{"id":8552,"date":"2020-10-28T15:18:04","date_gmt":"2020-10-28T15:18:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8552"},"modified":"2020-10-28T15:25:18","modified_gmt":"2020-10-28T15:25:18","slug":"4a-o-37-19-honoraransprueche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8552","title":{"rendered":"4a O 37\/19 &#8211; Honoraranspr\u00fcche"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3045<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 30. Juli 2020, Az. 4a O 37\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 16.176,68 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von neun Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in H\u00f6he von 1.454,66 EUR seit dem 29.11.2018, aus einem Teilbetrag in H\u00f6he von 2.146,28 EUR seit dem 17.12.2018 und aus einem Teilbetrag 12.575,74 EUR seit dem 03.01.2019 zu zahlen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass dass der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin keine Anspr\u00fcche auf Zahlung von 14.583,46 EUR zustehen.<\/li>\n<li>III. Die Widerklage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. sowie wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen offener Honorarforderungen nach dem Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz auf Zahlung in Anspruch sowie wegen der Feststellung des Nichtbestehens eines Zahlungsanspruchs seitens der Beklagten in H\u00f6he von 14.583,446 EUR. Die Beklagte rechnet gegen die Klageforderung mit Schadenersatzanspr\u00fcchen wegen angeblicher Falschberatung auf und macht den \u00fcberschie\u00dfenden Betrag widerklagend geltend.<\/li>\n<li>Die Parteien waren \u00fcber ein Mandatsverh\u00e4ltnis miteinander verbunden. Die Beklagte beauftragte die Kl\u00e4gerin seit dem Jahr 2017 mehrmals mit der Wahrnehmung verschiedener patent- und wettbewerbsrechtlicher Angelegenheiten, die ihren Ursprung in der Auffassung der Beklagten haben, verschiedene Unternehmen verletzten ein ihr zustehendes Patent. Unter anderem beauftragte die Beklagte die Kl\u00e4gerin mit der Verteidigung gegen zwei negative Feststellungsklagen der A und der B. In beiden Verfahren beantragte die Kl\u00e4gerin Klageabweisung und erhob Widerklage wegen Patentverletzung. Die hierf\u00fcr angefallenen Geb\u00fchren nach RVG rechnete die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten ab. Die Beklagte glich die entsprechenden Rechnungen aus.<\/li>\n<li>Schon Mitte Januar 2018 beauftragte die Beklagte die Kl\u00e4gerin, einen Besichtigungsanspruch gegen die A im Rahmen eines selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahrens geltend zu machen. Nach Freigabe durch die Beklagte reichte die Kl\u00e4gerin einen entsprechenden Antrag beim Landgericht D\u00fcsseldorf ein. In der Folge ordnete das Landgericht D\u00fcsseldorf die Durchf\u00fchrung des selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahrens an. Den Wert des selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahrens setzte das Landgericht D\u00fcsseldorf auf 250.000,00 EUR fest, den Wert f\u00fcr das begleitende einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren auf 25.000,00 EUR. An der durchgef\u00fchrten Besichtigung nahmen f\u00fcr die Beklagte Herr C und Herr D teil. Auf Grundlage des RVG rechnete die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten die f\u00fcr die Vertretung entstandenen Geb\u00fchren und Auslagen mit Kostenrechnung vom 03.12.2018 ab. Der Rechnungsbetrag belief sich auf insgesamt 12.575,74 EUR. Eine Kopie der entsprechenden Kostenrechnung wird vorgelegt als Anlage K 2. Ein Ausgleich des Rechnungsbetrags unterblieb.