{"id":853,"date":"2010-03-30T17:00:10","date_gmt":"2010-03-30T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=853"},"modified":"2016-04-20T13:26:49","modified_gmt":"2016-04-20T13:26:49","slug":"4b-o-30008-punktionsverschluss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=853","title":{"rendered":"4b O 300\/08 &#8211; Punktionsverschluss"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1371<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. M\u00e4rz 2010, Az. 4b O 300\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Kl\u00e4gerin wird unter Abweisung der Widerklage im \u00dcbrigen verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Punktionsverschl\u00fcsse zum Verschlie\u00dfen eines eine Punktions\u00f6ffnung aufweisenden Blutgef\u00e4\u00dfes, in dem ein arterieller Druck herrscht, mit einer mit \u00dcberdruck beaufschlagbaren Druckkammer, die eine \u00d6ffnung zur Aufnahme eines Druckmediums aufweist und die im Bereich der Punktions\u00f6ffnung am K\u00f6rper befestigbar ist, wobei der dem K\u00f6rper zugewandte Teil der Druckkammer dehnbar ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die \u00d6ffnung zur Aufnahme des Druckmediums derart in dem dem K\u00f6rper zugewandten Teil der Druckkammer angeordnet ist, dass die \u00d6ffnung \u00fcber einem Einstichkanal der Punktions\u00f6ffnung anbringbar ist und dass das aus der Punktions\u00f6ffnung des Blutgef\u00e4\u00dfes herausstr\u00f6mende Blut in die Druckkammer flie\u00dfen kann, um dort das Druckmedium zu bilden,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Anteils des Europ\u00e4ischen Patents EP 0776 XXX B1 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Beklagten dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Juli 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, bei Internetwerbung der Domain, der Schaltungszeitr\u00e4ume und Zugriffszahlen, sowie bei Auftritten und Messen und anderen Ausstellungen der Orte und Zeiten,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Kl\u00e4gerin zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>&#8211; Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; der Kl\u00e4gerin vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Beklagten einem von der Beklagten zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Kl\u00e4gerin dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Beklagten auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten, nach dem 1. September 2008 vertriebenen, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Kl\u00e4gerin oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Anteils des EP 0776 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzugeben und Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Kl\u00e4gerin diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt, oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 18. Juli 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kl\u00e4gerin wird verurteilt, an die Beklagte 2.257,00 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz nach \u00a7 247 BGB seit dem 4. Juli 2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung wegen des Ausspruchs zu I.1. in H\u00f6he von 250.000,00 Euro, wegen des Ausspruches zu I.2. in H\u00f6he von 25.000,00 Euro, wegen der Ausspr\u00fcche zu I.3. und 4. in H\u00f6he von jeweils 12.500,00 Euro und wegen des Ausspruches zu II. in H\u00f6he von 25.000,00 Euro sowie wegen des Ausspruches zu III. in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils auch durch schriftliche unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaften einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europ\u00e4ischen Patentes 0 776 XXX (Anlage K 2, nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 17. August 1995 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 18. August 1994 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 4. Juni 1997, diejenige der Patenterteilung am 4. M\u00e4rz 1998. Die \u00dcbertragung des Klagepatentes auf die Beklagte wurde am 18. Juli 2000 eingetragen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Punktionsverschluss. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201ePunktionsverschluss zum Verschlie\u00dfen eines eine Punktions\u00f6ffnung aufweisenden Blutgef\u00e4\u00dfes in dem ein arterieller Druck herrscht, mit einer mit \u00dcberdruck beaufschlagbaren Druckkammer (10, 30, 40), die eine \u00d6ffnung (13, 33, 43) zur Aufnahme eines Druckmediums aufweist und die im Bereich der Punktions\u00f6ffnung am K\u00f6rper befestigbar ist, wobei der dem K\u00f6rper zugewandte Teil der Druckkammer (10, 30, 40) dehnbar ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die \u00d6ffnung (13, 33, 43) zur Aufnahme des Druckmediums derart in dem dem K\u00f6rper zugewandten Teil der Druckkammer (10, 30, 40) angeordnet ist, dass die \u00d6ffnung (13, 33, 43) \u00fcber einem Einstichkanal der Punktions\u00f6ffnung anbringbar ist und dass das aus der Punktions\u00f6ffnung des Blutgef\u00e4\u00dfes herausstr\u00f6mende Blut in die Druckkammer flie\u00dfen kann, um dort das Druckmedium zu bilden.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Anspr\u00fcche 2, 4, 5, 7 bis 9 sowie 14 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 1, 2 und 6 der Klagepatentschrift, welche bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes zeigen. Figur 1 zeigt eine Draufsicht auf eine erste Ausf\u00fchrungsform eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Punktionsverschlusses und Figur 2 eine geschnitten dargestellte Seitenansicht des Punktionsverschlusses gem\u00e4\u00df Figur 1. Figur 6 zeigt eine geschnitten dargestellte Seitenansicht des Punktionsverschlusses gem\u00e4\u00df Figuren 1 und 2, wobei ein zus\u00e4tzliches Druckpolster vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertreibt einen externen Gef\u00e4\u00dfverschluss mit der Bezeichnung \u201eA\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), von welchem als Anlage K 9 ein Muster vorgelegt wurde, auf welches Bezug genommen wird. Der angegriffene Punktionsverschluss ist dergestalt ausgebildet, dass \u00fcber einem kreisf\u00f6rmigen Ausschnitt einer klebef\u00e4higen Folie ein linsenf\u00f6rmiges, aus Silikon bestehendes, geschlossenes Element so angeordnet ist, dass es am Au\u00dfenrand des kreisf\u00f6rmigen, nahezu die gesamte Fl\u00e4che der Folie mit Ausnahme des Ausschnitts und der laschenf\u00f6rmigen Aufweitung der Silikonausl\u00e4ufer, verankert ist. Unterhalb des Bodens des linsenf\u00f6rmigen Elementes und seiner Ausl\u00e4ufer ist eine d\u00fcnne Schicht aus Polyurethanfolie vorgesehen, die die Fl\u00e4che und die kreisrunde Ausnehmung der elastischen Schicht \u00fcberdeckt und mit dem linsenf\u00f6rmigen Element eine Druckkammer bildet.<\/p>\n<p>Die Beklagte wandte sich mit dem als Anlage K 1 vorgelegten Schreiben vom 12. Oktober 2006 wegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die Kl\u00e4gerin und erbat Auskunft \u00fcber die Berechtigung zum Vertrieb derselben. Es entwickelte sich dann eine mehrmonatige Korrespondenz zwischen den Parteien. Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 (Anlage K 6) mahnte die Beklagte die Kl\u00e4gerin wegen Verletzung des Klagepatentes mit Fristsetzung bis zum 20. Juni 2007 ab. Im Anschluss daran korrespondierten die Parteien \u00fcber den Abschluss eines Lizenzvertrages, welcher nicht geschlossen wurde.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2008, eingegangen bei Gericht am 22. Dezember 2008, erhob die Kl\u00e4gerin negative Feststellungsklage gegen die Beklagte und macht geltend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht verletze, da diese keine \u00d6ffnung aufweise. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Juni 2009 Widerklage wegen Verletzung des Klagepatentes erhoben hat, haben die Parteien die negative Feststellungsklage \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatentes liege vor, da das Klagepatent das Vorhandensein einer vorgefertigten \u00d6ffnung bereits zum Zeitpunkt des Aufbringens des Punktionsverschlusses auf den Patienten nicht vorsehe. Es gen\u00fcge auch die Anbringung einer \u00d6ffnung durch das Medizinpersonal bei Benutzung des Punktionsverschlusses mittels einer Kan\u00fcle.