{"id":8481,"date":"2020-10-19T10:18:13","date_gmt":"2020-10-19T10:18:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8481"},"modified":"2020-10-19T14:43:56","modified_gmt":"2020-10-19T14:43:56","slug":"4b-o-121-18-walzenmantel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8481","title":{"rendered":"4b O 121\/18 &#8211; Walzenmantel"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3017<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. Juni 2020, Az. 4b O 121\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Vorstand der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Walzenm\u00e4ntel zur Behandlung einer Papier-, Karton-, Tissue- oder einer anderen Faserstoffbahn in einer Maschine zur Herstellung und\/oder Veredelung derselben bestehend aus mehreren Kunststoffschichten, von denen wenigstens eine kompressibel ausgebildet ist, und zumindest einem Tr\u00e4gerelement in Form eines Gewebes oder Fadengeleges, wobei wenigstens ein Tr\u00e4gerelement in eine kompressible Kunststoffschicht eingebettet ist und wobei wenigstens eine der Kunststoffschichten inkompressibel ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen die Au\u00dfenseite des Walzenmantels Rillen und\/oder Blindbohrungen aufweist und von einer inkompressiblen Kunststoffschicht gebildet ist, wobei die Rillen und\/oder Blindbohrungen sich vollst\u00e4ndig innerhalb der inkompressiblen Kunststoffschicht befinden.<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Juni 2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Juni 2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben oder nach ihrer Wahl selbst zu vernichten;<\/li>\n<li>5. die unter I.1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 18. Juni 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 EUR, wobei f\u00fcr die Vollstreckung der einzelnen titulierten Anspr\u00fcche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/li>\n<li>Ziff. I. 1., 4., 5.: 700.000 EUR<br \/>\nZiff. I. 2., 3.: 200.000 EUR<br \/>\nZiff. VI.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Teil der Voith-Unternehmensgruppe. Sie nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 971 XXX (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Als Inhaberin des Klagepatents ist im Patentregister die A GmbH eingetragen, die das Klagepatent am 8. November 2006 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 17. Dezember 2005 anmeldete. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 18. Mai 2011 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen das Klagepatent wurde am 13. August 2019 Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/li>\n<li>Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent betrifft einen Walzenmantel zur Behandlung einer Papier-, Karton-, Tissue- oder einer anderen Faserstoffbahn in einer Maschine zur Herstellung und\/oder Veredelung derselben. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\u201eWalzenmantel (3) zur Behandlung einer Papier-, Karton-, Tissue- oder einer anderen Faserstoffbahn (1) in einer Maschine zur Herstellung und\/oder Veredelung derselben bestehend aus mehreren Kunststoffschichten (6, 7, 8), von denen wenigstens eine kompressibel (6) ausgebildet ist und zumindest einem Tr\u00e4gerelement (5) in Form eines Gewebes, oder Fadengeleges, wobei wenigstens ein Tr\u00e4gerelement (5) in eine kompressible Kunststoffschicht (6) eingebettet ist und wobei wenigstens eine der Kunststoffschichten (6, 7, 8) inkompressibel (7, 8) ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Au\u00dfenseite des Walzenmantels (3) Rillen und\/oder Blindbohrungen aufweist und von einer inkompressiblen Kunststoffschicht (7) gebildet ist, wobei die Rillen (9) und\/oder Blindbohrungen sich vollst\u00e4ndig innerhalb der inkompressiblen Kunststoffschicht (7) befinden.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich der \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<br \/>\nDie folgenden Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift. Figur 1 zeigt einen Walzenmantel mit inkompressibler Au\u00dfenschicht und Figur 2 einen Walzenmantel mit inkompressibler Innen- und Au\u00dfenschicht:<\/li>\n<li>Einen schematischen Querschnitt durch eine Pressanordnung zeigt Figur 3:<\/li>\n<li>Mit Vereinbarung vom 30. September 2004 \u00fcbertrug die B GmbH &amp; Co. KG, sp\u00e4ter firmierend unter C GmbH &amp; Co. KG der E GmbH das Recht,<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] (to) prepare all patent and utility model applications for each jurisdiction where such industrial property right protection is sought; prosecute the same; maintain all said industrial property rights on a current basis as required by the applicable laws of each jurisdiction in which such protection has been afforded.\u201d<br \/>\n(Ziffer 1.1 der Anlage K 1)<\/li>\n<li>Weiter vereinbarten die Vertragsparteien in Ziffer 2.3 der Vereinbarung:<\/li>\n<li>\u201eOn consultation with D (B GmbH &amp; Co. KG) shall decide whether infringements of its industrial property rights shall be prosecuted or not. In the affirmative, VPPG shall be responsible for the performance of such prosecution.\u201d<\/li>\n<li>Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Am 26. September 2018 unterzeichneten die Prokuristen E und F f\u00fcr die C GmbH &amp; Co. KG und die Prokuristen E und G f\u00fcr die A GmbH eine Vereinbarung, wonach<\/li>\n<li>\u201edie A GmbH die C GmbH &amp; Co. KG vorsorglich [erm\u00e4chtigt], alle Anspr\u00fcche, die durch die Verletzung des europ\u00e4ischen Patents EP 1 971 XXX durch die H Aktiengesellschaft entstanden sind und in Zukunft entstehen werden im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Etwaige Anspr\u00fcche der A GmbH (z.B. Schadensersatz, Auskunftserteilung, Rechnungslegung), die infolge der Verletzung des vorstehend genannten Patents durch die H AG bei der A GmbH entstanden sind, tritt die A GmbH zus\u00e4tzlich hiermit an die C GmbH &amp; Co. KG ab, die diese Abtretung hiermit annimmt.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieser Vereinbarung wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagte, fr\u00fcher firmierend unter H AG, ist ein in D\u00fcren ans\u00e4ssiges Unternehmen, dessen Gesch\u00e4ftsbetrieb unter anderem auf die Herstellung und den Vertrieb von Walzen und Walzenm\u00e4nteln gerichtet ist. Die Beklagte stellt unterschiedliche Walzenm\u00e4ntel her, die sie als Schuhpressm\u00e4ntel (\u201eshoe press belts\u201c) bezeichnet. Sie bietet diese unter anderem unter der Bezeichnung \u201eJ\u201c wie folgt an:<\/li>\n<li>Nachfolgend sind mikroskopische Aufnahmen eines Schnitts und 3-dimensionale \u00b5-Computertomografische Untersuchungen eines von der Kl\u00e4gerin untersuchten Musters eines Schuhpressmantels wiedergegeben, wobei Herkunft und Behandlung des Musters zwischen den Parteien streitig sind.