{"id":8560,"date":"2020-10-28T15:38:24","date_gmt":"2020-10-28T15:38:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8560"},"modified":"2020-10-28T15:38:24","modified_gmt":"2020-10-28T15:38:24","slug":"4a-o-126-19-antennenhalter-mit-montagebasis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8560","title":{"rendered":"4a O 126\/19 &#8211; Antennenhalter mit Montagebasis"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3048<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 28. Juli 2020, Az. 4a O 126\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei bei der Beklagten zu 1) die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nAntennenhalter mit einer Montagebasis, einem Antennenmast und Haltemitteln zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei die Montagebasis Mittel zur Ver\u00e4nderung ihrer L\u00e4ngsausdehnung umfasst, die Mittel zur Ver\u00e4nderung der L\u00e4ngsausdehnung der Montagebasis wenigstens zwei ineinandergreifende Rohre oder ein Rohr und eine in das Rohr eingreifende Stange umfassen und die Haltemittel derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur L\u00e4ngsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Montagsbasis Befestigungselemente aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist, die Rohre als Rundrohre ausgebildet sind, die Haltemittel derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist, die Haltemittel zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis derart ausgebildet sind, dass eine Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis auch nach Montage der Montagebasis auf Dachsparren oder Dachlatten an der Montagebasis m\u00f6glich ist, die Haltemittel eine Schelle und eine damit verschraubbare Gegenschelle umfassen, welche derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle und die Gegenschelle einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen, und der Fu\u00df des Antennenmasts an einer Schellenau\u00dfenseite der Schelle angeschwei\u00dft ist;<br \/>\n2. den Kl\u00e4gern dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 18.05.2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei<br \/>\nzum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. den Kl\u00e4gern durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 18.05.2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\nden Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gern einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, den Kl\u00e4gern auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kl\u00e4gern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 18.05.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Beklagten werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, oben unter Ziffer I.1 fallenden Antennenhalter auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von den Kl\u00e4gern zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>IV. Die Beklagten werden verurteilt, die oben unter Ziffer I.1 fallenden, im Besitz Dritter befindlichen Antennenhalter aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Antennenhalter einger\u00e4umt wurden, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 102 62 XXX erkannt hat, aufgefordert werden, die Antennenhalter an die Beklagten zur\u00fcckzugeben, und f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Antennenhalter eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises und die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird und wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/li>\n<li>VI. Das Urteil ist insgesamt gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung (Ziffern I.1, III. und IV. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 180.000,00 EUR. Ferner sind die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I. 2 und I. 3 des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,00 EUR. Die Kostenentscheidung (Ziffer V. des Tenors) ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger nehmen die Beklagten wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Schadenersatzfeststellung in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger sind eingetragene Inhaber des deutschen Patents DE 102 62 XXX B4 (nachfolgend als Klagepatent bezeichnet). Das Klagepatent, vorgelegt als Anlage PBP01, wurde am 11.12.2002 angemeldet und die Erteilung durch das DPMA am 18.04.2013 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft einen Antennenhalter mit einer Montagebasis. Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>Antennenhalter (10) mit einer Montagebasis (18), einem Antennenmast (12) und Haltemitteln (14, 16) zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis, wobei die Montagebasis Mittel (20, 22) zur Ver\u00e4nderung ihrer L\u00e4ngsausdehnung umfasst, wobei die Mittel zur Ver\u00e4nderung der L\u00e4ngsausdehnung der Montagebasis wenigstens zwei ineinandergreifende Rohre (20, 22) oder ein Rohr und eine in das Rohr eingreifende Stange umfassen und wobei die Haltemittel (14, 16) derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur L\u00e4ngsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Montagsbasis (18) Befestigungselemente (24, 26) aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist, dass die Rohre (20, 22) als Rundrohre ausgebildet sind, dass die Haltemittel (14, 16) derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist, dass die Haltemittel (14, 16) zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis derart ausgebildet sind, dass eine Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis auch nach Montage der Montagebasis auf Dachsparren oder Dachlatten an der Montagebasis m\u00f6glich ist, dass die Haltemittel eine Schelle (14) und eine damit verschraubbare Gegenschelle (16) umfassen, welche derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle (14) und die Gegenschelle (16) einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen, und dass der Fu\u00df des Antennenmasts an einer Schellenau\u00dfenseite der Schelle (14) angeschwei\u00dft ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger stellen her und vertreiben insbesondere Befestigungsanlagen f\u00fcr Satellitenempfangsanlagen auf D\u00e4chern von Geb\u00e4uden.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) vertrieb ebenfalls verschiedene Elektroartikel und unter anderem \u2013 auch \u00fcber das Internet &#8211; die sogenannten Dachsparrenhalter mit den Herstellernummern \u201eA\u201c, \u201eB\u201c, \u201eC\u201c, \u201eD\u201c und \u201eE\u201c, die eine identische technische Konstruktion aufweisen und sich lediglich in ihrer Gr\u00f6\u00dfe unterschieden (nachfolgend insgesamt als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet). Bei dem Beklagten zu 2) handelt es sich um den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/li>\n<li>Die nachfolgend eingeblendete, der Klageschrift (Bl. 9 GA) entnommene Abbildung veranschaulicht die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger sind der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Schelle und Gegenschelle im Sinne dieses Anspruchs. Das Vorsehen eines zus\u00e4tzlichen Klemmst\u00fccks schlie\u00dfe die Verwirklichung nicht aus.<\/li>\n<li>Sie sind der Ansicht, man k\u00f6nnte das entsprechende Klemmst\u00fcck zur Montage verwenden, dies sei aber nicht notwendig.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/li>\n<li>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,\n<p>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie sind der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge nicht \u00fcber eine Schelle und Gegenschelle im Sinne des Klagepatents. Bei der mit dem Antennenmast verschwei\u00dften Fu\u00dfplatte handele es sich nicht um eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Schelle und bei den zwei u-f\u00f6rmigen B\u00fcgeln nicht um eine Gegenschelle. Eine Schelle zeichne sich insbesondere durch eine halbrunde Form aus. Eine Klemmschl\u00fcssige Verbindung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge erst durch ein entsprechend angepasstes Klemmst\u00fcck, den Zahnb\u00fcgel, der sich \u2013 insoweit unstreitig &#8211; unterhalb der Fu\u00dfplatte des Antennenmastes befinde. Ohne dieses zus\u00e4tzliche Klemmst\u00fcck w\u00fcrde der Mast \u201ewie ein wackeliger Kuhschwanz\u201c auf der Montagebasis hin- und herwackeln.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Hauptverhandlung vom 16.06.2020 (Bl. 50 f. GA).<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch (hierzu unter I.). Den Kl\u00e4gern stehen aufgrund der festgestellten Patentverletzung gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259, 852 BGB zu (hierzu unter II.