{"id":8534,"date":"2020-10-19T14:22:58","date_gmt":"2020-10-19T14:22:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8534"},"modified":"2020-10-19T14:45:39","modified_gmt":"2020-10-19T14:45:39","slug":"4c-o-28-19-netzwerkknoten-mit-multicast-quelle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8534","title":{"rendered":"4c O 28\/19 &#8211; Netzwerkknoten mit Multicast-Quelle"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3039<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. Juni 2020, Az. 4c O 28\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern und hinsichtlich der Beklagten zu 2. an ihrem Vorstand zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nNetzwerkknoten,<br \/>\nzur Verwendung mit einer Multicast-Quelle in einem paketvermittelten Netzwerk, wobei der Knoten Folgendes umfasst: drei oder mehrere physische Anschl\u00fcsse zur Kommunikation mit anderen Knoten in dem paketvermittelten Netzwerk, wobei die Anschl\u00fcsse in mehrere verschiedene Gruppen gruppiert sind, wobei jede Gruppe einen oder mehrere physische Anschl\u00fcsse umfasst, jeder Anschluss Teil einer einzigen Gruppe ist, und mindestens eine Gruppe zwei oder mehrere physische Anschl\u00fcsse umfasst; einen ersten Anschluss, der anders als die gruppierten physischen Anschl\u00fcsse ist und mit der Multicast-Quelle verbindbar ist, um von dieser ein Multicast-Paket zu empfangen, das eine Multicast-Zieladresse aufweist; und eine Vermittlungsstruktur, die zwischen dem ersten Anschluss und den gruppierten physischen Anschl\u00fcssen gekoppelt ist, um Pakete zu vermitteln, die an einem Anschluss empfangen werden, damit sie von einem oder mehreren anderen Anschl\u00fcssen ausgegeben werden, wobei der Knoten dem empfangenen Multicast-Paket eine Kennung zuweist, wobei die Vermittlungsstruktur einen einzigen Anschluss in jeder der mehreren verschiedenen Gruppen als Reaktion auf die Kennung ausw\u00e4hlt, und wobei das Multicast-Paket \u00fcber die ausgew\u00e4hlten Anschl\u00fcsse in jeder der mehreren verschiedenen Gruppen ausgegeben wird,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 4. Juli 2018 begangen haben, und zwar unter Angabe:<br \/>\na. der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellen Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 4. August 2018 begangen haben und zwar unter Angabe:<br \/>\na. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 4. August 2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I.1 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.060.000,-, hinsichtlich Ziff. I.2 und I.3 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 100.000,- und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin verfolgt mit dem hiesigen Rechtsstreit gest\u00fctzt auf den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 3 068 XXX B1 (Anlage K-B1; im Folgenden: Klagepatent) Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzzahlung gegen die Beklagten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents. Dieses wurde unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der US-Schrift XXX vom 21. Dezember 2006 am 09. Dezember 2007 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde am 14. September 2016 und derjenige der Patenterteilung am 04. Juli 2018 ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft das Weiterleiten von Multicast-Verkehr \u00fcber Streckenaggregationsports und steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/li>\n<li>Anspruch 1 lautet in der originalen englischen Fassung:<\/li>\n<li>\u201eA network node (20) for use with a multicast source (24) in a packet-switched network, the node comprising: three or more physical ports (28a, 28b, 28c, 28d, 28e) for communicating with other nodes in the packet-switched network, the ports are grouped into multiple distinct groups (32a, 32b), where each group comprises one or more physical ports, each port is part of a single group, and at least one group comprises two or more physical ports; a first port different from the grouped physical ports connectable to the multicast source (24) for receiving a multicast packet therefrom having a multicast destination address; and a switching fabric (40) coupled between the first port and to the grouped physical ports for switching packets received at one port to be output by one or more other ports, wherein the node assigns (54) an identifier to the received multicast packet, wherein the switching fabric selects a single port in each of the multiple distinct groups in response to the identifier, and wherein the multicast packet is output (56) via the selected ports in each of the multiple distinct groups.\u201c<\/li>\n<li>\n\u00dcbersetzt lautet Anspruch 1:<\/li>\n<li>\u201eNetzwerkknoten (20) zur Verwendung mit einer Multicast-Quelle (24) in einem paketvermittelten Netzwerk, wobei der Knoten Folgendes umfasst: drei oder mehrere physische Anschl\u00fcsse (28a, 28b, 28c, 28d, 28e) zur Kommunikation mit anderen Knoten in dem paketvermittelten Netzwerk, wobei die Anschl\u00fcsse in mehrere verschiedene Gruppen (32a, 32b) gruppiert sind, wobei jede Gruppe einen oder mehrere physische Anschl\u00fcsse umfasst, jeder Anschluss Teil einer einzigen Gruppe ist, und mindestens eine Gruppe zwei oder mehrere physische Anschl\u00fcsse umfasst;<br \/>\neinen ersten Anschluss, der anders als die gruppierten physischen Anschl\u00fcsse ist und mit der Multicast-Quelle (24) verbindbar ist, um von dieser ein Multicast-Paket zu empfangen, das eine Multicast-Zieladresse aufweist; und eine Vermittlungsstruktur (40), die zwischen dem ersten Anschluss und den gruppierten physischen Anschl\u00fcssen gekoppelt ist, um Pakete zu vermitteln, die an einem Anschluss empfangen werden, damit sie von einem oder mehreren anderen Anschl\u00fcssen ausgegeben werden, wobei der Knoten dem empfangenen Multicast-Paket eine Kennung zuweist (54), wobei die Vermittlungsstruktur einen einzigen Anschluss in jeder der mehreren verschiedenen Gruppen als Reaktion auf die Kennung ausw\u00e4hlt,<br \/>\nund wobei das Multicast-Paket \u00fcber die ausgew\u00e4hlten Anschl\u00fcsse in jeder der mehreren verschiedenen Gruppen ausgegeben (56) wird.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Inhalts der \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 bis 6 sowie 9, 10, 12, 13 und 15 des Klagepatents wird vollumf\u00e4nglich auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 und Figur 2 sind der Klagepatentschrift entnommen. Figur 1 ist ein Blockdiagramm, das einen Netzwerkknoten gem\u00e4\u00df einer Ausf\u00fchrungsform der vorliegenden Erfindung darstellt. Figur 2 ist ein Flussdiagramm, das schematisch ein Verfahren zur Weiterleitung von Multicast-Verkehr gem\u00e4\u00df einer Ausf\u00fchrungsform der vorliegenden Erfindung darstellt.