{"id":8454,"date":"2020-10-19T09:23:00","date_gmt":"2020-10-19T09:23:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8454"},"modified":"2020-10-19T14:43:05","modified_gmt":"2020-10-19T14:43:05","slug":"4a-o-77-19-oberflaechen-reinigungsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8454","title":{"rendered":"4a O 77\/19 &#8211; Oberfl\u00e4chen-Reinigungsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3006<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 31. M\u00e4rz 2020, Az. 4a O 77\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an den Mitgliedern ihres Vorstandes zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Reinigungsvorrichtungen f\u00fcr verschmutzte und\/oder kontaminierte Oberfl\u00e4chen, insbesondere f\u00fcr Lauffl\u00e4chen von Schuhen oder von Reifen von Fahrzeugen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei die Reinigungsvorrichtung eine B\u00fcrstenvorrichtung mit einen Borstentr\u00e4ger und Borsten umfassenden B\u00fcrsten zur reinigenden Behandlung der Lauffl\u00e4chen sowie, eine St\u00fctzvorrichtung zur Abst\u00fctzung der Lauffl\u00e4chen in einer St\u00fctzebene aufweist, wobei die St\u00fctzebene einen Arbeitsraum f\u00fcr die Lauffl\u00e4chen begrenzt und die Borsten sich jeweils mit einem freien Ende zum Arbeitsraum und zur St\u00fctzebene hin erstrecken, wobei die Borsten in einer Ruheposition mit der St\u00fctzebene einen Neigungswinkel (\u00df) gr\u00f6\u00dfer 0\u00b0 und kleiner 90\u00b0 einschlie\u00dfen, die St\u00fctzebene mit ihren freien Enden durchgreifen, und die St\u00fctzebene mit einem Betrag (a) \u00fcberragen,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die Reinigungsvorrichtung f\u00fcr eine Hauptbewegungsrichtung ausgelegt ist, in der die Fahrzeuge \u00fcber die St\u00fctzebene fahrbar sind bzw. die Lauffl\u00e4chen von Schuhen an der St\u00fctzebene abrollbar sind, und dass sich die Borsten in oder senkrecht zur Hauptbewegungsrichtung l\u00e4ngserstrecken,<br \/>\n(EP 2 240 XXX B1, Anspruch 1)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer l.1. bezeichneten Handlungen seit dem 20.03.2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer l.1. bezeichneten Handlungen seit dem 20.04.2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 20.03.2013 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 240 XXX B1 erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 20.04.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Der Beklagte zu 2) wird au\u00dferdem verurteilt, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 3.759,50 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit 25.09.2019 zu zahlen.<\/li>\n<li>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/li>\n<li>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 500.000. Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung und R\u00fcckruf (Ziff. I.1. und I.4. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 375.000,00; die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2. und I.3. des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 50.000,00. Die Kostenentscheidung ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse und deren Entfernung aus den Vertriebswegen sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Den Beklagten zu 2) nimmt sie zus\u00e4tzlich auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage rop2) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 240 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage rop1). Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 22.01.2009 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 25.01.2008 der DE U angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 20.03.2013 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) reichte am 18.12.2019 eine Nichtigkeitsklage (vgl. Anlage B1 \/ Anlagenkonvolut B2) gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht ein (Az. 5 Ni 1\/20 (EP)).