{"id":8538,"date":"2020-10-19T14:31:35","date_gmt":"2020-10-19T14:31:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8538"},"modified":"2020-10-19T14:45:48","modified_gmt":"2020-10-19T14:45:48","slug":"4c-o-39-19-sanitaere-einsetzeinheit-mit-vorsatzsieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8538","title":{"rendered":"4c O 39\/19 &#8211; Sanit\u00e4re Einsetzeinheit mit Vorsatzsieb"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3041<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. Juni 2020, Az. 4c O 39\/19<!--more-->I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<ol>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>sanit\u00e4re Einsetzeinheiten zum Einsetzen in eine Auslaufarmatur mit einem im wesentlichen kegelf\u00f6rmigen Vorsatzsieb, dem in Durchstr\u00f6mrichtung ein Durchflussmengenregler und ein Strahlregler nachgeordnet sind, wobei das Vorsatzsieb mit dem Strahlregler-Geh\u00e4use l\u00f6sbar verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Durchflussmengenregler ein dem Querschnittsprofil des Vorsatzsiebes derart im Wesentlichen formangepasstes Querschnittsprofil aufweist, dass der Durchflussmengenregler in dem Innenraum unterhalb des am Strahlregler-Geh\u00e4use befestigten Vorsatzsiebes angeordnet ist, und derart, dass eine hundertprozentige geometrische Kompatibilit\u00e4t zwischen einer Einsetzeinheit mit bzw. ohne Durchflussmengenregler realisiert wird, und der Durchflussmengenregler einen zentralen Kernbereich aufweist, der von einem ringf\u00f6rmigen Drosselk\u00f6rper umgeben ist, und zwischen dem Drosselk\u00f6rper und der Auflaufschr\u00e4ge ein Steuerspalt gebildet ist, dessen Durchtrittsquerschnitt durch den sich unter der beim Durchstr\u00f6men bildenden Druckdifferenz verformenden Drosselk\u00f6rper ver\u00e4nderbar ist,<\/li>\n<li>im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.01.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten und, wobei nachfolgende Angaben erst ab dem 29.10.2014 geschuldet sind, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>&#8211; wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) mit Ausnahme der Herstellungszeiten Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat,<\/li>\n<li>&#8211; wobei die Angaben zu lit. e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 29.11.2014 zu machen sind,<\/li>\n<li>&#8211; wobei die Angaben zu den Einkaufspreisen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 zu machen sind,<\/li>\n<li>&#8211; wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. die vorstehend unter Ziff. I.1 bezeichneten, seit dem 29.10.2014 in den Besitz Dritter gelangten und dort befindlichen oder noch in den Besitz Dritter gelangenden sanit\u00e4ren Einsetzeinheiten aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt worden ist oder noch einger\u00e4umt wird, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des EP 1 606 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten durchzuf\u00fchrenden Vernichtung herauszugeben, und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird;<\/li>\n<li>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen oder noch gelangenden, unter Ziff. I.1. bezeichneten sanit\u00e4ren Einsetzeinheiten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten durchzuf\u00fchrenden Vernichtung herauszugeben.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorstehend unter Ziff. I.1 bezeichneten in der Zeit vom 21.01.2006 bis zum 28.11.2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I.1 bezeichneten, seit dem 29.11.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 10 % und der Beklagten zu 90 % auferlegt.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 Euro und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin verfolgt in dem hiesigen Rechtsstreit gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Entsch\u00e4digung und Schadensersatz beruhend auf dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 1 606 XXX B1 (Anlage rop 1; im Folgenden: Klagepatent).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents, das eine sanit\u00e4re Einsetzeinheit betrifft. Das Klagepatent ist am 11.03.2004 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 21.03.2003 (DE XXX) angemeldet worden. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 21.12.2005 und diejenige des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents am 29.10.2014. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft, seitdem es vom Bundespatentgericht mit Urteil vom 14.02.2019 im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens (Az.: 7 Ni 15\/17 (EP)) eingeschr\u00e4nkt \u2013 in dem hier mit dem Hauptantrag geltend gemachten Umfang \u2013 aufrechterhalten worden ist (vgl. Anlagen rop 1a, 1b).<\/li>\n<li>Urspr\u00fcnglich lautete der Klagepatenanspruch 1:<br \/>\n\u201eSanit\u00e4re Einsetzeinheit (1) zum Einsetzen in eine Auslaufarmatur mit einem im wesentlichen kegelf\u00f6rmigen Vorsatzsieb (2), dem in Durchstr\u00f6mrichtung ein Durchflussmengenregler (3) und ein Strahlregler (4) nachgeordnet sind, wobei das Vorsatzsieb (2) mit dem Strahlregler-Geh\u00e4use l\u00f6sbar verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Durchflussmengenregler (3) ein dem Querschnittsprofil des Vorsatzsiebes (2) derart im Wesentlichen formangepasstes Querschnittsprofil aufweist, dass der Durchflussmengenregler (3) in dem Innenraum (6) unterhalb des am Strahlregler-Geh\u00e4use (5) befestigten Vorsatzsiebes (2) angeordnet ist, und derart, dass eine hundertprozentige geometrische Kompatibilit\u00e4t zwischen einer Einsetzeinheit mit bzw. ohne Durchflussmengenregler realisiert wird.\u201c<\/li>\n<li>In der eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung lautet er nunmehr:<br \/>\n\u201eSanit\u00e4re Einsetzeinheit (1) zum Einsetzen in eine Auslaufarmatur mit einem im wesentlichen kegelf\u00f6rmigen Vorsatzsieb (2), dem in Durchstr\u00f6mrichtung ein Durchflussmengenregler (3) und ein Strahlregler (4) nachgeordnet sind, wobei das Vorsatzsieb (2) mit dem Strahlregler-Geh\u00e4use l\u00f6sbar verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Durchflussmengenregler (3) ein dem Querschnittsprofil des Vorsatzsiebes (2) derart im Wesentlichen formangepasstes Querschnittsprofil aufweist, dass der Durchflussmengenregler (3) in dem Innenraum (6) unterhalb des am Strahlregler-Geh\u00e4use (5) befestigten Vorsatzsiebes (2) angeordnet ist, und derart, dass eine hundertprozentige geometrische Kompatibilit\u00e4t zwischen einer Einsetzeinheit mit bzw. ohne Durchflussmengenregler realisiert wird, und der Durchflussmengenregler einen zentralen Kernbereich aufweist, der von einem ringf\u00f6rmigen Drosselk\u00f6rper umgeben ist, und zwischen dem Drosselk\u00f6rper und der Auflaufschr\u00e4ge ein Steuerspalt gebildet ist, dessen Durchtrittsquerschnitt durch den sich unter der beim Durchstr\u00f6men bildenden Druckdifferenz verformenden Drosselk\u00f6rper ver\u00e4nderbar ist.