{"id":8505,"date":"2020-10-19T13:15:09","date_gmt":"2020-10-19T13:15:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8505"},"modified":"2020-10-19T14:44:39","modified_gmt":"2020-10-19T14:44:39","slug":"4b-o-98-18-zugriffermittlungsverfahren-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8505","title":{"rendered":"4b O 98\/18 &#8211; Zugriffermittlungsverfahren 2"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3026<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 19. M\u00e4rz 2020 2020, Az. 4b O 98\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits, einschlie\u00dflich der Kosten der Nebenintervention, tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils DE 603 38 XXX.2 des europ\u00e4ischen Patents EP 1 973 XXX B1 (Anlage ES 3; im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 27.06.2003 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 26.07.2002 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 31.08.2011 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Gegen das Klagepatent wurde mit Schriftsatz vom 12. Februar 2019 Nichtigkeitsklage bei dem Bundespatentgericht durch die A Limited erhoben. Es folgten weitere Nichtigkeitsklagen durch die B GmbH vom 16. Mai 2019 und die Streithelferin gemeinsam mit der Beklagten vom 6. Juni 2019. Eine Entscheidung ist bislang noch nicht ergangen.<\/li>\n<li>Das in englischer Sprache abgefasste Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Durchf\u00fchrung einer authentifizierten Abstandsmessung zwischen zwei Kommunikationsvorrichtungen sowie ein Verfahren, um festzustellen, ob eine Kommunikationsvorrichtung auf die gesch\u00fctzten Inhalte einer anderen Kommunikationsvorrichtung zugreifen darf.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Klage auf den Verfahrensanspruch 1 und den<br \/>\nVorrichtungsanspruch 16 des Klagepatents.<\/li>\n<li>Anspruch 1 lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/li>\n<li>Verfahren zum Ermitteln, ob auf gesch\u00fctzte Inhalte, die auf einer ersten Kommunikationsvorrichtung (201) gespeichert sind, durch eine zweite Kommunikationsvorrichtung (203) zuzugreifen ist, wobei das Verfahren den Schritt umfasst, eine Abstandsmessung zwischen der ersten (201) und der zweiten Kommunikationsvorrichtung (203) durchzuf\u00fchren und zu pr\u00fcfen, ob der genannte gemessene Abstand innerhalb eines vordefinierten Abstandintervalls liegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Abstandsmessung eine authentifizierte Abstandsmessung ist und dass die erste und die zweite Kommunikationsvorrichtung ein gemeinsames Geheimnis miteinander teilen und das genannte gemeinsame Geheimnis verwendet wird, um die Abstandsmessung durchzuf\u00fchren, und wobei<br \/>\n&#8211; die erste Vorrichtung (201) die zweite Vorrichtung (203) authentifiziert, und<br \/>\n&#8211; die erste Vorrichtung (201) das gemeinsame Geheimnis gem\u00e4\u00df einem Schl\u00fcsselverwaltungsprotokoll sicher mit der zweiten Vorrichtung (203) teilt.<\/li>\n<li>Anspruch 16 lautet wie folgt:<\/li>\n<li>Erste Kommunikationsvorrichtung (201), konfiguriert zum Ermitteln, ob auf gesch\u00fctzte Inhalte, die auf der ersten Kommunikationsvorrichtung (201) gespeichert sind, durch eine zweite Kommunikationsvorrichtung (203) zuzugreifen ist, wobei die erste Vorrichtung Mittel zum Durchf\u00fchren einer Abstandsmessung zwischen der ersten (201) und der zweiten Kommunikationsvorrichtung (203) und zum Pr\u00fcfen, ob der genannte gemessene Abstand innerhalb eines vordefinierten Abstandsintervalls liegt, umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die Abstandsmessung eine authentifizierte Abstandsmessung ist und dass die erste Vorrichtung einen Speicher umfasst, in dem ein gemeinsames Geheimnis gespeichert ist, welches auch auf der zweiten Kommunikationsvorrichtung gespeichert ist, wobei das gemeinsame Geheimnis verwendet wird, um die Abstandsmessung durchzuf\u00fchren, wobei die erste Vorrichtung konfiguriert ist (411, 413, 417), um die zweite Vorrichtung 203 zu authentifizieren und dann das Geheimnis mit der zweiten Vorrichtung sicher zu teilen.<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der in Form von &#8222;insbesondere&#8220;-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 17 und 18 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage ES 3; in deutscher \u00dcbersetzung ES 3a) verwiesen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre wird nachfolgend die Figur 1 der Patentbeschreibung wiedergegeben:<\/li>\n<li>\nFigur 1 zeigt eine Ausf\u00fchrungsform, bei der eine authentifizierte Abstandsmessung verwendet wird. Im Zentrum des Kreises ist eine Vorrichtung mit gesch\u00fctzten Inhalten, wie beispielsweise ein Computer, angeordnet. Die gesch\u00fctzten Inhalte k\u00f6nnen nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre von Ger\u00e4ten innerhalb einer bestimmten Distanz, hier dargestellt durch den Kreis, wiedergegeben werden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin wendet sich mit ihrer Klage gegen das Anbieten und Vertreiben des Streaming-Adapters der Beklagten mit der Bezeichnung \u201eC\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird dazu verwendet, Videoinhalte \u00fcber eine sogenannte \u201eHigh Definition Multimedia Interface\u201c (HDMI) Schnittstelle in Ultra HD-Qualit\u00e4t an einen Fernseher zu \u00fcbertragen. Der dabei zur Anwendung kommende HDMI-Standard erlaubt wiederum die Verwendung einer Kopierschutztechnologie, die unter der Bezeichnung \u201eHigh Bandwidth Digital Content Protection\u201c (HDCP) bekannt ist. Die HDCP-Technologie wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Version \u201eD\u201c (im Folgenden: Spezifikation) benutzt. Wegen der Einzelheiten der Spezifikation wird auf die Anlage ES 5b Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein in den USA ans\u00e4ssiger Soft- und Hardwarehersteller. Neben der bekannten Suchmaschine bietet die Beklagte selbst auch Hardware, wie beispielsweise Mobiltelefone und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, an. Die Beklagte betreibt den Online-Shop, \u00fcber den Produkte in Deutschland angeboten und verkauft werden.