{"id":8554,"date":"2020-10-28T15:30:52","date_gmt":"2020-10-28T15:30:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8554"},"modified":"2020-10-28T15:30:52","modified_gmt":"2020-10-28T15:30:52","slug":"4a-o-44-19-heizkessel-mit-brenner-iv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8554","title":{"rendered":"4a O 44\/19 &#8211; Heizkessel mit Brenner IV"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3046<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 30. Juli 2020, Az. 4a O 44\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie<\/li>\n<li>mit einem Brenner ausger\u00fcstete Heizkessel, mit einem einen Kesselraum umh\u00fcllenden Geh\u00e4use, einem mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher, welcher den Kesselraum in eine Brennkammer und eine Abgaskammer aufteilt und \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilt Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase aufweist, einem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf, welcher ein Flammrohr mit einer axialen Flamm\u00f6ffnung aufweist, und in Abstand von der Flamm\u00f6ffnung einem Flammenumlenkteil,<\/li>\n<li>wobei das Flammenumlenkteil derart ausgebildet ist, dass die Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und W\u00e4rmetauscher umgelenkt wird, und dass die Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase auf die ganze L\u00e4nge der Brennkammer verteilt angeordnet sind,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum zwischen dem 26.07.2009 und dem 23.03.2018 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht, oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen zu haben,<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>\nII. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen im Zeitraum zwischen dem 26.07.2009 und dem 23.03.2018 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen \u2013 unter Einschluss von Typenbezeichnungen \u2013 sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin, einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>\nIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, im Zeitraum zwischen dem 26.07.2009 und dem 23.03.2018 begangenen Handlungen entstanden ist.<\/li>\n<li>\nIV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>\nV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin 1\/3 und die Beklagte 2\/3.<\/li>\n<li>\nVI. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Tenors zu I. und II. vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 475.000,00.<\/li>\n<li>Wegen der Kosten (Tenor zu V.) ist das Urteil f\u00fcr beide Parteien vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Auskunft, Rechnungslegung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 970 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, vorgelegt als Anlage K1). Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung wurde am 23.03.1998 unter Inanspruchnahme dreier Priorit\u00e4ten vom 24.03.1997 eingereicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 12.01.2000; der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 05.12.2001 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent ist wegen Ablaufs seiner Laufzeit am 23.03.2018 erloschen.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eMit einem Brenner ausger\u00fcsteter Heizkessel, mit einem einen Kesselraum umh\u00fcllenden Geh\u00e4use, einem mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher, welcher den Kesselraum in eine Brennkammer (17,112) und eine Abgaskammer (19) aufteilt und \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilt Durchl\u00e4sse (41) f\u00fcr heisse Verbrennungsgase aufweist, einem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf (111,111&#8242;), welcher ein Flammrohr (23,115) mit einer axialen Flamm\u00f6ffnung (37,143) aufweist, und in Abstand von der Flamm\u00f6ffnung (37,143) einem Flammenumlenkteil (39), dadurch gekennzeichnet, dass das Flammenumlenkteil (39) derart ausgebildet ist, dass die Flamme (25) in den Raum (65) zwischen Flammrohr (23,115) und W\u00e4rmetauscher (15) umgelenkt wird, und dass die Durchl\u00e4sse (41) f\u00fcr heisse Verbrennungsgase auf die ganze L\u00e4nge der Brennkammer (17) verteilt angeordnet sind.\u201d<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der nur im Wege von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Anspr\u00fcche 8, 9 und 19 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K1) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der gesch\u00fctzten Lehre werden nachfolgend die Figuren 1.1 sowie 2 bis 4 der Klagepatentschrift wiedergegeben. Nach der Patentbeschreibung ist Figur 1.1. eine schematische Anordnung eines patentgem\u00e4\u00dfen Heizkessels. Die Figuren 2 bis 4 zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele eines patentgem\u00e4\u00dfen Heizkessels, wobei die Figuren 2 und 3 einen solchen im L\u00e4ngsschnitt und die Figur 4 einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Heizkessel im Querschnitt zeigen:<\/li>\n<li>Die Beklagte stellt her, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eA\u201c ein \u00d6l-Brennwertger\u00e4t (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/li>\n<li>Auf der unter www.(\u2026).de abrufbaren Website der Beklagten ist ein Prospekt mit dem Dateinamen \u201eB\u201c abrufbar (ausgedruckt vorgelegt als Anlage K8).<\/li>\n<li>Nachfolgend wird eine der Montage- und Bedienungsanleitung zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K10, dort Seite 7) entnommene Abbildung eingeblendet, die den Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigt:<\/li>\n<li>Ferner wird eine der Klageschrift (dort Seite 15, Bl. 15 GA) entnommene, schematische Schnittdarstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet, wobei die dortige Bezeichnung bzw. patentgem\u00e4\u00dfe Bewertung der einzelnen Teile zwischen den Parteien teilweise streitig ist:<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich wird eine ebenfalls der Montage- und Bedienungsanleitung zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K10, dort Seite 27) entnommene Abbildung eingeblendet, die ein dort als \u201eEdelstahlbrennkammer\u201c bezeichnetes, herausnehmbares Bauteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigt:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere weise der W\u00e4rmetauscher der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase auf, die auf die ganze L\u00e4nge der Brennkammer verteilt angeordnet sind.<\/li>\n<li>Bei der \u201eEdelstahlbrennkammer\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich bei zutreffendem Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs um das Flammenumlenkteil. Hauptzweck dieses Bauteils sei es, die Flamme um 180\u00b0 umzulenken. Dies werde nur dadurch erm\u00f6glicht, dass sich an den im Wesentlichen flachen Boden der zylindrische Rohrabschnitt unmittelbar anschlie\u00dfe. W\u00e4re dieser zylindrische Rohrabschnitt nicht vorhanden, w\u00fcrde die Flamme durch den flachen Boden nicht um 180\u00b0, sondern im Wesentlichen radial hin zur benachbarten W\u00e4rmetauscheroberfl\u00e4che abgelenkt.<\/li>\n<li>Unstreitig weise der wendelf\u00f6rmige W\u00e4rmetauscher der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber die gesamte Mantelfl\u00e4che verteilt Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase auf. Soweit die Beklagte behaupte, dass im Bereich des Flammenumlenkteils keine Verbrennungsgase horizontal durch die Durchl\u00e4sse tr\u00e4ten, sondern ausschlie\u00dflich vertikal nach unten str\u00f6mten, sei dies falsch und widerspreche jeder Physik. Da der Druck in der Brennkammer bedingt durch den Verbrennungsprozess wesentlich h\u00f6her sei als in der Abgaskammer, str\u00f6mten die Verbrennungsgase durch alle vorhandenen Durchl\u00e4sse und nicht nur durch diejenigen, die sich oberhalb des zylindrischen Teils des Flammenumlenkteils befinden, in die Abgaskammer. In der Brennkammer herrsche keine laminare, sondern eine turbulente Str\u00f6mung vor. Der Str\u00f6mungsverlauf der Verbrennungsgase k\u00f6nne wie folgt dargestellt werden:<\/li>\n<li>Soweit hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs die Einrede der Verj\u00e4hrung greife, stehe ihr jedenfalls ein Restschadensersatzanspruch zu.