{"id":8475,"date":"2020-10-19T10:10:35","date_gmt":"2020-10-19T10:10:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8475"},"modified":"2020-10-19T14:43:43","modified_gmt":"2020-10-19T14:43:43","slug":"4a-o-103-18-blutprobenentnahme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8475","title":{"rendered":"4a O 103\/18 &#8211; Blutprobenentnahme"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3014<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 17.03.2020, Az. 4a O 103\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse sowie auf Feststellung der Pflicht zum Leisten von Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. den Registerauszug in Anlage K2) eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2011 XXX 626 B4 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage K1). Das Klagepatent wurde am 19.12.2011 angemeldet und die Anmeldung am 20.06.2013 offengelegt. Das Deutsche Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlichte am 13.02.2014 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) erhob unter dem 03.04.2019 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage (vgl. Anlagenkonvolut B6) vor dem Bundespatentgericht, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201eStechhilfevorrichtung (1) zur Blutprobenentnahme mit einem Lanzettenhalter (7) zum Halten einer auswechselbaren Lanzette (8) und mit einer Antriebseinrichtung (10) zum Antreiben des Lanzettenhalters (7), bei welcher die Antriebseinrichtung (10) zwei Federelemente umfassend ein Stechfederelement zum Beschleunigen des Lanzettenhalters (7) in Stechrichtung und ein R\u00fcckholfederelement zum Beschleunigen des Lanzettenhalters (7) entgegen der Stechrichtung aufweist,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebseinrichtung (10) eine Schlitteneinheit (11) mit einem Federspannschlittenteil (12) und mit einem Stechschlittenteil (13) aufweist, und das Federspannschlittenteil und das Stechschlittenteil (13) relativ zueinander translatorisch verlagerbar angeordnet sind und einen Stechfederelementeaufnahmebereich (16) und einen R\u00fcckholfederelementeaufnahmebereich (17) ausgestalten, und der Stechfederelementeaufnahmebereich (16) durch translatorische Verlagerung des Federspannschlittenteils (12) gegen\u00fcber dem Stechschlittenteils (13) verkleinerbar ist, um das Stechfederelement innerhalb des Stechfederelementeaufnahmebereichs (16) f\u00fcr einen bevorstehenden Stechvorgang vorzuspannen, wobei das Federspannschlittenteil (12) durch ein Spannbet\u00e4tigungselement (26) von au\u00dferhalb der Stechhilfevorrichtung (1) h\u00e4ndisch in eine Spannposition (28 ) hinein bewegbar angeordnet ist, und wobei das Stechschlittenteil (13) und das Federspannschlittenteil (12) sequentiell entriegelbar angeordnet sind.\u201c<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der unter Schutz gestellten Lehre werden nachfolgend in verkleinerter Darstellung die Figuren 1 bis 3 des Klagepatents eingeblendet. Diese zeigen nach Abs. [0030] ff. der Beschreibung des Klagepatents jeweils schematisch eine L\u00e4ngsschnittansicht einer Stechhilfevorrichtung in einer Ausgangsposition (Fig. 1), in einer Spannposition, in welcher die Stechfeder vorgespannt ist (Fig. 2), sowie einer Ausl\u00f6seposition, in welcher die Stechhilfevorrichtung ausgel\u00f6st ist (Fig. 3):<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist verantwortlich f\u00fcr Marketing, Verkauf und Kundenbetreuung von Diabetes Care Produkten der Marke A in Deutschland. Die Beklagte zu 2) stellt her und vertreibt chemische, diagnostische und pharmazeutische Produkte. Die Beklagten vertreiben insbesondere die (\u2026) Generation des B, \u201eC\u201c genannt (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), beispielsweise unter der Marke \u201eD\u201c. Ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist als Anlage K4 zur Akte gereicht worden. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend ein Bild der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (von S. 21 der Klageschrift = Bl. 21 GA) eingeblendet:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df; hilfsweise macht sie eine unmittelbare \u00e4quivalente Patentverletzung geltend.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten m\u00fcssten das Federspannschlittenteil und das Spannbet\u00e4tigungselement keine separaten Elemente sein.