{"id":8515,"date":"2020-10-19T13:22:26","date_gmt":"2020-10-19T13:22:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8515"},"modified":"2020-10-19T14:45:04","modified_gmt":"2020-10-19T14:45:04","slug":"4b-o-42-19-verdichtervorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8515","title":{"rendered":"4b O 42\/19 &#8211; Verdichtervorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3030<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 24. M\u00e4rz 2020, Az. 4b O 42\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Parteien stehen hinsichtlich der Behauptung einer Verletzung mehrerer Klageschutzrechte der Kl\u00e4gerin in Streit. Vorliegend macht die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht und der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Patents DE 10 2006 006 XXX C 5 in ge\u00e4nderter Fassung (nachfolgend \u201eKlagepatent\u201c) geltend.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 31. Januar 2008 angemeldet und die Patentanmeldung am 22. April 2010 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Patents wurde am 18. November 2010 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent wurde im Beschr\u00e4nkungsverfahren ge\u00e4ndert und das beschr\u00e4nkte Patent am 13. September 2018 ver\u00f6ffentlicht.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Verdichtervorrichtung. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\u201eVerdichtervorrichtung (10), die an einen Baggerarm (22) ankuppelbar ist, mit einem Unwuchterzeuger (30), dessen Antrieb (32) von der Hydraulik des Baggers gespeist wird, wobei sie einen elektrischen Generator (40) umfasst, der mit dem Antrieb (32) des Unwuchterzeugers (30) wenigstens mittelbar gekoppelt ist, dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Signaleinrichtung, insbesondere eine Lichtsignaleinrichtung umfasst, die mit dem Generator elektrisch wenigstens mittelbar verbunden ist oder eine Verdichtungsauswertungseinrichtung umfasst, die mit dem Generator elektrisch wenigstens mittelbar verbunden ist.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich des \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspruchs 3 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die folgenden Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift. Figur 1 zeigt eine schematische Seitenansicht einer Verdichtervorrichtung.<\/li>\n<li>Figur 2 zeigt eine Ansicht der Verdichtervorrichtung von Figur 1 von hinten.<\/li>\n<li>Die Beklagte stellt her, benutzt, vermietet und bietet in der Bundesrepublik Deutschland Verdichtervorrichtungen an unter der Bezeichnung UAM \u201eA\u201c, \u201eB\u201c und \u201eC\u201c, die sie auch \u00fcber ihre Webseite https:\/\/www.D.eu\/ bewirbt (nachfolgend \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c). Alle Verdichtervorrichtungen sind an einen Bagger ankuppelbar. Optional sind f\u00fcr diese Verdichtervorrichtungen \u201eG\u201c- und \u201eE\u201c-Einrichtungen erh\u00e4ltlich, die mit einem elektrischen Generator betrieben werden, der mit einem hydraulischen Antrieb verbunden ist. Der hydraulische Antrieb wird durch den Hydraulikventilblock mit der Hydraulikleistung des Baggers versorgt. Die Beklagte bewirbt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf ihrer Webseite wie folgt (Anlagenkonvolut AK 3):<\/li>\n<li>\nDie von der Ger\u00e4teverkleidung befreite \u201eE\u201c geht beispielhaft aus dem nachfolgenden Lichtbild des Modells \u201eC\u201c hervor, das dem Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 27. M\u00e4rz 2019 entnommen ist:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, durch das Anbieten, Herstellen, Gebrauchen und Vermieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletze die Beklagte Patentanspruch 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Die Verdichtervorrichtung k\u00f6nne \u00fcber einen mechanischen oder hydraulischen Schnellwechsler in Form eines Kuppelabschnitts an einen Baggerarm angekuppelt werden. \u00dcber die Hydraulik des Baggers werde mittels des Hydraulikventilblocks der Antrieb des Unwuchterzeugers mit Hydraulikfl\u00fcssigkeit versorgt. Der