{"id":8456,"date":"2020-10-19T09:25:30","date_gmt":"2020-10-19T09:25:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8456"},"modified":"2020-10-19T14:43:09","modified_gmt":"2020-10-19T14:43:09","slug":"4a-o-85-18-hybridmaterial-aus-polyurethan-matrix","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8456","title":{"rendered":"4a O 85\/18 &#8211; Hybridmaterial aus Polyurethan-Matrix"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3007<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. April 2020, Az. 4a O 85\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchren zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\na) Schuhsohlen aus Hybridmaterial<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\ndas eine Matrix aus Polyurethan und darin enthaltenen gesch\u00e4umten Partikeln aus thermoplastischem Polyurethan enth\u00e4lt, wobei die gesch\u00e4umten Partikel eine geschlossene Oberfl\u00e4chenhaut aufweisen;<br \/>\nb) Schuhsohlen aus Hybridmaterial<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\ndas eine Matrix aus Polyurethan und darin enthaltenen gesch\u00e4umten Partikeln aus thermoplastischen Polyurethan enth\u00e4lt, wobei Polyisocyanate mit Verbindungen mit gegen\u00fcber Isocyanaten reaktiven Wasserstoffatomen expandierten Partikeln aus thermoplastischem Polyurethan sowie gegebenenfalls Kettenverl\u00e4ngerern und\/oder Vernetzungsmitteln, Katalysatoren, Treibmitteln und weiteren Additiven vermischt und zum Hybridmaterial umgesetzt werden und wobei die gesch\u00e4umten Partikel eine geschlossene Oberfl\u00e4chenhaut aufweisen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin schriftlich in einer geordneten, nach Kalendervierteljahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. August 2018 vorgenommen haben,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung, der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume;<br \/>\ne) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben zu lit. a) und b) die entsprechenden Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind;<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n3. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 25. August 2018 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis auf die Verletzung des Klagepatents ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<br \/>\n4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 25. August 2018 durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist insgesamt gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.000.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung (Ziffern I.1, I.3 und I.4 des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.500.000,00 EUR. Ferner sind die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffer I.2 des Tenors) gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,00 EUR. Die Kostenentscheidung (Ziffer III. des Tenors) ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, Schadensersatz zu leisten, in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 XXX 637 (nachfolgend: Klagepatent). Die Klagepatentschrift wurde in Anlage K 1 zur Akte gereicht. Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 09.01.2008 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 16.01.2007 der EP XXX angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 25.07.2018 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 2) hat am 01.12.2018 gegen das Klagepatent Einspruch (vorgelegt in Anlage B 2) vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt erhoben, \u00fcber den noch nicht entschieden wurde. Die Einspruchsabteilung hat in ihrem als Anlage K 7 vorgelegten Hinweis vom 23.10.2019 mitgeteilt, dass sie nach vorl\u00e4ufiger Auffassung das Klagepatent f\u00fcr rechtsbest\u00e4ndig erachte.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft Hybridsysteme aus gesch\u00e4umten thermoplastischen Elastomeren und Polyurethanen.