{"id":847,"date":"2010-04-13T17:00:36","date_gmt":"2010-04-13T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=847"},"modified":"2016-04-20T13:24:19","modified_gmt":"2016-04-20T13:24:19","slug":"4b-o-29508-parkautomat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=847","title":{"rendered":"4b O 295\/08 &#8211; Parkautomat"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1465<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. April 2010, Az. 4b O 295\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 637 XXX B1 (Anlage BSH 1, im Folgenden: Klagepatent). Das in deutscher Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent betrifft eine Ein- und Ausgabevorrichtung f\u00fcr runde, ein Identifikations- und\/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur geb\u00fchrenpflichtigen Bet\u00e4tigung einer Parkschranke. Es wurde am 28. Januar 1994 unter Inanspruchnahme zweier deutscher Priorit\u00e4ten vom 20. Februar 1993 (DE 9302XXX U) und vom 13. Januar 1994 (DE 4400XXX) angemeldet. Die Anmeldung wurde am 8. Februar 1995 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 21. Mai 1997. Mit Urteil vom 23. Januar 2001 (Az. 2 Ni 13\/00 = Anlage BSH 2) hat das Bundespatentgericht das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der vom Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Fassung:<\/p>\n<p>\u201e1. Ein- und Ausgabevorrichtung f\u00fcr runde, ein Identifikations- und\/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten (2) zur geb\u00fchrenpflichtigen Bet\u00e4tigung einer Parkschranke (39) mit einem Vorratsbeh\u00e4lter (1), der bodenseitig eine Vereinzelungseinrichtung (3) f\u00fcr die Parkkarten (2) aufweist, einem anschlie\u00dfenden Fallschacht (4) mit mindestens einem zentralen Leitschacht (11) und davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden Seitensch\u00e4chten (12, 13) f\u00fcr eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten (2) unter Schwerkraft und einer Messstelle (24) im zentralen Leitschacht (11) f\u00fcr ein Lesen der auszugebenden und zur\u00fcckgegebenen Parkkarten (2) die mit einer Steuerung zur Bet\u00e4tigung der Parkschranke (39) verbunden ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnung ist dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utert dessen technische Lehre anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels; sie zeigt die schematische Darstellung eines L\u00e4ngsschnitts durch eine Ein- und Ausgabevorrichtung eines Parksystems:<br \/>\nDie Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt ein System zur \u00dcberwachung geb\u00fchrenpflichtigen Parkraums (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1), welches sie unter der Bezeichnung A\u00ae-System \u201eC\u201c unter anderem im Rahmen ihres Internetauftritts (auszugsweise als Anlage BSH 6) und in einem \u00fcber ihren Internetauftritt abrufbaren Prospekt \u201eB 2008\u201c (Anlage BSH 7, dort Seite 14) anbietet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 umfasst einen sogenannten Geber, n\u00e4mlich eine Vorrichtung, der bei der Einfahrt in den Parkraum dem einfahrenden Nutzer eine Parkm\u00fcnze ausgibt, sowie einen sogenannten Leser, n\u00e4mlich eine weitere Vorrichtung, in die der ausfahrende Nutzer die Parkm\u00fcnze bei der Ausfahrt einwirft. Sowohl der Geber als auch der Leser weisen jeweils eine sogenannte \u201eCoinzuf\u00fchrung\u201c auf, n\u00e4mlich ein Element, durch welches eine runde Parkkarte gef\u00fchrt wird. Dabei unterscheiden sich die Coinzuf\u00fchrung im Leser und im Geber baulich voneinander. Nachstehend verkleinert wiedergegebene, von den Beklagten zur Gerichtsakte gereichte Lichtbilder (Anlagen B 1 und B 2) zeigen das jeweilige Kunststofffr\u00e4steil, das in der Coinzuf\u00fchrung einerseits des Lesers und andererseits (nicht baugleich hierzu) der Coinzuf\u00fchrung des Gebers enthalten ist:<\/p>\n<p>Eine Au\u00dfenansicht der gesamten Coinzuf\u00fchrung, wie sie im Leser der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 verwendet wird, bestehend aus dem oben ersichtlichen Kunststoff-Fr\u00e4steil, einem Metalltr\u00e4ger, einer magnetisch bet\u00e4tigten mechanischen Sperre und einer Schreib-\/Lesespule, ist aus nachstehend verkleinert wiedergegebener Abbildung (Anlage B 3) ersichtlich, welche von den Beklagten zur Gerichtsakte gereicht und mit Beschriftungen versehen worden ist:<br \/>\nFerner bewarb die Beklagte zu 1) im Jahre 2007 mit einem Prospekt mit dem Titel \u201eA-Verarbeitung\u201c (in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18. April 2010 von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreicht als Anlage BSH 22) ein System zur Ausgabe, Entgegennahme und zum Abkassieren von Parkkarten (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2). Nachstehend sind das Deckblatt sowie die Seiten 5, 7 und 8 dieses Prospekts verkleinert wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 mache von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit gleichwertigen Mitteln Gebrauch. Sie behauptet, durch den Geber der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 werde eine bereits ausgegebene Parkkarte wieder zur\u00fcckgenommen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Zeit von einem Nutzer entnommen werde; dieses Zur\u00fccknehmen stelle eine Eingabe der Parkkarte in den Geber dar. Ferner behauptet sie, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 sei als gesamtes Parksystem so ausgestaltet, dass jedenfalls Dauerparker bei der Einfahrt in den geb\u00fchrenpflichtigen Parkraum in die dort vorhandene Vorrichtung sowohl eine Parkkarte eing\u00e4ben als auch eine ausgegebene Parkkarte erhielten. Dies folge aus dem Auszug eines Prospekts der Beklagten zu 1) (Anlage BSH 18). Ferner macht sie geltend, dass bereits der in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 enthaltene Geber f\u00fcr sich allein, jedenfalls aber im Zusammenwirken mit dem in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ebenfalls enthaltenen Leser die technische Lehre des Klagepatents vollst\u00e4ndig verwirkliche. Hinsichtlich der geltend gemachten unmittelbaren \u00e4quivalenten Verletzung bringt die Kl\u00e4gerin vor, das Austauschmittel liege in einer Aufteilung des Leitschachtes in einen ersten Teil mit einem ersten Seitenschacht und einer ersten Teil-Messstelle und in einen zweiten Teil mit einem zweiten Seitenschacht und einer zweiten Teil-Messstelle.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ferner der Auffassung, durch das Herstellen und Inverkehrbringen der Coinzuf\u00fchrung, wie sie in dem zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 geh\u00f6rigen Leser enthalten und aus dem oben wiedergegebenen Lichtbild gem\u00e4\u00df Anlage B 2 ersichtlich ist, werde das Klagepatent in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise, jedenfalls aber mit gleichwertigen Mitteln mittelbar verletzt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus macht die Kl\u00e4gerin geltend \u2013 wie sie erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18. M\u00e4rz 2010 vorgebracht hat \u2013, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df und jedenfalls mit gleichwertigen Austauschmitteln. Dies ergebe sich daraus, dass in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 \u2013 unstreitig \u2013 eine Coinzuf\u00fchrung verwendet wird, wie sie auch in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 enthalten ist. Das Zusammenwirken dieser Coinzuf\u00fchrung mit dem \u201eEinfahrtshopper\u201c, also dem Vorratsbeh\u00e4lter f\u00fcr die an der Einfahrt in den Parkraum zur Ausgabe vorgehaltenen Parkkarten, ergebe einen Durchlauf der Parkkarten durch die Coinzuf\u00fchrung in einer Weise, wie dies aus der nachstehend verkleinert wiedergegebenen Skizze gem\u00e4\u00df Anlage BSH 17 ersichtlich sei:<br \/>\nInsgesamt macht die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents geltend, hilfsweise eine unmittelbar \u00e4quivalente Verletzung, weiter hilfsweise eine mittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung mit dem Ziel eines Schlechthinverbots, h\u00f6chst hilfsweise eine mittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung mit dem Ziel eines eingeschr\u00e4nkten Verbots und schlie\u00dflich weiter h\u00f6chst hilfsweise eine mittelbare \u00e4quivalente Verletzung mit dem Ziel eines Schlechthinverbots.