f\u00fcr die Verdichtervorrichtung notwendige Unwuchterzeuger werde nach den Angaben der Beklagten zum insoweit baugleichen Modell \u201eF\u201c von einem \u00d6lmotor angetrieben. Dabei handele es sich um einen hydraulischen Antrieb. Der elektrische Generator sei an den Hydraulikventilblock angeschlossen. Somit w\u00fcrden der hydraulische Antrieb des Unwuchterzeugers einerseits und der Generator andererseits mittelbar \u00fcber den Hydraulikventilblock miteinander gekoppelt. Denn der Hydraulikventilblock versorge beide mit Hydraulikstrom, wobei vorhandene Hydraulikleistung zwischen dem hydraulischen Antrieb des Unwuchterzeugers und dem Generator aufgeteilt werde. Der Generator erhalte eine geregelte Menge an Hydraulikstrom, die aus dem Hydraulikstrom f\u00fcr den Antrieb des Unwuchterzeugers abgezweigt werde. Die Hydraulikfl\u00fcssigkeit f\u00fcr den Generator stamme dabei aus demselben Hydraulikkreis, mit dem der Antrieb f\u00fcr den Unwuchterzeuger gespeist werde. Schlie\u00dflich handele es sich bei den optional anzubringenden Ausstattungen \u201eG\u201c und \u201eE\u201c um Signaleinrichtungen, die als eine optische Kontrollanzeige mit mehreren LED\u2019s ausgestattet seien als auch um Verdichtungsauswertungseinrichtungen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>A. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\nI. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Verdichtervorrichtungen<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>die an einen Baggerarm ankuppelbar sind, mit einem Unwuchterzeuger, dessen Antrieb von der Hydraulik des Baggers gespeist wird, wobei sie einen elektrischen Generator umfassen, der mit dem Antrieb des Unwuchterzeugers wenigstens mittelbar gekoppelt ist, dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Signaleinrichtung, insbesondere eine Lichtsignaleinrichtung umfassen, die mit dem Generator elektrisch wenigstens mittelbar verbunden ist oder eine Verdichterauswerteeinrichtung umfassen, die mit dem Generator elektrisch wenigstens mittelbar verbunden ist;<\/li>\n<li>&#8211; DE 10 2008 006 XXX C 5 (Anspruch 1)<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\neine Verdichtervorrichtung nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet ist, dass sie ein Stromregelventil umfasst, welches die dem Antrieb zugef\u00fchrte Menge an Hydraulikfl\u00fcssigkeit steuert bzw. regelt;<br \/>\n&#8211; DE 10 2008 006 XXX C 5 (Anspruch 3)<\/li>\n<li>II. ihr dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 18. November 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\n1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer oder der Nutzer der Dienstleistungen;<br \/>\n2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\n3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse oder mit diesen Erzeugnissen erbrachten Dienstleistungen bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\nIII. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Mai 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\n1. der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\n2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n4. der einzelnen Gebrauchshandlungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Gebrauchsumfang, -zeiten und -preisen und der Namen und Anschriften der Leistungsempf\u00e4nger,<br \/>\n5. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\n6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, ihr auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\nIV. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter A.I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben, wobei der Beklagten einger\u00e4umt wird, nach ihrer Wahl die Erzeugnisse auch selbst zu vernichten;<br \/>\nV. die unter A.I. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des\u2026 vom\u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<br \/>\nVI. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\n1. ihr f\u00fcr die unter A.I. bezeichneten, in der Zeit vom 22. Mai 2010 bis zum 17. Dezember 2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A.I. bezeichneten und seit dem 18. Dezember 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<br \/>\nB. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in H\u00f6he von 2.840,44 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 9 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent DE 10 2006 006 XXX C 5 erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<br \/>\nDie Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 keinen Gebrauch. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei der elektrische Generator nicht mit dem hydraulischen Antrieb des Unwuchterzeugers gekoppelt, auch nicht mittelbar. Es fehle jegliche Wirkverbindung zwischen dem hydraulischen Antrieb des Unwuchterzeugers und dem Generator. Der elektrische Generator verf\u00fcge \u00fcber einen eigenen hydraulischen Antrieb. Beide hydraulischen Antriebe teilten sich lediglich dieselbe Zuleitung f\u00fcr die Hydraulikfl\u00fcssigkeit. \u00dcber diese Hydraulikleitung werde indessen keine Arbeit des ersten Hydromotors auf den zweiten Hydromotor oder umgekehrt \u00fcbertragen. Beide Antriebe beeinflussten sich nicht wechselseitig. Stattdessen sei der Generatorenantrieb sogar gezielt vom Unwuchterzeuger entkoppelt.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 beruhe nicht auf einem erfinderischen Schritt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Schadensersatz dem Grunde nach und Entsch\u00e4digung aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Verdichtervorrichtung. Im Stand der Technik ist aus der DE 103 55 172 B 3 eine Verdichtervorrichtung bekannt, deren Oberteil an einen Bagger ankuppelbar ist. Ein mit dem Oberteil verbundenes Unterteil weist einen Unwuchterzeuger auf, der von einem hydraulischen Antrieb angetrieben wird und der \u00fcber entsprechende Schnellverbindungen mit einer baggerseitigen Hydraulikversorgung verbunden ist (Abs. [0002], Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift). Aus der WO 2006\/061XXX A 1 ist weiter eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Verdichtervorrichtung bekannt, die eine Plattenverdichtungseinrichtung beschreibt, bei der \u00fcber einen Motor sowohl eine Vibrationseinrichtung f\u00fcr den Verdichtungsvorgang als auch ein Generator antreibbar ist (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund des Standes der Technik bezeichnet es das Klagepatent als Aufgabe (technisches Problem), eine Verdichtervorrichtung zu schaffen, die flexibel bei allen g\u00e4ngigen Baggern eingesetzt werden kann und einen erweiterten Anwendungsbereich aufweist (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Klagepatent eine Verdichtervorrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind:<\/li>\n<li>1. Verdichtervorrichtung (10),<br \/>\n2. die an einen Baggerarm (22) ankuppelbar ist,<br \/>\n3. mit einem Unwuchterzeuger (3), dessen Antrieb von der Hydraulik des Baggers gespeist wird,<br \/>\n4. wobei sie einen elektrischen Generator (40) umfasst, der mit dem Antrieb (32) des Unwuchterzeugers (3) wenigstens mittelbar gekoppelt ist<br \/>\n4.1 wobei sie eine Signaleinrichtung, insbesondere eine Lichtsignaleinrichtung umfasst, die mit dem Generator elektrisch wenigstens mittelbar verbunden ist<br \/>\n4.2 oder eine Verdichtungsauswerteeinrichtung umfasst, die mit dem Generator elektrisch wenigstens mittelbar verbunden ist.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Vorrichtung nach Patentanspruch 1 ist eine Verdichtervorrichtung, die durch ihre konkrete Ausgestaltung flexibel bei allen g\u00e4ngigen Baggern einsetzbar ist und durch die Bereitstellung elektrischer Energie in bzw. an der Verdichtervorrichtung den Einsatz beliebiger elektrischer Komponenten erm\u00f6glicht (Abs. [0003] und [0007]). Die ben\u00f6tigte elektrische Energie wird dabei innerhalb der Verdichtervorrichtung bereitgestellt, ohne dass eine entsprechende elektrische Verbindung zwischen Verdichtervorrichtung und Bagger erforderlich ist. Um dies zu erreichen, weist das Klagepatent den Fachmann an, einen elektrischen Generator vorzusehen, der gem\u00e4\u00df Merkmal 4 mit dem Antrieb des Unwuchterzeugers wenigstens mittelbar gekoppelt ist.