{"id":8517,"date":"2020-10-19T13:25:44","date_gmt":"2020-10-19T13:25:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8517"},"modified":"2020-10-19T14:45:10","modified_gmt":"2020-10-19T14:45:10","slug":"4b-o-80-18-scharniere-fuer-kuehlraeume","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8517","title":{"rendered":"4b O 80\/18 &#8211; Scharniere f\u00fcr K\u00fchlr\u00e4ume"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3031<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 02. April 2020, Az. 4b O 80\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>1.1. Scharniere f\u00fcr K\u00fchlr\u00e4ume, Schwingtore oder dergleichen, welche eine station\u00e4re St\u00fctzkonstruktion und mindestens ein T\u00fcrblatt umfassen, das zwischen einer offenen Position und einer geschlossenen Position bewegbar ist, wobei das Scharnier umfasst:<\/li>\n<li>&#8211; einen kastenartigen Scharnierk\u00f6rper, der an dem T\u00fcrblatt verankerbar ist, und einen Stift, der eine erste L\u00e4ngsachse definiert und an der station\u00e4ren St\u00fctzkonstruktion verankerbar ist, wobei der Stift und der kastenartige Scharnierk\u00f6rper gegenseitig drehbar miteinander gekoppelt sind, um sich um die erste Achse zwischen der offenen T\u00fcrposition und der geschlossenen T\u00fcrposition zu drehen;<br \/>\n&#8211; Schlie\u00dfmittel f\u00fcr die automatische R\u00fcckf\u00fchrung des T\u00fcrblattes aus der offenen in die geschlossene Position;<br \/>\n&#8211; ein Arbeitsfluid, das auf die Schlie\u00dfmittel einwirkt, um der Wirkung derselben hydraulisch entgegenzuwirken und dadurch die Rotation des T\u00fcrblattes aus der offenen Position in die geschlossene Position zu regulieren,<br \/>\n&#8211; wobei die Schlie\u00dfmittel ein Nockenelement umfassen, das mit dem Stift einst\u00fcckig ausgebildet ist und mit einem Kolbenelement zusammenwirkt, wobei das Kolbenelement in einer Arbeitskammer innerhalb des kastenartigen Scharnierk\u00f6rpers verschiebbar beweglich ist, entlang einer zweiten Achse, die im Wesentlichen orthogonal zu der ersten Achse verl\u00e4uft, zwischen einer eingeschobenen Endposition, die der offenen T\u00fcrposition entspricht, und einer ausgefahrenen Endposition, die der geschlossenen T\u00fcrposition entspricht,<br \/>\n&#8211; wobei das Kolbenelement einen Schiebekopf aufweist, der mit einem im Wesentlichen gegengeformten Sitz des Nockenelements zusammenwirkt, wobei die Schlie\u00dfmittel und das Arbeitsfluid beide zur G\u00e4nze in der Arbeitskammer untergebracht sind;<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn der kastenartige Scharnierk\u00f6rper eine l\u00e4ngliche Gestalt aufweist, um die zweite Achse zu definieren, wobei der Schiebekopf eine im Allgemeinen plattenartige Gestalt aufweist, um eine Ebene zu definieren, die im Allgemeinen in einem rechten Winkel zu der ersten Achse verl\u00e4uft;<\/li>\n<li>und\/oder<br \/>\n1.2 T\u00fcrschlie\u00dfdrehgelenke f\u00fcr eine T\u00fcr, vorzugsweise eine Glast\u00fcr, die durch eine ortsfeste St\u00fctzstruktur st\u00fctzbar ist, wobei das T\u00fcrblatt zwischen einer offenen und einer geschlossenen Position bewegbar ist,<br \/>\ndas T\u00fcrschlie\u00dfdrehgelenk umfassend einen kastenartigen K\u00f6rper, der an dem T\u00fcrblatt verankerbar ist, und einen Stift, der eine erste L\u00e4ngsachse definiert und an der ortsfesten St\u00fctzstruktur verankerbar ist, wobei der Stift und der kastenartige K\u00f6rper gegenseitig drehbar gekoppelt sind, um sich um die erste Achse zwischen der offenen T\u00fcrposition und der geschlossenen T\u00fcrposition zu drehen;<\/li>\n<li>&#8211; Schlie\u00dfmittel zum automatischen R\u00fcckstellen des T\u00fcrblattes aus der offenen in die geschlossene Position;<br \/>\n&#8211; Bremsmittel, die auf das Schlie\u00dfmittel einwirken, um dessen Wirkung entgegenzuwirken, wobei das Schlie\u00dfmittel ein erstes Nockenelement umfasst, das mit einem ersten Kolbenelement in Wechselwirkung steht, welches innerhalb des kastenartigen K\u00f6rpers<br \/>\n&#8211; zwischen einer ersten zusammengedr\u00fcckten Endposition, die der offenen T\u00fcrposition entspricht, und einer ersten ausgefahrenen Endposition, die der geschlossenen T\u00fcrposition entspricht, bewegbar ist;<br \/>\n&#8211; wobei das Bremsmittel ein zweites Nockenelement umfasst, das mit einem zweiten Kolbenelement in Wechselwirkung steht, welches innerhalb des kastenartigen K\u00f6rpers zwischen einer zweiten zusammengedr\u00fcckten Endposition, die der geschlossenen T\u00fcrposition entspricht, und einer zweiten ausgefahrenen Endposition, die der offenen T\u00fcrposition entspricht, bewegbar ist;<br \/>\n&#8211; wobei sowohl das erste als auch das zweite Nockenelement mit dem Stift einst\u00fcckig sind, sodass sie einst\u00fcckig in Bezug zum kastenartigen K\u00f6rper drehbar damit sind;<br \/>\n&#8211; wobei das erste Kolbenelement zumindest einen ersten Schubkopf umfasst, der mit zumindest einem ersten, im Wesentlichen entsprechend geformten Sitz des ersten Nockenelements in Wechselwirkung steht,<br \/>\n&#8211; wobei das zweite Kolbenelement zumindest einen zweiten Schubkopf enth\u00e4lt, der mit zumindest einem zweiten, im Wesentlichen entsprechend geformten Sitz des zweiten Nockenelements in Wechselwirkung steht;<br \/>\n&#8211; wobei das Schlie\u00dfmittel erste entgegenwirkende elastische Mittel umfasst, die auf das erste Kolbenelement einwirken, um das wechselseitige Zusammenwirken von dem zumindest einen ersten Schubkopf (des ersten Kolbenelements) und dem zumindest einen ersten entsprechend (dem ersten Schubkopf) angepassten Sitz (des ersten Nockenelements) zu erm\u00f6glichen,<br \/>\n&#8211; wobei das Bremsmittel zweite entgegenwirkende elastische Mittel umfasst, die auf das zweite Kolbenelement einwirken, um das wechselseitige Zusammenwirken von dem zumindest einen zweiten Schubkopf (des zweiten Kolbenelements) und dem zumindest einen zweiten entsprechend (dem zweiten Schubkopf) angepassten Sitz (des zweiten Nockenelements) zu erm\u00f6glichen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn<br \/>\n&#8211; der Stift zwischen dem ersten und zweiten Kolbenelement angeordnet ist, und ferner<br \/>\n&#8211; das erste und zweite Kolbenelement beide verschiebbar entlang einer zweiten Achse, die im Wesentlichen senkrecht zur ersten Achse steht, bewegbar sind,<br \/>\n&#8211; wobei sowohl der zumindest eine erste Schubkopf als auch der zumindest eine zweite Schubkopf eine im Allgemeinen plattenartige Form aufweisen,<br \/>\n&#8211; wobei die Schubk\u00f6pfe<br \/>\n&#8211; jeweils zumindest eine im Wesentlichen senkrecht zur ersten Achse stehende Ebene definieren.