<\/li>\n<li>Die Streithelferin stellt das in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbaute Ein-Chip-System (System-on-a-chip) her.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Spezifikation einen Kopierschutz vorschreibe, durch den die Anspr\u00fcche 1 und 16 des Klagepatents zwingend verletzt w\u00fcrden. Insbesondere sehe die Spezifikation eine Abstandsmessung in Form einer Zeitmessung vor, die den Zweck habe, den Austausch von gesch\u00fctzten Daten auf die n\u00e4here Umgebung zu begrenzen. Die Spezifikation beschreibe ferner eine Authentifizierung des empfangenden Ger\u00e4ts mittels \u00dcberpr\u00fcfung der Identifikation. Das gemeinsame Geheimnis werde dann in verschl\u00fcsselter Form geteilt und zur Abstandsmessung genutzt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin wendet sich gegen den von der Beklagten und der Streithelferin vorgebrachten kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand. Sie tr\u00e4gt vor, dass weder die vom EuGH in der Entscheidung Huawei .\/. ZTE, noch die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung \u201eOrange Book\u201c entwickelten Grunds\u00e4tze im vorliegenden Fall Anwendung f\u00e4nden. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der relevante Markt sich auf Ultra-HD-Streamingger\u00e4te beschr\u00e4nke. Zu einem Lizenzangebot entsprechend FRAND-Bedingungen sei sie nicht verpflichtet, weil sie keine entsprechende Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber einer Standardisierungsorganisation abgegeben habe. Ferner gen\u00fcge das von der Streithelferin abgegebene Lizenzangebot nicht dem Orange-Book-Standard. Denn es beziehe sich allein auf eine Lizenz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und enthalte ferner keine Regelungen zu Schadensersatz und Auskunft.<\/li>\n<li>Zudem sei die vom Klagepatent offenbarte Lehre neu und erfinderisch, insbesondere gegen\u00fcber der Entgegenhaltung &#8222;High-bandwidth Digital Content Protection System&#8220; in der Revision 1.0, die schon keine Abstandsmessung vorsehe. Auch die Entgegenhaltung WO 97\/39XXX nehme den Erfindungsgegenstand des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg, weil es bereits an den erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen zwei Kommunikationsvorrichtungen fehle.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt<\/li>\n<li>1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>erste Kommunikationsvorrichtungen, konfiguriert zum Ermitteln, ob auf gesch\u00fctzte Inhalte, die auf der ersten Kommunikationsvorrichtung gespeichert sind, durch eine zweite Kommunikationsvorrichtung zuzugreifen ist, wobei die erste Vorrichtung Mittel zum Durchf\u00fchren einer Abstandsmessung zwischen der ersten und der zweiten Kommunikationsvorrichtung und zum Pr\u00fcfen, ob der genannte gemessene Abstand innerhalb eines vordefinierten Abstandsintervalls liegt, umfasst<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn die Abstandsmessung eine authentifizierte Abstandsmessung ist und wenn die erste Vorrichtung einen Speicher umfasst, in dem ein gemeinsames Geheimnis gespeichert ist, welches auch auf der zweiten Kommunikationsvorrichtung gespeichert ist, wobei das gemeinsame Geheimnis verwendet wird, um die Abstandsmessung durchzuf\u00fchren, wobei die erste Vorrichtung konfiguriert ist, um die zweite Vorrichtung zu authentifizieren und das Geheimnis mit der zweiten Vorrichtung sicher zu teilen;<\/li>\n<li>(unabh\u00e4ngiger Patentanspruch 16)<br \/>\ninsbesondere,<\/li>\n<li>wenn die erste Kommunikationsvorrichtung weiterhin Folgendes umfasst:<\/li>\n<li>\uf02d Mittel, die vorgesehen sind, um das gemeinsame Geheimnis sicher mit der zweiten Vorrichtung zu teilen, indem sie das gemeinsame Geheimnis unter Verwendung eines \u00f6ffentlichen Schl\u00fcssels eines privaten\/\u00f6ffentlichen Schl\u00fcsselpaares verschl\u00fcsseln;<\/li>\n<li>(abh\u00e4ngiger Patentanspruch 17)<br \/>\ninsbesondere,<\/li>\n<li>wenn die erste Kommunikationsvorrichtung weiterhin Folgendes umfasst:<\/li>\n<li>\uf02d Mittel zum Senden eines ersten Signals von der ersten Kommunikationsvorrichtung an die zweite Kommunikationsvorrichtung zu einem ersten Zeitpunkt t1, wobei die genannte zweite Kommunikationsvorrichtung vorgesehen ist, um das genannte erste Signal zu empfangen, ein zweites Signal durch Modifizieren des empfangenen ersten Signals entsprechend dem gemeinsamen Geheimnis zu erzeugen und das zweite Signal an die erste Vorrichtung zu senden,<\/li>\n<li>\uf02d Mittel zum Empfangen des zweiten Signals zu einem zweiten Zeitpunkt t2,<\/li>\n<li>\uf02d Mittel zum Pr\u00fcfen, ob das zweite Signal entsprechend dem gemeinsamen Geheimnis modifiziert wurde,<\/li>\n<li>\uf02d Mittel zum Ermitteln einer Zeitdifferenz zwischen dem ersten Zeitpunkt t1 und dem zweiten Zeitpunkt t2, um den gemessenen Abstand zu ermitteln.<br \/>\n(abh\u00e4ngiger Patentanspruch 18)<\/li>\n<li>2. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Mittel zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Ermitteln, ob auf gesch\u00fctzte Inhalte, die auf einer ersten Kommunikationsvorrichtung gespeichert sind, durch eine zweite Kommunikationsvorrichtung zuzugreifen ist, wobei das Verfahren den Schritt umfasst, eine Abstandsmessung zwischen der ersten und der zweiten Kommunikationsvorrichtung durchzuf\u00fchren und zu pr\u00fcfen, ob der genannte gemessene Abstand innerhalb eines vordefinierten Abstandsintervalls liegt<\/li>\n<li>Dritten in der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn,<\/li>\n<li>die Abstandsmessung eine authentifizierte Abstandsmessung ist und wenn die erste und die zweite Kommunikationsvorrichtung ein gemeinsames Geheimnis miteinander teilen und das genannte gemeinsame Geheimnis verwendet wird, um die Abstandsmessung durchzuf\u00fchren und wobei<\/li>\n<li>\uf02d die erste Vorrichtung die zweite Vorrichtung authentifiziert, und<\/li>\n<li>\uf02d die erste Vorrichtung das gemeinsame Geheimnis gem\u00e4\u00df einem Schl\u00fcsselverwaltungsprotokoll sicher mit der zweiten Vorrichtung teilt;<\/li>\n<li>(mittelbare Verletzung Patentanspruch 1)<\/li>\n<li>3. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten und geordneten Aufstellung in elektronischer Form, dar\u00fcber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die in vorstehender Ziffer 1. und Ziffer 2. bezeichneten Handlungen seit dem 30. September 2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeitr\u00e4umen,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist, und<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben zu Ziffer 3 a) und 3 b) \u2013 jedoch nur in Bezug auf gewerbliche Abnehmer und mit Ausnahme der Lieferzeiten \u2013 Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrfte Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in vorstehender Ziffer 1. und Ziffer 2. bezeichneten Handlungen seit dem 30. September 2011 entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>5. die Beklagte zu verurteilen, die in der vorstehenden Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Endabnehmer befindlichen und seit dem 30. September 2011 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Endabnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 603 38 XXX.2 (deutscher Teil des EP 1 973 XXX B1) erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzugeben und den gewerblichen Endabnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/li>\n<li>Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise<\/li>\n<li>den Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent eingereichten Nichtigkeitsklagen<\/li>\n<li>der A Limited vom 12. Februar 2019 (Az. 5 Ni 4\/19 (EP)),<\/li>\n<li>der B GmbH vom 16. Mai 2019 (Az. 5 Ni 12\/19 (EP)) und<\/li>\n<li>der Streithelferin sowie der Beklagten vom 6. Juni 2019 (Az. 5 Ni 13\/19 (EP))<\/li>\n<li>auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte und die Streithelferin sind der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch mache. Sie tragen vor, dass eine Abstandsmessung nicht durchgef\u00fchrt werde, da die Spezifikation lediglich einen sogenannten E vorsehe, der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Verz\u00f6gerungsschleife implementiert sei und weder Zeiten messe, noch mit einem Intervall abgleiche. Au\u00dferdem m\u00fcsse patentgem\u00e4\u00df eine physische Distanz im Sinne eines L\u00e4ngenma\u00dfes gemessen werden, was hier nicht der Fall sei. Ferner fehle es an einem Speichern gesch\u00fctzter Inhalte, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Inhalte nicht vollst\u00e4ndig speichere. Zudem finde die vom Klagepatent geforderte Authentifizierung gem\u00e4\u00df der Spezifikation erst nach dem Teilen des Geheimnisses statt, weil erst dann der Abgleich mit der R\u00fcckrufliste abgeschlossen sei.<\/li>\n<li>Die Beklagte und die Streithelferin erheben ferner den Einwand der unzul\u00e4ssigen Rechtsdurchsetzung. Sie meinen, dass die Kl\u00e4gerin als ehemalige Lizenznehmerin der DCP an eine Nichtangriffsvereinbarung gebunden sei, die sie an der Rechtsdurchsetzung gegen\u00fcber der Beklagten hindere.<\/li>\n<li>Sie erheben ferner den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand. Sie meinen, dass es sich bei dem Klagepatent um einen Teil eines de facto-Standards handele, auf den die in der EuGH-Entscheidung Huawei .\/. ZTE entwickelten Grunds\u00e4tze Anwendung f\u00e4nden. Sie tragen vor, dass die Kl\u00e4gerin auf dem Lizenzvergabemarkt f\u00fcr das hier ma\u00dfgebliche Patent eine marktbeherrschende Stellung innehabe. F\u00fcr den Zwangslizenzeinwand komme es auf den nachgelagerten Produktmarkt an, der vorliegend der Markt f\u00fcr Ultra-HD-Streaming-Ger\u00e4te sei. Dieser Markt sei von dem f\u00fcr HD-Streaming-Ger\u00e4te abzugrenzen, weil f\u00fcr den Verbraucher ein Ultra-HD-Streaming-Ger\u00e4t nicht durch ein HD-Streaming-Ger\u00e4t substituiert werden k\u00f6nne. Ultra-HD-Streaming-Ger\u00e4te wiederum k\u00f6nnten nur verwendet werden, wenn sie kompatibel mit der HDCP-Spezifikation in der Version 2.2 seien, wof\u00fcr die Lehre des Klagepatents \u2013 nach Auffassung der Kl\u00e4gerin \u2013 zwingend verwendet werde. Da das Klagepatent Bestandteil eines de facto-Standards sei, m\u00fcsse die Kl\u00e4gerin dementsprechend ein Lizenzangebot unterbreiten, das FRAND-Bedingungen entspreche. Zumindest aber seien die mit der Orange-Book-Entscheidung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grunds\u00e4tze anwendbar, nach denen sie \u2013 die Beklagte bzw. Streithelferin \u2013 zur Unterbreitung eines Angebots auf Abschluss eines Lizenzvertrags verpflichtet sei. Dies habe sie mit dem Angebot auf Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 0,01 EUR pro verkauftem Streaming-Ger\u00e4t getan.