{"id":851,"date":"2010-06-10T17:00:21","date_gmt":"2010-06-10T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=851"},"modified":"2016-04-20T13:26:01","modified_gmt":"2016-04-20T13:26:01","slug":"4b-o-3009-kabelklemme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=851","title":{"rendered":"4b O 30\/09 &#8211; Kabelklemme"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1421<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Juni 2010, Az. 4b O 30\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehende Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren tritt, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kabelklemmen zur wasserdichten Zug- und Verdrehsicherung von elektrischen Kabeln, mit einem mindestens aus einer Geh\u00e4use\u00fcberwurfmutter und einem Geh\u00e4usegrundteil, welche beide mit Kabeldurchf\u00fchr\u00f6ffnungen versehen sind, aufgebauten Geh\u00e4use, wobei Geh\u00e4use\u00fcberwurfmutter und Geh\u00e4usegrundteil verschraubbar miteinander verbindbar sind und wobei innerhalb des verschraubten Geh\u00e4uses ein flexibler, eine zentrische Bohrung zur Kabelf\u00fchrung aufweisender Konusteil mit einer im wesentlichen kegelmantelf\u00f6rmigen Au\u00dfenfl\u00e4che angeordnet ist, wobei die Au\u00dfenfl\u00e4che durch Verschrauben der beiden Geh\u00e4useteile durch entsprechende am Geh\u00e4usegrundteil angeordnete, kegelmantelf\u00f6rmige Forts\u00e4tze zusammengedr\u00fcckt wird und der Konusteil dadurch gegen den Kabelmantel des in der zentrischen Bohrung gef\u00fchrten Kabels pressbar ist, wobei der Konusteil mehrere, in Achsrichtung des Kegels unterteilte Kegelsegmente aufweist, und zwischen den einzelnen Kegelsegmenten Freir\u00e4ume vorhanden sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen:<\/p>\n<p>die Kegelsegmente am den kleineren Au\u00dfendurchmesser aufweisenden Ende des Konusteils \u00fcber eine eine zentrische Bohrung aufweisende Dichtlippe miteinander verbunden sind, und die Kegelsegmente und die Dichtlippe aus Materialien unterschiedlicher H\u00e4rte gefertigt sind, wobei die Kegelsegmente aus dem festeren und h\u00e4rteren Material gefertigt sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. seit dem 5. August 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Kalenderjahren, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des einzelnen Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 22. Februar 2003 zu machen sind;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem 5. August 2000 Auskunft \u00fcber die Herkunft und die Vertriebswege der Kabelklemmen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, das sich zu erstrecken hat auf Namen und Anschrift s\u00e4mtlicher Lieferanten sowie gewerblicher Abnehmer, sowie die St\u00fcckzahl der an jeden dieser Abnehmer ausgelieferten Lagergestelle;<\/p>\n<p>5. an die Kl\u00e4gerin 5.335,20 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank seit dem 2. M\u00e4rz 2009 zu zahlen;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin Entsch\u00e4digung f\u00fcr alle durch die unter Ziffer I.1 beschriebenen und zwischen dem 5. August 2000 und dem 22. Februar 2003 begangenen Handlungen zu leisten und der Kl\u00e4gerin den Schaden zu ersetzen, der durch die unter Ziffer I.1. beschriebenen und seit dem 22. Februar 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.<\/p>\n<p>III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin ein Achtzehntel und die Beklagte siebzehn Achtzehntel.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 EUR und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 017 XXX (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer \u00f6sterreichischen Priorit\u00e4t vom 11. November 1998 (AT 1807XXX) am 8. November 1999 angemeldet und am 5. Juli 2000 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 22. Januar 2003 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent betrifft eine Kabelklemme. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27. April 2009 (Anlage B 1) das Klagepatent durch Erhebung der Nichtigkeitsklage angegriffen.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eKabelklemme zur wasserdichten Zug- und Verdrehsicherung von elektrischen Kabeln, mit einem mindestens aus einer Geh\u00e4use\u00fcberwurfmutter (5) und einem Geh\u00e4usegrundteil (4), welche beide mit Kabeldurchf\u00fchr\u00f6ffnungen versehen sind, aufgebauten Geh\u00e4use, wobei Geh\u00e4use\u00fcberwurfmutter (5) und Geh\u00e4usegrundteil (4) verschraubbar (3, 16) miteinander verbindbar sind und wobei innerhalb des verschraubten Geh\u00e4uses ein flexibler, eine zentrische Bohrung zur Kabelf\u00fchrung aufweisender Konusteil (12) mit einer im wesentlichen kegelmantelf\u00f6rmigen Au\u00dfenfl\u00e4che angeordnet ist, wobei die Au\u00dfenfl\u00e4che durch Verschrauben der beiden Geh\u00e4useteile (4, 5) durch entsprechende am Geh\u00e4usegrundteil (4) angeordnete, kegelmantelf\u00f6rmige Forts\u00e4tze (17) zusammengedr\u00fcckt wird und der Konusteil (12) dadurch gegen den Kabelmantel des in der zentrischen Bohrung gef\u00fchrten Kabels (1) pressbar ist, wobei der Konusteil (12) mehrere, in Achsrichtung (13) des Kegels unterteilte Kegelsegmente (9) aufweist, und zwischen den einzelnen Kegelsegmenten Freir\u00e4ume vorhanden sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Kegelsegmente (9) am den kleineren Au\u00dfendurchmesser aufweisenden Ende des Konusteils (12) \u00fcber eine eine zentrische Bohrung aufweisende Dichtlippe (11) miteinander verbunden sind, und die Kegelsegmente (9) und die Dichtlippe (11) aus Materialien unterschiedlicher H\u00e4rte gefertigt sind, wobei die Kegelsegmente aus dem festeren und h\u00e4rteren Material gefertigt sind.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehende Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kabelklemme in aufgeschraubtem Zustand in axonometrischem Zustand. Figur 2 ist eine Schnittansicht einer solchen Kabelklemme und Figur 3 eine axonometrische Ansicht einer Geh\u00e4use\u00fcberwurfmutter.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Kabelklemmen, wie sie aus den zur Gerichtsakte gereichten Lichtbildern (Anlagenkonvolut K 4) ersichtlich sind (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Diese Lichtbilder mit den durch die Kl\u00e4gerin vorgenommenen Beschriftungen sind nachstehend verkleinert wiedergegeben:<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem (englischsprachigen) Schreiben vom 1. M\u00e4rz 2009 (Anlagenkonvolut K 5) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte ab und setzte ihr erfolglos eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung bis zum 2. M\u00e4rz 2009.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Konusteil mit mehreren unterteilten Kegelsegmenten auf, wobei sich diese Kegelsegmente zum einen in Achsrichtung eines durch am Geh\u00e4usegrundteil angeordneten Forts\u00e4tze gebildeten Kegels erstreckten, und zum anderen zwischen den einzelnen Kegelsegmenten Freir\u00e4ume vorhanden seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie den Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag modifiziert und den Vernichtungsantrag mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss der gegen das Klagepatent, den deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 017 XXX B1, erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen;<\/p>\n<p>hilfsweise im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung: der Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>notfalls: der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet, das Klagepatent zu verletzen. Zwischen den einzelnen Kegelsegmenten des Konusteils seien entgegen der technischen Lehre des Klagepatents keine Freir\u00e4ume vorhanden.