<\/li>\n<li>(Seite 18 der Klageschrift)<\/li>\n<li>\n(Anlage K 11)<\/li>\n<li>(Anlage K 16)<\/li>\n<li>Die Schuhpressm\u00e4ntel werden sowohl mit glatter Oberfl\u00e4che als auch mit Rillen oder Blindbohrungen und schlie\u00dflich in einer Kombination von Blindbohrung und Rillen angeboten. Mit der Klage angegriffen sind s\u00e4mtliche Varianten des Typs \u201eJ\u201c mit Ausnahme der mit glatter Oberfl\u00e4che, die Lufteinschl\u00fcsse wie die von der Kl\u00e4gerin untersuchten aufweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat ihrerseits R\u00fcckstellmuster von Schuhpressm\u00e4nteln des Typs \u201eJ\u201c untersucht. Nachstehend sind \u00b5-Computertomografische Untersuchungen der Probe 615 wiedergegeben. Die ersten Abbildungen zeigen drei Schnittansichten (quer, l\u00e4ngs und horizontal) der Probe (Bl. 23 von der Beklagten vorgelegten Gutachtens gem\u00e4\u00df Anlage MB 10).<\/li>\n<li>Weiterhin sind zwei 3D-Ansichten durch den Walzenmantel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abgebildet (Bl. 38 des von der Beklagten vorgelegten Gutachtens gem\u00e4\u00df Anlage MB 10)<\/li>\n<li>in einer vollst\u00e4ndigen Darstellung mit Poren und Fadenlage in gleicher Farbe:<\/li>\n<li>und in einer Darstellung der Poren ohne die Fadenlage:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die in der Vereinbarung vom 30. September 2004 genannte E GmbH habe sp\u00e4ter umfirmiert in A GmbH, die im Patentregister als Inhaberin des Klagepatents eingetragene Gesellschaft. Bei der ebenfalls in der Vereinbarung genannten K GmbH &amp; Co. KG handele es sich um die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin. Nach zwei \u2013 insofern unstreitigen \u2013 Umfirmierungen in C GmbH &amp; Co. KG sei diese Gesellschaft durch Anwachsung auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen, wobei die Kl\u00e4gerin \u2013 insofern unstreitig \u2013 durch Ausscheiden der einzigen Kommanditistin als einzige Gesellschafterin verblieben sei. Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, bei der Vereinbarung vom 30. September 2004 handele es sich um einen Treuhandvertrag. Die A GmbH habe lediglich die Aufgabe, die Schutzrechte der Voith-Gruppe zu halten und zu verwalten. Materiell-rechtliche Inhaberin am Klagepatent sei jedoch sie, die Kl\u00e4gerin, und daher sowohl prozessf\u00fchrungsbefugt als auch aktivlegitimiert. Ungeachtet dessen habe die A GmbH am 26. September 2018 aber eine weitere Prozessstandschaftserkl\u00e4rung zugunsten der C GmbH &amp; Co. KG abgegeben (vorgelegt als Anlage K 4), wobei die wirksame Vertretung letzterer von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents. Es handele sich um einen Walzenmantel f\u00fcr den Einsatz in einer Maschine zur Herstellung und\/oder Veredelung der Faserstoffbahn. Dieser bestehe aus zwei Kunststoffschichten und weise ein Tr\u00e4gerelement auf. Die untere Kunststoffschicht sei kompressibel. Sie weise eine Vielzahl von kleineren dunklen L\u00f6chern in der Struktur auf. Es handele sich dabei um Luftbl\u00e4schen, die zu einer mikrozelligen Struktur dieser Schicht f\u00fchrten und bewirkten, dass die Schicht kompressibel ausgebildet sei. Insofern gen\u00fcge es, dass die kompressible Kunststoffschicht geeignet sei, Belastungen auf das Tr\u00e4germaterial zumindest teilweise zu reduzieren. Wie und in welchem Umfang, lasse der Klagepatentanspruch offen. Das Tr\u00e4gerelement bestehe aus einer Fadenverst\u00e4rkung, die quer zur Umfangsrichtung, also in L\u00e4ngsrichtung des Walzenmantels verlaufe. Diese F\u00e4den seien in die kompressible Kunststoffschicht eingebettet. Die Au\u00dfenseite des Walzenmantels sei indes von einer inkompressiblen Kunststoffschicht gebildet und weise Rillen oder Blindbohrungen oder eine Kombination von beidem auf, wobei sich die Rillen oder Blindbohrungen vollst\u00e4ndig innerhalb der inkompressiblen Kunststoffschicht bef\u00e4nden. Dazu behauptet die Kl\u00e4gerin, sie habe eine Probe einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform untersucht. Der zugeh\u00f6rige Walzenmantel sei von der Beklagten hergestellt und nach China an den Kunden L&amp;M Guangdong geliefert, am 1. Juni 2017 installiert und bis zum 2. November 2017 verwendet worden. Danach sei die Probe gezogen und von der PWT Pr\u00fcf- und Werkstofftechnik GmbH und auch von ihr, der Kl\u00e4gerin selbst, untersucht worden. Aus diesen Untersuchungen stammten auch die vorgelegten Abbildungen (Blatt 71 der Akte sowie Anlagen K 10, K 11 und K 16).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>&#8211; wie erkannt &#8211;<\/li>\n<li>hilfsweise zum Antrag zu II., die der A GmbH entstandenen Sch\u00e4den zu ersetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in dem gegen das Klagepatent DE 50 2006 009 XXX anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren (Az. 4 Ni 55\/19) auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, sie verletze das Klagepatent nicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise ein einheitliches Material (Polyurethan) sowie eine einheitliche H\u00e4rte dieses Materials und eine einheitliche Kompressibilit\u00e4t auf. Dadurch erweise sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als wesentlich formstabiler bzw. resistenter gegen Verformungen. Es werde bei der Herstellung auf s\u00e4mtliche Ma\u00dfnahmen verzichtet, die klagepatentgem\u00e4\u00df erforderlich seien, um das aus Sicht des Klagepatents \u201einkompressible\u201c Polyurethan-Material \u201ekompressibel\u201c zu machen.<\/li>\n<li>Herstellungsbedingt sei nicht zu 100% auszuschlie\u00dfen und sei es technisch unvermeidbar, dass sich in seltenen Einzelf\u00e4llen um das CD-Tr\u00e4gerelement herum Luftblasen bildeten. Diese entst\u00e4nden wahrscheinlich wegen der Feuchtigkeit in der Umgebungsluft. Die CD-F\u00e4den verhielten sich insofern aufgrund ihrer Vorbehandlung offensichtlich anders als MD-F\u00e4den. Die Bl\u00e4schen h\u00e4tten aber keine Auswirkungen auf die Kompressibilit\u00e4t des einheitlichen PU-Materials. Es fehle somit jedenfalls an einer kompressiblen Kunststoffschicht sowie an einem Tr\u00e4gerelement, das in eine kompressible Kunststoffschicht eingebettet sei.<\/li>\n<li>Was die Untersuchungen der Kl\u00e4gerin angehe, bestreitet die Beklagte, die von der Kl\u00e4gerin untersuchten Muster in dieser Form in irgendeiner Weise hergestellt, angeboten, vertrieben oder benutzt zu haben. Weiter bestreitet sie, dass die Probe unmanipuliert sei, ordnungsgem\u00e4\u00df gelagert und fachm\u00e4nnisch untersucht worden sei.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist die Beklagte der Ansicht, dass sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre stelle sich gegen\u00fcber dem Stand der Technik nicht als neu dar und beruhe nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist prozessf\u00fchrungsbefugt gem\u00e4\u00df \u00a7 51 ZPO Auch wenn sie nicht im Patentregister eingetragen ist, ergibt sich die Prozessf\u00fchrungsbefugnis aufgrund gewillk\u00fcrter Prozessstandschaft.