<\/li>\n<li>Zudem bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das Klagepatent auf Grund der derzeit anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage vernichtet werde, weil sowohl die Spezifikation \u201eF\u201c in der Revision 1.0 als auch die WO 97\/39XXX die Merkmale der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche neuheitssch\u00e4dlich vorwegn\u00e4hmen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft zum einen ein Verfahren zur Durchf\u00fchrung einer authentifizierten Abstandsmessung zwischen zwei Kommunikationsvorrichtungen sowie ein Verfahren zur Feststellung, ob auf gesch\u00fctzte Inhalte von einer zweiten auf eine erste Kommunikationsvorrichtung zugegriffen werden darf. Weiterhin bezieht sich die Erfindung auf eine erste Kommunikationsvorrichtung zur Durchf\u00fchrung einer authentifizierten Abstandsmessung.<\/li>\n<li>Das Klagepatent beschreibt, dass die nicht-autorisierte Verbreitung von digitalen Inhalten einfacher und schneller sei als bei analogen Formaten, weil es typischerweise nicht zu einem merkbaren Verlust der Datenqualit\u00e4t komme, Absatz [0003] (Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage ES3). Vor diesem Hintergrund seien verschiedene Verfahren und Systeme zum Schutz von Inhalten in Form digitaler Daten aufgekommen, Absatz [0004].<\/li>\n<li>Problematisch sei bei den bekannten Kopierschutztechnologien, dass die Industrie sehr restriktiv im Hinblick auf die \u00dcbertragung von Medieninhalten sei, Absatz [0006]. Zwar gebe es die M\u00f6glichkeit, zur \u00dcbertragung verschl\u00fcsselter Inhalte einen sicheren authentifizierten Kanal (secure authenticated channel; SAC) zu benutzen, aber die Inhalteindustrie sei sehr restriktiv bei der \u00dcbertragung \u00fcber das Internet. Jedoch sollte es f\u00fcr den Nutzer beispielsweise m\u00f6glich sein, einen Nachbarn zu besuchen, um dort einen ihm geh\u00f6renden Film anzuschauen, Absatz [0007]. Daher bestehe Interesse an einer M\u00f6glichkeit, eine authentifizierte Abstandsmessung durchzuf\u00fchren, wenn dar\u00fcber entschieden wird, ob Inhalte von einem Ger\u00e4t ge\u00f6ffnet oder kopiert werden d\u00fcrfen, Absatz [0009].<\/li>\n<li>Das Klagepatent verweist hinsichtlich des Stands der Technik auf die Patentschrift US5126XXX, die ein System f\u00fcr die sichere Abstandsortung zwischen einem Leser und einem sogenannten Tag, also einer elektronischen Erkennungsmarke, beschreibt. Bis er eine Antwort zur\u00fcckschickt, wartet der Tag eine variable Zeitspanne ab, die von der Verschl\u00fcsselung einer zuf\u00e4lligen Zahl abh\u00e4ngt, siehe Absatz [0030].<\/li>\n<li>Weiterhin verweist das Klagepatent auf die WO 01\/93XXX, die ein Verfahren und eine Vorrichtung offenbart, die den Datenaustausch zwischen zwei Ger\u00e4ten in Abh\u00e4ngigkeit der Distanz der beiden Ger\u00e4te erm\u00f6glicht bzw. blockieren kann, siehe Absatz [0031].<\/li>\n<li>Ferner offenbare die WO 97\/39XXX ein drahtloses Authentifikationssystem zur Steuerung des Arbeitszustandes beispielsweise eines Computers, basierend auf der N\u00e4he eines autorisierten Nutzers, der einen Token tr\u00e4gt. Dazu werde eine Anfrage an den Token gesendet, der innerhalb einer vorbestimmten Zeit eine korrekte Antwort zur\u00fccksenden muss. Erfolgt die Antwort zu sp\u00e4t oder nicht korrekt, werde der Zugang verweigert, siehe Absatz [0032].<\/li>\n<li>Insbesondere aber verweist das Klagepatent auf den Aufsatz \u201eG\u201c von H und I, der die Integration von Distanz-beschr\u00e4nkten Protokollen mit Identifikationsmechanismen f\u00fcr \u00f6ffentliche Schl\u00fcssel beschreibt, siehe Absatz [0010]. Daran wird jedoch als nachteilig beschrieben, dass diese keinen Authentifizierungskonformit\u00e4tstest eines Ger\u00e4ts erm\u00f6glichten und nicht effizient seien, wenn zwei Ger\u00e4te sich gegenseitig authentifizieren m\u00fcssen, Absatz [0010].<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde (technisches Problem), eine L\u00f6sung des Problems bei der Durchf\u00fchrung einer sicheren \u00dcbertragung von Inhalten innerhalb einer begrenzten Distanz zur Verf\u00fcgung zu stellen. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent mit dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruch 1 ein Verfahren mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1.1 Verfahren zum Ermitteln, ob auf gesch\u00fctzte Inhalte, die auf einer ersten Kommunikationsvorrichtung gespeichert sind, durch eine zweite Kommunikationsvorrichtung zuzugreifen ist,<\/li>\n<li>1.2 wobei das Verfahren den Schritt umfasst, eine Abstandsmessung zwischen der ersten und der zweiten Kommunikationsvorrichtung durchzuf\u00fchren und zu pr\u00fcfen, ob der genannte gemessene Abstand innerhalb eines vordefinierten Abstandintervalls liegt,<\/li>\n<li>1.3 wobei die Abstandsmessung eine authentifizierte Abstandsmessung ist und<\/li>\n<li>1.4 wobei die erste und die zweite Kommunikationsvorrichtung ein gemeinsames Geheimnis miteinander teilen und das genannte gemeinsame Geheimnis verwendet wird, um die Abstandsmessung durchzuf\u00fchren, und<\/li>\n<li>1.5 wobei die erste Vorrichtung die zweite Vorrichtung authentifiziert, und die erste Vorrichtung das gemeinsame Geheimnis gem\u00e4\u00df einem Schl\u00fcsselverwaltungsprotokoll sicher mit der zweiten Vorrichtung teilt.<\/li>\n<li>Ferner schl\u00e4gt das Klagepatent mit dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruch 16 eine Kommunikationsvorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>16.1 Erste Kommunikationsvorrichtung, konfiguriert zum Ermitteln, ob auf gesch\u00fctzte Inhalte, die auf der ersten Kommunikationsvorrichtung gespeichert<br \/>\nsind, durch eine zweite Kommunikationsvorrichtung zuzugreifen ist,<\/li>\n<li>16.2 wobei die erste Vorrichtung Mittel zum Durchf\u00fchren einer Abstandsmessung zwischen der ersten und der zweiten Kommunikationsvorrichtung und zum Pr\u00fcfen, ob der genannte gemessene Abstand innerhalb eines vordefinierten Abstandsintervalls liegt, umfasst,<\/li>\n<li>16.3 wobei die Abstandsmessung eine authentifizierte Abstandsmessung ist und<\/li>\n<li>16.4 wobei die erste Vorrichtung einen Speicher umfasst, in dem ein gemeinsames Geheimnis gespeichert ist, welches auch auf der zweiten Kommunikationsvorrichtung gespeichert ist, wobei das gemeinsame Geheimnis verwendet wird, um die Abstandsmessung durchzuf\u00fchren,<\/li>\n<li>16.5 wobei die erste Vorrichtung konfiguriert ist, um die zweite Vorrichtung zu authentifizieren und dann das Geheimnis mit der zweiten Vorrichtung sicher zu teilen.