{"id":8477,"date":"2020-10-19T10:12:37","date_gmt":"2020-10-19T10:12:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8477"},"modified":"2020-10-19T14:43:47","modified_gmt":"2020-10-19T14:43:47","slug":"4a-o-120-19-ackerbohnen-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8477","title":{"rendered":"4a O 120\/19 &#8211; Ackerbohnen (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3015<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. Juni 2020, Az. 4a O 120\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Der Beklagte wird verurteilt,\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,<\/li>\n<li>ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers bzw. ausschlie\u00dflich Nutzungsberechtigten Erntegut der Ackerbohnensorte \u201eA&#8220; zu erzeugen, wenn der Sortenschutzinhaber bzw. ausschlie\u00dflich Nutzungsberechtigte zuvor nicht Gelegenheit hatte, seine Rechte im Zusammenhang mit den hierf\u00fcr verwendeten Sortenbestandteilen geltend zu machen,<\/li>\n<li>es sei denn, die vorstehend genannte Handlung<\/li>\n<li>\u2022 erfolgt<br \/>\n&#8211; im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken (\u00a7 10a Abs. 1 Nr. 1 SortG, Art. 15 lit. a) GemSortV);<br \/>\n&#8211; zu Versuchszwecken, die sich auf die gesch\u00fctzte Sorte beziehen (\u00a7 10a Abs. 1 Nr. 2 SortG, Art. 15 lit. b) GemSortV);<br \/>\n&#8211; zur Z\u00fcchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten (\u00a7 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG, Art. 15 lit. c) GemSortV); oder<\/li>\n<li>\u2022 erfolgt im Rahmen des Nachbaus, soweit den in \u00a7 10a Abs. 3 und 6 SortG bzw. Art. 14 Abs. 3 GemSortV festgelegten Verpflichtungen nachgekommen wird (\u00a7 10a Abs. 2 SortG, Art. 14 Abs. 1 GemSortV); oder<\/li>\n<li>\u2022 stellt eine Handlung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 SortG, Art. 13 Abs. 2, 3 und 4 GemSortV mit gem\u00e4\u00df \u00a7 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG, Art. 15 lit. c) GemSortV gez\u00fcchteten neuen Sorten dar; oder<\/li>\n<li>\u2022 stellt eine Handlung dar, deren Verbot gegen \u00a7 10a Abs. 2 SortG, Art. 13 Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29 GemSortV versto\u00dfen w\u00fcrde; oder<\/li>\n<li>\u2022 erstreckt sich auf Vermehrungsmaterial, f\u00fcr das der Sortenschutz ersch\u00f6pft ist (\u00a7 10b SortG, Art. 16 GemSortV);<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber etwa \u00fcber die sich aus der Nachbauerkl\u00e4rung des Beklagten vom 15.02.2018 (Anlage K1) ergebenden hinausgehende, weitere Sortenschutzverletzungen Rechnung zu legen, indem er der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber erteilt, ob er in seinem Betrieb<\/li>\n<li>seit dem 19.12.2005 bez\u00fcglich der Ackerbohnensorte \u201eA&#8220;,<\/li>\n<li>Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1 des Antrags durchgef\u00fchrt hat und &#8211; soweit dies der Fall ist &#8211; der Kl\u00e4gerin<\/li>\n<li>\u2022 die Menge des von ihm insoweit verwendeten Saat- und Pflanzguts;<\/li>\n<li>\u2022 im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters, und<\/li>\n<li>\u2022 die Namen und Anschriften der Abnehmer des erzeugten Ernteguts nebst der vom Beklagten an diese gelieferten Mengen sowie der hierf\u00fcr gezahlten Preise<\/li>\n<li>mitzuteilen und die erteilten Ausk\u00fcnfte durch geeignete Nachweise zu belegen;<\/li>\n<li>\n3. an die Kl\u00e4gerin EUR 612,80 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank p.a. seit 19.01.2020 zu zahlen.<\/li>\n<li>\nII. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/li>\n<li>\nIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 7.500,00.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft (erste Stufe) sowie auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit der Auskunft (zweite Stufe) sowie auf Zahlung von Schadensersatz (dritte Stufe) in Anspruch. Au\u00dferhalb der Stufenklage macht die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen den Beklagten geltend.<\/li>\n<li>Im streitgegenst\u00e4ndlichen Wirtschaftsjahr 2016\/2017 war die B KG Sortenschutzinhaberin der nach Gemeinschaftssortenschutzrecht gesch\u00fctzten Ackerbohnensorte \u201eA\u201c. Die Kl\u00e4gerin ist von der C KG zur Geltendmachung der Sortenschutzrechte hinsichtlich der Ackerbohnen Sorte \u201eA\u201c erm\u00e4chtigt worden.