<br \/>\nBei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um eine nach dem Recht des Staates A gegr\u00fcndete Gesellschaft, deren Unternehmen sich mit dem Verkauf von Telekommunikationsprodukten an Service-Provider sowie der Forschung und Entwicklung auf diesem Feld befasst.<\/li>\n<li>Auch das Unternehmen der Beklagten ist auf dem Gebiet der Telekommunikations- und Netzwerkprodukte t\u00e4tig. Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich um ein deutsches Unternehmen, welches eine 100%-ige Tochtergesellschaft der (\u2026) Beklagten zu 2. ist. Die Beklagte zu 2. unterh\u00e4lt die Website (\u2026). Dort wird die Beklagte zu 1. als \u201e\u2026\u201c f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland angegeben (vgl. Anlage K-B5) bzw. als \u201e\u2026\u201c der B Gruppe bezeichnet. Au\u00dferdem wird die deutsche Telefonnummer mit (&#8230;) Vorwahl der Beklagten zu 1. als Kontaktm\u00f6glichkeit angegeben.<\/li>\n<li>Die Beklagten wurden von der Kl\u00e4gerin bereits in dem ebenfalls vor der Kammer anh\u00e4ngigen Parallelverfahren (Az. 4c O 29\/18) aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 974 XXX B1 in Anspruch genommen und mit Urteil vom 6. Juni 2019 zu Unterlassung, Auskunftserteilung sowie Rechnungslegung verurteilt; zudem hat die Kammer die Verpflichtung der Beklagten zur Schadensersatzzahlung festgestellt.<\/li>\n<li>Zu den Produkten der Beklagten zu 2. geh\u00f6rt ein Netzwerkknoten mit der Bezeichnung C (vgl. Produktdatenblatt Anlage K-B7; im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Das Produktdatenblatt wird nachstehend in deutscher \u00dcbersetzung eingeblendet:<\/li>\n<li>\nN\u00e4here Informationen zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und ihren Konfigurationsm\u00f6glichkeiten sind der \u00fcber ein Online-Portal der Beklagten abrufbaren Produktbrosch\u00fcre der \u201eD\u201c-Produktlinie zu entnehmen (vgl. Anlage K-B5).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Beklagten passivlegitimiert seien. Sie behauptet dazu, dass die Beklagte zu 2. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch mit Bestimmung f\u00fcr den Markt in der Bundesrepublik Deutschland anbiete und vertreibe. Die Beklagte zu 1. unterst\u00fctze sie dabei. In der Produktbrosch\u00fcre sei f\u00fcr den Vertrieb in Deutschland als Kontaktm\u00f6glichkeit eine (&#8230;) Telefonnummer angegeben, welche der Beklagten zu 1. zuzuordnen sei. Ebenfalls sei deren E-Mail-Adresse dort aufgef\u00fchrt. Durch das Aufrufen der Website der Beklagten zu 2. unter der Domain (\u2026) k\u00f6nnten auch deutsche Kunden mit der Beklagten zu 1. in Kontakt treten und ein Produkt erwerben. Ferner werde die Beklagte zu 1. auf der Homepage der Beklagten zu 2. als Hauptquartier f\u00fcr die Region (\u2026) angegeben. In diesem Zusammenhang werde auch auf der Website unter der Rubrik \u201e\u2026\u201c und dort in der Unterkategorie \u201e\u2026\u201c wiederum die (&#8230;) Telefonnummer angef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache, so meint die Kl\u00e4gerin ferner, von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen unmittelbaren Gebrauch. Die Lehre des Klagepatents betreffe die Behandlung eines Multicast-Pakets in einem Knoten. Die diesem zugeteilte Kennung f\u00fchre mithilfe der Vermittlungsstruktur dazu, dass ein Multicast-Paket einem bestimmten Port einer LAG-Gruppe zugewiesen werde. Es erfolge eine gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung der Datenpakete in einer Multi-LAG-Struktur und nicht nur innerhalb einer LAG-Gruppe. Wie au\u00dferdem nachfolgender Datenverkehr behandelt und auf die Ports verteilt werde, werde demgegen\u00fcber vom Klagepatentanspruch nicht in den Blick genommen.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform behauptet die Kl\u00e4gerin, dass diese einem empfangenen Multicast-Datenpaket eine Kennung zuweise, anhand derer die Zuteilung des Pakets an einen bestimmten Ausgangsport vorgenommen werde. Dazu mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gebrauch vom (\u2026) Standard E (vgl. Anlage K-B8), welcher bei der Verwendung einer Link Aggregation \u2013 welche in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig vorkommt \u2013 auch die Benutzung eines Frame Verteilers (\u201eframe distributor\u201c) nebst einer dazugeh\u00f6rigen Frame Verteiler Funktion beschreibe. Diese beiden Elemente w\u00fcrden gerade dazu f\u00fchren, dass einem Multicast-Paket mittels einer berechneten Portnummer, mithin einer Kennung, ein Ausgangsport einer LAG-Gruppe zugewiesen werden k\u00f6nne. Die Frame Verteiler Funktion k\u00f6nne auch eine Hash-Funktion sein. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei insgesamt so konfiguriert, dass sie einen Lastenausgleich herbeif\u00fchre und ankommende Pakete gleichm\u00e4\u00dfig auf die zur Verf\u00fcgung stehenden Ressourcen verteilt w\u00fcrden (Anlage K-B10).<br \/>\nWeiterhin ist die Kl\u00e4gerin der Ansicht, dass es immer einer Zuweisung einer Kennung innerhalb des Netzwerkknotens bed\u00fcrfe; dies gelte selbst dann, wenn in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Port f\u00fcr die Ausgabe von Multicast-Paketen vorbestimmt worden sei. F\u00fcr die Frage der Anspruchsverwirklichung sei dagegen unerheblich, ob mehrere aufeinander folgende Multicast-Pakete sodann \u00fcber denselben Port ausgegeben w\u00fcrden. Denn der Anspruchswortlaut betreffe diesen Fall des nachfolgenden Datenverkehrs gar nicht. Entscheidend sei nur, dass ein eingehendes Multicast-Paket nur einem Port einer LAG-Gruppe zugewiesen w\u00fcrde. Jedenfalls aber bedeute auch die seitens der Beklagten behauptete Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, dass immer nur ein Port innerhalb einer LAG-Gruppe f\u00fcr die Ausgabe eines Datenpakets verantwortlich sei, was f\u00fcr die Anspruchsverwirklichung ausreiche.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie meinen, die Klage sei schon deshalb unbegr\u00fcndet, weil sie nicht passivlegitimiert seien. Hierzu behaupten sie, dass die auf der Website der Beklagten zu 2. aufgef\u00fchrten rund (\u2026) Produkte f\u00fcr diverse Regionen der Welt ausgestaltet worden seien und so die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sei. Eine Benutzungshandlung der Beklagten zu 1 liege \u00fcberhaupt nicht vor; eine solche ergebe sich insbesondere nicht allein aus ihrer Erw\u00e4hnung auf der Website der Beklagten zu 2. Die Herleitung eines Zusammenhangs zwischen der Benennung des Unternehmens der Beklagten zu 1. und dem Internetauftritt der Beklagten zu 2. missachte au\u00dferdem, so meinen die Beklagten, den Umstand, dass es sich bei ihnen um zwei selbst\u00e4ndige und voneinander trennbare juristische Personen handele. Nichts anderes ergebe sich aus der angegebenen (&#8230;) Telefonnummer. Diese k\u00f6nne nicht eindeutig der Beklagten zu 1. zugewiesen werden; ausweislich der Produktbrosch\u00fcre werde diese n\u00e4mlich auch von der Beklagten zu 2. verwendet.