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Spannposition verlange das Klagepatent nur, dass das Stechfederelement vorgespannt ist und aus dieser Spannposition heraus das Stechschlittenteil in Stechrichtung beschleunigen kann. \u201ePosition\u201c bezeichne nur eine r\u00e4umliche Stellung oder Lage, die aber nicht fixiert oder eingerastet sein m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Soweit das Klagepatent eine sequentiell entriegelbare Anordnung der Schlittenteile verlangt, lasse der Anspruch offen, in welcher Reihenfolge und in welcher Position die Schlittenteile entriegelt werden sollen. Die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Entriegelung verlange keine vorherige mechanische Verriegelung der Schlittenteile; insbesondere sei kein Riegel erforderlich. Dies zeige das (zweite) Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Abs. [0065] ff. der Beschreibung des Klagepatents, bei dem der Stechvorgang durch eine kontinuierliche Bewegung des Spannbet\u00e4tigungselements zun\u00e4chst vorbereitet (gespannt) und dann ausgel\u00f6st werde. Hierbei erfolge die Verriegelung durch das Dr\u00fccken des Spannbet\u00e4tigungselements und die Entriegelung durch dessen Loslassen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspreche dem zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Abs. [0065] ff. der Patentbeschreibung. Hieraus ergebe sich auch, dass ein Dr\u00fccken bzw. Loslassen durch den Benutzer als Entriegelung angesehen werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Es sei \u2013 anders als die Beklagten meinen \u2013 nicht zwingend vorgeschrieben, dass zun\u00e4chst die Entriegelung des Stechschlittenteils zum Ausl\u00f6sen des Stechens und dann die Entriegelung des Federspannschlittenteils zum R\u00fcckstellen in die Ausgangsposition erfolge. Die sequentielle Entriegelung beider Schlittenteile m\u00fcsse nicht zwingend ausgehend von der Spannposition stattfinden.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bef\u00e4nden sich der Bedienknopf (Spannknopf) \u2013 bei dem es sich um das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Federspannschlittenteil handele \u2013 schon in der Ausgangsposition in einem verriegelten Zustand, da die Bewegung in beide Richtungen blockiert sei. Durch das Dr\u00fccken auf den Spannknopf werde dieser entriegelt.<\/li>\n<li>Wird der Bedienknopf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weiter durchgedr\u00fcckt, wird \u2013 insoweit unstreitig \u2013 das Stechschlittenteil gedreht, die Blockierung seiner Bewegung durch das Rastelement aufgel\u00f6st und der Stechvorgang durchgef\u00fchrt, indem der Lanzettenhalter entriegelt wird \u2013 dies stelle die zweite Entriegelung dar.<\/li>\n<li>Anschlie\u00dfend finde eine dritte Entriegelung statt, n\u00e4mlich wenn der Benutzer den Bedienknopf wieder losl\u00e4sst. Das Federspannschlittenteil in Form des Bedienknopfes werde erneut entriegelt, wobei dessen Bewegung zuvor durch den Nutzer blockiert gewesen sei.<\/li>\n<li>Das Verfahren sei nicht auszusetzen, da sich das Klagepatent als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Es liege keine unzul\u00e4ssige Zwischenverallgemeinerung gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung vor. Ferner sei das Klagepatent gegen\u00fcber den von den Beklagten angef\u00fchrten Entgegenhaltungen jeweils neu und erfinderisch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin jeweils zu unterlassen,<\/li>\n<li>Stechhilfevorrichtungen zur Blutprobenentnahme mit einem Lanzettenhalter zum Halten einer auswechselbaren Lanzette und mit einer Antriebseinrichtung zum Antreiben des Lanzettenhalters, bei welcher die Antriebseinrichtung zwei Federelemente umfassend ein Stechfederelement zum Beschleunigen des Lanzettenhalters in Stechrichtung und ein R\u00fcckholfederelement zum Beschleunigen des Lanzettenhalters entgegen der Stechrichtung aufweist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebseinrichtung eine Schlitteneinheit mit einem Federspannsehlittenteil und mit einem Stechschlittenteil aufweist, und das Federspannschlittenteil und das Stechschlittenteil relativ zueinander translatorisch verlagerbar angeordnet sind und einen Stechfederelementeaufnahmebereich und einen R\u00fcckholfederelementeaufhahmebereich ausgestalten, und der Stechfederelementeaufnahmebereich durch translatorische Verlagerung des Federspannschlittenteils verkleinerbar ist, um das Stechfederelement innerhalb des Stechfederelementeaufnahmebereichs f\u00fcr einen bevorstehenden Stechvorgang vorzuspannen, wobei das Federspannsehlittenteil durch ein Spannbet\u00e4tigungselement von au\u00dferhalb der Stechhilfevorrichtung h\u00e4ndisch in eine Spannposition hinein bewegbar angeordnet ist, und wobei das Stechschlittenteil und das Federspannschlittenteil sequentiell entriegelbar angeordnet sind;<\/li>\n<li>(unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 1<br \/>\ndes DE 10 2011 XXX 626 B4)<\/li>\n<li>\nhilfsweise zum Antrag nach Ziff. I.1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin jeweils zu unterlassen,<\/li>\n<li>Stechhilfevorrichtungen