{"id":8513,"date":"2020-10-19T13:20:31","date_gmt":"2020-10-19T13:20:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8513"},"modified":"2020-10-19T14:44:53","modified_gmt":"2020-10-19T14:44:53","slug":"4b-o-74-18-adapter-fuer-drucksensoren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8513","title":{"rendered":"4b O 74\/18 &#8211; Adapter f\u00fcr Drucksensoren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3029<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 05. M\u00e4rz 2020, Az. 4b O 74\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft tritt, oder einer sogleich zu verh\u00e4ngenden Ordnungshaft, wobei die einzelne Ordnungshaft bis zu sechs Monate und die Ordnungshaft insgesamt bis zu zwei Jahre betragen kann und an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, in Deutschland<\/li>\n<li>Adapter f\u00fcr Drucksensoren zum Durchf\u00fchren von Langzeitzylinderdruck\u00fcberwachungen an Verbrennungsmotoren umfassend ein Geh\u00e4use, welches inw\u00e4ndig eine Kontur eines Gaskanals definiert, einen Anschluss zu einem Zylinderdeckel eines Verbrennungsmotors zum Herstellen einer Gasverbindung zwischen einem Inneren eines Zylinders und dem Gaskanal, eine hintere \u00d6ffnung des Gaskanals aus dem Geh\u00e4use mit einer Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen dieser hinteren \u00d6ffnung, einen Anschluss eines Drucksensors zum Einsetzen eines Drucksensors mit einer Sensormembran, wobei die Sensormembran im eingesetzten Zustand zu einer \u00d6ffnung im Gaskanal vordringt und einem Gasdruck im Gaskanal ausgesetzt ist, und wobei diese \u00d6ffnung eine \u00dcbergangslinie aufweist, welche einen \u00dcbergang von einer Kontur des Gaskanals zum Anschluss des Drucksensors bildet, wobei die \u00dcbergangslinie der \u00d6ffnung in einer Ebene liegt, die Sensormembran im eingebauten Zustand einen Teil der Kontur des Gaskanals bildet und der \u00dcbergang von der Kontur des Gaskanals zur Sensormembran einen stetigen \u00dcbergang im Bereich der \u00dcbergangslinie bildet,<\/li>\n<li>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter 1. genannten Handlungen seit dem 22. Februar 2017 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten, nach Typen und Kalendervierteljahren aufgeschl\u00fcsselten Verzeichnisses mit Angaben \u00fcber<\/li>\n<li>a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) die Namen und Anschriften gewerblicher Abnehmer sowie Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) die Mengen der erhaltenen, ausgelieferten und\/oder bestellten Erzeugnisse sowie<br \/>\nd) die Preise, die f\u00fcr sie bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Ein- und Verkaufsbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Einzelheiten au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter 1. genannten Handlungen seit dem 19. Juni 2008 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten, nach Typen und Kalendervierteljahren aufgeschl\u00fcsselten Verzeichnisses mit Angaben \u00fcber<\/li>\n<li>a) die jeweiligen Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) die einzelnen Auslieferungen, weiter aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) die einzelnen Angebote, weiter aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und Auflagenh\u00f6hen, Verbreitungszeitr\u00e4umen und -gebieten,<br \/>\ne) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn,<\/li>\n<li>wobei<br \/>\n\uf02d die Angaben gem\u00e4\u00df Buchstabe e) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 22. M\u00e4rz 2017 zu machen sind und<br \/>\n\uf02d der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu benennenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>4. die vorstehend unter 1. genannten, seit dem 22. Februar 2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf ihren gerichtlich (unter Bezugnahme auf das vorliegende Urteil) festgestellten patentverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten f\u00fcr Verpackung, Transport und\/oder Lagerung zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse in Deutschland wieder an sich zu nehmen,<\/li>\n<li>5. die in Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen oder im Wege des R\u00fcckrufs nach Ausspruch 4. und\/oder anderweitig gelangenden, vorstehend unter 1. genannten Erzeugnisse selbst oder durch Dritte und auf Kosten der Beklagten zu vernichten,<\/li>\n<li>6. an die Kl\u00e4gerin 10.301,60 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 5. September 2018 zu zahlen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<br \/>\n1. f\u00fcr die unter I.1. genannten, vom 19. Juni 2008 bis 21. M\u00e4rz 2017 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\n2. s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter I.1. genannten, seit dem 22. M\u00e4rz 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 Euro, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nZiffer I. 1., I. 4. und I. 5. des Tenors: 350.000 Euro<br \/>\nZiffer I. 2. und I. 3. des Tenors: 100.000 Euro<br \/>\nZiffer I. 6 und II. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 095 XXX (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht und der Entsch\u00e4digungspflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 5. Dezember 2007 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 11. Dezember 2006 angemeldet wurde. Die Patentanmeldung wurde am 2. September 2009, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 22. Februar 2017 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent betrifft einen Adapter f\u00fcr Drucksensoren zum Durchf\u00fchren von Langzeitzylinderdruck\u00fcberwachungen an Verbrennungsmotoren. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>Adapter f\u00fcr Drucksensoren zum Durchf\u00fchren von Langzeitzylinderdruck\u00fcberwachungen an Verbrennungsmotoren umfassend ein Geh\u00e4use (1) welches inw\u00e4ndig eine Kontur eines Gaskanals (2) definiert, einen Anschluss (3) zu einem Zylinderdeckel eines Verbrennungsmotors zum Herstellen einer Gasverbindung zwischen einem Inneren eines Zylinders und dem Gaskanal (2), eine hintere \u00d6ffnung (11) des Gaskanals (2) aus dem Geh\u00e4use (1) mit einer Vorrichtung (12) zum gasdichten Verschlie\u00dfen dieser hinteren \u00d6ffnung (11), einen Anschluss (4) eines Drucksensors (5) zum Einsetzen eines Drucksensors (5) mit einer Sensormembran (6), wobei die Sensormembran (6) im eingesetzten Zustand zu einer \u00d6ffnung (7) im Gaskanal (2) vordringt und einem Gasdruck im Gaskanal (2) ausgesetzt ist, und wobei diese \u00d6ffnung (7) eine \u00dcbergangslinie (8) aufweist, welche einen \u00dcbergang von einer Kontur des Gaskanals (2) zum Anschluss (4) des Drucksensors (5) bildet, dadurch gekennzeichnet, dass die \u00dcbergangslinie (8) der \u00d6ffnung (7) in einer Ebene liegt, dass die Sensormembran (6) im eingebauten Zustand einen Teil der Kontur des Gaskanals (2) bildet, und dass der \u00dcbergang von der Kontur des Gaskanals (2) zur Sensormembran (6) einen stetigen \u00dcbergang im Bereich der \u00dcbergangslinie (8) bildet.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die folgenden Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift. Die Figuren 1 und 2 zeigen jeweils eine perspektivische Darstellung im Schnitt eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Adapters, in dem ein Drucksensor angebracht ist:<\/li>\n<li>Die Figuren 3 und 4 zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung, die besonders f\u00fcr frontdichtende Drucksensoren geeignet sind:<\/li>\n<li>Die in der Schweiz ans\u00e4ssige Beklagte bietet auf ihrer Webseite www.A.de deutschlandweit einen Drucksensor B wie folgt an (Anlage GDM 6):<\/li>\n<li>In dem ebenfalls \u00fcber die Webseite abrufbaren Datenblatt gibt die Beklagte an, wie der Drucksensor zur Anwendung in einem Zwei-Takt-Motor in einem speziellen Adapter (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c) zwischen Zylinderdeckel und Indizierhahn installiert werden kann (Anlage GDM 7):<\/li>\n<li>Nachfolgend wiedergegeben ist schlie\u00dflich ein im Rahmen eines Testkaufs von der Kl\u00e4gerin erworbenes Adapterst\u00fcck, bei dem ein Teil des Materials entfernt worden ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, der vorstehende Adapter mache von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 Gebrauch. Dieser sei zur kontinuierlichen Messung von Zylinderdruck in Dieselmotoren bestimmt. Der Zylinder weise ein metallisches Geh\u00e4use mit einem zentralen Gaskanal mit einem Querschnitt in Form eines durchgehenden Langlochs auf. Weiter sei ein Anschluss zum Zylinderdeckel vorhanden. Der Adapter weise zudem eine hintere \u00d6ffnung auf, wobei der Anschluss des Indizierhahns zeige, dass der Adapter auch eine Vorrichtung zum Verschlie\u00dfen der hinteren \u00d6ffnung umfasse. Zudem sei ein Anschluss f\u00fcr einen Drucksensor vorhanden, wobei der Endabschnitt mit Gewinde und Membran um 10 mm von der Schulter abrage. Damit reiche die Membran des Drucksensors auf weniger als 1 mm an die Kontur des Gaskanals heran. Der vorhandene kleine Versatz f\u00fchre aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, da geringf\u00fcgige Spalten wie auch Stufungen vom Klagepatent umfasst seien. Somit dr\u00e4nge die Sensormembran im eingesetzten Zustand zur \u00d6ffnung im Gaskanal vor und sei dort dem Gasdruck im Kanal ausgesetzt. Die vom Klagepatentanspruch geforderte \u00dcbergangslinie sei dabei die Umrandungslinie der kreisrunden \u00d6ffnung. Da diese Umrandungslinie in einer ebenen Wand des als durchgehendes Langloch ausgebildeten Kanals verl\u00e4uft, liege sie in einer Ebene. Weiterhin bilde die Sensormembran einen Teil des Gaskanals und der \u00dcbergang von der Kontur des Gaskanals zur Sensormembran sei stetig.