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nBei der Prozessf\u00fchrungsbefugnis handelt es sich um eine das Verfahren betreffende Voraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Regeln zu \u00fcberpr\u00fcfen ist. Die Prozessf\u00fchrungsbefugnis ist gegeben, wenn der Kl\u00e4ger berechtigt ist, \u00fcber das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu f\u00fchren (BGH, GRUR 2005, 502, 503 \u2013 Leistungsschutzrechte der Mitglieder des Bayreuther Festspielorchesters, m.w.N.). Die Berechtigung zur Prozessf\u00fchrungsbefugnis ergibt sich im Patentrecht aus der Eintragung im Patentregister, vgl. \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG. Danach gilt der eingetragene Patentinhaber nach Ma\u00dfgabe des Gesetzes als berechtigt und verpflichtet. Aus dieser formalen Stellung folgt somit eine Legitimationswirkung; der genannte Patentinhaber gilt als Berechtigter, und zwar auch f\u00fcr den Verletzungsprozess (Benkard\/Sch\u00e4fers, PatG, 11. Auflage 2015, \u00a7 30 Rn. 8a).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nIm vorliegenden Fall macht die Kl\u00e4gerin, indem sie sich auf die materiell-rechtliche Inhaberschaft am Klagepatent beruft, ein eigenes Recht in eigenem Namen geltend. Dies ist insofern zutreffend, weil die Kl\u00e4gerin materiell-rechtliche Inhaberin des Klagepatents ist. Zwar wurde die A GmbH durch den Erteilungsakt am 18.05.2011 unmittelbar Inhaberin des Klagepatents. Eine \u201ejuristische Sekunde\u201c darauf wurde jedoch die Kl\u00e4gerin aufgrund der Vereinbarungen im Intellectual Property Service Agreement vom 30. September 2004 materiell-rechtliche Inhaberin am Klagepatent.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBerechtigte und Verpflichtete aus dem Intellectual Property Service Agreement vom 30. September 2004 sind die im Patentregister eingetragene A GmbH und die Kl\u00e4gerin. Soweit die Beklagte die Umfirmierung der in der Vereinbarung genannten E GmbH in die A GmbH und die Wirksamkeit der Anwachsung der B GmbH &amp; Co. KG, sp\u00e4ter firmierend unter C GmbH &amp; Co. KG, auf die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestritten hat, hat die Kl\u00e4gerin diese Umst\u00e4nde durch die als Anlagen K 2 und K 3 vorgelegten Handelsregisterausz\u00fcge belegt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBei dem Intellectual Property Service Agreement vom 30. September 2004 handelt es sich um einen Treuhandvertrag, mit dem die A GmbH zwar formal Inhaberin des gesamten von der Kl\u00e4gerin bzw. ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin bestehenden oder zuk\u00fcnftig erworbenen oder entwickelten geistigen Eigentums werden sollte, allerdings nur zu den in der Vereinbarung genannten Zwecken, n\u00e4mlich zur Anmeldung, Aufrechterhaltung und rechtlichen Durchsetzung von Schutzrechten (vgl. Ziffer 1.1 und 2.3 der Anlage K 1). Gleichwohl sollte die Kl\u00e4gerin allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin an s\u00e4mtlichen von der Vereinbarung erfassten Rechte an ihrem geistigem Eigentum bleiben, insbesondere auch Einnahmen aus diesen Rechten einschlie\u00dflich Schadensersatzzahlungen erhalten (vgl. Ziffer 2.2 und 2.5 der Anlage K 1). Ausdr\u00fccklich wurde die A GmbH als Treuh\u00e4nderin bezeichnet (Ziffer 2.4 der Anlage K 1). Da sich die Vereinbarung auch auf zuk\u00fcnftige Schutzrechtspositionen bezieht (vgl. Ziffer 1.1 der Vereinbarung), ist die Regelung in Ziffer 2.2 der Vereinbarung, wonach die Kl\u00e4gerin materiell-rechtliche Inhaberin ihres geistigen Eigentums bleiben sollte, nach ihrem Sinn und Zweck als Vorausverf\u00fcgung der A GmbH hinsichtlich solcher Schutzrechte auszulegen, an denen sie infolge Anmeldung und Erteilung zun\u00e4chst selbst die Inhaberschaft erhielt. Demnach behielt die Kl\u00e4gerin nicht nur ihr Recht auf das Patent, sondern erhielt nach der Erteilung des Klagepatents infolge der Vorausverf\u00fcgung auch materiell-rechtlich das Recht am Patent, w\u00e4hrend bei der A GmbH nur die formale Registerposition verblieb. Die sachliche Berechtigung am Patent kann insofern von der formellen getrennt sein (BGH, GRUR 2013, 713, Rn. 52 f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren; Benkard\/Sch\u00e4fers a.a.O. Rn. 17 m.w.N.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAllerdings ist die Kl\u00e4gerin nicht im Patentregister als Inhaberin des Klagepatents eingetragen. Damit kann sie ihre Prozessf\u00fchrungsbefugnis nicht unmittelbar aus der materiell-rechtlichen Inhaberschaft am Klagepatent ableiten, weil es an der weiter erforderlichen Eintragung im Patentregister fehlt.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nZur Prozessf\u00fchrung berechtigt ist die Kl\u00e4gerin aufgrund gewillk\u00fcrter Prozessstandschaft. Diese ist zul\u00e4ssig, wenn der Prozessf\u00fchrende vom Rechtsinhaber zu dieser Art der Prozessf\u00fchrung erm\u00e4chtigt worden ist und er ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse an ihr hat. Das schutzw\u00fcrdige Eigeninteresse ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessf\u00fchrungsbefugten hat. Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begr\u00fcndet werden (BGH, NJW 2017, 486, Rn. 5 m.w.N.). So liegt es hier.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist gem\u00e4\u00df der Vereinbarung vom 26. September 2018 durch die eingetragene Patentinhaberin erm\u00e4chtigt worden, \u201ealle Anspr\u00fcche, die durch die Verletzung des europ\u00e4ischen Patents EP 1 971 XXX durch die H Aktiengesellschaft entstanden sind und in der Zukunft entstehen werden, im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.\u201c Diese Erm\u00e4chtigung ist im Hinblick auf die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche wirksam (vgl. BGH a.a.O Rn. 7, wonach die gewillk\u00fcrte Prozessstandschaft in der Regel die Abtretbarkeit des geltend zu machenden Rechts voraussetzt). Soweit die Beklagte die Wirksamkeit der Vertretung der C GmbH &amp; Co. KG beim Abschluss dieser Vereinbarung mit Nichtwissen bestreitet, hat die Kl\u00e4gerin diesen Umstand durch den als Anlage K 3 vorgelegten Handelsregisterauszug belegt. Danach hatten E und F Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen Prokuristen. Gleiches gilt f\u00fcr die A GmbH und die Vertretung durch ihre Prokuristen E und G (Anlage K 2). Soweit es sich bei der Unterzeichnung durch E um ein unzul\u00e4ssiges In-Sich-Gesch\u00e4ft handeln sollte, wurde dies jedenfalls von beiden Seiten mit Vereinbarung vom 15. M\u00e4rz 2019 (Anlage K 14) genehmigt und best\u00e4tigt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin vorliegend die auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung gerichteten Anspr\u00fcche geltend macht, ist sie diesbez\u00fcglich wirksam durch die A GmbH erm\u00e4chtigt worden. In der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ist gekl\u00e4rt, dass ein Anspruch unter Umst\u00e4nden auch dann im Wege der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft geltend gemacht werden kann, wenn er nicht abtretbar ist Dies wurde bejaht f\u00fcr den Grundbuchberichtigungsanspruch nach \u00a7 894 BGB und f\u00fcr den Herausgabeanspruch nach \u00a7 985 BGB. Angenommen wurde dies weiterhin f\u00fcr den Unterlassungsanspruch des Eigent\u00fcmers aus \u00a7 1004 BGB und f\u00fcr den Anspruch wegen Besitzst\u00f6rung aus \u00a7 862 BGB (BGH a.a.O Rn. 7 m.w.N.). Der Unterlassungsanspruch kann ebenfalls in eigenem Namen f\u00fcr Rechnung des erm\u00e4chtigten Patentinhabers geltend gemacht werden (Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, Patentgesetz a.a.O. \u00a7 139 Rn. 18). Die Erm\u00e4chtigung bezieht sich auch auf die Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz. Einer Abtretung und Klarstellung in den Antr\u00e4gen, dass es sich um Sch\u00e4den der A GmbH handelt, bedurfte es nicht, weil die Kl\u00e4gerin als materiell-rechtlich Berechtigte am Klagepatent unmittelbar selbst Inhaberin dieser Anspr\u00fcche wurde. Der Erm\u00e4chtigung bedarf es nur zur \u00dcberwindung der fehlenden Eintragung im Register.