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Erfindung betrifft einen Antennenhalter mit einer Montagebasis, einem Antennenmast und Haltemitteln zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis, wobei die Montagebasis Mittel zur Ver\u00e4nderung ihrer L\u00e4ngsausdehnung umfasst.<\/li>\n<li>Ein Antennenhalter der genannten Art ist aus der DE 297 14 XXX U1 bekannt. Die Montagebasis wird bei diesem Antennenhalter von zwei teleskopartig in- und auseinanderschiebbaren Vierkantstangen gebildet, an deren Stirnseiten Befestigungsplatten derart vorgesehen sind, dass die Montagebasis zwischen zwei Dachsparren eingeklemmt werden kann. Der Antennenmast weist dabei einen Mastfu\u00df mit einem Vierkantrohr auf, wobei das Rohr derart dimensioniert ist, dass es auf einer der beiden Vierkantstangen der Montagebasis verschoben und mittels einer Feststellschraube in einer gew\u00fcnschten Position fixiert werden kann.<\/li>\n<li>Als nachteilig hieran beschreibt das Klagepatent, dass der Antennenhalter konstruktionsbedingt nicht von oben auf eine \u00fcber die Dachsparren gespannte Dichtungsbahn gesetzt und durch die Dichtungsbahn hindurch mit dem Dachsparren verschraubt werden kann. Vielmehr ist es notwendig, eine solche Dichtungsbahn zu entfernen bzw. zwischen den Dachsparren auszuschneiden, so dass hinterher eine aufwendige Neuabdichtung erfolgen muss.<\/li>\n<li>Zudem kann bei dem bekannten Antennenhalter der Antennenmast zwar entlang der teleskopartig ineinanderschiebbaren Vierkantstangen verschoben werden, jedoch kann er, wenn er einmal auf die Vierkantstange aufgesteckt ist, naturgem\u00e4\u00df nicht mehr um die Vierkantstange verdreht werden, so dass nach dem Festlegen der Position der Vierkantstange relativ zu den Dachsparren ein Verschwenken des Antennenmastes um die Vierkantstange nicht mehr m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>Zur Montage dieses Antennenhalters muss daher so vorgegangen werden, dass der materialbedingt sehr schwere Antennenhalter mit aufgestecktem Antennenmast zwischen zwei Dachsparren derart ausgerichtet wird, dass sich die gew\u00fcnschte Neigung des Antennenmastes zur Vertikalen ergibt (wobei in der Regel eine lotrechte Ausrichtung des Mastes gew\u00fcnscht sein wird), worauf die Vierkantstangen, an deren Enden sich die genannten Befestigungsplatten befinden, \u00fcber die Befestigungsplatten an den Dachsparren verschraubt werden.<\/li>\n<li>Da es sich gezeigt hat, dass dieses Ausrichten sehr schwer ist, wurde versucht, durch das Vorsehen entsprechender Langl\u00f6cher in den Befestigungsplatten eine zumindest geringe Ausgleichsm\u00f6glichkeit zu schaffen. Allerdings sind die Befestigungsplatten mit sich in das Holz der Dachsparren eingrabenden Zacken versehen, so dass die Langl\u00f6cher in der Praxis keine Bedeutung haben. Vielmehr sind zur Montage eines solchen Antennenhalters wenigstens zwei, besser drei Personen notwendig, von denen eine f\u00fcr die gew\u00fcnschte (normalerweise lotrechte)<br \/>\nAusrichtung des Antennenmastes sorgt und, wenn die gew\u00fcnschte Ausrichtung gegeben ist, die beiden anderen Personen die beiden teleskopartig auseinanderschiebbaren Vierkantstangen auseinanderziehen und an den Dachsparren befestigen. Diese Arbeit ist nicht nur m\u00fchselig, sie ist aufgrund des hohen Personalbedarfs auch teuer.<\/li>\n<li>In der Praxis werden Antennenhalter der hier in Frage stehenden Art, die haupts\u00e4chlich dazu dienen, Antennenmasten f\u00fcr sch\u00fcsself\u00f6rmige sogenannte Satellitenantennen zu errichten, meist nicht von in der Abdichtung von D\u00e4chern ausgebildeten Dachdeckern, sondern von Radio- und Fernsehtechnikern montiert. Wenn diese die zwischen den Dachsparren gespannte Dichtungsbahn wie bei der Montage des aus der genannten DE 29714 XXX U1 bekannten Antennenhalters gro\u00dffl\u00e4chig ausschneiden m\u00fcssen, sind Dichtungsprobleme vorprogrammiert.<\/li>\n<li>Aus der DE 297 08 XXX U1 ist ein Antennenhalter bekannt, der es erlaubt, auf D\u00e4chern einen Antennenmast zu errichten, ohne dazu in den eigentlichen Dachraum eindringen zu m\u00fcssen. Die Montage eines solchen Antennenhalters kann problemlos bei bereits fertig errichteten D\u00e4chern erfolgen. Ist das Dach mit Dachziegeln gedeckt, m\u00fcssen zur Montage des Antennenhalters lediglich einige Dachziegel entfernt werden, worauf die Montagebasis an den Dachsparren \u00fcber der \u00fcber die Dachsparren gespannten Dichtungsbahn befestigt werden kann. Nach erfolgter Montage des Antennenhalters werden die Dachziegel wieder aufgesetzt, wobei einer der urspr\u00fcnglichen Dachziegel durch einen sogenannten Mastlochziegel ersetzt wird, der, wie der Name bereits sagt, eine \u00d6ffnung f\u00fcr den Antennenmast aufweist und \u00fcber den Antennenmast gest\u00fclpt wird.