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft tritt, oder einer sogleich zu verh\u00e4ngenden Ordnungshaft, wobei die einzelne Ordnungshaft bis zu sechs Monate und die Ordnungshaft insgesamt bis zu zwei Jahre betragen kann und an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, in Deutschland<br \/>\nAdapter f\u00fcr Drucksensoren zum Durchf\u00fchren von Langzeitzylinderdruck\u00fcberwachungen an Verbrennungsmotoren umfassend ein Geh\u00e4use, welches inw\u00e4ndig eine Kontur eines Gaskanals definiert, einen Anschluss zu einem Zylinderdeckel eines Verbrennungsmotors zum Herstellen einer Gasverbindung zwischen einem Inneren eines Zylinders und dem Gaskanal, eine hintere \u00d6ffnung des Gaskanals aus dem Geh\u00e4use mit einer Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen dieser hinteren \u00d6ffnung, einen Anschluss eines Drucksensors zum Einsetzen eines Drucksensors mit einer Sensormembran, wobei die Sensormembran im eingesetzten Zustand zu einer \u00d6ffnung im Gaskanal vordringt und einem Gasdruck im Gaskanal ausgesetzt ist, und wobei diese \u00d6ffnung eine \u00dcbergangslinie aufweist, welche einen \u00dcbergang von einer Kontur des Gaskanals zum Anschluss des Drucksensors bildet, wobei die \u00dcbergangslinie der \u00d6ffnung in einer Ebene liegt, die Sensormembran im eingebauten Zustand einen Teil der Kontur des Gaskanals bildet und der \u00dcbergang von der Kontur des Gaskanals zur Sensormembran einen stetigen \u00dcbergang im Bereich der \u00dcbergangslinie bildet,<\/li>\n<li>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter 1. genannten Handlungen seit dem 22. Februar 2017 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten, nach Typen und Kalendervierteljahren aufgeschl\u00fcsselten Verzeichnisses mit Angaben \u00fcber<br \/>\na) die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) die Namen und Anschriften gewerblicher Abnehmer sowie Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) die Mengen der erhaltenen, ausgelieferten und\/oder bestellten Erzeugnisse sowie<br \/>\nd) die Preise, die f\u00fcr sie bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei<br \/>\n\uf02d zu den Typen auch zusammen mit den Adaptern erhaltene, ausgelieferte und\/oder bestellte, zugeh\u00f6rige Sensoren geh\u00f6ren und<br \/>\n\uf02d zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Ein- und Verkaufsbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Einzelheiten au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter 1. genannten Handlungen seit dem 19. Juni 2008 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten, nach Typen und Kalendervierteljahren aufgeschl\u00fcsselten Verzeichnisses mit Angaben \u00fcber<br \/>\na) die jeweiligen Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) die einzelnen Auslieferungen, weiter aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) die einzelnen Angebote, weiter aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und Auflagenh\u00f6hen, Verbreitungszeitr\u00e4umen und -gebieten,<br \/>\ne) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn,<br \/>\nwobei<br \/>\n\uf02d zu den Typen auch zusammen mit den Adaptern ausgelieferte, angebotene und\/oder beworbene, zugeh\u00f6rige Sensoren geh\u00f6ren,<br \/>\n\uf02d die Angaben gem\u00e4\u00df Buchst, e) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 22. M\u00e4rz 2017 zu machen sind und<br \/>\n\uf02d der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu benennenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>4. die vorstehend unter 1. genannten, seit dem 22. Februar 2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf ihren gerichtlich (unter Bezugnahme auf das vorliegende Urteil) festgestellten patentverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten f\u00fcr Verpackung, Transport und\/oder Lagerung zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse in Deutschland wieder an sich zu nehmen,<br \/>\n5. die in Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen oder im Wege des R\u00fcckrufs nach Ausspruch 4. und\/oder anderweitig gelangenden, vorstehend unter 1. genannten Erzeugnisse selbst oder durch Dritte und auf Kosten der Beklagten zu vernichten,<br \/>\n6. an die Kl\u00e4gerin 10.301,60 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 5. September 2018 zu zahlen.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<br \/>\n1. f\u00fcr die unter I.1. genannten, vom 19. Juni 2008 bis 21. M\u00e4rz 2017 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\n2. s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter I.1. genannten, seit dem 22. M\u00e4rz 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie ist der Ansicht, der Adapter nach Anspruch 1 des Klagepatents umfasse nicht nur die spezifische Ausgestaltung des Adapterk\u00f6rpers sondern auch einen darin angeordneten Drucksensor, dessen Sensormembran in einem eingebauten Zustand auf eine bestimmte Art und Weise zu dem Adaptergeh\u00e4use angeordnet sei und mit diesem zusammenwirke. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Adapters bed\u00fcrfe es eines zus\u00e4tzlichen Elements neben der \u00d6ffnung, um ein gasdichtes Verschlie\u00dfen des Gaskanals im Adaptergeh\u00e4use zu erm\u00f6glichen. Weiterhin stelle die \u00dcbergangslinie den Randbereich der \u00d6ffnung zum Heranf\u00fchren des Drucksensors im Innenwandbereich des Gaskanals dar, wobei die \u00dcbergangslinie dabei den Wechsel von der Kontur des Gaskanals hin zu der \u00d6ffnung f\u00fcr den Drucksensor umfasse. Soweit das Klagepatent einen stetigen \u00dcbergang von der Kontur des Gaskanals zur Sensormembran fordere, sei dies dahingehend zu verstehen, dass es im \u00dcbergangsbereich von der Gaskanalinnenwand zur Drucksensormembran keine Taschen, Einbuchtungen oder Spalten g\u00e4be, in die sich Ru\u00df oder andere, die Sensormembran st\u00f6rende Elemente anlagern k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Nach Auffassung der Beklagte verletze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht. Eine Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen der hinteren \u00d6ffnung des Adapters gebe es nicht. Zudem bilde die Sensormembran im eingebauten Zustand keinen Teil der Kontur des Gaskanals, wobei bereits der von der Kl\u00e4gerin ermittelte Versatz der Sensormembran zur Kontur des Gaskanals von 0,5 mm bei einer Gesamth\u00f6he des Gaskanals von 6 mm ausreichend sei um den Schutzbereich des Klagepatents zu verlassen. Schlie\u00dflich gebe es keinen stetigen \u00dcbergang von der Kontur des Gaskanals zur Sensormembran. Beim angegriffenen Sensor sei es nicht m\u00f6glich, ohne das \u00dcberwinden eines Spalts vom Gaskanal zur Sensormembran zu gelangen, so dass sich im Betrieb des Adapters dort Verunreinigungen anlagern werden.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist weit \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Schadensersatz und Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Au\u00dferdem hat sie Anspruch auf Erstattung ihrer au\u00dfergerichtlichen Kosten.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Adapter f\u00fcr Drucksensoren zum Durchf\u00fchren von Langzeitzylinderdruck\u00fcberwachungen an Verbrennungsmotoren, umfassend ein Geh\u00e4use mit einem Gaskanal, einen Anschluss zu einem Zylinderdeckel eines Verbrennungsmotors, eine hintere \u00d6ffnung des Gaskanals aus dem Geh\u00e4use mit einer Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen dieser hinteren \u00d6ffnung, sowie einen Anschluss zum Einsetzen eines Drucksensors mit einer Sensormembran ((Abs. [0001]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift).<\/li>\n<li>Im Stand der Technik sind Adapter zum Anbringen von Drucksensoren an Verbrennungsmotoren bekannt. Diese werden beispielsweise bei Schiffsdieselmotoren zum Durchf\u00fchren von Langzeitzylinderdruck\u00fcberwachungen verwendet. Die Adapter werden dabei mit einem daf\u00fcr vorgesehenen Anschluss an den Zylinderdeckel angebracht, der seinerseits eine \u00d6ffnung zum Zylinder aufweist. Die Adapter umfassen ein Geh\u00e4use sowie einen Gaskanal, der im eingebauten Zustand im Gasaustausch mit dem Gas im Zylinder steht und so dem Gasdruck im Zylinder ausgesetzt ist (Abs. [0002]). Weiter weisen die Adapter einen Anschluss zum Einsetzen des Drucksensors mit einer Sensormembran auf, wobei die Sensormembran im eingesetzten Zustand zum Gaskanal vordringt und dem Gasdruck im Gaskanal ausgesetzt ist (Abs. [0003]). Herk\u00f6mmliche Adapter haben Einbuchtungen, Verengungen und\/oder Taschen an sensornahen Stellen, an welchen sich nach l\u00e4ngerem Betrieb Ablagerungen festsetzen, wodurch die Messresultate beeintr\u00e4chtigt werden. Im Schwer\u00f6lbetrieb von Schiffsdieselmotoren umfassen diese Ablagerungen beispielsweise R\u00fcckst\u00e4nde aus Schmier\u00f6l sowie Kalk und Ru\u00df (Abs. [0004]). Um gute Messresultate zu gew\u00e4hrleisten muss daher, nach der Beschreibung im Klagepatent, etwa alle zwei Tage der Sensor ausgebaut und der Adapter gereinigt werden. Dies ist ein enormer Unterhaltsaufwand, da f\u00fcr diesen Zweck der Betrieb des Motors, beispielsweise des Schiffsdieselmotors, w\u00e4hrend den Reinigungsarbeiten eingestellt werden muss.