{"id":8452,"date":"2020-10-19T09:20:48","date_gmt":"2020-10-19T09:20:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8452"},"modified":"2020-10-19T14:42:58","modified_gmt":"2020-10-19T14:42:58","slug":"4a-o-111-18-auskleidungsschlauch-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8452","title":{"rendered":"4a O 111\/18 &#8211; Auskleidungsschlauch 2"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3005<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 03. M\u00e4rz 2020, Az. 4a O 111\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00<br \/>\n\u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>einen Auskleidungsschlauch zum Herstellen eines Auskleidungsrohres f\u00fcr Kanalsanierungsarbeiten, der mindestens eine Schicht aus mindestens einem schlauchf\u00f6rmig angeordneten, harzgetr\u00e4nkten Faserband und einen auf dem mindestens einen Faserband angeordneten Au\u00dfenfolienschlauch umfasst,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn der Auskleidungsschlauch dadurch gekennzeichnet ist, dass eine zum Bilden des Au\u00dfenfolienschlauchs verwendete Kunststofffolie auf der den harzgetr\u00e4nkten Faserb\u00e4ndern zugewandten Seite eine Armierung in Form einer aufkaschierten Vliesschicht aufweist;<\/li>\n<li>(Anspruch 1 von EP 1 XXX 225)<\/li>\n<li>2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00<br \/>\n\u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>einen Auskleidungsschlauch zum Herstellen eines Auskleidungsrohres f\u00fcr Kanalsanierungsarbeiten, der mindestens eine Schicht aus mindestens einem schlauchf\u00f6rmig angeordneten, harzgetr\u00e4nkten Faserband und einen auf dem mindestens einen Faserband angeordneten Au\u00dfenfolienschlauch umfasst,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn der Auskleidungsschlauch dadurch gekennzeichnet ist, dass eine zum Bilden des Au\u00dfenfolienschlauchs verwendete Kunststofffolie auf der den harzgetr\u00e4nkten Faserb\u00e4ndern zugewandten Seite eine Armierung in Form einer aufkaschierten Vliesschicht aufweist und wenn der armierte Au\u00dfenfolienschlauch von einem weiteren Au\u00dfenfolienschlauch aus mindestens einer Kunststofffolie umgeben ist;<\/li>\n<li>(Anspruch 3 von EP 1 XXX 225)<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die durch Ziffer I. 1. und Ziffer I. 2. bezeichneten Handlungen seit dem 21.11.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und der Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten und erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie<\/li>\n<li>d) der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<\/li>\n<li>wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>4. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. und Ziffer I. 2. bezeichneten Handlungen seit dem 21.11.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und den Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und den Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und die Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/li>\n<li>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die vorstehend unter Ziffer I. 1. und Ziffer I. 2. bezeichneten, seit dem 21.11.2008 begangenen Handlungen entstanden ist, wobei es sich im Zeitraum vom 10.03.2014 bis 29.07.2015 um Herrn A und im \u00dcbrigen um der Kl\u00e4gerin entstandenen Schaden handelt.<\/li>\n<li>\nIII. Die Beklagte wird verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. und Ziffer I. 2. fallenden Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>\nIV. Die Beklagte wird verurteilt, die oben unter Ziffer I. 1. und Ziffer I. 2. fallenden, seit dem 21.11.2008 in Verkehr gebrachten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 XXX 225 erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie eine \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird und die zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse nach R\u00fcckgabe wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>\nV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>\nVI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin 15 % und die Beklagte 85 %.<\/li>\n<li>\nVII. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 250.000,00. Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf (Ziffern I. 1., I. 2., III. und IV. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 187.500,00. Ferner sind die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I. 3. und I. 4. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 50.000,00. Die Kostenentscheidung (Ziffer VI. des Tenors) ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Beklagte ist das Urteil wegen der Kosten (Ziffer VI. des Tenors) vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 XXX 225 B1 (Anlage K2; nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent beruht auf der internationalen Anmeldung PCT\/EP2000\/XXX und nimmt den Anmeldetag vom 05.05.2000 sowie eine Priorit\u00e4t vom 27.05.1999 in Anspruch. Die internationale Anmeldung wurde am 07.12.2000 als WO 2000\/XXX ver\u00f6ffentlicht, die europ\u00e4ische Anmeldung am 20.02.2000. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 24.11.2004 bekanntgemacht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat eine das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) waren urspr\u00fcnglich die Herren B, C und D als Anmelder\/Inhaber eingetragen. Am 30.07.2012 wurde die urspr\u00fcngliche Kl\u00e4gerin, die E GbR, als Inhaberin eingetragen. Am 10.03.2014 wurde Herr A als Inhaber des Klagepatents eingetragen, am 30.07.2015 erneut die E GbR. Schlie\u00dflich wurde am 21.01.2019 die Kl\u00e4gerin als Inhaberin in das Patentregister eingetragen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft einen Auskleidungsschlauch. Die von der Kl\u00e4gerin nebeneinander geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 3 lauten:<\/li>\n<li>\u201e1. Auskleidungsschlauch zum Herstellen eines Auskleidungsrohrs f\u00fcr Kanalsanierungsarbeiten, der mindestens eine Schicht aus mindestens einem schlauchf\u00f6rmig angeordneten, harzgetr\u00e4nkten Faserband (7) und einen auf dem mindestens einen Faserband (7) angeordneten Au\u00dfenfolienschlauch (11) umfa\u00dft, dadurch gekennzeichnet, da\u00df eine zum Bilden des Au\u00dfenfolienschlauchs (11) verwendete Kunststoffolie (8) auf der den harzgetr\u00e4nkten Faserb\u00e4ndern (7) zugewandten Seite eine Armierung in Form einer aufkaschierten Vliesschicht (13) aufweist.<\/li>\n<li>3. Auskleidungsschlauch nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, da\u00df der armierte Au\u00dfenfolienschlauch (11) von einem weiteren Au\u00dfenfolienschlauch aus mindestens einer Kunststoffolie umgeben ist.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend werden in verkleinerter Darstellung Fig. 1 und 2 der Klagepatentschrift eingeblendet. Fig. 1 ist eine schematische Darstellung eines Herstellungsvorgangs zum Erzeugen eines Auskleidungsschlauchs. Fig. 2 zeigt einen Ausschnitt eines Querschnitts eines folienbeschichteten Auskleidungsrohrs.<\/li>\n<li>Die Beklagte stellt in der Bundesrepublik Deutschland her, liefert und bietet auf ihrer Website http:\/\/www.(&#8230;) (auszugsweise vorgelegt als Anlage K5) unter der Bezeichnung \u201eF\u201c sogenannte SchlauchM an (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/li>\n<li>Nachfolgend wird eine Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet, die einem von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Untersuchungsbericht (Anlage K6) entnommen ist:<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, Partei des Rechtsstreits auf Kl\u00e4gerseite sei die G GmbH &amp; Co. KG, weshalb das Aktivrubrum zu berichtigen sei. Die Inhaberschaft am Klagepatent sei im Wege des Gesellschafterwechsels von der E GbR auf die G GmbH &amp; Co. KG \u00fcbergegangen.<\/li>\n<li>Letztere sei als Rechtsnachfolgerin der E GbR zudem f\u00fcr s\u00e4mtliche Zeitr\u00e4ume aktivlegitimiert, in denen Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent geltend gemacht w\u00fcrden. Insbesondere sei die E GbR ungeachtet der Eintragungen im Patentregister Anmelderin der dem Klagepatent zugrunde liegenden internationalen Anmeldung und seit Erteilung des Klagepatents dessen materielle Inhaberin.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 3 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Es sei eine Schicht aus einem schlauchf\u00f6rmig angeordneten, harzgetr\u00e4nkten Faserband vorhanden. Bei den von der Beklagten als \u201eMatten\u201c bezeichneten Glasfaserlagen handele es sich um \u00fcberlappend gelegte Glasfaserbahnen, wie es sich aus der eigenen Beschreibung der Beklagten auf ihrer Website ergebe.<\/li>\n<li>Der armierte Au\u00dfenfolienschlauch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei auch im Sinne des Klagepatents von einem weiteren Au\u00dfenfolienschlauch umgeben, n\u00e4mlich der Lichtschutzfolie.<\/li>\n<li>Die Beklagte k\u00f6nne sich nicht auf ein Vorbenutzungsrecht berufen. Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht geboten, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt, wobei sie<\/li>\n<li>\uf02d mit dem Antrag zu I. 3. Auskunft f\u00fcr Handlungen seit dem 24.11.2004 verlangt;<\/li>\n<li>\uf02d mit dem Antrag zu I. 4. Rechnungslegung f\u00fcr Handlungen seit dem 24.12.2004 verlangt;<\/li>\n<li>\uf02d mit dem Antrag zu II. 1. beantragt,<\/li>\n<li>\u201efestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. und Ziffer I. 2. bezeichneten, in der Zeit vom 07.01.2001 bis zum 23.12.2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen\u201c;<\/li>\n<li>\uf02d mit dem Antrag zu II. 2. Schadensersatz f\u00fcr Handlungen seit dem 24.12.2004 und ohne den Zusatz<\/li>\n<li>\u201ewobei es sich im Zeitraum vom 10.03.2014 bis 29.07.2015 um Herrn A und im \u00dcbrigen um der Kl\u00e4gerin entstandenen Schaden handelt\u201c<\/li>\n<li>verlangt;<\/li>\n<li>\uf02d mit dem Antrag zu IV. R\u00fcckruf bezogen auf seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachte Erzeugnisse verlangt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/li>\n<li>Sie tr\u00e4gt vor, die Kl\u00e4gerin sei nicht aktivlegitimiert. Insbesondere sei der Vortrag der Kl\u00e4gerin zur \u00dcbertragung der Gesellschaftsanteile auf die G GmbH &amp; Co. KG nicht nachvollziehbar. Es werde bestritten, dass die G GmbH &amp; Co. KG Inhaberin des Klagepatents geworden und als solche zu Recht in das Register eingetragen worden sei. Das Aktivrubrum sei vor diesem Hintergrund nicht zu berichtigen.