{"id":8550,"date":"2020-10-28T15:15:34","date_gmt":"2020-10-28T15:15:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8550"},"modified":"2020-10-28T15:15:34","modified_gmt":"2020-10-28T15:15:34","slug":"4a-o-3-19-zahnkeil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8550","title":{"rendered":"4a O 3\/19 &#8211; Zahnkeil"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3044<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 1. September 2020, Az. 4a O 3\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\neinen Zahnkeil zur Verwendung im interproximalen Zwischenraum zwischen benachbarten Z\u00e4hnen, der Folgendes umfasst:<br \/>\neinen verj\u00fcngten Abschnitt, der in einer Spitze endet, einen Handgriff, einen K\u00f6rperabschnitt, der sich zwischen dem Handgriff an einem Ende und dem verj\u00fcngten Abschnitt am anderen Ende erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass der K\u00f6rperabschnitt einen umgedrehten V- f\u00f6rmigen Querschnitt aufweist, wobei eine Biegung der Seiten der V- Form es dem Keil erm\u00f6glicht, sich an verschiedene Konturen des interproximalen Zwischenraums anzupassen, und wobei der K\u00f6rperabschnitt von einer Seite aus gesehen ein gebogenes Profil aufweist, das zum Handgriff und dem verj\u00fcngten Abschnitt hin ansteigt und zu einem mittleren Abschnitt des K\u00f6rperabschnitts hin nach unten gebogen ist, und worin der mittlerer Abschnitt des K\u00f6rperabschnitts schm\u00e4ler ist als zumindest ein Teil des Keils an jedem Ende des mittleren Abschnitts,<br \/>\n(Anspruch 1 des Klagepatents)<br \/>\nim Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 1 815 XXX B1 anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Dezember 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und den Wirtschaftspr\u00fcfer erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<br \/>\n3. nur die Beklagte zu 2): die in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben;<br \/>\n4. die vorstehend unter Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 16. Dezember 2011 in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des Klagepatents erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 16. Dezember 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<br \/>\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<br \/>\nIV. Das Urteil ist insgesamt gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf (Ziff. I.1., I.3. und I.4. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 375.000,00 EUR. Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2. des Tenors) sind gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,00 EUR. Die Kostengrundentscheidung ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung (nur die Beklagte zu 2), sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, Schadensersatz zu leisten, in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 29.07.2019 als Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 815 XXX B1 (nachfolgend als Klagepatent bezeichnet) in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen. Die Klagepatentschrift wurde als Anlage K 5 zur Akte gereicht, eine \u00dcbersetzung der Klagepatentbeschreibung als Anlage K 7. Das in englischer Verfahrenssprache verfasste Klagepatent wurde am 07.02.2007 angemeldet, der Hinweis auf die Erteilung am 16.11.2011 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Als urspr\u00fcnglicher Inhaber war Herr A eingetragen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft einen bei der Legung von Zahnf\u00fcllungen in Zahnmatritzen verwendeten Zahnkeil. Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 5 des Klagepatents zeigt eine orthogonale Ansicht von der Seite des Zahnkeils eines Ausf\u00fchrungsbeispiels:<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung:<\/li>\n<li>A dental wedge, for use in the inter-proximal space between adjacent teeth, comprising a taper section (8) ending at a tip, a handle (2), a body section (1) extending between said handle at one end and said taper section at the other end, characterised in that said body section has an inverted V-shaped cross-section, flexing of the sides (16,16&#8242;) of the V-shape allowing the wedge to adapt to various contours of the inter-proximal space, and said body section, when viewed from a side, has a curved profile, rising to the handle and taper section, and curved downward toward a mid-portion of said body section, and wherein the mid-portion (9) of said body section is narrower than at least a portion of the wedge at each end of said mid-portion.