{"id":8519,"date":"2020-10-19T13:29:35","date_gmt":"2020-10-19T13:29:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8519"},"modified":"2020-10-19T14:45:16","modified_gmt":"2020-10-19T14:45:16","slug":"4c-o-4-19-schau-und-versandpackungseinheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8519","title":{"rendered":"4c O 4\/19 &#8211; Schau- und Versandpackungseinheit"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3032<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. April 2020, Az. 4c O 4\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Schau- und Versandpackungseinheiten f\u00fcr Eier oder \u00e4hnliche zerbrechliche Gegenst\u00e4nde, welche Einheit aus undurchsichtigem Material, z.B. geformter Pulpe, hergestellt ist und enth\u00e4lt: ein Unterteil mit nicht-ebenen Seitenw\u00e4nden von Abteilungen, um zumindest teilweise den \u00e4u\u00dferen Konturen der in der Einheit enthaltenen Eier zu entsprechen; ein Deckelteil mit einer Oberwand und im Wesentlichen ebenen Vorder- und R\u00fcckw\u00e4nden; bei welcher das Deckelteil Bereiche enth\u00e4lt, welche die Gestalt der in der Einheit enthaltenen Eiern wiedergibt, und dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die Bereiche an im Wesentlichen ebenen Endfl\u00e4chen des Deckelteils an entweder einem oder beiden L\u00e4ngsenden des Deckelteils befinden und bei welcher das Unterteil auf dessen Unterseite mit einem Muster aus St\u00fctzrippen versehen ist, welche die Grundbereiche der eif\u00f6rmigen Abteilungen in dem Unterteil verbinden, wodurch die mechanische St\u00e4rke der Einheit vergr\u00f6\u00dfert ist, bei welcher die Grundbereiche und die St\u00fctzrippen eine im Wesentlichen ebene Oberfl\u00e4che zum Aufstellen der Einheit definieren, und bei welcher das Deckelteil auf dessen ebener Vorderseite zum Eingriff mit einem oder mehreren Vorspr\u00fcngen an dem Unterteil mit mindestens einer \u00d6ffnung versehen ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Januar 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\na. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellen Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>&#8211; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n&#8211; Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30. April 2006 zu machen sind;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Februar 2005 begangen hat und zwar unter Angabe:<br \/>\na. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n&#8211; die Beklagte die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>II. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziff. I.1. bezeichneten, fr\u00fchestens seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich mit dem hiesigen Urteil festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten, sowie Kosten der R\u00fcckgabe wie f\u00fcr Verpackung, Transport oder Lagerung zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten, nach dem 12. Februar 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.<\/li>\n<li>VI. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin hinsichtlich Ziff. I.1 und Ziff. II. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.000.000,-, hinsichtlich Ziff. I.2 und Ziff. I.3 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 150.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil f\u00fcr jede Partei gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 1 373 XXX B1 (Anlage K 4, \u00dcbersetzung Anlage K 5; im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Im Patentregister wurde urspr\u00fcnglich ihr damaliger Unternehmenssitz unter der Anschrift in \u201eA\u201c, angegeben, welcher nunmehr \u2013 wie unter dem 22.04.2008 auch im d\u00e4nischen Handelsregister ge\u00e4ndert \u2013 \u201eB\u201c lautet (vgl. Anlagen K 20, K 20a). Der Hinweis auf die Anmeldung wurde unter dem 23.10.2003 und derjenige auf die Erteilung unter dem 12.01.2005 ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>Gegen das Klagepatent wurde im Zuge des ehemals vor der Kammer anh\u00e4ngigen Parallelverfahrens Az. 4c O 32\/14 Nichtigkeitsklage erhoben. In zweiter Instanz hob der Bundesgerichtshof (im Folgenden: BGH) die erstinstanzliche Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents durch das Bundespatentgericht mit Urteil vom 18.12.2018 auf und hielt das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt aufrecht (vgl. Anlage K 8 bzw. Anlage B 2; im Folgenden: BGH-Urteil). Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft und betrifft Schaupackungen f\u00fcr z.B. Eier.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 21.06.2019, beim Bundespatentgericht am 24.06.2019 eingegangen, erhob die hiesige Beklagte gegen das Klagepatent in seiner eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung Nichtigkeitsklage (Az. 4 Ni XX\/19 (EP)), \u00fcber die eine Entscheidung nicht vor der zweiten Jahresh\u00e4lfte 2021 ergehen wird.<\/li>\n<li>Anspruch 1 in Kombination mit Unteranspruch 16 in der hier geltend gemachten Fassung lauten in der originalen englischen Verfahrenssprache:<\/li>\n<li>A display and distribution packaging unit for eggs or similar fragile articles, said unit being made of an opaque material, e.g. moulded pulp and comprising: a bottom part (2) comprising non-planar side surfaces of compartments (4) so as to match at least partially the outer contours of the eggs contained within said unit; a cover part (3) comprising a top surface (10) and substantially planar front- and rear surfaces (14, 15); where said cover part (3) comprises portions (8) reflecting the shape of the eggs contained within said unit, and characterised by said portions (8) being located on substantially planar end faces (20) of said cover part (3) at either one or both longitudinal ends of the cover part (3).<\/li>\n<li>A display and distribution packaging unit according to claim 1, where said cover part (3) on the planar front side (14) hereof is provided with at least one opening (9) for engagement with one or more protrusions (7) provided on said bottom part (2).<\/li>\n<li>Die Anspr\u00fcche lauten in der deutschen \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>Schau- und Versandpackungseinheit f\u00fcr Eier oder \u00e4hnliche zerbrechliche Gegenst\u00e4nde, welche Einheit aus undurchsichtigem Material, z.B. geformter Pulpe, hergestellt ist und enth\u00e4lt: ein Unterteil (2) mit nicht-ebenen Seitenw\u00e4nden von Abteilungen (4), um zumindest teilweise den \u00e4u\u00dferen Konturen der in der Einheit enthaltenen Eier zu entsprechen; ein Deckelteil (3) mit einer Oberwand (10) und im Wesentlichen ebenen Vorder- und R\u00fcckw\u00e4nden (14 , 15); bei welcher das Deckelteil (3) Bereiche (8 ) enth\u00e4lt, welche die Gestalt der in der Einheit enthaltenen Eier wiedergibt, und dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die Bereiche (8) an im Wesentlichen ebenen Endfl\u00e4chen (20) des Deckelteils (3) an entweder einem oder beiden L\u00e4ngsenden des Deckelteils (3) befinden, das Unterteil ist auf dessen Unterseite mit einem Muster aus St\u00fctzrippen versehen, welche die Grundbereiche der eif\u00f6rmigen Abteilungen in dem Unterteil verbinden, wodurch die mechanische St\u00e4rke der Einheit vergr\u00f6\u00dfert ist. Die Grundbereiche und die St\u00fctzrippen definieren eine im Wesentlichen ebene Oberfl\u00e4che zum Aufstellen der Einheit.<\/li>\n<li>Schau- und Verpackungseinheit nach Anspruch 1, bei welcher das Deckelteil (3) auf dessen ebener Vorderseite zum Eingriff mit einem oder mehreren Vorspr\u00fcngen an dem Unterteil mit mindestens einer \u00d6ffnung versehen ist.<\/li>\n<li>Nachfolgende Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen. Die Figur 2 zeigt eine Draufsicht und Unteransicht eines Ausf\u00fchrungsbeispiels einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verpackungseinheit. Ebenso zeigt Figur 3a ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verpackungseinheit und Figur 5 zeigt das Ausf\u00fchrungsbeispiel aus Figur 4 in geschlossenem Zustand.<\/li>\n<li>Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um ein im Jahr 1917 gegr\u00fcndetes Unternehmen mit Sitz in D\u00e4nemark, welches im d\u00e4nischen Handelsregister unter der Nr. 630 XXX 11 eingetragen ist (vgl. Anlagen K1, K 20). Sie ist marktf\u00fchrender Anbieter von Eierverpackungen und Industrieverpackungen, wobei die Produktion in Europa und Nordamerika erfolgt. Den weit\u00fcberwiegenden Teil ihrer Produkte verkauft die Kl\u00e4gerin au\u00dferhalb D\u00e4nemarks.