{"id":8488,"date":"2020-10-19T12:55:32","date_gmt":"2020-10-19T12:55:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8488"},"modified":"2020-10-19T14:44:08","modified_gmt":"2020-10-19T14:44:08","slug":"4b-o-60-19-waage-mit-tragplatte-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8488","title":{"rendered":"4b O 60\/19 &#8211; Waage mit Tragplatte III"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3020<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. Juni 2020 2020, Az. 4b O 60\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen<br \/>\nWaagen mit einer Tragplatte zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Schaltvorrichtung einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter mit einer an der Tragplatte angeordneten Elektrode zur \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode aufweist, wobei die Tragplatte aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht und die Elektrode unter der Tragplatte angeordnet ist und die mit der elektrischen Schaltvorrichtung erfolgende Aus- oder Anwahl einer Funktion im Einschalten der Waage besteht;<br \/>\n(Anspruch 1)<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.09.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei<br \/>\nzum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.01.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gem, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 23.10.2009 zu machen sind;<\/li>\n<li>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf ihre Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2014 der Beklagten \u2014 Kosten herausgeben;<br \/>\n5. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 23.09.2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 18.06.2020) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<br \/>\nII.<br \/>\nEs wird festgestellt,<br \/>\n1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 17.01.2004 bis zum 22.10.2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 23.10.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 275.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nZiffer I.1., I. 4. und I. 5. des Tenors: 125.000,00 \u20ac.<br \/>\nZiffer I. 2 und I. 3 des Tenors: 100.000,00 \u20ac<br \/>\nZiffer III. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 371 XXX B2 (Anlage 1; im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 07. Juni 2003 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t zweier deutscher Anmeldungen vom 14. Juni 2002 und vom 27. Februar 2003 angemeldet wurde. Die Patentanmeldung wurde am 17. Dezember 2003 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 23. September 2009.<\/li>\n<li>Das Klagepatent war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt. Mit Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung vom 26. Juni 2011 wurde es beschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerden zweier Einsprechender wurden von der technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts mit Entscheidung vom 18. Januar 2013 zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>Anschlie\u00dfend wurde gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben, die mit Urteil vom 9. September 2014 abgewiesen wurde. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. M\u00e4rz 2017 zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Waage mit einer Tragplatte zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Klage auf den unabh\u00e4ngigen Vorrichtungsanspruch 1, der lautet wie folgt:<\/li>\n<li>Waage (1) mit einer Tragplatte (4) zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung (16, 24) zur Aus- oder Anwahl ei- ner Funktion der Waage (1), dadurch gekennzeichnet, dass die Schaltvorrich-tung (16, 24) einen kapazitiven Na\u0308herungsschalter mit einer an der Tragplatte (4) angeordneten Elektrode (18, 38, 44) zur U\u0308berwachung der Umgebungs-kapazita\u0308t der Elektrode (18, 38, 44) aufweist, wobei die Tragplatte (4) aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht und die Elektrode (18, 38, 44) unter der Tragplatte (4) angeordnet ist und die mit der elektrischen Schaltvor-richtung (16, 24) erfolgende Aus- oder Anwahl einer Funktion im Einschalten der Waage besteht.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre wird nachfolgend die Figur 1 des Klagepatents wiedergegeben:<\/li>\n<li>\nFigur 1 zeigt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Waage in perspektivischer Ansicht.<\/li>\n<li>Die Beklagte vertreibt bundesweit digitale K\u00fcchenwaagen mit der Modellbezeichnung &#8222;A&#8220; (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Kl\u00e4gerin erwarb ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Rahmen eines Testkaufs im Internet \u00fcber Amazon Deutschland. Sie wendet sich mit ihrer Klage gegen das Anbieten und Vertreiben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>Sie ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent verletze. Vor allem befinde sich die Elektrode sowohl unter als auch an der als Tragplatte anzusehenden Glasplatte.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagte dar\u00fcber hinaus mit Nichtwissen bestreite, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen kapazitiven N\u00e4herungssensor aufweise, meint sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 dass dieser Vortrag nicht ausreichend substantiiert sei. Au\u00dferdem habe sie mittels eines Versuchs ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen, dass der Sensor auf Ersch\u00fctterungen reagiere.