{"id":8479,"date":"2020-10-19T10:16:13","date_gmt":"2020-10-19T10:16:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8479"},"modified":"2020-10-19T14:43:51","modified_gmt":"2020-10-19T14:43:51","slug":"4b-o-1-20-anschlussklemme-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8479","title":{"rendered":"4b O 1\/20 &#8211; Anschlussklemme 2"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3016<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 5. M\u00e4rz 2020, Az. 4b O 1\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreterin der Verf\u00fcgungsbeklagten, zu unterlassen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland<\/li>\n<li>Anschlussklemmen mit:<br \/>\n&#8211; mindestens einem Stromschienenst\u00fcck und<br \/>\n&#8211; mindestens einer Klemmfeder, wobei die Anschlussklemme mindestens einen aus einer Klemmfeder und einem Abschnitt eines Stromschienenst\u00fccks gebildeten Federkraftklemmanschluss hat, um einen elektrischen Leiter zwischen genau einem Klemmabschnitt der Klemmfeder und dem Stromschienenst\u00fcckabschnitt an genau einer Klemmstelle anzuklemmen,<br \/>\n&#8211; und mit einem Isolierstoffgeh\u00e4use, das mindestens eine zu einem zugeordneten Federkraftklemmanschluss f\u00fchrende und sich in eine Leitereinf\u00fchrungsrichtung erstreckende Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung hat, wobei der elektrische Leiter von der seitlich umlaufend begrenzten Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung zur Klemmstelle hin aus der Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung austritt,<br \/>\n&#8211; und mit mindestens einem schwenkbar gelagerten Bet\u00e4tigungshebel, der \u00fcber einen Bet\u00e4tigungsabschnitt mit mindestens einer Klemmfeder zum \u00d6ffnen mindestens eines zugeordneten Federkraftklemmanschlusses bei Verschwenken des Bet\u00e4tigungshebels zusammenwirkend ausgebildet ist und eine sich an den Bet\u00e4tigungsabschnitt anschlie\u00dfenden Bet\u00e4tigungsarm hat, wobei<br \/>\n&#8211; die Drehachse des Bet\u00e4tigungshebels quer zur Leitereinf\u00fchrungsrichtung in einer zugeordneten Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung oder der in Leitereinf\u00fchrungsrichtung zur Klemmstelle weiterf\u00fchrenden Verl\u00e4ngerung der Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung angeordnet ist,<br \/>\n&#8211; und wenn der mindestens eine Bet\u00e4tigungshebel angrenzend an einen zugeordneten, die Klemmstelle bildenden Stromschienenst\u00fcckabschnitts so angeordnet ist, dass die Drehachse des Bet\u00e4tigungshebels im Raum zwischen der von dem Stromschienenst\u00fcckabschnitt aufgespannten Ebene und einer hierzu parallelen Ebene, in der die Klemmkante der bei Umschwenken des Bet\u00e4tigungshebels vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffneten Klemmfeder liegt, angeordnet ist,<\/li>\n<li>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens werden der Verf\u00fcgungsbeklagten auferlegt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vor der Vollziehung Sicherheit in H\u00f6he von 150.000,00 EUR leistet.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 605 XXX B1 (Verf\u00fcgungspatent) auf Unterlassung in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 12. Dezember 2012 durch die jetzige Patentinhaberin A Verwaltungsgesellschaft mbH unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 14. Dezember 2011 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 21. September 2016 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde von dritter Seite Einspruch beim Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) eingelegt. Mit Zwischenentscheidung vom 21. Dezember 2018 wurde das Verf\u00fcgungspatent eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten. \u00dcber die gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerden der Patentinhaberin und der Einsprechenden wurde bislang nicht entschieden.<\/li>\n<li>Das in deutscher Verfahrenssprache gefasste Verf\u00fcgungspatent bezieht sich auf eine Anschlussklemme. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin macht den Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents in der zuletzt im Einspruchsverfahren eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung geltend. Diese lautet (Einschr\u00e4nkungen gegen\u00fcber der erteilten Fassung sind unterstrichen):<\/li>\n<li>Anschlussklemme (1) mit:<br \/>\n&#8211; mindestens einem Stromschienenst\u00fcck (5) und<br \/>\n&#8211; mindestens einer Klemmfeder (4), wobei die Anschlussklemme (1) mindestens einen aus einer Klemmfeder (4) und einem Abschnitt (5a) eines Stromschienenst\u00fccks (5) gebildeten Federkraftklemmanschluss (3, 3a, 3b) hat, um einen elektrischen Leiter zwischen genau einem Klemmabschnitt der Klemmfeder (4) und dem Stromschienenst\u00fcckabschnitt (5a) an genau einer Klemmstelle anzuklemmen,<br \/>\n&#8211; und mit einem Isolierstoffgeh\u00e4use (2), das mindestens eine zu einem zugeordneten Federkraftklemmanschluss (3, 3a, 3b) f\u00fchrende und sich in eine Leitereinf\u00fchrungsrichtung (L) erstreckende Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung (7) hat, wobei der elektrische Leiter von der seitlich umlaufend begrenzten Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung (7) zur Klemmstelle hin aus der Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung (7) austritt,<br \/>\n&#8211; und mit mindestens einem schwenkbar gelagerten Bet\u00e4tigungshebel (8, 8a, 8b), der \u00fcber einen Bet\u00e4tigungsabschnitt (9) mit mindestens einer Klemmfeder (4) zum \u00d6ffnen mindestens eines zugeordneten Federkraftklemmanschlusses (3, 3a, 3b) bei Verschwenken des Bet\u00e4tigungshebels (8, 8a, 8b) zusammenwirkend ausgebildet ist und eine sich an den Bet\u00e4tigungsabschnitt (9) anschlie\u00dfenden Bet\u00e4tigungsarm (10) hat, wobei<br \/>\n&#8211; die Drehachse (D) des Bet\u00e4tigungshebels (8, 8a, 8b) quer zur Leitereinf\u00fchrungsrichtung (L) in einer zugeordneten Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung (7) oder der in Leitereinf\u00fchrungsrichtung (L) zur Klemmstelle weiterf\u00fchrenden Verl\u00e4ngerung der Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung (7) angeordnet ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nder mindestens eine Bet\u00e4tigungshebel (8, 8a, 8b) angrenzend an einen zugeordneten, die Klemmstelle bildenden Stromschienenst\u00fcckabschnitts (5a) so angeordnet ist, dass die Drehachse (D) des Bet\u00e4tigungshebels (8, 8a, 8b) im Raum zwischen der von dem Stromschienenst\u00fcckabschnitt (5a) aufgespannten Ebene und einer hierzu parallelen Ebene, in der die Klemmkante der bei Umschwenken des Bet\u00e4tigungshebels (8, 8a, 8b) vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffneten Klemmfeder(4) liegt, angeordnet ist.<\/li>\n<li>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Verf\u00fcgungspatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine Seiten-Schnittansicht einer Doppel-Anschlussklemme mit zwei Federkraftanschl\u00fcssen und zugeordneten Bet\u00e4tigungshebeln, die Figur 2 eine perspektivische Ansicht eines Federkraftklemmanschlusses mit zugeordneten Bet\u00e4tigungshebeln in Schlie\u00dfstellung und die Figur 3 den Anschluss aus Figur 2 von der anderen Seite.