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde die Lehre des Klagepatents nicht verletzen. Das Klagepatent habe es zum Ziel, die verschiedenen Anschl\u00fcsse einer Gruppe effizient zu nutzen, sodass ankommende Pakete auf die physischen Anschl\u00fcsse einer Gruppe verteilt w\u00fcrden. Im Stand der Technik sei demgegen\u00fcber noch vorgesehen gewesen, die Multicast-Pakete \u00fcber denselben LAG-Gruppenanschluss weiterzuleiten. Von diesem Stand der Technik mache, so behaupten die Beklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gebrauch, weil alle Multicast-Pakete stets \u00fcber denselben Anschluss einer Gruppe ausgegeben w\u00fcrden. Da immer derselbe Port benutzt werde, erfolge keine Lastverteilung innerhalb der LAG-Gruppe. Der Zuweisung einer Kennung bed\u00fcrfe es au\u00dferdem nicht, weil der Ausgangsport f\u00fcr das Multicast-Paket dediziert sei. Es komme weder ein Frame-Verteiler noch eine Hashfunktion gem\u00e4\u00df des IEEE-Standards E zur Anwendung.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der zum Verletzungsnachweis von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Unterlagen meinen die Beklagten au\u00dferdem, dass sie nicht geeignet seien, die Verletzung zu belegen. Es gebe n\u00e4mlich keinen Anlass, diese Dokumente miteinander kombiniert in den Blick zu nehmen. Insbesondere sei der Verweis auf das Standarddokument untauglich, weil sich das Klagepatent von diesem abgrenzen wolle. Sofern er ber\u00fccksichtigt w\u00fcrde, nehme er jedenfalls die Zuweisung einer Kennung und darauf basierend die Zuteilung zu einem bestimmten Port einer LAG-Gruppe neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<br \/>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Kommunikationsnetze, insbesondere Verfahren und Systeme zur Weiterleitung von Multicast-Verkehr in Kommunikationsnetzwerken (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>In Abs. [0002] beschreibt das Klagepatent im Stand der Technik bekannte Netzwerkstrukturen. So ist unter der Bezeichnung F (F) ein Punkt-zu-Mehrpunkt-Service bekannt, der die Funktionalit\u00e4t der Local Area Network (LAN) \u00fcber Providernetzwerke nachahmt. Au\u00dferdem war, wie das Klagepatent in Abs. [0003] erl\u00e4utert, eine Technik, die sog. Streckenaggregation (Link Aggregation, abgek\u00fcrzt: LAG), vorhanden, mit der eine Gruppe von parallelen physikalischen Verbindungen zwischen zwei Endpunkten in einem Datennetzwerk zu einer einzigen logischen Verbindung zusammengefasst werden (sog. LAG-Gruppe). Der zwischen den Endpunkten \u00fcbertragene Datenverkehr wird in einer Weise auf die physischen Verbindungen verteilt, die f\u00fcr die Clients, die Verkehr senden und empfangen, transparent ist. F\u00fcr Ethernet Netzwerke wird die Streckenaggregation in Klausel 43 des IEEE-Standards G definiert.<\/li>\n<li>Unter Bezugnahme auf die US 6,XXX,XXX (B1) w\u00fcrdigt das Klagepatent in Abs. [0004] ein System und Verfahren zur Daten\u00fcbertragung als vorbekannt, das \u00fcber eine Streckenaggregation verf\u00fcgt. Dabei wurde die Entscheidung, wie ein in einem Multi-Destination-Verkehr \u00fcbertragener Frame verteilt wird, nicht von dem Eingangsport eines Host oder Switches getroffen, sondern von dem Ausgangsport der LAG-Gruppe. Gleichfalls die Streckenaggregationsgruppe und einen Verteilungsmechanismus betreffend stellt das Klagepatent die Lehre der EP 1 713 XXX A1 dar (Abs. [0005]). Danach ist vorgesehen, dass aufgrund einer in den \u00fcbertragenen Frames enthaltenen Information eine Verteilungsfunktion die Zuweisung der Frames zu den einzelnen Ports bewirkt. Durch \u00c4nderung der Verteilungsfunktion ist es dem Netzwerkelement m\u00f6glich, eine unterschiedliche Verteilung der Frames auf die Ports zu bewirken.<\/li>\n<li>Das Klagepatent kritisiert am vorbekannten Stand der Technik den Verteilungsmechanismus in den Multicast-Netzwerken als nachteilig. Ein bekanntes Verfahren sah dabei zum Beispiel vor, die Multicast-Pakete an alle Ausgangskarten, die eine LAG-Gruppe bedienen, weiterzuleiten. Da aber eine LAG-Gruppe insgesamt nur eine Kopie des Multicast-Paketes ausgeben sollte, wurden \u00fcberz\u00e4hlige Pakete verworfen. Die zur Verf\u00fcgung stehende Knotenbandbreite wurde nur ineffizient genutzt (vgl. Abs. [0033] bzw. Abs. [0021]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung der Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent daher einen Netzwerkknoten mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>Netzwerkknoten (20) zur Verwendung mit einer Multicast-Quelle (24) in einem paketvermittelten Netzwerk, wobei der Knoten Folgendes umfasst:<br \/>\n1.1 drei oder mehrere physische Anschl\u00fcsse (28a, 28b, 28c, 28d, 28e) zur Kommunikation mit anderen Knoten in dem paketvermittelten Netzwerk,<br \/>\n1.1.1 wobei die Anschl\u00fcsse in mehrere verschiedene Gruppen (32a, 32b) gruppiert sind,<br \/>\n1.1.2 wobei jede Gruppe einen oder mehrere physische Anschl\u00fcsse umfasst, jeder Anschluss Teil einer einzigen Gruppe ist, und mindestens eine Gruppe zwei oder mehrere physische Anschl\u00fcsse umfasst;<br \/>\n1.2 einen ersten Anschluss, der anders als die gruppierten physischen Anschl\u00fcsse ist und mit der Multicast-Quelle (24) verbindbar ist, um von dieser ein Multicast-Paket zu empfangen, das eine Multicast-Zieladresse aufweist;<br \/>\n1.3 und eine Vermittlungsstruktur (40), die zwischen dem ersten Anschluss und den gruppierten physischen Anschl\u00fcssen gekoppelt ist, um Pakete zu vermitteln, die an einem Anschluss empfangen werden, damit sie von einem oder mehreren anderen Anschl\u00fcssen ausgegeben werden,<br \/>\n1.4 wobei der Knoten dem empfangenen Multicast-Paket eine Kennung zuweist (54),<br \/>\n1.4.1 wobei die Vermittlungsstruktur einen einzigen Anschluss in jeder der mehreren verschiedenen Gruppen als Reaktion auf die Kennung ausw\u00e4hlt,<br \/>\n1.4.2 wobei das Multicast-Paket \u00fcber die ausgew\u00e4hlten Anschl\u00fcsse in jeder der mehreren verschiedenen Gruppen ausgegeben (56) wird.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Parteien streiten zurecht nur \u00fcber das Verst\u00e4ndnis der Merkmalsgruppe 1.4, sodass sich dar\u00fcberhinausgehende Ausf\u00fchrungen der Kammer zu den anderen Anspruchsmerkmalen er\u00fcbrigen.<\/li>\n<li>Die Merkmalsgruppe 1.4 sieht einen Knoten vor, der dem empfangenden (englisch: received) Multicast-Paket eine Kennung zuweist, aufgrund derer die Vermittlungsstruktur einen einzigen Anschluss in jeder der mehreren LAG-Gruppen ausw\u00e4hlt und das Multicast-Paket \u00fcber die jeweils ausgew\u00e4hlten Anschl\u00fcsse in jeder der mehreren verschiedenen Gruppen ausgegeben wird.