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,\n<p>wie erkannt,<\/li>\n<li>wobei die Kl\u00e4gerin jedoch gem\u00e4\u00df Ziff. I. 4. nur beantragt hat, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziff. I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage kostenpflichtig abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie ist der Auffassung, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht werde. Insbesondere sei die Elektrode nicht sowohl an als auch unter der Tragplatte angebracht. In diesem Zusammenhang m\u00fcsse nicht die Glasplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu Grunde gelegt werden, sondern die darunter angebrachte Kunststoffplatte, weil diese die Gewichtskraft aufnehme und an den Gewichtssensor weiterleite. Dann sei aber die Elektrode nicht unter der Tragplatte, sondern darauf angeordnet. Hilfsweise argumentiert die Beklagte, dass die Glasplatte gemeinsam mit der Kunststoffplatte als Tragplatte im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre anzusehen sei. In diesem Fall befinde sich die Elektrode innerhalb der Tragplatte. Doch auch wenn man die Glasplatte f\u00fcr sich genommen als Tragplatte betrachten w\u00fcrde, befinde sich die Elektrode nicht an dieser Platte, weil sich Tragplatte und Elektrode aufeinander zu bewegen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die Beklagte bestreitet au\u00dferdem das Vorliegen eines kapazitiven N\u00e4herungsschalters mit Nichtwissen. Sie meint, dass die Kl\u00e4gerin dies nicht hinreichend dargelegt habe. Es k\u00f6nne sich im \u00dcbrigen nur um einen Ber\u00fchrungsschalter handeln, weil die Waage erst anspringe, wenn die Glasplatte ber\u00fchrt werde.<\/li>\n<li>Ferner sei der Streitwert von der Kl\u00e4gerin mit 500.000,00 EUR zu hoch bemessen. Die Kl\u00e4gerin habe keine Umst\u00e4nde vorgetragen, die auf eine erh\u00f6hte Bedeutung des vorliegenden Falles schlie\u00dfen lassen. Zum einen stelle sie \u2013 die Beklagte \u2013 die angegriffenen Produkte nicht selbst her, zum anderen sei der Marktwert des Klagepatents nur gering. Ferner sei die geringe Restlaufzeit des Klagepatents streitwertmindernd zu ber\u00fccksichtigen. Daher sei hier ein Streitwert von 150.000,00 EUR angemessen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Entsch\u00e4digung und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Waage mit einer Tragplatte zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage, siehe Absatz [0001] (alle folgenden, nicht n\u00e4her bezeichneten Abs\u00e4tze sind solche des Klagepatents) i.V.m. dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1.<\/li>\n<li>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass solche Waagen im Stand der Technik bekannt gewesen seien. Es handele sich beispielsweise um elektrische Personenwaagen zum Messen und Anzeigen des K\u00f6rpergewichts mit einer Schaltvorrichtung zum Ein- und Ausschalten, so dass der Bedarf an elektrischer Energie der Waage allein auf den Mess- und Anzeigevorgang beschr\u00e4nkt werden k\u00f6nne. Um den Schaltvorgang auszul\u00f6sen, habe die Waage einen Kontaktschalter, der mit dem Fu\u00df bet\u00e4tigt werden k\u00f6nne. Das Klagepatent sieht es jedoch als nachteilig an, dass ein solcher Kontaktschalter aufw\u00e4ndig zu verkabeln sei und der Benutzer zur Bet\u00e4tigung des Kontaktschalters genau auf den Schalter zielen m\u00fcsse, siehe Absatz [0002].<\/li>\n<li>Alternativ dazu \u2013 so die Klagepatentschrift weiter \u2013 sei ein Akustikschalter bekannt, der auf Schwingungen durch Antippen der Waage reagiere. Allerdings sei es von erheblichem Nachteil, dass der Schalter unkontrolliert und unerw\u00fcnscht auch auf Fremdger\u00e4usche reagiere, Absatz [0003]. Weiterhin seien st\u00e4ndig in Betrieb befindliche Messsysteme bekannt, die \u00fcber Gewichts\u00e4nderungen auf der Tragplatte aktiviert werden k\u00f6nnten. Nachteilig an solchen Messsystemen sei jedoch die st\u00e4ndige Stromaufnahme und der damit verbundene hohe Energiebedarf, Absatz [0004].<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift geht ferner auf die US 4,932,XXX ein, in der eine elektronische Waage mit Kalibriergewichtsschaltung offenbart werde. Die Waage weise einen N\u00e4herungssensor auf, mit dessen Hilfe der Kalibrierungsvorgang bei Ann\u00e4herung einer Person an die Waage gesperrt oder abgebrochen werden k\u00f6nne, bevor die Waagschale durch W\u00e4gegut belastet werden k\u00f6nne, Absatz [0005].<\/li>\n<li>In der US 4,789,XXX werde hingegen eine Analysewaage beschrieben, bei der die Funktionen im Wesentlichen \u00fcber ein mechanisch arbeitendes Bedientableau aus- oder angew\u00e4hlt werden k\u00f6nnten. Allerdings sei ein Geh\u00e4use mit einer motorisch angetriebenen T\u00fcr vorgesehen, die mit Hilfe von N\u00e4herungssensoren oder sprachgesteuerten Sensoren aktivierbar sei, Absatz [0006].<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich werden in der Klagepatentschrift unter anderem die DE 41 24 XXX A1 und die US 4,208,XXX genannt, aus denen ein mechanischer Schalter f\u00fcr eine Waage beziehungsweise allgemein ein N\u00e4herungsdetektor bekannt sei, Absatz [0007].<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine Waage der eingangs genannten Art zu schaffen, die eine einfache Schaltm\u00f6glichkeit von hoher Funktionssicherheit bei gleichzeitig niedrigen Herstellungs- und Betriebskosten aufweist, Absatz [0008].