zur Blutprobenentnahme mit einem Lanzettenhalter zum Halten einer auswechselbaren Lanzette und mit einer Antriebseinrichtung zum Antreiben des Lanzettenhalters, bei welcher die Antriebseinrichtung zwei Federelemente umfassend ein Stechfederelement zum Beschleunigen des Lanzettenhalters in Stechrichtung und ein R\u00fcckholfederelement zum Beschleunigen des Lanzettenhalters entgegen der Stechrichtung aufweist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebseinrichtung eine Schlitteneinheit mit einem Federspannschlittenteil und mit einem Stechschlittenteil aufweist, und das Federspannschlittenteil und das Stechschlittenteil relativ zueinander translatorisch verlagerbar angeordnet sind und einen Stechfederelementeaufnahmebereich und einen R\u00fcckholfederelementeaufnahmebereich ausgestalten, und der Stechfederelementeaufnahmebereich durch translatorische Verlagerung des Federspannschlittenteils verkleinerbar ist, um das Stechfederelement innerhalb des Stechfederelementeaufnahmebereichs f\u00fcr einen bevorstehenden Stechvorgang vorzuspannen, wobei das Federspannschlittenteil durch ein Spannbet\u00e4tigungselement von au\u00dferhalb der Stechhilfevorrichtung h\u00e4ndisch in eine Spannposition hinein bewegbar angeordnet ist, und wobei das Stechschlittenteil und das Federspannschlittenteil sequentiell bewegbar angeordnet sind;<br \/>\n(\u00e4quivalente unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 1 des DE 10 2011 XXX 626 B4)<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin schriftlich sowie in elektronischer Form dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung schriftlich sowie in elektronischer Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, unter Beif\u00fcgung der Auskunft in elektronischer Form als (&#8230;)-Tabelle (xls-Datei) oder in einer sonstigen tabellarischen Aufstellung, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Oktober 2016 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschlie\u00dflich der Rechnungsnummern, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6be, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben hinsichtlich der Angaben zu Ziff. I.2.a) und zu Ziff. I.2.b) \u2013 mit Ausnahme der Angaben zu den Rechnungsnummern, Typenbezeichnungen und nicht-gewerblichen Abnehmern \u2013 die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen; und<\/li>\n<li>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch die Einschaltung des Wirtschaftspr\u00fcfers entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempf\u00e4nger oder nicht- gewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind;<\/li>\n<li>3. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 15. Oktober 2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen, und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, oder \u2013 nach ihrer Wahl \u2013 selbst zu vernichten.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 15. Oktober 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Ferner beantragt die Kl\u00e4gerin, Teilsicherheiten f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckung der Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung gemeinsam einerseits und auf Auskunft und Rechnungslegung anderseits sowie f\u00fcr die Kostengrundentscheidung festzusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) vom 03.04.2019 auszusetzen;<\/li>\n<li>\u00e4u\u00dferst hilfsweise:<br \/>\nden Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten tragen vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch.<\/li>\n<li>Das Federspannschlittenteil und Spannbet\u00e4tigungselement m\u00fcssten separate Teile sein. Dies zeige sich schon darin, dass das Federspannschlittenteil anspruchsgem\u00e4\u00df \u201edurch\u201c das Spannbet\u00e4tigungsteil in die Spannposition gebracht werden muss.<\/li>\n<li>Bei dem Bedienknopf in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich allenfalls um ein Bet\u00e4tigungselement. Es sei aber kein hiervon separates Federspannschlittenteil vorhanden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent verlange nach seinem Anspruchswortlaut eine definierte \u2013 also nicht beliebige \u2013 Spannposition, in der eine f\u00fcr den Stechvorgang hinreichende Spannung gegeben sein m\u00fcsse. Es m\u00fcsse sich um eine mechanisch und physikalisch definierte Position handeln, etwa durch eine mechanische Verrastung. Auch aus dem Zusammenhang des Anspruchs ergebe sich, dass die Spannposition durch eine Verriegelung fixiert sein m\u00fcsse, da sonst das Stechschlittenteil und das Federspannschlittenteil nicht sequentiell \u201eentriegelbar\u201c angeordnet sein k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform existiere keine Spannposition, in die der Bedienknopf hinein bewegt werden k\u00f6nnte. Die Feder werde bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lediglich durch den Daumendruck des Nutzers auf den Bedienknopf sukzessive gespannt; der Stechvorgang erfolgt dann automatisch, wenn das Antriebselement die Geh\u00e4usekerbe verlassen hat.