<\/li>\n<li>Die Klage ist am 21.05.2019 bei Gericht eingegangen und wurde der Beklagten am 26.07.2019 zugestellt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie<\/li>\n<li>mit einem Brenner ausger\u00fcstete Heizkessel, mit einem einen Kesselraum umh\u00fcllenden Geh\u00e4use, einem mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher, welcher den Kesselraum in eine Brennkammer und eine Abgaskammer aufteilt und \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilt Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase aufweist, einem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf, welcher ein Flammrohr mit einer axialen Flamm\u00f6ffnung aufweist, und in Abstand von der Flamm\u00f6ffnung einem Flammenumlenkteil,<\/li>\n<li>wobei das Flammenumlenkteil derart ausgebildet ist, dass die Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und W\u00e4rmetauscher umgelenkt wird, und dass die Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase auf die ganze L\u00e4nge der Brennkammer verteilt angeordnet sind,<\/li>\n<li>(Anspruch 1 des Klagepatents)<\/li>\n<li>insbesondere wenn der W\u00e4rmetauscher aus mit Zwischenraum nebeneinander aufgereihten Rohren besteht, welche die Brennkammer umfangend angeordnet und an eine Zuleitung und eine Ableitung angeschlossen sind,<\/li>\n<li>(Anspruch 8 des Klagepatents),<\/li>\n<li>insbesondere wenn die W\u00e4rmetauscherrohre schraubenf\u00f6rmig gewickelt sind,<\/li>\n<li>(Anspruch 9 des Klagepatents)<\/li>\n<li>insbesondere wenn das Gebl\u00e4se neben dem Geh\u00e4use angeordnet ist und ein Zuluftkanal vom Gebl\u00e4se auf eine Stirnseite des Geh\u00e4uses und an das Flammrohr gef\u00fchrt ist,<\/li>\n<li>(Anspruch 19 des Klagepatents)<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum zwischen dem 05.12.2001 und dem 23.03.2018 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht, oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen zu haben,<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>wobei die Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind und f\u00fcr die Verkaufsstellen und Einkaufspreise f\u00fcr den Zeitraum bis zum 29.04.2006 keine Belege vorzulegen sind;<\/li>\n<li>\nII. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen im Zeitraum zwischen dem 12.02.2000 und dem 23.03.2018 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen \u2013 unter Einschluss von Typenbezeichnungen \u2013 sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>die Angaben zu lit. e) nur f\u00fcr den Zeitraum zwischen dem 05.01.2002 und dem 23.03.2018 verlangt werden<\/li>\n<li>und der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin, einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>\nIII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter I. bezeichneten und in der Zeit vom 12.02.2000 bis zum 05.01.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>\nIV. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, im Zeitraum zwischen dem 06.01.2002 und dem 23.03.2018 begangenen Handlungen entstanden ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, das Klagepatent werde durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verletzt. Bei dieser seien die Durchl\u00e4sse f\u00fcr die hei\u00dfen Verbrennungsgase nicht auf der ganzen L\u00e4nge der Brennkammer verteilt.<\/li>\n<li>Nach der Lehre des Klagepatents m\u00fcsse eine patentgem\u00e4\u00dfe Brennkammer Durchl\u00e4sse unmittelbar oberhalb des Flammenumlenkteils zur Verf\u00fcgung stellen. Nur so werde, worauf es dem Klagepatent im Kern ankomme, die gesamte Fl\u00e4che des W\u00e4rmetauschers dazu genutzt, den Verbrennungsgasen den Weg durch die Durchl\u00e4sse des W\u00e4rmetauschers zu erm\u00f6glichen. In der so erm\u00f6glichten gleichm\u00e4\u00dfigen W\u00e4rme\u00fcbertragung auf den W\u00e4rmetauscher sehe das Klagepatent den entscheidenden Vorteil gegen\u00fcber dem Stand der Technik.<\/li>\n<li>Dagegen k\u00f6nnten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die hei\u00dfen Verbrennungsgase nicht \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Brennkammer aus der Brennkammer in die Abgaskammer str\u00f6men. Es werde eine technische L\u00f6sung wie in der in den Abs. [0005], [0006] des Klagepatents als nachteilig gew\u00fcrdigten C (vorgelegt als Anlage K6, in Abs. [0005] f\u00e4lschlich als D bezeichnet; nachfolgend: DE 0XX) verwirklicht.<\/li>\n<li>Dass die Kl\u00e4gerin zu einem anderen Ergebnis gelange, beruhe auf einer unzutreffenden Einordnung der Bestandteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unter die Begriffe des Patentanspruchs. Insbesondere bezeichne die Kl\u00e4gerin die einsetzbare Edelstahlbrennkammer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unzutreffend als Flammenumlenkteil. Tats\u00e4chlich bilde nur der aus feuerfestem Material bestehende Boden der Edelstahlbrennkammer das Flammenumlenkteil. Dieser sorge daf\u00fcr, dass die Flamme um 180\u00b0 umgelenkt werde. Dagegen erfolge ein Umlenken der Flamme nicht durch die zylindrische Wand der Edelstahlbrennkammer.<\/li>\n<li>Entgegen der Lehre des Klagepatents werde zudem die Brennkammer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht ausschlie\u00dflich durch den W\u00e4rmetauscher von der Abgaskammer getrennt und somit begrenzt, sondern im unteren Teil durch die Wand der Edelstahlbrennkammer und nur im oberen Teil durch den W\u00e4rmetauscher. Die Verbrennung erfolge bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform somit nicht ausschlie\u00dflich in dem Bereich jenseits des W\u00e4rmetauschers, sondern vor allem auch in dem von der Edelstahlbrennkammer definierten Raum.<\/li>\n<li>Der Str\u00f6mungsverlauf der Verbrennungsgase bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lasse sich wie folgt illustrieren:<\/li>\n<li>Die Gase m\u00fcssten nach erfolgter Umlenkung am Hochtemperaturfilz nach oben str\u00f6men und die zylindrische Wand der Edelstahlbrennkammer passieren, bevor sie \u00fcber den Rand der Wand parallel zu dieser nach unten abflie\u00dfen k\u00f6nnten. Dabei herrsche im Feuerraum und im gesamten Heizkessel \u00dcberdruck. Dadurch werde gew\u00e4hrleistet, dass der Massenstrom der Verbrennungsgase aufgeteilt werde und somit jeweils anteilig \u00fcber die Au\u00dfenwand des Kessels und die Wand am unteren Abschnitt der Edelstahlbrennkammer abstr\u00f6me. Es entstehe eine enorme Str\u00f6mungsgeschwindigkeit, so dass im unteren Abschnitt des W\u00e4rmetauschers (parallel zur Edelstahlbrennkammer) keine Gase horizontal durch die Durchl\u00e4sse tr\u00e4ten. Diese str\u00f6mten ausschlie\u00dflich vertikal nach unten.<\/li>\n<li>Selbst wenn man \u2013 unzutreffend \u2013 davon ausgehen sollte, dass geringf\u00fcgige Mengen der Verbrennungsgase ihren Weg auch durch die einzelnen Durchl\u00e4sse des W\u00e4rmetauschers finden, fehle es an der erforderlichen Gleichm\u00e4\u00dfigkeit des Abflie\u00dfens der Gase, die das Klagepatent in Abs. [0009] ausdr\u00fccklich als Vorteil beschreibe.<\/li>\n<li>Im Ergebnis unterscheide sich die von der Beklagten gew\u00e4hlte L\u00f6sung technisch funktional deutlich von der Lehre des Klagepatents. Es handele sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein \u00d6lbrennwertger\u00e4t, das auf Basis der Brennwerttechnik arbeite und einen gem\u00e4\u00df dem sogenannten Gegenstromprinzip arbeitenden W\u00e4rmetauscher mit einer einzigen, durchgehend spiralf\u00f6rmig gewundenen Leitungswendel umfasse. Dagegen sei der im Klagepatent beanspruchte Heizkessel kein Brennwertger\u00e4t und verwende mehrere, separat arbeitende Leitungsb\u00fcndel. F\u00fcr die Erreichung der angegebenen Brennwerte und den Betrieb als Brennwertger\u00e4t sei es im Fall der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform technisch unbedingt erforderlich, dass die hei\u00dfen Verbrennungsgase aus der Brennkammer an einem hohen Punkt durch den W\u00e4rmetauscher geleitet w\u00fcrden und nicht \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Brennkammer.