<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Patentanspruch 1 in der im Einspruchsverfahren eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung eine Waage mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Waage (1)<br \/>\n1.1 mit einer Tragplatte (4) und<br \/>\n1.2 mit einer elektrischen Schaltvorrichtung (16, 24).<br \/>\n2. Die Tragplatte (4)<br \/>\n2.1 dient der Aufnahme einer zu wiegenden Masse,<br \/>\n2.2 besteht aus einem elektrisch nicht leitenden Material.<br \/>\n3. Die elektrische Schaltvorrichtung (16, 24)<br \/>\n3.1 dient der Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage (1), die im Einschalten der Waage (1) besteht,<br \/>\n3.2 weist einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter auf.<br \/>\n4. Der kapazitive N\u00e4herungsschalter weist eine Elektrode (18, 38, 44) auf.<br \/>\n5. Die Elektrode (18, 38, 44)<br \/>\n5.1 dient der \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode (18, 38, 44),<br \/>\n5.2 ist an der Tragplatte (4) angeordnet,<br \/>\n5.3 ist unter der Tragplatte (4) angeordnet.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre soll zum einen besonders bedienungssicher sein, weil ein genaues Treffen des Schalters \u2013 wie bei einem mechanischen Schalter \u2013 nicht notwendig sei. Da auf mechanische, bewegliche Bauteile verzichtet werden k\u00f6nne, sei die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Waage zudem sehr betriebssicher und verschlei\u00dfunanf\u00e4llig. Die Schaltvorrichtung mit dem kapazitiven N\u00e4herungssensor f\u00fchre au\u00dferdem zu einem niedrigen Energiebedarf, und durch den einfachen Aufbau mit wenigen Elementen sei die Waage auch in Gro\u00dfserienfertigung kosteng\u00fcnstig herzustellen. Au\u00dferdem weise sie eine hohe Verschmutzungssicherheit auf, Absatz [0009].<\/li>\n<li>II.<br \/>\nVorab bed\u00fcrfen die Merkmale 3.2, 5.2 und 5.3 des Klagepatentanspruchs der Auslegung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach Merkmal 3.2 weist die elektrische Schaltvorrichtung der Waage einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter auf.<\/li>\n<li>Bei einem kapazitiven N\u00e4herungsschalter im Sinne des Klagepatents wird zum Schalten die Kapazit\u00e4t eines Kondensators genutzt, der elektrische Ladung speichert. Er besteht aus zwei elektrischen Platten, die durch ein als Isolator wirkendes Dielektrikum voneinander getrennt sind. Durch die Isolierung kann die Ladung nicht flie\u00dfen, sondern sammelt sich an einer Platte an.<\/li>\n<li>Bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre befindet sich eine dieser Platten unter der Tragplatte und die weitere wird durch ein menschliches K\u00f6rperteil gebildet. Das dazwischen liegende Dielektrikum wird durch die Tragplatte selbst und einen eventuellen Luftspalt gebildet. Die waagenseitige Platte ist mit Elektronen beladen, die erst abflie\u00dfen k\u00f6nnen, wenn sich das menschliche K\u00f6rperteil nah genug angen\u00e4hert hat. Das Abflie\u00dfen der Elektronen wiederum wird als Schaltimpuls gewertet.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas OLG D\u00fcsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 6. Juni 2013 (Az. I-2 U 60\/11) bereits mit dem Klagepatent befasst. In diesem Zusammenhang wird auf die folgenden Ausf\u00fchrungen zum N\u00e4herungsschalter verwiesen, die die Kammer sich vollumf\u00e4nglich zu eigen macht:<\/li>\n<li>&#8222;Bei einem kapazitiven N\u00e4herungsschalter im Sinne des Klagepatents handelt es sich um ein elektronisches Bauteil, das bei einer durch die Ann\u00e4herung eines Gegenstandes verursachten \u00c4nderung der Umgebungskapazit\u00e4t einen Schaltungsvorgang ausl\u00f6st. Diese Funktionsweise wird nicht nur durch den Begriff \u201eN\u00e4herungsschalter\u201c angedeutet, sondern geht auch aus dem Klagepatentanspruch hervor, demzufolge der kapazitive N\u00e4herungsschalter eine Elektrode aufweist, die der \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t dient (Merkmale 4 bis 5.1). In diesem Sinne wird der kapazitive N\u00e4herungsschalter auch in der Beschreibung des Klagepatents beschrieben. Dort hei\u00dft es:<\/li>\n<li>&#8218;Der kapazitive N\u00e4herungsschalter reagiert allein auf die Ann\u00e4herung von Gegenst\u00e4nden mit anderen dielektrischen Eigenschaften als sie die station\u00e4re Umgebung des N\u00e4herungsschalters aufweist. [&#8230;] Bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Waage \u00fcberwacht eine mit einer elektronischen Auswerteeinheit verbundene Elektrode die Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode. [&#8230;] [D]ie Auswerteeinheit reagiert bei bestimmten typischen \u00c4nderungen der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode durch ein Signal an nachfolgende Schaltungsteile.&#8216; (Sp. 2 Z. 3-18; [&#8230;]).<\/li>\n<li>[&#8230;]<\/li>\n<li>Auch wenn der Fachmann tats\u00e4chlich allgemein zwischen N\u00e4herungsschaltern einerseits und Ber\u00fchrungsschaltern andererseits differenzieren sollte, ist es nach der Lehre des Klagepatents nicht ausgeschlossen, wenn der Schaltvorgang erst durch eine Ber\u00fchrung der Waage, insbesondere der Tragplatte ausgel\u00f6st wird.