{"id":8507,"date":"2020-10-19T13:16:35","date_gmt":"2020-10-19T13:16:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8507"},"modified":"2020-10-19T14:44:44","modified_gmt":"2020-10-19T14:44:44","slug":"4b-o-129-18-rollbandmass","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8507","title":{"rendered":"4b O 129\/18 &#8211; Rollbandma\u00df"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3027<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. Juni 2020, Az. 4b O 129\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt,<\/li>\n<li>der Kl\u00e4gerin einen Betrag i.H.v. EUR 3.686,08 zzgl. Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2019 zu zahlen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits zu 70% und die Beklagten zu 30%. Die Kosten der Streithelferin tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 70%. Im \u00dcbrigen tr\u00e4gt die Streithelferin ihre Kosten selbst.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents DE 100 00 XXX B4 (Anlage K1; im Folgenden: Klagepatent) auf Zahlung von Rechts- und Patentanwaltskosten, entgangenem Gewinn und Kosten der Beweisf\u00fchrung in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 12. Januar 2000 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 19. Juli 2001 offengelegt und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 25. Februar 2010 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent ist durch Zeitablauf erloschen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein Rollbandma\u00df, insbesondere zur Messung des Umfangs von K\u00f6rperteilen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Klage auf den Vorrichtungsanspruch 1, der lautet wie folgt:<\/li>\n<li>Rollbandma\u00df, bestehend aus einem Geh\u00e4use-Ober- und Geh\u00e4useunterteil, einer Bohrung im Geh\u00e4use-Oberteil f\u00fcr einen Ausl\u00f6seknopf, einer im Geh\u00e4use angeordneten Federtrommel mit Zugfeder, deren Ende mit dem Geh\u00e4use-Unterteil verbunden ist, einer R\u00fccklaufsperre f\u00fcr die Zugfeder, einem auf der Federtrommel aufgerollten flexiblen Bandma\u00df und einer durch den Ausl\u00f6seknopf bet\u00e4tigbaren Ausl\u00f6seraste, wobei der Ausl\u00f6seknopf mit einem U-f\u00f6rmigen Element verbunden ist, in das sich eine federelastisch ausgebildete Zunge erstreckt, die an einem Ende mit den Enden der beiden Schenkel des U-f\u00f6rmigen Elements und mit dem Ausl\u00f6seknopf verbunden ist und an deren anderem Ende die Ausl\u00f6seraste angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; das Geh\u00e4use (2, 3) mit einem schlitzf\u00f6rmigen Aus- und Einlauf (14) f\u00fcr das Ma\u00dfband und mit einer Halte- oder Einrastvorrichtung (16) f\u00fcr das Anfangsteil des Bandma\u00dfes als ein in L\u00e4ngsrichtung einseitig unten geschlossener Schlitz ausgebildet ist, an dessen Ende sich eine Ausnehmung oder Einbuchtung (18) des Geh\u00e4uses (2; 3) zur Aufnahme des am Bandma\u00dfanfang befindlichen Beschlages (17) befindet,<br \/>\n&#8211; der Bandauslauf und Bandeinlauf eine Messwert-Ablesekante und eine einrastbare Bandbremsvorrichtung zur Fixierung des Bandes f\u00fcr die Ablesung aufweist,<br \/>\n&#8211; zur fehlerfreien Handhabung des Rollbandma\u00dfes die Einrastvorrichtung (16) von ihrem Eingang bis zum Null-Punkt des eingelegten Ma\u00dfbandes die gleiche L\u00e4nge L besitzt wie der Abstand des Aus- und Einlaufes (14) von der Einrastvorrichtung (16) aufweist,<br \/>\n&#8211; ein auf das Ma\u00dfband wirkender Federzug beim Einroll- oder Messvorgang konstant ist,<br \/>\n&#8211; das Geh\u00e4use (2; 3) zwischen dem Bandauslauf und Bandeinlauf (14) und der Einrastvorrichtung (16) eine zum Geh\u00e4use gerichtete konvexe W\u00f6lbung (19) aufweist und<br \/>\n&#8211; das Bandma\u00df durch Bedienung des Ausl\u00f6seknopfes in vertikaler Richtung ohne dessen Fixierung bedienbar ist.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre wird nachfolgend die Figur 4 der Patentbeschreibung wiedergegeben, die eine Draufsicht auf das Geh\u00e4useoberteil von unten zeigt:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin verlangt mit ihrer Klage Aufwendungs- und Schadensersatz wegen Patentverletzung.<\/li>\n<li>Gesch\u00e4ftsgegenstand der Beklagten zu 1) \u2013 deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und zu 3) sind \u2013 ist der Vertrieb von Werbeartikeln und k\u00fcnstlerischen Entw\u00fcrfen sowie die Erstellung und Ver\u00f6ffentlichung von Werbeanzeigen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) lieferte im Mai 2013 insgesamt 10.000 Rollma\u00dfb\u00e4nder zu einem Preis von 11.100,00 EUR netto an die A GmbH &amp; Co KG, (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die sie zuvor bei der B oHG zu einem Preis von 9.700,00 EUR netto eingekauft hatte.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin erfuhr von dem Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf Grund einer Berechtigungsanfrage gegen\u00fcber der A GmbH &amp; Co KG.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagten sodann mit Schreiben vom 19. Februar 2018 ab und machte Rechts- und Patentanwaltskosten auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 700.000,00 EUR von insgesamt 11.845,02 EUR geltend. Daraufhin gaben die Beklagten \u2013 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht \u2013 mit Schreiben vom 6. M\u00e4rz 2018 eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab und erteilten unter Vorlage einer Rechnung Auskunft \u00fcber den Verkauf und die Lieferung der 10.000 Rollma\u00dfb\u00e4nder an die A GmbH &amp; Co. KG. Zudem erstatteten die Beklagten der Kl\u00e4gerin Abmahnkosten f\u00fcr die Einschaltung eines Rechtsanwalts auf der Grundlage eines Gegenstandswerts i.H.v. 10.000,00 EUR, also insgesamt 745,40 EUR. Mit Fax vom 26. M\u00e4rz teilten die Beklagten zudem erg\u00e4nzend zu ihren bereits gemachten Angaben mit, von welchem Lieferanten sie die Rollma\u00dfb\u00e4nder bezogen hatten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht nunmehr Aufwendungsersatz f\u00fcr die Abmahnung i.H.v. 11.845,02 EUR abz\u00fcglich bereits gezahlter 745,40 EUR, mithin 11.099,62 EUR, au\u00dferdem Anspruch auf Wertersatz i.H.v. 1.400,00 EUR f\u00fcr den von der Beklagten zu 1) mit dem Weiterverkauf der Rollma\u00dfb\u00e4nder erzielten Gewinn und Schadensersatz i.H.v. 49,58 EUR f\u00fcr die Anschaffung eines elektrischen Cutters zwecks Beweisf\u00fchrung geltend.