<\/li>\n<li>Anfang 2018 stellte die Beklagte fest, dass in einem Newsletter des E (E) \u00fcber einen F\u201c der B berichtet wurde. Die Beklagte war der Ansicht, dass s\u00e4mtliche der in dem Newsletter genannten Merkmale aus ihrer Entwicklungsarbeit stammten und der B im Rahmen einer Zusammenarbeit in den Jahren 2013 bis 2015 anvertraut worden seien. Im Rahmen der Zusammenarbeit waren der B zahlreiche Vorlagen \u00fcbermittelt worden. Die Beklagte beauftragte die Kl\u00e4gerin, wegen unbefugter Verwendung von Vorlagen nach \u00a7 18 UWG gegen die B vorzugehen. Auftragsgem\u00e4\u00df mahnte die Kl\u00e4gerin die B ab. Nachdem sich die B weigerte, eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben, beantragte die Kl\u00e4gerin auftragsgem\u00e4\u00df den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vor dem Landgericht K\u00f6ln Mit Beschluss vom 26.06.2018 erlie\u00df das Landgericht K\u00f6ln antragsgem\u00e4\u00df die entsprechende einstweilige Verf\u00fcgung. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten der Beauftragung der Kl\u00e4gerin und die des Verf\u00fcgungsverfahrens in H\u00f6he von insgesamt 3.554,06 EUR rechnete die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten ab, die den entsprechenden Betrag auch ausglich. Nach der Einlegung eines Widerspruchs durch die B fand am 11.09.2018 eine m\u00fcndliche Verhandlung vor dem Landgericht K\u00f6ln statt. Die hierf\u00fcr angefallene Terminsgeb\u00fchr rechnete die Kl\u00e4gerin mit Rechnung vom 16.11.2018 (Anlage K 6) gegen\u00fcber der Beklagten ab. Der Rechnungsbetrag belief sich auf 2.146,28 EUR. Ein Ausgleich seitens der Beklagten unterblieb.<\/li>\n<li>Der Sachbearbeiter bei der Kl\u00e4gerin, Herr C erl\u00e4uterte dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten im Vorfeld der vorgenannten Abmahnung die kostenrechtlichen Implikationen, insbesondere das Bestehen von Kostenerstattungsanspr\u00fcchen der obsiegenden gegen die unterliegende Partei. Noch vor Abmahnung der B nahm Herr G zur Vermeidung von Missverst\u00e4ndnissen nochmals Kontakt mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten auf und stellte ausdr\u00fccklich klar, dass die B nur dann die Kosten tragen m\u00fcsse, wenn sie im Verfahren unterliege. Auch nach der Antwort der B auf die Abmahnung gab es ein ausf\u00fchrliches Telefonat zu den weiteren Optionen, eventuellen Unw\u00e4gbarkeiten und m\u00f6glichen Risiken. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten war allerdings fest entschlossen, die Angelegenheit weiter zu verfolgen.<\/li>\n<li>Mit E-Mail vom Sonntag, 07.10.2018, wandte sich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten erneut an die Kl\u00e4gerin und teilte dieser mit, dass er am Freitag, 05.10.2018, auf die Offenlegungsschrift zu einer Patentanmeldung der B gesto\u00dfen sei. Er war der Ansicht, dass die Erfindung, die Gegenstand der betreffenden Patentanmeldung war, auf den Vorlagen beruhe, die die Beklagte der B im Rahmen der vorgenannten Zusammenarbeit \u00fcberlassen habe. Er bat die Kl\u00e4gerin unter anderem um die Pr\u00fcfung, ob die M\u00f6glichkeit eines Vorgehens gegen die B best\u00fcnde. Mit weiterer E-Mail vom 09.10.2018 forderte die Beklagte ihren Patentanwalt auf, die Patent\u00e4mter \u00fcber ihre angeblichen Rechte in Bezug auf die Patentanmeldung zu informieren. Dieser kl\u00e4rte die Beklagte \u00fcber die wesentlichen patentrechtlichen Anspruchsgrundlagen bei einer sogenannten widerrechtlichen Entnahme auf und meinte, dass diese auch im Wege einer einstweiligen Verf\u00fcgung geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Mit E-Mail vom 15.10.2018 wandte sich die Beklagte erneut an die Kl\u00e4gerin und bat diese, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur \u00dcbertragung der Patentanmeldung vorzubereiten. Herr C teilte dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten in einem Telefonat am 17.10.2018 mit, dass das Gericht nur Ma\u00dfnahmen zur Sicherung einer in einem Hauptsacheverfahren durchzusetzenden Patentvindikation anordnen k\u00f6nne. Auf Grund verschiedener Abwesenheiten konnte die Angelegenheit trotz zwischenzeitlicher Korrespondenz erst in der KW 43 (22.