{"id":8536,"date":"2020-10-19T14:25:27","date_gmt":"2020-10-19T14:25:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8536"},"modified":"2020-10-19T14:45:45","modified_gmt":"2020-10-19T14:45:45","slug":"4c-o-34-19-behaelterbehandlungsmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8536","title":{"rendered":"4c O 34\/19 &#8211; Beh\u00e4lterbehandlungsmaschine"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3040<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. Juni 2020, Az. 4c O 34\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/li>\n<li>3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>4. Der Streitwert wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht \u2013 als eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin \u2013 Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 387 XXX B1 (Anlage KAP A2; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das am 15. Dezember 2009 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 15. Januar 2009 (DE 10 2009 005 XXX) angemeldet und als Anmeldung am 23. November 2011 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 3. August 2016 bekanntgemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Beh\u00e4lterbehandlungsmaschine. Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201e1. Beh\u00e4lterbehandlungsmaschine zum Behandeln von Beh\u00e4ltern (2), insbesondere Etikettiermaschine, mit einem um eine vertikale Maschinenachse (MA) umlaufend antreibbaren Rotor (3) und mit mehreren am Rotor (3) gebildeten Behandlungspositionen (4), die jeweils wenigstens einen Beh\u00e4ltertr\u00e4ger (5) sowie eine oberhalb des Beh\u00e4ltertr\u00e4gers (5) angeordnete Einspann- und\/oder Zentriereinheit (6, 6a) aufweisen, welche in einer gesteuerten Hubbewegung (D) zwischen einer Ausgangsposition und einer den jeweiligen Beh\u00e4lter (2) zentrierenden und\/oder einspannenden Position gesteuert bewegbar ist, wobei jede Einspann- und\/oder Zentriereinheit (6, 6a) f\u00fcr die gesteuerte Hubbewegung (D) mit einem eigenst\u00e4ndigen und\/oder individuell steuerbaren motorischen Bet\u00e4tigungselement (14) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Einspann- und\/oder Zentriereinheiten (6, 6a) kraftgeregelt bet\u00e4tigt werden, und zwar zur Regelung der auf die Beh\u00e4lter (2) einwirkenden Einspannkraft derart, dass auf die Beh\u00e4lter (2) maximal eine vorgew\u00e4hlte, zul\u00e4ssige Einspannkraft ausge\u00fcbt wird, wobei ein Zerst\u00f6ren oder Verformen der Beh\u00e4lter (2) vermieden wird.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 2 und 4 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/li>\n<li>\nFigur 1 zeigt in schematischer Darstellung und in Draufsicht eine Beh\u00e4lterbehandlungsmaschine in Form einer Etikettiermaschine, wohingegen Figur 3 eine Einzeldarstellung einer Behandlungsposition der Behandlungsmaschine der Figur 1 enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eine international t\u00e4tige Herstellerin von Abf\u00fcll- und Verpackungsanlagen f\u00fcr die Getr\u00e4nke-, Food- und Non-Food-Industrie mit Sitz in Dortmund.<\/li>\n<li>Die in Italien ans\u00e4ssige Beklagte ist auf dem gleichen Markt wie die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig. \u00dcber ihre englischsprachige Internetpr\u00e4senz \u201ewww.XX.it\u201c bietet sie unter anderem auch Etikettiermaschinen des Typs A (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) an, wobei sie dort auch Videos zu ihren Maschinen zum Abruf vorh\u00e4lt.<\/li>\n<li>Auf den Messen \u201eB\u201c und \u201eC\u201c stellte sie unter anderem auch eine Beh\u00e4lterbehandlungsmaschine des Typs A aus, wobei nachfolgend wiedergegebene Fotografien von einem Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin aus ihrer Patentabteilung auf den vorgenannten Messen von dem Stand der Beklagten gefertigt wurden (vgl. auch Anlagen KAP A5 und KAP A6):<\/li>\n<li>\nUnter der Adresse \u201eXX\u201c ist \u00fcber die Internetplattform Youtube zudem ein Video abrufbar, welches eine Maschine des Typs A in Betrieb und mit Detailansichten einzelner Bauteile zeigt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Ausstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf den beiden Messen in M\u00fcnchen und K\u00f6ln gen\u00fcge, um eine patentverletzende Benutzungshandlung in Form eines Anbietens zu begr\u00fcnden, da es sich insbesondere nicht um reine Leistungsschauen gehandelt habe. Der Begriff des Anbietens sei rein wirtschaftlich zu verstehen und umfasse jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstelle.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Die Lehre des Klagepatents w\u00fcrde nicht voraussetzen, dass die Hubbewegung der Einspann- und\/oder Zentriereinheit einzig durch das Bet\u00e4tigungselement bewirkt werde, vielmehr sei es ausreichend, wenn das Bet\u00e4tigungselement an dieser Bewegung mitwirke, es somit funktional an der Hubbewegung beteiligt sei. Der Anspruchswortlaut differenziere zudem zwischen einem eigenst\u00e4ndig und\/oder individuell steuerbaren (motorischen) Bet\u00e4tigungselement, wobei die Verwendung des Begriffspaares \u201eund\/oder\u201c bedeute, dass nur eine der beiden Varianten erf\u00fcllt sein m\u00fcsste. Die erste Variante fordere daher nur ein eigenst\u00e4ndiges Bet\u00e4tigungselement, insbesondere komme es nicht darauf an, ob es durch einen Motor gesteuert werde. Entscheidend sei insoweit nur, dass das Bet\u00e4tigungselement individuell bet\u00e4tigt werden k\u00f6nne. Die zweite Variante fordere demgegen\u00fcber ein individuell steuerbares motorisches Bet\u00e4tigungselement, wobei es nur auf die Eignung zum (An-)Steuern ankomme.