{"id":8496,"date":"2020-10-19T13:03:43","date_gmt":"2020-10-19T13:03:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8496"},"modified":"2020-10-19T14:44:25","modified_gmt":"2020-10-19T14:44:25","slug":"4b-o-75-18-auswerteeinheit-fuer-sensoren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8496","title":{"rendered":"4b O 75\/18 &#8211; Auswerteeinheit f\u00fcr Sensoren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3023<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 24. M\u00e4rz 2020 2020, Az. 4b O 75\/18<!--more--><br \/>\nI. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<ol>\n<li>1. es bei Meldung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\na) eine Auswerteeinheit f\u00fcr Sensoren, insbesondere f\u00fcr kapazitative Sensoren, zur \u00dcberwachung von Bewegungsbereichen von Toren, T\u00fcren, Fenstern oder beweglichen Teilen von Maschinen mit mindestens einem Eingang f\u00fcr ein Signal eines Sensors und mindestens einem Ausgang zur Ausgabe eines Steuersignals an eine Steuerung, wobei die Auswerteinheit mindestens eine Signalerzeugungseinheit aufweist, welche abh\u00e4ngig von dem Signal an mindestens einem Eingang der Auswerteeinheit ein Steuersignal an mindestens einem Ausgang erzeugt, wobei durch die Signalerzeugungseinrichtung das Steuersignal am Ausgang unabh\u00e4ngig von der Art des das Signal liefernden Sensors erzeugbar ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei \u00fcber die Signalerzeugungseinheit an mindestens einem Ausgang abh\u00e4ngig vom Signal des Sensors ein dynamisches Steuersignal erzeugbar ist, welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste entspricht;<\/li>\n<li>b) Vorrichtungen, insbesondere Lichtgitter oder Lichtschranken mit einer Auswerteeinheit gem\u00e4\u00df Ziff. I.1.a) in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\n(DE 10 2006 059 XXX B4, Anspruch 1)<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten<br \/>\nund -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b), Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat,<br \/>\nwobei von der Beklagten die Angaben zu lit e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 06.05.2017 zu machen sind,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 06.04.2017 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 10 2006 059 XXX B4 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird;<br \/>\n4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<br \/>\n1. f\u00fcr die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 06.05.2017 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 07.05.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nZiffer I.1, I.3 und I.4 des Tenors: 350.000,00 \u20ac.<br \/>\nZiffer I. 2 des Tenors: 100.000,00 \u20ac<br \/>\nZiffer III. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 10 2006 059 XXX B4 (Anlage rop1; im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 13.12.2006 angemeldet wurde und eine Priorit\u00e4t vom 13.10.2006 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung wurde am 17.04.2008 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 06.04.2017 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 07.03.2019 Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben (siehe Anlage B1). Eine Entscheidung ist bisher nicht ergangen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Auswerteeinheit f\u00fcr Sensoren und Schaltleisten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Klage auf den unabh\u00e4ngigen Vorrichtungsanspruch 1, der lautet wie folgt:<\/li>\n<li>Auswerteeinheit (2) fu\u0308r Sensoren (1), insbesondere fu\u0308r kapazitive Sensoren, zur U\u0308berwachung von Bewegungsbereichen von Toren, Tu\u0308ren, Fenstern oder beweglichen Teilen von Maschinen mit