{"id":855,"date":"2010-02-25T17:00:54","date_gmt":"2010-02-25T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=855"},"modified":"2016-06-03T11:04:33","modified_gmt":"2016-06-03T11:04:33","slug":"4b-o-30508-temperaturabhaengiger-schalter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=855","title":{"rendered":"4b O 305\/08 &#8211; Temperaturabh\u00e4ngiger Schalter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1372<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. Februar 2010, Az. 4b O 305\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1927\">2 U 50\/10<\/a><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 400.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache verfassten Europ\u00e4ischen Patents EP 0 951 XXX (Anlage K 5, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 16. April 1998 (DE 19816XXX) am 14. Januar 1999 angemeldet, und deren Anmeldung am 20. Oktober 1999 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 22. M\u00e4rz 2006 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent betrifft einen temperaturabh\u00e4ngigen Schalter.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche 1 und 5 des Klagepatents lauten:<\/p>\n<p>\u201e1. Temperaturabh\u00e4ngiger Schalter (10) mit zwei an einem Isolationstr\u00e4ger (11) befestigten Anschlusselektroden (12, 13), einem Schaltwerk (27), das in Abh\u00e4ngigkeit von seiner Temperatur eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlusselektroden (12, 13) herstellt, sowie einem Widerstandsteil (18), das elektrisch parallel zu dem Schaltwerk (27) mit den beiden Anschlusselektroden verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Widerstandsteil (18) senkrecht zu den Anschlusselektroden (12, 13) in den Isolationstr\u00e4ger (11) eingesteckt wird, so dass es innen in dem Isolationstr\u00e4ger (11) sitzt und von diesem gehalten wird.<\/p>\n<p>5. Schalter nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die eine Anschlusselektrode (12) einen festen Gegenkontakt (28) und die andere Anschlusselektrode (13) ein Bimetallteil (31) tr\u00e4gt, an dessen freiem Ende ein mit dem festen Gegenkontakt (28) zusammenwirkender beweglicher Gegenkontakt (29) sitzt.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>Figur 1. zeigt eine Draufsicht eines schematisch gezeichneten patentgem\u00e4\u00dfen Schalters, Figur 2 ist eine Schnittdarstellung dieses Schalters.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt von ihr als \u201eA\u201c bezeichnete Vorrichtungen mit den Typenbezeichnungen B, C und D (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die sie unter anderem mit Produktprospekten (Anlagenkonvolut K 4) bewirbt. Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat die Kl\u00e4gerin zur Gerichtsakte gereicht (Muster des Typs E als Anlage K 17 und des Typs F als Anlage K 18,). Ferner hat die Kl\u00e4gerin von ihr beschriftete und mit Pfeilen versehene Lichtbilder der Typen F und G der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Gerichtsakte gereicht (Anlage K 16 und Anlage K 25); nachstehend auszugsweise und verkleinert wiedergegeben sind Lichtbilder des Typs G:<\/p>\n<p>Weitere, \u00fcber diese Lichtbilder hinausgehende Details des Aufbaus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies ergebe sich aus den von ihr gefertigten Explosionszeichnungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlagen K 19 bis K 22), von denen sie behauptet, diese zeigten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vollst\u00e4ndig und zutreffend. Insbesondere sei aus diesen Zeichnungen ersichtlich, dass ein auf einer Keramikplatte ausgef\u00fchrter Widerstand auf zwei Anschlusselektroden aufliege, mithin senkrecht zu den Anschlusselektroden in den Isolationstr\u00e4ger eingesteckt werde. Das Widerstandsteil befinde sich auch im Inneren des Isolationstr\u00e4gers, da es nach dem Klagepatent nicht erforderlich sei, dass das Widerstandsteil auf allen Seiten vollst\u00e4ndig vom Isolationstr\u00e4ger umfasst sei. Unerheblich sei auch, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 unstreitig \u2013 ein Federb\u00fcgel das Widerstandsteil h\u00e4lt, denn das Klagepatent sei nicht auf einen unmittelbaren