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Beh\u00e4lterbehandlungsmaschinen zum Behandeln von Beh\u00e4ltern, insbesondere Etikettiermaschinen, mit einem um eine vertikale Maschinenachse umlaufend antreibbaren Rotor und mit mehreren am Rotor gebildeten Behandlungspositionen, die jeweils wenigstens einen Beh\u00e4ltertr\u00e4ger sowie eine oberhalb des Beh\u00e4ltertr\u00e4gers angeordnete Einspann- und\/oder Zentriereinheit aufweisen, welche in einer gesteuerten Hubbewegung (D) zwischen einer Ausgangsposition und einer den jeweiligen Beh\u00e4lter zentrierenden und\/oder einspannenden Position gesteuert bewegbar ist, wobei jede Einspann- und\/oder Zentriereinheit f\u00fcr die gesteuerte Hubbewegung mit einem eigenst\u00e4ndigen und\/oder individuell steuerbaren motorischen Bet\u00e4tigungselement versehen ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die Einspann- und\/oder Zentriereinheiten kraftgeregelt bet\u00e4tigt werden, und zwar zur Regelung der auf die Beh\u00e4lter einwirkenden Einspannkraft derart, dass auf die Beh\u00e4lter maximal eine vorgew\u00e4hlte, zul\u00e4ssige Einspannkraft ausge\u00fcbt wird, wobei ein Zerst\u00f6ren oder Verformen der Beh\u00e4lter vermieden wird<br \/>\n(Anspruch 1 des EP 2 387 XXX B1)<\/li>\n<li>insbesondere wenn das jeweilige Bet\u00e4tigungselement ein pneumatisches oder hydraulisches oder elektrisches, beispielsweise elektromotorisches oder elektromagnetisches Bet\u00e4tigungselement ist<br \/>\n(Unteranspruch 2 des EP 2 387 XXX B1)<\/li>\n<li>und\/oder insbesondere wenn die Einspann- und\/oder Zentriereinheiten jeweils mit einem Einspann- und\/oder Zentrierelement, beispielsweise in Form einer Zentriertulpe ausgebildet sind;<br \/>\n(Unteranspruch 4 des EP 2 387 XXX B1)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und in einer chronologisch geordneten Aufstellung, unter Vorlage von Belegen wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, auch in elektronisch auswertbarer Form, soweit entsprechende Belege bei der Beklagten vorhanden sind, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. August 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden<\/li>\n<li>wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen und in einer chronologisch geordneten Aufstellung, auch in elektronisch auswertbarer Form, soweit entsprechende Belege bei der Beklagten vorhanden sind, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. Dezember 2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>&#8211; wobei die Rechnungslegung \u00fcber die Informationen gem\u00e4\u00df l.3.e) erst f\u00fcr die Zeit ab dem 3. September 2016 zu erteilen ist;<\/li>\n<li>4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 3. August 2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass<\/li>\n<li>1. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten in der Zeit vom 23. Dezember 2011 bis zum 2. September 2016 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 3. September 2016 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, es fehle bereits an einer tauglichen inl\u00e4ndischen Benutzungshandlung. Insoweit behauptet sie, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weder Kunden in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, noch Lieferungen nach Deutschland vorzunehmen. Die Ausstellung auf den beiden internationalen Messen in M\u00fcnchen und K\u00f6ln sei erforderlich gewesen, weil es sich insoweit um Leitmessen gehandelt habe, es habe aber kein Kontakt zu deutschen Abnehmern bestanden und es sei auch keine Lieferbereitschaft nach Deutschland zu erkennen gewesen.<\/li>\n<li>Sie meint ferner, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht. So verf\u00fcgten sie \u00fcber kein eigenst\u00e4ndig und\/oder individuell steuerbares motorisches Bet\u00e4tigungselement und w\u00fcrden auch nicht kraftgeregelt bet\u00e4tigt, so dass auch keine vorgew\u00e4hlte, zul\u00e4ssige Einspannkraft auf die einzuspannenden Beh\u00e4lter ausge\u00fcbt werden k\u00f6nne. Vielmehr werde die Hubbewegung der Einspanneinheiten, d.h. deren Absenken und Anheben, ausschlie\u00dflich mittels einer Hubkurve erreicht, wobei dies Stand der Technik sei, von dem sich das Klagepatent gerade abheben wolle. Soweit die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch \u00fcber pneumatische Elemente verf\u00fcgten, so seien diese entgegen der Lehre des Klagepatents zentral gesteuert und erzeugten zudem lediglich einen selbstregulierenden passiven Druck, der dem Einspannen, d.h. der Fixierung, der Beh\u00e4lter diene. Die pneumatischen Elemente ersetzten somit lediglich optional weitere Federn, die ansonsten diese Funktion \u00fcbernehmen m\u00fcssten. Die pneumatischen Elemente wiesen gegen\u00fcber einem Federmechanismus den Vorteil auf, dass der Anpressdruck durch Einstellung des Luftdrucks erfolgen k\u00f6nne und somit kein Austausch von Federn mehr erforderlich sei. Dieser Druck sei f\u00fcr alle Einspanneinheiten zudem auch nur zentral und nicht individuell einstellbar, da diese mittels Schl\u00e4uchen miteinander verbunden seien und daher ein geschlossenes System darstellten.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber w\u00fcrde das Klagepatent voraussetzen, dass die Hubbewegung (auch) durch die Einspanneinheit ausgef\u00fchrt werden m\u00fcsse. Dies ergebe sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut und der Systematik des Anspruchs 1, der davon spreche, dass \u201ejede Einspann und\/oder Zentriereinheit f\u00fcr die gesteuerte Hubbewegung mit einem [\u2026] Bet\u00e4tigungselement versehen\u201c sein m\u00fcsse. Mit anderen Worten w\u00fcrde das Klagepatent voraussetzen, dass das Bet\u00e4tigungselement aktiv an der Hubbewegung beteiligt sein m\u00fcsse. Soweit das Klagepatent zwei Varianten eines Bet\u00e4tigungselementes offenbare, seien beide Varianten auf ein motorisches Element bezogen, was sich auch aus dem abh\u00e4ngigen Unteranspruch 8 ergebe, der allgemein von motorischen Bet\u00e4tigungselementen spreche. Schlie\u00dflich sei nach beiden Varianten \u201eeigenst\u00e4ndig und\/oder individuell steuerbar\u201c erforderlich, dass jedes Bet\u00e4tigungselement einzeln und unabh\u00e4ngig von den anderen steuerbar sei, entweder in dem es unabh\u00e4ngig von den anderen bewegbar (\u201eeigenst\u00e4ndig\u201c) oder jedenfalls von zentraler Stelle einzeln steuerbar (\u201eindividuell steuerbar\u201c) sei.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet, da nicht festgestellt werden konnte, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Der Kl\u00e4gerin stehen daher die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung nicht zu.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie im europ\u00e4ischen Ausland ans\u00e4ssige Beklagte ist passivlegitimiert.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nVerletzer ist, wer die patentierte Erfindung in eigener Person im Sinne des \u00a7 9 PatG unmittelbar benutzt oder wer als Teilnehmer im Sinne des \u00a7 830 Abs. 2 BGB eine fremde unmittelbare Benutzung im Sinne des \u00a7 9 PatG erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert (BGH, GRUR 2004, 845 \u2014 Drehzahlermittlung). Die Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland angeboten und damit eine Benutzungshandlung im Sinne von \u00a7 9 PatG begangen.