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Inhalts des \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Anspruchs 2 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die nachfolgenden Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen.<\/li>\n<li>Die Figur 1 zeigt einen teilweisen Schnitt in Seitenansicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einsetzeinheit. Figur 2 offenbart eine Aufsicht auf den Durchflussmengenregler der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einsetzeinheit.<\/li>\n<li>Die Parteien sind auf dem Gebiet der Sanit\u00e4rarmaturen t\u00e4tig. Die Kl\u00e4gerin befasst sich mit der Entwicklung und Herstellung von Strahlreglern, die insbesondere in Sanit\u00e4rarmaturen verwendet werden. Auch die Beklagte stellt Einsetzeinheiten f\u00fcr sanit\u00e4re Auslaufarmaturen her. Sie bewirbt ihre Produkte insbesondere in dem Katalog \u201eA\u201c, den die Kl\u00e4gerin auszugsweise als Anlage rop 4 zur Akte gereicht hat. Dieser zeigt eine sanit\u00e4re Einsetzeinheit mit der Bezeichnung \u201eB\u201c mit C f\u00fcr Durchflussklasse \u201e\u2026\u201c mit der Bestellnummer XXX (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Beklagte hat zur Veranschaulichung des Innenaufbaus einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die auf Seite 4 des Produktkatalogs abgebildete Grafik des Modells D in vergr\u00f6\u00dferter Ansicht als Anlage B1 zur Akte gereicht und mit Beschriftungen versehen, wie nachfolgend eingeblendet:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde insbesondere \u00fcber eine Auflaufschr\u00e4ge im \u00e4u\u00dferen Randbereich des Durchflussmengenreglers verf\u00fcgen. F\u00fcr die Annahme einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Auflaufschr\u00e4ge sei nicht erforderlich, dass die schr\u00e4ge Fl\u00e4che bis zum Steuerspalt ansteigend verlaufe. Vielmehr sei ausreichend, wenn sie in einem \u00e4u\u00dferen Bereich des Durchflussmengenreglers eine aufsteigende Form habe, dann aber zum Steuerspalt hin in eine ebene Ringzone \u00fcbergehe.<br \/>\nF\u00fcr das Vorhandensein eines im Wesentlichen an die Form des Vorsatzsiebs angepassten Querschnittsprofils des Durchflussreglers komme es nach der Lehre des Klagepatents nur darauf an, dass dieser im Innenraum des Vorsatzsiebes angeordnet werden k\u00f6nne. Seinerseits m\u00fcsse er nicht kegelf\u00f6rmig gestaltet sein.<br \/>\nHinsichtlich der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform behauptet die Kl\u00e4gerin, dass kein Kontaktrand zwischen dem Durchflussregler und dem Vorsatzsieb vorhanden sei, weshalb eine Str\u00f6mungsverbindung zwischen einem \u201eHohlraum\u201c und dem zentralen Raum unterhalb des Vorsatzsiebs bestehe. Dies h\u00e4tten CT-Aufnahmen einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gezeigt. Au\u00dferdem w\u00fcrden dies weitere Untersuchungen best\u00e4tigen, die mithilfe von in den freien Raum zwischen Vorsatzsieb und Auflaufschr\u00e4ge eingebrachter Lebensmittelfarbe durchgef\u00fchrt worden seien. Die Farbe sei entlang der Auflaufschr\u00e4ge in Richtung des Steuerspalts geflossen (vgl. Anlagen rop 6a, 6b). Dies stehe ferner in Einklang mit dem Untersuchungsergebnis der aus den Anlagen rop 7a, 7b ersichtlichen Str\u00f6mungsanalyse.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>sanit\u00e4re Einsetzeinheiten zum Einsetzen in eine Auslaufarmatur mit einem im Wesentlichen kegelf\u00f6rmigen Vorsatzsieb, dem in Durchstr\u00f6mrichtung ein Durchflussmengenregler und ein Strahlregler nachgeordnet sind, wobei das Vorsatzsieb mit dem Strahlregler-Geh\u00e4use l\u00f6sbar verbunden ist,<br \/>\nim Geltungsbereich des Patentgesetzes herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen der Durchflussmengenregler ein dem Querschnittsprofil des Vorsatzsiebes derart im Wesentlichen formangepasstes Querschnittsprofil aufweist, dass<br \/>\n&#8211; der Durchflussmengenregler in dem Innenraum unterhalb des am Strahlregler-Geh\u00e4use befestigten Vorsatzsiebes angeordnet ist, und derart, dass<br \/>\n&#8211; eine hundertprozentige geometrische Kompatibilit\u00e4t zwischen einer Einsetzeinheit mit bzw. ohne Durchflussmengenregler realisiert wird,<br \/>\nund der Durchflussmengenregler einen zentralen Kernbereich aufweist, der von einem ringf\u00f6rmigen Drosselk\u00f6rper umgeben ist, und zwischen dem Drosselk\u00f6rper und der Auflaufschr\u00e4ge ein Steuerspalt gebildet ist, dessen Durchtrittsquerschnitt durch den sich unter der beim Durchstr\u00f6men bildenden Druckdifferenz verformenden Drosselk\u00f6rper ver\u00e4nderbar ist;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.12.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten bzw. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und &#8211; preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\n&#8211; wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) die Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, die Angebotsschreiben und Lieferscheine, sowie Auftragsbelege zu solchen Auftr\u00e4gen vorzulegen hat, bei denen es nicht zur Auslieferung der Erzeugnisse gekommen ist,<\/li>\n<li>&#8211; wobei die Angaben zu lit e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 29.11.2014 zu machen sind,<\/li>\n<li>&#8211; wobei die Angaben zu den Einkaufspreisen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 zu machen sind,<\/li>\n<li>\n&#8211; wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<br \/>\n3. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, ab dem 29.10.2014 in den Besitz Dritter gelangten und dort befindlichen oder noch in den Besitz Dritter gelangenden sanit\u00e4ren Einsetzeinheiten aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt worden ist oder noch einger\u00e4umt wird, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des EP 1606 XXX B1 erkannt worden ist, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten durchzuf\u00fchrenden Vernichtung herauszugeben, und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird, wobei die Beklagte der Kl\u00e4gerin den R\u00fcckruf durch Herausgabe der R\u00fcckrufschreiben jeweils in Kopie nachzuweisen hat;<br \/>\nhilfsweise: die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, ab dem 29.10.2014 in den Besitz Dritter gelangten und dort befindlichen oder noch in den Besitz Dritter gelangenden sanit\u00e4ren Einsetzeinheiten aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt worden ist oder noch einger\u00e4umt wird, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des EP 1606 XXX Bl erkannt worden ist, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten durchzuf\u00fchrenden Vernichtung herauszugeben, und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird, und der Kl\u00e4gerin durch Vorlage eines Verzeichnisses, das nach den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger der R\u00fcckrufschreiben geordnet ist, Auskunft zu erteilen \u00fcber den Umfang der an die Beklagte zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse, und zwar jeweils unter Angabe der Typenbezeichnungen und St\u00fcckzahlen und des Datums der R\u00fcckgabe;<br \/>\n4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen oder noch gelangenden, vorstehend unter Ziffer 11 bezeichneten sanit\u00e4ren Einsetzeinheiten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten durchzuf\u00fchrenden Vernichtung herauszugeben und &#8211; soweit die Beklagte bereits eine Vernichtung der Erzeugnisse vorgenommen und\/oder durch Dritte veranlasst hat &#8211; der Kl\u00e4gerin die Vernichtung der Erzeugnisse durch Vorlage eines Protokolls mit der Angabe der Typenbezeichnungen und St\u00fcckzahlen der vernichteten Erzeugnisse sowie Ort, Zeit und Art der Vernichtung nachzuweisen, wobei das Protokoll unter Angabe des Namens und der Anschrift von derjenigen Person unterzeichnet ist, die die Vernichtung durchgef\u00fchrt hat;<br \/>\nII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 21.12.2005 bis zum 28.11.2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seitdem 29.11.