<\/li>\n<li>Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung. Nach der anwendbaren H\u00f6chstfrist von zehn Jahren nach \u00a7 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB sei der Entsch\u00e4digungsanspruch vollst\u00e4ndig verj\u00e4hrt. Andere Anspr\u00fcche k\u00f6nnten allenfalls f\u00fcr den Zeitraum ab dem 21.05.2009 geltend gemacht werden.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.06.2020 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch (dazu unter I.). Die Kl\u00e4gerin hat aufgrund der patentverletzenden Handlungen der Beklagten f\u00fcr den Zeitraum ab ihrer Eintragung als Inhaberin des Klagepatents Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, nicht dagegen auf Entsch\u00e4digung dem Grunde nach (dazu unter II.). Der Durchsetzbarkeit dieser Anspr\u00fcche steht jedoch, soweit es Benutzungshandlungen vor dem 26.07.2009 betrifft, die Einrede der Verj\u00e4hrung entgegen (hierzu unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (im Folgenden nach Abs. zitiert, ohne das Klagepatent zu nennen) betrifft einen mit einem Brenner ausger\u00fcsteten Heizkessel oder Durchlauferhitzer (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass im Stand der Technik FR 9 300 XXX eine Reihe von Anordnungen von Heizkesseln gezeigt werden, die aber auf Gasbrenner ausgerichtet sind. Diese Gasbrenner weisen den Vorteil auf, dass sie sehr platzsparend sind und keinen separaten Heizungsraum ben\u00f6tigen (Abs. [0002]). Allerdings besteht ein Bed\u00fcrfnis, solche platzsparenden Heizanlagen zu entwickeln, die mit dem Brennstoff \u00d6l betrieben werden k\u00f6nnen, da \u00d6l gegen\u00fcber Gas hinsichtlich der Vorratshaltung vorteilhafter ist. Auch die Versorgung bzw. das Auff\u00fcllen des \u00d6ltanks mit \u00d6l ist wesentlich einfacher und weniger gef\u00e4hrlich als bei Gas.<\/li>\n<li>Das Klagepatent beschreibt ferner den Stand der Technik GB-A-XXX XXX, die einen Heizkessel mit einem Kesselraum offenbart, welcher durch einen W\u00e4rmetauscher aus einem speziell gewundenen Rohr in eine vom W\u00e4rmetauscher umwundene Feuerkammer und eine den W\u00e4rmetauscher umgebende Abgaskammer aufgeteilt wird. Gegen\u00fcber einem stirnseitig angeordneten Schamotte-Flammtopf, in welchem ein Brennerkopf anzuordnen ist, ist eine Kopfanordnung ausgebildet, an welcher die hei\u00dfen Gase umgelenkt und verwirbelt werden. Durch die Verwirbelung geraten unverbrannte Gase von der Peripherie zur\u00fcck in die zentrale Flamme. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass eine Rezirkulation des Gases in die Flamme lediglich im Kesselraum au\u00dferhalb des Flammtopfes vorgesehen ist und dass sich mit einem solchen Kessel deshalb Brennstoffe lediglich mit hohen Abgasemissionen verbrennen lassen (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich beschreibt das Klagepatent die DE 0XX (Anlage K6), aus der nach der Beschreibung des Klagepatents ein Heizkessel nach dem Oberbegriff seines Anspruchs 1 bekannt ist. Der Kessel ist mit einem senkrecht stehenden Wendelrohr als W\u00e4rmetauscher versehen. Oberseitig des Kessels ist ein Brennerkopf eines Sturzbrenners angeordnet. Gegen\u00fcber der Feuer\u00f6ffnung des Flammbechers des Sturzbrenners ist eine konkave Schamottplatte angeordnet. Um die Schamottplatte und die zwischen Feuer\u00f6ffnung und Schamottplatte sich erstreckende Umkehrbrennkammer ist der W\u00e4rmetauscher angeordnet, welcher einen um den W\u00e4rmetauscher herum angeordneten, ringf\u00f6rmigen Heizgaszug von der Brennkammer trennt. Durch die Schamottplatte werden die hei\u00dfen Gase zur\u00fcck zum Brennerkopf umgelenkt. Die Windungen des Wendelrohres sind in einem mittleren Bereich eng anliegend. Durch zunehmende \u00d6ffnungen zwischen den Endwindungen des Wendelrohrs gelangt das Gas in den \u00e4u\u00dferen Heizgaszug, wo es wieder nach unten und nochmals durch den W\u00e4rmetauscher hindurch in ein Abgasrohr geleitet wird (Abs. [0005]). Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die einzige Figur aus der DE 0XX (Anlage K6) eingeblendet:<\/li>\n<li>An dem Stand der Technik DE 0XX kritisiert das Klagepatent als nachteilig, dass die Temperatur des Heizgases im \u00e4u\u00dferen Heizgaszug noch derart hoch ist, dass Strahlungsw\u00e4rme von einem den Heizgaszug umschlie\u00dfenden und durch die Heizgase bestrichenen Schamotterohr auf den W\u00e4rmetauscher \u00fcbertragen werden kann (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik nennt es das Klagepatent in Abs. [0007] als seine Aufgabe, eine Feuerungsanlage zu schaffen, welche mit einem \u00d6l- oder Gasbrenner betrieben werden kann, ohne dass sie deswegen gr\u00f6\u00dfer als eine Gasfeuerungsanlage ist. Zudem soll sich die Heizanlage durch sehr niedrige Abgaswerte und kleine W\u00e4rmeverluste und auch einen niedrigen Ger\u00e4uschpegel auszeichnen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht das Klagepatent eine Vorrichtung nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1. Heizkessel (11) mit<br \/>\na) einem Brenner,<br \/>\nb) einem Geh\u00e4use (13), das einen Kesselraum umh\u00fcllt,<br \/>\nc) einem mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher (15),<br \/>\nd) einem Brennerkopf (111, 111`) und<br \/>\ne) einem Flammenumlenkteil (39).<\/li>\n<li>2. Der W\u00e4rmetauscher (15)<br \/>\na) teilt den Kesselraum in eine Brennkammer (17, 112) und eine Abgaskammer (19) auf,<br \/>\nb) weist Durchl\u00e4sse (41) f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase auf, die<br \/>\naa) \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilt und<br \/>\nbb) auf die ganze L\u00e4nge der Brennkammer (17) verteilt angeordnet sind.<\/li>\n<li>3. Der Brennerkopf (111, 111`)<br \/>\na) ist in der Brennkammer (17) angeordnet und<br \/>\nb) weist ein Flammrohr (23, 115) mit einer axialen Flamm\u00f6ffnung (37, 143) auf.<\/li>\n<li>4. Das Flammenumlenkteil (39)<br \/>\na) befindet sich im Abstand von der Flamm\u00f6ffnung (37, 143) des Flammrohres (23, 115) und<br \/>\nb) ist derart ausgebildet, dass die Flamme (25) in den Raum (65) zwischen Flammrohr (23, 115) und W\u00e4rmetauscher (15) umgelenkt wird.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Schutzbereich eines Patents wird durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4ts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen.<\/li>\n<li>Der Durchschnittsfachmann auf dem hier relevanten Gebiet ist ein Diplom-Ingenieur mit Universit\u00e4ts- oder Fachhochschulabschluss und einer ein- bis dreij\u00e4hrigen Erfahrung im Bereich der Verbrennungstechnik von Heizger\u00e4ten (vgl. Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 27.02.2014 \u2013 Az.: I-15 U 1\/14, vorgelegt in Anlage B1; nachfolgend zitiert als \u201eOLG-Urteil\u201c unter Angabe der Rn. der bei Juris ver\u00f6ffentlichten Fassung).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Vorrichtung nach Anspruch 1 des Klagepatents erm\u00f6glicht es, einen Heizkessel, bei dem ein Brenner mit einer lanzenf\u00f6rmigen Flamme eingesetzt wird, ohne einen langgezogen Feuerraum zu konstruieren. Hierzu wird ein Flammenumlenkteil eingesetzt, welches die Flamme zu ihrem Ausgangspunkt zur\u00fccklenkt, wodurch die L\u00e4nge des Feuerraumes auf etwa halbe L\u00e4nge verk\u00fcrzt werden kann (Abs. [0009]). Dadurch ist die Brennkammer mit einer Flamme fast ausgef\u00fcllt, so dass der Feuerungsraum besser ausgenutzt und kompakter gestaltet werden kann. Insbesondere ist die ganze L\u00e4nge des Feuerraums praktisch gleichm\u00e4\u00dfig zur W\u00e4rme\u00fcbertragung auf ein W\u00e4rmetauschermedium geeignet, weil der Brennerkopf von der Flamme ummantelt ist (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Ferner werden durch die Umlenkung der Flamme zu ihrer Wurzel hei\u00dfe Gase um das Flammrohr transportiert. Diese hei\u00dfen Gase k\u00f6nnen vorteilhaft f\u00fcr die Verbesserung des Kaltstartverhaltens des Brenners genutzt werden (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Nach Merkmalsgruppe 1 umfasst der Heizkessel patentgem\u00e4\u00df im Wesentlichen f\u00fcnf Elemente, n\u00e4mlich einen Brenner, ein Geh\u00e4use, einen mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher, einen Brennerkopf und ein Flammenumlenkteil.