{"id":8450,"date":"2020-10-19T09:12:35","date_gmt":"2020-10-19T09:12:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8450"},"modified":"2020-10-19T14:42:53","modified_gmt":"2020-10-19T14:42:53","slug":"4a-o-2-19-aufblaswerkzeug-mit-kompressoranordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8450","title":{"rendered":"4a O 2\/19 &#8211; Aufblaswerkzeug mit Kompressoranordnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3004<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. April 2020, Az. 4a O 2\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Werkzeuge zum Reparieren und Aufblasen aufblasbarer Artikel, insbesondere von Fahrzeugreifen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu verkaufen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei die Werkzeuge [aufweisen:] eine Kompressoranordnung; eine Dichtungsfluid-Beh\u00e4lteranordnung, die einen mit der Kompressoranordnung verbindbaren Einlass und einen Auslass, der die Beh\u00e4lteranordnung mit einem aufblasbaren Gegenstand fluidtechnisch verbindet, definieren; ein Geh\u00e4use, das die Kompressoranordnung wenigstens teilweise aufnimmt; ein Unterst\u00fctzungselement, das in Bezug auf das Geh\u00e4use fest ist; und Einrastverbindungsmitteln zum Verbinden der Beh\u00e4lteranordnung mit dem Unterst\u00fctzungselement; wobei die Einrastverbindungsmittel einen Sitz definieren, der in Bezug auf das Unterst\u00fctzungselement fest ist, um die Beh\u00e4lteranordnung zu unterst\u00fctzen;<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die Einrastverbindungsmittel au\u00dferdem eine Leitung definieren, die in Bezug auf das Unterst\u00fctzungselement fest ist und mit dem Sitz fluidtechnisch verbunden ist, um die Beh\u00e4lteranordnung und die Kompressoranordnung zu verbinden,<\/li>\n<li>wobei die Einrastverbindungsmittel die mechanische und fluidtechnische Verbindung der Beh\u00e4lteranordnung mit der Kompressoranordnung gleichzeitig bereitstellen;<br \/>\n\u2013 Klagepatent EP 2 029 XXX B1 (Anspruch 1) \u2013<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer l.1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Mai 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Mai 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die unter I.1. bezeichneten, seit dem 20. Mai 2011 in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich durch das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu l.1. bezeichneten und seit dem 20. Mai 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>V. Von den Gerichtskosten und den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 20 %, die Beklagte zu 1) 50 % und der Beklagte zu 3) 30 %. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin. Im \u00dcbrigen tragen die Parteien ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst.<\/li>\n<li>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 560.000,00, f\u00fcr die Beklage zu 2) (hinsichtlich der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Die Beklagten zu 1) und zu 2) nimmt sie zus\u00e4tzlich auf R\u00fcckruf und Vernichtung patentverletzender Gegenst\u00e4nde in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage K2) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 029 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt mit deutscher \u00dcbersetzung in Anlage K1 bzw. K1a). Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 19.06.2007 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 20.06.2006 der IT XXX angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 20.04.2011 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ging aus dem Klagepatent vor dem LG Mannheim gegen ein nicht am hiesigen Rechtsstreit beteiligtes Unternehmen vor. Die Klage wurde von dem LG Mannheim abgewiesen (vgl. das in Anlage B1 vorgelegte Urteil). Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin hin \u00e4nderte das OLG Karlsruhe das Urteil des LG Mannheim mit Urteil vom 01.07.2019 ab (Az. 6 U 170\/16; vorgelegt in Anlage K5; nachfolgend kurz: das OLG-Urteil) und erkannte auf die Verletzung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Auf eine Nichtigkeitsklage eines nicht am hiesigen Rechtsstreit beteiligen Unternehmens (nachfolgend: erste Nichtigkeitsklage) hin wurde das Klagepatent vom Bundespatentgericht mit Urteil vom 17.04.2018 (Az. 5 Ni 36\/16 (EP), vorgelegt als Anlage B2; nachfolgend kurz: das BPatG-Urteil) in beschr\u00e4nkter Fassung aufrechterhalten, namentlich in einer Kombination der erteilten Anspr\u00fcche 1 und 2. Das Urteil wurde nicht rechtskr\u00e4ftig, da die Nichtigkeitskl\u00e4gerin im Rahmen des Nichtigkeitsberufungsverfahrens die erste Nichtigkeitsklage mit Schriftsatz vom 04.09.2019 zur\u00fccknahm.<\/li>\n<li>Unter dem 07.02.2020 reichte die Beklagte zu 1) Nichtigkeitsklage (nachfolgend auch: zweite Nichtigkeitsklage) gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht ein. Die Zustellung der Nichtigkeitsklage war im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung am 17.03.2020 noch nicht erfolgt.<\/li>\n<li>Der im hiesigen Verfahren mit einem zus\u00e4tzlichen Merkmal geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der erteilten Fassung in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eA kit for repairing and inflating inflatable articles, comprising a compressor assembly (C); a sealing fluid container assembly (3) defining an inlet (23) connectable to said compressor assembly (C), and an outlet (24) connecting said container assembly (3) fluidically to an inflatable article; a casing (2) at least partly housing said compressor assembly (C); a E (11) fixed with respect to said casing (2); and click-on connecting means (26) for connecting said container assembly (3) to said E (11); wherein said click-on connecting means (26) define a seat (33, 43) fixed with respect to said E (11) to support said container assembly (3);<\/li>\n<li>characterized in that said click-on connecting means also define a conduit (34) fixed with respect to said E (11) and connected fluidically to said seat (33, 43) to connect said container assembly (3) and said compressor assembly (C).