<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eReinigungsvorrichtung (1) f\u00fcr verschmutzte und\/oder kontaminierte Oberfl\u00e4chen, insbesondere f\u00fcr Lauffl\u00e4chen von Schuhen oder von Reifen von Fahrzeugen, wobei die Reinigungsvorrichtung (1) eine B\u00fcrstenvorrichtung (2) mit einen Borstentr\u00e4ger (4) und Borsten (5) umfassenden B\u00fcrsten (3) zur reinigenden Behandlung der Lauffl\u00e4chen (1) sowie, ein St\u00fctzvorrichtung (8) zur Abst\u00fctzung der Lauffl\u00e4chen (L) in einer St\u00fctzebene (E) aufweist, wobei die St\u00fctzebene (E) einen Arbeitsraum (A) f\u00fcr die Lauffl\u00e4chen (L) begrenzt und die Borsten (5) sich jeweils mit einem freien Ende (9) zum Arbeitsraum (A) und zur St\u00fctzebene (E) hin erstrecken, wobei die Borsten (5) in einer Ruheposition mit der St\u00fctzebene (E) einen Neigungswinkel (\u00df) gr\u00f6\u00dfer 0\u00b0 und kleiner 90\u00b0 einschlie\u00dfen, die St\u00fctzebene (E) mit ihren freien Enden (9) durchgreifen, und die St\u00fctzebene (E) mit einem Betrag (a) \u00fcberragen,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die Reinigungsvorrichtung (1) f\u00fcr eine Hauptbewegungsrichtung (h) ausgelegt ist, in der die Fahrzeuge \u00fcber die St\u00fctzebene (E) fahrbar sind bzw. die Lauffl\u00e4chen von Schuhen an der St\u00fctzebene (E) abrollbar sind, und dass sich die Borsten (5) in oder senkrecht zur Hauptbewegungsrichtung (h) l\u00e4ngserstrecken.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich der nur in der Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 5, 7 und 10 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage rop1) verwiesen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Fig. 1 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) ist ein polnisches Unternehmen. Der Beklagte zu 2) ist deren Hauptanteilseigner und Prokurist; er ist zudem als Einzelkaufmann unter der Firma \u201eA\u201c aktiv. Die Beklagten bieten unter den Bezeichnungen \u201eB\u201c und \u201eC\u201c Reinigungsvorrichtungen an (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen; ein Katalog zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist in Anlage rop4 vorgelegt worden). Die Beklagte zu 1) bewirbt die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber ihre deutschsprachige Internetseite www.(\u2026).de (vgl. den in Anlage rop5 vorgelegten Screenshot). Der Beklagte zu 2) lieferte eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform an einen Kunden in Nordrhein-Westfalen.<\/li>\n<li>Die beiden Varianten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unterscheiden sich nur hinsichtlich der H\u00f6he ihrer Bauform. Nachfolgend wird ein Bild einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (von S. 13 der Klage = Bl. 13 GA) eingeblendet:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin mahnte den Beklagten zu 2) vorprozessual mit rechts- und patentanwaltlichen Schreiben vom 15.04.2019 (vgl. Anlage rop6) aus dem Klagepatent ab. Der Beklagte zu 2) wies die Abmahnung mit Schreiben vom 10.05.2019 (Anlage rop7) zur\u00fcck.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent unmittelbar. Dieses sei auch rechtsbest\u00e4ndig, so dass das Verfahren nicht auszusetzen sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. &#8211; wie erkannt, hinsichtlich der Insbesondere-Antr\u00e4ge wird auf die Klageschrift verwiesen &#8211;<\/li>\n<li>2. &#8211; wie erkannt &#8211;<\/li>\n<li>3. &#8211; wie erkannt &#8211;<\/li>\n<li>4. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 20.03.2013 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse<\/li>\n<li>a) &#8211; wie in Ziff. I.4. erkannt -, und<\/li>\n<li>b) aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder nach Wahl der Kl\u00e4gerin die Vernichtung dieser Erzeugnisse beim jeweiligen Besitzer auf Kosten der Beklagten veranlassen;<\/li>\n<li>II. &#8211; wie erkannt &#8211;<\/li>\n<li>III. &#8211; wie erkannt &#8211;<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\ndas Verfahren wird bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die am 18. Dezember 2019 unter dem Aktenzeichen 5 Ni 1\/20 (EP) beim Bundespatentgericht eingegangene Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1 gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 2 240 XXX B1 ausgesetzt.<\/li>\n<li>Die Beklagten tragen vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent nicht. Das Kennzeichen von Anspruch 1 enthalte keine gegenst\u00e4ndlichen Merkmale zur Ausgestaltung der im Oberbegriff des Anspruchs behandelten Reinigungsvorrichtung, sondern nur Nutzungsvarianten. Ein solcher Anspruch k\u00f6nne nicht verletzt werden.