{"id":8460,"date":"2020-10-19T09:30:53","date_gmt":"2020-10-19T09:30:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8460"},"modified":"2020-10-19T14:43:21","modified_gmt":"2020-10-19T14:43:21","slug":"4a-o-83-17-regal-aus-knickbarem-material","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8460","title":{"rendered":"4a O 83\/17 &#8211; Regal aus knickbarem Material"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3008<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 30. Juni 2020, Az. 4a O 83\/17<!--more--><br \/>\nI. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<ol>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00<br \/>\n\u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>ein Regal aus einem knickbaren, fl\u00e4chigen Material wie Pappe oder dergleichen mit einem Regaltr\u00e4ger und mindestens einem einsteckbaren Regalboden<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,wobei der Regalboden mindestens eine \u00fcber eine Knickkante gelenkig mit dem Regalboden verbundene Lasche zum Einstecken in einen Schlitz im Regaltr\u00e4ger aufweist, wobei der Regalboden eine Grundfl\u00e4che sowie mit der Grundfl\u00e4che \u00fcber Knickkanten verbundene Wandteile aufweist, wobei die Lasche an einem der Wandteile oder einer Verl\u00e4ngerung eines der Wandteile angeordnet ist und wobei der Schlitz bei aufgestelltem Regal oberhalb eines durch die Grundfl\u00e4che definierten Niveaus liegt, wobei der Schlitz an einer Stelle ist, an welcher der Tr\u00e4ger mindestens zweilagig ist, so dass die Lasche in eingestecktem Zustand zwischen zwei Lagen liegt, wobei der Regalboden mindestens zwei Laschen an seitlichen Wandteilen oder Verl\u00e4ngerungen seitlicher Wandteile aufweist, wobei der Regaltr\u00e4ger eine R\u00fcckwand und zwei Seitenw\u00e4nde aufweist, wobei beide Seitenw\u00e4nde jeweils einen bei aufgestelltem Regal oberhalb des durch die Grundfl\u00e4che definierten Niveaus liegenden Schlitz zur Aufnahme einer Lasche aufweisen,<\/li>\n<li>wobei die Laschen an einer in Richtung der R\u00fcckwand versetzten Stelle in den Regaltr\u00e4ger eingeh\u00e4ngt werden k\u00f6nnen, wobei der Regalboden im aufgebauten Zustand des Regals an die R\u00fcckwand anst\u00f6\u00dft;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.08.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.08.2008 begangen hat, und zwar unter Angabea) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben oder \u2013 nach ihrer Wahl \u2013 selbst zu vernichten;<\/li>\n<li>5. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 14.08.2008 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>6. die Kl\u00e4gerin von einer Verg\u00fctungsforderung ihrer Rechts- und Patentanw\u00e4lte A in H\u00f6he von \u20ac 12.253,80 freizustellen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 24.07.2019 begangenen Handlungen und der Herrn B durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 14.08.2008 bis 23.07.2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 1 Mio.<\/li>\n<li>Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf (Ziffern I. 1., I. 4. und I. 5. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 750.000,00. Ferner sind die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I. 2. und I. 3. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 200.000,00. Der Freistellungsanspruch (Ziffer I. 6. des Tenors) ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 15.000,00. Die Kostenentscheidung (Ziffer IV. des Tenors) ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 459 XXX B1 (Anlage K2, nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Freistellung von au\u00dfergerichtlichen Rechts- und Patentanwaltskosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 18.03.2004 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 18.03.2003 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 22.09.2004 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 29.08.2007 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/li>\n<li>Eingetragener Inhaber des Klagepatents ist Herr B (nachfolgend auch \u201ePatentinhaber\u201c genannt).<\/li>\n<li>Auf eine von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage hin hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 21.05.2019 (Anlage B9) das Klagepatent dadurch teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, dass es eine eingeschr\u00e4nkte Fassung erhalten hat. Gegen das Urteil des Bundespatentgerichts haben sowohl die Beklagte als auch der Patentinhaber Berufung eingelegt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein Regal aus einem knickbaren Material wie Pappe. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 lautet in der eingeschr\u00e4nkten Fassung nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts:<\/li>\n<li>\u201eRegal aus einem knickbaren, fl\u00e4chigen Material wie Pappe oder dergleichen mit einem Regaltr\u00e4ger (1) und mindestens einem einsteckbaren Regalboden (2), wobei der Regalboden (2) mindestens eine \u00fcber eine Knickkante gelenkig mit dem Regalboden (2) verbundene Lasche (10) zum Einstecken in einen Schlitz (11) im Regaltr\u00e4ger (1) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Regalboden (2) eine Grundfl\u00e4che (8) sowie mit der Grundfl\u00e4che (8) \u00fcber Knickkanten verbundene Wandteile (9) aufweist, dass die Lasche (10) an einem der Wandteile (9) oder einer Verl\u00e4ngerung eines der Wandteile (9) angeordnet ist und dass der Schlitz (11) bei aufgestelltem Regal oberhalb eines durch die Grundfl\u00e4che (8) definierten Niveaus liegt, wobei der Schlitz (11) an einer Stelle ist, an welcher der Tr\u00e4ger (1) mindestens zweilagig ist, so dass die Lasche (10) in eingestecktem Zustand zwischen zwei Lagen liegt, wobei der Regalboden (2) mindestens zwei Laschen (10) an seitlichen Wandteilen (9) oder Verl\u00e4ngerungen seitlicher Wandteile (9) aufweist, wobei der Regaltr\u00e4ger (1) eine R\u00fcckwand (3) und zwei Seitenw\u00e4nde (4) aufweist, wobei beide Seitenw\u00e4nde (4) jeweils einen bei aufgestelltem Regal oberhalb des durch die Grundfl\u00e4che (8) definierten Niveaus liegenden Schlitz (11) zur Aufnahme einer Lasche (10) aufweisen, wobei die Laschen (10) an einer in Richtung der R\u00fcckwand versetzten Stelle in den Regaltr\u00e4ger eingeh\u00e4ngt werden k\u00f6nnen, wobei der Regalboden (2) im aufgebauten Zustand des Regals an die R\u00fcckwand (3) anst\u00f6\u00dft.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend werden in verkleinerter Darstellung die Fig. 4 und 9 des Klagepatents eingeblendet. Fig. 4 zeigt eine Ausf\u00fchrungsform eines Regals mit einem zus\u00e4tzlich abgebildeten weiteren Regalboden. Fig. 9 zeigt eine weitere Ausf\u00fchrungsform mit vier verschiedenen Regalb\u00f6den in Seitenansicht.<br \/>\nDie Beklagte stellt her und vertreibt ein auch als \u201eC\u201c bezeichnetes Regal (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Nachfolgend werden zwei der Klageschrift entnommenen Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet:<\/li>\n<li>Die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin wandten sich mit Schreiben vom 21.04.2017 (Anlage K4) mit dem Vorwurf der Patentverletzung an die patentanwaltlichen Vertreter der Beklagten. Die Beklagte lehnte die Abgabe der von der Kl\u00e4gerin geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung jedoch ab.