\u201c<\/li>\n<li>In der deutschen Fassung der Anspr\u00fcche des Klagepatents lautet der erteilte Anspruch 1 wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eWerkzeug zum Reparieren und Aufblasen aufblasbarer Artikel, mit einer Kompressoranordnung (C); einer Dichtungsfluid-Beh\u00e4lteranordnung (3), die einen mit der Kompressoranordnung (C) verbindbaren Einlass (23) und einen Auslass (24), der die Beh\u00e4lteranordnung (3) mit einem aufblasbaren Gegenstand fluidtechnisch verbindet, definiert; einem Geh\u00e4use (2), das die Kompressoranordnung (C) wenigstens teilweise aufnimmt; einem Unterst\u00fctzungselement (11), das in Bezug auf das Geh\u00e4use (2) fest ist; und Einrastverbindungsmitteln (26) zum Verbinden der Beh\u00e4lteranordnung (3) mit dem Unterst\u00fctzungselement (11); wobei die Einrastverbindungsmittel (26) einen Sitz (33, 43) definieren, der in Bezug auf das Unterst\u00fctzungselement (11) fest ist, um die Beh\u00e4lteranordnung (3) zu unterst\u00fctzen;<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die Einrastverbindungsmittel au\u00dferdem eine Leitung (34) definieren, die in Bezug auf das Unterst\u00fctzungselement (11) fest ist und mit dem Sitz (33, 43) fluidtechnisch verbunden ist, um die Beh\u00e4lteranordnung (3) und die Kompressoranordnung (C) zu verbinden.\u201c<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht Anspruch 1 im vorliegenden Verfahren mit dem Zusatz geltend,<\/li>\n<li>\u201ewobei die Einrastverbindungsmittel die mechanische und fluidtechnische Verbindung der Beh\u00e4lteranordnung mit der Kompressoranordnung gleichzeitig bereitstellen.\u201c<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre werden nachfolgend Fig. 1 und Fig. 2 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Fig. 1 zeigt nach der Beschreibung des Klagepatents (dort Abs. [0008] bzw. S. 2 Z. 68 ff. der \u00dcbersetzung in Anlage K1a) einen L\u00e4ngsschnitt eines Werkzeugs bzw. eines Kits gem\u00e4\u00df der beanspruchten Lehre, w\u00e4hrend Fig. 2 eine gegen\u00fcber der Fig. 1 um 90\u00b0 um die vertikale Achse gedrehte Darstellung des Werkzeugs ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist ein (&#8230;) Unternehmen und stellt ein Produkt namens \u201eA\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) zur Reparatur von Autoreifen her und bietet es auf ihren englisch-sprachigen Internetseiten an. Hierbei nennt sie auch deutsche Automobilhersteller als Kunden.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) ist ein (&#8230;) Unternehmen. Die urspr\u00fcngliche Beklagte zu 2) wurde nach Rechtsh\u00e4ngigkeit auf die \u201eB\u201c verschmolzen, die sich wiederum in \u201eC GmbH\u201c umbenannte \u2013 also den Namen der urspr\u00fcnglichen Beklagten zu 2) annahm (vgl. die in Anlagen K7 und K8 vorgelegten Handelsregisterausz\u00fcge).<\/li>\n<li>Der Beklagte zu 3) ist CEO der Beklagten zu 1) und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2).<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht aus einem Geh\u00e4use, in dem ein Kompressor Druckluft erzeugt. Auf das Geh\u00e4use l\u00e4sst sich eine Flasche mit Dichtungsfluid \u00fcber eine spezielle Bajonettverbindung befestigen, so dass Druckluft vom Kompressor in die Flasche gepumpt wird. Das nachstehend eingeblendete Bild von S. 21 der Klageschrift (= Bl. 21 GA; hier gedreht und verkleinert dargestellt) zeigt den flaschenseitigen Teil der Verbindung, wobei der rote Pfeil auf einen von zwei gegen\u00fcberliegenden Vorspr\u00fcngen zeigt:<br \/>\nDie nachstehende Darstellung von S. 18 der Replik (= Bl. 88 GA) zeigt dies in der Draufsicht, wobei die gr\u00fcnen Pfeile hier Aussparungen veranschaulichen:<\/li>\n<li>Die folgend eingeblendeten Bilder von S. 23 der Klageschrift (= Bl. 23 GA) und S. 18 der Replik 8 (= Bl. 88 GA) zeigen dagegen den kompressorseitigen Teil der Verbindung aus unterschiedlichen Winkeln, wobei der rote Pfeil auf den Auslass der vom Kompressor kommenden Druckluft-Leitung zeigt, w\u00e4hrend die Kreise Zapfen verdeutlichen:<\/li>\n<li>Die Dichtungsfluid-Flasche wird auf dem Kompressorgeh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befestigt, indem diese zun\u00e4chst auf den Stutzen aufgesetzt wird. Sind die Zapfen am Kompressorgeh\u00e4use im Bereich der flaschenseitigen Aussparungen, greifen die Zapfen in den Stutzen der Falsche ein. Dreht man die Dichtungsfluid-Flasche gegen\u00fcber dem Kompressorgeh\u00e4use, werden die Zapfen \u00fcber die oben gezeigten Vorspr\u00fcnge geschoben. Die Flasche l\u00e4sst sich mit demselben Kraftaufwand wieder herausdrehen und \u2013 sobald die Zapfen wieder im Bereich der Aussparungen sind \u2013 abnehmen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten das Klagepatent durch Angebot und\/oder Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von den Merkmalen der geltend gemachten Anspruchskombination unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber Einrastverbindungsmittel, die \u2013 wie vom Klagepatent vorgesehen \u2013 einen Sitz und eine Leitung definierten. Patentgem\u00e4\u00df solle die Anzahl der Arbeitsschritte beim Verbinden von Beh\u00e4lteranordnung und Kompressorgeh\u00e4use dadurch reduziert werden, dass die Einrastverbindungsmittel nicht nur eine mechanische Verbindung zwischen ihnen schafft, sondern \u00fcber die Leitung auch eine fluidtechnische Verbindung zeitgleich hergestellt werde. Der Patentanspruch lasse offen, ob die Verbindung allein durch die Einrastverbindung bereitgestellt wird \u2013 solange sich eine mechanische und fluidtechnische Verbindung in einem Arbeitsschritt herstellen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>Die Einrastverbindungsmittel k\u00f6nnten patentgem\u00e4\u00df mehrteilig ausgestaltet sein. Nicht jedes Element der Gesamtheit von Einstrastverbindungsmitteln m\u00fcsse selbst im engeren Sinne Rastmittel aufweisen. Das Klagepatent mache zudem keine Vorgaben, wo die Elemente der Einrastverbindungsmittel anzuordnen sind.<\/li>\n<li>Sitz und Leitung m\u00fcssten nicht zwingend unmittelbar untrennbar fest mit dem Unterst\u00fctzungselement verbunden sein; sie m\u00fcssten auch nicht trennscharf voneinander unterschieden werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Der patentgem\u00e4\u00dfe Sitz solle die Beh\u00e4lteranordnung unterst\u00fctzen, also tragen und so eine feste mechanische Verbindung der Beh\u00e4lteranordnung zur Kompressoranordnung herstellen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Im Gegensatz zur Ansicht des Bundespatentgerichts m\u00fcsse ein Sitz keine Fl\u00e4che mit Kontakt zum Gegenk\u00f6rper (der Beh\u00e4lteranordnung) sein, sondern ein zur zumindest teilweisen Aufnahme der Beh\u00e4lteranordnung geeigneten (Hohl-) Raum mit fl\u00e4chigen Strukturen als Kontakt\/Auflagefl\u00e4chen.