<\/li>\n<li>Die geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 19 lauten wie folgt:<\/li>\n<li>Anspruch 1:<br \/>\nHybridmaterial, enthaltend eine Matrix aus Polyurethan und darin enthaltenen gesch\u00e4umten Partikeln aus thermoplastischem Polyurethan, wobei die gesch\u00e4umten Partikel eine geschlossene Oberfl\u00e4chenhaut aufweisen.<\/li>\n<li>Anspruch 19:<br \/>\nVerfahren zur Herstellung eines Hybridmaterials, enthaltend eine Matrix aus Polyurethan und darin enthaltenen gesch\u00e4umten Partikeln aus thermoplastischen Polyurethan, dadurch gekennzeichnet, dass man a) Polyisocyanate mit b) Verbindungen mit gegen\u00fcber Isocyanaten reaktiven Wasserstoffatomen c) expandierten Partikeln (c&#8220;) aus thermoplastischem Polyurethan sowie gegebenenfalls d) Kettenverl\u00e4ngerern und\/oder Vernetzungsmitteln, e) Katalysatoren, f) Treibmitteln und g) weiteren Additiven vermischt und zum Hybridmaterial umsetzt, wobei die gesch\u00e4umten Partikel eine geschlossene Oberfl\u00e4chenhaut aufweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist ein (&#8230;)-konzern.<\/li>\n<li>Der A-Konzern ist ein Hersteller von Sport- und Sport-Lifestyle-Produkten. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Konzernmuttergesellschaft. Die Beklagte zu 1), eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2), betreibt den (\u2026) Online-Shop des Konzerns.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) vertrieb unter anderem die Schuhmodelle \u201eB\u201c und \u201eC\u201c (nachfolgend gemeinsam als angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bezeichnet). Die der Seite 12 der Klageschrift entnommenen, unten eingeblendeten Abbildungen zeigen beispielhaft die \u00e4u\u00dfere Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungformen machten unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 sowie als unmittelbares Verfahrenserzeugnis ebenfalls von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 19 Gebrauch. Insbesondere sei eine geschlossene Oberfl\u00e4chenhaut im Sinne des Klagepatents bereits vorhanden, wenn das Matrixmaterial nicht in die entsprechenden Poren auf der Oberfl\u00e4che der Schaumperlen eindringe. Dies sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall.<\/li>\n<li>Das Klagepatent werde sich im Einspruchsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, wof\u00fcr schon die vorl\u00e4ufige Auffassung der Einspruchsabteilung spreche.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>den Rechtsstreit bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Einspruchsverfahrens vor dem EPA auszusetzen.<\/li>\n<li>\nSie sind der Auffassung, die Schaumperlen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgten nicht \u00fcber eine geschlossene Oberfl\u00e4chenhaut im Sinne des Klagepatents. Dieses sei in seinem Schutzbereich auf Grund des Anspruchswortlauts und der Beschreibung auf Schaumperlen beschr\u00e4nkt, die aus an der Oberfl\u00e4che porenfreien Integralschaumstoffen gebildet seien, welche in ihrem Inneren gr\u00f6\u00dfere Zellen aufwiesen als im \u00e4u\u00dferen Bereich.<\/li>\n<li>Ferner werde das Klagepatent im Einspruchsverfahren vollst\u00e4ndig widerrufen werden. Sie legen hierzu eine weitere, ihrer Ansicht nach neuheitssch\u00e4dliche Entgegenhaltung als Anlage B 10, Maschinen\u00fcbersetzung Anlage B 10a, vor. Diese zeige s\u00e4mtliche Merkmale der geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Hauptverhandlung vom 11.02.2020 (Bl. 126 f. GA)<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind sowohl patentverletzende Erzeugnisse nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG als auch unmittelbare Verfahrenserzeugnisse nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG der geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche (hierzu unter I.). Da die Beklagten entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 3 PatG die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anbieten, stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB im tenorierten Umfang zu (hierzu unter II.). Im Rahmen des der Kammer zustehenden Ermessens wird die Verhandlung nicht nach \u00a7 148 ZPO in Bezug auf das Einspruchsverfahren ausgesetzt (hierzu unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind patentverletzend nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 3 PatG.