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, sie sei ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent und damit aktivlegitimiert. Jedenfalls mit der Vorlage der notariellen Urkunde vom 24.07.2019 (Anlage K12) habe sie daf\u00fcr den vollen Beweis erbracht.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 in seiner nach dem Urteil des Bundespatentgerichts eingeschr\u00e4nkten Fassung unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere k\u00f6nnten die Laschen, wie es das Klagepatent fordere, an einer in Richtung der R\u00fcckwand versetzten Stelle in den Regaltr\u00e4ger eingeh\u00e4ngt werden. Hierf\u00fcr sei lediglich erforderlich, dass der Mittelpunkt des Schlitzes zur Aufnahme der Lasche \u2013 und entsprechend der Mittelpunkt der Knickkante der Lasche \u2013 gegen\u00fcber der Mitte der Grundfl\u00e4che in Richtung der R\u00fcckwand versetzt sei.<\/li>\n<li>Der Regalboden der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sto\u00dfe im aufgebauten Zustand des Regals auch an dessen R\u00fcckwand an. Ein Ansto\u00dfen erfordere lediglich einen Kontakt zwischen Regalboden und R\u00fcckwand. Abgesehen davon sei es eine physikalische Tatsache, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Regalboden bei Belastung gegen die R\u00fcckwand gedr\u00fcckt werde. Die R\u00fcckwand halte den belasteten Regalboden davon ab, nach hinten zu schwingen. Die zus\u00e4tzlich vorhandenen Zungenlaschen seien insoweit ohne Bedeutung.<\/li>\n<li>Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei mit Blick auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts nicht geboten.<\/li>\n<li>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin unter anderem den Ersatz des Schadens verlangt, der ihr und\/oder dem Patentinhaber durch seit dem 29.09.2007 begangene Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. In der Sitzung vom 18.06.2019 hat sie \u2013 neben weiteren Modifikationen \u2013 den Anspruch dahingehend beschr\u00e4nkt, dass nur ihr Schaden ab dem 14.08.2008 zu ersetzen ist. In der Sitzung vom 16.06.2020 hat die Kl\u00e4gerin klargestellt, dass auch die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung erst ab dem 14.08.2008 geltend gemacht werden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1.\u2013 4. wie erkannt,<\/li>\n<li>5. die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 29.08.2007 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>6. wie erkannt,<\/li>\n<li>II. festzustellen,<\/li>\n<li>dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 14.08.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Hilfsweise macht die Kl\u00e4gerin die Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz f\u00fcr die Zeit vor dem 24.07.2019 aus abgetretenem Recht geltend.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage (Haupt- und Hilfsantrag) abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, die Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin seien im Hinblick auf die Formulierung \u201ewobei die Lasche an einem der Wandteile oder einer Verl\u00e4ngerung der Wandteile angeordnet ist\u201c unbestimmt und damit nach \u00a7 253 ZPO unzul\u00e4ssig. Wenn der Patentanspruch alternative Gestaltungsformen umfasse, m\u00fcsse im Klageantrag deutlich werden, welche dieser Alternativen Gegenstand des Verfahrens sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin habe ihre Aktivlegitimation nicht nachgewiesen. Die notarielle Best\u00e4tigung (Anlage K12) begr\u00fcnde weder selbst die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin noch tauge sie als Nachweis daf\u00fcr, dass die urspr\u00fcnglich vorgelegte Erkl\u00e4rung (Anlage K1) diese begr\u00fcndet habe. Dass die unter Nr. 2 und Nr. 3 der notariellen Urkunde aufgestellten Tatsachenbehauptungen der Wahrheit entsprechen, werde bestritten. Mit Nr. 4 der Best\u00e4tigung, wonach die Lizenzvereinbarung unver\u00e4ndert fortgelte, h\u00e4tten die Parteien der notariellen Urkunde erkennbar keinen Vertrag schlie\u00dfen wollen, sondern nur eine tats\u00e4chliche Behauptung aufgestellt. Die in der Best\u00e4tigung enthaltene eidesstattliche Versicherung sei rechtlich wirkungslos.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. So wiesen die Seitenw\u00e4nde des Regalbodens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entgegen der Behauptung der Kl\u00e4gerin keine Verl\u00e4ngerungen auf.<\/li>\n<li>Die Laschen k\u00f6nnten auch nicht an einer in Richtung der R\u00fcckwand versetzten Stelle in den Regaltr\u00e4ger eingeh\u00e4ngt werden. Der Begriff \u201eversetzt\u201c sei im Lichte der Beschreibung so auszulegen, dass die Lasche weiter hinten angeordnet sei als es im Stand der Technik bekannt gewesen sei. Dies habe die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen und es sei auch nicht der Fall.<\/li>\n<li>Ferner reiche f\u00fcr ein Ansto\u00dfen des Regalbodens an die R\u00fcckwand ein blo\u00df loser Kontakt nicht aus. Es sei ein \u00dcber- oder Ineinandergreifen von R\u00fcckwand und Regalwand erforderlich. Ferner lege der Patentinhaber im Nichtigkeitsverfahren selbst das Klagepatent so aus, dass ein Ansto\u00dfen des Regalbodens an die R\u00fcckwand verlange, dass die R\u00fcckwand eine gewisse Belastung (Kraft) vom Regalboden aufnehme, und zwar bei der \u00fcblichen Belastung durch aufgestellte Ware. Die nach hinten versetzten Laschen m\u00fcssten nach der dortigen Argumentation eine Zugwirkung auf den Realboden haben und korrespondierend dazu der Regalboden gegen die R\u00fcckwand sto\u00dfen. Diese Zug-Sto\u00df-Kombination sei nach der Argumentation des Patentinhabers der Kern der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Vor dem Hintergrund dieser Argumentation habe das Bundespatentgericht das Klagepatent in eingeschr\u00e4nkter Fassung aufrechterhalten. Auch im Nichtigkeitsberufungsverfahren argumentiere der Patentinhaber zudem, dass das Ansto\u00dfen des Regalbodens an der R\u00fcckwand den Vorteil habe, dass das Gewicht des Regalbodens und der aufliegenden Ware nicht ausschlie\u00dflich von der Lasche getragen werden m\u00fcsse, sondern die Ber\u00fchrung an der R\u00fcckwand nach dem Prinzip \u201eZug und Sto\u00df\u201c dazu f\u00fchre, dass die R\u00fcckwand selbst zum tragenden Teil werde.<\/li>\n<li>Die R\u00fcckwand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nehme keine Kr\u00e4fte derart auf, dass sie selbst zum tragenden Teil werde. Der Regalboden schwinge entgegen der Behauptung der Kl\u00e4gerin bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Belastung nicht nach hinten in Richtung der R\u00fcckwand. Vielmehr nutze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Prinzip \u201efixierte Schaukel\u201c, welche insgesamt vier statt zwei Laschen aufweise. Die auf den Regalboden lastenden (Gewichts-) Kr\u00e4fte w\u00fcrden dabei durch zwei untere Laschen in die Seitenw\u00e4nde abgetragen.