<\/li>\n<li>Eine Entriegelbarkeit im Sinne des Anspruchs setze eine vorherige Verriegelung voraus. Verriegelung bedeute die Verhinderung einer Bewegung mittels eines Riegels. Als Entriegelung sei nicht jede \u00dcberwindung einer Bewegungseinschr\u00e4nkung zu verstehen. Schlie\u00dflich k\u00f6nne \u2013 entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin \u2013 ein Daumendruck eines Benutzers nicht als Verriegeln und das Loslassen nicht als Entriegeln angesehen werden.<\/li>\n<li>Die anspruchsgem\u00e4\u00dfe, sequentielle Entriegelbarkeit beziehe sich ausschlie\u00dflich auf die Spannposition, was schon der Anspruchswortlaut zeige. Es m\u00fcsse daher zun\u00e4chst das Stechschlittenteil und erst danach das Federspannschlittenteil entriegelt werden k\u00f6nnen. Andernfalls w\u00fcrde die erreichte Vorspannung zur Beschleunigung der Lanzette wieder abgebaut. Eine sequentielle Entriegelbarkeit aus \u201eSpannen und Stechen\u201c werde vom Klagepatent nicht adressiert oder beansprucht.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gebe es keine Entriegelung des Federspannschlittenteils. Die Vorspannung der Feder in der Ausgangsposition verriegele den Bedienknopf nicht, sondern erschwere allenfalls dessen Bewegbarkeit geringf\u00fcgig. Auch das sp\u00e4tere Loslassen des Bedienknopfes sei keine Entriegelung. F\u00fcr die Sichtweise der Kl\u00e4gerin m\u00fcsste zudem ein Benutzer als Teil der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung angesehen werden. Selbst wenn man ein Entriegeln annehme, f\u00e4nde dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in der patentgem\u00e4\u00dfen Reihenfolge statt.<\/li>\n<li>Der beantragte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sei zu weitreichend. Die Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung seien unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/li>\n<li>Das Klagepatent werde auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) hin vernichtet werden, so dass das Verfahren jedenfalls auszusetzen sei. Die Lehre des Klagepatents werde von mehreren Dokumenten neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Weiterhin sei das Klagepatent unzul\u00e4ssig erweitert.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.03.2020 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre des Klagepatents nicht, so dass der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten nicht die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zustehen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents) betrifft eine Stechhilfevorrichtung zur Blutprobenentnahme. Solche Vorrichtungen weisen einen Lanzettenhalter zum Halten einer auswechselbaren Lanzette und eine Antriebseinrichtung zum Antreiben des Lanzettenhalters auf. Die Antriebseinrichtung weist zwei Federelemente umfassend ein Stechfederelement zum Beschleunigen des Lanzettenhalters in Stechrichtung und ein R\u00fcckholfederelement zum Beschleunigen des Lanzettenhalters entgegen der Stechrichtung auf.<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass solche gattungsgem\u00e4\u00dfen Stechhilfevorrichtungen im Stand der Technik bekannt sind. Insbesondere sind Antriebseinrichtungen aus zwei in Reihe geschalteten Federelementen bereits bekannt. Bei einer derartig ausgelegten Stechhilfevorrichtung ist ein vorderes Stechfederelement dem zu beschleunigenden Lanzettenhalter zugewandt, w\u00e4hrend ein hinteres R\u00fcckholfederelement von dem Lanzettenhalter abgewandt ist. Das vordere Stechfederelement sorgt f\u00fcr eine Beschleunigung des Lanzettenhalters w\u00e4hrend eines Stechvorgangs mit der durch den Lanzettenhalter gehalterten Lanzette. Demgegen\u00fcber sorgt das hintere R\u00fcckholfederelement f\u00fcr eine R\u00fcckholbewegung des Lanzettenhalters nach dem Stechvorgang. Durch diese zwei wirkenden Federelemente kann ein \u00fcberm\u00e4\u00dfiges kritisches Nachschwingen des Lanzettenhalters an der Stechhilfevorrichtung nach einem Stechvorgang gut vermieden werden (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent er\u00f6rtert weiterhin, dass die US 2005\/XXX A1 eine Lanzettenvorrichtung umfassend einen Lanzettenmechanismus zeigt; insbesondere mit einem Lanzettentr\u00e4ger und mit einem gleitbar mit dem Lanzettentr\u00e4ger verbundenen Lanzettenhalter. Der Lanzettenmechanismus umfasst relativ zueinander translatorisch verlagerbare Schlittenteile. Dar\u00fcber hinaus sind ein Stechfederelement und ein R\u00fcckholfederelement vorhanden, welche jeweils in einem Stechfederelementaufnahmebereich bzw. in einem R\u00fcckholfederaufnahmebereich angeordnet sind (Abs. [0003]). Spezifische Kritik an dieser Schrift \u00fcbt das Klagepatent nicht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent bezeichnet es in Abs. [0003] als seine Aufgabe, eine konstruktiv einfach zu bauende Stechhilfevorrichtung mit einer insbesondere f\u00fcr unge\u00fcbte Personen verbesserten Bedienbarkeit bereitzustellen, so dass die Stechhilfevorrichtung h\u00e4ndisch einfach erneut einsatzbereit gemacht werden kann.