{"id":8558,"date":"2020-10-28T15:33:14","date_gmt":"2020-10-28T15:33:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8558"},"modified":"2020-11-04T12:15:52","modified_gmt":"2020-11-04T12:15:52","slug":"4a-o-58-19-warenpraesentationsmoebeltuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8558","title":{"rendered":"4a O 58\/19 &#8211; Warenpr\u00e4sentationsm\u00f6belt\u00fcr"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3047<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 15. September 2020, Az. 4a O 58\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Auf die Widerklage wird die Kl\u00e4gerin verurteilt, an die Beklagte EUR 12.570,70 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab dem 14.01.2020 zu zahlen.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Widerklage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse sowie auf Feststellung der Pflicht zum Leisten von Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Widerklagend verlangt die Beklagte Erstattung (Zahlung) vorgerichtlicher Anwaltskosten f\u00fcr die Abwehr einer Abmahnung der Kl\u00e4gerin sowie f\u00fcr die Aussprache einer Gegenabmahnung.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. den Registerauszug in Anlage K2) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 878 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage K1). Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 28.11.2014 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 10 2013 XXX 166 vom 28.11.2013 und der DE 10 2014 XXX 165 vom 21.05.2014 angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 15.02.2017 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. In einem Einspruchsverfahren ist das Klagepatent von der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts am 07.05.2019 in eingeschr\u00e4nkter Form aufrechterhalten worden. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung ist in Anlage K3 vorgelegt worden.<\/li>\n<li>Die jeweils einzeln geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents lauten in der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung:<\/li>\n<li>\u201e1. Scheibenverbund (1), der wenigstens zwei parallel oder nicht-parallel zueinander verlaufende Scheiben (2) umfasst,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die Scheiben (2) in einem Randbereich (3) des Scheibenverbunds (1) zumindest abschnittsweise ausschlie\u00dflich mit Hilfe eines transparent ausgeh\u00e4rteten Klebers verbunden sind.\u201c<\/li>\n<li>\u201e2. Scheibenverbund (1) gem\u00e4\u00df dem vorangegangenen Anspruch, dadurch gekennzeichnet, dass der Scheibenverbund (1) im Bereich wenigstens zweier Eckbereiche eine zwischen den Scheiben (2) angeordnete Verst\u00e4rkung (5) zur Anbindung an einen Tr\u00e4ger (6) aufweist, wobei die Verst\u00e4rkungen (5) beispielsweise jeweils wenigstens eine von au\u00dfen zug\u00e4ngliche Vertiefung (7) und\/oder einen von au\u00dfen zug\u00e4nglichen Bolzen aufweisen, \u00fcber die der Scheibenverbund (1) mit dem Tr\u00e4ger (6) verbindbar ist.\u201c<\/li>\n<li>In der vorliegend geltend gemachten, von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung des Klagepatents lauten die Anspr\u00fcche 1 und 2 wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. T\u00fcr, Seitenwand oder Zwischenwand f\u00fcr ein Warenpr\u00e4sentationsm\u00f6bel (11), wobei die T\u00fcr, die Seitenwand oder die Zwischenwand als Scheibenverbund (1) ausgebildet ist, wobei der Scheibenverbund (1) wenigstens zwei parallel oder nicht-parallel zueinander verlaufende Scheiben (2) umfasst, wobei die Scheiben (2) in einem Randbereich (3) des Scheibenverbunds (1) zumindest abschnittsweise ausschlie\u00dflich mit Hilfe eines transparent ausgeh\u00e4rteten Klebers verbunden sind,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass der Scheibenverbund (1) im Bereich wenigstens zweier Eckbereiche eine zwischen den Scheiben (2) angeordnete Verst\u00e4rkung (5) zur Anbindung an einen Tr\u00e4ger (6) aufweist.\u201c<\/li>\n<li>\u201e2. T\u00fcr, Seitenwand oder Zwischenwand f\u00fcr ein Warenpr\u00e4sentationsm\u00f6bel (11), wobei die T\u00fcr, die Seitenwand oder die Zwischenwand als Scheibenverbund (1) ausgebildet ist, wobei der Scheibenverbund (1) wenigstens zwei parallel oder nicht-parallel zueinander verlaufende Scheiben (2) umfasst, wobei die Scheiben (2) in einem Randbereich (3) des Scheibenverbunds (1) abschnittsweise ausschlie\u00dflich mit Hilfe eines transparent ausgeh\u00e4rteten Klebers verbunden sind,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass sich der Kleber nicht \u00fcber den gesamten umfangsseitigen Randbereich des Scheibenverbunds erstreckt.\u201c<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre werden nachfolgend die Figuren 1 und 2 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Fig. 1 zeigt nach Abs. [0035] der Beschreibung des Klagepatents eine Frontansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Scheibenverbunds (Bezugsziffer 1) mit zwei Schreiben (Bezugsziffer 2), w\u00e4hrend Fig. 2 eine Draufsicht des in Fig. 1 gezeigten Schreibverbunds ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein (\u2026) Unternehmen, das unter anderem auf dem deutschen Markt K\u00fchlm\u00f6bel bzw. Teile f\u00fcr K\u00fchlm\u00f6bel vertreibt. Nach Abmahnung durch die Kl\u00e4gerin gab die Beklagte zu einer Vorg\u00e4ngerversion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ab (Anlage K8).