{"id":8523,"date":"2020-10-19T14:10:00","date_gmt":"2020-10-19T14:10:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8523"},"modified":"2020-10-19T14:45:21","modified_gmt":"2020-10-19T14:45:21","slug":"4c-o-14-19-intraokular-einfuehrpatrone-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8523","title":{"rendered":"4c O 14\/19 &#8211; Intraokular-Einf\u00fchrpatrone 2"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3034<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 02. Juli 2020, Az. 4c O 14\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten f\u00fcr die Beklagte gegen<br \/>\nSicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden<br \/>\nBetrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 2 002 XXX B1 (Anlage AR 4a, \u00dcbersetzung Anlage AR 4b; im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<br \/>\nDas Klagepatent, welches eine Lumenspitze mit Linseneinspritzung f\u00fcr die Wundenversorgung unter Schutz stellt, wurde unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t der US 761XXX vom 12.06.2007 am 29.02.2008 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Unter dem 17.12.2008 wurde der Hinweis auf die Patentanmeldung und unter dem 22.12.2010 der Erteilungshinweis ver\u00f6ffentlicht.<br \/>\nUrspr\u00fcngliche Anmelderin und Inhaberin des Klagepatents war die A Inc., welche im Jahr 2011 auf die B AG verschmolzen wurde. Die Kl\u00e4gerin wurde sodann aufgrund einer \u00dcbertragungsvereinbarung vom 31.08.2018, die neben dem Klagepatent selbst auch alle aus ihm folgenden Rechte f\u00fcr die Vergangenheit einschloss, alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents (Anlage AR 5). Unter dem 18.10.2018 erfolgte die entsprechende Eintragung im Register (vgl. Anlage AR 6). Aufgrund eines weiteren \u00dcbertragungs- und Abtretungsvertrags vom 01.07.2019 zwischen der Kl\u00e4gerin und der Holdinggesellschaft A Inc. wurde letztgenannte Ende Januar 2020 als alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents in das Register eingetragen (vgl. Anlagen AR 28, 30a), wobei sich die Wirkung dieser Vereinbarung am 08.04.2019, als dem Datum der Abtretung, orientieren sollte (vgl. Anlage AR 30a, Ziff. 1.2). Neben der \u00dcbertragung des Klagepatents waren Gegenstand der Vereinbarung wiederum s\u00e4mtliche in die Vergangenheit reichende, den vorherigen Patentinhabern entstandene Schadensersatz-, Auskunfts- sowie Rechnungslegungsanspr\u00fcche.<br \/>\nDas Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. \u00dcber die seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 05.11.2018 zum Bundespatentgericht eingereichte Nichtigkeitsklage (vgl. Anlage AR 19) ist bisher nicht entschieden worden.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents in der originalen englischen Verfahrenssprache lautet:<br \/>\n\u201eAn intraocular lens injector cartridge (10), comprising:<br \/>\na) a body (12) having an internal lumen (15);<br \/>\nb) a tubular nozzle (14) having an outer wall (36) and an opening (18), the nozzle projecting distally from the body, the opening being fluidly connected to the internal lumen of the body;<br \/>\nc) at least one peripheral protrusion (22) extending laterally from the outer wall of the nozzle proximally from the opening;<br \/>\ncharacterized in that<br \/>\nthe at least one peripheral protrusion (22) is spaced proximally from the plane of the opening so as to provide an insertion depth limitation and prevent full insertion of the cartridge tip, in use, and wherein the nozzle opening is defined by an extended canopy (20, 20\u2019, 20&#8243;) projecting distally from a plane of the opening (18, 18\u2019, 18&#8243;) at least partially encircling the opening.\u201c<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt lautet Anspruch 1:<br \/>\n\u201eIntraokularlinsen-Einf\u00fchrpatrone (10), die aufweist:<br \/>\na) einen K\u00f6rper (12) mit einem internen Lumen (15);<br \/>\nb) eine r\u00f6hrenf\u00f6rmige D\u00fcse (14) mit einer Au\u00dfenwand (16) und einer \u00d6ffnung (18), wobei die D\u00fcse distal von dem K\u00f6rper vorsteht, wobei die \u00d6ffnung in Fluidverbindung mit dem internen Lumen des K\u00f6rpers steht;<br \/>\nc) wenigstens einen peripheren Vorsprung (22), der sich seitlich von der Au\u00dfenwand der D\u00fcse proximal von der \u00d6ffnung erstreckt; dadurch gekennzeichnet, dass der wenigstens eine periphere Vorsprung (22) proximal von der Ebene der \u00d6ffnung beabstandet ist, um eine Begrenzung der Einf\u00fchrtiefe bereit zu stellen und im Gebrauch die komplette Einf\u00fchrung der Patronenspitze zu verhindern, und wobei die D\u00fcsen\u00f6ffnung durch ein erweitertes Dach (20, 20\u2019, 20&#8243;) definiert ist, das distal von einer Ebene der \u00d6ffnung (18, 18\u2019, 18&#8243;) vorsteht und die \u00d6ffnung wenigstens teilweise umgibt.\u201c<\/li>\n<li>Bez\u00fcglich des Inhalts der \u201einsbesondere\u201c-geltend gemachten Anspr\u00fcche 4, 7 und 9 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Nachfolgende Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen. Die Figur 1 zeigt eine vergr\u00f6\u00dferte Draufsicht auf die Linseneinf\u00fchrsystempatrone.<\/li>\n<li>\nDie Figuren 4 und 5 zeigen eine vergr\u00f6\u00dferte vordere Teilansicht bzw. vergr\u00f6\u00dferte Vorderansicht einer zweiten bzw. dritten Verk\u00f6rperung der distalen Spitze der Linsenabgabesystempatrone der vorliegenden Erfindung.<\/li>\n<li>\nNachstehende Figur 6 ist eine vergr\u00f6\u00dferte Seitenansicht der Linse, die in einen Schnitt in einem Auge eingesetzt wird.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Teil der A-Gruppe, welche ihrerseits zum B-Konzern geh\u00f6rt. Die A-Gruppe ist f\u00fchrend auf dem Bereich der Augenheilkunde. Sie entwickelt und produziert in der Augenchirurgie anwendbare Medizinprodukte. Eines dieser Produkte ist eine Einweg-Einf\u00fchrpatrone f\u00fcr Intraokularlinsen (IOL). Diese ist derart ausgestaltet, dass sie mit einer IOL vorbest\u00fcckt ist, welche sodann vom Operateur ins Auge implantiert wird. Die Kl\u00e4gerin vertreibt dieses Produkt, welches seit Juli 2015 auch auf dem deutschen Markt erh\u00e4ltlich ist, unter der Bezeichnung \u201eC\u201c (vgl. Anlage AR1a, 1b).<br \/>\nDas Unternehmen der Beklagten geh\u00f6rt zum D-Konzern, der weltweit, einschlie\u00dflich der Bundesrepublik Deutschland, Medizinprodukte und auch eine Intraokularlinsen-Einf\u00fchrpatrone mit der Bezeichnung \u201eE\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) vertreibt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird insbesondere \u00fcber die Website www.F.com angeboten, aus deren Impressum die Beklagte als Verantwortliche ersichtlich ist (vgl. Anlage AR 12). Im Internetauftritt der Beklagten finden sich zudem aus September 2018 stammende Pressemitteilungen, die die Vorbereitung der Produkteinf\u00fchrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Europa betreffen, da insoweit die europ\u00e4ische CE-Kennung erlangt werden sollte. Eine Vorstellung dieses Produkts war f\u00fcr den G in Wien geplant (vgl. Anlage AR 13). Au\u00dferdem wurde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf dem H im Juni 2018 in I pr\u00e4sentiert (vgl. Anlagen AR 14, AR 15). Die Beklagte ist zentral f\u00fcr die Koordination dieses Gesch\u00e4ftsfeldes verantwortlich. F\u00fcr den Vertrieb in Europa, Afrika sowie den mittleren Osten ist die deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten, die J GmbH, zust\u00e4ndig (vgl. Anlage AR 2). So wird die deutsche Tochtergesellschaft als eine Anbieterin von Intraokularlinsen in einer fachbezogenen Webapp der deutschen Fachzeitschrift \u201eK\u201c aufgef\u00fchrt, wenn der Benutzer den sog. \u201eIOL-Finder\u201c benutzt (vgl. Anlage AR 16).