<\/li>\n<li>Eine \u201efluidtechnische Verbindung\u201c von Leitung und Sitz verlange alleine eine derartige drucklufttechnische Zuordnung der positionsfesten Vorrichtungskomponenten, bei der die Leitung mit der \u00d6ffnung ihres Ausgangs hin zum als Raum verstandenen Sitz anliegt und die Leitung danach so im Bereich des Sitzes ist, dass die fluidtechnische Verbindung der Beh\u00e4lteranordnung mit der Kompressoranordnung zugleich mit der mechanischen Verbindung von Beh\u00e4lteranordnung und Unterst\u00fctzungselement bewirkt werden kann. Der Sitz m\u00fcsse als solcher an der Fluidzuf\u00fchrung im Benutzungszustand nicht unmittelbar beteiligt sein \u2013 die den Sitz abgrenzenden Fl\u00e4chen m\u00fcssten also nicht unmittelbar selbst mit Druckluft in Kontakt gelangen. Dies sei auch f\u00fcr die Verbindbarkeit von Beh\u00e4lteranordnung und Kompressoranordnung in einem einzigen Arbeitsschritt nicht erforderlich.<\/li>\n<li>Bei zutreffendem Verst\u00e4ndnis der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Einrastverbindungsmittel auf, und zwar in Form von Vorspr\u00fcngen in der Bajonettverbindung, die in Kombination mit den auf Seiten des Kompressorgeh\u00e4uses vorhandenen Zapfen die Beh\u00e4lteranordnung fest verrasteten. Die Verrastung erfolge, wenn die Zapfen \u00fcber die Vorspr\u00fcnge gedr\u00fcckt w\u00fcrden; hierdurch werde ein willk\u00fcrliches L\u00f6sen der Verbindung verhindert.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise ferner einen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Sitz auf, und zwar in Gestalt von Fl\u00e4chen auf der Oberseite der Kompressoranordnung, die im Benutzungszustand der Vorrichtung einen Kontakt zur Beh\u00e4lteranordnung (wie ein Lager) bereitstellten. Dies gelte auch f\u00fcr die zylindrischen W\u00e4nde im Bereich des Anschlussstutzens.<\/li>\n<li>Auch die Beklagte zu 2) begehe patentverletzende Handlungen. Der Sitz der Beklagten zu 2) in D sei unter www.(&#8230;) \u2013 den Internetseiten der Beklagten zu 1) \u2013 als B\u00fcro der Beklagten zu 1) genannt. Weiterhin wurde \u2013 unstreitig \u2013 auf der Homepage der Beklagten zu 1) aufgef\u00fchrt: \u201e(\u2026)\u201c (\u201e\u2026\u201c), was Benutzungshandlungen der Beklagten zu 2) belege. Die Beklagte zu 2) k\u00f6nnte auch nicht die Verantwortung f\u00fcr die Internetseiten der Beklagten zu 1) von sich weisen.<\/li>\n<li>Das Verfahren sei nicht in Bezug auf die anh\u00e4ngige (zweite) Nichtigkeitsklage auszusetzen. Beim Aussetzungsma\u00dfstab sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte zu 1) die Nichtigkeitsklage sp\u00e4t eingereicht hat. Das Urteil des Bundespatentgerichts im ersten Nichtigkeitsverfahren sei offensichtlich unrichtig. Das Bundespatentgericht irre, wenn es meine, \u201everbindbar\u201c im Anspruchswortlaut verlange nur die Verbindung zu irgendeinem Zeitpunkt. Der Anspruch sei vielmehr auf Vorrichtungen beschr\u00e4nkt, bei denen die mechanische und fluidtechnische Verbindung der Beh\u00e4lteranordnung mit der Kompressoranordnung gleichzeitig erfolgt. Dies werde jedenfalls durch das neu eingef\u00fcgte Merkmal klargestellt, so dass sich nun auch nach Ansicht des Bundespatentgerichts die Lehre des Klagepatents von der Entgegenhaltung D7 (WO 03\/XXX) abgrenze.<\/li>\n<li>\nIn der Klageschrift hat die Kl\u00e4gerin die nunmehr gestellten Antr\u00e4ge auf Grundlage der vom Bundespatentgericht im ersten Nichtigkeitsverfahren aufrechterhaltenen Anspruchsfassung angek\u00fcndigt. Nach R\u00fccknahme der ersten Nichtigkeitsklage hat sie angek\u00fcndigt, das Klagepatent in der erteilten Anspruchsfassung geltend zu machen. In der Triplik vom 06.03.2020 hat die Kl\u00e4gerin den Unterlassungsantrag abermals umgestellt und macht nunmehr die oben dargestellte, beschr\u00e4nkte Anspruchsfassung des Klagepatents geltend.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>&#8211; hinsichtlich der Beklagten zu 1): wie erkannt, jedoch zus\u00e4tzlich,<\/li>\n<li>die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter l.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben oder \u2013 nach Wahl der Beklagten \u2013 diese Erzeugnisse selbst zu vernichten;<\/li>\n<li>\u2013 hinsichtlich der Beklagten zu 2): wie hinsichtlich der Beklagten zu 1) beantragt, wobei sie die Feststellung der gesamtschuldnerische Haftung hinsichtlich aller drei Beklagten im Antrag zu Ziff. IV. begehrt;<\/li>\n<li>\u2013 hinsichtlich des Beklagten zu 3): wie erkannt;<\/li>\n<li>hilfsweise,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zum erstinstanzlichen Abschluss des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen;<\/li>\n<li>\u00e4u\u00dferst hilfsweise:<br \/>\nden Beklagten vorzubehalten, die Vollstreckung aus einem m\u00f6glichen Urteil gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagten tragen vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht.<\/li>\n<li>Sie meinen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keine Einrastverbindungsmittel zum Verbinden der Beh\u00e4lteranordnung (Dichtungsfluid-Flasche) mit einem Unterst\u00fctzungselement am Kompressor auf.<\/li>\n<li>Das Klagepatent k\u00f6nne nicht auf die allgemeine Funktionalit\u00e4t des gemeinsamen Herstellens beider Verbindungen reduziert werden. Der Anspruch schreibe nicht irgendeine Verbindung vor, sondern Einrastverbindungsmittel. Dabei m\u00fcsse es sich um eine formschl\u00fcssige Verbindung handeln. Eine kraftschl\u00fcssige Verbindung stelle dagegen \u2013 wie auch das Bundespatentgericht im ersten Nichtigkeitsverfahren ausgef\u00fchrt hat \u2013 kein patentgem\u00e4\u00dfes Einrastverbindungsmittel dar. Eine Rastverbindung sorge f\u00fcr eine einfache, schnelle und sichere Montage, bei der die Endposition der Beh\u00e4lteranordnung klar definiert und f\u00fcr den Benutzer gut erkennbar sei.