<\/li>\n<li>Hilfsweise sei das Verfahren in Bezug auf das Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, da die Lehre der geltend gemachten Anspr\u00fcche im Stand der Technik vorweggenommen sei. Zudem leide das Klagepatent an einer fehlenden Offenbarung.<\/li>\n<li>\nDie Klage ist den Beklagten jeweils am 24.09.2019 zugestellt worden.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.03.2020 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist weit \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die Lehre des Klagepatents (hierzu unter I.). Aufgrund der patentverletzenden Benutzungshandlungen der Beklagten stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, wobei ein Anspruch auf Entfernung patentverletzender Vorrichtungen nicht zuerkannt werden konnte (hierzu unter II.). Im Rahmen des der Kammer zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht nach \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt (hierzu unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft eine Reinigungsvorrichtung f\u00fcr verschmutzte und\/oder kontaminierte Oberfl\u00e4chen, insbesondere f\u00fcr Lauffl\u00e4chen von Schuhen oder von Reifen von Fahrzeugen. Derartige Reinigungsvorrichtungen weisen eine B\u00fcrstenvorrichtung mit B\u00fcrsten (aus Borstentr\u00e4ger und Borsten) zur reinigenden Behandlung der Lauffl\u00e4chen sowie ein St\u00fctzvorrichtung zur Abst\u00fctzung der Lauffl\u00e4chen in einer St\u00fctzebene auf. Die B\u00fcrsten sind in einem Aufnahmeraum angeordnet, w\u00e4hrend die St\u00fctzebene einen Arbeitsraum f\u00fcr die Lauffl\u00e4chen begrenzt. Die Borsten erstecken sich mit ihren freien Enden vom Aufnahmeraum in den Arbeitsraum hinein (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass derartige (gattungsgem\u00e4\u00dfen) Reinigungsvorrichtung im Stand der Technik vielfach bekannt sind. Hierbei kann die zu reinigende Oberfl\u00e4che zum Beispiel \u00fcber die Borsten gezogen und Schmutz von der Oberfl\u00e4che abgeb\u00fcrstet werden (Abs. [0002]). In den Abs. [0003] bis [0006] nennt das Klagepatent verschiedene Schriften aus dem Stand der Technik, die Reinigungsvorrichtungen offenbaren, ohne hieran Kritik zu \u00fcben.<\/li>\n<li>Ferner beschreibt das Klagepatent, dass eine verbesserte Reinigungswirkung erzielt werden kann, indem die Borsten auf B\u00fcrstenleisten angeordnet sind, die \u00fcber einen Antrieb hin und her bewegt werden k\u00f6nnen. Eine derartige Anlage ist zwar reinigungseffizient, aber auch aufwendig. Eine solche Ausf\u00fchrungsform sei in der DE XXX U1 beschrieben (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Klagepatent in Abs. [0008] als seine Aufgabe, eine Reinigungsvorrichtung der eingangs genannten Art bereitzustellen, die eine verbesserte Reinigungswirkung erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent eine Reinigungsvorrichtung nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1 Reinigungsvorrichtung (1) f\u00fcr verschmutzte und\/oder kontaminierte Oberfl\u00e4chen, insbesondere f\u00fcr Lauffl\u00e4chen von Schuhen oder von Reifen von Fahrzeugen.<\/li>\n<li>1.1 Die Reinigungsvorrichtung (1) weist eine B\u00fcrstenvorrichtung (2) zur reinigenden Behandlung der Lauffl\u00e4chen (1) auf<\/li>\n<li>1.1.1 mit B\u00fcrsten (3), die umfassen:<br \/>\n1.1.1.1 einen Borstentr\u00e4ger (4) und<br \/>\n1.1.1.2 Borsten (5).<\/li>\n<li>1.2 Die Reinigungsvorrichtung (1) weist eine ein St\u00fctzvorrichtung (8) zur Abst\u00fctzung der Lauffl\u00e4chen (L) in einer St\u00fctzebene (E) auf.<\/li>\n<li>1.3 Die St\u00fctzebene (E) begrenzt einen Arbeitsraum (A) f\u00fcr die Lauffl\u00e4chen (L).<\/li>\n<li>1.4 Die Borsten (5) erstrecken sich jeweils mit einem freien Ende (9) zum Arbeitsraum (A) und zur St\u00fctzebene (E) hin.<br \/>\n1.4.1 Die Borsten (5) schlie\u00dfen in einer Ruheposition mit der St\u00fctzebene (E) einen Neigungswinkel (\u00df) gr\u00f6\u00dfer 0\u00b0 und kleiner 90\u00b0 ein.<br \/>\n1.4.2 Die Borsten (5) durchgreifen die St\u00fctzebene (E) mit ihren freien Enden (9).<br \/>\n1.4.3 Die Borsten (5) \u00fcberragen die St\u00fctzebene (E) mit einem Betrag (a).