<\/li>\n<li>Aus der EP 0715XXX ist im Stand der Technik ein \u00dcberwachungs-Drucksensor mit einer Membran bekannt, der auf einem Indikator- oder Indizierventil einer Brennkraftmaschine montiert und mit dem Brennraum verbunden ist. Wegen des st\u00e4ndigen Verstopfens des Druckkanals und damit verbundenen Servicearbeiten wird ein C-Sensor vorgestellt, der einen Sensork\u00f6rper mit einer Druckmessbohrung umfasst, die wiederum mit dem Brennraum verbunden ist. Nahe an dieser Druckmessbohrung ist tangential dazu in einer Dehnmessbohrung ein Dehnmesselement eingesetzt, welches die Dehnung des Sensork\u00f6rpers zuverl\u00e4ssig misst. Durch Fremdeinfl\u00fcsse wie Temperatureinfl\u00fcsse sowie insbesondere Vibrationen, Schwingungen und Beschleunigungen wird die Messung verf\u00e4lscht. Da diese Fremdeinfl\u00fcsse schwer zu kompensieren sind, sind der Genauigkeit solcher Sensoren daher in der Anwendung Grenzen gesetzt (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Aus der US 5325XXX ist ein Drucksensor bekannt, der weitgehend spaltfrei in einer \u00d6ffnung einer Wandung montierbar ist. Dazu wird eine Membran des Drucksensors mit Metall beschichtet und das Metall wird radial und axial gezielt entfernt, so dass der Drucksensor nach Montage \u00fcber eine Gewindebohrung der \u00d6ffnung der Wandung b\u00fcndig mit einer Testoberfl\u00e4che der Wandung ist (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe (technisches Problem), einen Adapter zum Anbringen eines Drucksensors mit einer Sensormembran an einen Verbrennungsmotor zu beschreiben, der einen servicearmen Betrieb bietet. (Abs. [0008]). Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Klagepatent einen Adapter mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind:<\/li>\n<li>1. Adapter f\u00fcr Drucksensoren zum Durchf\u00fchren von Langzeitzylinderdruck\u00fcberwachungen an Verbrennungsmotoren umfassend<br \/>\n2. ein Geh\u00e4use (1) welches inw\u00e4ndig eine Kontur eines Gaskanals (2) definiert,<br \/>\n3. einen Anschluss (3) zu einem Zylinderdeckel eines Verbrennungsmotors zum Herstellen einer Gasverbindung zwischen einem Inneren eines Zylinders und dem Gaskanal (2),<br \/>\n4. eine hintere \u00d6ffnung (11) des Gaskanals (2) aus dem Geh\u00e4use (1) mit einer Vorrichtung (12) zum gasdichten Verschlie\u00dfen der hinteren \u00d6ffnung (11),<br \/>\n5. einen Anschluss (4) eines Drucksensors (5) zum Einsetzen eines Drucksensors (5) mit einer Sensormembran (6), wobei<br \/>\n5.1 die Sensormembran (6) im eingesetzten Zustand zu einer \u00d6ffnung (7) im Gaskanal (2) vordringt und einem Gasdruck im Gaskanal (2) ausgesetzt ist, und wobei<br \/>\n5.2 diese \u00d6ffnung (7) eine \u00dcbergangslinie (8) aufweist, welche einen \u00dcbergang von einer Kontur des Gaskanals (2) zum Anschluss (4) des Drucksensors (5) bildet<br \/>\n5.2.1 wobei die \u00dcbergangslinie (8) der \u00d6ffnung (7) in einer Ebene liegt, dass die Sensormembran (6) im eingebauten Zustand einen Teil der Kontur des Gaskanals (2) bildet, und<br \/>\n5.2.2 wobei der \u00dcbergang von der Kontur des Gaskanals (2) zur Sensormembran (6) einen stetigen \u00dcbergang im Bereich der \u00dcbergangslinie (8) bildet.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDer Kern der umschriebenen Erfindung besteht darin, f\u00fcr bekannte Drucksensoren einen Adapter vorzusehen, der den betreffenden Drucksensor in einer ganz bestimmten Weise r\u00e4umlich anordnet. Dadurch dass die Sensormembran des Drucksensors im eingesetzten Zustand an die \u00dcbergangslinie der \u00d6ffnung im Gaskanal heranreicht und zu diesem in einer Ebene liegt, k\u00f6nnen Einbuchtungen, Verengungen und\/oder Taschen an sensornahen Stellen m\u00f6glichst vermieden werden (Abs. [0010] und [0011]). Auf diese Weise k\u00f6nnen Ablagerungen, die sich andernfalls an diesen Stellen festsetzen und die Messresultate nachteilig beeintr\u00e4chtigen, mindestens reduziert werden um die andernfalls erforderliche h\u00e4ufige Reinigung des Adapters und den damit verbundenen Unterhaltsaufwand zu verringern (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nF\u00fcr die Auslegung des Klagepatentanspruchs ist von zentraler Bedeutung, dass er nicht eine Einheit aus Adapter und Drucksensor zum Gegenstand hat. Vielmehr liegt ein Sachanspruch vor, der den Adapter als solchen isoliert unter Schutz stellt. Soweit sich der Klagepatentanspruch zur Anordnung des Drucksensors im Adapter verh\u00e4lt (Sensormembran dringt in eingesetztem Zustand zur \u00d6ffnung des Gaskanals vor; Sensormembran bildet im eingebauten Zustand einen Teil der Kontur des Gaskanals), erfolgt dies nur zum n\u00e4heren Verst\u00e4ndnis des Funktionszusammenhangs. F\u00fcr die Interpretation des Klagepatentanspruchs hat dies jedoch keine unmittelbare Bedeutung (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2013, Az. I-2 U 57\/11).<\/li>\n<li>Soweit sich der Anspruch auf einen Drucksensor bezieht, muss der Adapter lediglich geeignet sein, mit einem gedachten Drucksensor nach Ma\u00dfgabe des jeweiligen Merkmals zusammenzuwirken. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs, wonach ein \u201eAdapter f\u00fcr Drucksensoren zum Durchf\u00fchren von Langzeitzylinderdruck\u00fcberwachungen\u201c Erfindungsgegenstand ist; der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Adapter somit nach seinem Zweck f\u00fcr die betreffenden Drucksensoren geeignet sein muss. Regelm\u00e4\u00dfig hat eine solche Zweckangabe die Funktion, die gesch\u00fctzte Sache als solche zu beschreiben, so dass der auf diese Weise r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierte Gegenstand unabh\u00e4ngig davon gesch\u00fctzt ist, wie er hergestellt worden ist und zu welchem Zweck er verwendet wird. Im Patentanspruch enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben k\u00f6nnen als Bestandteile an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann (GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage, m.w.N.).<\/li>\n<li>Dass lediglich der Adapter selbst Erfindungsgegenstand ist, ergibt sich auch aus der Systematik des Klagepatentanspruchs 1, wonach der Adapter \u00fcber vier Bestandteile verf\u00fcgt, n\u00e4mlich ein patentgem\u00e4\u00df gebildetes Geh\u00e4use, einen Anschluss zu einem Zylinderdeckel, eine hintere \u00d6ffnung mit einer Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen sowie einem Anschluss eines Drucksensors. Die im Klagepatentanspruch beschriebene konkrete Drucksensoranordnung ist als Angabe einer notwendigen Funktion oder Wirkung zu verstehen, mit der Folge, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre eine Adapterausgestaltung erfordert, die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so eingerichtet ist, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Drucksensoranordnung erreicht werden kann. Die insoweit in Klagepatentanspruch 1 benannten Bauteile sind kein Bestandteil des Adapters selbst.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich wird in Zusammenschau mit Unteranspruch 3 deutlich, dass allein der Adapter unter Schutz gestellt ist (\u201eAdapter nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, umfassend einen Drucksensor \u2026\u201c). Zudem ist nach der Beschreibung des Klagepatents Erfindungsgegenstand nur der Adapter selbst. Eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform eines \u201eerfindungsgem\u00e4\u00dfen Adapters, in dem ein Drucksensor angebracht ist, wird in Absatz [0014] und den Figuren 1 und 2 beschrieben. Dieser umfasst ein Geh\u00e4use (1), das inw\u00e4ndig die Kontur eines Gaskanals bildet. Am anderen Ende des Geh\u00e4uses gegen\u00fcber dem Anschluss zu einem Zylinderdeckel (3) bildet der Adapter eine hintere \u00d6ffnung (11) aus mit einer Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen (Abs. [0016]). Zudem umfasst der Adapter einen Anschluss (4) zum Einsetzen eines Drucksensors. Dieser Anschluss ist nach der Beschreibung Teil des Adapters selbst, nicht des Drucksensors. Gleiches gilt f\u00fcr Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDies vorausgeschickt, gilt f\u00fcr die zwischen den Parteien streitigen Einzelmerkmale Folgendes:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMerkmal 4 verlangt, dass die hintere \u00d6ffnung des Gaskanals aus dem Geh\u00e4use mit einer Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen dieser hinteren \u00d6ffnung versehen ist. Diese Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen hat nach dem Klagepatent die Funktion, eine gasdichte Verbindung zu erm\u00f6glichen um keinen Druckverlust am Zylinder zu verursachen (Abs. [0016]). Als Vorrichtung kann dabei beispielsweise ein Innengewinde in der \u00d6ffnung dienen, in welches ein Indizierventil eingesetzt werden kann (Abs. [0016]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent ist in Anspruch 1 grunds\u00e4tzlich nicht auf eine bestimmte Art einer Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen beschr\u00e4nkt. Der Anspruch enth\u00e4lt insbesondere keine Einschr\u00e4nkung auf zus\u00e4tzlich am Adapter vorhandene oder anzubringende Elemente. Dass diese Vorrichtung aus einem Innengewinde bestehen kann, wird vom Klagepatent lediglich als beispielhafte Ausgestaltung beschrieben (vgl. Abs. [0016]: \u201eDiese Vorrichtung kann beispielsweise ein Innengewinde in dieser \u00d6ffnung sein.\u201c) und in Unteranspruch 2 dahingehend konkretisiert, dass an diese Vorrichtung ein Indizierventil anschlie\u00dfbar ist. Das Klagepatent beschreibt dabei das Indizierventil in Absatz [0020] als vorteilhaft, da zum Entfernen von Verunreinigungen, welche sich dennoch an verschiedenen Stellen im Adapter bilden, von Zeit zu Zeit bei laufendem Motor das Ventil kurz ge\u00f6ffnet werden kann, wobei durch den so entstandenen Druck Verunreinigungen am Adapter weggeblasen werden. Innengewinde zum Anbringen eines Indizierventils sieht das Klagepatent demnach zwar im Rahmen bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele vor. Sie sind hingegen nicht zwingend f\u00fcr die Verwirklichung der in Anspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre erforderlich.