{"id":8500,"date":"2020-10-19T13:09:37","date_gmt":"2020-10-19T13:09:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8500"},"modified":"2020-10-19T14:44:30","modified_gmt":"2020-10-19T14:44:30","slug":"4b-o-81-18-halterungssystem-fuer-fuehrungsrinne","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8500","title":{"rendered":"4b O 81\/18 &#8211; Halterungssystem f\u00fcr F\u00fchrungsrinne"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3024<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 12. M\u00e4rz 2020 2020, Az. 4b O 81\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>1. Halterungssysteme mit einer Halterung zur seitlichen Befestigung einer F\u00fchrungsrinne f\u00fcr Energief\u00fchrungsketten an einem Aufbau und mit einer F\u00fchrungsrinne f\u00fcr Energief\u00fchrungsketten<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei die Halterung eine Abst\u00fctzung f\u00fcr einen Bodenbereich der F\u00fchrungsrinne und eine Lagefixierung f\u00fcr die F\u00fchrungsrinne aufweist, sich die Halterung mit einem H\u00f6henabschnitt seitlich eines vorgesehenen Aufnahmeraumes f\u00fcr die F\u00fchrungsrinne erstreckend anordenbar ist, wobei in dem H\u00f6henabschnitt erste Befestigungsmittel zur Festlegung der Halterung in H\u00f6he des H\u00f6henabschnittes seitlich an dem Aufbau vorgesehen sind, und die Halterung zweite Befestigungsmittel aufweist, die in einer H\u00f6henrichtung von der Abst\u00fctzung weg beabstandet zur Abst\u00fctzung angeordnet sind und die ausgelegt sind, form- und\/oder kraftschl\u00fcssig an der F\u00fchrungsrinne anzugreifen, und wobei mittels der zweiten Befestigungsmittel eine Klemmverbindung mit der F\u00fchrungsrinne herstellbar ist und die zweiten Befestigungsmittel als Klemmaufnahme f\u00fcr einen sich seitlich von der F\u00fchrungsrinne erstreckenden ersten Vorsprung der F\u00fchrungsrinne und als Klemmelement zum Einklemmen des ersten Vorsprunges in der Klemmaufnahme in einer Klemmlage ausgebildet sind, wobei die Klemmaufnahme zur Aufnahme eines hakenf\u00f6rmig ausgebildeten ersten Vorsprunges der F\u00fchrungsrinne zumindest mit einer Komponente in H\u00f6henrichtung ge\u00f6ffnet ausgebildet ist und das Klemmelement in einer Klemmrichtung in die Klemmaufnahme unter Einklemmung des ersten Vorsprunges einschiebbar ist;<\/li>\n<li>2. Halterungssysteme mit einer Halterung zur seitlichen Befestigung einer F\u00fchrungsrinne f\u00fcr Energief\u00fchrungsketten an einem Aufbau und mit einer F\u00fchrungsrinne, die einen Boden, zwei \u00fcber den Boden verbundene, parallel beabstandete Seitenw\u00e4nde und einen ersten hakenf\u00f6rmig ausgebildeten Vorsprung aufweist<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei die F\u00fchrungsrinne mittels der Halterung au\u00dfenseitlich einer ihrer Seitenw\u00e4nde an einem Aufbau halterbar ist, wobei die Halterung eine Abst\u00fctzung f\u00fcr einen Bodenbereich der F\u00fchrungsrinne und eine Lagefixierung f\u00fcr die F\u00fchrungsrinne aufweist, sich die Halterung mit einem H\u00f6henabschnitt seitlich eines vorgesehenen Aufnahmeraumes f\u00fcr die F\u00fchrungsrinne erstreckend anordenbar ist, wobei in dem H\u00f6henabschnitt erste Befestigungsmittel zur Festlegung der Halterung in H\u00f6he des H\u00f6henabschnittes seitlich an dem Aufbau vorgesehen sind, und die Halterung zweite Befestigungsmittel aufweist, die in einer H\u00f6henrichtung von der Abst\u00fctzung weg beabstandet zur Abst\u00fctzung angeordnet sind und die ausgelegt sind, form- und\/oder kraftschl\u00fcssig an der F\u00fchrungsrinne anzugreifen, und wobei mittels der zweiten Befestigungsmittel eine Klemmverbindung mit der F\u00fchrungsrinne herstellbar ist und die zweiten Befestigungsmittel als Klemmaufnahme f\u00fcr einen sich seitlich von der F\u00fchrungsrinne erstreckenden ersten Vorsprung der F\u00fchrungsrinne und als Klemmelement zum Einklemmen des ersten Vorsprunges in der Klemmaufnahme in einer Klemmlage ausgebildet sind, wobei die Klemmaufnahme zur Aufnahme eines hakenf\u00f6rmig ausgebildeten ersten Vorsprunges der F\u00fchrungsrinne zumindest mit einer Komponente in H\u00f6henrichtung ge\u00f6ffnet ausgebildet ist.<\/li>\n<li>II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. und I. 2. bezeichneten Handlungen seit dem 11. April 2018 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\n1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren<br \/>\n3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zulegen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. und I. 2. bezeichneten Handlungen seit dem 12. April 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\n1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n2. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, zeiten, -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n3. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\n4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Angaben zu 4. nur f\u00fcr die Zeit seit dem 11. Mai 2018 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>IV. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder im Eigentum befindlichen, vorstehend zu I. 1. und I. 2. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben, wobei der Beklagten einger\u00e4umt wird, nach ihrer Wahl die Erzeugnisse auch selbst zu vernichten.<\/li>\n<li>V. Die Beklagte wird verurteilt, die unter I. 1. und I. 2. bezeichneten in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.05.2020) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>VI. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter I. 1. und I. 2. bezeichneten, in der Zeit vom 12. April 2014 bis zum 10. Mai 2018 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen und<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. und I. 2. bezeichneten und seit dem 11. Mai 2018 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.<\/li>\n<li>VII. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.<\/li>\n<li>VIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000 EUR und f\u00fcr die Beklagte in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nZiffer I., IV. und V. des Tenors: 210.000,00 EUR<br \/>\nZiffer II. und III. des Tenors: 60.000,00 EUR<br \/>\nZiffer VIII. des Tenors: 110 % des jeweils zu voll-<br \/>\nstreckenden Betrages<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 2 705 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 3. Mai 2012 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 5. Mai 2011 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 12. M\u00e4rz 2014 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 11. April 2018. Das Klagepatent steht in Kraft. Auf den Einspruch der Beklagten hat die Einspruchsabteilung beim Europ\u00e4ischen Patentamt das Klagepatent mit Entscheidung vom 8. Januar 2020 teilweise widerrufen.