<\/li>\n<li>1.5 Die Reinigungsvorrichtung (1) ist f\u00fcr eine Hauptbewegungsrichtung (h) ausgelegt, in der die Fahrzeuge \u00fcber die St\u00fctzebene (E) fahrbar sind bzw. die Lauffl\u00e4chen von Schuhen an der St\u00fctzebene (E) abrollbar sind.<\/li>\n<li>1.6 Die Borsten (5) l\u00e4ngserstrecken sich in oder senkrecht zur Hauptbewegungsrichtung (h).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch sch\u00fctzt eine Reinigungsvorrichtung, die \u2013 wie im Stand der Technik bekannt \u2013 eine St\u00fctzvorrichtung aufweist, welche die Laufl\u00e4che in einer St\u00fctzebene abst\u00fctzt (Merkmal 1.2) und so einen Arbeitsraum begrenzt (Merkmal 1.3). Nach Abs. [0022] kann die St\u00fctzvorrichtung beispielsweise ein \u00fcbliches Gestell mit die St\u00fctzebene bildenden St\u00e4ben aufweisen. Die St\u00e4be k\u00f6nnen beabstandet zueinander angeordnet sein und Zwischenr\u00e4ume begrenzen, in denen die B\u00fcrsten positioniert sind.<\/li>\n<li>Weiter umfasst die Reinigungsvorrichtung eine B\u00fcrstenvorrichtung mit B\u00fcrsten aus Borstentr\u00e4ger und Borsten (Merkmalsgruppe 1.1).<\/li>\n<li>Die Merkmalsgruppe 1.4 betrifft die Borsten. Deren freien Enden sollen sich in den Arbeitsraum hinein erstrecken, wobei sie die St\u00fctzebene durchgreifen und diese \u00fcberragen (Merkmal 1.4, 1.4.2, 1.4.3). Vereinfacht ausgedr\u00fcckt sollen die Borsten mit ihren freien Enden die zu reinigenden Laufl\u00e4chen oberhalb der St\u00fctzebene erreichen k\u00f6nnen. Weiterhin sollen die Borsten nach Merkmal 1.4.1 in der Ruheposition mit der St\u00fctzebene einen Neigungswinkel zwischen 0 und 90 Grad einschlie\u00dfen. Hierdurch sind die Borsten unter einer \u00e4u\u00dferen Belastung senkrecht zur St\u00fctzebene, wie unter Anlage oder Abrollen der Lauffl\u00e4che an der St\u00fctzebene, um eine Achse parallel zur St\u00fctzebene so elastisch biegsam, dass ihre freien Enden relativ zur St\u00fctzebene bewegbar sind (Abs. [0012]). Auf diese Weise k\u00f6nnen die Borsten stirnseitig oder endbereichsseitig mit ihren freien Enden reibend entlang der Lauffl\u00e4che rutschen. Mit anderen Worten: Beim \u00dcberfahren der St\u00fctzebene werden die die St\u00fctzebene durchragenden freien Enden heruntergebogen und schaben hierbei \u00fcber die Lauffl\u00e4che. Eine effektive Reinigung der Lauffl\u00e4che kann so auch bei einem reinen Absenken, d.h. bei einem Absenken senkrecht zur St\u00fctzebene, erzielt werden (Abs. [0013]). Somit wird eine zum Abb\u00fcrsten notwendige Relativbewegung zwischen den Borstenenden und der zu reinigenden Oberfl\u00e4che ohne zus\u00e4tzliche bewegbare Teile, insbesondere ohne motorische Antriebe, erzielt, so dass ein sehr einfacher und robuster Aufbau der Reinigungsvorrichtung m\u00f6glich ist (Abs. [0014]).<\/li>\n<li>Vom Stand der Technik unterscheidet sich das Klagepatent darin, dass es eine L\u00e4ngserstreckung der Borsten in oder senkrecht zur Hauptbewegungsrichtung vorsieht (Merkmal 1.6, vgl. Abs. [0009]). Diese Hauptbewegungsrichtung h ist nach Merkmal 1.5 die Richtung, in der Fahrzeuge die St\u00fctzebene durchfahren k\u00f6nnen bzw. Lauffl\u00e4chen von Schuhen abgerollt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Verwirklichung der allein streitigen Merkmale 1.5 und 1.6,<\/li>\n<li>\u201e1.5 Die Reinigungsvorrichtung (1) ist f\u00fcr eine Hauptbewegungsrichtung (h) ausgelegt, in der die Fahrzeuge \u00fcber die St\u00fctzebene (E) fahrbar sind bzw. die Lauffl\u00e4chen von Schuhen an der St\u00fctzebene (E) abrollbar sind.<\/li>\n<li>1.6 Die Borsten (5) l\u00e4ngserstrecken sich in oder senkrecht zur Hauptbewegungsrichtung (h)\u201c,<\/li>\n<li>durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich feststellen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach diesen Merkmalen muss eine patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung eine Hauptbewegungsrichtung aufweisen (Merkmal 1.5), in der oder senkrecht zu der sich die Borsten l\u00e4ngserstrecken (Merkmal 1.6).<\/li>\n<li>Wie die Hauptbewegungsrichtung festgelegt wird, \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem Fachk\u00f6nnen des Fachmanns. Es l\u00e4sst sich dem Klagepatent auch nicht entnehmen, dass ein \u00dcberfahren nur in Hauptbewegungsrichtung m\u00f6glich sein darf. Es soll sich patentgem\u00e4\u00df nur um die Hauptbewegungsrichtung handeln, was impliziert, dass andere (\u201eNeben-\u201c) Bewegungsrichtungen m\u00f6glich sind.