{"id":8562,"date":"2020-10-28T15:44:21","date_gmt":"2020-10-28T15:44:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8562"},"modified":"2020-10-28T15:47:56","modified_gmt":"2020-10-28T15:47:56","slug":"4a-o-105-19-kranarm","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8562","title":{"rendered":"4a O 105\/19 &#8211; Kranarm"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3049<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 1. September 2020, Az. 4a O 105\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kosten des Rechtstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 185 XXX B1 (Anlage LS 2; nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, dessen Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, wurde am 29. August 2008 angemeldet und nimmt die Priorit\u00e4t der Schrift AT XXX U in Anspruch. Die Anmeldung wurde am 19. Mai 2010 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 30. Januar 2013 bekanntgemacht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat eine das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent betrifft eine Profilform f\u00fcr einen Kranarm.<\/li>\n<li>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eKranarm f\u00fcr einen Kran (4), mit einer L\u00e4ngsachse und einer in einer Transversalebene in Bezug auf eine Symmetrieachse (s) wenigstens ann\u00e4hernd spiegelsymmetrisch verlaufenden und wenigstens abschnittsweise geradlinig ausgebildeten, gedachten Konturlinie, wobei die Konturlinie die Symmetrieachse (s) in einem ersten und einem zweiten Schnittpunkt (S1, S2) schneidet und sich in Richtung des zweiten Schnittpunkts (S2) zumindest vor dem letzten Drittel des Abstands zwischen dem ersten und dem zweiten Schnittpunkt (S1, S2) verj\u00fcngt, wobei sich die Verj\u00fcngung der Konturlinie bis zum zweiten Schnittpunkt (S2) fortsetzt und in einer Rundung an der Symmetrielinie (s) endet, wobei die Konturlinie zwischen dem ersten Schnittpunkt (S1) und einem \u00e4quidistant zum ersten und zweiten Schnittpunkt (S1, S2) angeordneten Mittelpunkt (M) zumindest teilweise einen wenigstens angen\u00e4hert kreisbogenf\u00f6rmigen Abschnitt (k1) aufweist, der vorzugsweise als Viertelkreisbogen ausgebildet ist und dass der Kr\u00fcmmungsmittelpunkt (K) des kreisbogenf\u00f6rmigen Abschnitts (k1) auf oder in der N\u00e4he der Symmetrieachse (s) und vorzugsweise zwischen dem ersten Schnittpunkt (S1) und dem Mittelpunkt (M) liegt, und wobei die Konturlinie einen geradlinigen Abschnitt (g1) aufweist, dessen gedachte Verl\u00e4ngerung (g1) in Richtung des zweiten Schnittpunkts (S2) die Symmetrieachse (s) unter einem vorzugsweisen spitzen Winkel (\u00df) schneidet,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass,<\/li>\n<li>sich an den ersten geradlinigen Abschnitt (g1) ein zweiter geradliniger Abschnitt (g2) anschlie\u00dft, der in der Rundung endet.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend, leicht verkleinerte eingeblendete Abbildung zeigt die Figur 1a des Klagepatents mit der Darstellung eines ersten Ausf\u00fchrungsbeispiels der gedachten Konturlinie eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kranarms.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der (\u2026) Muttergesellschaft A und vertreibt unter anderem Ladekr\u00e4ne und Faltkr\u00e4ne. Der Beklagte zu 2) ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Die Beklagte bietet an und vertreibt den Ladekran B (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform; vgl. Anlagen LS 6, LS 7). Die Beklagte zu 1) stellte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im April 2019 auf der Messe \u201eC\u201c in (&#8230;) aus.<\/li>\n<li>Die leicht verkleinerten, eingeblendeten Abbildungen sind den Anlagen LS 6, Seite 5, LS 8 und LS 9, Seite 2 entnommen. Sie zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Ausfaltungsvorgang sowie das Profil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wobei die teilweise Beschriftung seitens der Kl\u00e4gerin erfolgte.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Sie behauptet, dass die seitens der Beklagten in der Klageerwiderung eingeblendeten CAD-Nachbildungen nicht den tats\u00e4chlichen Ausma\u00dfen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspr\u00e4chen, sondern breiter dargestellt seien.<\/li>\n<li>Weder ergebe sich aus dem Anspruch, dass der Kranarm aus einem einzigen Blech gefertigt werden k\u00f6nne noch, dass er objektiv so beschaffen sein m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Sofern die Konturlinie zwischen dem ersten Schnittpunkt S1 und einem \u00e4quidistant zwischen den beiden Schnittpunkten S1 und S2 angeordneten Mittelpunkt M zumindest teilweise einen wenigstens angen\u00e4hert kreisbogenf\u00f6rmigen Abschnitt (k1) aufweisen muss (Merkmale 4., 4.1 der nachfolgenden Merkmalsgliederung), fordere der Anspruch nicht, dass besagter Abschnitt bereits in einer einzigen Symmetrieh\u00e4lfte des Kranarms verwirklicht sein m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Die anspruchsgem\u00e4\u00dfe angen\u00e4herte Kreisbogenf\u00f6rmigkeit beschreibe gerade keine exakt-mathematische Einhaltung eines Kreisbogens, sondern eine \u00e4hnliche Ausgestaltung, mit der die im Klagepatent genannten Vorteile erzielt w\u00fcrden. Auch der Beschreibung lasse sich keine Reduktion der technischen Lehre auf eine kreis (-bogen-) f\u00f6rmige Ausgestaltung entnehmen.