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Stechhilfevorrichtung nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1 Stechhilfevorrichtung (1) zur Blutprobenentnahme<\/li>\n<li>1.1 mit einem Lanzettenhalter (7) zum Halten einer auswechselbaren Lanzette (8) und<\/li>\n<li>1.2 mit einer Antriebseinrichtung (10) zum Antreiben des Lanzettenhalters (7).<\/li>\n<li>2 Die Antriebseinrichtung (10) weist zwei Federelemente auf umfassend<\/li>\n<li>2.1 ein Stechfederelement zum Beschleunigen des Lanzettenhalters (7) in Stechrichtung und<\/li>\n<li>2.2 ein R\u00fcckholfederelement zum Beschleunigen des Lanzettenhalters (7) entgegen der Stechrichtung<\/li>\n<li>3 Die Antriebseinrichtung (10) weist eine Schlitteneinheit (11) mit einem Federspannschlittenteil (12) und mit einem Stechschlittenteil (13) auf.<\/li>\n<li>4 Das Federspannschlittenteil (12) und das Stechschlittenteil (13)<\/li>\n<li>4.1 sind relativ zueinander translatorisch verlagerbar angeordnet;<\/li>\n<li>4.2 gestalten einen Stechfederelementeaufnahmebereich (16) und einen R\u00fcckholfederelementeaufnahmebereich (17) aus.<\/li>\n<li>5 Der Stechfederelementeaufnahmebereich (16) ist durch translatorische Verlagerung des Federspannschlittenteils (12) gegen\u00fcber dem Stechschlittenteils (13) verkleinerbar,<\/li>\n<li>5.1 um das Stechfederelement innerhalb des Stechfederelementeaufnahmebereichs (16) f\u00fcr einen bevorstehenden Stechvorgang vorzuspannen.<\/li>\n<li>6 Das Federspannschlittenteil (12) ist durch ein Spannbet\u00e4tigungselement (26) von au\u00dferhalb der Stechhilfevorrichtung (1) h\u00e4ndisch in eine Spannposition (28) hinein bewegbar angeordnet.<\/li>\n<li>7 Das Stechschlittenteil (13) und das Federspannschlittenteil (12) sind sequentiell entriegelbar angeordnet.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDas Klagepatent schl\u00e4gt in Anspruch 1 eine Stechhilfevorrichtung mit einer bestimmten Antriebseinrichtung vor. Diese weist zwei Federelemente auf, wovon das Stechfederelement der Beschleunigung des Lanzettenhalters beim Stechen dient (Merkmal 2.1), w\u00e4hrend das R\u00fcckholfederelement den Lanzettenhalter in die Gegenrichtung beschleunigt (Merkmal 2.2). Zur Aufnahme der beiden Federelemente gestalten ein Federspannschlittenteil und ein Stechschlittenteil je einen Aufnahmebereich f\u00fcr das Stechfederelement und f\u00fcr das R\u00fcckholfederelement aus (Merkmal 4.3).<\/li>\n<li>Federspannschlittenteil und Stechschlittenteil sind relativ translatorisch zu einander bewegbar (Merkmal 4.2). Durch diese translatorische Bewegbarkeit kann der Aufnahmebereich f\u00fcr das Stechfederelement verkleinert werden kann, was dieses wiederum f\u00fcr den Stechvorgang vorspannt (Merkmalsgruppe 5). Hierzu soll das Federspannschlittenteil h\u00e4ndisch mittels eines Spannbet\u00e4tigungselements von au\u00dferhalb der Stechhilfevorrichtung in eine Spannposition gebracht werden k\u00f6nnen (Merkmal 6). Schlie\u00dflich sieht Merkmal 7 vor, dass Stechschlittenteil und Federspannschlittenteil sequentiell entriegelbar angeordnet sein sollen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht nicht die Lehre des Klagepatents, da weder eine wortsinngem\u00e4\u00dfe noch eine \u00e4quivalente Verwirklichung von Merkmal 7,<\/li>\n<li>\u201e7 Das Stechschlittenteil (13) und das Federspannschlittenteil (12) sind sequentiell entriegelbar angeordnet.\u201c,<\/li>\n<li>festgestellt werden kann.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMerkmal 7 verlangt, dass beide Schlittenteile verriegelt werden k\u00f6nnen und so angeordnet sind, dass sie zeitlich nacheinander wieder entriegelt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Mit Entriegeln bezeichnet das Klagepatent einen Vorgang, durch den eine Bewegbarkeit des jeweiligen Schlittenteils (wieder) zugelassen wird. Eine Entriegelung ist nur m\u00f6glich, wenn zuvor eine Verriegelung besteht, also eine bestimmte Bewegung nicht m\u00f6glich oder jedenfalls deutlich erschwert war. Die Bewegbarkeit des jeweiligen Schlittenteils muss also nach dessen Entriegelung gr\u00f6\u00dfer sein als vorher, insbesondere indem ein vorher bestehender Widerstand aufgel\u00f6st wird.