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, da sich das Klagepatent im Berufungsverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil des Bundespatentgerichts als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.06.2019 und vom 16.06.2020 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist der Unterlassungsantrag der Kl\u00e4gerin hinreichend bestimmt, \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der uneingeschr\u00e4nkte R\u00fcckgriff auf den Wortlaut des Patentanspruchs ist, auch soweit dieser mehrere gleichwertige Benutzungsalternativen enth\u00e4lt, von denen nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers nur eine verwirklicht ist, nicht zu beanstanden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 20.01.2017 \u2013 I-2 U 41\/12, GRUR-RS 2017, 102029 Rn. 32; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt D Rn. 373).<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Klage ist auch \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich \u00fcberwiegend feststellen (dazu unter I.). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 in der geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch (dazu unter II.). Die Kl\u00e4gerin hat aufgrund der patentverletzenden Handlungen der Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung, Schadensersatz dem Grunde nach sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechts- und Patentanwaltskosten aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 XXX Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259, 398 BGB (dazu unter III.). Eine Aussetzung ist nicht veranlasst (dazu unter IV.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich \u2013 mit Ausnahme des nur im Rahmen des R\u00fcckrufanspruchs geltend gemachten Zeitraums vor dem 14.08.2008 \u2013 feststellen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nF\u00fcr den Unterlassungs- und den Vernichtungsanspruch sowie ab dem 24.07.2019 auch f\u00fcr den Auskunfts-, Rechnungslegungs- und R\u00fcckrufanspruch ist die Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin aus eigenem Recht aktivlegitimiert (vgl. BGH, GRUR 1996, 109 \u2013 Klinische Versuche I; GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone I; GRUR 2011, 711 \u2013 Cinch-Stecker; Pitz, in: BeckOK Patentrecht, 16. Edition Stand: 15.04.2020, \u00a7 XXX Rn. 22).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie insoweit darlegungspflichtige Kl\u00e4gerin hat behauptet, sie sei seit einem unbestimmten Tag vor dem 14.08.2008 ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent. Jedenfalls sei, wie der Kl\u00e4gervertreter in der Sitzung vom 16.06.2020 ausgef\u00fchrt hat, mit der notariellen Beurkundung am 24.07.2019 f\u00fcr die Zukunft eine ausschlie\u00dfliche Lizenz erteilt worden, falls die Erkl\u00e4rung f\u00fcr die Vergangenheit keinen Bestand haben sollte.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDen ihr ebenfalls obliegenden Beweis f\u00fcr diese von der Beklagten bestrittene Behauptung hat die Kl\u00e4gerin erbracht, soweit es die Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz am 24.07.2019 betrifft. Eine fr\u00fchere Lizenzerteilung hat die Kl\u00e4gerin dagegen nicht bewiesen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Erteilung einer Lizenz bereits vor dem 24.07.2019 hat die Kl\u00e4gerin nicht bewiesen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nAls Beweismittel kommt insoweit die notarielle Urkunde vom 24.07.2019 (Anlage K12), insbesondere im Hinblick auf die dortigen Erkl\u00e4rungen zu Nr. 2 und Nr. 3, nicht in Betracht.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nBei der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten notariellen Urkunde handelt es sich um eine \u00f6ffentliche Urkunde im Sinne von \u00a7 415 ZPO. Solche Urkunden erbringen vollen Beweis dar\u00fcber, dass die Erkl\u00e4rung mit dem niedergelegten Inhalt so, wie beurkundet, abgegeben wurde (BGH, Urteil vom 10.06.2016 \u2013 V ZR 295\/15, Rn. 6 bei juris m. w. N.; Feskorn, in: Z\u00f6ller, 33. Auflage 2020, \u00a7 415 Rn. 5). Von dieser sogenannten formellen Beweiskraft wird auch die Identit\u00e4t des Erkl\u00e4renden erfasst (Feskorn, a. a. O., \u00a7 415 Rn. 5). Von der Beweiswirkung nicht erfasst ist die inhaltliche Richtigkeit. Eine derartige materielle Beweiskraft kommt nur \u00f6ffentlichen Urkunden im Sinne von \u00a7 418 Abs. 1 ZPO zu (Feskorn, a. a. O., Vor \u00a7 415 Rn. 7). Um eine solche handelt es sich jedoch vorliegend nicht.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus besteht zwar f\u00fcr die \u00fcber ein Rechtsgesch\u00e4ft aufgenommene \u2013 nicht nur notarielle \u2013 Urkunde die Vermutung der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit (BGH, Urteil vom 10.06.2016 \u2013 V ZR 295\/15, Rn. 6 bei juris m. w. N.). Diese gilt aber nur zwischen den Vertragsparteien, nicht gegen\u00fcber Dritten (BGH, Urteil vom 29.11.1989 \u2013 VIII ZR 228\/88, Rn. 11 bei juris; Feskorn, a. a. O., Vor \u00a7 415 Rn. 7).<\/li>\n<li>Die eidesstattliche Versicherung kann als Beweismittel nur im Rahmen des Freibeweises ber\u00fccksichtigt werden, der aber nur in bestimmten F\u00e4llen er\u00f6ffnet ist (Foerste, in: Musielak\/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, \u00a7 284 Rn. 5). Daneben kann die eidesstattliche Versicherung als Mittel zur Glaubhaftmachung herangezogen werden, \u00a7 284 Abs. 1 ZPO. Vorliegend ist indes weder eine Glaubhaftmachung ausreichend noch ist der Freibeweis er\u00f6ffnet. Die vor dem Notar abgegebene Versicherung an Eides statt ist daher f\u00fcr die Beweisf\u00fchrung unerheblich.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen umfasst die Beweiskraft der notariellen Urkunde die Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz vor dem 24.07.2019, insbesondere am oder vor dem 14.08.2008, nicht.<\/li>\n<li>In Nr. 2 der notariellen Urkunde erkl\u00e4ren die Herren D und E f\u00fcr die Kl\u00e4gerin sowie der Patentinhaber (nachfolgend gemeinsam auch: \u201edie Vertragsparteien\u201c), bereits vor dem 14.08.2008 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz mit n\u00e4her bestimmtem Inhalt vereinbart zu haben. Von der Beweiswirkung des \u00a7 415 ZPO erfasst ist jedoch nur die am 24.07.2019 abgegebene Erkl\u00e4rung selbst. Dass tats\u00e4chlich vor dem 14.08.2008 eine Vereinbarung der dort genannten Art getroffen wurde, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit, die von der Beweiskraft der notariellen Urkunde nicht erfasst ist.<\/li>\n<li>In Nr. 3 der Vereinbarung erkl\u00e4ren die Vertragsparteien, dass die Anlage 2 zur notariellen Urkunde, die Anlage K1 entspricht, den Zweck gehabt habe, die in Nr. 2 erw\u00e4hnte Lizenzvereinbarung gegen\u00fcber Dritten zu best\u00e4tigen. Die Beweiskraft des \u00a7 415 ZPO umfasst auch insoweit nur die Tatsache, dass die Vertragsparteien diese Erkl\u00e4rungen am 24.07.2019 abgegeben haben. Die inhaltliche Richtigkeit dieser Erkl\u00e4rungen und insbesondere die Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz vor dem 14.08.2008 wird damit nicht bewiesen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 01.08.2019 Beweis durch Zeugnis des Notars F sowie der Herren G, D und\/oder E anbietet, war dem nicht nachzugehen. Der dortige Beweisantritt bezieht sich auf die Vertretungsberechtigung der Herren D und E f\u00fcr die Kl\u00e4gerin sowie die Abgabe der Erkl\u00e4rungen vor dem Notar. Diese Tatsachen sind jedoch \u2013 wie der Beklagtenvertreter in der Sitzung vom 16.06.2020 klargestellt hat \u2013 nicht bzw. nicht mehr streitig.