<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 31. Oktober 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine und f\u00fcr den Fall, dass Auftr\u00e4ge nicht ausgef\u00fchrt worden sind, Auftragsbest\u00e4tigungen, ersatzweise Auftragsschreiben vorzulegen hat.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 31. Oktober 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 20.000 Euro zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27. September 2018 zu zahlen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000 Euro, wobei f\u00fcr die Vollstreckung der einzelnen titulierten Anspr\u00fcche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nZiff. I. 1.: 350.000 Euro<br \/>\nZiff. I. 2.: 120.000,00 Euro<br \/>\nZiff. III. und IV.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von T\u00fcrbeschl\u00e4gen, insbesondere Scharnieren. Die Kl\u00e4gerin mit Sitz in A\/Italien stellt Vorrichtungen zum Schlie\u00dfen von T\u00fcren her; die Beklagte vertreibt unter anderem T\u00fcrbeschl\u00e4ge, darunter Glast\u00fcrscharniere.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist gem\u00e4\u00df Lizenzvertrag vom 7. Mai 2014 ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an den Nutzungsrechten des deutschen Teils der europ\u00e4ischen Patente EP 2324XXX B 1 und EP 2426XXX B 1 betreffend Scharniere zum Schlie\u00dfen von T\u00fcren, insbesondere Glast\u00fcren. Hinsichtlich des Inhalts des Lizenzvertrages wird auf die Anlagen rop1a und rop 1b verwiesen. Die Kl\u00e4gerin ist mit Wirkung ab 27. Juli 2015 von einer Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung (\u201es.r.l.\u201c) in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden (\u201es.p.a.\u201c).<\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Oktober 2014 hatte die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen Verletzung der an sie ausschlie\u00dflich lizenzierten Patente auf Unterlassung in Anspruch genommen. Daraufhin verpflichtete sich die Beklagte unter dem 31. Oktober 2014, unter Androhung einer Vertragsstrafe von 10.000 Euro f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung \u2013 unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs \u2013 es zu unterlassen, Scharniere f\u00fcr K\u00fchlr\u00e4ume, Drehtore und dergleichen gem\u00e4\u00df Anspruch 1 der europ\u00e4ischen Patente EP 2324XXX und EP 2426XXX in englischer Fassung in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu benutzen, oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder zu importieren. Hinsichtlich des Inhalts der Erkl\u00e4rung wird auf die Anlage rop 3b Bezug genommen.<\/li>\n<li>Anfang des Jahres 2018 stellte die Kl\u00e4gerin fest, dass die Beklagte erneut T\u00fcrschlie\u00df-Scharniere, n\u00e4mlich einen Pendelt\u00fcr-Beschlag mit der Artikelnummer XXX (nachfolgend \u201eangegriffene Vorrichtung\u201c) in Deutschland vertreibt wie folgt:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Februar 2018 auf, den Vertrieb der angegriffenen Vorrichtung einzustellen und Auskunft zu erteilen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagte handele ihrer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung zuwider, denn die angegriffene Vorrichtung mache vom Gegenstand der an sie ausschlie\u00dflich lizenzierten Patente Gebrauch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Eine Widerklage auf Feststellung, dass der Kl\u00e4gerin anl\u00e4sslich der beabsichtigten Vorlage eines anwaltlichen Schreibens keine Anspr\u00fcche wegen der Verletzung eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses zustehen, hat die Beklagte fallengelassen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, es bestehe kein genereller Anspruch auf Unterlassung. Die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse vielmehr die konkrete Verletzungsform im Antrag erl\u00e4utern oder eine Begehungsgefahr beziehungsweise Wiederholungsgefahr auch in Bezug auf\n<p>s\u00e4mtliche, von der Verletzungsform abweichende Varianten vortragen. In Bezug auf die angegriffene Vorrichtung best\u00fcnde kein Unterlassungsanspruch. Nach der Definition des der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung zugrundeliegenden Patentanspruchs 1 des EP 2324XXX B 1 seien nur vertikal angebrachte St\u00fctzkonstruktionen (T\u00fcrrahmen) zur Fixierung des Scharniers vorgesehen. Die Anbringung am Fu\u00dfboden \u2013 wie dies bei der angegriffenen Vorrichtung der Fall ist \u2013 werde ausdr\u00fccklich als nachteilig geschildert. Zudem seien der erste und zweite Schubkopf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kegelf\u00f6rmig und verdickt ausgestaltet. Es fehle daher gerade an einer im Allgemeinen plattenartigen Form gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des EP 2426XXX.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die geltend gemachte Vertragsstrafe sei \u00fcberh\u00f6ht. Mit der abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung sollten lediglich die ohnehin bestehenden gesetzlichen Pflichten wiederholt werden. Eine Verletzung sollte zus\u00e4tzlich einen pauschalen Schadensersatzanspruch in H\u00f6he von 10.000 Euro ausl\u00f6sen, nicht jedoch f\u00fcr jede Auslieferung oder gar f\u00fcr jedes einzelne Scharnier. Ein solcher Betrag stehe auch v\u00f6llig au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zum mit dem Vertrieb eines solchen Scharniers erzielbaren Gewinn oder auch nur erzielbaren Umsatz. Die Scharniere w\u00fcrden zu einem St\u00fcckpreis von etwa 50 Euro bis 150 Euro netto verkauft.