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt widerklagend,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen, sowie unter Ziffer I.2.d) zus\u00e4tzlich,<\/p>\n<p>bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<\/p>\n<p>sowie R\u00fcckruf und Entfernung zeitlich unbeschr\u00e4nkt,<\/p>\n<p>sowie hilfsweise wegen mittelbarer Patentverletzung<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle widerholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Punktionsverschl\u00fcsse zum Verschlie\u00dfen eines eine Punktions\u00f6ffnung aufweisenden Blutgef\u00e4\u00dfes, in dem ein arterieller Druck herrscht, mit einer mit \u00dcberdruck beaufschlagbaren Druckkammer, wobei der dem K\u00f6rper zugewandte Teil der Druckkammer dehnbar ausgebildet ist,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Anteils des Europ\u00e4ischen Patents EP 0776 XXX B1 Dritten zur Benutzung anzubieten und\/oder zu liefern, welche dazu geeignet sind, benutzt zu werden f\u00fcr<\/p>\n<p>Punktionsverschl\u00fcsse zum Verschlie\u00dfen eines eine Punktions\u00f6ffnung aufweisenden Blutgef\u00e4\u00dfes, in dem ein arterieller Druck herrscht, mit einer mit \u00dcberdruck beaufschlagbaren Druckkammer, die eine \u00d6ffnung zur Aufnahme eines Druckmediums aufweist und die im Bereich der Punktions\u00f6ffnung am K\u00f6rper befestigbar ist, wobei der dem K\u00f6rper zugewandte Teil der Druckkammer dehnbar ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die \u00d6ffnung zur Aufnahme des Druckmediums derart in dem dem K\u00f6rper zugewandten Teil der Druckkammer angeordnet ist, dass die \u00d6ffnung \u00fcber einem Einstichkanal der Punktions\u00f6ffnung anbringbar ist und dass das aus der Punktions\u00f6ffnung des Blutgef\u00e4\u00dfes herausstr\u00f6mende Blut in die Druckkammer flie\u00dfen kann, um dort das Druckmedium zu bilden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Eine Verletzung des Klagepatentes liege nicht vor. Das Klagepatent sehe das Vorhandensein einer \u00d6ffnung bereits zum Zeitpunkt der Benutzung vor. Im \u00dcbrigen sei die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches durch die Beklagte rechtsmissbr\u00e4uchlich, da es sich um eine praktisch verm\u00f6genslose Briefkastengesellschaft handele.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Widerklage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, der externe Gef\u00e4\u00dfverschluss f\u00fcr die H\u00e4modialyse mit der Bezeichnung \u201eA\u201c, macht von der Lehre nach dem Klagepatent unmittelbaren Gebrauch, so dass der Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche im tenorierten Umfang zustehen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft einen Punktionsverschluss zum Verschlie\u00dfen eines eine Punktions\u00f6ffnung aufweisenden Blutgef\u00e4\u00dfes, insbesondere einer Arterie, einer mit einer Arterie kurzgeschlossenen Vene, eines Shunts bzw. einer Prothese, in dem ein arterieller Druck herrscht, mit einer mit \u00dcberdruck beaufschlagbaren Druckkammer, die eine \u00d6ffnung zur Aufnahme eines Druckmediums aufweist, und die im Bereich der Punktions\u00f6ffnung am K\u00f6rper befestigbar ist, wobei der dem K\u00f6rper zugewandte Teil der Druckkammer dehnbar ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung der Erfindung f\u00fchrt das Klagepatent in seiner einleitenden Beschreibung aus, dass Blutgef\u00e4\u00dfe s\u00e4mtliche arteriellen Gef\u00e4\u00dfe sind, d.h. s\u00e4mtliche vom Herzen wegf\u00fchrenden Gef\u00e4\u00dfe oder Gef\u00e4\u00dfe in denen ein arterieller Druck herrscht. Darunter fallen auch Venen, die mit einer Arterie kurzgeschlossen sind und an eine Arterie angeschlossene Prothesen (Interponate oder Shunts), denn bei allen diesen Blutgef\u00e4\u00dfen ergibt sich nach einem medizinischen Eingriff das Problem des anschlie\u00dfenden