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>hilfsweise zu Ziff. I.1. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\nsanit\u00e4re Einsetzeinheiten zum Einsetzen in eine Auslaufarmatur mit einem im Wesentlichen kegelf\u00f6rmigen Vorsatzsieb, dem in Durchstr\u00f6mrichtung ein Durchflussmengenregler und ein Strahlregler nachgeordnet sind, wobei<br \/>\ndas Vorsatzsieb mit dem Strahlregler-Geh\u00e4use l\u00f6sbar verbunden ist,<br \/>\nim Geltungsbereich des Patentgesetzes herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen der Durchflussmengenregler ein dem Querschnittsprofil des Vorsatzsiebes derart im Wesentlichen formangepasstes Querschnittsprofil aufweist, dass<br \/>\n&#8211; der Durchflussmengenregler in dem Innenraum unterhalb des am Strahlregler-Geh\u00e4use befestigten Vorsatzsiebes angeordnet ist,<br \/>\nund derart, dass<br \/>\n&#8211; eine hundertprozentige geometrische Kompatibilit\u00e4t zwischen einer Einsetzeinheit mit bzw. ohne Durchflussmengenregler realisiert wird,<br \/>\nund der Durchflussmengenregler einen zentralen Kernbereich aufweist, der von einem ringf\u00f6rmigen Drosselk\u00f6rper umgeben ist, und zwischen dem Drosselk\u00f6rper und einer in einem \u00e4u\u00dferen Randbereich des Durchflussmengenreglers ausbildeten, radial nach innen aufsteigenden Auflaufschr\u00e4ge ein Steuerspalt gebildet ist, dessen Durchtrittsquerschnitt durch den sich unter der beim Durchstr\u00f6men bildenden Druckdifferenz verformenden Drosselk\u00f6rper ver\u00e4nderbar ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht verwirklichen w\u00fcrde. Eine Auflaufschr\u00e4ge nach der Lehre des Klagepatents erfordere es, dass das Vorsatzsieb und diese Schr\u00e4ge voneinander beabstandet seien. Die radial \u00e4u\u00dfere Begrenzung des Steuerspalts m\u00fcsse von der Auflaufschr\u00e4ge, mithin einer Schr\u00e4gfl\u00e4che, gebildet werden. Lediglich ein horizontal verlaufender Bereich der Durchflussreglerscheibe k\u00f6nne die Begrenzung des Steuerspalts nicht vornehmen, selbst wenn im \u00e4u\u00dferen Randbereich Schr\u00e4gfl\u00e4chen vorhanden seien. Hinzukomme, dass der Durchschnittsquerschnitt des Durchflussmengenreglers nicht im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre formangepasst sei. Eine flache Platte erf\u00fclle die Anforderungen an eine solche Formvorgabe nicht.<br \/>\nInsoweit behauptet die Beklagte zum inneren Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, dass sie an ihrem Umfang oberseitig einen erh\u00f6hten Kontaktrand mit einer Kontaktkante habe, an welcher das Vorsatzsieb anliegen k\u00f6nne. Daraus resultiere eine linienf\u00f6rmige Ber\u00fchrung dieser beiden Vorrichtungsbestandteile. So werde durch die steil abgeschr\u00e4gten Fl\u00e4chen im radial ausw\u00e4rtigen Bereich ein kleiner Hohlraum zwischen dieser Abschr\u00e4gung und dem Sieb gebildet. Aufgrund der linienf\u00f6rmigen Ber\u00fchrung k\u00f6nne es dort zu stagnierendem Stauwasser sowie zu einer Ansammlung von im Wasser befindlicher Schmutzpartikel kommen. Wenngleich es auch zu einem Durchlass von Wasser vom Hohlraum in den zentralen Raum kommen k\u00f6nne, bestehe der Clou der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Gestaltung der Maschengr\u00f6\u00dfe im Verh\u00e4ltnis zum Gr\u00f6\u00dfe des Steuerspalts zwischen Vorsatzsieb und Durchflussmengenregler. Insgesamt verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform lediglich die im Stand der Technik bereits bekannten Merkmale einer sanit\u00e4ren Einsetzeinrichtung, wie sie z.B. in der EP 0 733 XXX A1 (Anlage rop 2) offenbart w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist im tenorierten Umfang begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent stellt sanit\u00e4re Einsetzeinrichtungen unter Schutz (Abs. [0001]). Derlei waren im Stand der Technik bereits vorbekannt. Sie werden regelm\u00e4\u00dfig in ein Auslaufmundst\u00fcck an einer sanit\u00e4ren Auslaufarmatur eingesetzt. Durch den Gebrauch solcher Einsetzeinrichtungen wird ein homogener, weicher und nichtspritzender Wasserstrahl geformt, wie das Klagepatent in Abs. [0002] erl\u00e4utert. Bekannt war, dass diese Einsetzeinheiten einen zustr\u00f6mseitigen Durchflussmengenregler und einen abstr\u00f6mseitigen Strahlregler aufwiesen, was beim Einbau aufgrund der Einbaugr\u00f6\u00dfe zu Problemen f\u00fchren konnte. Denn Einsetzeinheiten, nur mit einem Strahlregler ausgestattet, verf\u00fcgten \u00fcber eine geringere Einbauh\u00f6he als Einsetzeinheiten mit zus\u00e4tzlich einem Durchflussmengenregler (vgl. Abs. [0003]).<br \/>\nIm folgenden Abschnitt [0004] w\u00fcrdigt das Klagepatent die EP 0 733 XXX A1 als vorbekannt, welche ebenfalls eine sanit\u00e4re Einsetzeinheit zum Gegenstand hat.<\/li>\n<li>Das Klagepatent kritisiert an dem vorbekannten Stand der Technik als nachteilig, dass es aufgrund der unterschiedlichen H\u00f6he einer Einsetzeinheit, abh\u00e4ngig von den im Inneren angeordneten Elementen, zu Einbauproblemen kommt.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe stellt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen bereit:<\/li>\n<li>Sanit\u00e4re Einsetzeinheit (1) zum Einsetzen in eine Auslaufarmatur\n<p>1. mit einem im wesentlichen kegelf\u00f6rmigen Vorsatzsieb (2),<\/li>\n<li>1.1 dem in Durchstr\u00f6mrichtung ein Durchflussmengenregler (3) und ein Strahlregler (4) nachgeordnet sind,<\/li>\n<li>1.2 wobei das Vorsatzsieb (2) mit dem Strahlregler-Geh\u00e4use l\u00f6sbar verbunden ist,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>2. der Durchflussmengenregler (3) ein dem Querschnittsprofil des Vorsatzsiebes (2) derart im Wesentlichen formangepasstes Querschnittsprofil aufweist,<\/li>\n<li>2.1 der Durchflussmengenregler (3) in dem Innenraum (6) unterhalb des am Strahlregler-Geh\u00e4use (5) befestigten Vorsatzsiebes (2) angeordnet ist,<\/li>\n<li>3. der Durchflussmengenregler einen zentralen Kernbereich aufweist, der von einem ringf\u00f6rmigen Drosselk\u00f6rper umgeben ist,<\/li>\n<li>4. und zwischen dem Drosselk\u00f6rper und der Auflaufschr\u00e4ge ein Steuerspalt gebildet ist,<\/li>\n<li>4.1 dessen Durchtrittsquerschnitt durch den sich unter der beim Durchstr\u00f6men bildenden Druckdifferenz verformenden Drosselk\u00f6rper ver\u00e4nderbar ist.