<\/p>\n<p>Ferner macht die Beklagte geltend, das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig, vielmehr werde dessen technische Lehre durch das priorit\u00e4ts\u00e4ltere deutsche Gebrauchsmuster G 90 11 XXX.2 (Anlage B 2) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, jedenfalls aber nahegelegt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechungslegung, Erstattung von Abmahnkosten sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139, 140b PatG, 242, 259 BGB, Art. II Abs. 1 IntPat\u00dcG gegen die Beklagte zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch. Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens ist nicht veranlasst, da eine Vernichtung des Klagepatents nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Kabelklemme zur wasserdichten Zug- und Verdrehsicherung von elektrischen Kabeln.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind gattungsgem\u00e4\u00dfe Kabelklemmen aus der WO 96\/13080 bekannt. Sie finden Verwendung beim Einf\u00fchren elektrischer Leiter in elektrische Apparate. Au\u00dferhalb der Apparate werden die Leiter in Kabeln gef\u00fchrt, w\u00e4hrend beim Eintritt in den Apparat das Kabel gegen Zug und Verdrehung gesichert und zugleich das Eindringen von Wasser in den Apparat verhindert werden muss. Kabelklemmen, wie sie aus der US-A 5 410 104, der US-A- 4 737 135, der DE 20 22 897 A und der US-A 4 306 698 bekannt sind, bestehen aus mehreren Geh\u00e4useteilen, die zusammengeschraubt werden. Dadurch dr\u00fccken an der Innenseite mindestens eines Geh\u00e4useteils angeordnete konusf\u00f6rmige Elemente auf einen konzentrisch angeordneten Konusteil, in dessen zentrischer Bohrung das Kabel gef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>Hieran kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass der Konusteil im Wesentlichen aus einem St\u00fcck gefertigt ist. Wird ein solcher Konusteil zusammengedr\u00fcckt, setzt er einen hohen Widerstand entgegen, so dass die zentrische Bohrung nur eingeschr\u00e4nkt verengt und damit auch nur ein eingeschr\u00e4nkter Druck auf das in der Bohrung gef\u00fchrte Kabel ausge\u00fcbt werden kann. Hinzu kommt, dass die Konusteile einerseits eine Zug- und Verdrehsicherung gew\u00e4hrleisten, also eine hohe Festigkeit aufweisen m\u00fcssen, um die erforderliche Haltekraft auf das Kabel auszu\u00fcben. Andererseits m\u00fcssen die Konusteile eine gewisse Elastizit\u00e4t aufweisen, um als wasserdichte Dichtung zu fungieren. Bei der Verwendung eines einzigen Materials k\u00f6nnen diese beiden Erfordernisse nur bedingt erf\u00fcllt werden, so dass etwa ein optimal zug- und verdrehsicherer Konusteil nur bedingt wasserdicht ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe, eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Kabelklemme zu schaffen, die sowohl optimal gegen Wassereintritt sch\u00fctzt als auch hinsichtlich einer Zug- und Verdrehsicherung optimale Sicherheit bietet, und die zugleich einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesserbereich der zu klemmenden Kabel abdeckt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Kabelklemme zur wasserdichten Zug- und Verdrehsicherung von elektrischen Kabeln.<\/p>\n<p>2. Es sind mindestens zwei Geh\u00e4useteile (4,5) vorgesehen, n\u00e4mlich mindestens eine Geh\u00e4use\u00fcberwurfmutter (5) und ein Geh\u00e4usegrundteil (4).<br \/>\n2.1. Die Geh\u00e4useteile (4, 5) sind mit Kabeldurchf\u00fchr\u00f6ffnungen versehen.<br \/>\n2.2 Die Geh\u00e4useteile (4,5) sind mittels Schraubverschluss (3, 16) miteinander verbindbar.<br \/>\n2.3. Innerhalb des verschraubten Geh\u00e4uses ist ein Konusteil (12) angeordnet.<br \/>\n2.3.1. Der Konusteil (12) ist flexibel.<br \/>\n2.3.2. Der Konusteil (12) weist eine zentrische Bohrung zur Kabelf\u00fchrung auf.