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nZwischen den Parteien steht das Merkmal 2 b) bb) in Streit, wonach der W\u00e4rmetauscher Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase aufweist, \u201edie auf die ganze L\u00e4nge der Brennkammer verteilt angeordnet sind\u201c. In diesem Zusammenhang bedarf neben der Merkmalsgruppe 2 auch der Begriff des Flammenumlenkteils (Merkmalsgruppe 4) einer n\u00e4heren Er\u00f6rterung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer in Merkmal 1c) erw\u00e4hnte \u201emantelf\u00f6rmige W\u00e4rmetauscher\u201c, wird in Merkmalsgruppe 2,<\/li>\n<li>\u201e2. Der W\u00e4rmetauscher (15)<\/li>\n<li>a) teilt den Kesselraum in eine Brennkammer (17, 112) und eine Abgaskammer (19) auf,<\/li>\n<li>b) weist Durchl\u00e4sse (41) f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase auf, die\n<p>aa) \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilt und<\/li>\n<li>bb) auf die ganze L\u00e4nge der Brennkammer (17) verteilt angeordnet sind.\u201c<\/li>\n<li>n\u00e4her definiert.<\/li>\n<li>Der W\u00e4rmetauscher hat nach dem Klagepatent zun\u00e4chst (dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis folgend) die Funktion, thermische Energie auf ein W\u00e4rmetauschermedium zu \u00fcbertragen. Die W\u00e4rme der Verbrennungsgase soll auf das in dem W\u00e4rmetauscher vorhandene W\u00e4rmetauschermedium \u00fcbertragen werden. Dies wird an verschiedenen Stellen von der Klagepatentbeschreibung best\u00e4tigt (z.B. Abs. [0009]: \u201eW\u00e4rme\u00fcbertragung auf ein W\u00e4rmetauschermedium\u201c; Abs. [0013]: \u201edynamischere W\u00e4rme\u00fcbertragung\u201c; Abs. [0019]: \u201eDadurch ist die W\u00e4rme\u00fcbertragung \u2026 verbessert\u201c; oder Abs. [0027] \u201eEnergieaustausch mit den in den Rohren 40 flie\u00dfenden W\u00e4rmetr\u00e4germedium\u201c). Dies wird von den Erl\u00e4uterungen in den Abs. [0004] ff. der Klagepatentschrift zur Funktion der W\u00e4rmetauscher im Stand der Technik bekr\u00e4ftigt. Das W\u00e4rmetauschermedium ist regelm\u00e4\u00dfig Wasser (vgl. OLG-Urteil, Rn. 64 bei Juris).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Klagepatent ist in Anspruch 1 grunds\u00e4tzlich nicht auf eine bestimmte Art von W\u00e4rmetauscher beschr\u00e4nkt. Der Anspruch enth\u00e4lt insbesondere keine Einschr\u00e4nkung auf W\u00e4rmetauscher aus speziell gewundenen oder schraubenf\u00f6rmig gewickelten Rohren. Solche W\u00e4rmetauscher werden in den Abs. [0004], [0013] ff., [0026] ff. und [0034] ff. vom Klagepatent lediglich als aus dem Stand der Technik bekannte sowie als vorteilhafte Ausgestaltung beschrieben sowie im abh\u00e4ngigen Unteranspruch 9 gesondert unter Schutz gestellt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nN\u00e4here Vorgaben macht Anspruch 1 allerdings zur Form des W\u00e4rmetauschers, wenn in Merkmal 1 c) von einem \u201emantelf\u00f6rmigen\u201c W\u00e4rmetauscher und in Merkmal 2 b) aa) von einer \u201eMantelfl\u00e4che\u201c des W\u00e4rmetauschers die Rede ist. Unter einer \u201eMantelform\u201c bzw. \u201eMantelfl\u00e4che\u201c versteht der Durchschnittsfachmann eine zylindrische Fl\u00e4che, die ein Volumen umschlie\u00dft (vgl. OLG-Urteil, Rn. 66 bei Juris). Der W\u00e4rmetauscher ummantelt die Brennkammer und stellt damit eine gro\u00dfe Oberfl\u00e4che zum W\u00e4rmetausch zur Verf\u00fcgung. Die Mantelform leistet folglich einen Beitrag zur Verwirklichung der Aufgabe der Erfindung, eine Feuerungsanlage zu schaffen, welche mit einem \u00d6lbrenner betrieben werden kann, ohne dass sie deswegen gr\u00f6\u00dfer als eine Gasfeuerungsanlage ist (Abs. [0007]). Eine ausreichend gro\u00dfe W\u00e4rmetauscherfl\u00e4che ist trotz kompakter Bauweise des Heizkessels m\u00f6glich (vgl. OLG-Urteil, Rn. 66 bei Juris).<\/li>\n<li>Der Fachmann betrachtet jedoch nicht jedes Bauteil, das W\u00e4rme \u00fcbertr\u00e4gt, als erfindungsgem\u00e4\u00dfen W\u00e4rmetauscher. Ihm ist vielmehr gel\u00e4ufig, dass jedes Bauteil in einem Heizkessel, auf das eine Flamme trifft oder an dem eine solche oder hei\u00dfes Gas vorbeistr\u00f6mt, W\u00e4rme durch Konvektion und Strahlung auf seine Umgebung \u00fcbertr\u00e4gt. Denn obwohl diese Bauteile W\u00e4rme \u00fcbertragen, bezeichnet das Klagepatent weder das Flammenumlenkteil noch das Flammrohr als W\u00e4rmetauscher. Es definiert die Bauteile vielmehr anhand ihres spezifischen Beitrags zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, unabh\u00e4ngig davon, ob sie neben ihrem spezifischen Zweck auch noch weitere Wirkungen erzielen. Dient ein Bauteil der Flammenumlenkung im Sinne der Merkmalsgruppe 4, ist es somit in der Sprache des Klagepatents ein Flammenumlenkteil, selbst dann, wenn es zus\u00e4tzlich W\u00e4rme auf Wasser \u00fcbertr\u00e4gt, welches der K\u00fchlung des Bauteils dient (vgl. OLG-Urteil, Rn. 67 bei Juris).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nNach Merkmal 2 a) teilt der patentgem\u00e4\u00dfe W\u00e4rmetauscher \u201eden Kesselraum in eine Brennkammer (17, 112) und eine Abgaskammer (19) auf\u201c. Dies bedeutet, dass auf der einen Seite des mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauschers, der Innenseite, die Brennkammer vorgesehen ist, w\u00e4hrend sich auf der gegen\u00fcberliegenden Seite, der Au\u00dfenseite, die Abgaskammer befindet. Die Aufteilung folgt aus dem gew\u00fcnschten Str\u00f6mungsverlauf. Der in der Brennkammer angeordnete Brennerkopf erzeugt eine Flamme, die umgelenkt wird und in der Brennkammer verbrennt. Die hei\u00dfen Verbrennungsgase durchstr\u00f6men sodann radial den W\u00e4rmetauscher zwecks \u00dcbertragung der W\u00e4rme auf das W\u00e4rmetauschermedium nach au\u00dfen und m\u00fcnden in die Abgaskammer, von wo aus sie letztlich in den Kamin gelangen (beispielhaft erl\u00e4utert in Abs. [0024]).<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nNach Merkmal 2 b) weist der anspruchsgem\u00e4\u00dfe W\u00e4rmetauscher \u201eDurchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase\u201c auf, die zum einen \u201e\u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilt\u201c sind (Merkmal 2 b) aa)) und zum anderen auch \u00fcber \u201edie ganze L\u00e4nge der Brennkammer (17) verteilt angeordnet sind\u201c (Merkmal 2 b) bb)).<\/li>\n<li>Dies verfolgt den Zweck der verbesserten sowie gleichm\u00e4\u00dfigen W\u00e4rme\u00fcbertragung. Infolge der auf der ganzen L\u00e4nge der Brennkammer angeordneten Durchl\u00e4sse kann der W\u00e4rmetauscher effizienter als bei aus dem Stand der Technik bekannten, mit \u00d6l betriebenen Brennern eingesetzt werden, was entsprechend der bereits genannten Aufgabe gem\u00e4\u00df Abs. [0007] der Klagepatentschrift, eine ebenso kompakte Bauweise wie bei Gasfeuerungsanlagen erm\u00f6glicht. Anders als im Stand der Technik m\u00fcssen bei einer Verwendung des Brennstoffs \u00d6l die hei\u00dfen Verbrennungsgase nicht mehr (nur) zuerst entlang der Innenseite eines W\u00e4rmetauschers gef\u00fchrt werden, um dann im Endbereich des W\u00e4rmetauschers um diesen herum gelenkt und auf der Au\u00dfenseite des W\u00e4rmetauschers an diesem entlang geleitet zu werden. Vielmehr ist es infolge der Durchl\u00e4sse m\u00f6glich, die hei\u00dfen Gase auch bei \u00d6lfeuerungsanlagen radial durch zahlreiche Durchl\u00e4sse in die Abgaskammer zu f\u00fchren, wie die Klagepatentschrift beispielhaft in den Abs. [0024], [0026], [0027] erl\u00e4utert. Viele Durchl\u00e4sse ergeben zusammen einen gro\u00dfen Querschnitt, jedoch mit \u00fcberall sehr geringen Abst\u00e4nden zu den W\u00e4rmetauscherwandungen. Bei der Durchfuhr der hei\u00dfen Gase durch die Durchl\u00e4sse des W\u00e4rmetauschers, insbesondere durch enge Spalte eines Wendelrohres, entstehen aufgrund der Enge der Durchl\u00e4sse intensive Verwirbelungen und eine hohe Konvektion (vgl. OLG-Urteil, Rn. 71 bei Juris).