<\/li>\n<li>Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren kombiniert ein Distanzmessungsprotokoll mit einem Authentifikationsprotokoll. Dies soll laut Patentbeschreibung ein authentifiziertes Testen der Ger\u00e4tekonformit\u00e4t erm\u00f6glichen und sei effizient, da ohnehin ein sicherer Kanal ben\u00f6tigt werde, um eine sichere Kommunikation zwischen den Ger\u00e4ten zu gew\u00e4hrleisten, siehe Absatz [0014]. Da das gemeinsame Geheimnis f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Abstandsmessung verwendet werde, k\u00f6nne sichergestellt werden, dass bei der Messung der Distanz zwischen der ersten und der zweiten Kommunikationsvorrichtung die Distanz zwischen den richtigen Ger\u00e4ten gemessen werde, Absatz [0013]. So werde sichergestellt, dass nicht die Distanz zu einer dritten Kommunikationsvorrichtung gemessen werde, Absatz [0017].<\/li>\n<li>II.<br \/>\nVorab bedarf das Klagepatent hinsichtlich des Merkmals 16.2 bzw. 1.2 der Auslegung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Merkmal 16.2 verlangt, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung Mittel zum Durchf\u00fchren einer Abstandsmessung sowie zum Pr\u00fcfen, ob der genannte gemessene Abstand innerhalb eines vordefinierten Abstandsintervalls liegt, aufweist.<\/li>\n<li>Merkmal 16.2 verwendet Zweck- oder Funktionsangaben, um das Mittel der ersten Kommunikationsvorrichtung zu beschreiben. Die Mittel m\u00fcssen daher geeignet sein, die genannte Funktion oder den geforderten Zweck zu erf\u00fcllen (BGH, Urt. v. 7.6.2006 \u2013 X ZR 105\/04, GRUR 2006, 923 Rn. 15; Urt. v. 28.5.2009 &#8211; Xa ZR 140\/05, GRUR 2009, 837 Rn. 15; Urt. v. 24.1.2012 \u2013 X ZR 88\/09, GRUR 2012, 475 Rn. 17; Urt. v. 24.4.2018 \u2013 X ZR 50\/16, GRUR 2018, 1128 Rn.12). Nach dem Wortlaut des Anspruchs m\u00fcssen die Mittel hier zweierlei leisten k\u00f6nnen: Sie m\u00fcssen zum einen eine Abstandsmessung durchf\u00fchren k\u00f6nnen und zum anderen pr\u00fcfen k\u00f6nnen, ob der genannte gemessene Abstand innerhalb eines vordefinierten Abstandsintervalls liegt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Vorrichtung muss zum einen Mittel aufweisen, um eine Abstandsmessung durchzuf\u00fchren.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Begriff des Abstands ist weit gefasst und nicht auf den L\u00e4ngenabstand im Sinne einer gradlinigen Entfernung beschr\u00e4nkt. Dies ergibt sich bereits aus der Verwendung des Begriffs \u201eAbstand\u201c (distance) im Gegensatz zum \u201ephysikalischen Abstand\u201c (physical distance) in Absatz [0045]. Letzterer ist enger gefasst und macht im Umkehrschluss deutlich, dass sich der Wortlaut des Patentanspruchs nicht auf den physikalischen Abstand beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>Zudem beschreibt das Klagepatent sowohl in Unteranspruch 18 als auch in den Abs\u00e4tzen [0016] und [0017], dass die Abstandsmessung in Form einer Zeitmessung eines Hin- und R\u00fcckwegs eines Signalaustauschs erfolgen k\u00f6nne, um die gemessene Distanz festzustellen (round trip time measurement). Danach kann die Abstandsmessung durchgef\u00fchrt werden, indem die erste Kommunikationsvorrichtung zu einem Zeitpunkt t1 ein Signal an die zweite Kommunikationsvorrichtung sendet, welches diese wiederum empf\u00e4ngt und in modifizierter Form als zweites Signal an die erste Kommunikationsvorrichtung zur\u00fccksendet. Die erste Kommunikationsvorrichtung empf\u00e4ngt das zweite Signal zum Zeitpunkt t2 und ermittelt die Zeitdifferenz zwischen dem ersten Zeitpunkt t1 und dem zweiten Zeitpunkt t2, um wiederum den gemessenen Abstand ermitteln zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Damit kann auch eine Zeitmessung eine Abstandsmessung darstellen.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Gr\u00f6\u00dfenordnung des Abstands ist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht festgelegt. In Betracht kommt jeglicher Abstand, durch den eine weltweite Verbreitung \u00fcber das Internet unterbunden wird.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch wenn es im Ergebnis nicht darauf ankommt, einen physikalischen Abstand zu messen, muss die Messung jedoch im Ergebnis zu einem konkreten Messwert f\u00fchren.<\/li>\n<li>Dies kann man zum einen dem Wortsinn des Begriffs \u201eMessung\u201c entnehmen, da eine Messung immer mit dem Ziel erfolgt, einen bestimmten Messwert in einer bestimmten Ma\u00dfeinheit zu ermitteln. Vor allem aber ergibt sich dies aus einer Zusammenschau mit der ebenfalls in Merkmal 16.2 genannten Pr\u00fcfung. Denn f\u00fcr die Durchf\u00fchrung dieser Pr\u00fcfung wird der \u201egenannte gemessene Abstand\u201c verwendet. Insofern reicht es nicht aus, wenn die Messung sich in einer blo\u00dfen T\u00e4tigkeit ersch\u00f6pft. Vielmehr muss ein konkreter gemessener Abstand vorliegen, der Grundlage der Pr\u00fcfung sein kann.<\/li>\n<li>Nichts anderes ergibt sich aus den Unteranspr\u00fcchen und den Ausf\u00fchrungsbeispielen, auch wenn diese letztlich eine einschr\u00e4nkende Auslegung nicht zu begr\u00fcnden verm\u00f6gen. Der \u201egenannte gemessene Abstand\u201c wird \u2013 f\u00fcr den Fall, dass die Abstandsmessung in Form einer Zeitmessung erfolgt \u2013 in Unteranspruch 18 n\u00e4her beschrieben.