<\/li>\n<li>Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht. Mangels formschl\u00fcssiger Verbindung fehle es an Einrastverbindungsmitteln. Im Bajonettverschluss zwischen Beh\u00e4lter- und Kompressoranordnung gebe es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keinen Formschluss, sondern nur eine kraftschl\u00fcssige Verbindung. Beim Auf- oder Abschrauben der Dichtungsfluid-Flasche sei keine Rastung feststellbar, der Kraftaufwand beim Eindrehen sei derselbe wie beim Ausdrehen der Dichtungsfluid-Flasche.<\/li>\n<li>Der Stutzen des Kompressorgeh\u00e4uses mit seinen Vorspr\u00fcngen sei auch deshalb kein Einrastverbindungsmittel, da er keinen Sitz definiere, um die Beh\u00e4lteranordnung zu unterst\u00fctzen. Zudem sei der Stutzen des Kompressorgeh\u00e4uses nicht fest in Bezug auf das Unterst\u00fctzungselement, sondern \u00fcber seine elastischen Arme beweglich im Kompressorgeh\u00e4use gelagert.<\/li>\n<li>Das OLG Karlsruhe gehe \u00fcber das patentrechtlich zul\u00e4ssige einer funktionalen Auslegung heraus, indem es den Anspruch auf seine grunds\u00e4tzliche Funktion der gleichzeitigen Herstellung von mechanischer und fluidtechnischer Verbindung reduziere. Es lasse au\u00dfer Acht, dass nicht beliebige Teile der Vorrichtung, sondern konkret die Einrastverbindungsmittel Sitz und Leitung definieren sollen. Patentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse der Sitz fluidtechnisch selbst mit der Leitung verbunden sein.<\/li>\n<li>Sitz und Leitung m\u00fcssten zwingend r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich voneinander zu unterscheiden sein, denn anspruchsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse beides \u201edefiniert\u201c werden, wobei jeweils unterschiedliche Vorgaben zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Gestaltung gemacht werden. Das Klagepatent lehre einerseits Mittel f\u00fcr die mechanische Verbindung und andererseits Mittel f\u00fcr die fluidtechnische Verbindung.<\/li>\n<li>Patentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse es zu einem direkten Kontakt zwischen dem Sitz und der einstr\u00f6menden Druckluft (von der Kompressoranordnung) kommen. Um eine dichte fluidtechnische Verbindung zu erreichen, sehe das Klagepatent einen Puffer vor, der (Fertigungs-) Toleranzen auffangen k\u00f6nne \u2013 und gerade keine federnde Verbindung. Der Sitz solle \u00fcber die Leitung fluidtechnisch mit Druckmitteln versorgt werden.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei dagegen die Leitung nicht fluidtechnisch mit dem Sitz verbunden. Vielmehr werde die Leitung unmittelbar an den Einlass der Beh\u00e4lteranordnung gef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Der Stutzen \u2013 und damit nach Ansicht der Kl\u00e4gerin die Leitung \u2013 sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht fest in Bezug auf das Unterst\u00fctzungsgeh\u00e4use, sondern federnd gelagert.<\/li>\n<li>Soweit das neu hinzugef\u00fcgte Merkmal eine Gleichzeitigkeit verlange, k\u00f6nne dies theoretisch im Sinne einer Doppelfunktion oder als zeitgleich bei der Montage verstanden werden. Bei zutreffender Auslegung k\u00f6nne aber keine zeitliche Komponente angesprochen sein, da es sich um einen Vorrichtungsanspruch handelt, der die Vorrichtung im Gebrauchszustand anspreche, in dem Beh\u00e4lter- und Kompressoranordnung miteinander verbunden sind. Die Abs. [0018] und [0052] der Beschreibung des Klagepatents, auf die sich die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Offenbarung des neuen Merkmals st\u00fctzt, enthielten keinen Verweis auf die Gleichzeitigkeit. Gleichzeitig m\u00fcsse damit so verstanden werden, dass die Einrastverbindungsmittel eine Doppelfunktion haben (mechanische und fluidtechnische Verbindung herstellen) und k\u00f6nne nicht als Beschr\u00e4nkung auf eine Montagereihenfolge angesehen werden.<\/li>\n<li>Hiernach sei das Klagepatent weiter von der Entgegenhaltung D7 (WO 03\/XXX) vorweggenommen, so dass das Verfahren jedenfalls hilfsweise in Bezug auf das anh\u00e4ngige (zweite) Nichtigkeitsverfahren auszusetzen sein. Es reiche f\u00fcr die Vorwegnahme aus, dass die Verbindung in der D7 im Montageprozess nicht mit der vollst\u00e4ndigen Beh\u00e4lteranordnung erfolge.<\/li>\n<li>W\u00fcrde man dennoch \u201egleichzeitig\u201c als Zeitkomponente verstehen, m\u00fcsse man bei der Verletzung verlangen, dass mechanische und fluidtechnische Verbindung ohne jeglichen Zwischenschritt hergestellt werden. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall. Vielmehr werde zun\u00e4chst die mechanische Verbindung erstellt, w\u00e4hrend die fluidtechnische Verbindung erst mit dem Aufschrauben bis zum Anschlag entsteht. Mangels Offenbarung einer zeitlichen Gleichzeitigkeit sei auch der eingeschr\u00e4nkte Anspruch nicht schutzf\u00e4hig, wenn man ihn in diesem Sinne versteht, so dass das Verfahren jedenfalls auszusetzen sei.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert, sie habe mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nichts zu tun. Die Beklagte zu 2) diene nur als Kapitalgeber der Beklagten zu 1) und sei nicht unternehmerisch t\u00e4tig.<\/li>\n<li>Ein Vernichtungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) bestehe nicht, da diese kein inl\u00e4ndisches Eigentum oder Besitz an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform habe.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.03.2020 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet, teilweise unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre des geltend gemachten Anspruchs (hierzu unter I.). Die Beklagten zu 1) und zu 3) verletzten durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland das Klagepatent, w\u00e4hrend hinsichtlich der Beklagten zu 2) keine Benutzungshandlungen feststellbar sind und die Klage insoweit abzuweisen war (hierzu unter II.). Der Kl\u00e4gerin stehen gegen\u00fcber den Beklagten zu 1) und zu 3) die zuerkannten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, w\u00e4hrend ein Anspruch auf Vernichtung nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG nicht besteht (hierzu unter III.). Im Rahmen des der Kammer zustehenden Ermessens wird die Verhandlung nicht nach \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf das (zweite) Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt (hierzu unter IV.