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte ist in \u00d6sterreich ans\u00e4ssig und entwickelt und vertreibt unter anderem Verbindungstechnologien im Bereich der Elektroinstallation. Einer ihrer Vertriebspartner, die B GmbH &amp; Co. KG ist in Menden in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Am 17. November 2019 erlangte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin davon Kenntnis, dass eine Tochtergesellschaft der B GmbH &amp; Co. KG, die C GmbH, in ihrem Internetauftritt eine neue Universal-Hebelklemme vorstellte (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bestellte daraufhin Testmuster, die sie am 25. November 2019 von der C GmbH erhielt. Wegen der Einzelheiten des Internetauftritts und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird auf die Anlage ASt 4 und das zur Akte gereichte Muster ASt 34 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Auf Anfrage best\u00e4tigte am 2. Dezember 2019 Herr D, gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter der Verf\u00fcgungsbeklagten, mit der als Anlage ASt 6 vorgelegten Email gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte Herstellerin der von C GmbH angebotenen Anschlussklemmen sei.<\/li>\n<li>Eine Woche sp\u00e4ter, am 9. Dezember 2019, stellte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin fest, dass nunmehr auch die B GmbH &amp; Co. KG die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrem Internetauftritt www.E.de anbot. Wegen der Einzelheiten des Internetauftritts wird auf die Anlage ASt 7 Bezug genommen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte bot der B GmbH &amp; Co. KG die angegriffene Klemme an und lieferte sie an sie.<\/li>\n<li>Eine angegriffene Klemme mit zwei Klemmstellen ist nachfolgend wiedergegeben. Au\u00dferdem ist eine angegriffene Klemme im ge\u00f6ffneten Zustand abgebildet, die aufgeschliffen wurde, so dass das Innere der Klemme im Schnitt erkennbar wird.<\/li>\n<li>\nEine mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Dezember 2019 gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungsbeklagten ausgesprochene Abmahnung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin blieb ohne Erfolg.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, sie habe eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Verf\u00fcgungspatent und sei zudem von der Patentinhaberin erm\u00e4chtigt, die Anspr\u00fcche aus dem Patent im eigenen Namen geltend zu machen.<br \/>\nSie ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch. Sie verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Verf\u00fcgungspatentanspruchs. Es sei nicht erforderlich, dass die Wand des Bet\u00e4tigungshebels der F\u00fchrung des elektrischen Leiters dienen m\u00fcsse. Dies k\u00f6nne nicht aus der Vorgabe gefolgert werden, die Drehachse des Bet\u00e4tigungshebels quer zur Leitereinf\u00fchrungsrichtung in der Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung oder deren Verl\u00e4ngerung anzuordnen. Davon sei im Patentanspruch keine Rede, es handele sich vielmehr um eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Bet\u00e4tigungshebel angrenzend an den die Klemmstelle bildenden Stromschienenst\u00fcckabschnitt angeordnet sein m\u00fcsse.<br \/>\nWas die von dem Stromschienenst\u00fcckabschnitt aufgespannte Ebene angehe, werde sie durch in der Schnittdarstellung durch zwei Punkte definiert. Dabei seien etwaige Erhebungen f\u00fcr eine Kontaktkante ebenso unbeachtlich wie ein leicht schr\u00e4ger Verlauf unmittelbar vor der Klemmkante, so dass sich ein Verlauf der Ebene parallel zur Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung ergebe, was der Anordnung der Drehachse in dieser \u00d6ffnung bzw. ihrer Verl\u00e4ngerung entspreche und f\u00fcr eine kompakte Bauform sorge. Davon ausgehend befinde sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Drehachse zwischen den beiden solcherart angeordneten Ebenen.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei aufgrund der erst k\u00fcrzlich ergangenen Zwischenentscheidung auch der Verf\u00fcgungsgrund gegeben. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents sei hinreichend gesichert.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. der Verf\u00fcgungsbeklagten zu untersagen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/li>\n<li>Anschlussklemmen mit:<br \/>\n&#8211; mindestens einem Stromschienenst\u00fcck und<br \/>\n&#8211; mindestens einer Klemmfeder, wobei die Anschlussklemme mindestens einen aus einer Klemmfeder und einem Abschnitt eines Stromschienenst\u00fccks gebildeten Federkraftklemmanschluss hat, um einen elektrischen Leiter zwischen genau einem Klemmabschnitt der Klemmfeder und dem Stromschienenst\u00fcckabschnitt an genau einer Klemmstelle anzuklemmen,<br \/>\n&#8211; und mit einem Isolierstoffgeh\u00e4use, das mindestens eine zu einem zugeordneten Federkraftklemmanschluss f\u00fchrende und sich in eine Leitereinf\u00fchrungsrichtung erstreckende Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung hat, wobei der elektrische Leiter von der seitlich umlaufend begrenzten Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung zur Klemmstelle hin aus der Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung austritt,<br \/>\n&#8211; und mit mindestens einem schwenkbar gelagerten Bet\u00e4tigungshebel, der \u00fcber einen Bet\u00e4tigungsabschnitt mit mindestens einer Klemmfeder zum \u00d6ffnen mindestens eines zugeordneten Federkraftklemmanschlusses bei Verschwenken des Bet\u00e4tigungshebels zusammenwirkend ausgebildet ist und eine sich an den Bet\u00e4tigungsabschnitt anschlie\u00dfenden Bet\u00e4tigungsarm hat, wobei<br \/>\n&#8211; die Drehachse des Bet\u00e4tigungshebels quer zur Leitereinf\u00fchrungsrichtung in einer zugeordneten Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung oder der in Leitereinf\u00fchrungsrichtung zur Klemmstelle weiterf\u00fchrenden Verl\u00e4ngerung der Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung angeordnet ist,<br \/>\n&#8211; und wenn der mindestens eine Bet\u00e4tigungshebel angrenzend an einen zugeordneten, die Klemmstelle bildenden Stromschienenst\u00fcckabschnitts so angeordnet ist, dass die Drehachse des Bet\u00e4tigungshebels im Raum zwischen der von dem Stromschienenst\u00fcckabschnitt aufgespannten Ebene und einer hierzu parallelen Ebene, in der die Klemmkante der bei Umschwenken des Bet\u00e4tigungshebels vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffneten Klemmfeder liegt, angeordnet ist,<\/li>\n<li>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>II. der Verf\u00fcgungsbeklagten f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot gem\u00e4\u00df Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, und Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreterin der Verf\u00fcgungsbeklagten, anzudrohen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/li>\n<li>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Nichtwissen. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass sich in der Abmahnung kein Hinweis finde, dass die ihr \u2013 der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 vorgeworfenen Handlungen gerade auch mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erfolgt seien. Dies m\u00f6ge gr\u00fcndlich \u00fcberpr\u00fcft werden.<br \/>\nWeiterhin werde durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Der Verf\u00fcgungspatentanspruch verlange, dass die Drehachse des Bet\u00e4tigungshebels quer zur Leitereinf\u00fchrungsrichtung in einer zugeordneten Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung oder deren Verl\u00e4ngerung angeordnet sei. Dies habe den Vorteil, dass der Bet\u00e4tigungshebel \u00fcberaus platzsparend im Geh\u00e4use aufgenommen werden k\u00f6nne und gleichzeitig als Wand des Leitereinf\u00fchrungskanals zur F\u00fchrung eines elektrischen Leiters dienen k\u00f6nne. Zudem erfolge dadurch die Bet\u00e4tigung der Klemmfeder relativ nah zur Drehachse, was die Hebelkr\u00e4fte auf das Geh\u00e4use verringere. Wenn dann erfindungsgem\u00e4\u00df der Bet\u00e4tigungshebel angrenzend an einen zugeordneten, die Klemmstelle bildenden Stromschienenst\u00fcckabschnitt angeordnet sein solle und die Drehachse des Bet\u00e4tigungshebels noch eine besondere Position innerhalb des Geh\u00e4uses haben m\u00fcsse, seien damit zus\u00e4tzlich technische Wirkungen verbunden. Es solle eine \u00fcberaus kompakt bauende, mechanisch stabile Anschlussklemme bereitgestellt werden. Soweit der Bet\u00e4tigungshebel erfindungsgem\u00e4\u00df angrenzend an den bildenden Stromschienenst\u00fcckabschnitt angeordnet sein solle, folge daraus, dass sich der betreffende, die Klemmstelle bildende Stromschienenabschnitt und der Bet\u00e4tigungshebel zur Einsparung von Bauraum zumindest an einer Stelle ber\u00fchrten.<br \/>\nZu Bestimmung der vom Stromschienenst\u00fcckabschnitt aufgespannten Ebene sei zudem der gesamte Abschnitt der Stromschiene, an dem der eingef\u00fchrte Leiter an der Stromschiene anliege und von der Feder geklemmt werde, in die Betrachtung einzubeziehen. Etwaige Kontaktkanten seien zu vernachl\u00e4ssigen.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform grenze der Bet\u00e4tigungshebel jedoch nicht an den Stromschienenabschnitt der Klemmstelle an. Zwischen Bet\u00e4tigungshebel und Stromschiene befinde sich eine Zwischenwand. Der Bet\u00e4tigungshebel befinde sich nicht einmal auf derselben H\u00f6he wie der Stromschienenst\u00fcckabschnitt. Zudem sei die Drehachse des Bet\u00e4tigungshebels au\u00dferhalb des von den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ebenen gebildeten Raumes angeordnet.<br \/>\nWeiterhin fehle es an einem Verf\u00fcgungsgrund, da der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nicht hinreichend gesichert sei. Der Gegenstand des nunmehr eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Verf\u00fcgungspatentanspruchs gehe \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglich eingereichten Patentanmeldung hinaus, soweit er auf genau einen Klemmabschnitt und genau eine Klemmstelle beschr\u00e4nkt sei. Gleiches gelte f\u00fcr das Erfordernis, dass der elektrische Leiter zur Klemmstelle hin aus der Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung austrete. Schlie\u00dflich ergebe sich die Lehre des Verf\u00fcgungspatents in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A<br \/>\nDer Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin prozessf\u00fchrungsbefugt. Insofern gen\u00fcgt der schl\u00fcssige Vortrag, Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz am Verf\u00fcgungspatent zu sein. Ob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tats\u00e4chlich ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin ist, bedarf im Rahmen der Zul\u00e4ssigkeit keiner Entscheidung, da diese Eigenschaft auch Voraussetzung f\u00fcr die Begr\u00fcndetheit des Antrags und damit eine doppelt relevante Tatsache ist. Ungeachtet dessen ist sie von der Patentinhaberin ausweislich der als Anlage ASt 34 vorgelegten Erkl\u00e4rung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Patentinhaberin zur Prozessf\u00fchrung erm\u00e4chtigt. Die Voraussetzungen einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft liegen vor, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst als Wettbewerberin der Verf\u00fcgungsbeklagten am Markt t\u00e4tig ist und Anschlussklemmen anbietet und vertreibt. Die Verf\u00fcgungsbeklagte wird durch die Prozessstandschaft nicht benachteiligt.<\/li>\n<li>B<br \/>\nDer Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat einen Verf\u00fcgungsanspruch und einen Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin eigene Anspr\u00fcche aus dem Verf\u00fcgungspatent und ist damit aktivlegitimiert. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat die Aktivlegitimation zwar anf\u00e4nglich in der Schutzschrift bestritten. Nachdem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin jedoch die Erkl\u00e4rung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Patentinhaberin vorgelegt hatte, wonach der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Vertrag vom 28. Januar 2008 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz einger\u00e4umt worden war, und die entsprechende Regelung in \u00a7 3 des Vertrages einkopiert hatte, ist die Verf\u00fcgungsbeklagte diesem substantiierten Vortrag nicht weiter entgegengetreten, der somit als zugestanden gilt. Ungeachtet dessen ist die Patentinhaberin aktivlegitimiert, f\u00fcr die die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufgrund der Prozessstandschaftserkl\u00e4rung berechtigt ist, die Rechte geltend zu machen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie mit dem Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung betrifft eine Anschlussklemme mit mindestens einem Stromschienenst\u00fcck, mindestens einer Klemmfeder, mit einem Isolierstoffgeh\u00e4use und mit mindestens einem schwenkbar gelagerten Bet\u00e4tigungshebel.<\/li>\n<li>Nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen des Klagepatents waren solche Anschlussklemmen im Stand der Technik bekannt. DE 299 15 XXX U1 offenbare etwa eine Federklemme zum Anschlie\u00dfen elektrischer Leiter mit einem Isolierstoffgeh\u00e4use, das eine Anschlussklammer mit einer mit einem Stromschienenst\u00fcck zusammenwirkenden Klemmfeder habe. In das Isolierstoffgeh\u00e4use sei ein Bet\u00e4tigungselement in Form eines Exenterhebels integriert, der drehbar im Isolierstoffgeh\u00e4use gelagert sei. Die Drehachse des Exenterhebels liege im Wesentlichen senkrecht \u00fcber der Klemmstelle.<\/li>\n<li>Weiterhin sei aus DE 87 04 XXX U1 eine Anschlussklemme mit einem Federkraftklemmanschluss und einem Bet\u00e4tigungshebel bekannt. Der Bet\u00e4tigungshebel sei mit seiner Drehachse in Leitereinsteckrichtung gesehen hinter der Klemmstelle unterhalb der Klemmfeder schwenkbar gelagert. Am freien Klemmschenkelende sei eine Bet\u00e4tigungslasche abgebogen, die mit einem Bet\u00e4tigungsfinger des Bet\u00e4tigungshebels zum \u00d6ffnen des Federkraftklemmanschlusses zusammenwirke.