<\/li>\n<li>In der Folgezeit belieferte die Beklagte unter anderem die Firma A in Deutschland mit T\u00fcren f\u00fcr Warenpr\u00e4sentationsm\u00f6bel mit der Bezeichnung \u201eB\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die (jetzt) angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterscheidet sich von der Vorg\u00e4ngerversion durch ein zus\u00e4tzliches Kunststoffprofil (von den Parteien auch \u201eKlemmhalterung\u201c oder \u201eKantenschutzprofil\u201c genannt) zwischen den L\u00e4ngsseiten der Scheiben. Zur Veranschaulichung des Kunststoffprofils wird nachfolgend ein Bild von S. 9 der Klageerwiderung eingeblendet, wobei die Bezeichnungen dem Vortrag der Beklagten entsprechen:<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 03.06.2019 (Anlage K9) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte aus dem Klagepatent und dem deutschen Patent DE 10 2008 010 XXX B9 (nachfolgend: Abmahnpatent; vorgelegt als Anlage B5) ab und st\u00fctzte sich hierin darauf, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen nach Deutschland geliefert hat. Die Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 24.06.2020 zur\u00fcck und sprach eine Gegenabmahnung aus (vgl. Anlage K10).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze die beiden geltend gemachten Anspr\u00fcche des Klagepatents.<\/li>\n<li>Der von den Anspr\u00fcchen verwendete Begriff der \u201eVerbindung\u201c sei dahingehend zu verstehen, dass eine Verbindung nur dann vorliegt, wenn das als Verbindung zu qualifizierende Element sowohl f\u00fcr die mechanische Festigkeit als auch f\u00fcr die Dichtigkeit der zu verbindenden Scheiben sorgt. Der Fachmann sehe ein Element dann als Verbindung an, wenn es auf Grund seiner F\u00e4higkeit, Lasten zu \u00fcbertragen, Festigkeit und dar\u00fcber hinaus Dichtigkeit vermittelt.<\/li>\n<li>Dies verdeutliche ein Unteranspruch, wonach neben dem Kleber und den Verst\u00e4rkungen keine weiteren Elemente zwischen den Schreiben angeordnet sein sollen. Der breitere Anspruch 1 k\u00f6nne daher nicht als Ausschluss von jeglichem zus\u00e4tzlichen Element zwischen den Scheiben verstanden werden. Vielmehr seien nur solche Elemente vom Anspruch ausgeschlossen, die eine Verbindung im oben genannten Sinne zwischen den Scheiben herstellen.<\/li>\n<li>Die Verbindung zwischen den beiden Glasscheiben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde ausschlie\u00dflich durch den Kleber (Kunstharz) hergestellt. Das Kunststoffprofil (von den Parteien als \u201eKantenschutz\u201c oder \u201eKlemmhalterung\u201c bezeichnet) spiele hinsichtlich einer Verbindung zwischen den beiden Scheiben keine Rolle \u2013 es stelle keine patentgem\u00e4\u00dfe Verbindung her. Dies zeige ein Sachverst\u00e4ndigengutachten des C (Anlage K14).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>T\u00fcren, Seitenw\u00e4nde oder Zwischenw\u00e4nde f\u00fcr ein Warenpr\u00e4sentationsm\u00f6bel, wobei die T\u00fcren, die Seitenw\u00e4nde oder die Zwischenw\u00e4nde als Scheibenverbund ausgebildet sind, wobei der Scheibenverbund wenigstens zwei parallel oder nicht-parallel zueinander verlaufende Scheiben umfasst, wobei die Scheiben in einem Randbereich des Scheibenverbunds abschnittsweise ausschlie\u00dflich mit Hilfe eines transparent ausgeh\u00e4rteten Klebers verbunden sind<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn sich der Kleber nicht \u00fcber den gesamten umfangsseitigen Randbereich des Scheibenverbunds erstreckt<br \/>\n(Anspruch 2 des EP 2 878 XXX);<\/li>\n<li>2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>T\u00fcren, Seitenw\u00e4nde oder Zwischenw\u00e4nde f\u00fcr ein Warenpr\u00e4sentationsm\u00f6bel, wobei die T\u00fcren, die Seitenw\u00e4nde oder die Zwischenw\u00e4nde als Scheibenverbund ausgebildet sind, wobei der Scheibenverbund wenigstens zwei parallel oder nicht-parallel zueinander verlaufende Scheiben umfasst, wobei die Scheiben in einem Randbereich des Scheibenverbunds zumindest abschnittsweise ausschlie\u00dflich mit Hilfe eines transparent ausgeh\u00e4rteten Klebers verbunden sind,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn der Scheibenverbund Im Bereich wenigstens zweier Eckbereiche eine zwischen den Scheiben angeordnete Verst\u00e4rkung zur Anbindung an einen Tr\u00e4ger aufweist<br \/>\n(Anspruch 1 des EP 2 878 XXX);<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziff. I.1. und Ziff. I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 15.02.2017 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>4. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziff. I.1. sowie I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 15.03.2017 begangen hat und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses und unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen und vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>5. die unter Ziff. I.1 und I.2. bezeichneten, seit dem 15.02.2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern in Deutschland unter Hinweis auf den patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch seit dem 15.03.2017 begangene Handlungen gem\u00e4\u00df Ziff. I.1. sowie I.2. entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Ferner beantragt die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit der Anspr\u00fcche auf Unterlassung und R\u00fcckruf einerseits und die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung andererseits sowie f\u00fcr die Kostengrundentscheidung Teilsicherheiten festzusetzen.<\/li>\n<li>Hilfsweise beantragt die Kl\u00e4gerin, ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Hinterlegung oder Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzte die Lehre des Klagepatents nicht. Es fehle an Scheiben, die zumindest abschnittsweise ausschlie\u00dflich mittels eines transparent ausgeh\u00e4rteten Klebers verbunden sind.<\/li>\n<li>Entscheidender Vorteil der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre sei der Verzicht auf andere Verbindungselemente abgesehen von dem transparenten Kleber. Hierdurch werde das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Ziel erreicht, den Scheibenverbund in m\u00f6glichst gro\u00dfem Umfang transparent zu gestalten und auf st\u00f6rende Begrenzungen zu verzichten. Ein transparenter Kleber m\u00fcsse zumindest an einigen Abschnitten (\u201eabschnittsweise\u201c) des Randbereichs vorhanden sein und an diesen Orten m\u00fcssten die Scheiben nur (\u201eausschlie\u00dflich\u201c) mittels des Klebers verbunden sein.