{"id":8540,"date":"2020-10-19T14:34:02","date_gmt":"2020-10-19T14:34:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8540"},"modified":"2020-10-19T14:45:51","modified_gmt":"2020-10-19T14:45:51","slug":"4c-o-40-19-behandlungsmaschine-fuer-gegenstaende","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8540","title":{"rendered":"4c O 40\/19 &#8211; Behandlungsmaschine f\u00fcr Gegenst\u00e4nde"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3042<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. Juni 2020, Az. 4c O 40\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/li>\n<li>3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>4. Der Streitwert wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht \u2013 als eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin \u2013 Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 754 XXX B1 (Anlage KAP B2; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das am 13. Juli 2006 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 18. August 2005 (DE 10 2005 XXX 005) angemeldet und als Anmeldung am 21. Februar 2007 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 29. September 2010 bekanntgemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Behandlungsmaschine f\u00fcr Gegenst\u00e4nde wie Flaschen und Dosen. Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201e1. Behandlungsmaschine f\u00fcr Gegenst\u00e4nde, insbesondere Beh\u00e4lter (4) wie Flaschen, Dosen, Ampullen u. dgl. mit mehreren l\u00e4ngs einer Bahn hintereinander angeordneten Stationen oder Abteilungen zum Behandeln der Beh\u00e4lter (4), bestehend aus einem Maschinenunterbau mit einem Antrieb f\u00fcr einen mit Aufnahmepl\u00e4tzen (6) f\u00fcr die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde best\u00fcckten Drehtisch (5) sowie mit an der Peripherie des Maschinenunterbaus (7) andockbaren Behandlungsstationen (8) wie Etikettier-, Druck-, Pr\u00fcfstationen u. dgl. und mit einem mit dem Drehtisch (5) gemeinsam antreibbaren Tr\u00e4ger (9) f\u00fcr oberhalb der Beh\u00e4lterebene h\u00f6hengesteuerte Behandlungs- oder Beh\u00e4lterspannk\u00f6pfe, wobei der Tr\u00e4ger (9) innerhalb einer, die Steuermittel oder Kurvenbahn (11) in einer drehfest, mittels einer Drehmomentenst\u00fctze (12) gehaltenen Haube oder Anordnung (20) untergebracht ist, mit einem Ein- und Auslaufbereich f\u00fcr die Gegenst\u00e4nde, dadurch gekennzeichnet, dass die nicht rotierenden Steuermittel oder Kurvenbahnen (11) der Behandlungsmaschine mittels einer Drehmomentst\u00fctze (12) derart gehalten sind, dass der Drehtisch (5) ab dem zu seiner Rotationsachse weisenden Endbereich des Ein- und Auslauftisches (Vortisches) (1) frei von peripherieumgebenden St\u00fctz- oder Bauelementen ausgebildet ist und in diesem Umfangsbereich einen frei w\u00e4hlbaren und ver\u00e4nderbaren Kreisabschnitt f\u00fcr die einzelnen andockbaren Behandlungsstationen (8) aufweist.\u201c<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<br \/>\nFigur 1 zeigt eine Draufsicht auf eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Behandlungsmaschine in Form einer Etikettiermaschine mit Selbstklebeetikettier- und Kaltleimaggregaten, wohingegen Figur 3 einen vereinfachten Teilquerschnitt mit rotierenden Beh\u00e4lterspannk\u00f6pfen und nichtrotierenden Steuermitteln und Kurvenbahnen enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eine international t\u00e4tige Herstellerin von Abf\u00fcll- und Verpackungsanlagen f\u00fcr die Getr\u00e4nke-, Food- und Non-Food-Industrie mit Sitz in A.<\/li>\n<li>Die in B ans\u00e4ssige Beklagte ist auf dem gleichen Markt wie die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig. \u00dcber ihre englischsprachige Internetpr\u00e4senz \u201e(\u2026)\u201c bietet sie unter anderem auch Etikettiermaschinen des Typs C (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) an, wobei sie dort auch Videos zu ihren Maschinen zum Abruf vorh\u00e4lt.<\/li>\n<li>Auf den Messen \u201eD\u201c in E und \u201eF\u201c in H stellte sie unter anderem auch eine Beh\u00e4lterbehandlungsmaschine des Typs C aus, wobei nachfolgend wiedergegebene Fotografien von einem Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin aus ihrer Patentabteilung auf den vorgenannten Messen von dem Stand der Beklagten gefertigt wurden (vgl. auch Anlagen KAP B5 und KAP B6):<\/li>\n<li>Unter der Adresse \u201e\u2026\u201c ist \u00fcber die Internetplattform I zudem ein Video abrufbar, welches eine Maschine des Typs C in Betrieb und mit Detailansichten einzelner Bauteile zeigt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Ausstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf den beiden Messen in E und H gen\u00fcge, um eine patentverletzende Benutzungshandlung in Form eines Anbietens zu begr\u00fcnden, da es sich insbesondere nicht um reine Leistungsschauen gehandelt habe. Der Begriff des Anbietens sei rein wirtschaftlich zu verstehen und umfasse jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstelle.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<\/li>\n<li>Es komme dem Klagepatent nicht darauf an, dass die Drehmomentst\u00fctze zwingend am Vortisch befestigt sei. Vielmehr solle der Umfangsbereich des Drehtisches weitgehend von St\u00fctz- und Bauelementen freigehalten werden, was dadurch bewerkstelligt werde, dass ein sehr gro\u00dfer Teil des Kreisabschnitts um den Drehtisch freigehalten wird, in dem die St\u00fctzelemente vor oder im Endbereich des Vortisches angeordnet werden. Sinn und Zweck der Anordnung der St\u00fctzelemente im Bereich des Vortisches sei es, den ohnehin durch den Vortisch belegten Bereich des Drehtisches auszunutzen, um den \u00fcbrigen Kreisabschnitt f\u00fcr die anderen modular ausgebildeten Behandlungsmaschinen freizuhalten. Daher komme es nicht darauf an, ob die St\u00fctzelemente auf dem Vortisch oder auf demjenigen Teil des Drehtisches angeordnet seien, der dem Vortisch zugewandt sei. Entsprechendes ergebe sich f\u00fcr den Fachmann insbesondere auch aus der Zusammenschau mit den Unteranspr\u00fcchen 2 und 3, die davon sprechen w\u00fcrden, dass der Drehtisch im Bereich und unterhalb der Behandlungsebene der Gegenst\u00e4nde\/Beh\u00e4lter frei von peripherieumgebenden St\u00fctz- oder Bauelementen ausgebildet sein solle bzw. die Drehmomentst\u00fctze an Tr\u00e4gern des Vortisches gehalten werde. Der vorliegend geltend gemachte Hauptanspruch 1 sei \u2013 der allgemeinen Systematik bei der Anspruchsauslegung folgend \u2013 weiter zu verstehen. Die Drehmomentst\u00fctze in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei \u2013 nach dem eigenen Vortrag der Beklagten \u2013 zwar auf dem Drehtisch bzw. dem Unterbau angebracht, indes aber unmittelbar am bzw. vor dem Vortisch und damit in einem Bereich, in dem das Klagepatent die St\u00fctze vorsehe.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Beh\u00e4lterbehandlungsmaschinen f\u00fcr Gegenst\u00e4nde, insbesondere Beh\u00e4lter wie Flaschen, Dosen, Ampullen u. dgl. mit mehreren l\u00e4ngs einer Bahn hintereinander angeordneten Stationen oder Abteilungen zum Behandeln der Beh\u00e4lter, bestehend aus einem Maschinenunterbau mit einem Antrieb f\u00fcr einen mit Aufnahmepl\u00e4tzen f\u00fcr die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde best\u00fcckten Drehtisch sowie mit an der Peripherie des Maschinenunterbaus andockbaren Behandlungsstationen wie Etikettier-, Druck-, Pr\u00fcfstationen u. dgl. und mit einem mit dem Drehtisch gemeinsam antreibbaren Tr\u00e4ger f\u00fcr oberhalb der Beh\u00e4lterebene h\u00f6hengesteuerte Behandlungs- oder Beh\u00e4lterspannk\u00f6pfe, wobei der Tr\u00e4ger innerhalb einer, die Steuermittel oder Kurvenbahn in einer drehtest, mittels einer Drehmomentst\u00fctze gehaltenen Haube oder Anordnung untergebracht ist, mit einem Ein- und Auslaufbereich f\u00fcr die Gegenst\u00e4nde<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die, nicht rotierenden Steuermittel oder Kurvenbahnen der Behandlungsmaschine mittels einer Drehmomentst\u00fctze derart gehalten sind, dass der Drehtisch ab dem zu seiner Rotationsachse weisenden Endbereich des Ein- und Auslauftisches (Vortisches) frei von peripherieumgebenden St\u00fctz- oder Bauelementen ausgebildet ist und in diesem Umfangsbereich einen frei w\u00e4hlbaren und ver\u00e4nderbaren Kreisabschnitt f\u00fcr die einzelnen andockbaren Behandlungsstationen aufweist;<br \/>\n(Anspruch 1 des EP 1 754 XXX B1)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und in einer chronologisch geordneten Aufstellung, unter Vorlage von Belegen wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, auch in elektronisch auswertbarer Form, soweit entsprechende Belege bei der Beklagten vorhanden sind, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 29. September 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden<\/li>\n<li>wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen und in einer chronologisch geordneten Aufstellung, auch in elektronisch auswertbarer Form, soweit entsprechende Belege bei der Beklagten vorhanden sind, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. M\u00e4rz 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>&#8211; wobei die Rechnungslegung \u00fcber die Informationen gem\u00e4\u00df l.3.e) erst f\u00fcr die Zeit ab dem 29. Oktober 2010 zu erteilen ist;<\/li>\n<li>4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 29. September 2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass<\/li>\n<li>1. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten in der Zeit vom 21. M\u00e4rz 2007 bis zum 28. Oktober 2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 29. Oktober 2010 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, es fehle bereits an einer tauglichen inl\u00e4ndischen Benutzungshandlung. Insoweit behauptet sie, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weder Kunden in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, noch Lieferungen nach Deutschland vorzunehmen. Die Ausstellung auf den beiden internationalen Messen in E und H sei erforderlich gewesen, weil es sich insoweit um Leitmessen gehandelt habe, es habe aber kein Kontakt zu deutschen Abnehmern bestanden und es sei auch keine Lieferbereitschaft nach Deutschland zu erkennen gewesen.