{"id":8483,"date":"2020-10-19T10:36:05","date_gmt":"2020-10-19T10:36:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8483"},"modified":"2020-10-19T14:43:59","modified_gmt":"2020-10-19T14:43:59","slug":"4b-o-59-13-auskunfts-und-rechnungslegungsansprueche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8483","title":{"rendered":"4b O 59\/13 &#8211; Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3018<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. Februar 2020, Az. 4b O 59\/13<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem Gebrauchsmuster DE 20 2004 021 XXX (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das von dem Patent EP 1 608 XXX B1 abgezweigt wurde. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 31.03.2004 unter Inanspruchnahme einer italienischen Priorit\u00e4t vom 01.04.2003 angemeldet. Die Eintragung im Register erfolgte am 20.01.2011, die Bekanntmachung im Patentblatt am 24.02.2011. Auf den L\u00f6schungsantrag der Beklagten zu 3) stellte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) mit Beschluss vom 11.03.2016 fest, dass das Klagegebrauchsmuster von Anfang an unwirksam ist. Der Beschluss ist rechtskr\u00e4ftig.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster betrifft Tupfer zur Aufnahme von biologischen Proben. Mit der Klage machte die Kl\u00e4gerin die Schutzanspr\u00fcche 15, 18 und 21 des Klagegebrauchsmusters geltend, f\u00fcr deren Wortlaut auf die Anlage FR 3a Bezug genommen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) stellt Tupfer mit den Bezeichnungen \u201eA\u201c, \u201eB\u201c und \u201eC\u201c her (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), die u.a. die auf Bl. 8 d. A. aufgef\u00fchrten Artikelnummern haben. Darunter fallen auch die Tupfer mit den Artikelnummern MW XXX und XXX aus der Gruppe \u201eA\u201c und die Tupfer mit den Artikelnummern MW XXX und 820 aus der Gruppe \u201eC\u201c. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aus den Anlagen FR8a-10b, 11, 12 und 14. Die Beklagte zu 1) bewirbt ihre Produkte weltweit \u00fcber ihren Internetauftritt www.D.com (Anlage FR5a\/5b) und vertreibt sie \u00fcber Vertriebspartner in Deutschland.<\/li>\n<li>Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind Vertriebspartner der Beklagten zu 1). Sie bewerben die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber ihre Internetauftritte www.E.uk und www.F.de (Anlagen FR6a, 6b, 7) und vertreiben sie in Deutschland.<\/li>\n<li>Der nachfolgenden Tabelle lassen sich die G Artikelnummern f\u00fcr die angegriffenen A-Tupfer und die angegriffenen B-Tupfer entnehmen (vgl. Seite 8 der Klageschrift), denen \u2013 soweit m\u00f6glich \u2013 die zugeh\u00f6rigen H Artikelnummern der Beklagten zu 3) zugeordnet wurden.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen an ihrer Spitze jeweils Faserb\u00fcndel auf, die auf die Spitze des Stabes geflockt wurden. Die Faserb\u00fcndel bestehen aus Einzelfasern, die mit einem Klebstoff zusammengehalten werden. Anders als die angegriffenen Tupfer aus der Gruppe \u201eC\u201c weisen die angegriffenen Tupfer aus der Gruppe \u201eA\u201c an ihren Spitzen Fasern mit aufgesplei\u00dften Enden auf. Nachfolgend sind Bilder der Tupfer aus der Gruppe B und der Gruppe A\u201c gegen\u00fcbergestellt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt zuletzt,I. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>ihr Auskunft zu erteilen und durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in Deutschland seit dem 24.03.2011 Tupfer zur Aufnahme von zu analysierenden biologischen Proben angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben, welche jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:<\/li>\n<li>der Tupfer umfasst einen Stab, der in eine Spitze ausl\u00e4uft, die mit einer Faserschicht bedeckt ist, die hydrophile Eigenschaften aufweist, um die Absorption der genannten Proben zu erm\u00f6glichen, wobei die Fasern die Spitze in Form einer durch Flockung abgelagerten Schicht bedecken, wobei die genannte Schicht eine Dicke zwischen 0,6 und 3 mm aufweist und wobei die Fasern aus Polyester sind,<\/li>\n<li>unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des jeweils erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist; und<\/li>\n<li>wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und zu b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, in Deutschland seit dem 24.03.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Auf Antrag der Kl\u00e4gerin vom 06.11.2012 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf mit Beschluss vom 14.11.2012 in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein selbstst\u00e4ndiges Beweisverfahren eingeleitet, das unter dem Aktenzeichen 4b O 176\/12 gef\u00fchrt wird. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahren wird auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen I vom 15.01.2013 in dem Verfahren 4b O 176\/12 verwiesen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.06.2014 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz nicht zu. Sie ergeben sich nicht aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Nachdem das DPMA rechtskr\u00e4ftig feststellte, dass das Klagegebrauchsmuster von Anfang an unwirksam war, fehlt es an einem Schutzrecht, dessen Lehre die Beklagten benutzten und auf das die Anspr\u00fcche gest\u00fctzt werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 100.000,00 \u20ac<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3018 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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