<\/li>\n<li>Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent betrifft ein Halterungssystem mit einer Halterung zur seitlichen Befestigung einer F\u00fchrungsrinne f\u00fcr Energief\u00fchrungsketten. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 14 lauten in der von Einspruchsabteilung eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung:<\/li>\n<li>1. Halterungssystem (B) mit einer Halterung (1) zur seitlichen Befestigung einer F\u00fchrungsrinne (F) f\u00fcr Energief\u00fchrungsketten an einem Aufbau und mit einer F\u00fchrungsrinne (F) f\u00fcr Energief\u00fchrungsketten, wobei die Halterung (1) eine Abst\u00fctzung (2) f\u00fcr einen Bodenbereich (3) der F\u00fchrungsrinne (F) und eine Lagefixierung f\u00fcr die F\u00fchrungsrinne (F) aufweist, sich die Halterung (1) mit einem H\u00f6henabschnitt (4) seitlich eines vorgesehenen Aufnahmeraumes (5) f\u00fcr die F\u00fchrungsrinne (F) erstreckend anordenbar ist, wobei in dem H\u00f6henabschnitt erste Befestigungsmittel (6) zur Festlegung der Halterung (1) in H\u00f6he des H\u00f6henabschnittes (4) seitlich an dem Aufbau vorgesehen sind, und die Halterung (1) zweite Befestigungsmittel (7) aufweist, die in einer H\u00f6henrichtung (h) von der Abst\u00fctzung weg beabstandet zur Abst\u00fctzung (2) angeordnet sind und die ausgelegt sind, form- und\/oder kraftschl\u00fcssig an der F\u00fchrungsrinne (F) anzugreifen, und wobei mittels der zweiten Befestigungsmittel (7) eine Klemmverbindung mit der F\u00fchrungsrinne (F) herstellbar ist und die zweiten Befestigungsmittel (7) als Klemmaufnahme (8) f\u00fcr einen sich seitlich von der F\u00fchrungsrinne (F) erstreckenden ersten Vorsprung (9) der F\u00fchrungsrinne (F) und als Klemmelement (10) zum Einklemmen des ersten Vorsprunges (9) in der Klemmaufnahme (8) in einer Klemmlage ausgebildet sind, wobei die Klemmaufnahme (8) zur Aufnahme eines hakenf\u00f6rmig ausgebildeten ersten Vorsprunges (9) der F\u00fchrungsrinne (F) zumindest mit einer Komponente in H\u00f6henrichtung (h) ge\u00f6ffnet ausgebildet ist und das Klemmelement (10) in einer Klemmrichtung (k) in die Klemmaufnahme (8) unter Einklemmung des ersten Vorsprunges (9) einschiebbar ist.<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>14. Halterungssystem (B) mit einer Halterung (1) zur seitlichen Befestigung einer F\u00fchrungsrinne (F) f\u00fcr Energief\u00fchrungsketten an einem Aufbau und mit einer F\u00fchrungsrinne (F), die einen Boden (F.1), zwei \u00fcber den Boden (F.1) verbundene, parallel beabstandete Seitenw\u00e4nde (F.2) und einen ersten hakenf\u00f6rmig ausgebildeten Vorsprung (9) aufweist, wobei die F\u00fchrungsrinne (F) mittels der Halterung (1) au\u00dfenseitlich einer ihrer Seitenw\u00e4nde (F.2) an einem Aufbau halterbar ist, wobei die Halterung (1) eine Abst\u00fctzung (2) f\u00fcr einen Bodenbereich (3) der F\u00fchrungsrinne (F) und eine Lagefixierung f\u00fcr die F\u00fchrungsrinne (F) aufweist, sich die Halterung (1) mit einem H\u00f6henabschnitt (4) seitlich eines vorgesehenen Aufnahmeraumes (5) f\u00fcr die F\u00fchrungsrinne (F) erstreckend anordenbar ist, wobei in dem H\u00f6henabschnitt erste Befestigungsmittel (6) zur Festlegung der Halterung (1) in H\u00f6he des H\u00f6henabschnittes (4) seitlich an dem Aufbau vorgesehen sind, und die Halterung (1) zweite Befestigungsmittel (7) aufweist, die in einer H\u00f6henrichtung (h) von der Abst\u00fctzung weg beabstandet zur Abst\u00fctzung (2) angeordnet sind und die ausgelegt sind, form- und\/oder kraftschl\u00fcssig an der F\u00fchrungsrinne (F) anzugreifen, und wobei mittels der zweiten Befestigungsmittel (7) eine Klemmverbindung mit der F\u00fchrungsrinne (F) herstellbar ist und die zweiten Befestigungsmittel (7) als Klemmaufnahme (8) f\u00fcr einen sich seitlich von der F\u00fchrungsrinne (F) erstreckenden ersten Vorsprung (9) der F\u00fchrungsrinne (F) und als Klemmelement (10) zum Einklemmen des ersten Vorsprunges (9) in der Klemmaufnahme (8) in einer Klemmlage ausgebildet sind, wobei die Klemmaufnahme (8) zur Aufnahme eines hakenf\u00f6rmig ausgebildeten ersten Vorsprunges (9) der F\u00fchrungsrinne (F) zumindest mit einer Komponente in H\u00f6henrichtung (h) ge\u00f6ffnet ausgebildet ist.<\/li>\n<li>Die folgenden Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift. Sie geben eine erste perspektivische Ausf\u00fchrungsform eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Halterungssystems mit Halterung und F\u00fchrungsschiene (Figur 1) sowie eine Seitenansicht des Halterungssystems gem\u00e4\u00df Figur 1, jedoch mit anderer Halterung (Figur 8) wieder.<\/li>\n<li>Die Beklagte stellt Halterungen und F\u00fchrungsrinnen her, bietet sie an und vertreibt sie unter anderem unter der Bezeichnung \u201eA\u201c, das sie etwa in verschiedenen Brosch\u00fcren \u2013 abrufbar auch auf dem Internetauftritt der Beklagten \u2013 vorstellt und bewirbt (Anlagen K 6 und K 8). Das \u201eA\u201c umfasst verschiedene Kombinationen von Kanalhaltern und dazu passenden Rinnen, n\u00e4mlich die Varianten A, B und C. In jeder Variante k\u00f6nnen die Kanalhalter XXX und XXX zum Einsatz kommen. Die Kanalhalter k\u00f6nnen mit verschiedenen Rinnen kombiniert werden, die sich in ihren Eigenschaften, insbesondere ihren Ma\u00dfen voneinander unterscheiden. So werden f\u00fcr die Variante A und B jeweils 20 Kombinationen und f\u00fcr die Variante C sechs Kombinationen beworben. Nachdem die Kl\u00e4gerin mit der Klage zwischenzeitlich s\u00e4mtliche Varianten beanstandet hatte, werden nach R\u00fccknahme der Klage bez\u00fcglich der Variante B nur noch die Varianten A und C angegriffen (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform A bzw. C). Nachfolgend sind technische Zeichnungen der Varianten A und C wiedergegeben sowie die zugeh\u00f6rigen Kanalhalter XXX und XXX. Wegen der Einzelheiten der unterschiedlichen Bema\u00dfungen wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen (Seite 48 f. f\u00fcr die Variante A, S. 52 f\u00fcr die Variante C, und S. 54 f\u00fcr die beiden Kanalhalter).