<\/li>\n<li>Bei der Beklagten handelt es sich um ein niederl\u00e4ndisches Unternehmen, das Teil der C Group ist, welche Verpackungen herstellt und vertreibt. Diese Unternehmensgruppe geh\u00f6rt zur finnischen D Obergesellschaft. Die Beklagte ihrerseits produziert und vertreibt vor allem Verpackungseinheiten, die dem Transport von Eiern dienen (Anlage K 3). Zu ihren Produkten z\u00e4hlen auch Eierverpackungen, die unter der Bezeichnung \u201eE\u201c vertrieben werden und sich in ihrer Gr\u00f6\u00dfe, Haptik und Materialzusammensetzung unterscheiden; abzugrenzen sind insbesondere die Varianten \u201eF\u201c und \u201eG\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1). Ausgangsform dieser Verpackungsvarianten war jeweils die Ursprungsform \u201eE\u201c. Informationen zu diesen Produkten sind der englischsprachigen Website der C Group sowie entsprechenden Produktbrosch\u00fcren zu entnehmen (Anlagen K 11 bis K 14).<\/li>\n<li>Nachfolgende Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 sind der Klageschrift entnommen:<\/li>\n<li>Die folgenden Darstellungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 stammen von der Beklagten:<\/li>\n<li>Au\u00dferdem vertreibt die Beklagte Verpackungseinheiten unter den Bezeichnungen \u201eH\u201c und \u201eI\u201c, diese vor allem in den Produktgr\u00f6\u00dfen \u201eJ\u201c und \u201eK\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2). Auch diese Verpackungseinheiten werden auf der Website der C Group dargestellt und hinsichtlich ihrer Eigenschaften beschrieben (Anlagen K 15, K 16).<\/li>\n<li>Ebenfalls der Klageschrift wurden die folgenden Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 entnommen:<\/li>\n<li>Die weiteren Modelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung eingef\u00fcgt:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat au\u00dferdem je eine Verletzungsform im Original vorgelegt (Anlagen K 21, K 22).<\/li>\n<li>Auf der Website der C Group wird unter der Schaltfl\u00e4che \u201eContact\u201c auf die Beklagte als Ansprechpartner f\u00fcr Nordwest Europa verwiesen. Gleichfalls in den Produktbrosch\u00fcren wird die Beklagte auf der letzten Seite als Kontaktm\u00f6glichkeit aufgef\u00fchrt. Dieses Informationsmaterial der Beklagten ist auch an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland gerichtet.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte mache mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von der Lehre nach dem Klagepatent.<br \/>\nBei der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 sei es unsch\u00e4dlich, dass das Unterteil konkave W\u00f6lbungen aufweise, da dennoch St\u00fctzrippen und Grundbereiche gemeinsam einen Bereich zur Verf\u00fcgung stellen w\u00fcrden, der den Boden ber\u00fchre. Es sei ausreichend, wenn Randbereiche der St\u00fctzrippen Bodenkontakt h\u00e4tten. Diese Ausf\u00fchrungsform 1 weise auch im Wesentlichen ebene Endfl\u00e4chen auf. Diese seien sowohl an den jeweiligen Au\u00dfenseiten der eif\u00f6rmigen Bereiche sowie zwischen ihnen gelegen. Auf die \u00fcber die eif\u00f6rmigen Bereiche verlaufenden Teile der Oberwand komme es daher f\u00fcr das Vorhandensein von Endfl\u00e4chen nicht an.<br \/>\nAuch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 mache von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre vollst\u00e4ndig Gebrauch. Sie verf\u00fcge \u00fcber im Wesentlichen ebene Endfl\u00e4chen, da die eif\u00f6rmigen Bereiche hervorstehen w\u00fcrden und daher gut zwischen den deutlich ausgepr\u00e4gten und dreidimensional gekr\u00fcmmten eif\u00f6rmigen Bereichen und den Endfl\u00e4chen unterschieden werden k\u00f6nne. Es sei, so meint die Kl\u00e4gerin, f\u00fcr das Vorhandensein der beanspruchten Endfl\u00e4chen ausreichend, wenn \u00fcberhaupt ein Kontrast in der k\u00f6rperlichen Ausgestaltung zu erkennen ist. Daher verlange auch der BGH in seiner Auslegung nur, dass die Bereiche von den Endfl\u00e4chen hervorstehend angeordnet seien.<\/li>\n<li>Ferner meint die Kl\u00e4gerin, dass das Klagepatent rechtsbest\u00e4ndig sei. Die vorgebrachten Entgegenhaltungen k\u00f6nnten weder mangelnde Neuheit noch mangelnde erfinderische T\u00e4tigkeit begr\u00fcnden. Insoweit fehle es insbesondere schon an einem Anlass f\u00fcr den Fachmann, die vorgelegten Dokumente miteinander zu kombinieren, um zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung zu gelangen.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin die Klage mit Schriftsatz vom 26.08.2019 durch zus\u00e4tzliche Geltendmachung des Anspruchs 16 ge\u00e4ndert hat,<br \/>\nbeantragt sie,<\/li>\n<li>wie im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 erkannt und au\u00dferdem:<\/li>\n<li>die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter Ziff. I.1 des Tenors bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 die Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie meint, das Klagepatent nicht zu verletzen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden keinen Gebrauch von dessen erfindungsgem\u00e4\u00dfer Lehre machen.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 seien es allein die Grundbereiche, die eine zum Aufstellen geeignete Oberfl\u00e4che definieren w\u00fcrden. Aufgrund der nach oben gekr\u00fcmmten Ausgestaltung der Rippen w\u00fcrden sie keine flache Aufsatzfl\u00e4che aufweisen und daher nicht substantiell zur Bildung einer im Wesentlichen ebenen Oberfl\u00e4che beitragen. Der unstreitig bestehende flie\u00dfende \u00dcbergang zwischen St\u00fctzrippen und Grundbereichen gen\u00fcge nicht, um den St\u00fctzrippen einen derartigen substantiellen Beitrag zuzuweisen. Dazu behauptet die Beklagte, dass diese Rippenformung einen besseren Transport auf ihren F\u00f6rderb\u00e4ndern im Werk erm\u00f6gliche. Bei den Randbereichen der St\u00fctzrippen handele es sich lediglich um f\u00fcr Verpackungseinheiten der Beklagten \u00fcbliche Designelemente.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist im Hinblick auf die Ausgestaltung der L\u00e4ngsenden der Ansicht, dass die Endfl\u00e4chen auf den eif\u00f6rmigen Bereichen angeordnet worden seien und nicht \u2013 wie vom Klagepatent gefordert \u2013 andersherum; au\u00dferdem seien die Endfl\u00e4chen gew\u00f6lbt. Daher seien auch die Fl\u00e4chen zwischen den eif\u00f6rmigen Bereichen nicht anspruchsgem\u00e4\u00df, weil sie in sich gekr\u00fcmmt seien und dies nicht mehr unter \u201eeben\u201c im Sinne des Klagepatents zu verstehen sei. F\u00fcr ein Gebrauchmachen von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre fehle es auch an einer geraden, an der oberen Seite verlaufenden Kante, welche der Unterscheidung zwischen Endfl\u00e4chen und eif\u00f6rmigen Bereichen diene.<\/li>\n<li>Auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verwirkliche die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht. Sie weise keine im Wesentlichen ebene Oberfl\u00e4che auf, da die zentralen Bereiche der Grundbereiche hinsichtlich ihrer Umgebungsbereiche erh\u00f6ht seien. Das Klagepatent sei indes so zu verstehen, dass eine \u201eim Wesentlichen ebene\u201c Oberfl\u00e4che eine durchgehend ebene Oberfl\u00e4che meine. Dies ergebe sich aus einem Gegenschluss zu dem in der Klagepatentschrift beschriebenen \u201ealternativen Ausf\u00fchrungsbeispiel\u201c.