<\/li>\n<li>Der aus der DE 297 08 XXX U1 bekannte Antennenhalter hat den gro\u00dfen Vorteil, dass er bei relativ einfacher Bauweise und \u00e4u\u00dferst leichter Montierbarkeit (die Montagebasis muss lediglich mit einigen Schrauben auf zwei benachbarten Dachsparren befestigt werden) die Errichtung eines extrem stabilen Antennenmastes erm\u00f6glicht, so dass sich der Antennenhalter insbesondere zur Halterung von sch\u00fcsself\u00f6rmigen Satellitenempfangsundsendeantennen (nachfolgend kurz Satellitenantennen genannt) eignet, denn bauartbedingt greifen an diesen sch\u00fcsself\u00f6rmigen Antennen bei Wind je nach Windrichtung sehr gro\u00dfe Kr\u00e4fte an, wie sie bei herk\u00f6mmlichen Antennen, die im Wesentlichen nur aus verschiedenen vertikalen und horizontalen St\u00e4ben bestehen, \u00fcberhaupt nicht auftreten, da solche Antennen dem Wind keine gro\u00dfe Angriffsfl\u00e4che bieten.<\/li>\n<li>Eine Satellitenantenne verf\u00fcgt in der Regel auf ihrer nach au\u00dfen gew\u00f6lbten Seite \u00fcber zwei Klemmvorrichtungen, mittels derer sie an einem Antennenmast festgeklemmt werden kann. Satellitenantennen sind dabei in der Regel so ausgelegt, dass sie an einem im Wesentlichen vertikal stehenden Antennenmast befestigt werden m\u00fcssen. Da die Dachsparren bei verschiedenen D\u00e4chern in der Regel verschieden geneigt sind, ist die vertikale Ausrichtung des Antennenmastes bei den Antennenhaltern der hier in Frage stehenden Art ein Problem. Der Antennenhalter gem\u00e4\u00df der DE 297 08 XXX U1 l\u00f6st dieses Problem vorteilhaft dadurch, dass der Antennenmast nach der Montage der Montagebasis auf den Dachsparren in verschiedene Schwenkstellungen relativ zur Montagebasis bewegt und dann in einer gew\u00fcnschten Schwenkstellung festgelegt werden kann.<\/li>\n<li>Zur im wesentlichen vertikalen Ausrichtung von Antennenmasten sind daneben weitere L\u00f6sungen bekannt. So schl\u00e4gt die US 2,628,XXX eine Halterung f\u00fcr einen Antennenmast vor, in welcher der Antennenmast schwenkbar gelagert ist. Die Halterung selbst soll dabei jedoch vorzugsweise aus einem Material bestehen, das ohne Verwendung spezieller Werkzeuge an die Form des Daches, auf dem die Halterung montiert werden soll, durch Biegen angepasst wenden kann und das daher relativ weich sein muss. Des Weiteren wird der Antennenmast in der gew\u00fcnschten vertikalen Position lediglich durch eine einzige Schraube kraftschl\u00fcssig, n\u00e4mlich durch Festklemmen, gehalten. Ein solcher Antennenhalter ist daher zur Halterung von Satellitenantennen aufgrund der gro\u00dfen Kr\u00e4fte, die bei diesen Antennen auftreten k\u00f6nnen, g\u00e4nzlich ungeeignet.<\/li>\n<li>In der Praxis hat sich der aus der genannten DE 297 08 XXX U1 bekannte Antennenhalter \u00fcberaus bew\u00e4hrt. Allerdings ist die Montagebasis, die bei diesem Halter von einem rechteckigen Rahmen gebildet wird, gr\u00f6\u00dfenm\u00e4\u00dfig nicht an unterschiedliche Abst\u00e4nde der Dachsparren anpassbar. Um dieses Problem zu l\u00f6sen, weist der rechteckige Rahmen entlang seines Umfangs eine Vielzahl von Bohrungen auf, so dass sich in der Praxis in der Regel immer eine Bohrung mehr oder weniger mittig \u00fcber einem Dachsparren befindet.<\/li>\n<li>Dieser Antennenhalter erlaubt zwar das Verschwenken des Antennenmastes um eine im bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Montagezustand im Wesentlichen horizontal verlaufende Achse, jedoch ist die Position des Mastfu\u00dfes relativ zur Montagebasis festgelegt, was in der Praxis manchmal zu Problemen f\u00fchren kann, da einerseits die Montagebasis sicher auf den Dachsparren verankert werden muss, andererseits nat\u00fcrlich nach dem Montieren ein Mastlochziegel in der genannten Weise \u00fcber den Antennenmast gest\u00fclpt werden muss, so dass also der Antennenmast nicht beliebige Positionen relativ zu den umgebenden Dachziegeln einnehmen kann.