<\/li>\n<li>In deutscher \u00dcbersetzung lautet er:<\/li>\n<li>Zahnkeil zur Verwendung im interproximalen Zwischenraum zwischen benachbarten Z\u00e4hnen, der Folgendes umfasst: einen verj\u00fcngten Abschnitt (8), der in einer Spitze endet, einen Handgriff (2), einen K\u00f6rperabschnitt (1), der sich zwischen dem Handgriff an einem Ende und dem verj\u00fcngten Abschnitt am anderen Ende erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass der K\u00f6rperabschnitt einen umgedrehten V-f\u00f6rmigen Querschnitt aufweist, wobei eine Biegung der Seiten (16, 16&#8242;) der V-Form es dem Keil erm\u00f6glicht, sich an verschiedene Konturen des interproximalen Zwischenraums anzupassen, und wobei der K\u00f6rperabschnitt von einer Seite aus gesehen ein gebogenes Profil aufweist, das zum Handgriff und dem verj\u00fcngten Abschnitt hin ansteigt und zu einem mittleren Abschnitt des K\u00f6rperabschnitts hin nach unten gebogen ist, und worin der mittlere Abschnitt (9) des K\u00f6rperabschnitts schm\u00e4ler ist als zumindest ein Teil des Keils an jedem Ende des mittleren Abschnitts.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt Zahnversorgungsl\u00f6sungen. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um ein Vertriebsunternehmen f\u00fcr Dentalprodukte in Deutschland. Die Beklagten vertreiben unter anderem Zahnkeile mit der Bezeichnung \u201eB\u201c in verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen (nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet) in Deutschland.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, Herr A habe mit Vertrag vom 27.11.2013 das Klagepatent an die C \u00fcbertragen und legt hierzu als Anlage K 6 die Kopie einer Vereinbarung in englischer Sprache und als Anlage K 24 eine deutsche \u00dcbersetzung vor. Zum Nachweis, dass es sich bei der Unterschrift unter die als Anlage K 6 vorgelegte Vereinbarung um die Unterschrift des Herrn A handele, legt die Kl\u00e4gerin als Anlage K 25 zum Unterschriftenvergleich einen Priorit\u00e4tsbeleg aus dem Europ\u00e4ischen Anmeldeverfahren vor.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, bei der \u00c4nderung des Unternehmensnamens von \u201eC\u201c. in \u201eD\u201c habe es sich um eine blo\u00dfe Umfirmierung unter Erhalt der Rechtspers\u00f6nlichkeit gehandelt. Zum Nachweis, dass es sich bei der Abtretungsempf\u00e4ngerin um die Kl\u00e4gerin handele, legt die Kl\u00e4gerin unter anderem als Anlagen K 26 und K 26a (deutsche \u00dcbersetzung) eine Kopie der Best\u00e4tigung des \u2026 des Staates E \u00fcber die Umfirmierung der Kl\u00e4gerin von \u201eC\u201c zu \u201eD\u201c vom 29.02.2016 vor. In Anlage K 47 wird das betreffende Dokument in apostillierter Form vorlegelegt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass jedenfalls durch die als Anlage K 36 im Original (deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 36a) vorgelegte Vereinbarung des Herrn A mit der Kl\u00e4gerin vom 11.\/18.02.2020 die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin hinreichend nachgewiesen sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere weise der K\u00f6rperabschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von einer Seite aus gesehen ein gebogenes Profil auf, welches zum Handgriff und dem verj\u00fcngten Abschnitt hin ansteige und zu einem mittleren Abschnitt des K\u00f6rperabschnitts hin nach unten gebogen sei. Hierzu gen\u00fcge es, wenn sich die Biegung lediglich \u00fcber einen Teil der Kante und nicht vollst\u00e4ndig bis zum Beginn des Haltegriffs\/verj\u00fcngten Abschnitts erstrecke.