<\/li>\n<li>Sie ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent verletzen. Auf Grund der Verletzung h\u00e4tten die Beklagten die f\u00fcr die Abmahnung entstandenen Geb\u00fchren zu erstatten, zu denen neben den Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he einer 1,3 Geb\u00fchr auch Patentanwaltskosten in gleicher H\u00f6he geh\u00f6rten. Diese Kosten seien auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 500.000,00 EUR zu bemessen, der f\u00fcr jeden der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1), hier die Beklagten zu 2) und zu 3), um jeweils 1\/5 zu erh\u00f6hen sei, so dass insgesamt ein Gegenstandswert von 700.000,00 EUR zu Grunde zu legen sei. Neben den Geb\u00fchren sei auch die daf\u00fcr anfallende Umsatzsteuer zu zahlen. Zudem sei der mit dem Verkauf der Ma\u00dfb\u00e4nder erzielte Gewinn in voller H\u00f6he herauszugeben und die Kosten f\u00fcr die Anschaffung eines elektrischen Cutters zu erstatten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin gesamtschuldnerisch einen Betrag i.H.v. EUR 12.549,20 zzgl. Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz gem\u00e4\u00df \u00a7 247 BGB seit dem Tag auf die Klagezustellung zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben der B oHG mit Schriftsatz vom 28. Januar 2019 (Bl. 65 dA) den Streit verk\u00fcndet. Diese ist dem Rechtsstreit beigetreten und hat sich dem Klageabweisungsantrag der Beklagten angeschlossen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem Klagepatent keinen Gebrauch mache. Sie meinen, dass es der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einer einrastbaren Bandbremsvorrichtung am Bandeinlauf bzw. Bandauslauf fehle. Sie tragen au\u00dferdem vor, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Ausl\u00f6seknopf mit einer federelastisch ausgebildeten Zunge aufweise. Vielmehr sei das U-f\u00f6rmige Element, nicht aber die Zunge, federelastisch ausgebildet. Zudem fehle es an einer einrastbaren Messwert-Ablesekante, weil das Band zwecks Ablesung h\u00e4ndisch fixiert werden m\u00fcsse. Dar\u00fcber hinaus sei die L\u00e4nge vom Eingang der Einrastvorrichtung bis zum Null-Punkt des eingelegten Ma\u00dfbandes nicht identisch mit dem Abstand des Aus- und Einlaufs zur Einrastvorrichtung. Auch sei der auf das Ma\u00dfband wirkende Federzug nicht konstant.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem sei der von der Kl\u00e4gerin bezifferte Gegenstandswert vollkommen \u00fcberzogen und nur mit 10.000,00 EUR anzusetzen. Zudem sei die Hinzuziehung eines Patentanwalts nicht notwendig gewesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz i.H.v. 3.686,08 EUR aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB; 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Rollbandma\u00df, das insbesondere zur Messung des Umfangs von K\u00f6rperteilen geeignet ist.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf den Stand der Technik verweist die Klagepatentschrift zum einen auf weitere Patente desselben Erfinders. Dazu geh\u00f6rt die DE-PS 25 45 XXX, aus der ein Rollbandma\u00df bekannt sei, Absatz [0002] (alle folgenden, nicht n\u00e4her bezeichneten Abs\u00e4tze sind solche des Klagepatents). Bei diesem Rollbandma\u00df weisen sowohl das Geh\u00e4use-Ober- als auch Unterteil Fl\u00e4chenteile auf, die aus den Geh\u00e4usefl\u00e4chen ausgeschnitten werden und \u00fcber verbleibende Stege mit dem jeweiligen Geh\u00e4useteil verbunden seien. Die Fl\u00e4chenteile selbst seien \u00fcber einen Steg miteinander verbunden. Dabei wirke das im Geh\u00e4use-Oberteil ausgeschnittene Fl\u00e4chenteil als Ausl\u00f6seknopf und das im Geh\u00e4use-Unterteil ausgeschnittene Fl\u00e4chenteil als Ausl\u00f6seraste. Ein weiteres Rollbandma\u00df der gleichen Art sei aus der EP 582 XXX B1 bekannt, Absatz [0003].<\/li>\n<li>Zum anderen verweist das Klagepatent auf weitere Patentschriften und hebt dabei die US 2 129 XXX A hervor, die ein Rollbandma\u00df beschreibe, das jedoch aus einer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Anzahl von Bauteilen bestehe und dessen Einsatz auf die Durchf\u00fchrung von Umfangsmessungen beschr\u00e4nkt sei, Absatz [0004].<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund beschreibt das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) dahingehend, ein Rollbandma\u00df zu entwickeln, das Umfangs- und L\u00e4ngenmessungen in einfacher Weise und genau reproduzierbar erm\u00f6gliche. Daneben soll es ein Minimum an Bauelementen aufweisen und kosteng\u00fcnstig gefertigt werden k\u00f6nnen, Absatz [0005].<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent mit dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruch 1 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Rollbandma\u00df bestehend aus einem Geh\u00e4use-Ober- und Geh\u00e4useunterteil, wobei<\/li>\n<li>1.1 das Geh\u00e4use mit einem schlitzf\u00f6rmigen Aus- und Einlauf f\u00fcr das Ma\u00dfband ausgebildet ist, wobei<\/li>\n<li>1.1.1 der Bandauslauf und Bandeinlauf eine Messwert-Ablesekante und eine einrastbare Bandbremsvorrichtung zur Fixierung des Bandes f\u00fcr die Ablesung aufweist;<\/li>\n<li>1.2 das Geh\u00e4use mit einer Halte- oder Einrastvorrichtung f\u00fcr das Anfangsteil des Bandma\u00dfes als ein in L\u00e4ngsrichtung einseitig unten geschlossener Schlitz ausgebildet ist, an dessen Ende sich eine Ausnehmung oder Einbuchtung des Geh\u00e4uses zur Aufnahme des am Bandma\u00dfanfang befindlichen Beschlages befindet, wobei<\/li>\n<li>1.2.1 zur fehlerfreien Handhabung des Rollbandmasses die Einrastvorrichtung von ihrem Eingang bis zum Null-Punkt des eingelegten Ma\u00dfbandes die gleiche L\u00e4nge L besitzt wie der Abstand des Aus- und Einlaufes von der Einrastvorrichtung aufweist;<\/li>\n<li>1.3 das Geh\u00e4use zwischen dem Bandauslauf und Bandeinlauf und der Einrastvorrichtung eine zum Geh\u00e4use gerichtete konvexe W\u00f6lbung aufweist.<\/li>\n<li>2. Das Geh\u00e4use-Oberteil weist eine Bohrung f\u00fcr einen Ausl\u00f6seknopf auf, wobei<\/li>\n<li>2.1 der Ausl\u00f6seknopf mit einem U-f\u00f6rmigen Element verbunden ist, in das sich eine federelastisch ausgebildete Zunge erstreckt, die an einem Ende mit den Enden der beiden Schenkel des U-f\u00f6rmigen Elements und mit dem Ausl\u00f6seknopf verbunden ist und an deren anderem Ende die Ausl\u00f6seraste angeordnet ist, und<\/li>\n<li>2.2 das Bandma\u00df durch Bedienung des Ausl\u00f6seknopfes in vertikaler Richtung ohne dessen Fixierung bedienbar ist, und<\/li>\n<li>2.3 der Ausl\u00f6seknopf eine durch diesen bet\u00e4tigbare Ausl\u00f6seraste aufweist.