<\/li>\n<li>Zur weiteren Optimierung der W\u00e4rme\u00fcbertragung tr\u00e4gt die Verteilung der Durchl\u00e4sse \u00fcber die ganze L\u00e4nge der Brennkammer bei (Merkmal 2 b) bb)). Hierdurch wird gew\u00e4hrleistet, dass die gesamte Grenzfl\u00e4che zwischen Brennkammer und Abgaskammer genutzt und der W\u00e4rmetauscher gleichm\u00e4\u00dfig durchstr\u00f6mt wird. Dementsprechend f\u00fchrt die Klagepatentschrift in Abs. [0009] aus, dass durch das Wenden der Flamme und die Ummantelung des Brennerkopfs von der Flamme die ganze L\u00e4nge des Feuerraums \u201epraktisch gleichm\u00e4\u00dfig zur W\u00e4rme\u00fcbertragung auf ein W\u00e4rmetauschermedium geeignet ist\u201c (vgl. OLG-Urteil, Rn. 72 bei Juris).<\/li>\n<li>Unter der in Merkmal 2 b) bb) angesprochenen Brennkammer versteht der Fachmann die Kammer bzw. den Bereich, in dem die Verbrennung des Brennstoffs mit Sauerstoff unter Freisetzung der Reaktionsenthalpie und der Bildung der hei\u00dfen Verbrennungsgase stattfindet (vgl. OLG-Urteil, Rn. 73 bei Juris). Dies erschlie\u00dft sich aus dem Wortlaut (Brennkammer) und der technischen Funktion dieses Bestandteils innerhalb der unter Schutz gestellten Lehre. Ferner ergibt sich dies insbesondere auch aus den Figuren 1.1 bis 1.4, 2 und 3, die in den Abs. [0024] ff. n\u00e4her erl\u00e4utert werden. Aus dem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf, der ein Flammrohr mit einer axialen Flamm\u00f6ffnung aufweist, tritt eine in axiale Richtung str\u00f6mende Flamme aus, die einen Brennstoff verbrennt bis hei\u00dfe Verbrennungsgase im Sinne des Klagepatents entstehen, die sodann den W\u00e4rmetauscher zwecks W\u00e4rme\u00fcbertragung auf das W\u00e4rmetr\u00e4germedium durchstr\u00f6men und in die Abgaskammer gef\u00fchrt werden. Den Raum f\u00fcr die hierf\u00fcr erforderliche Str\u00f6mung stellt die Brennkammer zur Verf\u00fcgung.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nPatentgem\u00e4\u00df sind Durchl\u00e4sse auch im Bereich des Flammenumlenkteils jedoch nicht erforderlich. Vielmehr muss sich der W\u00e4rmetauscher \u2013 in Richtung der Achse des Flammrohrs betrachtet \u2013 nur bis zum Flammenumlenkteil erstrecken. Soweit der W\u00e4rmetauscher sich \u00fcber das Flammenumlenkteil hinaus erstreckt, was der Anspruch nicht ausschlie\u00dft, sind jedenfalls Durchl\u00e4sse in dem \u00fcber das Flammenumlenkteil hinaus ragenden Bereich des W\u00e4rmetauschers entbehrlich. Die Durchl\u00e4sse f\u00fcr die Verbrennungsgase m\u00fcssen \u2013 in umgekehrter Richtung betrachtet \u2013 erst dort beginnen, wo das Flammenumlenkteil endet.<\/li>\n<li>Zwar geh\u00f6rt auch das von einem Flammenumlenkteil umschlossene Volumen zur Brennkammer, da auch hierin Verbrennung stattfindet. Die Abs. [0012] und [0028] sowie Fig. 2 erl\u00e4utern dem Durchschnittsfachmann zudem, dass ein Flammenumlenkteil (39) zur Ausstr\u00f6mkammer (29) hin ausgebuchtet sein kann und in der Ausbuchtung zweckm\u00e4\u00dfigerweise die Umlenkung der Flamme erfolgt. Diese Form des Flammenumlenkteils (39) verl\u00e4ngert die Brennkammer.<\/li>\n<li>Allerdings entnimmt der Fachmann den genannten Abs\u00e4tzen der Beschreibung und der Fig. 2, dass trotz Anordnung eines Umlenkteils in Form einer Ausbuchtung sowie Zugeh\u00f6rigkeit des von dem Umlenkteil umfassten Bereichs zur Brennkammer dies nicht bedeutet, dass in dem Umlenkteil selbst Durchl\u00e4sse vorgesehen sein m\u00fcssten oder dass der W\u00e4rmetauscher mit Durchl\u00e4ssen auch bis in diesen Teil der Brennkammer reichen m\u00fcsste.<\/li>\n<li>Durchl\u00e4sse im Bereich des Flammenumlenkteils w\u00fcrden zudem dem technischen Sinn der Erfindung zuwiderlaufen (vgl. OLG-Urteil, Rn. 73 bei Juris). Das Flammenumlenkteil soll die Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und W\u00e4rmetauscher umlenken. Dies wird jedoch vereitelt oder w\u00e4re nur in unzureichendem Ma\u00dfe m\u00f6glich, wenn das Umlenkteil Durchl\u00e4sse aufweist. Derartige Durchl\u00e4sse h\u00e4tten zur Folge, dass die Flamme direkt, ohne Umlenkung in einen Bereich au\u00dferhalb der Brennkammer ausstr\u00f6mt. Die hei\u00dfen Verbrennungsgase w\u00fcrden die Durchl\u00e4sse des W\u00e4rmetauschers nicht mehr passieren. Der notwendige W\u00e4rmeaustausch in der vom Klagepatent geforderten Effizienz w\u00fcrde unterbleiben. Dass dies nicht der unter Schutz gestellten Lehre entspricht, verdeutlichen Fig. 2 und Abs. [0012], worin es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eIn der Ausbuchtung geschieht zweckm\u00e4\u00dfigerweise die Umlenkung der Flamme, ohne dass dabei W\u00e4rmetauscherelemente beteiligt sind, und die gesamte W\u00e4rmetauscherfl\u00e4che kann genutzt werden, weil das Umlenkteil keine Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfes Rauchgas verdeckt.\u201c<\/li>\n<li>Figur 2 nebst der dazugeh\u00f6rigen Beschreibung (Abs. [0028]) zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, in dem das Umlenkteil, welches Einbuchtungen aufweist und sich mittels seines \u00e4u\u00dferen Beckenrandes an den W\u00e4rmetauscher anschlie\u00dft, keine Durchl\u00e4sse aufweist. Der von den Einbuchtungen umschlossene Raum f\u00fchrt demzufolge zu einer axialen Erstreckung der Brennkammer ohne einen mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher mit Durchl\u00e4ssen. In der Regel ist davon auszugehen, dass Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Patentanspruch erfasst werden. Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge h\u00e4tte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst w\u00fcrde, kommt nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsm\u00f6glichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausf\u00fchrungsbeispiele f\u00fchren, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen lassen, dass tats\u00e4chlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (BGH, GRUR 2015, 875, 876 Rn. [16] \u2013 Rotorelemente; BGH, GRUR 2015, 159 Rn. [26] \u2013 Zugriffsrechte). Eine solche Ausnahme ist hier nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Klagepatent in den Abs. [0005], [0006] als nachteilig gew\u00fcrdigten DE 0XX. Der W\u00e4rmetauscher des dort offenbarten Heizkessels weist in einem mittleren Bereich eng anliegende Windungen auf. Durch zunehmende \u00d6ffnungen zwischen den Endwindungen des Wendelrohrs gelangt das Gas in den \u00e4u\u00dferen Heizgaszug, wo es wieder nach unten und nochmals durch den W\u00e4rmetauscher hindurch in ein Abgasrohr geleitet wird (vgl. Abs. [0005]). Nachteilig an diesem Heizkessel ist, dass die Temperatur des Heizgases im \u00e4u\u00dferen Heizgaszug noch derma\u00dfen hoch ist, dass Strahlungsw\u00e4rme von dem Schamotterohr auf den W\u00e4rmtauscher \u00fcbertragen werden kann (vgl. Abs. [0006]). Urs\u00e4chlich f\u00fcr die als nachteilig bewertete hohe Temperatur der Heizgase im \u00e4u\u00dferen Heizgaszug ist nach der W\u00fcrdigung des Klagepatents somit nicht, dass die die Umlenkung bewirkende Schamottplatte keine Durchl\u00e4sse aufweist. Vielmehr ist es die Ausgestaltung des W\u00e4rmetauschers, von der sich das Klagepatent abgrenzt.<\/li>\n<li>Auch aus den \u00c4u\u00dferungen der Anmelderin des Klagepatents im Erteilungsverfahren mit Schreiben vom 10.10.200X (Anlage B2), in dem diese sich unter anderem mit der Abgrenzung zur DE 0XX, der dortigen D1, befasst, ergibt sich nichts anderes. Dass die Anmelderin die Lehre des Klagepatents von der D1 mit dem Argument abgrenzt, bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung werde das Heizgas \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Brennkammer radial durch die Durchl\u00e4sse im W\u00e4rmetauscher geleitet, besagt \u00fcber die Erforderlichkeit von Durchl\u00e4ssen im Flammenumlenkteil nichts. Vielmehr entspricht die dortige Argumentation im Wesentlichen dem Anspruchswortlaut des geltend gemachten Patentanspruchs. Im \u00dcbrigen k\u00e4me einer solchen \u00c4u\u00dferung f\u00fcr die Auslegung ohnehin keine beschr\u00e4nkende Wirkung zu (vgl. BGH, GRUR 1993, 886, 888 \u2013 Weichvorrichtung I; NJW 1997, 3377, 3379 \u2013 Weichvorrichtung II; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.12.2017 \u2013 I-2 U 39\/16, Rn. 127 ff. bei juris).