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Hybridsysteme aus gesch\u00e4umten thermoplastischen Elastomeren und Polyurethanen.<\/li>\n<li>Polyurethane werden nach dem Klagepatent aufgrund ihres weiten Eigenschaftsprofils in einer Vielzahl von Anwendungen eingesetzt. Polyurethane k\u00f6nnen dabei sowohl in kompakter als auch in gesch\u00e4umter Form eingesetzt werden, wobei ein sehr weiter Dichtebereich von kompakt mit einer Dichte gr\u00f6\u00dfer 1,00 g\/cm3 bis zu ca. 0,01 g\/cm3 f\u00fcr gesch\u00e4umte K\u00f6rper m\u00f6glich ist. Polyurethane k\u00f6nnen dabei beispielsweise in Form von Duromeren, Elastomeren, thermoplastischen Elastomeren (TPU), mikrozellul\u00e4ren Elastomeren, Integralschaumstoffen, Weichschaumstoffen, Hartschaumstoffen oder Halbhartschaumstoffen vorliegen.<\/li>\n<li>Durch Kombination von Polyurethan mit anderen Materialien k\u00f6nnen auch Verbundmaterialien hergestellt werden, durch die das Einsatzgebiet des Werkstoffs &#8222;Polyurethan&#8220; noch erweitert wird. So ist es m\u00f6glich, durch Einbringen von gesch\u00e4umten Partikeln in eine Matrix aus Polyurethan Hybridmaterialien mit reduzierter Dichte und besonderen Eigenschaften zu erhalten und\/oder die Materialkosten zu reduzieren.<\/li>\n<li>Aus der US 2003 \/ XXX XXX ist die Herstellung von Polyurethansch\u00e4umen auf der Basis von expandierbaren K\u00fcgelchen bekannt. DE XXX beschreibt das Aufsch\u00e4umen von vernetzten Polystyrolpartikeln zusammen mit einer Polyurethan-Reaktionsmischung. DE XXX beschreibt das Aufsch\u00e4umen von treibmittelhaltigen thermoplastischen Polymeren, wie Vinylpolymerisate, Polyethylen, Polypropylen, Polyestern, Polyethern und Methacrylaten, in Polyurethansch\u00e4umen, die vorzugsweise polyetherbasiert und vorwiegend offenzellig sind. Diese Materialien werden haupts\u00e4chlich als Polstermaterialien eingesetzt.<\/li>\n<li>Als nachteilig an diesen im Stand der Technik bekannten Hybridmaterialien kritisiert das Klagepatent die schlechte Haftung zwischen Polyurethanmatrix und gesch\u00e4umten Partikeln und damit eine nur eingeschr\u00e4nkte Verwendbarkeit. Die bekannten Verbundmaterialien sind beispielsweise nicht geeignet f\u00fcr Anwendungen, in denen das Verbundmaterial auf wiederkehrende Belastungen elastisch reagieren muss. Ein weiterer Nachteil bekannter Hybridmaterialien ist, dass das Recycling von nicht sortenreinem Material nur eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich ist. Weiter f\u00fchrt die Verwendung von Materialien mit hoher Glastemperatur, wie beispielsweise Polystyrol, als in dem Matrixmaterial enthaltene, gesch\u00e4umte Partikel dazu, dass die Elastizit\u00e4t des Hybridmaterials unterhalb dieser Glastemperatur nur gering ist.<\/li>\n<li>Als weiteren Stand der Technik benennt das Klagepatent die WO 2006\/XXX. Diese offenbart Hybridmaterialien aus einer Polyurethanmatrix und darin enthaltenen gesch\u00e4umten Polyurethanteilchen, beispielsweise Recyclingmaterial. Nachteile solcher Verbundmaterialien aus Polyurethan und recyceltem Polyurethanschaum seien eine nur schlechte Haftung zwischen den gesch\u00e4umten Recyclingteilchen und dem Matrixmaterial. Weiter seien auch die mechanischen Eigenschaften eines solchen Materials verbesserungsw\u00fcrdig.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die technische Aufgabe, ein Hybridmaterial zu entwickeln, welches eine bessere Haftung zwischen dem Matrixmaterial und den gesch\u00e4umten Partikeln zeigt sowie eine verbesserte Elastizit\u00e4t und Rei\u00dffestigkeit.