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Parteien streiten \u00fcber das Verst\u00e4ndnis des in der Merkmalsgruppe 2 behandelten Durchflussmengenreglers und dessen im Wesentlichen formangepassten Querschnittsprofils im Bezug zum Vorsatzsieb sowie au\u00dferdem \u00fcber die in Merkmalsgruppe 4 beanspruchte Auflaufschr\u00e4ge. Da das Verst\u00e4ndnis der \u00fcbrigen Merkmale zu Recht nicht in Streit steht, er\u00fcbrigen sich Ausf\u00fchrungen der Kammer insoweit.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nMerkmal 2 beansprucht einen Durchflussmengenregler, der ein dem Querschnittsprofil des Vorsatzsiebes [derart] im Wesentlichen formangepasstes Querschnittsprofil aufweist.<br \/>\nUnter einem dem Querschnittsprofil des Vorsatzsiebes im Wesentlichen formangepassten Querschnittsprofil versteht das Klagepatent, dass der Durchflussmengenregler so gestaltet ist, dass er sich vollst\u00e4ndig in den vom Querschnittsprofil des Vorsatzsiebs gebildeten Innenraum einf\u00fcgt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent definiert nicht, was der Ausdruck des im Wesentlichen formangepassten Querschnittsprofils meint. Das vorstehende Verst\u00e4ndnis ergibt sich aus der Auslegung der Klagepatentschrift einschlie\u00dflich der Figuren sowie des Urteils des Bundespatentgerichts, aufgrund dessen der Wortlaut des urspr\u00fcnglichen Anspruchs abge\u00e4ndert worden ist.<\/li>\n<li>Aus dem Wortlaut des Merkmals 2 erh\u00e4lt der Fachmann bez\u00fcglich der Profilgestaltung des Durchflussmengenreglers den Hinweis, dass sie sich an dem Profil des Vorsatzsiebes orientieren muss. Dieses weist im Wesentlichen, wie Merkmal 1 zu entnehmen ist, eine Kegelform auf. Eine Kegelform ist indes f\u00fcr den Durchflussmengenregler nicht verlangt; es fehlt an entsprechend konkreten Vorgaben. Allein dem Begriff \u201eformangepasst\u201c ist derlei Bedeutung nicht beizumessen, weil dies nur meint, dass die eine Form an eine andere angelehnt ist. Eine zwangsl\u00e4ufig gleichf\u00f6rmige Ausgestaltung folgt daraus nicht.<br \/>\nF\u00fcr den Fachmann ergibt sich aus der kegelf\u00f6rmigen Gestalt des Vorsatzsiebes, dass es, im Querschnitt betrachtet, einen Innenraum bildet. Dieser wird auch konkret in Merkmal 2.1 adressiert und hinsichtlich des Durchflussmengenreglers ferner beansprucht, dass dieser im Innenraum angeordnet ist. Dem ist folglich die gemeinsame Anordnung der Bestandteile einer sanit\u00e4ren Einsetzeinheit zu entnehmen. F\u00fcr die Gestaltung des Durchflussmengenreglers bedeutet dies, dass sie nur passend sein muss, um die ihr zugewiesene Lage innerhalb des Innenraums des Vorsatzsiebes einnehmen zu k\u00f6nnen. Dies kann \u00fcber eine kegelf\u00f6rmige Ausgestaltung realisiert werden, ist aber nicht auf diese begrenzt. Im \u00dcbrigen besagt Merkmal 1 selbst f\u00fcr das Vorsatzsieb nur eine \u201eim Wesentlichen\u201c kegelf\u00f6rmige Ausgestaltung, weshalb auch f\u00fcr den Durchflussmengenregler in keinem Fall eine strenge Kegelform verlangt werden kann.<br \/>\nAuch in Beschreibungsstellen der Klagepatentschrift finden sich keine Vorgaben, wonach die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre f\u00fcr den Durchflussmengenregler eine konkrete Ausgestaltung vorsieht.<br \/>\nIn Abs. [0016] f. hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eUnterhalb des im Wesentlichen kegelf\u00f6rmig ausgebildeten Vorsatzsiebes ist ein Innenraum gebildet, in dem der Durchflussmengenregler angeordnet ist.\u201c<br \/>\nund in Abs. [0017] ferner:<br \/>\n\u201e[\u2026] derart dimensioniert, dass das Querschnittsprofil des Durchflussmengenreglers dem Querschnittsprofil des Vorsatzsiebes im wesentlichen formangepasst ist. Durch die Anordnung des Durchflussmengenreglers innerhalb des unterhalb des Vorsatzsiebs gebildeten Innenraums ergibt sich f\u00fcr die Einsetzeinheit [\u2026] eine reduzierte Bauh\u00f6he.\u201c<\/li>\n<li>Das Klagepatent liefert hier keinen Hinweis auf die konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Durchflussmengenreglers. Demgegen\u00fcber betont es die Lage des Durchflussmengenreglers im Innenraum des Vorsatzsiebes und stellt zugleich heraus, dass auf diese Weise eine geringere Bauh\u00f6he, als sie bei vorbekannten sanit\u00e4ren Einsetzeinheiten vorhanden war, bereitgestellt werden kann.<br \/>\nUnterst\u00fctzung in dem Verst\u00e4ndnis, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre vorwiegend die \u00e4u\u00dfere Gestalt der Vorrichtung im Blick hatte und nicht auch diejenige s\u00e4mtlicher Einzelteile, erf\u00e4hrt der Fachmann durch Merkmal 2.2, wonach eine hundertprozentige geometrische Kompatibilit\u00e4t einer Einsetzeinheit realisiert werden soll. Daf\u00fcr gen\u00fcgt es aber, wenn sich der Durchflussmengenregler nahtlos in den Innenraum einf\u00fcgen kann. Eine parallele kegelf\u00f6rmige Ausgestaltung ist daf\u00fcr nicht erforderlich.<br \/>\nF\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis findet der Fachmann in der Figur 1 der Klagepatentschrift Unterst\u00fctzung. Denn diese zeigt einen Durchflussmengenregler mit der Bezugsziffer 3, der sich vollst\u00e4ndig in dem vom Vorsatzsieb gebildeten Innenraum einf\u00fcgt.<br \/>\nDieses aufgezeigte Verst\u00e4ndnis steht schlie\u00dflich auch mit der technischen Funktion der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre in Einklang und wird von dieser gest\u00fctzt. Denn der Innenraum des Vorsatzsiebes soll funktional f\u00fcr die Einbindung des Durchflussmengenreglers in die sanit\u00e4re Einsetzeinheit genutzt werden, was zu einer vorteilhaften geringeren Bauh\u00f6he der gesamten Einsetzeinheit f\u00fchrt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nMerkmal 4 des Klagepatentanspruchs sieht vor, dass zwischen dem Drosselk\u00f6rper und der Auflaufschr\u00e4ge ein Steuerspalt gebildet ist.<br \/>\nBei einer Auflaufschr\u00e4ge nach der Lehre des Klagepatents handelt es sich um ein unterhalb des Vorsatzsiebes und radial vom Drosselk\u00f6rper beabstandetes Element, das, indem es abgeschr\u00e4gte Fl\u00e4chen aufweist, \u00fcber das Vorsatzsieb im Randbereich des Durchflussmengenreglers auf es auftreffendes Wasser in Richtung des zentralen Kernbereichs zum Steuerspalt transportiert. Dabei ber\u00fchrt es (nach oben hin) das Vorsatzsieb nicht bzw. bei angeordneten Nuten allenfalls partiell; es bleiben jedenfalls Zustr\u00f6mkan\u00e4le zum Steuerspalt frei, damit der Wasserdurchfluss nicht behindert wird.<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift sieht auch f\u00fcr den Begriff der \u201eAuflaufschr\u00e4ge\u201c keine Definition vor.<br \/>\nRein philologisch besagt der Begriff der Auflaufschr\u00e4ge nur, dass es eine schr\u00e4g verlaufende Fl\u00e4che gibt, auf welche eine Fl\u00fcssigkeit aufl\u00e4uft. Wie dieser Vorrichtungsbestandteil auszugestalten ist, ist aus diesem w\u00f6rtlichen Bedeutungsgehalt nicht abzuleiten.