<br \/>\nAu\u00dferdem bef\u00e4nden sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 gekr\u00fcmmte Endfl\u00e4chen auf den eif\u00f6rmigen Bereichen und daneben liegende Endfl\u00e4chen seien nicht eben, sondern gew\u00f6lbt. Nicht ausreichend sei zudem, dass die eif\u00f6rmigen Bereiche von den Endfl\u00e4chen unterscheidbar seien, weil dies noch nicht das Hervorstehen der eif\u00f6rmigen Bereiche von den Endfl\u00e4chen begr\u00fcnde. Im \u00dcbrigen erreiche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 auch nicht das Ziel, leichter herstellbar zu sein. Vielmehr, so behauptet die Beklagte, diene die gew\u00e4hlte Formgebung dazu, ge\u00f6ffnete Verpackungen besser auseinanderstapeln zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit aufgrund mangelnder Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents auszusetzen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Lehre des Klagepatents von der Druckschrift US 2,423,XXX (Anlage B7, deutsche \u00dcbersetzung B7a; im Folgenden: Chaplin I) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen werde. Jedenfalls w\u00fcrde eine Kombination aus Chaplin I mit der Druckschrift US 2,978,XXX (Anlage B8, deutsche \u00dcbersetzung B8a; im Folgenden: Lambert) und allgemeinem Fachwissen die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nahelegen. Der erfinderische Schritt w\u00fcrde auch im Hinblick auf eine Kombination der Druckschriften US 3,501,XXX (Anlage B9, deutsche \u00dcbersetzung B9a; im Folgenden: Lake II) und JP S63-180XXX (Anlage B10, deutsche \u00dcbersetzung B10a; im Folgenden: Yoshida) mit allgemeinem Fachwissen fehlen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 mit Ausnahme des Vernichtungsanspruchs begr\u00fcndet; im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 insgesamt unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Schau- und Versandpackungen f\u00fcr z.B. Eier oder \u00e4hnlich zerbrechliche Gegenst\u00e4nde (Abs. [0001]; Anm.: Die zitierten Passagen beziehen sich, soweit nicht anders kenntlich gemacht, auf die deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift.). \u00dcblicherweise enthalten diese Verpackungen ein Unterteil mit passend ausgebildeten Abteilungen, um den jeweiligen Gegenstand aufzunehmen. Das Oberteil dient der Abdeckung des Unterteils; es nimmt die oberen Bereiche der in das Unterteil eingesetzten Gegenst\u00e4nde auf und schlie\u00dft die Verpackung. Ober- und Unterteil k\u00f6nnen separat oder schwenkbar miteinander verbunden ausgestaltet sein. Wenn Verpackungen f\u00fcr Eier schwenkbar miteinander verbundene Unter- und Oberteile aufweisen, verf\u00fcgt das Oberteil oft \u00fcber L\u00f6cher, die mit einer beweglichen Lasche mit einer korrespondierenden Anzahl von Vorspr\u00fcngen in der Vorderseite des Unterteils in Eingriff gebracht werden (vgl. Abs. [0002]).<br \/>\nVerpackungen f\u00fcr Eier mit einem Unterteil und einem Deckelteil, welche schwenkbar miteinander verbunden sind, waren bereits im Stand der Technik bekannt. So bezieht sich die Klagepatentschrift in Abs. [0003] explizit auf die WO 00\/03XXX. Diese sieht vor \u2013 um eine ausreichend gro\u00dfe, ebene Vorderfl\u00e4che f\u00fcr die Anbringung grafischen Materials zu erhalten \u2013, dass sich die Vorderfl\u00e4che des Deckelteils vollst\u00e4ndig herunter bis an den untersten Abschnitt des Unterteils erstreckt und sich so auf dieser Fl\u00e4che abst\u00fctzt.<br \/>\nAu\u00dferdem offenbart die EP 0 689 XXX, wie das Klagepatent in Abs. [0004] beschreibt, eine Verpackung, die die aufzunehmenden Gegenst\u00e4nde st\u00fctzt und zugleich \u00e4u\u00dferlich die Gestalt der in der Einheit enthaltenen Eier wiedergibt. Die dort gelehrte Verpackungseinheit besteht zum einen aus einer Anzahl, typischerweise sechs, eif\u00f6rmigen Abteilungen und einem Displayfeld mit passend ausgebildeten \u00d6ffnungen. Dadurch stehen die Abteilungen mindestens teilweise durch die \u00d6ffnungen des Displayfeldes hervor. Dies ist neben verschiedenen grafischen Informationen eine alternative oder zus\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit, Informationen \u00fcber den Inhalt der Verpackung zu vermitteln.<br \/>\nIn Abs. [0005] nimmt das Klagepatent Bezug auf die US 3,813,XXX, die einen Eierkarton offenbart, bestehend aus Unterteil mit eif\u00f6rmigen Abteilungen und einem Deckelteil, das eine im Wesentlichen ebene Oberfl\u00e4che aufweist. Diese Oberfl\u00e4che wird nach unten durch die Vorder-, R\u00fcck- und Endw\u00e4nde begrenzt und endet \u00fcber einem Umgebungsflansch. Die Endw\u00e4nde sind mit Aussparungen versehen, deren oberen Enden \u00fcber dem Umgebungsflansch enden und einen g\u00fcrtel\u00e4hnlichen Wandbereich zwischen den Aussparungen und dem Unterteil des Kartons zur\u00fccklassen.<\/li>\n<li>Am vorbekannten Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass nur das Oberteil geeignet ist, Texte und Bilder zu tragen, die den Inhalt der Verpackung n\u00e4her beschreiben k\u00f6nnten. Bei Verpackungen mit verbundenem Deckel- und Unterteil und entsprechend laschenf\u00f6rmig ausgestaltetem Verschlie\u00dfmechanismus ist es au\u00dferdem in der Regel schwierig, derlei Verpackungen zu \u00f6ffnen (vgl. Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, eine Verpackungseinheit bereitzustellen, die durch ihre Gestalt eine Information \u00fcber den Inhalt vermittelt und gleichzeitig gute M\u00f6glichkeiten bietet, auf gro\u00dfen Oberfl\u00e4chen Informationen grafisch darzustellen (vgl. Abs. [0006] ff.). Ebenso soll eine leichter zu \u00f6ffnende und zu schlie\u00dfende Verpackungseinheit bereitgestellt werden, wobei Unter- und Deckelteil schwenkbar miteinander verbunden sind (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in einer Kombination aus dem eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Anspruch 1 und dem Unteranspruch 16 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Schau- und Versandpackungseinheit f\u00fcr Eier oder \u00e4hnliche zerbrechliche Gegenst\u00e4nde,<br \/>\n2. aus undurchsichtigem Material wie Pulpe,<br \/>\n3. mit einem Unterteil (2) mit Zellen (compartments) (4),<br \/>\n3.1. die \u00fcber nicht-ebene Seitenw\u00e4nde verf\u00fcgen und<br \/>\n3.2. zumindest teilweise den \u00e4u\u00dferen Konturen der in der Einheit verpackten Eier entsprechen,<br \/>\n3.3. deren Grundbereiche (base portions) (19) durch ein Muster aus St\u00fctzrippen (11) verbunden werden, mit dem das Unterteil (2) auf seiner Unterseite (18) versehen ist, wodurch die Festigkeit (mechanical strength) der Einheit vergr\u00f6\u00dfert ist und<br \/>\n3.4. Grundbereiche (19) und St\u00fctzrippen (11) eine im Wesentlichen ebene Oberfl\u00e4che zum Aufstellen der Einheit definieren,<br \/>\n4. und mit einem Deckelteil (3) mit<br \/>\n4.1. einer Oberwand (top surface) (10),<br \/>\n4.2. im Wesentlichen ebenen Vorder- und R\u00fcckw\u00e4nden (14, 15) und<br \/>\n4.3. Bereichen (portions) (8), welche<br \/>\n4.3.1. die Gestalt der in der Einheit verpackten Eier wiedergeben und<br \/>\n4.3.2. sich auf im Wesentlichen ebenen Endfl\u00e4chen (20) eines L\u00e4ngsendes oder beide L\u00e4ngsenden befinden,<br \/>\n5. das Deckelteil auf dessen ebener Vorderfl\u00e4che (14) zum Eingriff mit einem oder mehreren Vorspr\u00fcngen (7) an dem Unterteil (2) mit mindestens einer \u00d6ffnung (9) versehen ist.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nZwischen den Parteien stehen zurecht nur die Merkmale 3.4 und 4.3.2 in Streit, sodass Erl\u00e4uterungen zu den \u00fcbrigen Merkmalen nicht erforderlich sind.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nMerkmal 3.4 des Klagepatents sieht vor, dass Grundbereiche (19) und St\u00fctzrippen (11) eine im Wesentlichen ebene Oberfl\u00e4che zum Aufstellen der Einheit definieren.<\/li>\n<li>Dabei ist unter einer im Wesentlichen ebenen Oberfl\u00e4che eine Ausgestaltung zu verstehen, bei der der untere fl\u00e4chige Teil einer eif\u00f6rmigen Abteilung gemeinsam mit Elementen, die der Verbindung dieser Teile dienen und in diese \u00fcbergehen, eine Fl\u00e4che schafft, die noch ausreichend gro\u00df ist, um eine Kartoneinheit aufstellen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Dabei entnimmt der Fachmann dem Merkmal 3.4 zun\u00e4chst, dass es sich bei dem enthaltenen Zusatz \u201ezum Aufstellen der Einheit\u201c um eine Funktionsangabe handelt. Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch belehren den Fachmann \u00fcber den m\u00f6glichen Einsatz- und Gebrauchszweck der patentierten Erfindung. Sie definieren allerdings oftmals die durch das Patent gesch\u00fctzte Sache n\u00e4her dahin, dass diese nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen muss, sondern dass die Sache dar\u00fcber hinaus so ausgebildet sein muss, dass sie die im Patentanspruch erw\u00e4hnte Wirkung oder Funktion herbeif\u00fchren kann (BGH, GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze). Im Einzelfall kann sich jedoch auch ergeben, dass die in dem Patentanspruch aufgenommenen Sachmerkmale bereits alle Bedingungen umschreiben, die aus technischer Sicht zur Erzielung der angegebenen Wirkung notwendig sind. Unter derartigen Umst\u00e4nden ist die Wirkungsangabe irrelevant (BGHZ 112, 140, 155 f. \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Entsprechendes ist vorliegend der Fall. Denn die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung einer im Wesentlichen ebenen Oberfl\u00e4che ist bereits dasjenige Merkmal, welches die Voraussetzungen schafft, dass mehrere Einheiten \u00fcbereinander stapelbar sind. Die Aufnahme des Zusatzes in den Anspruchswortlaut dient nur der Klarstellung, weshalb es einer derartigen Oberfl\u00e4che bedarf.