mindestens einem Eingang (3) fu\u0308r ein Signal (S) eines Sensors (1) und mindestens einem Ausgang (6, 7, 8) zur Ausgabe eines Steuersignals (A, B, C) an eine Steuerung, wobei die Auswerteeinheit (2) mindestens eine Signalerzeugungseinheit (4, 5) aufweist, welche abha\u0308ngig von dem Signal (S) an mindestens einem Eingang (3) der Auswerteeinheit (2) ein Steuersignal (A, B, C) an mindestens einem Ausgang (6, 7, 8) erzeugt, wobei durch die Signalerzeugungseinheit (4, 5) das Steuersignal (A, B, C) am Ausgang (6, 7, 8) unabha\u0308ngig von der Art des das Signal (S) liefernden Sensors (1) erzeugbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass u\u0308ber die Signalerzeugungseinheit (4) an mindestens einem Ausgang (6) abha\u0308ngig vom Signal (S) des Sensors (1) ein dynamisches Steuersignal (A) erzeugbar ist, welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste entspricht.<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der in Form von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3, 6 und 8 bis 10 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage rop 1) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre wird nachfolgend die Figur 1 des Klagepatents wiedergegeben:<\/li>\n<li>Die Beklagte ist Herstellerin von Sicherheitssensoren an Toranlagen. Sie stellt her, bietet an und vertreibt in Deutschland unter der Bezeichnung &#8222;A&#8220; Sicherheitsauswerter f\u00fcr Sensoren der A-Reihe, sowie Lichtgitter namens &#8222;B&#8220; mit einer integrierten Auswerteeinheit, die einen OSE-Ausgang zum Anschluss an die Torsteuerung zur Verf\u00fcgung stellt. Ferner ist die Beklagte verantwortlich f\u00fcr die Webseite https:\/\/www.C.de\/de, \u00fcber die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angeboten wird.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin wendet sich mit ihrer Klage gegen das Herstellen, Anbieten und Vertreiben der Sicherheitsauswerter mit der Bezeichnung &#8222;A&#8220; (angegriffene Ausf\u00fchrungsform Variante 1) und der Lichtgitter mit der Bezeichnung &#8222;B&#8220; (angegriffene Ausf\u00fchrungsform Variante 2).<\/li>\n<li>Sie ist der Auffassung, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre entscheidend darauf ankomme, dass an die Auswerteeinheit ein Sensor angeschlossen werden k\u00f6nne, der Signale aussende, die sich vom Steuersignal unterscheideten. Die M\u00f6glichkeit des Verarbeitens verschiedener Signale ausgehend von unterschiedlichen Sensoreinheiten sei zwar m\u00f6glich, aber f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht zwingend.<\/li>\n<li>Sie ist au\u00dferdem der Auffassung, dass der von der Beklagten in das Verfahren eingef\u00fchrte Stand der Technik den Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehme.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise den Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen \u2013 h\u00f6chst hilfsweise erstinstanzlichen \u2013 Entscheidung \u00fcber die am 07.03.2019 erhobene parallele Nichtigkeitsklage der Beklagten auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie tr\u00e4gt vor, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht ausreichend sei, wenn die Auswerteeinheit nur eine Art von eingehendem Signal aufbereiten k\u00f6nne. Ein einfaches Nachr\u00fcsten bereits bestehender \u00dcberwachung von Toren, T\u00fcren, Fenstern und dergleichen k\u00f6nne nur erreicht werden, wenn mehrere verschiedene Sensorsignalarten von einer Auswerteeinheit verarbeitet werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen werde die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre durch die Entgegenhaltungen DE 10 2004 030 XXX A1, EP 0 927 XXX B1, DE 203 09 XXX U1 sowie WO 2005\/096XXX A2 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Schadensersatz und Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 33 Abs.1, 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Auswerteeinheit f\u00fcr Sensoren und Schaltleisten.