<br \/>\nHinsichtlich der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung sind weitere konkrete Vorgaben indes auch weder dem Anspruchswortlaut noch der Klagepatentbeschreibung f\u00fcr die Auflaufschr\u00e4ge zu entnehmen. Merkmal 4 stellt insoweit nur einen Zusammenhang zwischen dem Drosselk\u00f6rper und der Auflaufschr\u00e4ge her, als dass zwischen diesen beiden Vorrichtungselementen ein Steuerspalt gebildet ist. Der Steuerspalt stellt dabei die Verbindung des Innenraums unterhalb des Vorsatzsiebes mit dem unter dem Durchflussmengenregler liegenden Strahlregler dar. Durch das Vorsatzsieb flie\u00dfendes Wasser muss den Steuerspalt passieren, um schlie\u00dflich aus der sanit\u00e4ren Einsetzeinheit austreten zu k\u00f6nnen. Dies erschlie\u00dft sich f\u00fcr den Fachmann auch vor dem Hintergrund, dass der Durchflussmengenregler, schon seiner rein philologischen Bedeutung nach, den Wasserfluss steuern und kontrollieren soll. Dies ist aber nur m\u00f6glich, wenn s\u00e4mtliches in den Innenraum eintreffendes Wasser \u00fcber diesen Steuerspalt abgegeben wird. Sofern daher Wasser nicht durch das Vorsatzsieb von oben unmittelbar in den Steuerspalt gelangt, ist es die Auflauffl\u00e4che, die das Wasser aus den Randbereichen des Durchflussmengenreglers in Richtung des Steuerspalts leitet (vgl. Abs. [0009]). Durch welche r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Form der Auflaufschr\u00e4ge dies im Einzelnen zu bewerkstelligen ist, ergibt sich daraus nicht. Einen solchen R\u00fcckschluss l\u00e4sst allein die Formulierung \u201egebildet zwischen\u201c im Anspruchswortlaut nicht zu; sie besagt nicht, dass eine Schr\u00e4gfl\u00e4che bis in den Steuerspalt f\u00fchren muss. Vielmehr lokalisiert sie nur den Steuerspalt innerhalb des Durchflussmengenreglers bzw. im Innenraum unter dem Vorsatzsieb.<br \/>\nBekr\u00e4ftigt in diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann durch Abs. [0008] der Beschreibung.<br \/>\nEs hei\u00dft:<br \/>\n\u201e[\u2026] Um einen ausreichenden Wasserzustrom auch bei partiell zugesetztem Vorsatzsieb im Zentralbereich sicherzustellen, ist es vorteilhaft, wenn der Durchflussmengenregler in einem \u00e4u\u00dferen, insbesondere ringf\u00f6rmigen Randbereich eine radial nach innen aufsteigende Auflaufschr\u00e4ge aufweist, die zu einem Steuerspalt oder dergleichen mit dem Strahlregler in Durchgangsverbindung stehenden Durchstr\u00f6m\u00f6ffnung f\u00fchrt [\u2026]\u201c.<\/li>\n<li>Aus der in dieser Beschreibungsstelle gew\u00e4hlten Formulierung \u201edie [Auflaufschr\u00e4ge] f\u00fchrt zu einem Steuerspalt\u201c ist ebenso wenig zu entnehmen, dass der Steuerspalt von den beiden Bauteilen Drosselk\u00f6rper und Auflaufschr\u00e4ge im Sinne einer Schr\u00e4gfl\u00e4che zu bilden ist. Vielmehr kommt auch in der zitierten Passage zum Ausdruck, dass entscheidend f\u00fcr die Auflaufschr\u00e4ge ist, dass sie Wasser in Richtung des Steuerspalts f\u00fchrt.<br \/>\nFerner offenbart Abs. [0008] eine vorteilhafte Ausgestaltung, aus welcher sich Hinweise auf die Form der Auflaufschr\u00e4ge ableiten lassen. Der ringf\u00f6rmige Randbereich des Durchflussmengenreglers weist eine radial nach innen aufsteigende Auflaufschr\u00e4ge auf. Daraus entnimmt der Fachmann, in welche Richtung die Schr\u00e4gfl\u00e4che verlaufen soll und wo sie angeordnet sein soll, n\u00e4mlich im Randbereich. Dieselbe Beschreibung wird in Abs. [0015] wiederholt. Der \u00e4u\u00dfere Randbereich ist dabei von dem zentralen Kernbereich abzugrenzen, und umfasst alles, was radial nach au\u00dfen von diesem bzw. von dem ihm umgebenden Drosselk\u00f6rper beabstandet ist. Der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift dagegen au\u00dfer dem Verlauf der Schr\u00e4ge nach radial innen ansteigend, keine anderen Hinweise, wonach das die Auflaufschr\u00e4ge bildende Element durchg\u00e4ngig schr\u00e4g ausgebildet sein muss und nicht in eine ebene Fl\u00e4che in Richtung auf den Zentralbereich \u00fcbergehen darf.<br \/>\nMithin verlangt das Klagepatent nur, dass in diesem vom zentralen Kernbereich entfernten Randbereich eine Auflaufschr\u00e4ge mit der beschriebenen Verlaufsrichtung vorhanden ist, die in der Lage ist, in diesem Bereich einstr\u00f6mendes Wasser zum Steuerspalt zu transportieren.<br \/>\nHinsichtlich der weiteren Ausgestaltung ist Abs. [0008] au\u00dferdem zu entnehmen, dass Vorsatzsieb und Auflaufschr\u00e4ge voneinander beabstandet sein sollen. Als weitere Ausgestaltungsm\u00f6glichkeit f\u00fchrt Abs. [0010] lediglich an, dass die zur Definierung des Wasserzustroms zweckm\u00e4\u00dfigerweise angeordneten Nuten (vgl. Abs. [0009]) nahe oder bei der Innenseite des Vorsatzsiebes enden k\u00f6nnen und so zugleich als Auflageelemente f\u00fcr dieses dienen k\u00f6nnen. In diesem Zusammenhang betont die Klagepatentbeschreibung aber auch, dass in jedem Fall Zustr\u00f6mkan\u00e4le vorhanden sein m\u00fcssen und es sich daher allenfalls um Stege handeln soll, auf denen das Vorsatzsieb aufliegen k\u00f6nnte. Zu Ausma\u00df und insbesondere H\u00f6he der Stege bzw. des Abstands als solchem, sofern keine Nuten angeordnet werden, macht das Klagepatent keine Angaben.<br \/>\nGest\u00fctzt wird dieses Verst\u00e4ndnis von Abs. [0018], der ebenfalls die Ausgestaltung der Auflaufschr\u00e4ge mit Nuten zur Bildung einzelner Zustr\u00f6mkan\u00e4le betrifft. Insbesondere betont die Klagepatentbeschreibung hier, dass die Auflaufschr\u00e4ge gerade dazu dienen soll, bei Verstopfungen des Vorsatzsiebs im Zentralbereich einen ausreichenden Wasserstrom vom Au\u00dfenbereich in den Steuerspalt sicherzustellen.<br \/>\nUnteranspruch 2 st\u00e4rkt den Fachmann in dem Verst\u00e4ndnis, dass das Vorsatzsieb und die Auflaufschr\u00e4ge nicht aneinander anliegen d\u00fcrfen, sondern grunds\u00e4tzlich einen Abstand haben m\u00fcssen. Denn explizit hei\u00dft es dort, dass \u201e[\u2026] die Auflaufschr\u00e4ge und das Vorsatzsieb voneinander beabstandet sind\u201c. Der Hintergrund f\u00fcr diese Beabstandung wird gleichfalls in diesem Unteranspruch angegeben und so beschrieben, dass die Auflaufschr\u00e4ge zu einem Steuerspalt oder dergleichen mit dem Strahlregler in Durchgangsverbindung stehenden Durchstr\u00f6m\u00f6ffnung f\u00fchrt. Eine derart ausgeformte Auflaufschr\u00e4ge, bei der ringsum ein b\u00fcndiger Kontakt zum Vorsatzsieb besteht, sodass im \u00e4u\u00dfersten Randbereich des Durchflussmengenreglers ein abgedichteter Raum entsteht, in den zwar Wasser vom Vorsatzsieb aus kommend eintreten und in Richtung des Strahlreglers abgegeben werden kann, aber von diesem nicht mehr nach innen aufsteigend in den Steuerspalt flie\u00dfen kann, ist nicht erfindungsgem\u00e4\u00df nach der Lehre des Klagepatents.<br \/>\nUnterst\u00fctzung f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis der Auflaufschr\u00e4ge findet der Fachmann auch in Figur 1 der Klagepatentschrift. Denn auch dort ist unter Ber\u00fccksichtigung nicht nur der Auflaufschr\u00e4ge sondern einschlie\u00dflich der optionalen Nuten zu erkennen, dass in Richtung auf den Steuerspalt eine ebene Fl\u00e4che entsteht. Jedenfalls handelt es sich auch bei der Darstellung der Figur 1, einschlie\u00dflich der sie betreffenden Beschreibungspassagen, nur um eine m\u00f6gliche Ausgestaltungsform einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfindung. Denn Abs. [0013] formuliert insoweit ausdr\u00fccklich, dass nachstehend ein Ausf\u00fchrungsbeispiel n\u00e4her beschrieben wird.