<\/li>\n<li>Das Klagepatent gibt weder eine eigene Definition f\u00fcr die Formulierung \u201eim Wesentlichen eben\u201c, noch vor, in welchem Umfang Grundbereiche und St\u00fctzrippen zusammenwirken sollen, um eine zum Aufstellen geeignete Oberfl\u00e4che bereitzustellen. Aufgrund der Angabe, dass Grundbereiche und St\u00fctzrippen die Oberfl\u00e4che bilden sollen, wird jedoch deutlich, dass die im Wesentlichen ebene Oberfl\u00e4che dann vorhanden ist, wenn ma\u00dfgebliche Bereiche sowohl des Grundbereichs als auch der St\u00fctzrippen zur Bildung der im Wesentlichen ebenen Oberfl\u00e4che zusammenwirken.<br \/>\nEin entsprechendes Verst\u00e4ndnis vertritt auch der BGH in seinem Urteil (vgl. Anlage B 2), wo es auf Seite 9 hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eDemgem\u00e4\u00df m\u00fcssen auch die Grundbereiche einen substantiellen Beitrag dazu leisten, im Zusammenspiel mit den St\u00fctzrippen eine im Wesentlichen ebene Oberfl\u00e4che zu bilden\u201c.<\/li>\n<li>Die Benutzung des Wortes \u201esubstantiell\u201c erfolgt dort in Anlehnung an den in der englischsprachigen Fassung der Klagepatentschrift benutzten Ausdruck \u201esubstantially\u201c. Mit der Formulierung \u201eauch die Grundbereiche\u201c wird gerade das erforderliche Zusammenwirken dieses Elements mit den St\u00fctzrippen adressiert.<\/li>\n<li>Dabei wird der \u201eGrundbereich\u201c nach der Lehre des Klagepatents von dem (abgrenzbaren) unteren fl\u00e4chigen Teil der eif\u00f6rmigen Abteilungen gebildet. Es ist der unterste Teil der \u00e4u\u00dferen Abteilungen, somit derjenige, der in Bodenkontakt mit Oberfl\u00e4chen steht. Die unmittelbare Zuordnung der Grundbereiche zu den eif\u00f6rmigen Abteilungen entnimmt der Fachmann der allgemeinen Beschreibungsstelle im Abs. [0024] sowie der weiteren Beschreibungsstelle in Abs. [0041].<\/li>\n<li>Die Grundbereiche sind stets an der Unterseite des Unterteils angeordnet, weil sie nur dann Bodenkontakt herstellen k\u00f6nnen (\u201ezum Aufstellen\u201c). Sie geh\u00f6ren neben anzuordnenden St\u00fctzrippen zur \u00e4u\u00dferen Bodenfl\u00e4che des Unterteils (vgl. Abs. [0024]).<\/li>\n<li>Unter dem Begriff der \u201eSt\u00fctzrippen\u201c versteht der Fachmann an der Unterseite des Unterteils angeordnete Elemente, die verschiedene Grundbereiche miteinander verbinden und dadurch selbst einen \u00dcbergang in die Grundbereiche aufweisen. Konkrete Angaben zu Material- und Formwahl ausdr\u00fccklich f\u00fcr die St\u00fctzrippen macht die Klagepatenschrift keine, sondern \u00fcberl\u00e4sst diese Fragen dem Belieben des Fachmanns. Technisch-funktional ist entscheidend, dass die St\u00fctzrippen so ausgepr\u00e4gt sind, dass sie mit den Grundbereichen gemeinsam eine im Wesentlichen ebene Oberfl\u00e4che bilden, um die Einheiten (aufeinander) abstellen zu k\u00f6nnen. Auch diesbez\u00fcglich konkretisiert das Klagepatent keine weiteren Voraussetzungen.<\/li>\n<li>Eine \u201eim Wesentlichen ebene Oberfl\u00e4che\u201c liegt dann vor, wenn das Unterteil einer Einheit noch ausreichend plan ausgestaltete Bereiche, gebildet durch eine Verbindung aus Grundbereichen und St\u00fctzrippen, aufweist, so dass es zum Aufstellen geeignet ist. Die Bezeichnung \u201eOberfl\u00e4che\u201c adressiert dabei den von den St\u00fctzrippen und Grundbereichen ausgebildeten Bereich.<\/li>\n<li>Das Klagepatent definiert nicht, was unter im Wesentlichen ebenen Oberfl\u00e4chen zu begreifen ist; insbesondere macht es keine Angaben dazu, welchen Umfang die ebenen Fl\u00e4chen gegen\u00fcber unebenen Fl\u00e4chen haben m\u00fcssen, um als \u201eim Wesentlichen eben\u201c angesehen werden zu k\u00f6nnen. Aus dem Vorhandensein von ebenen Fl\u00e4chen, in deren Kontext das Klagepatent die Formulierung \u201eim Wesentlichen\u201c verwendet, folgt, dass es auch nicht-ebene Fl\u00e4chen geben darf. Ein Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis dieser Fl\u00e4chen zueinander gibt das Klagepatent nicht vor.<\/li>\n<li>In vorstehendem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann durch jene Merkmale und Beschreibungsstellen best\u00e4rkt, in welchen ebenfalls der Ausdruck \u201eim Wesentlichen eben\u201c benutzt wird (vgl. Merkmale 4.2, 4.3.2 und Abs. [0015], [0023]). Den jeweiligen Beschreibungsstellen ist gemein, dass sie sich immer auf Fl\u00e4chenbeschreibungen beziehen. Der Fachmann erkennt daher, dass das Klagepatent durch diese Formulierung die ma\u00dfgebliche Ausgestaltung einer Fl\u00e4che vorgibt, ohne auszuschlie\u00dfen, dass sie auch (untergeordnete) anders geformte Stellen aufweist.<\/li>\n<li>Nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatentes stehen auch leicht nach oben gew\u00f6lbte Grundbereiche einer Ausgestaltung \u201eim Wesentlichen eben\u201c nicht entgegen. Dagegen spricht nicht Abs. [0024] der Klagepatentbeschreibung. Dort wird ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eAls alternatives Ausf\u00fchrungsbeispiel k\u00f6nnen die zentralen Bereiche dieses Musters aus Grundbereichen von Abteilungen und St\u00fctzrippen leicht \u00fcber der durch die Umgebungsbereiche der Grundbereiche und St\u00fctzrippen definierten Ebene liegen.&#8220;<\/li>\n<li>Das dort beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel sieht eine nach oben gebogene Oberfl\u00e4che vor. Diese W\u00f6lbung soll durch eine Erh\u00f6hung der zentralen Bereiche des Musters aus Grundbereichen und St\u00fctzrippen hergestellt werden. Der Wortlaut bezieht sich demnach auf die Schnittstelle von Grundbereichen und St\u00fctzrippen, weil diese nur gemeinsam das Muster bilden, welche \u2013 alternativ \u2013 eine gew\u00f6lbte Ausgestaltung erfahren kann und dennoch ausreichend eben ist, damit die Einheit aufgestellt werden kann. Diese Beschreibungsstelle offenbart dagegen keine alternative Ausf\u00fchrungsvariante, die nur aus erh\u00f6hten Grundbereichen besteht. Denn der Fachmann nimmt bei der Ermittlung des Verst\u00e4ndnisses den gesamten Beschreibungsabsatz einschlie\u00dflich insbesondere der vorangehenden S\u00e4tze in den Blick und erkennt, dass auf eine Gestaltungsm\u00f6glichkeit hingewiesen wird, die gegens\u00e4tzlich zu demjenigen Ausf\u00fchrungsbeispiel im vorangegangenen Satz ist, wonach n\u00e4mlich eine Oberfl\u00e4che, die leicht zu einem zentralen Bereich der Oberfl\u00e4che nach unten gebogen ist, gerade nicht anspruchsgem\u00e4\u00df ist (vgl. Abs. [0024] S. 4).<\/li>\n<li>Allein die in Abs. [0024] als alternativ bezeichnete Ausf\u00fchrungsform ist von dem urspr\u00fcnglichen Unteranspruch 31 in den Blick genommen worden, mithin eine Gestaltung, welche eine in sich gew\u00f6lbte Oberfl\u00e4che aufweist und nicht etwa lediglich erh\u00f6hte Bereiche innerhalb der Grundbereiche. Dieses Verst\u00e4ndnis folgt eindeutiger aus dem origin\u00e4ren englischen Wortlaut, wonach es hei\u00dft: \u201e[\u2026] the central portions of which surface are elevanted [\u2026]\u201c. Die erh\u00f6hten Zentralbereiche sind demnach in Zusammenhang zur gesamten durch Grundbereiche und St\u00fctzrippen gebildeten Oberfl\u00e4che zu betrachten und nicht isoliert bezogen auf die Grundbereiche.<\/li>\n<li>Unter Einbeziehung der technisch-funktionalen Betrachtung wei\u00df der Fachmann, dass zum Aufstellen der Einheit eine solche im Wesentlichen ebene Fl\u00e4che gen\u00fcgt, aber auch zumindest erforderlich ist. Mit einer im Wesentlichen ebenen Fl\u00e4che beschreibt das Klagepatent dasjenige Ergebnis, das aus dem Zusammenspiel von Grundbereichen und St\u00fctzrippen gebildet wird. Es macht keine Angabe dazu, welches dieser Elemente derart ver\u00e4ndert sein kann, dass \u201enur\u201c eine im Wesentlichen ebene Fl\u00e4che, nicht jedoch eine vollst\u00e4ndig ebene Fl\u00e4che vorliegt. F\u00fcr den Fachmann bedeutet dies, dass sowohl die St\u00fctzrippen als auch die Grundbereiche teilweise nicht-eben sein k\u00f6nnen und die konkrete Auswahl in sein Belieben gestellt wird.