<\/p>\n<p>\u00dcberdies meint die Kl\u00e4gerin, die Beklagten seien verpflichtet, ihr die au\u00dfergerichtlich entstandenen Anwaltskosten in H\u00f6he von 9.014,00 EUR als Verzugsschaden zu ersetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie ihre Klageantr\u00e4ge in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18. M\u00e4rz 2010 nochmals ge\u00e4ndert hat,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Ein- und Ausgabevorrichtungen f\u00fcr runde, ein Identifikations- und\/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur geb\u00fchrenpflichtigen Bet\u00e4tigung einer Parkschranke<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, bei denen ein Vorratsbeh\u00e4lter, der bodenseitig eine Vereinzelungseinrichtung f\u00fcr die Parkkarten aufweist, ein anschlie\u00dfender Fallschacht mit mindestens einem zentralen Leitschacht und davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden Seitensch\u00e4chten f\u00fcr eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft und einer Messstelle im zentralen Leitschacht f\u00fcr ein Lesen der auszugebenden und zur\u00fcckgegebenen Parkkarten, die mit einer Steuerung zur Bet\u00e4tigung der Parkschranke verbunden ist, vorgesehen sind;<\/p>\n<p>hilfsweise: es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Ein- und Ausgabevorrichtungen f\u00fcr runde, ein Identifikations- und\/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur geb\u00fchrenpflichtigen Bet\u00e4tigung einer Parkschranke,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen vorgesehen sind: ein Vorratsbeh\u00e4lter, der bodenseitig eine Vereinzelungsvorrichtung f\u00fcr Parkkarten aufweist, ein anschlie\u00dfender Fallschacht mit mindestens einem ersten Teil eines zentralen Leitschachtes und einem davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden ersten Seitenschacht f\u00fcr eine rollende Ausgabe von Parkkarten unter Schwerkraft und eine erste Teil-Messstelle im ersten Teil des zentralen Leitschachtes f\u00fcr ein Lesen der auszugebenden Parkkarten, die mit einer Steuerung zur Bet\u00e4tigung der Parkschranke verbunden ist, ein zweiter Teil eines zentralen Leitschachtes und ein davon abzweigender, eine jeweilige Neigung aufweisender zweiter Seitenschacht f\u00fcr eine rollende Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft und eine zweite Teil-Messstelle im zweiten Teil des zentralen Leitschachtes f\u00fcr ein Lesen der zur\u00fcckgegebenen Parkkarten, die mit einer Steuerung zur Bet\u00e4tigung der Parkschranke verbunden ist;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise: es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>f\u00fcr Ein- und Ausgabevorrichtungen f\u00fcr runde, ein Identifikations- und\/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur geb\u00fchrenpflichtigen Bet\u00e4tigung einer Parkschranke mit einem Vorratsbeh\u00e4lter, der bodenseitig eine Vereinzelungsvorrichtung f\u00fcr die Parkkarten aufweist,<\/p>\n<p>einen an den Vorratsbeh\u00e4lter anschlie\u00dfenden Fallschacht mit mindestens einem zentralen Leitschacht und davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden Seitensch\u00e4chten f\u00fcr eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft und eine Messstelle im zentralen Leitschacht f\u00fcr ein Lesen der auszugebenden und zur\u00fcckgegebenen Parkkarten, die mit einer Steuerung zur Bet\u00e4tigung der Parkschranke verbunden ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern;<\/p>\n<p>h\u00f6chst hilfsweise: es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>f\u00fcr Ein- und Ausgabevorrichtungen f\u00fcr runde, ein Identifikations- und\/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur geb\u00fchrenpflichtigen Bet\u00e4tigung einer Parkschranke mit einem Vorratsbeh\u00e4lter, der bodenseitig eine Vereinzelungsvorrichtung f\u00fcr die Parkkarten aufweist,<\/p>\n<p>einen an den Vorratsbeh\u00e4lter anschlie\u00dfenden Fallschacht mit mindestens einem zentralen Leitschacht und davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden Seitensch\u00e4chten f\u00fcr eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft und eine Messstelle im zentralen Leitschacht f\u00fcr ein Lesen der auszugebenden und zur\u00fcckgegebenen Parkkarten, die mit einer Steuerung zur Bet\u00e4tigung der Parkschranke verbunden ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>ohne<\/p>\n<p>a) im Falle des Anbietens darauf hinzuweisen, dass die Coinzuf\u00fchrung nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 637 XXX B1 mit einer Ein- und Ausgabevorrichtung f\u00fcr runde, ein Identifikations- und\/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur geb\u00fchrenpflichtigen Bet\u00e4tigung einer Parkschranke verwendet werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>b) im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe von 50.000,00 EUR pro Coinzuf\u00fchrung, mindestens jedoch 10.000,00 EUR f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Coinzuf\u00fchrung nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers f\u00fcr eine Ein- und Ausgabevorrichtung f\u00fcr runde, ein Identifikations- und\/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur geb\u00fchrenpflichtigen Bet\u00e4tigung einer Parkschranke zu verwenden, die mit den vorstehend unter 1) bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;<\/p>\n<p>weiter h\u00f6chst hilfsweise: es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>f\u00fcr Ein- und Ausgabevorrichtungen f\u00fcr runde, ein Identifikations- und\/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur geb\u00fchrenpflichtigen Bet\u00e4tigung einer Parkschranke mit einem Vorratsbeh\u00e4lter, der bodenseitig eine Vereinzelungsvorrichtung f\u00fcr die Parkkarten aufweist,<\/p>\n<p>einen an den Vorratsbeh\u00e4lter anschlie\u00dfenden Fallschacht mit mindestens einem ersten Teil eines zentralen Leitschachts und einen davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden ersten Seitenschacht f\u00fcr eine rollende Ausgabe von Parkkarten unter Schwerkraft und eine erste Teil-Messstelle im ersten Teil des zentralen Leitschachtes f\u00fcr ein Lesen der auszugebenden Parkkarten, die mit einer Steuerung zur Bet\u00e4tigung der Parkschranke verbunden ist, und einen zweiten Teil eines zentralen Leitschachtes und einen davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden zweiten Seitenschacht f\u00fcr eine rollende Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft und eine zweite Teil-Messstelle im zweiten Teil des zentralen Leitschachts f\u00fcr ein Lesen der zur\u00fcckgegebenen Parkkarten, die mit einer Steuerung zur Bet\u00e4tigung der Parkschranke verbunden ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu vorstehender Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Juli 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den vollst\u00e4ndigen Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den vollst\u00e4ndigen Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei seitens der Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und lit. b) Rechnungen vorzulegen sind und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und den betreffenden Wirtschaftspr\u00fcfer erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 1. Juli 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagten zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 9.014,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 % \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten, das Klagepatent zu verletzen. Im Hinblick auf eine unmittelbare Patentverletzung fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 schon an einer Ein- und Ausgabevorrichtung. Die zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geh\u00f6rigen Elemente Leser und Geber seien einerseits eine Eingabevorrichtung (n\u00e4mlich: der Leser), andererseits eine Ausgabevorrichtung (n\u00e4mlich: der Geber). Die technische Lehre des Klagepatents setze indes voraus, dass Ein- und Ausgabevorrichtung in einer einzigen Vorrichtung miteinander vereint seien, und dass in dieser einen Vorrichtung die darin angeordnete Messstelle das Lesen sowohl der ausgegebenen als auch der zur\u00fcckgegebenen Parkkarten bewirkt.<\/p>\n<p>Eine mittelbare Patentverletzung sei schon deshalb nicht gegeben, weil die im Leser der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 verwendete Coinzuf\u00fchrung nicht daf\u00fcr geeignet sei, mit einem Vorratsbeh\u00e4lter verbunden zu werden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 bestreiten die Beklagten eine Verletzung des Klagepatents mit Hinweis darauf, dass auch diese Vorrichtung einerseits \u00fcber eine Eingabevorrichtung und andererseits \u00fcber eine Ausgabevorrichtung verf\u00fcge, jedoch nicht \u00fcber eine Vorrichtung, in der Ein- und Ausgabe der Parkkarten vereint seien. Dies gehe bereits aus der Einleitung des Prospekts \u201eA-Verarbeitung\u201c hervor (Anlage BSH 22, dort Seite 5 bei Rn. 1.)