-28.10.) abschlie\u00dfend besprochen werden. Mit E-Mail vom 23.10.2018 (in Anlage K 8 enthalten) beauftragte die Beklagte die Kl\u00e4gerin, einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vorzubereiten. Konkret f\u00fchrte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten aus:<\/li>\n<li>\u2026<\/li>\n<li>Nach Erstellung des entsprechenden Antrags \u00fcbermittelte die Kl\u00e4gerin diesen der Beklagten mit E-Mail vom 27.10.2018, 02:04 Uhr.<\/li>\n<li>In der Sache reagierte die Beklagte nicht auf diesen Entwurf. Stattdessen teilte die Beklagte am Montag, 29.10.2018, mit, dass sie nunmehr von Herrn H vertreten werde. In der nachfolgenden Korrespondenz \u00fcbermittelte die Kl\u00e4gerin der Beklagten mit E-Mail vom 29.10.2018 (Anlage K 11) ihre Kostennote f\u00fcr die Erstellung des Entwurfs der einstweiligen Verf\u00fcgung, die einen Betrag in H\u00f6he von 1.454,66 EUR ausweist. Ein Ausgleich seitens der Beklagten unterblieb.<\/li>\n<li>Im Nachgang kam es zu einer wechselseitigen Korrespondenz der Parteien, in welcher die Beklagte der Kl\u00e4gerin anwaltliches Fehlverhalten vorwarf.<\/li>\n<li>In einem sp\u00e4teren einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf stellte die Beklagte, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt H, dieselben Antr\u00e4ge, die die Kl\u00e4gerin in ihrem Entwurf vom 27.10.2018 vorgeschlagen hatte.<\/li>\n<li>Die Beklagte \u00fcbersandte der Kl\u00e4gerin im Laufe des Dezembers 2018 insgesamt vier Rechnungen und machte gegen die Kl\u00e4gerin dort Betr\u00e4ge f\u00fcr die Bearbeitung des selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahrens und f\u00fcr die Bearbeitung des Verfahrens vor dem LG Dortmund (Anlagenkonvolut K 23) in H\u00f6he von insgesamt 14.583,46 EUR geltend. Dieser Betrag setzt sich ausweislich der vorgelegten Rechnungen zusammen aus insgesamt 57 Stunden \u00e0 215 EUR (netto) zzgl. Umsatzsteuer.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Formulierung \u201e\u2026\u201c sei dahingehend auszulegen, dass das Wochenende hierin eingeschlossen sei, wof\u00fcr unter anderem der insoweit unstreitige Umstand spreche, dass auch die Beklagte sich per E-Mail an Wochenenden an sie gewandt habe. Auch sei lediglich vereinbart worden, dass die Beklagte den Antrag innerhalb der Woche zur Freigabe erhalte und nicht, dass der Antrag innerhalb der Woche bei Gericht einzureichen gewesen sei.<\/li>\n<li>Die negative Feststellungsklage und die Widerklage betr\u00e4fen nicht denselben Lebenssachverhalt, so dass die Streitwerte addiert werden m\u00fcssten. Die negative Feststellungsklage betreffe die Rechnungen der Beklagten f\u00fcr eigenen Aufwand, wohingegen sich die Widerklage auf angebliche Schadenersatzpositionen wegen Falschberatung beziehe.<\/li>\n<li>Die Aufrechnung sowie die Widerklage der Beklagten seien mangels hinreichender Bestimmtheit bereits unzul\u00e4ssig. Dar\u00fcber hinaus l\u00e4gen keine Beratungsfehler vor.