<\/li>\n<li>Sie erkl\u00e4re sich zudem mit Nichtwissen zu verschiedenen Behauptungen der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit den angeblichen \u00dcbertragungsvorg\u00e4ngen. Es w\u00fcrden Belege nicht vorgelegt oder der eigene Vortrag der Kl\u00e4gerin stehe ihren Behauptungen entgegen.<\/li>\n<li>Die Wirksamkeit des als Anlage K18 vorgelegten Treuhandvertrages werde bestritten, da die Kl\u00e4gerin behaupte, parallel seien die gleichen Gesch\u00e4ftsanteile durch notarielle Urkunde X\/X an Herrn A \u00fcbertragen worden.<\/li>\n<li>Die Aktivlegitimation auch der G GmbH &amp; Co. KG fehle zudem f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume, in denen die E GbR ausweislich des Patentregisters nicht Inhaberin des Klagepatents gewesen sei.<\/li>\n<li>Dies gelte f\u00fcr den Zeitraum, in dem die Herren B, C und D in das Patentregister eingetragen gewesen seien. Schlie\u00dflich habe die E GbR im Jahr 2000 nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin bereits bestanden und h\u00e4tte als solche auftreten k\u00f6nnen. Ferner sei es, wie ein in der Sitzung vom 11.02.2020 vorgelegter Registerauszug belege, bereits im Jahr 1997 f\u00fcr eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts m\u00f6glich gewesen, als Inhaberin eines Patents eingetragen zu werden. Zudem sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die nat\u00fcrlichen Personen B, C und D \u00fcber einen Zeitraum von zw\u00f6lf Jahren als Patentinhaber eingetragen geblieben seien, obwohl von Seiten der B-Gruppe \u2013 wie andere Registervorg\u00e4nge belegten \u2013 auf eine richtige Registerlage Wert gelegt worden sei. Auch dies spreche daf\u00fcr, dass die Eintragung des Klagepatents f\u00fcr die drei nat\u00fcrlichen Personen auch so gemeint gewesen sei.<\/li>\n<li>Ferner bestreite sie mit Nichtwissen, dass eine Umschreibung des Klagepatents im Register auf Herrn A ohne Einfluss auf die materielle Rechtslage erfolgt und dass die anschlie\u00dfende erneute Eintragung der E GbR zu Recht erfolgt sei.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>Es fehle an einer Schicht aus einem schlauchf\u00f6rmig angeordneten, harzgetr\u00e4nkten Faserband. Das Klagepatent differenziere klar zwischen B\u00e4ndern und Folien bzw. Schichten. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch werde unter einem Band ein fortlaufendes Material mit einer reduzierten Breite verstanden und damit etwas anderes als eine Folie oder eine Schicht beliebiger Gr\u00f6\u00dfe. Dementsprechend bezeichne die im Klagepatent gew\u00fcrdigte DE XXX C2 (Anlage B4; nachfolgend: DE XXX) einheitlich Materialien als B\u00e4nder, die im Verh\u00e4ltnis zu den Ma\u00dfen des Auskleidungsschlauchs als schmales Endlosmaterial ausgebildet seien und sich damit unabh\u00e4ngig von diesen Ma\u00dfen gut und flexibel wickeln lie\u00dfen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden keine Faserb\u00e4nder, sondern Fasermatten bzw. -bahnen eingesetzt. Diese seien dadurch schlauchf\u00f6rmig gestaltet, dass die Matten umgeschlagen w\u00fcrden und sich in einem Bereich l\u00e4ngs \u00fcber das schlauchf\u00f6rmige Gebilde \u00fcberlappten. Es ergebe sich ein \u201enahtf\u00f6rmiger\u201c \u00dcberlagerungsbereich, der nach der Aush\u00e4rtung zu einer Unregelm\u00e4\u00dfigkeit f\u00fchre.<\/li>\n<li>Der armierte Au\u00dfenfolienschlauch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei auch nicht, wie der Klagepatentanspruch 3 fordere, von einem weiteren Au\u00dfenfolienschlauch aus mindestens einer Kunststofffolie umgeben. Die Kl\u00e4gerin betrachte in unzul\u00e4ssiger Weise die unterschiedlichen Lagen der Verbund-Kunststofffolie des Au\u00dfenfolienschlauchs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform getrennt voneinander und behaupte, die \u00e4u\u00dferste, den Sonnenschutz bildende Schicht des Verbundmaterials sei der weitere Folienschlauch. Diese Sichtweise sei jedoch unzutreffend. Das Klagepatent unterscheide vielmehr klar zwischen einem Verbundmaterial und einem weiteren Au\u00dfenfolienschlauch. Es wolle durch den weiteren Au\u00dfenfolienschlauch Verbundmaterialien f\u00fcr den armierten Au\u00dfenfolienschlauch gerade vermeiden. Zudem sei ein Schlauch ein flexibler l\u00e4nglicher Hohlk\u00f6rper. Eine durch Klebstoff auf eine andere Kunststofffolie aufkaschierte Folie bilde dagegen selbst keinen Hohlk\u00f6rper.<\/li>\n<li>Die Benutzung der Lehre des Klagepatents \u2013 eine solche unterstellt \u2013 sei nicht rechtswidrig, da ihr an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Vorbenutzungsrecht zustehe.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.02.2020 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere fehlt es ihr nicht an einem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, soweit die Kl\u00e4gerin Unterlassung auch aus dem Klagepatentanspruch 3, einem Unteranspruch des Anspruchs 1, verlangt. Ein rechtlich sch\u00fctzenswertes Interesse der Kl\u00e4gerin liegt jedenfalls darin, dass sie im Fall einer sp\u00e4teren Vernichtung des Anspruchs 1 bei Aufrechterhaltung des Anspruchs 3 bereits \u00fcber einen titulierten Anspruch verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>Der Zul\u00e4ssigkeit steht auch nicht die Gefahr der Doppelsanktionierung im Ordnungsmittelverfahren entgegen. In dessen Rahmen w\u00e4re zu ber\u00fccksichtigen, dass ein Versto\u00df gegebenenfalls zwei inhaltlich kongruente Unterlassungstitel desselben Gl\u00e4ubigers verletzt (zu den verschiedenen Konstellationen des Mehrfachversto\u00dfes vgl. Vo\u00df, in: BeckOK Patentrecht, 15. Edition Stand: 15.01.2020, Vor \u00a7\u00a7 139\u2013142b Rn. 412; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt H Rn. 134).<\/li>\n<li>B.<br \/>\nPartei des Rechtsstreits auf Kl\u00e4gerseite ist nicht mehr die in der Klageschrift bezeichnete E GbR, sondern die G GmbH &amp; Co. KG als deren Gesamtrechtsnachfolgerin. Insoweit war das Aktivrubrum zu berichtigen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nIm Fall der Rechtsnachfolge w\u00e4hrend eines anh\u00e4ngigen Verfahrens ist zu unterscheiden: Wird der streitbefangene Gegenstand ver\u00e4u\u00dfert (Einzelrechtsnachfolge), \u00e4ndert sich zwar die materielle Rechtszust\u00e4ndigkeit. Gem\u00e4\u00df \u00a7 265 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO bleibt aber das Prozessrechtsverh\u00e4ltnis unber\u00fchrt. Der Rechtsnachfolger kann nur mit Zustimmung des Gegners den Prozess fortf\u00fchren, \u00a7 265 Abs. 2 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Tritt dagegen Gesamtrechtsnachfolge unter Wegfall des bisherigen Rechtstr\u00e4gers ein, hat das auch Einfluss auf das Prozessrechtsverh\u00e4ltnis. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt kraft Gesetzes und ohne Zustimmungserfordernis des Gegners an die Stelle der bisherigen Partei (BGH, GRUR 2016, 1280, 1281 \u2013 Everytime we touch, f\u00fcr den Fall der Verschmelzung; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.05.2010 \u2013 24 U 46\/10; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt D Rn. 116).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nVorliegend ist nach der mit Zustellung der Klage am 17.12.2018 begr\u00fcndeten Rechtsh\u00e4ngigkeit Gesamtrechtsnachfolge eingetreten. Nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen tritt somit die G GmbH &amp; Co. KG kraft Gesetzes als Kl\u00e4gerin an die Stelle der urspr\u00fcnglichen Kl\u00e4gerin, der E GbR.<\/li>\n<li>Die Gesellschafter der E GbR, Frau B und die B (\u2026) GmbH &amp; Co. KG (dazu unter 1.), haben ihre Anteile mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2018 auf die G GmbH &amp; Co. KG \u00fcbertragen (dazu unter 2.). Diese \u00dcbertragung hat eine Gesamtrechtsnachfolge bei Erl\u00f6schen der E GbR zur Folge (dazu unter 3.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGesellschafter der E GbR waren zum Zeitpunkt der \u00dcbertragung Frau B (dazu unter a)) und die B (\u2026) GmbH &amp; Co. KG (dazu unter b)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nFrau B war zum Zeitpunkt der \u00dcbertragung Gesellschafterin der E GbR.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nUrspr\u00fcnglicher Inhaber des Gesellschaftsanteils war Herr B, der den Gesellschaftsanteil mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 15.0X.2013, UR-Nr. XX\/XXX L der Notarin Dr. H, an seinen Sohn A \u00fcbertrug. Am gleichen Tag wurde vor derselben Notarin ein notariell beurkundeter Treuhandvertrag geschlossen, UR-Nr. X\/XXX L (Anlage K18), wonach Herr A den Gesellschaftsanteil gem\u00e4\u00df den Bedingungen des Treuhandvertrags treuh\u00e4nderisch f\u00fcr Herrn B als Treugeber hielt.<\/li>\n<li>In \u00a7 6 Abs. 5 des Treuhandvertrags vom 15.01.2013 (Anlage K18) ist geregelt, dass Herr A als Treuh\u00e4nder die Beteiligung an der E GbR aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Beendigung des Treuhandverh\u00e4ltnisses an den Treugeber abtritt.<\/li>\n<li>Nach dem Tod des Herrn B trat Frau B als seine Alleinerbin (Erbschein vorgelegt als Anlage K19) gem\u00e4\u00df \u00a7 1922 BGB in die Rechte und Pflichten als Treugeberin aus dem Treuhandvertrag ein.