<br \/>\nSchlie\u00dflich wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einem von der Kl\u00e4gerin als Produktbrosch\u00fcre bezeichneten Dokument der Beklagten mit allgemeinen Erl\u00e4uterungen zur Funktionalit\u00e4t des Insert Shield abgebildet (vgl. AR 18) sowie auch in einem von der Beklagten gesponsorten Fachartikel vorgestellt (vgl. AR 23).<br \/>\nNachstehende Abbildung ist der Anlage AR 18 entnommen:<\/li>\n<li>\nMit Schreiben vom 06.09.2018 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte aufgrund der bevorstehenden Markteinf\u00fchrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolglos ab. In der Folge beantragte die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 14.09.2018 den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vor dem Landgericht Hamburg. Die antragsgem\u00e4\u00df am 16.10.2018 erlassene Beschlussverf\u00fcgung wurde auf den Widerspruch der dortigen Beklagten hin mit Urteil vom 14.12.2018 unter Verweis auf einen nicht hinreichend gesicherten Rechtsbestand des Anspruchs 1 des Klagepatents wieder aufgehoben (vgl. Anlage AR 3). Nunmehr ist vor dem Landgericht Hamburg das entsprechende Hauptsacheverfahren zwischen diesen Parteien anh\u00e4ngig.<\/li>\n<li>Parallel zum hiesigen Rechtsstreit f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin ausgehend von demselben Schutzrecht einen ebenfalls vor der 4c. Kammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf anh\u00e4ngigen Verletzungsstreit gegen die Muttergesellschaft der Beklagten, L Ltd.\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00dfen, unmittelbaren Gebrauch von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre.<br \/>\nDas Klagepatent beschr\u00e4nke sich schon nicht nur auf eine bestimmte Operationsmethode, sondern betreffe verschiedene Techniken, die unter Zuhilfenahme des Wundkanals arbeiten w\u00fcrden (sog. \u201ewound assisted\u201c). Die seitens der Beklagten f\u00fcr eine Operationsmethode angef\u00fchrte Bezeichnung \u201einto the wound\u201c dagegen sei nur eine generische Beschreibung und kein auf dem Fachgebiet gebr\u00e4uchlicher Ausdruck.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber ein erweitertes Dach, das distal von einer Ebene der \u00d6ffnung vorstehe und die \u00d6ffnung wenigstens teilweise umgebe. Das Klagepatent erfordere es nicht, dass diese Ebene r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgestaltet werde. Sie diene lediglich als gedachter Bezugspunkt f\u00fcr die Anordnung des erweiterten Dachs. Der Ausdruck der \u201eEbene der \u00d6ffnung\u201c sei gegen\u00fcber der \u201e\u00d6ffnung\u201c lediglich eine Konkretisierung.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise einen peripheren Vorsprung im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre auf. Dieser sei in dem kappenartigen Insert Shield zu sehen. Hierzu meint die Kl\u00e4gerin, dass f\u00fcr einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen peripheren Vorsprung die Anordnung irgendeines Elements in Betracht komme, das geeignet sei, die Einf\u00fchrtiefe zu begrenzen. Sofern eine physische Verbindung zwischen dem Vorsprung und der D\u00fcse verlangt werde, k\u00f6nne die Anspruchsverwirklichung auch hilfsweise darin gesehen werden, dass das Insert Shield mit der Au\u00dfenwand der D\u00fcse durch einen Schiebemechanismus formschl\u00fcssig verbunden sei. Dazu ist die Kl\u00e4gerin ferner der Ansicht, dass diese Verbindung auch im Bereich der D\u00fcse liege, weil das Klagepatent unter einer D\u00fcse allgemein ein r\u00f6hrenf\u00f6rmiges, distal vorstehendes Teil der Einf\u00fchrpatrone, enthaltend eine distale Spitze, verstehe. Neben der Begrenzung der Einf\u00fchrung der Einf\u00fchrpatrone der L\u00e4nge nach solle auch der eingef\u00fchrte Durchmesser begrenzt werden. Dies sei vor dem Hintergrund zu verstehen, dass schon im Stand der Technik bekannt war, dass sich der distale Teil der D\u00fcse \u00fcblicherweise in Richtung auf den K\u00f6rper im Durchmesser erweitere.<br \/>\nHinsichtlich der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform meint die Kl\u00e4gerin au\u00dferdem, dass das Insert Shield als peripherer Vorsprung verhindere, dass der vollst\u00e4ndige Au\u00dfendurchmesser der D\u00fcse in das Auge eingef\u00fchrt werde. Das vorgeschobene Insert Shield bewirke, dass nicht die komplette Patronenspitze in das Auge eingef\u00fchrt werden k\u00f6nne und es sich somit um eine \u201ewound assisted delivery\u201c handele, bei welcher die IOL zwangsl\u00e4ufig die W\u00e4nde des Wundtunnels ber\u00fchre.<br \/>\nDazu behauptet die Kl\u00e4gerin, dass das erweiterte Dach 3,0 mm lang sei, die Breite der Patronenspitze 1,7 mm betrage. Bei vorgeschobenem Insert Shield stehe ein unterer Abschnitt der Patronenspitze von 0,7 mm \u00fcber den peripheren Vorsprung hervor; die Patronenspitze sei ab diesem Punkt ge\u00f6ffnet zur Abgabe der IOL. Diese Ma\u00dfangaben in Bezugnahme auf einen 2 mm langen Wundkanal w\u00fcrden, so meint die Kl\u00e4gerin, bedeuten, dass die IOL \u00fcber eine Strecke von ca. 1,3 mm in Kontakt mit der unteren Wundtunnelwand komme. Ferner behauptet die Kl\u00e4gerin, dass die IOL auch dann mit der unteren Wundtunnelwand in Ber\u00fchrung komme, wenn \u2013 unter Zueigenmachen des Vortrags der Beklagten \u2013 ein unterer Abschnitt von 0,9 mm an der Einf\u00fchrpatrone unterstellt werde, \u00fcber den der periphere Vorsprung hervorstehe.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei schlie\u00dflich auch nicht mangels Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents auszusetzen.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin eine weitere Antrags\u00e4nderung im Hinblick auf die Abtretung des Klagepatents nebst aller Anspr\u00fcche an die A Inc. vorgenommen hat,<br \/>\nbeantragt sie daher nunmehr,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Intraokularlinsen-Einf\u00fchrpatronen, die aufweisen:<\/li>\n<li>a) einen K\u00f6rper mit einem internen Lumen;<br \/>\nb) eine r\u00f6hrenf\u00f6rmige D\u00fcse mit einer Au\u00dfenwand und einer \u00d6ffnung, wobei die D\u00fcse distal von dem K\u00f6rper vorsteht, wobei die \u00d6ffnung in Fluidverbindung mit dem internen Lumen des K\u00f6rpers steht;<br \/>\nc) wenigstens einen peripheren Vorsprung, der sich seitlich von der Au\u00dfenwand der D\u00fcse proximal von der \u00d6ffnung erstreckt;<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>der wenigstens eine periphere Vorsprung proximal von der Ebene der \u00d6ffnung beabstandet ist, um eine Begrenzung der Einf\u00fchrtiefe bereitzustellen und im Gebrauch die komplette Einf\u00fchrung der Patronenspitze zu verhindern,<\/li>\n<li>und wobei die D\u00fcsen\u00f6ffnung durch ein erweitertes Dach definiert ist, das distal von einer Ebene der \u00d6ffnung vorsteht und die \u00d6ffnung wenigstens teilweise umgibt,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. der A Inc., dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Dezember 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der A Inc., in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Januar 2011 begangen hat und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszeit und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>wobei die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung zus\u00e4tzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse, an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 22. Dezember 2010 in Verkehr gebrachten, Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des &#8230; vom &#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der A Inc., allen Schaden zu ersetzen, der sich<br \/>\n1. f\u00fcr den Zeitraum vom 22.01.2011 bis zum 30.08.2018 auf den der B AG entstandenen oder noch entstehenden Schaden,<br \/>\n2. f\u00fcr den Zeitraum vom 31.08.2018 bis zum 07.04.2019 auf den der Kl\u00e4gerin entstandenen oder noch entstehenden Schaden und<br \/>\n3. f\u00fcr den Zeitraum ab dem 08.04.2019 auf den der A Inc. entstandenen oder noch entstehenden Schaden bezieht.