<\/li>\n<li>Unter der Zuweisung einer Kennung versteht das Klagepatent, dass ein eingegangenes Multicast-Paket von der Eingangskarte im Knoten derart mit einer Information behandelt wird, dass die Vermittlungsstruktur erkennt und wei\u00df, an welchen bestimmten Ausgangsport einer LAG-Gruppe sie das Paket zuweisen kann. Wie die Kennung in technischer Hinsicht vorgenommen werden soll, gibt das Klagepatent nicht vor, sondern stellt es in das Belieben des Fachmanns. Dem Klagepatent kommt es insoweit nur darauf an, dass das Ziel, n\u00e4mlich ein Multicast-Paket nur einmal an jede der vorhandenen LAG-Gruppe weiterzuleiten und daher nur \u00fcber einen einzigen Port einer LAG-Gruppe auszugeben, erreicht wird.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis folgt aus dem Anspruchswortlaut sowie dem weiteren Inhalt der Klagepatentschrift.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst l\u00e4sst der Anspruchswortlaut in Merkmal 1.4 erkennen, was durch den Wortlaut des Merkmals 1.2 best\u00e4tigt wird, dass Gegenstand der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre die Behandlung eines Multicast-Paketes ist, das im Netzwerkknoten eingegangen ist. Ausdr\u00fccklich spricht der Anspruch in Merkmal 1.4 n\u00e4mlich von einem\/dem empfangenden Multicast-Paket. Wie der Knoten f\u00fcr mehrere aufeinanderfolgende Multicast-Pakete verfahren soll, l\u00e4sst der Anspruch dagegen offen. Hiergegen kann auch nicht der in Merkmal 1.3 benutzte Plural der \u201ePakete\u201c eingewendet werden. Denn dieses Merkmal betrifft die Vermittlungsstruktur und enth\u00e4lt Beschreibungen zu deren Aufgabe, die darin besteht, s\u00e4mtliche eingehende Datenpakete zu vermitteln. Mit dem gew\u00e4hlten Plural bezweckt das Klagepatent daher eine allgemeing\u00fcltige Beschreibung, ohne den Fokus des Anspruchs auf die Behandlung eines empfangenen Multicast-Paktes als solchen aufzugeben.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf ein solches Multicast-Paket ist es \u2013 wie der Fachmann schon dem ausdr\u00fccklichen Anspruchswortlaut in Merkmal 1.4 entnimmt \u2013 die Aufgabe des Knotens, ein eingehendes Multicast-Pakete aktiv mit einer Kennung zu versehen. Dies geschieht, indem im Knoten bestimmte Arbeitsschritte ausgef\u00fchrt werden, mittels derer auf das Multicast-Paket eingewirkt wird. Konkrete Vorgaben dazu, wie die Zuweisung der Kennung vorzunehmen ist, macht das Klagepatent im Anspruch nicht. In seinen Beschreibungsstellen gibt es indes Aufschluss \u00fcber die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorgehensweise.<\/li>\n<li>Abs. [0011], welcher ebenso wie der folgende Abs. [0012] unter der \u00dcberschrift \u201eZusammenfassung der Erfindung\u201c stehen, lautet dazu:<\/li>\n<li>\u201eIn einigen Ausf\u00fchrungsformen ist die Paketverarbeitungslogistik so angeordnet, dass sie jedem der empfangenen Datenpakete einen Fabric Multicast Identification (FMID-) Wert zuordnet, der aus einer Reihe m\u00f6glicher FMID-Werte ausgew\u00e4hlt ist, wobei jeder FMID einem der Ports in der Teilmenge zugeordnet ist, und die einzelne Kopie an den dem zugeordneten FMID-Wert zugeordneten Port weiterleitet.\u201c<\/li>\n<li>Die in diesem Absatz beschriebene Zuordnung der FMID-Werte wird in Abs. [0012] wie folgt konkretisiert:<\/li>\n<li>\u201eIn einer Ausf\u00fchrungsform ist die Paketverarbeitungslogistik angeordnet, um den zugeordneten FMID-Wert f\u00fcr jedes der Datenpakete zu bestimmen, indem sie eine Hashing-Funktion auf Felder der Datenpakete anwendet, um die Verteilung auszugleichen. Hilfsweise ist die Paketverarbeitungslogik so angeordnet, dass der zugeordnete FMID-Wert f\u00fcr jedes Datenpaket basierend auf einer vorgegebenen Zuordnung von Header-Feldern der Datenpakete zu den FMID-Werten bestimmt wird, um die Verteilung auszugleichen.\u201c<\/li>\n<li>Diesen Passagen der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann, dass die zuzuweisende Kennung in den FMID-Werten liegen kann. Diese Werte k\u00f6nnen ihrerseits mittels einer Hashing-Funktion eigens bestimmt werden oder aber der Knoten greift auf eine bereits bestehende Zuordnung zwischen Header-Feld des Datenpakets und FMID-Werten zur\u00fcck, ohne vorher einen Berechnungsalgorithmus anwenden zu m\u00fcssen. Das Klagepatent erachtet die erl\u00e4uterte Zuweisung der Kennung anhand der Zuordnungen von FMID-Werten aufgrund ihres Charakters als bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel aber nicht als die einzige M\u00f6glichkeit. Es ist weder erforderlich, dass dieser Wert benutzt wird, noch dass der Knoten selbst dessen Berechnung anhand eines Algorithmus vornimmt. Das Klagepatent \u00fcberl\u00e4sst es daher im \u00dcbrigen dem Wissen des Fachmanns, anhand welcher Parameter die Kennung zugeteilt wird.<\/li>\n<li>Entscheidend ist, was sich unmittelbar aus diesen zitierten Abs\u00e4tzen ergibt, dass in jedem Fall eine Verkn\u00fcpfung zwischen einem bestimmten (FMID-) Wert und einem bestimmten Ausgangsport bestehen muss. Der Fachmann erkennt dazu aus Abs. [0020] und wiederholt in Abs. [0042], dass die Vermittlungsstruktur genau zu diesem Zweck, n\u00e4mlich f\u00fcr diese gezielte Weiterleitung der Datenpakete an einen ausgew\u00e4hlten Port, eine Vorkonfiguration erfahren hat.<\/li>\n<li>Indem die Abs. [0040] ff. unter der \u00dcberschrift \u201eWeiterleiten von Multicast-Paketen\u201c bei der Beschreibung, wie die Kennung vorzunehmen ist, die Eingangskarte in Bezug nehmen, gewinnt der Fachmann den Hinweis darauf, dass die Zuweisung der Kennung innerhalb des Knotens \u2013 insbesondere in Abgrenzung zum Stand der Technik, wo die Entscheidung \u00fcber die Zuteilung vom Ausgangsport \u00fcbernommen worden ist \u2013 nunmehr m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig nach Eintritt des Multicast-Datenpakets in den Knoten stattfinden soll. Denn die Eingangskarte ist das erste Element, auf das ein empfangenes Multicast-Paket im Netzwerkknoten trifft.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis bieten ferner die Abs. [0031] und [0032] der Klagepatentbeschreibung. Diese beschreiben den allgemeinen Aufbau eines Knotens wie folgt:<br \/>\nAbs. [0031]<br \/>\n\u201eDer Knoten umfasst Leitungskarten, die die Datenpakete verarbeiten die in den Knoten ein- und ausgehen. In der Regel f\u00fchrt jede Leitungskarte sowohl Eingangs- als auch Ausgangsverarbeitung durch, d.h. sie verarbeitet sowohl eingehende als auch ausgehende Pakete. [\u2026] die im Folgenden als Eingangskarte bezeichnet wird, akzeptiert Multicast-Pakete von der Multicastquelle. [\u2026] die im Folgenden als Ausgangskarten bezeichnet werden, sind an die verschiedenen Ausgangsports angeschlossen.\u201c<\/li>\n<li>Abs. [0032]<br \/>\n\u201eKnoten umfasst eine Vermittlungsstruktur, die Pakete von den Eingangskarten entgegennimmt und an die entsprechenden Ausgangskarten weiterleitet.