<\/li>\n<li>Einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft stehen \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG und das grunds\u00e4tzliche Erfordernis der Registereintragung nicht entgegen. Denn der materiell-berechtigte Patentinhaber darf hinsichtlich der Prozessf\u00fchrungsbefugnis nicht schlechter gestellt werden als ein lediglich einfacher Lizenznehmer, dessen Rechtsposition im Vergleich um ein Vielfaches schw\u00e4cher ausgestaltet ist. Zudem sind vorliegend nicht die \u00dcbertragungsakte an sich sondern die Wirksamkeit der Prozessstandschaftserkl\u00e4rung streitig. \u00dcbertragungsakte, von deren Pr\u00fcfung das Gericht nach Sinn und Zweck von \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG entlastet werden sollen, stehen vorliegend nicht in Rede. Schlie\u00dflich steht auch eine gesetzliche Prozessstandschaft, wie sie etwa \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG konstituiert, einer weiteren gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft nicht entgegen. So sind F\u00e4lle der R\u00fcckerm\u00e4chtigung im Zivilprozess nicht ausgeschlossen, etwa wenn der Nachlassverwalter den Erben erm\u00e4chtigt, Nachlassanspr\u00fcche im eigenen Namen geltend zu machen, oder der Insolvenzverwalter den Insolvenzschuldner zur Geltendmachung eines zur Masse geh\u00f6renden Rechts (Z\u00f6ller\/Althammer, ZPO 33. Aufl.: Vorbem. zu \u00a7\u00a7 50-58 Rn 46). Es ist nicht ersichtlich, warum dies im Verh\u00e4ltnis der formell im Patentregister eingetragenen Person zum materiell-berechtigten Inhaber des Patents anders sein sollte.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Voraussetzungen der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft im \u00dcbrigen liegen vor. Das schutzw\u00fcrdige Eigeninteresse des Prozessstandschafters muss sich auf das Recht beziehen, zu dessen Geltendmachung er erm\u00e4chtigt worden ist. Geht es um die Beeintr\u00e4chtigung eines Rechts, muss es in der Beseitigung der eingetretenen Beeintr\u00e4chtigung bestehen. Das ist auch f\u00fcr die Anerkennung eines wirtschaftlichen Eigeninteresses erforderlich und bedeutet, dass nicht jedes wirtschaftliche Eigeninteresse des Prozessstandschafters ausreichend ist. Auch dieses muss sich aus der Beziehung zu dem fremden Recht ergeben. Die Zul\u00e4ssigkeit der klageweisen Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen, bei der es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, findet nur dann ihre Rechtfertigung, wenn das Interesse des Prozesstandschafters auf die Verwirklichung gerade dieses Rechts gerichtet ist (BGH, a.a.O. Rn. 10).<\/li>\n<li>Vorliegend ergibt sich das schutzw\u00fcrdige Eigeninteresse der Kl\u00e4gerin aus ihrer Stellung innerhalb des Konzernverbundes. Die Kl\u00e4gerin hat die dem Patent zugrundeliegende Erfindung gemacht und verwertet diese im Rahmen ihres operativen Gesch\u00e4fts. Sie ist materiell-rechtliche Inhaberin des Klagepatents. Sie ist zur Nutzung berechtigt und ihr stehen aufgrund der Vereinbarung mit der A GmbH die Ertr\u00e4ge aus der Nutzung einschlie\u00dflich Schadensersatzzahlungen zu. Sie hat damit ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung von Rechtsverletzungen bezogen auf das hier streitgegenst\u00e4ndliche Patent. Schutzw\u00fcrdige Belange der Beklagten stehen nicht entgegen.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Klage ist zudem begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist anspruchsberechtigt. In der Vereinbarung vom 26. September 2018 ist eine Vorausverf\u00fcgung zu sehen, wonach die Kl\u00e4gerin auch materiell-rechtlich Inhaberin des Klagepatents geworden ist. Auf die Ausf\u00fchrungen zur Prozessf\u00fchrungsbefugnis wird verwiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Erfindung betrifft einen Walzenmantel zur Behandlung einer Papier-, Karton-, Tissue- oder einer anderen Faserstoffbahn in einer Maschine zur Herstellung und\/oder Veredelung derselben bestehend aus einer oder mehreren Kunststoffschichten, von denen wenigstens eine kompressibel ausgebildet ist und zumindest einem Tr\u00e4gerelement in Form eines Gewebes, Fadengeleges o.\u00e4.<\/li>\n<li>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass derartige flexible Walzenm\u00e4ntel zur Entw\u00e4sserung oder Gl\u00e4ttung von Faserstoffbahnen gegenw\u00e4rtig aus einer Polyurethan-Matrix bestehen, die mit einem Gewebe oder Fadenelement verst\u00e4rkt sei (Abs. [0002]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift). Die Walzenm\u00e4ntel w\u00fcrden zur Bildung eines Presspalts von einem Anpresselement zu einer Gegenwalze gedr\u00fcckt. Durchl\u00e4uft dabei ein Batzen den Pressspalt, k\u00f6nne es zu einer bleibenden Verformung oder einem Bruch des Gewebes oder Fadengeleges kommen (Abs. [0004]). Grund hierf\u00fcr sei, dass Polyurethan zwar sehr verschlei\u00dffest, jedoch auch inkompressibel sei und daher das Material bei Druckbeaufschlagung zur Seite ausweiche (Abs. [0007]). Daher m\u00fcsse das Gewebe den wesentlichen Teil der Belastung in Form von Zugspannungen aufnehmen. (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Im Stand der Technik seien Pressb\u00e4nder mit por\u00f6sen und\/oder kompressiblen Schichten bekannt; so beispielsweise aus der US 4,701,XXX, der EP 1 293 XXX, der EP 0 859 XXX, der EP 1 162 XXX und der US 4,552,XXX (Abs. [0009]). Davon ausgehend liegt der Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die Belastung des Tragelements zu vermindern (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Klagepatent einen Walzenmantel mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind:<\/li>\n<li>1. Walzenmantel (3) zur Behandlung einer Papier-, Karton-, Tissue- oder einer anderen Faserstoffbahn (1) in einer Maschine zur Herstellung und\/oder Veredelung derselben bestehend aus:<br \/>\n2. mehreren Kunststoffschichten (6, 7, 8), von denen wenigstens eine kompressibel (6) ausgebildet ist, und<br \/>\n3. zumindest einem Tr\u00e4gerelement (5) in Form eines Gewebes oder Fadengeleges,<br \/>\n3.1 wobei wenigstens ein Tr\u00e4gerelement (5) in eine kompressible Kunststoffschicht (6) eingebettet ist und<br \/>\n4. wobei wenigstens eine der Kunststoffschichten (6, 7, 8) inkompressibel (7, 8) ist;<br \/>\n5. wobei die Au\u00dfenseite des Walzenmantels (3) Rillen (9) und\/oder Blindbohrungen aufweist und von einer inkompressiblen Kunststoffschicht (7) gebildet ist,<br \/>\n5.1 wobei die Rillen (9) und\/oder Blindbohrungen sich vollst\u00e4ndig innerhalb der inkompressiblen Kunststoffschicht befinden.