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreit bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht eingereichte Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie meint, mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht zu verwirklichen.<br \/>\nDer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle es an einer Ebene der \u00d6ffnung, weil die \u00d6ffnung keinerlei ebene Fl\u00e4che aufweise. Vielmehr sei, so behauptet die Beklagte, was auch unstreitig ist, die \u00d6ffnung abgeschr\u00e4gt ausgestaltet. Das Klagepatent verlange insoweit aber eine gegenst\u00e4ndliche Ebene der \u00d6ffnung und nicht nur einen gedachten Bezugspunkt. Die Beklagte ist daher der Ansicht, dass die Figuren 2 und 3 f\u00fcr die Frage des erweiterten Dachs im Sinne des Klagepatents nicht herangezogen werden k\u00f6nnten, weil es an einer Ebene der \u00d6ffnung fehle; im \u00dcbrigen habe die Kl\u00e4gerin im Anmeldeverfahren eine entsprechende Einschr\u00e4nkung vorgenommen.<br \/>\nDas Insert Shield stelle keinen erfindungsgem\u00e4\u00dfen peripheren Vorsprung dar. Ein Vorsprung im Sinne des Klagepatents erfordere es, dass er unmittelbar aus der Au\u00dfenwand der D\u00fcse hervorspringe und kein Zwischenraum zur D\u00fcse vorhanden sei. Dazu behauptet die Beklagte, dass eine solche Verbindung dieser Elemente in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch dann fehle, wenn auf die \u00e4u\u00dfere formschl\u00fcssige Verbindung des Insert Shield mit der Au\u00dfenwand abgestellt werde. Denn diese bef\u00e4nde sich nicht im Bereich der D\u00fcse der Einf\u00fchrpatrone, sondern im Bereich des K\u00f6rpers, in dem die IOL gelagert sei.<br \/>\nDie Beklagte ist ferner der Ansicht, dass das Insert Shield auch nicht die Funktionen eines peripheren Vorsprungs erf\u00fclle. Bei einem peripheren Vorsprung m\u00fcsse es sich n\u00e4mlich um ein Element handeln, dass sich unmittelbar von der D\u00fcse erstrecke. Das Klagepatent erm\u00f6gliche es, D\u00fcse und Vorsprung einst\u00fcckig mit der distalen Spitze auszuformen. Die Zusammenf\u00fcgung k\u00f6nne auch nachtr\u00e4glich erfolgen; es sei indes nicht zul\u00e4ssig, dass ein Abstand zwischen D\u00fcse und Vorsprung vorhanden sei. Dazu behauptet die Beklagte, dass in diesen F\u00e4llen der Vorsprung die Funktion des Haltgebens nicht mehr erf\u00fcllen k\u00f6nne. Auch unter Bezugnahme auf die \u00e4u\u00dfere formschl\u00fcssige Verbindung zwischen der Einf\u00fchrpatrone und dem Insert Shield liege kein patentgem\u00e4\u00dfer peripherer Vorsprung vor, weil sich diese Verbindung nicht seitlich von der Au\u00dfenwand der D\u00fcse erstrecke, sondern vielmehr im Bereich des K\u00f6rpers liege. Unter dem Begriff der D\u00fcse begreife das Klagepatent indes den vordersten Bereich der distalen Spitze, aus welchem die IOL abgegeben werde und nicht denjenigen Teil der Vorrichtung, in dem sie gelagert sei. Der Bereich, in dem die IOL dagegen gelagert sei, sei der K\u00f6rper.<br \/>\nIm Hinblick auf die tats\u00e4chliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform behauptet die Beklagte daher, dass die Patronenspitze \u00fcber ihr abgeschr\u00e4gtes Ende hinaus, mithin auch mit dem kompletten Au\u00dfendurchmesser der Patronenspitze, in das Auge eingef\u00fchrt werde. Das wolle, so meint die Beklagte, die Lehre des Klagepatents aber gerade verhindern. Der vollst\u00e4ndige Durchmesser erreiche die Patronenspitze schon im erweiterten Bereich der v-f\u00f6rmigen \u00d6ffnung, was unbestritten ist.<br \/>\nInsoweit behauptet die Beklagte, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in erster Linie bei solchen Operationsmethoden zum Einsatz kommt, bei denen die Einf\u00fchrpatrone bis unmittelbar in die Wunde eingef\u00fchrt wird. Dagegen wolle das Klagepatent nur die wundunterst\u00fctzte Einf\u00fchrung bereitstellen, die nicht erfordere die gesamte Patronenspitze in das Auge zu verbringen. Diese Operationsmethode k\u00f6nne grunds\u00e4tzlich aber auch mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgef\u00fchrt werden.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit auszusetzen, da das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei. Ihm k\u00f6nne mit Erfolg beruhend auf der Druckschrift DE 195 44 XXX A1 \u201eM\u201c (im Folgenden: D2), auf der Druckschrift US 5,XXX,925 \u201eN\u201c (im Folgenden: D6) sowie der Druckschrift EP 1 857 XXX A2 \u201eO\u201c (im Folgenden: D7) der Einwand mangelnder Neuheit, sowie beruhend auf der Kombination von Fachwissen, in Gestalt der D9 und dem Dokument US 4,765,XXX (im Folgenden: D3) der Einwand der mangelnden erfinderischen T\u00e4tigkeit. Schlie\u00dflich sei das Klagepatent im hier geltend gemachten Umfang gegen\u00fcber der zugrundeliegenden \u00c4nderung unzul\u00e4ssig ge\u00e4ndert worden. Die Ausdr\u00fccke \u201ewenigstens teilweise umgibt\u201c in Merkmal 1.3.3 sowie \u201evon der Ebene der \u00d6ffnung beabstandet\u201c in Merkmal 1.4.1 seien unzul\u00e4ssigerweise erg\u00e4nzt worden.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie aufgrund des zul\u00e4ssigen Einspruchs der Beklagten gegen das Vers\u00e4umnisurteil der Kammer gem\u00e4\u00df \u00a7 342 ZPO in den Verfahrensstand vor S\u00e4umnis zur\u00fcckversetzte zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist prozessf\u00fchrungsbefugt trotz des Umstandes, dass die Holdinggesellschaft A Inc. mit der Vereinbarung \u00fcber die Abtretung von geistigem Eigentum (Anlage AR 30b) materiell-rechtliche Inhabern des Klagepatents geworden ist.<br \/>\nDiese hat das Klagepatent wirksam von der Kl\u00e4gerin erworben. Au\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin ihr alle aus dem Klagepatent resultierenden Anspr\u00fcche abgetreten.<br \/>\nDie Parteien der Vereinbarung haben ausdr\u00fccklich den 08.04.2019 als dasjenige Datum bestimmt, ab ihre Regelungen wirksam sein sollen. Dies folgt schon aus lit. A und B der Pr\u00e4ambel, die dem Trennungs- und Vertriebsvertrag explizit diesen Tag zuweist. Aufgegriffen wird dieser Zeitpunkt dann in Ziff. 1.2, der den ma\u00dfgeblichen Stichtag im \u00dcbrigen regelt. Dabei sieht diese Vertragsklausel vor, dass die Abtretung in Ziff. 1 betreffend das Klagepatent nebst korrespondierenden Anspr\u00fcchen zum Abtretungsdatum wirksam werden und in anderen F\u00e4llen das Datum der Vereinbarung (Anm.: 1. Juli 2019) gelten soll.<br \/>\nDiesem bestimmten Wirksamkeitszeitpunkt steht nicht die Formulierung der Kl\u00e4gerin, wonach von der Vereinbarung das Patent und \u201es\u00e4mtliche\u201c Anspr\u00fcche aus dem Patent erfasst sein sollen, entgegen mit der Folge, dass die in die Vergangenheit reichenden Anspr\u00fcche von ihrer Entstehung an, abgetreten werden sollen. Dieser seitens der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlte Ausdruck soll lediglich verdeutlichen, dass nicht etwa nur Anspr\u00fcche aus dem Patent bzw. nur das Patent selbst \u00fcbertragen worden sind, sondern beides gemeinsam abgetreten wurde. Dass allein aufgrund dieses schrifts\u00e4tzlichen Vorbringens die Wirksamkeitszeitpunkte aus der Vereinbarung nicht mehr gelten sollen, ist nicht ersichtlich.<br \/>\nDa die Rechts\u00fcbertragung auf die andere Gesellschaft des A-Konzerns nach Rechtsh\u00e4ngigkeit der hiesigen Klage erfolgt ist (vgl. \u00a7 265 Abs. 2 ZPO), bleibt die aus dem Rubrum ersichtliche Kl\u00e4gerin prozessf\u00fchrungsbefugt (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. D, Rn. 113). Sie darf daher auch diejenigen Anspr\u00fcche weiterhin geltend machen, die infolge der \u00dcbertragung des Patents der neuen Inhaberin zustehen.<br \/>\nAuf die Regelung des \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG kommt es vorliegend nicht an. Danach bleibt, solange eine Rechts\u00e4nderung nicht eingetragen ist, der fr\u00fchere Patentinhaber nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. Mithin w\u00e4re ab dem Zeitpunkt, ab dem der nachfolgende Inhaber im Register eingetragen ist, zwar ausschlie\u00dflich dieser zur prozessualen Geltendmachung berechtigt. Indes hat auf ein Prozessrechtsverh\u00e4ltnis die \u00c4nderung der Legitimation im Sinne des \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG in Bezug auf ein streitbefangenes Patent nach Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit keinen Einfluss (Benkard\/Sch\u00e4fers, PatG, 11. Aufl., \u00a7 30, Rn. 17a).