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent ein Hybridmaterial nach Anspruch 1 bzw. ein Verfahren zur Herstellung eines Hybridmaterials nach Anspruch 19 vor. Die betreffenden Anspr\u00fcche lassen sich wie folgt gliedern:<\/li>\n<li>Anspruch 1:<br \/>\nHybridmaterial,<br \/>\n1. enthaltend eine Matrix aus Polyurethan und<br \/>\n2. darin enthaltenen gesch\u00e4umten Partikeln aus thermoplastischem Polyurethan,<br \/>\n3. wobei die gesch\u00e4umten Partikel eine geschlossene Oberfl\u00e4chenhaut aufweisen.<\/li>\n<li>Anspruch 19:<br \/>\nVerfahren zur Herstellung eines Hybridmaterials,<br \/>\n1. enthaltend eine Matrix aus Polyurethan und<br \/>\n2. darin enthaltenen gesch\u00e4umten Partikeln aus thermoplastischen Polyurethan,<br \/>\n3. wobei die gesch\u00e4umten Partikel eine geschlossene Oberfl\u00e4chenhaut aufweisen,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass man<br \/>\na) Polyisocyanate mit<br \/>\nb) Verbindungen mit gegen\u00fcber Isocyanaten reaktiven Wasserstoffatomen<br \/>\nc) expandierten Partikeln (c&#8220;) aus thermoplastischem Polyurethan sowie gegebenenfalls<br \/>\nd) Kettenverl\u00e4ngerern und\/oder Vernetzungsmitteln,<br \/>\ne) Katalysatoren,<br \/>\nf) Treibmitteln und<br \/>\ng) weiteren Additiven vermischt und<br \/>\nh) zum Hybridmaterial umsetzt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind ein patentverletzendes Erzeugnis nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Sie machen von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagten stellen zu Recht nicht in Abrede, dass die Sohlen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus einem Hybridmaterial bestehen, welches eine Matrix aus Polyurethan und darin enthaltenen gesch\u00e4umten Partikeln aus thermoplastischem Polyurethan umfasst. In der unten eingeblendeten Abbildung einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist das Matrixmaterial als schwarze Schicht erkennbar, in welcher sich wei\u00dfe, gesch\u00e4umte Partikel befinden.<\/li>\n<li>Mithin bedarf es keiner weiteren Er\u00f6rterung der Verwirklichung der Merkmale 1. und 2.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie gesch\u00e4umten Partikel weisen ebenfalls eine geschlossene Oberfl\u00e4chenhaut im Sinne des Mehrmals 3. auf.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der bekannten Auslegungsgrunds\u00e4tze liegt eine geschlossene Oberfl\u00e4chenhaut dann vor, wenn die Oberfl\u00e4che der Schaumpartikel einen derart hohen Grad an Geschlossenzelligkeit aufweist, dass das Matrixmaterial nicht in erheblichem Ma\u00dfe in das Innere der Partikel eindringt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEinen ersten Hinweis darauf, was das Klagepatent unter dem Begriff \u201egeschlossen\u201c versteht, findet sich in Abschnitt [0005] des Klagepatents. Hier bezeichnet das Klagepatent im Stand der Technik vorhandene Sch\u00e4ume aus Polymeren als \u201evorwiegend offenzellig\u201c. Die Verwendung dieser vorwiegend offenzelligen Sch\u00e4ume habe den Nachteil, dass eine schlechte Haftung der Hybridmaterialien gegeben sei (Abschnitt [0006]). Nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Aufgabe soll die Haftung der Materialien im Vergleich zum Stand der Technik verbessert werden. Das Klagepatent hat mithin die Zellstruktur der Oberfl\u00e4che der Partikel als ma\u00dfgeblich identifiziert und wandelt die offenzellige Struktur aus dem Stand der Technik in die klagepatentgem\u00e4\u00dfe geschlossene, also geschlossenzellige Struktur um, die dazu f\u00fchrt, dass das Matrixmaterial nicht mehr in erheblichem Ma\u00dfe in das Innere der Partikel eindringt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nNicht als notwendig erachtet es das Klagepatent hingegen, dass die Oberfl\u00e4che absolut porenfrei ist. Denn diese Porenfreiheit wird in Abschnitt [0018] lediglich als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beschrieben. Bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen erlauben regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). So liegt der Fall auch hier. Das Klagepatent kennt den Begriff der Porenfreiheit ausweislich des Abschnitts [0018], verwendet ihn aber nicht im Anspruchswortlaut, sondern benennt die Porenfreiheit ausdr\u00fccklich als bevorzugt. Dies zeigt dem Fachmann, dass der Sinngehalt des Anspruchs nicht auf eine Porenfreiheit der Oberfl\u00e4chenhaut einzuschr\u00e4nken ist, sondern auch Ausf\u00fchrungsformen umfasst, deren Oberfl\u00e4che nicht porenfrei ist.