<br \/>\nDas erl\u00e4uterte Verst\u00e4ndnis erschlie\u00dft sich ferner unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Danach ist entscheidend, dass einstr\u00f6mendes Wasser durch den Steuerspalt weitergeleitet wird. Das gilt auch f\u00fcr dasjenige Wasser, das im \u00e4u\u00dfersten Randbereich des Durchflussmengenreglers in den Innenraum unterhalb des Vorsatzsiebs eintrifft. Daf\u00fcr ist technisch-funktional zu gew\u00e4hrleisten, dass die innerhalb des Innenraums angeordneten Vorrichtungsbestandteile derart ausgestaltet sind, dass der Wasserfluss von den \u00e4u\u00dferen Randbereichen hin zum Steuerspalt ungehindert m\u00f6glich ist. Dies ist \u00fcber schr\u00e4g ausgebildete Fl\u00e4chen in diesem \u00e4u\u00dfersten Randbereich zu bewerkstelligen. Wie steil und \u00fcber welche L\u00e4nge hinweg die Schr\u00e4gfl\u00e4chen vorgesehen werden, ist dem Belieben des Fachmanns \u00fcberlassen. Entscheidend ist in technischer Hinsicht, dass die Fl\u00e4che jedenfalls so ausgestaltet ist, dass unmittelbar ab den Randbereichen der Transport des Wassers in Richtung des zentralen Kernbereichs einsetzt.<br \/>\nBekr\u00e4ftigt in diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann schlie\u00dflich auch aus den Entscheidungsgr\u00fcnden des Urteils des Bundespatentgerichts. Dort wird ausgef\u00fchrt, dass eine Auflaufschr\u00e4ge alle Formen von schr\u00e4g gestellten Fl\u00e4chen im Bereich des Durchflussmengenreglers einschlie\u00dft, sofern sie geeignet sind, mit dem Drosselk\u00f6rper einen Steuerspalt zu bilden.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kammer kann eine Verwirklichung des Klagepatentanspruchs durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform feststellen, wobei der grundlegende Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als solcher zwischen den Parteien unstreitig ist.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kammer kann feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gebrauch von Merkmal 2 macht und einen im Wesentlichen formangepassten Durchflussmengenregler aufweist. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der \u2013 von der Beklagten auch als Durchflussreglerscheibe bezeichnete \u2013 Durchflussmengenregler vollst\u00e4ndig im Innenraum des Vorsatzsiebes angeordnet ist. Seine mehr horizontale, denn kegelf\u00f6rmige Ausgestaltung steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen. Vielmehr gew\u00e4hrleistet sie gerade, dass bei Einsatz des Durchflussmengenreglers in eine sanit\u00e4re Einsetzeinheit deren Bauh\u00f6he nach au\u00dfen unver\u00e4ndert bleibt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur \u00dcberzeugung der Kammer steht auch fest, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 4 verwirklicht, da sie \u00fcber eine Auflaufschr\u00e4ge verf\u00fcgt, welche in den Randbereichen des Durchflussmengenreglers auftreffendes Wasser radial nach innen in Richtung des Steuerspalts leitet. Ein linienf\u00f6rmiger Kontaktrand, der in den \u00e4u\u00dferen Randbereichen zur Bildung von Hohlkehlen f\u00fchren und dem Wasserdurchfluss entgegenstehen k\u00f6nnte, liegt demgegen\u00fcber nicht vor.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin trifft nach den allgemeinen zivilprozessualen Grunds\u00e4tzen die Darlegungs- und n\u00f6tigenfalls Beweislast f\u00fcr die anspruchsbegr\u00fcndenden Tatbestandsvoraussetzungen; es ist daher erforderlich, dass sie substantiiert aufzeigt, worin sie die Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sieht. Diesen Anforderungen gen\u00fcgt das kl\u00e4gerische Vorbringen hier, weil die Beklagte ihrerseits mit Blick auf das Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag nicht erheblich und entsprechend fundiert auf den Vortrag der Kl\u00e4gerin eingegangen ist.<br \/>\nAusgehend von dem unstreitigen Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat die Kl\u00e4gerin mithilfe von Untersuchungen nachvollziehbar aufgezeigt, wie der Str\u00f6mungsverlauf und Wasserdurchfluss in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stattfinden. So hat eine CT-Aufnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen sichtbaren Abstand zwischen dem Vorsatzsieb und der Auflaufschr\u00e4ge offenbart. Besonders anschaulich ist dies, weil die Kl\u00e4gerin die einzelnen Bestandteile sowie den Innenraum im Vorsatzsieb selbst in verschiedenen Farben dargestellt hat.<br \/>\nDie gegen diese Aufnahme ge\u00e4u\u00dferte Kritik der Beklagten ist unerheblich und verf\u00e4ngt nicht. Soweit sie gegen die Scan-Aufnahmen einwendet, dass diese als nicht authentisch zur\u00fcckgewiesen w\u00fcrden und es sich vielmehr bei der als Anlage B1 vorgelegten Schnittdarstellung um eine authentische Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele, ist dies nicht geeignet, das Ergebnis der kl\u00e4gerischen Untersuchungen zu schm\u00e4lern. So ist n\u00e4mlich bez\u00fcglich der CT-Scans sowohl unstreitig, dass jeweils eine Einsetzeinheit der Beklagten zugrunde lag, als auch dass die Untersuchungen selbst ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt worden sind. Die Bezugnahme der Beklagten auf die Anlage B1 ist demgegen\u00fcber ihrerseits untauglich, weil sie schon nur auf einer Katalogabbildung beruht. Dies gilt aber auch f\u00fcr den Fall, dass es sich bei der Anlage B1 tats\u00e4chlich um einen Auszug einer digitalen technischen Zeichnung handeln sollte. Denn diese Grafik ist insgesamt verpixelt, sodass abgebildete Linien \u201edicker\u201c erscheinen k\u00f6nnen, als sie wirklich sind, und so keinen eindeutigen Eindruck der inneren Konstruktion vermitteln k\u00f6nnen.<br \/>\nFerner ist der Vortrag der Kl\u00e4gerin zum festgestellten Abstand zwischen dem Vorsatzsieb und dem Durchflussmengenregler, wonach das Spaltma\u00df an der engsten Stelle 0,2 mm betrage und dies f\u00fcr den Durchfluss von in der Ringzone auflaufenden Wasser v\u00f6llig ausreichend sei, von der Beklagten unbeanstandet geblieben. Das l\u00e4sst den Schluss zu, dass, selbst wenn diese Durchflussm\u00f6glichkeit auch nur aufgrund eines mangelnden Dichtungsrings zwischen Ringkante und Vorsatzsieb besteht, jedenfalls ein hinreichender Durchfluss von Wasser von der Auflaufschr\u00e4ge in den Steuerspalt gew\u00e4hrleistet ist. Denn das Klagepatent erfordert weder ein Mindestma\u00df einer Beabstandung noch eine Flie\u00dfgeschwindigkeit vom \u00e4u\u00dferen Rand zum Steuerspalt. Gegenteiliges h\u00e4tte im Tats\u00e4chlichen im \u00dcbrigen von der Beklagten n\u00e4her vorgetragen werden m\u00fcssen.