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nEin erfindungsgem\u00e4\u00dfer Walzenmantel besteht aus mehreren Kunststoffschichten, von denen nach Merkmal 2 wenigstens eine kompressibel ausgebildet sein soll. In diese kompressible Kunststoffschicht soll nach Merkmal 3.1 zumindest ein Tr\u00e4gerelement in Form eines Gewebes oder Fadengeleges eingebettet sein. Insofern bedarf der Anspruch im Hinblick auf den Streit der Parteien der Auslegung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEine Schicht ist im Sinne des Klagepatents kompressibel, wenn sie infolge von Druckeinwirkung komprimiert, also ihr Volumen verringert bzw. ihre Dichte erh\u00f6ht wird. In Abgrenzung dazu zeichnet sich eine inkompressible Kunststoffschicht nach der Lehre des Klagepatents dadurch aus, dass das Material \u2013 wie etwa Polyurethan \u2013 bei Druckbeaufschlagung zur Seite ausweicht (Abs. [0007]). Ein unmittelbarer Zusammenhang der Kompressibilit\u00e4t mit der physikalischen H\u00e4rte des Materials ist dem Klagepatent hingegen nicht zu entnehmen.<\/li>\n<li>Nach der Beschreibung des Klagepatents war im Stand der Technik das Material Polyurethan als inkompressibel bekannt, so dass das Gewebe den wesentlichen Teil der Belastung in Form von Zugspannungen aufnehmen muss (Abs. [0007] und [0008]). Ausgehend hiervon weist das Klagepatent den Fachmann an, die Kompressibilit\u00e4t der Kunststoffschicht vorzusehen. Die Funktion der Kompressibilit\u00e4t besteht darin, die auf das Tr\u00e4gerelement einwirkenden Zugkr\u00e4fte zu minimieren. Aufgrund ihrer Elastizit\u00e4t soll sie einen gro\u00dfen Teil einer Druckbeaufschlagung abfangen k\u00f6nnen (Abs. [0010]). Dies erh\u00f6ht die Langlebigkeit des Walzenmantels. Ein gewisses Ma\u00df an Kompressibilit\u00e4t fordert der Klagepatentanspruch hingegen nicht. Denn nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs handelt es sich bei der Kompressibilit\u00e4t um ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Merkmal des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Walzenmantels; der Anspruch selbst nennt kein Ma\u00df f\u00fcr die Kompressibilit\u00e4t oder f\u00fcr die Eignung zur Druckaufnahme. Die fl\u00e4chig ausgestaltete Schicht muss lediglich einen Beitrag dazu leisten, den \u00fcblicherweise auf den Walzenmantel zur Behandlung von Faserstoffbahnen lastenden Druck abzufangen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem bereits erw\u00e4hnten Absatz [0010], der lediglich davon spricht, dass ein gro\u00dfer Teil einer Druckbeaufschlagung abgefangen werden kann. Die Lehre des Klagepatents ist aber nicht nur auf solche Walzenm\u00e4ntel beschr\u00e4nkt, die tats\u00e4chlich einen Gro\u00dfteil der Druckbeaufschlagung abfangen.<\/li>\n<li>Der Begriff der Kompressibilit\u00e4t trifft nach der Lehre des Klagepatents keine Aussage \u00fcber die Materialh\u00e4rte der betreffenden Schicht. Der Wortlaut des Klagepatents stellt hierauf nicht ab; der Begriff hat keinen Eingang in die Patentschrift gefunden. Der Fachmann hat dar\u00fcber hinaus auch keine Veranlassung den Begriff der Kompressibilit\u00e4t dahingehend auszulegen. Das Klagepatent trifft nach dem Wortlaut lediglich eine Unterscheidung zwischen kompressibler und inkompressibler Kunststoffschicht, wobei Polyurethan als inkompressibel gilt (Abs. [0007]). Der H\u00e4rtegrad dieses Materials findet keine Erw\u00e4hnung. Vielmehr beschreibt das Klagepatent in Absatz [0010] die Elastizit\u00e4t sowie in den Abs\u00e4tzen [0017] und [0023] die Kompressibilit\u00e4t und das Stauchungsverhalten der betreffenden Schicht. Soweit die Kompressibilit\u00e4t und die H\u00e4rte eines Materials miteinander verkn\u00fcpfte Eigenschaften sein k\u00f6nnen, stellt das Klagepatent hierauf nicht ab; der Fachmann wird zudem nicht angewiesen, einen bestimmten Materialaufbau der kompressiblen Kunststoffschicht vorzusehen. Verweise der Beklagten auf die DIN EN ISO 868:2003 und Definitionen in Lexika sind unbehelflich. Die Patentschrift stellt insoweit ihr eigenes Lexikon dar.<\/li>\n<li>Wie die Kompressibilit\u00e4t der Kunststoffschicht im Einzelnen hergestellt ist, l\u00e4sst das Klagepatent offen. Nach einer bevorzugten Ausf\u00fchrung wird diese dadurch erreicht oder verst\u00e4rkt, dass die betreffende Kunststoffschicht \u00fcber eine porige, insbesondere mikrozellige Struktur verf\u00fcgt. Dabei sind mikrozellige Strukturen, welche von geschlossenen, zelligen Blasen innerhalb der Kunststoffschicht gebildet werden, besonders geeignet. Das Klagepatent schl\u00e4gt vor, diese kompressible Kunststoffschicht von einem Elastomer, insbesondere einem Polyurethan, auszubilden (Abs. [0019]). Durch Zugabe von Wasser im Vernetzer, die infolge einer chemischen Reaktion zur Bildung feinster Kohlendioxidbl\u00e4schen f\u00fchrt, kann diese Struktur erreicht werden; alternativ weist das Klagepatent den Fachmann an, Luft oder ein inertes Gas beim Herstellen des Elastomers zuzumischen (Abs. [0020] und [0021]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeiterhin soll das Tr\u00e4gerelement nach Merkmal 3.1 in die kompressible Kunststoffschicht eingebettet sein. Dabei muss sich das Fadengelege erfindungsgem\u00e4\u00df innerhalb der Schicht befinden. Der Wortlaut des Klagepatents l\u00e4sst offen, wie dies im Einzelnen umzusetzen ist, insbesondere ob sich die Schicht auch oberhalb und unterhalb des Fadengeleges befinden muss.<\/li>\n<li>Funktional betrachtet soll das Tr\u00e4gerelement den Walzenmantel verst\u00e4rken und dessen Langlebigkeit erh\u00f6hen. Im Stand der Technik wurde unter anderem inkompressibles Polyurethan f\u00fcr den Walzenmantel eingesetzt, was bei einer Druckbeaufschlagung dazu f\u00fchrte, dass das Tr\u00e4gerelement nahezu die gesamte Belastung in Form von Zugspannung aufnehmen musste (Abs. [0008]). Die Einbettung des Tr\u00e4gerelements in eine kompressible Kunststoffschicht hat nach der Lehre des Klagepatents den Vorteil, dass bereits diese Schicht einen Gro\u00dfteil der Druckbeaufschlagung abfangen kann und das Tr\u00e4gerelement entlastet wird (Abs. [0010]). Dabei ist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kunststoffschicht als ein fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfiges Gebilde zu sehen, das sich \u00fcber den Umfang des Walzenmantels erstreckt und in H\u00f6henrichtung einen Abschnitt des Walzenmantels bildet. F\u00fcr die Kompressibilit\u00e4t dieser Schicht, gen\u00fcgt es daher nicht, dass diese an irgendeiner Stelle komprimiert werden kann. Indes muss sie nicht zwingend homogen sein. Ausgehend von der Funktion, die Krafteinwirkung auf das Tr\u00e4gerelement zu verringern, muss die Kompressibilit\u00e4t fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfig so vorhanden sein, dass sie einen Betrag dazu leistet, die Dehnung des Materials abzufangen. Das \u201eeingebettet sein\u201c verlangt daf\u00fcr nicht, dass das Tr\u00e4gerelement von allen Seiten von der kompressiblen Kunststoffschicht umgeben ist. Es ist lediglich erforderlich, dass die vom Klagepatent beschriebene Funktion erf\u00fcllt wird. Das kann auch schon dadurch geschehen, dass sich Materialbereiche seitlich neben dem Tr\u00e4gerelement komprimieren lassen mit der Folge, dass Kunststoffmaterial in diese Bereich ausweichen kann und so die Zugkr\u00e4fte auf das Tr\u00e4gerelement verringert. Dabei ist, worauf die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat, zu ber\u00fccksichtigen, dass die Krafteinwirkung nicht einfach von der Presswalze senkrecht auf das Tr\u00e4gerelement geleitet wird. Vielmehr nimmt sowohl der Batzen Energie auf und auch die inkompressible Schicht verteilt die Kr\u00e4fte so, dass sie auch in der Fl\u00e4che, also seitlich wirken.