<\/li>\n<li>Sie ist der Ansicht, ein Verschulden der Beklagten liege trotz der Einschaltung eines Patentrechtlers im Vorfeld der Markteinf\u00fchrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor. Die eigene Sachkunde der Beklagten zu 1) als Herstellerin von Dentalprodukten wiege schwerer als die Sachkunde des hinzugezogenen Experten. Die Beklagte zu 1) habe sich nicht auf dessen Gutachten verlassen d\u00fcrfen, zumal dieser nicht einmal die konkrete angegriffene Ausf\u00fchrungsform analysiert habe. Die Beklagte zu 2) als ein auf Dentalprodukte spezialisiertes Unternehmen treffe ebenfalls eine besondere Pr\u00fcfpflicht. Sie habe sich nicht auf das pauschale Urteil der Beklagten zu 1) verlassen d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat ihre urspr\u00fcnglichen Antr\u00e4ge auf gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 12.08.2019 angepasst und beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nSie r\u00fcgen die fehlende Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Die nunmehr vorgenommene Eintragung in das Patentregister entfalte auf Grund des langen Zeitablaufs keine Indizwirkung. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die C die Abtretung aus dem Jahr 2013 formlos angenommen habe. Sie bestreiten, dass die Unterschrift tats\u00e4chlich von Herrn A stamme. Sie bestreiten weiter die Echtheit der als Anlage K 26 vorgelegten Dokumente des (\u2026), da sie sich nicht in der Lage sahen, diese mittels des dort angegebenen Verifizierungslinks zu verifizieren. Gleiches gelte f\u00fcr den als Anlage K 27 vorgelegten Registerauszug. Die nunmehr erfolgte Abtretungserkl\u00e4rung aus dem Jahr 2020 k\u00f6nne von der Kl\u00e4gerin nicht herangezogen werden, da diese unter der Bedingung stehe, dass das Klagepatent nicht bereits im Jahr 2013 abgetreten worden sei.<\/li>\n<li>Sie sind der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1. Insbesondere fehle es an dem gebogenen Profil einer Seite. Hierzu sei es notwendig, dass sich die Biegung vom Haltegriff bis zum verj\u00fcngten Abschnitt hin erstrecke. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gerade nicht der Fall.<\/li>\n<li>Sollte eine Patentverletzung bejaht werden, so fehle es aber jedenfalls an einem Verschulden seitens der Beklagten. Die Beklagte zu 1) habe vor Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Gutachten eines der erfahrensten Patentrechtler (\u2026), eines Herrn Prof. K, vorgelegt als Anlage B 4, eingeholt. Zur Abfassung des Gutachtens seien dem Gutachter Aufnahmen eines Prototyps einer urspr\u00fcnglich vorgesehenen Ausf\u00fchrungsform zur Verf\u00fcgung gestellt worden. Auf Grundlage einer nachfolgenden Abwandlung des Prototyps habe der Gutachter ein weiteres, als Anlage B11 (deutsche \u00dcbersetzung B 12) vorgelegtes Gutachten erstellt. Daraufhin habe die Beklagte zu 1) den Prototyp nochmals abgewandelt und der Gutachter habe ihr mit E-Mail vom 24.11.2016, vorgelegte als Anlage B 13 (deutsche \u00dcbersetzung in Anlage B 14) mitgeteilt, dass eine Verletzung des Klagepatents nunmehr nicht mehr gegeben sei. Erst danach habe die Beklagte zu 1) eine Schablone entwickelt, um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform produzieren zu k\u00f6nnen. Mit E-Mail vom 08.04.2017, vorgelegt als Anlage B 15 (deutsche \u00dcbersetzung B 16) habe die Beklagte zu 1) die finalen Zeichnungen des Technikers erhalten. Die finale Zeichnung zeige von der Seite aus ein gerades Profil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und wird von den Beklagten als Anlage B 17 vorgelegt. Mithin sei die Entwicklung in enger Abstimmung mit einem Patentexperten erfolgt, auf dessen Urteil sich die Beklagte zu 1) habe verlassen d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>Die Kammer hat der Kl\u00e4gerin mit Beschluss vom 24.05.2019 aufgegeben, der Beklagten zu 2) Sicherheit wegen der Prozesskosten in H\u00f6he von 75.000,00 EUR zu leisten.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wir erg\u00e4nzend Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Hauptverhandlung vom 30.07.2020 (Bl. 178 f. GA).<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin ist in Bezug auf s\u00e4mtliche geltend gemachte Anspr\u00fcche aktivlegitimiert (hierzu unter I.). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Erzeugnis nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG (hierzu unter II.). Da die Beklagten entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Inland vertreiben, stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1 Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu (hierzu unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nIn Bezug auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungs-, R\u00fcckruf- und Vernichtungsanspruch folgt die Aktivlegitimation aus der nunmehr erfolgten Eintragung der Kl\u00e4gerin in das Patentregister (vgl. vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt D, Rn 105).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nIn Bezug auf den Schadenersatz-\/Entsch\u00e4digungsanspruch sowie den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist allein die materielle Rechtslage entscheidend (BGH, GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Der insoweit voll darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4ger hat seine materielle Inhaberschaft darzulegen und zu beweisen, es gelten die \u00fcblichen Beweislastregeln.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nUnter W\u00fcrdigung der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Beweismittel steht f\u00fcr die Kammer zur hinreichenden \u00dcberzeugung fest, dass der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Rechte am Klagepatent mit Vereinbarung vom 27.11.2013 \u00fcbertragen worden sind.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDurch Inaugenscheinnahme der als Anlage K 6 vorgelegten Vereinbarung im Original sowie durch Vergleich der Unterschrift mit derjenigen unter dem als Anlage K 25 vorgelegten Dokument aus dem Anmeldeverfahren vor dem EPA ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass die als Anlage K 6 vorgelegte Abtretungserkl\u00e4rung durch den vormaligen Patentinhaber, Herrn A unterzeichnet worden ist.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEbenfalls mit hinreichender Sicherheit \u00fcberzeugt ist die Kammer davon, dass die Kl\u00e4gerin Abtretungsempf\u00e4ngerin der vorgenannten Abtretungserkl\u00e4rung ist. Die Kammer ist nach W\u00fcrdigung der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Beweismittel davon \u00fcberzeugt, dass es sich bei der \u00c4nderung des Unternehmensnamens von \u201eC\u201c in \u201eD\u201c um eine blo\u00dfe Umfirmierung unter Erhalt der Rechtspers\u00f6nlichkeit gehandelt hat.<\/li>\n<li>Dies folgt unmittelbar aus der als Anlage K 26 vorgelegten Best\u00e4tigung des \u2026 des Staates D, in welcher es hei\u00dft (deutsche \u00dcbersetzung, Anlage K 26a):<\/li>\n<li>(\u2026)<\/li>\n<li>Die ge\u00e4nderte Neufassung der Gr\u00fcndungsurkunde wird hiermit ge\u00e4ndert, aufgenommen und neu formuliert und lautet nun wie folgt:<\/li>\n<li>1. Der Name der Gesellschaft lautet D<\/li>\n<li>\nDas Bestreiten der Echtheit der entsprechenden Urkunde durch die Beklagten greift nicht durch. Der Beweis der Echtheit ausl\u00e4ndischer \u00f6ffentlicher Urkunden, zu denen das betreffende Dokument des \u2026 geh\u00f6rt, richtet sich nach \u00a7 438 ZPO. Nach \u00a7 438 Abs. 2 ZPO wird zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde grunds\u00e4tzlich die Legalisation ben\u00f6tigt. Allerdings gen\u00fcgt nach dem Haager Legalisierungsbefreiungsabkommen von 1981, dem sowohl die USA als auch Deutschland beigetreten sind, die Apostille (Feskorn in Z\u00f6ller, 33. Auflage 2020, \u00a7 438 Rn 4). Den Beweis der Echtheit hat die Kl\u00e4gerin durch Vorlage einer entsprechenden Apostille in Anlage K 47 erbracht.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Annahme der Abtretungserkl\u00e4rung durch die Kl\u00e4gerin ist nach \u00dcberzeugung der Kammer erfolgt. Das Bestreiten mit Nichtwissen durch die Beklagten greift insoweit nicht durch. Eine solche Annahme der \u00dcbertragung kann nach dem hier ma\u00dfgeblichen Recht des Staates D auch ohne Unterzeichnung der Abtretungserkl\u00e4rung durch die Zessionarin erfolgen. Dies ergibt sich aus der als Anlage K 44 vorgelegten Stellungnahme eines in (\u2026) zugelassenen Rechtsanwalts, der die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten sind.<\/li>\n<li>Eine konkludente Annahme ist bereits in der Geltendmachung der Rechte aus dem Klagepatent durch die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Beklagten zu sehen. Dar\u00fcber hinaus liegt auch in der Unterzeichnung des weiteren \u00dcbertragungsvertrags aus dem Jahr 2020 (Anlage K 36) eine derartige konkludente Annahme.