<br \/>\n2.3.3. Der Konusteil (12) hat eine im Wesentlichen kegelmantelf\u00f6rmige Au\u00dfenfl\u00e4che;<br \/>\n2.3.4. wobei die Au\u00dfenfl\u00e4che des Konusteils (12) durch entsprechende am Geh\u00e4usegrundteil (4) angeordnete, kegelmantelf\u00f6rmige Forts\u00e4tze (17) zusammengedr\u00fcckt wird und der Konusteil (12) so gegen den Kabelmantel des in der zentrischen Bohrung gef\u00fchrten Kabels (1) pressbar ist.<br \/>\n2.3.5. Der Konusteil (12) weist mehrere, in Achsrichtung (13) des Kegels unterteilte Kegelsegmente (9) auf.<br \/>\n2.3.5.1. Zwischen den einzelnen Kegelsegmenten (9) sind Freir\u00e4ume vorhanden.<br \/>\n2.3.5.2. Die Kegelsegmente (9) sind \u00fcber eine eine zentrische Bohrung aufweisende Dichtlippe (11) miteinander verbunden.<br \/>\n2.3.5.3. Die Dichtlippe (11) ist an dem Ende des Konusteils (12) mit dem kleineren Au\u00dfendurchmesser mit den Kegelsegmenten (9) verbunden.<br \/>\n2.3.5.4. Die Kegelsegmente (9) und die Dichtlippe (11) sind aus Materialien unterschiedlicher H\u00e4rte gefertigt, wobei die Kegelsegmente (9) aus dem festeren und h\u00e4rteren Material gefertigt sind.<\/p>\n<p>Klagepatentgem\u00e4\u00df dient der die Kegelsegmente aufweisende Bereich des Konusteils als Zug- und Verdrehsicherung, w\u00e4hrend die Dichtlippe lediglich zur Abdichtung gegen Wassereintritt dient. Die Freir\u00e4ume zwischen den einzelnen Kegelsegmenten gew\u00e4hrleisten, dass der Konusteil sehr stark zusammengepresst werden kann, so dass sowohl d\u00fcnnere als auch dickere Kabel geklemmt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die vorgenannten Merkmale wortsinngem\u00e4\u00df. Dies steht zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 f\u00fcr alle Merkmale mit Ausnahme des Merkmals 2.3.5.1. au\u00dfer Streit. Aber auch dessen Verwirklichung l\u00e4sst sich feststellen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das Merkmal 2.3.5.1., wonach zwischen den einzelnen Kegelsegmente des Konusteils Freir\u00e4ume vorhanden sein m\u00fcssen, ist in fachm\u00e4nnischer Weise dahin zu verstehen, dass die Kegelsegmente dadurch vereinzelt ausgef\u00fchrt sind, dass in Umfangsrichtung zwischen ihnen jeweils ein Abschnitt liegt, in den sie nicht hineinragen. Dagegen steht es der technischen Lehre des Klagepatents insoweit nicht entgegen, wenn diese Freir\u00e4ume nicht frei von jeglichem Material sind, wenn also etwa Material der Dichtlippe (11) oder auch Material anderer Elemente zwischen den Kegelsegmenten liegt. Schon nach seinem Anspruchswortlaut kann der insoweit verwendete Begriff des Freiraums zwischen den Kegelsegmenten nicht auf eine Gestaltung reduziert werden, bei welcher nicht nur die Kegelsegmente nicht in den Freiraum hineinragen, sondern dar\u00fcber hinaus auch \u00fcberhaupt kein weiteres Material in diesem Freiraum liegen darf. Dies folgt aus der gebotenen Betrachtung des Merkmals 2.3.5.1. im Zusammenhang des gesamten Patentanspruchs. Der Fachmann wird n\u00e4mlich bei der bei Auslegung des Patentanspruchs diesen immer in seinem Gesamtzusammenhang in den Blick nehmen (BGH GRUR 2004, 845, 846 \u2013 Drehzahlermittlung; Benkard \/ Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 14 Rn. 13), so dass im Hinblick auf ein einzelnes Merkmal auch die mit diesem im sinnhaften Zusammenhang stehenden anderen Merkmale zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>Vorliegend erkennt der Fachmann den Zusammenhang des Merkmals 2.3.5.1. mit Merkmal 2.3.5.2.: W\u00e4hrend die Kegelsegmente (9) des Konusteils (12) gem\u00e4\u00df Merkmal 2.3.5.1. voneinander getrennt sind, da zwischen ihnen Freir\u00e4ume liegen, verl\u00e4uft die Dichtlippe (11) gem\u00e4\u00df Merkmal 2.3.5.2. in Umfangsrichtung ununterbrochen: Sie verbindet die Kegelsegmente miteinander, indem sie n\u00e4mlich \u2013 gem\u00e4\u00df