<\/li>\n<li>Weitere Anschlussklemmen seien bekannt aus EP 1 081 XXX A2, JP 2004319XXX, EP 0 821 XXX A1, DE 29 22 XXX A1, DE 20 2009 002 XXX U1 und EP 1 641 XXX A1.<\/li>\n<li>Davon ausgehend liegt dem Verf\u00fcgungspatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine verbesserte, m\u00f6glichst klein bauende Anschlussklemme mit einem Federkraftklemmanschluss und Bet\u00e4tigungshebel zu schaffen, der auch im Hinblick auf die Kraftwirkung des Bet\u00e4tigungshebelsauf die Anschlussklemme verbessert ist.<\/li>\n<li>Als L\u00f6sung schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent eine Anschlussklemme mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vor, die wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>1. Anschlussklemme (1) mit:<br \/>\n1.1 mindestens einem Stromschienenst\u00fcck (5),<br \/>\n1.2 mindestens einer Klemmfeder (4),<br \/>\n1.3 mit einem Isolierstoffgeh\u00e4use (2) und<br \/>\n1.4 mit mindestens einem schwenkbar gelagerten Bet\u00e4tigungshebel;<br \/>\n2. die Anschlussklemme (1) hat mindestens einen Federkraftklemmanschluss (3, 3a, 3b);<br \/>\n2.1 der mindestens eine Federkraftklemmanschluss (3, 3a, 3b) ist aus der Klemmfeder (4) und einem Abschnitt (5a) des Stromschienenst\u00fccks (5) gebildet;<br \/>\n2.2 der mindestens eine Federkraftklemmanschluss (3, 3a, 3b) dient dazu, einen elektrischen Leiter zwischen genau einem Klemmabschnitt der Klemmfeder (4) und dem Stromschienenst\u00fcckabschnitt (5a) an genau einer Klemmstelle anzuklemmen;<br \/>\n3. das Isolierstoffgeh\u00e4use (2) hat mindestens eine Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung (7);<br \/>\n3.1 die Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung (7) f\u00fchrt zu einem zugeordneten Federkraftklemmanschluss (3, 3a, 3b);<br \/>\n3.2 die Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung (7) erstreckt sich in eine Leitereinf\u00fchrungsrichtung (L);<br \/>\n3.3 der elektrische Leiter tritt von der seitlich umlaufend begrenzten Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung (7) zur Klemmstelle hin aus der Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung (7) aus;<br \/>\n4. der mindestens eine Bet\u00e4tigungshebel (8, 8a, 8b)<br \/>\n4.1 ist schwenkbar gelagert,<br \/>\n4.2 ist \u00fcber einen Bet\u00e4tigungsabschnitt (9) mit mindestens einer Klemmfeder (4) zum \u00d6ffnen mindestens eines zugeordneten Federkraftklemmanschlusses (3, 3a, 3b) bei Verschwenken des Bet\u00e4tigungshebels (8, 8a, 8b) zusammenwirkend ausgebildet und<br \/>\n4.3 hat einen sich an den Bet\u00e4tigungsabschnitt (9) anschlie\u00dfenden Bet\u00e4tigungsarm (10);<br \/>\n5. die Drehachse (D) des Bet\u00e4tigungshebels (8, 8a, 8b) ist quer zur Leitereinf\u00fchrungsrichtung (L) in einer zugeordneten Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung (7) oder der in Leitereinf\u00fchrungsrichtung (L) zur Klemmstelle weiterf\u00fchrenden Verl\u00e4ngerung der Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung (7) angeordnet;<br \/>\n6. der mindestens eine Bet\u00e4tigungshebel (8, 8a, 8b) ist angrenzend an einen zugeordneten, die Klemmstelle bildenden Stromschienenst\u00fcckabschnitts (5a) so angeordnet, dass die Drehachse (D) des Bet\u00e4tigungshebels (8, 8a, 8b) im Raum zwischen der von dem Stromschienenst\u00fcckabschnitt (5a) aufgespannten Ebene und einer hierzu parallelen Ebene, in der die Klemmkante der bei Umschwenken des Bet\u00e4tigungshebels (8, 8a, 8b) vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffneten Klemmfeder(4) liegt, angeordnet ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents zeichnet sich vor allem durch die Positionierung des Bet\u00e4tigungshebels mit seiner Drehachse aus.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMerkmal 5 verlangt, dass die Drehachse quer zur Leitereinf\u00fchrungsrichtung in einer zugeordneten Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung oder ihrer Verl\u00e4ngerung in Richtung Klemmstelle angeordnet ist. Die Funktion dieser Anordnung besteht darin, dass die Drehung des Bet\u00e4tigungshebels im Bereich der Klemmstelle oder im davor liegenden Raum erfolgen kann (Sp. 2 Z. 6-11; Textstellen ohne Bezugsangaben stammen aus der Verf\u00fcgungspatentschrift, Anlage ASt 12). Dies hat den Vorteil, dass die Hebelkr\u00e4fte auf das Geh\u00e4use verringert werden (Sp. 2. Z. 18-23). Weitere Vorteile dieser Anordnung sieht das Verf\u00fcgungspatent darin, dass der Bet\u00e4tigungshebel \u00fcberaus platzsparend im Geh\u00e4use aufgenommen werden kann und gleichzeitig als Wand des Leitereinf\u00fchrungskanals zur F\u00fchrung eines elektrischen Leiters dient, also einen Teil der F\u00fchrungswand f\u00fcr den elektrischen Leiter ersetzen kann (Sp. 2 Z. 11-17).<\/li>\n<li>Letzteres hat jedoch im Verf\u00fcgungspatentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Dieser ordnet mit dem Merkmal 5 lediglich die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Positionierung der Drehachse in der Flucht der Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung an. Von einer durch den Bet\u00e4tigungshebel gebildeten Seitenwand des Einf\u00fchrungskanals ist im Anspruch keine Rede. Auch die Funktion des Merkmals 5, die Drehung des Bet\u00e4tigungshebels im Bereich der Klemmstelle oder unmittelbar davor vornehmen zu k\u00f6nnen, f\u00fchrt nicht dazu, dass die Seitenwand durch den Bet\u00e4tigungshebel gebildet werden m\u00fcsste. Insofern erm\u00f6glicht die Lehre des Verf\u00fcgungspatents zwar eine platzsparende Bauweise. Ob und wie weit der Fachmann aber davon Gebrauch macht, ist ihm \u00fcberlassen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch das Merkmal 6 des Verf\u00fcgungspatentanspruchs enth\u00e4lt Anordnungen zur Positionierung der Drehachse des Bet\u00e4tigungshebels. Der Bet\u00e4tigungshebel soll angrenzend an einen die Klemmstelle bildenden Stromschienenst\u00fcckabschnitt so angeordnet ein, dass die Drehachse im Raum zwischen zwei n\u00e4her definierten Ebenen zu liegen kommt. Die eine Ebene wird durch den die Klemmstelle bildenden Stromschienenst\u00fcckabschnitt aufgespannt, die andere ist dazu parallel und geht durch die Klemmkante der vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffneten Klemmfeder. Das Verf\u00fcgungspatent verbindet mit der Position der Drehachse zwischen diesen beiden Ebenen den Vorteil einer \u00fcberaus kompakt bauenden, mechanisch stabilen Anschlussklemme (Sp. 2 Z. 47-51). Im \u00dcbrigen ist f\u00fcr den Fachmann unmittelbar einsichtig, dass die Position der Drehachse gem\u00e4\u00df Merkmal 6 mit der Ausrichtung der Drehachse gem\u00e4\u00df Merkmal 5 korrespondiert und auch die Anordnung nach Merkmal 6 daf\u00fcr sorgt, dass die Drehung des Bet\u00e4tigungshebels im Bereich der Klemmstelle erfolgt, so dass sich verringerte Hebelkr\u00e4fte und eine kompakte Bauweise ergeben.