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie geltend gemachte Anspruchskombination aus dem erteilten Anspruch 1 und einem weiteren Merkmal wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform benutzt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent und Angaben in Seiten und Zeilen (S. \/ Z.) ohne Quellenangabe dessen \u00dcbersetzung in Anlage K1a) betrifft ein Werkzeug bzw. ein Kit zum Reparieren und Aufblasen aufblasbarer Artikel, z.B. eines Fahrzeugreifens.<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, das Werkzeuge bzw. Kits zum Reparieren und Aufblasen von Reifen bereits bekannt sind. Diese weisen folgendes auf:<br \/>\n\u2022 ein Geh\u00e4use;<br \/>\n\u2022 einen in dem Geh\u00e4use aufgenommenen Kompressor;<br \/>\n\u2022 einen Unterst\u00fctzungsabschnitt, der in Bezug auf das Geh\u00e4use festgelegt ist; und<br \/>\n\u2022 einen Beh\u00e4lter mit Dichtungsfluid, der stabil mit dem Kompressor und dem Unterst\u00fctzungsabschnitt verbunden ist (S. 1 Z. 13 \u2013 22 = Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Der erw\u00e4hnte Beh\u00e4lter weist im Stand der Technik wiederum seinerseits eine Dichtungsfluidflasche und eine str\u00f6mungstechnische Vorrichtung auf. Diese ist mit der Flasche verschraubt und weist einen \u00fcber ein Rohr mit dem Kompressor verbundenen Einlass und einen Auslass auf, der mit dem Reifen verbunden werden kann, um in diesen das Dichtungsfluid zu injizieren und den Reifen aufzublasen. Genauer wird der Beh\u00e4lter auf dem Unterst\u00fctzungsabschnitt verrastet und \u00fcber ein Rohr und eine hebelbet\u00e4tigte Verbindung str\u00f6mungstechnisch mit dem Kompressor verbunden (Abs. [0003] f. = S. 1 Z. 24 \u2013 38).<\/li>\n<li>Das Dokument US 200X\/XXX A1 (nachfolgend: US\u2018XXX) offenbart nach der Beschreibung des Klagepatents eine Vorrichtung gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff von Anspruch 1. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend Fig. 1a und Fig. 2a der US\u2018XXX verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>\nZur US\u2018XXX schildert das Klagepatent weiter, dass der leere Beh\u00e4lter nach der Verwendung des Werkzeugsatzes durch einen vollen ersetzt werden muss. Dazu muss der Anwender die hebelbet\u00e4tigte Verbindung trennen, den leeren Beh\u00e4lter abnehmen, einen neuen Beh\u00e4lter aufsetzen und die hebelbet\u00e4tigte Verbindung mit dem neuen Beh\u00e4lter herstellen (Abs. [0004] f. = S. 1 Z. 38 \u2013 49).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe, ein Werkzeug bzw. ein Kit zum Reparieren und Aufblasen von Reifen bereitzustellen, bei dem der Dichtungsfluidbeh\u00e4lter einfacher und schneller auszutauschen ist (Abs. [0006] = S. Z. 53 \u2013 57).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent ein Werkzeug nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 vor. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Kombination von Anspruch 1 und einem weiteren Merkmal l\u00e4sst sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen:<\/li>\n<li>Werkzeug zum Reparieren und Aufblasen aufblasbarer Artikel.<\/li>\n<li>1 Das Werkzeug umfasst eine Kompressoranordnung (C).<\/li>\n<li>2 Das Werkzeugt umfasst eine Dichtungsfluid-Beh\u00e4lteranordnung (3).<\/li>\n<li>2.1 Die Dichtungsfluid-Beh\u00e4lteranordnung (3) definiert einen mit der Kompressoranordnung (C) verbindbaren Einlass (23).<\/li>\n<li>2.2 Die Dichtungsfluid-Beh\u00e4lteranordnung (3) definiert einen Auslass (24), der die Beh\u00e4lteranordnung (3) mit einem aufblasbaren Gegenstand fluidtechnisch verbindet.<\/li>\n<li>3 Das Werkzeug umfasst ein Geh\u00e4use (2), das die Kompressoranordnung (C) wenigstens teilweise aufnimmt.<\/li>\n<li>4 Das Werkzeug umfasst ein Unterst\u00fctzungselement (11) auf, das in Bezug auf das Geh\u00e4use (2) fest ist.<\/li>\n<li>5 Das Werkzeug umfasst Einrastverbindungsmittel (26) zum Verbinden der Beh\u00e4lteranordnung (3) mit dem Unterst\u00fctzungselement (11).<\/li>\n<li>5.1 Die Einrastverbindungsmittel (26) definieren einen Sitz (33, 43).<\/li>\n<li>5.1.1 Der Sitz ist in Bezug auf das Unterst\u00fctzungselement (11) fest, um die Beh\u00e4lteranordnung (3) zu unterst\u00fctzen.<\/li>\n<li>5.2 Die Einrastverbindungsmittel definieren au\u00dferdem eine Leitung (34).<\/li>\n<li>5.2.1 Die Leitung (34) ist in Bezug auf das Unterst\u00fctzungselement (11) fest.<\/li>\n<li>5.2.2 Die Leitung (34) ist mit dem Sitz (33, 43) fluidtechnisch verbunden, um die Beh\u00e4lteranordnung (3) und die Kompressoranordnung (C) zu verbinden.<\/li>\n<li>6 Die Einrastverbindungsmittel (26) stellen die mechanische und fluidtechnische Verbindung der Beh\u00e4lteranordnung (3) mit der Kompressoranordnung (C) gleichzeitig bereit.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nF\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Klagepatents ist auf den (Durchschnitts-) Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt abzustellen. Als Fachmann ist f\u00fcr das Klagepatent \u2013 in Einklang mit dessen Definition auf S. 7 des Urteils des Bundespatentgerichts (Anlage B2) \u2013 ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Kunststofftechnik mit Fachhochschul-Abschluss oder entsprechend anzusehen, der mehrere Jahre Berufserfahrung aufweist und bereits umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Reifen-Abdichtsystemen besitzt.<\/li>\n<li>Das Verletzungsgericht hat das Klagepatent selbstst\u00e4ndig auszulegen und ist nicht an die Auslegung im Nichtigkeitsverfahren hinsichtlich desselben Schutzrechts gebunden (vgl. BGH, GRUR 2015, 972 Rn. 20 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge). Zwar ist das Urteil des Bundespatentgerichts (Anlage B2) zum Klagepatent durch die R\u00fccknahme der Nichtigkeitsklage wirkungslos. Jedoch sind die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts \u2013 unabh\u00e4ngig von der Rechtskraft des Urteils \u2013 als fachkundige \u00c4u\u00dferungen beim Verst\u00e4ndnis des Klagepatents zu beachten.