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis steht schlie\u00dflich auch im Einklang mit den Ausf\u00fchrungen im Urteil des BGH. So hei\u00dft es auf Seite 7, 3. Absatz (vgl. Anlage B 2), dass keine Angaben zum Umfang der ebenen Fl\u00e4chen im Klagepatent enthalten sind, um eine entsprechende Seite (Anm.: hier die Unterseite) noch als im Wesentlichen eben anzusehen. Der BGH betont insoweit das funktionale Verst\u00e4ndnis dieses Ausdrucks und hat deshalb durch die dort dem Rechtsbestand entgegengehaltene Druckschrift GDM 4 (US-amerikanische Design-Patent 101 XXX) auch keine Vorwegnahme des Merkmals 3.4 gesehen, weil nur die Unterseiten der Stege (Anm.: nach der Lehre des Klagepatents St\u00fctzrippen) eine im Wesentlichen eben Oberfl\u00e4che bilden, woran die Grundbereiche indes nicht mitwirken. Die substantielle Mitwirkung beider Elemente, Grundbereiche und St\u00fctzrippen, betrachtet der BGH jedoch als erforderlich (vgl. Anlage B 2, Seite 9, 1. Absatz).<\/li>\n<li>Gest\u00fctzt in diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann schlie\u00dflich durch die Darstellung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einheit in der Figur 2. Denn sie offenbart nur ebene Stellen im Bereich der St\u00fctzrippen und Grundbereiche und dort, wo diese Elemente ineinander \u00fcbergehen. Weitere Bereiche in der Mitte sowie an den R\u00e4ndern des Unterteils verf\u00fcgen dagegen \u00fcber keinerlei St\u00fctzrippen, sondern sind vollst\u00e4ndig frei.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nIn Merkmal 4.3.2 sind Bereiche eines Deckelteils vorgesehen, welche sich an im Wesentlichen ebenen Endfl\u00e4chen eines L\u00e4ngsendes oder beiden L\u00e4ngsenden befinden.<br \/>\nDanach ist(sind) also die Endfl\u00e4che(n), welche nicht als zusammenh\u00e4ngende Einheit an einem L\u00e4ngsende vorliegen, aber noch ausreichend gro\u00df sein muss, um grafische Informationen aufzunehmen, mit von ihr(ihnen) hervorstehenden eif\u00f6rmigen Bereichen versehen.<\/li>\n<li>Der Ausdruck \u201eim Wesentlichen eben\u201c ist inhaltsgleich zu demjenigen in Merkmal 3.4 zu verstehen. Gemeint ist mit dieser Formulierung daher, dass eine in sich nicht unterbrochene Oberfl\u00e4che der Endfl\u00e4chen verbleibt, die noch ausreichend gro\u00df ist, um grafische Informationen anzubringen.<\/li>\n<li>In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann insbesondere durch die Ausf\u00fchrungen des BGH in den Entscheidungsgr\u00fcnden (vgl. Anlage B 2, S. 8) best\u00e4rkt, wo es hei\u00dft, dass<\/li>\n<li>\u201edas entsprechende Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eim Wesentlichen eben\u201c das Patentgericht demgem\u00e4\u00df zu Recht auch f\u00fcr die Endfl\u00e4chen gem\u00e4\u00df Merkmal 4.3.2 zugrunde gelegt hat\u201c.<\/li>\n<li>Die im Merkmalswortlaut beanspruchten Endfl\u00e4chen sind an den L\u00e4ngsenden der Einheit angeordnet. Sie dienen gemeinsam mit den anderen W\u00e4nden des Deckelteils (Oberwand, Vorder- und R\u00fcckwand) dazu, dem Oberteil der Einheit ihre Grundform zu vermitteln. Der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift indes keine n\u00e4heren, konkreten Angaben \u2013 etwa hinsichtlich Anzahl und Ausgestaltung \u2013 zu den Endfl\u00e4chen. Denn die Beschreibungsstellen der Klagepatentschrift sind nicht dahingehend zu verstehen, dass, selbst wenn pro L\u00e4ngsende nur eine Endfl\u00e4che als beansprucht betrachtet wird, diese Endfl\u00e4che durchg\u00e4ngig (zusammenh\u00e4ngend) ausgestaltet sein muss. Vielmehr k\u00f6nnen auch jeweils kleinere Teilfl\u00e4chen gemeinsam eine Endfl\u00e4che bilden.<\/li>\n<li>Best\u00e4rkt in dem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann durch die Fig. 5 des Klagepatents. Dieses zeigt verschiedene Teile einer Einheit in schwarz\/wei\u00df-Schattierungen. Danach m\u00fcndet der obere Teil der Bereiche unmittelbar in die Oberseite (10), ohne dass diese Teile der Einheit von einer (Kante der) Endfl\u00e4che voneinander abgegrenzt w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Weiterhin versteht das Klagepatent unter Bereichen \u201ean\u201c im Wesentlichen ebenen Endfl\u00e4chen eines L\u00e4ngsendes oder beiden L\u00e4ngsenden solche, die von einem oder beiden L\u00e4ngsenden einer Einheit hervorstehen bzw. den Eindruck erwecken, als w\u00e4ren sie auf die Endfl\u00e4chen \u201eauf\u201cgesetzt. Es muss ein sichtbarer Unterschied zwischen den im Wesentlichen ebenen Endfl\u00e4chen und den eif\u00f6rmigen Bereichen vorhanden sein. Die Formulierung im Klagepatent ist dagegen weder so weitreichend zu verstehen, dass eine deutliche Trennlinie zwischen den eif\u00f6rmigen Bereichen und den Endfl\u00e4chen verlaufen muss, noch, dass die eif\u00f6rmigen Bereiche \u00fcber die Endfl\u00e4chen auch hinausstehen m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Ausdr\u00fccklich beschreibt das Klagepatent nicht, wie die Anordnung der Bereiche in Bezug auf die L\u00e4ngsenden zu erfolgen hat. Einen Hinweis darauf liefert lediglich die in der originalen englischsprachigen Fassung des Wortlauts benutzte Pr\u00e4position \u201eon\u201c, welche w\u00f6rtlich \u00fcbersetzt \u201eauf\u201c bedeutet. Rein philologisch macht diese Pr\u00e4position eine Angabe zur Lage eines Gegenstandes in r\u00e4umlicher Hinsicht, n\u00e4mlich dass sich ein Gegenstand oberhalb eines anderen befindet. Der Fachmann wei\u00df insoweit allerdings, dass der sichtbare Unterschied nur durch ihrerseits sichtbar voneinander abgegrenzte Bereiche und Endfl\u00e4chen hergestellt werden kann. Insbesondere auch die Endfl\u00e4chen m\u00fcssen daher als Fl\u00e4che erkennbar sein, welche durch gebogene Ausnehmungen unterbrochen werden. Dieses Erfordernis entnimmt der Fachmann den Beschreibungsstellen in Abs. [0013] und [0015]. So wird in Abs. [0013] beschrieben, dass die eif\u00f6rmige Gestaltung der Bereiche die sichtbare Information \u00fcber den Inhalt der Einheit verbessert. Diese sichtbar klare Unterteilung wird auch in Abs. [0015] herausgestellt, indem dort ebenfalls die eif\u00f6rmigen Bereiche dem \u00fcbrigen Bereich des Deckelteils gegen\u00fcbergestellt werden (\u201ewogegen\u201c).<\/li>\n<li>Im Hinblick auf den Verlauf einer deutlichen Trennlinie beinhaltet nur der Abs. [0040] in der besonderen Beschreibung der Klagepatentschrift einen Hinweis. W\u00f6rtlich hei\u00dft es dort:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] tragen der Unterschied zwischen den gebogenen Bereichen und den im Wesentlichen ebenen Endseiten und der deutlichen Trennlinie zwischen diesen dazu bei, die Information \u00fcber den Inhalt der Verpackungseinheit hervorzugeben.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann erkennt insoweit allenfalls einen Bezug zur Ausgestaltung der eif\u00f6rmigen Bereiche und den Endfl\u00e4chen, nicht jedoch im Verh\u00e4ltnis der Endfl\u00e4chen zu der Oberseite. Au\u00dferdem wei\u00df er, dass es sich um die Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform handelt, welche nicht geeignet ist, den Anspruchsinhalt einzuschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>Das entsprechende Verst\u00e4ndnis des BGH kann Randnummer 17 des Urteils entnommen werden, in welcher es hei\u00dft, dass<\/li>\n<li>\u201edieses Merkmal [Anm.: Merkmal 4.3.2] verwirklicht [ist], wenn diese Bereiche von den ebenen Endfl\u00e4chen hervorstehend angeordnet sind.\u201c<\/li>\n<li>Entscheidend ist mithin eine k\u00f6rperliche Ausgestaltung, die eine sichtbare Unterteilung der im Wesentlichen ebenen Endfl\u00e4chen von den eif\u00f6rmigen Bereichen zul\u00e4sst.<\/li>\n<li>Wie dieser Zustand \u2013 Bereiche auf Endfl\u00e4chen \u2013 herzustellen ist, gibt das Klagepatent dem Fachmann nicht vor. So besagt die Verwendung der Pr\u00e4position \u201eon\u201c\/\u201cauf\u201c nicht zugleich etwas \u00fcber die Erstreckung des Bereichs in den Raum; sie verlangt insbesondere nicht, dass der Bereich \u00fcber eine Endfl\u00e4che, abh\u00e4ngig von deren Ausgestaltung, in den Raum hinausragen muss. Weiterhin gibt das Klagepatent nicht vor, dass Endfl\u00e4chen erst vorliegen, wenn zur Abgrenzung nach oben eine klare Kante verl\u00e4uft.<\/li>\n<li>Bekr\u00e4ftigt in dem vorstehend erl\u00e4uterten Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann auch unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten. Denn die eif\u00f6rmig ausgestalteten Bereiche in Abgrenzung zum blo\u00df ebenen L\u00e4ngsende einer Einheit haben den Zweck, eine Information \u00fcber den Inhalt der Einheit, auch in geschlossenem Zustand, zu vermitteln. Dies wird bereits erreicht, wenn sichtbar voneinander unterscheidbare Fl\u00e4chen vorhanden sind. Daf\u00fcr ist es nicht entscheidend, ob der Bereich selbst weiter in den Raum hineinragt als die Endfl\u00e4che.