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nMit Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macht die Beklagte von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht unstreitig die Merkmale 1, 3 und 4. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um einen als \u201eSchuhpressmantel\u201c bezeichneten Walzenmantel gem\u00e4\u00df Merkmal 1, der zur Verwendung in der Papierindustrie angeboten wird. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist ferner zwei Kunststoffschichten und jedenfalls ein Tr\u00e4gerelement auf gem\u00e4\u00df Merkmal 3. Zudem ist wenigstens eine der Kunststoffschichten \u2013 n\u00e4mlich die \u00e4u\u00dfere \u2013 inkompressibel.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist ferner mit der innengelegenen Schicht eine kompressible Kunststoffschicht auf gem\u00e4\u00df Merkmal 2. Dies ergibt sich aus den von den Parteien vorgelegten Abbildungen und Untersuchungen. Das Bestreiten der Kompressibilit\u00e4t dieser inneren Schicht durch die Beklagte ist letztlich nicht erheblich.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Untersuchungen und die vorgelegten Abbildungen tats\u00e4chlich von einer Probe einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stammen, die die Beklagte in irgendeiner Weise in den Verkehr brachte, und ob diese Probe \u00fcberhaupt noch Eigenschaften aufzeigt, die dem urspr\u00fcnglichen Walzenmantel entsprechen. Entscheidend ist der Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter anderem zwei Schichten aufweise und in der unteren Schicht ein Tr\u00e4gerelement in Form von CD-F\u00e4den eingelassen sei, die von Gasbl\u00e4schen umgeben seien, die die Schicht kompressibel machten. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform so aufgebaut ist und tats\u00e4chlich Gaseinschl\u00fcsse in der Umgebung der CD-F\u00e4den aufweisen, hat die Beklagte nicht bestritten. Sie hat sogar zugestanden, dass sich um das CD-Tr\u00e4gerelement herum Luftblasen bilden k\u00f6nnten, die wahrscheinlich wegen der Feuchtigkeit in der Umgebungsluft und aufgrund der Vorbehandlung der CD-F\u00e4den entstehen. Abbildungen einer Probe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die in den vorgenannten Eigenschaften den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Abbildungen entspricht (Probe 615), hat die Beklagte sogar mit dem Gutachten des Instituts f\u00fcr Kunststoffverarbeitung (IKV) der RWTH Aachen vom 20. Februar 2020 (Anlage MB 10) vorgelegt. Beide Proben sind in Schichtaufbau und Anordnung der Lufteinschl\u00fcsse v\u00f6llig vergleichbar (vgl. S. 37 f. der Anlage MB 10 mit Anlage K 16 sowie S. 23 der Anlage MB 10 mit Anlage K 11). Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist insofern als unstreitig anzusehen.<\/li>\n<li>Dass die Beklagte auch Proben von Walzenm\u00e4nteln untersucht hat, die in der unteren Schicht keine Lufteinschl\u00fcsse aufweisen, ist unbeachtlich. Zum einen stammen diese Proben von R\u00fcckstellmustern aus dem Jahr 2019 und damit aus einer Zeit nach Klageerhebung, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass die Produktionsbedingungen angepasst wurden. Ungeachtet dessen sind ausgehend von dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nur solche Walzenzm\u00e4ntel als streitgegenst\u00e4ndlich anzusehen, die die entsprechenden Lufteinschl\u00fcsse aufweisen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDem von der Beklagten vorgelegten Gutachten des IKV vom 20. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterschiedlich ausgestaltete fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfige Gebilde aufweist. Diese sind \u2013 im Querschnitt betrachtet \u2013 als \u00fcbereinander angeordnet erkennbar. Es handelt sich folglich um Schichten im Sinne des Klagepatents. Zudem hat die Beklagte unstreitig vorgetragen, dass sich die Kunststoffschichten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in zwei Schritten aufbauen, zun\u00e4chst die innere Schicht mit den CD-F\u00e4den, anschlie\u00dfend die \u00e4u\u00dfere Schicht mit den MD-F\u00e4den. Dabei wird f\u00fcr beide Schichten unstreitig dasselbe Material, n\u00e4mlich eine Polyurethanmatrix verwendet.<\/li>\n<li>Die beiden Schichten unterscheiden sich unter anderem dadurch, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfangreiche Gaseinschl\u00fcsse im Bereich der unteren Fadenlage, also der CD-F\u00e4den und damit in der unteren Kunststoffschicht aufweist. Die Bl\u00e4schen sind um die CD-F\u00e4den konzentriert, befinden sich aber auch teilweise unterhalb und zwischen den Querf\u00e4den. Dies ergibt sich nicht nur aus den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Abbildungen (Blatt 31 der Akte sowie Anlagen K 10, K 11 und K 16), sondern auch aus den Abbildungen der Probe des R\u00fcckstellmusters 615 in dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des IKV vom 20. Februar 2020 (S. 36-38 der Anlage MB 10).<\/li>\n<li>Die Existenz der Lufteinschl\u00fcsse im Bereich der CD-F\u00e4den f\u00fchrt zwangsl\u00e4ufig zur Kompressibilit\u00e4t der innenliegenden Kunststoffschicht, w\u00e4hrend die dar\u00fcber liegende Kunststoffschicht inkompressibel ist. Denn bei einem entsprechenden Druck l\u00e4sst sich das in der unteren Schicht eingeschlossene Gas komprimieren, das hei\u00dft das Volumen der Lufteinschl\u00fcsse wird kleiner. Damit geht unweigerlich eine Verringerung des Volumens in diesem Bereich der Kunststoffschicht bzw. eine Erh\u00f6hung der Dichte einher. Damit ist die Kunststoffschicht im Bereich der CD-F\u00e4den kompressibel. Genau solche Lufteinschl\u00fcsse schl\u00e4gt auch das Klagepatent in Absatz [0017] zur Erzielung der Kompressibilit\u00e4t vor. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang die Kunststoffschicht komprimiert werden kann. Ebenso ist es nach zutreffender Auslegung unbeachtlich, dass die Kunststoffschicht nicht \u00fcber ihre gesamte Ausdehnung homogen kompressibel ist. Auch die Art und Weise, wie die Luftbl\u00e4schen in der Schicht entstehen, \u00e4ndert nichts an der Merkmalsverwirklichung. F\u00fcr die Verletzung eines Vorrichtungsanspruchs gen\u00fcgt es, wenn das angegriffene Produkt die patentgem\u00e4\u00df geforderten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Eigenschaften aufweist ungeachtet dessen, wie diese hergestellt oder erzielt wurden. Vor allem ist das Klagepatent nicht auf die Herstellung der Lufteinschl\u00fcsse beschr\u00e4nkt, wie sie in Absatz [0020] oder [0021] vorgeschlagen wird. Selbst wenn die Bl\u00e4schen zuf\u00e4llig und ungewollt entstehen, f\u00fchrt dies nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus. Es hat ohnehin den Anschein, dass es der Beklagten ohne weiteres m\u00f6glich ist, Walzenm\u00e4ntel ohne Lufteinschl\u00fcsse herzustellen, wie die Untersuchungen der weiteren Proben zeigen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Beklagte hat nicht darzulegen vermocht, dass die Ausbildung von Luftbl\u00e4schen in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf die Kompressibilit\u00e4t des Materials ohne Einfluss ist.