<\/li>\n<li>Sie meint ferner, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht. So w\u00fcrde sich die Lehre des Klagepatents vom Stand der Technik gerade dadurch abgrenzen, dass auf dem eigentlichen Drehtisch keine St\u00fctz- oder Bauelemente mehr vorhanden seien, die die Drehmomentst\u00fctze hielten. Die eindeutigen Vorgaben im Anspruch k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin auch nicht dadurch umgehen, dass sie mit der Replik nunmehr technisch-funktional auf eine m\u00f6glichst ungehinderte Andockbarkeit der Behandlungsstation abstelle. Denn eine Anordnung der St\u00fctze am Vortisch sei f\u00fcr die Lehre des Klagepatents technisch zwingend, da eine \u00fcber dem Drehtisch angeordnete Kurvenbahn nur dann von einem Tr\u00e4ger drehfest zu dem antreibbaren Drehtisch gehalten werden k\u00f6nne, wenn sie an einem nicht-beweglichen Teil angebracht sei. Dies k\u00f6nne aber nur der Vortisch sein, wenn dessen Endbereich die Grenze darstelle. Bei den angegriffenen Etikettiermaschinen sei demgegen\u00fcber die Drehmomentst\u00fctze nicht am Vortisch bzw. diesseits einer den Endbereich des Vortischs vom Drehtisch abgrenzenden Achse befestigt. Diese bef\u00e4nde sich vielmehr an dem gleichen Maschinenunterbau, auf dem auch der Rotor des Drehtisches angebracht sei.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet, da nicht festgestellt werden konnte, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Der Kl\u00e4gerin stehen daher die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung nicht zu.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie im europ\u00e4ischen Ausland ans\u00e4ssige Beklagte ist passivlegitimiert.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nVerletzer ist, wer die patentierte Erfindung in eigener Person im Sinne des \u00a7 9 PatG unmittelbar benutzt oder wer als Teilnehmer im Sinne des \u00a7 830 Abs. 2 BGB eine fremde unmittelbare Benutzung im Sinne des \u00a7 9 PatG erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert (BGH, GRUR 2004, 845 \u2014 Drehzahlermittlung). Die Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland angeboten und damit eine Benutzungshandlung im Sinne von \u00a7 9 PatG begangen.<\/li>\n<li>Das Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Ein-f\u00fchren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigen-st\u00e4ndige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221, 222 \u2013 Simvastin; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2004, 417, 419 \u2013 Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 20. Dezember 2012, Az. I-2 U 89\/07). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06. Oktober 2016, Az. I-2 U 19\/16; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27. M\u00e4rz 2014, Az. I-15 U 19\/14; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Februar 2014, Az. I-2 U 42\/13; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Kapitel A., Rz. 285). Es ist daher unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; Schulte, Kommentar zum Patentgesetz, 10. Auflage 2017, \u00a7 9, Rz. 64).<\/li>\n<li>Nach geltendem Recht ist Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten grunds\u00e4tzlich auch nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Herstellungs- und\/oder Lieferbereitschaft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06. Oktober 2016, Az. I-2 U 19\/16; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 125 128 f. \u2013 Kamera-kupplung II; Urt. v. 20. Dezember 2012, Az. I-2 U 89\/07 \u2013 Elektronenstrahl-Therapierger\u00e4t; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 \u2013 MP2-Ger\u00e4te). Ebenso kommt es f\u00fcr eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 418 \u2013 Cholesterinspiegelsenker; Schulte, a.a.O.).<\/li>\n<li>Daher ist das Ausstellen von Waren auf einer inl\u00e4ndischen Fachmesse ein Anbieten im Sinne dieser Vorschrift, soweit es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06. Oktober 2016, Az. I-2 U 19\/16; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27. M\u00e4rz 2014, Az. I-15 U 19\/14; Schulte, a.a.O., \u00a7 9, Rz. 63). Zweck des \u00a7 9 PatG ist es, dem Patentinhaber einerseits grunds\u00e4tzlich alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben k\u00f6nnen, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gew\u00e4hren. Daher ist nicht erforderlich, dass das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebotes im Sinne von \u00a7 145 BGB erf\u00fcllt. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Anbietende eigene oder fremde Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse bezweckt und ob er bei einem Angebot zugunsten eines Dritten \u00fcberhaupt von diesem beauftragt oder bevollm\u00e4chtigt ist (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Ma\u00dfgeblich ist vielmehr nur, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06. Oktober 2016, Az. I-2 U 19\/16; Urt. v. 27. M\u00e4rz 2014, Az. I-15 U 19\/14; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Februar 2014, Az. I-2 U 42\/13).<\/li>\n<li>Davon ausgehend werden von einem \u201eAnbieten\u201c im Sinne von \u00a7 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft. Es gen\u00fcgen daher auch Handlungen, die vertragsrechtlich als blo\u00dfe Aufforderung zur Abgabe von Angeboten angesehen werden (BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te), ohne dass es bereits einer Lieferbereitschaft oder -f\u00e4higkeit bedarf (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06. Oktober 2016, Az. I-2 U 19\/16). Es ist zur Gew\u00e4hrleistung eines wirksamen Rechtschutzes somit nur von Belang, ob mit der fraglichen Handlung f\u00fcr einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand tats\u00e4chlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06. Oktober 2016, Az. I-2 U 19\/16; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11. Juni 2015, Az. I-2 U 64\/14 = GRUR-RS 2015, 18679 \u2013 Verbindungsst\u00fcck).