{"id":8490,"date":"2020-10-19T12:58:19","date_gmt":"2020-10-19T12:58:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8490"},"modified":"2020-10-19T14:44:12","modified_gmt":"2020-10-19T14:44:12","slug":"4b-o-62-19-kostenwiderspruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8490","title":{"rendered":"4b O 62\/19 &#8211; Kostenwiderspruch"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3021<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 19. M\u00e4rz 2020 2020, Az. 4b O 62\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>1. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 23. August 2019 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung best\u00e4tigt.<br \/>\n2. Dem Verf\u00fcgungsbeklagten werden die weiteren Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens auferlegt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungsbeklagte stellte auf der Messe \u201eA\u201c in K\u00f6ln ein Computersimulationssteuersystem \u201eB\u201c aus, das unter anderem einen zusammenklappbaren Sitz und ein Steuermodul umfasste.<\/li>\n<li>Mit Antragsschrift vom 22. August 2019 hat der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger wegen der Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 750 XXX B2 (nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent) beantragt, dem Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung die Benutzung von Computersimulationssteuersystemen mit den Merkmalen von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents und von Sitzvorrichtungen, geeignet f\u00fcr solche Systeme, in der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen und die Herausgabe entsprechender Systeme und Sitzvorrichtungen an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung anzuordnen.<\/li>\n<li>Nachdem der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger den Unterlassungsantrag, soweit er auf eine mittelbare Patentverletzung gest\u00fctzt war, zur\u00fcckgenommen hatte, hat die Kammer die einstweilige Verf\u00fcgung antragsgem\u00e4\u00df erlassen und von den Kosten des Verfahrens 25 % dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger und 75 % dem Verf\u00fcgungsbeklagten auferlegt.<\/li>\n<li>Der Beschluss wurde dem Verf\u00fcgungsbeklagten am 20. Dezember 2019 an seinem Wohnsitz in den Niederlanden zugestellt, nachdem eine Zustellung auf der Messe \u201eA\u201c nicht erfolgreich gewesen war. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Januar 2020 gab der Verf\u00fcgungsbeklagte eine Abschlusserkl\u00e4rung unter dem Vorbehalt des Kostenwiderspruchs ab. Hinsichtlich des Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage AG-1 verwiesen.<\/li>\n<li>Mit seinem Kostenwiderspruch vom 22. Januar 2020 wendet sich der Verf\u00fcgungsbeklagte gegen die Kostenentscheidung.<\/li>\n<li>Er vertritt die Auffassung, eine vorherige Abmahnung sei f\u00fcr den Verf\u00fcgungskl\u00e4ger nicht unzumutbar gewesen. Er \u2013 der Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 h\u00e4tte sofort eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, w\u00e4re er vorgerichtlich abgemahnt worden. Es l\u00e4gen keine Umst\u00e4nde vor, die eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich gemacht h\u00e4tten. Auch in Messesachen sei eine vorherige Abmahnung zumutbar. Zudem seien die beiden Parteien Niederl\u00e4nder und seit l\u00e4ngerer Zeit pers\u00f6nlich bekannt. Beide konkurrierten auf dem niederl\u00e4ndischen Markt miteinander. Der Verf\u00fcgungsbeklagte w\u00e4re auch in den Niederlanden f\u00fcr den Verf\u00fcgungskl\u00e4ger greifbar gewesen.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Kostenentscheidung aufzuheben, soweit ihm 75% der Kosten des Verfahrens auferlegt wurden und die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger beantragt,<\/li>\n<li>die einstweilige Verf\u00fcgung hinsichtlich der Kosten zu best\u00e4tigen.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger behauptet, der Verf\u00fcgungsbeklagte setze die ihm per einstweiliger Verf\u00fcgung untersagte Handlung in Deutschland fort.<\/li>\n<li>Er ist der Auffassung, der Verf\u00fcgungsbeklagte bestreite sowohl den Verf\u00fcgungsanspruch als auch den Verf\u00fcgungsgrund zu Unrecht. Der Verf\u00fcgungsbeklagte stelle den materiell-rechtlichen Anspruch in Abrede und habe dadurch sein Anerkenntnis nicht vorbehaltlos erkl\u00e4rt. Dies zeige, dass eine vorherige Abmahnung vergeblich gewesen w\u00e4re. Eine vorherige Abmahnung sei auch schon deshalb nicht zumutbar gewesen, da dies dem Verf\u00fcgungsbeklagten die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet h\u00e4tte, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beiseite zu schaffen. Dies sei problemlos m\u00f6glich gewesen und auch tats\u00e4chlich bereits am 23. August 2019, dem Tag des Erlasses der einstweiligen Verf\u00fcgung und einen Tag vor Schluss der Messe, erfolgt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Auf den gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 940, 936, 924 ZPO zul\u00e4ssigen Kostenwiderspruch war die einstweilige Verf\u00fcgung vom 23. August 2019 im Kostenausspruch zu best\u00e4tigen.