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte die Wirksamkeit des Treuhandvertrags vom 15.0Y.2013 (Anlage K18) mit dem Argument in Frage stellt, parallel seien die Gesellschaftsanteile durch die notarielle Urkunde mit der UR-Nr. XX\/XX auf Herrn A \u00fcbertragen wurden, greift dies nicht durch. Im Treuhandvertrag vom 15.01.2013, UR-Nr. XX\/XXX, ist die \u00dcbertragung der Anteile nicht selbst geregelt. Es wird indes darauf Bezug genommen, dass beabsichtigt ist, die Anteile zu nachfolgender Urkunde der Notarin treuh\u00e4nderisch zu \u00fcbertragen (Pr\u00e4ambel (B); \u00a7 1 Abs. 1 der Anlage K18). Dies ist sodann mit der weiteren Vereinbarung vom 15.0X.2013, UR-Nr. XX\/XXX L, erfolgt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas nunmehr zwischen Frau B als Treugeberin und Herrn A als Treuh\u00e4nder bestehende Treuhandverh\u00e4ltnis wurde gem\u00e4\u00df Ziffer 3 der Vereinbarung vom 20.12.2018 (Anlage K7, Seite 1) beendet.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nMit der Beendigung des Treuhandverh\u00e4ltnisses ist die aufschiebende Bedingung f\u00fcr die Abtretung des Gesellschaftsanteils gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 5 des Treuhandvertrags vom 15.01.2013 (Anlage K18) eingetreten und Frau B somit Inhaberin des Gesellschaftsanteils geworden, \u00a7 158 Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNeben Frau B war zum Zeitpunkt der \u00dcbertragung die B (&#8230;) GmbH &amp; Co. KG Gesellschafterin der E GbR.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nUrspr\u00fcnglich standen die Gesellschaftsanteile Herrn C und Herrn D, die beide Gr\u00fcndungsgesellschafter der E GbR waren, zu.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nHerr C \u00fcbertrug seinen Anteil mit notarieller Vereinbarung vom 16.12.2013, UR-Nr. XXX des Notars Dr. J, an seine Tochter, Frau Dr. K.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nFrau Dr. K und Herr D \u00fcbertrugen ihre Anteile mit notarieller Vereinbarung vom 24.03.2015, Protokoll-Nr. XX\/XX des Notars L, (\u2026) (Anlage K20), an die B (&#8230;) GmbH &amp; Co. KG.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte bestreitet, dass das Klagepatent Gegenstand der in Anlage K20 geregelten \u00dcbertragungsvorg\u00e4nge war, greift dies nicht durch. \u00dcbertragen wurden ausweislich der Anlage K20 die Gesellschaftsanteile an der GbR, nicht dagegen einzelne Verm\u00f6genswerte.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte mit Nichtwissen zu den dargestellten \u00dcbertragungsvorg\u00e4ngen erkl\u00e4rt (\u00a7 138 Abs. 4 ZPO), ist dies vor dem Hintergrund der am 21.01.2019 erfolgten Eintragung der Kl\u00e4gerin in das Patentregister unbeachtlich.<\/li>\n<li>Der Eintragung im Patentregister kommt nach der Entscheidung \u201eFr\u00e4sverfahren\u201c des BGH im Rechtsstreit eine erhebliche Indizwirkung zu, da eine hohe Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr spricht, dass die Eintragung des Rechts\u00fcbergangs im Patentregister die materielle Rechtslage zuverl\u00e4ssig wiedergibt. Angesichts dessen bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelm\u00e4\u00dfig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft. Eine Partei, die geltend macht, die materielle Rechtslage weiche vom Registerstand ab, muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Welche Anforderungen hierbei zu stellen sind, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. So wird der Vortrag, ein im Patentregister eingetragener Rechts\u00fcbergang habe einige Wochen oder Monate vor dessen Eintragung stattgefunden, in der Regel keiner n\u00e4heren Substantiierung oder Beweisf\u00fchrung bed\u00fcrfen. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert demgegen\u00fcber in der Regel n\u00e4here Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des eingetragenen Rechts\u00fcbergangs ergeben soll (BGH, GRUR 2013, 713, 717 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Je nach Einzelfall kann es auch zu einer Umkehr der Beweislast zu Gunsten dessen kommen, der sich auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.02.2014 \u2013 I-15 U 1\/14, Rn. 104 bei juris).<\/li>\n<li>Die Umschreibung auf die Kl\u00e4gerin ist am 21.01.2019 erfolgt und somit hinreichend zeitnah zu der behaupteten \u00dcbertragung mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2018. In Anwendung der dargestellten Grunds\u00e4tze h\u00e4tte es daher keines n\u00e4heren Vortrags zu der \u00dcbertragung des Gesellschaftsanteils auf die Kl\u00e4gerin bedurft. Dass die Kl\u00e4gerin solchen Vortrag gleichwohl geleistet hat, macht keine Beweiserhebung erforderlich, weil die substantiierenden Behauptungen den Vortrag nicht unschl\u00fcssig machen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt D Rn. 126). Ebenso wie sich die Beklagte im Geltungsbereich der Vermutung nicht zu dem gesamten \u00dcbertragungsvorgang mit Nichtwissen erkl\u00e4ren kann (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt D Rn. 124), gilt dies auch f\u00fcr einzelne Tatsachen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nMit Abtretungsvertrag vom 21.12.2018 (Anlage K7, ab Seite 2) haben sowohl Frau B als auch die B (&#8230;) GmbH &amp; Co. KG ihre Beteiligung an der E GbR mit Wirkung zum 31.12.2018, 24 Uhr, an die Kl\u00e4gerin abgetreten. Diese hat die Abtretung angenommen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte ausf\u00fchrt, es best\u00fcnden Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung, greift dies nicht durch. Die Beklagte beanstandet ein Missverh\u00e4ltnis bei der vereinbarten Gegenleistung und bestreitet vor diesem Hintergrund die Wirksamkeit der Vereinbarung und insbesondere, dass keine Nebenabreden getroffen wurden. Es ist allerdings bereits ein solches Missverh\u00e4ltnis nicht erkennbar.<\/li>\n<li>Die B (&#8230;) GmbH &amp; Co. KG und Herr A sind die einzigen kapitalm\u00e4\u00dfig beteiligten Gesellschafter der G GmbH &amp; Co. KG (vgl. Ziffer 4 des Abtretungsvertrags, Anlage K7). Die einzige andere Gesellschafterin, die G (\u2026)-GmbH h\u00e4lt keinen Kapitalanteil an der Gesellschaft (vgl. Pr\u00e4ambel der Anlage K7). Die in den \u00fcbertragenen Gesellschaftsanteilen verk\u00f6rperten Verm\u00f6genswerte kommen der B (&#8230;) GmbH &amp; Co. KG und Herrn A deshalb unmittelbar zugute.<\/li>\n<li>Dass Herr A und nicht Frau B mit der Erh\u00f6hung des Kapitalanteils G GmbH &amp; Co. KG bedacht wurde, liegt in dem zwischen ihnen bestehenden Verh\u00e4ltnis begr\u00fcndet (vgl. Pr\u00e4ambel, letzter Absatz der Anlage K7). Eine daraus folgende Sittenwidrigkeit ist nicht erkennbar.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nMit der Abtretung sind alle Anteile an der E GbR auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen worden. Werden alle Gesellschaftsanteile auf einen Dritten \u00fcbertragen, endet die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts. Durch die Vereinigung aller Anteile bei dem Erwerber w\u00e4chst das gesamte Gesellschaftsverm\u00f6gen unmittelbar bei ihm an. Es handelt sich um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge (BGH, Urteil vom 10.05.1978 \u2013 VIII ZR 32\/77; KG, Beschluss vom 30.11.2018 \u2013 22 W 69\/18, Rn. 10, jeweils f\u00fcr die Kommanditgesellschaft; OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 14.09.1998 \u2013 3 Wx 209\/98; Sprau, in: Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, \u00a7 736 Rn. 7; Sauter, in: Beck\u2018sches Handbuch der Personengesellschaften, 5. Auflage 2020, \u00a7 10 Rn. 60).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIn der Folge der durch die Gesamtrechtsnachfolge eingetretenen Unrichtigkeit des Aktivrubrums war dieses zu berichtigen (vgl. BGH, NJW 2002, 1430, 1431).<\/li>\n<li>Eines Schriftsatzes zur Aufnahme des Rechtsstreits durch die Kl\u00e4gerin bedurfte es nicht. Weil die E GbR anwaltlich vertreten war, trat gem\u00e4\u00df \u00a7 246 Abs. 1 ZPO trotz ihres Erl\u00f6schens keine Unterbrechung des Verfahrens nach \u00a7 239 ZPO ein (vgl. BGH, GRUR 2016, 1280, 1281 \u2013 Everytime we touch, f\u00fcr den Fall der Verschmelzung; NJW 2002, 1430, 1431; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt D Rn. 116).<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert (dazu unter I.). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von den Anspr\u00fcchen 1 und 3 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch (dazu unter II.). Ein privates Vorbenutzungsrecht steht der Beklagten nicht zu (dazu unter III.). Die Kl\u00e4gerin hat aufgrund der patentverletzenden Handlungen der Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Schadensersatz und Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259, 398, 823, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG (dazu unter IV.). Der Durchsetzbarkeit dieser Anspr\u00fcche steht aber, soweit es Benutzungshandlungen vor dem 21.11.2008 betrifft, die Einrede der Verj\u00e4hrung entgegen (dazu unter V.). Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht veranlasst (dazu unter VI.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nSoweit es den Unterlassungs-, R\u00fcckruf- und Vernichtungsanspruch betrifft, ist die Kl\u00e4gerin als eingetragene Inhaberin des Klagepatents aktivlegitimiert. Gleiches gilt f\u00fcr die weiteren Anspr\u00fcche seit der Eintragung der Kl\u00e4gerin in das Patentregister am 21.01.2019.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nF\u00fcr die Zeitr\u00e4ume, in denen die E GbR als Inhaberin des Klagepatents in das Patentregister eintragen war (30.07.2012 bis 09.03.2014 und 30.07.2015 bis 20.01.2019), ist die Kl\u00e4gerin als Rechtsnachfolgerin der eingetragenen Inhaberin aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nIm Zeitraum bis 29.07.2012 war die E GbR zwar nicht als Inhaberin des Klagepatents in das Patentregister eingetragen. Sie war jedoch dessen materielle Inhaberin, so dass die Kl\u00e4gerin als ihre Rechtsnachfolgerin auch f\u00fcr diesen Zeitraum aktivlegitimiert ist.<\/li>\n<li>Die E GbR ist mit der Erteilung des Klagepatents dessen materielle Inhaberin geworden. Dies ergibt sich aus ihrer Stellung als Anmelderin der dem Klagepatent zugrunde liegenden internationalen Anmeldung vom 05.05.2000. Der Anmelder wird mit der Erteilung eines Patents dessen Inhaber (Melullis, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 7 Rn. 2). F\u00fcr den Zeitraum bis zur Erteilung des Klagepatents stehen der E GbR die Rechte als Anmelderin zu.