\u201c<\/li>\n<li>Diese Passagen der Klagepatentschrift offenbaren die lineare Struktur innerhalb des Knotens, deren einzelne Komponenten das Datenpaket nacheinander durchl\u00e4uft.<\/li>\n<li>Bekr\u00e4ftigt in diesem Verst\u00e4ndnis, wo und in welchem Zeitpunkt die Zuweisung der Kennung erfolgen soll, wird der Fachmann au\u00dferdem durch die die Figur 2 betreffenden Beschreibungsstellen in der Klagepatentschrift in Abs. [0054]ff. Darin wird schematisch das Verfahren zur Bereitstellung und Weiterleitung von Multicast-Verkehr dargestellt. Nachdem der Knoten Weiterleitungstabellen konfiguriert hat, welche die Basis f\u00fcr die folgende Zuweisung eines Datenpakets an einen bestimmten Ausgangsport sind, wird ein Datenpaket in einem ersten die eigentliche Datenweiterleitung betreffenden Schritt in die Eingangskarte geleitet, wo es mit einem FMID-Wert versehen wird, welcher sodann der Vermittlungsstruktur, unter Zuhilfenahme der Weiterleitungstabelle, den Hinweis auf den auszuw\u00e4hlenden Ausgangsport liefert. Die insoweit zun\u00e4chst beschriebenen Schritte 50 und 52 beziehen sich demgegen\u00fcber noch nicht auf die Datenweiterleitung als solche, sondern bereiten mit dem Bereichsdefinitionsschritt und der Konfiguration der Weiterleitungstabelle lediglich deren Voraussetzungen vor.<\/li>\n<li>Durch diese fr\u00fchzeitige Zuteilung der Kennung wird ein umfassender Lastenausgleich im Datenverkehr in einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Netzwerkknotens bewirkt. Es wird sowohl die Last innerhalb des Knotens, also zwischen den einzelnen LAG-Gruppen, als auch diejenige innerhalb einer LAG-Gruppe, also zwischen den einzelnen Ausgangsports, verbessert.<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut besagt ausdr\u00fccklich, dass ein einziger Anschluss in jeder der mehreren LAG-Gruppen ausgew\u00e4hlt werden soll, an den ein mit einer Kennung versehenes Datenpaket zugeteilt werden kann. Im Hinblick auf den Lastenausgleich innerhalb einer LAG-Gruppe lehrt das Klagepatent daher im Anspruch die gezielte Auswahl eines einzelnen Anschlusses f\u00fcr ein Datenpaket. Da diese Auswahl in jeder LAG-Gruppe zu treffen ist, gew\u00e4hrleistet die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre, dass grunds\u00e4tzlich alle vorhandenen Anschl\u00fcsse bei der Verteilung der Datenpakete ber\u00fccksichtigt werden. Wie dar\u00fcber hinaus die Auswahl zwischen den einzelnen Ports einer LAG-Gruppe vorzunehmen ist, in welchem Verh\u00e4ltnis ein einzelner Port, etwa auch mit Blick auf nachfolgenden Datenverkehr, genutzt wird, besagt der Anspruch nicht. Diese Bedeutung der zugewiesenen Kennung f\u00fcr den Lastenausgleich innerhalb der LAG-Gruppe ist so auch in Abs. [0043] beinhaltet. Er lautet (Hervorhebung diesseits hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eDie Auswahl von N und die Zuordnung von FMIDs zu Ausgangskarten und Ausgangsports stellen sicher, dass jedes Multicast-Paket nur einmal an jede LAG-Gruppe weitergeleitet wird und dass Multicast-Pakete etwa gleichm\u00e4\u00dfig auf die Member jeder LAG-Gruppe verteilt werden.\u201c<\/li>\n<li>Aus dem Abs. [0043] erh\u00e4lt der Fachmann zugleich Hinweise auf den angestrebten Lastenausgleich zwischen den LAG-Gruppen. Denn \u2013 wie schon im Anspruchswortlaut formuliert \u2013 darf dasselbe Datenpaket von vornherein nur ein einziges Mal in eine LAG-Gruppe geleitet werden, muss dabei aber auch jeweils einmal in alle der vorhandenen LAG-Gruppen geschickt werden (\u201ejede\u201c). Auf diese Weise gibt das Klagepatent vor, dass f\u00fcr die Ausgabe eines Datenpaketes aus dem Knoten alle vorhandenen LAG-Gruppen in den Blick genommen werden sollen.<\/li>\n<li>Anhaltspunkte f\u00fcr den Lastenausgleich zwischen den LAG-Gruppen finden sich au\u00dferdem in Abs. [0023]. Auszugswei\u00dfe hei\u00dft es dort:<\/li>\n<li>\u201eIn den hierin beschriebenen Verfahren und Netzelementen wird das Multicast-Paket bei Bedarf (d.h. wenn das Paket an mehrere LAG-Gruppen weitergeleitet werden soll) und leitet eine einzelne Kopie des Pakets an jede LAG-Gruppe weiter. Auf diese Weise wird ein Lastausgleich erreicht, ohne unn\u00f6tige Verkehrsbelastung innerhalb des Knotens durch Paketduplikation zu verursachen.\u201c\n<p>Durch die Zuweisung einer Kennung besteht kein Bedarf mehr, die mehreren und m\u00f6glicherweise zu unterschiedlichen LAG-Gruppen geh\u00f6renden Ausgangskarten \u2013 und in der Folge die angeschlossenen LAG-Gruppen \u2013, vorsorglich mit Paketreplikaten zu belasten. Denn die korrespondierend vorkonfigurierte Vermittlungsstruktur kann konkret absehen, ob die Vervielfachung eines Multicast-Pakets erforderlich ist, was von der Anzahl der LAG-Gruppen abh\u00e4ngt, an die es weiterzuleiten ist, und f\u00fchrt diese sodann n\u00f6tigenfalls gezielt durch.<\/li>\n<li>Best\u00e4tigt in dem Verst\u00e4ndnis, grunds\u00e4tzlich nur eine Kopie des Datenpakets zu behandeln und nur n\u00f6tigenfalls zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt in der Vermittlungsstruktur gezielt eine Duplizierung des Datenpakets vorzunehmen, wird der Fachmann durch Abs. [0038]:<\/li>\n<li>\u201eKnoten 20 hingegen leitet nur eine einzige Kopie jedes Multicast-Pakets ohne Duplikation an die Vermittlungsstruktur weiter. Die Vermittlungsstruktur dupliziert das Multicast-Paket und leitet eine Kopie des Pakets an jede teilnehmende Ausgangskarte weiter. Auf diese Weise wird ein Lastausgleich erreicht, ohne unn\u00f6tige Verkehrsbelastung innerhalb des Knotens durch Paketduplikation zu verursachen.\u201c<\/li>\n<li>Dabei handelt es sich bei der Formulierung \u201ean jede teilnehmende Ausgangskarte\u201c um eine missverst\u00e4ndliche Beschreibung. Denn damit meint das Klagepatent nicht, dass eine Kopie eines Multicast-Pakets an alle im Knoten vorhandenen Ausgangskarten \u00fcbermittelt wird; dies k\u00f6nnte n\u00e4mlich zur Folge haben, dass eine LAG-Gruppe, die z.B. von zwei Ausgangskarten bedient wird, zweimal das Paket erh\u00e4lt \u2013 was nach der Lehre des Klagepatents gerade zu verhindern ist. Deshalb ist diese Formulierung dahingehend zu verstehen, dass das duplizierte Paket an die Ausgangskarte, die an einer Gruppe teilnimmt und den ausgew\u00e4hlten Ausgangsport bedient, gesendet wird. So wird sichergestellt, dass Ausgangskarten von vornherein nur diejenigen Pakete erhalten, die an mit diesen Karten verbundenen Ports weitergeleitet werden sollen. Dies erkl\u00e4rt sich auch aus dem Kontext mit Abs. [0031], der ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit beschreibt, dass zu einer LAG-Gruppe geh\u00f6rende Ausgangsports von unterschiedlichen Leiterkarten bedient werden k\u00f6nnen. Von vornherein sollen diese Leiterkarten nur diejenigen Informationen erhalten, deren Ziel sie auch erreichen k\u00f6nnen (n\u00e4mlich den Port gem\u00e4\u00df der zugewiesenen Kennung).