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nEine kompakte Haut, die nach Abschnitt [0018] des Klagepatents dann vorliegt, wenn die Zellen im \u00e4u\u00dferen Bereich der gesch\u00e4umten Partikel kleiner sind als im Innern, ist ebenfalls nicht erforderlich f\u00fcr das Vorliegen einer geschlossenen Oberfl\u00e4chenhaut im Sinne des Merkmals 3.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten l\u00e4sst sich dieses Verst\u00e4ndnis nicht aus der Verwendung des Begriffs \u201eHaut\u201c im Anspruchswortlaut herleiten. Der Klagepatentanspruch ist insoweit nicht auf Integralschaumstoffe beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>Nach dem \u00fcbereinstimmenden Verst\u00e4ndnis der Parteien handelt es sich bei Schaumstoffen, deren Zellen im \u00e4u\u00dferen Bereich kleiner sind als im Innern, um sogenannte Integralschaumstoffe. Dieser Begriff ist dem Klagepatent, wie aus Abschnitt [0003] ersichtlich, bekannt. Dem Klagepatent l\u00e4sst sich aber an keiner Stelle ein Zusammenhang zwischen den Integralschaumstoffen und der Verwendung des Begriffs \u201eHaut\u201c entnehmen. Diesen Zusammenhang stellen die Beklagten allein \u00fcber die Aufz\u00e4hlung diverser D- und Lexika-Eintr\u00e4ge her, die das allgemeine Fachwissen darstellen sollen. Es ist bereits zweifelhaft, ob D-Eintr\u00e4ge, die ungepr\u00fcft sind und aus einer nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Quelle stammen, das allgemeine Fachwissen darstellen. Dar\u00fcber hinaus stellt die Patentschrift ihr eigenes Lexikon dar und hierin enthaltene Begriffe sind aus sich heraus unter Ber\u00fccksichtigung der Anspr\u00fcche, der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Die Klagepatentschrift selbst vermittelt, wie oben dargelegt, einen solchen Zusammenhang gerade nicht.<\/li>\n<li>Mit der Formulierung in Abschnitt [0018], \u201edass die Schaumzellen im \u00e4u\u00dferen Bereich der gesch\u00e4umten Partikel kleiner sind als in deren Innern\u201c, definiert das Klagepatent ausdr\u00fccklich nicht den Begriff \u201eHaut\u201c als solches, sondern den Begriff \u201ekompakte Haut\u201c. Hieraus zieht der Fachmann den Schluss, dass es sich bei einer solchen kompakten Haut um einen Spezialfall des allgemeinen Begriffs der Haut handelt, den das Klagepatent im Anspruchswortlaut verwendet.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nEtwas anderes folgt nicht daraus, dass die Definition der kompakten Haut in Abschnitt [0018] in der Offenlegungsschrift des Klagepatents noch als \u201evorzugsweise\u201c bezeichnet wurde und nunmehr in der erteilten Fassung als \u201eerfindungsgem\u00e4\u00df\u201c bezeichnet wird.<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich benennen \u00a7 14 PatG und Art. 69 EP\u00dc das zul\u00e4ssige Auslegungsmaterial. Die Erteilungsakte und damit auch die Offenlegungsschrift werden dort nicht genannt und sind mithin grunds\u00e4tzlich kein Auslegungsmaterial. Bisher noch nicht h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt ist die Frage, ob in einem Fall, in dem die Patentanmeldung allgemeiner gehalten ist und bei einem Vergleich von Ursprungsoffenbarung mit dem erteilten Patentanspruch deutlich wird, dass von letzterem bestimmte (urspr\u00fcnglich offenbarte) L\u00f6sungen ausgenommen worden sind, die Offenlegungsschrift als Auslegungsmaterial heranzuziehen ist (vgl. zum Meinungsstand: Scharen in Benkard, PatG, 11. Auflage 2015, \u00a7 14 Rn 33). Ein solcher