<br \/>\nN\u00e4here Vorgaben zur Ausgestaltung macht Anspruch 1 nicht. Der Fachmann wird insoweit lediglich angewiesen, eine Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen der hinteren \u00d6ffnung des Gaskanals vorzusehen. Unter einer Vorrichtung versteht der Durchschnittsfachmann dabei etwas f\u00fcr einen bestimmten Zweck oder eine bestimmte Funktion als Hilfsmittel Hergestelltes, was auch eine mechanische Ausgestaltung sein kann. Daher unterf\u00e4llt jede konstruktive Ausgestaltung der hinteren \u00d6ffnung und\/oder eines Teils der hinteren \u00d6ffnung des Gaskanals, soweit sie zum gasdichten Verschlie\u00dfen beitr\u00e4gt, dem Begriff der Vorrichtung im Sinne der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer erfindungsgem\u00e4\u00dfe Adapter muss demnach lediglich derart r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgestaltet sein, dass er geeignet ist, mit einem Drucksensor im eingesetzten Zustand entsprechend den Merkmalen der Merkmalsgruppe 5 zusammenzuwirken. Die Sensormembran eines Drucksensors muss im eingesetzten Zustand zu einer \u00d6ffnung in dem im Adapter inw\u00e4ndig gelegenen Gaskanal vordringen und einem Gasdruck ausgesetzt sein (Merkmal 5.1). Zudem muss die \u00d6ffnung zum inw\u00e4ndig im Adapter angeordneten Gaskanal eine \u00dcbergangslinie aufweisen, die einen \u00dcbergang von der Kontur des Gaskanals zum Drucksensoranschluss bilden kann und so ausgestaltet ist, dass die Sensormembran eines eingebauten Drucksensors einen Teil der Kontur des Gaskanals bilden kann und der \u00dcbergang von der Kontur des Gaskanals zur Sensormembran einen stetigen \u00dcbergang im Bereich der \u00dcbergangslinie bilden kann (Merkmal 5.2).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nMit Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macht die Beklagte von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar Gebrauch.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um einen Adapter f\u00fcr Drucksensoren zum Durchf\u00fchren von Langzeitzylinderdruck\u00fcberwachungen an Verbrennungsmotoren gem\u00e4\u00df Merkmal 1. Der Adapter weist ein Geh\u00e4use, welches inw\u00e4ndig eine Kontur eines Gaskanals definiert, gem\u00e4\u00df Merkmal 2 auf. Der Adapter verf\u00fcgt des Weiteren \u00fcber einen Anschluss zu einem Zylinderdeckel eines Verbrennungsmotors zum Herstellen einer Gasverbindung zwischen einem Inneren eines Zylinders und dem Gaskanal nach Merkmal 3.<\/li>\n<li>Der Adapter weist weiter eine hintere \u00d6ffnung des Gaskanals mit einer Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen dieser hinteren \u00d6ffnung nach Merkmal 4 auf.<br \/>\nDer Adapter ist durch zylindrisch ausgeformte Ein- bzw. Ausbuchtungen konstruktiv so ausgestaltet, dass diese als Vorrichtung zum gasdichten Verschlie\u00dfen geeignet sind. Es ist nicht erforderlich, dass im Bereich der hinteren \u00d6ffnung zus\u00e4tzliche Elemente, wie beispielsweise ein Dichtungsring, vorhanden sind.<\/li>\n<li>Der Adapter weist weiter einen Anschluss eines Drucksensors zum Einsetzen eines Drucksensors mit einer Sensormembran gem\u00e4\u00df Merkmal 5 auf. Dieser ist dabei so ausgestaltet, dass die Sensormembran im eingesetzten Zustand zu einer \u00d6ffnung im Gaskanal vordringen kann und einem Gasdruck im Gaskanal ausgesetzt ist gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1, wobei er eine \u00dcbergangslinie der kreisrunden \u00d6ffnung nach Merkmal 5.2 aufweist. Diese \u00dcbergangslinie liegt in einer Ebene des als durchgehenden Kanals verlaufenden Langlochs und verwirklicht damit das Merkmal 5.2.1. Schlie\u00dflich kann die Sensormembran eines entsprechend konstruierten Sensors im eingebauten Zustand einen Teil der Kontur des Gaskanals des Adapters nach Merkmal 5.2.2 bilden und der \u00dcbergang von der Kontur des Gaskanals zu einer entsprechend konstruierten Sensormembran kann im Bereich der \u00dcbergangslinie stetig ausgebildet sein gem\u00e4\u00df Merkmal 5.2.2.<\/li>\n<li>Ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Einsetzen eines entsprechend konstruierten Adapters einen Spalt oder einen gewissen Versatz zwischen Gaskanal und Sensormembran zul\u00e4sst, bedarf keiner Er\u00f6rterung. Der Klagepatentanspruch ist vorliegend schon dann verletzt, wenn die Merkmale der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet sind, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Dies ist vorliegend der Fall. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist geeignet zum Anschluss von Drucksensoren, deren Sensormembran versatz- oder weitgehend spaltfrei in die Kontur des Gaskanals \u00fcbergeht. Unerheblich ist, ob die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen regelm\u00e4\u00dfig, nur in Ausnahmef\u00e4llen oder zuf\u00e4llig erreicht werden und ob es die Beklagte darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen (vgl. BGH, GRUR 2006, 923, 401 \u2013 Rangierkatze).