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nAuch dem Beweisantritt der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 05.10.2018, mit dem sie Herrn G als Zeugen f\u00fcr die Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz benannt hat, war nicht nachzugehen. Auch auf den Hinweis der Kammer im Beschluss vom 16.07.2019 hat die Kl\u00e4gerin das entsprechende Beweisangebot nicht konkretisiert.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nBewiesen hat die Kl\u00e4gerin jedoch ihre hilfsweise vorgebrachte Behauptung, mit der Abgabe der Erkl\u00e4rungen in der notariellen Urkunde sei eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am 24.07.2019 erteilt worden.<\/li>\n<li>Nr. 4 der notariellen Urkunde (Anlage K12) ist dahingehend auszulegen, dass die Vertragsparteien auch erkl\u00e4ren, es solle eine ausschlie\u00dfliche Lizenz f\u00fcr die Zukunft vereinbart werden. Mit der Erkl\u00e4rung, die Lizenzvereinbarung gelte unver\u00e4ndert fort, haben die Vertragsparteien zum Ausdruck gebracht, zwar von einer Wirksamkeit der Lizenzerteilung in der Vergangenheit auszugehen. Aus dem f\u00fcr die Auslegung hier ma\u00dfgeblichen objektiven Empf\u00e4ngerhorizont (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB) haben sie f\u00fcr den Fall einer nicht wirksamen oder nicht erweislichen Lizenzerteilung in der Vergangenheit diese aber mit dem Inhalt der in Nr. 2 wiedergegebenen Vereinbarung zugleich f\u00fcr die Zukunft neu abgeschlossen. Die Parteien wollten sich mit der Formulierung in Nr. 4 erkennbar auch f\u00fcr die Zukunft binden und die Wirkung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz f\u00fcr sich eintreten lassen, womit ein ausreichender Rechtsbindungswille f\u00fcr einen solchen Neuabschluss zutage getreten ist. Es geht zudem bereits aus Nr. 3 der Urkunde hervor, dass es den Parteien bei Abgabe der Erkl\u00e4rungen um eine Best\u00e4tigung der ausschlie\u00dflichen Lizenz f\u00fcr den Fall ging, dass ein von der Kl\u00e4gerin wegen einer Patentverletzung in Anspruch genommener Dritter ihre Eigenschaft als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin bestreitet. Vor diesem Hintergrund ist mit der sich anschlie\u00dfenden Best\u00e4tigung des unver\u00e4nderten Fortgeltens der Lizenzvereinbarung in Nr. 4 der Wille der Vertragsparteien erkennbar geworden, diese vorsorglich zu wiederholen.<\/li>\n<li>Diese von der Beweiskraft des \u00a7 415 ZPO umfassten Erkl\u00e4rungen der Vertragsparteien begr\u00fcnden den vollen Beweis der Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz am 24.07.2019. Indem der Patentinhaber auf der einen und die Kl\u00e4gerin, handelnd durch ihre vertretungsberechtigten Personen, auf der anderen Seite derartige \u00fcbereinstimmende Willenserkl\u00e4rungen abgegeben haben, ist die Vereinbarung \u00fcber die Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz zustande gekommen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nF\u00fcr den Zeitraum vom 14.08.2008 bis zum 23.07.2019 folgt die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Auskunfts-, Rechnungslegungs- und R\u00fcckrufanspruchs aus abgetretenem Recht des Patentinhabers, \u00a7 398 BGB.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWeil die Kl\u00e4gerin, wie unter 1. dargelegt, die Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz vor dem 24.07.2019 nicht bewiesen hat, scheiden Anspr\u00fcche aus eigenem Recht f\u00fcr diesen Zeitraum aus.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin ist jedoch der Beweis ihrer hilfsweise vorgebrachten, von der Beklagten bestrittenen Behauptung gelungen, wonach der Patentinhaber seit dem 14.08.2008 entstandene Anspr\u00fcche an sie abgetreten habe.<\/li>\n<li>Die von Nr. 4 der notariellen Urkunde (Anlage K12) ausgehende Beweiskraft des \u00a7 415 ZPO umfasst auch die Abtretung der Anspr\u00fcche f\u00fcr die Vergangenheit. Indem die Parteien der Urkunde erkl\u00e4rt haben, \u201edie Lizenzvereinbarung\u201c gelte unver\u00e4ndert fort, haben sie auf Nr. 2 der Urkunde Bezug genommen, in der der Inhalt der Lizenzvereinbarung wiedergegeben wird. Darin ist, wie auch in der Best\u00e4tigung vom 14.08.2008 (Anlage K1 bzw. Anlage 2 zu Anlage K1), die Abtretung von Anspr\u00fcchen f\u00fcr die Vergangenheit ausdr\u00fccklich genannt. Aus der Sicht eines objektiven Empf\u00e4ngers ist damit auch der Wille zum Ausdruck gekommen, vorsorglich die Abtretung von Anspr\u00fcchen f\u00fcr die Zeit vor dem Neuabschluss der ausschlie\u00dflichen Lizenz zu wiederholen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin den R\u00fcckrufanspruch auch f\u00fcr den Zeitraum zwischen dem 29.08.2007 und dem 13.08.2008 geltend macht, war die Klage abzuweisen. Die Kl\u00e4gerin behauptet zwar die Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an einem unbestimmten Tag vor dem 14.08.2008. Sie hat dies jedoch nicht n\u00e4her konkretisiert und sich vielmehr \u2013 wie in der Beschr\u00e4nkung der \u00fcbrigen Anspr\u00fcche zum Ausdruck gekommen ist \u2013 selbst auf den 14.08.2008 gest\u00fctzt. Dass Anspr\u00fcche auch f\u00fcr den Zeitraum vor dem 14.08.2008 abgetreten worden sind, l\u00e4sst sich damit nicht feststellen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nHinsichtlich des Anspruchs auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechts- und Patentanwaltskosten ist die Kl\u00e4gerin aus eigenem Recht aktivlegitimiert. Sie hat die Beauftragung der Rechts- und Patentanw\u00e4lte selbst vorgenommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 in seiner nach dem Urteil des Bundespatentgerichts eingeschr\u00e4nkten Fassung unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents) betrifft ein Regal aus einem knickbaren Material wie Pappe.<\/li>\n<li>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents finden gattungsgem\u00e4\u00dfe Regale Verwendung als Warenauslage oder zu anderen Zwecken, wenn niedrige Material- und Herstellungskosten, eine leichte Aufstellbarkeit oder eine gute Entsorgung gew\u00fcnscht ist (Absatz [0002]).<\/li>\n<li>Aus der DE 198 60 XXX A1 ist, so das Klagepatent, ein derartiges Regal bekannt. Bei diesem Regal weist der Regaltr\u00e4ger neben einer R\u00fcckwand zwei Seitenw\u00e4nde auf, zwischen denen Regalb\u00f6den eingeh\u00e4ngt sind. Dabei sind die Seitenw\u00e4nde ann\u00e4hernd genauso tief wie die Regalb\u00f6den, so dass durch die Seitenw\u00e4nde seitlich geschlossene Regalf\u00e4cher entstehen. Die Konstruktion erfordert ausgesprochen gro\u00dfe Mengen an Material, sowohl fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfig als auch bezogen auf f\u00fcr eine hinreichende Stabilit\u00e4t erforderliche Wandst\u00e4rken. Auch entsteht der Gesamteindruck eines sehr geschlossenen Regals, dem es an einer gerade f\u00fcr Warenauslagen gew\u00fcnschten Transparenz mangelt (Absatz [0002]).