<\/li>\n<li>Variante A (stehend ohne Einhausung):<\/li>\n<li>Variante C (seitlich liegend):<\/li>\n<li>Kanalhalterungen:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellten eine Verletzung des Klagepatents dar. So komme es f\u00fcr die Abst\u00fctzung f\u00fcr den Bodenbereich der Rinne nicht darauf an, dass die Rinne auf der Abst\u00fctzung aufliegen m\u00fcsse. Es gen\u00fcge vielmehr ein seitliches Abfangen beziehungsweise Anliegen an der Rinne, wie dies bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall sei. Das gelte insbesondere auch f\u00fcr die Variante C, selbst wenn dort der Boden der Rinne wenige Millimeter unterhalb der Unterkante der Abst\u00fctzung liege. Nachdem das Klagepatent im Einspruchsverfahren zudem eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden sei, bestehe f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung kein Anlass.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>&#8211; wie erkannt &#8211;<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, das Klagepatent werde durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verletzt. Die Klagepatentanspr\u00fcche setzten f\u00fcr den Bodenbereich der F\u00fchrungsrinne eine Abst\u00fctzung voraus, welche die Rinne zumindest teilweise untergreife. Das sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht der Fall. Selbst wenn man ein Untergreifen nicht verlangen wollte, sei der Bodenbereich im Sinne des Klagepatents auf den Boden der F\u00fchrungsrinne beschr\u00e4nkt, so dass eine Abst\u00fctzung am oder auf H\u00f6he des Bodens erfolgen m\u00fcsse. Dies leiste weder die Variante A noch die Variante C der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Abgesehen davon werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die nunmehr eingeschr\u00e4nkte technische Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche sei weder neu, noch erfinderisch. Zudem beruhe sie auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung, die auch das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen des L\u00f6schungsverfahrens betreffend das parallele Gebrauchsmuster bejaht habe.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-<br \/>\ns\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht und der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft ein Halterungssystem mit einer Halterung zur seitlichen Befestigung einer F\u00fchrungsrinne f\u00fcr Energief\u00fchrungsketten an einem Aufbau und eine solche F\u00fchrungsrinne.<\/li>\n<li>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass im Stand der Technik bekannte Halterungen ausgebildet seien, um zur Befestigung einer Rinne an einem Aufbau, wie beispielsweise an dem Tr\u00e4ger eines mit einer Laufkatze versehenen Krans, seitlich angebracht zu werden. Daf\u00fcr k\u00f6nne eine Reihe von voneinander in L\u00e4ngsrichtung des Tr\u00e4gers bzw. der F\u00fchrungsrinne beabstandeten Halterungen vormontiert werden, die zur sicheren Aufnahme der F\u00fchrungsrinne in der Regel als Konsolen ausgebildet seien und die F\u00fchrungsrinne \u00fcber ihre gesamte Quererstreckung unterst\u00fctzen und halten k\u00f6nnten. Anschlie\u00dfend k\u00f6nnten die F\u00fchrungsrinnen in die Halterung eingelegt und zur Lagefixierung an derselben verschraubt werden. Daf\u00fcr m\u00fcssten an den F\u00fchrungsrinnen entsprechende Schraubl\u00f6cher vorgesehen sein. Diese Art der Befestigung kritisiert das Klagepatent als aufw\u00e4ndig und im Betrieb st\u00f6ranf\u00e4llig.<\/li>\n<li>Zum druckschriftlichen Stand der Technik wird in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt, dass in der FR 2 682 XXX A eine Halterung bzw. ein Halterungssystem beschrieben werde. Es sei vorgesehen, dass die Halterung zur Festlegung der F\u00fchrungsrinne als zweite Befestigungsmittel eine seitlich ge\u00f6ffnete Klemmaufnahme aufweise, in die die F\u00fchrungsrinne mit einem seitlich von ihr erstreckenden Vorsprung eingeschoben, ausgerichtet und mittels einer Schraubverbindung festgeklemmt werde. Zus\u00e4tzlich w\u00fcrden Profilleisten so mit der Halterung verschraubt, dass sie die Aufnahme \u00fcbergriffen und die F\u00fchrungsrinne gegen ein seitliches Verschieben sicherten. Konstruktion, Herstellung und Montage dieser Halterung bzw. dieses Halterungssystems sieht das Klagepatent als aufw\u00e4ndig an.<\/li>\n<li>Weiterhin werde in der FR 2 758 XXX A eine Halterung zur seitlichen Befestigung einer F\u00fchrungsrinne offenbart, wobei die Halterung zur Festlegung der F\u00fchrungsrinne eine bodenseitige Aufnahme und oberseitig eine nach unten ge\u00f6ffnete Klemmaufnahme mit einem Schwenkhebel aufweise, der die F\u00fchrungsrinne in Klemmposition \u00fcbergreifend in der Klemmaufnahme halte. Aus der FR 2 840 XXX A k\u00f6nne eine Halterung zur seitlichen Befestigung einer F\u00fchrungsrinne entnommen werden, die unterseitig \u00fcber ihre gesamte Breite durch die Halterung abgest\u00fctzt werde und oberseitig in eine nach unten ge\u00f6ffnete Aufnahme eingreifend gehalten werde.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund sieht das Klagepatent die Aufgabe der Erfindung (das technische Problem) darin, ein gattungsgem\u00e4\u00dfes System mit einer Halterung bereitzustellen, die einfacher aufgebaut sei, mittels derer die F\u00fchrungsrinne einfacher montierbar sei und im Betrieb sicher gehalten werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe (des technischen Problems) schl\u00e4gt das Klagepatent zwei Halterungssysteme mit den Merkmalen des Anspruchs 1 bzw. des Anspruchs 14 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind.<\/li>\n<li>1. Halterungssystem (B)<br \/>\n1.1 mit einer Halterung (1) zur seitlichen Befestigung einer F\u00fchrungsrinne (F) f\u00fcr Energief\u00fchrungsketten an einem Aufbau und<br \/>\n1.2 mit einer F\u00fchrungsrinne (F) f\u00fcr Energief\u00fchrungsketten;<br \/>\n2. die Halterung (1) weist eine Abst\u00fctzung (2) f\u00fcr einen Bodenbereich (3) der F\u00fchrungsrinne (F) auf;<br \/>\n3. die Halterung (1) weist eine Lagefixierung f\u00fcr die F\u00fchrungsrinne (F) auf;<br \/>\n4. die Halterung (1) ist sich mit einem H\u00f6henabschnitt (4) seitlich eines vorgesehenen Aufnahmeraumes (5) f\u00fcr die F\u00fchrungsrinne (F) erstreckend anordenbar;<br \/>\n5. in dem H\u00f6henabschnitt sind erste Befestigungsmittel (6) zur Festlegung der Halterung (1) in H\u00f6he des H\u00f6henabschnittes (4) seitlich an dem Aufbau vorgesehen;<br \/>\n6. die Halterung (1) weist zweite Befestigungsmittel (7) auf,<br \/>\n6.1 die in einer H\u00f6henrichtung (h) von der Abst\u00fctzung weg beabstandet zur Abst\u00fctzung (2) angeordnet sind und<br \/>\n6.2 die ausgelegt sind, form- und\/oder kraftschl\u00fcssig an der F\u00fchrungsrinne (F) anzugreifen,<br \/>\n6.3 wobei mittels der zweiten Befestigungsmittel (7) eine Klemmverbindung mit der F\u00fchrungsrinne (F) herstellbar ist und<br \/>\n6.4 wobei die zweiten Befestigungsmittel (7) als Klemmaufnahme (8) f\u00fcr einen sich seitlich von der F\u00fchrungsrinne (F) erstreckenden ersten Vorsprung (9) der F\u00fchrungsrinne (F) und als Klemmelement (10) zum Einklemmen des ersten Vorsprunges (9) in der Klemmaufnahme (8) in einer Klemmlage ausgebildet sind,<br \/>\n6.4.1 wobei die Klemmaufnahme (8) zur Aufnahme eines hakenf\u00f6rmig ausgebildeten ersten Vorsprunges (9) der F\u00fchrungsrinne (F) zumindest mit einer Komponente in H\u00f6henrichtung (h) ge\u00f6ffnet ausgebildet ist und<br \/>\n6.4.2 das Klemmelement (10) in einer Klemmrichtung (k) in die Klemmaufnahme (8) unter Einklemmung des ersten Vorsprunges (9) einschiebbar ist.