<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist im Hauptantrag und in den Hilfsantr\u00e4gen unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Zahlung au\u00dfergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus \u00a7\u00a7 9, 10, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259, 286 BGB nicht zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Ein- und Ausgabevorrichtung f\u00fcr runde, ein Identifikations- und\/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur geb\u00fchrenpflichtigen Bet\u00e4tigung einer Parkschranke.<\/p>\n<p>Solche Parkkarten werden, wie das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen schildert, von Einfahrtkontrollstationen eines geb\u00fchrenpflichtigen Parkraums ausgegeben, wobei die f\u00fcr die Parkgeb\u00fchrenberechnung erforderlichen Daten entweder \u2013 wie vorbekannt offenbart aus der EP 0 176 465 \u2013 direkt auf der Parkkarte mithilfe eines geeigneten elektronischen Bauelements abgespeichert werden, oder \u2013 wie aus der DE 33 07 986 (Anlage BSH 3a) vorbekannt \u2013 zusammen mit einer Kennung der Parkkarte an einen zentralen Rechner \u00fcbertragen werden. Vorteilhaft ist dabei eine Gestaltung einer Parkkarte, welche ihre mehrfache Verwendung gestattet.<\/p>\n<p>Die DE-A-2 557 XXX (Anlage BSH 3b) offenbart eine Vorrichtung zur automatischen Ausgabe und R\u00fccknahme scheibenf\u00f6rmiger Kontrollmarken, wobei diese einen Transportweg f\u00fcr die R\u00fccknahme und einen anderen Transportweg f\u00fcr die Ausgabe nehmen, und der Transportweg f\u00fcr die R\u00fccknahme sich funktional vor demjenigen f\u00fcr die Ausgabe befindet. Das Klagepatent kritisiert an einer derartigen Ausgestaltung, dass bei einer entsprechenden mehrfach wiederholten Ein- und Ausgabe von Parkkarten die Vorrichtung die Parkkarten lagert, einer Lese-Schreibstation zuf\u00fchrt und an den Nutzer ausgeben muss, so dass die Parkkarten mehrere Transportwege zur\u00fccklegen m\u00fcssen, im allgemeinen mithilfe von Transportb\u00e4ndern und -rollen. Dies bedingt eine aufwendige und damit st\u00f6ranf\u00e4llige Gestaltung der Vorrichtung, so dass ein reibungsloser Betrieb bei der Ausgabe und\/oder R\u00fccknahme der Parkkarten nicht gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe (Spalte 1, Zeilen 44 bis 49), eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Ein- und Ausgabevorrichtung f\u00fcr runde Parkkarten zu schaffen, die sicher und zuverl\u00e4ssig arbeitet und dabei einfach aufgebaut ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 in der durch Urteil des Bundespatentgerichts aufrechterhaltenen Fassung eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Ein- und Ausgabevorrichtung f\u00fcr runde, ein Identifikations- und\/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten (2) zur geb\u00fchrenpflichtigen Bet\u00e4tigung einer Parkschranke (39) mit<br \/>\n1.1 einem Vorratsbeh\u00e4lter (1),<br \/>\n1.2 einem Fallschacht (4)<br \/>\n1.3 und einer Messstelle (24);<\/p>\n<p>2. der Vorratsbeh\u00e4lter (1) weist bodenseitig eine Vereinzelungseinrichtung (3) f\u00fcr die Parkkarten (2) auf,<\/p>\n<p>3. der sich an den Vorratsbeh\u00e4lter (1) anschlie\u00dfende Fallschacht (4) umfasst<br \/>\n3.1 mindestens einen zentralen Leitschacht (11) und<br \/>\n3.2 davon abzweigende, eine jeweilige Neigung aufweisende Seitensch\u00e4chte (12, 13) f\u00fcr eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten (2) unter Schwerkraft;<\/p>\n<p>4. die Messstelle (24) ist<br \/>\n4.1 im zentralen Leitschacht (11) f\u00fcr ein Lesen der auszugebenden und zur\u00fcckgegebenen Parkkarten (2) angeordnet<br \/>\n4.2 und mit einer Steuerung zur Bet\u00e4tigung der Parkschranke verbunden.<\/p>\n<p>Diese Vorrichtung nutzt die formbedingten Vorteile runder Parkkarten, in dem sie weitgehend ohne angetriebene Bef\u00f6rderungssysteme arbeitet und die f\u00fcr eine Ausgabe und R\u00fccknahme der Parkkarten erforderlichen Transportwege miteinander kombiniert und minimiert.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Durch das Herstellen und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 verletzen die Beklagten das Klagepatent nicht unmittelbar gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 macht von der technischen Lehre des Klagepatents nicht, auch nicht mit gleichwertigen Mitteln, Gebrauch. Der zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 geh\u00f6rende Geber als Einfahrtskontrollger\u00e4t verwirklicht weder f\u00fcr sich allein betrachtet noch im Zusammenwirken mit dem ebenfalls zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 geh\u00f6renden Leser als Ausfahrtskontrollger\u00e4t s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der Geber der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 verwirklicht keines der in Streit stehenden Merkmale 1., 3.2 und 4.1.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Merkmal 1., gem\u00e4\u00df dem die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung eine Ein- und Ausgabevorrichtung f\u00fcr runde Parkkarten ist, wird durch den Geber weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent verwirklicht.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 1. setzt die technische Lehre des Klagepatents in seiner beschr\u00e4nkt verteidigten und dementsprechend aufrecht erhaltenen Fassung voraus, dass es sich bei der Vorrichtung f\u00fcr runde Parkkarten um eine Ein- und Ausgabevorrichtung handelt.<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>Das bedeutet aus fachm\u00e4nnischer Sicht, dass in einer einzigen Vorrichtung die beiden Funktionen der Eingabe der Parkkarte (n\u00e4mlich beim Ausfahren aus dem geb\u00fchrenpflichtigen Parkraum) als auch der Ausgabe der Parkkarte (n\u00e4mlich beim Einfahren) verwirklicht werden sollen. Das folgt bereits daraus, dass die im Anspruchswortlaut verwendete Formulierung der \u201eEin- und Ausgabevorrichtung\u201c in der einleitenden Beschreibung des Klagepatent verwendet wird, um die gattungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen n\u00e4her zu kennzeichnen (Spalte 1, Zeile 3 f.). Die technische Lehre des Klagepatents bezieht sich somit ausschlie\u00dflich auf Vorrichtungen, die beide Funktionen ausf\u00fchren und betrifft nicht die kombinierte Verwendungen von zwei Vorrichtungen, in denen die Funktionen getrennt voneinander ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich f\u00fcr den Fachmann auch aus der allgemeinen Erfindungsbeschreibung, gem\u00e4\u00df der (Anlage BSH 1, Spalte 1, Zeilen 56 bis 58) zur L\u00f6sung der technischen Aufgabe erfindungsgem\u00e4\u00df die f\u00fcr eine Ausgabe und R\u00fccknahme der Parkkarten erforderlichen Transportwege miteinander kombiniert und dadurch minimiert werden. Eine Kombination der Transportwege, welche die Parkkarte bei der Ausgabe einerseits und bei der R\u00fccknahme andererseits durchlaufen muss, tr\u00e4gt zur L\u00f6sung der technischen Aufgabe nur bei, wenn sich die Kombination der Transportwege in ihrer r\u00e4umlichen Zuordnung zueinander ausdr\u00fcckt in der Weise, dass die Transportwege f\u00fcr die Ausgabe r\u00e4umlich an diejenigen f\u00fcr die R\u00fccknahme angrenzen, bzw. dass die Transportwege f\u00fcr Ausgabe und R\u00fccknahme zum Teil gemeinsam genutzt werden. Nur unter dieser Voraussetzung k\u00f6nnen die formbedingten Vorteile runder, scheibenf\u00f6rmiger Parkkarten (vgl. Anlage BSH 1, Spalte 1, Zeile 52f.) ausgenutzt werden: Die runden Parkkarten k\u00f6nnen dann von einem Transportweg in den n\u00e4chsten rollend gelangen. Eine so verstandene Kombination und damit einhergehende Minimierung der Transportwege setzt jedoch voraus, dass beide Arten von Transportwegen in einer einzigen, r\u00e4umlich einheitlich ausgef\u00fchrten Vorrichtung vorhanden sind. Bei einer r\u00e4umlichen Trennung der Eingabevorrichtung von der Ausgabevorrichtung ist diese Art von Kombination nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Ferner ergibt sich das genannte fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis aus der gebotenen Gesamtschau des Merkmals 1. mit den Merkmalen 3.2 und 4.1. Der Fachmann nimmt bei der Auslegung des Patentanspruchs diesen immer in seinem Gesamtzusammenhang in den Blick (BGH GRUR 2004, 845, 846 \u2013 Drehzahlermittlung; Benkard \/ Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 14 Rn. 13). Daher sind im Hinblick auf ein einzelnes Merkmal auch die mit diesem im sinnhaften Zusammenhang stehenden anderen Merkmale zu ber\u00fccksichtigen. Auch die Merkmale 3.2 und 4.1 lehren die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung in ihrer