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 20.000 Euro sowie einen Anspruch auf Auskunft gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242, 259 BGB und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf Unterlassung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie in der Rechtsform \u201es.p.a\u201c firmierende Kl\u00e4gerin ist anspruchsberechtigt. Sie ist durch Rechtsformwechsel aus der B s.r.l. hervorgegangen. Dies ergibt sich aus dem als Anlage rop 1c in italienischer Sprache vorgelegten Registerauszug nebst deutscher \u00dcbersetzung. Dort ist auf Seite 2 unter dem 27 Juli 2015 ausgewiesen, dass in Folge eines Firmenzusammenschlusses (\u201eper effetto della fusione la societa\u201c) ein Rechtsformwechsel in \u201eB S.P.A.\u201c erfolgt ist. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die beigef\u00fcgte deutsche \u00dcbersetzung diesen Umstand unzutreffend widergibt.<br \/>\nDas Bestreiten der ausschlie\u00dflichen Lizenzinhaberschaft und der \u00dcbertragung des deutschen Teils der Rechte aus den zugrundeliegenden Patenten ist unbeachtlich. Streitgegenst\u00e4ndlich sind vorliegend Anspr\u00fcche aus der von der Beklagten abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung. Die Beklagte hat diese gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin \u2013 damals noch in der Rechtsform der s.r.l. \u2013 verbindlich abgegeben. Auf die Frage der Lizenzinhaberschaft sowie der Frage einer rechtswirksamen Abtretung von Patentanspr\u00fcchen kommt es somit nicht an.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZwischen den Parteien besteht ein wirksamer Unterlassungsvertrag. Die Beklagte verpflichtete sich mit Erkl\u00e4rung vom 31. Oktober 2014 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin,<\/li>\n<li>\u201cupon pain of a contractual penalty of \u20ac 10.000,00 for each case of non-compliance \u2013 excluding the application of the continuation-of-offence-clause \u2013 to refrain from<\/li>\n<li>a) offering, placing into circulation or using, or possessing or importing for the above purposes in Germany<br \/>\na door closing hinge for a door, preferably a glass door, which is supportable by a stationary support structure, the door being movable between an open position and a closed position, the door closing hinge comprising:<br \/>\n\uf02d a box-like body (10) anchorable to one of the stationary support structure and the door and a pin (20) defining a first longitudinal axis (X) anchorable to the other of the stationary support structure (S) and the door, said pin (20) and said box-like body (10) being reciprocally rotatably coupled to rotate around said first axis (X) between the open door position and the closed door position;<br \/>\n\uf02d closing means (30) for the automatic return of the door from the open to the closed position: &#8211; braking means (40) acting on said closing means (30) for counteracting the action thereof;<br \/>\n\uf02d said closing means (30) comprising a first cam element (31) interacting with a first plunger element (32) movable within said box-like body (10) between a first compressed end corresponding to the open door position and a first extended end position corresponding to the closed door position;<br \/>\n\uf02d said breaking means (40) comprising a second cam element (41) interacting with a second plunger element (42) movable within said boxlike body (10) between a second compressed end position, corresponding to the closed door position and a second extended end position, corresponding to the open door position;<br \/>\nwherein both said first and second cam elements (31, 41) are unitary with said pin (20) in such a manner to be unitary rotatably therewith in relation to said box-like body (10);<br \/>\nwherein said first plunger element (32) comprises at least one first pushing head (33, 33\u2019) interacting with at least one substantially first countershaped seat (34, 34\u2019) of said first cam element (31), said second plunger element (42) including at least one second pushing head (43) interacting with at least one second substantially countershaped seat (44) of said second cam element (41);<br \/>\nwherein said closing means (30) comprise first counteracting elastic means (39) acting on said first plunger element (32) to promote the reciprocal interaction of said at least one first pushing head (33, 33\u2019) and said at aleast first countershaped seat (34, 34\u2019), said braking means (40) comprising second counteracting elastic means (47) acting on said second plunger element (41) to promote the reciprocal interaction of said at least one second pushing head (43) and said at least one second counter shaped seat (44);<br \/>\ncharacterized in that said pin (20) is interposed between said first and second plunger elements (32, 42), and further<br \/>\ncharacterized in that said first and second plunger elements (32, 42) are both slidably movable along a second axis (Y) substantially perpendicular to said first axis (X), both said at least one first and second pushing heads (33, 33\u2019, 43) having a generally plate-like shape to define respective at least one first and second planes (\uf050\u2019, \uf050\u2019\u2019, \uf050\u2019\u2019\u2019) substantially perpendicular to said first axis (X).