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas Klagepatent erfasst zwei alternative Anordnungen der Borsten: Einerseits eine L\u00e4ngserstreckung in Hauptbewegungsrichtung; anderseits eine L\u00e4ngserstreckung senkrecht zur Hauptbewegungsrichtung. Hierzu erl\u00e4utert das Klagepatent in Abs. [0011], dass die erste Variante (in Hauptbewegungsrichtung) vorteilhaft bei der Reinigung von Lauffl\u00e4chen mit L\u00e4ngsrillen sei, w\u00e4hrend die Anordnung senkrecht zur Hauptbewegungsrichtung vorteilhaft bei der Reinigung von Lauffl\u00e4chen von Bereifungen mit ausgepr\u00e4gten Querrillen, wie bei Baustellenwerkzeugen und landwirtschaftlichen Maschinen sei.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDurch die L\u00e4ngserstreckung der Borsten in oder senkrecht zur Hauptbewegungsrichtung nach Merkmal 1.6 kann verhindert werden, dass sich die Borsten abgeschabten Schmutz einander zuschieben. Hierzu schildert das Klagepatent, dass im Stand der Technik die Borsten in \u00fcblicher Weise so zusammenfasst sind, dass sie zu ihren freien Enden hin f\u00e4cherartig auseinander gehen, um u.a. mit ihren freien Enden eine m\u00f6glichst gro\u00dfe Fl\u00e4che zu bilden. Bei einer senkrechten Belastung w\u00fcrden sich die Borstenenden jedoch gegenseitig behindern und den abgeschabten Schmutz zuschieben, was sich bei radial nach au\u00dfen geneigten Borstenb\u00fcscheln sogar noch verst\u00e4rkt (vgl. Abs. [0010]). Durch die anspruchsgem\u00e4\u00dfe L\u00e4ngserstreckung der Borsten wird dies verhindert.<\/li>\n<li>Ferner k\u00f6nnen sie sich die Borsten aufgrund der L\u00e4ngserstreckung nicht gegenseitig behindern, indem ihre Enden beim Schaben gegeneinandersto\u00dfen. Hierdurch kann nach der Lehre des Klagepatents eine Verbesserung der Reinigungswirkung erzielt werden. Somit k\u00f6nnen die Borsten dichter gepackt auf dem Borstentr\u00e4ger angeordnet werden, welches die Reinigungswirkung weiter verbessern kann. Zudem k\u00f6nnen die Borsten in Borstenb\u00fcscheln oder -reihen sich gegenseitig besser st\u00fctzen, so dass eine erh\u00f6hte Steifigkeit und damit eine verbesserte Reinigungswirkung erzielt werden kann (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten sind die Merkmale 1.5 und 1.6 nicht gegenstandslos. Sie erhalten die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben, eine Hauptbewegungsrichtung zu definieren und die Borsten in einer bestimmten Weise hierzu anzuordnen. Es handelt sich dabei nicht lediglich um Nutzungsvarianten, sondern Eigenschaften der beanspruchten Vorrichtung selbst.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nHiernach sind die Merkmale 1.5 und 1.6 in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht. Die Kl\u00e4gerin hat in der Klageschrift die Merkmalsverwirklichung dargelegt. Wie auf dem Bild der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf S. 13 der Klageschrift (= Bl. 13 GA) erkennbar ist, sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in einer Hauptbewegungsrichtung \u00fcberfahrbar, in der die Borsten sich quer zu dieser Richtung l\u00e4ngserstrecken.<\/li>\n<li>Dies haben die Beklagten nicht wirksam in Abrede gestellt. Sie tragen nicht vor, inwieweit sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre der genannten Merkmale unterscheiden sollen. Ihre Argumentation, es handele sich um \u201ekeine gegenst\u00e4ndlichen Merkmale\u201c, so dass diese nicht verletzt werden k\u00f6nnten, verf\u00e4ngt nicht. Sofern man den Vortrag dahingehend verstehen soll, dass sich diese Merkmale nicht zur Abgrenzung vom Stand der Technik eignen, ist dies f\u00fcr die Frage der Verletzung unerheblich, sondern w\u00e4re allenfalls f\u00fcr den Rechtsbestand im Rahmen der Aussetzungsdiskussion relevant.<\/li>\n<li>Es kann die Verletzung eines Patentanspruchs prinzipiell nicht ausschlie\u00dfen, wenn ein Merkmal nicht \u201egegenst\u00e4ndlich\u201c sein soll oder eine Nutzungsvariante sch\u00fctzt. Das Klagepatent ist mit den Merkmalen von Anspruch 1 erteilt worden \u2013 dieser Anspruch wird benutzt, wenn alle Merkmale erf\u00fcllt sind.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Verwirklichung der Merkmale 1 bis 1.4.3 von Anspruch 1 stellen die Beklagten zutreffend nicht in Abrede, so dass hierzu weitere Ausf\u00fchrungen nicht angezeigt sind.