<\/li>\n<li>Ferner erfasse der Anspruch eine gedachte Konturlinie, die in Bezug auf die Symmetrieachse (s) wenigstens ann\u00e4hernd spiegelsymmetrisch verlaufe, wobei dies impliziere, dass die Konturlinie die gesamte Kontur des Kranarms darstelle und sie auch nicht von S1 zu S2 verlaufe, sondern die Symmetrieachse in diesen Punkten schneide. Funktional werde der gesamte untere Bereich des Kranarms auf Druck belastet und nicht nur ein Viertel davon. Ferner sei in der Klagepatentschrift von der gesamten Konturlinie die Rede, die im Bereich des Schnittpunkts S1 und dem Punkt M als kreisbogenf\u00f6rmiger Abschnitt k1 ausgebildet sei.<\/li>\n<li>Der Kr\u00fcmmungsmittelpunkt werde nach dem Klagepatent bei einem Polygonzug \u2013 wie er in der Figur 1b dargestellt sei \u2013, dergestalt ermittelt, dass bei einem Abschnitt von der ersten Abkantung zur zweiten Abkantung exakt die H\u00e4lfte bestimmt werde. Sodann werde in dieser Mitte das Lot gef\u00e4llt und dort, wo die rechtwinklige Gerade die Symmetrieachse schneide, liege der Kr\u00fcmmungsmittelpunkt des gedachten Kreisbogens.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise im unteren Bereich einen angen\u00e4hert kreisbogenf\u00f6rmigen Abschnitt zwischen S1 und M auf, wobei sowohl der linke als auch der rechte Bereich \u00fcber mehrere Abkantungen verf\u00fcge und auch jeder Bereich f\u00fcr sich angen\u00e4hert kreisbogenf\u00f6rmig sei. Insbesondere sei die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre aber verwirklicht, wenn man die Konturlinie nicht nur im Bereich des unteren Schnittpunktes S1 bis zur Symmetrieachse, sondern auch dar\u00fcber hinaus betrachte.<\/li>\n<li>Wenn man bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die H\u00e4lfte von der ersten Abkantung zur zweiten Abkantung bestimme und hier das Lot f\u00e4lle, liege der Kr\u00fcmmungsmittelpunkt dort, wo diese rechtwinklige Gerade die Symmetrieachse schneide. Sofern man einen Zirkel in diesem Mittelpunkt ansetze, laufe dieser durch die Abkantungspunkte. An der Spitze \u2013 deren technischer Hintergrund das bessere Schwei\u00dfen sei \u2013 werde die Konturlinie geringf\u00fcgig darunter liegen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. den Beklagten bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1 an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu untersagen,<\/li>\n<li>einen Kranarm f\u00fcr einen Kran (4), mit einer L\u00e4ngsachse und einer in einer Transversalebene in Bezug auf eine Symmetrieachse (s) wenigstens ann\u00e4hernd spiegelsymmetrisch verlaufenden und wenigstens abschnittsweise geradlinig ausgebildeten, gedachten Konturlinie, wobei die Konturlinie die Symmetrieachse (s) in einem ersten und einem zweiten Schnittpunkt (S1, S2) schneidet und sich in Richtung des zweiten Schnittpunkts (S2) zumindest vor dem letzten Drittel des Abstands zwischen dem ersten und dem zweiten Schnittpunkt (S1, S2) verj\u00fcngt, wobei sich die Verj\u00fcngung der Konturlinie bis zum zweiten Schnittpunkt (S2) fortsetzt und in einer Rundung an der Symmetrielinie (s) endet, wobei die Konturlinie zwischen dem ersten Schnittpunkt (S1) und einem \u00e4quidistant zum ersten und zweiten Schnittpunkt (S1, S2) angeordneten Mittelpunkt (M) zumindest teilweise einen wenigstens angen\u00e4hert kreisbogenf\u00f6rmigen Abschnitt (k1) aufweist, der vorzugsweise als Viertelkreisbogen ausgebildet ist und dass der Kr\u00fcmmungsmittelpunkt (K) des kreisbogenf\u00f6rmigen Abschnitts (k1) auf oder in der N\u00e4he der Symmetrieachse (s) und vorzugsweise zwischen dem ersten Schnittpunkt (S1) und dem Mittelpunkt (M) liegt, und wobei die Konturlinie einen geradlinigen Abschnitt (g1) aufweist, dessen gedachte Verl\u00e4ngerung (g1) in Richtung des zweiten Schnittpunkts (S2) die Symmetrieachse (s) unter einem vorzugsweisen spitzen Winkel (\u00df) schneidet,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>sich an den ersten geradlinigen Abschnitt (g1) ein zweiter geradliniger Abschnitt (g2) anschlie\u00dft, der in der Rundung endet,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>II. die Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I begangenen Handlungen seit dem 30. Januar 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>1. der Namen und Anschriften der Herstellerin, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Kranarme bestimmt waren,<br \/>\n3. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Kranarme sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Kranarme bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>III. die Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 28. Februar 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>2. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>3. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie im Falle der Internet-Werbung aufgeschl\u00fcsselt nach der Anzahl der Zugriffe hierauf,<\/li>\n<li>4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>IV. nur f\u00fcr die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I bezeichneten Kranarme an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten zu 1) &#8211; Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>V. nur f\u00fcr die Beklagte zu 1): die unter Ziffer I bezeichneten, seit dem 28. Februar 2013 in Verkehr gebrachten Kranarme gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom&#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand des jeweiligen Kranarms und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Kranarme wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>VI. es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I bezeichneten, seit dem 28. Februar 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten behaupten, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dem unteren halbkastenf\u00f6rmigen Teil die Stabilisierungswirkung fehle und daher ein im Vergleich 25% dickeres Stahlblech verwendet werde, als das Stahlblech, aus dem der obere halbkastenf\u00f6rmige Teil hergestellt werde. Die fehlende Stabilisierungswirkung belegten die angestellten Festigkeitsberechnungen der Beklagten.