Fall liegt allerdings hier nicht vor. Denn es erfolgte lediglich eine \u00c4nderung der Beschreibung des Klagepatents. Die von den Beklagten vorgetragene, angebliche Schutzbereichsbeschr\u00e4nkung hat hingegen keinen Niederschlag im Anspruchswortlaut gefunden. Dieser verwendet weiter den Begriff \u201egeschlossen\u201c. Anhaltspunkte dahingehend, dass der Fachmann \u201ekompakt\u201c und \u201egeschlossen\u201c gleichsetzt, sind weder der Offenlegungsschrift noch der Klagepatentschrift zu entnehmen. Eine solche Gleichsetzung w\u00fcrde zu einer \u2013 insoweit unzul\u00e4ssigen \u2013 Einengung des Schutzbereichs unterhalb des Wortsinns des Patentanspruchs f\u00fchren.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Schaumpartikel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen eine geschlossene Oberfl\u00e4chenhaut im Sinne des Merkmals 3 unter Ber\u00fccksichtigung der vorgenannten Auslegung auf.<\/li>\n<li>Aus der unten eingeblendeten, der Klageschrift (S. 18) entnommenen Abbildung, die eine lichtbildmikroskopische Vergr\u00f6\u00dferung der Schaumperlen einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigt, ist erkennbar, dass das Matrixmaterial nicht in das Innere der Schaumperlen eindringt. Dies wird dadurch ersichtlich, dass das schwarze Matrixmaterial die wei\u00dfen Schaumperlen nicht durchf\u00e4rbt. Hiervon hat sich die Kammer ebenfalls in der m\u00fcndlichen Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme einer aufgeschnittenen Sohle einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberzeugt.<\/li>\n<li>Die unten eingeblendeten, als Anlagen B 1 und B 4 vorgelegten Abbildungen f\u00fchren zu keinem anderen Ergebnis.<\/li>\n<li>Diese zeigen zwar Ausnehmungen in einer ansonsten geschlossenen Oberfl\u00e4che. Allerdings ist eine absolute Porenfreiheit der Oberfl\u00e4che \u2013 wie oben dargestellt \u2013 keine Voraussetzung f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung. Es gen\u00fcgt vielmehr, dass das Matrixmaterial nicht durch entsprechende Poren in das Innere der Partikel vordringt. Hierzu hat die Kl\u00e4gerin substantiiert unter Vorlage der oben eingeblendeten Vergr\u00f6\u00dferungsaufnahme vorgetragen. Dazu, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Matrixmaterial tats\u00e4chlich in erheblichem Ma\u00dfe durch die in den obigen Abbildungen gezeigten Ausnehmungen in das Innere der Partikel eindringt, fehlt substantiierter Vortrag der Beklagten.<\/li>\n<li>Unerheblich ist es unter vorgenannter Auslegung schlie\u00dflich, welche Gr\u00f6\u00dfe die Zellen im Inneren der Schaumpartikel im Vergleich zu den Zellen am \u00e4u\u00dferen Rand der Partikel haben.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEs handelt sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ebenfalls um ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG des in Klagepatentanspruch 19 unter Schutz gestellten Verfahrens. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen zum Erzeugnisanspruch unter Ziffer I.2. Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagten verletzen das Klagepatent durch Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Inland sowie durch die Einfuhr zu diesen Zwecken.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) betreibt den Online-Shop, in welchem die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erworben werden k\u00f6nnen. Der Beklagten zu 2) sind entsprechende Vertriebshandlungen zuzurechnen. Die Beklagte zu 2) wird auf den Seiten des Online-Shops in der Rubrik \u201eA (\u2026)\u201c als Unternehmen vorgestellt. Die Seiten des Online-Shops tragen den Vermerk \u201e\u2026\u201c. Au\u00dferdem werden die Gewinne der Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) abgef\u00fchrt. Nach dem ma\u00dfgeblichen objektiven Empf\u00e4ngerhorizont zeigt sich die Beklagte zu 1) mithin f\u00fcr den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Internet mitverantwortlich.