<\/li>\n<li>Das Klagepatent beschreibt, dass in zunehmendem Ma\u00dfe Sensoren zur \u00dcberwachung von Bewegungsbereichen von Toren, T\u00fcren, Fenstern oder beweglichen Teilen von Maschinen und dergleichen eingesetzt w\u00fcrden, siehe Absatz [0002] des Klagepatents (alle folgenden, nicht n\u00e4her bezeichneten Abs\u00e4tze betreffen solche des Klagepatents, Anlage rop 1). Dazu w\u00fcrden \u00fcblicherweise optische Schaltleisten oder Widerstandsschaltleisten als Sensoren verwendet, welche bei einem taktilen Kontakt mit einem Hindernis ein Steuerungssignal an die Torsteuerung sendeten. Daher seien konventionelle Steuerungen vorwiegend f\u00fcr die speziellen Signale von optischen Schaltleisten oder Widerstandsschaltleisten ausgebildet. Bei einer optischen Schaltleiste wechsle das Signal bei dem Kontakt mit einem Hindernis von einer vordefinierten Frequenz auf ein undefiniertes Signal. Die Eing\u00e4nge der entsprechenden Steuerungen m\u00fcssten dann an diesen Signalwechsel der optischen Schaltleiste angepasst sein, um diesen zu detektieren. Bei einer Widerstandsschaltleiste w\u00fcrden zwei Steuerausg\u00e4nge ben\u00f6tigt, die \u00fcber eine Widerstandsmessung auf einen taktilen Kontakt schlie\u00dfen lassen.<\/li>\n<li>Zur Verbesserung der Sicherheit w\u00fcrden zunehmend auch kapazitive Sensoren verwendet, die ein ber\u00fchrungsloses Erkennen des Hindernisses erlaubten, Absatz [0002]. Das Signal dieser Sensoren entspreche jedoch nicht dem typischen Ausgangssignal einer optischen Schaltleiste oder einer Widerstandsschaltleiste. Daher seien nicht nur neue Sensoren zu entwickeln, sondern auch die Nachr\u00fcstung problematisch, da dann die gesamte Steuerung oder Teile davon ausgetauscht werden m\u00fcssten.<\/li>\n<li>Das Klagepatent verweist hinsichtlich des Standes der Technik auf ein Sicherheitssteuerger\u00e4t f\u00fcr Not-Aus-Anwendungen, bei dem zur bedarfsweisen Ausl\u00f6sung eines Not-Stopps zwei eingangsseitig angeschlossene Sensorsignale unabh\u00e4ngig voneinander \u00fcberwacht werden. Dieses Ger\u00e4t sei aus der E-Systemserie der Firma F bekannt. Ferner verweist das Klagepatent auf die EP 1 645 XXX A1, aus der ein modulares Sicherheitssystem bekannt sei, bei welchem eine Vielzahl von eingehenden Sensorsignalen zu einer oder mehreren Ausgangssignalgruppen zugeordnet werden.<\/li>\n<li>Die dem Klagepatent zu Grunde liegende Aufgabe (das technische Problem) wird dahingehend beschrieben, einerseits die Kosten f\u00fcr den Einsatz von kapazitiven Sensoren zur \u00dcberwachung von Bewegungsbereichen von Toren, T\u00fcren, Fenstern oder beweglichen Maschinenteilen zu verringern, und andererseits die entsprechende Nachr\u00fcstung zu vereinfachen.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent mit dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten unabh\u00e4ngigen Anspruch 1 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Auswerteeinheit fu\u0308r Sensoren, insbesondere fu\u0308r kapazitive Sensoren, zur U\u0308berwachung von Bewegungsbereichen von Toren, Tu\u0308ren, Fenstern oder beweglichen Teilen von Maschinen mit:<\/li>\n<li>1.1 mindestens ein Eingang fu\u0308r ein Signal (S) eines Sensors und<\/li>\n<li>1.2 mindestens ein Ausgang zur Ausgabe eines Steuersignals (A, B, C) an eine Steuerung,<\/li>\n<li>1.3 mindestens eine Signalerzeugungseinheit, welche abha\u0308ngig von dem Signal (S) an mindestens einem Eingang der Auswerteeinheit ein Steuersignal (A, B, C) an mindestens einem Ausgang erzeugt,<\/li>\n<li>1.3.1 wobei durch die Signalerzeugungseinheit das Steuersignal (A, B, C) am Ausgang unabha\u0308ngig von der Art des das Signal (S) liefernden Sensors erzeugbar ist,<\/li>\n<li>1.3.2 wobei u\u0308ber die Signalerzeugungseinheit an mindestens einem Ausgang abha\u0308ngig vom Signal (S) des Sensors ein dynamisches Steuersignal (A) erzeugbar ist, welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste entspricht.