<\/li>\n<li>3. Im Geh\u00e4use ist eine Federtrommel mit Zugfeder angeordnet, deren Ende mit dem Geh\u00e4use-Unterteil verbunden ist, wobei<\/li>\n<li>3.1 ein auf das Ma\u00dfband wirkender Federzug beim Einroll- oder Messvorgang konstant ist, und<\/li>\n<li>3.2 das Rollbandma\u00df eine R\u00fccklaufsperre f\u00fcr die Zugfeder aufweist, und<\/li>\n<li>3.3 das Rollbandma\u00df ein auf der Federtrommel aufgerolltes flexibles Bandma\u00df aufweist.<\/li>\n<li>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre soll den Vorteil bieten, dass auch eine Messung an schwer ablesbaren Stellen erm\u00f6glicht wird, da das Rollbandma\u00df nach der Messung mit dem fixierten Messwert an einen Ort gebracht werden k\u00f6nne, an dem der Messwert gut sichtbar und damit ablesbar sei, Absatz [0009].<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDas Klagepatent bedarf hinsichtlich der Merkmale 1.1.1, 1.2.1, 2.1, und 3.1 der Auslegung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Merkmal 1.1.1 sieht vor, dass der Bandauslauf und Bandeinlauf eine Messwert-Ablesekante und eine einrastbare Bandbremsvorrichtung zur Fixierung des Bandes f\u00fcr die Ablesung aufweisen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBei dem Bandauslauf bzw. Bandeinlauf handelt es sich um eine schlitzf\u00f6rmige Ausbildung, siehe Absatz [0006]:<\/li>\n<li>\u201eErfindungsgem\u00e4\u00df wird die Aufgabe durch ein Rollbandma\u00df der eingangs genannten Art gel\u00f6st, bei dem das Geh\u00e4use mit einem schlitzf\u00f6rmigen Aus- und Einlauf f\u00fcr das Ma\u00dfband [&#8230;] ausgebildet ist. [&#8230;]\u201c<\/li>\n<li>Dieser Ein- und Ausgangsschlitz findet sich auch in den Figuren 4 und 7 und ist mit dem Bezugszeichen 14 gekennzeichnet. Das Bezugszeichen 14 wird im Rahmen des Klagepatentanspruchs f\u00fcr den \u201eBandein- und Bandauslauf\u201c verwendet und auch als \u201eschlitzf\u00f6rmiger Aus- und Einlauf\u201c bezeichnet. Alle Begrifflichkeiten bezeichnen inhaltlich dasselbe, so dass im Folgenden einheitlich der Begriff \u201eBandauslauf\u201c verwendet wird.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Bandauslauf muss einerseits eine Messwert-Ablesekante und andererseits eine einrastbare Bandbremsvorrichtung zur Fixierung des Bandes zwecks Ablesung aufweisen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Messwert-Ablesekante ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Bandauslauf schlitzf\u00f6rmig ist. So dient die eine Kante des Schlitzes als Messwertablesekante.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDaneben muss der Bandauslauf eine einrastbare Bandbremsvorrichtung aufweisen.<\/li>\n<li>Der Begriff des Einrastens findet sich im Klagepatent mehrfach und wird jeweils im Sinne eines \u201emechanischen Ineinandergreifens\u201c verstanden. So nennt Merkmal 1.2 eine Halte- beziehungsweise Einrastvorrichtung, mit der das Anfangsteil des Bandma\u00dfes fixiert werden kann. Merkmal 2.1 nennt ferner den Ausl\u00f6seknopf, an dessen Ende sich eine \u201eAusl\u00f6seraste\u201c befindet. Durch diese Ausl\u00f6seraste wird die R\u00fccklaufsperre gel\u00f6st, die das unbeabsichtigte Zur\u00fccklaufen des Ma\u00dfbandes verhindern soll.<\/li>\n<li>Das Klagepatent meint damit jeweils einen Formschluss, bei dem ein Bauteil das andere hintergreift, so dass das eine das andere jedenfalls in eine Richtung an einer Bewegung hindert bzw. in einer Position h\u00e4lt. Da mit dem Begriff des \u201e(Ein-)Rastens\u201c durchg\u00e4ngig ein solches mechanisches Ineinandergreifen gemeint ist, ist nicht erkennbar, dass im Rahmen des Merkmals 1.1.1 von einem anderen Verst\u00e4ndnis auszugehen ist.<\/li>\n<li>Jedoch l\u00e4sst sich weder der Patentbeschreibung, noch den Zeichnungen entnehmen, dass der Bandauslauf selbst die M\u00f6glichkeit eines mechanischen Ineinandergreifens bietet. Die Figuren 3, 4 und 7 zeigen vielmehr, dass \u2013 wie auch in Merkmal 1.1.1 beschrieben \u2013 der mit der Bezugsziffer 14 bezeichnete Bandauslauf schlitzf\u00f6rmig ausgestaltet ist und selbst keine M\u00f6glichkeit bietet, das Ma\u00dfband an einer Bewegung zu hindern.<\/li>\n<li>W\u00fcrde man aber den Begriff der \u201eeinrastbaren Bandbremsvorrichtung\u201c so auslegen, dass dem Bandauslauf r\u00e4umlich ein Mechanismus zugeordnet sein m\u00fcsste, der durch ein mechanisches Ineinandergreifen von Bauteilen das Ma\u00dfband bremst, w\u00e4ren die in der Beschreibung n\u00e4her erl\u00e4uterten und in den Zeichnungen zu sehenden Ausf\u00fchrungsbeispiele nicht patentgem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge h\u00e4tte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst w\u00fcrde, kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsm\u00f6glichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausf\u00fchrungsbeispiele f\u00fchren, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen lassen, dass tats\u00e4chlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (BGH, Urt. v. 14.10.2014 \u2013 X ZR 35\/11 \u2013 Zugriffsrechte, in GRUR 2015, 159, 1. Ls; BGH, Urt. v. 12.05.2015 \u2013 X ZR 43\/13 \u2013 Rotorelemente, in GRUR 2015, 875, Rn. 16).<\/li>\n<li>Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Ausf\u00fchrungsbeispiele nicht unter die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre fallen sollten. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff der \u201eeinrastbaren Bandbremsvorrichtung\u201c funktional und damit in dem Sinne auszulegen, dass ein mechanisches Ineinandergreifen von Bauteilen auch an anderer Stelle gen\u00fcgt, sofern sich die bandbremsende Wirkung zumindest auch am Bandauslauf entfaltet.<\/li>\n<li>Bei dieser Auslegung reicht es f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, wenn \u2013 wie aus der Beschreibung ersichtlich \u2013 die R\u00fccklaufsperre eine Einrastvorrichtung aufweist, die ein Zur\u00fcckschnellen des Ma\u00dfbandes verhindert und dieses damit bremst. Diese Wirkung wird durch den schlitzf\u00f6rmig ausgestalteten Bandauslauf verst\u00e4rkt, \u00fcber den das Ma\u00dfband stramm gezogen und damit weiter fixiert werden kann.