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDas Klagepatent stellt Intraokularlinsen (IOLs) nebst Patronen zur Einf\u00fchrung dieser Linsen in ein Auge unter Schutz (Abs. [0001]).<br \/>\nBei einer Verschlechterung des Sehverm\u00f6gens, weil Trauma, Alter oder Krankheit die Linse weniger transparent machen und daher nur noch vermindert Licht auf die Netzhaut \u00fcbertragen werden kann, spricht man medizinisch von einem Katarakt. Durch einen chirurgischen Eingriff, in dem die Linse entfernt und eine Kunstlinse implantiert wird, kann dieser Mangel behandelt werden (Abs. [0003]).<br \/>\nWie in der Klagepatentschrift schon in Abs. [0004] dargestellt, waren bereits im Stand der Technik IOL bekannt, die weich und faltbar waren, weil sie aus Silikon oder weichen Acrylaten und Hydrogelen bestanden. Aufgrund dieser Beschaffenheit konnten weiche Linsen gerollt oder gefaltet werden und durch einen gegen\u00fcber einem vormals erforderlichen gr\u00f6\u00dferen Schnitt kleineren Schnitt in das Auge eingef\u00fchrt werden (Schnittgr\u00f6\u00dfe ca. 3,0 mm). Eine beliebte Methode ist die Einf\u00fchrpatrone, die die Linsen faltet und ein relativ kleines Lumen bereitstellt, wodurch die Linse in das Auge geschoben werden kann. Exemplarisch verweist das Klagepatent auf die US 4,691,XXX, welche eine geteilte Patrone mit einem L\u00e4ngsscharnier sch\u00fctzt. Derlei Design aufweisend gab es weitere Patente wie z.B. US 5,494,XXX und 5,499,XXX. Auch einteilige Patronen waren vorbekannt, etwa aus der US 5,275,604 oder der 5,653,XXX.<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt in Abs. [0005] ferner als vorbekannt, dass bereits im Stand der Technik Operationstechniken entwickelt wurden, um den chirurgischen Eingriff durch viel kleinere Schnitte (ca. 2,4 mm) durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Daher wurden Methoden zur wundunterst\u00fctzten IOL-Einf\u00fchrung entwickelt, bei denen die IOL durch einen kleineren Schnitt eingebracht wird, ohne die Patronenspitze vollst\u00e4ndig in die Wunde einzuf\u00fchren. Die Wunde selbst stellt dabei einen Tunnel dar, durch den die IOL in die Vorderkammer des Auges gelangt. Es besteht kein Bedarf mehr an einem Schnitt, der gro\u00df genug ist, den Au\u00dfendurchmesser der Patronenspitze aufzunehmen.<\/li>\n<li>Hieran kritisiert das Klagepatent als nachteilig, dass der Erfolg der wundunterst\u00fctzten Einf\u00fchrung von IOL in hohem Ma\u00dfe vom Grad der Geschicklichkeit und der Sicherheit des Chirurgen abh\u00e4ngt. Aufgrund dessen besteht Bedarf f\u00fcr eine Intraokularlinsen-Einf\u00fchrkartusche, die Merkmale zur gezielten Unterst\u00fctzung der wundunterst\u00fctzten IOL-Einf\u00fchrung bietet (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent daher in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1.1 Intraokularlinsen-Einf\u00fchrpatrone, die aufweist:<br \/>\n1.2 einen K\u00f6rper mit einem internen Lumen;<br \/>\n1.3. eine r\u00f6hrenf\u00f6rmige D\u00fcse mit einer Au\u00dfenwand und einer \u00d6ffnung;<br \/>\n1.3.1 die D\u00fcse steht distal von dem K\u00f6rper vor;<br \/>\n1.3.2 die \u00d6ffnung steht in Fluidverbindung mit dem internen Lumen des K\u00f6rpers;<br \/>\n1.3.3 die D\u00fcsen\u00f6ffnung ist durch ein erweitertes Dach definiert, das distal von einer Ebene der \u00d6ffnung vorsteht und die \u00d6ffnung wenigstens teilweise umgibt;<br \/>\n1.4 wenigstens einen peripheren Vorsprung, der sich seitlich von der Au\u00dfenwand der D\u00fcse proximal von der \u00d6ffnung erstreckt;<br \/>\n1.4.1 der wenigstens eine periphere Vorsprung ist proximal von der Ebene der \u00d6ffnung beabstandet, um eine Begrenzung der Einf\u00fchrtiefe bereit zu stellen und im Gebrauch die komplette Einf\u00fchrung der Patronenspitze zu verhindern.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nZwischen den Parteien stehen die Merkmale 1.3.3, 1.4 sowie 1.4.1 in Streit. Die Kammer vermag schon eine Verwirklichung des Merkmals 1.4.1 nicht festzustellen, sodass sich Ausf\u00fchrungen zu den anderen Merkmalen er\u00fcbrigen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach Merkmal 1.4.1 ist der wenigstens eine periphere Vorsprung proximal von der Ebene der \u00d6ffnung beabstandet, um eine Begrenzung der Einf\u00fchrtiefe bereitzustellen und im Gebrauch die komplette Einf\u00fchrung der Patronenspitze zu verhindern.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt mit diesem Merkmal die Funktion des in Merkmal 1.4 beanspruchten peripheren Vorsprungs heraus, die zum einen darin liegt, das Einf\u00fchren der Patronenspitze ihrer L\u00e4nge nach zu begrenzen (Einf\u00fchrtiefe), und zum anderen darin, das Einf\u00fchren des vollst\u00e4ndigen Au\u00dfendurchmessers der Patronenspitze in das Auge zu verhindern.<\/li>\n<li>Es handelt sich bei diesem Merkmal um eine Zweckangabe, die sich auf den in Merkmal 1.4 beanspruchten peripheren Vorsprung bezieht. Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch belehren den Fachmann \u00fcber den m\u00f6glichen Einsatz- und Gebrauchszweck der patentierten Erfindung. Hinsichtlich solcher Zweckbestimmungen ist anerkannt, dass diese grunds\u00e4tzlich keinen Einfluss auf den Schutzbereich haben und diesen insbesondere nicht grunds\u00e4tzlich einschr\u00e4nken, weil die Zweckangabe zun\u00e4chst nur die funktionelle Eignung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung klarstellend erl\u00e4utert und auf diese Weise die technische \u2013 zumal: die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche \u2013 Ausgestaltung der Vorrichtung mittelbar beschreibt (BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen), woraus der Umkehrschluss gezogen werden kann, dass sich der Schutzbereich auf jeden Gegenstand bezieht, der die gleichen Eigenschaften besitzt (BGH GRUR 1991, 436, 442 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Allerdings ist auch anerkannt, dass der Fachmann die Zweckbestimmung jedenfalls in der Weise ernst nimmt, dass er sie als Erkenntnisquelle daf\u00fcr heranzieht, wie er die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung ausgestalten muss. In diesem Sinne ist eine Zweckangabe ebenso geeignet \u00fcber eine blo\u00df beispielhafte Erl\u00e4uterung der Funktionsweise hinaus zur patentgem\u00e4\u00dfen Lehre beizutragen, indem sie die Merkmale der Vorrichtung mittelbar beschreibt (BGH GRUR 1981, 259, 260 \u2013 Heuwerbungsmaschine II). Auf die Bestimmung des Schutzbereichs wirkt sich eine solche Zweckangabe dann derart aus, dass die Vorrichtung so ausgebildet sein muss, dass sie den beschriebenen Zweck erreichen kann (BGH GRUR 2009, 837, 838 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Vom Schutzbereich des eine Vorrichtung lehrenden Patents ist in diesem Fall demnach nur eine solche Vorrichtung umfasst, welche die mit der Zweckangabe gelehrte Funktion erf\u00fcllen kann, wenn also die Vorrichtung so ausgestaltet ist, wie sie durch den genannten Zweck bedingt ist (BGH GRUR 2009, 837, 838 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH GRUR 1991, 436, 442 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen). Aus dem Umstand, dass es ausreichend ist, dass die Vorrichtung den vorgesehenen Zweck erreichen kann, folgt auch, dass die Vorrichtung nicht zwingend allein auf diesen Zweck zugeschnitten sein muss. Hinreichend ist es vielmehr, wenn der Zweck (neben anderen Zwecken) ohne weiteres erreicht werden kann. Nicht ausreichend ist es demzufolge, wenn der gelehrte Zweck erst dadurch erreicht werden kann, dass \u00c4nderungen an der Vorrichtung vorgenommen werden (BGH GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage).<\/li>\n<li>Im vorliegenden Fall folgen aus dieser Zweckangabe zwar keine eigenen Vorgaben f\u00fcr die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des peripheren Vorsprungs, weil dieser schon in Merkmal 1.4 r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich beschrieben wird.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nUnter einer \u201ePatronenspitze\u201c versteht das Klagepatent den distalen Bereich der D\u00fcse, der sich von ihrer \u00e4u\u00dfersten Spitze bis hin zu demjenigen Punkt, an dem das erweiterte Dach endet und in die eigentliche r\u00f6hrenf\u00f6rmige D\u00fcse \u00fcbergeht, erstreckt. Die Patronenspitze ist derjenige, distal von dem peripheren Vorsprung liegende Teil der D\u00fcse, der planm\u00e4\u00dfig bei einem Eingriff mit dem Auge bzw. dem Augeninneren in Kontakt kommen soll. Sie erreicht beim \u00dcbergang des erweiterten Dachs in die rundum geschlossene D\u00fcse ihren vollst\u00e4ndigen Au\u00dfendurchmesser im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Demgegen\u00fcber verf\u00fcgt der Bereich der abgeschr\u00e4gten Spitze\/des erweiterten Dachs im Vergleich \u00fcber einen kleineren Au\u00dfendurchmesser. Der in das Auge eindringende spitze Endbereich der D\u00fcse hat somit durch den Ausdruck \u201ePatronenspitze\u201c eine Konkretisierung erfahren. Der ebenfalls vom Klagepatent benutzte Begriff der \u201edistalen Spitze\u201c ist synonym dazu zu verstehen.<\/li>\n<li>Eine eigene Definition f\u00fcr die \u201ePatronenspitze\u201c sieht die Klagepatentschrift nicht vor. Dieser Ausdruck wird im Klagepatentanspruch erstmals und einzig in Merkmal 1.4.1 benutzt und wird dar\u00fcber hinaus auch in der Klagepatentbeschreibung nur in Abs. [0005] und [0010] erw\u00e4hnt.<\/li>\n<li>So hei\u00dft es in Abs. [0010] der Klagepatentbeschreibung:<\/li>\n<li>\u201edas Einf\u00fchrsystem [\u2026], das ein erweitertes Dach an der distalen Spitze der Patrone umfasst, [\u2026] die eine Einf\u00fchrtiefenbegrenzung und die Verhinderung des vollst\u00e4ndigen Einf\u00fchrens der Patronenspitze gem\u00e4\u00df den folgenden Angaben bietet.\u201c<\/li>\n<li>Dieser Passage entnimmt der Fachmann zun\u00e4chst die Lokalisierung der Patronenspitze im Verh\u00e4ltnis zu anderen Vorrichtungsbestandteilen. Es erfolgt die Beschreibung des Endbereichs der Patrone (\u201edistale Spitze der Patrone\u201c) unter konkreter Zuordnung des erweiterten Dachs zu diesem (\u201eumfasst\u201c). Aus dem Umstand, dass der Begriff der Patronenspitze sodann in demselben Satz und in demselben Kontext benutzt wird, erkennt der Fachmann, dass genau die Patronenspitze gemeint und durch jenes erweiterte Dach gepr\u00e4gt wird, das seinerseits, ausweislich des Merkmals 1.4, an die \u00d6ffnung der D\u00fcse angeschlossen und so auch distal hinter dem peripheren Vorsprung angeordnet ist.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem folgt aus dieser Beschreibungsstelle, dass die Patronenspitze grunds\u00e4tzlich, da sie die Wunden \u00f6ffnen soll, daf\u00fcr bestimmt ist, in das Auge eingebracht zu werden, allerdings nur in einem gewissen Ma\u00df. Denn ein dar\u00fcber hinausgehendes, vollst\u00e4ndiges Einschieben soll gerade verhindert werden \u2013 wie insoweit auch schon dem Anspruchswortlaut zu entnehmen ist.<\/li>\n<li>Dies entnimmt der fachkundige Leser z.B. dem Abs. [0018] der Klagepatentbeschreibung, der auszugsweise lautet:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026], das geeignet ist, zu verhindern, dass die distale Spitze vollst\u00e4ndig in eine Inzision eindringt.\u201c<\/li>\n<li>Auch diese Beschreibungsstelle besagt, dass die distale Spitze derjenige Teil der Patrone ist, der mit dem Auge in Kontakt gebracht werden soll, wobei auch hier hervorgehoben wird, dass dies nicht in G\u00e4nze geschieht.<\/li>\n<li>Dabei fasst das Klagepatent mit dem in vorstehenden Beschreibungspassagen erw\u00e4hnten Terminus \u201ePatrone\u201c den mit der Linse beladenen Vorrichtungsteil und den r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teil begrifflich zusammen. Patrone meint daher die Verbindung aus D\u00fcse und K\u00f6rper, wobei der K\u00f6rper kein Vorrichtungsbestandteil ist, der mit dem Auge in Ber\u00fchrung kommt. Auch deshalb versteht der Fachmann, dass die Patronenspitze\/distale Spitze der Patrone einen Teilbereich der D\u00fcse adressiert. Der sich an die Einf\u00fchrpatrone als solche anschlie\u00dfende Kolben als weiterer Bestandteil eines Intraokularlinsen-Einf\u00fchrsystems, der die Linse in Richtung der \u00d6ffnung bewegt, ist im \u00dcbrigen nicht vom Klagepatentanspruch umfasst und au\u00dfer Betrachtung zu lassen. Sofern das Klagepatent auch diesen Schubmechanismus einbeziehen will, spricht es deshalb nicht mehr von einer Patrone, sondern von einem \u201eEinf\u00fchrsystem\u201c (vgl. Abs. [0010]).<\/li>\n<li>F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis, dass die im Klagepatent sowohl im Anspruchswortlaut als auch in Beschreibungsstellen benutzten Ausdr\u00fccke \u201ekomplette Einf\u00fchrung\u201c bzw. \u201evollst\u00e4ndiges Eindringen\u201c (vgl. Abs. [0018]) auf das begrenzte Eindringen der distalen Spitze ihrem \u00e4u\u00dferen Durchmesser nach bezogen ist, also darauf, dass nicht ihr vollst\u00e4ndiger Au\u00dfendurchmesser von dem Schnitt in das Auge aufgenommen werden darf, findet der Fachmann gleicherma\u00dfen Unterst\u00fctzung in den genannten Beschreibungspassagen.<\/li>\n<li>W\u00f6rtlich hei\u00dft es in Abs. [0018] weiter:<\/li>\n<li>\u201eDer periphere Vorsprung dient als Einschubtiefenbegrenzung und verhindert das vollst\u00e4ndige Einschieben der distalen Spitze in den Wundeingang.\u201c<\/li>\n<li>Abs. [0019] beschreibt dabei, dass das Dach bis zu einer solchen Tiefe in den Schnitt eingef\u00fchrt wird, dass der periphere Vorsprung die Oberfl\u00e4che des Auges ber\u00fchrt und ein weiteres Einf\u00fchren verhindert.<\/li>\n<li>Aus diesen Beschreibungspassagen ergeben sich allgemeine Angaben, inwieweit die distale Spitze in den Wundeingang verbracht werden soll. Diese M\u00f6glichkeit der Einf\u00fchrung resultiert aus einem Zusammenspiel der eigentlichen distalen Spitze mit dem peripheren Vorsprung, was auch aus einer Gesamtschau mit dem Merkmal 1.4 folgt. Denn aufgrund der sich daraus ergebenden r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung des peripheren Vorsprungs und seiner Anordnung an der D\u00fcse stellt das Klagepatent von vornherein schon nur einen bestimmten Bereich der D\u00fcse, n\u00e4mlich die Patronenspitze, zur Verf\u00fcgung, dessen Einf\u00fchrung in den Schnitt\/Wundeingang erw\u00fcnscht ist.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst betreffen diese beiden Passagen der Klagepatentschrift die Begrenzung der Einf\u00fchrtiefe; es soll verhindert werden, dass die D\u00fcse ihrer L\u00e4nge nach vollst\u00e4ndig in das Auge eingef\u00fchrt wird und dort m\u00f6glicherweise Verletzungen verursacht (vgl. Abs. [0006]: Wundleckagen). Aus dem Umstand, dass neben der Einschubtiefenbegrenzung auch das vollst\u00e4ndige Einschieben in den Wundeingang verhindert werden soll, erh\u00e4lt der Fachmann einen Hinweis auf eine zweite Funktion des peripheren Vorsprungs. Diese unterscheidet sich von der Begrenzung der einzubringenden Tiefe und steht selbst\u00e4ndig neben der Einf\u00fchrtiefenbegrenzung. Dass damit die Bezugnahme auf den Au\u00dfendurchmesser adressiert ist, erkennt der Fachmann gleicherma\u00dfen aus den Abs. [0018] und [0019]. So liefert zun\u00e4chst der Abs. [0018] den Hinweis, dass die Patrone w\u00e4hrend des Gebrauchs im Allgemeinen in einem Winkel zum Auge gehalten wird. Abs. [0019] erl\u00e4utert au\u00dferdem die Operationsvorgehensweise, wonach das Dach bis zu einer solchen Tiefe in den Schnitt eingef\u00fchrt wird, dass der periphere Vorsprung die Oberfl\u00e4che des Auges ber\u00fchrt und ein weiteres Einf\u00fchren verhindert. Der obere Teil des Dachs h\u00e4lt den Schnitt offen und unterst\u00fctzt die IOL w\u00e4hrend sie durch die \u00d6ffnung, durch den Schnitt und in das Auge eingef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>Die dargestellten Beschreibungsabs\u00e4tze offenbaren somit den ma\u00dfgeblichen Beitrag des erweiterten Dachs zur Wund\u00f6ffnung und zur F\u00fchrung der Linse in den vorderen Bereich des Auges. Die Schr\u00e4ghaltung der Patrone wird durch die besondere Ausgestaltung des erweiterten Dachs \u00fcber die \u00d6ffnung hinaus erm\u00f6glicht, weil dadurch nur ein unvollst\u00e4ndiger Au\u00dfendurchmesser der distalen Spitze vorhanden ist und sich der Operateur so diesen durch das erweiterte Dach bereitgestellten kleineren Durchmesser zunutze machen kann, bis dann bei \u00dcbergang des erweiterten Dachs in die D\u00fcse mit geschlossener Rohrform der vollst\u00e4ndige Durchmesser der Patronenspitze erreicht ist.