{"id":8473,"date":"2020-10-19T10:07:46","date_gmt":"2020-10-19T10:07:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8473"},"modified":"2020-10-19T14:43:38","modified_gmt":"2020-10-19T14:43:38","slug":"4a-o-80-19-teilanerkenntnis-und-kostenschlussurteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8473","title":{"rendered":"4a O 80\/19 &#8211; Teilanerkenntnis- und Kostenschlussurteil"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3013<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 17.03.2020, Az. 4a O 80\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 2.500,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 9 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.10.2018 zu zahlen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<br \/>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagte Anspr\u00fcche wegen behaupteter Patentverletzung auf Schadenersatzfeststellung, Auskunft und Rechnungslegung, den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie einen Zahlungsanspruch aus einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung geltend.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 550 XXX B1 (Klagepatent), betreffend ein zusammenfaltbares Kinderbett. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Ihren Antrag auf Zahlung von 2.500,00 EUR st\u00fctzt sie auf eine als Anlage K4 vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung der Beklagten. In dieser hei\u00dft es unter anderem:<\/li>\n<li>Eine entsprechende Zahlung der Beklagten unterblieb. Unter anderem mit E-Mail vom 14.01.2019 wies die Kl\u00e4gerin die Beklagte darauf hin, dass sie bisher keine Zahlungen erhalten habe. In der betreffenden E-Mail, vorgelegt im Anlagenkonvolut K 5, hei\u00dft es unter anderem:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die hiesige Klage wurde der Beklagten am 19.09.2019 zugestellt. Die Beklagte erkannte die Klageantr\u00e4ge zu den Ziffern I., II. und IV. mit Schriftsatz vom 3.12.2019 unter Verwehrung gegen die Kostenlast an.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, es liege kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne der ZPO vor, da die Beklagte durch ihr Verhalten nach Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung Veranlassung zur Klage gegeben habe.<\/li>\n<li>Der Anspruch zur Zahlung von 2.500,00 EUR folge aus dem abgegebenen Schuldanerkenntnis und sei unabh\u00e4ngig etwaiger Kostenfestsetzungsbeschl\u00fcsse zu beurteilen.<\/li>\n<li>Nachdem die Beklagte die Klageantr\u00e4ge zu den Ziffern I., II. und IV. mit Schriftsatz vom 3.12.2019 unter Verwehrung gegen die Kostenlast anerkannt hat, hat die hiesige Kammer sie antragsentsprechend mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 06.01.2020 verurteilt. Wegen des weiteren Inhalts wird Bezug genommen auf das Teil-Anerkenntnisurteil vom 06.01.2020 (Bl. 49 ff. GA).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr noch:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt, 2.500,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 9 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2018 an die Kl\u00e4gerin zuzahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt im \u00dcbrigen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie ist der Ansicht, die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse die Kosten des Verfahrens tragen, da sie sie, die Beklagte, nicht ordnungsgem\u00e4\u00df vor Klageerhebung abgemahnt habe. Sie behauptet, ihr sei weder der konkrete Sachverhalt noch die potentiellen Rechtsfolgen vor Zustellung der Klageschrift durch die Kl\u00e4gerin erl\u00e4utert worden.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs fehle der Kl\u00e4gerin das Rechtschutzbed\u00fcrfnis, da sie nunmehr \u00fcber einen Kostenfestsetzungsbeschluss verf\u00fcge, der ihre Prozesskosten abdecke. W\u00fcrde die Klage insoweit zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet sein, k\u00e4me sie, die Beklagte, in die Zwangslage, Kostentiteln in H\u00f6he von mehr als 5.000,00 EUR ausgesetzt zu sein, obwohl der Kl\u00e4gerin materiell-rechtlich keine Forderungen gegen sie zuk\u00e4men.<\/li>\n<li>Die Kammer hat mit Beschluss vom 17.02.2020 mit Zustimmung beider Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Schriftsatzfrist bis zum 03.03.2020 einger\u00e4umt.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist, soweit \u00fcber sie nach dem Teil-Anerkenntnis noch zu entscheiden war, zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat einen f\u00e4lligen und einredefreien Zahlungsanspruch in H\u00f6he von 2.500,00 EUR, zu deren Durchsetzung ihr nicht das Rechtschutzbed\u00fcrfnis fehlt (hierzu unter I.). Die Kosten des Rechtsstreits sind insgesamt von der Beklagten zu tragen, da kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von \u00a7 93 ZPO vorliegt (hierzu unter II.