<br \/>\n(claim 1 of patent EP 2 426 XXX B 1)\u201d<br \/>\nand\/or<br \/>\nb) offering, placing into circulation or using, or possessing or importing for the above purposes in Germany<br \/>\na hinge for cold rooms, swing gates or the like, which comprises a stationary support structure (S) and at least one door (A) movable between an open position and a closed position, the hinge comprising:<br \/>\n\uf02d a box-like hinge body (3) anchorable to one between the stationary support structure (S) and the door (A) and a pin (5) defining a first longitudinal axis (X) anchorable to the other between the stationary support structure (S) and the door (A), said pin (5) and said box-like hinge body (3) being reciprocally rotatably coupled to rotate around said first axis (X) between the open door position and the closed door position;<br \/>\n\uf02d closing means (1) for the automatic return of the door (A) from the open to the closed position;<br \/>\n\uf02d a working fluid acting on said closing means (19) to hydraulically counteract the action thereof, thus controlling the door rotation (A) from the open position to the closed position;<\/li>\n<li>wherein said closing means (19) comprise a cam element (11) unitary with said pin (5) interacting with a plunger element (12) slidably movable in an operating chamber (25) within said boxlike hinge body (3) along a second axis (Y) substantially perpendicular to said first axis (X) between a compressed end position, corresponding to the open door position and an extended end position, corresponding to the closed door position, said plunger element (12) having a pushing head (13) interacting with a substantially counter shaped seat (14) of said cam element (11);<br \/>\nwherein said closing means (10) and said working fluid are both entirely housed in said operating chamber (25);<br \/>\ncharacterized in that said box-like hinge body (3) has elongated shape to define said second axis (Y), said pushing head (13) having a generally plate-like shape to define a plane (\uf050) substantially perpendicular to said first axis (X).<\/li>\n<li>(claim 1 of patent EP 2 324 XXX B 1)\u201d<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte hat gegen das ihr nach der Unterlassungserkl\u00e4rung vom 31. Oktober 2014 obliegende Unterlassungsverbot versto\u00dfen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBegeht der Schuldner nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung bzw. Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrages, mit dem die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde, einen identischen oder im Kern gleichartigen Versto\u00df, lebt die Wiederholungsgefahr nicht wieder auf. Es entsteht jedoch mit der Zuwiderhandlung ein neuer (gesetzlicher) Unterlassungsanspruch. Dieser neue Unterlassungsanspruch wird durch das fortbestehende Strafversprechen nicht ber\u00fchrt. Der Gl\u00e4ubiger kann aufgrund des neuen Versto\u00dfes auf doppelte Weise vorgehen: Er kann die Klage auf den neuen (gesetzlichen) Unterlassungsanspruch st\u00fctzen. Des Weiteren hat er die M\u00f6glichkeit, die Klage auf seinen vertraglichen Unterlassungsanspruch zu st\u00fctzen und daneben \u2013 wenn es um eine schuldhafte Zuwiderhandlung geht \u2013 die versprochene Vertragsstrafe zu fordern. Durch den Unterlassungsvertrag wird eine neue, selbstst\u00e4ndige Unterlassungsverpflichtung geschaffen, die den gesetzlichen Unterlassungsanspruch ersetzen soll. Es handelt sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis. (BGH, GRUR 1998, 953, 954 \u2013 Altunterwerfung III; BGH, GRUR 2001, 85,86 \u2013 Altunterwerfung IV; K\u00f6hler\/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG, 33. Auflage 2015, \u00a7 12 Rn. 1.157 ff.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDanach liegt ein Versto\u00df gegen die Unterlassungsverpflichtung gem\u00e4\u00df Buchstaben a) und b) des Unterlassungsvertrages vom 31. Oktober 2014 vor.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Unterlassungsverpflichtung gem\u00e4\u00df Buchstabe a) des Unterlassungsvertrages in deutscher Fassung umfasst T\u00fcrschlie\u00dfdrehgelenke f\u00fcr eine T\u00fcr, vorzugsweise eine Glast\u00fcr, mit folgenden Merkmalen, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind:<\/li>\n<li>1. T\u00fcrschlie\u00dfdrehgelenk f\u00fcr eine T\u00fcr, vorzugsweise eine Glast\u00fcr, die durch eine ortsfeste St\u00fctzstruktur st\u00fctzbar ist, wobei das T\u00fcrblatt zwischen einer offenen und einer geschlossenen Position bewegbar ist, das T\u00fcrschlie\u00dfdrehgelenk umfassend:<br \/>\n1.1 einen kastenartigen K\u00f6rper (10), der an der ortsfesten St\u00fctzstruktur oder an dem T\u00fcrblatt verankerbar ist, und<br \/>\n1.2 einen Stift (20), der eine erste L\u00e4ngsachse (X) definiert und an dem anderen Element aus der Gruppe umfassend die ortsfeste St\u00fctzstruktur S und das T\u00fcrblatt verankerbar ist<br \/>\n1.2.1 wobei der Stift (20) und der kastenartige K\u00f6rper (10) gegenseitig drehbar gekoppelt sind, um sich um die erste Achse X zwischen der offenen T\u00fcrposition und der geschlossenen T\u00fcrposition zu drehen;<br \/>\n1.3 Schlie\u00dfmittel (30) zum automatischen R\u00fcckstellen des T\u00fcrblattes aus der offenen in die geschlossene Position;<br \/>\n1.4 Bremsmittel (40), die auf das Schlie\u00dfmittel (30) einwirken um dessen Wirkung entgegenzuwirken;<br \/>\n1.5 wobei das Schlie\u00dfmittel (30) ein erstes Nockenelement (31) umfasst,<br \/>\n1.5.1 das mit einem ersten Kolbenelement (32) in Wechselwirkung steht,<br \/>\n1.5.2 welches innerhalb des kastenartigen K\u00f6rpers (10) zwischen einer ersten zusammengedr\u00fcckten Endposition, die der offenen T\u00fcrposition entspricht, und einer ersten ausgefahrenen Endposition, die der geschlossenen T\u00fcrposition entspricht, bewegbar ist;<br \/>\n1.6 wobei das Bremsmittel (40) ein zweites Nockenelement (41) umfasst,<br \/>\n1.6.1 das mit einem zweiten Kolbenelement (42) in Wechselwirkung steht,<br \/>\n1.6.2 welches innerhalb des kastenartigen K\u00f6rpers (10) zwischen einer zweiten zusammengedr\u00fcckten Endposition, die der geschlossenen T\u00fcrposition entspricht, und einer zweiten ausgefahrenen Endposition, die der offenen T\u00fcrposition entspricht, bewegbar ist;<br \/>\n1.7 wobei sowohl das erste als auch das zweite Nockenelement (31, 41) mit dem Stift (20) einst\u00fcckig