<\/li>\n<li>Dass mit der Verhinderung der kompletten Einf\u00fchrung genau diese Einf\u00fchrbegrenzung im Sinne des Au\u00dfendurchmessers angestrebt wird, wei\u00df der Fachmann auch deshalb, weil ihm bereits im Stand der Technik Operationsmethoden bekannt waren, wonach nicht mehr der vollst\u00e4ndige Au\u00dfendurchmesser der Patronenspitze in die Wunde eingef\u00fchrt werden musste (vgl. Abs. [0005]). Abs. [0005] stellt dabei den Zusammenhang der Begrifflichkeiten \u201evollst\u00e4ndiges Einf\u00fchren\u201c zum Au\u00dfendurchmesser her. Denn zum einen beschreibt Abs. [0005], dass die Patronenspitze nicht vollst\u00e4ndig in die Wunde eingef\u00fchrt wird und zum anderen, dass die Aufnahme des Au\u00dfendurchmessers der Patronenspitze \u00fcberfl\u00fcssig geworden ist. Dass sich schon das nicht mehr vollst\u00e4ndige Einf\u00fchren der Patronenspitze auf den Durchmesser bezieht, ergibt sich daraus, dass die neue verkleinerte Schnittl\u00e4nge von 2,4 mm in Bezug genommen wird. Von dieser vorbekannten Verbesserung wundgest\u00fctzter OP-Methoden will das Klagepatent nicht abr\u00fccken.<\/li>\n<li>Weitere Anhaltspunkte f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis des peripheren Vorsprungs und der Verhinderung der kompletten Einf\u00fchrung der Patronenspitze liefert ferner die sehr schematische gehaltene Figur 6 der Klagepatentschrift. Sie zeigt diejenige Position der Einf\u00fchrungspatrone, in der die distale Spitze mit dem erweiterten Dach bereits in das Auge eingef\u00fchrt ist und der periphere Vorsprung der Einf\u00fchrpatrone au\u00dfen auf dem Auge aufliegt. Das ist daraus zu ersehen, dass sich die IOL mit der Bezugsziffer 13 in ausgefaltetem Zustand im Auge auf dem Weg zur richtigen Positionierung in der vorderen Augenkammer befindet. Nach der Lehre des Klagepatents erfolgt die Abgabe der IOL dann, wenn der periphere Vorsprung bereits zum Anliegen kam. Dementsprechend ist gezeigt, dass die obere Kante des peripheren Vorsprungs auf der Oberfl\u00e4che des Auges liegt, wohingegen die untere Kante der Patronenspitze noch au\u00dferhalb der durch die mit der Bezugsziffer 50 gekennzeichneten, den Schnitt darstellenden gew\u00f6lbten Linien liegt. Erst ab dieser unteren Kante weist die Patronenspitze aber ihren vollst\u00e4ndigen Au\u00dfendurchmesser auf.<\/li>\n<li>Auch bei einer technisch-funktionalen Betrachtung ist dem Fachmann bewusst, dass das Klagepatent mit dem peripheren Vorsprung zwei selbst\u00e4ndig nebeneinanderstehende Funktionen adressiert. Die Begrenzung der Einf\u00fchrtiefe und die Verhinderung der kompletten Einf\u00fchrtiefe betreffen unterschiedliche Aspekte, wobei der eine nicht schon unmittelbar durch die Erf\u00fcllung des anderen bedingt wird. Denn insbesondere geht mit einer Begrenzung der Einf\u00fchrtiefe nicht zwingend einher, dass auch die komplette Einf\u00fchrung der Patronenspitze in die gew\u00fcnschte kleine Inzision verhindert wird. Denn eine begrenzte Einf\u00fchrtiefe limitiert nicht zwingend zugleich den in das Auge zu verbringenden Durchmesser der Patrone. Es besteht daher technisch-funktionaler Bedarf, gesondert eine Einf\u00fchrbegrenzung f\u00fcr den Au\u00dfendurchmesser vorzusehen, wobei es keine Anhaltspunkte im Klagepatent gibt, dass dies technisch nicht durch dasselbe Mittel wie die Einf\u00fchrtiefenbegrenzung bereitgestellt werden d\u00fcrfte. Dementsprechend ist der periphere Vorsprung auch so anzuordnen, dass nicht der vollst\u00e4ndige Au\u00dfendurchmesser der distalen Spitze in das Augeninnere gelangen kann. Dieser vollst\u00e4ndige Au\u00dfendurchmesser muss hinter dem peripheren Vorsprung liegen. Aus diesem funktionalen Aspekt folgt au\u00dferdem das technische Erfordernis, dass der periphere Vorsprung in einem Zeitpunkt auf dem Auge zum Liegen kommt, bevor die distale Spitze ihren vollst\u00e4ndigen Durchmesser erreicht hat. Andernfalls k\u00f6nnte der Vorsprung seine Funktion der Begrenzung nicht erf\u00fcllen.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber finden sich in der Klagepatentschrift keine Hinweise f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin, wonach das Eindringen desjenigen Umfangs der D\u00fcse verhindert werden soll, den der distale Teil der Einf\u00fchrpatrone in Richtung auf den Patronenk\u00f6rper aufweist. Dieser erweitert sich n\u00e4mlich \u00fcber den Verlauf der D\u00fcse. Danach k\u00e4me es auf das Erreichen des vollst\u00e4ndigen Durchmessers im Vergleich zum durch das erweiterte Dach bereitgestellten geringeren Durchmesser nicht an und somit k\u00f6nnte selbst der unmittelbar hinter dem peripheren Vorsprung liegende Durchmesser noch als nicht vollst\u00e4ndig erachtet werden. Denn die Lehre des Klagepatents nimmt den sich allm\u00e4hlich erweiternden Umfang der D\u00fcse gar nicht in den Blick. Zwar mag aus dem Stand der Technik die herk\u00f6mmliche Form einer D\u00fcse bekannt gewesen sein und so auch ihr sich zum Patronenk\u00f6rper hin vergr\u00f6\u00dfernder Durchmesser, was \u2013 wovon auch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre weiterhin ausgeht \u2013 dazu dient, die zun\u00e4chst im ge\u00f6ffneten Zustand gelagerte IOL mittels der Schubbewegung durch die sich verschm\u00e4lernde D\u00fcse zu falten oder zu rollen und sie sodann im gefalteten Zustand ins Auge zu transportieren (vgl. Abs. [0004] \u201eEinf\u00fchrpatrone faltet\u201c). Dabei hat der Fachmann weder aus dem Stand der Technik noch aus der Klagepatentschrift Anhaltspunkte, und dies sogar unabh\u00e4ngig von den Operationsmethoden, dass die D\u00fcse \u00fcber ihren engsten Endbereich hinaus in ein Auge verbracht werden k\u00f6nnte, was aber unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten erforderlich w\u00e4re, um auf den sich in diesem Bereich erweiternden Durchmesser abstellen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDas Klagepatent versteht die Begrenzung der Einf\u00fchrtiefe sowie die Verhinderung der kompletten Einf\u00fchrung der Patronenspitze in Bezug auf das Augeninnere, wobei dieses mit dem die Wunde bildenden Einschnitt, durch den der IOL der Eintritt in das Auge erm\u00f6glicht wird, beginnt. Erfasst von dem Augeninneren ist danach schon der durch zwei Wundlappen gebildete Wundkanal.<\/li>\n<li>Dem Anspruchswortlaut ist dabei ein konkreter Bezugspunkt f\u00fcr die begehrten Begrenzungsfunktionen noch nicht zu entnehmen. Er folgt aber aus einer Betrachtung der Beschreibungsstellen, insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung des technisch-funktionalen Verst\u00e4ndnisses der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Denn in seinen Beschreibungsstellen erl\u00e4utert das Klagepatent, wie die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung benutzt werden soll, um das Erreichen der angestrebten Vorteile sicherzustellen. So entnimmt der fachkundige Leser dem Abs. [0010], dass das erweiterte Dach die Wunde \u00f6ffnen und st\u00fctzen soll, w\u00e4hrend die gefaltete Linse gef\u00fchrt und kontrolliert wird und durch die Wunde l\u00e4uft. Konkretisiert wird diese Vorgehensweise durch Abs. [0019], wonach das Dach bis zu einer solchen Tiefe in den Schnitt eingef\u00fchrt wird, dass der periphere Vorsprung die Oberfl\u00e4che des Auges ber\u00fchrt und ein weiteres Einf\u00fchren verhindert. Der obere Teil des Dachs h\u00e4lt den Schnitt offen und unterst\u00fctzt die IOL, w\u00e4hrend sie durch die \u00d6ffnung, durch den Schnitt und in das Auge eingef\u00fchrt wird. Ferner soll nach Abs. [0018] das vollst\u00e4ndige Einschieben der distalen Spitze in den Wundeingang verhindert werden.