<\/li>\n<li>Das Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Ein-f\u00fchren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigen-st\u00e4ndige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221, 222 \u2013 Simvastin; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2004, 417, 419 \u2013 Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 20. Dezember 2012, Az. I-2 U 89\/07). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06. Oktober 2016, Az. I-2 U 19\/16; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27. M\u00e4rz 2014, Az. I-15 U 19\/14; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Februar 2014, Az. I-2 U 42\/13; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Kapitel A., Rz. 285). Es ist daher unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; Schulte, Kommentar zum Patentgesetz, 10. Auflage 2017, \u00a7 9, Rz. 64).<\/li>\n<li>Nach geltendem Recht ist Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten grunds\u00e4tzlich auch nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Herstellungs- und\/oder Lieferbereitschaft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06. Oktober 2016, Az. I-2 U 19\/16; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 125 128 f. \u2013 Kamerakupplung II; Urt. v. 20. Dezember 2012, Az. I-2 U 89\/07 \u2013 Elektronenstrahl-Therapierger\u00e4t; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 \u2013 MP2-Ger\u00e4te). Ebenso kommt es f\u00fcr eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 418 \u2013 Cholesterinspiegelsenker; Schulte, a.a.O.).<\/li>\n<li>Daher ist das Ausstellen von Waren auf einer inl\u00e4ndischen Fachmesse ein Anbieten im Sinne dieser Vorschrift, soweit es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06. Oktober 2016, Az. I-2 U 19\/16; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27. M\u00e4rz 2014, Az. I-15 U 19\/14; Schulte, a.a.O., \u00a7 9, Rz. 63). Zweck des \u00a7 9 PatG ist es, dem Patentinhaber einerseits grunds\u00e4tzlich alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben k\u00f6nnen, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gew\u00e4hren. Daher ist nicht erforderlich, dass das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebotes im Sinne von \u00a7 145 BGB erf\u00fcllt. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Anbietende eigene oder fremde Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse bezweckt und ob er bei einem Angebot zugunsten eines Dritten \u00fcberhaupt von diesem beauftragt oder bevollm\u00e4chtigt ist (BGH GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Ma\u00dfgeblich ist vielmehr nur, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06. Oktober 2016, Az. I-2 U 19\/16; Urt. v. 27. M\u00e4rz 2014, Az. I-15 U 19\/14; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Februar 2014, Az. I-2 U 42\/13).<\/li>\n<li>Davon ausgehend werden von einem \u201eAnbieten\u201c im Sinne von \u00a7 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft. Es gen\u00fcgen daher auch Handlungen, die vertragsrechtlich als blo\u00dfe Aufforderung zur Abgabe von Angeboten angesehen werden (BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te), ohne dass es bereits einer Lieferbereitschaft oder -f\u00e4higkeit bedarf (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06. Oktober 2016, Az. I-2 U 19\/16). Es ist zur Gew\u00e4hrleistung eines wirksamen Rechtschutzes somit nur von Belang, ob mit der fraglichen Handlung f\u00fcr einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand tats\u00e4chlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06. Oktober 2016, Az. I-2 U 19\/16; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11. Juni 2015, Az. I-2 U 64\/14 = GRUR-RS 2015, 18679 \u2013 Verbindungsst\u00fcck).<\/li>\n<li>Genau dies geschieht jedoch regelm\u00e4\u00dfig auf einer Fachmesse: Die Aussteller verfolgen mit ihren Pr\u00e4sentationen den Zweck, Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu kn\u00fcpfen und ihre Produkte zu verkaufen. Sie pr\u00e4sentieren ihre Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Das Ausstellen ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen, was f\u00fcr ein An-bieten gem\u00e4\u00df \u00a7 9 PatG ausreicht (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06. Oktober 2016, Az. I-2 U 19\/16). Unerheblich ist grunds\u00e4tzlich insoweit, ob sich das Angebot nach dem Willen des Ausstellers auch auf eine Lieferung ins Inland bezieht oder der Aussteller ausschlie\u00dflich ins ggf. patentfreie Ausland liefern will, solange sich das Angebot aus Empf\u00e4ngersicht auch auf das Inland beziehen kann (K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel A., Rz. 304 m.w.N.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig auf zwei inl\u00e4ndischen Fachmessen, der B\u201c in M\u00fcnchen und der \u201eC\u201c in K\u00f6ln, f\u00fcr alle Besucher uneingeschr\u00e4nkt zug\u00e4nglich ausgestellt und insoweit im patentrechtlichen Sinne angeboten. Ob sie dabei \u2013 wie von ihr pauschal behauptet \u2013 einem inneren Vorbehalt unterlegen ist, die Maschinen nicht an deutsche Kunden liefern zu wollen, kann dahinstehen, da sie jedenfalls nicht vorgebracht hat, dass sie diesen Vorbehalt nach au\u00dfen hin, etwa durch etwaige klarstellende Angaben auf den Messest\u00e4nden oder in Gespr\u00e4chen mit Kunden, deutlich gemacht hat. Nicht nachvollzogen werden konnte daher, wieso den (deutschen) Besuchern der Messen \u201eunmissverst\u00e4ndlich\u201c klar gewesen sein sollte, dass die Beklagte die angegriffenen Etikettiermaschinen nur ins Ausland liefern wollte.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Beh\u00e4lterbehandlungsmaschine, wie sie insbesondere in der Nahrungsmittel- und Getr\u00e4nkeindustrie zum Einsatz kommt.<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent in Absatz [0002] einleitend ausf\u00fchrt, stellen Beh\u00e4lter im Sinne der Erfindung Beh\u00e4lter oder beh\u00e4lterartige Packmittel jeglicher Art dar, wie sie zum Verpacken von Produkten beispielsweise von Getr\u00e4nken, Nahrungsmitteln, Kosmetika, Arzneimittel usw. verwendet werden. Daher sind Beh\u00e4lter im Sinne der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung insbesondere auch Flaschen, Dosen oder andere flaschen- oder dosenartige Beh\u00e4lter aus unterschiedlichsten Werkstoffen, z.B. aus Metall, Glas oder Kunststoff, beispielsweise PET.