<\/li>\n<li>Um eine Ausrichtbarkeit des Mastfu\u00dfes relativ zu den Dachziegel derart zu gew\u00e4hrleisten, dass der den Mastfu\u00df sp\u00e4ter umgebende Mastlochziegel zwischen die anderen Dachziegel eingef\u00fcgt werden kann, wird die Montagebasis daher immer gr\u00f6\u00dfer bemessen als der Abstand zweier benachbarter Dachsparren, was aber material- und kostenintensiv ist und den Antennenhalter gr\u00f6\u00dfer und unhandlicher macht.<\/li>\n<li>Aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift DE 201 02 XXX ist ein Antennenhalter bekannt, bei dem an einem Basisteil ein kurzes Rohrst\u00fcck befestigt ist, an dessen oberem Ende ein Anschlussflansch angeordnet ist, der an seiner Kontaktseite eine die Schwenkachse umgebende Zahnung aufweist, die mit einer Zahnung korrespondiert, die sich auf der Kontaktseite eines Anschlussflansches befindet, der am unteren Ende eines Halterohres angeordnet ist, wobei in der Schwenkachse ein Schraubenbolzen angeordnet ist, der sich gegen einen Anschlussflansch abst\u00fctzt und auf dem eine Schraubenmutter gef\u00fchrt ist, die durch Anziehen die Anschlussflansche gegeneinanderpresst.<\/li>\n<li>Ausgehend hiervon liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, einen kompakten Antennenhalter vorzusehen, der in einfacher Weise, insbesondere von einer einzigen Person montiert werden kann, ohne dass zur Montage des Antennenhalters die Dachhaut aufgeschnitten werden muss.<\/li>\n<li>Diese Aufgabe wird gel\u00f6st durch die Konstruktion eines Antennenhalters nach Anspruch 1 des Klagepatents, der sich in die folgenden Merkmale gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1. Antennenhalter (10) mit einer Montagebasis (18), einem Antennenmast (12) und Haltemitteln (14, 16) zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis, wobei<br \/>\n2. die Montagebasis Mittel (20, 22) zur Ver\u00e4nderung ihrer L\u00e4ngsausdehnung umfasst, wobei<br \/>\n3. die Mittel zur Ver\u00e4nderung der L\u00e4ngsausdehnung der Montagebasis wenigstens zwei ineinandergreifende Rohre (20, 22) oder ein Rohr und eine in das Rohr eingreifende Stange umfassen und wobei<br \/>\n4. die Haltemittel (14, 16) derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur L\u00e4ngsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n5. die Montagsbasis (18) Befestigungselemente (24, 26) aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist, dass<br \/>\n6. die Rohre (20, 22) als Rundrohre ausgebildet sind, dass<br \/>\n7. die Haltemittel (14, 16) derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist, dass<br \/>\n8. die Haltemittel (14, 16) zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis derart ausgebildet sind, dass eine Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis auch nach Montage der Montagebasis auf Dachsparren oder Dachlatten an der Montagebasis m\u00f6glich ist, dass<br \/>\n9. die Haltemittel eine Schelle (14) und eine damit verschraubbare Gegenschelle (16) umfassen, welche derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle (14) und die Gegenschelle (16) einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen, und dass<br \/>\n10. der Fu\u00df des Antennenmasts an einer Schellenau\u00dfenseite der Schelle (14) angeschwei\u00dft ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZu Recht stellen die Beklagten die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 8 nicht in Abrede, so dass es insoweit keiner weiteren Erl\u00e4uterungen bedarf.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nMerkmal 9, wonach<\/li>\n<li>die Haltemittel eine Schelle (14) und eine damit verschraubbare Gegenschelle (16) umfassen, welche derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle (14) und die Gegenschelle (16) einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen,<\/li>\n<li>ist ebenfalls verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach dem f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlaut handelt es sich bei der Schelle und der Gegenschelle um zwei bauliche Elemente, die derart miteinander verschraubbar sind, dass sie gemeinsam eine Klemmwirkung entfalten. Ferner handelt es sich bei ihnen nach dem Anspruchswortlaut um Teile der Haltemittel. Durch die Verwendung des weiten Begriffs \u201eumfassen\u201c verdeutlicht der Anspruchswortlaut dem Fachmann, dass die Haltemittel nicht auf die beiden Schellen beschr\u00e4nkt sind. Es k\u00f6nnen vielmehr weitere bauliche Elemente als Haltemittel vorgesehen sein, die gemeinsam mit den Schellen die Festlegbarkeit des Antennenmastes in einer bestimmten Position nach Merkmal 7 des Klagepatentanspruchs 1 bewirken.