<\/li>\n<li>Aufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt. Die Verwirklichung einer Benutzungshandlung verursacht grunds\u00e4tzlich Wiederholungsgefahr f\u00fcr alle in \u00a7 9 PatG, hier \u00a7 9 S. 2 Nr. 3, gesch\u00fctzten Handlungen (Vo\u00df\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 139 Rn. 50).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>Die Beklagten haften insoweit als Gesamtschuldner, \u00a7 421 BGB.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nFerner hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Durch die Formulierung \u201eaus den Vertriebswegen\u201c wird klargestellt, dass der Verletzer keinen R\u00fcckruf an private Endverbraucher richten muss.<\/li>\n<li>Dass sich Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich in den Vertriebswegen befinden, ist keine Anspruchsvoraussetzung und daher auch nicht von der Kl\u00e4gerin darzulegen.<\/li>\n<li>Letztlich ist keine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit feststellbar.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch ein Vernichtungsanspruch nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 S. 1 PatG gegen die Beklagten zu.<\/li>\n<li>Eine Klarstellung im Tenor dahingehend, dass nur diejenigen Gegenst\u00e4nde zu vernichten sind, die sich in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz oder Eigentum befinden, ist bei den im Inland ans\u00e4ssigen entbehrlich. Auch ohne eine solche Klarstellung bleiben ausl\u00e4ndische Erzeugnisse patentfrei und werden in F\u00e4llen des mittelbaren Besitzes und des blo\u00dfen Eigentums nur solche Gegenst\u00e4nde vom Vernichtungsanspruch erfasst werden, die im Inland belegen sind (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. D Rn. 643).<\/li>\n<li>Die Vernichtung ist auch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig (\u00a7 140a Abs. 4 PatG). Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagten nach ihrem Vorbringen \u00fcber eine Logistikstruktur verf\u00fcgen, die ihnen den weltweiten Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erm\u00f6glichen w\u00fcrden. Anders als bei einer nur mittelbaren Patentverletzung (dazu BGH, GRUR 2006, 570 \u2013 extracoronales Geschiebe; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 633), ist den Beklagten eine patentfreie Verwendung der im Inland befindlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch Lieferung ins Ausland nicht m\u00f6glich. Insbesondere stellt auch der Export der unmittelbar patentverletzenden Ware ein Inverkehrbringen im Inland dar (vgl. Ensthaler, in: BeckOK Patentrecht, 13. Edition Stand: 25.07.2019, \u00a7 9 Rn. 46).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Verfahren wird nicht nach \u00a7 148 ZPO in Bezug auf das Einspruchsverfahren ausgesetzt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. I-2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nIn Bezug auf die mit der Klagerwiderung vorgelegten Entgegenhaltungen, aus welchen die Beklagten eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit herleiten, liegt der als Anlage K 7 vorgelegte vorl\u00e4ufige Hinweis der Einspruchsabteilung vor. Diese w\u00fcrdigt s\u00e4mtliche von den Beklagten in das Verletzungsverfahren eingef\u00fchrten sowie weitere Entgegenhaltungen und kommt zu dem vorl\u00e4ufigen Ergebnis, dass sie das Klagepatent f\u00fcr rechtsbest\u00e4ndig erachtet. Hierbei setzt sich die Einspruchsabteilung mit sachlicher Begr\u00fcndung mit der Argumentation der Beklagten auseinander. Der Hinweis l\u00e4sst keine offenkundigen Fehler erkennen. Die Einspruchsabteilung weicht zwar in ihrer Bewertung des n\u00e4chstliegenden Stands der Technik von der Argumentation der Beklagten ab. Sie f\u00fchrt allerdings ebenfalls aus, dass das die Lehre des Klagepatents auch unter Heranziehung des von der Beklagten als n\u00e4chstliegend bewerteten Standes der Technik erfinderisch w\u00e4re.