{"id":8493,"date":"2020-10-19T13:01:31","date_gmt":"2020-10-19T13:01:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8493"},"modified":"2020-10-19T14:44:15","modified_gmt":"2020-10-19T14:44:15","slug":"4b-o-73-18-tor-herstellungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8493","title":{"rendered":"4b O 73\/18 &#8211; Tor-Herstellungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3022<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 24. M\u00e4rz 2020 2020, Az. 4b O 73\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils DE 60 2010 006 XXX.0 des europ\u00e4ischen Patents EP 2 401 XXX B1 (Anlage B&amp;B 1; im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 24.02.2010 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t von zwei US-Anmeldungen vom 27.02.2009 und vom 16.09.2009 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 24.04.2013 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent betrifft ein Verfahren und ein System zur Herstellung von Garagenrolltoren.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Klage auf den unabh\u00e4ngigen Verfahrensanspruch 1, der in der deutschen \u00dcbersetzung lautet wie folgt:<\/li>\n<li>Verfahren zur Herstellung eines Tors, umfassend:<br \/>\nTeilen eines ersten digitalen Bildes in eine Anzahl paralleler Abschnitte, um mehrere Abschnittsbilder zu erstellen; Drucken jedes der Abschnittsbilder mit Tinte auf ein separates angestrichenes Metalltorsegment, und Zusammenf\u00fcgen der Torsegmente, um ein zusammengef\u00fcgtes Tor mit dem Aussehen des ersten digitalen Bildes zu erzeugen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre wird nachfolgend die Figur 15 des Klagepatents wiedergegeben:<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein Unternehmen aus Tschechien, das unter anderem Garagentore herstellt und vertreibt. Sie bietet bedruckte Garagentore, beispielsweise mit von ihren Kunden zur Verf\u00fcgung gestellten Motiven, an. Die Beklagte bot auf der Messe \u201eA\u201c in Stuttgart Garagentore an, die mit dem Prospekt \u201eB\u201c beworben wurden. Wegen der Einzelheiten des Prospekts wird auf die Anlage B&amp;B 3 verwiesen. Zudem haben die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin als Muster ein bedrucktes Garagentor bei der Beklagten bestellt, das diese geliefert hat. Wegen der Einzelheiten wird diesbez\u00fcglich auf die Anlagen B&amp;B 4, B&amp;B 5, B&amp;B 6 sowie die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18. Februar 2020 \u00fcberreichten Bilderserien verwiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin wendet sich mit ihrer Klage gegen das Anbieten und Vertreiben der von der Beklagten bedruckten Torpaneele (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) mit der Begr\u00fcndung, dass diese mit dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnisse darstellten.<\/li>\n<li>Sie ist der Auffassung, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht darauf ankomme, wann oder wie der erste Datensatz, der ein erstes digitales Bild darstellt, in eine Anzahl von Datens\u00e4tze geteilt werde. Es komme auch nicht darauf an, ob die einzelnen Datens\u00e4tze gesondert gespeichert oder sich in den Randbereichen \u00fcberlappen oder Abst\u00e4nde zueinander aufweisen w\u00fcrden. Es reiche daher aus, wenn die Teilung manuell durch die Steuerung des Druckvorgangs erreicht werde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, dass sich aus dem Umstand, dass die von ihr bei der Beklagten in Auftrag gegebenen Tore \u00fcberlappende R\u00e4nder aufweisen, ergebe, dass das zu druckende Bild bereits vor dem Druck geteilt worden sei. Dieser Effekt lasse sich durch lediglich manuelles Anhalten des Druckers nicht erzielen, weil die Daten des Bildteils, der gedruckt worden sei, verbraucht seien.<\/li>\n<li>Zudem seien die von der Beklagten bedruckten Tore beschichtet, wie sich aus einer Analyse des Schichtaufbaus des bedruckten Tores ergebe.