<br \/>\nAuch die im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom Gericht in Augenschein genommenen Modelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiesen einen Abstand zwischen Vorsatzsieb und Durchflussmengenregler auf. Dieser war, wovon sich die Kammer \u00fcberzeugen konnte, mit blo\u00dfem Auge erkennbar. Dies gilt sowohl mit Blick auf den seitens der Kl\u00e4gerin angefertigten Querschnitt durch eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform als auch f\u00fcr denjenigen der Beklagtenseite. Dass der dort ersichtliche Spalt kleiner gewesen sein mag als in dem kl\u00e4gerischen Modell ist unsch\u00e4dlich, weil es lediglich auf das grunds\u00e4tzliche Vorhandensein eines solchen Abstandes \u00fcberhaupt ankommt.<br \/>\nFerner hat die Kl\u00e4gerin die Farbversuche auf plausible Weise erl\u00e4utert. Dies bezieht sich sowohl auf den Versuchsaufbau als auch auf die Versuchsdurchf\u00fchrung mit durchgef\u00fchrter Str\u00f6mungsanalyse. Aus den als Anlage rop 6a zur Akte gereichten Lichtbildern ist zu erkennen, dass die in den Randbereichen aufgetragene rote Farbe weniger wird. Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt diesen Farbverlust damit, dass in die Randbereich vom Vorsatzsieb aus eindringendes Wasser in Richtung des Steuerspalts transportiert wird und dort abflie\u00dfen kann. Dass dies m\u00f6glich ist, best\u00e4tigt die Beklagte selbst mehrmals; schon in dem die Duplik erg\u00e4nzenden Schriftsatz vom 30.04.2020 erl\u00e4utert sie, dass keine Dichtung am Hohlkehlenraum vorgesehen sei. Dieses Vorbringen wiederholt sie im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung und bekr\u00e4ftigt, dass Wasser von den radial \u00e4u\u00dferen Randbereichen des Durchflussmengenreglers zum Steuerspalt flie\u00dfen kann. Dabei ist unerheblich, wie gro\u00df der in den ihrem Aufbau nach unbestrittenen Untersuchungen der Kl\u00e4gerin festgestellte Str\u00f6mungsdruck in den Randbereichen ist bzw. ob er im Mittelbereich gr\u00f6\u00dfer ist. Denn ein bestimmtes Druckverh\u00e4ltnis wird von der Lehre des Klagepatents nicht vorgegeben. Entscheidend ist allein, dass es zu einem Wasseraustausch von Hohlkehle und Mittelbereich kommt und Wasser aus dem \u00e4u\u00dfersten Randbereich in den Steuerspalt geleitet werden kann, was die Beklagte \u2013 wie gezeigt \u2013 zugestanden hat.<br \/>\nDer Umstand, dass das Vorsatzsieb \u00fcberhaupt auf der streitgegenst\u00e4ndlichen Fl\u00e4che (partiell) aufliegen k\u00f6nnte, um gegen Einformen gesch\u00fctzt zu werden und eine Stabilit\u00e4t zu verbessern, spricht dabei nicht gegen eine Anspruchsverwirklichung, da auch die Lehre des Klagepatents zul\u00e4sst, dass das Vorsatzsieb auf Nuten, verlaufend entlang der Auflaufschr\u00e4ge zum Liegen\/Abst\u00fctzen kommt.<br \/>\nSchlie\u00dflich folgt aus dem Vortrag der Beklagten zur jeweiligen Maschengr\u00f6\u00dfe bzw. zum Abstand im Bereich des Kontaktrandes zwischen Vorsatzsieb und Durchflussreglerscheibe kein stichhaltiges Nichtverletzungsargument. Die Beklagte verweist dazu wieder nur auf die stark vergr\u00f6\u00dferte und zudem verpixelte Abbildung der Anlage B 1, die keine Zahlwerte nennt, anhand derer die tats\u00e4chlichen Ma\u00dfe von Maschen und Abstand verifiziert und zueinander in Verh\u00e4ltnis gesetzt werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nEs ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte muss gem. Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 PatG die Verletzungshandlungen unterlassen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung resultiert aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 140b Abs. 3 PatG, 242, 259 BGB, wobei der Rechnungslegungsanspruch nicht schon ab dem Tag der Offenlegung der Patentanmeldung (21.12.2005) zugesprochen werden konnte, sondern erst nach Ablauf der einmonatigen Karenzzeit.<\/li>\n<li>Die bez\u00fcglich der in Antrag I.2. lit. a) und b) enthaltenen Angaben begehrte Belegvorlage ist unbegr\u00fcndet. Sie ist nicht vom Anspruchsinhalt der \u00a7\u00a7 242, 259 BGB umfasst. Bei Anspr\u00fcchen auf Auskunft und Rechnungslegung, die auf \u00a7 242 BGB gest\u00fctzt sind, bestimmt sich nicht nur das Bestehen, sondern auch der Inhalt des Anspruchs nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben (BGH, GRUR 2017, 890 \u2013 Sektionaltor II \u2013, Rn. 67, juris; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. D, Rn. 646 m.w.N.). Etwas anderes, mit der Folge, dass die Belegvorlage als angemessen zu erachten ist, gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Belegvorlage in der betreffenden Branche der \u00dcblichkeit entspricht (vgl. BGH, GRUR 2017, 890 \u2013 Sektionaltor II; Schulte, Patentgesetz, 10. Aufl., \u00a7 139, Rn. 160). Ma\u00dfgeblich ist insoweit nicht, dass der Auskunftspflichtige bei Aus\u00fcbung seiner Benutzungshandlungen Belege (Rechnungen\/Lieferscheine) verwendet, sondern allein, ob eine Belegvorlage im Verh\u00e4ltnis zum Rechnungslegungsgl\u00e4ubiger und der insoweit entfalteten Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit (Gestattung einer Patentbenutzung) den Usancen entspricht (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 646). Derlei ist vorliegend nicht ersichtlich. Daher verbleibt es dabei, dass die Belegvorlage nur f\u00fcr die von der eigentlichen Anspruchsgrundlage zu trennende Frage relevant wird, ob der Schuldner den Rechnungslegungsanspruch erf\u00fcllt hat \u2013 was der Fall bei einer vollst\u00e4ndigen, nachpr\u00fcfbaren und geordneten Zusammenstellung ist. Die Einbeziehung der Belegvorlage schon in den gegenst\u00e4ndlichen Anspruch w\u00fcrde zudem die Grenze zu dem dem Erkenntnisverfahren nachgelagerten Zwangsvollstreckungsverfahren verwischen. Denn erst im Rahmen des sp\u00e4teren Vollstreckungsverfahrens ist es am Schuldner, sich von dem Vorwurf der nur unvollst\u00e4ndigen Erf\u00fcllung i.S.d. \u00a7 362 BGB zu befreien, indem er entsprechende Nachweise erbringt, und dazu etwa die an den Gl\u00e4ubiger \u00fcbermittelten Belege \u00fcberreicht. Schlie\u00dflich w\u00fcrde dem Beklagten mit der Belegvorlage eine bestimmte Form vorgegeben, wie er den ihm obliegenden Nachweis zu erbringen hat, obwohl ihm daf\u00fcr grunds\u00e4tzlich alle nach der ZPO zul\u00e4ssigen Beweismittel zustehen.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin auch Bestellungen in den Rechnungslegungsantrag einbezogen hat, besteht darauf kein Anspruch gem. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin erh\u00e4lt hinreichende Informationen f\u00fcr den Fall, dass sich die Bestellungen in Lieferungen realisiert haben, indem die Beklagte \u00fcber die Lieferungen und Liefermengen Rechnung legen muss. Wenn es dagegen bei Bestellungen verblieben ist, ohne dass es anschlie\u00dfend zu einer wirksamen Auftragserteilung gekommen ist, ist auch nicht ersichtlich, worin ein Interesse der Kl\u00e4gerin an derlei Ausk\u00fcnften liegen soll, weil aus diesen Vorg\u00e4ngen kein Gewinn zugunsten der Beklagten entstanden ist.