Funktion f\u00fcr die Ein- und Ausgabe von Parkkarten als einteilige Vorrichtung. Gem\u00e4\u00df Merkmal 3.2 weist die Vorrichtung Seitensch\u00e4chte f\u00fcr eine rollende Aus- und Eingabe der Parkkarten auf. Merkmal 4.1 lehrt, dass die Messstelle f\u00fcr ein Lesen der auszugebenden und der zur\u00fcckgegebenen Parkkarten dient. Dies zeigt eine parallele Lehre in den drei Merkmalen: Es kommt nach der technischen Lehre des Klagepatents auf eine einzige Vorrichtung an, die sowohl die Ausgabe der Parkkarten als auch deren Eingabe, also deren R\u00fccknahme vom ausfahrenden Parkraumnutzer gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Gegen diese Sichtweise hat die Kl\u00e4gerin der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18. M\u00e4rz 2010 eingewandt, aus der Angabe in Merkmal 3.1, das erfindungsgem\u00e4\u00df mindestens ein zentraler Leitschacht vorhanden ist, sei zu folgern, dass auch mehrere Leitsch\u00e4chte und damit auch mehrere Messstellen vorhanden sein k\u00f6nnten. Dieser Einwand greift im Ergebnis nicht durch. Der Leitschacht (11) wird nicht dadurch definiert, dass in ihm eine Messstelle (24) vorhanden ist. Eine solche Sichtweise kehrt die Lehre gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1 in unzutreffender Weise um: Hiernach muss die Messstelle in dem einen oder in einem der mehreren Leitsch\u00e4chte angeordnet sein; umgekehrt muss aber nicht jeder von mehreren Leitsch\u00e4chten \u00fcber eine Messstelle verf\u00fcgen. Vielmehr ist zu beachten, dass nach der Lehre der Merkmalsgruppe 3. der Leitschacht oder die Leitsch\u00e4chte (11) Teil des Fallschachtes (4) ist bzw. sind, n\u00e4mlich in dem Sinne, dass der Fallschachte einen oder mehrere Leitsch\u00e4chte umfasst. Erfindungsgem\u00e4\u00df hat die Vorrichtung aber nur einen Fallschacht und nur eine Messstelle. Dies ergibt sich wiederum aus einer Parallelit\u00e4t im Aufbau des Hauptanspruchs 1: Die Angabe in den Merkmalen 1.1, 1.2 und 1.3, dass die Vorrichtung mit einem Vorratsbeh\u00e4lter (1), einem Fallschacht (4) und einer Messstelle (24) ausgestattet ist, beinhaltet insoweit ein Zahlwort und nicht den unbestimmten Artikel. Der Fachmann erkennt, dass nicht mehr als ein einziger Vorratsbeh\u00e4lter erforderlich ist und dementsprechend auch nur ein einziger Fallschacht und eine einzige Messstelle. Dass mehr als eines dieser Elemente nicht nur nicht n\u00f6tig, sondern auch nicht mehr von der technischen Lehre des Klagepatents umfasst w\u00e4re, entnimmt der Fachmann einerseits dem parallelen Gebrauch des Begriffs \u201eeinem\u201c bzw. \u201eeiner\u201c, andererseits der Ber\u00fccksichtigung der oben angef\u00fchrten Angabe in der allgemeinen Erfindungsbeschreibung (Anlage BSH 1, Zeilen 56 bis 58), dass Transportwege kombiniert und minimiert werden sollen. W\u00e4re mehr als ein einziger Vorratsbeh\u00e4lter oder Fallschacht oder eine einzige Messstelle vorhanden, w\u00fcrde dies die Transportwege vergr\u00f6\u00dfern.<\/p>\n<p>F\u00fcr das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis von Merkmal 1 im Sinne einer Beschr\u00e4nkung der technischen Lehre des Klagepatents auf eine einzige Ein- und Ausgabevorrichtung sprechen auch die Entscheidungsgr\u00fcnde des Urteils des Bundespatentgerichts vom 23. Januar 2001 (Anlage BSH 2). Die Entscheidungsgr\u00fcnde dieses Urteils, durch welches das Klagepatent aufgrund seiner nur beschr\u00e4nkten Verteidigung in der vorliegend geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung aufrecht erhalten wurde, stellen zwar kein Auslegungsmaterial f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs dar, da der teilweise Erfolg der Nichtigkeitsklage, mit welcher das Klagepatent angegriffen worden war, auf einer Selbstbeschr\u00e4nkung der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin beruht (BGH GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Gleichwohl stellen die Entscheidungsgr\u00fcnde dieses von einem fachkundig besetzten Senat gef\u00e4llten Urteils eine das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis belegende gewichtige sachkundige \u00c4u\u00dferung dar, die durch die angerufene Kammer als Verletzungsgericht zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer eigenen Auslegung des Klagepatents zu w\u00fcrdigen ist (BGH GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken; Schulte \/ K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 14 Rn. 44; Benkard \/ Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 14 Rn. 28). Die Entscheidungsgr\u00fcnde stellen auf die Bedeutung der vom Klagepatent als Stand der Technik genannten DE 33 97 986 ab (Anlage BSH 3a, im Nichtigkeitsverfahren als Druckschrift 1 bezeichnet). Diese priorit\u00e4ts\u00e4ltere Schrift offenbart eine selbstkassierende Parkraum\u00fcberwachungsanlage bei der (Anlage BSH 3a, Seite 1, Anspruch 1 sowie Seite 6, Zeilen 5 bis 13) Jetons als Kontrollbelege von einer Einfahrtskontrollvorrichtung (10, 11) ausgegeben werden; diese Jetons wirft der Parkraumnutzer vor der Ausfahrt in eine automatische Kasse (14), an der er die Parkgeb\u00fchr abliest und bezahlt, ehe er den Jeton bei der Ausfahrt in eine Ausfahrtkontrollvorrichtung (16, 17) einwirft, die wiederum den Jeton ausliest und auf der Grundlage der gespeicherten Daten \u00fcber die seit der Einfahrt vergangenen Zeit und die bezahlte Parkgeb\u00fchr die Entscheidung trifft, ob eine Ausfahrtsschranke (18, 19) ge\u00f6ffnet wird oder nicht. Nach Auffassung des Nichtigkeitssenats grenzt sich die technische Lehre des Klagepatents von derjenigen der DE \u2018986 gerade dadurch ab, dass diese Entgegenhaltung getrennte Vorrichtungen f\u00fcr die Eingabe und die Ausgabe von kodierten Jetons betrifft, w\u00e4hrend die technische Lehre des Klagepatents auf die Vereinigung beider Funktionen in einer Vorrichtung beschr\u00e4nkt ist. Durch das Vorsehen einer Eingabevorrichtung und einer hiervon getrennten Ausgabevorrichtung seien alle erforderlichen Abl\u00e4ufe gew\u00e4hrleistet und der Fachmann erhalte auf dieser Grundlage keine Anregung, die in Anspruch 1 des Klagepatents gelehrte technische L\u00f6sung zu w\u00e4hlen. Dieser fachkundigen Sichtweise schlie\u00dft die erkennende Kammer sich an: Der vom Klagepatent gew\u00fcrdigte Stand der Technik ist als Auslegungsmaterial mit zu ber\u00fccksichtigen, wenngleich nicht hinsichtlich konstruktiver Einzelheiten (Schulte \/ K\u00fchnen, a.a.O. Rn. 41f.). Hier belegt die Abgrenzung zum Stand der Technik aber nicht lediglich eine konstruktive Detailfrage, sondern die Entscheidung des Klagepatents, sich auf Vorrichtungen zu beschr\u00e4nken, die einheitlich als Ein- und Ausgabevorrichtung ausgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>Demnach verwirklicht der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 verwendete Geber, also die Einfahrstation, Merkmal 1. nicht. Er \u00fcbernimmt keine Eingabefunktion, der einfahrende Autofahrer kann in den Geber keine Parkkarte eingeben.<\/p>\n<p>Mit ihrem erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18. M\u00e4rz 2010 gehaltenen gegenteiligen Vortrag, der Geber sei zugleich auch eine Eingabevorrichtung, weil vom Geber zun\u00e4chst ausgegebene Parkm\u00fcnzen, die nicht von einem Nutzer des Parkraums entnommen werden, wieder zur\u00fcckgezogen werden, kann die Kl\u00e4gerin im Ergebnis nicht durchdringen. Dabei kann in rechtlicher Hinsicht dahinstehen, ob sich aus der Darstellung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels in der Beschreibung des Klagepatents (Anlage BSH 1, Spalte 8, Zeile 49 bis Spalte 9, Zeile 10) ergibt, dass die R\u00fccknahme von bereits ausgegebenen, dann aber nicht entnommenen Parkkarten eine Eingabe der Parkkarte im Sinne von Merkmal 1. des Klagepatents bedeutet. Jedenfalls l\u00e4sst sich in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht feststellen, dass der Geber der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 etwaige nicht entnommene Parkkarten tats\u00e4chlich, wie von der Kl\u00e4gerin behauptet, dadurch zur\u00fccknimmt, dass eine Wippe bet\u00e4tigt wird. Die Beklagten haben diese Behauptung wirksam bestritten und die Kl\u00e4gerin den ihr hiernach obliegenden Beweis nicht angetreten. Indem die Beklagten vorgebracht haben, dass eine ausgegebene aber nicht entnommene Parkkarte schlicht an der Ausgabestelle des Gebers der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 verbleibt, haben sie ihrer Erkl\u00e4rungslast gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 2 ZPO gen\u00fcgt, da sie die kl\u00e4gerische Behauptung in qualifizierter Weise, n\u00e4mlich durch Darlegung eines vom kl\u00e4gerischen Vortrag abweichenden Sachverhalts bestritten haben. Die Kl\u00e4gerin hat sich gleichwohl darauf beschr\u00e4nkt, ihr Vorbringen auf das Lichtbild (Anlage B 1) des Kunststofffr\u00e4steils zu st\u00fctzen, welches im Geber der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 enthalten ist. Weil aber dieses Kunststofffr\u00e4steil nur ein Element des Gebers ist, und weitere Elemente wie die Lese-\/Schreibspule oder etwaige Wippen und mechanische Sperren die Funktionsweise des Gebers ma\u00dfgeblich bestimmen, bleibt das kl\u00e4gerische Vorbringen insoweit theoretisch: aufgezeigt wird nur, wie das aus dem Lichtbild gem\u00e4\u00df Anlage B 1 ersichtliche Kunststofffr\u00e4steil m\u00f6glicherweise in einem funktionst\u00fcchtigen Geber verwendet werden kann, nicht aber, wie es in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 tats\u00e4chlich verwendet wird.