<\/li>\n<li>Bei der patentgem\u00e4\u00dfen Verbindung spiele weder die Dichtigkeit innerhalb des Scheibenverbunds noch die Kraft\u00fcbertragung eine Rolle. Dies ergebe sich schon daraus, dass der gesch\u00fctzte Scheibenverbund nach Abs. [0001] f\u00fcr beliebige Zwecke einsetzbar sein soll. Bei der Verwendung als Fenster oder Glastrennwand komme es auf Kraft\u00fcbertragung und Dichtigkeit nicht an. Das Klagepatent sei auch nicht auf Isolierverglasungen beschr\u00e4nkt. Die Anspr\u00fcche k\u00f6nnten schon deshalb keine Dichtigkeit fordern, weil sie nur die Verbindung hinsichtlich eines Abschnitts vorgeben und im \u00dcbrigen die Ausgestaltung der Randfl\u00e4che dem Fachmann \u00fcberlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Eine patentgem\u00e4\u00dfe Verbindung betreffe keine last\u00fcbertragende und dichte Verbindung, sondern werde vom Fachmann als wie auch immer geartete Kopplung zwischen den Glasscheiben verstanden, die ausschlie\u00dflich von einem transparent ausgeh\u00e4rteten Kleber gebildet werden solle. Jegliches zus\u00e4tzliches Element werde vom Wortlaut der Anspr\u00fcche ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Entgegen der Lehre des Klagepatents (vgl. Abs. [0003]) verzichte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf zus\u00e4tzliche Verbindungselemente \u2013 diese seien vielmehr mit den transparenten Kunststoffprofilen an den L\u00e4ngsseiten vorhanden. Die Glasscheiben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden ausschlie\u00dflich durch die mechanische Kraft der Kunststoffprofile in ihrer Position gehalten. Das Kunstharz (Kleber) zwischen den Scheiben diene nicht der Befestigung oder Stabilisierung der Glasscheiben, sondern allein der luftdichten Abdichtung \u2013 aber nur als eine zus\u00e4tzliche Absicherung, da bereits die Kunststoffprofile eine Abdichtung bewirkten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erreiche den vom Klagepatent angestrebten abschnittsweise transparenten Rand aufgrund des nicht vollst\u00e4ndigen transparenten Kunststoffprofils gerade nicht.<\/li>\n<li>Eine abschnittsweise Verbindung im Klagepatent liege nicht darin, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Stellen im Randbereich existieren, in denen der Kleber innenseitig von den Kunststoffprofilen Kontakt zu beiden Scheiben hat. Diese Stellen seien keine Abschnitte im Sinne des Klagepatents. Der Begriff \u201eAbschnitt\u201c beziehe sich auf Seiten oder Abschnitte von Seiten.<\/li>\n<li>Die eingesetzten Kunststoffprofile seien von gro\u00dfer Bedeutung f\u00fcr die Funktion und Stabilit\u00e4t der T\u00fcr. Das von der Kl\u00e4gerin vorgelegte, sogenannte Gutachten des C weise schon im Ausgangspunkt gravierende formale und inhaltliche M\u00e4ngel auf. Auch die aufgef\u00fchrten Einzelversuche wiesen M\u00e4ngel auf. Unabh\u00e4ngig hiervon, sei der Aufbau der Versuche von vornherein f\u00fcr die Beurteilung der Eigenschaften des Kunststoffprofils (Klemmhalterung) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unbrauchbar.<\/li>\n<li>Mit der Widerklage macht die Beklagte Erstattung der Kosten f\u00fcr die Verteidigung gegen die Abmahnung vom 03.06.2019 (Anlage K9) geltend und verlangt zudem Ersatz f\u00fcr die Kosten der Gegenabmahnung vom 24.06.2019 (Anlage K10).<\/li>\n<li>Die Abmahnung der Kl\u00e4gerin sei unberechtigt in Bezug auf das Klagepatent, da dieses \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt \u2013 nicht verletzt sei.<\/li>\n<li>Die Abmahnung der Kl\u00e4gerin sei aber auch unberechtigt, soweit sie auf das DE 10 2008 010 XXX B9 (nachfolgend: Abmahnpatent; vorgelegt in Anlage B5) gest\u00fctzt war. Das Abmahnpatent werde offensichtlich von der DE 10 2007 XXX 417 (nachfolgend: DE\u2018417; vorgelegt in Anlage B7) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Die Beklagte behauptet, die fehlende Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Abmahnpatents sei der Kl\u00e4gerin positiv bekannt gewesen. Das Abmahnpatent werde zudem nicht verletzt. Hierzu verweist die Beklagte auf den Vortrag im Parallelverfahren 4a O 43\/20.<\/li>\n<li>Die unberechtigte Abmahnung der Kl\u00e4gerin sei ein Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb, der eine Gegenabmahnung zu dessen Abwehr gerechtfertigt habe, da weitere Abmahnungen drohten.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat zun\u00e4chst angek\u00fcndigt, widerklagend die Zahlung von EUR XXX zu beantragen, die Widerklage dann aber in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.09.2020 um EUR 14,00 zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>Widerklagend beantragt die Beklagte nunmehr,<\/li>\n<li>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an die Beklagte EUR 18.468,50 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Widerklage abzuweisen.<\/li>\n<li>Hierzu tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, die Abmahnung der Kl\u00e4gerin vom 03.06.2020 sei berechtigt und die Gegenabmahnung unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Das Klagepatent werde \u2013 wie dargelegt \u2013 verletzt, so dass die Abmahnung insoweit berechtig war.<\/li>\n<li>Die Abmahnung sei aber auch berechtigt, soweit sie auf das Abmahnpatent gest\u00fctzt ist. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Abmahnpatent nicht verletzt sein sollte. Insofern verweist die Kl\u00e4ger auf das Verfahren 4a O 43\/20.<\/li>\n<li>Bei dem Abmahnpatent handelt es sich um ein erteiltes Schutzrecht, das nach wie vor in Kraft steht; die Kl\u00e4gerin habe auf die Erteilung vertrauen d\u00fcrfen. Der Rechtsbestand k\u00f6nnen ohne Rechtsbestandsangriff nicht zum Gegenstand des Verletzungsverfahrens gemacht werden.<\/li>\n<li>Die Widerklage ist der Kl\u00e4gerin am 13.01.2020 zugestellt worden.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.09.2020 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet (hierzu unter A.). Die zul\u00e4ssige Widerklage ist teilweise begr\u00fcndet, im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet (hierzu unter B.).