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDer erste Satzteil von Merkmal 6 betreffend die Anordnung des Bet\u00e4tigungshebels angrenzend an den Stromschienenst\u00fcckabschnitt kann nicht ohne den nachfolgenden zweiten Satzteil betrachtet werden. Denn der zweite Satzteil dient dazu, die im ersten Satzteil verlangte Anordnung des Bet\u00e4tigungshebels in Bezug auf den Stromschienenst\u00fcckabschnitt zu erl\u00e4utern. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Merkmals, wonach der Bet\u00e4tigungshebel angrenzend an dem Stromschienenst\u00fcckabschnitt so angeordnet ist, dass sich unterhalb der von diesem Abschnitt aufgespannten Ebene, aber oberhalb der Klemmkante der ge\u00f6ffneten Klemmfeder die Drehachse befindet. Damit liegt die Drehachse zwangsl\u00e4ufig unterhalb der Klemmstelle, wenn auch gegebenenfalls versetzt zu ihr.<\/li>\n<li>Die r\u00e4umliche Anordnung des Bet\u00e4tigungshebels angrenzend an den die Klemmstelle bildenden Stromschienenst\u00fcckabschnitt (erster Teil von Merkmal 6) hat in diesem Zusammenhang die Funktion sicherzustellen, dass sich die Drehachse in Leitereinf\u00fchrungsrichtung betrachtet in der N\u00e4he der Klemmstelle befindet. Darauf deutet die Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents hin, wonach es in diesem Zusammenhang bevorzugt ist, wenn der Bet\u00e4tigungshebel unterhalb des Stromschienenst\u00fcckabschnitts in Leitereinf\u00fchrungsrichtung etwas vor oder direkt unterhalb der Klemmstelle mit seiner Drehachse positioniert ist (Sp. 2 Z. 37-41). Der Begriff \u201eangrenzend\u201c bedeutet daher in diesem technischen Zusammenhang, dass sich der Bet\u00e4tigungshebel in der Einf\u00fchrungsrichtung des elektrischen Leiters etwa auf der H\u00f6he des die Klemmstelle bildenden Stromschienenst\u00fcckabschnitts befindet, jedenfalls aber unmittelbar an diesen Abschnitt anschlie\u00dft.<\/li>\n<li>Auch wenn im Merkmal 6 vom Bet\u00e4tigungshebel die Rede ist, betrifft das Merkmal die r\u00e4umliche Anordnung der Drehachse. Es kommt also nicht darauf an, ob irgendein Teil des Bet\u00e4tigungshebels an die Klemmstelle angrenzt, vielmehr muss sich die Drehachse in der N\u00e4he der Klemmstelle befinden. Denn dem Klagepatent geht es in diesem Zusammenhang immer um die Positionierung des Bet\u00e4tigungshebels \u201emit seiner Drehachse\u201c (vgl. Sp. 2 Z. 37-41). Dies bietet nicht nur die mit dem Merkmal 5 verbundenen Vorteile, wonach der Bet\u00e4tigungshebel platzsparend im Geh\u00e4use aufgenommen werden kann und die Klemmfeder kinematisch vorteilhaft relativ nah zur Drehachse bet\u00e4tigt werden kann. Vielmehr erlaubt diese Anordnung zusammen mit der Positionierung der Drehachse zwischen der Ebene des Stromschienenst\u00fcckabschnitts und der dazu parallelen Ebene durch die Klemmkante bei ge\u00f6ffneter Klemmfeder eine \u00fcberaus kompakt bauende Anschlussklemme (Sp. 2 Z. 47-51), weil die Drehachse nicht wie im Stand der Technik oberhalb der Klemmstelle oder unterhalb der Klemmfeder angeordnet ist (vgl. Sp. 1 Z. 29- 43). Die Anschlussklemme kann dadurch insgesamt flacher bauen.<\/li>\n<li>Daraus ergibt sich aber auch, dass der Bereich um die Drehachse und der Bet\u00e4tigungsabschnitt des Bet\u00e4tigungshebels nicht zwingend seitlich neben dem die Klemmstelle bildenden Stromschienenst\u00fcckabschnitt liegen m\u00fcssen. Dies folgt bereits daraus, dass es zu den bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen geh\u00f6rt, wenn der Bet\u00e4tigungshebel mit seiner Drehachse etwas vor der Klemmstelle positioniert ist (Sp. 2 Z. 37-41). Die Figuren zeigen Gestaltungen, bei denen sich die Drehachse teilweise vor und teilweise hinter der Klemmstelle befinden (Fig. 1 und 2 vs. Fig. 9 und 10). Dann h\u00e4ngt es aber von der konkreten Ausgestaltung des Bet\u00e4tigungshebels mit dem Bet\u00e4tigungsabschnitt ab, ob er sich \u00fcberhaupt seitlich neben dem die Klemmstelle bildenden Stromschienenst\u00fcckabschnitt befindet. Der Begriff \u201eangrenzend\u201c im Merkmal 6 ist damit nicht auf ein seitliches Angrenzen beschr\u00e4nkt. Von einer Anordnung des Bet\u00e4tigungshebels angrenzend an den die Klemmstelle bildenden Stromschienenst\u00fcckabschnitt im Sinne von Merkmal 6 ist auch dann auszugehen, wenn er sich in Leitereinf\u00fchrungsrichtung unmittelbar an die Klemmstelle anschlie\u00dft. Denn auch dann ist der Bet\u00e4tigungshebel mit seiner Drehachse unterhalb der Klemmstelle oder etwas davor oder dahinter positioniert ist, so dass die vom Verf\u00fcgungspatent gew\u00fcnschte kompakte Bauform erzielt wird (vgl. Sp. 2 Z. 47-51).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents ist es in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, dass der Bet\u00e4tigungshebel zugleich die seitliche Begrenzungswand eines Einf\u00fchrungskanals zur F\u00fchrung des elektrischen Leiters bildet. Bei funktionaler Betrachtung besteht daf\u00fcr keine Notwendigkeit, weil es dem Merkmal 6 lediglich um die Position des Bet\u00e4tigungshebels mit der Drehachse in Relation zum Stromschienenst\u00fcckabschnitt und der Klemmfeder geht. Die Anordnung einer separaten Seitenwand zwischen dem Bet\u00e4tigungshebel und dem Stromschienenst\u00fcckabschnitt steht dem nicht entgegen. Weder der Anspruch, noch die Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents f\u00fchren zu einer Auslegung, nach der der Bet\u00e4tigungsabschnitt des Bet\u00e4tigungshebels zugleich eine seitliche Begrenzungswand f\u00fcr die Einf\u00fchrung des elektrischen Leiters durch die Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung zur Klemmstelle hin darstellen muss.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Begriff \u201eangrenzend\u201c, der \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nur die Position des Bet\u00e4tigungshebels etwa in H\u00f6he des die Klemmstelle bildenden Stromschienenst\u00fcckabschnitts vorgibt. Der Begriff kann auch im allgemeinen Sprachgebrauch nicht auf die Bedeutung \u201eunmittelbar angrenzend\u201c beschr\u00e4nkt werden. Vielmehr l\u00e4sst er ein Verst\u00e4ndnis zu, wonach sich zwischen Bet\u00e4tigungshebel und Stromschienenst\u00fcckabschnitt noch weitere Bauteile wie eine Zwischenwand befinden k\u00f6nnen. Nach seinem technischen Wortsinn ist der Begriff ohnehin weiter zu verstehen.<\/li>\n<li>In der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents gibt es ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass gerade mit dem Begriff \u201eangrenzend\u201c eine Anordnung von Bet\u00e4tigungshebel und Stromschienenst\u00fcckabschnitt unmittelbar nebeneinander gefordert sein sollte. Letztlich hat die bereits zitierte Textstelle in der allgemeinen Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents, in der die Verwendung des Bet\u00e4tigungshebels als Wand des Leitereinf\u00fchrungskanals als vorteilhaft beschrieben wird (Sp. 2 Z. 13-15), im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Im \u00dcbrigen handelt es sich um Ausf\u00fchrungsbeispiele (Sp. 7 Z. 46-50; Sp. 9 Z. 41-44), die nicht geeignet sind, den weiter formulierten Anspruch zu beschr\u00e4nken. Vielmehr ergibt sich aus dem Unteranspruch 2, dass die Verwendung des Bet\u00e4tigungshebels zugleich als seitliche Begrenzungswand zur F\u00fchrung des elektrischen Leiters eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform ist, der Anspruch 1 hingegen weiter gefasst ist.