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs ist der Begriff \u201ekoppeln\u201c nicht lediglich umgangssprachlich im Sinne von \u201everbinden\u201c zu verstehen. Ma\u00dfgebend ist vielmehr wie der Fachmann diesen Begriff nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht. Definiert die Patentschrift einen im Anspruch verwendeten Begriff in bestimmter und ggf. eigenst\u00e4ndiger Weise, ist dieses Begriffsverst\u00e4ndnis den fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen zugrundezulegen, da die Beschreibung des Patents insoweit ein &#8222;patenteigenes Lexikon&#8220; darstellt (BGH, GRUR 2015, 972 &#8211; Kreuzgest\u00e4nge; BGH, GRUR 2015, 875 &#8211; Rotorelemente; BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 25.02.2016 \u2013 I-15 U 136\/14 \u2013 Rn. 84).<\/li>\n<li>Danach reicht es nicht aus, dass der Antrieb des Unwuchterzeugers und der elektrische Generator \u00fcber eine gemeinsame Zu- und Ableitung zum Hydraulikkreislauf im Sinne einer fluidischen Verbindung verf\u00fcgen. Vielmehr muss eine mechanische Wirkverbindung zum Antrieb des Unwuchterzeugers bestehen; der hydraulische Antrieb, der den Unwuchterzeuger in Drehung versetzt, muss auch den elektrischen Generator antreiben.<\/li>\n<li>Der Klagepatentanspruch unterscheidet zwischen dem Unwuchterzeuger, dessen Antrieb, der Hydraulik und dem Generator. Bei dem Unwuchterzeuger handelt es sich um die Bauteile, die eine Drehbewegung aufgrund einer exzentrischen Massenverteilung in eine Schwing- oder R\u00fcttelbewegung der Vorrichtung \u00fcbersetzen. Die Drehbewegung wird dabei durch den Antrieb erzeugt. Hiervon zu unterscheiden ist die \u201eHydraulik des Baggers\u201c, die ihrerseits den Antrieb des Unwuchterzeugers speist; ihn somit mit Volumenstrom versorgt. Der Antrieb ist also das Bauteil der Verdichtervorrichtung, das den Volumenstrom der Hydraulik in eine Drehbewegung transformiert, die wiederum den Unwuchterzeuger antreibt. Bei dem im Merkmal 3 genannten elektrischen Generator handelt es sich um ein Bauteil, mit dem Bewegung in elektrische Energie transformiert wird.<\/li>\n<li>Eine jedenfalls mittelbare Kopplung soll nun zwischen dem Generator und dem Antrieb des Unwuchterzeugers bestehen. Von einem eigenen Antrieb des Generators, der von der Hydraulik gespeist wird, ist im Klagepatentanspruch keine Rede. Demnach spricht bereits die Systematik des Klagepatentanspruchs daf\u00fcr, dass es f\u00fcr eine mittelbare Kopplung von Generator und Antrieb des Unwuchterzeugers nicht ausreicht, wenn zwischen beiden lediglich eine Fluidverbindung besteht, so dass sie von derselben Hydraulik gespeist werden. Vielmehr bedarf es einer mechanischen Wirkverbindung zwischen dem Antrieb des Unwuchterzeugers und dem Generator.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch funktional betrachtet verlangt das Klagepatent in Merkmal 4 mehr als nur eine irgendwie ausgestaltete Verbindung zwischen dem Antrieb des Unwuchterzeugers und dem elektrischen Generator. Insbesondere ersch\u00f6pft sich die Funktion von Merkmal 4 nicht allein darin, an der Verdichtervorrichtung elektrische Energie bereitstellen zu k\u00f6nnen, ohne dass eine entsprechende elektrische Verbindung zwischen Verdichtervorrichtung und Bagger erforderlich ist. Diese in der Klagepatentschrift angesprochene Funktion (Abs. [0006]) wird bereits durch Merkmal 3 erzielt, wonach die Verdichtervorrichtung einen elektrischen Generator umfasst, der Strom also erst an der Verdichtervorrichtung erzeugt wird. Mit dem Merkmal 4 lehrt der Klagepatentanspruch vielmehr, wie der gem\u00e4\u00df Merkmal 3 an der Verdichtervorrichtung angeordnete Generator \u00fcberhaupt angetrieben wird, um elektrische Energie erzeugen zu k\u00f6nnen. Die Kopplung hat dabei die Funktion, die vom Antrieb des Unwuchterzeugers bereitgestellte (Dreh-)Bewegung auch dem Generator zur Verf\u00fcgung zu stellen. Diese Auslegung entspricht dem allgemeinen fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eKopplung\u201c im technischen Sinne, wonach allgemein eine Verkn\u00fcpfung verstanden werden kann, aufgrund derer zwei oder mehrere physikalische Systeme sich gegenseitig beeinflussen k\u00f6nnen (vgl. Meyers Lexikon der Technik und der exakten Naturwissenschaften, Begriff \u201eKopplung\u201c, Anlage PBP 3).