Wundverschlusses. Das Blut presst sich mit einem Druck von 133,322 \u2013 266,644 mbar durch die Punktions\u00f6ffnung der Gef\u00e4\u00dfwand ins Freie oder in das die Arterie umgebende Gewebe. Wegen des vergleichsweise hohen Druckes in der Arterie geht in k\u00fcrzester Zeit eine gro\u00dfe Menge Blut verloren und es kann zu einer unerw\u00fcnschten H\u00e4matombildung im umliegenden Gewebe f\u00fchren. Blutverlust und H\u00e4matombildung sollen jedoch vermieden werden. Dies geschieht dadurch, dass mit dem Finger ein ad\u00e4quater Druck auf die Arterie oder das arterielle Gef\u00e4\u00df ausge\u00fcbt wird. Dieser Druck ist individuell zu dosieren und richtet sich nach dem herrschenden Blutdruck im Gef\u00e4\u00df sowie nach der Tiefe und Konsistenz des dar\u00fcber liegenden Gewebes. Er schwankt interindividuell und intraindividuell und muss kontinuierlich \u00fcberpr\u00fcft und angepasst werden. Wenn der ausge\u00fcbte Druck zu schwach ist, kann die H\u00e4matombildung beachtliche Ausma\u00dfe und schwerwiegende Folgen annehmen. Andererseits darf der ausge\u00fcbte Druck aber nicht zu stark sein, da das Blutgef\u00e4\u00df sonst vollst\u00e4ndig kollabieren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Wegen der Schwere der Komplikationen haben sich ungenaue Systeme des Punktionsverschlusses, z.B. Klemmen oder zirkul\u00e4re Staubinden bisher nicht durchsetzen k\u00f6nnen, so dass Klagepatent. Gleiches gelte f\u00fcr die in den EP-0 554 602 und EP-0 514 026 vorgeschlagenen Punktionsverschl\u00fcsse. Bei diesen Punktionsverschl\u00fcssen wird eine Druckkammer mittels eines umlaufenden Bandes am K\u00f6rper festgebunden und mit Druckluft beaufschlagt. Das Ausdehnen der Druckkammer erzeugt dann einen Druck auf das den Punktionsverschluss umgebende Gewebe. Hierdurch wird lediglich der manuell ausge\u00fcbte Druck durch einen Druckverband ersetzt, bei dem die genannten Probleme der genauen Dosierung und der Anpassung an die jeweilige Situation bestehen bleiben. Deshalb wird der Druck weiterhin mit einem Finger ausge\u00fcbt, denn durch den Tastsinn kann der Druck individuell und variabel dosiert werden. Oftmals ist der Patient hierzu jedoch nicht in der Lage. Das Pflegepersonal muss diese T\u00e4tigkeit \u00fcbernehmen und steht dann f\u00fcr eine gewisse Zeit f\u00fcr andere T\u00e4tigkeiten nicht zur Verf\u00fcgung, was teuer und ineffektiv ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen Punktionsverschluss zu schaffen, der die Punktions\u00f6ffnung eines Blutgef\u00e4\u00dfes zuverl\u00e4ssig verschlie\u00dft, ohne dass ein zu gro\u00dfer Blutverlust auftritt, ohne dass sich nennenswerte H\u00e4matome bilden und ohne dass das Blutgef\u00e4\u00df vollst\u00e4ndig kollabiert.<\/p>\n<p>Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Punktionsverschluss zum Verschlie\u00dfen eines eine Punktions\u00f6ffnung aufweisenden Blutgef\u00e4\u00dfes, in dem ein arterieller Druck herrscht;<\/p>\n<p>2. der Punktionsverschluss hat eine mit \u00dcberdruck beaufschlagbare Druckkammer (10, 30, 40);<\/p>\n<p>2.a) die Druckkammer weist eine \u00d6ffnung (13, 33, 43) zur Aufnahme eines Druckmediums auf;<\/p>\n<p>3. die Druckkammer ist im Bereich der Punktions\u00f6ffnung am K\u00f6rper befestigbar;<\/p>\n<p>4. der dem K\u00f6rper zugewandte Teil der Druckkammer (10, 30, 40) ist dehnbar ausgebildet;<\/p>\n<p>5. die \u00d6ffnung (13, 33, 43) zur Aufnahme des Druckmediums ist derart in den dem K\u00f6rper zugewandten Teil der Druckkammer (10, 30, 40) angeordnet, dass<\/p>\n<p>5.a) die \u00d6ffnung \u00fcber einem Einstichkanal der Punktions\u00f6ffnung anbringbar ist und<\/p>\n<p>5.b) das aus der Punktions\u00f6ffnung des Blutgef\u00e4\u00dfes ausstr\u00f6mende Blut in die Druckkammer flie\u00dfen kann, um dort das Druckmedium zu bilden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer angegriffene Gef\u00e4\u00dfverschluss macht von den Merkmalen der obigen Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch, auch wenn dieser keine vorgefertigte \u00d6ffnung in der Druckkammer aufweist, diese mithin erst durch das Pflegepersonal bei Anwendung hergestellt wird. Denn die Merkmale 2.a), 5. und 5.a) der obigen Merkmalsgliederung, welche sich mit der \u00d6ffnung befassen, setzen eine vorgefertigte \u00d6ffnung in der Druckkammer nicht zwingend voraus.