<\/li>\n<li>Auch die Ausf\u00fchrungen des OLG Karlsruhe sind zur Kenntnis zur nehmen. Die deutschen Gerichte haben Entscheidungen, die durch die Instanzen des EPA oder durch Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens ergangen sind und eine im Wesentlichen gleiche Fragestellung betreffen, zu beachten und sich gegebenenfalls mit den Gr\u00fcnden auseinanderzusetzen, die bei der vorangegangenen Entscheidung zu einem abweichenden Ergebnis gef\u00fchrt haben (BGH, GRUR 2010, 950 \u2013 Walzenformgebungsmaschine). Dies gilt jedenfalls vom Ansatz her auch f\u00fcr andere, inl\u00e4ndische Verletzungsgerichte, wenngleich zu ber\u00fccksichtigen ist, dass diese nicht mit fachkundigen Technikern besetzt sind. Das Urteil des LG Mannheim ist dagegen durch das Urteil des OLG Karlsruhe \u00fcberholt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Gegenstand des Klagepatents umfasst \u2013 vereinfacht ausgedr\u00fcckt \u2013 zwei Baugruppen: Eine Kompressoranordnung (in einem Geh\u00e4use) und eine Beh\u00e4lteranordnung. Zwischen diesen soll sowohl eine mechanische als auch eine fluidtechnische Verbindung geschaffen werden. Die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre sucht dies zu verbessern, indem Einrastverbindungsmittel bereitgestellt werden, mit denen beide Verbindungen in einem einzigen Arbeitsschritt hergestellt werden k\u00f6nnen. In diesem Sinne erm\u00f6glicht die Lehre des Klagepatents die gleichzeitige Schaffung der mechanischen und fluidtechnischen Verbindung zwischen Beh\u00e4lteranordnung und Kompressoranordnung.<\/li>\n<li>Die Lehre des Klagepatents erleichtert damit gegen\u00fcber dem Stand der Technik das Auswechseln des Fluidbeh\u00e4lters (= Beh\u00e4lteranordnung 3), wozu spezielle Einrastverbindungsmittel (Merkmalsgruppe 5) vorgesehen sind. Die Einrastverbindungsmittel schaffen nicht nur einen Sitz, der die mechanische Verbindung des Fluidbeh\u00e4lters zum Geh\u00e4use (\u00fcber das Unterst\u00fctzungselement) herstellt, sondern bilden auch eine fluidtechnische Leitung zwischen Beh\u00e4lteranordnung und Kompressoranordnung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBei der Auslegung im Rahmen der Verletzungspr\u00fcfung ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln, welchen Niederschlag die fachm\u00e4nnischen Bem\u00fchungen um eine Bereicherung des Stands der Technik konkret darin gefunden haben (vgl. BGH, GRUR 2012, 1130 Rn. 9 \u2013 Leflunomid). Zur Herausarbeitung dessen, was die Erfindung in diesem Sinne tats\u00e4chlich leistet, tr\u00e4gt die Bestimmung des technischen Problems (Aufgabe) bei (vgl. BGH, GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung). Hieraus ergibt sich, dass sich ein Gericht mit dem technischen Problem nicht erst dann befassen darf, wenn es den Patentanspruch ausgelegt hat. Bestimmung der Aufgabe und Auslegung des Patentanspruchs stehen vielmehr in einer gewissen Wechselwirkung. In der Regel ist es dementsprechend zweckm\u00e4\u00dfig und geboten, vorab \u00dcberlegungen zum technischen Problem anzustellen (BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 14 \u2013 Pemetrexed). Im Rahmen der Auslegung sind n\u00e4mlich sowohl der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit als auch der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen. Dies erfordert in der Regel eine vorl\u00e4ufige Orientierung dar\u00fcber, welches technische Problem betroffen ist (BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 14 m.w.N. \u2013 Pemetrexed).<\/li>\n<li>Dabei darf das technische Problem im Rahmen dieser ersten Betrachtung nicht bereits so festgelegt werden, dass damit eine Vorentscheidung \u00fcber die Auslegung getroffen ist. In der Patentschrift enthaltene Angaben zur Aufgabe der Erfindung d\u00fcrfen \u2013 ebenso wie der \u00fcbrige Inhalt der Patentschrift \u2013 nicht zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands f\u00fchren (BGH, GRUR 2010, 602 Rn. 27 \u2013 Gelenkanordnung). Jede Aufgabenbeschreibung ist deshalb in einem nachfolgenden Schritt darauf zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie mit den durch Auslegung ermittelten Festlegungen des Patentanspruchs in Einklang steht (BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 15 \u2013 Pemetrexed).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Fachmann entnimmt der Beschreibung des Stands der Technik und der Lehre des Anspruchs, dass dessen L\u00f6sung darauf ausgerichtet ist, die Verbindung von Beh\u00e4lteranordnung und Kompressoranordnung zu erleichtern, indem die Anzahl der hierf\u00fcr erforderlichen Arbeitsschritte reduziert wird. Dies wird best\u00e4tigt durch die im Klagepatent genannte subjektive Aufgabe, die \u2013 wie eben ausgef\u00fchrt \u2013 ein gewichtiges Indiz f\u00fcr die objektive Aufgabenstellung sein kann.<\/li>\n<li>Dies kommt auch in der Beschreibung der Funktion der Einrastverbindungsmittel in der Patentbeschreibung zum Ausdruck. Der Fachmann entnimmt den Abs. [0018] (= S. 3 Z. 70 \u2013 73) und Abs. [0052] (= S. 6 Z. 34 ff.) der Patentbeschreibung, dass die Einrastverbindungsmittel die mechanische und fluidtechnische Verbindung zwischen Beh\u00e4lter- und Kompressoranordnung bereitstellen sollen. Hierdurch soll nach Abs. [0052] (= S. 6 Z. 34 \u2013 39) der Wechsel der Beh\u00e4lteranordnung einfacher und schneller erfolgen k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>\u201eDie Verrastungsvorrichtung 26, die sowohl eine mechanische als auch eine str\u00f6mungstechnische Verbindung mit der Kompressoranordnung C bereitstellt, erlaubt ein einfacheres und schnelleres Wechseln der Beh\u00e4lteranordnung 3.\u201c<\/li>\n<li>Zwar beschreibt Abs. [0052] nur ein Ausf\u00fchrungsbeispiel. Anhaltspunkte f\u00fcr die Funktion eines Merkmals k\u00f6nnen aber auch solchen Passagen der Beschreibung entnommen werden, die beispielshafte Ausf\u00fchrungsformen er\u00f6rtern (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 \u2013 I-15 U 30\/14 \u2013 Rn. 92 bei Juris). Dadurch, dass es die Einrastverbindungsmittel erm\u00f6glichen, die beiden Verbindungen gemeinsam herzustellen, kann der am Stand der Technik kritisierte, zus\u00e4tzliche Arbeitsschritt beim Austausch des Dichtungsfluid-Beh\u00e4lters (Abs. [0004] f. = S. 2 Z. 34 \u2013 49) entfallen. Dies entspricht auch der Auffassung des OLG Karlsruhe (S. 19 Abs. 4 OLG-Urteil), wobei es sich aber nicht um Auslegungsmaterial des Klagepatents handelt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDas Bundepatentgericht geht davon aus, dass Anspruch 1 des Klagepatents die Vorrichtung \u201ein ihrem benutzungsf\u00e4higen Zustand\u201c beschreibt; \u201eeine bestimmte Montageabfolge oder gar Montage- bzw. Verfahrensschritte zu ihrer Herstellung bzw. Inbetriebnahme\u201c seien in Anspruch 1 nicht beschrieben (vgl. S. 13 f. BPatG-Urteil, Anlage B2).