<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent weiter einleitend ausf\u00fchrt, sind Beh\u00e4lterbehandlungsmaschinen und solche umlaufender Bauart insbesondere auch als Etikettiermaschinen in verschiedenster Ausf\u00fchrung sowie als Inspektionsmaschinen, bei welchen die Beh\u00e4lter beispielsweise optisch auf Besch\u00e4digungen und\/oder Verschmutzungen untersucht werden, bekannt (vgl. Absatz [0003]). Bekannte Beh\u00e4lterbehandlungsmaschinen umlaufender Bauart umfassen u.a. einen um eine vertikale Maschinenachse umlaufend antreibbaren Kreisel oder Rotor, der mehrere dreh- oder schwenkbare Beh\u00e4ltertr\u00e4ger, beispielsweise in Form von Beh\u00e4ltertellern, und mehrere, jeweils einem Beh\u00e4ltertr\u00e4ger zugeordnete Funktionselemente z.B. in Form von Einspann- und\/oder Zentrierelementen aufweist, die durch eine Steuerkurve gesteuert bewegbar sind, beispielsweise um einen vorgegebenen Hub in vertikaler Richtung, d.h. parallel zur Maschinenachse, auf und ab bewegbar sind, vgl. Absatz [0004].<\/li>\n<li>In Absatz [0005] f\u00fchrt das Klagepatent weiter aus, dass insbesondere bei Ausbildung als Etikettiermaschine die zu behandelnden, d.h. die zu etikettierenden Beh\u00e4lter den am Rotor von jeweils einem Beh\u00e4ltertr\u00e4ger und einem Einspann- und\/oder Zentrierelement (z.B. Zentriertulpe) gebildeten Behandlungsstationen oder -positionen \u00fcber einen Beh\u00e4ltereinlauf nacheinander zugef\u00fchrt werden, wobei das jeweilige Einspann- und\/oder Zentrierelement unmittelbar bei der \u00dcbergabe eines Beh\u00e4lters an eine Behandlungsposition auf die Oberseite oder den Kopf des Beh\u00e4lters gesteuert abgesenkt wird, sodass der Beh\u00e4lter f\u00fcr die Behandlung mit seiner vertikalen Beh\u00e4lterachse in Bezug auf den Beh\u00e4ltertr\u00e4ger bzw. dessen Achse zentriert wird und zwischen dem Beh\u00e4ltertr\u00e4ger und dem Einspann- und\/oder Zentrierelement eingespannt gehalten wird. Die Behandlung der Beh\u00e4lter erfolgt w\u00e4hrend der Drehbewegung des Rotors im Winkelbereich zwischen dem Beh\u00e4ltereinlauf und dem Beh\u00e4lterauslauf. Am Beh\u00e4lterauslauf wird von jedem Beh\u00e4lter das jeweiligen Einspann- und\/oder Zentrierelement mit der Hubkurve abgenommen, worauf der Beh\u00e4lter anschlie\u00dfend von der jeweiligen Behandlungsposition abgenommen oder entfernt wird.<\/li>\n<li>Insoweit als vorbekannt beschreibt es das Klagepatent in Absatz [0006] weiter, dass das Anheben und Absenken der Einspann- und\/oder Zentrierelemente bzw. Zentriertulpen durch ortsfeste Kurvenbahnen oder Steuerkurven, in die jeweils Steuerrollen an den mit dem Rotor umlaufenden Einspann- und\/oder Zentrierelementen eingreifen, erfolgt. Jedes Einspann- und\/oder Zentrierelement wird beim Einspannen an der Behandlungsposition durch die Kraftwirkung einer vorgespannten Feder mit einer Anpress- oder Kopfkraft auf dem jeweiligen Beh\u00e4lter aufgedr\u00fcckt, die u.a. von der Federkonstante der verwendeten Druckfedern und der Beh\u00e4lterh\u00f6he bestimmt ist, sodass sich eine von der Beh\u00e4lterh\u00f6he abh\u00e4ngige Einspannkraft ergibt, d.h. insbesondere auch eine von Ma\u00df- und Fertigungstoleranzen der Beh\u00e4lter abh\u00e4ngige Einspannkraft. \u00dcblicherweise sind die verwendeten Druckfedern bzw. deren Federkonstanten daher so ausgew\u00e4hlt, dass auch noch Beh\u00e4lter mit geringerer Beh\u00e4lterh\u00f6he mit ausreichender Kraft eingespannt werden, um diese Beh\u00e4lter auch bei hoher Drehzahl des Rotors und hohen Winkelbeschleunigungen sicher an den Behandlungspositionen zu fixieren und ausreichend fest an den jeweiligen Beh\u00e4ltertr\u00e4ger anzudr\u00fccken.<\/li>\n<li>W\u00e4hrend des Etikettierens und\/oder des Ausrichtens bzw. Zentrierens unterliegt jeder Beh\u00e4lter erheblichen Winkelbeschleunigungen und daraus resultierenden Beschleunigungskr\u00e4ften, denen er nur dann folgen kann, wenn er mit ausreichender Kraft auf den jeweiligen Beh\u00e4ltertr\u00e4ger angedr\u00fcckt wird. Die Beh\u00e4ltertr\u00e4ger sind bevorzugt gesteuert dreh- und schwenkbar, um den jeweiligen Beh\u00e4lter w\u00e4hrend der Behandlung, z.B. w\u00e4hrend des Etikettierens, zu drehen bzw. zu schwenken. F\u00fcr eine sichere \u00dcbertragung dieser gesteuerten Drehbewegung auf den Beh\u00e4lter sind die Beh\u00e4ltertr\u00e4ger zwar vorzugsweise mit einem Reibbelag ausgestattet, neben der Qualit\u00e4t diese Reibbelages ist aber auch die Kraft, mit der der Beh\u00e4lter zwischen dem Einspann- und\/oder Zentrierelement und dem Beh\u00e4ltertr\u00e4ger eingespannt ist, wesentlich f\u00fcr die sichere Mitnahme und Dreh- und Schwenkbewegung des Beh\u00e4lters (vgl. Absatz [0007]). Die \u00fcbliche Einspann- oder Anpresskraft liegt \u2013 so das Klagepatent in Absatz [0008] \u2013 im Bereich von 120 &#8211; 250 N. \u00dcbliche Beh\u00e4lter, insbesondere \u00fcbliche aus Glas gefertigte Beh\u00e4lter k\u00f6nnen diese Kr\u00e4fte zwar problemlos aufnehmen. Aus Gr\u00fcnden der Material- und Kostenersparnis ist es aber ein st\u00e4ndiges Ziel u.a. auch von Getr\u00e4nkeherstellern, das Gewicht der Beh\u00e4lter weiter zu senken, was zwangsl\u00e4ufig zu Beh\u00e4ltern mit reduzierter Wandst\u00e4rke und\/oder Festigkeit f\u00fchrt.<\/li>\n<li>Als vorbekannt w\u00fcrdigt das Klagepatent in Absatz [0009] weiter die DE 1 200 XXX B, die eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Ausrichten von offenen oder geschlossenen Flaschen durch Drehen um ihre Symmetrieachse offenbart. Diese Vorrichtung weist einen um eine vertikale Maschinenachse umlaufend antreibbaren Rotor und mehrere am Rotor gebildete Behandlungspositionen auf. Mit Hilfe einer Zentriervorrichtung, einem drehbaren Flaschenteller und einem eigenst\u00e4ndigen motorischen Bet\u00e4tigungselement werden die Flaschen in der Vorrichtung zentriert und eingespannt.