<\/li>\n<li>Die Unabh\u00e4ngigkeit des Steuersignals von der Art des das Signal liefernden Sensors biete laut Klagepatent den Vorteil, dass trotz des Einsatzes unterschiedlicher Sensoren Steuersignale erzeugt w\u00fcrden, welche an konventionelle Steuerungen angepasst seien, siehe Absatz [0004]. Damit seien beispielsweise bei der Verwendung von kapazitiven Sensoren zur Bewegungsu\u0308berwachung konventionelle Steuerungen einsetzbar. Diese mu\u0308ssten weder nachgeru\u0308stet, noch neu entwickelt werden. Dadurch w\u00fcrden die Kosten des Einsatzes neuer Sensoren deutlich reduziert.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer Klagepatentanspruch bedarf hinsichtlich des Merkmals 1.3.1 der Auslegung.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3.1 ist das Steuersignal am Ausgang unabh\u00e4ngig von der Art des das Signal liefernden Sensors erzeugbar.<\/li>\n<li>Dieses Merkmal ist wesentlich f\u00fcr die L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe. Denn erst durch die Unabh\u00e4ngigkeit des in Merkmal 1.3.2 n\u00e4her beschriebenen dynamischen Steuersignals von dem Eingangssignal wird der Zweck erreicht, die Kompatibilit\u00e4t neu eingebauter Sensoren mit einer herk\u00f6mmlichen Steuerung herzustellen.<\/li>\n<li>Bereits aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 selbst ergibt sich, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ausreicht, wenn die Auswerteeinheit dazu geeignet ist, auch nur ein Sensorsignal aufzubereiten. Denn gem\u00e4\u00df Merkmal 1 ist ein Eingang f\u00fcr ein Signal eines Sensors bereits ausreichend. Demzufolge muss auch nur eine Eignung dahingehend bestehen, das Steuersignal am Ausgang unabh\u00e4ngig von der Art eines das Signal liefernden Sensors zu erzeugen, und nicht dahingehend, dass das Steuersignal am Ausgang unabh\u00e4ngig von der Art jedweden das Signal liefernden Sensors erzeugt werden kann.<\/li>\n<li>Das in Merkmal 3.1 verwendete Adjektiv &#8222;unabh\u00e4ngig&#8220; beschreibt damit n\u00e4her, dass das eingehende Signal derart aufbereitet wird, dass es im Ergebnis dem Signal eines anderen Sensors gleicht. Mit anderen Worten darf die Art des Eingangssignals nicht die Art des Ausgangssignals bestimmen.<\/li>\n<li>Daf\u00fcr, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung dazu geeignet sein muss, jegliche Art von Eingangssignal aufzubereiten, findet sich weder in den Patentanspr\u00fcchen, noch in der Beschreibung irgendein Anhaltspunkt.<\/li>\n<li>Im Gegenteil geht das Klagepatent von dem typischen Anwendungsfall aus, dass konventionelle Sensoren im Sinne von optischen Schaltleisten oder Widerstandsschaltleisten mit einer entsprechenden Steuerung vorhanden sind und der Sensor sodann durch einen kapazitiven ersetzt wird, w\u00e4hrend die konventionelle Steuerung erhalten bleibt. Das Klagepatent nennt daher insbesondere kapazitive Sensoren, deren Signal aufbereitet werden soll, siehe beispielsweise Absatz [0005], [0006], [0008]. Dass das Klagepatent den Einsatz eines kapazitiven Sensors als typischen Anwendungsfall beschreibt, zeigt, dass nur eine Art von eingehendem Sensorsignal f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ausreicht. Denn auch so wird der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil erreicht, eine kosteng\u00fcnstige Nachr\u00fcstung zu erm\u00f6glichen, da bereits bei der Aufbereitung nur einer Art von Sensor die Steuerung schon nicht mehr ausgetauscht werden muss.