<\/li>\n<li>Sie sind weiter der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht verletze.<\/li>\n<li>Das Klagepatent beanspruche einen Kranarm \u2013 den der Fachmann auch als \u201eSchuss\u201c bezeichne \u2013, der rein objektiv so beschaffen seien m\u00fcsse, dass er aus einem einzigen St\u00fcck Blech durch mehrfaches Biegen gefertigt werden k\u00f6nne. Hierbei handele es sich um eine mittelbare Beschaffenheitsangabe f\u00fcr die Abkantungen, die den angen\u00e4herten kreisbogenf\u00f6rmigen Abschnitt bildeten. Weiter k\u00f6nnten d\u00fcnnere Bleche verwendet werden als das im Stand der Technik bislang der Fall gewesen sei. Vermieden werden solle, dass Ober- und Unterschale miteinander verschwei\u00dft werden m\u00fcssten.<\/li>\n<li>Sofern das Klagepatent verlange, dass die gedachte Konturlinie zwischen dem ersten Schnittpunkt S1 und einem \u00e4quidistant zwischen den beiden Schnittpunkten S1 und S2 angeordneten Mittelpunkt M zumindest teilweise einen wenigstens angen\u00e4hert kreisbogenf\u00f6rmigen Abschnitt (k1) aufweise, so sei hiermit nicht der gesamte untere Bogen des Schusses gemeint, sondern nur eine der beiden links und rechts der vertikalen Symmetrielinie (s) liegenden H\u00e4lften des Schusses. Ohne Quantifizierung wolle das Klagepatent sicherstellen, dass die Ann\u00e4herung an die stabile Kreisbogenform fein genug und damit stabil genug sei, indem jede der beiden unteren H\u00e4lften bereits f\u00fcr sich allein gesehen mehrere Abkantungen aufwiesen. So sei auch der Hinweis in der Beschreibung auf den Polygonzug, der in den Figuren 1b und 1c gezeigt sei, zu verstehen. Dabei handele es sich um einen gleichm\u00e4\u00dfigen, feingliedrigen Polygonzug, der ein Surrogat f\u00fcr einen Kreis oder eine kreis\u00e4hnliche Elipse darstellen k\u00f6nne. Das Klagepatent wolle gerade verhindern, dass beide unteren H\u00e4lften nur aus zwei ebenen Blechfl\u00e4chen best\u00fcnden, die durch eine einzige Abkantung verbunden seien. F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spreche zum einen das optionale Merkmal 4.2, wonach der Abschnitt (k1) vorzugsweise als Viertelkreisbogen ausgebildet sei, und zum anderen die Figur 1a. Sofern das Klagepatent auch die Aneinanderreihung von Elipsenabschnitten ausreichen lasse, seien dem keine ma\u00dflichen Grenzen zu entnehmen, so dass diese Angabe nichts zur Auslegung beitragen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Die angen\u00e4herte Kreisbogenform solle die gleiche Druckfestigkeit und Beulensteifigkeit leisten wie eine perfekte Kreisbogenform. Das Klagepatent erfasse daher solche abgekanteten Abschnitte nicht, deren Leistungsf\u00e4higkeit in Bezug auf diese beiden Eigenschaften 40% unter derjenigen eines perfekt kreisbogenf\u00f6rmigen Abschnitts l\u00e4gen.<\/li>\n<li>Soweit es obligatorisch sei, dass der Kr\u00fcmmungsmittelpunkt K des kreisbogenf\u00f6rmigen Abschnitts K1 auf oder in der N\u00e4he der Symmetrieachse liege (Merkmal 4.3), stelle dies nur eine weitere Definition dessen dar, was von den beiden kreisbogenf\u00f6rmigen Abschnitten zu verlangen sei, n\u00e4mlich eine Beschaffenheit, wonach sie gemeinsam ein ann\u00e4hernd kontinuierliches kreisbogen-f\u00f6rmiges Gebilde darstellten.<\/li>\n<li>Der Kr\u00fcmmungsmittelpunkt im Sinne des Klagepatents werde bei einem Polygonzug dergestalt ermittelt, dass man sich mit Hilfe eines Zirkels an den Kreisbogen ann\u00e4here, einen Kreis ziehen und dessen Radius bestimmen m\u00fcsse. Anhand des Kreises k\u00f6nne man dessen Mittelpunkt bestimmen. Die Bestimmung des Mittelpunkts k\u00f6nne nur \u00fcber diese Try-and-Error-Methode erfolgen.<\/li>\n<li>Die Geometrie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei eine andere. Der als Abschnitt k1 in Betracht kommende Bereich weise zwei gerade Platten auf, die eine v-f\u00f6rmige Konfiguration bildeten. Es sei nicht auf den linken und rechten Bereich in seiner Gemeinsamkeit abzustellen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge nicht \u00fcber eine entsprechend gro\u00dfe Anzahl an Abkantungen auf jeder Seite im unteren Bereich des Schuss-Querschnitts, welche gerade die gesteigerte Beulstabilit\u00e4t gew\u00e4hrleiste, auf die das Klagepatent abziele. Sofern das Querschnittsprofil weniger Abkantungen aufweise, als dem Klagepatent vorschwebten, k\u00f6nne es qualitativ dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Profil nur entsprechen, wenn seine Geometrie den Belastungen auch dann standhalte, wenn es aus einem einzigen Blech gefertigt sei. Letzteres sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall. Die Abkantungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erreichten nicht die erforderliche Steifigkeitserh\u00f6hung, mit der Folge, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne die Verbauung von 25% dickerem Blech in der Unterschale unter Last signifikant fr\u00fcher versage. Die erh\u00f6hte Blechst\u00e4rke betrage 2 mm.<\/li>\n<li>Ferner liege auch der Kr\u00fcmmungsmittelpunkt nicht auf oder in der N\u00e4he der Symmetrieachse und erst recht nicht zwischen dem ersten Schnittpunkt S1 und dem Mittelpunkt M. Vielmehr l\u00e4ge er wegen des derart gro\u00dfen Radius \u2013 wenn der Abschnitt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberhaupt als ganz grober Kreisbogen angesehen werden wollte \u2013 des Kreisbogens weit abgeschlagen bereits in dem Bereich zwischen dem Schnittpunkt S2 und dem Mittelpunkt M. Dies sei jedenfalls der Fall, wenn man nur eine Symmetrieh\u00e4lfte betrachte.