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Fachmann versteht die Entriegelbarkeit in Merkmal 7 vor dem Hintergrund der Spannposition gem\u00e4\u00df Merkmal 6. Hiernach soll das Federspannschlittenteil in eine Spannposition hinein bewegbar sein. Die in Merkmal 6 angesprochene Bewegung des Federspannschlittenteils entspricht der translatorischen Verlagerung des Federspannschlittenteils nach Merkmal 5. Gleicherma\u00dfen korreliert die Spannposition in Merkmal 6 der durch die Verkleinerung des Aufnahmebereichs der Stechfeder (Merkmal 5) bewirkten Vorspannung des Stechfederelements f\u00fcr einen bevorstehenden Stechvorgang (Merkmal 5.1).<\/li>\n<li>Eine Entriegelung des Stechschlittenteils bewirkt ein Ausl\u00f6sen des Stechfederelements (so beschrieben in Abs. [0062]) und damit die Beschleunigung der Lanzette in Stechrichtung (Merkmal 2.1). Hierdurch kommt es zum eigentlichen Stechvorgang.<\/li>\n<li>Aufgrund des Zusammenhangs mit der Vorspannung liegt eine Entriegelung des Stechschlittenteils vor, wenn hierdurch eine Bewegungseinschr\u00e4nkung des Stechfederelements aufgehoben wird, wobei die vorherige Bewegungseinschr\u00e4nkung (Verriegelung) dergestalt sein muss, dass eine Vorspannung des Stechfederelements aufgebaut werden kann.<\/li>\n<li>Von einer Entriegelung abzugrenzen ist die Bewegung des Federspannschlittenteils durch ein Spannbet\u00e4tigungselement in die Spannposition nach Merkmal 6. Hierdurch wird erst die Vorspannung des Stechfederelements aufgebaut, die durch eine sp\u00e4tere Entriegelung zum Stechen abgerufen werden soll. Gleichwohl ist es m\u00f6glich, das Spannbet\u00e4tigungselement sowohl f\u00fcr die Vorspannung als auch als Ausl\u00f6ser f\u00fcr die Entriegelung zu benutzen, wie es das Klagepatent in Abs. [0068] beispielshaft beschreibt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas vorstehend f\u00fcr das Stechschlittenteil Ausgef\u00fchrte gilt entsprechend f\u00fcr die Entriegelung des Federspannschlittenteils.<\/li>\n<li>Wie der Fachmann Merkmal 4.1 entnimmt, sind beide Schlittenteile zueinander translatorisch verlagerbar, wobei durch eine solche Verlagerung der beiden Schlittenteile der Aufnahmebereich f\u00fcr das Stechfederelement verkleinert werden kann (Merkmal 5). Wie der Fachmann Merkmal 4.2 entnimmt, gestalten beide Schlittenteile aber nicht nur einen Aufnahmebereich f\u00fcr das Stechfederelement aus, sondern auch f\u00fcr das R\u00fcckholfederelement. Die vom R\u00fcckholfederelement bewirkte Beschleunigung des Lanzettenhalters entgegen der Stechrichtung (Merkmal 2.2) wird ausgel\u00f6st, indem das Federspannschlittenelement entriegelt wird. Auch dies setzt eine vorherige Verriegelung voraus. Der Fachmann erkennt, dass andernfalls das R\u00fcckholfederelement permanent gegen die Stechrichtung wirkt und so der n\u00f6tigen Beschleunigung des Lanzettenhalters in Stechrichtung entgegensteht.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nPatentgem\u00e4\u00df nicht erforderlich ist es dagegen, dass das Federspannschlittenteil in der Spannposition mechanisch verrastet oder sonst \u201estatisch\u201c ist. Die Verrigelung dient nur dem Aufbau einer Vorspannung, die sich erst durch die Entriegelung wieder<br \/>\nabbaut.<\/li>\n<li>Eine Verrastung der Schlittenteile wird im Anspruch nicht genannt, sondern nur deren sequentielle Entriegelbarkeit. Aus dem Begriff Spannposition l\u00e4sst sich nicht herleiten, dass es sich um eine nach allen Seiten blockierte bzw. verrastete Stellung handeln muss. Als Spannposition bezeichnet das Klagepatent einen bestimmten Ort im Rahmen der Beweglichkeit des Federspannschlittenteils, in dem die Stechfeder f\u00fcr einen Stechvorgang vorgespannt ist. Nicht erforderlich ist, dass eine Verrastung stattfindet. Vielmehr muss eine entriegelbare Bewegungsverhinderung nur insoweit wirken, dass eine gen\u00fcgende Vorspannung f\u00fcr den Stechvorgang aufgebaut werden kann.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nIm Klagepatent ist das Loslassen eines Elements durch einen Benutzer nicht als Entriegelung beschrieben, sondern stellt einen separaten Vorgang dar.<\/li>\n<li>Im Rahmen des ersten Ausf\u00fchrungsbeispiels (Fig. 1 bis 6) wird nach Abs. [0062] zun\u00e4chst das Stechschlittenelement 13 entriegelt. Es wird dann vom Stechfederelement in Stechrichtung 25 getrieben, so dass es zum Stich kommt. Anschlie\u00dfend wird nach Abs. [0063] das Federspannschlittenteil 12 entriegelt, indem das Rastelement aus seiner Rastposition herausgedr\u00fcckt wird. Erst nach der so beschriebenen sequentiellen Entriegelung beider Schlittenteile wird gem\u00e4\u00df Abs. [0063] das Ausl\u00f6sebet\u00e4tigungselement vom Benutzer losgelassen.