<\/p>\n<p>Sofern die Kl\u00e4gerin weiter behauptet, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 w\u00fcrden Dauerparker beim Einfahren ein in ihrem Besitz befindliche Dauerparkkarte eingeben, kann sie dies nicht unter Verweis auf den von ihr vorgelegten Auszug eines von den Beklagten stammenden \u201eSystemprospekts A Technik\u201c (Anlage BSH 18) belegen. Diesem Prospektauszug l\u00e4sst sich zwar entnehmen, dass es eine gesonderte Einfahrstation nur f\u00fcr Dauerparker gibt, nicht aber, wie der Dauerparker bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seine Einfahrt unter Verwendung der in seinem Besitz befindlichen Dauerparkkarte bewerkstelligt. Die Schlussfolgerung der Kl\u00e4gerin, dies m\u00fcsse durch den Einwurf einer Parkkarte in die Einfahrstation (den Geber) geschehen, ist ohne tats\u00e4chlichen Ankn\u00fcpfungspunkt. Angesichts des vorgelegten Auszugs aus dem Prospekt der Beklagten ist das zwar technisch objektiv m\u00f6glich, aber keineswegs zwingend. Dass der kl\u00e4gerische Vortrag zutrifft, haben die Beklagten durch die Darlegung konkreter Umst\u00e4nde wirksam bestritten, indem sie vorgebracht haben, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei so gestaltet, dass ein einfahrender Dauerparker eine mit einer Transpondervorrichtung versehene Dauerparkkarte erh\u00e4lt und diese beim Einfahren lediglich gegen eine Au\u00dfenantenne h\u00e4lt, so dass die Parkkarte nicht in den Geber eingegeben, sondern ber\u00fchrungslos ausgelesen wird. Trotz dieses wirksamen Bestreitens hat die beweisbelastete Kl\u00e4gerin ihr Vorbringen nicht substantiiert und auch keinen Beweis f\u00fcr ihr gegenteiliges Vorbringen angeboten.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Aber auch eine \u00e4quivalente Verwirklichung des Merkmals 1. durch den Geber der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 l\u00e4sst sich nicht feststellen. Die Kl\u00e4gerin bringt vor, das gleichwertige Austauschmittel liege in der Aufteilung des Leitschachtes in einen ersten und einen zweiten Teil, wobei der erste Teil mit einem ersten Seitenschacht und einer ersten Teil-Messstelle im Geber der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ausgef\u00fchrt sei und der zweite Teil mit zweitem Seitenschacht und zweiter Teil-Messstelle im Leser. Eine \u00e4quivalente Merkmalsverwirklichung durch dieses Austauschmittel ist nicht gegeben. Denn dies setzt voraus, dass \u2013 erstens \u2013 das von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 im Verh\u00e4ltnis zum Klagepatent abgewandelte Mittel die objektiv gleiche von dem Klagepatent erstrebte Wirkung zur L\u00f6sung des zugrunde liegenden Problems entfaltet (Gleichwirkung), \u2013 zweitens \u2013 das abgewandelte Mittel f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt ohne besondere \u00dcberlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar ist (Naheliegen), und dass \u2013 drittens \u2013 der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit abgewandelten Mitteln unter Beachtung des Sinngehalts der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre als L\u00f6sung in Betracht zieht, die der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre gleichwertig ist (Gleichwertigkeit; vgl. insgesamt BGH GRUR 1987, 279 \u2013 Formstein; BGHG GRUR 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; BGH GRUR 1989 \u2013 903 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil).<\/p>\n<p>Vorliegend fehlt es bereits an einer Gleichwirkung des Austauschmittels. Wie oben unter aa)(a) ausgef\u00fchrt, unterscheidet sich die technische Lehre des Klagepatents vom Stand der Technik gerade dadurch, dass Ein- und Ausgabe der Parkkarten durch eine einzige Vorrichtung verwirklicht werden. Der Fachmann erkennt, dass er mit der Aufteilung der beiden Funktionen auf zwei voneinander getrennte Vorrichtungen hinter der L\u00f6sung des Klagepatents zur\u00fcckbliebe und damit nicht die objektiv gleiche vom Klagepatent gelehrte L\u00f6sung erzielen kann. Die von der Kl\u00e4gerin als Austauschmittel bezeichnete technische L\u00f6sung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 geht in Wahrheit \u00fcber den Stand der Technik nicht hinaus.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin vorbringt, die Gleichwertigkeit des Austauschmittels ergebe sich daraus, dass das Klagepatent die M\u00f6glichkeit aufzeigt (Anlage BSH 1, Spalte 9, Zeilen 30 bis 39), eine mehrteilige Messstelle im Leitschacht vorzusehen, ist dem nicht zu folgen. Aus fachm\u00e4nnischer Sicht ist dem nur zu entnehmen, dass innerhalb einer einzigen Vorrichtung die Messstelle \u00fcber mehrere voneinander abgrenzbare Teile verf\u00fcgen kann. Eine Anregung, diese Teile einer Messstelle in r\u00e4umlich voneinander getrennten Vorrichtungen auszuf\u00fchren, erh\u00e4lt der Fachmann aus der dargestellten Erw\u00e4gung nicht: Er w\u00fcrde damit auf den Stand der Technik, wie er etwa in der DE \u2018986 (Anlage BSH 3a) offenbart ist, zur\u00fcckfallen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Auch Merkmal 3.2, gem\u00e4\u00df dem der in der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung enthaltene Seitensch\u00e4chte aufweist, wird durch den Geber der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Dieses Merkmal ist aus fachm\u00e4nnischer Sicht so zu verstehen, dass vom Fallschacht wenigstens zwei Seitensch\u00e4chte abzweigen m\u00fcssen, die jeweils f\u00fcr eine rollende Aus- oder Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft geeignet sind. Unter einem Seitenschacht versteht der Fachmann einen Schacht, der gegen\u00fcber dem zentralen Leitschacht eine Abzweigung im Sinne einer Richtungs\u00e4nderung aufweist: Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Patentanspruch sowie aus dem allgemeinen Wortsinn, von dem abzuweichen das Klagepatent dem Fachmann keinen Anlass bietet. Dass wenigstens zwei Seitensch\u00e4chte erforderlich sind, folgt aus fachm\u00e4nnischer Sicht bereits aus dem Gebrauch des Plurals im Schutzanspruch. Ferner erkennt der Fachmann unter Beachtung der Vorgabe des Merkmals 1. \u2013 wie oben unter a) ausgef\u00fchrt \u2013, dass die Gestaltung der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung die M\u00f6glichkeit einer Eingabe und einer Ausgabe von Parkkarten \u00fcber eine Neigung aufweisende Seitensch\u00e4chte unter Schwerkraft verlangt. Daraus folgt f\u00fcr den Fachmann, dass f\u00fcr die Eingabe und die Ausgabe jeweils unterschiedlich Seitensch\u00e4chte vorhanden sein m\u00fcssen, also wenigstens zwei. Denn die Neigung eines Seitenschachtes erm\u00f6glicht es entweder, dass die runde Parkkarte in die Vorrichtung hinein rollt (Seitenschacht f\u00fcr die Eingabe), oder dass die Parkkarte aus der Vorrichtung heraus rollt (Seitenschacht f\u00fcr die Ausgabe). Eine einzige Neigung kann aber nicht Ein- und Ausgabe bewirken, so dass ein einziger Schacht mit einer bestimmten Neigung nicht beide Funktionen erf\u00fcllen kann. Schlie\u00dflich erf\u00e4hrt der Fachmann auch aus der Patentbeschreibung, dass zwar ein einziger Leitschacht ausreicht, um die technische Lehre des Klagepatents zu verwirklichen, dass aber mehr als ein Seitenschacht hierf\u00fcr erforderlich ist. Hinsichtlich der Anzahl von Leitsch\u00e4chten und Seitensch\u00e4chten differenziert die Beschreibung des Klagepatents: Es ist mindestens ein Leitschacht erforderlich, jedoch m\u00fcssen Seitensch\u00e4chte, also (wegen des pluralischen Gebrauchs), mehr als ein Seitenschacht, mithin wenigstens zwei (Spalte 2, Zeilen 18 f.) vorhanden sein.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Hiernach wird Merkmal 3.2 durch den Geber der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent verwirklicht.