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil sie nicht aus einem Blech hergestellt werde und die Vorgabe der Verwendung d\u00fcnnerer Bleche nicht erf\u00fclle.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30. Juli 2020 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat mangels Verletzung des Klagepatents keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB gegen die Beklagten.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 keinen Gebrauch. Die Kammer kann jedenfalls bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht feststellen, dass der kreisbogenf\u00f6rmige Abschnitt k1 der gedachten Konturlinie einen Kr\u00fcmmungsmittelpunkt (K) auf oder in der N\u00e4he der Symmetrieachse (s) aufweist (Merkmal 4.3 der nachfolgenden Merkmalsgliederung).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Angabe sind solche des Klagepatents, Anlage LS 2) betrifft eine Profilform f\u00fcr einen Kranarm. Das Klagepatent f\u00fchrt zum vorgebekannten Stand der Technik aus, dass ein Kranarm mit einigen Merkmalen des Oberbegriffes des Anspruchs 1 beispielsweise in Figur 13 des EP 583 XXX B1 gezeigt ist. Die Figur 13 ist nachfolgend in leicht verkleinerter Form eingeblendet.<\/li>\n<li>Hieran kritisiert das Klagepatent, dass insbesondere beim Einbau in ein Auslegersystem im oberen Bereich des Kranarms eine ung\u00fcnstige Krafteinleitung erfolge. Des Weiteren sei die Fertigung eines solchen Kranarms relativ aufw\u00e4ndig. Ferner nennt das Klagepatent die Schrift DE 23 17 XXX A1 \u2013 ohne hieran explizit Kritik zu \u00fcben \u2013, die ebenfalls einen Kranarm mit den Merkmalen des Oberbegriffes des Anspruchs 1 offenbare.<\/li>\n<li>Davon ausgehend bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe, die genannten Probleme des Standes der Technik zu beheben.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent einen Kranarm nach dem vorliegend geltend gemachten Anspruch 1 vor, der sich wie folgt gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nKranarm f\u00fcr einen Kran mit einer L\u00e4ngsachse.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Kranarm weist eine gedachte Konturlinie auf.<\/li>\n<li>2.1<br \/>\nDie Konturlinie verl\u00e4uft in einer Transversalebene.<\/li>\n<li>2.2.<br \/>\nSie verl\u00e4uft in Bezug auf die Symmetrieachse (s) ann\u00e4hernd spiegelsymmetrisch.<\/li>\n<li>2.3.<br \/>\nSie ist wenigstens abschnittsweise geradlinig ausgebildet.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Konturlinie<\/li>\n<li>3.1<br \/>\nschneidet die Symmetrieachse (s) in einem ersten und einem zweiten Schnittpunkt (S1, S2) und<\/li>\n<li>3.2.<br \/>\nverj\u00fcngt sich in Richtung des zweiten Schnittpunkts (S2) zumindest vor dem letzten Drittel des Abstands zwischen dem ersten und dem zweiten Schnittpunkt (S1, S2).<\/li>\n<li>3.3.<br \/>\nDie Verj\u00fcngung der Konturlinie setzt sich bis zum zweiten Schnittpunkt (S2) fort und endet in einer Rundung an der Symmetrielinie (s).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Konturlinie<\/li>\n<li>4.1.<br \/>\nweist zwischen dem ersten Schnittpunkt (S1)) und einem \u00e4quidistant zum ersten und zweiten Schnittpunkt (S1, S2) angeordneten Mittelpunkt (M) zumindest teilweise einen wenigstens angen\u00e4hert kreisbogenf\u00f6rmigen Abschnitt (k1) auf.<\/li>\n<li>4.2<br \/>\nDer Abschnitt (k1) ist vorzugsweise als Viertelkreisbogen ausgebildet.<\/li>\n<li>4.3.<br \/>\nDer Kr\u00fcmmungsmittelpunkt (K) des kreisbogenf\u00f6rmigen Abschnitts (k1) liegt auf oder in der N\u00e4he der Symmetrieachse (s) vorzugsweise zwischen dem ersten Schnittpunkt (S1) und dem Mittelpunkt (M).<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Konturlinie<\/li>\n<li>5.1.<br \/>\nweist einen geradlinigen Abschnitt (g1) auf,<\/li>\n<li>5.2.<br \/>\ndessen gedachte Verl\u00e4ngerung (g1) in Richtung des zweiten Schnittpunkts (S2) die Symmetrieachse (s) unter einem vorzugsweisen spitzen Winkel (\u00df) schneidet, und<\/li>\n<li>5.3.<br \/>\nes schlie\u00dft sich an den ersten geradlinigen Abschnitt (g1) ein zweiter geradliniger Abschnitt (g2) an, der in der Rundung endet.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht das Merkmal 4.3 des Klagepatentanspruchs 1 nicht.<\/li>\n<li>Um den Kr\u00fcmmungsmittelpunkt (K) des kreisf\u00f6rmigen Abschnitts (k1) im Sinne des Merkmal 4.3 bestimmen zu k\u00f6nnen, ist der Fachmann zun\u00e4chst gehalten, den Begriff des \u201ewenigstens angen\u00e4hert kreisbogenf\u00f6rmigen Abschnitts (k1)\u201c nach Merkmal 4.1 auszulegen (dazu unter a)). Denn erst wenn der Fachmann wei\u00df, welche Anforderungen das Klagepatent an diesen Abschnitt der Konturlinie stellt, kann er dessen Kr\u00fcmmungsmittelpunkt nach Merkmal 4.3 ermitteln (dazu unter b)). Die Kammer kann im Ergebnis nicht feststellen, dass der kreisbogenf\u00f6rmige Abschnitt (k1) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen Kr\u00fcmmungsmittelpunkt (K) aufweist, der auf oder in der N\u00e4he der Symmetrieachse (s) liegt (dazu unter c)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Fachmann erkennt in der Gesamtschau des Anspruchs, dass die Merkmale 4., 4.1 die Ausgestaltung der Konturlinie auf einer Symmetrieh\u00e4lfte beschreiben. Konkrete Anforderungen stellt das Klagepatent dar\u00fcber hinaus an die Auspr\u00e4gung der Kreisbogenform des Abschnitts (k1) nicht, au\u00dfer dass der Kr\u00fcmmungsmittelpunkt des Abschnitts (k1) sich auf oder in der N\u00e4he der Symmetrieachse (s) befinden soll (Merkmal 4.3). Dar\u00fcber hinaus wird jede Auspr\u00e4gung einer Kreisbogenform erfasst, die technisch-funktional dazu beitr\u00e4gt, die an dieser Stelle des Kranarmes auftretende Druckbelastung zu verringern.