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschreibt in seinem Patentanspruch 1 die Ausgestaltung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Punktionsverschlusses. Danach besteht ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Punktionsverschluss aus einer Druckkammer, welche im Bereich der Punktions\u00f6ffnung am K\u00f6rper befestigbar ist und dehnbar ausgebildet ist. Die Druckkammer selbst soll eine \u00d6ffnung aufweisen (Merkmal 2.a)), die derart angeordnet ist, dass die \u00d6ffnung \u00fcber einem Einstichkanal der Punktions\u00f6ffnung anbringbar ist und aus dem Blut ausstr\u00f6mendes Blut in die Druckkammer flie\u00dfen kann (Merkmal 5.a) und 5.b)).<\/p>\n<p>Das Klagepatent gibt an keiner Stelle konkrete Hinweise, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Art und Weise eine \u00d6ffnung in der Druckkammer geschaffen werden soll. In der Beschreibung der Erfindung in Spalte 4 Zeilen 20 ff. der Klagepatentschrift hei\u00dft es lediglich, dass die Druckkammer aus einem dehnbaren, bis auf die \u00d6ffnung zur Aufnahme des Druckmediums geschlossenen Beh\u00e4lter gebildet wird. Hierbei handelt es sich um eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform, welche im Unteranspruch 5 unter Schutz gestellt ist. Der genannten Textstelle kann eine Angabe zu der Frage, ob die \u00d6ffnung in der Druckkammer vorgefertigt sein soll, nicht entnommen werden. Ansonsten findet die \u00d6ffnung in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung keine weitere Erw\u00e4hnung. Erst in der Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen ab Spalte 6 ff., welche in den Figuren 1 bis 6 zeichnerisch wiedergegeben werden, wird eine \u00d6ffnung \u2013 Bezugsziffern 13, 33, 43 &#8211; beschrieben. In den Figuren wird diese \u00d6ffnung jedoch im Zusammenhang mit einer eingef\u00fchrten Nadel gezeigt. Ohne Nadel wird eine \u00d6ffnung in einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Punktionsverschluss nicht gezeigt.<\/p>\n<p>Durch den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Punktionsverschluss wird erreicht, dass das durch die \u00d6ffnung in der Druckkammer flie\u00dfende Blut, welches aus der Punktions\u00f6ffnung des Blutgef\u00e4\u00dfes austritt, in die Druckkammer flie\u00dft. Das Blut wird kontrolliert aufgefangen und kann nicht in das umliegende Gewebe str\u00f6men, sondern in die Druckkammer, wo es dann selbst als Druckmedium agiert. Denn durch das Einflie\u00dfen des Blutes in die Druckkammer erh\u00f6ht sich der Druck, der mittels des zum K\u00f6rper hin gewandten dehnbaren Teils der Druckkammer auf die Punktions\u00f6ffnung weitergegeben wird. Durch das einflie\u00dfende Blut wird in der Druckkammer schlie\u00dflich ein Druck erzeugt, der dem arteriellen Blutdruck entspricht und zu einer Blutungstillung f\u00fchrt. Diese Funktion ergibt sich auf Grund der Zweckangabe \u201ezur Aufnahme eines Druckmediums\u201c in Merkmal 2.a) und 5 sowie der Angabe in Merkmal 5.a), wonach die \u00d6ffnung \u00fcber einem Einstichkanal der Punktions\u00f6ffnung anbringbar ist, womit gew\u00e4hrleistet wird, dass das Blut von dort direkt in die Druckkammer flie\u00dft und nicht in das umliegende Gewebe. Besonders deutlich wird diese Funktion durch das Merkmal 5.b) beschrieben, welches besagt, dass das aus der Punktions\u00f6ffnung des Blutgef\u00e4\u00dfes ausstr\u00f6mende Blut in die Druckkammer flie\u00dfen kann, um dort das Druckmedium zu bilden. Diese technische Funktion der Erfindung kann auch der allgemeinen Beschreibung im Klagepatent entnommen werden. Auf die Spalte 1 Zeilen 9 bis 10, Spalte 3 Zeilen 15 bis 29 sowie Zeile 46 bis Umbruch Spalte 4 Zeile 15 wird insoweit verwiesen. Die \u00d6ffnung muss zur Gew\u00e4hrleistung dieser Funktion daher so ausgestaltet sein, dass sie den Blutstrom aus dem Einstichkanal aufnehmen kann und wegen der Anordnung \u00fcber dem Einstichkanal den Blutstrom in die Druckkammer leitet. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt es jedoch, wenn die \u00d6ffnung zum Zeitpunkt der Verwendung des Punktionsverschlusses vorhanden ist und zwar dann, wenn der invasive Eingriff beendet ist und die Kan\u00fcle aus dem Einstichkanal herausgezogen wird, da dann das Blut flie\u00dft, welches zum Zwecke des Druckausgleichs in die Druckkammer aufgenommen werden soll.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund erkennt der Fachmann, dass es zur Erf\u00fcllung dieser technischen Funktion des Punktionsverschlusses ausreicht, wenn die \u00d6ffnung mit Benutzung des Punktionsverschlusses durch das Bedienpersonal hergestellt wird. Denn durch eine mit dem Einstich der Kan\u00fcle in ein Blutgef\u00e4\u00df &#8211; durch einen Punktionsverschluss hindurch &#8211; hergestellte \u00d6ffnung wird ebenso wie bei einer bereits vorgefertigten \u00d6ffnung erreicht, dass durch die \u00d6ffnung \u00fcber dem Einstichkanal das Blut in die Druckkammer flie\u00dfen kann und nach kurzer Zeit ein Druckausgleich entsteht, der zu einem Stillen der Blutung f\u00fchrt. Hierzu gen\u00fcgt lediglich eine \u00d6ffnung, welche einen Blutfluss erm\u00f6glicht, die sich \u00fcber dem Einstichkanal befindet und welche den Blutfluss in die Druckkammer erm\u00f6glicht. Eine weitergehende Funktion der \u00d6ffnung, welche eine Vorfertigung notwendig macht, ist hingegen nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Gegen die vorgenannte Auffassung kann nicht der Wortlaut des Merkmal 5.a) herangezogen werden. Dort ist zwar davon die Rede, dass die \u00d6ffnung \u00fcber einem Einstichkanal der Punktions\u00f6ffnung anbringbar ist, d.h. sie muss \u00fcber dem Einstichkanal angebracht werden k\u00f6nnen. Anbringbar ist eine \u00d6ffnung jedoch auch dann, wenn sie erst mit dem Einstich der Kan\u00fcle in das Blutgef\u00e4\u00df durch die Punktions\u00f6ffnung entsteht. Denn mit der Fertigung der \u00d6ffnung durch die Kan\u00fcle wird gleichzeitig die \u00d6ffnung angebracht. Mit Merkmal 5.a) soll klargestellt werden, wo die Anordnung der \u00d6ffnung erfolgen soll, n\u00e4mlich \u00fcber dem Einstichkanal, wenn diese bereits vorgefertigt ist. Dann n\u00e4mlich muss die \u00d6ffnung \u00fcber dem Einstichkanal angebracht werden damit das aus der Punktions\u00f6ffnung ausstr\u00f6mende Blut in die Druckkamer flie\u00dfen kann, um dort das Druckmedium zu bilden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die vorgenannte Auslegung, dass erfindungsgem\u00e4\u00df jedenfalls auch eine bei Verwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Punktionsverschlusses hergestellte \u00d6ffnung in der Druckkammer ist, k\u00f6nnen neben der Funktion der \u00d6ffnung in einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Punktionsverschluss auch die zeichnerische Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen herangezogen werden. Die Figur 1, welche eine Draufsicht auf einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Punktionsverschluss wiedergibt, zeigt keine \u00d6ffnung, obwohl einzelne Lagen des Punktionsverschlusses gezeigt werden. Hierbei wird jedoch nicht verkannt, dass nicht alle Bestandteile eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Punktionsverschlusses gezeigt werden. Demgegen\u00fcber zeigen die Figuren 2 bis 6 Punktionsverschl\u00fcsse, in welche eine Kan\u00fcle eingesetzt ist. Gerade die Figur 6 gibt zeichnerisch eine Ausnehmung\/Aussparung (Bezugszeichen 16) wieder, d.h. einen Bereich der durch eine Materialausnehmung gekennzeichnet ist, w\u00e4hrend gleiches f\u00fcr den Bereich der \u00d6ffnung in der Druckkammer nicht gezeigt wird. W\u00e4re daher das vorgefertigte Vorhandensein einer \u00d6ffnung zwingende Voraussetzung, h\u00e4tte es nahe gelegen im Rahmen der zeichnerischen Darstellung von erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispielen auch eine \u00d6ffnung im Sinne einer Materialaussparung darzustellen. Denn die Kan\u00fcle muss bei Verwendung sowohl die Aussparung als auch die \u00d6ffnung durchdringen, um in das Blutgef\u00e4\u00df eingestochen werden zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das vorstehende Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs 1 zugrundelegend macht der angegriffene Gef\u00e4\u00dfverschluss von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch. Zwar weist dieser keine vorgefertigte \u00d6ffnung in der Druckkammer auf. Die \u00d6ffnung wird jedoch zwangsl\u00e4ufig durch das Bedienpersonal bei Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geschaffen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDa die Kl\u00e4gerin das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Beklagten gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin unterf\u00e4llt die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs durch die Beklagte nicht dem Schikaneverbot (\u00a7 226 BGB). Dieser Einwand ist nur in strengen Ausnahmesituationen begr\u00fcndet. Denn das Patent als subjektives verm\u00f6genswertes Recht gew\u00e4hrt dem Patentinhaber nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 9 Satz 2 PatG eine gegen\u00fcber jedermann wirkende ausschlie\u00dfliche Rechtsposition, wodurch dem Patentinhaber verfassungsrechtliches Eigentum zukommt (Art. 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG). Der Gesetzgeber hat die Wahrnehmung der Ausschlie\u00dflichkeitsbefugnis nach \u00a7 9 Satz 2 PatG nicht an eine gleichzeitige Benutzung des Patents durch den Patentinhaber gekn\u00fcpft, so dass die Beklagte als Patentinhaberin auch ohne eigene Nutzung des Klagepatentes zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigt ist. Anhand der von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Umst\u00e4nde ergibt sich nichts anderes. Zwar mag es sich bei der Beklagten um eine Briefkastenfirma mit einem Haftungskapital von 10.000,00 USD handeln, bei der die Gefahr besteht, dass dann, wenn diese den Unterlassungstitel vollstreckt und sich dieser sp\u00e4ter als unzutreffend herausstellt, die Kl\u00e4gerin etwaige Schadensersatzanspr\u00fcche nicht realisieren k\u00f6nnte. Diesem Umstand wird jedoch durch die Vollstreckbarkeitserkl\u00e4rung nur gegen Sicherheitsleistung gen\u00fcge geleistet. Die Kl\u00e4gerin selbst hat als Streitwert f\u00fcr die negative Feststellungsklage 250.000,00 Euro angegeben, so dass sie selbst von einem solchen Schaden ausgeht, wenn eine Herstellung und Vertrieb nicht mehr zul\u00e4ssig sind. Entsprechend wurde die Sicherheitsleistung f\u00fcr die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs auf 250.000,00 Euro festgesetzt. Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass die Parteien \u00fcber den Abschluss eines Lizenzvertrages verhandelt haben, so dass es der Beklagten nicht allein um die Vernichtung von Besitzstand gehen kann, wie von der Kl\u00e4gerin vorgetragen wurde. In diesem Fall w\u00e4re die Beklagte wirtschaftlich t\u00e4tig und w\u00fcrde daher das Patent verwerten, so dass es der Beklagten auch insoweit nicht an einem berechtigten schutzw\u00fcrdigen Eigeninteresse (\u00a7\u00a7 242, 826 BGB) fehlt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tte sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schuldet die Kl\u00e4gerin daher Ersatz des Schadens, welcher der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Beklagte n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Kl\u00e4gerin hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Beklagte in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, ist die Kl\u00e4gerin verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Kl\u00e4gerin au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). In Bezug auf diesen Anspruch war die Klage jedoch insoweit abzuweisen, als dass die Beklagte zus\u00e4tzlich die Angabe der Anschriften der Empf\u00e4nger direkter Werbung, wie etwa Rundschreiben, verlangt hat. Im Rahmen des