<\/li>\n<li>Mit dieser gezielten Weiterleitung eines (vervielfachten) Datenpakets an eine Ausgangskarte geht au\u00dferdem ein Ausgleich bei der Verteilung innerhalb der LAG-Gruppen einher. Denn f\u00fcr die Zuweisung eines Pakets zu einem Port muss der Knoten schon bei Eingang des Pakets in den Knoten wissen, welcher Gruppe dieser Port zugewiesen ist und von welcher Ausgangskarte die LAG-Gruppe bedient wird, der der ausgew\u00e4hlte Port angeh\u00f6rt. Die Bedeutung dieses Informationszusammenhangs ist gerade f\u00fcr den Fall ersichtlich, wenn eine Ausgangskarte mehr als eine LAG-Gruppe bedient und daher mehrere potentielle Ausgangsports verbleiben (vgl. Abs. [0045]).<\/li>\n<li>Gest\u00fctzt in dem Verst\u00e4ndnis, dass nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre die empfangenen Multicast-Pakete sowohl gleichm\u00e4\u00dfig innerhalb einer LAG-Gruppe als auch mittelbar zwischen den jeweiligen LAG-Gruppen ausgeglichen verteilt werden sollen, wird der Fachmann durch die Figur 1 des Klagepatents. Diese zeigt schematisch die interne Zuweisung der Multicast-Pakete auf und insbesondere den Umstand, dass die Vermittlungsstruktur die erforderliche Aufteilung (und n\u00f6tigenfalls Replizierung) vornimmt. Jedes Multicast-Paket (Base +0 bis Base +5) wird nur einem einzigen Ausgangsport und damit auch nur einmal einer LAG-Gruppe zugewiesen. Ferner ist die Anzahl der Multicast-Pakete gleichm\u00e4\u00dfig auf die einzelnen Ausgangsports verteilt, n\u00e4mlich im Fall der LAG-Gruppe 32A jeweils 2 pro Port. Da die Ausgangskarte 36C zwei Ausgangsports bedient, werden ihr 4 Pakete zugesendet. Entsprechendes Gleichgewicht besteht innerhalb der zweiten LAG-Gruppe 32B. Dort sind lediglich zwei Ausgangsports enthalten, denen jeweils drei der Pakete zugewiesen werden.<\/li>\n<li>Durch die Figur 2 erf\u00e4hrt der Fachmann Best\u00e4tigung unter dem Gesichtspunkt, dass die Kennung an die Datenpakete m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig vorgenommen werden soll. Denn die konfigurierten FMID-Werte sollen der Vermittlungsstruktur (\u201efabric\u201c) und den Ausgangskarten (\u201eegress cards\u201c) \u00fcbermittelt werden. Dies bedeutet aber, dass die Eingangskarte f\u00fcr die Zuteilung der Kennung verantwortlich ist, weil dies das erste (und einzige) Modul ist, das der Vermittlungsstruktur innerhalb des Knotens vorgelagert ist.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis steht schlie\u00dflich auch unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre in Einklang. Der Fachmann erkennt, dass es dem Klagepatent auf einen umf\u00e4nglichen Lastenausgleich ankommt, der dadurch bewerkstelligt werden soll, dass ein Multicast-Paket gezielt einem Ausgangsport zugewiesen wird. Daf\u00fcr ist in technischer Hinsicht erforderlich, dass der Knoten dem Multicast-Paket die erforderlichen Informationen, aufgrund derer die Auswahl des Ports erfolgen kann, zuteilt, weil sie nicht von vornherein beinhaltet sind. F\u00fcr die technische Umsetzung der Lehre des Klagepatents ist nur ma\u00dfgeblich, dass ein Zusammenhang zwischen den Multicast-Paketen und den Ports hergestellt ist; ob dabei auf teils vorgegebene Parameter zur\u00fcckgegriffen wird, wie etwa eine Zuordnung von Header-Feldern zu FMID-Werten, oder die Berechnung und Zuordnung vollst\u00e4ndig vom\/im Knoten durchgef\u00fchrt wird, ist unerheblich. Insoweit wei\u00df der Fachmann, dass technisch-funktional aber jedenfalls vorausgesetzt ist, dass die Vermittlungsstruktur, welche f\u00fcr die Verteilung der Multicast-Pakete sodann verantwortlich ist, so vorkonfiguriert ist, um die Bedeutung der Kennung verstehen zu k\u00f6nnen. Ohne eine entsprechende Konfiguration d\u00fcrfte die Vermittlungsstruktur die Kennung unter technischen Gesichtspunkten nicht auswerten k\u00f6nnen. Durch die Zuweisung der Kennung besteht keine technische Notwendigkeit mehr, die Datenpakete fr\u00fchzeitig zu replizieren oder sie allen Ports aller LAG-Gruppen zuzuweisen.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nAusgehend von dem zuvor erl\u00e4uterten Verst\u00e4ndnis vermag die Kammer eine Verwirklichung der Merkmalsgruppe 1.4 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform festzustellen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist einem empfangenen Multicast-Datenpakt aufgrund einer zugeteilten Kennung einen bestimmten Ausgangsport einer LAG-Gruppe zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Darlegungs- und n\u00f6tigenfalls Beweislast f\u00fcr die Funktionsweise und den Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform trifft hier gem\u00e4\u00df der allgemeinen zivilprozessualen Regeln die Kl\u00e4gerin, weil sie aus diesen Tatsachen die Verletzung des Anspruchs, als f\u00fcr sie g\u00fcnstigen Umstand aufzeigen will. Sie muss daher entsprechenden Vortrag in schl\u00fcssiger Weise pr\u00e4sentieren. Die Beklagtenseite ist sodann gehalten, zu den einzelnen relevanten Behauptungen in der Klageschrift Stellung zu nehmen und sich \u00fcber die diesbez\u00fcglichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df zu erkl\u00e4ren. Dies bedeutet zwar nicht, dass der Beklagte von sich aus das Gericht und den Kl\u00e4ger \u00fcber den wirklichen Verletzungstatbestand zu unterrichten h\u00e4tte. Er kann sich auf das Bestreiten bestimmter vom Kl\u00e4ger behaupteter technischer Merkmals beschr\u00e4nken. Allerdings darf dieses Bestreiten nicht pauschal bleiben, sondern muss im Rahmen seiner Erkenntnism\u00f6glichkeiten in der gleichen Weise substantiiert sein, wie es das Vorbringen des Kl\u00e4gers ist. Prinzipiell gilt der Grundsatz, dass je substantiierter der Sachvortrag des Kl\u00e4gers ist, desto strenger auch die Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Beklagten sind (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. E, Rn. 147 m.w.N.). Dabei ist bei der W\u00fcrdigung des jeweiligen Parteivortrags auf dem Gebiet des Patentrechts zu ber\u00fccksichtigen, dass die Anforderungen an die Detailliertheit umso gesteigerter sein k\u00f6nnen, je komplexer die technische Funktionsweise einer Vorrichtung oder eines Systems ist und diese aus sich heraus nicht eing\u00e4ngig und nachvollziehbar ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAusgehend von diesen Anforderungen hat die Kl\u00e4gerin hier substantiiert die technische Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgezeigt, ohne dass die Beklagten \u2013 einschlie\u00dflich ihrer Erl\u00e4uterungen im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 diesem Vorbringen auf beachtliche Weise entgegengetreten w\u00e4ren.