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich zun\u00e4chst aus dem Wortlaut des Anspruchs. Da regelm\u00e4\u00dfig der Sinngehalt des Anspruchs in seiner Gesamtheit zu erfassen ist (vgl. BGH, GRUR 2020, 159, 161 \u2013 Lenkergetriebe m.w.N.), sind die Merkmale 4. und 4.1 nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit den anderen Merkmalen, insbesondere auch mit der Merkmalsgruppe 2, in den Blick zu nehmen.<\/li>\n<li>Nach Merkmal 4.1 weist die Konturlinie zumindest teilweise zwischen den Punkten S1 und M einen wenigstens angen\u00e4hert kreisbogenf\u00f6rmigen Abschnitt (k1) auf. Neben der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgabe zur Lage des Abschnitts zwischen dem ersten Schnittpunkt und dem im Anspruch n\u00e4her definierten Mittelpunkt (M) reicht es nach dem Wortsinn des Anspruchs aus, dass nur teilweise also in einem Teilabschnitt der definierten Konturlinie ein kreisbogenf\u00f6rmiger Abschnitt vorliegt. Zu einer Mindestgr\u00f6\u00dfe oder einer Mindestanzahl von Segmenten, aus denen der Abschnitt bestehen m\u00fcsste, verh\u00e4lt sich der Anspruch nicht.<\/li>\n<li>Der Anspruch w\u00e4hlt als entscheidenden Bezugspunkt der Konturlinie die Symmetrieachse (s). Vor der n\u00e4heren Charakterisierung der Konturlinie mittels Schnitt-, Mittel- und Kr\u00fcmmungsmittelpunkten ergibt sich zun\u00e4chst aus Merkmal 2.2, dass die gedachte Konturlinie in Bezug auf die Symmetrieachse (s) ann\u00e4hernd spiegelsymmetrisch verl\u00e4uft. Dies bedeutet im Umkehrschluss auch, dass der Abschnitt (k1) wie in Figur 1a gezeigt, zun\u00e4chst nur anhand einer H\u00e4lfte der Symmetrieachse (s) bestimmt wird, und in einem zweiten Schritt gepr\u00fcft wird, ob dieser Abschnitt der Konturlinie ann\u00e4hernd spiegelsymmetrisch auch auf der anderen H\u00e4lfte der Achse verl\u00e4uft. F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht ferner die Anspruchssystematik, wie sie sich aus den weiteren Merkmalsgruppen 3 und 5 ergibt. Diese Merkmale stellen mit den Schnittpunkten S1 und S2 sowie den Abschnitten g1 und g2 jeweils konkrete Anforderungen an die Ausgestaltung der Konturlinie auf einer Symmetrieh\u00e4lfte auf. So setzt sich zum Beispiel der geradlinige Abschnitt (g1) (Merkmal 5.1) schwerlich erst in einer Gesamtbetrachtung beider Symmetrieh\u00e4lften zusammen, sondern stellt sinnvollerweise nur einen Teilbereich der Konturlinie auf einer der Symmetrieh\u00e4lften dar. Gleiches gilt f\u00fcr die verlangte Verj\u00fcngung der Konturlinie (Merkmale 3.2., 3.3.). Der Verlauf der Konturlinie kann sich in Bezug auf die Symmetrieachse (s) verj\u00fcngen, in dem er sich in ihre Richtung wendet. Das von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung angef\u00fchrte Argument, eine Verj\u00fcngung k\u00f6nne nur auf beiden Seiten der Symmetrieachse eintreten, spricht insofern nicht gegen das hiesige Verst\u00e4ndnis, weil Merkmal 2.2 \u2013 wenn auch erst in einem zweiten Schritt \u2013 dies ebenfalls sicherstellt. In diese Lesart f\u00fcgt sich die Merkmalsgruppe 4 zwangslos ein. Aus Merkmal 4.2., wonach die Form des Abschnitts (k1) vorzugsweise einen Viertelkreisbogen ausbildet, folgt, dass grunds\u00e4tzlich auch eine deutlich niedrigere Vorgabe f\u00fcr die Bogenbildung (z.B. 1\/8 oder 1\/16, etc.) in Betracht kommt. Schlie\u00dflich besteht durch die allgemeine Vorgabe der ann\u00e4hernden Spiegelsymmetrie ebenfalls die M\u00f6glichkeit, dass Abweichungen zwischen beiden Symmetrieh\u00e4lften vorliegen, die so erheblich sind, dass sie aus dem Schutzbereich des Anspruchs herausf\u00fchren k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNeben dem Umstand, dass der Abschnitt (k1) zun\u00e4chst auf einer Seite der Symmetrieachse (s) zu betrachten ist, erkennt der Fachmann im Hinblick auf die weitere Ausgestaltung des Abschnitts (k1), dass der weite Anspruchswortlaut jegliches Surrogat f\u00fcr einen Kreis, das wenigstens ann\u00e4hernd kreisbogenf\u00f6rmig ist, erfasst. Es bedarf insoweit keines Kreisbogens, sondern es gen\u00fcgt dessen Form bzw. wenigstens die Ann\u00e4herung an dessen Form.<\/li>\n<li>M\u00f6gliche Auspr\u00e4gungen der angen\u00e4herten Kreisbogenform zeigt das Klagepatent beispielhaft in den Abs\u00e4tzen [0016] und [0017]. Ausreichend ist es, dass der Abschnitt durch ein Polygonzug angen\u00e4hert ist, wie er in den Figuren 1b und 1c dargestellt wird, wobei dieser eine einfachere Fertigung durch Abkantung der den Kranarm bildenden Bleche gestattet oder aber durch ein Walzvorgang realisiert werden kann. Ferner kann der Abschnitt auch in dem Sinne nur angen\u00e4hert sein, dass er z.B. durch einen oder mehrere Ellipsenabschnitte mit entsprechend geringer Exzentrit\u00e4t gebildet wird. Denkbar w\u00e4re ebenfalls eine Ausbildung durch eine Aneinanderreihung entsprechend kurzer geradliniger, eliptischer und\/oder kreisbogenf\u00f6rmiger Segmente.