<\/li>\n<li>Zwar beschreibt das Klagepatent auch die M\u00f6glichkeit, die Signale einer Vielzahl unterschiedlicher Sensoren aufzubereiten und damit, die Auswerteeinheit f\u00fcr unterschiedlichste Sensoren einzusetzen, siehe Absatz [0010]. Dabei handelt es sich jedoch ausdr\u00fccklich nur um eine vorteilhafte Ausf\u00fchrungsform. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass zur Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 das Vorliegen nur eines Sensors gen\u00fcgt. So macht auch die Beschreibung klar, dass es eine Vielzahl von M\u00f6glichkeiten gibt, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Auswerteeinheit auszugestalten, Absatz [0016].<\/li>\n<li>Insofern ist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre auch nicht auf den Einsatz kapazitiver Sensoren beschr\u00e4nkt. Vielmehr f\u00e4llt es sogar unter die Erfindung, wenn optische Schaltleisten oder Widerstandschaltleisten genutzt werden, die von \u00fcblichen Standardsteuersignalen abweichende Ausgangssignale verwenden, siehe Absatz [0005].<\/li>\n<li>Ferner ergibt sich auch aus Unteranspruch 8, dass das Vorliegen nur eines Sensors ausreicht. Dieser Unteranspruch ist r\u00fcckbezogen auf Anspruch 1 und l\u00e4sst es gen\u00fcgen, wenn die Auswerteeinheit in den Sensor integriert ist. Daraus ergibt sich, dass die Eignung der Auswerteeinheit f\u00fcr einen einzigen Sensor gen\u00fcgt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Insbesondere wird das Merkmal 1.3.1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in beiden Varianten verwirklicht.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Variante 1 stellt eine G-Schnittstelle zur Verf\u00fcgung, die das Signal von opto-elektronischen Sensoren in Form von Photodioden in ein dynamisches Signal umwandelt, das dem einer optischen Schaltleiste (G) entspricht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem Eingangssignal nicht um das dynamische Signal einer konventionellen optischen Schaltleiste handelt.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Variante 2 besteht aus einer Vielzahl von Einzellichtschranken. Auch die Sensoren dieses Lichtgitters senden ein Signal, das kein G-Steuersignal ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein Lichtgitter im Gegensatz zu einer konventionellen optischen Schaltleiste aus einer Vielzahl von Lichtschranken besteht und es einer Verarbeitung dahingehend bedarf, das Zusammenspiel dieser Lichtschranken auszuwerten und als ein Signal einer konventionellen Schaltleiste auszugeben. Dazu weist das Lichtgitter eine Auswerteeinheit in Form eines Mikrocontrollers auf, die die eingehenden Sensorsignale zu einem dynamischen Signal aufbereitet, das dem einer optischen Schaltleiste (G) entspricht.<\/li>\n<li>Einer Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre steht es nicht entgegen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der zweiten Variante eine Schaltleiste mit integrierten Sensoren sowie einer integrierten Auswerteeinheit aufweist. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die integrierte Auswerteeinheit einen Eingang aufweist. Au\u00dferdem ist nicht ersichtlich, auf welche Art und Weise das Sensorsignal in die Auswerteeinheit gelangen soll, wenn nicht durch einen Eingang. Im \u00dcbrigen entspricht diese Ausgestaltung der in Unteranspruch 8 beschriebenen.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht in beiden Varianten insbesondere das Merkmal 1.3.1, weil sie ein Signal ausgibt, das dem einer optischen Schaltleiste entspricht und unabh\u00e4ngig von dem eingehenden Sensorsignal ist.