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nAus dem zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiel, das in den Abs. [0065] ff. unter Bezugnahme auf die Fig. 7 und 8 beschrieben ist, ergibt sich ebenfalls nicht, dass ein Loslassen durch den Benutzer eine Entriegelung darstellt.<\/li>\n<li>Wie in Abs. [0065] ausgef\u00fchrt wird, entspricht das zweite Ausf\u00fchrungsbeispiel grunds\u00e4tzlich dem davor beschriebenen, ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Fig. 1 bis Fig. 6. Der wesentliche Unterschied zum ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel besteht in der Art, wie das Stechfederelement vorgespannt und ausgel\u00f6st wird (Abs. [0066] f.), wobei das Spannbet\u00e4tigungselement zugleich als Ausl\u00f6sebet\u00e4tigungselement wirkt (Abs. [0068]). Hinsichtlich der Entriegelung des Federspannschlittenteils wird dagegen keine abweichende Gestaltung erw\u00e4hnt.<\/li>\n<li>Die Entriegelung des Federspannschlittenteils wird nicht beschrieben. Insbesondere l\u00e4sst sich dem zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht entnehmen, dass eine Entriegelung des Federspannschlittenteils hier durch einfaches Loslassen des Spannbet\u00e4tigungselements \/ Ausl\u00f6sebet\u00e4tigungselements erfolgt.<\/li>\n<li>ff)<br \/>\nWeiterhin verlangt das Klagepatent in Merkmal 7 nicht nur eine allgemein entriegelbare Anordnung der beiden Schlittenteile, sondern, dass diese \u201esequentiell\u201c m\u00f6glich ist. Mit \u201esequentiell\u201c beschreibt das Klagepatent eine nicht-gleichzeitige, sondern nacheinander erfolgende Entriegelung. Ein Schlittenteil soll also schon entriegelt werden k\u00f6nnen, w\u00e4hrend das andere noch verriegelt bleibt. Die Verriegelung und Entriegelung der Schlittenteile beeinflusst die Spannung der beiden Federelemente, deren Aufnahmebereiche \u00fcber eine Verlagerung der Schlittenteile zueinander verkleinert werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Es kann dahingestellt bleiben, ob das Klagepatent eine bestimmte Entriegelungsreihenfolge vorsieht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuf Grundlage der vorstehenden Auslegung ist Merkmal 7 nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Unabh\u00e4ngig von der Frage der Reihenfolge der Entriegelung ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Entriegelung des Federspannschlittenteils ersichtlich.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin stellt insoweit zum einen auf das Dr\u00fccken auf den Bedienknopf (bei dem es sich auch um ein Federspannschlittenteil handelt) zum anderen auf das Loslassen des Bedienknopfs nach dem Stechvorgang ab. In beiden Konstellationen findet keine Entriegelung statt; es ist keine Stellung ersichtlich, in der der Bedienknopf verriegelt ist und dann entriegelt wird.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nBeim Dr\u00fccken des Bedienknopfes und Bewegen aus der Ausgangsstellung wird dieser unmittelbar bewegt; es wird kein Widerstand im Rahmen der translatorischen Bewegung \u00fcberwunden, keine Bewegbarkeit neu bzw. wieder erm\u00f6glicht oder jedenfalls erleichtert. Vielmehr findet eine konstante Bewegung gegen den Widerstand der Feder statt.<\/li>\n<li>Auf eine weitere Bewegbarkeit des Bedienknopfs im Zeitpunkt der Ausl\u00f6sung des Lanzettenhalters (Stechschlittenteil) stellt die Kl\u00e4gerin zu Recht nicht ab \u2013 dieses w\u00e4re schon nicht sequentiell zu dem Entriegeln des Federspannschlittenteils, sondern findet gleichzeitig hiermit statt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch das Loslassen des Bedienknopfs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Ausl\u00f6sen des Stechvorgangs bewirkt keine Entriegelung des Federspannschlittenteils im Sinne des Klagepatents. Hierbei wird kein Widerstand in irgendeiner Form \u00fcberwunden und keine Bewegbarkeit neu erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>Durch das fortgesetzte Dr\u00fccken auf den Bedienknopf nach dem Stechvorgang wird zwar dessen Bewegung zur\u00fcck in die Ausgangsposition blockiert. Dies stellt aber keine Verriegelung dar, die durch das Wegnehmen des Fingers im Sinne von Merkmal 7 entriegelt werden k\u00f6nnte. Die Entriegelbarkeit muss durch die Stechhilfevorrichtung selbst erm\u00f6glicht werden. Der Benutzer einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist aber nicht Teil der angegriffenen Stechhilfevorrichtung. Als Teil des menschlichen K\u00f6rpers k\u00f6nnte der Finger des Benutzers im \u00dcbrigen auch gar nicht Gegenstand einer patentierbaren Erfindung sein (\u00a7 1a Abs. 1 PatG).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAuch die von der Kl\u00e4gerin erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.03.2020 geltend gemachte \u00e4quivalente Verwirklichung von Merkmal 7 liegt nicht vor.