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten erf\u00e4hrt der Klagepatentanspruch durch den in den Figuren 1b und 1c gezeigten Polygonzug mit vier Abkantungen keine Einschr\u00e4nkung auf diesen. Denn das Klagepatent l\u00e4sst allgemein ein Polygonzug zu, auch wenn der in den Figuren beispielhaft gezeigte Zug einen solchen mit vier Abkantungen in einer Symmetrieh\u00e4lfte darstellt. Sofern ein Polygon selbst mit einer Abkantungen eine angen\u00e4herte Kreisbogenform gew\u00e4hrleistet, ist es von der Lehre des Klagepatents erfasst. So nennt Absatz [0017] gerade die M\u00f6glichkeit einer Aneinanderreihung entsprechend kurzer geradliniger Segmente. Anders als die Beklagten meinen, tr\u00e4gt Absatz [0017] zur Auslegung bei, weil aus ihm \u2013 insoweit den weiten Anspruchswortlaut unterst\u00fctzend \u2013 folgt, dass das Klagepatent gerade keine konkreten Ma\u00dfangaben oder Bereichsgrenzen vorgibt und insoweit einen breiten Schutzbereich hat. Die Klagepatentschrift liefert keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es gerade verhindert werden soll, eine der beiden unteren Symmetrieh\u00e4lften aus Blechfl\u00e4chen mit nur einer Abkantung vorzusehen bzw. beabsichtigt ist, den Polygonzug entsprechend feingliedrig auszugestalten. So ist grunds\u00e4tzlich auch ein Polygon denkbar, das aus zwei aneinandergereihten, geradlinigen Abschnitten mit einer Abkantung besteht, sofern es denn technisch-funktional die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Stabilit\u00e4t in Bezug auf die Druckspannung f\u00f6rdert. Der Verweis der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf, dass in Figur 1a der Abschnitt (g3) nicht mehr Teil des kreisbogenf\u00f6rmigen Abschnitts (k1) sei, ist f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Anspruchs 1 gleichfalls unerheblich, weil der Abschnitt (g3) nach dem Wortlaut gerade nicht beansprucht ist. Der Abschnitt (g3) wird erst in Unteranspruch 7 erw\u00e4hnt und in Absatz [0019] auch nur als besonders bevorzugt bezeichnet. Dass sich ein geradliniger Abschnitt tangential an den kreisbogenf\u00f6rmigen Abschnitt (k1) anschlie\u00dfen kann, ist f\u00fcr die Bestimmung des ann\u00e4hernd kreisbogenf\u00f6rmigen Abschnitts (k1) ohne Belang. Eine Verl\u00e4ngerung der Ann\u00e4herung an den kreisbogenf\u00f6rmigen Abschnitt (k1) findet nicht statt.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Grenzen des Schutzbereiches werden durch das Merkmal 4.3 und die technische Funktion, die dem angen\u00e4herten kreisbogenf\u00f6rmigen Abschnitt (k1) zukommt, gezogen.<\/li>\n<li>So legt Merkmal 4.3 fest, dass der Kr\u00fcmmungsmittelpunkt des kreisbogenf\u00f6rmigen Abschnitts auf oder in der N\u00e4he der Symmetrieachse (s) liegen muss. Auch wenn Absatz [0018] diese Voraussetzung nur als besonders bevorzugt bezeichnet, hat sie in dieser Form Eingang in den Anspruch gefunden und ist damit zwingend. Indem das Klagepatent die Position des Kr\u00fcmmungsmittelpunkts bestimmt, legt es letztlich die erforderliche Kr\u00fcmmung des Abschnitts (k1) fest und damit auch, welchen Grad an Kreisbogenf\u00f6rmigkeit der Abschnitt wenigstens erreichen muss. Ein Abschnitt, der nur eine Ann\u00e4herung an einen Kreisbogen aufweist, die zu einem Kr\u00fcmmungsmittelpunkt f\u00fchrt, der nicht mehr auf oder in der N\u00e4he der Symmetrieachse (s) liegt, ist nicht mehr vom Anspruch erfasst.<\/li>\n<li>Weiter muss der wenigstens angen\u00e4hert kreisbogenf\u00f6rmige Abschnitt (k1) einen technisch-funktionalen Beitrag leisten, um die Druckspannungen zu verringern und eine Beulgef\u00e4hrdung zu vermindern (vgl. Absatz [0016]). Erforderlich aber auch ausreichend ist bereits jede Verringerung oder Verminderung. So muss der Abschnitt nicht ausschlie\u00dflich gew\u00e4hrleisten, dass die Gefahr des Eintritts von Beulen ausgeschlossen oder vollst\u00e4ndig vermieden wird. Der Bereich zwischen dem Mittelpunkt M und dem ersten Schnittpunkt S1 wird im Betrieb des Kranarms auf Druck belastet (vgl. Absatz [0014]). Der Vorteil der angen\u00e4herten Kreisbogenform liegt in der besseren Verteilung der Druckkr\u00e4fte und beugt einer Deformation des Bleches vor.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nAus alledem folgt schlie\u00dflich, dass f\u00fcr die Annahme der Beklagten, der Kranarm m\u00fcsse rein objektiv so beschaffen sein, dass er aus einem einzigen St\u00fcck Blech durch mehrfaches Biegen gefertigt werden k\u00f6nne, wobei es sich um eine mittelbare Beschaffenheitsangabe f\u00fcr die Abkantungen handele, kein Raum besteht. Der Anspruch 1 verh\u00e4lt sich nicht dazu, aus wie vielen Blechen der Kranarm gefertigt werden soll. Damit besch\u00e4ftigt sich erst Unteranspruch 7. Aus Absatz [0009] folgt lediglich, dass der Kranarm aus einem einzigen Blech gefertigt werden kann, nicht muss. Dem Absatz [0016] entnimmt der Fachmann, dass der Kranarm aus mehreren Blechen gebildet wird. Auch Absatz [0037] spricht davon, dass die Formgebung der Bleche durch Abkanten und Schwei\u00dfen erfolgen kann.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nMerkmal 4.3 verlangt, dass der Kr\u00fcmmungsmittelpunkt (K) des kreisf\u00f6rmigen Abschnitts (k1) auf oder in der N\u00e4he der Symmetrieachse (s) und vorzugsweise zwischen dem ersten Schnittpunkt (S1) und dem Mittelpunkt M liegt.<\/li>\n<li>Der letzte, mit \u201evorzugsweise\u201c eingeleitete Teil des Merkmals ist &#8211; insoweit zwischen den Parteien unstreitig \u2013 lediglich optional.