<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht die Lehre des Klagepatents verwirklicht.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft einen Scheibenverbund. Dieser soll als T\u00fcr, Seiten- oder Zwischenwand eines Warenpr\u00e4sentationsm\u00f6bels, vorzugsweise eines K\u00fchlm\u00f6bels, eingesetzt werden k\u00f6nnen (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung erw\u00e4hnt das Klagepatent lediglich, dass die DE 10 2011 009 XXX A1 einen Scheibenverbund gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Anspruchs 1 offenbart.<\/li>\n<li>Das Klagepatent \u00fcbt am Stand der Technik in der einleitenden Beschreibung keine Kritik und nennt auch keine subjektive Aufgabe. Aus Abs. [0038] entnimmt der Fachmann aber, dass im Stand der Technik T\u00fcren mit zwei verbundenen Scheiben bekannt waren. Aufgrund der erforderlichen Verbindung haben derartige T\u00fcren auch immer einen undurchsichtigen Randbereich, der bei der Pr\u00e4sentation von Waren als st\u00f6rend empfunden wird. Dies zu \u00fcberwinden kann als subjektive Aufgabe des Klagepatents angesehen werden.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDas Klagepatent schl\u00e4gt in den unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen 1 und 2 (in der geltend gemachten Fassung) jeweils eine T\u00fcr, eine Seitenwand oder eine Zwischenwand f\u00fcr ein Warenpr\u00e4sentationsm\u00f6bel vor. Diese Anspr\u00fcche lassen sich im Rahmen von Merkmalsgliederungen wie folgt darstellen, wobei die Unterschiede zwischen den Anspr\u00fcchen durch Kursiv-Schreibweise gekennzeichnet sind:<\/li>\n<li>Anspruch 1:<\/li>\n<li>1.1 T\u00fcr, Seitenwand oder Zwischenwand eines Warenpr\u00e4sentationsm\u00f6bels, die als Scheibenverbund ausgebildet ist.<\/li>\n<li>1.2 Der Scheibenverbund umfasst wenigstens zwei parallel oder nicht parallel zueinander verlaufende Scheiben.<\/li>\n<li>1.3 Die Scheiben sind in einem Randbereich des Scheibenverbunds zumindest abschnittsweise ausschlie\u00dflich mit Hilfe eines transparent ausgeh\u00e4rteten Klebers verbunden.<\/li>\n<li>1.4 Der Scheibenverbund weist im Bereich wenigstens zweier Eckbereiche eine zwischen den Scheiben angeordnete Verst\u00e4rkung zur Anbindung an einen Tr\u00e4ger auf.<\/li>\n<li>Anspruch 2:<\/li>\n<li>2.1 T\u00fcr, Seitenwand oder Zwischenwand eines Warenpr\u00e4sentationsm\u00f6bels, die als Scheibenverbund ausgebildet ist.<\/li>\n<li>2.2 Der Scheibenverbund umfasst wenigstens zwei parallel oder nicht parallel zueinander verlaufende Scheiben.<\/li>\n<li>2.3 Die Scheiben sind in einem Randbereich des Scheibenverbunds abschnittsweise ausschlie\u00dflich mit Hilfe eines transparent ausgeh\u00e4rteten Klebers verbunden.<\/li>\n<li>2.4 Der Kleber erstreckt sich nicht \u00fcber den gesamten umfangsseitigen Randbereich des Scheibenverbunds.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Klagepatent beansprucht in den unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen 1 und 2 jeweils eine T\u00fcr, Seiten- oder Zwischenwand eines Warenpr\u00e4sentationsm\u00f6bels (Merkmale 1.1\/2.1). Die T\u00fcr etc. ist patentgem\u00e4\u00df als Scheibenverbund mit mindestens zwei Scheiben ausgestaltet (Merkmale 1.2\/2.2). Jedenfalls in Abschnitten des Randbereichs des Scheibenverbunds sind die Scheiben ausschlie\u00dflich mit Hilfe eines transparent ausgeh\u00e4rteten Klebers verbunden (Merkmale 1.3\/2.3). Durch die Verbindung mittels eines transparent ausgeh\u00e4rteten Klebers ist der Randbereich zumindest abschnittsweise durchsichtig, so dass jedenfalls an diesen Verbindungsabschnitten ein Durchblicken m\u00f6glich ist. Hierdurch wird das im Stand der Technik bestehende Problem eines den Blick st\u00f6renden undurchsichtigen Rands des Scheibenverbunds gel\u00f6st.<\/li>\n<li>Anspruch 1 verlangt weiterhin, dass der Scheibenverbund im Bereich wenigstens zweier Eckbereiche eine zwischen den Scheiben angeordnete Verst\u00e4rkung zur Anbindung an einen Tr\u00e4ger aufweist (Merkmal 1.4).<\/li>\n<li>Statt dieser Vorgabe schreibt Merkmal 2.4 von Anspruch 2 vor, dass sich der Kleber nicht \u00fcber den gesamten umfangsseitigen Randbereich des Scheibenverbunds erstreckt. Entsprechend sieht Merkmal 1.3 von Anspruch 1 im Gegensatz zu Merkmal 2.3 von Anspruch 2 vor, dass nur \u201ezumindest\u201c abschnittsweise eine Verbindung der Scheiben mittels des Klebers m\u00f6glich ist. Eine nicht vollst\u00e4ndige Erstreckung des Klebers \u00fcber den umfangsseitigen Randbereich lassen dagegen beide Anspr\u00fcche zu.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nEine Verwirklichung der allein streitigen Merkmale 1.3 von Anspruch 1 und 2.3 von Anspruch 2 l\u00e4sst sich nicht feststellen, wobei es auf den oben dargestellten Unterschied zwischen diesen Merkmalen nicht ankommt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Merkmale 1.3 und 2.3,<\/li>\n<li>\u201eDie Scheiben sind in einem Randbereich des Scheibenverbunds [Merkmal 1.3: zumindest] abschnittsweise ausschlie\u00dflich mit Hilfe eines transparent ausgeh\u00e4rteten Klebers verbunden\u201c,<\/li>\n<li>versteht der Fachmann dahingehend, dass ein transparent ausgeh\u00e4rteter Kleber an einigen Abschnitten (\u201eabschnittsweise\u201c) des Randbereichs vorhanden ist und an diesen Stellen die Scheiben nur (\u201eausschlie\u00dflich\u201c) mittels des Klebers verbunden sind. Dies entspricht auch der Auffassung der Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung vom 29.08.2019 (Anlage K3, Ziff. 8.3.1 \/ Seite 12). Eine Verbindung ausschlie\u00dflich mit Hilfe des Klebers liegt nicht vor, wenn in dem betreffenden Abschnitt andere Bauteile \u2013 in welcher Form auch immer \u2013 an der Verbindung mitwirken. F\u00fcr den Begriff der Verbindung kommt es auf die Dichtigkeit nicht an.