<\/p>\n<p>Wie aus dem oben wiedergegebenen Lichtbild des im Geber enthaltenen Kunststoff-Fr\u00e4steils ersichtlich (Anlage B 1), f\u00e4llt im Geber die runde Parkkarte von rechts her in den von rechts nach links quer geneigten Leitschacht. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass von diesem Leitschacht \u00fcberhaupt ein Seitenschacht abzweigt. Dass der von oben an den Leitschacht ansto\u00dfende Schacht, der links oben eine \u00d6ffnung aufweist, und dessen Neigung die Bef\u00f6rderung einer eingegebenen Parkkarte unter Schwerkraft gestatten w\u00fcrde, beim Geber der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 tats\u00e4chlich als Seitenschacht benutzt wird, ist nicht dargetan. Ma\u00dfgeblich ist dabei nicht die Verwendungsm\u00f6glichkeit des blo\u00dfen Kunststofffr\u00e4steils, welches nur ein Bestandteil des Gebers ist, sondern der Geber als solcher insgesamt. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgebracht, dass dieser von oben her ansto\u00dfende Schacht nach links oben hin tats\u00e4chlich ge\u00f6ffnet und damit f\u00fcr die Eingabe einer Parkkarte geeignet ist.<\/p>\n<p>Die beiden anderen Sch\u00e4chte, die vom rechts nach links verlaufenden Leitschacht nach unten hin abzweigen, sind jeweils nicht f\u00fcr die Ein- oder Ausgabe einer Parkkarte geeignet. Der rechte der beiden unteren abzweigen Sch\u00e4chte endet zwar in einem Auffangbeh\u00e4lter, kann aber gleichwohl nicht zur Eingabe einer Parkkarte dienen. In diesen Schacht kann \u2013 wie die Kl\u00e4gerin selbst vorbringt \u2013 eine Parkkarte nur gelangen, wenn sie durch die Schreib-\/Lesespule aus irgendeinem Grund nicht validiert werden kann und deshalb nicht zur Ausgabe an den Nutzer geeignet ist; in diesem Fall l\u00f6st die hinter der Schreib-\/Lesespule gelegene mechanische Sperre nicht aus, stattdessen wird die Parkkarte zum Auffangbeh\u00e4lter hin gelenkt. Damit dient der unten rechts endende Seitenschacht weder zur Eingabe noch zur Ausgabe einer Parkkarte.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr den unten links endenden Seitenschacht: Die Kl\u00e4gerin hat zwar \u2013 erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18. M\u00e4rz 2010 \u2013 vorgebracht, in diesen Seitenschacht w\u00fcrde eine Parkkarte rollen, die nach der Ausgabe von keinem Nutzer entnommen und deshalb durch den Geber zur\u00fcckgenommen wird, was einer Eingabe der Parkkarte in den Geber entspr\u00e4che. Wie oben unter a)aa)(b) ausgef\u00fchrt, ist die Kl\u00e4gerin f\u00fcr diesen Vortrag indes beweisf\u00e4llig geblieben: die Beklagten haben dies wirksam bestritten, einen Beweis f\u00fcr ihre Behauptung hat die Kl\u00e4gerin nicht angeboten. Damit l\u00e4sst sich in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht feststellen, dass der unten links endende Seitenschacht der Ein- oder Ausgabe einer Parkkarte dient.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Verwirklichung von Merkmal 3.2 durch den Geber der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 scheidet aus den oben unter a)bb) dargelegten Erw\u00e4gungen aus: Das von der Kl\u00e4gerin auch insoweit angef\u00fchrte Austauschmittel, n\u00e4mlich die Ausf\u00fchrung eines ersten Seitenschachtes in einer Vorrichtung und eines zweiten Seitenschachtes in einer weiteren, von der ersten r\u00e4umlich getrennten Vorrichtung, ist schon deshalb nicht gleichwirkend, weil dies aus fachm\u00e4nnischer Sicht ein Zur\u00fcckfallen auf den Stand der Technik bedeuten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erf\u00fcllt der Geber der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 auch nicht Merkmal 4.1, gem\u00e4\u00df dem die Messstelle f\u00fcr ein Lesen der ausgegebenen und der zur\u00fcckgegebenen Parkkarten angeordnet sein muss.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Aus fachm\u00e4nnischer Sicht ist hiernach erforderlich, dass sowohl Parkkarten, die vom Nutzer eingegeben werden, als auch solche, die aus der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung heraus an den Nutzer ausgegeben werden, von derselben Messstelle gelesen werden m\u00fcssen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Anspruchs, welcher ein Lesen der ausgegebenen und der zur\u00fcckgegebenen Parkkarten durch die Messstelle fordert. Es folgt auch daraus, dass \u2013 wie oben unter a)aa)(a) im Einzelnen dargelegt \u2013 gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents in einer einzigen Vorrichtung die Eingabe und die Ausgabe von Parkkarten gew\u00e4hrleistet sein muss. Weist diese eine Vorrichtung nur eine einzige Messstelle auf, so muss diese auch beide Funktionen, also das Lesen nach Eingabe und nach Ausgabe der Parkkarte, wahrnehmen. Auch dieses fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis wird \u2013 wie ebenfalls oben unter a) bereits dargelegt \u2013 durch die Entscheidungsgr\u00fcnde des das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenden Urteils des Bundespatentgerichts (Anlage BSH 2) belegt: Dort ist als zu ber\u00fccksichtigende sachkundige \u00c4u\u00dferung ausgef\u00fchrt, aus fachm\u00e4nnischer Sicht grenze sich die technische Lehre des Klagepatents vom Stand der Technik (auch) dadurch ab, dass, anders als in der vom Klagepatent als Stand der Technik genannten DE 25 57 XXX (= Anlage BSH 3b, im Nichtigkeitsverfahren als Druckschrift 2 eingef\u00fchrt) offenbart, das Klagepatent nicht die Ausf\u00fchrung einer ersten Lesestation f\u00fcr an einen Nutzer ausgegebene runde Kontrollmarken und einer zweiten Lesestation f\u00fcr vom Nutzer wieder eingegebene Kontrollmarken lehrt, sondern die Ausf\u00fchrung einer einzigen Lesestation f\u00fcr sowohl eingegebene als auch ausgegebene Kontrollmarken bzw. Parkkarten (Anlage BSH 2, Seite 11 f.). Dieser Auslegung schlie\u00dft sich die Kammer wiederum mit Blick darauf an, dass die Abgrenzung vom Stand der Technik bei der Auslegung des Klagepatents zu ber\u00fccksichtigen ist: Der Fachmann erkennt, dass in der Ausf\u00fchrung einer Messstelle, die in einer einzigen Vorrichtung vorhanden ist und sowohl eingegebene als auch auszugebende Parkkarten lesen kann, der Unterschied zwischen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre und dem Stand der Technik liegt.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Hiernach verwirklicht der Geber der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 Merkmal 4.1 weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent.<\/p>\n<p>Im Geber durchl\u00e4uft die auszugebende Parkkarte den von links nach rechts quer verlaufenden und leicht geneigten Schacht hin zur M\u00fcnzausgabe. Auf diesem Weg durchl\u00e4uft die Parkkarte auch die nach rechts hin angeordnete Schreib- \/ Lesespule, vor welcher sie durch die mechanische Sperre gehalten wird. In diese Position, in der ein Lesen der Parkkarte m\u00f6glich ist, kann die Parkkarte auf keinem anderen Weg gelangen, namentlich nicht durch eine Eingabe \u00fcber die \u00d6ffnung links oben im von oben nach unten verlaufenden Schacht, und zwar selbst dann nicht, wenn diese \u00d6ffnung im komplett montierten Geber tats\u00e4chlich offen sein sollte. Auf dem Weg von oben nach unten w\u00fcrde die Parkkarte nicht nach rechts hin zur Schreib- \/ Lesespule gelangen k\u00f6nnen, weil dieser Weg entgegen der Neigung des von links nach rechts verlaufenden Schachts verliefe. Und selbst wenn, wof\u00fcr die Kl\u00e4gerin beweisf\u00e4llig geblieben ist, eine nicht entnommene Parkkarte durch den Geber zur\u00fcckgenommen w\u00fcrde, gel\u00e4nge eine solche Parkkarte jedenfalls nicht mehr zur Messstelle, k\u00f6nnte von dieser also nicht gelesen werden.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Verwirklichung von Merkmal 4.2 scheitert wiederum daran, dass ein Austauschmittel, das in der Ausf\u00fchrung zweier getrennter Vorrichtungen besteht, schon nicht gleichwirkend zur technischen Lehre des Klagepatents ist.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe oder \u00e4quivalente Verwirklichung der streitigen Merkmale 1., 3.2 und 4.1 durch das Zusammenwirken von Geber und Leser der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 scheidet aus den Ausf\u00fchrungen oben unter 1. ebenfalls aus. F\u00fcr die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung dieser Merkmale kommt es aus den unter 1.a)aa)(a) dargelegten Erw\u00e4gungen aus fachm\u00e4nnischer Sicht darauf an, eine Ein- und Ausgabevorrichtung innerhalb einer einzigen, r\u00e4umlich zusammenh\u00e4ngenden Vorrichtung auszuf\u00fchren. Zwei r\u00e4umlich voneinander getrennte Vorrichtungen k\u00f6nnen nicht als eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Ein- und Ausgabevorrichtung betrachtet werden.