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie vorliegende Schutzrechtsverletzung f\u00fchrt zu den im Tenor ausgeurteilten Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<br \/>\nDie Wiederholungsgefahr wird auf Grund der bereits begangenen Verletzung vermutet (vgl. BGH, Urt. v. 16.9.2003 &#8211; X ZR 179\/02, GRUR 2003, 1031, 1033 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/li>\n<li>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig vom Verschulden der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin gegen diese f\u00fcr den Zeitraum zwischen der Offenlegung der Patentanmeldung und der Patenterteilung auch einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung dem Grunde nach, \u00a7 33 Abs. 1 PatG. Die Beklagte hat den Erfindungsgegenstand genutzt, obwohl sie wusste oder jedenfalls wissen musste, dass die benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung des Klagepatents war.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft zu, \u00a7 140b Abs. 1 PatG. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich auf Grund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat schlie\u00dflich gegen die Beklagte im tenorierten Umfang einen Anspruch auf R\u00fcckruf der patentverletzenden Vorrichtungen aus den Vertriebswegen und deren Vernichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nEine Aussetzung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO ist vorliegend nicht geboten, da es nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist, dass das Patent wegen neuheitssch\u00e4dlicher Vorwegnahme vernichtet werden wird.<\/li>\n<li>Weder die Entgegenhaltung DE 10 2004 030 XXX A1 (siehe unten, Ziff. 1), noch die Entgegenhaltung EP 0 927 XXX B1 (siehe unten, Ziff. 2), DE 203 09 XXX U1 (siehe unten, Ziff. 3) oder WO 2005\/096XXX A2 (siehe unten, Ziff. 4) nehmen die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 wird durch die DE 10 2004 030 XXX A1 (NK1) nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie NK1 offenbart die Weiterbildung einer herk\u00f6mmlichen Sicherheitsschaltleiste, die das unbeabsichtigte Bet\u00e4tigen der Sicherheitsschaltleiste beim Anfahren der Verschlussposition effektiver vermeiden soll. Dazu werden zwei Sensormittel eingesetzt. Ein erster Sensor soll eine durch ein Hindernis verursachte elastische Verformung des Abschlussprofils detektieren und ein zweiter Sensor das Erreichen einer vorgegebenen Position, insbesondere einer Endposition, erkennen. Ein Steuermittel wird mit den Signalen der beiden Sensoren gespeist und gibt in Abh\u00e4ngigkeit der gespeisten Signale ein Ausgabesignal aus.<\/li>\n<li>Die NK1 sieht die Verwendung verschiedener Sensoren vor, zu denen beispielsweise ein Lichtsensor als erster Sensor und ein Reedkontakt als zweiter Sensor geh\u00f6ren, siehe Absatz [0009] und [0014] der NK1 (alle folgenden, nicht n\u00e4her bezeichneten Abs\u00e4tze betreffen solche der Entgegenhaltung NK1).<\/li>\n<li>Da immer zwei verschiedene Sensoren zeitgleich vorgesehen sind, m\u00fcssen die von diesen Sensoren ausgegebenen Signale verkn\u00fcpft werden. Absatz [0007] beschreibt die M\u00f6glichkeit, zwischen den Signalen der beiden Sensoren eine logische Verkn\u00fcpfung herzustellen. Absatz [0019] beschreibt die Abh\u00e4ngigkeit des Ausgabesignals von den Signalen des ersten und zweiten Sensormittels. Absatz [0021] sieht beispielhaft das Umwandeln in einen von zwei m\u00f6glichen digitalen Werten vor.<\/li>\n<li>Im Rahmen der Erl\u00e4uterung der Figuren beschreibt Absatz [0034], dass einem Prozessor ein elektrisches Koppelsignal zugef\u00fchrt wird, der dieses Signal wandelt und digital verarbeitet. In den Abs\u00e4tzen [0034], [0035] und [0038] wird das ausgegebene Signal als S1 bezeichnet. Dieses findet sich auch in den Figuren 2, 3 und 4 am unteren linken Rand. Dabei bedeutet das in Figur 2 gezeigte Ausgabesignal S1 mit dem Wert 0, dass die Bewegung der Schlie\u00dfkante fortgef\u00fchrt werden kann, Absatz [0036]. Der in Figur 3 gezeigte Wert 1 zeigt das Stoppen des Motors an, weil die Schaltleiste ihre Endposition erreicht hat, siehe Absatz [0037]. Der in Figur 4 gezeigte Signalwert unterscheidet sich von den anderen beiden Ausgabesignalen und veranlasst die Motorsteuerung, das Anfahren der Endposition abzubrechen, weil sich ein Hindernis im Weg befindet, siehe Absatz [0038].