<\/li>\n<li>Aus der US 4 315 XXX A ist zudem eine Beh\u00e4lterbehandlungsmaschine zum Behandeln von Beh\u00e4ltern nach dem Oberbegriff des Klagepatent und mit einem um eine vertikale Maschinenachse umlaufend antreibbaren Rotor und mit mehreren am Rotor gebildeten Behandlungspositionen bekannt, die jeweils wenigstens einen Beh\u00e4ltertr\u00e4ger sowie eine Einspann- und\/oder Zentriereinheit aufweisen, welche in einer gesteuerten Hubbewegung zwischen einer Ausgangsposition und einer den jeweiligen Beh\u00e4lter zentrierenden und\/oder einspannenden Position gesteuert bewegbar ist, wobei jede Einspann- und\/oder Zentriereinheit f\u00fcr die gesteuerte Hubbewegung mit einem eigenst\u00e4ndigen und\/oder individuell steuerbaren motorischen Bet\u00e4tigungselement versehen ist (vgl. Absatz [0010]).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich nimmt das Klagepatent in Absatz [0011] noch Bezug auf die EP 0 950 XXX A2, die eine Vorrichtung beschreibt, bei welcher eine zum Einspannen eines Beh\u00e4lters vorgesehene Zentrierglocke um einen fest vorgegebenen Weg in Richtung des Beh\u00e4lters bewegt wird. Dabei wird der Beh\u00e4lter um einen vorbestimmten Weg zusammengepresst. Anschlie\u00dfend wird die Reaktion des Beh\u00e4lters auf dieses Zusammenpressen um den fest vorbestimmten Weg analysiert.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0012] als (technische) Aufgabe, eine Beh\u00e4lterbehandlungsmaschine, insbesondere Etikettiermaschine, bereitzustellen, die es erm\u00f6glicht, die Anpresskraft m\u00f6glichst exakt zu steuern oder zu regeln, mit der das jeweilige Zentrier- oder Einspannelement gegen einen Beh\u00e4lter anliegt, und zwar auch unabh\u00e4ngig von Toleranzen insbesondere in der Beh\u00e4lterh\u00f6he.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Beh\u00e4lterbehandlungsmaschine zum Behandeln von Beh\u00e4ltern, insbesondere Etikettiermaschine.<br \/>\n1.1. Die Beh\u00e4lterbehandlungsmaschine umfasst einen um eine vertikale Maschinenachse (MA) umlaufend antreibbaren Rotor.<br \/>\n1.2. Die Beh\u00e4lterbehandlungsmaschine umfasst mehrere am Rotor gebildete Behandlungspositionen.<br \/>\n1.2.1. Die Behandlungspositionen weisen jeweils wenigstens einen Beh\u00e4ltertr\u00e4ger auf.<br \/>\n1.2.2. Die Behandlungspositionen weisen eine oberhalb des Beh\u00e4ltertr\u00e4gers angeordnete Einspann- und\/oder Zentriereinheit auf.<br \/>\n1.2.2.1. Die Einspann- und\/oder Zentriereinheit ist in einer gesteuerten Hubbewegung (D) zwischen einer Ausgangsposition und einer den jeweiligen Beh\u00e4lter zentrierenden und\/oder einspannenden Position gesteuert bewegbar.<br \/>\n1.2.2.2. Jede Einspann- und\/oder Zentriereinheit ist f\u00fcr die gesteuerte Hubbewegung (D) mit einem eigenst\u00e4ndigen und\/oder individuell steuerbaren motorischen Bet\u00e4tigungselement versehen.<br \/>\n1.2.2.3. Die Einspann- und\/oder Zentriereinheiten werden kraftgeregelt bet\u00e4tigt, und zwar zur Regelung der auf die Beh\u00e4lter einwirkenden Einspannkraft derart, dass auf die Beh\u00e4lter maximal eine vorgew\u00e4hlte, zul\u00e4ssige Einspannkraft ausge\u00fcbt wird, wobei ein Zerst\u00f6ren oder Verformen der Beh\u00e4lter vermieden wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Parteien streiten nur \u00fcber die Verwirklichung der Merkmale 1.2.2.2 und 1.2.2.3 des geltend gemachten Vorrichtungsanspruchs 1. Diese sind indes durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht s\u00e4mtlich verwirklicht. Denn die seitens der Kl\u00e4gerin angegriffenen Etikettiermaschinen der Beklagten machen jedenfalls keinen unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von Merkmal 1.2.2.2., gem\u00e4\u00df dem jede Einspann- und\/oder Zentriereinheit f\u00fcr die gesteuerte Hubbewegung mit einem eigenst\u00e4ndigen und\/oder individuell steuerbaren motorischen Bet\u00e4tigungselement versehen ist.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 1. wird vom vorliegend geltend gemachten Anspruch 1 des Klagepatents eine Beh\u00e4lterbehandlungsmaschine zum Behandeln von Beh\u00e4ltern beansprucht, insbesondere eine Etikettiermaschine, die \u2013 wie der Fachmann Merkmal 1.1 entnehmen kann \u2013 \u00fcber einen um die vertikale Maschinenachse umlaufend antreibbaren Rotor verf\u00fcgt. Gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 1.2. umfasst die Beh\u00e4lterbehandlungsmaschine zudem mehrere Behandlungspositionen f\u00fcr die zu behandelnden Beh\u00e4lter.<\/li>\n<li>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Beh\u00e4lterbehandlungspositionen werden sodann von den beiden Merkmalen bzw. Merkmalsgruppen 1.2.1. und 1.2.2. n\u00e4her dahingehend beschrieben, dass die Beh\u00e4lterbehandlungspositionen jeweils wenigstens einen Beh\u00e4ltertr\u00e4ger aufweisen sollen (Merkmal 1.2.1.). Dar\u00fcber hinaus fordert Merkmal 1.2.2., dass die Behandlungspositionen eine oberhalb des Beh\u00e4ltertr\u00e4gers angeordnete Einspann- und\/oder Zentriereinheit aufweisen. Diese f\u00fcr die Lehre des Klagepatent ma\u00dfgebliche Einspann- und\/oder Zentriereinheit (nachfolgend: Einspanneinheit) wird schlie\u00dflich von den Merkmalen 1.2.2.1. bis 1.2.2.3. n\u00e4her beschrieben.<\/li>\n<li>Demnach ist die Einspanneinheit in einer gesteuerten Hubbewegung zwischen einer Ausgangsposition und einer den jeweiligen Beh\u00e4lter zentrierenden und\/oder einspannenden Position gesteuert bewegbar (Merkmal 1.2.2.1.). Dazu soll nach Merkmal 1.2.2.2. jede dieser Einspanneinheiten f\u00fcr die gesteuerte Hubbewegung mit einem eigenst\u00e4ndigen und\/oder individuell steuerbaren motorischen Bet\u00e4tigungselement versehen sein. Die Einspanneinheiten sollen schlie\u00dflich kraftgeregelt bet\u00e4tigt werden und zwar zur Regelung der auf die Beh\u00e4lter einwirkenden Einspannkraft derart, dass auf die Beh\u00e4lter maximal eine vorgew\u00e4hlte, zul\u00e4ssige Einspannkraft ausge\u00fcbt wird, wobei ein Zerst\u00f6ren oder Verformen der Beh\u00e4lter vermieden wird (Merkmal 1.2.2.3.).<\/li>\n<li>Danach setzt das Klagepatent voraus, dass die von der Einspanneinheit auszuf\u00fchrende Hubbewegung, die nach der Lehre des Klagepatents insbesondere aus einem (regelm\u00e4\u00dfigen) Absenken der Einspanneinheit auf den einzuspannenden Beh\u00e4lter hin besteht, durch das (motorische) Bet\u00e4tigungselement jedenfalls mit bewirkt wird, mithin das Bet\u00e4tigungselement einen relevanten Beitrag zu dieser Hubbewegung leistet, etwa indem es die Einspanneinheit ein St\u00fcck weit mit bewegt bzw. verf\u00e4hrt. Daraus folgt, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents nicht ausreicht, wenn die Hubbewegung ausschlie\u00dflich durch eine aus dem Stand der Technik vorbekannte Hubkurve bewirkt wird und das Bet\u00e4tigungselement dieser Hubbewegung nur passiv folgt, um etwa als Druckelement zum Regeln des Gegendrucks beim Einspannen des jeweils zu behandelnden Beh\u00e4lters zu dienen.