<\/li>\n<li>In Bezug auf das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren zum Komplex \u201eNewsletter\u201c habe keine Falschberatung stattgefunden. Das Vorgehen gegen die B sei nicht von vorneherein aussichtslos gewesen. In dem betreffenden Newsletter sei jedenfalls der Einsatzzweck detailliert beschrieben worden, was die Beklagte veranlasst habe, die Kl\u00e4gerin zu beauftragen. In Bezug auf den Vortrag der Beklagten, in dem Newsletter sei ausdr\u00fccklich behauptet worden keinen Querstromzerspaner einzusetzen, liege ein widerspr\u00fcchliches Verhalten der Beklagten vor. Denn ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer schrieb in einer E-Mail an die Kl\u00e4gerin am 06.06.2018 \u2013 insoweit unstreitig:<br \/>\n&#8230;<\/li>\n<li>Ferner sei das Vorgehen schon deshalb nicht von vorneherein aussichtslos gewesen, weil \u2013 insoweit unstreitig \u2013 das LG K\u00f6ln die einstweilige Verf\u00fcgung erlie\u00df und diese zum Zeitpunkt der Niederlegung des Mandats durch die Kl\u00e4gerin auch noch bestand.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei die Kl\u00e4gerin allen Beratungs- und Belehrungspflichten \u00fcber Risiken im geschuldeten Umfang nachgekommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung ihre Widerklage in H\u00f6he eines Betrags von 1.575,49 EUR zur\u00fcckgenommen hat, beantragt sie nunmehr widerklagend,<\/li>\n<li>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an sie 13.007,97 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Widerklage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr gegen die Kl\u00e4gerin Schadenersatzanspr\u00fcche wegen Falschberatung in H\u00f6he von mindestens 29.544,59 EUR zust\u00fcnden. Sie erkl\u00e4rt hinsichtlich des die Widerklage \u00fcbersteigenden Betrags die Aufrechnung gegen\u00fcber der Klageforderung.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, ihr stehe in Bezug auf die von ihr bereits bezahlten Kosten in H\u00f6he von 3.554,06 EUR (Verf\u00fcgungsverfahren Newsletter) ein R\u00fcckzahlungsanspruch in gleicher H\u00f6he auf Grund eines schwerwiegenden Beratungsfehlers zu, den sie im Wege der Aufrechnung geltend macht. Die in dem Newsletter abgebildete und beschriebene Maschine verwirkliche nur nach dem \u00e4u\u00dferen Anschein die Merkmale des Patents der Beklagten. Die Kl\u00e4gerin sei insoweit einem entscheidenden Denkfehler unterlegen. Denn in dem Newsletter werde lediglich die Wirkung, nicht aber die Funktionsweise der Maschine beschrieben. Es sei daher von vorneherein unm\u00f6glich gewesen, die in das Verfahren eingebrachten Vorlagen mit der Maschine zu vergleichen. Insbesondere sei dort ausdr\u00fccklich behauptet worden, gerade keinen Querstromzerspaner einzusetzen. Folgerichtig habe die Beklagte den Prozess in erster Instanz verloren. In zweiter Instanz sei die Berufung kurz vor dem Termin nach dringendem Hinweis des (\u2026) am OLG Hamm zur\u00fcckgenommen worden.<\/li>\n<li>In Bezug auf den klageweise geltend gemachten Betrag in H\u00f6he von 2.146,28 EUR (Terminsgeb\u00fchr Verf\u00fcgungsverfahren Newsletter) bestehe auf Grund dieses Beratungsfehlers ein Schadenersatzanspruch in gleicher H\u00f6he, den die Beklagte zur Aufrechnung stellt.<\/li>\n<li>Die Beklagte macht ferner im Wege der Aufrechnung sowie, soweit die Gegenforderung die Klageforderung \u00fcbersteigt, im Wege der Widerklage die Kosten der Vertretung durch ihren neuen Prozessbevollm\u00e4chtigen in dem Verf\u00fcgungsverfahren zum Komplex \u201e\u2026\u201c vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf in H\u00f6he von 4.598,99 EUR (Verfahren, Termin und notwendige Auslagen), Gerichtskosten in H\u00f6he von 3.078,00 EUR sowie die Rechtsverfolgungskosten der Verf\u00fcgungsbeklagten in H\u00f6he von 4.621,36 EUR geltend.<\/li>\n<li>F\u00fcr die letztlich erfolglose Berufung in dem Verfahren betreffend den (\u2026) seien Kosten in H\u00f6he von 2.885,51 EUR (eigene Anwaltskosten), 4.793,79 EUR (fremde Anwaltskosten) sowie 2.052,00 EUR (Gerichtskosten) angefallen. Diese werden widerklagend geltend gemacht.