<\/li>\n<li>Bereits der Wortlaut des Klagepatentanspruchs gibt einen Hinweis darauf, dass sich ein kapazitiver N\u00e4herungsschalter dadurch auszeichnet, dass er auf eine Ann\u00e4herung an die Elektrode (und nicht bereits der Waage) reagiert. Denn die Elektrode selbst dient der \u00dcberwachung ihrer Umgebungskapazit\u00e4t (Merkmal 5.1). Der Begriff des kapazitiven N\u00e4herungsschalters kann daher allenfalls dahingehend verstanden werden, dass der Schaltvorgang bereits vor der Ber\u00fchrung der Elektrode ausgel\u00f6st werden soll. Da aber die Elektrode erfindungsgem\u00e4\u00df unter der Tragplatte angeordnet ist, ist eine Ber\u00fchrung der Elektrode von vornherein ausgeschlossen. Der Bereich auf der Tragplatte geh\u00f6rt zur Umgebung der Elektrode, deren Kapazit\u00e4t die Elektrode \u00fcberwachen soll. Nichts anderes ergibt sich aus der eingangs zitierten Beschreibungsstelle. Auch dieser l\u00e4sst sich lediglich entnehmen, dass der kapazitive N\u00e4herungsschalter auf die Ann\u00e4herung von Gegenst\u00e4nden mit anderen dielektrischen Eigenschaften als die station\u00e4re Umgebung des Schalters reagiert (Sp. 2 Z. 3-6). Die Tragplatte der Waage, die zum Ausl\u00f6sen des Schaltvorgangs gegebenenfalls zu ber\u00fchren ist, ist jedoch nicht Teil des Schalters, sondern geh\u00f6rt zu seiner station\u00e4ren Umgebung. Im \u00dcbrigen bezieht sich die Beschreibung des Klagepatents immer nur auf die \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode (Sp. 2 Z. 10-18).&#8220;<\/li>\n<li>Ferner f\u00fchrt das OLG zum unterschiedlichen Ansprechverhalten eines kapazitiven Ber\u00fchrungsschalters einerseits und eines kapazitiven N\u00e4herungsschalters andererseits aus:<\/li>\n<li>&#8222;Dieses h\u00e4ngt von der Empfindlichkeit beziehungsweise der Einstellung der Messelektronik und von der St\u00e4rke des vorhandenen elektrischen Feldes ab. W\u00e4hrend der N\u00e4herungsschalter bereits bei einer Ann\u00e4herung an den Schalter reagiert, l\u00f6st der Ber\u00fchrungsschalter erst bei einer Ber\u00fchrung aus. Der mechanische Druck ist bei der Ber\u00fchrung unerheblich, da lediglich die \u00c4nderung des elektrischen Feldes ma\u00dfgeblich ist. Dann macht es aber mit Blick auf die Funktion des N\u00e4herungsschalters f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Waage keinen Unterschied, ob der Schalter reagiert, wenn sich der Gegenstand in einem minimalen Abstand zur Tragplatte unmittelbar vor der Ber\u00fchrung befindet, oder erst dann, wenn die Ber\u00fchrung tats\u00e4chlich erfolgt. Die Ber\u00fchrung stellt insofern quasi die st\u00e4rkste Form der Ann\u00e4herung dar.&#8220;<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagten sind der Auffassung, dass zwischen einem N\u00e4herungs- und einem Ber\u00fchrungsschalter unterschieden werden m\u00fcsse. Das Klagepatent erfordere einen N\u00e4herungsschalter, der nicht vorliege, wenn die Oberfl\u00e4che der Tragplatte ber\u00fchrt werden m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Mit dieser Fragestellung hat sich das OLG D\u00fcsseldorf in der oben zitierten Entscheidung bereits besch\u00e4ftigt und ausgef\u00fchrt wie folgt:<\/li>\n<li>&#8222;Dar\u00fcber hinaus grenzt sich das Klagepatent mit dem kapazitiven N\u00e4herungsschalter von der im Stand der Technik bekannten Verwendung eines Kontaktschalters ab, der in der Klagepatentschrift unter anderem deswegen als nachteilig angesehen wird, weil der Benutzer zur Schalterbet\u00e4tigung auf eine exakt definierte Stelle der Waage zielen muss (Sp. 1 Z. 16-20). Der Begriff \u201eKontaktschalter\u201c darf dabei nicht bereits allein aufgrund des Wortbestandteils \u201eKontakt-\u201c in Abgrenzung zu einem N\u00e4herungsschalter dahingehend missverstanden werden, dass er eine Ber\u00fchrung der Waage erfordert, w\u00e4hrend der N\u00e4herungsschalter den Schaltvorgang bereits bei einer Ann\u00e4herung an die Waage ausl\u00f6st. Der Begriff \u201eKontaktschalter\u201c macht vielmehr lediglich deutlich, dass durch den Schalter unmittelbar der elektrische Kontakt hergestellt oder unterbrochen wird, um beispielsweise, wie in dem vom Klagepatent dargestellten Fall, die Waage ein- oder auszuschalten (Sp. 1 Z. 10 f). In diesem Fall handelt es sich um einen mechanischen Schalter, weil er vom Benutzer mit dem Fu\u00df bet\u00e4tigt werden kann (Sp. 1 Z. 13-16; vgl. auch Sp. 2 Z. 24-27). Das Klagepatent sieht also nicht die f\u00fcr die Bet\u00e4tigung des Schalters erforderliche Ber\u00fchrung selbst als nachteilig an, sondern dass daf\u00fcr genau auf den mechanischen Schalter gezielt werden muss. Dieser Nachteil wird durch die Verwendung eines kapazitiven N\u00e4herungsschalters beseitigt, weil nicht mehr genau der Schalter getroffen werden muss, um den Schaltvorgang auszul\u00f6sen (vgl. Sp. 2 Z. 24-27), sondern eine Ann\u00e4herung an den Schalter gen\u00fcgt. Insofern ist unbeachtlich, ob der Schaltvorgang bewirkt werden kann, bevor die Tragplatte ber\u00fchrt wird, oder ob dies nur mit einer Ber\u00fchrung der Tragplatte m\u00f6glich ist. In beiden F\u00e4llen erfolgt der Schaltvorgang, wenn sich der Gegenstand der Umgebung der Elektrode ann\u00e4hert.<br \/>\n[&#8230;]&#8220;<\/li>\n<li>Das OLG D\u00fcsseldorf hat damit klargestellt, dass das Ber\u00fchren der Tragplatte das Vorliegen eines N\u00e4herungsschalters nicht ausschlie\u00dft. Denn f\u00fcr die Beurteilung, ob eine Ber\u00fchrung oder nur eine Ann\u00e4herung an den Schalter erforderlich sei, m\u00fcsse auf die Elektrode und nicht die gesamte Waage abgestellt werden.