<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>1. Halterungssystem (B)<br \/>\n1.1 mit einer Halterung (1) zur seitlichen Befestigung einer F\u00fchrungsrinne (F) f\u00fcr Energief\u00fchrungsketten an einem Aufbau und<br \/>\n1.2 mit einer F\u00fchrungsrinne (F), die einen Boden (F.1), zwei \u00fcber den Boden (F.1) verbundene, parallel beabstandete Seitenw\u00e4nde (F.2) und einen ersten hakenf\u00f6rmig ausgebildeten Vorsprung (9) aufweist, wobei die F\u00fchrungsrinne (F) mittels der Halterung (1) au\u00dfenseitlich einer ihrer Seitenw\u00e4nde (F.2) an einem Aufbau halterbar ist;<br \/>\n2. die Halterung (1) weist eine Abst\u00fctzung (2) f\u00fcr einen Bodenbereich (3) der F\u00fchrungsrinne (F) auf;<br \/>\n3. die Halterung (1) weist eine Lagefixierung f\u00fcr die F\u00fchrungsrinne (F) auf;<br \/>\n4. die Halterung (1) ist sich mit einem H\u00f6henabschnitt (4) seitlich eines vorgesehenen Aufnahmeraumes (5) f\u00fcr die F\u00fchrungsrinne (F) erstreckend anordenbar;<br \/>\n5. in dem H\u00f6henabschnitt sind erste Befestigungsmittel (6) zur Festlegung der Halterung (1) in H\u00f6he des H\u00f6henabschnittes (4) seitlich an dem Aufbau vorgesehen;<br \/>\n6. die Halterung (1) weist zweite Befestigungsmittel (7) auf,<br \/>\n6.1 die in einer H\u00f6henrichtung (h) von der Abst\u00fctzung weg beabstandet zur Abst\u00fctzung (2) angeordnet sind und<br \/>\n6.2 die ausgelegt sind, form- und\/oder kraftschl\u00fcssig an der F\u00fchrungsrinne (F) anzugreifen,<br \/>\n6.3 wobei mittels der zweiten Befestigungsmittel (7) eine Klemmverbindung mit der F\u00fchrungsrinne (F) herstellbar ist und<br \/>\n6.4 wobei die zweiten Befestigungsmittel (7) als Klemmaufnahme (8) f\u00fcr einen sich seitlich von der F\u00fchrungsrinne (F) erstreckenden ersten Vorsprung (9) der F\u00fchrungsrinne (F) und als Klemmelement (10) zum Einklemmen des ersten Vorsprunges (9) in der Klemmaufnahme (8) in einer Klemmlage ausgebildet sind,<br \/>\n6.4.1 wobei die Klemmaufnahme (8) zur Aufnahme eines hakenf\u00f6rmig ausgebildeten ersten Vorsprunges (9) der F\u00fchrungsrinne (F) zumindest mit einer Komponente in H\u00f6henrichtung (h) ge\u00f6ffnet ausgebildet ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen s\u00e4mtliche Merkmale der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 14. Das ist f\u00fcr alle Merkmale mit Ausnahme des jeweiligen Merkmals 2 der beiden Patentanspr\u00fcche zwischen den Parteien zu Recht unstreitig. Jedoch weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch eine Abst\u00fctzung f\u00fcr einen Bodenbereich der F\u00fchrungsrinne auf.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nMerkmal 2 von Patentanspruch 1 und 14 verlangt, dass die Halterung eine Abst\u00fctzung f\u00fcr einen Bodenbereich der F\u00fchrungsrinne aufweist. Dies setzt nach der Lehre des Klagepatents nicht zwingend voraus, dass die F\u00fchrungsrinne von der Halterung untergriffen wird. Es gen\u00fcgt, wenn die F\u00fchrungsrinne in ihrem unteren Bereich, mithin in der N\u00e4he ihres Bodens, seitlich an der Halterung abgest\u00fctzt wird.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEin Untergreifen oder Unterfangen des Bodens oder eines Teils des Bodens der F\u00fchrungsrinne wird vom Wortlaut der beiden Klagepatentanspr\u00fcche weder explizit, noch implizit verlangt. Es ist lediglich eine Abst\u00fctzung f\u00fcr einen Bodenbereich der F\u00fchrungsrinne gefordert.<\/li>\n<li>Unter einer F\u00fchrungsrinne kann allgemein ein l\u00e4ngliches Bauteil mit einem Boden und Seitenw\u00e4nden verstanden werden, das nach oben offen ist \u2013 so auch ausdr\u00fccklich Klagepatentanspruch 14 mit Merkmal 1.2. Ob der Klagepatentanspruch 1 auch andere Gestaltungen zul\u00e4sst, kann dahinstehen, solange die F\u00fchrungsrinne einen Boden, also eine geschlossene Unterseite aufweist.<\/li>\n<li>Von dem Boden der F\u00fchrungsrinne ist der Bodenbereich zu unterscheiden, von dem im Merkmal 2 die Rede ist. Grammatikalisch kann unter einem Bodenbereich ein Abschnitt eines Bodens verstanden werden. Der Begriff l\u00e4sst aber auch ein \u2013 hier vorzugsw\u00fcrdiges \u2013 Verst\u00e4ndnis zu, wonach mit dem Bodenbereich der untere Abschnitt der F\u00fchrungsrinne im Sinne eines Bereichs in der N\u00e4he des Bodens der Rinne gemeint ist. Ein so verstandener Bodenbereich umfasst auch Abschnitte der Seitenwand der F\u00fchrungsrinne, sofern sie sich in der N\u00e4he des Bodens der Rinne befinden.<\/li>\n<li>Unter einer Abst\u00fctzung f\u00fcr einen Bodenbereich der F\u00fchrungsrinne kann demnach nicht nur eine vertikale Kraftaufnahme verstanden werden, die sich ergibt, wenn die Halterung die F\u00fchrungsrinne ganz oder teilweise untergreift und von unten st\u00fctzt. Eine Abst\u00fctzung kann auch seitlich erfolgen, indem die Halterung im unteren Bereich der F\u00fchrungsrinne \u2013 mithin im Bodenbereich \u2013 seitlich wirkende Kr\u00e4fte aufnimmt. Weder aus dem unbestimmten Artikel \u201eeinen Bodenbereich\u201c, noch aus der Pr\u00e4position \u201ef\u00fcr\u201c l\u00e4sst sich zwingend entnehmen, dass sich die Abst\u00fctzung auf einen Teil des Bodens bezieht und vertikal erfolgen muss. Letztlich geht es immer um die Abst\u00fctzung der F\u00fchrungsrinne, wobei der Ansatz der Bodenbereich ist, der als unterer Teil der F\u00fchrungsrinne aufzufassen ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Funktion der Abst\u00fctzung besteht darin, zusammen mit den zweiten Befestigungsmitteln die F\u00fchrungsrinne an zwei h\u00f6henbeabstandeten Punkten sicher und stabil zu halten (Abs. [0008]; Abs\u00e4tze ohne Herkunftsangabe sind solche der Klagepatentschrift, Anlage K 2). Diese Funktion wird auch dann erf\u00fcllt, wenn die Halterung die F\u00fchrungsrinne lediglich in ihrem unteren Bereich seitlich st\u00fctzt. Insofern ist zun\u00e4chst anzumerken, dass die Klagepatentschrift lediglich von zwei h\u00f6henbeabstandeten Punkten spricht, die f\u00fcr eine sichere und stabile Halterung gen\u00fcgen. Eine Abst\u00fctzung in vertikaler Richtung ist damit nicht zwingend verbunden.