<\/li>\n<li>Nach R\u00fccknahme eines Antrags auf Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse, beantragt die Kl\u00e4gerin nunmehr noch,<\/li>\n<li>die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Tore im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die hergestellt werden mittels eines Verfahrens zur Herstellung eines Tores, umfassend:<\/li>\n<li>Teilen eines ersten digitalen Bildes in eine Anzahl paralleler Abschnitte, um mehrere Abschnittsbilder zu erstellen; Drucken jedes der Abschnittsbilder mit Tinte auf ein separates angestrichenes Metalltorsegment und Zusammenf\u00fcgen der Torsegmente, um ein zusammengef\u00fcgtes Tor mit dem Aussehen des ersten digitalen Bildes zu erzeugen;<\/li>\n<li>(Anspruch 1 des deutschen Teils DE 60 2010 006 XXX.0 des EP 2 401XXX B1)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Mai 2013 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Kopien der Eingangs- und Ausgangs-Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Kopien der Lieferscheine vorzulegen hat;<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 25. Mai 2013 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 401 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird;<\/li>\n<li>4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 25. Mai 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie tr\u00e4gt vor, dass das Patent nicht den Druck als solchen betreffe, sondern eine komplexe Fertigung des gesamten Garagentores in automatisierter Form. Gesch\u00fctzt sei nicht allein das reine, nicht-automatisierte Bedrucken vorgefertigter, von Dritten bezogener Garagentore.<\/li>\n<li>Abgesehen davon werde der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Druckprozess von ihr \u2013 der Beklagten \u2013 nicht genutzt. Denn die Bilder w\u00fcrden nicht in neue Einzelbilder aufgeteilt. Es werde lediglich die Gr\u00f6\u00dfe des Gesamtbildes bearbeitet, um auf das gesamte Garagentor zu passen. So k\u00f6nnten auch die R\u00e4nder der Torelemente bedruckt werden, um am Ende ein schl\u00fcssiges Bild auf dem Garagentor zu erhalten. Der Drucker pausiere lediglich, wenn ein neues Torelement eingelegt werden m\u00fcsse. Dabei komme es nicht zu einem aktiven Teilen oder Schneiden des Bildes in einzelne Datens\u00e4tze, sondern dies sei rein mechanisch bedingt.<\/li>\n<li>Zudem werde vor dem Drucken eine etwaige Beschichtung abgeschliffen und entfettet, um eine bessere Haftung der Tinte zu erzielen.<\/li>\n<li>Bei dem Druck k\u00f6nne es zu \u00dcberlappungen kommen, so dass kein einheitliches Bild erzielt werde, am Ende also nicht zwingend das erste Bild entstehen w\u00fcrde.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und R\u00fcckruf sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 3, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und ein System zur Herstellung eines Tores, siehe Absatz [0001] des Klagepatents (Abs\u00e4tze ohne weitere Angabe betreffen im Folgenden solche des Klagepatents).<\/li>\n<li>Das Klagepatent beschreibt in Absatz [0004], dass die herk\u00f6mmliche Herstellung von Garagentoren wegen des schweren Gewichts, der Anzahl der Fertigungsschritte und der gro\u00dfen Gr\u00f6\u00dfe der Torpaneele zu einer langsamen, arbeitsintensiven Herstellung f\u00fchrten. Dies f\u00fchre zu hohen Herstellungskosten und Kundenw\u00fcnsche seien nur schwer zu erf\u00fcllen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent verweist hinsichtlich des Standes der Technik auf die WO 03\/084XXX A1, die ein Verfahren offenbart, mit welchem ein Bild auf ein Objekt gedruckt werden k\u00f6nne. Das Bild wird dabei mit einem Tintenstrahldrucker gedruckt, der sich in einer konstanten Entfernung von der Objektebene befindet.<\/li>\n<li>Die dem Klagepatent zu Grunde liegende Aufgabe (das technische Problem) wird in der Beschreibung zwar nicht definiert, kann aber darin gesehen werden, ein Verfahren bzw. System bereitzustellen, mit welchem der Druck von Torsegmenten vereinfacht und kosteng\u00fcnstiger wird.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent mit dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruch 1 Folgendes vor:<\/li>\n<li>Verfahren zur Herstellung eines Tors, umfassend:<\/li>\n<li>1.1 Teilen eines ersten digitalen Bildes in eine Anzahl paralleler Abschnitte, um mehrere Abschnittsbilder zu erstellen;<\/li>\n<li>1.2 Drucken jedes der Abschnittsbilder mit Tinte auf ein separates angestrichenes Metalltorsegment, und<\/li>\n<li>1.3 Zusammenf\u00fcgen der Torsegmente, um ein zusammengef\u00fcgtes Tor mit dem Aussehen des ersten digitalen Bildes zu erzeugen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nVorab bedarf der Klagepatentanspruch 1 hinsichtlich seiner Zweckangabe sowie hinsichtlich des Merkmals 1.1 der Auslegung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nSoweit das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren zur Herstellung eines Tores geeignet sein muss, kommt dieser Zweckangabe keine eigenst\u00e4ndige, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre beschr\u00e4nkende Bedeutung zu (vgl. Benkard\/Melullis, 11. Aufl. 2015, Patentgesetz, \u00a7 3 Rn. 200). Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Bedrucken der Torsegmente und das anschlie\u00dfende Zusammenf\u00fcgen stellt bereits das bezweckte Herstellen des Tores dar. Es ist dar\u00fcber hinaus f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht erforderlich, dass die Torsegmente eigens hergestellt werden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nMerkmal 1.1 sieht das Teilen eines ersten digitalen Bildes in eine Anzahl paralleler Abschnitte vor, um mehrere Abschnittsbilder zu erstellen.<\/li>\n<li>Der Begriff des Abschnittsbildes ist offen gehalten. Die Beschreibung des Klagepatents erl\u00e4utert nicht n\u00e4her, wie das Teilen des ersten digitalen Bildes durchgef\u00fchrt werden soll. In den Abs\u00e4tzen [0007], [0012] und [0032] wird lediglich der Wortlaut des Anspruchs 1 wiedergegeben, ohne eine n\u00e4here Erkenntnis zu liefern.<\/li>\n<li>Der Wortlaut gibt nicht vor, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form ein Abschnittsbild vorliegen muss. Es ist weder notwendig, dass die Abschnittsbilder jeweils in einer eigenen Datei gespeichert werden, noch, dass das Teilen vollst\u00e4ndig abgeschlossen worden sein muss, bevor mit dem Druck begonnen wird. Aus der Notwendigkeit des Teilens in Abschnittsbilder ergibt sich lediglich, dass zu irgendeinem Zeitpunkt voneinander getrennte Datens\u00e4tze vorliegen m\u00fcssen, die die den Abschnittsbildern entsprechenden Daten enthalten.<\/li>\n<li>Aus einer Zusammenschau mit den weiteren Verfahrensschritten ergibt sich ferner, dass eine bestimmte Verfahrensreihenfolge dahingehend impliziert ist, als dass das in Merkmal 1.1 beschriebene Teilen in Abschnittsbilder zumindest soweit fortgeschritten sein muss, dass zumindest ein erstes Abschnittsbild vollst\u00e4ndig vorliegt, bevor mit dem in Merkmal 1.2 beschriebenen Drucken begonnen werden kann. Denn um mit dem in Merkmal 1.2 beschriebenen Drucken eines Abschnittsbildes beginnen zu k\u00f6nnen, muss dieses \u00fcberhaupt erst existieren. Das bedeutet, dass das Teilen in zumindest ein Abschnittsbild zu Druckbeginn bereits stattgefunden haben muss. Dies gilt wiederum auch f\u00fcr die weiteren Abschnittsbilder. Diese m\u00fcssen auch jeweils vollst\u00e4ndig vorliegen, bevor mit dem Druck des jeweiligen Abschnittsbildes begonnen werden kann.<\/li>\n<li>Die Notwendigkeit des Vorliegens eines Abschnittsbildes, bevor mit dessen Druck begonnen werden kann, ergibt sich auch daraus, dass bei Druckbeginn die Ma\u00dfe bzw. Proportionen des ersten Bildes feststehen m\u00fcssen, damit diese mit dem zu bedruckenden Torsegment korrespondieren. Nur so wird gew\u00e4hrleistet, dass die sp\u00e4ter zusammengef\u00fcgten Torsegmente im Erscheinungsbild dem ersten Bild entsprechen.<\/li>\n<li>Einem Teilen in Abschnittsbilder steht es dabei nicht entgegen, wenn die parallelen Abschnitte sich teilweise \u00fcberlappen. Das Bedrucken muss den Besonderheiten von Torpaneelen Rechnung tragen, wie beispielsweise vorhandenen R\u00e4ndern oder \u00fcberlappenden Teilen. Insofern kann es erforderlich sein, zwei Torpaneele \u00fcberlappend zu bedrucken, um dem Garagentor im zusammengebauten Zustand m\u00f6glichst das Erscheinungsbild des ersten Bildes zu verleihen. Die Beschreibung des Klagepatents \u00e4u\u00dfert sich zu dieser M\u00f6glichkeit nicht und schlie\u00dft sich \u00fcberlappende Abschnittsbilder damit nicht aus.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt kein unmittelbares Verfahrenserzeugnis eines von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machenden Verfahrens dar. Denn es fehlt an der Verwirklichung des Merkmals 1.1.<\/li>\n<li>Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass ein erstes Bild in parallele Abschnittsbilder geteilt wird, bevor der Druckvorgang begonnen wird, Merkmal 1.1.