<\/li>\n<li>In Bezug auf die klageweise geltend gemachten Kosten des Entwurfs der Verf\u00fcgung im Patentvindikationsverfahren bestehe ebenfalls ein Schadenersatzanspruch der Beklagten in gleicher H\u00f6he, der insoweit widerklagend geltend gemacht wird. Die Frist \u201einnerhalb einer Woche\u201c sei auslegungsbed\u00fcrftig. Erkennbar sollte der Entwurf kurzfristig geliefert werden, da bereits unn\u00f6tig viel Zeit vergangen sei. Dabei habe die Kl\u00e4gerin selbstverst\u00e4ndlich nicht davon ausgehen d\u00fcrfen, dass die Beklagte die E-Mail von Samstagmorgen innerhalb der Woche noch sehen w\u00fcrde. Das Ziel, innerhalb der Woche noch Antrag zu stellen, sei mithin nicht mehr erreichbar gewesen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Hauptverhandlung vom 30.06.2020 (Bl. 49 ff. GA).<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Zahlung der noch offenen Rechnungsposten in der beantragten H\u00f6he nach \u00a7\u00a7 2, 13 RVG (hierzu unter I.). Die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sind nicht durch Aufrechnung erloschen (hierzu unter II.). Der Feststellungsantrag der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet (hierzu unter III.) Die Widerklage ist unbegr\u00fcndet (hierzu unter IV.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen f\u00e4lligen Zahlungsanspruch in beantragter H\u00f6he nach \u00a7\u00a7 2, 13 RVG. Die Beklagte hat weder die tats\u00e4chliche T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Beklagte noch die Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit der Abrechnung nach RVG in Abrede gestellt, so dass es insoweit keiner weiteren Er\u00f6rterung bedarf.<\/li>\n<li>Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 286, 288 Abs. 2 BGB.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin ist nicht durch Aufrechnung nach \u00a7 387 BGB erloschen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte hat die zur Aufrechnung gestellten Forderungen in der m\u00fcndlichen Verhandlung soweit konkretisiert, dass das Bestimmtheitserfordernis des \u00a7 253 ZPO erf\u00fcllt ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAllerdings fehlt es an einer aufrechenbaren Gegenforderung der Beklagten. Diese hat keinen Schadenersatzanspruch nach \u00a7\u00a7 611, 675, 276, 280 BGB wegen Falschberatung.<\/li>\n<li>M\u00e4ngel der anwaltlichen Dienstleistung f\u00fchren nicht zu einer Herabsetzung der Verg\u00fctung, sondern sind vom Betroffenen als Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung geltend zu machen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.12.2007, Az. I-2 U 88\/06, zitiert nach juris). Ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch wegen einer schuldhaften Verletzung des mit der Kl\u00e4gerin geschlossenen Anwaltsvertrags gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 611, 675, 276, 280 BGB steht der Beklagten jedoch nicht zu.<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich ist der Rechtsanwalt aufgrund des Anwaltsvertrages in den Grenzen des ihm erteilten Mandats (BGH MDR 1998, 1378; MDR 1996, 2648 f.; Zugeh\u00f6r\/Fischer\/Sieg\/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 482 m. w. N.) verpflichtet, die Interessen seines Mandanten nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen und Sch\u00e4digungen seines Auftraggebers, mag deren M\u00f6glichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden k\u00f6nnen, zu vermeiden. Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt zur allgemeinen, umfassenden und m\u00f6glichst ersch\u00f6pfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu f\u00fchren geeignet sind, und Nachteile f\u00fcr den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn \u00fcber m\u00f6gliche Risiken aufzukl\u00e4ren, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH WM 1993, 1376; WM 2007, 419; WM 2008, 1560). Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umst\u00e4nden des einzelnen Falles (BGH WM 1996, 1824; 2008, 1560). Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-) Entscheidungen (\u201eWeichenstellungen\u201c) in seiner Rechtsangelegenheit zu erm\u00f6glichen (BGH NJW 2007, 2485; WM 2008, 1560; Zugeh\u00f6r\/Fischer\/Sieg\/Schlee, a. a. O., Rn. 558)<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze kann die Kammer eine Verletzung dieser Pflichten nicht feststellen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIn Bezug auf Verfahrensf\u00fchrung hinsichtlich des Ks l\u00e4sst sich keine Pflichtverletzung der Kl\u00e4gerin erkennen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat den Beklagten vor der Abmahnung der B \u00fcber die Kostenrisiken einer Verfahrenseinleitung informiert. Nachdem die B der Abmahnung widersprochen hatte, erfolgte nochmals eine Erl\u00e4uterung der Risiken durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt der Kl\u00e4gerin. Aus der E-Mail des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten vom 06.06.2018 an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt der Kl\u00e4gerin, in welchem er ausf\u00fchrt, dass dem Newsletter nicht zu entnehmen sei, dass es sich bei dem J nicht um einen Querstromzerspaner handele, ist ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf m\u00f6gliche Unw\u00e4gbarkeiten bei der Sachverhaltsermittlung\/Beweisf\u00fchrung aufmerksam gemacht hatte, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten aber dennoch fest entschlossen war, das Verfahren weiter zu f\u00fchren.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus entspricht die W\u00fcrdigung des Sachverhalts durch die Kl\u00e4gerin der W\u00fcrdigung des Sachverhalts durch das Landgericht K\u00f6ln, welches die einstweilige Verf\u00fcgung zun\u00e4chst antragsgem\u00e4\u00df erlassen hatte. Mithin war nach dem der Kl\u00e4gerin vor Antragstellung bekannten Sachverhalt eine Erfolgsaussicht durchaus gegeben, jedenfalls aber ein Obsiegen nicht von vorneherein aussichtslos.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nIn Bezug auf die durch die kurzfristige Vertretung vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf entstandenen Kosten im Verf\u00fcgungsverfahren zur Sicherung von Vindikationsanspr\u00fcchen l\u00e4sst sich weder eine Pflichtverletzung seitens der Kl\u00e4gerin feststellen, noch, dass es sich bei den geltend gemachten Kostenpositionen um einen kausalen Schaden handelt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten erfolgte die Zuleitung des Verf\u00fcgungsentwurfs an die Beklagte nicht versp\u00e4tet.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat durch die Formulierung<\/li>\n<li>\u2026<\/li>\n<li>in ihrer E-Mail vom 23.10.2018 ein Zeitfenster f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorgegeben. Als Willenserkl\u00e4rung ist die entsprechende Formulierung nach \u00a7\u00a7 133, 242 BGB der Auslegung zug\u00e4nglich. Nach dem insoweit ma\u00dfgeblichen objektiven Empf\u00e4ngerhorizont durfte die Kl\u00e4gerin den Auftrag dahingehend verstehen, dass eine Zuleitung des Entwurfs an die Beklagte bis Sonntagabend hinreichend war. Dies folgt daraus, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten sich wiederholt an Wochenenden mit Anliegen an die Kl\u00e4gerin wandte. Der verst\u00e4ndige Empf\u00e4nger in der Position der Kl\u00e4gerin durfte mithin davon ausgehen, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten das Wochenende in seine Definition der \u201eWoche\u201c mit einschlie\u00dft.