<\/li>\n<li>Dass Durchl\u00e4sse im Bereich des Flammenumlenkteils erforderlich sind, folgt schlie\u00dflich nicht aus Merkmal 2 b) aa), wonach die Durchl\u00e4sse \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilt angeordnet sind. \u00dcber die Mantelfl\u00e4che verteilt angeordnet sind die Durchl\u00e4sse dann, wenn in demjenigen Bereich des W\u00e4rmetauschers, in dem sich anspruchsgem\u00e4\u00df Durchl\u00e4sse befinden m\u00fcssen, diese innerhalb der zylindrischen Fl\u00e4che angeordnet sind, die das Volumen der Brennkammer umschlie\u00dft. Die Verteilung der Durchl\u00e4sse in Bezug auf die L\u00e4nge der Brennkammer wird von Merkmal 2 b) bb) geregelt. Dar\u00fcber hinausgehende Vorgaben im Hinblick auf diese Verteilung macht Merkmal 2 b) aa) nicht. Auch bei einem sich \u00fcber das Flammenumlenkteil hinaus erstreckenden W\u00e4rmetauscher l\u00e4sst sich deshalb aus Merkmal 2 b) aa) nicht entnehmen, dass im Bereich des Flammenumlenkteils Durchl\u00e4sse vorhanden sein m\u00fcssen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas in Merkmal 1e) angesprochene Flammenumlenkteil wird in den Merkmalen 4a) und 4b) n\u00e4her definiert. Hiernach gilt: Das Flammenumlenkteil<\/li>\n<li>\u201ea) befindet sich im Abstand von der Flamm\u00f6ffnung (37, 143) des Flamm-rohres (23, 115) und<\/li>\n<li>b) ist derart ausgebildet, dass die Flamme (25) in den Raum (65) zwischen Flammrohr (23, 115) und W\u00e4rmetauscher (15) umgelenkt wird.\u201c<\/li>\n<li>Dem Flammenumlenkteil kommt die Aufgabe zu, die aus der axialen Flamm\u00f6ffnung des Flammrohres austretende Flamme umzulenken. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut \u201eFlammenumlenkteil\u201c.<\/li>\n<li>Die konkrete Ausgestaltung des Flammenumlenkteils stellt das Klagepatent grunds\u00e4tzlich in das Belieben des Fachmanns. Anspruch 1 enth\u00e4lt weder zwingende Vorgaben f\u00fcr eine konkrete Form noch zwingende Angaben zur sonstigen baulichen Gestaltung des Flammenumlenkteils. Bestimmte Gestaltungen des Flammenumlenkteils sind erst Gegenstand des abh\u00e4ngigen Unteranspruchs 6 und der Beschreibung einer bestimmten Form eines Umlenkteils in den Abs. [0027], [0028] bzw. Figur 2. Es handelt sich hierbei aber lediglich um bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele, die den weiteren Wortsinn von Anspruch 1 nicht einschr\u00e4nken k\u00f6nnen. Ein Ausf\u00fchrungsbeispiel erlaubt regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Denn die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen darf nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands f\u00fchren (BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit).<\/li>\n<li>Was als Flammenumlenkteil anzusehen ist, bestimmt sich nach der Funktion dieses Teils gem\u00e4\u00df Anspruch 1. Dieser beschreibt das Flammenumlenkteil allein anhand des zu erzielenden Ergebnisses bzw. seines technischen Zwecks, wenn er in Merkmal 4 b) vorgibt, dass das Flammenumlenkteil derart ausgebildet ist, dass die Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und W\u00e4rmetauscher umgelenkt wird. Diese Umlenkung dient zun\u00e4chst dem Erreichen der in Abs. [0007] angef\u00fchrten Aufgabe, einen \u00d6lbrenner zu schaffen, der nicht gr\u00f6\u00dfer als eine Gasfeuerungsanlage ist. Denn mittels der Umlenkung kann auf den im Stand der Technik f\u00fcr eine lanzenf\u00f6rmige Flamme erforderlichen langgezogenen Feuerraum verzichtet werden (Abs. [0009]). Die Umlenkung der Flamme bringt eine l\u00e4ngere Wegstrecke und damit eine l\u00e4ngere Verweildauer der Flamme in der Brennkammer mit sich, so dass trotz der Verk\u00fcrzung des Feuerraums die f\u00fcr die Verbrennung der Flamme bis zum gew\u00fcnschten Ausbrandgrad erforderliche Verweilzeit zur Verf\u00fcgung steht (vgl. OLG-Urteil, Rn. 76 bei Juris). Damit kann die L\u00e4nge des Kesselraums in etwa halbiert bzw. minimalisiert (so ausdr\u00fccklich Abs. [0028]) und eine kompakte Gestaltung realisiert werden (vgl. OLG-Urteil, Rn. 76 bei Juris).<\/li>\n<li>Die durch die Umlenkung erreichte R\u00fcckf\u00fchrung der Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und W\u00e4rmetauscher bewirkt dar\u00fcber hinaus, dass nach dem Entfachen der Flamme um das Flammrohr herum sofort hei\u00dfe Gase vorliegen, die f\u00fcr die Verbesserung des Kaltstartverhaltens genutzt werden k\u00f6nnen (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Zudem wird der Feuerungsraum durch das Wenden der Flamme besser ausgenutzt, da insbesondere die ganze L\u00e4nge des Feuerraums praktisch gleichm\u00e4\u00dfig zur W\u00e4rme\u00fcbertragung auf ein W\u00e4rmetauschermedium geeignet ist (vgl. Abs. [0027]). Entscheidend ist demnach, dass das Flammenumlenkteil eine Form bzw. eine Ausgestaltung aufweist, die diese Vorteile gew\u00e4hrleistet.<\/li>\n<li>Die Umlenkung der Flamme muss hierf\u00fcr um mindestens 180\u02da erfolgen (vgl. OLG-Urteil, Rn. 77 bei Juris). Das Flammrohr, aus dem die Flamme axial austritt bzw. ausstr\u00f6mt, befindet sich im Brennerkopf, der in der Brennkammer angeordnet ist, welche wiederum vom mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher umh\u00fcllt ist. Soll die Flamme in den Raum zwischen dem Brennerkopf und dem W\u00e4rmetauscher gelangen, muss sie mit Hilfe des Flammenumlenkteils, das sich im Abstand von der Flamm\u00f6ffnung des Flammrohres befindet, \u201evollst\u00e4ndig\u201c, d. h. um mindestens 180\u02da umgelenkt werden. Dies wird dem Fachmann durch die Abs. [0009] und [0027] verdeutlicht, wonach die Flamme am Umlenkteil in die \u201eentgegengesetzte Richtung\u201c str\u00f6mt bzw. brennt. Diesen Effekt muss das Flammenumlenkteil durch seine Formgebung erzielen.<\/li>\n<li>Der Fachmann wird bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung jede Form bzw. jede Ausgestaltung eines Flammenumlenkteils als erfindungsgem\u00e4\u00df erachten, die eine Str\u00f6mungsf\u00fchrung in die entgegengesetzte Richtung der urspr\u00fcnglichen Flammenrichtung in den besagten Raum hinein, also eine Umlenkung um mindestens 180\u00b0, herbeif\u00fchrt (vgl. OLG-Urteil, Rn. 79 bei Juris). Andererseits schlie\u00dft der Patentanspruch nicht aus, das Flammenumlenkteil gr\u00f6\u00dfer auszubilden als es f\u00fcr die Umlenkung der Flamme um 180\u00b0 zwingend erforderlich ist. Soweit ein Bauteil der dargestellten Funktion entsprechend die Umlenkung der Flamme um mindestens 180\u00b0 bewirkt, bedarf es deshalb nicht der Feststellung, ob eine material- bzw. platzsparendere Ausbildung zur Umlenkung bereits ausreichend gewesen w\u00e4re.<\/li>\n<li>Solange und soweit diese Umlenkung erzielt wird, ist es f\u00fcr die unter Schutz gestellte technische Lehre ferner unerheblich, ob das Flammenumlenkteil aus einem einst\u00fcckigen oder einem mehrst\u00fcckigen Bauteil besteht. Das Klagepatent verh\u00e4lt sich nicht zur Herstellung des Flammenumlenkteils. An dieser Sichtweise \u00e4ndert es nichts, dass die Figuren der Klagepatentschrift nur einst\u00fcckige Flammenumlenkteile zeigen, da es sich hierbei nur um bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele handelt.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nAusgehend von dem dargelegten Verst\u00e4ndnis des Klagepatents verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher, der im Sinne von Merkmal 2 b) bb) Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase aufweist, die auf die ganze L\u00e4nge der Brennkammer verteilt angeordnet sind. Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale von Anspruch 1 steht zutreffend nicht in Streit, so dass hierzu keine weiteren Ausf\u00fchrungen erforderlich sind.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Brennkammer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist der flammenseitig des W\u00e4rmetauschers gelegene Raum einschlie\u00dflich des von der \u201eEdelstahlbrennkammer\u201c umschlossenen Volumens. Bei der \u201eEdelstahlbrennkammer\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich, wie sogleich n\u00e4her er\u00f6rtert wird, um das Flammenumlenkteil im Sinne der Merkmalsgruppe 4 des Klagepatentanspruchs 1. Der von dem Flammenumlenkteil umschlossene Raum ist nach obiger Auslegung Teil der Brennkammer. Unstreitig findet im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch innerhalb dieses Raums die Verbrennung statt. Der auch in der Sitzung vom 30.06.2020 von der Beklagten hervorgehobene Einwand, es lasse sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bereits keine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Brennkammer feststellen, greift vor diesem Hintergrund nicht durch.