<\/li>\n<li>Der Beklagte betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. F\u00fcr die Wirtschaftsjahre 2015\/2016, 2017\/2018 und 2018\/2019 gab er Nachbauerkl\u00e4rungen fristgem\u00e4\u00df ab.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin forderte den Beklagten im Wirtschaftsjahr 2016\/2017 zur Abgabe einer Nachbauerkl\u00e4rung auf. Der Beklagte gab f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2016\/2017 am 15.02.2018 eine Erkl\u00e4rung ab, wonach er im Wirtschaftsjahr 2016\/2017 10,0 dt Saatgut der Sorte \u201eA\u201c im eigenen Betrieb gewonnen und als Vermehrungsmaterial verwendet hat.<\/li>\n<li>Hieraufhin forderte die Kl\u00e4gerin ihn mit Rechnung vom 06.03.2018 (Anlage K2) zur Zahlung von Schadensersatz in H\u00f6he von EUR 87,00 auf. Eine Zahlung erfolgte zun\u00e4chst nicht. Eine Mahnung (Anlage K3) blieb erfolglos.<\/li>\n<li>Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 26.03.2019 (Anlage K4) forderte die Kl\u00e4gerin den Beklagten erneut zur Zahlung von EUR 87,00 Schadensersatz auf. Ferner forderte die Kl\u00e4gerin mit diesem Schreiben die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung, Auskunft \u00fcber weitere Sortenschutzrechtsverletzungen sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von EUR 612,80.<\/li>\n<li>Den Betrag von EUR 87,00 zahlte der Beklagte am 02.04.2019. Die weiteren, von der Kl\u00e4gerin anwaltlich geltend gemachten Anspr\u00fcche erf\u00fcllte er nicht.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin meint, der Beklagte habe durch den Nachbau eine Sortenschutzrechtsverletzung begangen, da er die erforderliche Nachbauerkl\u00e4rung f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2016\/2017 nicht rechtzeitig (d.h. bis zum 30.06.2017) abgegeben hat, sondern erst am 15.02.2018, und innerhalb der Frist auch keine Zahlung von Nachbaugeb\u00fchren vorgenommen hat. Aufgrund der Sortenschutzrechtsverletzung bestehe eine Wiederholungsgefahr, so dass der Kl\u00e4gerin ein Unterlassungsanspruch zustehe.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt im Wege der Stufenklage,<\/li>\n<li>1. \u2013 wie zuerkannt \u2013.<\/li>\n<li>2. \u2013 wie zuerkannt \u2013.<\/li>\n<li>3. \u2013 wie zuerkannt \u2013.\n<p>4. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der gem\u00e4\u00df Ziffer 2 des Antrags gemachten Angaben an Eides Statt zu versichern.<\/li>\n<li>5. gegebenenfalls an die Kl\u00e4gerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Ziffer 2 des Antrags noch zu bestimmenden H\u00f6he nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>Der Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Der Beklagte meint, es liege letztlich nur ein Fristversto\u00df vor, der den Klageanspruch nicht rechtfertige. Ansonsten habe der Beklagte immer die Nachbauerkl\u00e4rungen \u2013 insoweit unstreitig \u2013 fristgerecht abgegeben; er behauptet, diese seien auch stets wahrheitsgem\u00e4\u00df gewesen. Er sei kein Wiederholungst\u00e4ter. Aus diesem Grunde bestehe keine Wiederholungsgefahr und damit auch kein Unterlassungsanspruch.<\/li>\n<li>\nDie Klage ist dem Beklagten am 18.01.2020 zugestellt worden.<\/li>\n<li>Mit Zustimmung der Parteien hat die Kammer mit Beschluss vom 22.04.2020 (Bl. 31 GA) das schriftliche Verfahren angeordnet und den Zeitpunkt, der dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung entspricht, auf den 26.05.2020 festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist in Bezug auf die auf der hiesigen Stufe geltend gemachten Anspr\u00fcche begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die Geltendmachung der Sortenschutzrechte aus der Sorte \u201eA\u201c aktivlegitimiert (hierzu unter I.). Der Beklagte hat eine Sortenschutzrechtsverletzung begangen (hierzu unter II.), so dass der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche zustehen (hierzu unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Auskunft im Wege der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft geltend machen. Da die Kl\u00e4gerin prozessf\u00fchrungsbefugt ist, Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Auskunft hinsichtlich der streitgegenst\u00e4ndlichen Sorte im eigenen Namen geltend zu machen, ist sie dies erst recht im Rahmen einer Abmahnung. Die Aktivlegitimation hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDer Beklagte hat hinsichtlich der streitgegenst\u00e4ndlichen Sorte eine Sortenschutzrechtsverletzung nach Art. 13 Abs. 2 GemSortV begangen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach Art. 13 Abs. 2 GemSortV bedarf in Bezug auf Sortenbestandteile oder Erntegut einer gesch\u00fctzten Sorte (unter anderem) die Erzeugung oder Vermehrung der Zustimmung des Sortenschutzinhabers.