<\/li>\n<li>Bereits dadurch wird der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil erreicht, dass das Ma\u00dfband nach dem Strammziehen in seiner aktuellen Position fixiert wird. Denn so bleibt der gemessene Wert unver\u00e4ndert erhalten und kann an der Messwert-Ablesekante abgelesen werden, siehe auch Absatz [0009]:<\/li>\n<li>\u201eZur Messung wird das Ma\u00dfband um den zu messenden Ko\u0308rper gelegt und das Bandende in den Schlitz gelegt und der Beschlag des Bandanfanges in die Ausnehmung eingefu\u0308hrt und so das Ma\u00dfband mit dem Geha\u0308use verbunden. Durch Beta\u0308tigung des Druckknopfes zum Einrollen des Ma\u00dfbandes wird das Ma\u00dfband stramm gezogen, wobei stets eine gleiche Zugspannung erreicht wird. In dieser Position ist das Ma\u00dfband fixiert, so dass durch Entnahme des Ma\u00dfbandes aus dem Schlitz und der Ausnehmung der gemessene Wert unvera\u0308ndert erhalten bleibt und an der Messwert- Ablesekante des Geha\u0308uses abgelesen werden kann. Dies hat den gro\u00dfen Vorteil, dass auch eine Messung an schwer ablesbaren Stellen durchgef\u00fchrt werden kann, da das Rollbandma\u00df nach der Messung mit dem fixierten Messwert an einen Ort gebracht werden kann, an dem der Messwert gut sichtbar und damit ablesbar ist.\u201c<\/li>\n<li>2.<br \/>\nNach Merkmal 1.2.1 muss die Einrastvorrichtung von ihrem Eingang bis zum Null-Punkt des eingelegten Ma\u00dfbandes die gleiche L\u00e4nge L besitzen wie der Abstand des Aus- und Einlaufes von der Einrastvorrichtung aufweist.<\/li>\n<li>Dies ist aus den folgenden Gr\u00fcnden f\u00fcr eine korrekte Messung notwendig:<\/li>\n<li>Beim Einf\u00fchren in die Einrastvorrichtung wird das Ma\u00dfbandende fixiert. Das hat zur Folge, dass das Ma\u00dfbandende, soweit es sich in der Einrastvorrichtung befindet, nicht f\u00fcr die Messung zur Verf\u00fcgung steht. Das wiederum w\u00fcrde die Messung verf\u00e4lschen, da dieser Teil des Ma\u00dfbandes bei der Messung auf den Umfang aufgeschlagen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Um das weitgehend zu vermeiden, beabstandet das Geh\u00e4use die Einrastvorrichtung von dem Bandauslauf. So wird beim Anlegen des Ma\u00dfbandes zwecks Messung der in dieser Beabstandung liegende \u2013 nach Merkmal 1.3 konvex ausgebildete \u2013 Teil des Geh\u00e4uses an den zu messenden K\u00f6rper angelegt. Das bedeutet, dass dieser Teil bei der Umfangsmessung au\u00dfen vor bleibt und nicht mitgemessen wird.<\/li>\n<li>Auf der einen Seite wird der Messung also die L\u00e4nge, mit der sich das Ma\u00dfband in der Einrastvorrichtung befindet, hinzugef\u00fcgt. Auf der anderen Seite wird der beabstandete Teil bei der Messung vom Umfang abgezogen. Die dadurch geschehende Nivellierung f\u00fchrt im Ergebnis zu einer korrekten Messung, soweit die beiden Teile \u2013 der abzuziehende und der hinzuzuf\u00fcgende Teil \u2013 gleich lang sind. Und genau das sieht das Klagepatent mit Merkmal 1.2.1 mit der gleichen L\u00e4nge L zwischen dem Eingang der Einrastvorrichtung bis zum Null-Punkt des eingelegten Ma\u00dfbandes einerseits und dem Abstand des Aus- und Einlaufes von der Einrastvorrichtung andererseits vor.<\/li>\n<li>Dabei ist jedoch zu beachten, dass die beiden L\u00e4ngen nicht exakt \u00fcbereinstimmen m\u00fcssen. Im Rahmen des Merkmals 1.2.1 geht es darum, eine m\u00f6glichst genaue und gleichzeitig einfache und praktikable Messung zu gew\u00e4hrleisten. Dazu nimmt das Klagepatent gewisse Ungenauigkeiten in Kauf. So ist zum einen nicht klar, ob zur Bestimmung der L\u00e4nge L zwischen dem Eingang der Einrastvorrichtung bis zum Null-Punkt des eingelegten Ma\u00dfbandes der direkte Abstand der Punkte zu Grunde zu legen ist \u2013 also eine Gerade \u2013 oder aber die konvexe W\u00f6lbung miteinzubeziehen ist \u2013 also ein Kreisbogen. Hinzu kommt, dass das Ma\u00dfband bei der Messung am Eingang der Einrastvorrichtung geknickt wird. Da Ma\u00dfb\u00e4nder typischerweise eine gewisse Dicke aufweisen und keinen scharfen Knick erm\u00f6glichen, kommt es auch dadurch zu einer Ungenauigkeit bei der Messung.<\/li>\n<li>Gewisse Ungenauigkeiten k\u00f6nnen auch ohne weiteres in Kauf genommen werden, wenn man den Einsatzzweck des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rollma\u00dfbandes betrachtet. Dieser liegt in der Umfangsmessung von K\u00f6rperteilen, wie beispielsweise dem H\u00fcft-, bzw. Bauchumfang. Dabei handelt es sich um Messungen in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung, bei der kleinere Messungenauigkeiten von wenigen Millimetern vernachl\u00e4ssigt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund setzt das Merkmal 1.2.1 eine \u00dcbereinstimmung der L\u00e4ngen L nicht exakt, sondern nur insoweit voraus, als dass damit eine praktikable Umfassungsmessung erm\u00f6glicht wird.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nMerkmal 2.1 macht strukturelle Vorgaben zur Ausgestaltung des U-f\u00f6rmigen Elements und zu der Zunge, die sich in das U-f\u00f6rmige Element erstreckt. Dabei muss die Zunge unter anderem federelastisch ausgestaltet sein.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df Absatz [0027] erstreckt sich das U-fo\u0308rmige Element mit der elastischen Zunge u\u0308ber die Mittelachse des Geha\u0308uses. Die Mittelachse des Geh\u00e4uses bildet gleichzeitig die Schwenkachse der Zunge. Dies ist auch erkennbar aus der Figur 7 der Klagepatentbeschreibung, die die Zunge mit dem Bezugszeichen 7, das U-f\u00f6rmige Element mit dem Bezugszeichen 6 und die beiden Schenkel mit den Bezugszeichen 8 und 9 zeigt.<\/li>\n<li>In Absatz [0027] hei\u00dft es zudem, dass die Zunge zur Ebene des U-f\u00f6rmigen Elements mit den Schenkeln einen Winkel bildet. Das ist insofern sinnvoll, als dass das U-f\u00f6rmige Element bzw. die Zunge bei einem Bet\u00e4tigen des Ausl\u00f6seknopfes gegen das Geh\u00e4useoberteil gedr\u00fcckt werden. Denn die Kraft, die auf den Ausl\u00f6seknopf wirkt, \u00fcbertr\u00e4gt sich \u00fcber die Schenkel \u2013 die sich auf der Mittelachse und damit der Schwenkachse der Zunge befinden \u2013 auf das U-f\u00f6rmige Element und die Zunge. Diese beiden Elemente werden, je nachdem, wie sie angeordnet sind, nacheinander gegen das Geh\u00e4useoberteil gedr\u00fcckt. Der Patentanspruch legt nicht fest, in welchem Winkel das U-f\u00f6rmige Element und die Zunge zueinander stehen, bzw. welches dieser beiden Elemente zuerst gegen das Geh\u00e4useoberteil gedr\u00fcckt wird.<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut schlie\u00dft nicht aus, dass neben der Zunge auch das U-f\u00f6rmige Element federelastisch ausgebildet ist. Vielmehr spricht f\u00fcr eine solche federelastische Ausbildung auch des U-f\u00f6rmigen Elements bereits der Umstand, dass eben dieses und die Zunge miteinander verbunden als einteiliges Element ausgebildet sind, so dass mit der Federelastizit\u00e4t der Zunge auch die Federelastizit\u00e4t des U-f\u00f6rmigen Elements einhergeht und umgekehrt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nNach Merkmal 3.1 ist der auf das Ma\u00dfband wirkende Federzug der im Geh\u00e4use angeordneten Zugfeder beim Einroll- oder Messvorgang konstant.