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAber selbst bei Verneinung einer solchen konkludenten Annahme ist die Kl\u00e4gerin jedenfalls durch den in Anlage K 36 vorgelegten \u00dcbertragungsvertrag mit dem vormaligen Patentinhaber, der im Original vorliegt und von dessen Echtheit sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme \u00fcberzeugt hat, materielle Inhaberin des Klagepatents geworden. Insoweit ist, da es sich bei den Parteien der Abtretungserkl\u00e4rung aus dem Jahr 2013 und dem \u00dcbertragungsvertrag aus dem Jahr 2020 um identische Rechtspers\u00f6nlichkeiten handelt, eine Wahlfeststellung zu treffen. Entweder ist das Klagepatent bereits im Jahr 2013, jedenfalls aber im Jahr 2020 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen worden.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Erzeugnis nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen bei der Legung von Zahnf\u00fcllungen in Zahnmatritzen verwendeten Zahnkeil.<\/li>\n<li>Zur Legung von Kompositf\u00fcllungen verwenden Zahnmediziner Matrizen. Eine Matrize ist eine Vorrichtung, die um den Zahn gelegt wird und, bis der Kompositkunststoff ausgeh\u00e4rtet ist, als Formhilfe dient. Matrizen werden im Allgemeinen aus Kunststoff oder rostfreiem Stahl gefertigt und sind entweder Ring- oder Teilmatrizen. Teilmatrizen k\u00f6nnen nur in einem proximalen Bereich des Zahns gelegt werden, w\u00e4hrend die B\u00e4nder von Ringmatrizen um den gesamten Umfang des Zahns gelegt werden k\u00f6nnen. Die Matrizen werden mit Keilen und\/oder Klemmen in ihrer Position fixiert.<\/li>\n<li>Nach dem Klagepatent sind Keile des Stands der Technik im Allgemeinen aus Holz oder Kunststoff gefertigt und werden zwischen die Matrize und den benachbarten Zahn eingeschoben. Keile werden verwendet, um die Matrize gegen den zu bef\u00fcllenden Zahn zu pressen und den zu bef\u00fcllenden Zahn und den benachbarten Zahn tempor\u00e4r voneinander zu trennen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nennt als Stand der Technik die Druckschrift USXXXXX. Diese beschreibt einen aus dem Stand der Technik bekannten massiven Zahnkeil.<\/li>\n<li>Ferner nennt das Klagepatent die Druckschrift US200X\/XXX als Stand der Technik. Diese beschreibt einen Zahnkeil mit einem gestreckten K\u00f6rper mit einem im Allgemeinen dreieckig geformten Querschnitt.<\/li>\n<li>An den Keilen aus dem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass diese nicht biegsam oder angemessen geformt seien und h\u00e4ufig Punktionen des weichen Gewebes verursachen. Sie seien damit traumatisch. H\u00e4ufig sind Lokalan\u00e4sthetika erforderlich.<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend stellt sich das Klagpatent die technische Aufgabe, einen Keil zum Festhalten von Zahnmatrizen bereitzustellen, der eine Verbesserung der Systeme und Vorrichtungen des Stands der Technik darstellt oder der der Branche zumindest eine n\u00fctzliche Alternative bereitstellt.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent einen Zahnkeil nach Anspruch 1 vor, der sich in die folgenden Merkmale gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>Zahnkeil zur Verwendung im interproximalen Zwischenraum zwischen benachbarten Z\u00e4hnen, der Folgendes umfasst:<br \/>\n1. einen verj\u00fcngten Abschnitt (8), der in einer Spitze endet,<br \/>\n2. einen Handgriff (2),<br \/>\n3. einen K\u00f6rperabschnitt (1), der sich zwischen dem Handgriff an einem Ende und dem verj\u00fcngten Abschnitt am anderen Ende erstreckt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\n4. dass der K\u00f6rperabschnitt aufweist:<br \/>\na) einen umgedrehten V-f\u00f6rmigen Querschnitt, wobei<br \/>\nb) eine Biegung der Seiten (16, 16&#8242;) der V-Form es dem Keil erm\u00f6glicht, sich an verschiedene Konturen des interproximalen Zwischenraums anzupassen, und wobei<br \/>\nc) der K\u00f6rperabschnitt von einer Seite aus gesehen ein gebogenes Profil,<br \/>\naa) das zum Handgriff und dem verj\u00fcngten Abschnitt hin ansteigt und<br \/>\nbb) zu einem mittleren Abschnitt des K\u00f6rperabschnitts hin nach unten gebogen ist, und worin<br \/>\n5. der mittlere Abschnitt (9) des K\u00f6rperabschnitts schm\u00e4ler ist als zumindest ein Teil des Keils an jedem Ende des mittleren Abschnitts.