<\/li>\n<li>Davon ausgehend bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe, ein gattungsgem\u00e4\u00dfes Regal zu entwerfen, das gegen\u00fcber einem Regal nach dem Stand der Technik unter Vermeidung von Stabilit\u00e4tseinbu\u00dfen mit geringeren Mengen an Material auskommt, wobei die Regalb\u00f6den zur Erzielung eines transparenten Gesamteindrucks auch seitlich m\u00f6glichst zug\u00e4nglich sein sollen (Absatz [0003]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Regal aus einem knickbaren, fl\u00e4chigen Material wie Pappe oder dergleichen vor, dessen vorliegend geltend gemachter Anspruch 1 in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung sich \u2013 im Wesentlichen entsprechend der Merkmalsgliederung des Bundespatentgerichts \u2013 wie folgt gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1.1 Regal aus einem knickbaren, fl\u00e4chigen Material wie Pappe oder dergleichen<\/li>\n<li>1.2 mit einem Regaltr\u00e4ger (1) und<\/li>\n<li>1.3 mindestens einem einsteckbaren Regalboden (2), wobei<\/li>\n<li>1.4 der Regalboden (2) mindestens eine \u00fcber eine Knickkante gelenkig mit dem Regalboden (2) verbundene Lasche (10) zum Einstecken in einen Schlitz (11) im Regaltr\u00e4ger (1) aufweist,<\/li>\n<li>1.5 der Regalboden (2) eine Grundfl\u00e4che (8) sowie mit der Grundfl\u00e4che (8) \u00fcber Knickkanten verbundene Wandteile (9) aufweist,<\/li>\n<li>1.6 die Lasche (10) an einem der Wandteile (9) oder einer Verl\u00e4ngerung eines der Wandteile (9) angeordnet ist und<\/li>\n<li>1.7 der Schlitz (11) bei aufgestelltem Regal oberhalb eines durch die Grundfl\u00e4che (8) definierten Niveaus liegt,<\/li>\n<li>1.8 der Schlitz (11) an einer Stelle ist, an welcher der Tr\u00e4ger (1) mindestens zweilagig ist, so dass die Lasche (10) in eingestecktem Zustand zwischen zwei Lagen liegt,<\/li>\n<li>1.9 der Regalboden (2) mindestens zwei Laschen (10) an seitlichen Wandteilen (9) oder Verl\u00e4ngerungen seitlicher Wandteile (9) aufweist,<\/li>\n<li>1.10 der Regaltr\u00e4ger (1) eine R\u00fcckwand (3) und zwei Seitenw\u00e4nde (4) aufweist,<\/li>\n<li>1.11 beide Seitenw\u00e4nde (4) jeweils einen bei aufgestelltem Regal oberhalb des durch die Grundfl\u00e4che (8) definierten Niveaus liegenden Schlitz (11) zur Aufnahme einer Lasche (10) aufweisen,<\/li>\n<li>1.12 die Laschen (10) an einer in Richtung der R\u00fcckwand versetzten Stelle in den Regaltr\u00e4ger eingeh\u00e4ngt werden k\u00f6nnen,<\/li>\n<li>1.13 der Regalboden (2) im aufgebauten Zustand des Regals an die R\u00fcckwand (3) anst\u00f6\u00dft.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Merkmale 1.6, 1.9, 1.12 und 1.13 des geltend gemachten Anspruchs 1 in seiner nach dem Urteil des Bundespatentgerichts eingeschr\u00e4nkten Fassung. Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es dazu keiner Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht ebenfalls die Merkmale 1.9 und 1.6.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach Merkmal 1.9 weist der Regalboden mindestens zwei Laschen an seitlichen Wandteilen oder Verl\u00e4ngerungen seitlicher Wandteile auf. Merkmal 1.6 hat demgegen\u00fcber keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung. Es bestimmt hinsichtlich einer einzelnen Lasche, dass diese an einem der Wandteile oder einer Verl\u00e4ngerung eines der Wandteile angeordnet ist.<\/li>\n<li>Die Laschen dienen dazu, in Schlitze in den Seitenw\u00e4nden des Regaltr\u00e4gers eingesteckt zu werden (vgl. Abs\u00e4tze [0025], [0028]). Diese Konstruktion erm\u00f6glicht es, dass die Regalb\u00f6den im Wesentlichen an den Laschen h\u00e4ngen (vgl. Absatz [0026]). Dies wiederum erm\u00f6glicht eine transparente Bauweise, bei der die Seitenw\u00e4nde eine deutlich geringere Tiefe als die Regalb\u00f6den haben und trotz der Verwendung von Pappe eine hohe Stabilit\u00e4t erreicht wird (vgl. Absatz [0026]). Die transparente Bauweise sorgt zudem daf\u00fcr, dass die Regalb\u00f6den auch seitlich gut zug\u00e4nglich sind (vgl. Absatz [0026]).<\/li>\n<li>Die Wandteile des Regalbodens sind mit der Grundfl\u00e4che, etwa \u00fcber eine Knickkante, verbunden (vgl. Absatz [0025]). Eine bestimmte Form oder sonstige Ausgestaltung der Wandteile gibt das Klagepatent nicht vor. Der Fachmann versteht die mit der Knickkante verbundenen seitlichen Begrenzungen des Regalbodens deshalb bei einer einst\u00fcckigen Ausgestaltung insgesamt als Wandteile. Weisen sie demgegen\u00fcber einen mehrst\u00fcckigen Aufbau auf, betrachtet der Fachmann sie im Sinne der Merkmale 1.6 und 1.9 als Wandteile mit Verl\u00e4ngerungen. An der Verl\u00e4ngerung eines Wandteils ist die Lasche dann angeordnet, wenn sie nicht an dem Teil des mehrst\u00fcckigen Aufbaus anliegt, der mit der Grundfl\u00e4che verbunden ist und damit in diesem Fall das Wandteil bildet.<\/li>\n<li>Die Laschen k\u00f6nnen nach den Merkmalen 1.6 und 1.9 optional an den Wandteilen oder an den Verl\u00e4ngerungen seitlicher Wandteile des Regalbodens angeordnet sein. Bereits die Verwirklichung einer der genannten Variante verwirklicht die Merkmale.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDiese Auslegung zugrunde gelegt, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1.6 und 1.9.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist Laschen auf, die an den seitlichen Wandteilen des Regalbodens angeordnet sind. Die seitlichen Wandteile sind einst\u00fcckig ausgebildet und die Lasche jeweils an ihrem oberen Ende positioniert.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch Merkmal 1.12 wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach Merkmal 1.12 k\u00f6nnen die Laschen an einer in Richtung der R\u00fcckwand versetzten Stelle in den Regaltr\u00e4ger eingeh\u00e4ngt werden. Bei der in Bezug genommenen \u201eStelle\u201c handelt es sich um die Position des Schlitzes, in den die Lasche eingesteckt und auf diese Weise in den Regaltr\u00e4ger eingeh\u00e4ngt werden kann.<\/li>\n<li>Funktion der in Merkmal 1.12 bestimmten Anordnung ist es, Seitenw\u00e4nde des Regaltr\u00e4gers in ihrer Tiefe zu reduzieren (vgl. Absatz [0006]). Erm\u00f6glicht wird die Reduzierung der Tiefe neben der Anordnung der Lasche und des Schlitzes im Sinne des Merkmals 1.12 auch durch die Positionierung des Schlitzes im Sinne des Merkmals 1.7 (vgl. Absatz [0005]).<\/li>\n<li>Mit einer in Richtung der R\u00fcckwand versetzten Stelle bezieht sich das Merkmal auf die Grundfl\u00e4che des Regalbodens oder genauer auf eine gedachte parallele Fl\u00e4che oberhalb dieser Grundfl\u00e4che. Bezogen auf die Grundfl\u00e4che des Regalbodens befindet sich die Lasche in Richtung der R\u00fcckwand versetzt, wenn sie jedenfalls jenseits der Mitte der Grundfl\u00e4che auf der der R\u00fcckwand n\u00e4her gelegenen Seite angeordnet ist (vgl. auch Urteil des Bundespatentgerichts, Seite 11).<\/li>\n<li>Zwar bezeichnet das Klagepatent in Absatz [0005] eine Positionierung des Schlitzes und damit der zu seiner Aufnahme dienenden Lasche im zur R\u00fcckwand hin letzten Drittel des Regalbodens bzw. der Grundfl\u00e4che des Regalbodens oder sogar \u00fcber die Grundfl\u00e4che hinaus in Richtung Regaltr\u00e4ger versetzt als realistisch. Diese Positionierung hat jedoch keinen Eingang in den Anspruchswortlaut gefunden.