<\/li>\n<li>Das entsprechende Verst\u00e4ndnis ergibt sich f\u00fcr den Fachmann bereits unmittelbar aus dem Wortlaut und der Systematik des geltend gemachten (Haupt-)Anspruchs 1.<\/li>\n<li>Dieser spricht in Merkmal 1.2.2.1. zun\u00e4chst davon, dass die Einspanneinheit in einer gesteuerten Hubbewegung zwischen einer Ausgangs- und einer Einspannposition bewegbar sein muss. Als Einspann- bzw. Zentrierelement kommt vorliegend insbesondere eine Zentiertulpe in Betracht, die den Beh\u00e4lter (bspw. eine Flasche) von oben auf den Drehteller dr\u00fcckt und so fixiert. Eine entsprechende Fixierung ist auch erforderlich, da sich die Beh\u00e4lter w\u00e4hrend der Behandlung auf einem umlaufend angetriebenen Rotor befinden und daher gehalten werden m\u00fcssen, um nicht durch die Rotationskr\u00e4fte zu verrutschen oder sogar vom Rotor herunterzufallen. Die behandelten Flaschen m\u00fcssen am Ende ihrer Behandlung wieder freigegeben werden, um ihren Weg auf der Behandlungsstra\u00dfe weiter verfolgen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>W\u00e4hrend das Merkmal 1.2.2.1. vorgibt, dass die Einspanneinheit \u00fcberhaupt in einer gesteuerten Hubbewegung bewegbar sein soll, greift der Wortlaut von Merkmal 1.2.2.2. diese Hubbewegung auf, wenn davon die Rede ist, dass jede Einspanneinheiten f\u00fcr die gesteuerte Hubbewegung mit einem eigenst\u00e4ndigen und\/oder individuell steuerbaren motorischen Bet\u00e4tigungselement versehen sein soll. Durch die Verwendung des bestimmten Artikels \u201edie\u201c, der Bezug nimmt auf die vorgenannte Hubbewegung, gibt der Anspruch dem Fachmann einen eindeutigen Hinweis darauf, dass das von Merkmal 1.2.2.2. umfasste Bet\u00e4tigungselement mit der Hubbewegung in Verbindung stehen muss, d.h. f\u00fcr die Hubbewegung (mit)verantwortlich sein muss.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung in diesem Verst\u00e4ndnis erf\u00e4hrt der Fachmann in Absatz [0014] der allgemeinen Erfindungsbeschreibung, wo es hei\u00dft (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eDurch die Verwendung von eigenst\u00e4ndig regelbaren d.h. die Hubbewegungen der Einspann- und\/oder Zentrierelemente eigenst\u00e4ndig ausf\u00fchrenden Bet\u00e4tigungselementen kann die bei herk\u00f6mmlichen Behandlungsmaschinen, insbesondere auch bei herk\u00f6mmlichen Etikettiermaschinen \u00fcbliche, \u00fcberaus kostenintensive Hubkurve entfallen. Hierdurch ist grunds\u00e4tzlich auch eine wesentliche Vereinfachung der Gesamtkonstruktion einer Beh\u00e4lterbehandlungsmaschine m\u00f6glich.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann kann dieser Stelle entnehmen, dass es dem Klagepatent darauf ankommt, dass das Bet\u00e4tigungselement die Hubbewegung \u2013 jedenfalls teilweise \u2013 eigenst\u00e4ndig ausf\u00fchrt bzw. ausf\u00fchren kann. Mit anderen Worten soll das Bet\u00e4tigungselement die Hubbewegung aktiv mit steuern und nicht nur passiv mit verfolgen. In dem Vorsehen eines solch aktiven Bet\u00e4tigungselements liegt \u2013 was der Fachmann dem gleichen Absatz entnehmen kann \u2013 auch die Abgrenzung der Lehre zu den vorbekannten Maschinen, die nur \u00fcber Hubkurvensteuerungen verf\u00fcgen und bei denen die Hubbewegung daher allein dadurch gesteuert wird, dass die Einspanneinheiten durch die Ausgestaltung der Hubkurve an bestimmten Stellen gegen die Krafteinwirkung von mechanischen Federn heruntergedr\u00fcckt werden. Das Klagepatent sieht gerade in dem Vorsehen einer zus\u00e4tzlichen Steuerung auch durch die Bet\u00e4tigungselemente eine Verbesserung des Standes der Technik.<\/li>\n<li>Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht hingewiesen hat \u2013 erst der abh\u00e4ngige Unteranspruch 8 davon spricht, dass die Hubbewegung \u201eausschlie\u00dflich durch die motorischen Bet\u00e4tigungselemente\u201c erfolgen soll. Im Umkehrschluss bedeutet dies f\u00fcr den Fachmann zwar, dass Anspruch 1, dessen Schutzbereich insoweit weiter sein muss als der Schutzbereich des Unteranspruchs 8, da es anderenfalls eines solchen Unteranspruchs nicht bedurft h\u00e4tte, eine Steuerung der Hubbewegung nur durch die Bet\u00e4tigungselemente nicht voraussetzt und es insoweit nach Anspruch 1 auch eine Hubkurvensteuerung geben kann. Demgegen\u00fcber bedeutet das Vorhandensein von Unteranspruch 8 mit dem vorliegenden Inhalt aber nicht, dass in Anspruch 1 auf einen Beitrag des Bet\u00e4tigungselementes zur Hubbewegung g\u00e4nzlich verzichtet werden kann. Vielmehr versteht der Fachmann Anspruch 1 unter Beachtung des Unteranspruchs 8 dergestalt, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bet\u00e4tigungselemente (ggf. neben anderen Mitteln) auch f\u00fcr die Hubbewegung mitverantwortlich sein m\u00fcssen. Bei einem solchen Verst\u00e4ndnis von Anspruch 1 ergibt sich dann auch kein Widerspruch zu dem Unteranspruch 8.<\/li>\n<li>Entsprechendes ergibt sich f\u00fcr den Fachmann schlie\u00dflich auch unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungsbeispiele in der Klagepatentschrift, die zwar nicht geeignet sind, die Lehre des Klagepatentes zu beschr\u00e4nken, indes aber ein gewichtiges Indiz f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis liefern. So zeigt nachfolgend wiedergegebene Figur 3 ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel:<\/li>\n<li>In der zugeh\u00f6rigen Beschreibung f\u00fchrt das Klagepatent in Absatz [0024] aus:<\/li>\n<li>\u201eDie Bet\u00e4tigungselemente 14 sind individuell steuerbar, in der Form, dass die Einspann- und\/oder Zentrierelemente 7 kraftgeregelt gegen den Kopf der jeweiligen Flasche 2 anliegen, d.h. mit einer vorgegebenen, optimal gew\u00e4hlten Anpresskraft, die einerseits ein ausreichend festes Anspannen der Flaschen 2 zwischen der Einspann- und\/oder Zentriereinheit 6 bzw. dem Einspann- und\/oder Zentrierelement 7 und dem Flaschenteller 5 sicherstellt, wie es u.a. f\u00fcr das gesteuerte Drehen und Schwenken der Flaschen 2 mit den Stellmotoren 15 um die jeweilige Achse FA und f\u00fcr den sicheren Halt der Flaschen 2 erforderlich ist, andererseits aber ein Zerst\u00f6ren oder unzul\u00e4ssiges Verformen der Flaschen 2, insbesondere auch solcher aus Kunststoff, beispielsweise PET mit Sicherheit vermeidet.