sind, sodass sie einst\u00fcckig in Bezug zum kastenartigen K\u00f6rper (10) drehbar damit sind;<br \/>\n1.8 wobei das erste Kolbenelement (32) zumindest einen ersten Schubkopf (33, 33\u2018) umfasst, der mit zumindest einem ersten, im Wesentlichen entsprechend geformten Sitz (34, 34\u2018) des ersten Nockenelements (31) in Wechselwirkung steht,<br \/>\n1.9 wobei das zweite Kolbenelement (42) zumindest einen zweiten Schubkopf (43) enth\u00e4lt, der mit zumindest einem zweiten, im Wesentlichen entsprechend geformten Sitz (44) des zweiten Nockenelements (41) in Wechselwirkung steht;<br \/>\n1.10 wobei das Schlie\u00dfmittel (30) erste entgegenwirkende elastische Mittel (39) umfasst, die auf das erste Kolbenelement (32) einwirken, um das wechselseitige Zusammenwirken von dem zumindest einen ersten Schubkopf (33, 33\u2018) und dem zumindest einen ersten entsprechend angepassten Sitz (34, 34\u2018) zu erm\u00f6glichen,<br \/>\n1.11 wobei das Bremsmittel (40) zweite entgegenwirkende elastische Mittel (47) umfasst, die auf das zweite Kolbenelement (42) einwirken, um das wechselseitige Zusammenwirken von dem zumindest einen zweiten Schubkopf (43) und dem zumindest einen zweiten angepassten Sitz (44) zu erm\u00f6glichen,<br \/>\n1.12 wobei der Stift (20) zwischen dem ersten und zweiten Kolbenelement (32, 42) angeordnet ist, und ferner<br \/>\n1.12.1 das erste und zweite Kolbenelement (32, 42) beide verschiebbar entlang einer zweiten Achse Y, die im Wesentlichen senkrecht zur ersten Achse X steht, bewegbar sind,<br \/>\n1.13 wobei sowohl der zumindest eine erste Schubkopf (33, 33\u2018) als auch der zumindest zweite Schubkopf (43) eine im Allgemeinen plattenartige Form aufweisen,<br \/>\n1.13.1 wobei die Schubk\u00f6pfe (33, 33\u2018, 43) jeweils zumindest eine im Wesentlichen senkrecht zur ersten Achse X stehende Ebene ((\uf050\u2019, \uf050\u2019\u2019, \uf050\u2019\u2019\u2019) definieren.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streites der Parteien, bed\u00fcrfen Merkmal 1 und Merkmal 1.13 n\u00e4herer Er\u00f6rterung. Dabei ist f\u00fcr die Auslegung auf den Wortlaut und die Beschreibung des Patents EP 2426XXX B 1 abzustellen, denn insoweit ist unstreitig, dass dieses Patent Vertragsgrundlage der Unterlassungsverpflichtung gem\u00e4\u00df Buchstabe a) sein soll.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nIm Sinne des Patents ist die ortsfeste St\u00fctzstruktur gem\u00e4\u00df Merkmal 1 die die T\u00fcr st\u00fctzende Umgebung. Mithilfe der St\u00fctzstruktur verbleibt die T\u00fcr in ihrer Position und kann ge\u00f6ffnet und geschlossen werden. Diese St\u00fctzstruktur ist weiterhin ortsfest, somit nicht ortsver\u00e4nderlich. Die die T\u00fcr st\u00fctzende Umgebung besteht dabei aus den ortsunver\u00e4nderlichen Elementen, die sich oberhalb, seitlich oder unterhalb der T\u00fcr befinden; diese k\u00f6nnen aus einem T\u00fcrrahmen gebildet sein; sie sind indes nicht hierauf beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt dieses Verst\u00e4ndnis des Merkmals 1 zun\u00e4chst dem Wortlaut des Patentanspruchs selbst, wonach die T\u00fcr \u201edurch eine ortsfeste St\u00fctzstruktur st\u00fctzbar\u201c und \u201ezwischen einer offenen und einer geschlossenen Position beweglich\u201c ist. Absatz [0019] (Textstellen ohne Bezugsangaben stammen aus der Patentschrift) benennt die ortsfeste Struktur als eine solche, die die T\u00fcr st\u00fctzt.<\/li>\n<li>In der Beschreibung des Patents in Absatz [0002] ist ein T\u00fcrrahmen beispielhaft f\u00fcr eine ortsfeste St\u00fctzstruktur benannt. In Absatz [0052] wird weiter der Boden beispielhaft als ortsfeste St\u00fctzstruktur bezeichnet. Absatz [0053] erl\u00e4utert schlie\u00dflich, dass weder die T\u00fcr noch die ortsfeste St\u00fctzstruktur gezeigt werden, da diese aus dem Stand der Technik bekannt sind. Dem entnimmt der Fachmann, dass das Patent die Befestigung eines patentgem\u00e4\u00dfen T\u00fcrschlie\u00dfdrehgelenks gem\u00e4\u00df dem vorbekannten Stand der Technik \u2013 somit ggf. auch am Fu\u00dfboden \u2013 vorsieht. In Absatz [0054] sieht das Patent bei einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Befestigung am Fu\u00dfboden zudem eine Platte vor, die am Fu\u00dfboden angebracht werden kann und wodurch die zuvor als nachteilig beschriebenen Aufbrecharbeiten vermieden werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nNach Merkmal 1.13 weist der mindestens eine Schubkopf des ersten und zweiten Kolbenelements eine im Wesentlichen plattenartige Form auf. Durch diese Form kann nach der Lehre des Patents die vertikale Sperrigkeit des T\u00fcrschlie\u00dfdrehgelenks vermieden werden, indem der Schubkopf in den entsprechend geformten Sitz eingreifen und daher mit diesem in Wechselwirkung stehen kann (Abs. [0077]). Durch die plattenartige Form definieren diese Schubk\u00f6pfe l\u00e4ngsseitig erste und zweite Ebenen \uf050\u2018, \uf050\u2018\u2018 und \uf050\u2018\u2018\u2018.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis entnimmt der Fachmann dem Wortlaut des Patentanspruchs sowie der Beschreibung in den Abs\u00e4tzen [0077] und [0078]. Bei der Darstellung von bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen in den Figuren 4a, 4b und 5a sind die Ebenen \uf050\u2018, \uf050\u2018\u2018 und \uf050\u2018\u2018\u2018 jeweils \u00fcber den l\u00e4ngsseitigen Verlauf des patentgem\u00e4\u00dfen T\u00fcrschlie\u00dfdrehgelenks eingezeichnet.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie angegriffene Vorrichtung macht von den Merkmalen dieses Unterlassungsanspruchs unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zwischen den Parteien ist lediglich streitig, ob die Befestigung der angegriffenen Vorrichtung an einem am Boden befestigten Element (\u201ebase\u201c) ebenfalls zu einer Verwirklichung der Merkmale des Patentanspruchs 1 f\u00fchrt und ob die im Allgemeinen plattenartige Form gem\u00e4\u00df Merkmal 1.7 des Schubkopfes ausgebildet ist.