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Beklagten verletzen das Klagepatent, indem sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG im Inland Anbieten und in Verkehr bringen. Aufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen, wobei der Entfernungsantrag abzuweisen war.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt.<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihre Schadensersatzanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sei ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Beklagten aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin zudem die Entfernung patentverletzender Erzeugnisse aus den Vertriebswegen beantragt hat, war der Antrag allerdings abzuweisen. Zwar besteht grunds\u00e4tzlich ein Anspruch aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 Abs. 3 PatG auf Entfernung aus dem Vertriebswegen, allerdings ist der diesbez\u00fcgliche Antrag in der gestellten Fassung unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Nach dem Antrag der Kl\u00e4gerin soll die Beklagte verurteilt werden, nach \u201eWahl der Kl\u00e4gerin\u201c die patentverletzenden Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer zu veranlassen.<\/li>\n<li>Aufgrund dieser Wahlm\u00f6glichkeit ist der Antrag nicht gew\u00e4hrbar. Unabh\u00e4ngig davon, ob man \u2013 aus Sicht der Kammer zutreffend \u2013 aus Bestimmtheitsgr\u00fcnden verlangt, die geschuldete Ma\u00dfnahme konkret vorzugeben (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. D. Rn. 731; BeckOK PatR\/Rinken, 15. Ed. 15.1.2020, PatG \u00a7 140a Rn. 61) oder die Wiedergabe des Gesetzeswortlaut ausreichen l\u00e4sst (so Benkard PatG\/Grabinski\/Z\u00fclch, 11. Aufl. 2015, PatG \u00a7 140a Rn. 20 m.w.N.), ist es jedenfalls unzul\u00e4ssig, dem Kl\u00e4ger im Urteil die Wahlm\u00f6glichkeit zwischen zwei konkreten Entfernungsma\u00dfnahmen zuzuerkennen. Bei einer schuldrechtlichen Wahlschuld mit Wahlrecht des Gl\u00e4ubigers muss dieser sein Wahlrecht sp\u00e4testens mit Antragstellung im Prozess aus\u00fcben (M\u00fcKoBGB\/Kr\u00fcger, 8. Aufl. 2019, BGB \u00a7 263 Rn. 9). Sein Wahlrecht erlischt also sp\u00e4testens im Rahmen des Gerichtsverfahrens, in dem die geschuldete Leistung eingeklagt wird (BeckOGK\/Krafka, 1.2.2020, BGB \u00a7 263 Rn. 23-25). Dies hat auch f\u00fcr den hier vorliegenden gesetzlichen Anspruch auf Entfernung patentverletzender Erzeugnisse zu gelten. Im \u00dcbrigen ist in der beantragten Fassung ungewiss, bis zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise die Kl\u00e4gerin ihr Wahlrecht aus\u00fcben m\u00fcsste. Auch k\u00f6nnte die Kl\u00e4gerin nach ihrer Antragsfassung f\u00fcr jedes einzelne Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils die Art der Entfernung ausw\u00e4hlen, was die Erf\u00fcllung dieses Anspruchs unn\u00f6tig erschweren w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Dem steht nicht entgegen, dass etwa beim Vernichtungsanspruch der Verletzer zwischen zwei M\u00f6glichkeiten w\u00e4hlen kann, wie er den Anspruch erf\u00fcllen m\u00f6chte. Bei einer vertraglichen Wahlschuld mit Wahlrecht des Schuldners ist gleicherma\u00dfen anerkannt, dass die Wahl erst beim Beginn der Zwangsvollstreckung vorgenommen werden muss (M\u00fcKoBGB\/Kr\u00fcger, 8. Aufl. 2019, BGB \u00a7 263 Rn. 9).<\/li>\n<li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.03.2020 hat die Kammer der Kl\u00e4gerin auch vorgeschlagen, die Wahl auf eine Variante der Entfernung zu beschr\u00e4nken. Die Kl\u00e4gerin hat aber darauf beharrt, den Antrag nicht zu \u00e4ndern.<\/li>\n<li>Eine der beiden Alternativen als Minus zum Wahlrecht kann nicht zuerkannt werden, da unklar ist, welche Ma\u00dfnahme vorrangig begehrt wird. Da die Kl\u00e4gerin zwei konkrete Ma\u00dfnahmen beantragt hat, konnte \u2013 unabh\u00e4ngig von den Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit \u2013 keine allgemein formulierte Verurteilung zur Entfernung erfolgen.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von dem Beklagten zu 2) ferner aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG Ersatz der Anwaltskosten f\u00fcr das Abmahnschreiben in H\u00f6he von EUR 3.759,50 verlangen.