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus hei\u00dft es in der betreffenden E-Mail ausdr\u00fccklich, dass der Entwurf innerhalb dieses Zeitfensters zur Freigabe vorgelegt werden soll. Ein verst\u00e4ndiger Empf\u00e4nger fasst dies dahingehend auf, dass innerhalb der Frist gerade nicht zus\u00e4tzlich die Einreichung des Antrags bei Gericht erfolgen musste, sondern diese durchaus noch in der darauffolgenden Woche erfolgen durfte.<\/li>\n<li>Die entsprechende Frist wurde seitens der Kl\u00e4gerin durch Versand des Entwurfs am fr\u00fchen Samstagmorgen eingehalten. Weitergehendes war zwischen den Parteien nicht vereinbart.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAber selbst wenn man die Zuleitung des Entwurfs als versp\u00e4tet ansieht, so fehlt es jedenfalls an der Kausalit\u00e4t einer entsprechenden Pflichtverletzung f\u00fcr die zur Aufrechnung gestellten Schadenspositionen. Nach Erhalt des Entwurfs k\u00fcndigte die Beklagte das Mandatsverh\u00e4ltnis und lie\u00df das Verf\u00fcgungsverfahren durch ihren nunmehrigen Prozessbevollm\u00e4chtigten betreiben. Inwieweit die Kosten eines nicht durch die Kl\u00e4gerin eingeleiteten Verfahrens kausal auf ihrer angeblichen Pflichtverletzung beruhen sollen, erschlie\u00dft sich der Kammer nicht. Hier fand insoweit eine Kausalit\u00e4tsdurchbrechung statt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Feststellungsantrag der Kl\u00e4gerin ist ebenfalls begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte hat keinen Anspruch gegen den Kl\u00e4ger auf Erstattung eines eigenen Aufwands in H\u00f6he von insgesamt 57 Stunden \u00e0 215,00 EUR (netto) wegen der Betreibung von Verfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf und dem Landgericht Dortmund.<\/li>\n<li>Es ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, die einen solchen Zahlungsanspruch der Beklagten st\u00fctzt. Die Beklagte hat hierzu auch auf entsprechenden Hinweis der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht vorgetragen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEin Feststellungsinteresse der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 256 ZPO ist ebenfalls gegeben. Dieses rechtliche Interesse liegt vor, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Kl\u00e4gers eine gegenw\u00e4rtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, NJW 2016, 66 m.w.N.). Eine Gef\u00e4hrdung ist unter anderem dann gegeben, wenn sich der Beklagte eines Rechts gegen den Kl\u00e4ger ber\u00fchmt (BGH, NJW 1984, 1754). So liegt der Fall hier. Durch die Rechnungsstellung seitens der Beklagten ber\u00fchmt sich diese eines nicht bestehenden Zahlungsanspruchs gegen die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Dieses Feststellungsinteresse ist nicht nachtr\u00e4glich durch die Erhebung der Widerklage durch die Beklagte weggefallen. Zwar reicht bei einer negativen Feststellungsklage das Feststellungsinteresse nur solange fort, bis \u00fcber eine spiegelbildliche Leistungswiderklage streitig verhandelt wird (Becker-Eberhard in M\u00fcKo, ZPO, 6. Auflage 2020, \u00a7 256 Rn 54). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Feststellungsklage betrifft die Geltendmachung von angeblichem eigenen Aufwand der Beklagten f\u00fcr das Betreiben von Gerichtsverfahren, wohingegen die Widerklage der Beklagten angebliche Schadenersatzanspr\u00fcche wegen Falschberatung zum Gegenstand hat. Entsprechend fehlt es an einem deckungsgleichen Streitgegenstand.