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 2.500,00 EUR folgt aus dem von der Beklagten abgegebenen Schuldanerkenntnis. Er ist f\u00e4llig und einredefrei und die Klage ist insoweit nicht mangels Rechtschutzbed\u00fcrfnis unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nZwar ist das Rechtschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Leistungsklage in der Regel nicht vorhanden, wenn der geltend gemachte Anspruch bereits tituliert ist (BGH, NJW 1986, 931). Dieser Fall liegt hier aber nicht vor. Der bereits titulierte Anspruch der Kl\u00e4gerin betrifft Prozesskosten. Der nunmehr klageweise geltend gemachte Zahlungsanspruch hat seinen materiellen Rechtsgrund aber in einem abstrakten Schuldanerkenntnis nach \u00a7 781 BGB, welches die Verbindlichkeit losgel\u00f6st vom Schuldgrund unabh\u00e4ngig begr\u00fcndet (Habersack in M\u00fcko BGB, \u00a7 780 Rn 44 i.V.m. \u00a7 781 Rn 2). Es handelt sich damit um zwei voneinander unabh\u00e4ngige Forderungen der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte hat sich durch ein abstraktes Schuldanerkenntnis nach \u00a7 781 BGB wirksam zur Zahlung von 2.500,00 EUR verpflichtet.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 781 BGB liegt ein abstraktes Schuldanerkenntnis dann vor, wenn der Anerkennende den Willen erkl\u00e4rt hat, mit dem Anerkenntnis eine neue Verbindlichkeit hervorzubringen, die ihren Schuldgrund nicht enth\u00e4lt, was durch Auslegung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 133, 157 BGB zu ermitteln ist. Dies ist hier der Fall. Der Wortlaut der entsprechenden Erkl\u00e4rung, wonach<\/li>\n<li>\u2026<br \/>\nist insoweit eindeutig. Ein unter Umst\u00e4nden nunmehr abweichender Wille der Beklagten ist bei der Auslegung nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>Das Schriftformerfordernis des \u00a7 781 BGB ist ebenfalls erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>Angesichts dessen, dass eine Zahlungsfrist bis zum 18.10.2018 vereinbart war, ist der Anspruch auch f\u00e4llig.<\/li>\n<li>Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 286, 288 Abs. 2 BGB.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO. \u00a7 93 ZPO findet keine Anwendung.<\/li>\n<li>Voraussetzung der Anwendung der Kostentragungsregel des \u00a7 93 ZPO ist unter anderem, dass die Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Zur Klageerhebung hat der Beklagte Veranlassung gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne R\u00fccksicht auf Verschulden gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Herget in Z\u00f6ller, ZPO, \u00a7 93 Rn 3).<\/li>\n<li>Zwar hat im Grundsatz im Gewerblichen Rechtschutz im Vorfeld einer Klage eine Abmahnung zu erfolgen, um dem Verletzer die Gelegenheit zu geben, ein kostenintensives Gerichtsverfahren zu vermeiden. Allerdings ist eine Abmahnung unter anderem unter dem Gesichtspunkt der F\u00f6rmelei dann entbehrlich, wenn sie aus Sicht des Kl\u00e4gers von vorneherein zwecklos erscheint (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt C, Rn 167).<\/li>\n<li>So liegt der Fall hier. Die Beklagte hatte bereits eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben, in welcher das Klagepatent benannt wurde und ausdr\u00fccklich auf die M\u00f6glichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzanspr\u00fcchen im Falle der Nichtzahlung der 2.500,00 EUR hingewiesen wurde. Ferner wurde die Beklagte in der E-Mail vom 14.01.2019 nochmals darauf hingewiesen, dass bei Nichtzahlung des betreffenden Betrags das Verfahren von der Kl\u00e4gerin weiter betrieben werde und die patentrechtlichen Anspr\u00fcche gerichtlich durchgesetzt werden k\u00f6nnen. Aus der, wie oben dargelegten, ma\u00dfgeblichen Sicht der Kl\u00e4gerin war die Beklagte \u00fcber den Verletzungstatbestand sowie die Absicht der Kl\u00e4gerin, bei Nichtzahlung gerichtliche Schritte, die auch die Zahlung von Schadenersatz beinhalten, hinreichend aufgekl\u00e4rt. Trotz allem erfolgte keine Reaktion der Beklagten. Eine Abmahnung w\u00e4re damit von vorneherein zwecklos gewesen. Der Vortrag der Beklagten, sie habe ohne hinreichende Information die entsprechende Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, ist unerheblich. Aus der ma\u00dfgeblichen Sicht der Kl\u00e4gerin durfte diese davon ausgehen, etwas derart Weitreichendes wie die Unterlassungserkl\u00e4rung mit abstraktem Schuldanerkenntnis werde durch die Beklagte erst nach gr\u00fcndlicher Pr\u00fcfung, ob die Anspr\u00fcche tats\u00e4chlich gerechtfertigt sind, unterschrieben.<\/li>\n<li>Dass die Beklagte nunmehr im gerichtlichen Verfahren vortr\u00e4gt, dass sie sich unterworfen h\u00e4tte, wenn sie ausreichend ins Bild gesetzt und abgemahnt worden w\u00e4re, ist ebenfalls unerheblich, denn es kommt auf das Verhalten der Beklagten vor Prozessbeginn an (K\u00fchnen, aaO).<\/li>\n<li>Angesichts dessen, dass die Beklagte bisher nicht s\u00e4mtliche klageweise geltend gemachten und anerkannten Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt hat, kann die Frage, ob dieser Umstand wenigstens indiziell in die W\u00fcrdigung einzubeziehen ist, offen bleiben.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3013 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17.03.2020, Az. 4a O 80\/19<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[94,2],"tags":[],"class_list":["post-8473","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-94","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8473","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8473"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8473\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8474,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8473\/revisions\/8474"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8473"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8473"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8473"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}