<br \/>\nWie bereits erl\u00e4utert, erfolgt die Abstandsmessung in dem Fall derart, dass die Zeitdifferenz zwischen dem Zeitpunkt des ausgehenden Signals zu einem Zeitpunkt t1 und des eingehenden Signals zu einem Zeitpunkt t2 ermittelt wird. In Merkmal 18.4 hei\u00dft es, dass die Zeitdifferenz ermittelt werde, um den gemessenen Abstand zu ermitteln. Daraus folgt in diesem Fall, dass bei der Abstandsmessung in Form einer Zeitmessung der \u201egenannte gemessene Abstand\u201c mit der ermittelten Zeitdifferenz gleichgesetzt wird. Die Messung ersch\u00f6pft sich also nicht in der blo\u00dfen Feststellung, dass die erste Kommunikationseinrichtung das zweite Signal empfangen hat. Dies steht auch in Einklang mit der Beschreibung. So hei\u00dft es in Absatz [0038]: &#8222;Das erste Ger\u00e4t XXX misst die Zeit zwischen dem Signalausgang und dem Signaleingang (&#8230;).&#8220; Auch in Absatz [0045] ist von einer &#8222;Messung der Zeit&#8220; die Rede, womit sogar die Ma\u00dfeinheit festgelegt wird.<\/li>\n<li>Die Messung darf also nicht ergebnislos bleiben, sondern muss einen \u201egenannten gemessenen Abstand\u201c zum Ergebnis haben, der Grundlage der weiteren Pr\u00fcfung sein kann.<\/li>\n<li>\nDer \u201egenannte gemessene Abstand\u201c darf sich gerade nicht in der Feststellung ersch\u00f6pfen, dass sich eine Signallaufzeit innerhalb oder au\u00dferhalb einer das Abstandsintervall repr\u00e4sentierenden Timerlaufzeit bewegt. W\u00fcrde man die Messung darauf reduzieren, fehlte es an der sich anschlie\u00dfenden Pr\u00fcfung. Denn mit Abschluss der Messung st\u00fcnde bereits fest, ob der gemessene Abstand innerhalb eines vordefinierten Abstandsintervalls liegt oder nicht.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nNicht erforderlich ist, dass der \u201egenannte gemessene Abstand\u201c in eine L\u00e4ngeneinheit umgerechnet wird.<\/li>\n<li>Dieses Erfordernis wird weder in den Patentanspr\u00fcchen, noch der Patentbeschreibung an irgendeiner Stelle aufgestellt. Es erscheint f\u00fcr den Fachmann auch nicht notwendig, da der Wert allein als Grundlage f\u00fcr die sich anschlie\u00dfende Pr\u00fcfung dient, ob der Wert innerhalb eines bestimmten Intervalls liegt. Insofern erscheint es sinnvoll, den Grenzwert in der Ma\u00dfeinheit festzulegen, in welcher auch der Abstand gemessen wurde, statt zun\u00e4chst eine Umrechnung in eine andere Ma\u00dfeinheit vorzunehmen und den so ermittelten Wert dann mit einem dieser Ma\u00dfeinheit entsprechenden Grenzwert abzugleichen. Denn eine solche Umrechnung w\u00e4re eine unn\u00f6tige und keinen Vorteil bringende Verschwendung von Ressourcen, die der Fachmann zu vermeiden sucht.<\/li>\n<li>So beschreibt es auch das Patent als optional, ob eine derartige Umrechnung stattfindet. In Absatz [0045] hei\u00dft es dazu: &#8222;Die Zeitdifferenz zwischen der \u00dcbertragungszeit und der Empfangszeit kann dann verwendet werden, um den physikalischen Abstand zwischen der ersten und der zweiten Vorrichtung zu bestimmen.&#8220; Die Verwendung von &#8222;kann&#8220; verdeutlicht, dass dies kein zwingender Schritt ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Vorrichtung muss zum anderen Mittel aufweisen, um anhand des durch die Abstandsmessung ermittelten genannten gemessenen Abstands zu pr\u00fcfen, ob dieser innerhalb eines vordefinierten Abstandsintervalls liegt.<\/li>\n<li>Das Abstandsintervall gibt vor, in welchem Bereich sich eine zweite Kommunikationsvorrichtung noch nah genug an der ersten Kommunikationsvorrichtung befindet, um einen Zugriff auf gesch\u00fctzte Inhalte zu erhalten.<\/li>\n<li>Mathematisch gesehen setzt sich ein Intervall aus einer Ober- und einer Untergrenze zusammen, so dass hier zu pr\u00fcfen w\u00e4re, ob der gemessene Abstand innerhalb der durch diese Grenzen festgelegten Teilmenge liegt. Geht man aber davon aus, dass die Untergrenze schlichtweg bei 0 liegt, kann das Intervall mit einer Obergrenze bzw. einem Grenzwert gleichgesetzt werden. Geht man von einem abstrakten Zahlenwert aus, l\u00e4uft die Pr\u00fcfung auf einen Vergleich des \u201egenannten gemessenen Abstands\u201c, der auch ein zeitlicher Wert sein kann, mit einem bestimmten Grenzwert hinaus.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDas Erfordernis des Vorliegens einer \u201eMessung\u201c, eines \u201egenannten gemessenen Abstands\u201c und einer \u201ePr\u00fcfung\u201c wird nicht durch ein sogenanntes Timeout verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEin Timeout bezeichnet eine Zeitspanne, die eine Vorrichtung beispielsweise bis zum Empfang eines Signals abwartet, bevor das Protokoll abgebrochen wird. Ein solches Timeout unterscheidet sich von einer Abstandsmessung dadurch, dass nicht eine Zeitdifferenz ermittelt wird. Vielmehr l\u00e4uft ein Timer ab und es wird gepr\u00fcft, ob der Empfang des erwarteten Signals innerhalb des Ablaufs des Timers erfolgt. Ist dies der Fall, wird das Protokoll fortgesetzt; ist dies nicht der Fall, wird das Protokoll abgebrochen.<\/li>\n<li>Sieht man, wie oben bereits erl\u00e4utert, eine reine T\u00e4tigkeit nicht als Messung an, reicht es nicht aus, festzustellen, ob das Signal eingegangen ist. Vielmehr m\u00fcsste ermittelt werden, zu welchem Zeitpunkt \u2013 oder bei der Verwendung von Verz\u00f6gerungsschleifen, nach wie vielen dieser Verz\u00f6gerungsschleifen \u2013 das Signal empfangen wird. Nur dann liegt eine Messung und im Ergebnis ein \u201egenannter gemessener Abstand\u201c vor.<\/li>\n<li>Selbst wenn man f\u00fcr eine Messung die Feststellung als ausreichend erachten w\u00fcrde, dass ein Signal vor Ablauf einer gewissen Zeitspanne eingegangen ist, w\u00e4re die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht verwirklicht. Das wird bereits dadurch deutlich, dass nach Ablauf der vorgegebenen Zeitspanne das Protokoll schlichtweg abgebrochen wird. In diesem Fall wird nicht einmal mehr festgestellt, ob noch ein Signal eingeht.