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nAusgehend von dem vorstehenden Verst\u00e4ndnis vermag die Kammer nur bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der streitigen Anspruchsmerkmale festzustellen, wobei die Verwirklichung des Merkmals 5 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 unstreitig ist.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 macht von Merkmal 3.4 keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Die Grundbereiche und angeordneten St\u00fctzrippen definieren aufgrund der W\u00f6lbungen der St\u00fctzrippen keine im Wesentlichen ebene Fl\u00e4che im Sinne der Lehre des Klagepatents.<\/li>\n<li>Die in der Klageerwiderung eingeblendeten Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 (vgl. Bl. 106 GA) sowie das von der Kammer in Augenschein genommene Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1, deren Ausgestaltung zwischen den Parteien unstreitig ist, zeigen nicht, dass auch die St\u00fctzrippen einen wesentlichen Beitrag zur Bildung der im Wesentlichen ebenen Oberfl\u00e4che leisten. Vielmehr sind die St\u00fctzrippen gew\u00f6lbt ausgestaltet, sodass ihr mittlerer Bereich keinen Bodenkontakt hat. Der verbleibende und unmittelbar in die Grundbereiche m\u00fcndende Teil der St\u00fctzrippen ist demgegen\u00fcber nicht ausreichend, um ihm im Verh\u00e4ltnis zu den Grundbereichen noch einen substantiellen Beitrag bei der Definition der im Wesentlichen ebenen Oberfl\u00e4che zuzuschreiben. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 dennoch eine Oberfl\u00e4che aufweist, die geeignet ist, sie aufzustellen. Denn entscheidend ist, durch welche Elemente der Einheit diese Fl\u00e4che gebildet wird.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 dagegen macht von den Merkmalen 3.4 und 4.3.2 Gebrauch.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verwirklicht Merkmal 3.4 des Klagepatents. Dass die Grundbereiche nicht vollst\u00e4ndig eben ausgestaltet sind, steht der Annahme einer im Wesentlichen ebenen Oberfl\u00e4che entsprechend dem vorstehend geschilderten Verst\u00e4ndnis nicht entgegen, weil das Klagepatent keine Vorgaben macht, welche Elemente anders als eben ausgestaltet sein d\u00fcrfen. Entscheidend ist, dass noch eine ausreichend gro\u00dfe Aufstellfl\u00e4che, definiert durch wesentliche Beitr\u00e4ge der (Teile der) Grundbereiche und (Teile der) St\u00fctzrippen, vorhanden ist. Das ist hier der Fall.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie eif\u00f6rmigen Bereiche und die Endfl\u00e4chen sind ferner sichtbar voneinander zu unterscheiden. Auch bei dem zwischen den beiden eif\u00f6rmigen Bereichen nach vorne ragenden Teil handelt es sich um eine Endfl\u00e4che. Sie ist nicht auf die eif\u00f6rmigen Bereiche aufgesetzt, sondern geht unmittelbar von dem L\u00e4ngsende bzw. anderen ebenen Endfl\u00e4chen der Einheit ab, von denen die eif\u00f6rmigen Bereiche hervorstehen. Au\u00dferdem \u00fcberragen die Bereiche sogar die mittige Endfl\u00e4che und sind somit insgesamt gut sichtbar von im Wesentlichen ebenen Endfl\u00e4chen der Einheit abgegrenzt.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist unerheblich, ob diese nach vorne gezogene Endfl\u00e4che in einem abfallenden Winkel ausgebildet ist, weil ma\u00dfgeblich allein die ebene, also in sich plane, Ausgestaltung der Endfl\u00e4che ist. Ein in sich durchziehender Winkel steht der Merkmalsverwirklichung daher nicht entgegen, zumal diese Fl\u00e4che nicht durch eine andere Formgebung unterbrochen wird.<\/li>\n<li>Auf den von dem nach vorne ragenden Teil der Einheit und dem Deckelteil gebildeten oberen Zwischenraum war dagegen nicht als ma\u00dfgebliche Endfl\u00e4che abzustellen. Er liegt schon nicht am \u00e4u\u00dferen Ende des L\u00e4ngsendes, um eine Endfl\u00e4che bilden zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nAufgrund rechtswidriger Benutzungshandlung ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte hat es gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zu unterlassen, die im Tenor aufgef\u00fchrten Benutzungshandlungen vorzunehmen. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin Anspruch auf die begehrten Ausk\u00fcnfte und Rechnungslegung, \u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 EP\u00dc.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf R\u00fcckruf folgt aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG i.Vm. Art. 64 EP\u00dc.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Schadensersatzfeststellung folgt aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc. Das gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, da die Kl\u00e4gerin ohne die begehrten Informationen ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Beklagte als gewerblich handelndes Unternehmen hat sich dagegen zumindest dem Fahrl\u00e4ssigkeitsvorwurf gem\u00e4\u00df \u00a7 276 Abs. 2 BGB ausgesetzt. Denn vor Aufnahme von Vertriebshandlungen hat sich eine Fachfirma grunds\u00e4tzlich \u00fcber etwaige entgegenstehende Schutzrechte Dritter zu informieren. H\u00e4tte die Beklagte dies mit der erforderlichen Sorgfalt getan, w\u00e4re sie auf die Rechte der Kl\u00e4gerin aufmerksam geworden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat dagegen keinen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 gem. \u00a7 140a Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc. Sie hat trotz Hinweises der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung ihren Vortrag nicht dahingehend substantiiert, dass die Beklagte, ein niederl\u00e4ndisches Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, Besitz und\/oder Eigentum an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 in der Bundesrepublik Deutschland hat.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Rechtsstreit war nicht gem. \u00a7 148 ZPO auszusetzen, da die Kammer nicht mit der erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen vermochte, dass die seitens der Beklagten im Nichtigkeitsverfahren gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen erfolgreich sein werden.<\/li>\n<li>Wenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (hinreichend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andern-falls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf sowie zur Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen wer-den wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch\/der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014 1238 &#8211; Kurznachrichten). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der Nichtigkeitsangriff darauf gerichtet ist, die Neuheit oder die erfinderische T\u00e4tigkeit bei Findung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre in Frage zu stellen, sich jedoch f\u00fcr eine Bejahung der Patentierbarkeit, die auch insoweit von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Gleiches gilt in F\u00e4llen, in denen der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt oder das Klagepatent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 771 ff.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte kann dem Klagepatent nicht mit Erfolg den Einwand mangelnder Neuheit entgegenhalten.<\/li>\n<li>Eine Entgegenhaltung ist dann neuheitssch\u00e4dlich, wenn sich die gesamte als Erfindung beanspruchte Lehre des Klagepatents aus dieser Schrift, deren Gesamtinhalt zu ermitteln ist, f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag in einer Weise ergibt, dass ihm die dort vorgestellte technische L\u00f6sung unmittelbar und eindeutig s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung offenbart. Dabei beschr\u00e4nkt sich die technische Lehre der Patentschriften nicht auf den Inhalt der Anspr\u00fcche, sondern schlie\u00dft die gesamte technische Information ein, die ein Durchschnittsfachmann Anspr\u00fcchen, Beschreibung und Abbildungen entnehmen kann. Ma\u00dfgeblich ist, was aus fachm\u00e4nnischer Sicht einer Schrift \u201eunmittelbar und eindeutig\u201c zu entnehmen ist (BGH GRUR 2009, 382 (384) m.w.N. \u2013 Olanzapin).<\/li>\n<li>Unstreitig wird Merkmal 5 (Unteranspruch 16) nicht neuheitssch\u00e4dlich von Chaplin I vorweggenommen.<\/li>\n<li>Aber auch die weiteren umstrittenen Merkmale des Klagepatents vermag die Kammer nicht als unmittelbar und eindeutig offenbart anzusehen.