<\/li>\n<li>Bei den beiden h\u00f6henbeabstandeten Punkten, an denen die F\u00fchrungsrinne sicher und stabil gehalten werden soll, handelt es sich patentgem\u00e4\u00df zum einen um die Abst\u00fctzung f\u00fcr einen Bodenbereich der F\u00fchrungsrinne gem\u00e4\u00df Merkmal 2 und zum anderen um eine Lagefixierung f\u00fcr die F\u00fchrungsrinne gem\u00e4\u00df Merkmal 3. Letztere beschreiben die Klagepatentanspr\u00fcche in der Merkmalsgruppe 6 als in der H\u00f6henrichtung beabstandet zur Abst\u00fctzung angeordnete zweite Befestigungsmittel. Die zweiten Befestigungsmittel sollen unter anderem als nach oben ge\u00f6ffnete Klemmaufnahme ausgebildet sein, in der ein hakenf\u00f6rmig ausgebildeter erster Vorsprung der F\u00fchrungsrinne aufgenommen und mittels eines Klemmelements form- und\/oder kraftschl\u00fcssig gehalten werden kann, Merkmalsgruppe 6. Aufgrund der Beabstandung von Abst\u00fctzung und zweiten Befestigungsmitteln weist die F\u00fchrungsrinne in einem oberen Bereich den hakenf\u00f6rmigen Vorsprung auf, mit dem sie in die nach oben offene Aufnahme der zweiten Befestigungsmittel eingeh\u00e4ngt und verklemmt werden kann. Durch diese einseitige Befestigung im oberen Bereich der F\u00fchrungsrinne entsteht aufgrund der seitlichen Ausdehnung und des Gewichts der Rinne zwangsl\u00e4ufig ein Drehmoment, das im unteren Bereich der F\u00fchrungsrinne, also etwa senkrecht zu den zweiten Befestigungsmitteln, zun\u00e4chst in seitliche Richtung wirkt. Dieses Drehmoment wird durch die Abst\u00fctzung f\u00fcr einen Bodenbereich der F\u00fchrungsrinne bereits dann aufgenommen, wenn die F\u00fchrungsrinne in ihrem unteren Bereich nur seitlich abgest\u00fctzt wird.<\/li>\n<li>Dem Klagepatent l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass f\u00fcr ein sicheres und stabiles Halten (vgl. Abs. [0008]) mehr zu verlangen ist. Dementsprechend wird auch die Aufgabe des Klagepatents gel\u00f6st, wonach eine Halterung bereitgestellt werden soll, die einfacher aufgebaut ist, mittels derer die F\u00fchrungsrinne einfacher montierbar ist und im Betrieb sicher gehalten werden kann (Abs. [0006]). Diese Aufgabe wird nach den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift bereits dadurch gel\u00f6st, dass die Klemmaufnahme zur Aufnahme eines hakenf\u00f6rmig ausgebildeten ersten Vorsprunges der F\u00fchrungsrinne zumindest mit einer Komponente in H\u00f6henrichtung ge\u00f6ffnet ist (Abs. [0007]). Kern der Erfindung ist also die Gestaltung der Klemmaufnahme, mit der die Aufgabe gel\u00f6st werden soll. Ungeachtet dessen ergibt sich aus der Beschreibung des Klagepatents kein Ma\u00df f\u00fcr ein sicheres und stabiles Halten der F\u00fchrungsrinne. Selbst wenn daher verlangt wird, dass die Abst\u00fctzung f\u00fcr den Bodenbereich an der L\u00f6sung der Aufgabe mitwirkt, geschieht dies bereits durch ein seitliches Abst\u00fctzen des unteren Abschnitts der F\u00fchrungsrinne.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAus der W\u00fcrdigung des Standes der Technik durch das Klagepatent ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Abst\u00fctzung f\u00fcr einen Bodenbereich der F\u00fchrungsrinne zwingend mit einem Untergreifen des Bodens und somit mit einer vertikalen Abst\u00fctzung einhergehen muss. Es ist richtig, dass s\u00e4mtliche im Stand der Technik bekannten Konsolen, soweit sie in der Klagepatentschrift einleitend beschrieben werden, eine vertikale Abst\u00fctzung der F\u00fchrungsrinne vorsehen. Allerdings folgt aus dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik nicht zwangsl\u00e4ufig, dass jede konstruktive Einzelheit in den Patentanspruch hineininterpretiert werden darf, die beim Stand der Technik verwirklicht ist. Von Belang sind von vornherein nur solche Gestaltungsdetails, die f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre Bedeutung haben und dementsprechend in einem Merkmal des Patentanspruchs aufscheinen. Ob aber das Patent eine bestimmte vorbekannte Konstruktion als vorteilhaft ansieht und f\u00fcr die Erfindung beibehalten will oder einen bestimmten Stand der Technik nur formal als Ausgangspunkt f\u00fcr die Darstellung der Erfindung nimmt, ohne dass der Schluss gerechtfertigt ist, dass sich das Patent damit auf die im Stand der Technik bekannte Gestaltung festlegen wollte, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. K\u00fchnen, Hb. d. Patentverletzung, 11. Aufl.: Kap. A Rn 65).<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst ist festzuhalten, dass das Klagepatent am Stand der Technik die Lagefixierung der F\u00fchrungsrinne mittels Verschraubung (Abs. [0002]) und den Aufwand f\u00fcr Konstruktion, Herstellung und Montage der f\u00fcr die Festlegung der F\u00fchrungsrinne vorgesehenen zweiten Befestigungsmittel (Abs. [0003]) als nachteilig ansieht. Insofern grenzt sich das Klagepatent insbesondere \u00fcber die zweiten Befestigungsmittel von dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik ab. Auf die Abst\u00fctzung f\u00fcr den Bodenbereich kommt es hingegen nicht an. Soweit im Stand der Technik vorgesehen war, die F\u00fchrungsrinne \u00fcber ihre gesamte Breite abzust\u00fctzen (Abs. [0005]), beh\u00e4lt das Klagepatent diese Gestaltung ausdr\u00fccklich nicht bei. Vielmehr hei\u00dft es in der Beschreibung, die Abst\u00fctzung des Aufnahmeraums kann die F\u00fchrungsrinne bodenseitig zumindest teilweise begrenzen. Es ist nicht notwendig, dass die Abst\u00fctzung mit dem St\u00fctzbereich den Aufnahmeraum f\u00fcr die F\u00fchrungsschiene bodenseitig vollst\u00e4ndig begrenzt. Vielmehr kann vorgesehen sein, dass der St\u00fctzbereich der Abst\u00fctzung kleiner als eine bodenseitige Erstreckung des Aufnahmeraums in Querrichtung ist (Abs. [0013]). Nach alledem kann aus dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik nicht zwingend hergeleitet werden, dass die Abst\u00fctzung f\u00fcr einen Bodenbereich der F\u00fchrungsrinne ein Unterfangen der F\u00fchrungsrinne erfordert, wie es im Stand der Technik bekannt war. Die Klagepatentanspr\u00fcche haben nicht einmal eine Wortwahl, wie sie bei der W\u00fcrdigung des Standes der Technik zum Ausdruck kommt (Abs. [0002]: \u201e\u00fcber ihre gesamte Quererstreckung unterst\u00fctzen\u201c; Abs. [0004]: \u201ebodenseitige Aufnahme\u201c; Abs. [0005]: \u201eunterseitig \u00fcber ihre gesamte Breite durch die Halterung abgest\u00fctzt\u201c), sondern verwenden mit der \u201eAbst\u00fctzung f\u00fcr einen Bodenbereich der F\u00fchrungsrinne\u201c eine abweichende Begrifflichkeit.