Merkmal 2.3.5.1 mit den Kegelsegmenten (9) verbunden ist (und zwar an demjenigen Ende des Konusteils, welchen den kleineren Au\u00dfendurchmesser aufweist). Dies belegt aus fachm\u00e4nnischer Sicht, dass die Freir\u00e4ume zwischen den Kegelsegmenten gar nicht vollst\u00e4ndig frei von jeglichem Material sein k\u00f6nnen: An dem Ende des Konusteils mit dem kleineren Au\u00dfendurchmesser muss zwischen den einzelnen Kegelsegmenten (9) wenigstens das Material der Dichtlippe (11) liegen, andernfalls diese keine Verbindung zwischen den Kegelsegmenten (9) herstellen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Ferner kann der Fachmann eingedenk dieses Zusammenhangs erkennen, dass das Klagepatent zwischen den Kegelsegmenten (9) einerseits und anderen Elementen des Konusteils (12) sowie anderer Bauteile der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kabelklemme differenziert: W\u00e4hrend die Kegelsegmente in Umfangsrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 2.3.5.1. durch Freir\u00e4ume unterbrochen sind \u2013 in radialer Richtung ohnehin, da der Konusteil gem\u00e4\u00df Merkmal 2.3.2. eine zentrische Bohrung aufweist \u2013 ist die Dichtlippe radial ununterbrochen ausgef\u00fchrt. Die Lehre eines zwischenliegenden Freiraums kann sich damit aus fachm\u00e4nnischer Sicht allein auf die Kegelsegmente (9) beziehen. Der Freiraum ist demnach ein Abschnitt in Umfangsrichtung, in den kein Abschnitt eines Kegelsegments (9) hinein ragt. Dazu, ob der Freiraum \u2013 zumindest teilweise \u2013 durch die Materialabschnitte anderer Elemente ausgef\u00fcllt wird, trifft das Klagepatent keine Aussage.<\/p>\n<p>Zu dieser Sichtweise gelangt der Fachmann auch nach der ebenfalls gebotenen funktionsorientierten Auslegung, also der Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 \u2013 Brieflocher; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2000, 599, 601 \u2013 Staubsaugerfilter). Der allgemeinen Erfindungsbeschreibung entnimmt der Fachmann die Lehre, dass die Freir\u00e4ume zwischen den Kegelsegmenten es gew\u00e4hrleisten, dass der Konusteil sehr stark zusammengepresst werden kann und somit die Kabelklemme die Funktionen der Zug- und Drehsicherung einerseits sowie der Abdichtung gegen Wassereintritt andererseits sowohl bei d\u00fcnneren als auch bei dickeren Kabeln aus\u00fcben kann (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 4 bis 9). Im Zusammenhang mit Merkmal 2.3.4. entnimmt der Fachmann hieraus, dass, wenn der Konusteil durch die am Geh\u00e4usegrundteil (4) angeordneten kegelmantelf\u00f6rmigen Forts\u00e4tze (17) im Sinne von Merkmal 2.3.4. zusammengedr\u00fcckt wird, dieser Druck auf die Kegelsegmente (9) \u00fcbertragen wird, so dass sich der Abstand zwischen ihnen verringert, da sie neben der Bewegung in axialer Richtung auch eine translatorische Bewegung innen, hin zum durchgef\u00fchrten Kabel ausf\u00fchren. Ohne die Freir\u00e4ume zwischen den kegelmantelf\u00f6rmigen Segmenten k\u00f6nnte diese Bewegung nach innen nicht ausgef\u00fchrt werden, da der Umfang des durch die Innenseite der Kegelsegmente einbeschriebenen Kreises nicht verringert werden k\u00f6nnte. Befindet sich Material anderer Elemente der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kabelklemme in den Freir\u00e4umen zwischen den Kegelsegmenten, ist deren translatorische Bewegung nach innen nicht zwangsl\u00e4ufig beschr\u00e4nkt oder gar ausgeschlossen. Die Kegelsegmente k\u00f6nnen auch dann noch so weit radial aneinandergedr\u00fcckt und damit translatorisch nach innen bewegt werden, wie dies das Volumen und die Elastizit\u00e4t des in den Freir\u00e4umen befindlichen Materials zul\u00e4sst. Klagepatentgem\u00e4\u00df befindet sich beispielsweise gem\u00e4\u00df Merkmal 2.3.5.3. die Dichtlippe (11) in den Freir\u00e4umen, gleichwohl k\u00f6nnen die Kegelsegmente (9) ihre Funktion aus\u00fcben.