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nUnmittelbar und eindeutig offenbart Chaplin I keine erfindungsgem\u00e4\u00dfen St\u00fctzrippen (Merkmal 3.3). Der Fachmann setzt die dort gelehrten Pilastraden nicht mit St\u00fctzrippen gleich.<\/li>\n<li>Rein philologisch entnimmt der Fachmann dem Begriff \u201ePilaster\u201c (sowohl in der englischen Fassung als auch in der deutschen) einen flach aus der Wand hervortretenden Pfeiler. Es handelt sich nicht um einen isolierten St\u00fctzk\u00f6rper, sondern um einen solchen, der in eine Wand integriert ist.<\/li>\n<li>Daher erh\u00e4lt der Fachmann aus Chaplin I auch nur Hinweise auf eine Seitenwand, nicht jedoch auf einzelne St\u00fctzrippen, die in ihrer Gesamtheit ein Muster aus St\u00fctzrippen ergeben. So bezeichnet Chaplin I in Sp. 4, Z. 11 ff. den hier fraglichen Bereich durchg\u00e4ngig als Seitenwand, welche plan oder pilasterartig ausgeformt sein kann. Auch dann, wenn Pilaster vorgesehen werden, ist die Rede von einer \u201eSeitenwandkonstruktion\u201c, was bedeutet, dass die Pilaster immer Bestandteil der Wand sind und nicht isoliert zus\u00e4tzlich angebracht werden. Eine Trennung zwischen den Bereichen, die die Unterseite der Hohlr\u00e4ume zur Aufnahme der Eier sind, und den pilasterartigen Abschnitten ist nicht m\u00f6glich (selbst wenn auch nach der Lehre des Klagepatents der \u00dcbergang zwischen diesen Elementen flie\u00dfend ist). Vielmehr wird die Seitenwand als ein Bestandteil der Einheit angesehen.<\/li>\n<li>Es ist allenfalls zu \u00fcberlegen, ob mit den hohlen Rippenelementen 18 die klagepatentgem\u00e4\u00dfen St\u00fctzrippen offenbart werden (Sp. 6, Z. 16 ff.). Insoweit zeigt Chaplin I, dass ihm im Zusammenhang mit der Formung von Eierkartons der Begriff der Rippen bekannt ist. Indes d\u00fcrften sie hier anders als nach der Lehre des Klagepatents eingesetzt werden. Es werden schon nicht die Abschnitte, die der Aufnahme der Eier dienen, miteinander verbunden, sondern die Pyramiden (14), die inneren St\u00fctzteile.<\/li>\n<li>Aus den Figuren 5 und 8 von Chaplin folgt kein anderes Verst\u00e4ndnis. Wenngleich insbesondere die Figur 5 in der Seitenansicht zeigt, dass die Abschnitte 16 untereinander mit bis zum Boden reichenden Zwischenst\u00fccken verbunden sind, handelt es sich dabei nicht um St\u00fctzrippen im Sinne des Klagepatents. Denn gerade in Gesamtschau mit der Figur 8 wird der Charakter dieser St\u00fccke als Teil einer Seitenwand veranschaulicht; dies gilt unbeschadet dessen, dass eine plan gestaltete Seitenwand als eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform dargestellt wird.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDas Merkmal 4.1 des Klagepatents ist ferner nicht neuheitssch\u00e4dlich von Chaplin I vorweggenommen worden. Wenngleich es in Sp. 1, Z. 7 ff. explizit hei\u00dft, dass Gr\u00f6\u00dfe und Form durch diese Schrift nicht begrenzt werden sollen, entnimmt der Fachmann Chaplin I dennoch keine Hinweise auf eine nur einteilige Abdeckung im Sinne einer Oberwand des Klagepatents. Der einzige Anhaltspunkt f\u00fcr eine m\u00f6gliche einteilige Ausgestaltung findet sich in Sp. 3, Z. 34, wo es hei\u00dft, dass \u201edie Abdeckung oder Abdeckungen sicher verschlossen sind\u201c. Dies ist indes f\u00fcr eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme einer Oberwand nicht ausreichend, weil Chaplin I auch, wie Sp. 6, Z. 70 ff. zeigen, die Singularform einer Abdeckung benutzt, um die Abdeckungsabschnitte 12 und 13 jeweils zu beschreiben.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nChaplin I offenbart schlie\u00dflich nicht in neuheitssch\u00e4dlicher Weise Merkmal 4.3.2, wonach sich Bereiche auf im Wesentlichen ebenen Endfl\u00e4chen befinden. Es fehlt am Vorhandensein von Endfl\u00e4chen an einem oder beiden L\u00e4ngsenden des Kartons.<\/li>\n<li>In Sp. 4, Z. 16 ff. werden die L\u00e4ngsenden der Kartons beschrieben. Ausdr\u00fccklich sind demnach Endabschnitte 17 vorgesehen, jeweils insbesondere aufweisend einen gebogenen Abschnitt 11, die ein Verbindungsglied zur Mitte des Kartons darstellen und dort aufeinandertreffen. Explizit werden die gebogenen Abschnitte als Ende des Kartons bezeichnet. Diese Beschreibung bezieht sich allerdings ebenso ausdr\u00fccklich nur auf das Unterteil eines Kartons. F\u00fcr das Oberteil sieht Chaplin I eine solche Beschreibung gerade nicht vor. Daher ist es dem Fachmann nicht ohne n\u00e4here Anhaltspunkte m\u00f6glich, diese Begrifflichkeiten auf einen anderen Bereich des Kartons zu \u00fcbertragen.<\/li>\n<li>Auch die Verschlusslaschen 24 sind nicht als Endfl\u00e4chen gem\u00e4\u00df dem Klagepatent zu verstehen. Dagegen spricht schon, dass diese Endfl\u00e4chen nur vorliegen, wenn die Abdeckung geschlossen ist. Das Klagepatent erfordert insoweit jedoch unabh\u00e4ngig vom \u00d6ffnungszustand das Vorliegen von Endfl\u00e4chen. Au\u00dferdem w\u00e4re nur der Figur 4 von Chaplin I das Verst\u00e4ndnis der Verschlusslaschen 24 als Endfl\u00e4chen zu entnehmen. Denn die anderen Figuren, vor allem Fig. 3, eine Draufsicht auf einen Karton, zeigt, dass die Verschlusslaschen 24 gerade nicht am Ende angeordnet sind, sondern auf dem jeweiligen Abdeckungsabschnitt, also auf der Oberseite des Kartons. F\u00fcr die Vorwegnahme der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre w\u00e4re eine Platzierung am L\u00e4ngsende erforderlich. Entsprechend der Lehre des Klagepatents differenziert demnach auch Chaplin I anhand der Kartonteile und -fl\u00e4chen, wo Elemente angeordnet werden sollen. Zur Ausgestaltung der L\u00e4ngsenden mit diesen Verschlusslaschen als etwaige Endfl\u00e4chen besagt Chaplin I gerade nichts.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sind nicht die Scharniere 26 als diejenigen Bereiche Endfl\u00e4chen, von denen sich die eif\u00f6rmigen Bereiche abheben, zu betrachten. Chaplin I beschreibt den Scharnierabschnitt zwar so, dass er sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Abdeckungsabschnitts 13 erstreckt. Zum einen w\u00fcrde es sich aber nur um eine Endfl\u00e4che handeln, von der ein Bereich absteht. Zum anderen ist eine klare Abgrenzung des Bereichs und der ebenen Endfl\u00e4che nicht m\u00f6glich; sie gehen ineinander \u00fcber, ohne dass der Bereich eindeutig von dieser Fl\u00e4che hervorstehen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Die neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme des Merkmals 4.3.2 durch Lambert kann dahingestellt bleiben, da nach der Feststellung des BGH darin jedenfalls die neuheitssch\u00e4dliche Offenbarung des Merkmals 3.4 fehlt (vgl. Anlage B 2, S. 15, Rn. 42). F\u00fcr die Frage der Neuheitssch\u00e4dlichkeit kommt eine Kombination von Dokumenten auch nicht in Betracht; eine solche zeigt vielmehr, dass es gerade an der unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre fehlt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre kann ebenso wenig mit Erfolg mangelnde erfinderische T\u00e4tigkeit entgegengehalten werden.<\/li>\n<li>Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungswegs nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es \u2013 abgesehen von den F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 407 \u2013 einteilige \u00d6se). Daraus kann man entnehmen, dass es positive Anregungen im Stand der Technik geben muss, in Richtung des Klagepatents weiter zu denken. Der Fachmann muss auf die Problemstellung kommen, die dem Klagepatent zugrunde liegt und er muss Hinweise bekommen, dass man dieses Problem mit Mitteln des Klagepatents l\u00f6st. Dies ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes im vorliegenden Fall nicht feststellbar.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDer Fachmann h\u00e4tte nicht Chaplin I und Lambert und allgemeines Fachwissen herangezogen, um zu den Merkmalen 4.3.2 und 5 im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre zu gelangen.<\/li>\n<li>Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse (BGH, Urteil vom 27. M\u00e4rz 2018 \u2013 X ZR 59\/16 \u2013, Rn. 25, juris). Das Erfordernis einer Veranlassung klingt bereits in BGH, GRUR 2014, 647 \u2013 Farbversorgungssystem an, wenn es dort hei\u00dft, dass \u201esich die Nutzung ihrer Funktionalit\u00e4t zweckm\u00e4\u00dfig darstellt und keine besonderen Umst\u00e4nde feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht m\u00f6glich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen\u201c.