<\/li>\n<li>Der Federzug kommt zum Tragen, wenn das Ma\u00dfband durch Beta\u0308tigung des Druckknopfes stramm gezogen wird. Dazu hei\u00dft es in Absatz [0010]:<\/li>\n<li>\u201eFu\u0308r die Durchfu\u0308hrung einer genauen und reproduzierbaren Messung ist es besonders von Bedeutung, dass der auf das Ma\u00dfband wirkende Federzug beim Einroll- oder Messvorgang konstant ist. Fu\u0308r die Genauigkeit der Messung ist es nach der Erfindung vorteilhaft, wenn das Ma\u00dfband eine auslo\u0308sbare Ru\u0308ckholsperre mit kleiner Rasterung aufweist, welche durch Tastendruck auslo\u0308sbar ist.\u201c<\/li>\n<li>Durch den konstanten Federzug wird gew\u00e4hrleistet, dass bei der in Absatz [0009] beschriebenen Verwendung des Rollbandma\u00dfes beim Strammziehen immer eine gleiche Zugspannung erreicht wird. Die Notwendigkeit der gleichen Zugspannung wird beispielsweise bei der Umfangsmessung eines K\u00f6rperteils deutlich. Wenn beim Strammziehen nicht immer die gleiche Zugspannung erreicht wird, kann das Ma\u00dfband mal mehr und mal weniger stramm gezogen werden und gegebenenfalls sogar einschneiden und dadurch jeweils zu unterschiedlichen Messergebnissen f\u00fchren.<\/li>\n<li>Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Begriff des \u201ekonstanten Federzugs\u201c keine streng mathematische Konstanz erfordert, sondern nur, soweit dies im Rahmen einer praktischen Umsetzung m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Insbesondere werden die Merkmale 1.1.1, 1.2.1, 2.1 und 3.1 verwirklicht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Merkmal 1.1.1 wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist einen Bandauslauf in Form eines Schlitzes auf, aus der das Ma\u00dfband ein- und ausl\u00e4uft. Dieser Bandauslauf weist eine Messwert-Ablesekante und eine einrastbare Bandbremsvorrichtung auf.<\/li>\n<li>Bei Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird das Ma\u00dfband zun\u00e4chst um einen K\u00f6rper gelegt und dann \u00fcber die Einrastvorrichtung mit dem Geh\u00e4use verbunden. Nach dem Strammziehen kann das Ma\u00dfband entnommen werden. Damit der abzulesende Wert erhalten bleibt, muss das Ma\u00dfbandende einerseits aus der Einrastvorrichtung entnommen werden. Durch das Zusammenwirken der R\u00fccklaufsperre und das Strammziehen des Ma\u00dfbandes \u00fcber die Kante des Bandauslaufs wird das Ma\u00dfband in der Position fixiert, die ein Ablesen des Messwerts erm\u00f6glicht, siehe das nachfolgend wiedergegebene Bild aus der Klageschrift vom 6. Dezember 2018 (Bl. 22 dA):<\/li>\n<li>Durch diese Vorgehensweise entfaltet die scharfe Kante ihre Bremswirkung und das Ma\u00dfband bleibt auch ohne weitere manuelle Einwirkung von au\u00dfen fixiert, so dass der Messwert \u00fcber die Messwert-Ablesekante abgelesen werden kann.<\/li>\n<li>Dabei ist auch zu beachten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Gestaltung des Geh\u00e4uses und der Bandbremsvorrichtung dem in den Figuren 3, 4 und 7 der Patentbeschreibung dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel gleicht.<\/li>\n<li>Insgesamt kann die angegriffene Ausf\u00fchrungsform damit in gleicher Weise benutzt werden wie von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre vorgesehen und in Absatz [0009] der Patentbeschreibung erl\u00e4utert.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDas Merkmal 1.2.1 wird ebenfalls verwirklicht. Danach muss die Einrastvorrichtung von ihrem Eingang bis zum Null-Punkt des eingelegten Ma\u00dfbandes die gleiche L\u00e4nge L besitzen wie der Abstand des Bandauslaufs von der Einrastvorrichtung.<\/li>\n<li>Das ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin betr\u00e4gt der Abstand zwischen dem Nullpunkt des Ma\u00dfbandes und dem Eingang der Einrastvorrichtung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2,5 cm. Au\u00dferdem soll der Abstand zwischen Bandauslauf und dem Eingang der Einrastvorrichtung ebenfalls 2,5 cm betragen.<\/li>\n<li>Die Beklagten halten dem entgegen, dass die L\u00e4nge nicht dieselbe sei, sondern ein Unterschied von mindestens 10% vorliege. Dieser Vortrag ist jedoch nicht hinreichend substantiiert. Den Beklagten w\u00e4re es m\u00f6glich und zumutbar gewesen, die jeweilige L\u00e4nge zumindest genau zu messen und zu benennen.<\/li>\n<li>Zwar ist einzur\u00e4umen, dass das Foto in der Klageschrift vom 6. Dezember 2018 (Bl. 25 dA) einen Abstand von 2,5 cm nicht zeigt. Auf dem Foto ist zu sehen, dass das Ma\u00dfbandende nicht bis zum Beschlag in der Einrastvorrichtung eingerastet ist, sondern noch einen zus\u00e4tzlichen Abstand von etwa 1 mm aufweist. Au\u00dferdem l\u00e4sst sich an der Eingangskante der Einrastvorrichtung nur ein Wert von etwa 2,2 bis 2,3 cm ablesen.<\/li>\n<li>Hingegen ist bei der Messung des Abstands zwischen dem Bandauslauf und dem Eingang der Einrastvorrichtung zu beachten, dass sich der Metallbeschlag um den Nullpunkt des Ma\u00dfbandendes legt. Daher darf die Dicke des Beschlags bei der Messung nicht miteinbezogen werden. Bei Abzug des Beschlags, der eine Dicke von etwa 1 mm aufweist, w\u00e4re die entsprechende L\u00e4nge nicht mit 2,5 cm, sondern mit etwa 2,4 cm anzusetzen.<\/li>\n<li>Dann erg\u00e4be sich ein Unterschied zwischen den beiden zu vergleichenden L\u00e4ngen von etwa 1 bis 2 mm. Auf diese im unteren einstelligen Millimeterbereich liegende Abweichung kommt es jedoch f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 1.2.1 nicht an. Denn es handelt sich dabei um Abweichungen, die zu vernachl\u00e4ssigen sind, weil es \u2013 wie oben unter Ziff. II. 2. beschrieben \u2013 bei der Umfangsmessung auf ein derart exaktes Messergebnis nicht ankommt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDas Merkmal 2.1 wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ebenfalls verwirklicht. Der Ausl\u00f6seknopf ist mit einem U-f\u00f6rmigen Element verbunden, in das sich eine Zunge erstreckt. Diese Zunge ist federelastisch ausgebildet.