<\/li>\n<li>Die im Patentregister eingetragene Bezeichnung als Anmelder ist der Auslegung zug\u00e4nglich (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.01.2011 \u2013 I-2 U 18\/09 \u2013 Faktor VIII-Konzentrat, Rn. 89 bei juris; Sch\u00e4fers, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 34 Rn. 1; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt D Rn. 102). Dabei k\u00f6nnen beispielsweise erg\u00e4nzende Angaben herangezogen werden, die sich aus der Erteilungsakte ergeben und die als solche nicht in den Registereintrag \u00fcbernommen worden sind (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.01.2011 \u2013 I-2 U 18\/09 \u2013 Faktor VIII-Konzentrat, Rn. 89 bei juris). Vorliegend ergibt die Auslegung, dass die E GbR und nicht die im Patentregister als Anmelder und damit Inhaber des Klagepatents eingetragenen Herren B, C und D Anmelderin der internationalen Anmeldung ist. Die Herren B, C und D haben nicht als nat\u00fcrliche Personen, sondern in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der E GbR und f\u00fcr diese gehandelt.<\/li>\n<li>Das Handeln f\u00fcr die GbR wird durch die von der Kl\u00e4gerin aufgezeigten Umst\u00e4nde belegt. So sind die Vollmachten vom 15.05.2000 (Anlagenkonvolut K13), mit denen die Herren B, C und D jeweils Patent- und Rechtsanw\u00e4lte beauftragten, sie als Anmelder oder Inhaber zu vertreten, mit dem Stempel der GbR versehen. Die Vollmachten beziehen sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl\u00e4gerin auf die internationale Anmeldung und enthalten zudem einen Hinweis auf ihren Titel. Dar\u00fcber hinaus hat die GbR die Anmelde- und Aufrechterhaltungskosten aller Schutzrechte getragen (Rechnungen der Rechts- und Patentanw\u00e4lte vorgelegt als Anlagenkonvolut K15). Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin nicht nur unwidersprochen vorgetragen, dass der Alleinerfinder des Klagepatents, Herr B, seine Rechte an der Erfindung nicht auf die nat\u00fcrlichen Personen C und D, sondern auf die GbR \u00fcbertragen wollte. Dieser Wille des Erfinders wird auch durch die Umst\u00e4nde belegt und war damit aus Sicht eines objektiven Empf\u00e4ngers erkennbar. Ein Grund, warum Herr B als Alleinerfinder zwei nat\u00fcrlichen Personen die Anmelder- und damit Inhaberstellung einr\u00e4umen wollte, ist nicht ersichtlich. Die Einr\u00e4umung der Rechte an die GbR, deren Gesellschaftszweck das Halten und Verwerten von Patenten sowie die Lizenzvergabe war (\u00a7 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags vom 12.01.1996, Anlage K12) und an der Herr B \u00fcberdies mit 70 % beteiligt ist (\u00a7 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags), erscheint demgegen\u00fcber nachvollziehbar.<\/li>\n<li>Dass die E GbR gegen\u00fcber dem DPMA nicht als Anmelderin benannt wurde, beruhte darauf, dass die Rechtsf\u00e4higkeit der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts und die darauf aufbauende F\u00e4higkeit, als Anmelder Beteiligter eines patentamtlichen Verfahrens zu sein (vgl. dazu Sch\u00e4fers, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 34 Rn. 1), zum Zeitpunkt der internationalen Anmeldung im Mai 2000 noch nicht allgemein anerkannt war. Die Rechtsf\u00e4higkeit der (Au\u00dfen-) GbR, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten besitzt, wurde erst mit dem Urteil des BGH vom 29.01.2001 (NJW 2001, 1056) anerkannt und der zuvor bestehende Streit f\u00fcr die Praxis aufgel\u00f6st. Zwar hat die Beklagtenvertreterin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.02.2020 einen Registerauszug zum Aktenzeichen 594 04 285.2 vorgelegt, ausweislich dessen bereits im Jahr 1997 die Eintragung der GbR als Inhaberin in das Patentregister erfolgt ist. Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass die Rechtslage im Jahr 2000 umstritten war und es somit nachvollziehbare Gr\u00fcnde daf\u00fcr gab, eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts nicht als Anmelderin zu benennen.<\/li>\n<li>Die zu diesem Zeitpunkt ungekl\u00e4rte Rechtslage steht der Sichtweise, wonach die E GbR im Mai 2000 Anmelderin war, nicht entgegen. Die (Teil-) Rechtsf\u00e4higkeit der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts wurde nicht neu begr\u00fcndet, sondern lediglich der Streit um eine bestehende Rechtslage f\u00fcr die Praxis beigelegt.<\/li>\n<li>Gegen die vorgenommene Auslegung spricht nicht, dass die Umschreibung auf die GbR nicht zeitnah nach der Anerkennung der (Teil-) Rechtsf\u00e4higkeit der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts, sondern erst im Jahr 2012 erfolgt ist. Nachtr\u00e4gliches Verhalten kann zwar im Rahmen der Auslegung ber\u00fccksichtigt werden, soweit es R\u00fcckschl\u00fcsse auf den tats\u00e4chlichen Willen und das tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndnis zum Zeitpunkt des Rechtsgesch\u00e4fts zul\u00e4sst (vgl. BGH, Vers\u00e4umnisurteil vom 06.07.2005 \u2013 VIII ZR 136\/04 m. w. N.; OLG Celle, Urteil vom 01.11.2012 \u2013 5 U 201\/11; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, \u00a7 133 Rn. 17). Aus der sp\u00e4ter unterbliebenen Umschreibung lassen sich derartige R\u00fcckschl\u00fcsse jedoch nicht ziehen. Es kann, wie auch der Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.02.2020 ausgef\u00fchrt hat, f\u00fcr die unterbliebene Umschreibung eine Vielzahl von Gr\u00fcnden geben.<\/li>\n<li>Zwar hat die Beklagtenvertreterin unter Vorlage von Registerausz\u00fcgen in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.02.2020 betont, dass von Seiten der B-Gruppe Wert auf eine richtige Registerlage gelegt wurde. So hat sie einen Registerauszug zum Aktenzeichen 10 2004 XX XXXX.5 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass zun\u00e4chst die Herren B, C und D als Anmelder\/Inhaber benannt wurden, im Jahr 2005 aber die Umschreibung auf die E GbR erfolgte. Zudem hat sie auf einen ebenfalls vorgelegten Registerauszug zum Aktenzeichen 10 2004 XXX XXX.4 hingewiesen, wonach im Jahr 2004 das Patent f\u00fcr die GbR angemeldet wurde. Es l\u00e4sst sich aber auch unter Ber\u00fccksichtigung dieses Vortrags nicht feststellen, aus welchen Gr\u00fcnden im einen Fall eine Umschreibung erfolgt ist, im anderen Fall aber nicht. Gerade angesichts der Vielzahl der in Rede stehenden Schutzrechte k\u00f6nnen hier verschiedene Erw\u00e4gungen eine Rolle gespielt haben oder die Umschreibung kann schlicht unbeabsichtigt unterblieben sein.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nIm Zeitraum vom 10.03.2014 bis 29.07.2015 ist die Kl\u00e4gerin aus abgetretenem Recht des Herrn A aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDass die E GbR in diesem Zeitraum, in dem Herr A als Inhaber des Klagepatents in das Register eingetragen war, dessen materielle Inhaberin war, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Zwar hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, Herr A sei aufgrund von gerichtlichen und amtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern um das Klagepatent zur Sicherung der Rechte als Patentinhaber in diesem Zeitraum eingetragen worden, die materielle Berechtigung sei jedoch stets bei der E GbR verblieben. Die Beklagte hat sich indes mit Nichtwissen dazu erkl\u00e4rt, dass eine Umschreibung des Klagepatents im Register auf Herrn A ohne Einfluss auf die materielle Rechtslage erfolgt sei. Die Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen ist nach \u00a7 138 Abs. 4 ZPO zul\u00e4ssig und ihr steht insbesondere nicht die Vermutungswirkung des Patentregisters entgegen. Das Register weist gerade Herrn A und nicht die E GbR als Inhaber aus.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer eingetragene Inhaber, Herr A, hat seine Anspr\u00fcche jedoch mit einer Abtretungsvereinbarung vom 03.02.2020 (Anlage zum Protokoll der Sitzung vom 11.02.2020, Bl. 121 GA) an die Kl\u00e4gerin abgetreten. Diese hat die Abtretung angenommen.<\/li>\n<li>Die Abtretungserkl\u00e4rung konnte der Entscheidung zugrunde gelegt werden, ohne zun\u00e4chst Beweis \u00fcber die zwischen den Parteien streitige Frage der materiellen Berechtigung der GbR zu erheben. Die Kl\u00e4gerin hat zwar ihren Vortrag, die GbR sei auch in diesem Zeitraum materielle Inhaberin gewesen, nicht aufgegeben. Sie hat jedoch mit Vorlage der Abtretungserkl\u00e4rung hilfsweise ihre Anspr\u00fcche damit begr\u00fcndet, dass Herr B Inhaber des Klagepatents gewesen und die Anspr\u00fcche an sie abgetreten hat. Solche sich in tats\u00e4chlicher Hinsicht widersprechenden Begr\u00fcndungen f\u00fcr einen Klageantrag sind nicht ausgeschlossen, wenn das Verh\u00e4ltnis der Begr\u00fcndungen zueinander klargestellt ist, sie also nicht als ein einheitliches Vorbringen geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 18.01.2018 \u2013 I ZR 150\/15, BeckRS 2018, 1197 Rn. 39). Das ist vorliegend der Fall. Nachdem der vorrangig geltend gemachte Vortrag der Kl\u00e4gerin, die GbR sei Inhaberin des Klagepatents gewesen, sich nicht ohne eine Beweisaufnahme feststellen lie\u00df, konnte daher auf die alternative rechtliche Begr\u00fcndung zur\u00fcckgegriffen werden.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 3 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche der Klagepatentschrift, Anlage K2) betrifft einen Auskleidungsschlauch zum Herstellen eines Auskleidungsrohrs f\u00fcr Kanalisierungsarbeiten.<\/li>\n<li>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents ist ein solcher Auskleidungsschlauch (M) sowie ein Verfahren zu dessen Herstellung aus der DE XXX (Anlage B4) bekannt. Dort wird auf einen Wickeldorn ein Innenfolienschlauch aus einem Folienbandmaterial aufgewickelt, auf den wiederum harzgetr\u00e4nkte Faserb\u00e4nder gewickelt werden. Die Anzahl der Faserb\u00e4nder bestimmt dann die St\u00e4rke und Dicke des sp\u00e4teren Auskleidungsrohrs und kann den Anwendungsf\u00e4llen in geeigneter Weise angepasst werden (Absatz [0002]).