<\/li>\n<li>Entsprechendes gilt f\u00fcr die Vorlage von Belegen zu Auftr\u00e4gen, bei denen es nicht zu einer Auslieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gekommen ist. Auch darauf hat die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch. Die Kl\u00e4gerin erh\u00e4lt Angaben \u00fcber etwaige Angebote im Wege der Rechnungslegung und kann auf dieser Grundlage hinreichend pr\u00fcfen, ob ihr neben den patentrechtlichen auch wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche wie etwa Ersatz von entstandenem Marktverwirrungsschaden gegen die Beklagte zustehen k\u00f6nnten. Dass die Kl\u00e4gerin daf\u00fcr auf die Vorlage von derlei Belegen angewiesen ist, ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer geltend gemachte Vernichtungsanspruch folgt aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc, da neben einer begangenen Verletzung auch erforderlich ist, dass die Verletzer, also hier die Beklagten, Besitz und\/oder Eigentum an patentverletzenden Vorrichtungen haben.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat in diesem Zusammenhang jedoch keinen Anspruch auf die Vorlage eines Protokolls \u00fcber die Vernichtung der Erzeugnisse. Es fehlt schon an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Unmittelbar aus \u00a7 140a Abs. 1 folgt ein solcher Anspruch mangels ausdr\u00fccklicher Regelung nicht. Die Vorlage von Protokollen die durchgef\u00fchrte Vernichtung betreffend ist nicht origin\u00e4rer Gegenstand des Anspruchs auf Vernichtung. Dieser besteht n\u00e4mlich lediglich darin, dass tats\u00e4chlich die angegriffenen Gegenst\u00e4nde in einer zur Gebrauchsuntauglichkeit f\u00fchrenden Weise zerst\u00f6rt werden (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 684). Insoweit \u00fcberl\u00e4sst es der Anspruch dem Beklagten, wie die Zerst\u00f6rung durchgef\u00fchrt wird; genauso hat der Gesetzgeber davon abgesehen, andere Modalit\u00e4ten, wie etwa einen Nachweis \u00fcber die Vernichtung, zum Anspruchsgegenstand zu machen.<\/li>\n<li>Auch \u00a7 242 BGB ist keine taugliche Anspruchsgrundlage. Es mag anerkannt sein, ausnahmsweise auf \u00a7 242 BGB zur\u00fcckzugreifen, um zugunsten eines Kl\u00e4gers eine Anspruchsgrundlage zu schaffen, wenn er andernfalls schutzlos gestellt w\u00e4re. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. \u00dcber \u00a7 140a PatG wird das Interesse des Kl\u00e4gers als Patentinhaber hinreichend gesch\u00fctzt, dass (bereits existierende) patentverletzende Gegenst\u00e4nde endg\u00fcltig aus dem Markt genommen und auch keiner erneuten Markteinf\u00fchrung mehr zugef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Im Falle einer Verurteilung des Beklagten zur Vernichtung ist der Kl\u00e4ger sodann \u00fcber das Zwangsvollstreckungsverfahren abgesichert, um seinen Einwand vorzubringen, dass der Beklagte dem Urteilsausspruch nicht oder jedenfalls nicht vollst\u00e4ndig Folge geleistet habe. In diesem Zuge obliegt es dem Beklagten, die seinerseits ergriffenen Ma\u00dfnahmen darzulegen und nachzuweisen, um sich zu entlasten und so die Erf\u00fcllung seiner Verpflichtung darzutun. Die Mitteilung \u00fcber die vollzogene Vernichtung selbst zum Anspruchsgegenstand zu machen, w\u00fcrde deshalb die Grenzen zum Erf\u00fcllungseinwand (\u00a7 362 BGB) verwischen und wie schon zuvor erl\u00e4utert, auch Aspekte des grunds\u00e4tzlich separaten und vor allem nachgelagerten Zwangsvollstreckungsverfahren grundlos in das Erkenntnisverfahren einbeziehen. Insoweit zeigen die f\u00fcr den Auskunftsanspruch gem. \u00a7 140b PatG anerkannte und die f\u00fcr den Fall der Branchen\u00fcblichkeit beim Rechnungslegungsanspruch anerkannte Belegvorlage au\u00dferdem, dass sie dem Gesetzgeber bzw. der Rechtsprechung bekannt ist, aber nur ausnahmsweise und f\u00fcr bestimmte F\u00e4lle zum Anspruchsinhalt geh\u00f6rt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch wie mit dem Hauptantrag beantragt, ist unbegr\u00fcndet. Der hilfsweise gestellte R\u00fcckrufanspruch ist teilweise \u2013 n\u00e4mlich im tenorierten Umfang \u2013 begr\u00fcndet. Er ergibt sich aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc. Es bestehen auch keine Bedenken daran, dass der R\u00fcckruf unter Angabe des Grundes \u2013 dieses Urteils \u2013 erfolgen muss (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 644 f.). Indes bestand im Zusammenhang mit dem R\u00fcckrufanspruch kein Anlass, zugunsten der Kl\u00e4gerin einen Gerichtsvollziehervorbehalt auszusprechen. Dieser kommt allenfalls mit Blick auf den Vernichtungsanspruch in Betracht (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D., Rn. 691). Hinsichtlich der begehrten Herausgabe der R\u00fcckrufschreiben in Kopie gelten die vorstehenden Ausf\u00fchrungen entsprechend und hinsichtlich der als Teil des R\u00fcckrufanspruchs auch begehrten Auskunft \u00fcber den Umfang der an die Beklagte zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wird vollst\u00e4ndig auf obige Ausf\u00fchrungen (unter Ziff. 3) verwiesen.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nF\u00fcr den auf Schadensersatz gerichteten Feststellungsanspruch hat die Kl\u00e4gerin das gem. \u00a7 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Denn mangels n\u00e4herer Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist es der Kl\u00e4gerin erst nach Erteilung der Auskunft m\u00f6glich, diesen Anspruch der H\u00f6he nach zu beziffern. Bis dahin besteht jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung dem Grunde nach (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 417). Dem Grunde nach folgt der Anspruch auf Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat ferner Anspruch auf eine angemessene Entsch\u00e4digung, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG. Der Anspruch besteht indes nicht, wie beantragt, schon ab dem Tag der Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung, was hier der 21.12.2005 gewesen w\u00e4re, sondern erst ab dem 21.01.2006. Denn erst nach dem Ablauf der einmonatigen Karenzzeit kann das erforderliche Verschulden im Sinne eines Kennenm\u00fcssens bejaht werden (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 438).<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen im nichtnachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 02.06.2020 vermochten an vorstehendem Ergebnis nichts zu \u00e4ndern.<\/li>\n<li>Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 709 ZPO.<br \/>\nStreitwert: 500.000,- Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3041 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. Juni 2020, Az. 4c O 39\/19<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[94,2],"tags":[],"class_list":["post-8538","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-94","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8538","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8538"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8538\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8539,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8538\/revisions\/8539"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8538"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8538"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8538"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}