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte Stauchungsversuche hat durchf\u00fchren lassen, hat sie diese am Walzenmantel insgesamt durchgef\u00fchrt, nicht jedoch an den betreffenden Schichten. Eine Aussage \u00fcber die Kompressibilit\u00e4t der einzelnen Kunststoffschichten l\u00e4sst sich so nicht treffen. Abgesehen davon wurde mit dem Stauchungsversuch nicht die Kompressibilit\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gemessen, da Dichte- und Volumen\u00e4nderungen unbeachtet blieben. Es wurde letztlich nur das Stauchungsmodul ermittelt (vgl. S. 3 f. und 5 f. der Anlage MB 10), das mit dem Elastizit\u00e4tsmodul insofern in einem unmittelbaren Zusammenhang steht, dass sich der eine Wert auf die Stauchung, der andere auf die Dehnung der Probe bezieht (vgl. S. 8 der Anlage K 18). Beide physikalischen Werte lassen jedoch keinen unmittelbaren R\u00fcckschluss auf die Kompressibilit\u00e4t zu. Die Beklagte hat insofern anhand entsprechender physikalischer Formeln belegt, dass es zwar einen Zusammenhang zwischen der Kompressibilit\u00e4t und dem Elastizit\u00e4tsmodul (und insofern auch mit dem Stauchungsmodul) gibt, wobei die St\u00e4rke dieser Abh\u00e4ngigkeit jedoch von der Poissonzahl \u03bd bestimmt wird (vgl. S. 9 f. der Anlage K 18). Das Stauchungs- oder Elastizit\u00e4tsmodul l\u00e4sst keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Kompressibilit\u00e4t zu.<\/li>\n<li>Soweit der Beklagten nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nachgelassen war, zu diesem Vortrag und insbesondere zur Poissonzahl Stellung zu nehmen, hat sie nicht dargelegt, dass die Poissonzahl f\u00fcr das Material der unteren Schicht mit den Lufteinschl\u00fcssen von der Poissonzahl f\u00fcr das Material der oberen Schicht abweicht und insofern beide Materialien eine unterschiedliche (In-)Kompressibilit\u00e4t aufweisen. Der von der Beklagten vorgelegte Bericht des IKV vom 14.05.2020 (Anlage MB 15) vermag solche Unterschiede in der Poissonzahl nicht zu belegen. Zwar l\u00e4sst sich dem Bericht entnehmen, dass nunmehr die obere und untere Schicht der Proben gesondert umfangreichen Dehnungsversuchen unterzogen wurden, um die Poissonzahl zu ermitteln. Wie jedoch in dem Bericht selbst konstatiert wird, haben die CD- und MD-F\u00e4den in den Schichten einen erheblichen Einfluss auf die Poissonzahl, da sie die L\u00e4ngs- oder Querdehnung behindern (S. 2 der Anlage MB 15). Eine zuverl\u00e4ssige Bestimmung der Poissonzahl f\u00fcr die beiden Schichten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist also so nicht m\u00f6glich. Soweit der Bericht auch Dehnungsversuche f\u00fcr Proben ohne F\u00e4den enth\u00e4lt, sind deren Ergebnisse unergiebig und damit unerheblich. Dem Bericht l\u00e4sst sich entnehmen, dass dem IKV seitens der Beklagten auch Proben in Form von Vollmaterialien ohne F\u00e4den bereitgestellt wurden, die vom Anfang bzw. Ende eines Walzenmantelgie\u00dfprozesses entnommen wurden, und zwar unter anderem von dem Walzenmantel 615. Dem Bericht l\u00e4sst sich aber nicht entnehmen, dass diese Proben Lufteinschl\u00fcsse enthalten. Etwas anderes behauptet auch die Beklagte nicht. Von Lufteinschl\u00fcssen im Vollmaterial kann auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Beklagte selbst vortr\u00e4gt, die Luftblasen entst\u00fcnden wahrscheinlich durch Feuchtigkeit an den CD-F\u00e4den im Herstellungsprozess, k\u00f6nnen mithin nicht entstehen, wenn keine F\u00e4den in das Material eingelassen seien. F\u00fcr die Poissonzahl und damit die Kompressibilit\u00e4t der Kunststoffschicht mit Luftbl\u00e4schen sagen die Untersuchungsergebnisse daher nichts aus.<\/li>\n<li>Soweit der Bericht des IKV vom 12. Mai 2020 auch Ergebnisse f\u00fcr Druckversuche in einer Stahlvorrichtung auff\u00fchrt, verm\u00f6gen auch diese keine belastbare Poissonzahl f\u00fcr die beiden Kunststoffschichten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu liefern. Bei den Untersuchungen wurden die obere und untere Schicht getrennt gepr\u00fcft und zwar so, dass trotz der Stauchung in axialer Richtung das Material seitlich nicht ausweichen konnte. Auch wenn der Bericht zu dem Ergebnis kommt, dass sich ein durch die Blasen in der unteren Schicht des Walzenmantels 615 abweichendes Verhalten im Vergleich zu anderen Schichten \u2013 der oberen Schicht des Walzenmantels 615 bzw. den Schichten eines Walzenmantels ohne Lufteinschl\u00fcsse \u2013 nicht erkennen lasse (vgl. S. 6 der Anlage MB 15), sind die Ergebnisse nicht geeignet zu zeigen, dass die Lufteinschl\u00fcsse in der unteren Schicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Auswirkungen auf die Kompressibilit\u00e4t haben. Denn auch diese Versuche wurden durchweg mit Material durchgef\u00fchrt, das die CD- bzw. MD-F\u00e4den noch aufwies. Es l\u00e4sst sich daher nicht zuverl\u00e4ssig bestimmen, inwieweit die Kompression durch die Lufteinschl\u00fcsse oder doch durch das Tr\u00e4germaterial beeinflusst wurde. Das gilt erst Recht, soweit die Materialien von unterschiedlichen Walzenm\u00e4nteln stammen. Soweit die Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. Juni 2020 vortr\u00e4gt, die eingebetteten Tr\u00e4gerelemente beeinflussten das Versuchsergebnisse der Druckversuche nicht, ist dies ohne jede Substanz und schon deswegen nicht richtig, weil Gegenstand der Untersuchung eben nicht allein das Material der Kunststoffschicht ist, sondern das Material zusammen mit dem Tr\u00e4gerelement. Von letzterem unmittelbar auf die Materialeigenschaften der PU-Matrix mit Lufteinschl\u00fcssen ohne Tr\u00e4germaterial zu schlie\u00dfen, verbietet sich.<\/li>\n<li>Die weiterhin durchgef\u00fchrte Materialh\u00e4rtemessung (S. 4 und 6 der Anlage MB 10) trifft ebenfalls \u2013 nach der hier ma\u00dfgeblichen Auslegung \u2013 keine Aussage zur Kompressibilit\u00e4t der betreffenden Schichten. Gleiches gilt f\u00fcr den Vortrag, f\u00fcr die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde durchweg Polyurethan gleicher H\u00e4rte verwendet. Soweit die Dichte der Probek\u00f6rper ermittelt wurde, erfolgte dies unabh\u00e4ngig von Kompressionsversuchen (S. 4. und 7 der Anlage MB 10).<\/li>\n<li>Nach alledem kann auf Grundlage der mikroskopischen und der \u00b5-Computertomografischen Aufnahmen nur davon ausgegangen werden, dass die unzweifelhaft nicht nur in geringf\u00fcgiger Menge vorhandenen Lufteinschl\u00fcsse zwangsl\u00e4ufig eine Kompressibilit\u00e4t der unteren Schicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in diesem Bereich bewirken, die die obere Schicht in diesem Umfang nicht aufweist. Dies gen\u00fcgt f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 2.