<\/li>\n<li>Mangels offensichtlicher Fehleinsch\u00e4tzungen der Einspruchsabteilung in ihrem vorl\u00e4ufigen Hinweis kann die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die Einspruchsabteilung das Klagepatent ausgehend von den bereits gew\u00fcrdigten Entgegenhaltungen vernichten wird.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEine eindeutige neuheitssch\u00e4dliche Offenbarung ausgehend von der Entgegenhaltung US 6 XXX 429 (Anlage B 10, Maschinen\u00fcbersetzung Anlage B 10a) kann die Kammer ebenfalls nicht feststellen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie betreffende Entgegenhaltung offenbart ein Matrixmaterial mit darin eingeschlossenen Schaumperlen oder Granulat (Anlage B 10, Sp. 6, Z. 8 ff.).<\/li>\n<li>In der Aufz\u00e4hlung des m\u00f6glichen Matrix- und Partikelmaterials (Anlage B 10, Sp. 6, Z. 44) finden sich unter anderem auch Polyurethan und thermoplastisches Polyurethan.<\/li>\n<li>Die in der Entgegenhaltung offenbarten gesch\u00e4umten K\u00f6rnchen k\u00f6nnen entweder eine offenzellige Schaumstruktur, eine geschlossenzellige Schaumstruktur oder eine Hybridstruktur aufweisen (Anlage B 10, Sp. 7, Z. 4 ff.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nUm aus der betreffenden Entgegenhaltung zum klagepatentgem\u00e4\u00dfen Hybridmaterial zu gelangen, muss der Fachmann allerdings vier Auswahlentscheidungen treffen. Er muss sich aus einer Auswahl aus mehr als 15 Materialien, wobei diese Aufz\u00e4hlung nicht abschlie\u00dfend ist, f\u00fcr das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Material Polyurethan f\u00fcr die Matrix und thermoplastisches Polyurethan f\u00fcr die Partikel entscheiden. Ferner muss er sich f\u00fcr die Partikelform anstelle der Granulatform entscheiden. Schlie\u00dflich muss er eine Auswahl aus drei m\u00f6glichen Zellstrukturen f\u00fcr den Schaumpartikel treffen.<\/li>\n<li>Eine hinreichend individualisiert offenbarte Lehre l\u00e4sst sich dementsprechend f\u00fcr die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer der betreffenden Entgegenhaltung nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. (vgl. BGH, GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEtwas anderes folgt nicht aus dem von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Hauptverhandlung diskutierten Beispiel 15 der Tabelle 6 in Spalte 23 der betreffenden Entgegenhaltung. Es l\u00e4sst sich hier ebenfalls keine hinreichend individualisierte Offenbarung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre feststellen.<\/li>\n<li>Zum einen handelt es sich laut der Ausf\u00fchrungen in Spalte 22, Z. 56 ff. lediglich um Versuchsvorschl\u00e4ge f\u00fcr die Produktion von Golfb\u00e4llen.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus benennt das Beispiel 15 als Matrixmaterial ein \u201ethermosetting PU\u201c und als Partikelmaterial ein \u201epolyurethane\u201c. Weder die Verwendung eines thermoplastischen Polyurethans als Partikelmaterial noch die Geschlossenheit der Oberfl\u00e4chenhaut der Partikel sind in der Tabelle 6 unmittelbar offenbart. Die Beklagten leiten eine Offenbarung der Verwendung des thermoplastischen Polyurethans als Partikelmaterial daraus ab, dass sich die betreffende Entgegenhaltung in der Spalte 6, Z. 50 ff. vom Stand der Technik dahingehend abgrenzt, dass das Matrixmaterial und das Partikelmaterial aus unterschiedlichen Materialien bestehen und dass der Fachmann deshalb zwangsl\u00e4ufig f\u00fcr das Partikelmaterial des Beispiels 15 thermoplastisches Polyurethan verwenden w\u00fcrde. Es erscheint bereits fraglich, ob hierin eine hinreichend individualisierte Offenbarung zu sehen ist. Jedenfalls fehlt es weiterhin an einer hinreichend individualisierten Offenbarung der geschlossenen Oberfl\u00e4chenhaut der Partikel.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten festzusetzen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3007 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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