<\/p>\n<p>Daraus folgt zugleich, wie schon n\u00e4her oben unter 1.a)bb) ausgef\u00fchrt, dass das von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Austauschmittel \u2013 die Aufteilung des Leitschachtes in einen ersten Teil mit einem ersten Seitenschacht und einer ersten Teil-Messstelle und einen zweiten Teil mit einem zweiten Teil-Messsteller nicht gleichwirkend zur technischen Lehre des Klagepatents ist: dieses Austauschmittel ersch\u00f6pft sich im vorbekannten Stand der Technik und ist damit zur vom Klagepatent objektiv erstrebten L\u00f6sung nicht gleichwirkend.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Auch eine mittelbare Verletzung des Klagepatents gem\u00e4\u00df \u00a7 10 PatG, wie sie von der Kl\u00e4gerin in den Hilfsantr\u00e4gen geltend gemacht wird, liegt nicht vor.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Dies w\u00fcrde in objektiver Hinsicht voraussetzen, dass die Beklagten Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anbieten oder liefern. Dem steht entgegen, dass sich der insoweit angegriffene Gegenstand, n\u00e4mlich die zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 geh\u00f6rende Coinzuf\u00fchrung im Leser (Ausfahrtskontrolle), nicht daf\u00fcr eignet, so verwendet zu werden, dass die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df oder \u00e4quivalent verwirklicht wird. Diese nach der konkreten Beschaffenheit des angegriffenen Gegenstandes zu pr\u00fcfende objektive Eignung f\u00fcr eine Verwendung bei der Benutzung des Klagepatents ist objektives Tatbestandsmerkmal einer mittelbaren Patentverletzung (Schulte \/ K\u00fchnen, \u00a7 10 Rn. 26). Es kommt demnach darauf an, ob sich unter Verwendung des Gegenstandes eine unmittelbare Patentverletzung ergibt (BGH GRUR 2001, 228, 231 \u2013 Luftheizger\u00e4t). Die Coinzuf\u00fchrung des Lesers ist aber nicht f\u00fcr eine Verwendung geeignet, bei der s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df oder \u00e4quivalent verwirklicht w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Diese Coinzuf\u00fchrung kann schon nicht in einer Ein- und Ausgabevorrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 1. verwendet werden. Sie ist allein f\u00fcr die Eingabe von Parkkarten \u00fcber die M\u00fcnzeingabe geeignet, nicht aber f\u00fcr eine Ausgabe von Parkkarten. Sie bietet n\u00e4mlich keinen Weg, \u00fcber den auszugebende Parkkarten an den Nutzer gelangen k\u00f6nnten. Die in dem Lichtbild gem\u00e4\u00df Anlage B 2 erkennbare obere Schacht\u00f6ffnung ist, wenn die Coinzuf\u00fchrung im Leser montiert ist, durch einen metallischen B\u00fcgel verschlossen, so dass auszugebende Parkkarten von dort her nicht zur M\u00fcnzr\u00fcckgabe (links unten im Lichtbild gem\u00e4\u00df Anlage B 2) gelangen k\u00f6nnen. Dies ist aus dem Lichtbild ersichtlich, das unstreitig den vollst\u00e4ndig montierten Leser zeigt (Anlage B 3). Aber auch die rechte \u00d6ffnung des mit leichter Neigung nach links unten quer verlaufenden Schachts ist bei der Coinzuf\u00fchrung des Lesers verschlossen, und zwar \u2013 nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten \u2013 durch einen metallischen Bolzen, der, wie wiederum aus dem Lichtbild gem\u00e4\u00df Anlage B 3 ersichtlich ist, den Querschacht senkrecht durchst\u00f6\u00dft und damit den Weg f\u00fcr runde Parkkarten versperrt. Die beiden weiteren Schacht\u00f6ffnungen auf der Unterseite der Coinzuf\u00fchrung kommen als Weg f\u00fcr auszugebende Parkkarten schon deshalb nicht in Betracht, weil sie unterhalb der M\u00fcnzr\u00fcckgabe liegen.<\/p>\n<p>Ferner kann die Coinzuf\u00fchrung des Lesers nicht so verwendet werden, dass sie mit einem Vorratsbeh\u00e4lter gem\u00e4\u00df den Merkmalen 1.1 und 2. verbunden werden kann. Dieser Vorratsbeh\u00e4lter k\u00f6nnte, da in ihm die auszugebenden Parkkarten bevorratet werden, wiederum theoretisch nur an die beiden Schacht\u00f6ffnung an der Oberkante und an der rechten Seite der Coinzuf\u00fchrung angeschlossen werden, denn nur von dort her k\u00f6nnten auszugebende Parkkarten einen Weg hin zur M\u00fcnzr\u00fcckgabe nehmen. Indes sind diese beiden Schacht\u00f6ffnungen \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 jeweils verschlossen, die obere durch den metallischen B\u00fcgel, die rechte durch den Bolzen, so dass sich diese \u00d6ffnungen nicht als Verbindung zu einem Vorratsbeh\u00e4lter eignen.<\/p>\n<p>Ebenso wenig kann die Coinzuf\u00fchrung des Lesers so verwendet werden, dass Merkmal 3.2 verwirklicht ist. Die Coinzuf\u00fchrung kann nur so benutzt werden, dass sie einen einzigen Seitenschacht im Sinne dieses Merkmals aufweist, n\u00e4mlich denjenigen Schacht, der nach links zur M\u00fcnzr\u00fcckgabe f\u00fchrt. Die Schacht\u00f6ffnung an der Oberkante der Coinzuf\u00fchrung ist hingegen verschlossen, so dass dieser Schacht nicht als Seitenschacht in Betracht kommt. Gleiches gilt hinsichtlich der Schacht\u00f6ffnung an der rechten Kante. Die rechte der beiden nach unten weisenden Schacht\u00f6ffnungen kommt deshalb nicht in Betracht, weil sie weder zu einer Ausgabestelle f\u00fchrt noch von dort her auszugebende Parkkarten zur M\u00fcnzr\u00fcckgabe gelangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Weil die Coinzuf\u00fchrung des Lesers aus den genannten Gr\u00fcnden nicht f\u00fcr eine Verwendung in einer Vorrichtung zur Ausgabe von Parkkarten geeignet ist, fehlt es auch an einer Eignung zur Verwirklichung von Merkmal 4.1: Diese Coinzuf\u00fchrung bef\u00f6rdert keine auszugebenden Parkkarten, kann diese also auch nicht zum Lesen der Schreib- \/ Lesespule zuf\u00fchren. Hinzu kommt, dass die Schreib- \/ Lesespule nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten durch die verwendete Software so programmiert, dass sie zwar eine eingegebene Parkkarte auslesen und die Entscheidung dar\u00fcber vorbereiten kann, ob die eingegebene Parkkarte einbehalten und die Parkschranke ge\u00f6ffnet wird, oder ob die Parkkarte an den Nutzer zur\u00fcckgegeben wird; indes ist die Programmierung nicht daf\u00fcr geeignet, eine Parkkarte so zu beschreiben, dass sie an einen Nutzer neu ausgegeben werden kann.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist die Coinzuf\u00fchrung des Lesers der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 auch nicht objektiv dazu geeignet, die technische Lehre des Klagepatents \u00e4quivalent zu verwirklichen. Das von der Kl\u00e4gerin auch insoweit angef\u00fchrte Austauschmittel, n\u00e4mlich die Aufteilung des Leitschachtes in zwei Teile, die in unterschiedlichen Vorrichtungen ausgef\u00fchrt sind, kommt aus der schon mehrfach dargelegten Erw\u00e4gung, dass ein solches Austauschmittel nicht \u00fcber den vorbekannten Stand der Technik hinaus geht, nicht als gleichwirkend in Betracht.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auch der subjektive Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung ist nicht erf\u00fcllt. \u00a7 10 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass entweder der Anbieter zum Zeitpunkt des Angebots bzw. der Lieferung positiv wei\u00df und dar\u00fcber hinaus auch will, dass sein Abnehmer den gelieferten Gegenstand zur patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung im Inland bestimmen wird, oder aber, dass es aufgrund der objektiven Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass der gelieferte Gegenstand f\u00fcr eine patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung im Inland durch den Abnehmer bestimmt ist (Schulte \/ K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 10 Rn. 29f.). Beide Varianten sind vorliegend nicht dargetan.<\/p>\n<p>Dass die Beklagten Kenntnis davon haben, die Abnehmer der Coinzuf\u00fchrung des Gebers w\u00fcrden diese in patentgem\u00e4\u00dfer Weise unter Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale verwenden, bringt die Kl\u00e4gerin nicht vor. Dem steht auch das unbestrittene Vorbringen der Beklagten entgegen, die Coinzuf\u00fchrung werde allein als Ersatzteil f\u00fcr bereits installierte Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an Dritte geliefert. Dann ist aus Sicht der Beklagten nur eine nicht klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verwendung der Coinzuf\u00fchrung zu erwarten.