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt das Vorsehen zus\u00e4tzlicher Haltemittel nicht dazu, dass die in Abschnitt [0040] genannten drei erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Befestigung nicht mehr erreicht werden. Abschnitt [0040] nennt als ersten Vorteil die freie W\u00e4hlbarkeit der Position entlang der Montagebasis, als zweiten Vorteil die Anpassung an beliebige Dachneigungen und als dritten Vorteil, dass der Mast erst nach Befestigung der Montagebasis befestigt werden muss, so dass zun\u00e4chst die Befestigung der Montagebasis von einer Person m\u00f6glich ist und danach die Befestigung des Mastes ebenfalls durch eine Person erfolgen kann. Diese drei Vorteile werden beim Vorsehen weiterer Haltemittel ebenfalls erreicht. Denn es bleibt bei der Trennung der Montage der Montagebasis einerseits und des Mastes andererseits, so dass die Montage im Vergleich zu den im Stand der Technik vorbekannten Konstruktionen erleichtert wird.<\/li>\n<li>Eine Verbindbarkeit der beiden Schellen im Sinne des Klagepatentanspruchs setzt nicht voraus, dass sich die beiden Schellen nach der Verbindung ber\u00fchren. Denn in Abschnitt [0039] hei\u00dft es in der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels nach Figur 4, dass die Schellen sich in montiertem Zustand nicht ber\u00fchren, so dass ein Spalt zwischen ihnen verbleibt.<\/li>\n<li>Ferner ist eine Riffelung der Schellen weder sch\u00e4dlich noch zwingende Voraussetzung zur Verwirklichung des betreffenden Merkmals. Vielmehr wird eine entsprechende Riffelung nicht bereits im Hauptanspruch, sondern erst in Unteranspruch 8 sowie in den Ausf\u00fchrungsbeispielen offenbart.<\/li>\n<li>Zur Merkmalsverwirklichung ist es nicht erforderlich, dass sowohl die Innenseite der Schelle als auch die Innenseite der Gegenschelle einen Abschnitt der Montagebasis ber\u00fchren, also wenigstens zum Teil an ihr anliegen. Der Anspruch spricht lediglich davon, dass ein Abschnitt der Montagebasis zwischen den Schelleninnenseiten \u201eeingeklemmt\u201c wird. Eine Einklemmung, also die \u00dcbertragung einer Klemmwirkung ist allerdings auch m\u00f6glich, wenn keine unmittelbare Ber\u00fchrung erfolgt, sondern die entsprechende Klemmwirkung \u00fcber ein weiteres Element, z.B. ein weiteres Haltemittel bewirkt wird. Die Verwendung des Begriffs \u201eSchelleninnenseite\u201c dient lediglich der Bestimmung der Position der Montagebasis zwischen den beiden Schellen und der Abgrenzung zu der in Merkmal 10 genannten Schellenau\u00dfenseite.<\/li>\n<li>In der Wahl der Form der Schelle ist der Fachmann nicht auf halbrunde Ausgestaltungen der Schelle eingeschr\u00e4nkt. Entgegen der Auffassung der Beklagten l\u00e4sst sich dies dem Begriff der Schelle nicht entnehmen. Der Anspruchswortlaut beschreibt lediglich ein verschraubbares Klemmmittel. Die halbrunde Ausgestaltung findet sich erst in den Ausf\u00fchrungsbeispielen, die den Schutzbereich aber nicht einschr\u00e4nken. Auch plattenartige Klemmmittel unterfallen dem Schellenbegriff, soweit sie die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Funktion erf\u00fcllen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich schr\u00e4nkt der Anspruchswortlaut den Fachmann in der Konstruktion der Schelle und der Gegenschelle nicht dahingehend ein, dass eine einst\u00fcckig ausgebildete Schelle bzw. Gegenschelle zu w\u00e4hlen ist. Mehrteilige Ausf\u00fchrungen der Schelle bzw. Gegenschelle sind vom Anspruchswortlaut dann umfasst, wenn sie sich weiterhin zu einer Funktionseinheit derart zusammenfassen lassen, dass die betreffenden Teile gemeinsam die Klemmwirkung auf eine H\u00e4lfte des Rundrohres aus\u00fcben. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile gegen\u00fcber dem Stand der Technik werden auch bei einer mehrteilig ausgestalteten Schellnenkonstruktion erreicht. Es bleibt weiterhin m\u00f6glich, den Montageprozess derart abzustufen, dass zun\u00e4chst die Montagebasis und erst danach der Antennenmast montiert werden. Die Reduzierung der f\u00fcr die Montage ben\u00f6tigten Personenanzahl bleibt damit erhalten.