<\/li>\n<li>Abgesehen von der Darstellung in Figur 1a verh\u00e4lt sich die Beschreibung nicht zu dem Kr\u00fcmmungsmittelpunkt. Absatz [0018] ist lediglich zu entnehmen, dass bei der dort gezeigten Variante des kreisbogenf\u00f6rmigen Abschnitts k1 der Kr\u00fcmmungsmittelpunkt des Abschnitts in der N\u00e4he oder auf der Symmetrieachse (s) und zwischen dem ersten Schnittpunkt S1 und dem Mittelpunkt M liegt. In der Figur 1a bestimmt das Klagepatent den Kr\u00fcmmungsmittelpunkt derart, dass ausgehend von den jeweiligen Abschnittsenden des Abschnitts (k1) ein Radius r gezogen wird und der Mittelpunkt dort liegt, wo beide Radien sich treffen. Der Fachmann erkennt indes, dass diese Bestimmung nur dann sinnvoll m\u00f6glich ist, wenn es sich tats\u00e4chlich um einen Kreisradius handelt \u2013 wie bei dem vorzugsweise beanspruchten Viertelkreisbogen nach Merkmal 4.2. Das bedeutet, dass die Entfernung der Abschnittsenden mit dem Kreisradius r \u00fcbereinstimmt. Da der wenigstens angen\u00e4hert kreisbogenf\u00f6rmige Abschnitt (k1) aber \u2013 wie soeben erl\u00e4utert \u2013 auch aus einem Polygonzug von wenigstens zwei geradlinigen Abschnitten bestehen kann, hilft dem Fachmann diese Vorgehensweise in einem solchen Fall nicht weiter, weil der Radius r f\u00fcr jeden Abschnitt unterschiedlich ist. Daher wird der Fachmann zur folgenden \u00dcberlegung greifen: Um den Kr\u00fcmmungsmittelpunkt zuverl\u00e4ssig zu ermitteln, wird er von jedem Abschnitt\/Segment die H\u00e4lfte bestimmen, in diesem Punkt das Lot f\u00e4llen und eine rechtwinklige Gerade ziehen. Entgegen der in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Ansicht der Kl\u00e4gerin befindet sich jedoch der Kr\u00fcmmungsmittelpunkt nicht an der Stelle, wo diese Mittelsenkrechten die Symmetrieachse schneiden, sondern vielmehr an dem Punkt, in dem sich die Mittelsenkrechten selbst schneiden. Dieser Schnittpunkt muss nach den Anforderungen des Anspruchs 4.2 auf oder in der N\u00e4he der Symmetrieachse (s) liegen. In der N\u00e4he der Symmetrieachse liegt der Kr\u00fcmmungsmittelpunkt jedenfalls nicht mehr bei einer deutlichen Beabstandung zur Achse, da in einem solchen Fall augenscheinlich die Kr\u00fcmmung des Umkreises des Polygons zu schwach ausgepr\u00e4gt ist, um noch eine Ann\u00e4herung an die Kreisbogenform im Sinne des Merkmal 4.1 leisten zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der in der m\u00fcndlichen Verhandlung in Bezug genommenen Figur 1b. Abgesehen davon, dass es sich hierbei lediglich um eine schematische Darstellung handelt, weist in diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Polygonzug mehr als zwei Abschnitte auf, die wiederum die Viertelkreisbogenform aus Figur 1a nachvollzieht. In diesem konkreten Ausf\u00fchrungsbeispiel mag daher der Kr\u00fcmmungsmittelpunkt auf der Symmetrieachse liegen. Eindeutig zu entnehmen ist dies der Figur 1b nicht. Eine Verallgemeinerung anhand des Ausf\u00fchrungsbeispiels f\u00fcr alle m\u00f6glichen F\u00e4lle von Polygonz\u00fcgen, die unter den Anspruch fallen k\u00f6nnen, scheidet zudem aus.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAnhand der Anlage LS 9 und der Einblendung 32 in der Duplik der Beklagten kann die Kammer feststellen, dass im unteren Bereich, in dem die Druckbelastung des streitgegenst\u00e4ndlichen Kranarms stattfindet, auf einer Symmetrieh\u00e4lfte zwei Blechsegmente mit einer Abkantung angeordnet sind, die zun\u00e4chst einmal ann\u00e4hernd kreisbogenf\u00f6rmig aneinander gereiht sind (Merkmal 4.1).<\/li>\n<li>Mit der Beklagten ist die Kammer der Ansicht, dass das Blechsegment, das in der Einblendung 32 mit dem blauen Pfeil gekennzeichnet ist, nicht mehr Teil des kreisbogenf\u00f6rmigen Segmentes ist, da es steil nach oben verl\u00e4uft und nichts zur Kreisbogenf\u00f6rmigkeit beitr\u00e4gt. Nach obiger Auslegung weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform damit zwar zumindest teilweise einen wenigstens angen\u00e4hert kreisbogenf\u00f6rmigen Abschnitt (k1) zwischen dem ersten Schnittpunkt (S1) und einem \u00e4quidistant zum ersten und zweiten Schnittpunkt (S1, S2) angeordneten Mittelpunkt (M) auf. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform neben der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Form in der Unterschale ein Blech verwendet, das 2 mm dicker (25%) ist als das in der Oberschale verwendete Blech, da die Beklagten selbst nicht behaupten, dass diese Ausgestaltung keine Verminderung der Gefahr von Beulen bei der Druckbelastung zur Folge hat, sondern nur, dass bei fehlender Verwendung der Blechverst\u00e4rkung ab einer bestimmten Newton-Last eine Beulenbildung erfolgt.<\/li>\n<li>Dies kann aber im Ergebnis dahinstehen, weil die Kammer eine Verletzung des Merkmals 4.3 nicht festzustellen vermag. Die Kl\u00e4gerin hat eine Verwirklichung dieses Merkmals weder schl\u00fcssig noch widerspruchsfrei vorgetragen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSie hat zun\u00e4chst schrifts\u00e4tzlich pauschal behauptet, der Kr\u00fcmmungsmittelpunkt (K) befinde sich an der Stelle auf der Symmetrieachse (s) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie sie ihn auf Seite 3 der Anlage LS 9 eingetragen habe, ohne konkret darzulegen, wie sie diesen ermittelt hat. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat sie der Aufforderung des Vorsitzenden folgend, hierzu n\u00e4her vorzutragen, anhand der Anlage LS 8 handschriftlich den Kr\u00fcmmungsmittelpunkt eingezeichnet, wobei diese Zeichnung nicht zu den Akten gelangt ist. Nachdem der Beklagte nach Inaugenscheinnahme der Zeichnung monierte, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge nicht \u00fcber drei Abkantungen, hat die Kl\u00e4gerin diesen Vortrag nicht mehr aufrechterhalten.