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBei dem Flammenumlenkteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um das als \u201eEdelstahlbrennkammer\u201c bezeichnete Bauteil, umfassend einen flachen Boden und eine zylindrische Wand. Die zylindrische Wand stellt sicher, dass die Flamme insgesamt um etwa 180\u00b0 und in den Raum zwischen Flammrohr und W\u00e4rmetauscher der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform umgelenkt wird. Demgegen\u00fcber ist der mit einem feuerfesten Material versehene flache Boden der \u201eEdelstahlbrennkammer\u201c allein nicht in der Lage, die Flamme um 180\u00b0 umzulenken. Dies zwingt zu einer einheitlichen Betrachtung von Boden und zylindrischer Wand und schlie\u00dft eine Sichtweise aus, wonach es sich nur bei dem flachen Boden der \u201eEdelstahlbrennkammer\u201c um das Flammenumlenkteil handelt.<\/li>\n<li>Dass die Flamme erst durch die zylindrische Wand um etwa 180\u00b0 umgelenkt wird, steht auf der Grundlage des Vortrags der Kl\u00e4gerin fest, dem die Beklagte nicht ausreichend entgegen getreten ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass ohne den zylindrischen Rohrabschnitt der \u201eEdelstahlbrennkammer\u201c die Flamme durch den flachen Boden nicht um 180\u00b0, sondern im Wesentlichen radial hin zur benachbarten W\u00e4rmetauscheroberfl\u00e4che abgelenkt werden w\u00fcrde. Auch aus den Ausf\u00fchrungen des OLG D\u00fcsseldorf in dem beiden Parteien bekannten Urteil vom 27.02.2014 (I-15 U 1\/14) ergibt sich, dass eine ebene Platte allein eine Umlenkung um 90\u00b0, nicht aber um 180\u00b0 bewirkt (vgl. OLG-Urteil, Rn. 94 bei Juris).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Beklagte ist dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht ausreichend entgegen getreten, so dass das Vorbringen der Kl\u00e4gerin als zugestanden gilt.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO hat sich jede Partei \u00fcber die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erkl\u00e4ren. Tatsachen, die nicht ausdr\u00fccklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, sofern nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den \u00fcbrigen Erkl\u00e4rungen der Partei hervorgeht. Die erkl\u00e4rungsbelastete Partei hat \u2013 soll ihr Vortrag beachtlich sein \u2013 auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grunds\u00e4tzlich \u201esubstantiiert\u201d (d. h. mit n\u00e4heren positiven Angaben) zu erwidern (BGH, NJW 2010, 1357, 1358; Fritsche, in: M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, \u00a7 138 Rn. 22). Ein substantiiertes Vorbringen kann also grunds\u00e4tzlich nicht pauschal bestritten werden (BGH, NJW 2010, 1357, 1358 m. w. N.). Die Verpflichtung zu einem substantiierten Gegenvortrag setzt aber voraus, dass ein solches Vorbringen der erkl\u00e4rungsbelasteten Partei m\u00f6glich ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umst\u00e4nde in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben (BGH, NJW-RR 1990, 78, 81; NJW 2010, 1357, 1358; Fritsche, a. a. O., \u00a7 138 Rn. 23).<\/li>\n<li>Dieser prozessualen Obliegenheit hat die Beklagte durch die pauschale Behauptung, der flache Boden der \u201eEdelstahlbrennkammer\u201c allein bewirke eine Umlenkung der Flamme um 180\u00b0, nicht gen\u00fcgt. Obwohl der Beklagten eine Erl\u00e4uterung der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, deren Herstellerin sie ist, ohne weiteres m\u00f6glich w\u00e4re, hat sie keinerlei Begr\u00fcndung f\u00fcr diese Behauptung geliefert. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass diese Behauptung in technischer Hinsicht eher fernzuliegen scheint und den Feststellungen des OLG D\u00fcsseldorf in dem genannten Urteil widerspricht, w\u00e4re eine n\u00e4here Erl\u00e4uterung jedoch erforderlich gewesen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDass das so bestimmte Flammenumlenkteil keine Durchl\u00e4sse aufweist, ist nach obiger Auslegung unbeachtlich.<\/li>\n<li>Ebenfalls f\u00fcr die Verletzung unbeachtlich ist danach, ob bei einer anderen Ausgestaltung, insbesondere einer Verk\u00fcrzung der zylindrischen Wand der \u201eEdelstahlbrennkammer\u201c, ebenfalls eine Umlenkung um 180\u00b0 zu erzielen w\u00e4re.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Argumentation der Beklagten, die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unterscheide sich grundlegend von derjenigen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach der Brennwerttechnik arbeite, f\u00fchrt ebenfalls nicht aus der Verletzung heraus. Die Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 werden durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv verwirklicht, was f\u00fcr die Patentverletzung ausreichend ist. Dass die identisch vorhandenen Merkmale dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents, muss sich demgegen\u00fcber nicht feststellen lassen (vgl. BGH, GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze).<\/li>\n<li>e)<br \/>\nSchlie\u00dflich steht es der Merkmalsverwirklichung nach obiger Auslegung nicht entgegen, dass sich der W\u00e4rmetauscher \u00fcber das Flammenumlenkteil hinaus erstreckt und die \u00d6ffnungen des W\u00e4rmetauschers im Bereich des Flammenumlenkteils von der Brennkammer aus gesehen durch dieses verdeckt werden.<\/li>\n<li>Bei einer derartigen Ausgestaltung w\u00e4ren, wie unter 5. a) ee) er\u00f6rtert, Durchl\u00e4sse im Bereich des Flammenumlenkteils entbehrlich. Wenn der W\u00e4rmetauscher auch in diesem Bereich \u00d6ffnungen aufweist, ist es jedenfalls unsch\u00e4dlich, wenn diese durch das Flammenumlenkteil verdeckt werden. Es bedarf hinsichtlich dieser \u00d6ffnungen auch nicht der Feststellung, dass sie f\u00fcr den Durchtritt hei\u00dfer Verbrennungsgase geeignet sind.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die hei\u00dfen Verbrennungsgase auch durch diejenigen Durchl\u00e4sse des W\u00e4rmetauschers in radialer Richtung in die Abgaskammer str\u00f6men, die sich im Bereich der zylindrischen Wand des Flammenumlenkteils befinden, offen bleiben.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagepatent durch das Herstellen, das Anbieten und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/li>\n<li>Aufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die nachfolgenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach (Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG).<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>Das Verschulden der Beklagten \u00fcbersteigt auch den Grad einer leichten Fahrl\u00e4ssigkeit, f\u00fcr den \u00a7 139 Abs. 3 S. 2 PatG a. F. vorsah, dass das Gericht statt des Schadensersatzes eine Entsch\u00e4digung festsetzen kann, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist. Trotz des Umstands, dass die Erteilung des Klagepatents noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 mit Wirkung zum 01.09.2008 erfolgte, mit dem die Regelung des \u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG a. F. aufgehoben und durch den neuen Satz 2 von \u00a7 139 PatG ersetzt wurde, ergibt sich daher im Ergebnis nichts Abweichendes f\u00fcr die Schadensersatzhaftung: Zwar ist ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung der Schadensersatzpflicht diejenige Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bestanden hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 660 \u2013 Resellervertrag). Mangels blo\u00dfer Leichtfertigkeit der Beklagten auch im Zeitraum vor dem 01.09.2008 wirkt sich die seinerzeit noch anders gelagerte Rechtslage allerdings nicht entscheidungserheblich aus (zum Ganzen OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219, 1230 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin kann allerdings nur f\u00fcr den Zeitraum ihrer Eintragung als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister (Registerauszug vorgelegt als K2) Anspr\u00fcche geltend machen, somit ab dem 10.08.2006. Dass sie auch f\u00fcr den davor liegenden Zeitraum aktivlegitimiert ist, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan. Eines Hinweises der Kammer nach \u00a7 139 ZPO bedurfte es nicht, weil es im Hinblick auf die Verj\u00e4hrung der vor dem 26.07.2009 entstandenen Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin (dazu sogleich unter III.) an der Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunkts fehlt (vgl. dazu von Selle, in: BeckOK ZPO, 36. Edition Stand: 01.03.2020, \u00a7 139 Rn. 35).