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIm Randbereich des Scheibenverbunds m\u00fcssen nach den Merkmalen 1.3\/2.3 Abschnitte bestehen, in denen die Verbindung zwischen den Scheiben alleine durch den Kleber hergestellt wird.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDa es dem Klagepatent auf die Durchsichtigkeit des Randbereichs ankommt, die durch die Verwendung des transparent ausgeh\u00e4rteten Klebers erreicht werden soll, liegt eine (abschnittsweise) ausschlie\u00dfliche Verbindung nur dann vor, wenn in dem betreffenden Abschnitt kein anderes Bauteil an der Verbindung mitwirkt. Auch eine Verst\u00e4rkung darf aus diesem Grund nicht in den Abschnitten nach Merkmal 1.3 bzw. 2.3 eingesetzt sein. Dies entspricht dem Verst\u00e4ndnis der Einspruchsabteilung in der Entscheidung zum Klagepatent(Anlage K3, Ziff. 8.3.1 \/ Seite 13):<\/li>\n<li>\u201ed2) Die Abschnitte des umfangsseitigen Randbereichs wo eine Verst\u00e4rkung vorhanden ist, fallen nicht unter die Definition &#8222;ausschlie\u00dflich mit Hilfe eines (&#8230;) Klebers verbunden&#8220;. Anspruch 1 erfordert es nur, dass andere Abschnitte &#8222;ausschlie\u00dflich mit Hilfe eines (&#8230;) Klebers&#8220; verbunden sind.\u201c<\/li>\n<li>Zwar handelt es sich hierbei nicht um einen Teil der Entscheidungsgr\u00fcnde der beschr\u00e4nkten Aufrechterhaltung des Klagepatents, in dem die Abweichung von der urspr\u00fcnglichen Anspruchsfassung behandelt wird, so dass die Passage als Teil der Patentbeschreibung angesehen werden k\u00f6nnte (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31.10.2019 \u2013 I-15 U 65\/17 \u2013 Rn. 27 bei Juris). Gleichwohl sind die Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung als gewichtige sachkundige \u00c4u\u00dferungen bei der Auslegung des Klagepatents zu ber\u00fccksichtigen (BGH, GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie letzte Alternative von Unteranspruch 5 in der aufrechterhaltenen Fassung des Klagepatents (der insoweit Unteranspruch 4 des urspr\u00fcnglich erteilten Klagepatents entspricht) steht dem nicht entgegen:<\/li>\n<li>\u201eT\u00fcr, Seitenwand oder Zwischenwand gem\u00e4\u00df einem der vorangegangenen Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, (\u2026) dass neben dem Kleber und den Verst\u00e4rkungen (5) keine weiteren Elemente zwischen den Scheiben (2) angeordnet sind.\u201c<\/li>\n<li>Es kann diesem Unteranspruch nicht entnommen werden, dass Verst\u00e4rkungen in den \u201eausschlie\u00dflich-Kleber\u201c-Abschnitten nach Merkmal 1.3\/2.3 vorhanden sein d\u00fcrfen. Vielmehr ist Unteranspruch 5 in seiner letzten Alternative auf die T\u00fcr etc. insgesamt bezogen: Auch in den Abschnitten mit Verst\u00e4rkungen sind nach Unteranspruch 5 au\u00dfer den Verst\u00e4rkungen keine weiteren Elemente zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Hieraus l\u00e4sst sich im Umkehrschluss hinsichtlich der allgemeineren Anspr\u00fcche 1 und 2 allenfalls ersehen, dass nach den Hauptanspr\u00fcchen im Rahmen (insgesamt) weitere Elemente zwischen den Scheiben angeordnet werden d\u00fcrfen. Dies bezieht sich aber offensichtlich nicht auf die \u201eausschlie\u00dflich-Kleber\u201c-Abschnitte, da zus\u00e4tzliche Elemente in diesen Bereichen gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3 bzw. 2.3 vermieden werden m\u00fcssen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.09.2020 auf Abs. [0027] verwiesen hat, kann hiermit ein abweichendes Verst\u00e4ndnis der Merkmale 1.3 und 2.3 nicht begr\u00fcndet werden. Der Fachmann bezieht Abs. [0027] nicht auf die Abschnitte, in denen die Verbindung ausschlie\u00dflich durch den Kleber geschaffen wird. Vielmehr wird in Abs. [0027] die Scheibe insgesamt angesprochen, die neben \u201eeventuell vorhandenen Verst\u00e4rkungen\u201c auch Beleuchtungs- oder Heizelemente umfassen kann.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine Verbindung der Scheiben \u2013 die patentgem\u00e4\u00df abschnittsweise ausschlie\u00dflich \u00fcber den Kleber hergestellt werden soll \u2013 liegt vor, wenn die Scheiben zusammengehalten werden. Die Verbindung hat den Zweck, die parallel oder nicht parallel zueinander verlaufenden Scheiben in ihrer jeweiligen Position zueinander zu halten.<\/li>\n<li>Unzutreffend ist die Auffassung der Kl\u00e4gerin, eine Verbindung liege nur dann vor, \u201ewenn das als Verbindung zu qualifizierende Element sowohl mechanische Festigkeit als auch f\u00fcr die Dichtigkeit der zu verbindenden Scheiben sorgt\u201c (S. 3 RE = Bl. 79 GA). Die Kl\u00e4gerin legt schon keine Belege f\u00fcr ihre Auffassung vor, \u201eVerbindung\u201c sei ein auch die Dichtigkeit umfassender Fachbegriff. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend<br \/>\nan. Der Fachmann orientiert sich also an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals, womit der technische Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe \u2013 nicht die philologische oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung \u2013 entscheidend ist. Die Patentschrift stellt dabei gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Insofern kann die Bedeutung eines Fachbegriffs nicht ungepr\u00fcft f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines Schutzrechts herangezogen werden.<\/li>\n<li>Die geltend gemachten Anspr\u00fcche liefern keinen Anhaltspunkt, dass die Verbindung zwischen den Scheiben dicht sein muss, so dass ein geschlossener Raum zwischen den Scheiben entsteht. Im Anspruchswortlaut fehlt jeder Ansatzpunkt f\u00fcr eine solche Sichtweise. Im Gegenteil ist die beanspruchte \u201eT\u00fcr, Seitenwand oder Zwischenwand eines Warenpr\u00e4sentationsm\u00f6bels\u201c nicht auf den Einsatz in K\u00fchl- oder Gefrierschr\u00e4nken begrenzt, wo eine Dichtigkeit vorteilhaft ist.<\/li>\n<li>Weiterhin schreibt das Klagepatent eine Verbindung ausschlie\u00dflich mittels Kleber nicht f\u00fcr den gesamten Randbereich zwischen den Scheiben vor, sondern nur f\u00fcr Abschnitte \u2013 im \u00fcbrigen Randbereich muss daher keine Verbindung bestehen, sodass eine Dichtigkeit des gesamten Scheibenverbunds nicht bestehen muss. Erst recht sieht das Klagepatent keine Dichtigkeit der Verbindung oder des Randbereichs insgesamt vor.