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Widerklage ist mangels bestehender Schadenersatzanspr\u00fcche der Beklagten unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nWie oben unter Ziffer II.2.b) dargelegt, fehlt es in Bezug auf die Kosten f\u00fcr die kurzfristige Vertretung der Beklagten im Verf\u00fcgungsverfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf an einer Pflichtverletzung der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nIn Bezug auf die weiteren, im Wege der Widerklage geltend gemachten Kosten f\u00fcr das Berufungsverfahren im Komplex \u201eK\u201c scheidet eine Pflichtverletzung der Kl\u00e4gerin, wie oben unter Ziffer II.2.a) dargelegt, ebenfalls aus.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus fehlt es selbst bei Annahme einer Pflichtverletzung an einer entsprechenden Kausalit\u00e4t in Bezug auf den Schaden. Der Entschluss der Beklagten, ein Rechtsmittel einzulegen, beruht nicht mehr auf einer etwaigen Handlung bzw. Unterlassung der Kl\u00e4gerin. Denn zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung war die Beklagte bereits anderweitig anwaltlich vertreten.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nIn Bezug auf die Kosten f\u00fcr den Entwurf des Verf\u00fcgungsantrags fehlt es ebenfalls an einer Pflichtverletzung der Kl\u00e4gerin. Insoweit wird auf die Begr\u00fcndung unter Ziffer II.2.b) Bezug genommen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert:<\/li>\n<li>bis zum 29.06.2020: 45.343,60 EUR<br \/>\nab dem 30.06.2020: 43.768,11 EUR<\/li>\n<li>Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem Klageantrag zu Ziffer I. in H\u00f6he von 16.176,68 EUR, dem Klageantrag zu Ziffer II. in H\u00f6he von 14.583,46 EUR und dem Widerklageantrag in H\u00f6he von 14.583,46 EUR (ab dem 30.06.2020 reduziert auf 13.007.97 EUR).<\/li>\n<li>Die Prim\u00e4raufrechnung der Beklagten wirkt sich nicht streitwerterh\u00f6hend aus, da die Voraussetzungen von \u00a7 45 Abs. 3 GKG nicht vorliegen.<\/li>\n<li>Der Widerklageantrag hingegen ist zum Streitwert hinzuzuaddieren, da die Klage und die Widerklage nicht denselben Gegenstand im Sinne des \u00a7 45 Abs. 1 S. 3 GKG betreffen. Mit \u201eGegenstand\u201c ist hier nicht der zweigliedrige Streitgegenstand gemeint, sondern der materielle Anspruch bzw. das materielle Rechtsverh\u00e4ltnis, welches Klage und Widerklage betreffen. Ob im Einzelfall zu addieren ist, l\u00e4sst sich am besten anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Identit\u00e4tsformel beurteilen: Ein Gegenstand liegt vor, wenn die beiderseitigen Anspr\u00fcche sich dergestalt ausschlie\u00dfen, dass die Zuerkennung des einen die Aberkennung des anderen notwendigerweise bedingt (hM; BGH NJW-RR 1992, 1404). Eine solche Identit\u00e4t l\u00e4sst sich weder in Bezug auf den Feststellungsantrag noch auf den Leistungsantrag der Kl\u00e4gerin feststellen.<\/li>\n<li>Die Feststellungsklage betrifft, wie oben bereits dargestellt, die angeblichen Kosten f\u00fcr den eigenen Aufwand der Beklagten im Wege der Stundenabrechnung, wohingegen die Widerklage Schadenersatzanspr\u00fcche wegen Falschberatung betrifft. Beide angeblichen Anspr\u00fcche schlie\u00dfen sich nicht denknotwendig gegenseitig aus.<\/li>\n<li>Gleiches gilt f\u00fcr den klageweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des Anwaltshonorars und den widerklageweise geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz wegen Falschberatung. Die Zuerkennung des Honoraranspruchs bedingt nicht notwendigerweise die Aberkennung des Schadenersatzanspruchs. Denn es ist eine Konstellation denkbar, in welcher sowohl die Klage auf Zahlung des Honorars als auch die Klage auf Zahlung von Schadenersatz begr\u00fcndet w\u00e4ren.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3045 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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