<\/li>\n<li>Dieser Auslegung steht auch nicht der Verweis der Beklagten auf das Urteil des Bundespatentgerichts vom 9. September 2014 entgegen. In diesem Urteil hat das Bundespatentgericht ausgef\u00fchrt, dass der Fachmann, um zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zu gelangen, die aus dem Stand der Technik bekannten Ber\u00fchrungsflecken als N\u00e4herungsschalter ausbilden m\u00fcsse, der bereits die Waage einschaltet, bevor er ber\u00fchrt wird. Diese Auslegung steht nicht in Widerspruch zu den Ausf\u00fchrungen des OLG D\u00fcsseldorf. Denn auch das Bundespatentgericht stellt f\u00fcr die Beurteilung, ob ein Ann\u00e4hern oder Ber\u00fchren vorliegt, nicht auf die Waage, sondern den N\u00e4herungsschalter an sich \u2013 und damit auf die Elektrode \u2013 ab. Diese wird aber bei einer Ber\u00fchrung der Tragplatte gerade nicht ber\u00fchrt.<\/li>\n<li>Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner das Bundespatentgericht best\u00e4tigenden Entscheidung vom 28. M\u00e4rz 2017 ausgef\u00fchrt, dass es bei einer Waage im Interesse einer einfachen Handhabung erw\u00fcnscht sei, dass sie durch eine nur leichte und kurze Ber\u00fchrung an einer beliebigen Stelle oder gar durch eine blo\u00dfe Ann\u00e4herung aktiviert werden kann (Urt. v. 28.3.2017 \u2013 X ZR 17\/15, Rn. 35). Damit l\u00e4sst auch der Bundesgerichtshof eine Ber\u00fchrung der Waage ausreichen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 5.2 ist die Elektrode an der Tragplatte angeordnet und Merkmal 5.3 bestimmt, dass die Elektrode unter der Tragplatte angeordnet ist.<\/li>\n<li>Um die Anordnung der Elektrode im Verh\u00e4ltnis zur Tragplatte beurteilen zu k\u00f6nnen, ist zun\u00e4chst zu bestimmen, welcher Teil der Waage die Tragplatte darstellt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Tragplatte wird zun\u00e4chst im Klagepatentanspruch selbst beschrieben. So hei\u00dft es in Merkmal 2 bis 2.2, dass die Tragplatte der Aufnahme einer zu wiegenden Masse dient und aus einem nicht leitenden Material besteht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Tragplatte, die in Absatz [0016] auch als Lastplatte bezeichnet wird, erf\u00fcllt also den Zweck, eine zu wiegende Masse aufzunehmen. So ist in Absatz [0002] von dem &#8222;Anzeigen des Gewichts einer auf der Tragplatte stehenden Person&#8220; die Rede. Bei der Trag- oder Lastplatte handelt es sich also um eine Platte, die unmittelbar die zu wiegende Masse, wie beispielsweise eine Person, aufnimmt. Der Begriff des &#8222;Aufnehmens&#8220; verdeutlicht, dass es sich um die Fl\u00e4che handelt, mit der die zu wiegende Masse unmittelbar in Kontakt kommt.<\/li>\n<li>Die Figuren der Klagepatentbeschreibung, die hier erg\u00e4nzend herangezogen werden, ohne den Klagepatentanspruch einzugrenzen, st\u00fctzen diese Auslegung. Die Tragplatte, die in der Beschreibung durchg\u00e4ngig mit der Bezugsziffer 4 gekennzeichnet ist, ist sowohl in der Figur 1 als auch 2 und 3 erkennbar eine zuoberst angeordnete, durchg\u00e4ngige Platte.<\/li>\n<li>Damit die Tragplatte tats\u00e4chlich geeignet ist, die zu wiegende Masse aufzunehmen, muss sie entsprechend stabil ausgestaltet sein, damit ihr keine Besch\u00e4digungen drohen. Diese Stabilit\u00e4t muss die Tragplatte \u00fcber die gesamte Fl\u00e4che hinweg aufweisen, da sie ansonsten nicht vollst\u00e4ndig nutzbar w\u00e4re. In Absatz [0018] wird insofern eine Glasplatte als m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsform einer Tragplatte genannt.<\/li>\n<li>Auch nach dem allgemeinen Wortsinn ist eine Platte ein durchg\u00e4ngiges St\u00fcck aus einem bestimmten Material oder Materialverbund.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Tragplatte ist zu unterscheiden von weiteren Elementen, die mit ihr verbunden sind.<\/li>\n<li>Die Tragplatte ist zun\u00e4chst von der Grundplatte abzugrenzen, die jeweils mit der beziehungsweise den W\u00e4gezellen \u2013 soweit vorhanden \u2013 verbunden sind. Dar\u00fcber hinaus nennt die Patentbeschreibung weitere Teile, die sich zwischen der Grund- und der Tragplatte befinden und bereits sprachlich von der Tragplatte zu unterscheiden sind. So wird beispielsweise eine Blende mit der Bezugsziffer 40 genannt, die in Absatz [0020] dahingehend beschrieben wird, dass sie die W\u00e4gezelle im Wesentlichen verdeckt. Absatz [0020] verweist auf die Figuren 1 und 2, unter der Bezugsziffer 40 zu sehen ist die Blende jedoch nur in Figur 3. Zudem wird in Absatz [0012] ein Zwischenelement mit der Bezugsziffer 42 genannt, \u00fcber das die W\u00e4gezelle mit der Tragplatte verbunden ist. Dieses Zwischenelement ist in Figur 3 zu sehen. Die Unterstreichung der Bezugsziffer 42 f\u00fcr das Zwischenelement in Figur 3 macht deutlich, dass es sich dabei um die Gesamtheit der Bauteile handelt, die die Tragplatte mit der Grundplatte verbinden.<\/li>\n<li>Die Beschreibung best\u00e4tigt die Auslegung des Begriffs der Tragplatte dahingehend, dass es sich dabei allein um die zuoberst angeordnete Fl\u00e4che handelt, die der Aufnahme der zu wiegenden Masse dient. Denn eine funktionierende Waage besteht immer aus mehreren Teilen, die in irgendeiner Art und Weise miteinander verbunden sind. Diese Verbindung f\u00fchrt aber nicht dazu, dass solche Teile, die nicht unmittelbar der Aufnahme der zu wiegenden Masse dienen, der Tragplatte zugerechnet werden k\u00f6nnen. Ansonsten k\u00f6nnten Bauteile nahezu beliebig als Tragplatte angesehen werden.