<\/li>\n<li>Dem Klagepatent kommt es auch funktional nicht auf die Schaffung einer dichten Verbindung zwischen den Scheiben an. Vielmehr dient der abschnittsweise ausschlie\u00dfliche Einsatz des transparent ausgeh\u00e4rteten Klebers alleine der Durchsehbarkeit des beanspruchten Scheibenverbunds.<\/li>\n<li>Dass der Kleber fl\u00fcssigkeitsdicht ist, beschreibt das Klagepatent in den Abs. [0040] und Abs. [0042] nur f\u00fcr ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, das die breiter formulierten Hauptanspr\u00fcche nicht auf derartige Ausgestaltungen beschr\u00e4nken kann (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).<\/li>\n<li>Dem Klagepatent l\u00e4sst sich ebenso wenig entnehmen, dass es die Kraft\u00fcbertragung zwischen den Scheiben verbessern m\u00f6chte. Zwar k\u00f6nnen durch eine Verbindung zwischen den Scheiben auch Kr\u00e4fte \u00fcbertragen werden. Auf diesen Aspekt kommt es dem Klagepatent in Merkmal 1.3 bzw. 2.3 aber nicht an.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEin Abschnitt ist ein Teilst\u00fcck entlang des Randes der Glasscheiben. Bereits nach dem Wortlaut der Merkmale 1.3\/2.3 kommt es auf einen Abschnitt eines Randbereichs an. Gemeint ist damit die Erstreckung entlang den Kanten des Scheibenverbunds, nicht senkrecht dazu.<\/li>\n<li>Der \u201eausschlie\u00dflich-Kleber\u201c-Abschnitt muss dabei eine f\u00fcr die Sicht eines Kunden relevante Gr\u00f6\u00dfe besitzen, da es dem Klagepatent auf dessen ungest\u00f6rten Blick auf die Waren ankommt. Nach Abs. [0003] kann ein solcher Abschnitt beispielsweise ein Bereich einer oder mehrerer Stirn- oder Seitenbereiche eines rechteckigen Scheibenverbunds sein.<\/li>\n<li>Dagegen ist kein patentgem\u00e4\u00dfer Abschnitt vorhanden, wenn sich senkrecht zum Rand der Glasscheiben Bereiche finden, in denen die Verbindung nur durch den Kleber hergestellt wird. Dem Klagepatent kommt es auf einen abschnittsweise insgesamt durchsichtigen Rand des Scheibenverbunds an. Dies wird nicht erreicht, wenn sich im Rand andere Verbindungselemente finden. Ein Abschnitt erstreckt sich daher immer entlang des Randes der Glasscheiben.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuf Grundlage der vorstehenden Erw\u00e4gungen l\u00e4sst sich eine Verwirklichung der Merkmale 1.3 bzw. 2.3 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht feststellen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Verbindung zwischen den Scheiben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verl\u00e4uft (auch nach den von der Kl\u00e4gerin pr\u00e4sentierten Bildern) jedenfalls teilweise \u00fcber das Kunststoffprofil, das in den Kleber eingebracht ist. Das Kunststoffprofil h\u00e4lt die Scheiben nicht nur mechanisch zusammen, sondern stellt auch eine Br\u00fccke f\u00fcr zwei Kleberseiten dar. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend ein Ausschnitt aus einem von der Kl\u00e4gerin auf S. 11 der Klageschrift (Bl. 11 GA) gezeigten Bild eingeblendet, in dem das Kunststoffprofil und die Klebemasse erkennbar sind:<\/li>\n<li>Dass das Kunststoffprofil f\u00fcr die Verbindung funktional m\u00f6glicherweise keine ausschlaggebende Bedeutung hat, ist f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung unerheblich. Dies hat die Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen schon nicht dargelegt. Ihr Vortrag geht dahin, dass auch ohne das Kunststoffprofil eine Verbindung zwischen den Glasscheiben besteht. Daraus l\u00e4sst sich aber nicht ableiten, dass das Kunststoffprofil \u2013 wenn es nicht entfernt wurde \u2013 nichts zu der Verbindung beitr\u00e4gt. Dass es weggelassen werden kann, \u00e4ndert nichts daran, dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich vorhanden ist.<\/li>\n<li>Ob alleine mit dem Kunststoffprofil eine ausreichend stabile Verbindung zwischen den Scheiben hergestellt werden k\u00f6nnte, wie die Beklagte auf S. 10 der Klageerwiderung (= Bl. 50 GA) vortr\u00e4gt, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, sind die Merkmale 1.3 und 2.3 nicht verwirklicht.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich kommt es auch nicht auf den Aspekt der Luftdichtigkeit mit oder ohne Kleber an.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine Merkmalsverwirklichung l\u00e4sst sich auch nicht damit begr\u00fcnden, dass jenseits der Innenseite des Kunststoffprofils (also vom Rand des Scheibenverbunds entfernt) Bereiche existieren, in denen sich zwischen den Scheiben nur Kleber befindet (ohne Vermittlung des daneben angeordneten Kunststoffprofils). Zur Veranschaulichung wird auf das von der Beklagten auf S. 13 der Klageerwiderung (Bl. 54 GA) eingeblendete Bild verwiesen, in dem der angesprochene Bereich zwischen den eingef\u00fcgten, roten Linien liegt:<\/li>\n<li>Derartige Bereiche sind \u2013 wie oben dargelegt \u2013 keine Abschnitte im Sinne des Klagepatents. Patentgem\u00e4\u00df muss sich in einem Abschnitt \u00fcber die gesamte Breite des Randbereichs ausschlie\u00dflich Kleber befinden. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAuch im \u00dcbrigen sind keine Abschnitte bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ersichtlich, bei denen die Verbindung zwischen den Scheiben ausschlie\u00dflich durch den Kleber hergestellt wird. Die Kunststoffprofile erstrecken sich an den beiden L\u00e4ngsseiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. An der Ober- und Unterseite sind wiederum jeweils Abstandshalter mit Verst\u00e4rkungselemente zwischen den Scheiben vorhanden.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Widerklage ist teilweise begr\u00fcndet, im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet. Die Beklagte hat Anspruch auf Erstattung der ihr f\u00fcr die Abwehr der Abmahnung entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten (hierzu unter I.). Hinsichtlich der Kosten der Gegenabmahnung hat sie dagegen keine Anspr\u00fcche (hierzu unter II.