<\/li>\n<li>Genau dies geschieht jedoch regelm\u00e4\u00dfig auf einer Fachmesse: Die Aussteller verfolgen mit ihren Pr\u00e4sentationen den Zweck, Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu kn\u00fcpfen und ihre Produkte zu verkaufen. Sie pr\u00e4sentieren ihre Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Das Ausstellen ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen, was f\u00fcr ein An-bieten gem\u00e4\u00df \u00a7 9 PatG ausreicht (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06. Oktober 2016, Az. I-2 U 19\/16). Unerheblich ist grunds\u00e4tzlich insoweit, ob sich das Angebot nach dem Willen des Ausstellers auch auf eine Lieferung ins Inland bezieht oder der Aussteller ausschlie\u00dflich ins ggf. patentfreie Ausland liefern will, solange sich das Angebot aus Empf\u00e4ngersicht auch auf das Inland beziehen kann (K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel A., Rz. 304 m.w.N.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig auf zwei inl\u00e4ndischen Fachmessen, der \u201eD\u201c in E und der \u201eF\u201c in H, f\u00fcr alle Besucher uneingeschr\u00e4nkt zug\u00e4nglich ausgestellt und insoweit im patentrechtlichen Sinne angeboten. Ob sie dabei \u2013 wie von ihr pauschal behauptet \u2013 einem inneren Vorbehalt unterlegen ist, die Maschinen nicht an deutsche Kunden liefern zu wollen, kann dahinstehen, da sie jedenfalls nicht vorgebracht hat, dass sie diesen Vorbehalt nach au\u00dfen hin, etwa durch etwaige klarstellende Angaben auf den Messest\u00e4nden oder in Gespr\u00e4chen mit Kunden, deutlich gemacht hat. Nicht nachvollzogen werden konnte daher, wieso den (deutschen) Besuchern der Messen \u201eunmissverst\u00e4ndlich\u201c klar gewesen sein sollte, dass die Beklagte die angegriffenen Etikettiermaschinen nur ins Ausland liefern wollte.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Behandlungsmaschine f\u00fcr Gegenst\u00e4nde, insbesondere Beh\u00e4lter wie Flaschen, Dosen, Ampullen und dergleichen, wie sie etwa aus der EP 1 449 809 A1 bekannt ist.<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent in Absatz [0002] einleitend ausf\u00fchrt, ist es bei der Verpackung von Waren, Lebensmitteln und auch bei der Abf\u00fcllung von Getr\u00e4nken und dgl. \u00fcblich, die Verpackungsbeh\u00e4lter vorteilhaft und werbetechnisch ansprechend zu gestalten. Neben der \u00e4u\u00dferen Gestaltung der Verpackungsbeh\u00e4lter wird in zunehmendem Ma\u00dfe auch deren Etikettierung immer umfangreicher und bedeutungsvoller.<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent weiter einleitend ausf\u00fchrt, entstehen aufgrund der erforderlichen Umr\u00fcstarbeiten erhebliche Stillstandszeiten, wenn in derartigen Behandlungsmaschinen, beispielsweise in Form von Etikettiermaschinen, mehrere unterschiedliche Beh\u00e4lter etikettiert oder mehrere voneinander abweichende Etikettengarnituren eingesetzt und verarbeitet werden, die umso gr\u00f6\u00dfer ausfallen, wenn neben der \u00fcblichen Mindest-etikettierung weitere Ausstattungen vorgesehen sind. Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Beh\u00e4lter mit mehreren Etiketten an Vorder- und R\u00fcckseite auszustatten ist oder unterschiedliche Beh\u00e4lter in einer Grundmaschine mit unterschiedlichem Etikettenmaterial etikettiert werden sollen, vgl. Absatz [0004].<\/li>\n<li>In Absatz [0005] f\u00fchrt das Klagepatent unter Bezugnahme auf die DE 199 XXX 255 aus, dass Konstruktionen bekannt sind, die es gestatten, eine an der Maschine befindliche Etikettierstation gegen eine f\u00fcr andere Etikettieraufgaben geeignete weitere Etikettierstation auszutauschen, wodurch die Umr\u00fcstzeiten erheblich reduziert werden k\u00f6nnen. Ein weiterer Vorteil ergibt sich dadurch, dass die ausgetauschte Station f\u00fcr weitere neue Aufgaben ohne Stillstand der Maschine und unter Vermeidung von Produktionsausf\u00e4llen vorbereitet und hergerichtet werden kann.<\/li>\n<li>An diesen Vorrichtungen kritisiert das Klagepatent in Absatz [0005], dass obwohl durch die zum Stand der Technik z\u00e4hlenden Ausbildungen im Bereich der Etikettiertechnik bereits bedeutende Fortschritte erzielt werden konnten, es auch durch die vorgenannten L\u00f6sungen noch nicht zufriedenstellend gelingt, Etikettiermaschinen schnell und kosteng\u00fcnstig an sich stark \u00e4ndernde und voneinander abweichende Etikettieraufgaben anzupassen. So ist es in der Praxis h\u00e4ufig etwa erforderlich, Beh\u00e4lter mit einem eingepr\u00e4gten Logo oder bestimmte Flaschenformen vor dem eigentlichen Etikettiervorgang entsprechend auszurichten. Hierzu ist es bekannt, bestimmte Funktionsbaugruppen dauerhaft an den Etikettiermaschinen anzuordnen, wodurch sich der Freibereich f\u00fcr andere Etikettier- und\/oder Behandlungsstationen am Umfang einer solchen Maschine entsprechend verringert (vgl. Absatz [0006]).