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem fehlt es immer an der sich anschlie\u00dfenden Pr\u00fcfung. Denn mit Eingang des Signals innerhalb des noch laufenden Timers ist die Frage nach der Einhaltung des Abstandsintervalls bereits beantwortet. Einer dar\u00fcber hinausgehenden Pr\u00fcfung bedarf es nicht mehr.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIn diesem Zusammenhang ist zu ber\u00fccksichtigen, dass ein Timeout aus dem Stand der Technik bereits bekannt war, ohne dass dies in der Klagepatentschrift als M\u00f6glichkeit einer Abstandsmessung und Pr\u00fcfung angesehen wird.<\/li>\n<li>i)<br \/>\nEin Timeout wird in der in Absatz [0032] genannten WO 97\/39XXX bereits erw\u00e4hnt. In der WO 97\/39XXX wird ein drahtloses Authentifizierungssystem offenbart, bei dem der Zugang zu einem Knoten in Abh\u00e4ngigkeit von der r\u00e4umlichen N\u00e4he eines autorisierten Nutzers zu dem Knoten gew\u00e4hrt wird. In den Knoten ist dabei eine Sicherheitsvorrichtung implementiert, die mit einem Token zur Authentifizierung eines Nutzers kommuniziert. Die Figur 5 sieht dabei einen Timeout-Wert f\u00fcr den Eingang der vom Token an den Knoten gesendeten Antwortnachricht vor.<\/li>\n<li>Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Zeitwert so gew\u00e4hlt werden soll, dass damit eine r\u00e4umliche Einschr\u00e4nkung des Tokens gegen\u00fcber dem Knoten erreicht wird. Mit anderen Worten wird das Timeout nicht f\u00fcr eine Abstandsmessung verwendet. Ebenso wenig greift die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre den Gedanken auf, ein Timeout f\u00fcr die Abstandsmessung zu verwenden. Daher ist in der Klagepatentschrift hinsichtlich der WO 97\/39XXX auch nur die Rede von einer Steuerung \u201ebasierend auf der N\u00e4he [proximity] eines autorisierten Nutzers\u201c, nicht aber \u2013 wie beim \u00fcbrigen Stand der Technik \u2013 von einem Abstand oder gar einer Abstandsmessung.<\/li>\n<li>ii)<br \/>\nVielmehr baut die im Klagepatent beschriebene erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre im Hinblick auf die Distanzmessung auf dem Aufsatz \u201eG\u201c von H und I auf. Dieser Aufsatz wird in Absatz [0010] genannt und davon ausgehend wird in Absatz [0011] die der Erfindung zu Grunde liegende Aufgabe formuliert.<\/li>\n<li>Der Aufsatz \u201eG\u201c beschreibt die Verwendung von Distanz-beschr\u00e4nkten Protokollen, bei denen Distanzmessungen auf der Grundlage von Zeitmessungen durchgef\u00fchrt werden. Dieser Aufsatz verweist darauf, dass sich Licht nur mit 30cm pro Nanosekunde bewegt und davon ausgehend der tats\u00e4chliche Abstand zwischen zwei Vorrichtungen gemessen werden kann.<\/li>\n<li>iii)<br \/>\nAuch in der in Absatz [0031] genannten WO 01\/93XXX wird eine Distanzmessung dahingehend beschrieben, dass zwei Zeitpunkte, zum einen das Senden einer Nachricht und zum anderen der Empfang einer Antwort, als eine erste und eine zweite Zeit markiert werden und dann die Differenz zwischen diesen beiden Zeitpunkten bestimmt wird. Von der Zeitmessung des Hin- und R\u00fcckwegs wird dann die f\u00fcr die Verarbeitung ben\u00f6tigte Verz\u00f6gerung (processing delay) abgezogen und die H\u00e4lfte der verbleibenden Zeit mit der Geschwindigkeit, die die Daten\u00fcbertragung ben\u00f6tigt, multipliziert, siehe S. 5, Z. 31 \u2013 S. 6, Z. 10.<\/li>\n<li>iv)<br \/>\nZwar umfasst die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht mehr den Schritt der Umrechnung in eine konkrete L\u00e4nge. Aber abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass von der grundlegenden Vorgehensweise der Abstandsmessung, wie sie in dem Aufsatz \u201eG\u201c von H und I sowie in der WO 01\/93XXX beschrieben wird, abgewichen werden und jegliche Art von Timeout gen\u00fcgen sollte.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAnspruch 1 beschreibt ein Verfahren und ist weitgehend deckungsgleich mit den Merkmalen des Anspruchs 16. Das Merkmal 1.2 ist inhaltlich identisch zum Merkmal 16.2, so dass in diesem Zusammenhang auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 1 verwiesen werden kann.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da es an der Verwirklichung der Merkmale 1.2 und 16.2 fehlt.<\/li>\n<li>Von der Beklagten unbestritten macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Spezifikation Gebrauch. Insofern ist das Klagepatent verletzt, wenn die Spezifikation die Verwirklichung aller Merkmale der geltend gemachten Patentanspr\u00fcche voraussetzt. Das ist hier aber nicht der Fall.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nAnspruch 16 des Klagepatents wird nicht verletzt, weil es an einer Verwirklichung des Merkmals 16.2 fehlt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Spezifikation sieht in Ziffer 2.3 einen sogenannten \u201eJ&#8220; vor. Dabei sendet der HDCP Transmitter, der als die erste Kommunikationsvorrichtung im Sinne des Klagepatents anzusehen ist, eine Nachricht K an den HDCP Receiver, der als zweite Kommunikationsvorrichtung im Sinne des Klagepatents anzusehen ist. Zugleich wird der E auf 20ms gestellt. Der J schl\u00e4gt fehl, wenn der E nach 20ms abl\u00e4uft, bevor der HDCP Transmitter die Antwortnachricht L von dem HDCP Receiver erhalten hat:<\/li>\n<li>[\u2026] the HDCP Transmitter<\/li>\n<li>\u2022 Initiates J by sending K message containing a 64-bit pseudo-random nonce rn to the HDCP Receiver.<br \/>\n\u2022 Sets its E to 20 ms. The L message must be received by the transmitter within 20ms from the time the transmitter finishes writing the K message parameters to the HDCP Receiver. J fails if the E expires before the last byte of the L message is received by the transmitter.