<\/li>\n<li>Eine Klage wegen Patentverletzung hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn der Verletzungstatbestand substantiiert vorgetragen und im Falle des Bestreitens durch die Beklagte bewiesen werden kann. Nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben kann eine Verpflichtung der Beklagten bestehen, dem Gegner Informationen zur Erleichterung seiner Beweisf\u00fchrung zu bieten. Dies gilt jedoch nur in Ausnahmef\u00e4llen und erspart der Kl\u00e4gerin nicht einen substantiierten Vortrag zu dem Verletzungstatbestand (siehe K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. B. Rn. 10).<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df dem Vortrag der Kl\u00e4gerin soll sich aus den \u00fcberlappenden Bereichen der Torsegmente, auf denen sich auch das Bild \u00fcberlappe, ergeben, dass das Bild vor dem Druck in Abschnittsbilder aufgeteilt werde. Werde nur ein Bild gedruckt, seien die Daten mit dem Drucken sozusagen \u201everbraucht\u201c und k\u00f6nnten nicht erneut auf ein weiteres Torsegment gedruckt werden. Insofern sei es zwingend notwendig, ein Bild vorher in Abschnittsbilder aufzuteilen, wenn Bereiche des Bildes mehrfach gedruckt werden sollen.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat dem entgegen gehalten, dass der Drucker mit nur einem Bild arbeite. Dieses Bild werde vor dem Senden der Bilddatei an den Drucker formatiert, damit es an die Torsegmente angepasst sei. Der Drucker m\u00fcsse dann nur auf ein bestimmtes Format von Torsegmenten eingestellt sein und k\u00f6nne mit dem Drucken des Bildes beginnen. Der Drucker sei so eingestellt, dass er das Torsegment kippe, wenn mit dem Druck der Schr\u00e4gkante begonnen werde, um einen gleichbleibenden Abstand zwischen den Druckk\u00f6pfen und dem Torsegment zu gew\u00e4hrleisten.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem werde der Druck automatisch gestoppt, wenn das Bedrucken eines Torsegmentes beendet sei. Es m\u00fcsse dann ein neues Torsegment eingelegt werden. Auf Grund der Voreinstellung k\u00f6nne der Drucker einen bestimmten Bildbereich erneut auf das n\u00e4chste Torsegment drucken, um eine \u00dcberlappung zu erzielen.<\/li>\n<li>Der Vortrag der Beklagten ist in sich schl\u00fcssig. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Drucker durch eine Software gesteuert wird, die den Befehl erteilt, einen bestimmten Bereich des Bildes zweifach zu drucken, um eine \u00dcberlappung zu erreichen. Es ist nicht erkennbar, dass zur Erzielung dieses Effekts ein Aufteilen in Abschnittsbilder zwingend notwendig ist, da die Daten in irgendeiner Art und Weise verbraucht sind.<\/li>\n<li>Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Drucker \u00fcber einen ausreichenden Zwischenspeicher verf\u00fcgt, da er sonst das zu druckende Bild gar nicht speichern k\u00f6nnte. Auf Grund der Voreinstellungen betreffend die Ma\u00dfe und Proportionen des einzulegenden Torsegments ist es auch ohne weiteres m\u00f6glich, auf der Software des Druckers basierend Bildbereiche \u00fcberlappend zu drucken. Schlie\u00dflich ist denkbar, dass der Drucker die Daten wiederholt aus dem Datensatz des Gesamtbildes gewinnt.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat ihren Vortrag dahingehend untermauert, als dass sie die Herstellerin des von ihr verwendeten Druckers, C, befragt und die tabellarisch aufbereiteten Antworten als Anlage B1 eingereicht hat. Diese hat best\u00e4tigt, dass der Drucker keine Abschnittsbilder erstelle, sondern ein Gesamtbild gedruckt werde.<\/li>\n<li>Der Umstand, dass der Drucker mit dem Drucken pausiert, wenn das Bedrucken eines Torsegments beendet wird, stellt kein Teilen in Abschnittsbilder dar. Auch wenn damit eine \u201emanuelle\u201c Teilung verbunden ist, liegt das erste Abschnittsbild noch nicht vor, bevor mit dem Druck begonnen wird. Vielmehr fallen Teilen und Drucken zusammen, was wiederum nicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre entspricht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte vor dem Hintergrund des hinreichend substantiierten Vortrags der Beklagten weiter dazu vortragen m\u00fcssen, warum der von der Beklagten verwendete Drucker zwingend das eingespeiste Bild in Abschnittsbilder unterteilt. Denn um Torsegmente zu bedrucken, k\u00f6nnen verschiedene Verfahren zur Anwendung kommen. Dabei stehen das vom Klagepatent vorgeschlagene Verfahren und das von der Beklagten beschriebene Verfahren gleichwertig nebeneinander.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S.2 ZPO, diejenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3022 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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