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIm weiteren Verlauf der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Vorsitzende erneut die Nachfrage gestellt, wie f\u00fcr zwei Segmente bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Kr\u00fcmmungsmittelpunkt bestimmt werde. Daraufhin hat die Kl\u00e4gerin ihren Vortrag dahingehend ge\u00e4ndert, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die H\u00e4lfte von der ersten Abkantung zur zweiten Abkantung bestimmt und hier das Lot gef\u00e4llt werde. Der Kr\u00fcmmungsmittelpunkt liege dort, wo diese Mittelsenkrechte die Symmetrieachse schneide. Sofern man einen Zirkel in diesem Mittelpunkt ansetze, laufe dieser durch die Abkantungspunkte. An der Spitze \u2013 deren technischer Hintergrund das bessere Schwei\u00dfen sei \u2013 werde die Konturlinie geringf\u00fcgig darunter liegen. Sie hat dies anhand der Anlage LS 9, Seite 1 in der m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4utert.<\/li>\n<li>Nach obiger Auslegung vermag auch dieser Vortrag der Kl\u00e4gerin die Verletzung nicht zu begr\u00fcnden, weil der Schnittpunkt auf der Symmetrieachse (s) unerheblich ist. Entscheidend f\u00fcr die Bestimmung des Kr\u00fcmmungsmittelpunkts (K) ist der Schnittpunkt beider Mittelsenkrechten. Betrachtet man aber diesen Schnittpunkt und seine Lage zur Symmetrieachse (s), so kann die Kammer weder feststellen, dass der Kr\u00fcmmungsmittelpunkt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Symmetrieachse liegt, noch kann sie feststellen, dass er in ihrer N\u00e4he liegt. Vielmehr befindet sich der Kr\u00fcmmungsmittelpunkt der Mittelsenkrechten in einem deutlichen Abstand zur Symmetrieachse (s). Dies zeigt die nachfolgende, leicht verkleinerte Abbildung der Mittelsenkrechten, welche die Kammer selbst basierend auf der Anlage LS 8 erstellt hat. Die Symmetrieachse (s) ist gestrichelt dargestellt und die beiden Mittelsenkrechten schneiden sich erst in der rechten Symmetrieh\u00e4lfte. Dieser Schnittpunkt ist von der Symmetrieachse deutlich beabstandet.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSofern die Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 7. August 2020 nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung erstmals vortr\u00e4gt, dass sie nunmehr auch die Ansicht vertritt, dass es sich bei dem Kr\u00fcmmungsmittelpunkt (K) um den Schnittpunkt der Streckensymmetralen handelt, aber bei seiner korrekten Ermittlung in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausweislich der Anlage LS 12, Detail D freilich der geradlinige Abschnitt (g3) (in orange gezeichnet) nicht zu ber\u00fccksichtigen sei, mit der Folge, dass der Kr\u00fcmmungsmittelpunkt sich in der N\u00e4he der Symmetrieachse (s) befinde, verf\u00e4ngt auch dieser Vortrag aus mehreren Gr\u00fcnden nicht.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nZun\u00e4chst einmal hat die Kl\u00e4gerin \u2013 entgegen ihrer Darstellung im Schriftsatz vom 7. August 2020 Rn. 18 \u2013 mitnichten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Schnittpunkt der Streckensymmetralen der Kr\u00fcmmungsmittelpunkt sei. Insofern wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen und auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30. Juli 2020 verwiesen. Was die Ausf\u00fchrungen zu dem geradlinigen Abschnitt (g3) angeht, hat die Kl\u00e4gerin sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung lediglich im Rahmen der Auslegung ge\u00e4u\u00dfert, nicht jedoch im Hinblick auf die tats\u00e4chliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und dessen mangelnder Ber\u00fccksichtigung bei der Ermittlung des Kr\u00fcmmungsmittelpunktes. Im Gegenteil hat sie ausgef\u00fchrt, dass die gedachte Konturlinie an der Spitze geringf\u00fcgig unter dieser liegen wird, ohne zu erw\u00e4hnen, dass der letzte Teil des Blechabschnitts zur Spitze hin betrachtet bei der Ermittlung des Kr\u00fcmmungsmittelpunkts keine Rolle spielt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nSelbst wenn man den insoweit neuen tats\u00e4chlichen Vortrag zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ber\u00fccksichtigen wollte, f\u00fchrt auch dieser nicht zu einer Verletzung des Merkmals 4.3. Wie bereits in der Auslegung zu Merkmal 4.1 ausgef\u00fchrt, ist der Abschnitt (g3) f\u00fcr die Bestimmung des angen\u00e4hert kreisf\u00f6rmigen Abschnitts (k1) irrelevant. Ein separater geradliniger Abschnitt (g3), der sich tangential an den kreisbogenf\u00f6rmigen Abschnitt (k1) anschlie\u00dft, ist aus den Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Anlagen LS 8, LS 12 im \u00dcbrigen nicht ersichtlich. Der Abschnitt (g3) kann indes nicht v\u00f6llig beliebig als Teil eines der beiden Segmente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, das gerade keine weitere Abkantung zur Spitze hin aufweist, angesehen werden.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze vom 3. August 2020 und 13. August 2020 der Beklagten sowie der Kl\u00e4gerin vom 7. August 2020 bieten f\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung keine Veranlassung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO), da sie keinen neuen Tatsachenvortrag enthalten, auf dem das Urteil beruht (vgl. Kammer, Urt. v. 28.7.2011 \u2013 4a O 263\/10, BeckRS 2013, 18194; Cepl\/Vo\u00df, ZPO, 2. Aufl., \u00a7 156 Rn. 12). Eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (\u00a7 156 Nr. 1 ZPO) scheidet ebenfalls aus, da die Kl\u00e4gerin zu den Ausf\u00fchrungen der Beklagten im Schriftsatz vom 3. August 2020 ausweislich des Telefonvermerks vom 3. August 2020 (Bl. 134 R\u00fcck d.A.) angeh\u00f6rt wurde.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit fu\u00dft auf \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 400.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3049 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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