<\/li>\n<li>(siehe Spezifikation, Anlage ES 5b, Abschnitt 2.3, S. 16)<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Verwirklichung des Merkmals 16.2 steht es grunds\u00e4tzlich nicht entgegen, wenn keine physikalische L\u00e4nge gemessen wird, sondern eine Zeitmessung erfolgt. Auch ist eine Umrechnung in eine L\u00e4ngeneinheit nicht erforderlich.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nJedoch sieht die Spezifikation nicht die nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre geforderte Messung vor, die im Ergebnis zu einem genannten gemessenen Abstand f\u00fchrt.<\/li>\n<li>Denn die Spezifikation w\u00e4hlt einen anderen Weg. Sie sieht vor, dass mit dem Absenden der Nachricht durch den HDCP Transmitter ein Timer mit einer maximalen Wartezeit l\u00e4uft. Dazu ist eine Verz\u00f6gerungsschleife eingerichtet mit einer Dauer von X ms. Das bedeutet, dass die Antwortnachricht innerhalb von 20\/X Wiederholungen der Verz\u00f6gerungsschleife empfangen worden sein muss, innerhalb derer der Transmitter den Empfangsstatus betreffend die Antwortnachricht abfragt.<\/li>\n<li>Geht die Antwort in der vorgegebenen Zeit ein, wird das in der Nachricht L enthaltene Geheimnis vom HDCP Transmitter mit dem eigens gespeicherten Geheimnis verglichen und das Protokoll fortgesetzt.<\/li>\n<li>i)<br \/>\nDie Spezifikation beschreibt keine Messung mit dem Ergebnis, dass ein genannter gemessener Abstand ermittelt wird.<\/li>\n<li>Das Senden der Nachricht K an den HDCP Receiver ist keine Messung, da sich das Senden in einer reinen T\u00e4tigkeit ersch\u00f6pft und zu keinem Messergebnis im Sinne eines genannten gemessenen Abstands f\u00fchrt. Ebenso wenig kann in dem Ablaufen des Timers eine Messung gesehen werden, da auch dieses kein Messergebnis zur Folge hat.<\/li>\n<li>Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Messung in der Bestimmung liegt, ob die Laufzeit eines Signalpaares gr\u00f6\u00dfer oder kleiner als 20ms ist, fehlte es jedenfalls an dem sich anschlie\u00dfenden Pr\u00fcfen. Es wird keine Pr\u00fcfung dahingehend vorgenommen, ob eine Antwort innerhalb von 20ms empfangen wurde. Denn diese Frage ist mit dem Eingang des Signals vor oder nach Ablauf des Timers, also mit der Messung, bereits beantwortet.<\/li>\n<li>Das Fehlen einer Messung wird insbesondere in dem Fall deutlich, dass der Timer erfolglos abl\u00e4uft. Dann steht auch ohne Empfang der Antwortnachricht bereits fest, dass diese nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit empfangen wurde und der Vorgang ist fehlgeschlagen. F\u00fcr diese Feststellung muss der Empfang der Antwortnachricht gar nicht mehr abgewartet werden.<\/li>\n<li>Insofern stellt die Spezifikation eine andere L\u00f6sung als das Klagepatent bereit. W\u00e4hrend das Merkmal 16.2 eine Vorgehensweise bestehend aus Messung und Pr\u00fcfung vorsieht, um feststellen zu k\u00f6nnen, ob der Grenzwert eingehalten wurde oder nicht, steht dies nach der Spezifikation bei Empfang der Antwortnachricht L, die der HDCP Receiver an den HDCP Transmitter schickt, bereits fest. Denn entweder l\u00e4uft der E bei Empfang der Nachricht noch, was wiederum bedeutet, dass der Grenzwert von 20ms nicht \u00fcberschritten wurde, oder aber der E ist bereits abgelaufen, was bedeutet, dass der Grenzwert \u00fcberschritten wurde.<\/li>\n<li>Daran \u00e4ndern auch die von der Kl\u00e4gerin in Form der Anlage ES 6 eingereichten Messergebnisse nichts, die neben einem Zeitstempel die entsprechende HDCP Nachricht und deren Parameter zeigen. Der \u00dcbersicht l\u00e4sst sich schon nicht entnehmen, dass die Zeitstempel von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gesetzt wurden. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass die Zeitstempel als Grundlage f\u00fcr irgendeine Art der Messung \u2013 beispielsweise zur Berechnung einer Zeitdifferenz \u2013 genutzt werden.<\/li>\n<li>ii)<br \/>\nDie Kammer verkennt bei der Bewertung des Sachverhalts nicht, dass die Spezifikation im Ergebnis dieselbe Funktion erf\u00fcllt wie die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre.<br \/>\nDenn auch das in der Spezifikation verwendete Timeout stellt im Ergebnis sicher, dass das Protokoll nur fortgesetzt wird, wenn die zum Signalempfang maximal zur Verf\u00fcgung stehende Zeit eingehalten wurde.<\/li>\n<li>Doch auch wenn es sich um einen \u00e4hnlichen L\u00f6sungsgedanken handelt, ist der zu diesem Ergebnis f\u00fchrende Weg aus den oben genannten Gr\u00fcnden ein anderer als der von dem Patent gew\u00e4hlte.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDa Merkmal 16.2 und 1.2 identisch sind, fehlt es aus den oben unter Ziff. 1 genannten Gr\u00fcnden auch an einer Verwirklichung des Merkmals 1.2.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 101 ZPO, diejenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3026 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. M\u00e4rz 2020 2020, Az. 4b O 98\/18<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[94,2],"tags":[],"class_list":["post-8505","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-94","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8505","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8505"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8505\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8506,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8505\/revisions\/8506"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8505"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8505"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8505"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}