<\/p>\n<p>Eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verwendung der Coinzuf\u00fchrung ist, entgegen der kl\u00e4gerischen Ansicht, auch nicht aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich. Daf\u00fcr reicht nicht die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit aus, ein Abnehmer der Beklagten k\u00f6nne die oben wiedergegeben Figur 1 des Klagepatents gewisserma\u00dfen als \u201eBauanleitung\u201c f\u00fcr eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung unter Verwendung der Coinzuf\u00fchrung benutzen. Diese Sichtweise greift aus tats\u00e4chlichen wie aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht durch: In tats\u00e4chlicher Hinsicht steht dem entgegen, dass der Figur 1 des Klagepatents beispielsweise gerade nicht zu entnehmen ist, in welcher Weise genau die in der Coinzuf\u00fchrung enthaltene Schreib- \/ Lesespule programmiert werden muss, um f\u00fcr ein Lesen sowohl eingegebener als auch zur\u00fcckgegebener Parkkarten geeignet zu sein. In rechtlicher Hinsicht geht das genannte kl\u00e4gerische Argument fehl, weil eine Offensichtlichkeit der Eignung und Bestimmung in einer Konstellation wie vorliegend, n\u00e4mlich wenn jedenfalls nicht nur eine patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung in Betracht kommt, nur dann gegeben ist, wenn der Anbietende in irgendeiner Weise jedenfalls auch auf die M\u00f6glichkeit einer patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung hinweist und dazu anleitet. Dazu hat die Kl\u00e4gerin nichts dargetan.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird das Klagepatent durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 unmittelbar weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent verletzt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verwirklicht jedenfalls Merkmal 1 insofern nicht, als sie keine Ein- und Ausgabevorrichtung f\u00fcr Parkkarten im Sinne des Klagepatents darstellt. Der gegenteilige, auf die Anlage BSH 22 in Verbindung mit Anlage BSH 17 gest\u00fctzte Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18. M\u00e4rz 2010 ist aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr das Vorbringen der Kl\u00e4gerin, schon aus dem Deckblatt des Prospekts gem\u00e4\u00df Anlage BSH 22 ergebe sich, dass an einen Leser wie in Anlage BSH 17 gezeigt ein sogenannter Hopper, also ein Vorratsbeh\u00e4lter mit bodenseitiger Vereinzelungsvorrichtung angeschlossen werden k\u00f6nne. Daraus folge, dass der Leser, also die Vorrichtung bei der Ausfahrt, mit dem Geber, also der Vorrichtung bei der Einfahrt, identisch sei: Nur ein Geber m\u00fcsse an den Hopper angeschlossen werden. Diese Schlussfolgerung ist unzutreffend und von den Beklagten wirksam bestritten worden. Die Beklagten haben vorgebracht, auch ein nach Ma\u00dfgabe des Prospekts gem\u00e4\u00df Anlage BSH 22 gestaltetes Parksystem verf\u00fcge \u00fcber getrennte Vorrichtungen bei Ein- und Ausfahrt. Dass die Behauptung der Kl\u00e4gerin unzutreffend ist und vielmehr die Darstellung der Beklagten den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten entspricht, ergibt sich aus der Anlage BSH 22 selber. Bereits in der Einleitung (Anlage BSH 22, Seite 5 bei Rn. 1) wird klar zwischen einer Vorrichtung bei der Einfahrt und einer weiteren Vorrichtung bei der Ausfahrt (sowie einer weiteren Vorrichtung, n\u00e4mlich dem Kassenautomaten) differenziert. Es lautet in der Anlage BSH 22 dort auszugsweise wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eIn einer Einfahrt sitzt die A-Zuf\u00fchrung direkt vor dem Hopper. Bei einer A-Anforderung gelangt der A vom Hopper in die A-Zuf\u00fchrung, wo er \u00fcber Stopper- und Abweismagnete durch den A-Kanal gelenkt wird und durch eine eingebaute Antennenspule kodiert und gelesen wird.<\/p>\n<p>In einer Ausfahrt gelangt der vom Kunden eingeworfene A direkt in die A-Zuf\u00fchrung. Hier wird er \u00fcber die Antennenspule gelesen und bei G\u00fcltigkeit in den Auffangbeh\u00e4lter weitergeleitet; die Schranke \u00f6ffnet sich. As ohne Ausfahrtsberechtigung werden \u00fcber einen Abweismechanismus zur Entnahme durch den Kunden zur\u00fcckgegeben.\u201c<\/p>\n<p>Gleiches ergibt sich daraus, dass in der Anlage BSH 22 in der detaillierten Erl\u00e4uterung zwischen Aufbau und Funktion der Vorrichtung bei der Einfahrt einerseits (Anlage BSH 22, Seite 7 bei Rn. 2.1 und 2.1.1) und bei der Ausfahrt andererseits (Anlage BSH 22, Seite 8 bei Rn. 2.2 und 2.2.1) unterschieden wird. Dies belegt, dass auch bei einem Aufbau des Parksystems in Entsprechung des Prospekts gem\u00e4\u00df Anlage BSH 22 an Ein- und Ausfahrt r\u00e4umlich getrennte und konstruktiv unterschiedlich vorhandene Vorrichtungen vorhanden sind.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18. M\u00e4rz 2010 die Behauptung aufgestellt hat, der in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 enthaltene Geber ziehe Parkkarten, die bereits ausgegeben aber von keinem Nutzer entnommen wurden wieder zur\u00fcck, was eine Eingabe in den Geber gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents bedeute, kann dies nicht verifiziert werden. Auch diese Behauptung st\u00fctzt sich allein wiederum auf technische Angaben in der Anlage BSH 22, wobei die von ihr in Bezug genommene Passage der Anlage BSH 22 (dort Seite 7 bei Rn. 2.1 und 2.1.1) ihre Behauptung gerade nicht st\u00fctzt. Hinsichtlich der Lenkung von Parkkarten durch die A-Zuf\u00fchrung an der einfahrtsseitigen Vorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 hei\u00dft es dort wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eSobald ein Fahrzeug die Schliefe bef\u00e4hrt, wird der bereits vom Stoppermagneten vor der Schreib-\/Leseantenne positionierte A kodiert.<\/p>\n<p>Nach Dr\u00fccken der A-Anforderungstaste wird der Stoppermagnet angezogen und dadurch der A zur Ausgabe freigegeben.<\/p>\n<p>Wenn der A nicht kodiert werden konnte, zieht der Stoppermagnet und der Abweismagnet an und der A f\u00e4llt in den Auffangbeh\u00e4lter.<\/p>\n<p>Wenn der A innerhalb einer vordefinierten Zeit nicht entnommen wird, zieht der Abweismagnet an und der A wird in den Auffangbeh\u00e4lter abgeleitet.\u201c<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich, dass die kl\u00e4gerische Behauptung zu einem angeblichen Zur\u00fcckziehen einer nicht entnommenen Parkkarte in den Geber nicht zutrifft, sondern die gegenteilige Behauptung der Beklagten, wonach in dem Fall, dass die Parkkarte nicht entnommen wird, diese \u00fcberhaupt nicht aus dem Geber heraus gelangt, sondern nach Ablauf einer bestimmten Zeit in den Auffangbeh\u00e4lter gelenkt wird, da dann n\u00e4mlich der auf die Parkkarte elektronisch aufgeschriebene Zeitstempel nicht mehr stimmt. Die zitierte Passage der Anlage BSH 22 belegt nachstehende Abfolge bei der Einfahrt eines Fahrzeugs bei einem Parksystem gem\u00e4\u00df der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2: Zun\u00e4chst wird, sobald das Fahrzeug eine Kontaktschleife bef\u00e4hrt die Parkkarte (\u201eA\u201c) vor der im Geber befindlichen Schreib-\/Leseantenne positioniert. Die Parkkarte gelangt aber noch nicht aus dem Geber heraus. Dies geschieht erst, wenn eine Anforderungstaste gedr\u00fcckt wird, denn erst dann wird der Stoppermagnet angezogen und die Parkkarte rollt hinaus. Eine solche Parkkarte kann nicht mehr zur\u00fcckgeholt werden. In den Auffangbeh\u00e4lter kann eine Parkkarte nur dann, wenn sie zwar \u2013 weil ein Fahrzeug die Kontaktschleife bef\u00e4hrt \u2013 vor der Schreib-\/Leseantenne positioniert, dann aber nicht durch Dr\u00fccken der Anforderungstaste auch tats\u00e4chlich angefordert wird. In einem solchen Fall nimmt die Parkkarte innerhalb des Gebers ihren Weg in den Auffangbeh\u00e4lter, weil der Abweismagnet anzieht.<\/p>\n<p>Somit liegen auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 getrennte Ein- und Ausgabevorrichtungen vor, was einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung von Merkmal 1. entgegensteht. Aus dem oben mehrfach dargelegten Grund kann darin aber auch keine \u00e4quivalente Verwirklichung liegen: Die Auftrennung in zwei separate Vorrichtung ist aus dem Stand der Technik vorbekannt und damit aus fachm\u00e4nnischer Sicht kein gleichwirkendes Austauschmittel.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Da eine Patentverletzung somit nicht feststellbar ist, steht der Kl\u00e4gerin auch nicht der geltende gemachte Zahlungsanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Da die erst im m\u00fcndlichen Termin vom 18. M\u00e4rz 2010 durch die Kl\u00e4gerin vorgelegte Anlage BSH 22 den kl\u00e4gerischen Vortrag zu einer Verletzung des Klagepatents nicht st\u00fctzt, bedurfte es keiner weiteren, \u00fcber das Vorbringen in der m\u00fcndlichen Verhandlung hinausgehenden Einlassungen der Beklagten hierzu, so dass ihnen eine Schriftsatzfrist nicht nachgelassen werden musste.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDer Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1465 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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