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Demnach steht es einer Verwirklichung des Merkmals 2.3.5.1. nicht entgegen, dass \u2013 worauf sich die Beklagte beruft \u2013 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die am inneren Umfang des Geh\u00e4usegrundteils befindlichen Vorspr\u00fcnge zwischen die Kegelsegmente des Konusteils hinein reichen und dadurch den Freiraum zwischen den Kegelsegmenten teilweise ausf\u00fcllen. Es ist aus den Lichtbildern, die unstreitig die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigen (Anlagenkonvolut K 4) nicht ersichtlich, und von der Beklagten im \u00dcbrigen auch nicht vorgebracht, dass diese Vorspr\u00fcnge die Freir\u00e4ume so sehr ausf\u00fcllen, dass die Kegelsegmente nicht mehr translatorisch nach innen bewegt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11. Mai 2010 vorgebrachte Einwand, nach der technischen Lehre des Klagepatents m\u00fcsse ein optimaler Schutz gegen einen Wassereintritt sowie eine optimale Sicherheit in Gestalt einer Zug- und Verdrehsicherung gew\u00e4hrleistet werden, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgrund des in den Zwischenr\u00e4umen zwischen den Kegelsegmenten des Konusteils befindlichen Materials der Dichtlippe und der nasenartigen Vorspr\u00fcnge des Geh\u00e4usegrundteils nicht der Fall sei, ist im Ergebnis nicht erfolgreich. Zum einen folgt aus den obigen Ausf\u00fchrungen, dass das Vorhandensein der Dichtlippe zwischen den Kegelsegmenten einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents gerade nicht entgegensteht, sondern dieser entspricht. Zum anderen ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgebracht, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Kegelsegmente des Konusteils sich nicht so weit nach innen bewegen k\u00f6nnen, um das durchgef\u00fchrte Kabel gegen Zug und Verdrehung zu sichern. Sollte aufgrund Materials zwischen den Kegelsegmenten diese Funktion beeintr\u00e4chtigt sein, w\u00fcrde dies einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegenstehen. Dann w\u00fcrde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwar die Vorteil der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nur unvollkommen erreichen, aber immer noch s\u00e4mtliche Merkmale verwirklichen. Eine solche verschlechterte Ausf\u00fchrungsform unterf\u00e4llt gleichwohl dem Schutzbereich des Klagepatents (BGH GRUR 1991, 436, 441f. \u2013 Befestigungsvorrichtung II; Schulte \/ K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 14 Rn. 69 m.w.N.).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Aus demselben Grunde kann die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit zwischen der Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung des Klagepatents und der Patenterteilung von der Beklagten gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG eine angemessene Entsch\u00e4digung verlangen. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he sowie der Umfang der angemessenen Entsch\u00e4digung derzeit noch nicht feststehen, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entsch\u00e4digung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger war der Beklagten auf ihren Hilfsantrag ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; K\u00fchnen\/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 783).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen. Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Verletzungsvorwurfs zust\u00e4ndigen Gerichts \u00fcber eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einsch\u00e4tzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll die Aussetzung dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelm\u00e4\u00dfig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf pr\u00fcfen, ob sie \u2013 allein aus der Perspektive des Verletzungsgerichts \u2013 einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (sofern nicht das das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin in anderer Hinsicht ihre Interessen eindeutig hinter diejenigen der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst). F\u00fcr die Pr\u00fcfung einer als neuheitssch\u00e4dlich eingewandten druckschriftlichen Entgegenhaltung bedeutet dies, dass das Verletzungsgericht aus diesem Grunde nur dann zu einer Aussetzung des Rechtsstreits gelangen kann, wenn es die Vorwegnahme s\u00e4mtlicher Merkmale deshalb f\u00fcr wahrscheinlich h\u00e4lt, weil es selber imstande ist, eine Vorwegnahme bejahen zu k\u00f6nnen, ohne dass dem erhebliche Zweifel entgegenst\u00fcnden. Sofern neuer, im Erteilungsverfahren oder in einem fr\u00fcheren, erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits ber\u00fccksichtigter Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, ist eine Aussetzung bereits dann nicht gerechtfertigt, sofern sich f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen, welche sodann durch das technisch und wissenschaftlich fachkundig besetzte Entscheidungsorgan im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren m\u00f6glicherweise validiert werden.<\/p>\n<p>Gemessen hieran l\u00e4sst sich eine Vernichtung des Klagepatents nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit vorhersagen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte einwendet, das Klagepatent werde durch das deutsche Gebrauchsmuster G 90 11 XXX.2 (Anlage B 2) neuheitssch\u00e4dlich vorweg genommen, d\u00fcrfte es insoweit an einer neuheitssch\u00e4dlichen Offenbarung des Merkmals 2.3.5.3. des Klagepatents fehlen, gem\u00e4\u00df dem die Dichtlippe (11) an dem Endes Konusteils (12) mit dem kleinen Au\u00dfendurchmesser mit den Kegelsegmenten (9) verbunden ist. Die G \u2018XXX offenbart zwar eine Zugentlastung f\u00fcr ein Kabel, die eine Zugentlastung ebenso gew\u00e4hrleistet wie eine Abdichtung der Kabeldurchf\u00fchrung gegen Wassereintritt (Anlage B 2, Seite 1, zweiter Absatz). Auch offenbart die G \u2018XXX eine Zugentlastungskralle (11), welche aus einem geschlossenen Ring (12) und sich axial hieran anschlie\u00dfenden frei endenden Krallstegen (13) besteht (Anspruch 1 der G \u2018XXX, Anlage B 2, Zeile 4 bis 6), wobei die Krallstege eine konisch zulaufende Form zu ihren freien Enden hin beschreiben, wie sich aus nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren der G \u2018XXX ergibt:<\/p>\n<p>Dabei zeigt Figur 1 eine Zugentlastung im L\u00e4ngsschnitt und Figur 3 einen L\u00e4ngsschnitt durch eine die Zugentlastungskralle und eine Dichtung integrierenden H\u00fclse. Somit ist durch die G \u2018XXX in Gestalt der Zugentlastungskralle ein Konusteil gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 2.3. offenbart. Nicht offenbart hingegen ist, dass eine Dichtlippe im Sinne von Merkmal 2.3.5.2. gem\u00e4\u00df Merkmal 2.3.5.3. an dem Ende eines Konusteils, welches den kleineren Au\u00dfendurchmesser aufweist, mit den Kegelsegmenten verbunden ist. Im Gegenteil lehrt die G \u2018XXX, dass eine Dichtung (16) aus gummielastischem Material ausgef\u00fchrt ist und sich auch in den Bereich der Krallstege (13) erstreckt (Anspruch 1 der G \u2018XXX) und zwar auch soweit in Richtung der freien Ende der Krallstege (13), dass die zwischen diesen liegenden Zwischenr\u00e4ume (17) mit dem die Dichtung bildenden gummielastischen Material ausgef\u00fcllt sind (Anspruch 4 der G \u2018XXX). Gem\u00e4\u00df der Offenbarung der G \u2018XXX erstreckt sich somit das als Dichtlippe im Sinne des Klagepatents in Betracht kommende gummielastische Material nicht vom freien Ende der Krallstege weg, sondern von der anderen Richtung her. Die Konizit\u00e4t der offenbarten Zugentlastungskralle verl\u00e4uft mit abnehmendem Au\u00dfendurchmesser indes zum Ende der Krallstege hin, was sich daraus ergibt, dass es die Krallstege sind, die zusammengedr\u00fcckt und zum Kabelmantel hin angepresst werden (Anlage B 2, Seite 2, letzter Absatz).