<\/li>\n<li>Art. 14 Abs. 1 GemSortV sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, gem\u00e4\u00df der die Verwendung des Ernteguts der Landwirte in ihrem eigenen Betrieb zu Vermehrungszwecken im Feldanbau nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf, wenn sie bestimmte, in Art. 14 Abs. 3 GemSortV genannte Bedingungen erf\u00fcllen (EuGH, GRUR 2012 1013 Rn. 22 \u2013 Geistbeck; EuGH, GRUR 2015, 878 Rn. 20 \u2013 STV\/Gerhard und J\u00fcrgen Vogel u.a.). Eine dieser in Art. 14 Abs. 3 GemSortV aufgestellten Bedingungen ist die Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung, die dem Inhaber des betreffenden Sortenschutzes f\u00fcr diese Nutzung geschuldet wird (Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich GemSortV). Eine weitere Bedingung ist die \u00dcbermittlung relevanter Informationen durch den Landwirt (Art. 14 Abs. 3 sechster Gedankenstrich GemSortV).<\/li>\n<li>Um sich auf diese in Art. 14 GemSortV normierte Ausnahme von der Pflicht berufen zu k\u00f6nnen, die Zustimmung des Inhabers des betreffenden Sortenschutzes einzuholen, ist ein Landwirt, der durch Nachbau gewonnenes Vermehrungsgut einer gesch\u00fctzten Pflanzensorte, verpflichtet, die nach Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich GemSortV geschuldete angemessene Entsch\u00e4digung bis sp\u00e4testens zum auf die Wiederaussaat folgenden 30. Juni zu zahlen (EuGH, GRUR 2015, 878 &#8211; STV\/Gerhard und J\u00fcrgen Vogel u.a.; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 12.07.2019 &#8211; 2 U 80\/18 \u2013 BeckRS 2019, 15701 Rn. 7).<\/li>\n<li>Ein Landwirt, der durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer gesch\u00fctzten Sorte gewonnenes Erntegut nutzt, ohne dem Sortenschutzinhaber eine angemessene Entsch\u00e4digung nach Art. 14 Abs. 3 GemSortV zu zahlen, kann sich nicht auf Art. 14 Abs. 1 GemSortV berufen. Er nimmt, ohne dazu berechtigt zu sein, eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen vor (EuGH, GRUR 2015, 878 Rn. 22 &#8211; STV\/Gerhard und J\u00fcrgen Vogel u.a.; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 12.07.2019 \u2013 I-2 U 80\/18 \u2013 BeckRS 2019, 15701 Rn. 7 m.w.N.). Daher kann dieser Landwirt nach Art. 94 GemSortV vom Sortenschutzinhaber auf Unterlassung der Verletzung oder Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung oder auf beides in Anspruch genommen werden. Handelt der Landwirt vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig, so ist er dar\u00fcber hinaus zum Ersatz des dem Sortenschutzinhaber entstandenen Schadens verpflichtet (EuGH, GRUR 2015, 878 Rn. 22 \u2013 STV\/Gerhard und J\u00fcrgen Vogel u.a.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDamit liegt eine Sortenschutzrechtsverletzung hinsichtlich der Sorte A vor. Der Beklagte hat hinsichtlich dieser Sorte, f\u00fcr die gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wurde, ohne Berechtigung eine in Artikel 13 Abs. 2 GemSortV genannte Handlung vorgenommen, indem er Saatgut der streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten im Wirtschaftsjahr 2016\/2017 vermehrt hat<\/li>\n<li>Er kann sich insoweit nicht auf das Nachbaurecht (Art. 14 GemSortV) berufen, da er der Pflicht zur Entrichtung einer Entsch\u00e4digung nicht fristgerecht nachgekommen ist. Der Beklagte hat bis zum 30.06.2017 weder eine Nachbauerkl\u00e4rung abgeben, noch die f\u00e4lligen Nachbaugeb\u00fchren bezahlt. Eine Nachbauerkl\u00e4rung wurde erst am 15.02.2018 abgeben; eine Zahlung (von Schadensersatz) erfolgte erst am 02.04.2019.