<\/li>\n<li>Diese Funktion der Koppelung ergibt sich auch aus der Klagepatentschrift. In der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents hei\u00dft es ausdr\u00fccklich, dass \u201edie elektrische Energie in der Verdichtervorrichtung selbst erzeugt wird, indem der hydraulische Antrieb, der den Unwuchterzeuger in Drehung versetzt, auch den elektrischen Generator antreibt\u201c (Abs. [0006]). Wie das im Einzelnen geschieht \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem Fachmann. Bei dem hydraulischen Antrieb kann es sich um einen Axialkolbenmotor oder jeden anderen hydraulischen Drehantrieb handeln, mit dessen Welle auch der Generator verbunden ist (Abs. [0006], [0021]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt mit dieser Lehre des Klagepatentanspruchs den gattungsbildenden Stand der Technik aus der WO 2006\/061XXX auf, die eine Plattenverdichtungsanordnung beschreibt, bei der \u00fcber einen Motor sowohl eine Vibrationseinrichtung f\u00fcr den Verdichtervorgang als auch ein Generator antreibbar ist (Abs. [0004]). Von diesem Stand der Technik grenzt sich das Klagepatent allein \u00fcber die Signal- und Verdichtungsauswerteeinrichtung nach Merkmal 4.1 und 4.2 ab.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die von ihr vertretene weite Auslegung des Begriffs der Kopplung ebenfalls auf den gattungsbildenden Stand der Technik und die Anlage CK 6 verweist, vermag die Kammer dem nicht zu folgen, weil die darin vorgenommene Zuordnung der Begrifflichkeiten unzutreffend ist. Der Antrieb im Sinne des Klagepatentanspruchs ist in der WO 2006\/061XXX der Motor 2, bei dem es sich allerdings nicht um einen hydraulischen Antrieb, sondern um einen Benzinmotor handelt. Darauf kommt es jedoch letztlich nicht an. Entscheidend ist, dass mit diesem Antrieb sowohl der Schwingungserreger 4 als auch der elektrische Generator 3 angetrieben werden. Die \u00dcbertragung der Drehbewegung des Motors 2 erfolgt dabei mittels Riemen und Scheiben auf die jeweilige Welle 16, 19. Riemen und Scheiben dienen somit der Kopplung des elektrischen Generators 3 mit dem Antrieb in Form des Motors 4. Hingegen k\u00f6nnen die Welle 19 und die Riemenscheibe 20 am Schwingungserreger 4 entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht als Antrieb angesehen werden. Um bei einem solchen Verst\u00e4ndnis \u00fcberhaupt begr\u00fcnden zu k\u00f6nnen, dass das Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents hinsichtlich der Kopplung vom gattungsbildenden Stand der Technik erfasst wird, verweist die Kl\u00e4gerin in der Anlage CK 6 auf einen Riemen zwischen Schwingungserreger und elektrischem Generator. Ein solcher Riemen ist in der WO 2006\/061XXX jedoch gar nicht offenbart.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nNach dieser Auslegung stellen Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 dar.<\/li>\n<li>Zwar handelt es sich um eine Verdichtervorrichtung, die an einen Baggerarm ankuppelbar ist und \u00fcber einen Unwuchterzeuger, der von der Hydraulik des Baggers gespeist wird, sowie einen elektrischen Generator verf\u00fcgt. Allerdings ist der elektrische Generator bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht mit dem Antrieb des Unwuchterzeugers gekoppelt, auch nicht wenigstens mittelbar. Denn der elektrische Generator und der Unwuchterzeuger weisen jeweils einen eigenen Antrieb auf. Der Hydromotor des elektrischen Generators und der Hydromotor des Unwuchterzeugers verf\u00fcgen ihrerseits \u00fcber eine gemeinsame \u00d6lzuleitung \u00fcber den Hydraulikventilblock. Diese teilen sich damit zwar dieselbe Zuleitung f\u00fcr die Hydraulikfl\u00fcssigkeit. Eine (mechanische) Wirkbeziehung im Sinne einer wechselseitigen Beeinflussung besteht nicht.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 150.000 Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3030 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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