<\/li>\n<li>Demzufolge geht man \u2013 wie das Klagepatent in Absatz [0007] beschreibt \u2013 verst\u00e4rkt dazu \u00fcber, die eigentliche Behandlungs- oder Etikettiermaschine als Grundmaschine auszubilden, welcher die einzelnen unterschiedlichen Behandlungsstationen am \u00e4u\u00dferen Umfang zugeordnet werden k\u00f6nnen. Eine solche Maschine zeigt die DE 199 XX 255, mit deren L\u00f6sung einerseits die sonst \u00fcblichen Umr\u00fcstzeiten erheblich reduziert und andererseits unter Ausnutzung der vorhandenen Etikettiermaschine unterschiedliche Etikettiervorg\u00e4nge mit einer Hauptmaschine ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Eine diesbez\u00fcgliche Weiterbildung offenbart die DE 203 XX XXX U, mit der Etikettiermaschinen schnell und kosteng\u00fcnstig an wechselnde Etikettieraufgaben umgestellt werden k\u00f6nnen. Dazu sieht die Neuerung vor, Funktionsstationen wie z.B. f\u00fcr eine Ausrichtung, Etikettierung, Kontrolle oder ein Bedrucken von Beh\u00e4ltern als auswechselbare Module auszuf\u00fchren, welche \u00fcber Standardschnittstellen an der Maschine verf\u00fcgen und je nach der gestellten Aufgabe schnell und einfach an den verschiedenen Positionen einer Etikettiermaschine montiert werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Als nachteilig an diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent in Absatz [0008], dass die Peripherie solcher Behandlungsmaschinen durch St\u00fctz- und Konstruktionselemente oder Tragk\u00f6rper insbesondere f\u00fcr ortsfeste Steuermittel oder Steuerkurven und Verkleidungen den Freiraum am Umfang solcher Behandlungsmaschinen einschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0009] als (technische) Aufgabe, einen m\u00f6glichst gro\u00dfen Umfangsbereich f\u00fcr die Anordnung unterschiedlicher Behandlungs-, Etikettier- und Funktionsstationen bei gleichzeitiger freier Umfangszuordnung an beliebiger Position eines zugeordneten Drehtisches zu schaffen<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Behandlungsmaschine f\u00fcr Gegenst\u00e4nde, insbesondere Beh\u00e4lter wie Flaschen, Dosen, Ampullen u. dgl. mit mehreren l\u00e4ngs einer Bahn hintereinander angeordneten Stationen oder Abteilungen zum Behandeln der Beh\u00e4lter.<br \/>\n1.1. Die Beh\u00e4lterbehandlungsmaschine besitzt einen Ein- und Auslaufbereich und einen Maschinenunterbau.<br \/>\n1.1.1. Der Maschinenunterbau besitzt einen Antrieb f\u00fcr einen Drehtisch, der mit Aufnahmepl\u00e4tzen f\u00fcr die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde best\u00fcckt ist.<br \/>\n1.2. Die Beh\u00e4lterbehandlungsmaschine besitzt an der Peripherie des Maschinenunterbaus andockbare Behandlungsstationen wie Etikettier-, Druck-, Pr\u00fcfstationen u. dgl.<br \/>\n1.3. Die Beh\u00e4lterbehandlungsmaschine besitzt einen mit dem Drehtisch gemeinsam antreibbaren Tr\u00e4ger f\u00fcr oberhalb der Beh\u00e4lterebene h\u00f6hengesteuerte Behandlungs- oder Beh\u00e4lterspannk\u00f6pfe.<br \/>\n1.3.1. Der Tr\u00e4ger ist innerhalb einer Haube oder Anordnung untergebracht, die ein Steuermittel und\/oder eine Kurvenbahn drehfest mittels einer Drehmomentst\u00fctze h\u00e4lt.<br \/>\n1.3.1.1. Die nicht rotierenden Steuermittel oder Kurvenbahnen der Behandlungsmaschine sind mittels einer Drehmomentst\u00fctze derart gehalten, dass der Drehtisch ab dem zu seiner Rotationsachse weisenden Endbereich des Ein- und Auslauftisches (Vortisches) frei von peripherieumgebenden St\u00fctz- oder Bauelementen ausgebildet ist und in diesem Umfangsbereich einen frei w\u00e4hlbaren und ver\u00e4nderbaren Kreisabschnitt f\u00fcr die einzelnen andockbaren Behandlungsstationen aufweist.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Parteien streiten \u2013 zu Recht \u2013 nur \u00fcber die Verwirklichung des Merkmals 1.3.1.1. des geltend gemachten Vorrichtungsanspruchs 1, gem\u00e4\u00df dem die nicht rotierenden Steuermittel oder Kurvenbahnen der Behandlungsmaschine mittels einer Drehmomentst\u00fctze derart gehalten sind, dass der Drehtisch ab dem zu seiner Rotationsachse weisenden Endbereich des Vortisches frei von peripherieumgebenden St\u00fctz- oder Bauelementen ausgebildet ist und in diesem Umfangsbereich einen frei w\u00e4hlbaren und ver\u00e4nderbaren Kreisabschnitt f\u00fcr die einzelnen andockbaren Behandlungsstationen aufweist. Dessen Verwirklichung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen konnte indes von der Kammer nicht gestellt werden.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 1. wird vom vorliegend geltend gemachten Anspruch 1 des Klagepatents eine Behandlungsmaschine zum Behandeln von Beh\u00e4ltern wie Flaschen, Dosen und Ampullen beansprucht, die \u00fcber mehrere l\u00e4ngs einer Bahn hintereinander angeordnete Stationen oder Abteilungen zum Behandeln der Beh\u00e4lter verf\u00fcgt. Gem\u00e4\u00df dem Merkmal 1.1. besitzt die beanspruchte Maschine einen Ein- und Auslaufbereich, auf dem die zu behandelnden Beh\u00e4lter zu- und abgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, und einen Maschinenunterbau, wobei die n\u00e4here Ausgestaltung des Maschinenunterbaus von Merkmal 1.1.1. umschrieben wird. Danach besitzt dieser einen Antrieb f\u00fcr einen Drehtisch, der mit Aufnahmepl\u00e4tzen f\u00fcr die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde best\u00fcckt ist.