<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie NK1 offenbart dabei das Merkmal 1.3.2 nicht eindeutig. Dieses Merkmal erfordert die Ausgabe eines dynamischen Steuersignals, welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste entspricht.<\/li>\n<li>Wie bereits beschrieben, sieht die NK1 die Ausgabe eines Signals S1 vor, das beispielhaft als digitales Signal beschrieben wird. Auch wenn die NK1 nicht auf ein solches digitales Signal beschr\u00e4nkt ist, wird die Ausgabe eines dynamischen Steuersignals, welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste entspricht, an keiner Stelle ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt.<\/li>\n<li>Dies gilt sowohl f\u00fcr die Beschreibung, als auch f\u00fcr die der Beschreibung angef\u00fcgten Figuren, die in den Abs\u00e4tzen [0034] bis [0038] n\u00e4her beschrieben werden. Der in Figur 2 gezeigte Prozessor 132 wird in Absatz [0034] dahingehend beschrieben, dass er einen A\/D-Wandler aufweist, um das eingehende Signal digital zu verarbeiten. Die weiteren Figuren zeigen die gleiche Ausf\u00fchrungsform, nur in einer anderen Betriebssituation. Insofern offenbaren auch die in den Figuren 3 und 4 gezeigten Ausgabesignale nur ein digital verarbeitetes Signal, nicht aber ein dynamisches Steuersignal, welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste entspricht. Denn das Signal einer optischen Schaltleiste ist \u2013 im Gegensatz zu dem in Figur 4 gezeigten, zwischen den Werten 0 und 1 alternierenden Signal \u2013 ein moduliertes, analoges Signal.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie europ\u00e4ische Patentschrift EP 0 927 XXX B1 (B2) betrifft eine Vorrichtung zum \u00dcberwachen einer Einrichtung, sowie eine Modulator- und eine Auswerteeinheit f\u00fcr diese Vorrichtung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nHintergrund der in der B2 beschriebenen Erfindung ist, dass ein Signalgenerator zum Erzeugen eines Tr\u00e4gersignals mit fester Frequenz genutzt wird, der bei einer Vorrichtung mit zwei Schaltern die Pulsweite des Modulationssignals abh\u00e4ngig vom Zustand der beiden Schalter ver\u00e4ndert, siehe Absatz [0001] und [0002] der B2 (alle folgenden, nicht n\u00e4her bezeichneten Abs\u00e4tze betreffen solche der Entgegenhaltung B2). Die Modulatoreinheit sei dabei schaltungstechnisch aufw\u00e4ndig; auch die Auswerteeinrichtung sei aufw\u00e4ndig, Absatz [0002].<\/li>\n<li>Die in der B2 beschriebene Lehre sieht daher vor, anstelle verschiedener Puls-Pausenverh\u00e4ltnisse nur die Zust\u00e4nde \u201eModulation EIN\u201c und \u201eModulation AUS\u201c zu verwenden, um festzustellen, ob ein Hindernis im Weg der bewegbaren Einrichtung liegt, Absatz [0005].<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch die B2 offenbart nicht eindeutig das Merkmal 3.2.<\/li>\n<li>Die von der Beklagten in Bezug genommene Figur 15 wird in Absatz [0098] n\u00e4her beschrieben. Dort hei\u00dft es, dass kein moduliertes Lichtsignal mehr empfangen werde und das Modulatorelement im AUS-Zustand ist, sobald ein Hindernis den Lichtstrahl unterbreche. Weder dieser Figur, noch der Beschreibung l\u00e4sst sich entnehmen, dass das ausgegebene, nicht modulierte Signal ein dynamisches Steuersignal ist, welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste entspricht.