<\/li>\n<li>Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Zwar handelt es sich bei Anspruch 1 um einen Vorrichtungsanspruch. Dies schlie\u00dft aber nicht aus, dass der Anspruch r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgaben macht, die ein bestimmtes Vorgehen erm\u00f6glichen sollen. Vorliegend versteht der Fachmann, dass die Lehre des Klagepatents auf eine Vorrichtung gerichtet ist, die so ausgestaltet ist, dass gegen\u00fcber dem Stand der Technik ein Wechsel der Beh\u00e4lteranordnung erleichtert wird. Es wird also zwar nicht das Verfahren zum Verbinden der Beh\u00e4lteranordnung beansprucht; jedoch wird eine Vorrichtung gesch\u00fctzt, bei der es m\u00f6glich ist, die beiden hierzu zu schaffenden Verbindungen (mechanisch\/fluidtechnisch) gleichzeitig \u2013 also in einem Arbeitsschritt \u2013 herzustellen.<\/li>\n<li>Dies best\u00e4tigt zum einen die Formulierung des Anspruchs etwa in Merkmal 5.2.2 (\u201everbunden ist\u201c gegen\u00fcber \u201eum zu verbinden\u201c). Zum anderen stellt dies auch das neu hinzugef\u00fcgte Merkmal 6 klar: Die Einrastverbindungsmittel sollen die mechanische und fluidtechnische Verbindung der Beh\u00e4lteranordnung mit der Kompressoranordnung gleichzeitig bereitstellen. Dem Benutzer soll es so erm\u00f6glicht werden, in einem Arbeitsschritt sowohl die mechanische als auch die fluidtechnische Verbindung zwischen Beh\u00e4lteranordnung und Kompressoranordnung herzustellen.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nIm Einzelnen:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt ein Werkzeug zum Reparieren und Aufblasen aufblasbarer Artikel. Das Werkzeug besteht aus zwei Hauptkomponenten: Einer Kompressoranordnung (Merkmal 1, nachfolgend vereinfachend auch Kompressor genannt) und einer Dichtungsfluid-Beh\u00e4lteranordnung (Merkmal 2, nachfolgend kurz Beh\u00e4lteranordnung). Die Beh\u00e4lteranordnung kann aus einem Beh\u00e4lter (etwa einer Flasche mit einer Kammer f\u00fcr das Dichtungsfluid, Bezugsziffern 19 und 20 in Fig. 1) und einer Fluideinheit (etwa str\u00f6mungstechnische Einheit 21) zusammengesetzt sein (Abs. [0015] = S. 3 Z. 42 \u2013 48). Die Beh\u00e4lteranordnung kann \u00fcber einen Auslass mit dem zu reparierenden bzw. aufzublasenden Artikel verbunden werden (Merkmal 2.2). Hierbei kann es sich etwa um einen (defekten) Autoreifen handeln.<\/li>\n<li>Damit das Dichtungsfluid in den aufblasbaren Artikel gepumpt werden kann, besitzt die Dichtungsfluid-Beh\u00e4lteranordnung weiterhin einen Einlass, der mit der Kompressoranordnung fluidtechnisch verbunden werden kann (Merkmal 2.1). Im angeschlossenen Zustand erh\u00f6ht der Kompressor \u00fcber diese fluidtechnische Verbindung den Druck in der Beh\u00e4lteranordnung, insbesondere durch das Einleiten von Druckluft, so dass das Dichtungsfluid \u00fcber den Auslass (Merkmal 2.2) in den aufblasbaren Artikel gepresst wird. Von der Druckluft zu unterscheiden ist das Dichtungsfluid, was in der Folge der Druckerh\u00f6hung aus dem Auslass austritt und in den aufzublasenden Gegenstand eingeleitet wird (vgl. S. 15 Abs. 1 BPatG-Urteil).<\/li>\n<li>Die Kompressoranordnung ist zumindest teilweise in einem Geh\u00e4use des Werkzeuges aufgenommen (Merkmal 3).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nFerner weist das Werkzeug ein in Bezug auf das besagte Geh\u00e4use festes Unterst\u00fctzungselement auf (Merkmal 4). Das Unterst\u00fctzungselement (\u201eE\u201c) wird in der Beschreibung auch als Kastenelement (\u201eF\u201c in Fig. 1, vgl. Abs. [0011] = S. 3 Z. 14) bezeichnet. Das Unterst\u00fctzungselement kann ein beliebiges Teil innerhalb oder an dem Geh\u00e4use selbst sein \u2013 also integraler Bestandteil des Geh\u00e4uses oder fest mit diesem verbunden (Abs. [0012] f. = S. 3 Z. 23 ff.; vgl. S. 12 Abs. 1 BPatG-Urteil). Die konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Unterst\u00fctzungselements wird vom Anspruch nicht vorgegeben (so auch S. 18 Abs. 3 OLG-Urteil; S. 11 BPatG-Urteil).<\/li>\n<li>Die Funktion des Unterst\u00fctzungselements ist die Abst\u00fctzung der Beh\u00e4lteranordnung am oder auf dem Geh\u00e4use (so auch S. 18 Abs. 4 OLG-Urteil). Auch ist das Unterst\u00fctzungselement der Bezugspunkt f\u00fcr die Einrastverbindungsmittel, welche die Beh\u00e4lteranordnung mit dem Unterst\u00fctzungselement (Merkmal 5) und damit mit dem Geh\u00e4use und dem Kompressor verbinden.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Beh\u00e4lteranordnung ist austauschbar mit der Kompressoranordnung verbunden, wie der Fachmann schon der einleitenden Beschreibung entnimmt. Um den Austausch der Beh\u00e4lteranordnung zu erleichtern, sieht das Klagepatent in Merkmalsgruppe 5 Einrastverbindungsmitteln vor, welche die Beh\u00e4lteranordnung mit dem Unterst\u00fctzungselement verbinden.<\/li>\n<li>Wie der Fachmann aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchs unter Ber\u00fccksichtigung der \u00fcbrigen Patentschrift entnimmt, sollen die Einrastverbindungsmittel es insgesamt erm\u00f6glichen, in einem Arbeitsschritt sowohl die mechanische und fluidtechnische Verbindung zwischen Beh\u00e4lteranordnung und Kompressoranordnung herzustellen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nHierzu definieren die Einrastverbindungsmittel einerseits einen Sitz (Merkmale 5.1 und 5.1.1) und andererseits eine Leitung (Merkmale 5.2.1 und 5.2.2), die jeweils fest in Bezug auf das Unterst\u00fctzungselement sind.<\/li>\n<li>Der Sitz unterst\u00fctzt die Beh\u00e4lteranordnung und sorgt auf diese Weise f\u00fcr die mechanische Verbindung zwischen Beh\u00e4lteranordnung und Unterst\u00fctzungselement und damit letztlich mit dem Kompressor. Denn das Unterst\u00fctzungselement ist wiederum fest in Bezug auf das Geh\u00e4use, welches den Kompressor wenigstens teilweise aufnimmt (Merkmale 3 und 4).