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagte hat gegen die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Erstattung der ihr f\u00fcr die Abwehr der Abmahnung entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von EUR 12.570,70 als Schadensersatz f\u00fcr den Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb (\u00a7 823 Abs. 1 BGB), der in der Versendung der Abmahnung lag.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Abmahnung der Kl\u00e4gerin war sowohl hinsichtlich des Klagepatents (hierzu unter a)) und des Abmahnpatents (hierzu unter b)) jeweils schuldhaft unberechtigt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Abmahnung der Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent war unberechtigt, da die Lehre des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht wird und somit ein materieller Mangel (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. C. Rn. 131) der Abmahnung besteht. Zur Begr\u00fcndung der fehlenden Merkmalsverwirklichung wird auf die Ausf\u00fchrungen zur Klage verwiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin handelte bei der Versendung der Abmahnung hinsichtlich des Klagepatents auch schuldhaft. Bei Irrt\u00fcmern \u00fcber andere Voraussetzungen als den beh\u00f6rdlich gepr\u00fcften Rechtsbestand des Abmahnschutzrechts f\u00fchrt prinzipiell jede fahrl\u00e4ssige Fehleinsch\u00e4tzung der Rechtslage zu einem Verschulden in Form von Fahrl\u00e4ssigkeit (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. C. Rn. 145). Eine solche fahrl\u00e4ssige Fehleinsch\u00e4tzung liegt hier vor.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAufgrund der Vernichtbarkeit des Abmahnpatents war die Abmahnung auch insoweit schuldhaft unberechtigt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nTrotz des Bestehens des Abmahnschutzrechts kann eine Abmahnung unberechtigt sein, wenn die mangelnde Rechtsbest\u00e4ndigkeit des angegriffenen Abmahnschutzrechts so klar und eindeutig zu Tage tritt, dass die Abmahnung letztlich die Geltendmachung einer rein formalen Rechtsposition darstellt (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. C Rn. 130).<\/li>\n<li>Das Abmahnpatent ist offenkundig nicht rechtsbest\u00e4ndig. Die Beklagte tr\u00e4gt nachvollziehbar vor, dieses werde durch die DE 10 2007 XXX 417 (nachfolgend DE\u2018417; vorgelegt in Anlage B7) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Bei der DE\u2018417 handelt es sich um eine nachver\u00f6ffentlichte Anmeldung, die Stand der Technik des Abmahnpatents nach \u00a7 3 Abs. 2 PatG ist. Die Kl\u00e4gerin hat auf die schl\u00fcssige Argumentation der Beklagten zur neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme keine Gr\u00fcnde f\u00fcr die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Abmahnpatents vorgebracht. Zwar ist das Verletzungsgericht nicht befugt, ein Patent f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren \u2013 gleichwohl ist es nicht gehindert, die (ggf. offenkundige) Rechtsbest\u00e4ndigkeit (implizit) festzustellen.<\/li>\n<li>Zwar ist der Rechtsbestand des Abmahnpatents nicht angegriffen (etwa durch eine Nichtigkeitsklage). Gleichwohl ist die Abmahnung, soweit sie auf dieses Schutzrecht gest\u00fctzt wird, als unberechtigt anzusehen. Die Kl\u00e4gerin verteidigt den Rechtsbestand des Abmahnpatents nicht. Sie hat auch nach der Antwort der Beklagten auf die Abmahnung (in Form der Gegenabmahnung) nicht versucht, Rechte aus dem Abmahnpatent geltend zu machen. In dieser Situation w\u00e4re es ein nicht gerechtfertigter Formalismus, wenn man verlangen w\u00fcrde, dass die Beklagte eine Nichtigkeitsklage gegen das Abmahnpatent einreichen muss, um einen Schadensersatzanspruch aufgrund des unberechtigten Eingriffs in ihren eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb zu haben.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin handelte bei der Abmahnung aus dem Abmahnpatent auch schuldhaft.<\/li>\n<li>Ein Verschulden liegt nicht vor, wenn der Verwarner sich durch eine gewissenhafte Pr\u00fcfung und aufgrund vern\u00fcnftiger und billiger \u00dcberlegungen die \u00dcberzeugung verschafft hat, das Abmahnschutzrecht sei rechtsbest\u00e4ndig. Dagegen kann ein Verschulden vorliegen, wenn dem Verwarner nach der Erteilung weitere patentvernichtende Entgegenhaltungen bekannt geworden sind oder er sich dieser Erkenntnis in vorwerfbarer Weise verschlossen hat (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. C. Rn. 144).<\/li>\n<li>Dass die Kl\u00e4gerin den Rechtsbestand ausreichend gepr\u00fcft hat, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr durfte die Kl\u00e4gerin nicht auf den Erteilungsakt vertrauen, da sie den fehlenden Rechtsbestand des Abmahnpatents kennen musste. Die Entgegenhaltung DE\u2018417 ist nachver\u00f6ffentlicht und lag damit im Erteilungsverfahren des Abmahnpatents nicht vor. Demgegen\u00fcber war der Kl\u00e4gerin die Existenz und der Inhalt der DE\u2018417 bekannt. Bei dem Erfinder und Anmelder der DE\u2018417 handelt es sich um einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, der auch Erfinder des Abmahnpatents ist. Die Kl\u00e4gerin hat keine Gr\u00fcnde vorgetragen, warum sie gleichwohl von einer Rechtsbest\u00e4ndigkeit ausgegangen ist. Ihr Vortrag, eine fehlende Rechtsbest\u00e4ndigkeit sei ihr nicht bekannt, ist insoweit nicht ausreichend.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nGegen die von der Beklagten angesetzte H\u00f6he von EUR 12.570,70 zur Abwehr der Abmahnung geltend gemachten Anwaltskosten bestehen keine Bedenken. Die Kl\u00e4gerin hat hiergegen ebenfalls nichts erinnert.