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Tr\u00e4gerelemente sind in die kompressible Kunststoffschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingebettet gem\u00e4\u00df Merkmal 3.1. Denn aus den von beiden Parteien vorgelegten Untersuchungen ist erkennbar, dass sich die Luftbl\u00e4schen im Wesentlichen in unmittelbarer N\u00e4he der CD-F\u00e4den des Tr\u00e4gerelements befinden, \u00fcberwiegend daneben, teilweise darunter und seitlich dar\u00fcber sowie ein wenig zwischen den einzelnen F\u00e4den. Das Tr\u00e4gerelement in Form der CD-F\u00e4den ist somit nach der hier ma\u00dfgeblichen Auslegung auch in die kompressible Kunststoffschicht eingebettet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch die Merkmalsgruppe 5. Dagegen wendet sich die Beklagte allein mit dem Argument, Merkmal 5 enthalte eine und\/oder Verkn\u00fcpfung, die mehrere selbstst\u00e4ndige Varianten der technischen Lehre des Klagepatents begr\u00fcnde, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin nicht im vollen Umfang die Verletzung vorgetragen habe. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Unstreitig gibt es Walzenm\u00e4ntel des Typs \u201eJ\u201c sowohl mit Rillen, als auch mit Blindbohrungen sowie mit Rillen und Blindbohrungen in der \u00e4u\u00dferen, inkompressiblen Kunststoffschicht. S\u00e4mtliche Varianten hat die Kl\u00e4gerin mit der Klage angegriffen, so dass der Vortrag der Kl\u00e4gerin dahingeht, dass s\u00e4mtliche Varianten auch die mit den Abbildungen gezeigten Lufteinschl\u00fcsse aufweisen. Dem ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Dass die Darstellung der einzelnen Varianten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Internet nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs zeigt, spielt keine Rolle. Nach dem Vorbringen zur Entstehung der Lufteinschl\u00fcsse \u2013 n\u00e4mlich durch Feuchtigkeit an den CD-F\u00e4den beim Aufbau der unteren Kunststoffschicht \u2013 ist ohnehin davon auszugehen, dass s\u00e4mtliche Varianten der Walzenm\u00e4ntel mit der Bezeichnung \u201eJ\u201c auch Schichten aufweisen, die entlang der CD-F\u00e4den Lufteinschl\u00fcsse aufweisen und insofern kompressibel sind.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDa die Beklagte die Erfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG unberechtigt benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da sie zur Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht berechtigt ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/li>\n<li>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist, zumal bereits patentverletzende Erzeugnisse in den Verkehr gebracht wurden.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen und Vernichtung gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dieser Anspruch vorliegend unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDer Rechtsstreit ist nicht bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents auszusetzen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nEs ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das BPatG das Klagepatent wegen fehlender Neuheit in Bezug auf die Entgegenhaltungen MB 3 oder MB 4 vernichten wird.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nMB 3 offenbart einen Walzenmantel in Form eines Papierherstellungsbandes, der so ausgestaltet ist, dass er die fortschreitende Rissbildung in den Mantel hinein verhindern soll (\u201eA papermaking belt capable of preventing a crack from progressing into the belt\u2026\u201c). Um dies zu erreichen sieht die Erfindung zwar verschiedene (elastische) Schichten vor. Diese weisen eine unterschiedliche Dicke sowie unterschiedliche H\u00e4rtegrade auf. Allerdings l\u00e4sst sich der Entgegenhaltung nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass es Kunststoffschichten verschiedener Kompressibilit\u00e4t geben soll mit wenigstens einem Tr\u00e4gerelement eingebettet in die kompressible Kunststoffschicht. Differenziert wird zwischen den Schichten nach unterschiedlichen H\u00e4rtegraden. Aus Sicht des Fachmanns kann aber die H\u00e4rte eines Materials physikalisch nicht mit dessen Kompressibilit\u00e4t gleichgesetzt werden. Elastisch sollen im \u00dcbrigen alle Schichten sein. Daher wird man auch dem Hinweis in der Entgegenhaltung, die Zwischenschicht verhalte sich wie ein Polstermedium, keine Offenbarung von Merkmal 2 entnehmen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Aufgabe, Rissbildung zu vermeiden oder eine Verst\u00e4rkung bestehender Rissbildung zu verhindern, formuliert auch die Entgegenhaltung MB 4. Gegenstand der Erfindung ist ein Walzenmantel in Form eines Papiermaschinenbandes, der ein verst\u00e4rkendes Substrat umfasst, das in eine thermoplastische Polyurethanschicht eingebracht ist. Zur m\u00f6glichen Kompressibilit\u00e4t der betreffenden Schichten verh\u00e4lt sich diese Erfindung indes nicht. Der Fachmann wird insoweit lediglich angewiesen, eine entsprechend zusammengesetzte Polyurethanschicht vorzusehen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents ergibt sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEs ist nicht anzunehmen, dass die Lehre des Klagepatents ausgehend von der Entgegenhaltung MB 6 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen nahegelegen hat. Diese Entgegenhaltung ist bereits im Erteilungsverfahren gew\u00fcrdigt worden und findet im Klagepatent selbst Erw\u00e4hnung, so dass sie eine Aussetzung nicht zu rechtfertigen vermag.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEbenso wenig ist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre ausgehend von der Entgegenhaltung US 4,978,428 (Anlage MB 5, deutsche \u00dcbersetzung MB 5a) in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen nahegelegt. Die MB 5 betrifft ein Tragband (\u201ebearing blanket\u201c) f\u00fcr eine Langspaltpresse, das hinsichtlich seiner Schichten besonders ausgestaltet ist. Dieses Tragband l\u00e4uft zusammen mit einem Filz und einer geformten Bahn durch einen Langspalt (\u201enip\u201c), der von einer drehbaren Presswalze und einem mitwirkenden hydraulisch belasteten Schuh begrenzt wird (Spalte 1, Zeile 13 bis 17). Ein Walzenmantel im Sinne des Klagepatents wird nicht offenbart. Im \u00dcbrigen verh\u00e4lt sich das Patent nicht zur Kompressibilit\u00e4t der einzelnen Schichten dieses Tragmantels sondern nur zu verschiedenen H\u00e4rtegraden. Ausgehend von dieser Entgegenhaltung hat der Fachmann keine Veranlassung, \u00dcberlegungen anzustellen, die zur Erfindung des Klagepatents f\u00fchren.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDie Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 26. Mai 2020 und 9. Juni 2020 sowie der Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 4. Juni 2020 gaben \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3017 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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