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel somit ein Bet\u00e4tigungselement (14), welches individuell steuerbar ist, d.h. welches dazu ausgelegt ist, das Einspannelement, hier eine Zentriertulpe (7), in einer Hubbewegung nach unten zur Flasche (2) hin zu bewegen. Der Fachmann kann diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel dagegen keinen Hinweis darauf entnehmen, dass dem Bet\u00e4tigungselement nur die Funktion zukommt, die Flasche zu fixieren, mithin keinen Beitrag zur Hubbewegung zu leisten.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus setzt Merkmal 1.2.2.2. voraus, dass das motorische Bet\u00e4tigungselement entweder eigenst\u00e4ndig arbeitet und\/oder individuell steuerbar ist.<\/li>\n<li>Insoweit setzt das Klagepatent \u2013 entgegen des Verst\u00e4ndnisses der Kl\u00e4gerin \u2013 zun\u00e4chst in beiden Varianten ein motorisches Bet\u00e4tigungselement voraus. Dies ergibt sich f\u00fcr den Fachmann insbesondere aus der Systematik des Merkmals, das von einem \u201eeigenst\u00e4ndigen und\/oder individuell steuerbaren motorischen Bet\u00e4tigungselement\u201c spricht, wobei sich das Begriffspaar \u201eund\/oder\u201c nur auf die Begriffe \u201eeigenst\u00e4ndig\u201c und \u201eindividuell steuerbar\u201c bezieht und nicht auch \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 auf \u201emotorisch\u201c. Daraus folgt, dass der Anspruch entweder ein eigenst\u00e4ndiges motorisches Bet\u00e4tigungselement oder ein individuell steuerbares motorisches Bet\u00e4tigungselement voraussetzt. Unterst\u00fctzung in diesem Verst\u00e4ndnis erf\u00e4hrt der Fachmann auch durch Unteranspruch 8, der davon spricht, dass \u201edie Hubbewegung der Einspann- und\/oder Zentriereinheiten (6, 6a) ausschlie\u00dflich durch die motorischen Bet\u00e4tigungselemente (14) erfolgt\u201c. Der Fachmann erkennt, dass der auf den streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruch 1 r\u00fcckbezogenen Unteranspruch 8 nur noch von den motorischen Bet\u00e4tigungselementen spricht, mithin sowohl die eigenst\u00e4ndigen wie auch die individuell steuerbaren meint.<\/li>\n<li>Soweit der Anspruch zwischen einem eigenst\u00e4ndigen motorischen Bet\u00e4tigungselement oder ein individuell steuerbaren motorischen Bet\u00e4tigungselement unterscheidet, betrifft die erste Variante solche Bet\u00e4tigungselemente, die unabh\u00e4ngig von den \u00fcbrigen Bet\u00e4tigungselementen, mithin eigenst\u00e4ndig, ansprechbar sind. Das jeweilige Bet\u00e4tigungselement soll die zugeh\u00f6rige Einspanneinheit unabh\u00e4ngig von den anderen ebenfalls durch Bet\u00e4tigungselemente gesteuerten Einspanneinheiten bet\u00e4tigen k\u00f6nnen, d.h. die jeweilige Einspanneinheit soll unabh\u00e4ngig von der Position der anderen Einspanneinheiten verfahren werden k\u00f6nnen. Unter einem individuell steuerbaren Bet\u00e4tigungselement (zweite Variante) versteht das Klagepatent dagegen solche Bet\u00e4tigungselemente, die jedenfalls geeignet sind (steuerbar) unabh\u00e4ngig von den anderen Bet\u00e4tigungselemente derart eingestellt werden zu k\u00f6nnen, dass eine bestimmte (Anpress-)Kraft nicht \u00fcberschritten wird, um eine Besch\u00e4digung\/Zerst\u00f6rung des Beh\u00e4lters zu verhindern.<\/li>\n<li>Das vorgenannte Verst\u00e4ndnis ergibt sich f\u00fcr den Fachmann auch aus der Beschreibung, wo es in den Abs\u00e4tzen [0013]f. und [0024] hei\u00dft (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201e[0013] Bei der Erfindung sind die Einspann- und\/oder Zentriereinheiten jeweils mit eigenst\u00e4ndigen Bet\u00e4tigungselementen ausgestattet, die ein individuelles Bet\u00e4tigen der Einspann- und\/oder Zentriereinheiten und damit der dortigen Einspann- und\/oder Einspann- und\/oder Zentrierelemente kraftgeregelt erm\u00f6glichen, sodass auf dem jeweiligen Beh\u00e4lter eine exakt vorgew\u00e4hlte, beispielsweise eine maximal noch zul\u00e4ssige Anpresskraft mit dem auf dem Beh\u00e4lter abgesenkten Einspann- und\/oder Zentrierelemente ausge\u00fcbt wird, ohne dass auch bei ma\u00dflichen Toleranzen oder Abweichungen der Beh\u00e4lter die Gefahr einer Besch\u00e4digung oder eines Beh\u00e4lterbruchs durch \u00dcberschreiten einer maximal zul\u00e4ssige Anpresskraft besteht.<\/li>\n<li>[0014] Durch die Verwendung von eigenst\u00e4ndig regelbaren d.h. die Hubbewegungen der Einspann- und\/oder Zentrierelemente eigenst\u00e4ndig ausf\u00fchrenden Bet\u00e4tigungselementen kann die bei herk\u00f6mmlichen Behandlungsmaschinen, insbesondere auch bei herk\u00f6mmlichen Etikettiermaschinen \u00fcbliche, \u00fcberaus kostenintensive Hubkurve entfallen. Hierdurch ist grunds\u00e4tzlich auch eine wesentliche Vereinfachung der Gesamtkonstruktion der Beh\u00e4lterbehandlungsmaschine m\u00f6glich.<\/li>\n<li>[0024] Die Bet\u00e4tigungselemente 14 sind individuell steuerbar, in der Form, dass die Einspann- und\/oder Zentrierelemente 7 kraftgeregelt gegen den Kopf der jeweiligen Flasche 2 anliegen, d.h. mit einer vorgegebenen, optimal gew\u00e4hlten Anpresskraft, die einerseits ein ausreichend festes Anspannen der Flaschen 2 zwischen der Einspann- und\/oder Zentriereinheit 6 bzw. dem Einspann- und\/oder Zentrierelement 7 und dem Flaschenteller 5 sicherstellt, wie es u.a. f\u00fcr das gesteuerte Drehen und Schwenken der Flaschen 2 mit den Stellmotoren 15 um die jeweilige Achse FA und f\u00fcr den sicheren Halt der Flaschen 2 erforderlich ist, andererseits aber ein Zerst\u00f6ren oder unzul\u00e4ssiges Verformen der Flaschen 2, insbesondere auch solcher aus Kunststoff, beispielsweise PET mit Sicherheit vermeidet.