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Beschreibung und die Zeichnungen des Klagepatents liefern ebenfalls keinen Beleg daf\u00fcr, dass mit dem Merkmal 2 jedenfalls ein teilweises Untergreifen des Bodens der F\u00fchrungsrinne verlangt ist. Vielmehr ergibt sich daraus, dass auch ein seitliches Abst\u00fctzen im unteren Bereich der F\u00fchrungsrinne gen\u00fcgt.<\/li>\n<li>Soweit das Klagepatent darauf hinweist, dass die Abst\u00fctzung in Abgrenzung des Aufnahmeraums \u00fcber einen St\u00fctzbereich in Querrichtung von dem H\u00f6henabschnitt weg vorkragen kann, um so die Abst\u00fctzung des Aufnahmeraums bodenseitig zumindest teilweise zu begrenzen (Abs. [0013]), schlie\u00dft dies ein Verst\u00e4ndnis von Merkmal 2 im Sinne einer nur seitlichen Abst\u00fctzung nicht aus. Denn zum einen liegt das Augenmerk dieser Textstelle auf eine vom H\u00f6henabschnitt vorkragende Abst\u00fctzung, die sich so im Wortlaut der Klagepatentanspr\u00fcche nicht wiederfindet. Weiterhin ist von einem Bodenbereich in diesem Zusammenhang keine Rede, sondern nur von einem St\u00fctzbereich, der den Aufnahmeraum bodenseitig begrenzt. Dar\u00fcber hinaus ist die dargestellte Gestaltung durch die fortlaufende Verwendung des Wortes \u201ekann\u201c (Sp. 4 Z. 14, 16, 26, 28 und 32) nur eine Gestaltungsm\u00f6glichkeit. Dementsprechend findet sich die dargestellte Gestaltungsm\u00f6glichkeit auch erst in den Unteranspr\u00fcchen 3 bis 5. Insofern ist zu beachten, dass Unteranspr\u00fcche regelm\u00e4\u00dfig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausf\u00fchrungsbeispiele, lediglich \u2013 gegebenenfalls mit einem zus\u00e4tzlichen Vorteil verbundene \u2013 M\u00f6glichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH Urt. v. 10.05.2016 \u2013 X ZR 114\/13 \u2013 W\u00e4rmetauscher). R\u00fcckschl\u00fcsse auf das Merkmal 2 lassen sich aus dem Unteranspruch 3 insoweit ziehen, als der Hauptanspruch 1 jedenfalls kein Vorkragen der Abst\u00fctzung verlangt, ohne ein solches Vorkragen aber auch ein bodenseitiges vertikales Unterfangen der F\u00fchrungsrinne schwerlich vorstellbar ist.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDas Klagepatent schl\u00e4gt in seiner Beschreibung als Alternative zur vorerw\u00e4hnten bodenseitigen Begrenzung des Aufnahmeraums oder zus\u00e4tzlich dazu vor, die Abst\u00fctzung als Nut auszubilden, die zur Aufnahme eines vorgesehenen zweiten Vorsprungs der F\u00fchrungsrinne in H\u00f6henrichtung ge\u00f6ffnet ist (Abs. [0014]). Insbesondere kann sich der zweite Vorsprung au\u00dfenseitig von der F\u00fchrungsrinne in Querrichtung weg erstrecken. Er kann in der Nut verrasten, wodurch ein fester Sitz der F\u00fchrungsrinne an der Halterung weiter verbessert werden kann (Abs. [0014]). Zeichnerische Darstellungen dieser Ausf\u00fchrungsform finden sich in Figur 9 bis 16 (mit nach oben ge\u00f6ffneter Nut der Abst\u00fctzung).<\/li>\n<li>Bemerkenswert ist zun\u00e4chst, dass der zweite Vorsprung, soweit er sich au\u00dfenseitig in Querrichtung von der F\u00fchrungsrinne weg erstreckt, nicht mehr Teil des Bodens der F\u00fchrungsrinne ist. Dies ist eine weitere Best\u00e4tigung daf\u00fcr, dass der im Merkmal 2 erw\u00e4hnte Bodenbereich nicht auf den Boden der F\u00fchrungsrinne oder einen Abschnitt dieses Bodens beschr\u00e4nkt ist, sondern einen Teil der F\u00fchrungsrinne im Bereich des Bodens meint, allgemein also den unteren Bereich der F\u00fchrungsrinne.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich kann ausgehend von diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel auch die im Merkmal 2 genannte Abst\u00fctzung nicht dahingehend verstanden werden, dass sie zumindest auch in vertikaler Richtung wirken muss, also die F\u00fchrungsrinne in irgendeiner Weise unterfangen oder untergreifen muss. Denn in der Figur 16 ist eine Gestaltung gezeigt, in der die F\u00fchrungsrinne mit den zweiten Befestigungsmitteln der Halterung lagefixiert ist und im Bodenbereich keine vertikale Abst\u00fctzung mehr erf\u00e4hrt. Der sich seitlich vom Boden der F\u00fchrungsrinne erstreckende zweite Vorsprung der F\u00fchrungsrinne befindet sich in der die Abst\u00fctzung bildenden Nut, ohne dass er &#8211; wie dies ggf. in Figur 15 gezeigt ist \u2013 den Nutgrund bzw. seine vertikale Endposition in der Nut erreicht (vgl. auch Abs. [0036]). In dieser Anordnung wird die F\u00fchrungsrinne im Bodenbereich allein in seitlicher Richtung abgest\u00fctzt. Demnach ist eine Abst\u00fctzung in vertikaler Richtung nicht zwingend erforderlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Unteranspruch 6, der lediglich dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel zum Gegenstand hat und im \u00dcbrigen nicht geeignet ist, den Klagepatentanspruch 1 dar\u00fcber hinaus einzuschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nIm \u00dcbrigen enth\u00e4lt die Klagepatentschrift keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass die Abst\u00fctzung f\u00fcr einen Bodenbereich der F\u00fchrungsrinne zwingend als Unterfangen der F\u00fchrungsrinne mit einer Abst\u00fctzung in vertikaler Richtung verstanden werden muss. Soweit in der Beschreibung des Klagepatents von einer Abst\u00fctzung gegen H\u00f6henrichtung die Rede ist (vgl. Abs. [0015]), handelt es sich um eine alternative Ausf\u00fchrungsform, auf die die Auslegung der Klagepatentanspr\u00fcche nicht beschr\u00e4nkt werden darf. Gleiches gilt f\u00fcr den Unteranspruch 7, der ausschlie\u00dflich auf den Unteranspruch 6 r\u00fcckbezogen ist, der lediglich die Abst\u00fctzung in Form einer in H\u00f6henrichtung ge\u00f6ffneten Nut zum Gegenstand hat, wie sie beispielhaft auch in den bereits angesprochenen Zeichnungen 15 und 16 dargestellt ist.