<\/li>\n<li>Der Betrag von EUR 12.570,70 berechnet sich aus jeweils 2 x 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchren (jeweils f\u00fcr Rechts- und Patentanwalt) aus EUR 500.000,00 Gegenstandswert f\u00fcr das Klagepatent und 2 Mal 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchren aus EUR 500.000,00 Gegenstandswert f\u00fcr das Abmahnpatent (= 4 x EUR 4.176,90) zuz\u00fcglich 2 Mal EUR 20,00 Telekommunitionspauschale. Die Beklagte hat hinsichtlich des Klagepatents eine 0,65 Verfahrensgeb\u00fchr (= EUR 2.088,45) je 2 Mal angerechnet.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit der Widerklage aus den zuerkannten Betrag von EUR 12.570,70 ergibt sich aus \u00a7 291 BGB.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nIm \u00dcbrigen war die Widerklage als unbegr\u00fcndet abzuweisen. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 5.897,80 f\u00fcr die Anwaltskosten der Gegenabmahnung (Anlage K10).<\/li>\n<li>Ein Anspruch auf die Erstattung der Gegenabmahnung besteht jedenfalls deshalb nicht, weil die Anw\u00e4lte f\u00fcr die Gegenabmahnung keine Geb\u00fchren fordern durften. Dem Gesch\u00e4digten steht ein Erstattungsanspruch im Hinblick auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nur dann zu, wenn er im Innenverh\u00e4ltnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (BGH, NJW 2011, 3167 Rn. 8 m.w.N; BGH, GRUR 2019, 763 \u2013 Ermittlungen gegen Schauspielerin; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. C Rn. 51).<\/li>\n<li>Nach \u00a7 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt Geb\u00fchren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dieselbe Angelegenheit liegt bei weisungsgem\u00e4\u00df erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel vor, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend \u00fcbereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen T\u00e4tigkeit ausgegangen werden kann (BGH, GRUR 2019, 763, 765 Rn. 17 m.w.N. \u2013 Ermittlungen gegen Schauspielerin; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. C. Rn. 53). F\u00fcr einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen T\u00e4tigkeit reicht es grunds\u00e4tzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenst\u00e4nde in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden k\u00f6nnen, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen \u2013 zum Beispiel in einem einheitlichen Abmahnschreiben \u2013 geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenst\u00e4nde bei objektiver Betrachtung und unter Ber\u00fccksichtigung des mit der anwaltlichen T\u00e4tigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen geh\u00f6ren (BGH, GRUR 2019, 763, 765 Rn. 17 m.w.N. \u2013 Ermittlungen gegen Schauspielerin).<\/li>\n<li>Hiernach bilden die Abwehr der Abmahnung und die Erstellung der Gegenabmahnung eine Angelegenheit. Die T\u00e4tigkeit der Anw\u00e4lte m\u00fcndete in einem einheitlichen Schreiben \u2013 der Gegenabmahnung (Anlage K10). Die Argumente f\u00fcr die Unrechtm\u00e4\u00dfigkeit der Abmahnung sind dieselben, die auch die Gegenabmahnung begr\u00fcnden. Dass mit der Zur\u00fcckweisung der Abmahnung zugleich eine Gegenabmahnung ausgesprochen worden ist, f\u00fchrt nicht zum Vorliegen zweier geb\u00fchrenrechtlicher Angelegenheiten.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDen Parteien waren die hilfsweise beantragten Schriftsatzfristen nach \u00a7 283 ZPO nicht einzur\u00e4umen. Diese Vorschrift erm\u00f6glicht es dem Gericht, einer Partei, die sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erkl\u00e4ren konnte, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, auf Antrag eine Schriftsatzfrist einzur\u00e4umen. Hiernach ist den Parteien vom Gericht keine Frist einger\u00e4umt worden.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin war keine Frist zum Schriftsatz der Beklagten vom 25.08.2020 einzur\u00e4umen. Voraussetzung f\u00fcr eine Schriftsatzfrist ist, dass das Vorbringen der s\u00e4umigen Partei neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel enth\u00e4lt, es darf sich also nicht in der Wiederholung fr\u00fcheren Vorbringens oder reinen Negativerkl\u00e4rungen ersch\u00f6pfen (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, \u00a7 283 Rn. 2a). Der Schriftsatz der Beklagten vom 25.08.2020 umfasste lediglich die \u00dcbermittlung von Anlagen, insbesondere eine \u00dcbersetzung einer schon mit der Duplik \u00fcberreichten Anlage. Es ist auch nicht erkennbar, warum sich die Kl\u00e4gerin hierzu in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.09.2020 nicht h\u00e4tte \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen war diese Anlage f\u00fcr die Entscheidung nicht ma\u00dfgeblich.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagte hat nur einen hilfsweise Frist zur Triplik vom 24.08.2020 beantragt. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass nur soweit sie andernfalls unterliegen w\u00fcrden, eine Schriftsatzfrist beantragt wird. Hinsichtlich der Patentverletzung \u2013 die alleine Gegenstand der Triplik ist \u2013 obsiegt die Beklagte jedoch. Es ist auch nicht erkennbar, warum sich die Beklagte zum Vorbringen in der Triplik in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht h\u00e4tte \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Beklagte unterliegt nur im Rahmen der Widerklage hinsichtlich der Kosten der Gegenabmahnung und zu einem sehr geringen Teil aufgrund der Klager\u00fccknahme.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/li>\n<li>Dem Vollstreckungsschutzantrag der Kl\u00e4gerin war nicht stattzugeben. Die Kl\u00e4gerin hat weder dargelegt, dass die vorl\u00e4ufige Vollstreckung f\u00fcr sie einen nicht zu ersetzenden Nachteil nach \u00a7 712 Abs. 1 ZPO bringen w\u00fcrde, noch hat sie dies \u2013 wie von \u00a7 714 Abs. 2 ZPO vorgeschrieben \u2013 glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nDer Streitwert wird auf bis EUR 518.482,50 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3047 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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