<\/li>\n<li>Es besteht, so das Klagepatent weiter, auch die M\u00f6glichkeit, einen vorextrudierten Innenschlauch zu verwenden, auf den dann die Faserb\u00e4nder aufwickelbar sind. Des Weiteren wird auf die Au\u00dfenseite der Faserb\u00e4nder ein Au\u00dfenfolienschlauch aufgebracht, der zum einen das bessere Handhaben des Auskleidungsschlauchs gew\u00e4hren und zum anderen das noch nicht ausgeh\u00e4rtete Harz beim Einziehen in ein sanierungsbed\u00fcrftiges Kanalrohr vor Verseifung sch\u00fctzen soll. Hierzu ist es erforderlich, dass der Auskleidungsschlauch eine ausreichende Anbindung an das harzgetr\u00e4nkte Fasermaterial aufweist, da dieser beim Einziehen in den Kanal zahlreichen Belastungen, z.B. durch vorstehende Kanten, Wurzelst\u00fccke etc. ausgesetzt ist (Absatz [0003]).<\/li>\n<li>Ein in einen maroden Kanal eingezogener Auskleidungsschlauch wird mittels eines Druckmediums zur Anlage an die Kanalwandung gebracht und anschlie\u00dfend erfolgt eine Aush\u00e4rtung des harzgetr\u00e4nkten Fasermaterials. Je nach Art des verwendeten Harzes erfolgt die Aush\u00e4rtung mittels unterschiedlicher Medien. Bevorzugt wird zur Zeit eine UV-Aush\u00e4rtung angewendet (Absatz [0004]).<\/li>\n<li>Ein weiteres Problem besteht darin, dass aufgrund von Bruchstellen in der Kanalwandung oder im Bereich von z. B. Hausanschl\u00fcssen die Kanalwandung keine ausreichende Abst\u00fctzung beim Aufrichten des Auskleidungsschlauches mittels Druckmedium bietet. Deshalb muss die Wandung des Auskleidungsschlauches ausreichend stabil sein, damit es nicht zu \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Ausbeulungen und zu Besch\u00e4digungen an dieser Stelle kommt. Bislang wurden deshalb die Faserb\u00e4nder immer in ausreichender Dicke gewickelt, um eine ausreichende Stabilit\u00e4t zu erhalten (Absatz [0005]).<\/li>\n<li>Davon ausgehend bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe, einen Auskleidungsschlauch der eingangs genannten Art mit verbesserten Festigkeitseigenschaften bereitzustellen (Absatz [0006]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent einen Auskleidungsschlauch nach dem vorliegend geltend gemachten Anspruch 1 vor, der sich wie folgt gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1. Auskleidungsschlauch zum Herstellen eines Auskleidungsrohrs f\u00fcr Kanalsanierungsarbeiten.<\/li>\n<li>1.1 Der Auskleidungsschlauch umfasst mindestens eine Schicht aus mindestens einem schlauchf\u00f6rmig angeordneten, harzgetr\u00e4nkten Faserband (7).<\/li>\n<li>1.2 Der Auskleidungsschlauch umfasst einen auf dem mindestens einen Faserband (7) angeordneten Au\u00dfenfolienschlauch (11).<\/li>\n<li>1.3 Eine Kunststofffolie (8) wird zum Bilden des Au\u00dfenfolienschlauchs (11) verwendet.<\/li>\n<li>1.4 Die Kunststoffolie (8) weist auf der den harzgetr\u00e4nkten Faserb\u00e4ndern (7) zugewandten Seite eine Armierung in Form einer aufkaschierten Vliesschicht (13) auf.<\/li>\n<li>Der daneben geltend gemachte Anspruch 3 weist folgendes zus\u00e4tzliche Merkmal auf:<\/li>\n<li>3. Der armierte Au\u00dfenfolienschlauch (11) ist von einem weiteren Au\u00dfenfolienschlauch aus mindestens einer Kunststofffolie umgeben.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht das Merkmal 1.1 des Klagepatentanspruchs 1 und Merkmal 3 als zus\u00e4tzliches Merkmal des Klagepatentanspruchs 3. Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es dazu keiner Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMerkmal 1.1 des Klagepatentanspruchs 1 ist verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach Merkmal 1.1 umfasst der Auskleidungsschlauch mindestens eine Schicht aus mindestens einem schlauchf\u00f6rmig angeordneten, harzgetr\u00e4nkten Faserband.<\/li>\n<li>Mit dem harzgetr\u00e4nkten \u201eFaserband\u201c gibt der Patentanspruch das Material vor, aus dem die beanspruchte Schicht besteht. Es muss sich um ein Fasermaterial handeln, beispielsweise Glasfasergewebe (vgl. Abs\u00e4tze [0024], [0027], [0031]).<\/li>\n<li>Funktion des harzgetr\u00e4nkten Faserbandes ist es, im nicht ausgeh\u00e4rteten Zustand in ein sanierungsbed\u00fcrftiges Kanalrohr eingebracht zu werden (vgl. Absatz [0003]), sodann auszuh\u00e4rten (Absatz [0004]) und im ausgeh\u00e4rteten Zustand das Auskleidungsrohr bereitzustellen (vgl. Abs\u00e4tze [0019], [0029]). Durch die Verwendung eines Faserbandes wird erreicht, dass auch im ausgeh\u00e4rteten Rohr Fasern eingelagert sind (vgl. Absatz [0019]). Die ausgeh\u00e4rteten Faserb\u00e4nder stellen die Hauptfestigkeit des Auskleidungsrohrs her (Absatz [0021]) und die mechanischen Kennwerte bereit (Absatz [0029]).<\/li>\n<li>Eine \u00fcber die schlauchf\u00f6rmige Anordnung hinausgehende Vorgabe an die Form des Faserbandes l\u00e4sst sich dem Merkmal nicht entnehmen. Ma\u00dfgeblich ist nach dem Anspruch die im anspruchsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnis \u2013 dem Auskleidungsschlauch \u2013 vorhandene harzgetr\u00e4nkte Schicht. Ob sich innerhalb der harzgetr\u00e4nkten Schicht \u00fcberhaupt eine bestimmte Form des Faserbandes feststellen l\u00e4sst und um welche Form es sich dabei gegebenenfalls handelt, ist demgegen\u00fcber unerheblich. F\u00fcr die Erf\u00fcllung der dargestellten Funktion, nach Aush\u00e4rtung des Harzes im Auskleidungsrohr Fasern zur Verf\u00fcgung zu stellen und so Festigkeit zu erzeugen, ist eine bestimmte Formgebung ebenfalls nicht erforderlich.<\/li>\n<li>In welcher Form das Fasermaterial im Ausgangszustand zur Verf\u00fcgung gestanden hat, ist nicht Teil des Anspruchs. Beansprucht ist lediglich das Erzeugnis, nicht aber die Art und Weise der Herstellung der Schicht. Soweit das Klagepatent im Zusammenhang mit den Faserb\u00e4ndern von einer Wickelbarkeit spricht (vgl. Abs\u00e4tze [0002], [0003], [0024]) und in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel die Abwicklung des Bandmaterials auf den Wickeldorn darstellt (Fig. 1, Absatz [0024]), hat dies keinen Niederschlag im Anspruch gefunden.<\/li>\n<li>Die Vorgabe einer bestimmten Formgebung l\u00e4sst sich auch nicht aus dem Begriffsbestandteil \u201eBand\u201c ableiten. Das Klagepatent verwendet im Anspruch den Begriff des mindestens einen \u201eFaserbands\u201c (Merkmale 1.1, 1.2) ohne inhaltliche Unterscheidung neben dem Plural \u201eFaserb\u00e4nder\u201c (Merkmal 1.4). In der Beschreibung werden zudem die Begriffe \u201eFasermaterial\u201c (Absatz [0004]), \u201eFaserbandmaterial\u201c (Absatz [0008]) oder \u201eFaserschlauch\u201c (Absatz [0012]) verwendet, ohne dass sich eine inhaltliche Differenzierung feststellen lie\u00dfe. Auch eine begriffliche Differenzierung zwischen einer \u201eFolie\u201c und einem \u201eBand\u201c, die an eine bestimmte Formgebung ankn\u00fcpft, l\u00e4sst sich dem Klagepatent nicht entnehmen. So kann auch der Au\u00dfenfolienschlauch nicht nur durch Aneinanderf\u00fcgen hergestellt werden, sondern ebenso wickelbar sein (vgl. Abs\u00e4tze [0010], [0012], [0032]).<\/li>\n<li>Zwar verwendet das Klagepatent in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel den Begriff \u201ebandf\u00f6rmiges Material\u201c (Absatz [0024]), womit es den Begriff \u201eBand\u201c mit einer bestimmten Formgebung zu verbinden scheint. Allerdings wird an dieser Stelle das Herstellungsverfahren beschrieben und konkret die Abwicklung auf den Wickeldorn. Dass allgemein mit dem Begriff \u201eBand\u201c eine Formgebung verkn\u00fcpft wird, l\u00e4sst sich dem deshalb nicht entnehmen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte argumentiert, im allgemeinen Sprachgebrauch werde unter einem Band ein fortlaufendes Material mit einer reduzierten Breite verstanden und damit etwas anderes als eine Folie oder Schicht beliebiger Gr\u00f6\u00dfe, greift dies nicht durch. Die Patentschrift stellt im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar, so dass letztlich der einer Patentschrift zu entnehmende Begriffsinhalt ma\u00dfgebend ist (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Das Klagepatent hat deutlich gemacht, dass es mit dem Begriff Faserband lediglich ein bestimmtes Material vorgibt, w\u00e4hrend dessen Form sowohl innerhalb der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Schicht als auch im Ausgangszustand unerheblich ist.<\/li>\n<li>Etwas anderes folgt schlie\u00dflich nicht daraus, dass das Klagepatent in Absatz [0002] im Hinblick auf die DE XXX (Anlage B4) f\u00fcr das Ausgangsmaterial des Innenfolienschlauchs den Begriff \u201eFolienbandmaterial\u201c verwendet und die B4 in ihrer Fig. 1 einen auf einer Rolle bereitgestellten schmalen Streifen zeigt. Ein bestimmtes Verst\u00e4ndnis des Klagepatents von dem Begriff \u201eBand\u201c l\u00e4sst sich daraus nicht ableiten. Dies gilt umso mehr als das Klagepatent auch im Hinblick auf die eigene Lehre von \u201eFolienb\u00e4ndern\u201c spricht und hierunter in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform versteht, dass mindestens zwei Teilfolien den Au\u00dfenfolienschlauch bereitstellen (vgl. Absatz [0017]). Von einem schmalen Endlosmaterial kann bei der Verwendung von nur zwei Teilfolien f\u00fcr den gesamten Folienschlauch ebenfalls nicht die Rede sein.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDiese Auslegung zugrunde gelegt, weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mindestens eine Schicht \u2013 n\u00e4mlich zwei Schichten \u2013 aus mindestens einem schlauchf\u00f6rmig angeordneten, harzgetr\u00e4nkten Faserband auf. Sie verf\u00fcgt ausweislich der Darstellung auf der Website (vgl. die Abbildungen 5 und 6 auf Seite 13 der Klage, Bl. 13 GA), die unstreitig den Aufbau zutreffend wiedergibt, \u00fcber zwei glasfaserverst\u00e4rkte Schichten, bestehend aus Glasfasermatten und Glasfasergewebe, die mit Polyesterharz oder Vinylesterharz impr\u00e4gniert wurden. Dass das Glasfasermaterial nicht die Form eines schmalen Endlosmaterials aufweist oder im Ausgangszustand aufgewiesen hat, ist nach obigen Ausf\u00fchrungen unerheblich.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch Merkmal 3, das zus\u00e4tzliche Merkmal des Unteranspruchs 3, ist verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach Merkmal 3 ist der armierte Au\u00dfenfolienschlauch von einem weiteren Au\u00dfenfolienschlauch aus mindestens einer Kunststofffolie umgeben.