Rechnungslegungsanspruchs hat der Schuldner alle diejenigen Einzelheiten mitzuteilen, die der Schutzrechtsinhaber f\u00fcr die Ermittlung der betreffenden Leistungsanspr\u00fcche und f\u00fcr eine zumindest stichprobenweise \u00dcberpr\u00fcfung der gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit ben\u00f6tigt. Hierf\u00fcr ist aber die begehrte detaillierte Angabe von Anschriften von Empf\u00e4ngern von Rundschreiben nicht erforderlich. Eine Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfung der gemachten Angaben anhand der geschuldeten Angaben zu Anzahl und Menge der Werbung ist der Beklagten ohne weiteres ohne zus\u00e4tzliche Angaben m\u00f6glich. Hiermit kann auch das wirkliche Werbevolumen festgestellt werden. Insoweit sind im \u00dcbrigen auch sch\u00fctzenswerte Interessen der Kl\u00e4gerin anzuerkennen, die ihre Kundenadressen nicht ohne n\u00e4here Anhaltspunkte f\u00fcr Patentverletzungen preisgeben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Anspruch der Beklagten auf Vernichtung sowie R\u00fcckruf und Entfernung patentverletzender Erzeugnisse folgt aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Der Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung war mit Wirkung zum 01. September 2008 zuzuerkennen, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie (vgl. BGH, GRUR 2009, 660 \u2013 Resellervertrag: GRUR 2009, 515 \u2013Motorradreiniger).<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 schuldhaft gehandelt hat, folgt der Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Abmahnkosten aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Auch die Aufwendungen f\u00fcr die berechtigte, wenngleich im Ergebnis erfolglose Abmahnung stellen einen zurechenbaren und ersatzf\u00e4higen Schadensposten dar. Die Beklagte durfte sich herausgefordert f\u00fchlen, eine Abmahnung in patentanwaltlichem Beistand auszusprechen, da die nicht fernliegende M\u00f6glichkeit bestand, auf diese Weise einen aufw\u00e4ndigen und kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Dass sich diese Hoffnung nicht erf\u00fcllt hat, l\u00e4sst die Erforderlichkeit der Aufwendungen f\u00fcr die Abmahnung unber\u00fchrt (vgl. K\u00fchnen\/Schulte, Patentgesetz, \u00a7 139 Rn. 205). Auch der H\u00f6he nach sind die geltend gemachten Kosten gerechtfertigt. Die Beklagte macht f\u00fcr den Patentanwalt eine 1,5 Geb\u00fchr auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 250.000,00 \u20ac geltend. Dieser Geb\u00fchrenansatz ist angemessen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 291 BGB.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 91 a ZPO. Im Rahmen der nach Billigkeitserw\u00e4gungen zu treffenden Kostenentscheidung nach \u00a7 91a ZPO wegen der \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten negativen Feststellungsklage waren der Kl\u00e4gerin keine Kosten aufzuerlegen, da die negative Feststellungsklage und die Widerklage denselben Gegenstand betrafen und somit durch die Erhebung der negativen Feststellungsklage und deren \u00fcbereinstimmende Erledigung keine zus\u00e4tzlichen Kosten entstanden sind.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr Klage und Widerklage betr\u00e4gt jeweils 250.000,00 EUR, insgesamt 250.000,00 Eur. Eine Zusammenrechnung der Streitwerte von Klage und Widerklage kommt vorliegend nicht in Betracht, da Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen (\u00a7 45 Abs. 1 Satz 3 GkG).<\/p>\n<p>Davon entfallen auf die Antr\u00e4ge der Widerklage im Einzelnen:<\/p>\n<p>\uf02d Unterlassungsantrag (Antrag I.1.): 175.000,- Euro<br \/>\n\uf02d Rechnungslegung und Auskunft (Antrag I.2.): 25.000,- Euro<br \/>\n\uf02d Vernichtung (Antrag zu I.3.): 12.500,- Euro<br \/>\n\uf02d R\u00fcckruf und Entfernung (Antrag zu I.4): 12.500,- Euro<br \/>\n\uf02d Feststellung der Schadenersatzverpflichtung (Antrag II.): 25.000,- Euro<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1371 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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