<\/li>\n<li>Aus diesen Passagen ist zu ersehen, dass das Klagepatent keine einheitliche Terminologie aufweist, um zu beschreiben, in Bezug auf welchen Wund-\/Augenbereich keine komplette Einf\u00fchrung der Patronenspitze erfolgen darf.<br \/>\nVielmehr setzt es die eigentliche Wunde und den (Ein-) Schnitt begrifflich gleich. Diese sprachliche Handhabe zeigt dem Fachmann, dass der Kontakt des vollst\u00e4ndigen Au\u00dfendurchmessers der Patronenspitze mit dem Augeninneren \u00fcberhaupt verhindert werden soll, wobei alles ab dem Einschnitt in Richtung auf die vordere Augenkammer dazuzuz\u00e4hlen ist, was insbesondere dem Begriff des Wundeingangs zu entnehmen ist.<\/li>\n<li>In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann ferner durch im Stand der Technik vorbekannten Vorrichtungen unterst\u00fctzt. Diese sahen n\u00e4mlich schon vor, die IOL durch einen kleinen Schnitt in das Auge zu verbringen, ohne dabei die Patronenspitze vollst\u00e4ndig in die Wunde einzuf\u00fchren.<\/li>\n<li>Auch unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten steht dieses Verst\u00e4ndnis des Bezugspunktes f\u00fcr die Verhinderung der kompletten Einf\u00fchrung der Patronenspitze in Einklang mit der Lehre des Klagepatents. Denn die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung soll f\u00fcr die Einbringung einer IOL nur einen kleinen Einschnitt in Anspruch nehmen. Die Ausma\u00dfe des Einschnitts bedingen aber gerade, in welchem Ausma\u00df der Wundkanal aus den Wundlappen gebildet werden kann. Es kommt dem Klagepatent darauf an, schon den Wundkanal zu sch\u00fctzen und die Patronenspitze nicht vollst\u00e4ndig einzuf\u00fchren, um etwa dessen Einrei\u00dfen zu vermeiden.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nAusgehend von vorstehendem Verst\u00e4ndnis macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents. Die Kammer kann keine Verletzung des Merkmals 1.4.1 feststellen. Selbst wenn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Abstand zwischen dem vorgeschobenen Insert Shield und der Einf\u00fchrpatrone als unsch\u00e4dlich betrachtet wird, fehlt es an einer wirksamen Begrenzung dahingehend, dass das vorgeschobene Insert Shield die komplette Einf\u00fchrung der Patronenspitze ihrem Au\u00dfendurchmesser nach verhindert.<\/li>\n<li>Mittels welcher Operationsmethode die angegriffene Ausf\u00fchrungsform benutzt wird, ist nicht ma\u00dfgeblich. Entscheidend ist n\u00e4mlich nur die sich bei ihrer Anwendung ergebende tats\u00e4chliche Erstreckung der Patronenspitze in das Augeninnere, wenn auf dem Auge au\u00dfen das Insert Shield aufliegt.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist unstreitig so ausgestaltet, dass sie \u00fcber ein kappenartiges \u201eInsert Shield\u201c verf\u00fcgt, welches separat auf die Patrone aufgesteckt werden kann. Dadurch wird die zur Verf\u00fcgung stehende L\u00e4nge der distalen Spitze verk\u00fcrzt. Das Insert Shield ist \u00fcber einen Befestigungsmechanismus an der Au\u00dfenwand der Patrone fixiert und sein Endbereich umgibt die D\u00fcse in distaler Richtung nahezu vollst\u00e4ndig. Die Patronenspitze, die aus dem Insert Shield hinausragt, weist entlang ihrer L\u00e4ngserstreckung zur \u00d6ffnung unterseitig einen v-f\u00f6rmigen Spalt auf, wobei der Durchmesser der Patronenspitze sowohl im aufgeweiteten als auch im spitzen Bereich des Spalts gleich gro\u00df ist.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie Kammer ist aufgrund des kl\u00e4gerischen Vorbringens nicht davon \u00fcberzeugt, dass das Insert Shield bewirkt, dass nur ein gegen\u00fcber dem vollst\u00e4ndigen Durchmesser der Patronenspitze kleinerer Durchmesser in das Auge bzw. den Wundkanal eingef\u00fchrt werden kann.<\/li>\n<li>Zum Nachweis der Verwirklichung des Merkmals 1.4.1 kann sich die Kl\u00e4gerin nicht mit Erfolg auf die als Anlagen AR 12 und AR 13 vorgelegten (Presse-) Mitteilungen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform berufen. Beide Dokumente stellen das Insert Shield heraus und betonen, dass dieses ein pr\u00e4zises Injektorspitzen Einf\u00fchr-Management zur Verf\u00fcgung stellt und einem Operateur so eine verbesserte Kontrolle \u00fcber das Einsetzen einer Linse in das Auge bereitstellt. Erw\u00e4hnt werden dabei eine \u201etwo-handed screw\u201c und eine \u201eone-handed\u201c Technik (push method). In beiden F\u00e4llen kommt das Insert Shield zur Anwendung kommt und sie unterscheiden sich im \u00dcbrigen nur in der Handhabe durch den Operateur. Da es sich jedoch bei diesen Dokumenten um Werbeaussagen handelt, werden keinerlei explizite technische Details offenbart, die vorliegend f\u00fcr eine verl\u00e4ssliche Beurteilung der Merkmalsverwirklichung erforderlich w\u00e4ren. Daf\u00fcr gen\u00fcgt auch die allgemeine Beschreibung, dass die Implantation mithilfe des Insert Shield entweder direkt in die Kapseltasche oder durch den Wundtunnel erfolgen kann, nicht. Vielmehr w\u00e4ren Angaben erforderlich gewesen, wann der Vorsprung auf dem Auge zum Aufliegen kommt und bis zu welchem Durchmesser die Patronenspitze in diesem Zeitpunkt bereits in den Wundkanal eingef\u00fchrt worden ist.<\/li>\n<li>Im Ergebnis ebenso ohne belastbaren Aussagegehalt sind die \u201eProduktbrosch\u00fcre\u201c der Beklagten (Anlage AR 18) sowie ein von der Beklagten unterst\u00fctzter Fachbeitrag (Anlage AR 23). Diese Dokumente erl\u00e4utern den Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und zeigen anhand von Bildern, wie die oben erw\u00e4hnte ein- bzw. zweih\u00e4ndige Bedienung aussieht. Ebenso wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit und ohne vorgeschobenem Insert Shield dargestellt, wobei die Dokumente die erste Variante f\u00fcr eine Einf\u00fchrung durch den Wundkanal vorschlagen und die zweite Variante f\u00fcr ein Einsetzen unmittelbar in die Kapseltasche. Abgesehen von diesen allgemeinen Erkl\u00e4rungen ist nur ein aus vier kleinen Bildern bestehendes, identisches Foto in der Anlage AR 18 (Figur 8) bzw. ein Foto in der Anlage AR 23 (dort Figur 4) vorhanden, welches die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Einsatz darstellt. Hinweise auf die konkrete Einf\u00fchrung lassen sich diesem nicht entnehmen. Auf den vier Abbildungen sind unterschiedlich weit in ein Auge hineinragende Patronen ersichtlich. Dabei unterscheiden sich die erste und die zweite Reihe in jedem Fall dadurch, dass mit und ohne aufgesetztem Insert Shield gearbeitet wurde, worauf die Figur auch aufmerksam macht. Worin der jeweilige Unterschied zwischen den rechten und den linken Bildern liegt, ist dagegen nicht ersichtlich.<br \/>\nHinzukommt, dass nicht eindeutig abgegrenzt werden kann, wie die Hornhaut und ein etwaiger Wundkanal verlaufen. Wie sich das Insert Shield am \u00c4u\u00dferen des Auges verh\u00e4lt ist ebenso wenig ersichtlich. Gerade derlei Erkenntnisse w\u00e4ren aber entscheidend, um feststellen zu k\u00f6nnen, wie weit die Spitze tats\u00e4chlich ins Auge eingef\u00fchrt worden ist und ob dies unter Mitwirkung des Insert Shield geschieht. Demgegen\u00fcber w\u00fcrde sich n\u00e4mlich sogar aus den rein schematischen Abbildungen der Beklagten aus der Klageerwiderung schon das Gegenteil ergeben, ohne dass die Kl\u00e4gerin dies plausibel entkr\u00e4ftet h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Stichhaltige Erkenntnisse zur Begrenzung dem \u00e4u\u00dferen Durchmesser nach hat die Kl\u00e4gerin ebenso wenig anhand des zur Akte gereichten Gutachten des Herrn Stephen S. Lane (Anlage AR 27a) aufzuzeigen vermocht. Vorwiegend betreffen seine Ausf\u00fchrungen allgemeine Aspekte der Ophthalmologie und der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst st\u00fctzt sich der Gutachter lediglich auf eine Werbeaussage, die allgemein herausstellt, dass das \u201eeinzigartige Einf\u00fchrschild, [der] die Eindringtiefe begrenzt.