<\/li>\n<li>Aus dem von der Kl\u00e4gerin in ihrer Klageschrift eingef\u00fcgten Bild (siehe Bl. 12 dA) ist der Ausl\u00f6seknopf zu sehen, der mit dem U-f\u00f6rmigen Element und der Zunge gemeinsam als einteiliges Element ausgebildet ist. Aus der daneben von der Kl\u00e4gerin eingef\u00fcgten Abbildung (Bl. 13 dA) ist erkennbar, dass ein Bet\u00e4tigen des Ausl\u00f6seknopfes dazu f\u00fchrt, dass sowohl das U-f\u00f6rmige Element als auch die Zunge gegen das Geh\u00e4use-Oberteil gedr\u00fcckt werden und damit federelastisch ausgebildet sein m\u00fcssen, da sie anderenfalls brechen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten behaupten, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht die Zunge federelastisch ausgebildet sei, sondern allein das U-f\u00f6rmige Element, verkennen sie, dass beide aus demselben Material bestehen und dieselbe Schwenkachse aufweisen. Das hat zu Folge, dass bei einem federelastischen U-f\u00f6rmigen Element auch die Zunge federelastisch ist.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAuch das Merkmal 3.1 wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht, da der auf das Ma\u00dfband wirkende Federzug der im Geh\u00e4use angeordneten Zugfeder beim Einroll- oder Messvorgang konstant ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat hinreichend substantiiert vorgetragen, dass es sich bei der in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Feder um eine Rollfeder handelt, die sich durch eine gleichf\u00f6rmige Kraft-Weg-Kennlinie auszeichnet.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie vorliegende Schutzrechtsverletzung f\u00fchrt zu den im Tenor ausgeurteilten Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechts- und Patentanwaltskosten im Umfang von 3.426,50 EUR aus \u00a7\u00a7 683 S.1, 677, 670 BGB zu. Dieser Betrag ergibt sich aus jeweils einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr einen Rechts- und einen Patentanwalt i.H.v. jeweils 1.732,90 EUR, der Telekommunikationspauschale i.H.v. jeweils 20,00 EUR sowie der zus\u00e4tzlich zu zahlenden Umsatzsteuer von 19% abz\u00fcglich der bereits von den Beklagten gezahlten 745,50 EUR.<\/li>\n<li>Ginge man hier davon aus, dass die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten lediglich einen Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltsgeb\u00fchren hatte, hat sich dieser gem\u00e4\u00df \u00a7 250 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, weil die Beklagten bereits vorgerichtlich eindeutig zu erkennen gegeben haben, dass sie die Erf\u00fcllung ablehnen (siehe auch OLG Hamburg, Urt. v. 30.10.2017 \u2013 7 U 93\/05, Rn. 20 f.). Dar\u00fcber hinaus konnten die Beklagten auch nicht aufzeigen, dass die Kl\u00e4gerin eine Honorarvereinbarung mit ihrem Prozessbevollm\u00e4chtigten schloss, auf deren Grundlage ein niedrigerer als der ausgeurteilte Betrag zu zahlen war.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer zu Grunde zu legende Gegenstandswert f\u00fcr die Abmahnung betr\u00e4gt vorliegend 80.000,00 EUR. Er entspricht dem Streitwert, der der Hauptsache zu Grunde zu legen w\u00e4re (Rohjahn\/Rektorschek in Hasselblatt, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, 5. Auflage 2017, Rn.3).<\/li>\n<li>Der Streitwert wiederum wird nach billigem Ermessen bestimmt, \u00a7 51 GKG i.V.m. \u00a7 3 ZPO. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Streitwertfestsetzung ist das Interesse des Kl\u00e4gers an der Durchsetzung der geltend gemachten Anspr\u00fcche (Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, Rn. 166); also das Interesse, das er an der zuk\u00fcnftigen Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen sowie daran hat, dass der Beklagte \u00fcber die von ihm in der Vergangenheit begangenen Benutzungshandlungen Rechnung legt und seine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz festgestellt wird (Pitz, aaO Rn. 172). W\u00e4hrend bei der Streitwertfestsetzung des Gerichts der Zeitpunkt der Klage ma\u00dfgeblich ist (Pitz, aaO Rn. 172), muss vorliegend auf den Zeitpunkt der Abmahnung abgestellt werden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nZwar kommt der Streitwertangabe des Kl\u00e4gers bei der Bestimmung des Streit- bzw. Gegenstandswerts ein \u00fcberragendes Gewicht zu (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. J, Rn. 172). Die Kl\u00e4gerin hat den Gegenstandswert f\u00fcr die Abmahnung auf insgesamt 700.000,00 EUR beziffert. Dabei sollen 500.000,00 EUR auf die Unterlassung entfallen und dieser Wert auf Grund der Haftung der Beklagten zu 2) und zu 3) jeweils um 100.000,00 EUR erh\u00f6ht werden.<\/li>\n<li>Die indizielle Wirkung des gesch\u00e4tzten Gegenstandswerts durch die Kl\u00e4gerin entf\u00e4llt jedoch, wenn es Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass der Wert wesentlich h\u00f6her oder niedriger zu bemessen ist. Das ist hier der Fall.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAusschlaggebend f\u00fcr die Bemessung des Gegenstandswertes ist das wirtschaftliche Interesse der Kl\u00e4gerin an der Durchsetzung der mit der Abmahnung geltend gemachten Anspr\u00fcche.<\/li>\n<li>F\u00fcr die in diesem Rahmen vorzunehmende Sch\u00e4tzung sind insbesondere der Umsatz des Verletzten mit den patentierten Gegenst\u00e4nden, der Umsatz des Verletzers mit den patentverletzenden Gegenst\u00e4nden sowie \u2013 im Hinblick auf das Unterlassungsbegehren \u2013 die verbleibende Schutzdauer zu ber\u00fccksichtigen. Dies bedeutet aber nicht, dass das wirtschaftliche Interesse am Unterlassungsanspruch mit den kumulierten Ums\u00e4tzen gleichzusetzen ist. Vielmehr geht es darum, das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verletzungshandlungen verbundenen Nachteile, mithin den zu erwartenden wirtschaftlichen Schaden bei einer ungehinderten Fortsetzung der Schutzrechtsverletzung zu ermitteln. Insbesondere kann bei Streit \u00fcber den Gegenstandswert eine \u00fcber die restliche Laufzeit des Schutzrechts angestellte Lizenzbetrachtung einen rechnerischen Anhaltspunkt f\u00fcr den Wert des Unterlassungsanspruchs liefern, indem diejenigen Lizenzgeb\u00fchren ermittelt werden, die dem Abmahnenden mutma\u00dflich bei einer Fortsetzung der Benutzungshandlungen zustehen w\u00fcrden. Fehlt es an Anhaltspunkten f\u00fcr die H\u00f6he der Lizenz, ist die Heranziehung des regelm\u00e4\u00dfig h\u00f6her liegenden Verletzergewinns nicht ausgeschlossen. Die \u00fcbrigen Anspr\u00fcche k\u00f6nnen durchweg in einem anteiligen Verh\u00e4ltnis zum Wert des Unterlassungsanspruchs bemessen werden (vgl. dazu auch: K\u00fchnen: Hb. d. Patentverletzung, 11. Aufl.: Kap. J Rn 128 bis 152).