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich nach dem \u00fcbereinstimmenden Vortrag der Parteien zu Recht um einen Zahnkeil, der einen verj\u00fcngten Abschnitt, der in einer Spitze endet, einen Haltegriff sowie einen K\u00f6rperabschnitt umfasst, der sich zwischen dem Haltegriff an einem Ende und dem verj\u00fcngten Abschnitt am anderen Ende erstreckt. Dieser K\u00f6rperabschnitt weist einen umgedrehten V-f\u00f6rmigen Querschnitt auf, wobei eine Biegung der Seiten der V-Form es dem Keil erm\u00f6glicht, sich an verschiedene Konturen des interproximalen Zwischenraums anzupassen, so dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 bis 3 sowie die Merkmale 4 a) und 4 b) verwirklicht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nMerkmalsgruppe 4 c), wonach<\/li>\n<li>der K\u00f6rperabschnitt von einer Seite aus gesehen ein gebogenes Profil aufweist,<br \/>\naa) das zum Handgriff und dem verj\u00fcngten Abschnitt hin ansteigt und<br \/>\nbb) zu einem mittleren Abschnitt des K\u00f6rperabschnitts hin nach unten gebogen ist.<\/li>\n<li>ist ebenfalls verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nder K\u00f6rperabschnitt weist von der Seite aus gesehen ein gebogenes Profil auf, wenn er derart gebogen ist, dass er jedenfalls \u00fcber einen Teil der L\u00e4ngserstreckung zum Haltegriff und zum verj\u00fcngten Abschnitt hin ansteigt. Eine Biegung, die erst am Haltegriff bzw. verj\u00fcngten Abschnitt endet, ist hingegen nicht notwendig zur Merkmalsverwirklichung.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDer Wortlaut des Anspruchs ist insoweit offen formuliert. Der ma\u00dfgebliche englische Wortlaut verwendet die Formulierung \u201eto the\u201c, die sowohl als reine Richtungsangabe als auch als konkrete Angabe des Endpunkts der Biegung verstanden werden kann.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDer Anspruchssystematik l\u00e4sst sich entgegen der Auffassung der Beklagten keine Einschr\u00e4nkung entnehmen. Merkmal 4 c) bb) wird durch die oben genannte Auslegung von Merkmal 4 c) aa) nicht sinnentleert und umgekehrt.<\/li>\n<li>Zum einen schlie\u00dft allein die Tatsache, dass ein Anspruchsmerkmal bei einem bestimmten Verst\u00e4ndnis f\u00fcr den Fachmann blo\u00df eine technische Selbstverst\u00e4ndlichkeit zum Ausdruck bringen w\u00fcrde, dieses Verst\u00e4ndnis nicht aus (BGH, GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 25.02.2016 \u2013 I-15 U 136\/14 \u2013 Rn. 120 bei Juris).<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus handelt es sich bei Merkmal 4 c) bb) auch unter vorgenannter Auslegung nicht um eine technische Selbstverst\u00e4ndlichkeit. Denn erst Merkmal 4 c) bb) gibt dem Fachmann die Anweisung, eine Ausf\u00fchrungsform derart auszugestalten, dass sich der tiefste Bereich der Biegung im \u201emittleren Abschnitt des K\u00f6rperabschnitts\u201c befindet und nicht z.B. direkt am Haltegriff. Zum anderen wird dem Fachmann die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung durch die Beschreibung der Biegung aus zwei unterschiedlichen Perspektiven in den beiden Merkmalen verdeutlicht.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nAus der Beschreibung und den Zeichnungen des Klagepatents ergibt sich nicht, dass der Anspruchswortlaut zwingend auf Ausf\u00fchrungsformen, bei welchen sich die Biegung genau bis zum Haltegriff bzw. dem verj\u00fcngten Abschnitt erstreckt, einzuschr\u00e4nken ist.<\/li>\n<li>Bei der in der Mehrzahl der Figuren des Klagepatents gezeigten bananenf\u00f6rmigen Ausgestaltung der Biegung handelt es sich um blo\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiele, die den Schutzbereich grunds\u00e4tzlich nicht einschr\u00e4nken (vgl. BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe).<\/li>\n<li>Vielmehr erkennt der Fachmann aus den in den Figuren 13 und 18 vorgenommenen Schnitten B-B und D-D der dort gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele, dass ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Biegung nicht die Strecke vom Beginn des Haltegriffs bis zum Beginn der verj\u00fcngten Spitze ist, sondern vielmehr ein Bereich im mittleren Abschnitt des K\u00f6rperabschnitts. Die Schnittpunkte B-B, C-C und D-D sind gew\u00e4hlt worden um, wie in den Abschnitten [0036] ff. des Klagepatents beschrieben, das Ausma\u00df der Biegung des Profils zu berechnen. Insbesondere die Schnittpunkte B-B, die bei beiden Figuren mit deutlichem Abstand zum Beginn des Haltegriffs positioniert sind, verdeutlichen dem Fachmann, dass es nicht ma\u00dfgeblich darauf ankommt, dass die Biegung bis zum Beginn des Haltegriffs verl\u00e4uft. Insoweit bleibt die konkrete Ausgestaltung dem Fachmann \u00fcberlassen.<\/li>\n<li>Etwas anderes folgt schlie\u00dflich nicht aus der Vorteilsangabe in Abschnitt [0048] der Klagepatentschrift. Hier hei\u00dft es:<\/li>\n<li>Die Kr\u00fcmmung des Keilk\u00f6rpers 1 versetzt den Zahnarzt in die Lage, den Keil in den interproximalen Zwischenraum einzuf\u00fchren, ohne die gingivale Papille auf der anderen Seite zu durchstechen.<\/li>\n<li>Bei der gingivalen Papille handelt es sich um den zipfelf\u00f6rmigen Fortsatz des Zahnfleischs, der den Zahnzwischenraum verschlie\u00dft.<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich kann der Schutzbereich eines europ\u00e4ischen Patents zwar nicht auf Ausf\u00fchrungsformen erstreckt werden, die Ersatzmittel verwenden, die v\u00f6llig oder bis zu einem praktisch nicht mehr erheblichen Umfang auf den mit dem Patent erstrebten Erfolg verzichten (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube).<\/li>\n<li>Hier erkennt der Fachmann allerdings unter Ber\u00fccksichtigung von Figur 11 des Klagepatents, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil prim\u00e4r dadurch erreicht wird, dass in diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel die verj\u00fcngte Spitze ebenfalls nach oben gebogen ist. Es ist f\u00fcr die Kammer aus der Klagepatentschrift nicht ersichtlich noch durch die Beklagten \u2013 auch nach Hinweis in der m\u00fcndlichen Verhandlung &#8211; substantiiert vorgetragen, dass ein Zahnkeil, bei welchem sich die Biegung nicht \u00fcber den K\u00f6rperabschnitt in seiner gesamten L\u00e4nge erstreckt, den klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfolg nicht oder jedenfalls nicht im relevanten Umfang erreichen kann.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nEine von Beklagtenseite geforderte \u201edeutliche Biegung\u201c ist nach dem Klagepatent nicht erforderlich. Nach Unteranspruch 12 des Klagepatents betr\u00e4gt die Tiefe der Biegung zwischen 0,6 mm und 1,1 mm. Angesichts dessen, dass es sich um einen Unteranspruch handelt, sind vom Hauptanspruch noch geringere Tiefen der Biegung umfasst, also auch solche, die mit dem blo\u00dfen Auge kaum zu erkennen sind.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der vorgenannten Auslegung verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die gesamte Merkmalsgruppe 4 c).<\/li>\n<li>Sowohl aus der von der Kl\u00e4gerin in der Anlage K 31 vorgelegten Abbildung eines 3D-Scans einer angegriffenen Ausf\u00fchrungformen als auch aus den von den Beklagten im Anlagenkonvolut B 9 vorgelegten Abbildungen 2 und 3, die nachfolgend in der Reihenfolge B 9 \u2013 Abbildung 2, B 9 \u2013 Abbildung 3, K 31, eingeblendet sind, ist eine Einbuchtung an der Kante der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im mittleren Bereich des K\u00f6rperabschnitts erkennbar.<\/li>\n<li>Die entsprechende Einbuchtung findet sich ebenfalls an der durch die Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Sie ist zwar mit blo\u00dfem Auge kaum sichtbar, was aber unter Beachtung der vorgenannten Auslegung unerheblich ist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Beklagten stellen die Verwirklichung von Merkmal 5 zu Recht nicht in Abrede, so dass es insoweit keiner weiteren Er\u00f6rterung bedarf.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Beklagten verletzen das Klagepatent durch Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Inland.