<\/li>\n<li>Soweit das Klagepatent einen St\u00fctzbereich in Form einer L-f\u00f6rmigen Ausnehmung vorschl\u00e4gt, in der sich die F\u00fchrungsrinne im Bodenbereich seitlich abst\u00fctzt (Abs. [0031]), kann letztlich dahinstehen, ob damit eine Abst\u00fctzung in seitlicher Richtung gemeint ist oder nur ein auf eine Seite der F\u00fchrungsrinne beschr\u00e4nktes Unterfangen der Rinne. Auch hier handelt es sich lediglich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, das nicht geeignet ist, die weiter gefassten Patentanspr\u00fcche zu beschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>g)<br \/>\nSchlie\u00dflich l\u00e4sst sich auch nicht mit den \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren eine Auslegung begr\u00fcnden, nach der die Abst\u00fctzung zwingend ein vertikales Unterfangen des Bodens der F\u00fchrungsrinne umfasst. Im Streifall erfolgten die \u00c4u\u00dferungen anl\u00e4sslich des Einwands mangelnder Klarheit, ohne dass damit zwingend ein beschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis von Merkmal 2 einherging, zumal \u00c4u\u00dferungen des Anmelders im Erteilungsverfahren lediglich indiziellen Charakter haben und die Auslegung durch das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich nicht beschr\u00e4nken, auch wenn sie einen Hinweis darauf liefern k\u00f6nnen, wie der Fachmann einen bestimmten Begriff oder ein bestimmtes Merkmal verstehen wird. Im Streitfall gibt es keinen zwingenden Grund daf\u00fcr, dass die Abst\u00fctzung f\u00fcr einen Bodenbereich der F\u00fchrungsrinne immer auch ein bodenseitiges Unterfangen der Rinne umfassen muss. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Einspruchsabteilung in der Einspruchsentscheidung zum Klarheitseinwand (Ziff. 5.3 der Anlage K 12), der Begriff des Bodenbereichs sei unver\u00e4ndert im erteilten Anspruch und im Hilfsantrag III enthalten. Eine bestimmte Bewertung der Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren geht damit ebenso wenig einher wie ein bestimmtes Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eBodenbereich\u201c.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nGem\u00e4\u00df dieser Auslegung verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Merkmal 2 der beiden Klagepatentanspr\u00fcche.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A befindet sich an der Halterung ein sich seitlich erstreckender Vorsprung, an dem die Rinne in ihrem unteren Bereich anliegt. Es handelt sich um eine Abst\u00fctzung f\u00fcr einen Bodenbereich der F\u00fchrungsrinne. Dass die Unterkante des Vorsprungs 1,5 mm oberhalb der Unterkante der F\u00fchrungsrinne liegt (oder 4,38 mm, wenn die Rundung an der Unterseite des Vorsprungs einbezogen wird), ist unsch\u00e4dlich, weil die Abst\u00fctzung im unteren Bereich der F\u00fchrungsrinne und damit f\u00fcr den Bodenbereich erfolgt. Trotz der unterschiedlichen Ma\u00dfe der F\u00fchrungsrinnen sind die Seitenw\u00e4nde aller f\u00fcr die Variante A beworbenen F\u00fchrungsrinnen, an denen sie in die Klemmaufnahme eingeh\u00e4ngt werden, f\u00fcr alle Gr\u00f6\u00dfen und Untervarianten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A gleich lang, so dass der Versatz zwischen der Unterkante des Vorsprungs und der Unterkante der F\u00fchrungsrinne immer gleich ist. Etwas anderes behauptet die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 5. Mai 2020 auch nicht. Die beiden Kanalhalter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterscheiden sich nur dahingehend voneinander, dass der Kanalhalter XXX anders als der Kanalhalter XXX unterhalb des Vorsprungs weitere erste Befestigungsmittel zu Befestigung am Aufbau aufweist. An der Verwirklichung des Merkmals 2 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00e4ndert dies nichts.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A gelten f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform C in gleicher Weise. Dass die Variante C in liegender Position montiert werden soll, ist unbeachtlich. Ungeachtet ihrer Verwendung verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform C s\u00e4mtliche Merkmale der beiden Klagepatentanspr\u00fcche wortsinngem\u00e4\u00df. Unstreitig lie\u00dfe sich die Variante C auch in aufrechter Position verwenden. Weiterhin ist unsch\u00e4dlich, dass die Unterkante des sich seitlich vom Kanalhalter erstreckenden Vorsprungs sogar etwa einen Zentimeter oberhalb der Unterkante der F\u00fchrungsrinne liegt (oder 11,48 cm, wenn wieder die Rundung an der Unterseite des Vorsprungs einbezogen wird). Denn auch dann erfolgt die Abst\u00fctzung im unteren Bereich der F\u00fchrungsrinne, mithin f\u00fcr einen Bodenbereich der F\u00fchrungsrinne.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDurch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen macht die Beklagte von der Lehre des Klagepatents unberechtigt Gebrauch. Daraus ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEbenso besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung aus Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG. Die Kl\u00e4gerin benutzte den Gegenstand der europ\u00e4ischen Patentanmeldung, obwohl sie jedenfalls wissen musste, dass die von ihr benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte aufgrund der unberechtigten Benutzung des Klagepatents einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sowie ihren R\u00fcckruf und die Entfernung aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG.<\/li>\n<li>B<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung ist nicht veranlasst. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Klagepatent abweichend von der Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA von der Beschwerdekammer widerrufen wird.<\/li>\n<li>Ist eine erstinstanzliche Einspruchsentscheidung ergangen, hat das Verletzungsgericht diese Entscheidung grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Ist die Argumentation im Rechtsbestandsverfahren nachvollziehbar und vertretbar, besteht f\u00fcr eine Aussetzung keine Veranlassung. Sie ist erst dann geboten, wenn die Rechtsbestandsentscheidung auf f\u00fcr das Verletzungsgericht nachweisbaren unrichtigen Annahmen oder einer nicht mehr vertretbaren Argumentation beruht oder wenn mit dem Rechtsmittel gegen die Rechtsbestandsentscheidung weiterer Stand der Technik pr\u00e4sentiert wird, der mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Klagepatents erwarten l\u00e4sst (K\u00fchnen, Hb. d. Patentverletzung, 12. Aufl.: Kap. E Rn 787). Davon ist im Streitfall nicht auszugehen, nachdem die Einspruchsabteilung des EPA das Klagepatent auf den Hilfsantrag III eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten hat.