<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen liegen hier entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor.<\/li>\n<li>Der Fachmann erh\u00e4lt aus Chaplin I keinen ausreichenden Anlass, im Wesentlichen ebene und damit gr\u00f6\u00dfere Endfl\u00e4chen vorzusehen als sie in dieser Druckschrift gelehrt werden. Ausgehend von Chaplin d\u00fcrfte der Fachmann \u00fcberhaupt kein Bewusstsein f\u00fcr das Vorhandensein von Endfl\u00e4chen haben, da solche in Chaplin I nicht ausgepr\u00e4gt sind und auch nicht durch die Verriegelungsabschnitte gebildet werden. Aufgrund der Konzeption der beschriebenen Verpackungseinheit besteht dort kein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr Endfl\u00e4chen.<\/li>\n<li>Ausgehend von Chaplin I hat der Fachmann auch keinen Anlass, einen Verschlussmechanismus, wie er in Lambert gelehrt bzw. dem Fachmann aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt ist, zu entwickeln. So steht bereits die offenbarte zweiteilige Abdeckung einem solchen Verschlussmechanismus entgegen. Die Ab\u00e4nderung des Verschlie\u00dfmechanismus k\u00f6nnte nur wirksam zum Tragen kommen, wenn auch das Deckelteil ver\u00e4ndert wird. Dann ist Chaplin I aber nicht mehr der geeignete Ausgangspunkt. Im \u00dcbrigen soll schon der in Chaplin I gelehrte Verschlussmechanismus ein verbessertes \u00d6ffnen erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>Weiterhin ist kein Anlass erkennbar, weshalb der Fachmann Chaplin I und Lambert miteinander kombinieren sollte, um zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung zu gelangen.<br \/>\nSofern der ma\u00dfgebliche Stand der Technik aus einer Verkn\u00fcpfung mehrerer Dokumente gebildet werden soll, um das Naheliegen der Erfindung aufzuzeigen, ist erforderlich, dass f\u00fcr den Fachmann auch schon die Kombination der Dokumente selbst naheliegend war, er sie also zur L\u00f6sung der Aufgabe kombiniert h\u00e4tte. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ausreichende sachliche Anhaltspunkte vorhanden sind (vgl. Schulte\/Moufang, Patentgesetz, 10. Aufl., \u00a7 4, Rn. 17 f.).<\/li>\n<li>Die Beklagte hat nicht vorgetragen, worin der Anlass zur Kombination dieser Dokumente liegen soll. Es handelt sich um Eierkartons mit unterschiedlich ausgestalteten Deckelteilen, sodass, wie die Beklagte selbst einr\u00e4umt, es mehrerer Schritte bedarf, um das Prinzip von Lambert zum Erhalt der Endfl\u00e4chen auf Chaplin I zu \u00fcbertragen. Damit einhergehen insbesondere eine g\u00e4nzliche Umgestaltung der Verbindung des Unter- und Deckelteils sowie eine Ver\u00e4nderung des Verschlie\u00dfmechanismus. Selbst wenn diese Ver\u00e4nderungen technisch leicht m\u00f6glich w\u00e4ren, f\u00fchrt dies dennoch von der in Chaplin I offenbarten technischen Lehre weg und f\u00fchrt vielmehr zu einem anders konzipierten Eierkarton.<\/li>\n<li>Entsprechendes gilt f\u00fcr eine Kombination von Chaplin I und dem allgemeinen Fachwissen zur Herleitung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verschlie\u00dfmechanismus. Denn auch dieser w\u00e4re gleicherma\u00dfen erst nach weiteren Ver\u00e4nderungen auf die Lehre von Chaplin I zu \u00fcbertragen.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nDem Rechtsbestand kann nicht mit Erfolg basierend auf einer Kombination von Lake II, Yoshida und allgemeinem Fachwissen mangelnde erfinderische T\u00e4tigkeit entgegengehalten werden.<\/li>\n<li>Es bestehen schon Zweifel, ob Lake II als relevanter Stand der Technik heranzuziehen ist.<\/li>\n<li>Der Fachmann w\u00e4hlt als Ausgangspunkt f\u00fcr seine \u00dcberlegungen dasjenige Dokument aus dem Stand der Technik, das das erfolgversprechendste Sprungbrett f\u00fcr die Erfindung ist. Er zieht das Dokument heran, von dem aus er am ehesten das Problem l\u00f6sen kann (Keukenschrijver in: Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 8. Aufl. 2016, \u00a7 4, Rn. 36; Schulte\/Moufang, a.a.O., \u00a7 4, Rn. 30 m.w.N.). Ausgehend von dem Stand der Technik muss ein Fachmann zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung f\u00e4hig gewesen sein und au\u00dferdem muss er aus dem Stand der Technik eine Anregung zu der von ihm aufgefundenen L\u00f6sung oder eine Veranlassung zu ihr erhalten (Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 4, Rn. 42).<\/li>\n<li>Zwar w\u00e4re entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin auch Merkmal 4.3.1 in Lake II offen-bart. Denn in Lake II sind zumindest teilweise den \u00e4u\u00dferen Konturen der in der Einheit verpackten Eiern entsprechende Zellen vorgesehen. Der BGH sieht dieses Merkmal immer dann als erf\u00fcllt an, wenn eine Gestaltung vorhanden ist, die dem Betrachter die klare Assoziation einer Eiform vermittelt, auch ohne exakt eif\u00f6rmig zu sein. Demnach k\u00f6nnen auch Kanten aufweisende Gestaltungsformen ausreichend sein (vgl. Anlage B 2, BGH-Urteil, Rn. 16, 41).<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus erh\u00e4lt der Fachmann aus Lake II jedoch keine hinreichende Anregung f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre. Lake II beschreibt als Aufgabe, einen verbesserten Verschlussmechanismus bereitzustellen sowie das Stapeln der ge\u00f6ffneten unbest\u00fcckten Kartoneinheiten zu verbessern. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Ausbildung einer im Wesentlichen ebenen Oberfl\u00e4che, definiert aus Grundbereichen und St\u00fctzrippen, nicht an.<\/li>\n<li>Sofern der ma\u00dfgebliche Stand der Technik aus einer Verkn\u00fcpfung mehrerer Dokumente gebildet werden soll, um das Naheliegen der Erfindung aufzuzeigen, ist erforderlich, dass f\u00fcr den Fachmann auch schon die Kombination der Dokumente selbst naheliegend war, er sie also zur L\u00f6sung der Aufgabe kombiniert h\u00e4tte. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ausreichende sachliche Anhaltspunkte vorhanden sind (vgl. Schulte\/Moufang, a.a.O., \u00a7 4, Rn. 17 f.).<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf\u00fcllt. Der Fachmann h\u00e4tte im Priorit\u00e4tszeitpunkt au\u00dferdem nicht Lake II mit Yoshida als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik kombiniert, um zum einen durch eine Verbindung von Grundbereichen und St\u00fctzrippen ein stabileres Aufsetzen der Einheiten zu erreichen, und zum anderen einen verbesserten Verschlie\u00dfmechanismus.<\/li>\n<li>Gegen eine Kombination der Druckschriften spricht schon, dass Yoshida wesentlich anders konzipierte Verpackungsbeh\u00e4lter lehrt. Es handelt sich um Einheiten ohne Deckelteil, f\u00fcr welche ein verbessertes Aufeinanderstapeln im best\u00fcckten Zustand erm\u00f6glicht werden soll. Weshalb die daf\u00fcr einzuhaltenden Regeln auch bei best\u00fcckten, geschlossenen Einheiten mit Unter- und Oberteil gelten sollen, ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Ausgehend von Lake II, selbst wenn Merkmal 3.4 als nicht offenbart angesehen wird, stellt sich f\u00fcr den Fachmann auch nicht die Aufgabe, die in Lake II offenbarte Lehre dahingehend zu verbessern, dass derartige St\u00fctzrippen vorgesehen werden, die gemeinsam mit den Endabschnitten der Aufnahmebereiche eine im Wesentlichen ebene Oberfl\u00e4che definieren. Dies gilt auch dann, wenn Lake II keine anderweitigen Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Ausgestaltung der Rippen beschreibt (vgl. Anlage B 9, Sp. 7, Z. 1 ff.). Denn eine solche Weiterentwicklung w\u00fcrde von der in Lake II beschriebenen Aufgabe, das Ineinanderstapeln von Eierkartons zu optimieren, wegf\u00fchren. Bei bis zum Boden reichenden St\u00fctzrippen wird ein Aufeinanderstellen der jeweiligen Unter- und Oberteile der Kartons vielmehr verhindert.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich liegt die Erfindung des Merkmals 5 ausgehend von Lake II nicht nahe. Der Fachmann hat keinen Anlass, den Verschlie\u00dfmechanismus ausgehend von diesem Dokument zu ver\u00e4ndern, selbst wenn ihm ein solcher wie in Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs aus allgemeinem Fachwissen bekannt ist. Denn Lake II befasst sich umfassend mit der Bereitstellung eines verbesserten Verschlie\u00dfmechanismus, um im Stand der Technik beobachteten Nachteilen zu begegnen; weshalb es weiterer Abweichungen davon bedarf, ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: EUR 1.500.000,<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3032 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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