Formschluss zwischen Widerstandsteil und Isolationstr\u00e4ger beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie die Klageantr\u00e4ge gerichtet auf Rechnungslegung (Klageantrag zu Ziffer 2.) und Entfernung (Klageantrag zu Ziffer 3.b) im Wortlaut modifiziert hat,<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen temperaturabh\u00e4ngigen Schalter mit zwei an einem Isolationstr\u00e4ger befestigten Anschlusselektroden, einem Schaltwerk, das in Abh\u00e4ngigkeit von seiner Temperatur eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlusselektroden herstellt, sowie einem Widerstandsteil, das elektrisch parallel zu dem Schaltwerk mit den beiden Anschlusselektroden verbunden ist,<\/p>\n<p>bei dem das Widerstandsteil senkrecht zu den Anschlusselektroden in den Isolationstr\u00e4ger eingesteckt wird, so dass es innen in dem Isolationstr\u00e4ger sitzt und von diesem gehalten wird, und<\/p>\n<p>bei dem die eine Anschlusselektrode einen festen Gegenkontakt und die andere Anschlusselektrode ein Bimetallteil tr\u00e4gt, wobei an dem freien Ende des Bimetallteils ein mit dem festen Gegenkontakt zusammenwirkender beweglicher Gegenkontakt sitzt,<\/p>\n<p>gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. November 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und der Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und dabei zu Ziffer 2.a) bis c) die entsprechenden Rechnungen oder Lieferscheine vorzulegen, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben gem\u00e4\u00df Ziffer f) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 23. April 2006 zu machen sind und<\/p>\n<p>&#8211; es der Beklagten weiter vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die Beklagte weiter zu verurteilen,<\/p>\n<p>a) s\u00e4mtliche in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer 1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu bestimmenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, und<\/p>\n<p>b) die Erzeugnisse gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer 1 aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>a) der Kl\u00e4gerin f\u00fcr unter Ziffer 1. bezeichneten in der Zeit vom 20. November 1999 bis zum 22. April 2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, und<\/p>\n<p>b) der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen in der Zeit seit dem 23. April 2006 entstanden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet, das Klagepatent zu verletzen. Sie behauptet, die von der Kl\u00e4gerin gefertigten Zeichnungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlagen K 19 bis K 22) seien insofern unzutreffend, als bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das keramische Widerstandsteil allseitig von einem Spalt zwischen Keramikplatte und Isolationstr\u00e4ger umgeben sei, was auf den Zeichnungen nicht dargestellt sei. Daraus folge, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Widerstandsteil &#8211; in nicht patentgem\u00e4\u00dfer Weise &#8211; nicht vom Isolationstr\u00e4ger gehalten werde. Ferner sei das Widerstandsteil nicht senkrecht zu den Anschlusselektroden in den Isolationstr\u00e4ger eingesteckt, sondern waagerecht. Auch fehle es an einer Positionierung des Widerstandsteils innen im Isolationstr\u00e4ger, welcher bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberhaupt keinen Innenraum aufweise. Schlie\u00dflich sei \u2013 wie sich aus der Zeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage K 22 ergebe \u2013 der bewegliche Gegenkontakt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht am freien Ende des Bimetallteils angeordnet, sondern in einem deutlichen Abstand vom freien Ende.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 2 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, \u00a7 140a Abs. 1 und 3, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen temperaturabh\u00e4ngigen Schalter.