<\/li>\n<li>Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein: Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t; BGH, GRUR 2011, 313 \u2013 Crimpwerkzeug IV).<\/li>\n<li>In Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform fehlt es an der Gleichwirkung (hierzu unter aa) und an der Gleichwertigkeit (hierzu unter bb) der Austauschmittel.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nZur Pr\u00fcfung der Gleichwirkung ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden k\u00f6nnen, zur L\u00f6sung der zu Grunde liegenden Aufgabe erfindungsgem\u00e4\u00df zusammenkommen m\u00fcssen. Die Gesamtheit dieser Wirkungen repr\u00e4sentiert die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung (BGH, GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df).<\/li>\n<li>Die sequentielle Entriegelbarkeit nach Merkmal 7 erm\u00f6glicht es patentgem\u00e4\u00df, dass nicht beide Federelemente gleichzeitig ausgel\u00f6st werden m\u00fcssen, so dass auch nur eines der beiden Schlittenteile sich bewegen kann. Die Entriegelung setzt eine Verriegelung voraus, welche ihrerseits das Halten einer Vorspannung der Federelemente bewirkt.<\/li>\n<li>Dies wird in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht gleichwirkend umgesetzt. Das Spannschlittenteil kann nicht zeitlich vor oder nach dem Stechschlittenteil entriegelt werden. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte sequentielle Bewegbarkeit der Schlittenelemente in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat nicht die gleiche Wirkung wie die beanspruchte sequentielle Entriegelbarkeit.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEine Gleichwertigkeit im oben genannten Sinne liegt vor, wenn die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, um ein abgewandeltes Mittel als objektiv gleichwirkend aufzufinden, am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind. Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet (BGH, GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; BGH, Urteil vom 14.06.2016 \u2013 X ZR 29\/15 \u2013 Pemetrexed).<\/li>\n<li>Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen fehlt es an einer solchen Gleichwertigkeit der Austauschmittel. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verzichtet vollst\u00e4ndig auf eine Entriegelbarkeit des Spannschlittenteils.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.03.2020 zur Begr\u00fcndung der Gleichwertigkeit lediglich ausgef\u00fchrt hat, es l\u00e4ge kein \u201eVerzichtssachverhalt\u201c vor, kann dies eine \u00e4quivalente Patentverletzung nicht st\u00fctzen. Zwar ist eine Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mittel zu verneinen, wenn die Auslegung ergibt, dass dem jeweiligen Patent eine bestimmte technische L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit zwar bekannt war, aber auf deren Schutz verzichtet wurde (BGH, GRUR 2011, 701 Rn. 35 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2012, 45 Rn. 44 \u2013 Diglycidverbindung; BGH, Urteil vom 14.06.2016 \u2013 X ZR 29\/15 \u2013 Pemetrexed). Jedoch reicht es f\u00fcr eine Orientierung am Patentanspruch (Gleichwertigkeit) nicht aus, dass ein solcher Verzicht nicht festgestellt werden kann, da \u201eVerzichtssachverhalte\u201c nur eine Fallgruppe der fehlenden Gleichwertigkeit darstellen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSofern man annimmt, ein Benutzer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewirke die Ver- und Entriegelung des Spannschlittenteils durch seine Finger, ist dies ebenfalls nicht gleichwirkend und gleichwertig mit der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung. Diese ist auf eine Stechhilfevorrichtung gerichtet, die diese Funktionen selbst implementiert hat und nicht erst durch manuelle Hilfe erreichen kann.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3014 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17.03.2020, Az. 4a O 103\/18<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[94,2],"tags":[],"class_list":["post-8475","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-94","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8475","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8475"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8475\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8476,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8475\/revisions\/8476"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8475"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8475"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8475"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}