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nHinsichtlich des weiteren Au\u00dfenfolienschlauchs gibt das Klagepatent vor, dass dieser aus mindestens einer Kunststofffolie besteht. Es kann sich also entweder um eine einzelne Folie oder um eine Ausbildung aus mehreren Folien \u2013 einen Folienverbund \u2013 handeln (vgl. auch Abs\u00e4tze [0010], [0032]).<\/li>\n<li>Der weitere Au\u00dfenfolienschlauch umgibt nach Merkmal 3 den Au\u00dfenfolienschlauch (Merkmal 1.2). Dies ist der Fall, wenn der weitere Au\u00dfenfolienschlauch um den Au\u00dfenfolienschlauch herum angeordnet ist. Eine Verbindung beider Schl\u00e4uche durch beispielsweise Verkleben fordert der Patentanspruch nicht, schlie\u00dft diese aber auch nicht aus.<\/li>\n<li>Eine solche Verbindung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Au\u00dfenfolienschlauch dann kein Schlauch \u2013 ein l\u00e4nglicher Hohlk\u00f6rper \u2013 w\u00e4re. Der Patentanspruch fordert zu der Ausgestaltung des Au\u00dfenfolienschlauchs lediglich die Ausbildung aus einer Kunststofffolie. Die Bezeichnung als \u201eSchlauch\u201c beschreibt den Umstand, dass er eine Lage eines mehrschichtigen Auskleidungsschlauchs bildet. Dass der weitere Au\u00dfenfolienschlauch selbst einen Hohlk\u00f6rper bilden m\u00fcsste und deshalb nicht mit dem Au\u00dfenfolienschlauch verbunden sein d\u00fcrfte, l\u00e4sst sich dem Begriff nicht entnehmen.<\/li>\n<li>Funktion des weiteren Au\u00dfenfolienschlauchs ist es, zus\u00e4tzliche Aufgaben zu \u00fcbernehmen (Abs\u00e4tze [0010], [0032]). Er kann beispielsweise eine Diffusionsbarriere bilden, lichtundurchl\u00e4ssig, reflektierend oder harzundurchl\u00e4ssig sein (Abs\u00e4tze [0010], [0032]). Zudem kann er die Aufgabe \u00fcbernehmen, die Dichtheit des Folienschlauchs herzustellen, so dass der Au\u00dfenfolienschlauch (Merkmal 1.2) dies nicht \u00fcbernehmen muss. Dies wiederum hat den Vorteil, dass die Vliesschicht \u00fcber die komplette Breite des Au\u00dfenfolienschlauchs (Merkmal 1.2) aufgetragen sein kann, weil ein Verschwei\u00dfen der R\u00e4nder nicht zwingend erforderlich ist (Absatz [0032]; vgl. auch Absatz [0010]). Zur Erf\u00fcllung dieser Funktion ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der weitere Au\u00dfenfolienschlauch zur \u00dcbernahme einer zus\u00e4tzlichen Aufgabe objektiv geeignet ist. Wenn dies der Fall ist, ist es auch unter Ber\u00fccksichtigung der Funktion unerheblich, ob der weitere Au\u00dfenfolienschlauch mit dem Au\u00dfenfolienschlauch verbunden ist oder nicht.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nHinsichtlich des Au\u00dfenfolienschlauchs (Merkmal 1.2) gibt das Klagepatent vor, dass zu seinem Bilden eine Kunststofffolie verwendet wird (Merkmal 1.3). Dass weitere Kunststofffolien vorhanden sind, schlie\u00dft der Anspruch auch insoweit nicht aus. Ebenso wenig schlie\u00dft der Anspruch aus, dass es sich bei der Kunststofffolie um eine Verbundfolie handelt, die beispielsweise eine durch Koextrusion verbundene Schicht als Diffusionsbarriere aufweist (vgl. Abs\u00e4tze [0014], [0015], [0030]).<\/li>\n<li>Daraus l\u00e4sst sich jedoch nicht entnehmen, dass eine die Vorgaben an den weiteren Au\u00dfenfolienschlauch (Merkmal 3) erf\u00fcllende Folie als Teil eines mehrschichtigen Au\u00dfenfolienschlauchs (Merkmal 1.2) anzusehen und damit Merkmal 3 nicht verwirklicht w\u00e4re. F\u00fcr die Erf\u00fcllung von Merkmal 3 ist lediglich das objektive Vorhandensein eines weiteren Au\u00dfenfolienschlauchs erforderlich.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber einen weiteren Au\u00dfenfolienschlauch aus mindestens einer Kunststofffolie in diesem Sinne.<\/li>\n<li>Ausweislich der Darstellung auf der Website der Beklagten verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine Au\u00dfenfolie mit UV-Schicht (vgl. Abbildung 7 auf Seite 13 der Klage, Bl. 13 GA). Diese wird beschrieben als:<\/li>\n<li>\u201eMehrschicht-Verbundfolie mit Styrolsperrschicht und aufgeklebter Lichtschutzfolie. Die Au\u00dfenfolie sch\u00fctzt den M vor \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcssen w\u00e4hrend des Transportes und der Installation. Sie verhindert gleichzeitig, dass Licht auf den F trifft. Eine vorzeitige, unerw\u00fcnschte Aush\u00e4rtung, sowie ein Austreten von Harz in die Umgebung wird somit verhindert.\u201c<\/li>\n<li>(Hervorhebung hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>Bei der aufgeklebten Lichtschutzfolie handelt es sich um einen weiteren Au\u00dfenfolienschlauch im Sinne von Merkmal 3. Die aufgeklebte Lichtschutzfolie ist zur Erf\u00fcllung einer zus\u00e4tzlichen Aufgabe, des Lichtschutzes, geeignet und nimmt diese auch wahr. Dass die Beklagte die Lichtschutzfolie als Teil eines Folienverbundes dem Auskleidungsschlauch (Merkmal 1.2) zuordnet, ist f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung unerheblich. Auch f\u00fchrt es nach obiger Auslegung nicht aus der Verletzung heraus, dass die Lichtschutzfolie mittels Klebstoff auf den Au\u00dfenfolienschlauch kaschiert ist.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nEin privates Vorbenutzungsrecht an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, das nach \u00a7 12 Abs. 1 PatG die Rechtswidrigkeit der Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents entfallen lie\u00dfe, steht der Beklagten nicht zu.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 PatG tritt die Wirkung des Patents gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Nach den vom Bundesgerichtshof hierzu erg\u00e4nzend aufgestellten Voraussetzungen liegt eine ausreichende Benutzungshandlung oder Veranstaltung in diesem Sinne nur vor, wenn der Handelnde selbstst\u00e4ndigen Erfindungsbesitz erlangt und diesen redlich erworben und ausge\u00fcbt hat (BGH, GRUR 2010, 47, 48 \u2013 F\u00fcllstoff m. w. N.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEs fehlt an einem Erfindungsbesitz der Beklagten. Der Sanierungsschlauch der Firma M GmbH, N (nachfolgend: M-M), wie er in der \u00dcbergangs-Preisliste vom 12.0X.X (Anlage Ni-K12) dargestellt ist, und der von der Beklagten nach ihrem Vorbringen selbst mit Harz impr\u00e4gniert wurde, offenbart Merkmal 1.4 nicht.<\/li>\n<li>Anhand der Abbildung in der \u00dcbergangs-Preisliste (Anlage Ni-K12) ist weder erkennbar, dass es sich bei der Schicht \u201e\u2026\u201c um eine \u201e\u2026\u201c handelt, noch dass diese Schicht auf die Kunststofffolie \u201e\u2026\u201c ist.<\/li>\n<li>Soweit sich die Beklagte darauf beruft, es habe eine aufkaschierte Vliesschicht vorgelegen und allgemein f\u00fcr den Aufbau des M-Ms Zeugenbeweis anbietet, war dem nicht nachzugehen. Es fehlt bereits auf der Darlegungsebene an einem hinreichenden Vortrag. Um Ausforschungsbeweisen zu begegnen, hat sich der Beklagte bei der Darlegung eines Vorbenutzungstatbestands dezidiert dar\u00fcber zu erkl\u00e4ren, wer genau bei welcher konkreten Gelegenheit welche technischen Erw\u00e4gungen angestellt haben soll, die den Erfindungsbesitz ergeben sollen. Dies gilt insbesondere, wenn die pr\u00e4sentierten Unterlagen den Erfindungsbesitz nicht zeigen (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt E Rn. 561). Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die pauschale Behauptung, der M-M habe die Merkmale verwirklicht, nicht. Es ist auch weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass der Beklagten ein n\u00e4herer Vortrag hierzu nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Eine Auseinandersetzung mit der Ausgestaltung der Schicht \u201e\u2026\u201c w\u00e4re daher von der Beklagten, die den M-M nach ihrem eigenen Vortrag selbst weiterverkauft hat, zu fordern gewesen. Zur Kaschierung w\u00e4re ebenfalls eine n\u00e4here Erl\u00e4uterung m\u00f6glich und der Beklagten zumutbar gewesen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nSelbst wenn man aber annehmen w\u00fcrde, dass der M-M s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 zeigt, w\u00fcrde ein etwaiges Vorbenutzungsrecht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in sachlicher Hinsicht nicht umfassen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Vorbenutzer ist auf die Nutzung desjenigen Besitzstands beschr\u00e4nkt, f\u00fcr den vor dem Priorit\u00e4tstag s\u00e4mtliche Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands erf\u00fcllt waren. Weiterentwicklungen \u00fcber den Umfang der bisherigen Benutzung hinaus sind ihm verwehrt, wenn sie in den Gegenstand der gesch\u00fctzten Erfindung eingreifen. Ein solcher Eingriff liegt vor, wenn bei der als patentverletzend angegriffenen Ausf\u00fchrungsform alle Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind, w\u00e4hrend dies bei der vorbenutzten Ausf\u00fchrungsform wegen Fehlens eines dieser Merkmale noch nicht gegeben war (BGH, GRUR 2002, 231, 234 \u2013 Biegevorrichtung). Ein Eingriff in den Gegenstand des Patents kann dar\u00fcber hinaus aber auch dann vorliegen, wenn der Vorbenutzer die Erfindung in einem st\u00e4rkeren Ma\u00dfe nutzt, als dies seinem Besitzstand entspricht, oder wenn er die Erfindung in anderer Weise nutzt, als dies vor dem Priorit\u00e4tstag der Fall war. Dies kann der Fall sein, wenn mit der Modifikation ein zus\u00e4tzlicher Vorteil verwirklicht wird, der von der nicht modifizierten Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht worden ist. Dies kommt in Betracht, wenn erstmals eine Ausf\u00fchrungsform benutzt wird, die in einem Unteranspruch oder in der Beschreibung des Patents wegen dieses zus\u00e4tzlichen Vorteils hervorgehoben wird (BGH, GRUR 2019, 1171, 1173 f. \u2013 Grenzen des Vorbenutzungsrechts \u2013 Schutzverkleidung).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDaran gemessen ist der Umfang des Vorbenutzungsrechts durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcberschritten.<\/li>\n<li>Dies gilt zun\u00e4chst im Hinblick auf die Verwendung einer \u201eVerbundfolie\u201c f\u00fcr den Au\u00dfenfolienschlauch. Diese stellt, wie unter II. 3. b) erl\u00e4utert, einen mit zus\u00e4tzlichen Vorteilen verbundenen weiteren Au\u00dfenfolienschlauch im Sinne des Unteranspruchs 3 bereit.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus liegt eine \u00fcber den Umfang des Vorbenutzungsrechts hinausgehende Weiterentwicklung darin, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine Innenfolie verf\u00fcgt. Ein solcher Innenfolienschlauch wird in der Beschreibung des Klagepatents erw\u00e4hnt (Absatz [0020], [0023], [0024], [0027]). Als vorteilhaft wird dieser im Patent deshalb beschrieben, weil durch ihn \u2013 ebenso wie durch den Au\u00dfenfolienschlauch \u2013 Leckagen und eine daraus folgende Verseifung des Harzes vermieden werden k\u00f6nnen (vgl. Absatz [0027]). Zudem k\u00f6nnen auf ihn die Faserb\u00e4nder aufwickelbar sein (vgl. Absatz [0003]).<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Beklagte verletzt durch das Herstellen, das Anbieten und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland das Klagepatent, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/li>\n<li>Aufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die nachfolgenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG ist die Beklagte der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach (Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG).<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nFerner steht der Kl\u00e4gerin ab Ver\u00f6ffentlichung der internationalen Anmeldung zuz\u00fcglich einem Monat, somit seit dem 07.01.2001, ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus Art. II \u00a7 1 Abs. 1, Abs. 3 IntPat\u00dcG zu. Die Einreichung einer deutschen \u00dcbersetzung war f\u00fcr den Beginn des Entsch\u00e4digungsanspruchs nicht erforderlich, weil die internationale Anmeldung in deutscher Sprache ver\u00f6ffentlicht worden ist, Art. II \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren festgestellten Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im begehrten Umfang aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Zeit ab Umsetzung der Enforcement-Richtlinie ergibt sich dieser Anspruch unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus steht der Kl\u00e4gerin ein entsprechender Anspruch f\u00fcr vor diesem Zeitraum liegende, ab dem 30.04.2006 begangene Handlungen aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 823, 1004 Abs. 1 S .1 BGB analog i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Enforcement-Richtlinie zu (vgl. zu der Rechtsgrundlage im Einzelnen OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.01.2011 \u2013 I-2 U 18\/19 \u2013 Faktor VIII-Konzentrat, Rn. 181 bei juris).<\/li>\n<li>Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Anspruchs nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG hat die Beklagte nicht dargetan.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Vernichtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erzeugnisse aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. F\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit bestehen keine Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Durchsetzung der Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin steht jedoch teilweise die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung nach \u00a7 214 Abs. 1 BGB entgegen. Vor dem 21.11.2008 entstandene Anspr\u00fcche sind verj\u00e4hrt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nHinsichtlich des Schadensersatzanspruchs ist die Verj\u00e4hrung f\u00fcr Anspr\u00fcche eingetreten, die aus Handlungen bis zum 21.11.2008 resultieren.<\/li>\n<li>Der Schadensersatzanspruch verj\u00e4hrt nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 141 S. 1 PatG, \u00a7\u00a7 195, 199 BGB in der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist betr\u00e4gt drei Jahre, \u00a7 195 BGB. Sie beginnt gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs und Kenntnis bzw. grob fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis des Gl\u00e4ubigers von den haftungsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Gl\u00e4ubigers. Ohne R\u00fccksicht auf die Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis verj\u00e4hrt ein Schadensersatzanspruch wegen einer Patentverletzung als sonstiger Schadensersatzanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 3 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Die Frist beginnt taggenau (Ellenberger, in: Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, \u00a7 199 Rn. 42).<\/li>\n<li>Danach verj\u00e4hrt der Anspruch der Kl\u00e4gerin vorliegend in der H\u00f6chstfrist von zehn Jahren ab seiner Entstehung, \u00a7 199 Abs. 3 BGB. Eine kenntnisabh\u00e4ngige fr\u00fchere Verj\u00e4hrung kommt dagegen nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, dass die subjektiven Voraussetzungen des \u00a7 199 Abs. 1 BGB zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt als innerhalb von drei Jahren vor dem Jahr der Klageerhebung vorgelegen haben.<\/li>\n<li>Entstanden ist der Schadensersatzanspruch jeweils mit der entsprechenden patentverletzenden Handlung. Etwaige rechtsverletzende Dauerhandlungen sind zur Bestimmung des Beginns der Verj\u00e4hrung gedanklich in Einzelhandlungen \u2013 also in Tage \u2013 aufzuspalten, f\u00fcr die jeweils eine gesonderte Verj\u00e4hrungsfrist l\u00e4uft (BGH, GRUR 2015, 780, 782 \u2013 Motorradteile).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Verj\u00e4hrung ist seit dem 21.11.2018 gehemmt, so dass vor dem 21.11.2008 entstandene Anspr\u00fcche verj\u00e4hrt sind.<\/li>\n<li>Gehemmt wird die Verj\u00e4hrung durch Klageerhebung, \u00a7 XXX Abs. 1 Nr. 1 BGB. Erhoben ist die Klage mit ihrer Zustellung, \u00a7 253 Abs. 1 ZPO. Allerdings tritt gem\u00e4\u00df \u00a7 167 ZPO die verj\u00e4hrungshemmende Wirkung bereits mit Eingang des Klageantrags ein, wenn die Zustellung demn\u00e4chst erfolgt. Das ist hier der Fall.<\/li>\n<li>Demn\u00e4chst erfolgt die Zustellung, wenn sie innerhalb einer nach den Umst\u00e4nden angemessenen, selbst l\u00e4ngeren Frist erfolgt, sofern die Partei alles ihr Zumutbare f\u00fcr eine alsbaldige Zustellung getan hat und schutzw\u00fcrdige Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (BGH, Urteil vom 27.05.1999 \u2013 VII ZR 24\/98, Rn. 10 bei juris).<\/li>\n<li>Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin alles ihr Zumutbare f\u00fcr eine alsbaldige Zustellung getan, indem sie nach Erhalt der Vorschussrechnung vom 26.11.2018 am 05.12.2018 die Gerichtsgeb\u00fchren eingezahlt hat. Schutzw\u00fcrdige Belange der Beklagten, die einer Anwendung des \u00a7 167 ZPO entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer Restschadensersatzanspruch nach \u00a7 141 S. 2 PatG i. V. m. \u00a7 852 BGB f\u00fcr vor dem 21.11.2008 entstandene Anspr\u00fcche ist ebenfalls verj\u00e4hrt. Dieser Anspruch verj\u00e4hrt nach \u00a7 852 S. 2 BGB in zehn Jahren ab seiner Entstehung. Damit ist die Verj\u00e4hrungsfrist gleichlaufend zu derjenigen nach \u00a7 199 Abs. 3 BGB (vgl. auch Wagner, in: M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, \u00a7 852 Rn. 1).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch die Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und R\u00fcckruf sind verj\u00e4hrt, soweit es Handlungen vor dem 21.11.2008 betrifft. F\u00fcr andere als Schadensersatzanspr\u00fcche gilt nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 141 S. 1 PatG, \u00a7 199 Abs. 4 BGB eine gleichlaufende H\u00f6chstfrist von zehn Jahren von der Entstehung des Anspruchs an (vgl. dazu auch K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt E Rn. 729).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nF\u00fcr den Entsch\u00e4digungsanspruch gelten nach Art. II \u00a7 1 Abs. 1 S. 2 PatG, der auf \u00a7 141 PatG verweist, die vorstehenden Ausf\u00fchrungen entsprechend. Dieser ist insgesamt verj\u00e4hrt. Wegen der gleichlaufenden Fristen kommt es dabei nicht darauf an, ob man auf den Entsch\u00e4digungsanspruch den f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche geltenden \u00a7 199 Abs. 3 BGB oder den f\u00fcr sonstige Anspr\u00fcche geltenden \u00a7 199 Abs. 4 BGB anwendet.<\/li>\n<li>F\u00fcr den Teil des Entsch\u00e4digungsanspruchs, der vor dem 01.01.2002 entstanden sind, wird \u2013 weil die vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geltende Verj\u00e4hrungsfrist l\u00e4nger war \u2013 die Frist nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen von dem 01.01.2002 an berechnet, Art. 229 \u00a7 6 Abs. 4 EGBGB. Damit lief f\u00fcr solche Anspr\u00fcche die absolute Frist nach \u00a7 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB bzw. \u00a7 199 Abs. 4 BGB zehn Jahre berechnet ab dem 01.01.2002 ab, somit zum Ende des Jahres 2011. Ein rechtzeitiger Hemmungstatbestand liegt nicht vor.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nEine Aussetzung bis zu einer Entscheidung \u00fcber die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO ist nicht veranlasst.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt allerdings ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelungen, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangen und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellen, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nGemessen an dem danach anzuwendenden Ma\u00dfstab ist eine Aussetzung nicht veranlasst.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine Aussetzung ist nicht im Hinblick auf eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme durch die EP 0 301 XXX A1 (Anlage Ni-K3; nachfolgend: Ni-K3) veranlasst.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Ni-K3 offenbart ein Verfahren zur Innenerneuerung von Rohrleitungen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung wird Fig. 8 der Ni-K3 eingeblendet, die den Laminataufbau eines Mehrschichten-Kunststoffreparaturschlauchs zeigt.<br \/>\nbb)<br \/>\nDie Ni-K3 offenbart das Merkmal 1.4 nicht unmittelbar und eindeutig.