<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDa die Beklagte die Erfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG unberechtigt benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da sie zur Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht berechtigt ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist, zumal bereits patentverletzende Erzeugnisse in den Verkehr gebracht wurden.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Zeitraum vom 29. Mai 2015 bis 5. Juli 2018 gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG, \u00a7 33 PatG.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist allerdings auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beschr\u00e4nkt; soweit die Angebotshandlungen der Beklagten Sensoren umfassen, ist eine Auskunft nicht geschuldet.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Auskunftsanspruch aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB geht nur soweit, wie die Angaben zur Bezifferung des Schadensersatzanspruches erforderlich sind. Dabei k\u00f6nnen auch die Erl\u00f6se zu ber\u00fccksichtigen sein, die mit einem nicht verletzenden Produkt erzielt worden sind, wenn der Verkauf dieses Produkts mittelbar auf den patentverletzenden Gebrauch der Lehre des Klagepatents zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (BGH, GRUR 1962, 509, 512 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen II), etwa bei Peripherieger\u00e4ten wie Zubeh\u00f6r o.\u00e4. (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2013, Az. I-2 U 57\/11 \u2013 Magnetspule, Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 139 Rn. 73a). Voraussetzung f\u00fcr einen Anspruch auf Schadensersatz f\u00fcr den Vertrieb von Peripherieger\u00e4ten ist aber, dass sich feststellen l\u00e4sst, dass die Peripherieger\u00e4te vom Verletzer nur abgesetzt werden konnten, weil der mitverkaufte (patentverletzende) Gegenstand schutzrechtsgem\u00e4\u00df und nicht schutzrechtsfrei ausgestaltet war (K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, Kap. D. Rn. 475 f.). Weiterhin m\u00fcssen andere Ursachen f\u00fcr den Verkauf des patentverletzenden Gegenstandes und der Peripherieger\u00e4te (wie z.B. gewachsene Kundenbeziehungen zum Abnehmer, die allgemeine Wertsch\u00e4tzung des verletzenden Unternehmens auf dem Markt, ein besonders g\u00fcnstiger Preis o.\u00e4.) ausgeschlossen werden (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2013, Az. I-2 U 57\/11\u2013 Magnetspule).<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Auskunftspflicht gilt daher, dass wenn ein Kausalzusammenhang zwischen schutzrechtsverletzender Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und dem Verkauf des Peripherieger\u00e4ts nicht zwingend, sondern nur in dem Sinne m\u00f6glich ist, dass er in dem einen Verkaufsfall zu bejahen und in einem anderen Verkaufsfall zu verneinen ist, der Verletzer Auskunft dar\u00fcber erteilen muss, an welchen Abnehmer er zusammen mit dem patentverletzenden Gegenstand &#8222;Peripherieger\u00e4te&#8220; verkauft hat. Denn nur so erh\u00e4lt der Schutzrechtsinhaber die Chance, weitere Nachforschungen anzustellen und ggfs. Beweismittel zu sichern (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D. Rn. 475 f.).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nUnter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze l\u00e4sst sich vorliegend keine solche m\u00f6gliche Kausalit\u00e4t zwischen der patentgem\u00e4\u00dfen Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und dem Verkauf der Sensoren feststellen. Zwar hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung angegeben, Adapter und Drucksensor w\u00fcrden standardm\u00e4\u00dfig zusammen ver\u00e4u\u00dfert. Dies begr\u00fcndet indes keine Kausalit\u00e4t mit Hinblick gerade auf die patentverletzende Gestaltung des Adapters, zumal die Kl\u00e4gerin weiter angegeben hat, Adapter und dessen Innengewinde h\u00e4tten ein Standardma\u00df. W\u00fcrde man den Auskunftsanspruch derart weit fassen, w\u00e4ren s\u00e4mtliche Verk\u00e4ufe in Zusammenhang mit patentverletzenden Vorrichtungen schadensersatzpflichtig, ohne dass es auf einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Schutzrechtsverletzung ank\u00e4me.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse vorliegend unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat schlie\u00dflich gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 683, 677, 670 BGB in H\u00f6he von 10.301,60 Euro (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. C Rn. 42). Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7 247 Abs.1 BGB.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Schriftsatz der Beklagten vom 5. Februar 2020 und der Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 11. Februar 2020 gaben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3029 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 05. 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