<\/li>\n<li>Weitere Bestandteile der Beh\u00e4lterbehandlungsmaschine sind nach Merkmal 1.2. an der Peripherie andockbare Behandlungsstationen, etwa Etikettier-, Druck und\/oder Pr\u00fcfstationen, sowie nach Merkmal 1.3. ein Drehtisch mit einem Tr\u00e4ger f\u00fcr oberhalb der Beh\u00e4lterebene h\u00f6hengesteuerte Behandlungs- oder Beh\u00e4lterspannk\u00f6pfe. Gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3.1. soll der Tr\u00e4ger innerhalb einer Haube oder Anordnung untergebracht sein, die ein Steuermittel und\/oder eine Kurvenbahn drehfest mittels einer Drehmomentst\u00fctze h\u00e4lt. Kennzeichnend f\u00fcr die vorliegende Erfindung ist nach Merkmal 1.3.1.1., dass die nicht rotierenden Steuermittel oder Kurvenbahnen der Behandlungsmaschine mittels einer Drehmomentst\u00fctze derart gehalten sind, dass der Drehtisch ab dem zu seiner Rotationsachse weisenden Endbereich des Ein- und Auslauftisches (Vortisches) frei von peripherieumgebenden St\u00fctz- oder Bauelementen ausgebildet ist und in diesem Umfangsbereich einen frei w\u00e4hlbaren und ver\u00e4nderbaren Kreisabschnitt f\u00fcr die einzelnen andockbaren Behandlungsstationen aufweist.<\/li>\n<li>Danach setzt das Klagepatent voraus, dass der Drehtisch ab einem bestimmten Bereich, hier ab dem zu seiner Rotationsachse weisenden Endbereich des Ein- und Auslauftisches (Vortisches), frei von peripherieumgebenden St\u00fctz- oder Bauelementen ausgebildet ist, d.h. dass insbesondere die Drehmomentst\u00fctze, welche die nichtrotierenden Steuermittel oder Kurvenbahnen ortsfest h\u00e4lt, nicht in diesem Bereich am bzw. auf dem Drehtisch angebracht ist. Der Anspruch 1 macht insoweit eindeutige Vorgaben zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, insbesondere fallen \u2013 entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin \u2013 solche Vorrichtungen nicht mehr unter den Anspruch, bei denen die Drehmomentst\u00fctze zwar auf dem eigentlichen Drehtisch angeordnet ist, allerdings in demjenigen Bereich des Drehtisches, der dem Vortisch zugewandt ist, d.h. der an den Vortisch angrenzt. Es kommt dem Klagepatent entscheidend drauf an, dass der Drehtisch insgesamt von St\u00fctzelementen freigehalten wird, insbesondere auch der Bereich des Drehtisches, der an den Vortisch angrenzt.<\/li>\n<li>Ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis ergibt sich f\u00fcr den Fachmann bereits unmittelbar aus dem Merkmal 1.3.1.1. des (Haupt-)Anspruchs 1 selbst. Dieses besagt, dass der Drehtisch \u201eab dem zu seiner Rotationsachse weisenden Endbereich des Ein- und Auslauftisches (Vortisches) frei von peripherieumgebenden St\u00fctz- oder Bauelementen ausgebildet ist\u201c. Der Fachmann entnimmt dem Wortlaut, dass der Drehtisch ab einer bestimmten Linie\/Achse, hier der zur Rotationsachse weisende Endbereich des Vortisches, frei von St\u00fctzelementen sein soll. Das Ende des Vortisches bzw. der zum Drehtisch weisende Endbereich der auf dem Vortisch jeweils angebrachten Elemente (Ein- und Auslaufsterne) markiert insoweit die Grenze, bis zu der St\u00fctzelemente angebracht werden d\u00fcrfen, wobei es das Klagepatent in das Belieben des Fachmanns stellt, ob die St\u00fctzelemente auf dem bzw. am Vortisch befestigt werden oder an einem anderen Element, jedenfalls solange der Drehtisch freigehalten wird. Denn der vom Klagepatent gew\u00e4hlten Formulierung \u201efrei von\u201c entnimmt der Fachmann, dass es im Bereich des Drehtisches gar keine St\u00fctzelemente geben darf, da er anderenfalls nicht befreit von diesen Elementen w\u00e4re. Der Begriff \u201efrei von\u201c ist insoweit als \u201eohne\u201c zu verstehen. Der Fachmann kann \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin meint \u2013 weder im Anspruch noch an einer anderen Stelle im Klagepatent einen Hinweis darauf finden, dass \u201efrei von\u201c nicht im vorgenannten Sinne zu verstehen ist, insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten daf\u00fcr, dass frei von im Sinne von weitestgehend oder \u00fcberwiegend ohne St\u00fctzelemente zu verstehen ist.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung in diesem Verst\u00e4ndnis erf\u00e4hrt der Fachmann zun\u00e4chst in Absatz [0010] der allgemeinen Erfindungsbeschreibung, wo es hei\u00dft (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eDiese der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe wird bei einer Behandlungsmaschine der eingangs beschriebenen Art dadurch gel\u00f6st, dass die nicht rotierenden Steuermittel und\/oder Kurvenbahnen, Verkleidungen und Abschirmungen der Behandlungsmaschine mittels einer Drehmomentst\u00fctze derart gehalten sind, dass der Drehtisch ab dem zu seiner Rotationsachse weisenden Endbereich des Ein- und Auslauftisches (Vortisches) frei von Peripherie umgebenden St\u00fctz- und\/oder Bauelementen ausgebildet ist und in diesem Umfangsbereich einen frei w\u00e4hlbaren und ver\u00e4nderbaren Kreisabschnitt f\u00fcr die einzelnen andockbaren Behandlungsstationen aufweist.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann kann dieser Beschreibungsstelle entnehmen, dass der Drehtisch frei von St\u00fctzelementen zu sein hat, d.h. es d\u00fcrfen keine St\u00fctzelemente f\u00fcr die Haube auf dem bzw. am Drehtisch angeordnet sein. Auch hier gibt das Klagepatent dem Fachmann keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass \u201efrei von\u201c eine andere Bedeutung haben k\u00f6nnte als seine urspr\u00fcnglich philologische, n\u00e4mlich \u201eohne\u201c.