<\/li>\n<li>Die dargestellte Funktion des Merkmals erfordert ebenfalls keine Positionierung der Lasche im letzten Drittel der Grundfl\u00e4che. Eine betr\u00e4chtliche Reduzierung der Tiefe der Seitenw\u00e4nde wird im Zusammenwirken der Merkmale 1.7 und 1.12 bereits dadurch erzielt, dass die Lasche nicht \u2013 wie im Stand der Technik bekannt \u2013 an einer seitlichen Berandung der Grundfl\u00e4che und auf H\u00f6he der Grundfl\u00e4che angeordnet ist (vgl. Absatz [0005]).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht das so verstandene Merkmal 1.12. Die Laschen der Regalb\u00f6den k\u00f6nnen an einer in Richtung der R\u00fcckwand versetzten Stelle in den Regaltr\u00e4ger eingeh\u00e4ngt werden, n\u00e4mlich an einem in den Seitenw\u00e4nden des Regaltr\u00e4gers befindlichen Schlitz. Die Lasche und der zu ihrer Aufnahme dienende Schlitz sind so positioniert, dass sie sich jeweils jenseits der Mitte einer gedachten Fl\u00e4che oberhalb der Grundfl\u00e4che des Regalbodens befinden, und zwar in Richtung der R\u00fcckwand des Regaltr\u00e4gers.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist Merkmal 1.13 verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach Merkmal 1.13 st\u00f6\u00dft der Regalboden im aufgebauten Zustand des Regals an die R\u00fcckwand an.<\/li>\n<li>Das Klagepatent verwendet den Begriff des \u201eAnsto\u00dfens\u201c, wie es auch dem \u00fcblichen Sprachgebrauch entspricht, im Sinne eines zwischen Regalboden und R\u00fcckwand entstehenden ber\u00fchrenden Kontakts. Dass das Klagepatent von einem solchen Verst\u00e4ndnis ausgeht, wird in Absatz [0020] deutlich. Dort hei\u00dft es: (\u2026)<\/li>\n<li>Das Klagepatent setzt somit das Ansto\u00dfen des Regalbodens mit einer Ber\u00fchrung von Regalboden und R\u00fcckwand gleich und bringt das dargestellte Verst\u00e4ndnis zum Ausdruck.<\/li>\n<li>Dass in den Ausf\u00fchrungsbeispielen eine Verklebung des Regalbodens mit der R\u00fcckwand oder die Befestigung mittels weiterer Laschen erw\u00e4hnt wird (Absatz [0028], [0036]), beschr\u00e4nkt den Patentanspruch nicht (vgl. BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Auch das Bundespatentgericht geht in seinem Urteil vom 21.05.2019 nicht von einer anderen Auslegung aus. Soweit dort Vorrichtungen f\u00fcr einen Anschlag an der R\u00fcckwand erw\u00e4hnt werden (Seite 18, 2. Absatz des Urteils), wird damit eine Befestigung nicht vorausgesetzt. Die dort genannten Vorrichtungen Krempelrand 17, Klebelasche 13 oder Schlitze 18 f\u00fcr Laschen 14 werden lediglich f\u00fcr die Offenbarung des Ansto\u00dfens herangezogen, womit \u00fcber die Notwendigkeit einer Befestigung keinerlei Aussage getroffen wird. Im \u00dcbrigen ist nicht ersichtlich, dass der vom Bundespatentgericht erw\u00e4hnte Krempelrand 17 des Regalbodens an der R\u00fcckwand befestigt wird.<\/li>\n<li>Ein Ansto\u00dfen erfordert auch nicht, dass die R\u00fcckwand einen relevanten Teil der Kraft, die auf dem mit Waren gef\u00fcllten Regalboden lastet, aufnimmt. Die vom Klagepatent erw\u00e4hnte Aufnahme von durch die Belastung des Regalbodens verursachten Gewichtskr\u00e4ften durch die R\u00fcckwand wird mit Hilfe weiterer Laschen gesteuert (Abs\u00e4tze [0018], [0019]). Diese weiteren Laschen werden entweder in einen zus\u00e4tzlichen Schlitz in der R\u00fcckwand eingesteckt oder an der R\u00fcckwand angeklebt, wodurch eine stabilere und belastbarere Verbindung des Regalbodens mit dem Regaltr\u00e4ger erreicht wird (vgl. Absatz [0018]). Das Ansto\u00dfen des Regalbodens an die R\u00fcckwand sieht das Klagepatent zwar als vorteilhafte Ausgestaltung f\u00fcr die Ausbildung derartiger Laschen, selbst aber nicht als Mittel einer solchen Kraft\u00fcbertragung an.<\/li>\n<li>Soweit der Patentinhaber bereits im Nichtigkeitsverfahren im Zusammenhang mit Merkmal 1.13 ausgef\u00fchrt hat, dass die auf dem Regalboden lastende Gewichtskraft dadurch, dass der Regalboden bei Belastung gegen die R\u00fcckwand gedr\u00fcckt wird, verteilt wird (vgl. Seite 11 der Widerspruchsbegr\u00fcndung vom 01.02.2018, Anlage B10) und die dahingehende Argumentation im Nichtigkeitsberufungsverfahren wiederholt und vertieft (vgl. Seiten 8 f. der Berufungserwiderung vom 18.05.2020, Anlage B14), ergibt sich daraus nichts anderes. Dieser \u00c4u\u00dferung kommt nur eine indizielle Bedeutung zu, die nicht zu einer abweichenden Beurteilung f\u00fchrt. Mehr als indizielle Bedeutung haben \u00c4u\u00dferungen im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren nur in einer einzigen \u2013 hier nicht vorliegenden \u2013 Sonderkonstellation, n\u00e4mlich dann, wenn der Patentinhaber (z. B. in Bezug auf eine bestimmte m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsform der Erfindung) schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Erkl\u00e4rungen abgegeben hat, die Beschr\u00e4nkung Grundlage f\u00fcr die Aufrechterhaltung des Patents war und der sp\u00e4tere Verletzungsbeklagte bereits am Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren teilgenommen hat (vgl. BGH, GRUR 1993, 886, 888 \u2013 Weichvorrichtung I; BGH, NJW 1997, 3377, 3379 \u2013 Weichvorrichtung II; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.12.2017 \u2013 I-2 U 39\/16, Rn. 127 ff. bei juris).<\/li>\n<li>Den vorstehenden Ausf\u00fchrungen entsprechend ist das Vorsehen zus\u00e4tzlicher Mittel nicht ausgeschlossen, die bei einer bestimmungsgem\u00e4\u00df auf die Fl\u00e4che des Regalbodens verteilten Belastung den wesentlichen Teil der auf den Regalboden einwirkenden Kraft auf die Seitenw\u00e4nde und nicht auf die R\u00fcckwand \u00fcbertragen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht unstreitig ein Kontakt zwischen den Regalb\u00f6den und der R\u00fcckwand des Regaltr\u00e4gers, womit Merkmal 1.13 verwirklicht ist.<\/li>\n<li>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an den Seiten des Regalbodens zungenf\u00f6rmige Laschen aufweist, mittels derer nach dem Vorbringen der Beklagten sichergestellt wird, dass bei einer bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Belastung des Regalbodens der wesentliche Teil der Kraft auf die Seitenw\u00e4nde statt auf die R\u00fcckwand wirkt, ist nach obiger Auslegung jedenfalls unerheblich. Es kann deshalb offen bleiben, ob dieses Vorbringen zutrifft und ob und in welchem Umfang ferner die R\u00fcckwand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch Kr\u00e4fte aufnimmt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die nachfolgenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 XXX Abs. 1 PatG ist die Beklagte der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach (Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 XXX Abs. 2 PatG sowie bis zum 23.07.2019 i. V. m. \u00a7 398 BGB).<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>Soweit der Anspruch aus abgetretenem Recht des Patentinhabers folgt, war im Tenor klarzustellen, dass in dem entsprechenden Zeitraum dessen Sch\u00e4den zu ersetzen sind.