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nInsgesamt ergibt sich aus dem Umstand, dass die Tragplatte die zu wiegende Masse aufnimmt, dass es sich dabei um den Teil der Waage handelt, der mit der zu wiegenden Masse unmittelbar in Kontakt kommt und daher an oberster Stelle angeordnet sein muss. Die Nennung weiterer, mit der Tragplatte verbundener Bauteile macht deutlich, dass die Tragplatte auch begrifflich getrennt von den anderen, mit ihr verbundenen Teilen gesehen werden muss, die anders als die zuoberst angeordnete Tragplatte nicht der Aufnahme der zu wiegenden Masse dienen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Elektrode muss sowohl an als auch unter der Tragplatte angeordnet sein.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang wird auf die Ausf\u00fchrungen des OLG D\u00fcsseldorf in der oben genannten Entscheidung verwiesen, die sich die Kammer vollumf\u00e4nglich zu eigen macht:<\/li>\n<li>&#8222;Soweit der Klagepatentanspruch verlangt, dass die zum N\u00e4herungsschalter geh\u00f6rende Elektrode an sowie unter der Tragplatte angeordnet sein muss, ist daf\u00fcr lediglich erforderlich, dass die Elektrode baulich der Tragplatte zugeordnet sein muss, indem sie mittelbar oder unmittelbar mit ihr verbunden ist, und dabei ihre Funktion als Teil des N\u00e4herungsschalters erf\u00fcllt. Weitere Anforderungen an die r\u00e4umliche Anordnung der Elektrode im Verh\u00e4ltnis zur Tragplatte lassen sich weder dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs, noch der Beschreibung des Klagepatents entnehmen. Insbesondere ist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht darauf beschr\u00e4nkt, dass die Elektrode unmittelbar an der Tragplatte angeordnet ist. Geht man mit der Einspruchsabteilung des EPA davon aus, dass die Tragplatte regelm\u00e4\u00dfig ein im Verh\u00e4ltnis zu anderen Bauteilen bewegliches Teil einer Waage ist (vgl. S. 4 der Zwischenentscheidung, Anlage BK 5), wird durch die Zuordnung der Elektrode zur Tragplatte sichergestellt, dass sich die Elektrode mit der Tragplatte bewegt und immer dieselbe Umgebungskapazit\u00e4t im Verh\u00e4ltnis zur Tragplatte \u00fcberwacht wird. Dies ist technisch sinnvoll, wenn &#8211; wie etwa bei einer Personenwaage &#8211; der N\u00e4herungsschalter dadurch ausgel\u00f6st wird, dass ein Fu\u00df \u00fcber der Tragplatte bewegt wird (vgl. Sp. 2 Z. 6-10). Daf\u00fcr ist nicht erforderlich, dass die Elektrode an der Tragplatte \u201eunmittelbar\u201c angeordnet ist oder diese \u201ekontaktiert\u201c.&#8220;<\/li>\n<li>Ferner verweist das OLG D\u00fcsseldorf auf die vorangegangene Entscheidung des LG D\u00fcsseldorf vom 31.5.2011, Az. 4b O 35\/10. Dieses wiederum hatte sich mit der Frage besch\u00e4ftigt, ob die Merkmale 5.2 und 5.3 des Klagepatents es zulassen, dass sich zwischen der Tragplatte und der Elektrode Luft befinden darf. Dabei kam die Kammer zu folgendem Schluss:<\/li>\n<li>&#8222;Auch insoweit gilt, dass eine unmittelbare Anordnung der Elektrode an der Tragplatte anspruchsgem\u00e4\u00df nicht erforderlich ist. Es gen\u00fcgt, dass in einem solchen Umfang Kontakt zwischen Elektrode und Tragplatte besteht, dass die Elektrode funktionsgem\u00e4\u00df arbeiten kann. &#8230; Das Klagepatent verlangt namentlich keinen vollfl\u00e4chigen Kontakt zwischen Elektrode und Tragplatte, so dass nicht schon jeder Zwischenraum zwischen diesen Teilen aus der Verletzung f\u00fchrt. &#8230;&#8220;<\/li>\n<li>Aus den oben zitierten Ausf\u00fchrungen ergibt sich, dass die Merkmale 5.2 und 5.3 funktional zu verstehen sind. Die Elektrode muss also so angebracht sein, dass sie als AN-\/AUS-Schalter fungieren kann. Sie kann dazu mittelbar oder unmittelbar mit der Tragplatte verbunden sein, um Merkmal 5.2 zu erf\u00fcllen. Sie erlaubt damit auch eine Befestigung mittels Unterbau. F\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 5.3 gen\u00fcgt es, wenn sich die Elektrode in irgendeiner Art und Weise unter der Tragplatte befindet. Auch hier ist eine unmittelbare Verbindung nicht notwendig.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Insbesondere werden die Merkmale 3.2, 5.2 sowie 5.3 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kammer ist auf Grund der Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin davon \u00fcberzeugt, dass es sich bei dem in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbauten Schalter um einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter handelt. Denn zum Ein- und Ausschalten der Waage muss nicht die unter der Tragplatte befindliche Elektrode ber\u00fchrt werden, sondern der auf der Tragplatte entsprechend gekennzeichnete Bereich. Dabei wirkt die aus Glas bestehende Tragplatte als Dielektrikum und beabstandet gleichzeitig die Elektrode als erste Platte von dem sich n\u00e4hernden Finger als zweite Platte. Da der Finger die Elektrode nicht ber\u00fchren muss, sondern nur die Tragplatte, handelt es sich nicht um einen Ber\u00fchrungs- oder Kontaktschalter, sondern um einen N\u00e4herungssensor.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte bestreitet, dass es sich um einen N\u00e4herungsschalter handelt, h\u00e4tte es ihr im Rahmen der sekund\u00e4ren Darlegungs- und Beweislast oblegen, diese Behauptung zu substantiieren. Dies erscheint jedoch auf Grund des Umstandes, dass unter der Tragplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Elektrode angebracht ist und diese zum Ein- und Ausschalten der Waage nicht ber\u00fchrt werden muss, nahezu ausgeschlossen. Jedenfalls kann sich die Beklagte nicht darauf zur\u00fcckziehen, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht selbst herstellt und der Hersteller selbst erkl\u00e4rt habe, keinen kapazitiven N\u00e4herungsschalter verbaut zu haben.