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEin erfindungsgem\u00e4\u00dfer Erneuerungsschlauch nach der Lehre der Ni-K3 umfasst grunds\u00e4tzlich drei Schichten, n\u00e4mlich eine \u00e4u\u00dfere Folie, eine mittlere Armierungsschicht sowie gegebenenfalls eine innere Folie (Spalte 4, Zeilen 2 ff.; Spalte 5, Zeilen 34 ff.). Bei der mittleren Armierungsschicht kann es sich um ein Faserband handeln, beispielsweise ein Glasfaser-Grundgewebe oder ein Glasfaser-, Kunststoff- oder Naturfaser-Tufting (Spalte 6, Zeilen 6 f.). Dieses ist harzgetr\u00e4nkt<br \/>\n(z. B. Spalte 1, Zeilen 5 f, Zeile 21, Spalte 4, Zeilen 16 ff.). Von diesen drei Schichten ist nur die mittlere Armierungsschicht nicht aus Kunststoff und in Kontakt mit dem Au\u00dfenmantel, so dass nur sie als aufkaschierte Vliesschicht in Betracht kommt. Die mittlere Armierungsschicht der Ni-K3 kann aber nicht gleichzeitig das harzgetr\u00e4nkte Faserband im Sinne von Merkmal 1.1 und die aufkaschierte Vliesschicht im Sinne des Merkmals 1.4 darstellen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nIn Fig. 8 ist ein mehrschichtiger Aufbau offenbart, der angrenzend an die PVC-Folie 1 mehrere Lagen Glasgewebe zeigt. Als aufkaschierte Vliesschicht kommt ihrer Lage nach die Schicht 2 in Betracht. Diese wird als mit einem Spezialkleber auf den Au\u00dfenmantel aufgeklebtes Glasgewebe 2 von 150 g\/m2 beschrieben (Spalte 12, Zeilen 46 ff.). Es handelt sich dabei also nach der dortigen Offenbarung um ein Gewebe und somit nicht um eine Vliesschicht.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nEine weitergehende Offenbarung ergibt sich auch nicht daraus, dass zu der unter (1) beschriebenen mittleren Armierungsschicht offenbart ist, dass diese ein \u201efilz-, vlies- oder gewebef\u00f6rmiges Material bzw. Gewirke\u201c ist (Spalte 5, Zeilen 46\u201348; Spalte 6, Zeilen 1\u20132; Anspruch 12) und dass dieses \u201eauf die \u00e4u\u00dfere Folie aufkaschiert und ein solches ist, das mit aush\u00e4rtbarem Harz getr\u00e4nkt werden kann\u201c.<\/li>\n<li>Damit ist zwar offenbart, eine Armierung in Form einer auf die Kunststofffolie aufkaschierten Vliesschicht vorzusehen. Allerdings ist der Ni-K3 nicht zu entnehmen, dass diese Schicht zus\u00e4tzlich zu dem Faserband vorhanden ist. Vielmehr tritt nach der Offenbarungsstelle in Spalte 5, Zeilen 34 bis Spalte 6, Zeile 5 die aufkaschierte Vliesschicht an die Stelle der mittleren Armierungsschicht. Dies wird noch dadurch unterstrichen, dass diese Schicht mit aush\u00e4rtbarem Harz getr\u00e4nkt werden kann. Es handelt sich um die von der Ni-K3 allgemein als Armierungsschicht bezeichnete getr\u00e4nkte Schicht und nicht um eine Armierung der Au\u00dfenfolie.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nAnhaltspunkte f\u00fcr den Fachmann, die unter (3) er\u00f6rterte Offenbarungsstelle auf den unter (2) beschriebenen mehrschichtigen Aufbau der Fig. 8 zu \u00fcbertragen und zwar in der Form, dass nur die Glasgewebeschicht 2 durch eine aufkaschierte Vliesschicht ersetzt wird, enth\u00e4lt die Ni-K3 nicht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine Aussetzung im Hinblick auf eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents durch die WO 91\/14896 A1 (Anlage Ni-K5, in maschinell erstellter deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B5; nachfolgend: Ni-K5) ist ebenfalls nicht veranlasst.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Ni-K5 betrifft Auskleidungsmaterialien f\u00fcr Rohrleitungen und Durchg\u00e4nge. Zur Veranschaulichung wird Fig. 4 der Ni-K5 eingeblendet:<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nMerkmal 1.4 ist in der Ni-K5 nicht eindeutig und unmittelbar offenbart.<\/li>\n<li>Die Ni-K5 offenbart einen \u00e4u\u00dferen Filzschlauch (\u2026), der mit einer \u00e4u\u00dferen undurchl\u00e4ssigen Beschichtung versehen ist (\u2026).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEs ist der Ni-K5 nicht eindeutig und unmittelbar zu entnehmen, dass die Kunststofffolie eine \u201eArmierung\u201c aufweist.<\/li>\n<li>Bei der Armierung im Sinne des Klagepatents handelt es sich um eine Verst\u00e4rkung des Folienschlauchs, die diesem eine zus\u00e4tzliche Stabilit\u00e4t verleiht (vgl. Absatz [0008]). Dadurch dehnt sich der Schlauch beim Aufrichten gleichm\u00e4\u00dfiger auf (vgl. Absatz [0008]).<\/li>\n<li>Eine so verstandene Armierung der Kunststofffolie ist der Ni-K5 nicht zu entnehmen. Der \u00e4u\u00dfere Filzschlauch (\u2026) der Ni-K5 ist mit einer \u00e4u\u00dferen undurchl\u00e4ssigen Beschichtung versehen (\u2026). Dass der Filzschlauch im Hinblick auf diese Beschichtung eine Verst\u00e4rkung darstellt, ist nicht erkennbar.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nFerner fehlt es an der unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung einer \u201eVliesschicht\u201c.<\/li>\n<li>Dass der Fachmann Filz zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents als Vlies angesehen h\u00e4tte, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der DIN XXX aus dem Jahr 1982 mit der \u00dcberschrift \u201eVliese, verfestigte Vliese (Filze, Vliesstoffe, Watten) und Vliesverbundstoffe auf Basis textiler Fasern; Technologische Einteilung\u201c, die vielmehr eine Abgrenzung nahelegt. Jedenfalls f\u00fcr eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer Vliesschicht reicht die Darstellung einer Filzschicht nicht aus.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist nicht eindeutig und unmittelbar offenbart, dass der Filzschlauch auf die Beschichtung \u201eaufkaschiert\u201c ist. Hierf\u00fcr ist insbesondere die Bezeichnung als \u201eBeschichtung\u201c (\u2026) nicht ausreichend. Dass der Filzschlauch auf die Beschichtung aufkaschiert, die Schichten also insbesondere unter Verwendung von Kaschiermitteln miteinander verbunden werden, l\u00e4sst sich dem nicht hinreichend entnehmen. Das in der Fig. 4 der Ni-K5 gezeigte Vern\u00e4hen der Lagen an einer Stelle offenbart ebenfalls kein Aufkaschieren im Sinne des Merkmals 1.4.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEine Aussetzung ist auch nicht im Hinblick auf eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents durch die WO 90\/XXX A1 (in englischer Sprache vorgelegt als Anlage Ni-K8, nachfolgend: Ni-K8) veranlasst.<\/li>\n<li>Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass es sich bei Schicht 16 der Ni-K8 um eine \u201eVliesschicht\u201c im Sinne des Merkmals 1.4 handelt.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich ferner nicht feststellen, dass die WO 90\/XXX A1 (in englischer Sprache vorgelegt als Anlage Ni-K10; T2-Schrift zu dem aufgrund der Ni-K10 erteilten EP 0 XXX 121 B1 vorgelegt als Anlage B7; nachfolgend: Ni-K10) die Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweg nimmt.<\/li>\n<li>In der Ni-K10 ist keine Vliesschicht im Sinne des Merkmals 1.4 offenbart, sondern eine Filzschicht. Auf die Ausf\u00fchrungen zur Ni-K5 (siehe oben unter b) bb) (2)) wird Bezug genommen.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte darauf beruft, der Klagepatentanspruch 3 sei im Hinblick auf die DE 44 XX XXX (Anlage Ni-K16) in Verbindung mit den als neuheitssch\u00e4dlich eingewandten Druckschriften nicht erfinderisch, er\u00fcbrigen sich dazu weitere Ausf\u00fchrungen. Keine der unter a) bis d) erl\u00e4uterten Entgegenhaltungen offenbart das Merkmal 1.4, welches auch nicht in der Ni-K16 gezeigt ist.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nEine Aussetzung ist schlie\u00dflich nicht im Hinblick auf eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit ausgehend von der WO 95\/0XXXX A1 (Anlage B8; nachfolgend: B8) veranlasst.<\/li>\n<li>Gegen eine Aussetzung spricht, dass die Beklagte diesen Einwand erstmals in der Duplik geltend gemacht hat. Ebenso wie eine erst kurzfristig vor dem Termin im Verletzungsprozess erhobene Nichtigkeitsklage gegen eine Aussetzung sprechen kann (vgl. BGH, GRUR, 2012, 93 \u2013 Klimaschrank; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.02.2016 \u2013 I-2 U 19\/15; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 54 \u2013 Sportschuhsohle; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt E Rn. 791), kann dies auch im Hinblick auf einzelne Entgegenhaltungen gelten. Eine Begr\u00fcndung f\u00fcr die sp\u00e4te Geltendmachung nennt die Beklagte nicht.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen offenbart die B8 nicht nur keine Vliesschicht, sondern dar\u00fcber hinaus auch nicht die Anordnung der Schicht \u201eauf der den harzgetr\u00e4nkten Faserb\u00e4ndern zugewandten Seite\u201c im Sinne des Merkmals 1.4. Die B8 er\u00f6rtert die Anordnung der verst\u00e4rkenden Schicht vielmehr gar nicht. Dies reicht jedenfalls f\u00fcr eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Anordnung nicht aus.<\/li>\n<li>Zu der unstreitig nicht offenbarten Vliesschicht ist dar\u00fcber hinaus bereits kein Anlass f\u00fcr den Fachmann erkennbar, eine solche anstelle einer Gewebeschicht vorzusehen.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin war keine Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10.02.2020 zu gew\u00e4hren. Den Schriftsatznachlass hatte der Kl\u00e4gervertreter in der Sitzung vom 11.02.2020 nur \u201ehilfsweise\u201c beantragt, somit f\u00fcr den Fall, dass auch unter Ber\u00fccksichtigung der im Termin vorgelegten Abtretungserkl\u00e4rung weiterer Vortrag zu der in dem betreffenden Schriftsatz er\u00f6rterten Frage der Parteistellung und Aktivlegitimation erforderlich w\u00e4re. Das ist, wie unter B. und C. I. er\u00f6rtert, nicht der Fall.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 19.02.2020 hat keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gegeben, \u00a7 156 ZPO.<\/li>\n<li>F.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin sind Teilsicherheiten f\u00fcr die gesonderte vorl\u00e4ufige Vollstreckung festgesetzt worden.<\/li>\n<li>G. Der Streitwert wird auf \u20ac 250.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3005 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 03. 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