<\/li>\n<li>Das tats\u00e4chliche Vorbringen der Kl\u00e4gerin ist dabei nicht schon von vornherein als unsubstantiiert zu betrachten, weil sie sich zum Nachweis der Funktionen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf eine Zusammenschau der Anlagen K-B5 bis K-B10 st\u00fctzt. Denn im Rahmen des Verletzungsnachweises ist es nicht erforderlich, dass der Fachmann aus dem einen Schriftst\u00fcck Anlass erh\u00e4lt, um ein weiteres Dokument heranzuziehen. Ausreichend ist vielmehr, wenn sich aus den in Bezug genommenen Dokumenten ein plausibler inhaltlicher Zusammenhang ergibt, der die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform offenbart; das ist vorliegend der Fall. Ferner bestehen an der Richtigkeit des technischen Inhalts dieser \u00fcberwiegend vom Unternehmen der Beklagten stammenden Dokumente selbst keine Bedenken, da die Beklagte diese nicht in Zweifel gezogen hat.<\/li>\n<li>Unter Verweis auf das als Anlage K-B7 zur Akte gereichte Produktdatenblatt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst aufgezeigt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dazu geeignet ist, neben Broadcast und Unicast auch mit einer Multicast-Quelle verwendet, mithin in einer Mehrpunktverbindung, eingesetzt zu werden und daher auch Multicast-Pakete empfangen und weiterleiten kann. Dies haben die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung best\u00e4tigt und dazu lediglich einschr\u00e4nken wollen, dass der Schwerpunkt des Datenverkehrs in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf dem Unicast-Verkehr liege.<\/li>\n<li>Ferner verweist das Produktdatenblatt auf Seite 2, darstellend die Spezifikationen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, ausdr\u00fccklich auf den IEEE-Standard E Link Aggregation (vgl. Anlage K-B8). Dieser Hinweis in den technischen Spezifikationen bedeutet, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der standardgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch macht, welche \u2013 in dem hier in Bezug genommenen Ausschnitt des Kapitels 43 \u2013 vorsieht, ankommenden Datenpaketen eine Kennung zuzuweisen, um die Auslastung der zu LAG-Gruppen zusammengefassten Ports in einem Knoten zu steuern. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mehrere logische Ports zu einem logischen Port geb\u00fcndelt werden.<\/li>\n<li>Zur \u00dcberzeugung der Kammer steht fest, dass die eigentliche Verteilung der Multicast-Datenpakete in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform standardgem\u00e4\u00df erfolgt. Die Kl\u00e4gerin hat dazu die Modalit\u00e4ten des Standards auf nachvollziehbare Weise erl\u00e4utert. So umfasst die Link Aggregation im Sinne des Standards einen \u201eFrame Distributor\u201c, mithin eine Komponente, die daf\u00fcr verantwortlich ist, eingegangene Frames unter Ber\u00fccksichtigung eines Frame-Verteilungsalgorithmus auf den entsprechenden Port zu \u00fcbermitteln. Dieser Verfahrensschritt dient demnach dazu, Datenpakete mit dem erhaltenen Ergebnis einer Berechnungsfunktion zu versehen, weil dieses es erm\u00f6glicht, eine Zuteilung zu einem bestimmten Port vorzunehmen. In Kap. 43.2.4 mit der \u00dcberschrift \u201eFrame-Verteiler\u201c sowie in der Anlage 43A nimmt der Standard gesondert auf die Erhebungs- und Verteilungsfunktion Bezug. Explizit soll der Frame-Verteiler, mithilfe der Funktion, die Auswahl der Verbindung vorgeben. Vervielf\u00e4ltigungen von Frames soll es dabei gerade keine geben. Die genaue Funktionsweise des Frame-Verteilers wird dadurch konkretisiert, dass exemplarisch auf Erhebungs-\/Verteilungsalgorithmen abgestellt wird, die herangezogen werden k\u00f6nnen. Benannt wird dabei auch die Hashfunktion als einfacher Ansatz, um f\u00fcr ausgew\u00e4hlte Informationen eine Portnummer zu erzeugen.<\/li>\n<li>Es bestehen nach Auffassung der Kammer keine Bedenken, auf dieses Standarddokument zum Nachweis der Verletzung des Klagepatents zur\u00fcckzugreifen. In tats\u00e4chlicher Hinsicht haben die Beklagten nicht bestritten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den Standard und die dort vorgesehene Zusammenfassung physischer Ports zu einer LAG unterst\u00fctzen, weshalb der Anwendungsbereich des Standards f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zutreffend ist. Einem R\u00fcckgriff steht auch nicht die Auffassung der Beklagten entgegen, wonach sich das Klagepatent von diesem Standard abheben wolle und ein Verletzungsnachweis daher nicht unter dessen Zuhilfenahme begr\u00fcndet werden k\u00f6nnte. Denn aus Abs. [0003] der Klagepatentschrift, in dem das Klagepatent den vorbekannten Stand der Technik beschreibt, ergibt sich lediglich einen Verweis auf das Standarddokument G, indes kein Hinweis darauf, dass sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre von dessen Inhalt abgrenzen wolle. Vielmehr zeigt die Gesamtschau des Klagepatents, dass dieser Standard weiterhin die Grundlage der Erfindung sein soll. Der Hinweis der Beklagten auf die vermeintliche Neuheitssch\u00e4dlichkeit dieses Standarddokuments gegen\u00fcber der Merkmalsgruppe 1.4 ist f\u00fcr die Frage der Verletzung ohne Bedeutung.<\/li>\n<li>Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform genau das im Standard behandelte Ziel der Link Aggregation verfolgt, ergibt sich ferner aus den Ausf\u00fchrungen in der Anlage K-B9 zum LAG Control Protocol. Dieses erl\u00e4utert die Funktionsweise der Link Aggregation mit Blick auf den Standard und stellt heraus, dass so ein Lastausgleich zwischen \u201emultiple channel groups\u201c bewirkt wird, folglich im Multicast-Verkehr. Die Geltung dieses AOS-Protokolls selbst in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform folgt ihrerseits unmittelbar aus Seite 1 des Produktdatenblatts der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K-B7).<\/li>\n<li>Die Beklagten haben es dagegen nicht vermocht, ihrer Darlegungslast zu gen\u00fcgen und sich auf erhebliche Weise diesem kl\u00e4gerischen Vorbringen entgegenzusetzen.<br \/>\nSie haben weder schrifts\u00e4tzlich noch im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung eine technisch nachvollziehbare, alternative Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufzuzeigen vermocht, die ohne die Inanspruchnahme der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ausk\u00e4me. Das wiederholte Vorbringen, dass der im Standard vorgesehene Frame-Verteiler nicht benutzt werde und die Multicast-Datenpakete stets demselben dedizierten Port zugewiesen w\u00fcrden, ist vor dem Hintergrund des detaillierten kl\u00e4gerischen Vorbringens zu pauschal. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingehenden Datenpakete, selbst wenn der Knoten sie als Multicast-Paket erkennt, an den dedizierten Port weitergeleitet werden.<\/li>\n<li>Die Beklagten gen\u00fcgen ihrer Darlegungslast hinsichtlich einer plausiblen Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht mit dem Verweis auf den vom Klagepatent als nachteilig gew\u00fcrdigten Stand der Technik in Abs. [0022]. Ungeachtet dessen, dass diese Beschreibungspassage nacheinander in einen Knoten eingehende Datenpakete betrifft, werden darin jedenfalls keine technischen Hintergr\u00fcnde, wie es zu der Aussendung aller Datenpakte \u00fcber denselben Port einer LAG-Gruppe kommt, erl\u00e4utert. Derlei Vortrag haben auch die Beklagten nicht erbracht.