<\/li>\n<li>Die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens waren nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger aufzuerlegen. Zwar hat der Verf\u00fcgungsbeklagte die mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung geltend gemachten Anspr\u00fcche sofort anerkannt; er hat jedoch durch sein Verhalten Anlass zur Klage (hier: Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung) gegeben.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsbeklagte hat die geltend gemachten Anspr\u00fcche nach Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung am 20. Dezember 2019 sofort anerkannt, da er den mit Schriftsatz vom 22. Januar 2020 erhobenen Widerspruch gegen die einstweilige Verf\u00fcgung auf die Kosten beschr\u00e4nkt und mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Januar 2020 rechtsverbindlich erkl\u00e4rt hat, er erkenne die einstweilige Verf\u00fcgung im \u00dcbrigen als endg\u00fcltige Regelung an. Dass der Verf\u00fcgungsbeklagte in diesem Schreiben \u2013 was ihm grunds\u00e4tzlich unbenommen ist \u2013 seine Rechtauffassung \u00e4u\u00dfert, wonach weder ein Verf\u00fcgungsanspruch noch ein Verf\u00fcgungsgrund bestehe, \u00e4ndert hieran nichts; er hat rechtsverbindlich auf alle M\u00f6glichkeiten eines Vorgehens gegen die einstweilige Verf\u00fcgung und gegen den durch diese gesicherten Anspruch verzichtet.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsbeklagte hat vorliegend jedoch Veranlassung zur Klage gegeben.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEin Anlass zur Klageerhebung wegen Patentverletzung ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die im Kl\u00e4ger vern\u00fcnftigerweise die \u00dcberzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, er werde ohne diesen Antrag nicht zu seinem Recht kommen. Die Patentverletzung als solche, auch wenn sie sich aus Sicht des Kl\u00e4gers als vors\u00e4tzlich begangen darstellt, ist eine solche Tatsache nicht. Der Verletzte wird deshalb in der Regel den Verletzter vor Erhebung der Klage abmahnen m\u00fcssen, wenn er f\u00fcr den Fall des sofortigen Anerkenntnisses der Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO entgehen will (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 237 \u2013 Turbolader II). Wird mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung auch ein Anspruch auf Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse gesichert, indem die Herausgabe an den Gerichtsvollzieher zwecks Verwahrung angeordnet wird, ist eine Abmahnung unzumutbar, wenn sie die Durchsetzung der berechtigten Anspr\u00fcche des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers vereiteln w\u00fcrde oder dies aus der Sicht des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zumindest ernsthaft zu bef\u00fcrchten steht. Von einem derartigen Sachverhalt wird ausgegangen, wenn die in Verwahrung zu nehmende Sache aufgrund ihrer Mobilit\u00e4t ohne Weiteres beiseite geschafft und dadurch dem Zugriff des Gl\u00e4ubigers entzogen werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, WRP 1997, 471, 472; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 234 \u2013 Fieberthermometer). Das kann der Fall sein bei Gegenst\u00e4nden, die als solche klein sind, aber auch bei solchen, deren \u201eFl\u00fcchtigkeit\u201c sich aus den aus Sicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu erwartenden Lager- und Transportm\u00f6glichkeiten ergibt (K\u00fchnen, Hb. d. Patentverletzung, 11. Aufl.: Kap C Rn 170). Ma\u00dfgeblich ist insofern die Zeitspanne, die dem Verf\u00fcgungsbeklagten im Falle einer vorgerichtlichen Abmahnung bis zur Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung an ihn verbleiben w\u00fcrde. Wenn innerhalb eines Zeitraum, der sich aus einer kurz bemessenen Abmahnfrist und der Zeit, bis zu der eine einstweilige Verf\u00fcgung bewirkt und zugestellt werden kann, bemisst, aus der Sicht eines auf die Vereitelung der Herausgabe bedachten Verf\u00fcgungsbeklagten damit zu rechnen ist, dass die Verletzungsprodukte beiseite geschafft werden, ist die Abmahnung entbehrlich (K\u00fchnen, a.a.O.). Wird mit dem Sequestrationsanspruch zugleich ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, so entf\u00e4llt die Notwendigkeit einer Abmahnung nicht nur teilweise, also