<\/li>\n<li>Das vorgenannte Verst\u00e4ndnis ergibt sich auch unter Ber\u00fccksichtigung einer technisch-funktionalen Betrachtung. Wie das Klagepatent in Absatz [0009] ausf\u00fchrt, soll ein m\u00f6glichst gro\u00dfer Umfangsbereich des Drehtisches f\u00fcr die Anordnung unterschiedlicher Behandlungs-, Etikettier- und Funktionsstationen freigehalten werden, wobei deren Positionierung vorzugsweise ebenfalls frei erm\u00f6glicht werden soll. Ziel der Erfindung ist mithin, den Drehtisch derart von St\u00fctz- und sonstigen Bauelementen zu befreien, dass die an den Drehtisch anzudockenden Beh\u00e4lterbehandlungsstationen frei positionierbar sind und zugleich auch m\u00f6glichst viele dieser Stationen angedockt werden k\u00f6nnen, um auf die jeweiligen Bed\u00fcrfnisse der Nutzer eingehen zu k\u00f6nnen. Die einzige Stelle am Drehtisch, die von vornherein nicht f\u00fcr ein Andocken von Behandlungsstationen geeignet ist, ist die Stelle, an der der Vortisch, der mit dem auf ihm befestigten Elementen (insbesondere Ein- und Auslaufsterne) f\u00fcr den Ein- und Auslauf der Beh\u00e4lter sorgt, positioniert wird. Daher erkennt der Fachmann der Lehre des Klagepatent folgend, es als sinnvoll und zweckm\u00e4\u00dfig, die z.B. zur St\u00fctzung der Haube, d.h. der oberhalb des Drehtellers angeordneten Elemente wie insbesondere der Kurvenbahnen, zwingend erforderlichen St\u00fctzelemente in genau diesem Bereich anzuordnen, da in diesem Fall die \u00fcbrigen Bereiche des Drehtellers vollst\u00e4ndig genutzt werden k\u00f6nnen. Da aber die St\u00fctzelemente die Haube und die dort angebrachten ortsfesten Elemente ihrerseits ortsfest fixieren m\u00fcssen, ist es technisch erforderlich, die St\u00fctzelemente an einem ebenfalls ortsfesten Element anzuordnen, wobei der Drehtisch aus vorgenannten Gr\u00fcnden als Fixierpunkt ausscheidet.<\/li>\n<li>Etwas anderes kann der Fachmann auch nicht den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents entnehmen, die zwar nicht geeignet sind, die Lehre des Klagepatentes zu beschr\u00e4nken, indes aber ein gewichtiges Indiz f\u00fcr dessen Verst\u00e4ndnis liefern. So zeigen nachfolgend wiedergegebene Figur 1 und 3 ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel aus verschiedenen Perspektiven:<\/li>\n<li>Der Draufsicht aus Figur 1 auf eine bevorzugte Ausgestaltung einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung entnimmt der Fachmann zun\u00e4chst den Vortisch (1) und den Dreh-\/Arbeitstisch (5). Er entnimmt der Zeichnung zudem zwei Tr\u00e4ger (15), die im Zusammenwirken mit der in dieser Zeichnung nicht explizit bezifferten Drehmomentst\u00fctze f\u00fcr ein ortsfestes Halten der Kurvenbahn sorgt. Die Tr\u00e4ger sind an dem Vortisch (1) selbst befestigt und gerade nicht am Drehtisch. Dies erkennt der Fachmann auch aus der Zusammenschau mit der Seitenansicht der Figur 3, bei der die Drehmomentst\u00fctze (12) von einem Tr\u00e4ger des Vortisches gehalten wird, der sich oberhalb des Drehtisches am Vortisch befindet. Auch wenn sich aus diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel keine den Schutzbereich des Anspruchs beschr\u00e4nkenden R\u00fcckschl\u00fcsse ziehen lassen, so gibt es indes aber auch keinen Hinweis darauf, dass die St\u00fctzelemente auch am Drehtisch angeordnet sein k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>An diesem Verst\u00e4ndnis \u00e4ndert schlie\u00dflich auch die Einbeziehung der abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche 2 und 3 in die insoweit gebotene systematische Betrachtung nichts. Denn Unteranspruch 2 betrifft den Bereich unterhalb des Drehtisches (der Behandlungsebene der Beh\u00e4lter), der ebenfalls frei von St\u00fctzelementen sein soll. Indes lassen sich daraus \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin meint \u2013 keine R\u00fcckschl\u00fcsse darauf ziehen, dass der insoweit weiter auszulegende Hauptanspruch 1 oberhalb der Behandlungsebene St\u00fctzelemente am Drehtisch zul\u00e4sst. Soweit der ebenfalls abh\u00e4ngige Unteranspruch 3 davon spricht, dass die Drehmomentst\u00fctze an Tr\u00e4gern des Vortisches gehalten ist, stellt dies einzig einen Hinweis darauf dar, dass der unabh\u00e4ngige Hauptanspruch nicht zwingend eine Befestigung der Drehmomentst\u00fctze an den Tr\u00e4gern (des Vortisches) erfordert, sondern die Drehmomentst\u00fctze auch an anderen Elementen des Vortisches oder einer anderen Vorrichtung angeordnet sein kann. Anderenfalls h\u00e4tte es Unteranspruch 3 nicht bedurft. Keine Anhaltspunkte kann Unteranspruch 3 aber daf\u00fcr liefern, dass die Drehmomentst\u00fctze nach einem der vorherigen Anspr\u00fcche auch am eigentlichen Drehtisch angeordnet sein darf.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des vorstehenden Verst\u00e4ndnisses vermochte die Kammer eine Verwirklichung des Merkmals 1.3.1.1. durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorliegend nicht festzustellen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat unter Ber\u00fccksichtigung der ihr f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung nach allgemeinen zivilprozessualen Grunds\u00e4tzen obliegenden prim\u00e4ren Darlegungs- und Beweislast nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer aufzuzeigen vermocht, dass der Drehtisch in den angegriffenen Etikettiermaschinen der Beklagten ab dem zu seiner Rotationsachse weisenden Endbereich des Vortisches frei von peripherieumgebenden St\u00fctz- oder Bauelementen ist.