<\/li>\n<li>Beides ist nach der obigen Auslegung des Patentanspruchs 1 der Fall. Das am Boden befestigte Element \u201ebase\u201c (Platte) stellt eine ortsfeste St\u00fctzstruktur im Sinne des Patentanspruchs dar und wird als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform im Patent sogar beschrieben. Diese Platte wird am Fu\u00dfboden befestigt und verf\u00fcgt \u00fcber eine ausgebildete Aufnahme in Form eines ann\u00e4hernd rechteckigen Profils, das an das Einsteckenende des Stiftes des Scharniers angepasst ist und in diese Aufnahme eingesteckt werden kann. Damit ist dieses Element ortsfest und st\u00fctzt die T\u00fcr.<\/li>\n<li>Weiterhin bildet die angegriffene Vorrichtung Schubk\u00f6pfe aus, die l\u00e4ngsseitig eine im Allgemeinen plattenartige Form aufweisen. Das Verst\u00e4ndnis der Beklagten, wonach es auf die Stirnseite der Schubk\u00f6pfe ankomme, findet weder im Patentanspruch noch in der Beschreibung eine St\u00fctze.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nWeiterhin umfasst die Unterlassungsverpflichtung gem\u00e4\u00df Buchstabe b) des Unterlassungsvertrages in deutscher Fassung ein Scharnier f\u00fcr K\u00fchlr\u00e4ume, Schwingtore oder dergleichen mit folgenden Merkmalen, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind:<\/li>\n<li>1. Scharnier f\u00fcr K\u00fchlr\u00e4ume, Schwingtore oder dergleichen, welches eine station\u00e4re St\u00fctzkonstruktion (S) und mindestens ein T\u00fcrblatt (A) umfasst, das zwischen einer offenen und einer geschlossenen Position bewegbar ist, wobei das Scharnier umfasst:<br \/>\n1.1 einen kastenartigen Scharnierk\u00f6rper (3), der an der station\u00e4ren St\u00fctzkonstruktion (S) oder an dem T\u00fcrblatt (A) verankerbar ist,<br \/>\n1.2 einen Stift (5), der eine erste L\u00e4ngsachse (X) definiert und an dem anderen Element aus der Gruppe umfassend die station\u00e4re St\u00fctzkonstruktion (S) und das T\u00fcrblatt (A) verankerbar ist,<br \/>\n1.2.1 wobei der Stift (5) und der kastenartige Scharnierk\u00f6rper (3) gegenseitig drehbar miteinander gekoppelt sind, um sich um die erste Ache (X) zwischen der offenen T\u00fcrposition und der geschlossenen T\u00fcrposition zu drehen;<br \/>\n1.3 Schlie\u00dfmittel (10) f\u00fcr die automatische R\u00fcckf\u00fchrung des T\u00fcrblattes (A) aus der offenen in die geschlossenen Position;<br \/>\n1.4 ein Arbeitsfluid, das auf die Schlie\u00dfmittel (10) einwirkt, um der Wirkung derselben hydraulisch entgegenzuwirken und dadurch die Rotation des T\u00fcrblattes (A) aus der offenen Position in die geschlossene Position zu regulieren;<br \/>\n1.5 wobei die Schlie\u00dfmittel (10) ein Nockenelement (11) umfassen, das mit dem Stift (5) einst\u00fcckig ausgebildet ist und mit einem Kolbenelement (12) zusammenwirkt,<br \/>\n1.6 wobei das Kolbenelement (12) in einer Arbeitskammer (25) innerhalb des kastenartigen Scharnierk\u00f6rpers (3) verschiebbar beweglich ist, entlang einer zweiten Achse (Y), die im Wesentlichen orthogonal zu der ersten Achse (X) verl\u00e4uft, zwischen einer eingeschobenen Endposition, die der offenen T\u00fcrposition entspricht, und einer ausgefahrenen Endposition, die der geschlossenen T\u00fcrposition entspricht,<br \/>\n1.7 wobei das Kolbenelement (12) einen Schiebekopf (13) aufweist, der mit einem im Wesentlichen gegengeformten Sitz (14) des Nockenelements (11) zusammenwirkt;<br \/>\n1.8 wobei die Schlie\u00dfmittel (10) und das Arbeitsfluid beide zur G\u00e4nze in der Arbeitskammer (25) untergebracht sind;<br \/>\n1.9 wobei der kastenartige Scharnierk\u00f6rper (3) eine l\u00e4ngliche Gestalt aufweist, um die zweite Achse (Y) zu definieren,<br \/>\n1.10 wobei der Schiebekopf (13) eine im Allgemeinen plattenartige Gestalt aufweist, um eine Ebene (\u03c0) zu definieren, die im Allgemeinen in einem rechten Winkel zu der ersten Achse (X) verl\u00e4uft.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streites der Parteien, der allein die konkrete Befestigung der angegriffenen Vorrichtung zum Gegenstand hat, bedarf das Merkmal der \u201estation\u00e4ren St\u00fctzkonstruktion (S)\u201c n\u00e4herer Er\u00f6rterung. Zur Auslegung sind der Wortlaut und die Beschreibung des Patents EP 2324XXX B 1 heranzuziehen.<\/li>\n<li>Unter dem Begriff der \u201estation\u00e4ren St\u00fctzkonstruktion\u201c im Sinne des Patents ist ein Element zu verstehen, das die T\u00fcrkonstruktion st\u00fctzt. Dies kann der T\u00fcrrahmen selbst sein oder ein weiteres, an diesem oder am Fu\u00dfboden befestigtes Element. An diesem st\u00fctzenden Element soll ein Teil des Scharniers \u2013 entweder der kastenartige Scharnierk\u00f6rper (3) oder der Stift (5) \u2013 verankert werden. Nach dem Wortlaut des Patents ist die St\u00fctzkonstruktion zur Befestigung des Scharniers nicht auf solche Elemente beschr\u00e4nkt, die vertikal angebracht sind \u2013 wie beispielsweise T\u00fcrrahmen.<\/li>\n<li>Ausgehend vom Stand der Technik beschreibt das Patent in Absatz [0002] (Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Patentschrift EP 2324XXX B 1) bekannte Schlie\u00dfscharniere (\u201eclosing hinges\u201c), die regelm\u00e4\u00dfig ein bewegliches Element umfassen, welches an einer T\u00fcr oder dergleichen befestigt, und schwenkbar an einem feststehenden Element gelagert ist, welches wiederum \u00fcblicherweise am St\u00fctzrahmen der T\u00fcr (\u201efixed to the support frame thereof\u201c) befestigt ist. F\u00fcr K\u00fchlr\u00e4ume, Schwingt\u00fcren und dergleichen war im Stand der Technik bekannt, dass diese eine station\u00e4re St\u00fctzkonstruktion (\u201estationary support structure\u201c) und wenigstens eine T\u00fcr umfassen, wobei letztere einen im Wesentlichen rohrf\u00f6rmigen Rahmen umfasst (\u201ewhich includes a substantially tubular frame\u201c), an den eine Doppelglas-Einheit angebracht ist.