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie beiden Beklagten sind passivlegitimiert.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. ist passivlegitimiert, weil sie jedenfalls das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland unterst\u00fctzt. Der aus der Website der Beklagten zu 2. ersichtliche Verweis auf das Unternehmen der Beklagten zu 1. ist zur Begr\u00fcndung einer Verletzungshandlung im Inland ausreichend.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nIn der Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Website der Beklagten zu 2. liegt eine relevante Angebotshandlung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Schutzrechtsverletzung durch Internetangebote kommt es darauf an, dass ein wirtschaftlich relevanter Bezug zum Inland vorhanden ist, welcher anhand einer Gesamtabw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde zu ermitteln ist. Dass auch inl\u00e4ndische Abnehmerkreise angesprochen sind, ist etwa dann anzunehmen, wenn bekannterma\u00dfen im Inland potenzielle Abnehmer der beworbenen Vorrichtung ans\u00e4ssig sind und eine Direktbestellm\u00f6glichkeit nach Deutschland besteht. Dass das Internetangebot nicht auf deutscher Sprache abgefasst ist, ist dann unsch\u00e4dlich, wenn dessen Sprache jedenfalls vom potenziellen Abnehmerkreis verstanden wird (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 316 m.w.N.).<\/li>\n<li>Danach steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Website der Beklagten zu 2. f\u00fcr potentielle Abnehmer in Deutschland bestimmt ist. Wenngleich den Beklagten zuzugeben ist, dass die B-Gruppe \u00fcber eine Vielzahl von Produkten und Produktlinien verf\u00fcgt, findet der die Website aufrufende Interessent keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kontaktm\u00f6glichkeiten nur im Hinblick auf ausgew\u00e4hlte Produkte und gerade nicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bestehen bzw. diese nicht f\u00fcr den deutschen Markt bestimmt sein soll. Dazu w\u00e4re es erforderlich gewesen, seitens der Beklagten durch Einf\u00fcgen eines Disclaimers den Zielort des Angebots lokal einzugrenzen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 316). Dies ist indes f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht erfolgt.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. ist dabei selbst als Verletzer zu betrachten.<br \/>\nTauglicher Schuldner s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung ist, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch einen anderen objektiv erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterst\u00fctzte Handlung des absolute Recht des Pateninhabers verletzt (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 187 m.w.N.).<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen liegen bez\u00fcglich der Beklagten zu 1. vor. Denn sie wird als European Headquarter auf der Internetseite (\u2026) der Beklagten zu 2. gef\u00fchrt. Unstreitig handelt es sich bei der angegebenen Telefonnummer um diejenige der Beklagten zu 1. Mithin besteht f\u00fcr Interessenten die M\u00f6glichkeit, einen Verkaufskontakt im Hinblick auf die Produkte der Beklagten zu 2. aufzunehmen. Dass der Angabe der deutschen Telefonnummer dieser Bedeutungsgehalt beizumessen ist, folgt insbesondere aus deren Listung unter der Kategorie \u201e\u2026\u201c f\u00fcr die Bereiche Europa und daneben auch gesondert f\u00fcr Deutschland. Indem in dieser Liste keine separaten Firmen genannt werden, erschlie\u00dft sich f\u00fcr den Besucher der Website, dass es sich um zur B Gruppe geh\u00f6rende Kontaktpunkte handelt. Einer separaten namentlichen Benennung der Firma der Beklagten zu 1. bedurfte es daher nicht. Schlie\u00dflich steht einer Angebotshandlung durch die Beklagte zu 1. nicht entgegen, dass ihre Telefonnummer nicht in unmittelbarem Kontakt, etwa auf derselben Seite wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, erscheint.<br \/>\nDurch das Er\u00f6ffnen von Kontaktm\u00f6glichkeiten erkl\u00e4rt die Beklagte zu 1. ihre Bereitschaft, f\u00fcr Interessenten aus der Bundesrepublik Deutschland t\u00e4tig zu werden und diese beim Erwerb einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu unterst\u00fctzen. Auf eine eigene Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1. f\u00fcr den Inhalt der Website oder der Produktbrosch\u00fcre als solcher kommt es daf\u00fcr nicht an. Die Kammer leitet die Haftung der Beklagten zu 1. nach alledem nicht lediglich aus einer \u201eKonzernhaftung\u201c ab.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Beklagte zu 2. ist ebenfalls passivlegitimiert, weil sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf ihrer Website (\u2026) zum Kauf anbietet. Wie zuvor dargestellt, scheitert die Passivlegitimation nicht daran, dass kein hinreichender Zusammenhang der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu deutschen Abnehmern ersichtlich w\u00e4re.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nAufgrund der Verwirklichung des Klagepatentanspruchs ergeben sich folgende Rechtsfolgen f\u00fcr die Beklagten:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. muss gem. Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 PatG die Verletzungshandlungen unterlassen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung resultiert aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 140b PatG, 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nF\u00fcr den Schadensersatz gerichteten Feststellungsanspruch hat die Kl\u00e4gerin das gem. \u00a7 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Denn mangels n\u00e4herer Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist es dem Kl\u00e4ger erst nach Erteilung der Auskunft m\u00f6glich, diesen Anspruch der H\u00f6he nach zu beziffern. Bis dahin besteht jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung dem Grunde nach (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 417). Dem Grunde nach folgt der Anspruch auf Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 1.325.000,- Euro<\/li>\n<li>Der Streitwert teilt sich je h\u00e4lftig auf die beiden Beklagten auf. Auf den Unterlassungsanspruch entfallen jeweils EUR 530.000,-, auf die Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche jeweils EUR 50.000,- sowie auf den Schadensersatzfeststellungsanspruch, f\u00fcr den die Beklagten gesamtschuldnerisch haften, jeweils EUR 165.000,-.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3039 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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