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren festgestellten Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rechnungslegung im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>Auch insoweit gilt allerdings, dass die Kl\u00e4gerin nur f\u00fcr ab dem 10.08.2006 entstandene Anspr\u00fcche aktivlegitimiert ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEin Anspruch auf Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG steht der Kl\u00e4gerin nicht zu. Es fehlt insoweit, weil der in Rede stehende Zeitraum vor dem 10.08.2006 liegt, insgesamt an der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin eine Benutzungshandlung der Beklagten vor Patenterteilung nicht behauptet. Insbesondere l\u00e4sst sich aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, die Beklagte biete die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201emindestens\u201c seit dem Jahr 2008 auf dem Markt an, eine Benutzungshandlung vor dem 05.12.2001 nicht entnehmen. Benutzungshandlungen nach Patenterteilung reichen f\u00fcr die Begr\u00fcndung des Entsch\u00e4digungsanspruchs nicht aus (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt D Rn. 439).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Durchsetzung der Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin steht teilweise die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung nach \u00a7 214 Abs. 1 BGB entgegen. Vor dem 26.07.2009 entstandene Anspr\u00fcche sind verj\u00e4hrt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nHinsichtlich des Schadensersatzanspruchs ist die Verj\u00e4hrung f\u00fcr Anspr\u00fcche eingetreten, die aus Handlungen vor dem 26.07.2009 resultieren.<\/li>\n<li>Der Schadensersatzanspruch verj\u00e4hrt nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 141 S. 1 PatG, \u00a7\u00a7 195, 199 BGB in der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist betr\u00e4gt drei Jahre, \u00a7 195 BGB. Sie beginnt gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs und Kenntnis bzw. grob fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis des Gl\u00e4ubigers von den haftungsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Gl\u00e4ubigers. Ohne R\u00fccksicht auf die Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis verj\u00e4hrt ein Schadensersatzanspruch wegen einer Patentverletzung als sonstiger Schadensersatzanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 3 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Die Frist beginnt taggenau (Ellenberger, in: Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, \u00a7 199 Rn. 42).<\/li>\n<li>Danach verj\u00e4hrt der Anspruch der Kl\u00e4gerin vorliegend in der H\u00f6chstfrist von zehn Jahren ab seiner Entstehung, \u00a7 199 Abs. 3 BGB. Eine kenntnisabh\u00e4ngige fr\u00fchere Verj\u00e4hrung kommt dagegen nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, dass die subjektiven Voraussetzungen des \u00a7 199 Abs. 1 BGB zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt als innerhalb von drei Jahren vor dem Jahr der Klageerhebung vorgelegen haben.<\/li>\n<li>Entstanden ist der Schadensersatzanspruch jeweils mit der entsprechenden patentverletzenden Handlung. Etwaige rechtsverletzende Dauerhandlungen sind zur Bestimmung des Beginns der Verj\u00e4hrung gedanklich in Einzelhandlungen \u2013 also in Tage \u2013 aufzuspalten, f\u00fcr die jeweils eine gesonderte Verj\u00e4hrungsfrist l\u00e4uft (BGH, GRUR 2015, 780, 782 \u2013 Motorradteile).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Verj\u00e4hrung ist seit dem 26.07.2019 gehemmt, so dass vor dem 26.07.2009 entstandene Anspr\u00fcche verj\u00e4hrt sind.<\/li>\n<li>Gehemmt wird die Verj\u00e4hrung durch Klageerhebung, \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Erhoben ist die Klage mit ihrer Zustellung, \u00a7 253 Abs. 1 ZPO. Zwar tritt gem\u00e4\u00df \u00a7 167 ZPO die verj\u00e4hrungshemmende Wirkung bereits mit Eingang des Klageantrags ein, wenn die Zustellung demn\u00e4chst erfolgt. Das ist hier jedoch nicht der Fall.<\/li>\n<li>Demn\u00e4chst erfolgt die Zustellung, wenn sie innerhalb einer nach den Umst\u00e4nden angemessenen, selbst l\u00e4ngeren Frist erfolgt, sofern die Partei alles ihr Zumutbare f\u00fcr eine alsbaldige Zustellung getan hat und schutzw\u00fcrdige Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (BGH, Urteil vom 27.05.1999 \u2013 VII ZR 24\/98, Rn. 10 bei Juris). Alles Zumutbare f\u00fcr eine alsbaldige Zustellung in diesem Sinne hat die Kl\u00e4gerin nicht getan. Sie hat auf die am 27.05.2019 erstellte Kostenrechnung \u00fcber den Gerichtskostenvorschuss die Kosten erst mit Wertstellung zum 17.07.2019 eingezahlt. Den hierf\u00fcr urs\u00e4chlichen Irrtum, es bestehe ein anrechenbares Guthaben aus einem anderen Verfahren, h\u00e4tten die Kl\u00e4gerin bzw. ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten durch eine vorherige R\u00fcckfrage aufkl\u00e4ren und so die Verz\u00f6gerung in zumutbarer Weise verhindern k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer Restschadensersatzanspruch nach \u00a7 141 S. 2 PatG i. V. m. \u00a7 852 BGB f\u00fcr vor dem 26.07.2009 entstandene Anspr\u00fcche ist ebenfalls verj\u00e4hrt. Dieser Anspruch verj\u00e4hrt nach \u00a7 852 S. 2 BGB in zehn Jahren ab seiner Entstehung. Damit ist die Verj\u00e4hrungsfrist gleichlaufend zu derjenigen nach \u00a7 199 Abs. 3 BGB (vgl. auch Wagner, in: M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, \u00a7 852 Rn. 1).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sind verj\u00e4hrt, soweit es Handlungen vor dem 26.07.2009 betrifft. F\u00fcr andere als Schadensersatzanspr\u00fcche gilt nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 141 S. 1 PatG, \u00a7 199 Abs. 4 BGB eine gleichlaufende H\u00f6chstfrist von zehn Jahren von der Entstehung des Anspruchs an (vgl. dazu auch K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt E Rn. 729).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nSelbst wenn man entgegen den Ausf\u00fchrungen unter II. 3. von dem Bestehen eines Entsch\u00e4digungsanspruchs ausginge, w\u00e4re dieser insgesamt verj\u00e4hrt.<\/li>\n<li>F\u00fcr den Entsch\u00e4digungsanspruch gelten nach Art. II \u00a7 1 Abs. 1 S. 2 IntPat\u00dcG, der auf \u00a7 141 PatG verweist, die vorstehenden Ausf\u00fchrungen entsprechend. Wegen der gleichlaufenden Fristen kommt es dabei nicht darauf an, ob man auf den Entsch\u00e4digungsanspruch den f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche geltenden \u00a7 199 Abs. 3 BGB oder den f\u00fcr sonstige Anspr\u00fcche geltenden \u00a7 199 Abs. 4 BGB anwendet.<\/li>\n<li>F\u00fcr den Teil des Entsch\u00e4digungsanspruchs, der vor dem 01.01.2002 entstanden ist, wird \u2013 weil die vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geltende Verj\u00e4hrungsfrist l\u00e4nger war \u2013 die Frist nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen vom 01.01.2002 an berechnet, Art. 229 \u00a7 6 Abs. 4 EGBGB. Damit lief f\u00fcr solche Anspr\u00fcche die absolute Frist nach \u00a7 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB bzw. \u00a7 199 Abs. 4 BGB zehn Jahre berechnet ab dem 01.01.2002 ab, somit zum Ende des Jahres 2011. Ein rechtzeitiger Hemmungstatbestand liegt nicht vor.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 S. 1, 2. Var., 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 500.000,00 festgesetzt<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3046 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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