<\/li>\n<li>Ausgehend von diesem Stand der Technik weist das Klagepatent den Fachmann an, ein Scharnier vorzusehen, dessen kastenartiger Scharnierk\u00f6rper und dessen Stift entweder an der T\u00fcr bzw. dem T\u00fcrblatt oder an dem diese st\u00fctzenden Element verankerbar ist. Vorteilhaft an einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Scharnier ist dabei, dass dies beispielsweise in das r\u00f6hrenf\u00f6rmige Profil eines K\u00fchlraums, welches den T\u00fcrrahmen definiert, eingebaut werden kann (Abs. [0025]). \u00dcberdies umfasst das Scharnier Schlie\u00dfmittel, welche auf das bewegbare Element einwirken, um die T\u00fcr oder dergleichen automatisch in die geschlossene Position zur\u00fcckzuf\u00fchren (Abs. [0003]) sowie hydraulische D\u00e4mpfungsmittel, um der Wirkung des Schlie\u00dfmittels entgegenzuwirken.<\/li>\n<li>Hydraulische D\u00e4mpfungsmittel sind nach der Beschreibung des Patents im Stand der Technik aus der EP 0407XXX ebenfalls bereits bekannt. Die betreffende Vorrichtung ist allerdings \u00e4u\u00dferst volumin\u00f6s, weshalb sie am Fu\u00dfboden montiert werden muss (\u201eit has necessarily to be mounted on the floor\u201c, Abs. [0007]). Die Installation einer solchen Vorrichtung verlangt teure und schwierige Aufbrecharbeiten am Boden, die nur durch qualifizierte Monteure durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Mit dem vom Patent vorgeschlagenen Scharnier soll unter anderem dieser Nachteil \u00fcberwunden werden, indem entweder der kastenartige Scharnierk\u00f6rper oder der Stift an einer station\u00e4ren St\u00fctzkonstruktion \u2013 und somit nicht direkt am Boden \u2013 verankert werden soll.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund der Beschreibung im Patent wird der Fachmann angewiesen, bei einer Befestigung des Scharniers in Bodenn\u00e4he \u2013 wie vorliegend streitgegenst\u00e4ndlich \u2013 neben der T\u00fcr bzw. dem T\u00fcrblatt ein das Scharnier bzw. die T\u00fcr st\u00fctzendes Element, an dem das Scharnier angebracht werden kann, vorzusehen. So werden \u2013 im Falle der Befestigung am Boden \u2013 die damit nach dem Stand der Technik \u00fcblicherweise einhergehenden Aufbrecharbeiten vermieden. Ein patentgem\u00e4\u00dfes Scharnier umfasst somit nach Absatz [0021] ein feststehendes Element, das sich dazu eignet, an einer station\u00e4ren St\u00fctzkonstruktion eines Drehtors, K\u00fchlraums oder dergleichen verankert zu werden, und ein bewegbares Element, das sich dazu eignet, an einer bewegbaren T\u00fcr eines Drehtors, K\u00fchlraums oder dergleichen verankert zu werden (\u201eto be achored to a stationary support structure of a swing gate\u201c).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie angegriffene Vorrichtung macht von den Merkmalen des Patentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zwischen den Parteien ist lediglich streitig, ob die Befestigung der angegriffenen Vorrichtung an einem am Boden befestigten Element (\u201ebase\u201c) ebenfalls zu einer Verwirklichung der Merkmale des Patentanspruchs 1 f\u00fchrt. Dies ist nach der obigen Auslegung des Patentanspruchs 1 der Fall. Das am Boden befestigte Element \u201ebase\u201c stellt eine station\u00e4re St\u00fctzkonstruktion im Sinne des Patentanspruchs dar. Es verf\u00fcgt \u00fcber eine ausgebildete Aufnahme in Form eines ann\u00e4hernd rechteckigen Profils, das an das Einsteckenende des Stiftes des Scharniers angepasst ist und in diese Aufnahme eingesteckt werden kann. Damit st\u00fctzt dieses Element (\u201ebase\u201c) die T\u00fcrkonstruktion.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nBei der von der Kl\u00e4gerin angegriffenen Vorrichtung handelt es sich um einen im Kern gleichen Versto\u00df zu dem vorvertraglich angegriffenen Scharnier. Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass das vorvertraglich angegriffene Scharnier s\u00e4mtliche Merkmale der dem Unterlassungsanspruch zugrundeliegenden Patentanspr\u00fcche auf exakt die gleiche Weise verwirklicht wie die nunmehr angegriffene Vorrichtung. Diesem Sachvortrag tritt die Beklagte nicht entgegen.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nEs besteht Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Anbietens, Inverkehrbringens, Gebrauchens, Einf\u00fchrens oder Besitzens der angegriffenen Vorrichtung. Diese entf\u00e4llt nicht aufgrund der Mitteilung der Beklagten, die angegriffene Vorrichtung nicht mehr zu vertreiben und seit dem 12. Juli 2019 ausschlie\u00dflich ein abgewandeltes Produkt am Markt anzubieten. Ausger\u00e4umt werden kann die Wiederholungsgefahr grunds\u00e4tzlich nur durch die Abgabe einer unwiderruflichen Unterlassungserkl\u00e4rung, die mit einem ausreichenden Vertragsstrafeversprechen gesichert ist (K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, Kap. D Rn. 339).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte durch Angebot und Lieferung der angegriffenen Vorrichtung die unter Ziffer III. geltend gemachte Vertragsstrafe in H\u00f6he von 20.000 Euro verwirkt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Verwirkung der Vertragsstrafe setzt neben der Verwirklichung des objektiven Verletzungstatbestandes auch ein Verschulden des Schuldners voraus. Dieses wird grunds\u00e4tzlich vermutet, \u00a7 280 Abs. 1 S. 2 BGB.<br \/>\nDie Beklagte kann sich nicht auf die vom Lieferanten der angegriffenen Vorrichtung vorgelegten Nachweise berufen, wonach eine Verletzung nicht gegeben sei. Von einem Unternehmen ist grunds\u00e4tzlich eine eigene Pr\u00fcfung der Schutzrechtslage zu erwarten, selbst wenn diese wegen der technischen Komplexit\u00e4t des betroffenen Gegenstandes mit einem betr\u00e4chtlichen Aufwand verbunden ist. Hat in der Zulieferkette bereits eine ernsthafte, sorgf\u00e4ltige und sachkundige Pr\u00fcfung daraufhin stattgefunden, ob das Produkt Schutzrechte im Bestimmungsland verletzt, so reduziert sich die Pflicht des H\u00e4ndlers darauf, sich zu vergewissern, dass die Schutzrechtslage verl\u00e4sslich verifiziert worden ist (K\u00fchnen a.a.O. Kap. D Rn. 453, Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 139 Rn. 50). Vorliegend hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass sie die vorgelegten Gutachten entsprechend verifiziert haben will.