<\/p>\n<p>Demnach weicht der Offenbarungsgehalt von der technischen Lehre des Klagepatents jedenfalls im Hinblick auf Merkmal 2.3.5.3. ab: Dieses ist dahin auszulegen, dass sich die Dichtlippe zwar in Axialrichtung des Konusteils \u00fcber eine gewisse L\u00e4nge erstreckt, jedoch nicht \u00fcber deren gesamte L\u00e4nge, und dass derjenige L\u00e4ngenabschnitt, \u00fcber den sich die Dichtlippe nicht erstreckt, zwischen dem Ende mit dem kleineren Au\u00dfendurchmesser und dem gegen\u00fcberliegenden Ende liegt. Gem\u00e4\u00df der Offenbarung der G \u2018XXX erstreckt sich das gummielastische Material hingegen entweder \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Krallstege, oder aber der Abschnitt, \u00fcber den hinweg sich das gummielastische Material nicht erstreckt, liegt zum freien Ende der Krallstege hin, also zu dem Ende hin, das den kleinen Au\u00dfendurchmesser aufweist.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Eine Vernichtung des Klagepatents aufgrund mangelnder erfinderischer T\u00e4tigkeit erscheint ebenfalls nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich. Die Beklagte bringt im Nichtigkeitsverfahren insoweit vor, die G \u2018XXX beruhe auf derselben \u201eGrundidee\u201c wie das Klagepatent. Selbst wenn \u2013 zugunsten der Beklagten \u2013 davon ausgegangen w\u00fcrde, sie k\u00f6nne im Nichtigkeitsverfahren insoweit aufzeigen, dass der Fachmann ausgehend von der G \u2018XXX unter R\u00fcckgriff auf sein Fachwissen zur technischen Lehre des Klagepatents h\u00e4tte gelangen k\u00f6nnen, w\u00e4re damit aus Rechtsgr\u00fcnden noch nicht anzunehmen, die technische Lehre des Klagepatents sei nahegelegt worden. Gem\u00e4\u00df der j\u00fcngsten h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung zur Pr\u00fcfung erfinderischer T\u00e4tigkeit gen\u00fcgt es f\u00fcr das Nahelegen nicht, dass der Fachmann \u00fcber ein bestimmtes Fachwissen verf\u00fcgt, das er theoretisch mit druckschriftlichem Stand der Technik kombinieren kann; er muss dar\u00fcber hinaus auch einen Anlass haben, dieses Fachwissen zur L\u00f6sung einer bestimmten technischen Aufgabe einzusetzen (BGH GRUR 2009, 743 \u2013 Airbag-Ausl\u00f6sesteuerung und GRUR 2009, 747 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Dem Antrag der Beklagten auf Einr\u00e4umung einer Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf den kl\u00e4gerischen Schriftsatz vom 4. Mai 2010 war gem\u00e4\u00df \u00a7 283 ZPO nicht zu entsprechen. Der Schriftsatz ist der Beklagten nach eigener Angabe am 4. Mai 2010 zugegangen und somit innerhalb der Wochenfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 132 ZPO. Au\u00dferdem enth\u00e4lt dieser Schriftsatz kein f\u00fcr die Entscheidung relevantes tats\u00e4chliches Vorbringen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Kl\u00e4gerin waren, nachdem sie den Vernichtungsantrag mit Zustimmung der Beklagten und damit prozessual wirksam zur\u00fcckgenommen hat, die Kosten im Verh\u00e4ltnis des Wertes des zur\u00fcckgenommenen Antrags zu dem der Klage im \u00dcbrigen aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Dem Hilfsantrag der Beklagten, ihr eine Abwendungsbefugnis gegen Sicherheitsleistung einzur\u00e4umen, war nicht zu entsprechen. Dies w\u00fcrde gem\u00e4\u00df \u00a7 712 ZPO voraussetzen, dass der Beklagten durch eine Vollstreckung der Kl\u00e4gerin nicht zu ersetzende Nachteile drohten; hierf\u00fcr ist nichts dargetan.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1421 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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