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch die Merkmale 5.2 und 5.3 werden durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht, da sich die Elektrode sowohl an als auch unter der als Tragplatte anzusehenden Glasplatte befindet.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Glasplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist als Tragplatte im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre anzusehen. Die Glasplatte ist der oberste Teil der Waage und hat den Zweck, die zu wiegende Masse aufzunehmen. Sie weist die notwendige Stabilit\u00e4t auf, um bei Auflegen der zu wiegenden Masse nicht zu zerbrechen und besteht aus einer einst\u00fcckigen, durchg\u00e4ngigen Fl\u00e4che.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten kann weder die unter der Glasplatte befindliche Kunststoffschicht allein, noch in Verbindung mit der Glasplatte gemeinsam als Tragplatte angesehen werden.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Kunststoffschicht stellt f\u00fcr sich genommen keine Tragplatte dar.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform muss in der Form beurteilt werden, wie sie von der Beklagten vertrieben wird. In dieser Form ist nicht die Kunststoffschicht das oberste Element der Waage, sondern die Glasplatte. Die Kunststoffschicht kann hingegen nicht als Tragplatte angesehen werden, weil sie die zu wiegende Masse nicht aufnimmt.<\/li>\n<li>Zwar mag eine gewisse Funktionalit\u00e4t der Waage auch dann gegeben sein, wenn die Glasplatte entfernt wird. Daraus folgt aber nicht, dass der Glasplatte nur eine untergeordnete Funktion als Verblendung zukommt, die nur optischen Zwecken dient und ohne weiteres weggelassen werden k\u00f6nnte. Denn bei der Kunststoffschicht handelt es sich schon nicht um eine durchg\u00e4ngig benutzbare Fl\u00e4che. Sie weist in allen vier Ecken jeweils L\u00f6cher und eine gro\u00dfe Aussparung f\u00fcr das Display und die zugeh\u00f6rigen Kabel auf, die ohne die Glasplatte allesamt schutzlos w\u00e4ren.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich tr\u00e4gt die Beklagte selbst nicht vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch ohne die Glasplatte vertreiben zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nFerner k\u00f6nnen auch die Kunststoffschicht und die Glasplatte nicht zusammengenommen als Tragplatte angesehen werden. Denn nur die Glasplatte dient unmittelbar der Aufnahme der zu wiegenden Masse, was auf die Kunststoffschicht nicht zutrifft.<\/li>\n<li>Die Kunststoffschicht stellt keine Tragplatte, sondern eine Blende oder ein Zwischenelement im Sinne des Klagepatents dar. Die Blende und das Zwischenelement zeichnen sich \u2013 ebenso wie die Kunststoffschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 dadurch aus, dass sie mit der Tragplatte verbunden sind und sich unmittelbar darunter befinden. Dabei ist die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00e4hnlich wie das Ausf\u00fchrungsbeispiel in Figur 3 der Klagepatentbeschreibung. Die Figur zeigt \u2013 ebenso wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 eine Blende mit einer Aussparung f\u00fcr das Display einerseits und f\u00fcr die Elektrode andererseits, wobei die Elektrode unmittelbar in die Blende eingelassen ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Elektrode ist sowohl an als auch unter der Tragplatte angeordnet. Sieht man allein die Glasplatte als Tragplatte an, besteht kein Zweifel daran, dass die Elektrode darunter angebracht ist.<\/li>\n<li>Sie befindet sich ferner r\u00e4umlich so nah an der Tragplatte, dass sie &#8222;an&#8220; dieser angebracht ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Elektrode ihre Funktion als AN-\/AUS-Schalter erf\u00fcllt. Anderenfalls w\u00e4re die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht benutzbar. Zum anderen reicht es aus, dass die Elektrode sich mittelbar an der Tragplatte befindet, indem sie in die Kunststoffschicht eingelassen ist, die wiederum mit der Tragplatte verbunden ist. Insofern ist der von der Beklagten behauptete Spalt, der zwischen der Glas- und der Kunststoffplatte verbleiben soll, unbeachtlich.<\/li>\n<li>Ebenso unbeachtlich ist der Vortrag der Beklagten, dass sich dieser Spalt bei Benutzung der Waage durch das aufliegende Gewicht auf Grund der Biegsamkeit der Glasplatte beziehungsweise der Kunststoffschicht ver\u00e4ndern l\u00e4sst. Da bereits der Spalt an sich nichts an der Verwirklichung des Merkmals 5.2 \u00e4ndert, gilt dies auch f\u00fcr eine geringf\u00fcgige \u00c4nderung desselben. Schlie\u00dflich ist die Tragplatte erfindungsgem\u00e4\u00df nicht durch ihre absolute Unbeweglichkeit gegen\u00fcber anderen Bauteilen \u2013 und damit auch nicht gegen\u00fcber der Elektrode \u2013 gekennzeichnet.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie vorliegende Schutzrechtsverletzung f\u00fchrt zu den im Tenor ausgeurteilten Rechtsfolgen.