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind gattungsgem\u00e4\u00dfe Schalter bekannt, bei denen ein Bimetall bei \u00dcberschreiten des Ansprechwertes einen elektrischen Stromkreis unterbricht, w\u00e4hrend ein kleiner Reststrom durch einen sogenannten PTC-Widerstand (PTC f\u00fcr \u201epositive temperature coefficient\u201c, ein Bauteil, dessen elektrischer Widerstand mit h\u00f6herer Temperatur steigt) flie\u00dft und den Widerstand so sehr erw\u00e4rmt, dass dieser das Schaltwerk des Bimetalls offenh\u00e4lt. Die Funktion dieses Aufbaus bezeichnet das Klagepatent in seinen einleitenden Ausf\u00fchrungen als \u201eSelbsthaltung\u201c (Abschnitt [0006]).<\/p>\n<p>Die DE-OS 21 13 388 offenbart einen solchen Schalter, der elektrisch in Reihe mit einem zu sch\u00fctzenden Ger\u00e4t geschaltet ist und mit dem Ger\u00e4t in thermischen Kontakt steht. Bei diesem vorbekannten Schalter steht eine von zwei fl\u00e4chigen metallischen Anschlusselektroden in festem Gegenkontakt, die andere tr\u00e4gt das Bimetall, dessen freies Ende bei geschlossenem Schalter den elektrischen Kontakt herstellt. Die Metallteile, welche die Elektroden ausbilden, sind \u00fcbereinander angeordnet und klemmen zwischen sich einen PTC-Widerstand ein, der wiederum in elektrischem Kontakt mit beiden Anschlusselektroden steht. Der gesamte Aufbau wird in ein Geh\u00e4use eingeschoben und sodann mit einer Abdichtmasse vergossen. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass der PTC-Widerstand die Selbsthaltung nur bei einem fertig montierten Schalter bewirkt und die Montage des Schalters aufwendig und ein Austausch des PTC-Widerstands nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Ferner offenbart die DE 43 36 564 einen gattungsgem\u00e4\u00dfen Schalter, bei dem ein Bimetall-Schaltwerk in einem Geh\u00e4use angeordnet ist, welches auf einer Tr\u00e4gerplatte angeordnet wird. Ein PTC-Widerstand ist au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses auf der Tr\u00e4gerplatte ausgef\u00fchrt und parallel zum Schaltwerk mit Au\u00dfenanschl\u00fcssen verl\u00f6tet. Das Klagepatent erkennt hieran als nachteilig, dass ein solcher Schalter relativ viele Bauteile ben\u00f6tigt und in den Abmessungen gro\u00df ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe, einen gattungsgem\u00e4\u00dfen temperaturabh\u00e4ngigen Schalter so weiterzubilden, dass er preiswert und einfach zu montieren ist und vorzugsweise der Widerstand ausgetauscht werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in der Kombination des Hauptanspruchs 1 mit Unteranspruch 5 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Temperaturabh\u00e4ngiger Schalter (10), mit<\/p>\n<p>1.1 zwei Anschlusselektroden (12, 13),<\/p>\n<p>1.2 einem Isolationstr\u00e4ger (11), an dem die beiden Anschlusselektroden (12, 13) befestigt sind,<\/p>\n<p>1.3 einem Schaltwerk (27), das in Abh\u00e4ngigkeit von seiner Temperatur eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlusselektroden (12, 13) herstellt,<\/p>\n<p>1.4 einem Widerstandsteil (18), das<\/p>\n<p>1.4.1 mit den beiden Anschlusselektroden (12, 13) verbunden ist,<\/p>\n<p>1.4.2 elektrisch parallel zu dem Schaltwerk (27) angeordnet ist,<\/p>\n<p>1.4.3 senkrecht zu den Anschlusselektroden (12, 13) in den Isolationstr\u00e4ger (11) eingesteckt wird,<\/p>\n<p>1.4.4 so dass es innen in dem Isolationstr\u00e4ger (11) sitzt, und<\/p>\n<p>1.4.5 von dem Isolationstr\u00e4ger (11) gehalten wird.<\/p>\n<p>5.1 Die eine Anschlusselektrode (12) tr\u00e4gt einen festen Gegenkontakt (28),<\/p>\n<p>5.2 die andere Anschlusselektrode (13) tr\u00e4gt ein Bimetallteil (31), wobei<\/p>\n<p>5.3 an dem freien Ende des Bimetallteils ein mit dem festen Gegenkontakt (28) zusammenwirkender beweglicher Gegenkontakt (29) sitzt.<\/p>\n<p>Durch das Einstecken des Widerstands senkrecht zu den Anschlusselektroden sitzt dieser innen im Isolationstr\u00e4ger und wird von diesem gehalten. Dadurch kann der Schalter zun\u00e4chst vollst\u00e4ndig konfektioniert werden, ehe der Widerstand nachtr\u00e4glich eingesetzt wird; soll auf die Selbsthaltung verzichtet werden, entf\u00e4llt einfach der Widerstand. Dies erm\u00f6glicht es, nachtr\u00e4glich gegebenenfalls mit einem f\u00fcr die konkrete Anwendung geeigneten PCT-Widerstand zu versehende Grundschalter in einem einzigen Fertigungsgang in gro\u00dfer St\u00fcckzahl herzustellen, da die Spezialisierung des Schalters erst sp\u00e4ter aus dem Einsatz des Widerstandes folgt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1. bis 1.4.2 sowie 5.1 und 5.2 verwirklicht, so dass es hierzu keiner Ausf\u00fchrungen bedarf. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht allerdings nicht die Merkmale 1.4.4 und 1.4.5 und macht daher nicht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>An einer Verwirklichung des Merkmals 1.4.5, gem\u00e4\u00df dem das Widerstandsteil (18) von dem Isolationstr\u00e4ger (11) gehalten wird, fehlt es, weil dieses Merkmal aus fachm\u00e4nnischer Sicht so auszulegen ist, dass der Isolationstr\u00e4ger selbst ein Halten des Widerstandsteils bewirkt, also verhindert, dass sich die Position des Widerstandsteils relativ zum Isolationstr\u00e4ger ver\u00e4ndert. Nicht patentgem\u00e4\u00df ist demgegen\u00fcber eine Gestaltung, bei welcher das Widerstandsteil von einem anderen, vom Isolationstr\u00e4ger verschiedenen Bauteil gehalten wird, selbst wenn dieses weitere Bauteil seinerseits mittelbar oder unmittelbar vom Isolationstr\u00e4ger gehalten wird.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Diese Sichtweise folgt zum einen bereits aus der konkreten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Angabe in Anspruch 1 des Klagepatents, wonach es der Isolationstr\u00e4ger und kein anderes Bauteil ist, welches das Widerstandsteil h\u00e4lt. Zum anderen erkennt der Fachmann aus dem Zusammenhang des Merkmals 1.4.5 mit dem Merkmal 1.4.3, dass es nach der technischen Lehre des Klagepatents auf ein Halten des Widerstandsteils unmittelbar durch den Isolationstr\u00e4ger selbst ankommt: Merkmal 1.4.3 lehrt, dass das Widerstandsteil in den Isolationstr\u00e4ger eingesteckt wird \u2013 und zwar senkrecht zu den Anschlusselektroden \u2013, und dass dieses Einstecken bewirkt, dass das Widerstandsteil von dem Isolationstr\u00e4ger gehalten wird. Die Verkn\u00fcpfung \u201eso dass\u201c bezieht sich sprachlich sowohl darauf, dass das Widerstandsteil innen in dem Isolationstr\u00e4ger sitzt (Merkmal 1.4.4) als auch darauf, dass das Widerstandsteil von dem Isolationstr\u00e4ger gehalten wird. Die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Beziehung zwischen Isolationstr\u00e4ger und Widerstandsteil wird durch diesen Zusammenhang zwischen den Merkmalen 1.4.3 und 1.4.5 mithin dahin n\u00e4her gekennzeichnet, dass (bereits) ein Einstecken des Widerstandstr\u00e4gers in den Isolationstr\u00e4ger die Herstellung der Haltefunktion bewirkt, ohne dass es weiterer Bauteile bedarf.<\/p>\n<p>Umgekehrt entnimmt der Fachmann dem Klagepatent keinen Hinweis darauf, dass der Isolationstr\u00e4ger das Widerstandsteil patentgem\u00e4\u00df auch mittelbar vermittels eines weiteren Bauteils halten kann. Das in (oben wiedergegebener) Figur 1 dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel sieht sichelf\u00f6rmige Vorspr\u00fcnge (21, 22) des Isolationstr\u00e4gers vor, welche gem\u00e4\u00df der Erl\u00e4uterung dieses Ausf\u00fchrungsbeispiels (Abschnitt [0032], Spalte 4, Zeilen 39 bis 43) das Widerstandsteil zwischen sich einklemmen und nach unten auf die Anschlusselektroden (12, 13) dr\u00fccken. Diese sichelf\u00f6rmigen Vorspr\u00fcnge sind allerdings keine vom Isolationstr\u00e4ger verschiedene Bauteile, sondern Elemente des Isolationstr\u00e4gers, mit dem sie einst\u00fcckig ausgef\u00fchrt sind. Somit h\u00e4lt nach diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Isolationstr\u00e4ger selbst, von dessen Kontur im \u00dcbrigen die sichelf\u00f6rmigen B\u00f6gen vorspringen, das Widerstandsteil, ohne dass ein weiteres Bauteil zwischen Isolationstr\u00e4ger und Widerstandsteil tritt.<\/p>\n<p>Aus demselben Grunde greift das von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 2. Februar 2010 vorgebrachte Argument nicht durch, gem\u00e4\u00df Unteranspruch 4 werde die Haltefunktion des Isolationstr\u00e4gers gegen\u00fcber dem Widerstandsteil patentgem\u00e4\u00df durch Vorspr\u00fcnge ausge\u00fcbt, mit denen der Isolationstr\u00e4ger versehen ist. Die in diesem Unteranspruch bezeichneten Vorspr\u00fcnge sind gleichfalls Elemente des Isolationstr\u00e4gers selbst und keine von diesem verschiedene Bauteile. Dies folgt aus fachm\u00e4nnischer Sicht zum einen aus der Bezeichnung dieser Elemente als &#8222;Vorspr\u00fcnge des Isolationstr\u00e4gers&#8220;, zum anderen daraus, dass diese Elemente aus der Formgebung des Isolationstr\u00e4gers vorspringen, mit diesem also eine Einheit bilden.