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nHier ist \u00fcber die Ums\u00e4tze oder Gewinne der Kl\u00e4gerin nichts bekannt, auch zur H\u00f6he einer Lizenz fehlt es an Vortrag. Die Beklagte hat allerdings durch eine einmalige Aktion einen Umsatz von etwa 11.000,00 EUR mit einem Gewinn von 1.400,00 EUR erwirtschaftet. Auch wenn es nur einen Versto\u00df gab, waren weitere Verletzungshandlungen nicht g\u00e4nzlich ausgeschlossen. Wird ber\u00fccksichtigt, dass es sich bei der Kl\u00e4gerin nicht um ein auf die Herstellung oder den Handel mit Ma\u00dfb\u00e4ndern und Messinstrumenten spezialisiertes Unternehmen, sondern um ein im Bereich der Werbemittel aktives Unternehmen handelte, war nicht mit einer hohen Anzahl weiterer Verk\u00e4ufe gesch\u00fctzter Ma\u00dfb\u00e4nder zu rechnen. Vielmehr stellen die Ma\u00dfb\u00e4nder nur eines von vielen Werbemitteln im Angebot der Beklagten dar. Geht man von einer ein- bis zweistelligen Anzahl weiterer Verk\u00e4ufe im Umfang des einen tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrten Verkaufs aus, kann hier unter Zugrundelegung des erwirtschafteten Gewinns ein Streitwert f\u00fcr den Unterlassungsanspruch vom Zeitpunkt der Abmahnung bis zum Ende der Schutzdauer des Patents von 25.000,00 EUR zu Grunde gelegt werden.<\/li>\n<li>Streitwerterh\u00f6hend kommen Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz, Entsch\u00e4digung und Vernichtung hinzu. Zwar hat die Beklagte nach ihrer Auskunft in der Vergangenheit bis auf die eine Verkaufsaktion keine Verletzungshandlungen begangen, dies war der Kl\u00e4gerin jedoch nicht bekannt, so dass ihr wirtschaftliches Interesse durchaus h\u00f6her zu beziffern ist. Da zudem der auf den Unterlassungsanspruch entfallende Teil der Schutzdauer deutlich geringer ist als der auf die \u00fcbrigen Anspr\u00fcche entfallende vergangene Teil der Schutzdauer, sind die \u00fcbrigen Anspr\u00fcche mit dem gleichen Wert wie der Unterlassungsanspruch zu bemessen statt \u2013 wie sonst \u00fcblich \u2013 mit der H\u00e4lfte. Das f\u00fchrt zu einer Erh\u00f6hung des Streitwerts um weitere 25.000,00 EUR auf insgesamt 50.000,00 EUR.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Mithaftung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fchrt zu einer Erh\u00f6hung dieses Streitwerts um jeweils 30 % f\u00fcr den Beklagten zu 2) und zu 3), also um weitere 30.000,00 EUR auf insgesamt 80.000,00 EUR.<\/li>\n<li>Die gesonderte Geltendmachung von Unterlassungsanspr\u00fcchen gegen\u00fcber dem gesetzlichen Vertreter dient in erster Linie dazu, Rechtsverletzungen desselben zu erfassen, die unabh\u00e4ngig von der juristischen Person erfolgen. Da die Verfolgung von Anspr\u00fcchen gegen die gesetzlichen Vertreter jedoch nur zus\u00e4tzlich \u2013 etwa f\u00fcr den Fall, dass das entsprechende Unternehmen zur vollst\u00e4ndigen Zahlung des Schadenersatzes nicht in der Lage ist \u2013 erfolgt, ist der Streitwert nicht in derselben H\u00f6he auch f\u00fcr jeden gesetzlichen Vertreter anzusetzen, sondern rechtfertigt jeweils einen Abschlag von 70 % (OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 15.5.2014 \u2013 2 U 27\/13, BeckRS 2014, 20371, Rn. 20 ff.).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nW\u00e4hrend der Anwalt eine Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach \u00a7\u00a7 2, 13, 14 RVG Nr. 2300 VV RVG verlangen kann, sind die Geb\u00fchren f\u00fcr einen Patentanwalt in gleicher H\u00f6he erstattungsf\u00e4hig.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger kann zur Wahrnehmung seiner Interessen neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt beauftragen. Eine Doppelvertretung kann selbst in einfach gelagerten F\u00e4llen nicht als rechtsmissbr\u00e4uchlich oder nicht notwendig eingestuft werden, da sie dem Willen des Gesetzgebers entspricht und den sich aus technischen Schutzrechten und entsprechenden Verletzungstatbest\u00e4nden ergebenden Problemen gerecht wird (K\u00fchnen, aaO Kap. C Rn. 58; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 37 \u2013 Abmahnkostenerstattung bei Patentverletzung).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nAuf die f\u00fcr die Abmahnung zu zahlenden Geb\u00fchren i.H.v. 3.505,80 EUR entfallen 19% Umsatzsteuer, so dass sich ein Gesamtbetrag i.H.v. 4.171,90 EUR ergibt.<\/li>\n<li>Denn w\u00e4hrend Entsch\u00e4digungs- oder Schadensersatzleistungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts darstellen, ist das hingegen der Fall, wenn der Leistende im Auftrag des Leistungsempf\u00e4ngers eine Aufgabe \u00fcbernimmt. Nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen stellt eine Abmahnung eine Leistung gegen Entgelt im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG dar (siehe BFH, Urteil vom 21.12.2016, Az. XI R 27\/14, in GRUR 2017, 826, Rn. 18 ff.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch die Pflicht zur Erstattung der Anschaffungskosten f\u00fcr den elektrischen Cutter i.H.v. 49,58 EUR, den der Prozessbevollm\u00e4chtigte zwecks Beweisf\u00fchrung anschaffte, beruht auf den \u00a7\u00a7 683 S.1, 677, 670 BGB.<\/li>\n<li>Wie auch bei den Kosten f\u00fcr die Abmahnung handelt es sich dabei um erforderliche und zweckm\u00e4\u00dfige Kosten zur Wahrnehmung der Rechte der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG in H\u00f6he von 210,00 EUR.<\/li>\n<li>Diese Summe ergibt sich aus dem Gewinn in H\u00f6he von 1.400,00 EUR, den die Beklagte zu 1) mit dem Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erzielte, und der Bestimmung des Anteilsfaktors, der zahlenm\u00e4\u00dfig ausdr\u00fcckt, inwieweit der von der Beklagten zu 1) erzielte Gewinn kausal auf den patentverletzenden Handlungen beruht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nVon dem von der Beklagten zu 1) erzielten Gewinn, der unstreitig bei 1.400,00 EUR liegt, ist ein Anteil von 15 % auf die Verletzung des Klagepatents zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/li>\n<li>Von dem ermittelten Gewinn ist als Verletzergewinn nur dasjenige herauszugeben, was auf der Rechtsverletzung beruht. Es ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der erzielte Gewinn in vollem Umfang auf der Benutzung der gesch\u00fctzten technischen Lehre beruht, indem jeder Kaufentschluss und damit der gesamte Gewinn allein dadurch verursacht worden ist. So k\u00f6nnen f\u00fcr die Entscheidung zum Kauf eines Gebrauchsgegenstandes neben den technischen Vorteilen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung die Formgestaltung des Produkts, sein Hersteller oder die verwendete Marke und damit verbundene Qualit\u00e4tserwartungen, der Preis und andere vom Patent unabh\u00e4ngige Faktoren die Marktchancen beeinflussen (BGH, GRUR 2012, 1226 \u2013 Flaschentr\u00e4ger; BGH, GRUR 2013, 1212 \u2013 Kabelschloss; zum Urheberrecht BGH, GRUR 2009, 856 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 199 \u2013 Schr\u00e4g-Raffstore; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 2703).