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat, nachdem die Begr\u00fcndung der Einspruchsentscheidung verf\u00fcgbar war, nicht aufgezeigt, in welcher Hinsicht die Entscheidung nach ihrer Auffassung auf unrichtigen Annahmen oder einer unvertretbaren Argumentation beruht. Auch neuen Stand der Technik hat sie nicht pr\u00e4sentiert, der einen Widerruf des Klagepatents in der beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenden Fassung wahrscheinlich macht. Die Beklagte hat sich zun\u00e4chst \u00fcberhaupt nur gegen die erteilte Fassung des Klagepatents gewandt. Erstmals mit der Triplik hat sie unter Berufung auf den Zwischenbescheid des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) im L\u00f6schungsverfahren zum parallelen Gebrauchsmuster die Ansicht vertreten, die Einspruchsabteilung habe das Klagepatent in der Fassung des Hilfsantrags III zu Unrecht aufrechterhalten. Dies vermag eine Aussetzung der Verhandlung nicht zu begr\u00fcnden, zumal bislang unklar ist, ob die Beklagte gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung \u00fcberhaupt Beschwerde eingelegt hat oder einlegen wird.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nEs ist nicht ersichtlich, dass die Einspruchsabteilung den von der Beklagten erhobenen Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung, den das DPMA im parallelen L\u00f6schungsverfahren f\u00fcr erfolgreich erachtet, \u00fcbersehen oder fehlerhaft beschieden hat.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte hat hinsichtlich Anspruch 1 in der erteilten Fassung geltend gemacht, der Wechsel von einer Halterung, die sich \u201emit einem H\u00f6henabschnitt seitlich eines vorgesehenen Aufnahmeraumes f\u00fcr die F\u00fchrungsrinne erstreckt\u201c, zu einer Halterung, die sich \u201emit einem H\u00f6henabschnitt seitlich eines vorgesehenen Aufnahmeraumes f\u00fcr die F\u00fchrungsrinne erstreckend anordenbar ist\u201c, begr\u00fcnde eine unzul\u00e4ssige Erweiterung. Dieser Einwand ist nunmehr unbeachtlich, weil der Anspruch 1 in der erteilten Fassung widerrufen wurde und Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags III ma\u00dfgebend ist. Abgesehen davon hat sich die Einspruchsabteilung mit dem Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung auseinandergesetzt und zutreffend ausgef\u00fchrt, Anspruch 1 in der erteilten Fassung beziehe sich allein auf die Halterung, die Merkmale der F\u00fchrungsrinne seien lediglich Zweckangaben und keine strukturellen Merkmale, so dass die Erstreckung des H\u00f6henabschnitts seitlich des Aufnahmeraums auch kein strukturelles Merkmal der Halterung sei. Soweit das DPMA in dem Zwischenbescheid im L\u00f6schungsverfahren zum parallelen Gebrauchsmuster mit dem wortlautidentischen Schutzanspruch 1 erkl\u00e4rt hat, der erteilte Anspruch 1 des Klagepatents umfasse auch die M\u00f6glichkeit, dass die Halterung nicht seitlich eines Aufnahmeraumes angeordnet sei, vermag dies aus den vom EPA genannten Gr\u00fcnden nicht zu \u00fcberzeugen.<\/li>\n<li>Dass der nunmehr vom EPA erstinstanzlich aufrechterhaltene Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags III auch die F\u00fchrungsrinne umfasst, f\u00fchrt letztlich zu keinem anderen Ergebnis. Aus der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen, von denen mangels Vorlage der Patentanmeldung angenommen wird, dass sie mit der Beschreibung des Klagepatents weitgehend identisch ist, ergibt sich, dass Halterung und F\u00fchrungsrinne zwei getrennte Bauteile sind. Insofern muss nicht nur die F\u00fchrungsrinne in die Halterung einsetzbar, also anordenbar sein, sondern von der Abst\u00fctzung f\u00fcr den Bodenbereich der F\u00fchrungsrinne sind die zweiten Befestigungsmittel auch in H\u00f6henrichtung beabstandet, was zwangsl\u00e4ufig dazu f\u00fchrt, dass sich die Halterung immer seitlich des vorgesehenen Aufnahmeraumes f\u00fcr die F\u00fchrungsrinne erstreckt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nSoweit die Beklagte geltend macht, es stelle eine unzul\u00e4ssige Erweiterung dar, weil es im Merkmal 6.4.2 nunmehr \u201eeinschiebbar\u201c statt \u201eeinf\u00fchrbar\u201c hei\u00dfe, ist nicht ersichtlich, dass dieser Einwand \u00fcberhaupt in das Einspruchsverfahren eingef\u00fchrt wurde. Abgesehen davon tr\u00e4gt die Beklagte selbst nicht vor, welchen Bedeutungsunterschied es zwischen den beiden Begriffen geben soll, der eine unzul\u00e4ssige Erweiterung begr\u00fcnden k\u00f6nnte. Die Beklagte st\u00fctzt sich vielmehr allein auf den Zwischenbescheid des DPMA im L\u00f6schungsverfahren zum parallelen Gebrauchsmuster, der keine weiter gehende Begr\u00fcndung enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat zuletzt gest\u00fctzt auf den Zwischenbescheid des DPMA noch einmal auf die E4 (DE 201 11 XXX U1) als neuheitssch\u00e4dlichen Stand der Technik abgestellt. Die E4 lag jedoch im Einspruchsverfahren vor und ist daher kein neuer Stand der Technik. Zu Recht hat sich die Einspruchsabteilung mit der E4 nicht n\u00e4her befasst, weil sie weiter von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung entfernt ist als die von der Einspruchsabteilung im Einzelnen behandelten Entgegenhaltungen.<\/li>\n<li>Die E4 offenbart keine zweiten Befestigungsmittel im Sinne der Merkmalsgruppe 6. Denn die zweiten Befestigungsmittel sind patentgem\u00e4\u00df als Klemmaufnahme und Klemmelement ausgebildet, wobei die Klemmaufnahme in H\u00f6henrichtung ge\u00f6ffnet ausgebildet ist. Ein sich seitlich von der F\u00fchrungsrinne erstreckender erster hakenf\u00f6rmiger Vorsprung soll von dieser Klemmaufnahme aufgenommen und mit dem Klemmelement in der Klemmaufnahme in einer Klemmlage ausgebildet sein. Bei der E4 kommen als zweite Befestigungsmittel nur das obere L-Profil 60 und das Klemmelement 96 in Betracht. Es begegnet bereits Zweifeln, das L-Profil 60 als eine in H\u00f6henrichtung ge\u00f6ffnet ausgebildete Klemmaufnahme anzusehen. Jedenfalls aber dient das Klemmelement 96 nicht dazu, den hakenf\u00f6rmigen Vorsprung der Dachrinne, die auf diesem oberen L-Profil 60 eingeh\u00e4ngt wird, in der Klemmaufnahme in einer Klemmlage einzuklemmen. Das Klemmelement 96 befindet sich stattdessen unterhalb des oberen L-Profils und klemmt den unteren hakenf\u00f6rmigen Vorsprung der Rinne gegen das untere L-Profil 62 der Halterung. Das untere L-Profil 62 kann mit dem Klemmelement 96 nicht als zweite Befestigungsmittel angesehen werden, weil es die Abst\u00fctzung f\u00fcr den Bodenbereich bildet und nicht von ihr h\u00f6henbeabstandet ist. Das Klemmelement kann auch nicht einfach oberhalb des oberen L-Profils 60 angeordnet werden, weil es dort nicht geklemmt werden kann.<\/li>\n<li>C<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Kostenquote ergibt sich aus der Teilklager\u00fccknahme hinsichtlich der urspr\u00fcnglich angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3024 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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