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der vorgenannten Auslegung verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber zwei klagepatentgem\u00e4\u00dfe Schellen. Die unten eingeblendete, der Klageschrift (Bl. 11 GA) entnommene Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigt die Befestigung des Antennenmastfu\u00dfes an der Montagebasis. Die zwei u-f\u00f6rmigen B\u00fcgel sind mittels einer Schraubverbindung mit einer Platte verbunden, an welcher der Mastfu\u00df angeschwei\u00dft ist. Die Platte bewirkt mit den B\u00fcgeln \u00fcber die Schraubverbindung eine Klemmwirkung auf die Montagebasis. Bei der Platte handelt es sich also um die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Schelle, bei den B\u00fcgeln um die entsprechende Gegenschelle im Sinne des Merkmals 9. Gemeinsam mit den weiteren Haltemitteln, n\u00e4mlich zwei halbrund ausgeformten Klemmst\u00fccken, bewirken die Schelle und die Gegenschelle die Festlegung des Mastes an der Montagebasis im Sinne von Merkmal 7 des Klagepatentanspruchs.<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung der vorgenannten Auslegung ist es unerheblich, dass sich zwei Klemmst\u00fccke zwischen der Schelle und der Gegenschelle befinden und sich diese deshalb nicht ber\u00fchren. Weiter ist es unerheblich, dass die Schelle nicht unmittelbar an der Montagebasis anliegt, da sie jedenfalls \u00fcber die Klemmst\u00fccke eine Klemmwirkung in Bezug auf die Montagebasis entfaltet.<\/li>\n<li>Aber selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Auslegung der Beklagten, wonach es sich bei der Schelle um ein halbrundes Befestigungsmittel handelt, ist das betreffende Merkmal verwirklicht. In diesem Fall bilden die Montageplatte und die beiden Klemmst\u00fccke gemeinsam die halbrund geformte Schelle. Sie bewirken gemeinsam die Klemmwirkung auf die obere H\u00e4lfte des Rundrohres der Montagebasis. Die mehrteilige Ausgestaltung f\u00fchrt \u2013 wie oben dargelegt \u2013 nicht aus dem Schutzbereich heraus.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nMerkmal 10, wonach<\/li>\n<li>der Fu\u00df des Antennenmasts an einer Schellenau\u00dfenseite der Schelle (14) angeschwei\u00dft ist,<\/li>\n<li>ist ebenfalls verwirklicht.<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung der vorgenannten Auslegung handelt es sich bei der Montageplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, an deren Au\u00dfenseite der Antennenmastfu\u00df angeschwei\u00dft ist, um eine Klagepatentgem\u00e4\u00dfe Schelle bzw. um einen Teil einer solchen, so dass das betreffende Merkmal verwirklicht ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDen Kl\u00e4gern stehen aufgrund der festgestellten Patentverletzung gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259, 852 BGB zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger haben gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4ger aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennen, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4ger an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>Der Beklagte zu 2) haftet als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr die Benutzungshandlungen pers\u00f6nlich (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1033 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Dass die Kl\u00e4ger nichts dazu dargelegt haben, durch welche konkreten Handlungen der Beklagte zu 2) an den der Klage zugrunde liegenden Verletzungshandlungen beteiligt war, ist unsch\u00e4dlich (vgl. BGH, GRUR 2016, 257, 263 \u2013 Glasfasern II).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4ger in die Lage versetzt werden, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihnen gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4ger sind auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgen; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nFerner haben die Kl\u00e4ger gegen die Beklagten einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Vernichtung aus \u00a7 140a Abs. 1, Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3, 100 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbakrkeit aus \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4ger waren Teilsicherheiten im tenorierten Umfang festzusetzen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3048 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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