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich geht es der B2 darum, ein standardm\u00e4\u00dfig eingehendes Signal so zu ver\u00e4ndern, dass nur noch zwei verschiedene Zust\u00e4nde \u2013 \u201eModulation EIN\u201c und \u201eModulation AUS\u201c \u2013 ausgegeben werden. Wie bei dem in der NK1 offenbarten digitalen Signal kann das Signal daher auch hier nur zwei verschiedene Zust\u00e4nde annehmen. Es entspricht damit nicht dem analogen, modulierten Signal, das eine optische Schaltleiste ausgeben w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Hinzu kommt, dass das in der B2 beschriebene Tr\u00e4gersignal 10 kHz hat und mit 1 kHz moduliert wird. Dies entspricht nicht dem Signal einer optischen Schaltleiste, die typischerweise eine Frequenz von 200 Hz bis 2,5 kHz aufweist, siehe Absatz [0002] des Klagepatents.<br \/>\nDaher ergibt sich auch nichts anderes aus der Figur 4 der B2, bei der das Signal SS ebenfalls ein 10 kHz-Tr\u00e4gersignal darstellt, das lediglich auf einem 1 kHz-Signal moduliert wird.<br \/>\nDaher rechtfertigt auch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 28.02.2020 keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<br \/>\n3.<br \/>\nDie Gebrauchsmusterschrift DE 203 09 XXX U1 (B3) offenbart eine Vorrichtung zur Steuerung des Schlie\u00dfvorgangs eines Tores.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDiese Vorrichtung hat einen Detektor zur Erfassung der Schlie\u00dfposition, siehe Zusammenfassung der B3. Die Erfassung der Schlie\u00dfposition hat den Zweck, die Position des Tores oder die Endlagen des Tores zu bestimmen, Abschnitt 6 der B3.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie B3 offenbart dabei schon nicht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Auswerteeinheit. Vor allem aber ist das ausgegebene Signal nicht unabh\u00e4ngig von dem Eingangssignal. So mag in Figur 2a ein dynamisches Signal dargestellt sein, das dem einer optischen Schaltleiste entspricht. Jedoch entspricht das Signal in dem Fall dem Eingangssignal und wird nicht von einem andersartigen Signal in das einer optischen Schaltleiste \u201e\u00fcbersetzt\u201c, vgl. Merkmal 1.3.1.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nLetztlich nimmt auch die WO 2005\/096XXX A2 (B4) die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie in der B4 beschriebene Lichtschranke dient der \u00dcberwachung der Bewegung eines Abschlusses. Dabei sind ein Sender und ein Empf\u00e4nger eines oszillierenden Lichtstrahls vorgesehen, die parallel an eine Versorgungsspannung angeschlossen werden. Bei Empfang des oszillierenden Lichtstrahls erlegt der Empf\u00e4nger der Versorgungsspannung ein entsprechend zu dem Lichtstrahl oszillierendes Signal auf, siehe Zusammenfassung der B4.<\/li>\n<li>Der Vorteil dieser Ausgestaltung soll darin liegen, dass der Verdrahtungsaufwand verringert wird und Fehlschaltungen vermindert werden, siehe Absatz 6 der B4.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer B4 geht es darum, Sender und Empf\u00e4nger eines Lichtstrahls innerhalb einer Lichtschranke an eine Versorgungsspannung anzuschlie\u00dfen. Da diese \u00c4nderung des Lichtstrahls innerhalb der Lichtschranke geschieht, wird nur das Signal ver\u00e4ndert, das der Sensor ausgibt. Damit fehlt es bereits an der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Auswerteeinheit, die das Signal erst ver\u00e4ndert, nachdem es von dem Sensor ausgegeben wurde.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz vom 28.02.2020 rechtfertigt, wie bereits zur Entgegenhaltung B2 ausgef\u00fchrt, auch sonst nicht die Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs 1. S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3023 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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