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen auch die hier geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Beklagte war der Kl\u00e4gerin aufgrund der Sortenschutzrechtsverletzung aus Art. 94 Abs. 1 GemSortV zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>Auch im Gemeinschaftssortenschutzrecht kann eine aus der fr\u00fcheren Zuwiderhandlung erfahrungsgem\u00e4\u00df abgeleitete ernsthafte Besorgnis, dass der Verletzer in gleicher Weise auch weiterhin handeln wird, nicht allein dadurch ausger\u00e4umt werden, dass der beanstandete Zustand beseitigt wird, der Schaden wieder gut gemacht und der Rechtsstandpunkt der Gegenseite vorbehaltslos anerkannt wird. Die durch eine begangene Sortenschutzrechtsverletzung erzeugte Wiederholungsgefahr kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung wieder ausger\u00e4umt werden (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 12.07.2019 \u2013 I-2 U 80\/18 m.w.N.). Eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung hat der Beklagte nicht abgegeben.<\/li>\n<li>Es ist nicht ersichtlich, dass hier ausnahmsweise dennoch keine Wiederholungsgefahr (mehr) bestehen sollte. Dass der Beklagte in drei anderen Wirtschaftsjahren Nachbauerkl\u00e4rungen fristgerecht abgeben hat, l\u00e4sst die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Der Nachbau im Wirtschaftsjahr 2016\/2017 war mangels fristgerechter Nachbauerkl\u00e4rung und Zahlung der Nachbaugeb\u00fchren \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 eine Sortenschutzrechtsverletzung.<\/li>\n<li>Gegen eine fehlende Wiederholungsgefahr spricht auch, dass der Beklagte die Nachbaugeb\u00fchr trotz anwaltlicher Abmahnung erst \u00fcber ein Jahr nach der Inrechnungstellung gezahlt hat.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 94 Abs. 2 GemSortVO i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB bzw. \u00a7 37b SortG zu.<\/li>\n<li>\u00a7\u00a7 242, 259 BGB sind auch im Gemeinschaftssortenrecht anwendbar (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 04.05.2006 \u2013 I-2 U 66\/05 \u2013 Rn. 50 bei Juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.02.2006 \u2013 X ZR 93\/04 \u2013 Rn. 32 bei Juris \u2013 Melanie). Die Voraussetzungen des Rechnungslegungsanspruchs liegen vor, da eine Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung des geltend gemachten Sortenschutzrechtes vorliegt. Die Kl\u00e4gerin ist auf die beantragten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird der Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie der insoweit vorbereitende Anspruch auf Auskunft- und Rechnungslegung gelten bereits beim Vorliegen einer Verletzungshandlung f\u00fcr die gesamte Schutzzeit der Sorte (BGH, BGHZ 117, 264 \u2013 Nicola).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von EUR 612,80 aus \u00a7\u00a7 677, 683, 670 BGB (Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag). Im gewerblichen Rechtsschutz liegt eine anwaltliche Abmahnung zur Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme im Interesse des St\u00f6rers (vgl. Palandt\/Sprau, 78. Aufl. 2019, \u00a7 683 Rn. 6). Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war hier erforderlich, was vom Beklagten auch nicht ger\u00fcgt wird.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin standen die hierin geltend gemachten Anspr\u00fcche zu, wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen ergab. Auch stand ihr ein Anspruch auf Schadensersatz in H\u00f6he von EUR 87,00 aus Art. 94 Abs. 2 GemSortV zu, der nach Zahlung am 02.04.2019 hier nicht mehr streitgegenst\u00e4ndlich ist.<\/li>\n<li>Die Klage ist hinsichtlich der Abmahnkosten auch der H\u00f6he nach begr\u00fcndet. Dieser Betrag entspricht einer 1,3er (Gesch\u00e4fts-) Geb\u00fchr nach Nr. 2300 VV auf Grundlage eines Gegenstandswerts von EUR 7.587,00 zuz\u00fcglich EUR 20,00 Auslagenpauschale. Der angesetzte Gegenstandswert begegnet keinen Bedenken.<\/li>\n<li>Dass die Kl\u00e4gerin die Anwaltskosten bezahlt hat, wurde von dem Beklagten nicht mehr bestritten, nachdem die Zahlung vom Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin anwaltlich versichert wurde.<\/li>\n<li>Der Zinsanspruch ab Rechtsh\u00e4ngigkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3015 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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