<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt den vorstehenden Beschreibungsstellen die von Merkmal 1.2.2.2. gew\u00e4hlten Formulierungen, wobei er erkennt, dass es nach den Abs\u00e4tzen [0013] und [0014] bei dem eigenst\u00e4ndigen (motorischen) Bet\u00e4tigungselement darauf ankommt, dass dieses unabh\u00e4ngig (\u201eindividuell\u201c) von den \u00fcbrigen Bet\u00e4tigungselementen ansprechbar sein soll. Demgegen\u00fcber soll die individuelle Ansteuerbarkeit bzw. die grunds\u00e4tzliche Eignung dazu daf\u00fcr sorgen, dass jedes Bet\u00e4tigungselement und infolge dessen auch jede Einspanneinheit individuell mit einer bestimmten voreingestellten H\u00f6chstkraft auf den Beh\u00e4lter dr\u00fcckt. Als nicht ausreichend erkennt er, wenn die Bet\u00e4tigungselemente nur zentral, d.h. s\u00e4mtliche Bet\u00e4tigungselemente einer Beh\u00e4lterbehandlungsmaschine gleicherma\u00dfen, voreingestellt werden k\u00f6nnen, da es insoweit an einer individuellen Einstellbarkeit fehlt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des vorstehenden Verst\u00e4ndnisses vermochte die Kammer eine Verwirklichung des Merkmals 1.2.2.2. durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorliegend nicht festzustellen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat unter Ber\u00fccksichtigung der ihr f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung nach allgemeinen zivilprozessualen Grunds\u00e4tzen obliegenden prim\u00e4ren Darlegungs- und Beweislast nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer aufzuzeigen vermocht, dass die angegriffenen Etikettiermaschinen der Beklagten \u00fcber Bet\u00e4tigungselemente verf\u00fcgen, welche aktiv an der Hubbewegung mitwirken, d.h. einen eigenen relevanten Beitrag zum Absenken der Einspanneinheit auf den einzuspannenden Beh\u00e4lter leisten.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass die Hubbewegung in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ma\u00dfgeblich durch eine Hubkurvensteuerung erfolgt. Eine solche Hubkurve ist insbesondere auch der der Randziffer 44 der Klageerwiderung entnommenen und nachfolgend wiedergegebenen Ablichtung einer Maschine des Typs A zu entnehmen, wobei die Beschriftung seitens der Beklagten hinzugef\u00fcgt wurde:<\/li>\n<li>Sofern die Kl\u00e4gerin in den als pneumatische Federn beschriebenen Bauteilen Bet\u00e4tigungselemente im Sinne der streitgegenst\u00e4ndlichen Lehre erblicken will, die jedenfalls die Hubbewegung der Einspanneinheiten mit steuern, so war derartiges nicht festzustellen. Denn der vorstehenden Ablichtung der angegriffenen Maschinen kann bereits nicht entnommen werden, dass die pneumatischen Federn in irgendeiner Form die Absenkbewegung der Einspanneinheit mit steuern.<\/li>\n<li>Soweit sich die Kl\u00e4gerin ferner auf die seitens ihres Mitarbeiters auf den beiden Messen B und C gefertigten Fotografien st\u00fctzt (Anlagenkonvolute KAP A5 und KAP A6), so sind auf keiner der Aufnahmen die pneumatischen Federn zu sehen. Erst recht kann daher den Aufnahmen auch nicht die Funktionsweise der pneumatischen Federn entnommen werden.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin als Anlagenkonvolut KAP A8 noch Screenshots des auf der Plattform Youtube abrufbaren Videos vorgelegt hat, zeigen die nachfolgenden beiden Screenshots der Seiten 2 und 11 des Anlagenkonvoluts KAP A8 (von der Kl\u00e4gerin mit Anmerkungen versehen) zwar die pneumatischen Elemente:<\/li>\n<li>\nDen Aufnahmen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die von der Kl\u00e4gerin als pneumatische Arbeitszylinder bezeichneten Elemente einen Einfluss auf die Hubbewegung haben, sie insbesondere die Einspanneinheit nach unten bewegen. Es sind auch keine anderen Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass die pneumatischen Elemente die Hubbewegung auf irgendeine andere Art und Weise mit steuern.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber hat die Beklagte f\u00fcr die Kammer technisch nachvollziehbar vorgetragen, wie die pneumatischen Elemente in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen arbeiten. Diese pneumatischen Elemente werden optional als Ersatz f\u00fcr Federn eingesetzt und dienen insoweit einzig dem Zweck, eine Gegenkraft (passiven Druck) im Einspannvorgang zu erzeugen. Die beiden nachfolgenden Abbildungen sind Rz. 44 und 46 der Klageerwiderung entnommen und zeigen zwei Varianten einer Etikettiermaschine des Typs A:<\/li>\n<li>\nDas obere Foto zeigt eine Nahaufnahme der Federelemente in einer (von der Kl\u00e4gerin nicht angegriffenen) Etikettiermaschine der Beklagten des Typs A, bei der jeweils drei Federelemente pro Einspanneinheit vorgesehen sind. Die beiden \u00e4u\u00dferen Federn werden, wenn die Hubkurvensteuerung ein Absenken der Einspanneinheit bewirkt, gespannt. Die durch die Kurvensteuerung vermittelte Hubbewegung hat auf die mittlere Feder keine direkten Auswirkungen, wie der ersten Abbildung entnommen werden kann, wo die mittlere Feder trotz Absenkung der Einspanneinheit entspannt bleibt. Die mittlere Feder dient einzig dem Zweck, einen Gegendruck zu erzeugen, wenn die Einspanneinheit auf den einzuspannenden Beh\u00e4lter trifft. Der maximal zul\u00e4ssige Gegendruck l\u00e4sst sich in diesen Maschinen nur dadurch steuern, dass die mittleren Federn austauschbar sind.<\/li>\n<li>Wie der unteren Abbildung entnommen werden kann, unterscheiden sich die von der Kl\u00e4gerin angegriffenen Etikettiermaschinen von den urspr\u00fcnglichen Maschinen dadurch, dass die mittleren Federn durch pneumatische Elemente ersetzt wurden, wobei diese untereinander mittels (Luft-)Schl\u00e4uchen verbunden sind. Wie bei der rechten Einheit im unteren Bild zu sehen ist, werden die beiden \u00e4u\u00dferen Federn immer dann gespannt, wenn die Einspanneinheit durch die Hubkurvensteuerung nach unten bewegt wird. Insoweit ist auch nicht zu erkennen, inwieweit die pneumatischen Elemente einen Beitrag zu dieser Absenkbewegung leisten. Der durch den Einsatz der pneumatischen (Feder-)Elemente erzielte Vorteil liegt \u2013 nach dem f\u00fcr die Kammer nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten \u2013 darin, dass der vom Kunden gew\u00fcnschte bzw. technisch erforderliche maximal zul\u00e4ssige Gegendruck, der durch den einzuspannenden Beh\u00e4lter erzeugt wird, schneller und vor allem flexibler eingestellt werden kann, n\u00e4mlich indem der Luftdruck im System f\u00fcr alle Einspanneinheiten zentral neu eingestellt wird. Der zeitaufwendige Austausch der mittleren Federn entf\u00e4llt somit. Insoweit ist aber nicht zu erkennen, dass die pneumatischen Elemente \u00fcber ihre Funktion als Erzeuger eines Gegendrucks hinaus einen eigenen Beitrag zur Hubbewegung leisten.<\/li>\n<li>Mangels eigenen Beitrags eines Bet\u00e4tigungselementes an der Hubbewegung kann dahingestellt bleiben, ob die pneumatischen Federn \u2013 wie von Merkmal 1.2.2.2. weiter gefordert \u2013 eigenst\u00e4ndig motorische und\/oder individuell steuerbare motorische Bet\u00e4tigungselemente darstellen.<\/li>\n<li>\nB. Die Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3040 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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