<\/li>\n<li>Dieser Betrag ergibt sich aus einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf einen Gegenstandswert von EUR 300.000,00 (= EUR 3.739,50) zuz\u00fcglich EUR 20,00 Auslagenpauschale. Die angesetzte Geb\u00fchrenh\u00f6he von 1,5 erscheint nicht unangemessen. Soweit ein Sachverhalt vorliegt, der aufgrund des Umfangs oder der Schwierigkeit beim T\u00e4tigwerden des Rechtsanwalts ein \u00dcbersteigen der Regelgeb\u00fchr von 1,3 zul\u00e4sst, ist dem Rechtsanwalt ein Ermessen bei der Geb\u00fchrenfestsetzung in einem Toleranzbereich von 20 % einzur\u00e4umen (BGH, GRUR-RR 2012, 491 \u2013 Toleranzbereich). Ein \u00dcbersteigen der 1,3 Geb\u00fchr ist hier zul\u00e4ssig, da es sich um einen Patentverletzungsstreitfall handelt, der auch nicht ausnahmsweise v\u00f6llig unkompliziert ist. Unter Ber\u00fccksichtigung des der Kl\u00e4gerin somit zustehenden Ermessenspielraum bei der Festsetzung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr erscheint eine 1,5 Geb\u00fchr nicht unangemessen \u00fcberh\u00f6ht.<\/li>\n<li>Der Zinsanspruch ab Rechtsh\u00e4ngigkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nIm Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht in Bezug auf das Nichtigkeitsverfahren bez\u00fcglich des Klagepatents ausgesetzt, wobei es nicht darauf ankommt, dass die Nichtigkeitsklage im Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung vor der Kammer noch nicht zugestellt war.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt allerdings ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelungen, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangen und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellen, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatents kann von der Kammer nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Lehre von Anspruch 1 im Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder zumindest nahegelegt war (Nichtigkeitsgrund nach Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat\u00dcG i.V.m. Art. 54 bzw. Art. 56 EP\u00dc). Zur erfinderischen T\u00e4tigkeit machen die Beklagten keine ausreichenden Angaben; insbesondere wird zur Veranlassung des Fachmanns nichts dargetan.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Entgegenhaltung NK1 (das Gebrauchsmuster DE 75 20 XXX U) bietet keine ausreichende Grundlage f\u00fcr eine Aussetzung.<\/li>\n<li>Die NK1 ist im Erteilungsverfahren gew\u00fcrdigter Stand der Technik; nach Abs. [0003] des Klagepatents offenbart sie eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung. Eine bereits im Erteilungsverfahren gew\u00fcrdigte Schrift kann nur dann eine Aussetzung begr\u00fcnden, wenn die Kammer feststellen kann, dass die Erteilungsentscheidung des Patentsamts offensichtlich falsch war. Dies ist hier nicht der Fall. Anspruch 1 unterscheidet sich jedenfalls durch die Merkmale 1.5 und 1.6 von dem Gegenstand der NK1. Die NK1 offenbart keine Hauptbewegungsrichtung; die Borsten sind jeweils kreisf\u00f6rmig angeordnet.<\/li>\n<li>Dass die Merkmale 1.5 und 1.6 nicht geeignet sind, die Patentf\u00e4higkeit zu begr\u00fcnden, ist nicht ersichtlich. Wie oben unter Ziff. I.4.a)aa)(3) dargelegt wurde, sind diese Merkmale nicht gegenstandslos.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatents kann die Kammer auch f\u00fcr den Rechtsbestandsangriff auf Grundlage der NK2 (die JPS XX-XXX) nicht prognostizieren. Die NK2 war im Erteilungsverfahren des Klagepatents bereits bekannt und wird auf dessen Deckblatt zitiert.<\/li>\n<li>Auf Grundlage des Vortrages der Kl\u00e4gerin (auch im Nichtigkeitsverfahren) kann die Offenbarung der Merkmale 1.5 und 1.6 in der NK2 nicht festgestellt werden. Aufgrund der vorgetragenen ringartigen Anordnung der Borsten in der NK2 existiert bei der dort gezeigten Vorrichtung gerade keine Hauptbewegungsrichtung im Sinne der Merkmale 1.5 und 1.6.