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<br \/>\nDie Wiederholungsgefahr wird auf Grund der bereits begangenen Verletzung vermutet (vgl. BGH, Urt. v. 16.9.2003 &#8211; X ZR 179\/02, GRUR 2003, 1031, 1033 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/li>\n<li>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig vom Verschulden der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin gegen diese f\u00fcr den Zeitraum zwischen der Offenlegung der Patentanmeldung und der Patenterteilung auch einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung dem Grunde nach, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG. Die Beklagte hat den Erfindungsgegenstand genutzt, obwohl sie wusste oder jedenfalls wissen musste, dass die benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung des Klagepatents war.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft zu, \u00a7 140b Abs. 1 PatG. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich auf Grund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat schlie\u00dflich gegen die Beklagte im tenorierten Umfang einen Anspruch auf R\u00fcckruf der patentverletzenden Vorrichtungen aus den Vertriebswegen und deren Vernichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG. Der R\u00fcckrufanspruch beschr\u00e4nkt sich nicht nur auf inl\u00e4ndische Lieferungen. Zur\u00fcckzurufen sind vielmehr auch solche Gegenst\u00e4nde, die sich aktuell im Ausland befinden, sofern sie den Makel der Schutzrechtsverletzung tragen (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. D. Rn. 721). Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, es sei zumindest eine Lieferung einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Erteilung des Klagepatents nachzuweisen, damit der R\u00fcckrufanspruch zugesprochen werden k\u00f6nne, greift dies nicht durch. Die Kl\u00e4gerin hat einen Testkauf vorgenommen, der zeigt, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in den Verkehr gebracht hat. Etwas anderes behauptet selbst die Beklagte nicht.<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch der Kl\u00e4gerin war insofern zu beschr\u00e4nken, als dass der Beklagten einzur\u00e4umen war, nach ihrer Wahl die patentverletzenden Erzeugnisse selbst zu vernichten.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 275.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird nach billigem Ermessen bestimmt, \u00a7 51 GKG i.V.m. \u00a7 3 ZPO. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Streitwertfestsetzung ist das Interesse des Kl\u00e4gers an der Durchsetzung der geltend gemachten Anspr\u00fcche (Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, Rn. 166); also das Interesse, das er an der zuk\u00fcnftigen Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen sowie daran hat, dass der Beklagte \u00fcber die von ihm in der Vergangenheit begangenen Benutzungshandlungen Rechnung legt und seine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz festgestellt wird (Pitz, aaO Rn. 172). Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Bestimmung des Streitwerts ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage (Pitz, aaO Rn. 172).<\/li>\n<li>Der Streitwertangabe des Kl\u00e4gers kommt bei der Bestimmung des Streitwerts ein \u00fcberragendes Gewicht zu (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. J, Rn. 172). Die Kl\u00e4gerin hat den Streitwert hier mit 500.000,00 EUR beziffert, die Beklagte hingegen mit 150.000,00 EUR. Die indizielle Wirkung des gesch\u00e4tzten Gegenstandswerts durch die Kl\u00e4gerin entf\u00e4llt, wenn es Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass der Wert wesentlich h\u00f6her oder niedriger zu bemessen ist.<\/li>\n<li>Hier liegen Umst\u00e4nde vor, die eine niedrigere Bemessung als von der Kl\u00e4gerin angegeben rechtfertigen:<\/li>\n<li>Das OLG D\u00fcsseldorf setzte in einem vergleichbaren Fall, dem auch eine Verletzung des Klagepatents zu Grunde lag, den Streitwert bei noch zehn Jahren Laufzeit auf 375.000 EUR fest. Dabei entfielen 250.000,00 EUR auf den Unterlassungsanspruch, 100.000,00 EUR auf die Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung sowie 25.000,00 EUR auf die \u00fcbrigen Anspr\u00fcche.<\/li>\n<li>Vorliegend lag die Laufzeit des Klagepatents bei Klageeinreichung bei noch gut vier Jahren. Die verbleibende, reduzierte Restlaufzeit ist relevant f\u00fcr den Unterlassungsanspruch und wirkt sich insofern streitwertmindernd aus (siehe auch Benkard PatG\/Schramm, 11. Aufl. 2015, PatkostG \u00a7 2 Rn. 16). Au\u00dferdem muss streitwertmindernd ber\u00fccksichtigt werden, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht selbst herstellt, mithin von der Kl\u00e4gerin auch keine Unterlassung der Herstellung beantragt worden ist.<\/li>\n<li>Andererseits muss ber\u00fccksichtigt werden, dass sich bei weiterem Fortschreiten der Schutzdauer des Klagepatents der Zeitraum, f\u00fcr den Auskunft und Schadensersatz zu leisten ist, verl\u00e4ngert, was sich wiederum streitwerterh\u00f6hend auswirkt. Au\u00dferdem kann der Marktwert des Klagepatents nicht \u2013 wie von der Beklagten behauptet \u2013 als gering eingestuft werden. Dies zeigt allein die Tatsache, dass die Kammer bereits mehrfach mit der ma\u00dfgeblichen Verletzung des Klagepatents befasst gewesen ist.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund ist hier ein Streitwert von 275.000,00 EUR angemessen, wobei 100.000,00 EUR auf den Unterlassungsanspruch, 150.000,00 EUR auf die Anspr\u00fcche auf Feststellung von Schadensersatz und Entsch\u00e4digung, Auskunft und Rechnungslegung und weitere 25.000,00 EUR auf die \u00fcbrigen Anspr\u00fcche entfallen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3020 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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