<br \/>\nAuch soweit f\u00fcr die angegriffene Vorrichtung ein chinesisches Patent erteilt worden ist, schlie\u00dft dies ein Verschulden nicht aus. Denn es handelt sich nicht um ein f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestehendes Schutzrecht. Entsprechend kann die Beklagte auch aus dem Erteilungsverfahren vor dem chinesischen Patentamt keine \u2013 sie entlastenden \u2013 R\u00fcckschl\u00fcsse ziehen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie H\u00f6he der Vertragsstrafe richtet sich nach dem Unterlassungsvertrag; danach ist eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 10.000 Euro f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs vereinbart.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Auslegung eines Unterlassungsvertrages richtet sich nach den allgemeinen, f\u00fcr die Vertragsauslegung geltenden Grunds\u00e4tzen. Neben dem Inhalt der Vertragserkl\u00e4rungen sind demgem\u00e4\u00df f\u00fcr die Auslegung nach den \u00a7\u00a7 133, 157 BGB insbesondere ma\u00dfgeblich die beiderseits bekannten Umst\u00e4nde, der Zweck der Vereinbarung sowie die Art und Weise ihres Zustandekommens, die wettbewerbsrechtlich relevante Beziehung zwischen den Vertragspartnern und ihre Interessenlage. Dies gilt auch f\u00fcr die Auslegung, welchen Inhalt das Versprechen einer Vertragsstrafe \u201ef\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung\u201d hat, weil die Parteien in der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrages grunds\u00e4tzlich frei sind. Wenn kein eindeutiger Vertragswille ermittelt werden kann und der Wortlaut auslegungsbed\u00fcrftig ist, kommt es in erster Linie auf den objektiv erkennbaren Erkl\u00e4rungsinhalt des Unterlassungsversprechens an. Daneben ist zu ber\u00fccksichtigen, dass sich die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auf m\u00f6gliche zuk\u00fcnftige Sachverhalte bezieht, deren n\u00e4here Umst\u00e4nde naturgem\u00e4\u00df kaum vorhersehbar sind. Dies hat zur Folge, dass die Auslegung eines Unterlassungsversprechens im Einzelfall auch Elemente einer erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung beinhalten kann. Es wird demgem\u00e4\u00df in der Regel nicht dem Willen der Vertragsparteien entsprechen, die Verwirkung von Vertragsstrafen von starr gehandhabten Voraussetzungen abh\u00e4ngig zu machen, weil dies zur Folge h\u00e4tte, dass den Besonderheiten der sp\u00e4ter eintretenden Fallgestaltungen &#8211; anders als es bei der Verh\u00e4ngung von Ordnungsmitteln nach \u00a7 890 ZPO der Fall w\u00e4re &#8211; in keiner Weise mehr Rechnung getragen werden k\u00f6nnte (BGH, GRUR 2001, 758 \u2013 Mehrfachversto\u00df gegen Unterlassungsverpflichtung).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nUnter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze bilden die von der Kl\u00e4gerin vorliegend in der Klageschrift in Bezug genommenen Verst\u00f6\u00dfe des Anbietens der angegriffenen Vorrichtung im Internet auf der Webseite der Beklagten sowie eine Lieferung der angegriffenen Vorrichtung im Rahmen eines Testkaufs vor Zugang der Abmahnung und das Anbieten der angegriffenen Vorrichtung nach Zugang der Abmahnung jeweils nat\u00fcrliche Handlungen dar. Denn das Vertragsziel der Kl\u00e4gerin darf es vorliegend nicht sein, eine m\u00f6glichst hohe und gegebenenfalls f\u00fcr die Beklagte existenzgef\u00e4hrdende Bestrafung f\u00fcr viele einzelne Verst\u00f6\u00dfe zu erreichen. Angesichts der H\u00f6he der versprochenen Vertragsstrafe erreicht auch eine Zusammenfassung einzelner Verst\u00f6\u00dfe gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB das Ziel des Vertragsstrafeversprechens, da der mit der angegriffenen Vorrichtung zu erzielende Umsatz pro St\u00fcck mit ca. 55,22 Euro weit unter der vereinbarten Vertragsstrafe liegt und mit dieser in keinem angemessenen Verh\u00e4ltnis steht. Daher sind im vorliegenden Fall im Wesentlichen gleichartige, zeitlich und r\u00e4umlich zusammentreffende Handlungen als eine Zuwiderhandlung anzusehen. Da das Angebot im Internet sowie die Lieferung der angegriffenen Vorrichtung in zeitlich engem Zusammenhang erfolgten, ist eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 10.000 Euro verwirkt.<\/li>\n<li>Der Zugang der Abmahnung bei der Beklagten stellt sodann eine Z\u00e4sur dar. Ab diesem Zeitpunkt wusste die Beklagte um die m\u00f6gliche Verletzung des Unterlassungsvertrages durch Angebot und Lieferung der angegriffenen Vorrichtung. Da die Beklagte auf diese Sachlage nicht reagierte und auch nach Zugang der Abmahnung die angegriffene Vorrichtung im Internet weiter bewarb, rechtfertigt dies insoweit die Verwirkung einer zweiten Vertragsstrafe in H\u00f6he von 10.000 Euro. Insgesamt hat die Beklagte somit eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 20.000 Euro verwirkt.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatz die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 505.000 Euro, wovon 5.000,- EUR auf die Widerklage entfallen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3031 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 02. April 2020, Az. 4b O 80\/18<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[94,2],"tags":[],"class_list":["post-8517","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-94","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8517","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8517"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8517\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8518,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8517\/revisions\/8518"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8517"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8517"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8517"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}