<\/li>\n<li>Der erforderliche urs\u00e4chliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn ist daher nicht im Sinne ad\u00e4quater Kausalit\u00e4t zu verstehen, sondern es ist wertend zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf mit dem verletzten Schutzrecht zusammenh\u00e4ngenden Eigenschaften des ver\u00e4u\u00dferten Gegenstandes oder anderen Faktoren beruht (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 251 \u2013 Lifter; BGH, GRUR 2009, 856 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl). Die H\u00f6he des herauszugebenden Verletzergewinns l\u00e4sst sich insoweit daher nicht berechnen. Es ist vielmehr gem\u00e4\u00df \u00a7 287 ZPO unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls (BGH, GRUR 2007, 431 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use) nach freier \u00dcberzeugung dar\u00fcber zu entscheiden, ob zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn der urs\u00e4chliche Zusammenhang im Rechtssinne besteht und wie hoch der danach herauszugebende Gewinnanteil zu beziffern ist (BGH, GRUR 1993, 55 &#8211; Tchibo\/Rolex II; BGH, GRUR 2009, 856 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 199 \u2013 Schr\u00e4g-Raffstore). Die Gesamtheit aller Umst\u00e4nde ist sodann abzuw\u00e4gen und zu gewichten (BGH, GRUR 1993, 55 \u2013 Tchibo\/Rolex II; BGH, GRUR 2012, 1226 \u2013 Flaschentr\u00e4ger; K\u00fchnen, aaO, Rn. 2699; Vo\u00df\/K\u00fchnen in: Schulte, aaO, \u00a7 139 Rn. 129 m. w. N.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nGrundlegendes Kriterium f\u00fcr die Bestimmung des Kausalanteils ist der Abstand der gesch\u00fctzten Erfindung gegen\u00fcber dem marktrelevanten Stand der Technik. Dieser<br \/>\nl\u00e4sst regelm\u00e4\u00dfig R\u00fcckschl\u00fcsse darauf zu, in welchem Umfang die Nachfrage des Produkts auf die mit der Verwendung des Klagepatents zusammenh\u00e4ngenden Eigenschaften des Verletzungsgegenstandes zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Er spiegelt wider, dass die Verkaufs- und Erl\u00f6saussichten ma\u00dfgeblich davon abh\u00e4ngen, ob und in welchem Umfang gleichwertige Alternativen und damit Umgehungsm\u00f6glichkeiten des Klagepatents im Verletzungszeitraum zur Verf\u00fcgung standen (BGH, GRUR 1995, 578 \u2013 Steuereinrichtung II). Ergibt sich, dass gegen\u00fcber dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkt im Wesentlichen gleichwertige Alternativen existieren, da es sich lediglich um eine Detailverbesserung eines bereits bekannten Produkts handelt, ist eher anzunehmen, dass der Kaufentschluss nicht allein auf der Verwendung der technischen Lehre, sondern auf weiteren Faktoren beruht (BGH, GRUR 1993, 55 \u2013Tripp-Trapp-Stuhl).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nBei der Bewertung des Anteilsfaktors kann hier nur der Abstand zu dem im Klagepatent gew\u00fcrdigten Stand der Technik und der Umstand gew\u00fcrdigt werden, dass es sich um einen preiswerten Massenartikel handelt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nVorliegend betrifft das Klagepatent ein Rollbandma\u00df, das laut Klagepatentbeschreibung den Vorteil bieten soll, einerseits Umfangsmessungen in einfacher und genau reproduzierbarer Weise durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen und andererseits nur ein Minimum an Bauteilen aufweisen und dadurch kosteng\u00fcnstig hergestellt werden soll.<\/li>\n<li>Eine Verbesserung zum Stand der Technik ist laut Patentbeschreibung zum einen im Hinblick auf eine kosteng\u00fcnstige Produktion zu sehen, die durch ein Minimum an Bauteilen erzielt werden soll, siehe Absatz [0005]. Da es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um in Massenproduktion hergestellte Produkte handelt, spielt eine g\u00fcnstige Herstellung und der damit einhergehende g\u00fcnstige Endpreis eine wesentliche Rolle f\u00fcr die Kaufentscheidung. Dies zeigt bereits der vorliegende Fall, bei dem die Beklagte zu 1) insgesamt 10.000 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei einem Dritten kaufte und wieder weiterverkaufte. Ein solcher Weitervertrieb ist nur dann lohnenswert, wenn die Produkte g\u00fcnstig eingekauft werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Zum anderen soll eine Verbesserung dahingehend vorliegen, dass Umfangs- und L\u00e4ngenmessungen in einfacher und genau reproduzierbarer Weise durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Dies gilt im Hinblick auf Umfangsmessungen durch das Zusammenwirken der Einrastvorrichtung und das durch den konstant wirkenden Federzug erm\u00f6glichte Strammziehen des Ma\u00dfbandes. Durch das Einrasten des Ma\u00dfbandendes ist eine manuelle Fixierung w\u00e4hrend des Messens nicht weiter notwendig und muss nur bei L\u00f6sen des Ma\u00dfbandes wieder erfolgen. Das gleichm\u00e4\u00dfige Strammziehen soll die Reproduzierbarkeit der Messergebnisse gew\u00e4hrleisten.<\/li>\n<li>Inwiefern die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre jedoch einen Vorteil auch bei L\u00e4ngenmessungen bringen soll, ist nicht erkennbar.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNeben dem Abstand zum Stand der Technik ist vor allem zu ber\u00fccksichtigen, dass das Rollbandma\u00df als Werbegeschenk konzipiert war, so dass f\u00fcr den Abnehmer vielleicht das eine oder andere technische Merkmal als interessante Spielerei, in erster Linie aber der geringe Preis f\u00fcr den Kauf entscheidend war.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDa es sich bei dem von der Beklagten zu 1) vertriebenen Produkt um ein Massenprodukt handelt und die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt hat, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Rollbandma\u00df einen gro\u00dfen Abstand zum Stand der Technik aufweist, wird der Anteilsfaktor hier mit 15 % angesetzt. Dies f\u00fchrt zu einem Herausgabeanspruch im Hinblick auf den Verletzergewinn in H\u00f6he von 210,00 EUR.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 101, 709 S. 1, 2 ZPO.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 16.055,00 EUR bis zum 2. Dezember 2019, ab dem 3. Dezember 2019 auf 12.549,20 EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3027 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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