f\u00fcr den Sequestrationsanspruch, sondern f\u00fcr beide Anspr\u00fcche (K\u00fchnen, Hb. d. Patentverletzung, 11. Aufl.: Kap C RN 173 m.w.N.w.). Diese Wertungen stehen nicht im Widerspruch zu den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grunds\u00e4tzen zur Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs vor dem Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Denn das Bundesverfassungsgericht hat zu erkennen gegeben, dass die Erforderlichkeit einer \u00dcberraschung oder \u00dcberrumpelung des Gegners den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ohne vorherige Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG GRUR 2018, 1288; GRUR 2018, 1291). Von einer solchen Erforderlichkeit ist nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen jedenfalls f\u00fcr den Erfolg einer Herausgabeanordnung auszugehen, sofern keine Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die Herausgabeanordnung nur deswegen beantragt wurde, um sich der Abmahnpflicht zu entziehen (vgl. K\u00fchnen, Hb. der Patentverletzung, 11. Aufl.: Kap. C Rn 172).2.<br \/>\nUnter Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be war eine vorherige Abmahnung vorliegend entbehrlich. Es war dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger im konkreten Fall nicht zumutbar, den Verf\u00fcgungsbeklagten mit Setzung einer kurzen Frist abzumahnen.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger hat mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung einen Antrag auf Sequestration des auf der Messe ausgestellten Computersimulationssteuersystems \u201eB\u201c gestellt. Es handelt sich hierbei um einen sog. \u201egaming seat\u201c, der zusammenklappbar ist und dadurch leicht transportiert werden kann. Es kann aufgrund der Abbildungen im Verf\u00fcgungsantrag davon ausgegangen werden, dass der Simulator in einem Kofferraum eines Pkw Platz findet, jedenfalls aber in einem Lieferwagen. Ausweislich der Rechnung der von der Gerichtsvollzieherin beauftragten Spedition vom 31.08.2019 nahm auch die Gerichtsvollzieherin an, dass der Transport des Simulators jedenfalls mit einem Kleintransporter h\u00e4tte bewerkstelligt werden k\u00f6nnen. Da sich der Verf\u00fcgungsbeklagte auf einer zeitlich beschr\u00e4nkten Messe befand, konnte der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger auch davon ausgehen, dass dem Verf\u00fcgungsbeklagten grunds\u00e4tzlich Transportmittel zur Verf\u00fcgung standen, um das angegriffene Produkt beiseiteschaffen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Dem Verf\u00fcgungsbeklagten h\u00e4tte ab dem Zugang einer Abmahnung auch gen\u00fcgend Zeit zur Verf\u00fcgung gestanden, um das angegriffene Produkt beiseite zu schaffen. Um der Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs ernsthaft zu gen\u00fcgen, h\u00e4tte eine mehrst\u00fcndige Stellungnahmefrist einger\u00e4umt werden m\u00fcssen. Auch wenn dann nach Ablauf einer beispielsweise zweist\u00fcndigen Frist unmittelbar die einstweilige Verf\u00fcgung beantragt worden w\u00e4re, h\u00e4tte es mindestens weiterer drei oder vier Stunden bedurft, um die einstweilige Verf\u00fcgung zu erwirken und zuzustellen. Ohne weiteres h\u00e4tte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber innerhalb dieser f\u00fcnf Stunden beiseite geschafft werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Durch einen Abtransport des angegriffenen Simulationssystems w\u00e4re die Herausgabeanordnung nachhaltig vereitelt worden. Denn der Verf\u00fcgungsbeklagte hat seinen Sitz in den Niederlanden, in denen der Vernichtungsanspruch, zu dessen Sicherung die beantragte Herausgabeanordnung diente, nicht durchsetzbar ist, weil er Eigentum oder Besitz in der Bundesrepublik Deutschland voraussetzt. Dass dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger der Verf\u00fcgungsbeklagte pers\u00f6nlich bekannt ist, \u00e4ndert daran nichts. Insofern kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verwahrungsanspruch nur vorgeschoben war, um die Abmahnpflicht zu umgehen.<\/li>\n<li>Unbeachtlich ist, dass es sich bei dem herauszugebenden Gegenstand lediglich um ein einzelnes Ausstellungsst\u00fcck und nicht um einen ganzen Lagerbestand handelte. Denn auch die Ausstellung eines Einzelst\u00fccks stellt eine Patentverletzung dar, die der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger nicht hinzunehmen hat. Ein blo\u00dfer Unterlassungstitel b\u00f6te nicht die Gew\u00e4hr, dass die Lehre des Klagepatents mit Hilfe des ausgestellten Simulationssystems weiter benutzt wird.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3021 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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