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass die technische Lehre des Klagepatents gem\u00e4\u00df Merkmal 1.4.5 die Ausf\u00fchrung eines weiteren Bauteils ausschlie\u00dft, welches das Halten des Widerstandsteils durch den Isolationstr\u00e4ger bewirkt, spricht aus fachm\u00e4nnischer Sicht im \u00dcbrigen die Zielsetzung des Klagepatents, welches gem\u00e4\u00df der allgemeinen Erfindungsbeschreibung (Abschnitt [0013], Spalte 2, Zeile 13 bis 17) einen einfachen Schalter zur Verf\u00fcgung stellt. Damit grenzt sich das Klagepatent gegen\u00fcber dem Stand der Technik ab, aus dem \u2013 wie in der DE \u2018564 offenbart und vom Klagepatent kritisiert (Abschnitt 0009]) \u2013 Schalter bekannt sind, die relativ viele Bauteile ben\u00f6tigen. Dieser Zielsetzung liefe es zuwider, eine Ausf\u00fchrung als patentgem\u00e4\u00df zu betrachten, bei welcher die Konstruktion dadurch von gr\u00f6\u00dferer Komplexit\u00e4t ist, dass weitere Bauteile hinzutreten.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Demnach verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 1.4.5 nicht. Bei dieser wird das Widerstandsteil nicht von dem Isolationstr\u00e4ger gehalten, sondern von einem aus blanken Metall geformten Federb\u00fcgel, welcher einerseits das Widerstandsteil an einer der beiden schmalen Stirnseiten vollst\u00e4ndig und an den L\u00e4ngskanten und an einer der beiden flachen Seiten teilweise umfasst, andererseits eine der beiden Anschlusselektroden umgreift, welche wiederum in den Isolationstr\u00e4ger eingesteckt ist. Auf diese Weise ist der Federb\u00fcgel mittelbar an dem Isolationstr\u00e4ger gelagert und dr\u00fcckt das Widerstandsteil mit seiner Federzunge gegen den Isolationstr\u00e4ger. Dass der Isolationstr\u00e4ger selbst das Widerstandsteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht h\u00e4lt, ist an dem von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 2. Februar 2010 zur Gerichtsakte gereichten Muster eines Exemplars der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit nur lose aufgestecktem Geh\u00e4use erkennbar: Ohne den Federb\u00fcgel liegt das Widerstandsteil nur lose auf einer aus Isolationstr\u00e4ger und Anschlusselektrode gebildeten Fl\u00e4che auf. Wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gedreht, f\u00e4llt das Widerstandsteil herunter. Erst das Aufsetzen des Federb\u00fcgels bewirkt, dass das Widerstandsteil in seiner Position relativ zum Isolationstr\u00e4ger gehalten wird.<\/p>\n<p>Dieser konstruktive Aufbau ergibt sich im \u00dcbrigen auch aus den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Zeichnungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 19 bis K 22), welche deren Konstruktion unstreitig jedenfalls insofern korrekt darstellen, als es die Positionierung des Widerstandsteils im Verh\u00e4ltnis zum Isolationstr\u00e4ger betrifft. Diese Zeichnungen sind nachstehend verkleinert wiedergegeben:<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df diesen \u2013 von der Kl\u00e4gerin eingereichten &#8211; Zeichnungen h\u00e4lt der Federb\u00fcgel das Widerstandsteil am Isolationstr\u00e4ger h\u00e4lt, indem es die Anschlusselektrode hintergreift und mit diesem Widerlager das Widerstandsteil an den Isolationstr\u00e4ger dr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Der Federb\u00fcgel ist aber kein Bestandteil des Isolationstr\u00e4gers selbst, sondern ein weiteres, von diesem verschiedenes Bauteil. Dies folgt daraus, dass er aus blankem Metall geformt und damit elektrisch leitend ist. Er kann also elektrisch leitende Bauelemente nicht voneinander isolierend beabstanden und damit als Isolationstr\u00e4ger f\u00fcr derlei Bauelemente dienen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Aus vorstehenden Erw\u00e4gungen zu Merkmal 1.4.5 ergibt sich zugleich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch Merkmal 1.4.4 nicht verwirklicht, gem\u00e4\u00df dem das Widerstandsteil (18) innen in dem