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Entgegenhaltung NK3 (die JPS XX-XX) nimmt auch nach dem Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung (dort \u2026) und in der Nichtigkeitsklage (S. 6 f. Anlagenkonvolut B2) Anspruch 1 nicht vorweg. Vielmehr wird die NK3 nur f\u00fcr die Offenbarung der Merkmale der (Unter-) Anspr\u00fcche 5, 7 und 10 angef\u00fchrt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSoweit die Beklagten eine \u201efehlende Offenbarung\u201c r\u00fcgen, machen sie damit die mangelnde Ausf\u00fchrbarkeit (Nichtigkeitsgrund nach Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPat\u00dcG) der beanspruchten Lehre geltend. Eine solche ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Die Beklagten meinen, der Fachmann wisse nicht, ob er zur Umsetzung der beanspruchten Lehre einen saugf\u00e4higen oder saugunf\u00e4higen Werkstoff verwenden soll. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Anspruch verh\u00e4lt sich nicht zu dem Werkstoff, aus dem die Borsten hergestellt sind. Aus Abs. [0017] entnimmt der Fachmann, dass alle \u00fcblichen Borstenwerkstoffe in Betracht kommen; ferner werden verschiedene Stoffe beispielshaft genannt. Abs. [0019] lehrt, dass sowohl saugf\u00e4hige als auch nicht saugf\u00e4hige Borsten verwendet werden k\u00f6nnen. Schon aus diesem Grund wei\u00df der Fachmann, wie er die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre ausf\u00fchren soll. Die These der Beklagten, die in Abs. [0017] genannten Werkstoffe seien saugf\u00e4hig und bes\u00e4\u00dfen bei der Aufnahme von Fl\u00fcssigkeit keine zur Reinigung ausreichende Steifigkeit, wird nicht belegt. Auf dieser Grundlage kann die nicht mit fachkundigen Technikern besetzte Kammer eine mangelnde Ausf\u00fchrbarkeit nicht feststellen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 100, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Unterliegen der Kl\u00e4gerin ist geringf\u00fcgig, da es nur den Entfernungsanspruch betrifft.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Streitwert wird vom Gericht nach \u00a7 51 Abs. 1 GKG im billigen Ermessen festgesetzt und orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Kl\u00e4gers an der Durchsetzung des Klageschutzrechts zum Zeitpunkt der Klageeinreichung. Hierbei kommt der Streitwertangabe des Kl\u00e4gers eine hohe indizielle Bedeutung zu, insbesondere, wenn sie zu einem Zeitpunkt gemacht wird, zu dem der Ausgang des Rechtsstreits noch nicht bekannt ist (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 15.04.2010 \u2013 I-2 W 10\/10; Grabinski\/Z\u00fclch in: Benkard, PatG, 11. Aufl., 2015, \u00a7 139 Rn. 166). Es kommt vorrangig auf die Verh\u00e4ltnisse beim Kl\u00e4ger und dessen Interesse an der Verhinderung von Schutzrechtsverletzungen an und nur indirekt auf die Verh\u00e4ltnisse bei dem Beklagten (Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 139 Rn. 165).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer auf EUR 500.000,00 festgesetzte Streitwert korrespondiert mit der Streitwertangabe der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift.<\/li>\n<li>Aufgrund der Patentverletzung sind erhebliche Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin bedroht, welche die Streitwertangabe angemessen erscheinen lassen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.03.2020 hat die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen, dass der Umsatz mit dem patentgesch\u00fctzten Produkt der Kl\u00e4gerin ca. EUR X bis X Mio. j\u00e4hrlich betr\u00e4gt, wovon X auf das Inland entfallen. Bei den wirtschaftlichen Interessen der Kl\u00e4gerin ist auch die noch recht lange m\u00f6gliche Restlaufzeit des Klagepatents bis 202X zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten in der Klageerwiderung vortragen, \u201edie Beklagte\u201c habe bislang nur einen Umsatz von EUR X mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland erzielt, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass die Streitwertangabe der Kl\u00e4gerin \u00fcbersetzt ist. Zum einen kommt es prim\u00e4r auf die Verh\u00e4ltnisse bei der Kl\u00e4gerin an. Zum anderen kann sich der Umsatz der Beklagten innerhalb der Restlaufzeit des Klagepatents noch deutlich steigern, insbesondere da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das patentgesch\u00fctzte Produkt der Kl\u00e4gerin nach deren Angaben in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.03.2020 preislich massiv unterbietet.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3006 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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