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG, bis zum 23.07.2019 jeweils i. V. m. \u00a7 398 BGB.<\/li>\n<li>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren festgestellten Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 und (bis zum 23.07.2019) 398 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ab dem 14.08.2008 einen Anspruch auf R\u00fcckruf der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG sowie bis zum 23.07.2019 i. V. m. \u00a7 398 BGB. Daneben hat sie einen Anspruch auf Vernichtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erzeugnisse aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. F\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Anspr\u00fcche bestehen keine Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von \u20ac 12.253,80 aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 XXX Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 21.04.2017 (Anlage K4) abgemahnt. Die Abmahnung enth\u00e4lt entgegen der Auffassung der Beklagten auch einen eindeutigen Hinweis auf die Unterlassungspflicht, und zwar unter Nennung der \u00a7\u00a7 XXX, 9 PatG.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEs sind die vorgerichtlich entstandenen Kosten sowohl der Rechtsanw\u00e4lte als auch der Patentanw\u00e4lte erstattungsf\u00e4hig. Insbesondere ist die Einschaltung von Patentanw\u00e4lten nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls als notwendig anzusehen (vgl. dazu K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt C Rn. 46). Die Patentanw\u00e4ltin Dr. R hat in der Sitzung vom 18.06.2019 dargelegt, dass das Abmahnschreiben gemeinsam erarbeitet worden sei und derartige Sachen diskutiert w\u00fcrden. Damit l\u00e4sst sich hinreichend feststellen, dass sie Aufgaben entfaltet hat, die zum Arbeitsgebiet eines Patentanwalts geh\u00f6ren (vgl. BGH, GRUR 2011, 754, 756 \u2013 Kosten des Patentanwalts II).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer H\u00f6he nach ist f\u00fcr die Geb\u00fchren der Rechtsanw\u00e4lte der Ansatz einer 1,3-fachen Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus Nr. 2X des Verg\u00fctungsverzeichnisses aus einem Gegenstandswert von \u20ac 1 Mio. (\u20ac 6.126,90) nicht zu beanstanden. Die Auslagenpauschale wird nicht geltend gemacht.<\/li>\n<li>Die Belastung der Kl\u00e4gerin mit einer Verbindlichkeit f\u00fcr die Abmahnung geh\u00f6rt zu dem nach \u00a7 XXX Abs. 2 PatG zu ersetzenden Schaden. Sofern die Beklagte darauf abstellt, dass die geltend gemachten Kosten nicht entstanden seien, greift dies nicht durch. Der Freistellungsanspruch wird mit Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, sofort f\u00e4llig. Insbesondere h\u00e4ngt der Freistellungsanspruch nicht davon ab, dass dem Abmahnenden bereits eine die F\u00e4lligkeit des anwaltlichen Honoraranspruchs begr\u00fcndende Rechnung vorliegt (BGH, NJW 2011, 2509, 2511 Rn. 18).<\/li>\n<li>Die Kosten der Patentanw\u00e4ltin konnten in einer den gesetzlichen Geb\u00fchren der Rechtsanw\u00e4lte entsprechenden H\u00f6he abgerechnet werden (vgl. Rojahn\/Rektorschek, in: Hasselblatt, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, 5. Auflage 2017, \u00a7 10 Rn. 40; v. Seltmann, in: BeckOK RVG, 47. Edition Stand: 01.03.2020, \u00a7 1 Rn. 7). Einer Honorarvereinbarung bedurfte es hierf\u00fcr nicht.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nIm Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren im Hinblick auf die gegen das Urteil des Bundespatentgerichts eingelegte Berufung nicht ausgesetzt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt allerdings ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelungen, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 XXX\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangen und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellen, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679).<\/li>\n<li>Eine Aussetzung kommt regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder vom Erfindungsgegenstand noch weiter abliegt als der schon gepr\u00fcfte K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt E Rn. 786).<\/li>\n<li>Dies gilt erst recht, wenn das Patent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist. Diese \u2013 unter Beteiligung technischer Fachleute zustande gekommene \u2013 Entscheidung hat das Verletzungsgericht aufgrund der gesetzlichen Kompetenzverteilung grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Im Rahmen der Aussetzungsentscheidung ist es nicht Sache des Verletzungsgerichts, das Einspruchsbeschwerde- bzw. Nichtigkeitsberufungsverfahren in allen Einzelheiten vorweg zu nehmen. Immer dann, wenn die Argumentation im Rechtsbestandsverfahren m\u00f6glich und mit guten Gr\u00fcnden vertretbar erscheint, hat es vielmehr bei der getroffenen Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung zu verbleiben, so dass, wenn nicht im Einzelfall ganz besondere Umst\u00e4nde vorliegen, f\u00fcr eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits keine Veranlassung besteht. Sie ist erst dann geboten, wenn die Rechtsbestandsentscheidung auf f\u00fcr das Verletzungsgericht nachweisbar unrichtigen Annahmen oder einer nicht mehr vertretbaren Argumentation beruht oder wenn mit dem Rechtsmittel gegen die Rechtsbestandsentscheidung, ohne dass insoweit ein Nachl\u00e4ssigkeitsvorwurf angebracht ist, weiterer Stand der Technik pr\u00e4sentiert wird, der, weil er der Erfindung n\u00e4her kommt als der bisher gew\u00fcrdigte Stand der Technik, mit Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Klagepatents erwarten l\u00e4sst (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 07.07.2011 \u2013 I-2 U 66\/10 \u2013 Hybrid-Aufblasvorrichtung; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt E Rn. 787).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDaran gemessen ist eine Aussetzung nicht veranlasst.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst im Hinblick auf eine unzul\u00e4ssige Erweiterung bzw. Schutzbereichserweiterung durch die Aufnahme zus\u00e4tzlicher Merkmale in den eingeschr\u00e4nkten Anspruch.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Kammer vermag nicht festzustellen, dass die Annahme des Bundespatentgerichts, die Aufnahme von Merkmal 1.12 stelle auch ohne den Begriff \u201edeutlich\u201c keine unzul\u00e4ssige Erweiterung dar, nicht auf einer vertretbaren Argumentation beruht.<\/li>\n<li>Zwar erl\u00e4utert die Beschreibung in Absatz [0005], dass die Lasche an einer \u201edeutlich in Richtung der R\u00fcckwand versetzten Stelle\u201c in den Regaltr\u00e4ger eingeh\u00e4ngt werden kann, w\u00e4hrend Merkmal 1.12 von einer \u201ein Richtung der R\u00fcckwand versetzten Stelle\u201c spricht. Das Bundespatentgericht hat jedoch mit nachvollziehbaren Erw\u00e4gungen begr\u00fcndet, dass das Weglassen des Begriffs \u201edeutlich\u201c nicht zu einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung f\u00fchrt. Es hat hierzu ausgef\u00fchrt, dass \u2013 ausgehend von der offenbarten technischen Lehre \u2013 \u201edeutlich\u201c kein wesentliches, den offenbarten Gegenstand einschr\u00e4nkendes Merkmal sei, so dass sein Weglassen nicht zu einer Erweiterung des Gegenstands f\u00fchre (Seite 18 des Urteils). Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass diese Beurteilung, die entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht ohne Begr\u00fcndung erfolgt ist, nicht vertretbar ist.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte darauf abstellt, ein beliebig geringer \u2013 somit nicht \u201edeutlicher\u201c \u2013 Versatz der Lasche in Richtung der R\u00fcckwand k\u00f6nne nicht die in Absatz [0005] beschriebene Aufgabe l\u00f6sen, einen Regaltr\u00e4ger mit gegen\u00fcber dem Stand der Technik deutlich verringerter Tiefe zu verwenden, greift dies nicht durch. Zum einen ist auch nach Merkmal 1.12 die Anordnung der Lasche \u201ean einer in Richtung der R\u00fcckwand versetzten Stelle\u201c erforderlich, was voraussetzt, dass die Lasche jenseits der Mitte der Grundfl\u00e4che auf der der R\u00fcckwand n\u00e4her gelegenen Seite angeordnet ist (siehe bereits oben unter II. 3. b) aa); vgl. auch Urteil des Bundespatentgerichts, Seite 11). Zum anderen ist neben Merkmal 1.12 auch die Positionierung des Schlitzes im Sinne von Merkmal 1.7 f\u00fcr die Abgrenzung zum Stand der Technik verantwortlich, wie aus Absatz [0005] hervorgeht. Der Versatz der Lasche ist deshalb nicht das alleinige Abgrenzungskriterium gegen\u00fcber dem Stand der Technik, weshalb der Fachmann die von der Beklagten beschriebene \u00dcberlegung auch aus diesem Grund nicht anstellen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die Aufnahme von Merkmal 1.13 in den eingeschr\u00e4nkten Anspruch, wonach der Regalboden im aufgebauten Zustand des Regals an die R\u00fcckwand anst\u00f6\u00dft.<\/li>\n<li>Die Argumentation des Bundespatentgerichts, wonach die Fig. 2 bis 4 und 8 an den Regalb\u00f6den Vorrichtungen f\u00fcr einen Anschlag an der R\u00fcckwand zeigen und damit das Ansto\u00dfen des Regalbodens an der R\u00fcckwand offenbart ist, erscheint als mit guten Gr\u00fcnden vertretbar.<\/li>\n<li>Das Argument der Beklagten, ein Ansto\u00dfen des Regalbodens sei nur f\u00fcr bestimmte Ausf\u00fchrungsformen, n\u00e4mlich Steck- und Klebelaschen, offenbart, nicht aber f\u00fcr die vom Bundespatentgericht ebenfalls als m\u00f6gliche Vorrichtung f\u00fcr einen Anschlag an der R\u00fcckwand genannten Krempelr\u00e4nder, greift nicht durch. Dass die Krempelr\u00e4nder 17 in Absatz [0036] als \u201edie Grundfl\u00e4chen 8 begrenzende W\u00e4nde\u201c beschrieben werden, schlie\u00dft einen Anschlag des Krempelrands an die R\u00fcckseite nicht aus. Auf ein Ineinandergreifen mit der R\u00fcckwand wie bei den in der mittigen Ausf\u00fchrungsform der Fig. 8 gezeigten zus\u00e4tzlichen Laschen und Schlitzen oder eine feste Verbindung wie bei den in der rechten Ausf\u00fchrungsform der Fig. 8 gezeigten Klebelaschen ist das Ansto\u00dfen im Sinne von Merkmal 1.13 nicht beschr\u00e4nkt (siehe oben unter II. 3. c) aa)).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist nicht feststellbar, dass der Schutzbereich dadurch unzul\u00e4ssig erweitert wird, dass nach Merkmal 1.10 der Regaltr\u00e4ger eine R\u00fcckwand und zwei Seitenw\u00e4nde aufweist, das Merkmal aber nicht vorgibt, dass diese miteinander verbunden sein m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Das Bundespatentgericht hat seine Auffassung insoweit mit den Grunds\u00e4tzen begr\u00fcndet, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung \u201eSplei\u00dfkammer\u201c (BGH, GRUR 1990, 432; siehe auch BGH, GRUR 2008, 60, 64 \u2013 Sammelhefter II; GRUR 2005, 316, 319 \u2013 Fu\u00dfbodenbelag) aufgestellt hat. Danach hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder s\u00e4mtlicher Merkmale beschr\u00e4nkt, wenn die in der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels genannten Merkmale der n\u00e4heren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung dienen, die je f\u00fcr sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg f\u00f6rdern. In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hat das Bundespatentgericht sodann angenommen, dass der erteilte Anspruch dahingehend beschr\u00e4nkt werden konnte, dass der Regaltr\u00e4ger aus einer R\u00fcckwand und zwei Seitenw\u00e4nden besteht (Seite 17 des Urteils). Diese Argumentation erscheint der Kammer nachvollziehbar und gut vertretbar, womit es nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen dabei zu verbleiben hat. Unerheblich ist dabei, ob sich die Offenbarung an nur einer einzelnen Stelle oder an zahlreichen Stellen des Klagepatents wiederfindet.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine mangelnde Klarheit des Merkmals 1.12 l\u00e4sst sich ebenfalls nicht feststellen. Die entsprechende Argumentation des Bundespatentgerichts erscheint der Kammer gut vertretbar und nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es auch nicht an einer Ausf\u00fchrung dazu, wo die in Richtung der R\u00fcckwand versetzte Stelle zu finden ist. In seiner Begr\u00fcndung zur ausreichenden Klarheit (Seite 19 des Urteils) nimmt das Bundespatentgericht auf die bereits vorgenommene Auslegung Bezug. Dort wurde ausgef\u00fchrt, dass die \u201eversetzte Stelle\u201c so auszulegen ist, dass die Lasche in der zur R\u00fcckwand gerichteten H\u00e4lfte des Regalbodens an den Wandteilen angeordnet ist (Seite 11 des Urteils). Wie auch bereits unter II. 3. b) aa) gesehen, l\u00e4sst sich somit im Wege der Auslegung insbesondere der von der Beklagten als fehlend beanstandete Ausgangs- oder Bezugspunkt f\u00fcr den Versatz ermitteln.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist eine Aussetzung nicht im Hinblick auf eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit ausgehend von der US 3,XXX,192 (Anlage K-9 zur Anlage K6; nachfolgend: K-9) veranlasst.<\/li>\n<li>Das Bundespatentgericht hat in seinem Urteil ausgef\u00fchrt, der Fachmann habe keine Anregung zu einer Umgestaltung von verklebten Laschen hin zu eingesteckten Laschen gehabt. Selbst wenn ein solcher Umbau m\u00f6glich gewesen sein mag, sind die entsprechenden Ausf\u00fchrungen der dortigen Kl\u00e4gerin und hiesigen Beklagten hierzu, so das Bundespatentgericht, in Kenntnis des Klagepatents erfolgt (Seite 23 des Urteils). Diese Ausf\u00fchrungen erscheinen der Kammer gut vertretbar. Sie gelten zudem unabh\u00e4ngig davon, ob der \u00fcberlappende Bereich der Seitenw\u00e4nde verklebt oder auf eine andere Weise fest verbunden ist, und zwar selbst dann, wenn die Art der Verbindung ein Einstecken von Laschen grunds\u00e4tzlich zulassen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 02.03.2020 erg\u00e4nzend ausf\u00fchrt, warum der Fachmann auf den Einsatz von Laschen zur\u00fcckgegriffen h\u00e4tte, gebietet dies keine abweichende Beurteilung. Es handelt sich auch insoweit um eine r\u00fcckschauende Betrachtungsweise.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin sind Teilsicherheiten f\u00fcr die gesonderte vorl\u00e4ufige Vollstreckung festgesetzt worden.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3008 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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