Isolationstr\u00e4ger sitzt. Dies setzt aus Sicht des Fachmanns voraus, dass das Widerstandsteil auf mehr als einer Seite und dergestalt vom Isolationstr\u00e4ger umgeben wird, dass der Isolationstr\u00e4ger das Widerstandsteil unmittelbar in einer bestimmten Position h\u00e4lt. Nach dem allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis \u2013 von dem abzuweichen das Klagepatent keinen Anlass bietet \u2013 setzt die Positionierung eines Bauteils innen in einem anderen voraus, dass das eine Bauteil von dem anderen auf mehr als einer Seite wenigstens zu einem wesentlichen Teil umgeben ist. Diese Anweisung zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung von Isolationstr\u00e4ger und Widerstandsteil sieht der Fachmann im Zusammenhang mit Merkmal 1.4.3 sowie mit dem soeben er\u00f6rterten Merkmal 1.4.5, und entnimmt diesem Zusammenhang, dass die Positionierung des Widerstandsteils innen im Isolationsk\u00f6rper erstens auf dem Einstecken des Widerstandsteils in den Isolationstr\u00e4ger hinein beruht und zweitens dazu f\u00fchrt, dass der Isolationstr\u00e4ger das Widerstandsteil unmittelbar und ohne Dazwischentreten eines weiteren Bauteils h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Dem entspricht die Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 nicht: Der Isolationstr\u00e4ger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform umgibt das Widerstandsteil nur auf einer der beiden schmalen Stirnseiten vollst\u00e4ndig, an einer der beiden Flachseiten und an den beiden L\u00e4ngskanten jeweils zu etwas mehr als der H\u00e4lfte und im \u00dcbrigen gar nicht. Dabei besteht zwischen den Kanten des Widerstandsteils und dem Isolationstr\u00e4ger jeweils ein kleiner spaltf\u00f6rmiger Abstand. Diese Konstruktionsweise bewirkt, dass der Isolationstr\u00e4ger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Widerstandsteil weder einklemmt noch einrastet, sondern das Widerstandsteil ohne den metallenen Federb\u00fcgel lediglich lose auf dem Isolationstr\u00e4ger und der angrenzenden Anschlusselektrode aufliegt. Erst nach Aufsetzen des Federb\u00fcgels wird das Widerstandsteil an weiteren Stellen umschlossen und gegen den Isolationstr\u00e4ger geklemmt.<\/p>\n<p>Dass diese Ausgestaltung auch Merkmal 1.4.4 nicht verwirklicht, folgt wiederum auch aus dem technischen Sinn und Zweck der technischen Lehre des Klagepatents: Hiernach soll die M\u00f6glichkeit bestehen (Abschnitt [0013], Spalte 2, Zeilen 19 bis 23), zun\u00e4chst den Schalter ohne das Widerstandsteil vollst\u00e4ndig zu fertigen und sodann gegebenenfalls \u2013 wenn n\u00e4mlich der Schalter mit einer Selbsthaltefunktion ausgestattet werden soll \u2013 ein f\u00fcr die konkrete Verwendungsweise des Schalters geeignetes Widerstandsteil einzusetzen, und zwar auf einfache Weise; ebenso soll die M\u00f6glichkeit bestehen (Abschnitt [0010], Spalte 2, Zeilen 2f.), ein einmal eingesetztes Widerstandsteil nachtr\u00e4glich auszutauschen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform m\u00fcsste f\u00fcr die Zwecke einer nachtr\u00e4glichen Konfektionierung des Schalters mit einem Widerstandsteil (ebenso wie f\u00fcr den Austausch eines bereits eingesetzten Widerstandsteils) zun\u00e4chst der Schalter aus seinem Geh\u00e4use herausgezogen werden und sodann \u2013 sofern der erste Schritt \u00fcberhaupt zerst\u00f6rungsfrei m\u00f6glich sein sollte \u2013 der Schalter mit dem Widerstandsteil und einem weiteren Bauteil, n\u00e4mlich dem Federb\u00fcgel versehen werden, indem das Widerstandsteil zun\u00e4chst angelegt und ihm dann der Federb\u00fcgel \u00fcbergest\u00fclpt wird. Schlie\u00dflich m\u00fcsste der Schalter wieder in sein Geh\u00e4use zur\u00fcckgef\u00fchrt werden. Diese Schritte w\u00fcrden einen erheblichen konstruktiven Aufwand erfordern.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 9. Februar 2010 (Bl. 77 ff. GA) sowie der Kl\u00e4gerin vom 16. Februar 2010 (Bl. 80 f. GA) gaben jeweils keinen Anlass, die m\u00fcnGiche VerhanGung gem\u00e4\u00df \u00a7 156 Abs. 2 ZPO wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1372 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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