<\/li>\n<li>Aufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt. Die Verwirklichung einer Benutzungshandlung verursacht grunds\u00e4tzlich Wiederholungsgefahr f\u00fcr alle in \u00a7 9 PatG, hier \u00a7 9 S. 2 Nr.13, gesch\u00fctzten Handlungen (Vo\u00df\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 139 Rn. 50).<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAls Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Beklagte zu 1) kann sich durch die Einholung patentrechtlichen Rats vor Markteinf\u00fchrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht exkulpieren.<\/li>\n<li>Es mag zwar F\u00e4lle geben, in welchen die Auskunft eines mit besonderer Fachkenntnis ausgestatteten Patentanwalts den Verletzer deckt (BGH, GRUR 1974, 290 \u2013 maschenfreier Strumpf). Allerdings gilt dies nicht unbedingt. Selbst eine g\u00fcnstige Stellungnahme eines Gutachters braucht nicht notwendig ein Verschulden des Verletzers auszuschlie\u00dfen, vor allem nicht bei eigener Sachkunde; jedenfalls erspart sie ihm keineswegs eine sorgf\u00e4ltige eigene Pr\u00fcfung der Sachlage; will er sich gleichwohl durch Einholung von Gutachten gegen den Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens sichern, so obliegt es ihm, den mit dem Streitstand befassten Gerichten diese Gutachten auch zur Nachpr\u00fcfung vorzulegen, ob sie tats\u00e4chlich eine \u00fcberzeugende und nachpr\u00fcfbare Begr\u00fcndung eines wirklichen Sachkenners enthalten (BGH GRUR 59, 478 \u2013 Laux-Kupplung). Bejaht wird daher ein Verschulden unter anderem bei unvollst\u00e4ndiger Unterrichtung des beauftragten Patentanwalts (RGZ 125, 391). So liegt der Fall auch hier. In der j\u00fcngsten vorgelegten E-Mail des Privatgutachters vom 24.11.2016 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 14) hei\u00dft es (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>(\u2026)<\/li>\n<li>Hieraus ist ersichtlich, dass dem Gutachter gerade kein Modell der nunmehr tats\u00e4chlich vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Begutachtung vorgelegt wurde, sondern lediglich eine technische Zeichnung, die einen Zahnkeil zeigt, der im mittleren Teil keine Vertiefung aufweist. Der Gutachter hat sich somit mit der konkreten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welche eine Vertiefung im Profil aufweist, nicht auseinandergesetzt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nF\u00fcr die Verschuldensfrage unerheblich ist der Umstand, dass die nach dem Vortrag der Beklagten f\u00fcr die Produktion des Zahnkeils angefertigte Zeichnung, vorgelegt als Anlage B 17, ein planes Profil des K\u00f6rperabschnitts ohne Biegung aufweist. Selbst unter Ber\u00fccksichtigung ihres Vortrags im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13.08.20520, wonach es sich nur um zuf\u00e4llige und nur bei einzelnen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch Materialverformungen auftretende Einbuchtungen handele, gesteht die Beklagte zu 1) damit zu, klagepatentgem\u00e4\u00dfe angegriffene Ausf\u00fchrungsformen hergestellt und auf den Markt gebracht zu haben. Ein mit der erforderlichen Sorgfalt im Gesch\u00e4ftsverkehr handelndes Unternehmen in der Rolle der Beklagten zu 1) h\u00e4tte die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltungen im Rahmen der Qualit\u00e4tskontrolle entdeckt bzw. entdecken m\u00fcssen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDies l\u00e4sst sich auf die Beklagte zu 2) \u00fcbertragen, bei welcher es sich ebenfalls um ein Fachunternehmen handelt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDa \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Beklagten aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1, 3 PatG auf R\u00fcckruf sowie Vernichtung (hier nur die Beklagte zu 2)) patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 13.08.2020 gab weder Anlass zu einer abweichenden Entscheidung noch zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung nach \u00a7 156 ZPO.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3, 100 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten im tenorierten Umfang festzusetzen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3044 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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