\u201c Dies soll zu einem flachen Eindringen in die Wunde f\u00fchren und die Wunde selbst sch\u00fctzen. Wie konkret dies bewerkstelligt werden soll und wie die Erstreckung in das Auge vermittelt \u00fcber den Wundkanal ausf\u00e4llt, stellt der Gutachter nicht dar.<\/li>\n<li>An vorstehender Bewertung der Merkmalsverwirklichung \u00e4ndern schlie\u00dflich die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin aus dem Schriftsatz vom 19.05.2020 in Erg\u00e4nzung mit dem Vortrag aus der m\u00fcndlichen Verhandlung nichts. Auch durch die Bezugnahme auf die \u00c4u\u00dferungen der Frau Q in ihrer eidesstattlichen Versicherung, von der Beklagten als Anlage ES 18a vorgelegt, gelingt es der Kl\u00e4gerin nicht, das tats\u00e4chlich dem Au\u00dfendurchmesser nach begrenzte Eindringen der Patronenspitze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in ein menschliches Auge nachzuweisen. Frau Q beschreibt M\u00f6glichkeiten, eine IOL zu implantieren und erw\u00e4hnt dabei auch eine Methode, bei welcher nur das Ende der Kartusche in den Einschnitt eingef\u00fchrt wird, um die verringerte Gr\u00f6\u00dfe des Einschnitts w\u00e4hrend der Injektion beizubehalten. Sie geht von einem Einschnitt aus, dessen L\u00e4nge und Breite in der Regel gleich gro\u00df sind, n\u00e4mlich etwa 2 mm. Ausgehend von dieser Ma\u00dfangabe hat sie h\u00e4ndisch einen Wundkanal und eine darin eingesetzte Kartusche gezeichnet, wobei es sich nicht um eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform handelt. Die Kl\u00e4gerin hat sodann diese Zeichnung zur Grundlage ihres Vorbringens gemacht und daran die Eindringtiefe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufzeigen wollen, was ihr nach Ansicht der Kammer allerdings nicht gelungen ist. Im Hinblick auf die Zeichnung ist lediglich die L\u00e4nge des Wundkanals unstreitig. Im \u00dcbrigen erscheint fraglich, ob die Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse in dieser Zeichnung belastbar sind; dies gilt vor allem bez\u00fcglich der Dicke der gezeichneten Hornhaut und ihr Verh\u00e4ltnis zur Gr\u00f6\u00dfe des Schnitts sowie zur Patronenspitze. Insoweit hat sich die Kl\u00e4gerin hinsichtlich Gr\u00f6\u00dfe und Abmessungen der Patronenspitze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung aber jedenfalls auch die Angaben der Beklagten zu Eigen gemacht. Danach betr\u00e4gt die L\u00e4nge des erweiterten Dachs 3,5 mm (urspr\u00fcnglich von der Kl\u00e4gerin behauptet: 3,0 mm) und der V-f\u00f6rmige Ausschnitt beginnt, gemessen von dem peripheren Vorsprung nach 0,9 mm (urspr\u00fcnglich von der Kl\u00e4gerin behauptet: 0,7 mm) und die f\u00fcr den Austritt relevante \u00d6ffnung der Patronenspitze beginnt bei 1,6 mm.<\/li>\n<li>Nachstehend werden zur Veranschaulichung von den Parteien vorgelegte Zeichnungen eingeblendet:<\/li>\n<li>\n(Kl\u00e4gerin)<\/li>\n<li>\n(Beklagte)<\/li>\n<li>Der in diesem Zusammenhang von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Kontaktabschnitt, entlang dessen die IOL im Wundkanal in die vordere Augenkammer gleitet, ist als solcher schon deshalb zum Beleg einer Anspruchsverwirklichung unbehelflich, weil f\u00fcr die Beurteilung der Patentverletzung nur die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Verh\u00e4ltnis zum Augeninneren ma\u00dfgeblich ist, unabh\u00e4ngig davon, wie sodann die IOL durch den Wundkanal oder das Auge verl\u00e4uft. Dies gilt umso mehr, als die Nutzung des Wundkanals auch bei vollst\u00e4ndig in das Auge eingef\u00fchrtem Durchmesser erfolgen k\u00f6nnte. So f\u00fchrt insbesondere der kl\u00e4gerische Verweis darauf, dass ein restlicher Bereich der Patronenspitze samt \u00d6ffnung im Wundtunnel verbleibe, gerade von der Verletzung des Klagepatents weg, weil schon der Wundtunnel zu dem Teil des Augeninneren geh\u00f6rt, in den der vollst\u00e4ndige Durchmesser der distalen Spitze gerade nicht eindringen soll.<\/li>\n<li>Ein anderes tats\u00e4chliches Verst\u00e4ndnis ergibt sich nicht aus den eigenen Berechnungen der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung. Diese bekr\u00e4ftigen vielmehr, dass der vollst\u00e4ndige Durchmesser der Patronenspitze bei Anwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Wundkanal gelangt. So ging sie jeweils von dem 2 mm langen Wundkanal aus und \u2013 abh\u00e4ngig von der L\u00e4nge dieses unteren Abschnitts, hier 0,9 mm \u2013 einem Kontaktabschnitt von 1,1 mm. Das f\u00fchrt zu dem Ergebnis, dass die Patronenspitze in einer L\u00e4nge 0,9 mm in den Wundkanal hineinragen muss. Ein anderes Verst\u00e4ndnis dieser von der Kl\u00e4gerin angestellten Berechnungen ist jedenfalls nicht ersichtlich; zumal in diesem Sinne auch die eigenen zeichnerischen Darstellungen der Kl\u00e4gerin, integriert in diejenige Skizze der Frau Q, zu lesen sind. Denn danach befindet sich das Ende des von der Kl\u00e4gerin als unteren Abschnitts bezeichneten Bereichs innerhalb des Wundkanals und mithin im Auge. Da genau dort aber die Patronenspitze ihren vollst\u00e4ndigen Durchmesser \u2013 der jedenfalls bis zum Insert Shield gleich gro\u00df bleibt \u2013 erreicht, scheidet eine Anspruchsverwirklichung aus.<\/li>\n<li>Dass der untere Abschnitt, der bei vorgeschobenem Insert Shield \u00fcber dieses hinausstehe, zumindest teilweise in den Wundkanal hineinragt, folgt \u00fcberdies aus einer Gegen\u00fcberstellung der weiteren, vorhandenen L\u00e4ngenma\u00dfe. Das erweiterte Dach ist 3,5 mm lang, der Wundkanal 2 mm. Demnach verbleibt von dem oberen Dach ein Bereich von 1,5 mm, der nicht in den Wundkanal eingef\u00fchrt wird. Da im unteren Bereich die v-f\u00f6rmige \u00d6ffnung 1,6 mm von dem Insert Shield beabstandet ist, ragt sie jedenfalls um 0,1 mm mit ihrem vollst\u00e4ndigen Au\u00dfendurchmesser in den Wundkanal hinein.<\/li>\n<li>Die ebenfalls in dem Schriftsatz vom 19.05.2020 enthaltenen Lichtbilder, die wiederum der Anlage AR 18 entnommen sind, geben trotz der seitens der Kl\u00e4gerin eingezeichneten Ma\u00dfangaben keinen stichhaltigen Aufschluss \u00fcber das Eindringen der Patronenspitze ihrem Umfang nach. Die schon zuvor aufgezeigten Unklarheiten gelten weiterhin. Auch ist die Kl\u00e4gerin nicht auf die seitens der Beklagten ge\u00e4u\u00dferte Kritik eingegangen, wonach diese Bilder schon deshalb keinen zuverl\u00e4ssigen Hinweis auf die Einf\u00fchrtiefe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geben, weil sich die Hornhaut aufgrund des fehlenden Innendrucks in dem fotografierten postmortalen Auge eingedr\u00fcckt haben kann und somit keine tats\u00e4chlichen Gegebenheiten gezeigt werden. Ferner ist der Wundtunnel nicht gezeigt. Hinzukommt schlie\u00dflich, dass nicht sicher beurteilt werden kann, wie sich der periphere Vorsprung au\u00dferhalb des Auges verh\u00e4lt, ob er bereits auf der Oberfl\u00e4che aufliegt.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nMangels Verletzung des Klagepatents stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Da die tats\u00e4chlichen Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 19.05.2020 das Klagebegehren inhaltlich nicht st\u00fctzen k\u00f6nnen, kam es insoweit auf die Fragestellung der Versp\u00e4tung, \u00a7\u00a7 296, 282 ZPO, nicht an.<\/li>\n<li>Streitwert: 500.000,- Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3034 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 02. 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