<\/li>\n<li>Entsprechendes l\u00e4sst sich den seitens der Kl\u00e4gerin zur St\u00fctzung des Verletzungsvorwurfs vorgelegten Fotografien und Screenshots nicht bzw. jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien steht nicht (mehr) in Streit, dass die Drehmomentst\u00fctze in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf demjenigen (Eck-)Bereich des Unterbaus des Drehtisches befestigt ist, der an den Vortisch angrenzt. Dass er sich bei diesem Bereich indes noch um den vom Anspruch gemeinten Endbereich des Vortisches handelt, ist nicht feststellbar. Erforderlich w\u00e4re unter Ber\u00fccksichtigung des in Ziff. 1. genannten Verst\u00e4ndnisses, dass sich die St\u00fctze au\u00dferhalb der Bereiche des Drehtisches befindet, an den (jedenfalls potentiell) Beh\u00e4lterbehandlungsstationen angedockt werden k\u00f6nnen. Entsprechende tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde k\u00f6nnen den gr\u00f6\u00dftenteils unscharfen, aus einer untauglichen Perspektive aufgenommenen und\/oder mit Spiegelungen behafteten Fotografien der auf den beiden Messen D und J ausgestellten Etikettiermaschinen nicht entnommen werden. Exemplarisch wird auf die nachfolgend wiedergegebene, der Anlage KAP B6 auf Seite 4 entnommene Ablichtung verwiesen:<br \/>\nDie Etikettiermaschine wurde aus der Blickrichtung des Vortisches in Richtung auf den Drehtisch fotografiert, wobei im Vordergrund der (schwarze) Einlaufstern des Vortisches und dahinter die auf dem Drehtisch angeordnete (silberne) Drehmomentst\u00fctze zu erkennen ist. Ob sich die St\u00fctze indes noch in einem Bereich befindet, in den sich der Einlaufstern in den Drehtisch erstreckt, mithin in einem Bereich, der noch dem Vortisch als sein Endbereich zugeordnet werden kann, kann nicht festgestellt werden. Denn es ist bereits auf Grund der gew\u00e4hlten Perspektive nicht zu erkennen, ob und ggf. in wie weit der Drehstern in bzw. \u00fcber den eigentlichen Drehtisch (hinein)ragt, er mithin auch in den Bereich hineinragt, in dem die Drehmomentst\u00fctze befestigt ist. Zudem ist auch nur ein Teilbereich der Maschine zu sehen, wobei einige der f\u00fcr die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Zuordnung der einzelnen Maschinenbauteile relevanten Teile \u2013 wie etwa der eigentliche Drehteller des Drehtisches \u2013 \u00fcberhaupt nicht zu sehen sind. Gleiches gilt auch f\u00fcr die als Anlagenkonvolut KAP B8 vorgelegten Screenshots aus dem I-Video, welche ebenfalls keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die genaue Ausrichtung der einzelnen Elemente (Drehmomentst\u00fctze zum Vortisch und dessen Elementen) zulassen.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten und den von ihr vorgelegten Fotografien hinreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sich die Drehmomentst\u00fctze jenseits einer Achse befindet, die den Endbereich des Vortisches markiert. Nachfolgend wiedergegebene und von der Beklagten mit Anmerkungen versehene Ablichtungen einer Etikettiermaschine des angegriffenen Typs sind von der Beklagten als Anlagenkonvolut B 1 mit der Klageerwiderung zur Akte gereicht worden:<\/li>\n<li>Die Abbildung 2 zeigt zun\u00e4chst 2 Bohrungen auf dem Drehtisch, die zur Befestigung der Drehmomentst\u00fctzen (2 St\u00fcck) dienen. Zwar ist der Vortisch in der Abbildung noch nicht montiert, zu erkennen ist aber, dass die Bohrungen einen nicht unerheblichen Abstand von dem Bereich haben, in dem der Vortisch zu montieren ist. Die vorstehenden Abbildungen 4 und 5 zeigen sodann einen Drehtisch mit montierter Drehmomentst\u00fctze, wobei insbesondere der Abbildung 4 mit der eingezeichneten Achse (gestrichelte rote Linie) entnommen werden kann, dass der Rotor des Drehtisches \u00fcber die Achse hinaus in Richtung des Vortisches ragt, so dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass in diesen Bereich auch der Einlaufstern des Vortisches hineinragen kann, mithin an dieser Stelle sich noch der Endbereich des Vortisches befindet. Vielmehr scheint sich die Drehmomentst\u00fctze bereits in einem Bereich des Drehtisches zu befinden, an dem \u2013 jedenfalls potentiell \u2013 ein Behandlungsstation angeordnet werden k\u00f6nnte. Diese Bereiche sollen nach der Lehre des Klagepatents indes vollst\u00e4ndig von St\u00fctzelementen freigehalten werden.<\/li>\n<li>Die Kammer hat auch nicht verkannt, dass auch die Fotografien der Beklagten nicht den vollst\u00e4ndigen Aufbau einer der angegriffenen Etikettiermaschinen zeigen bzw. die Fotografien nur Teilansichten einer noch nicht vollst\u00e4ndigen montierten Maschine enthalten. Zu ber\u00fccksichtigen war insoweit aber, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Verletzung prim\u00e4r darlegungs- und beweisbelastet ist, so dass es daher ihr und nicht der Beklagten oblag, mit der erforderlichen Sicherheit zur \u00dcberzeugung der Kammer aufzuzeigen, dass sich die Drehmomentst\u00fctzen in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen noch im Endbereich des Vortisches befinden und somit der Drehtisch frei von diesen St\u00fctzelementen ist.<br \/>\nB. Die Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3042 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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