<\/li>\n<li>Daher kann sich die Verf\u00fcgungsbeklagte auch nicht mit Erfolg auf den Hinweis in der Verf\u00fcgungspatentschrift st\u00fctzen, durch die Anordnung der Drehachse in dem Zwischenraum zwischen den in Merkmal 6 genannten Ebenen lasse sich eine \u201e\u00fcberaus kompakt bauende\u201c Anschlussklemme bereitstellen (Sp. 2 Z. 47-51). Weder der Anspruch, noch die Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents lassen erkennen, dass mit dem Merkmal 6 eine kompaktere Bauweise erzielt werden soll als mit dem Merkmal 5. Vielmehr ist der Anspruch als Ganzes und damit auch Merkmal 5 und 6 gemeinsam auszulegen, statt einer zergliedernden Betrachtung zu folgen. Diese k\u00f6nnte aber ohnehin nicht begr\u00fcnden, dass mit einer noch kompakteren Bauform eine Zwischenwand zwischen dem Bet\u00e4tigungshebel und dem Stromschienenst\u00fcckabschnitt ausgeschlossen sein sollte. Die Funktion von Merkmal 6 ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 eine ganz andere.<\/li>\n<li>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 26. Februar 2020 erstmals geltend macht, der Angriffspunkt des Hebels an der Bet\u00e4tigungslasche m\u00fcsse senkrecht unterhalb der Drehachse und damit senkrecht unterhalb der Klemmstelle liegen, gibt der Patentanspruch daf\u00fcr nichts her. Auch das Verf\u00fcgungspatent spricht nur von einem \u201eBereich der Klemmstelle\u201c und von \u201enah zur Drehachse\u201c (Abs. [0008]). Im \u00dcbrigen bleibt dem Fachmann \u00fcberlassen, wie er die kinematischen Vorteile der Bauweise im Einzelnen erzielt.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nWas die beiden in Merkmal 6 genannten Ebenen angeht, enthalten der Anspruch und die Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents Anweisungen, wie die Ebenen aufzuspannen sind. Die zweite Ebene muss die Klemmkante der Klemmfeder enthalten, wenn diese vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnet ist, und parallel zur ersten Ebene verlaufen. Die erste Ebene wird von dem die Klemmstelle bildenden Stromschienenst\u00fcckabschnitt aufgespannt. Das Verf\u00fcgungspatent geht dabei davon aus, dass dieser Abschnitt eine gewisse Erstreckung hat, da sich sonst keine Ebene aufspannen l\u00e4sst. Erhebungen wie etwa f\u00fcr eine Klemmkante sind \u2013 so die Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents \u2013 f\u00fcr die erste Ebene au\u00dferacht zu lassen (Sp. 2 Z. 41-43).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents in der eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Fassung. F\u00fcr die Merkmale 1 bis 5 ist dies unstreitig, aber auch das Merkmal 6 wird verwirklicht.<\/li>\n<li>Der Bet\u00e4tigungshebel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist angrenzend an den die Klemmstelle bildenden Stromschienenst\u00fcckabschnitt so angeordnet, dass seine Drehachse im Raum zwischen der vom Stromschienenst\u00fcckabschnitt aufgespannten Ebene und der hierzu parallelen Ebene, in der die Klemmkante der Klemmfeder im vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffneten Zustand liegt, angeordnet ist. Dies ergibt sich unter anderem aus den Abbildungen 17 und 18 der Klageschrift, der Abbildung 29 der Replik, der Abbildung auf Seite 5 der Duplik und den als Anlage AG 13 vorgelegten Abbildungen, die koloriert auf S. 4 der Duplik und so auch nachstehend wiedergegeben sind. Die Abbildungen geben die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sowohl im offenen, als auch im geschlossenen Zustand mit verschiedenen Aufnahmetechniken wieder.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst l\u00e4sst sich feststellen, dass die Drehachse des Bet\u00e4tigungshebels zwischen den patentgem\u00e4\u00df definierten Ebenen angeordnet ist. Vor allem die nachstehende Abbildung 17 aus der Klageschrift zeigt, dass die Drehachse unterhalb der durch den Stromschienenst\u00fcckabschnitt definierten Ebene liegt.<\/li>\n<li>\nAuch die weitere Abbildung 29 aus der Replik gibt mit der blauen Linie die vom Stromschienenst\u00fcckabschnitt aufgespannte Ebene wieder, unter der die Drehachse des Bet\u00e4tigungshebels liegt.<\/li>\n<li>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, die Drehachse liege oberhalb der vom Stromschienenst\u00fcckabschnitt aufgespannten Ebene, hat dies seine Ursache darin, dass sie die Ebene unter Ber\u00fccksichtigung der durch die Klemmkante bedingten Erhebung konstruiert, an der in dem vorherigen Bild auch die gr\u00fcnen Linien anliegen. Nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents sind solche Erhebungen bei der Konstruktion der Ebene jedoch zu vernachl\u00e4ssigen (Sp. 2 Z. 42-44), so dass allein die durch die blaue Linie angedeutete Ebene ma\u00dfgebend ist.<\/li>\n<li>Davon ausgehend ist der Bet\u00e4tigungshebel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch angrenzend an den die Klemmstelle bildenden Stromschienenst\u00fcckabschnitt angeordnet. Die Drehachse ist in unmittelbarer N\u00e4he zur Klemmstelle in Leitereinf\u00fchrungsrichtung vor der Klemmstelle positioniert. Der Bet\u00e4tigungshebel schlie\u00dft mit dem Bereich um die Drehachse unmittelbar an die Klemmstelle an. Vergleicht man die Abbildung mit ge\u00f6ffnetem Bet\u00e4tigungshebel auf S. 5 der Duplik<\/li>\n<li>mit den nachstehenden Abbildungen 17 und 18 aus der Klageschrift mit geschlossenem Bet\u00e4tigungshebel<\/li>\n<li>ist aufgrund der Form des Endst\u00fccks der Stromschiene sogar davon auszugehen, dass sich das letzte Ende des Stromschienenst\u00fcckabschnitts in Leitereinf\u00fchrungsrichtung auf gleicher H\u00f6he wie ein Teil des Bet\u00e4tigungshebels befindet. Aus der Abbildung von S. 4 der Duplik ergibt sich, dass sich jedenfalls im ge\u00f6ffneten Zustand ein kleiner Teil des Bet\u00e4tigungsabschnitts (dunkelgrau) auf der H\u00f6he des die Klemmstelle bildenden Stromschienenst\u00fcckabschnitts (rot) befindet.<\/li>\n<li>Dies gen\u00fcgt f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 6. Ob sich seitlich zwischen Bet\u00e4tigungshebel und Stromschienenst\u00fcckabschnitt noch eine Trennwand befindet, ist bei zutreffender Auslegung unbeachtlich.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Verf\u00fcgungsbeklagte bot die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland an und brachte sie hier in den Verkehr, ohne dazu berechtigt zu sein. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte in der Schutzschrift vorgetragen hat, die Kammer m\u00f6ge den Inlandsbezug sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen, stellt dies kein erhebliches Bestreiten dar. Dem weiteren Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der Replik, die Verf\u00fcgungsbeklagte habe unter anderem der B GmbH &amp; Co. KG die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angeboten und geliefert, ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dann auch nicht mehr entgegengetreten.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat einen Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft gemacht. Der Rechtsbestand ist hinreichend gesichert und der Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung erweist sich als dringlich.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung kommt nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Davon kann regelm\u00e4\u00dfig nur ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.05.2008 \u2013 I-2 W 47\/07 \u2013 Olanzapin; Urt. v. 29.04.2010 \u2013 I-2 U 126\/09 \u2013 Harnkatheterset; Urt. v. 21.01.2016 \u2013 I-2 U 50\/15; Urt. v. 12.01.2018 \u2013 I-15 U 66\/17; Urt. v. 18.12.2014 &#8211; I-2 U 60\/14; GRUR-RR 2013, 236 \u2013 Flupirtin-Maleat). Um ein Verf\u00fcgungsschutzrecht f\u00fcr ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es deshalb grunds\u00e4tzlich einer positiven Rechtsbestandsentscheidung der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen.<\/li>\n<li>Aus der regelm\u00e4\u00dfigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt aber auch, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verf\u00fcgungspatents auszugehen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 10.11.2011, I-2 U 41\/11; Urt. v. 19.02.2016 \u2013 I-2 U 54\/15; Urt. v. 31.08.2017 \u2013 I-2 U 11\/17). Das Verletzungsgericht hat \u2013 ungeachtet seiner Pflicht, auch nach erstinstanzlichem Abschluss eines Rechtsbestandsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu pr\u00fcfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung zu machen \u2013 die nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umst\u00e4nde vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 10.11.2011, I-2 U 41\/11; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.02.2016 \u2013 I-2 U 54\/15; Urt. v. 31.08.2017 \u2013 I-2 U 11\/17). Grund, die Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einem Unterlassungsgebot abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der mit dem Rechtsbehelf gegen die Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung unternommene Angriff auf das Verf\u00fcgungspatent auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 10.11.2011, I-2 U 41\/11; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.02.2016 \u2013 I-2 U 54\/15; Urt. v. 31.08.2017 \u2013 I-2 U 11\/17). Allein der Umstand, dass Entgegenhaltungen pr\u00e4sentiert werden, die als solche noch nicht im Rechtsbestandsverfahren gew\u00fcrdigt worden sind, ist allerdings belanglos; ma\u00dfgeblich ist, ob sie einen Stand der Technik repr\u00e4sentieren, der n\u00e4her an der Erfindung liegt als der bereits fachkundig gepr\u00fcfte (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 21.01.2016 \u2013 I-2 U 48\/15).<\/li>\n<li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents als hinreichend gesichert anzusehen. Mit der Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung vom 21. Dezember 2018 (vorgelegt als Anlage ASt 13 bzw. AG 14) liegt eine erstinstanzliche kontradiktorische Rechtsbestandsentscheidung vor, mit der das Verf\u00fcgungspatent eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten wurde. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte Einwendungen erhebt, die bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens waren, hat sich die Einspruchsabteilung damit auseinander gesetzt. Die von ihr angestellten Erw\u00e4gungen, mit denen sie ihre Entscheidung begr\u00fcndet hat, sind jedenfalls vertretbar. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte neue Einwendungen erhebt, sind sie nicht erfolgversprechend.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Einspruchsabteilung hat sich in der Zwischenentscheidung bereits mit vertretbarer Begr\u00fcndung mit dem Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung auseinandergesetzt.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc darf das europ\u00e4ische Patent nicht derart ge\u00e4ndert werden, dass sein Gegenstand \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht. Gegenstand des Patents in diesem Sinne ist die durch die Patentanspr\u00fcche definierte Lehre, wobei Beschreibung und Zeichnungen lediglich zur Auslegung der Anspr\u00fcche heranzuziehen sind. Demgegen\u00fcber ist der Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen deren Gesamtinhalt zu entnehmen, ohne dass dabei bereits den Anspr\u00fcchen eine gleiche hervorragende Bedeutung wie den Patentanspr\u00fcchen des erteilten Patents zukommt (Benkard\/Rogge\/Kober-Dehm, PatG 11. Aufl.: \u00a7 21 Rn 30).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Einsprechende hat mit der Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung erneut eingewendet, es stelle eine unzul\u00e4ssige Erweiterung gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung (vorgelegt als Anlage ASt 36) dar, wenn der Patentanspruch im Merkmal 2.2 nunmehr vorsehe, dass der elektrische Leiter zwischen genau einem Klemmabschnitt der Klemmfeder und dem Stromschienenst\u00fcckabschnitt an genau einer Klemmstelle anzuklemmen sei. Die Begr\u00fcndung, mit der die Einspruchsabteilung bereits diesen Einwand zur\u00fcckwies, ist jedenfalls vertretbar (vgl. Ziff. 3.3.3 der Anlage ASt 13).<\/li>\n<li>Denn die Figuren und die Beschreibung der Patentanmeldung offenbaren lediglich Anschlussklemmen mit einer oder mehreren Federkraftklemmanschl\u00fcssen, die jedoch jeweils genau einen Klemmabschnitt an genau einer Klemmstelle aufweisen. Insofern ist in der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents \u2013 worauf die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu Recht hinweist \u2013 in diesem Zusammenhang durchweg von \u201edem Klemmabschnitt\u201c und \u201eder Klemmstelle\u201c die Rede.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, aus dem Fehlen eines Merkmals in einer Zeichnung einer Patentschrift k\u00f6nne nicht geschlossen werden, dass es zur patentgem\u00e4\u00dfen Lehre geh\u00f6re, dass dieses Merkmal nicht vorhanden sei (vgl. BGH Urt. v. 09.12.2008 \u2013 X ZR 124\/05 \u2013 Lagerregal). Denn im Streitfall hat der beschr\u00e4nkte Anspruch nicht das Fehlen einer Eigenschaft zum Gegenstand, sondern verlangt positiv, dass es genau einen Klemmabschnitt an genau einer Klemmstelle gibt. Eine solche Anschlussklemme mit genau einem Klemmabschnitt an genau einer Klemmstelle ist jedoch in den Figuren der Patentanmeldung wiedergegeben.<\/li>\n<li>Selbst wenn man annimmt, die gew\u00e4hlte Anspruchsfassung ziele auf das Fehlen einer zweiten Klemmstelle des jeweiligen Federkraftklemmanschlusses, folgt daraus keine andere Bewertung. Die Patentanmeldung offenbart \u00fcberhaupt nur Ausf\u00fchrungsformen, bei denen der elektrische Leiter zwischen genau einem Klemmabschnitt und dem Stromschienenst\u00fcckabschnitt an genau einer Klemmstelle angeklemmt wird. F\u00fcr den Fachmann liegt auf der Hand, dass mehrere solcher Klemmstellen eines Federkraftklemmanschlusses der im Verf\u00fcgungspatent zu l\u00f6senden Aufgabe einer kleinbauenden Bauform und einer verbesserten Kraftwirkung (vgl. Abs. [0004]) entgegenstehen, hingegen Ausf\u00fchrungsformen mit genau einem Klemmabschnitt an genau einer Klemmstelle f\u00fcr eine kompakte Bauform vorteilhaft sind. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Entscheidung \u201eReifenabdichtmittel\u201c (BGH Urt. v. 12.07.2001 \u2013 X ZR 75\/08). Stattdessen ist mit den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung \u201ePhosphatidylcholin\u201c (Urt. v. 25.07.2017 \u2013 X ZB 5\/16) aufgestellten Grunds\u00e4tzen eine unzul\u00e4ssige Erweiterung zu verneinen. Mit einem Disclaimer hat all das nichts zu tun.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch das im Einspruchsverfahren eingef\u00fcgte Merkmal 3.3 begr\u00fcndet keine unzul\u00e4ssige Erweiterung. Zutreffend hat die Einspruchsabteilung in der Zwischenentscheidung darauf hingewiesen, dass in der Beschreibung eine Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung zum Einf\u00fchren eines elektrischen Leiters zu der Klemmstelle offenbart ist (Ziff. 3.3.3 der Anlage ASt 13). Sie ist in das Isolierstoffgeh\u00e4use eingebracht und hat einen Durchmesser, der dem gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Querschnitt eines Leiters einschlie\u00dflich Isoliermaterial angepasst ist (Abs. [0023] und Fig. 1, 4 und 5 der Anlage ASt 36). Dar\u00fcber geht der Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents mit dem Merkmal 3.3 nicht hinaus.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Merkmal 3.3 an einer anderen Stelle der Patentanmeldung im Zusammenhang mit einer Ausf\u00fchrungsform offenbart wird, die zwei einander gegen\u00fcberliegende Bet\u00e4tigungsabschnitte aufweist, so dass ein elektrischer Leiter beidseits an diesen Bet\u00e4tigungsabschnitten zur Klemmstelle gef\u00fchrt wird, nachdem er von der seitlich umlaufend begrenzten Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung zur Klemmstelle hin aus der Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung austritt (Abs. [0051] der Anlage ASt 36). Wenn mehrere Merkmale eines Ausf\u00fchrungsbeispiels gemeinsam, aber auch je f\u00fcr sich dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg f\u00f6rderlich sind, ist der Anmelder nicht gezwungen, s\u00e4mtliche Merkmale dieses Ausf\u00fchrungsbeispiels in den Patentanspruch zu \u00fcbernehmen, sondern er kann sich darauf beschr\u00e4nken, einzelne dieser Merkmale aufzunehmen, allerdings nicht in jeder beliebigen Kombination, die dem Fachmann nicht als eine zur angemeldeten Erfindung geh\u00f6rende M\u00f6glichkeit erkennbar war (BGH GRUR 2002, 49, 51 \u2013 Drehmoment\u00fcbertragungseinrichtung; GRUR 2012, 475, Rn 34 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2015, 249 Rn 27 \u2013 Schleifprodukt). Im Streitfall ist die F\u00fchrung des elektrischen Leiters von der seitlich umlaufend begrenzten Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung aus dieser \u00d6ffnung zur Klemmstelle hin nicht durch die Anzahl der Federkraftklemmanschl\u00fcsse bedingt. Vielmehr offenbart die Patentanmeldung die F\u00fchrung des elektrischen Leiters f\u00fcr jeden einzelnen Federkraftklemmanschluss, so dass sie auch bei nur einem Federkraftklemmanschluss dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg f\u00f6rderlich ist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer von der Verf\u00fcgungsbeklagten neu eingef\u00fchrte Stand der Technik ist nicht geeignet, die Patentf\u00e4higkeit der Lehre des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents zu verneinen.<\/li>\n<li>Die Lehre des Verf\u00fcgungspatents ist ausgehend von der DE 20 2009 010 XXX U1 (Anlage ASt 26, nachfolgend E 2) nicht in Kombination mit dem neuen Stand der Technik, dem GM 77 05 XXX (Anlage AG 17, nachfolgend: GM XXX) oder der DE 856 XXX (Anlage AG 18, nachfolgend: DE XXX) nahegelegt. Die Einspruchsabteilung hat in der Zwischenentscheidung bereits ausgef\u00fchrt, der Fachmann werde nicht ohne die Vornahme weiterer Ver\u00e4nderungen auf einen der beiden Federarme in der E2 verzichten, weil sie eine besondere Funktion haben, n\u00e4mlich das Herausziehen des Leiters sicher zu verhindern. Insofern wird der Fachmann nicht die AG 17 heranziehen, da diese eine Anschlussklemme offenbart, bei der die Drehachse des Bet\u00e4tigungshebels oberhalb der Verl\u00e4ngerung der Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung (Merkmal 5) und damit auch nicht zwischen der vom Stromschienenst\u00fcckabschnitt aufgespannten Ebene und der dazu parallelen Ebene entlang der Klemmkante (Merkmal 6) liegt. Es bedarf wesentlicher \u00c4nderungen einer der Anschlussklemmen, so dass der Fachmann \u2013 so die Einspruchsabteilung auch zur Kombination der E 2 mit der DE 2009 15 XXX U1 (nachfolgend: E 3), vgl. Ziff. 3.6.4 der Anlage ASt 13 \u2013 die Lehre der AG 17 nicht auf die aus der E 2 bekannte Anschlussklemme wird anwenden k\u00f6nnen. Dies gilt erst Recht f\u00fcr die AG 18, da diese nicht einmal einen drehbaren Bet\u00e4tigungshebel offenbart, sondern verschiebliche Druckkn\u00f6pfe, um die Klemmstelle zu \u00f6ffnen (vgl. Ziff. 3.7 der Anlage ASt 13).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie f\u00fcr den Verf\u00fcgungsgrund erforderliche Dringlichkeit wurde von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gewahrt. Der denkbar fr\u00fcheste Zeitpunkt, zu dem eine einstweilige Verf\u00fcgung unter Umst\u00e4nden h\u00e4tte beantragt werden k\u00f6nnen, war ab dem 2. Dezember 2019 gegeben, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger zu diesem Zeitpunkt erstmals Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in H\u00e4nden hielt und ihr bekannt war, dass sie von der Verf\u00fcgungsbeklagten stammten. Allerdings m\u00f6gen zu diesem Zeitpunkt noch Zweifel am Inlandsbezug bestanden haben. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, weil unter Ber\u00fccksichtigung der Weihnachtsfeiertage und der zuvor noch erfolgten Abmahnung der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung am 7. Januar 2020 in jeder Hinsicht so zeitig erfolgte, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein z\u00f6gerliches Verhalten nicht vorgeworfen werden kann.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/li>\n<li>Einer Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da das Urteil, mit dem ein Arrest angeordnet oder eine einstweilige Verf\u00fcgung erlassen wird, aus sich heraus vollstreckbar ist. Die Kammer \u00fcbt jedoch das ihr gem\u00e4\u00df \u00a7 938 ZPO zustehende Ermessen dahingehend aus, die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig zu machen. Dadurch wird gew\u00e4hrleistet, dass der Unterlassungsanspruch nicht unter geringeren Bedingungen vollstreckbar ist als bei einem entsprechenden erstinstanzlichen Urteil in der Hauptsache. Gr\u00fcnde, im Streitfall von einer Sicherheitsleistung abzusehen, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Bei der H\u00f6he der Sicherheitsleistung hat sich die Kammer am Streitwert orientiert.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 150.000,00 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3016 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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