<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber stellt die Leitung die fluidtechnische Verbindung zwischen Beh\u00e4lter und Kompressor bereit: Die vom Kompressor kommende Druckluft wird \u00fcber die Leitung in die Beh\u00e4lteranordnung transportiert.<\/li>\n<li>Sitz und Leitung m\u00fcssen nicht r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich trennscharf unterschieden werden k\u00f6nnen. Sie m\u00fcssen nach dem Anspruchswortlaut nur von den Einrastverbindungsmitteln \u201edefiniert\u201c werden, jeweils fest in Bezug auf das Unterst\u00fctzungselement sein und die mechanische bzw. fluidtechnische Verbindung zwischen Beh\u00e4lter- und Kompressoranordnung bereitstellen. Sofern diese r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen und funktionalen Anforderungen erf\u00fcllt sind, l\u00e4sst der Anspruch offen, wie die Einrastverbindungsmittel ausgestaltet sind. Ein \u201eDefinieren\u201c setzt nicht voraus, dass allein die Einrastverbindungsmittel den Sitz bzw. die Leitung bilden, sondern nur, dass sie diesen festlegen. Nicht jedes Element der Einrastverbindungsmittel muss selbst dabei bei der Verrastung mitwirken (so auch S. 19 Abs. 3 OLG-Urteil).<\/li>\n<li>Unter den in Merkmalsgruppe 5 n\u00e4her spezifizierten Einrastverbindungsmittel versteht der Fachmann die Gesamtheit an Konstruktionselementen, die \u2013 ggf. mit anderen Elementen \u2013 eine Verbindung der Beh\u00e4lteranordnung mit dem Unterst\u00fctzungselement und damit letztlich mit dem Kompressor(-geh\u00e4use) erm\u00f6glichen. Das Klagepatent gibt nicht vor, ob die Einrastverbindungsmittel ein oder mehrteilig ausgestaltet sind (so auch S. 18 f. OLG-Urteil). Der Anspruchswortlaut \u201emeans\u201c \/ \u201eMittel\u201c erfasst ein- und mehrteilige Gestaltungen. Im Ausf\u00fchrungsbeispiel in der Patentbeschreibung besteht das \u201eclick-on device\u201c bzw. \u201econnecting device\u201c aus mehreren Bauteilen (F\u00fchrungsteil 29, Basisk\u00f6rper 28, Anschlagselement 35).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNeben den vorstehend umrissenen Vorgaben ist zu beachten, dass das Klagepatent nicht schlichte Verbindungsmittel, sondern Einrastverbindungsmittel lehrt. Allerdings spricht der Anspruchswortlaut in der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen Fassung von \u201eclick-on connecting means\u201c, was etwas offener erscheint als die deutsche \u00dcbersetzung \u201eEinrastverbindungsmittel\u201c (vgl. auch S. 19 Abs. 3 OLG-Urteil; hierin hat das OLG Karlsruhe offengelassen, ob ein Einrasten im engeren Sinne zwingend patentgem\u00e4\u00df erforderlich ist).<\/li>\n<li>Die Verbindung zwischen Beh\u00e4lter und Unterst\u00fctzungselement soll durch ein Einrasten (\u201eclick-on\u201c) umgesetzt werden. Dies setzt voraus, dass ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Widerstand existiert, der nach dem Einrasten das Herausfallen der Beh\u00e4lteranordnung verhindert. Die Einrastung soll eine einfach herzustellende Verbindung erreichen (vgl. den oben zitierten Abs. [0052]). Zugleich soll die Einrastung die Beh\u00e4lteranordnung gegen ein ungewolltes Herausfallen sichern, wie das Klagepatent im Zusammenhang mit einem Ausf\u00fchrungsbeispiel beschreibt (Abs. [0055] = S. 6 Z. 55 ff.).<\/li>\n<li>Zutreffend grenzt das Bundespatentgericht die patentgem\u00e4\u00dfen Einrastverbindungsmittel von Verriegelungslaschen ab, die nur dem Verriegeln einer geschlossenen Verschlussklappe dienen (S. 28 letzter Abs. BPatG-Urteil). Denn in einer solchen Konstellation ist die Verbindung schon hergestellt, wenn die Einrastung erfolgt. Zudem ist nach der zutreffenden Ansicht des Bundespatentgerichts eine verrastende (formschl\u00fcssige) Verbindung vorteilhaft gegen\u00fcber einer \u201e\u2018losen\u2018 oder klemmenden (kraftschl\u00fcssigen) Aufsteckverbindung\u201c (S. 29 Abs. 2 BPatG-Urteil). Auch dies zeigt, dass in den Einrastverbindungsmitteln ein Widerstand der Entfernung der Beh\u00e4lteranordnung entgegenwirken muss.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDer Fachmann versteht \u201edefinieren\u201c in Zusammenhang mit den Merkmalen 5.1.1 bzw. 5.2.1, wonach Sitz bzw. Leitung jeweils \u201ein Bezug auf das Unterst\u00fctzungselement (11) fest\u201c sein sollen. Dieses Unterst\u00fctzungselement ist nach Merkmal 4 \u201ein Bezug auf das Geh\u00e4use fest\u201c, wobei die Kompressoranordnung zumindest teilweise in diesem Geh\u00e4use aufgenommen ist (Merkmal 3). Die Festigkeit von Sitz und Leitung nach den Merkmalen 5.1.1 bzw. 5.2.1 dient damit letztlich dazu, dass diese in Bezug auf die Kompressoranordnung fest sind. Die herzustellende mechanische Verbindung \u00fcber den Sitz und die fluidtechnische Verbindung \u00fcber die Leitung sollen hierdurch im Betrieb sicher bestehen (so auch S. 21 Abs. 4 OLG-Urteil). Dies steht in Einklang mit der Ausgestaltung der Verbindung \u00fcber \u201eEinrastverbindungsmittel\u201c, bei denen die Einrastung ebenfalls dazu dient, eine sichere Verbindung zu schaffen.<\/li>\n<li>Der geforderten Festigkeit steht es nicht entgegen, dass einzelne Bauteile federnd ausgestaltet sind, sofern eine ausreichend betriebssichere Positionsfestlegung erzielt wird.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Einrastverbindungsmittel sollen nach Merkmal 5.1 einen Sitz definieren. Wie die Zweckangabe am Ende von Merkmal 5.1.1 verdeutlicht, dient der Sitz der Unterst\u00fctzung der Beh\u00e4lteranordnung in Bezug auf das Unterst\u00fctzungselement. Dieses ist \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 fest in Bezug auf das Geh\u00e4use des Kompressors (Merkmale 3 und 4). Letztlich sorgt der Sitz also daf\u00fcr, dass die Beh\u00e4lteranordnung fest in Bezug auf den Kompressor ist. Hierdurch kann eine feste mechanische Verbindung zwischen Beh\u00e4lter- und Kompressoranordnung bereitgestellt werden. Ein \u201eSitz\u201c ist damit ein zur zumindest teilweisen Aufnahme der Beh\u00e4lteranordnung geeigneter (Hohl-)Raum mit fl\u00e4chigen (Boden- und\/oder Wand-)Strukturen als Kontakt-Auflagefl\u00e4chen.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nNach Merkmal 5.2 definieren die Einrastverbindungsmittel au\u00dferdem (d.h. neben dem vorstehend diskutierten Sitz) eine Leitung. Diese dient nach Merkmal 5.2.2 der Druckluftzufuhr von der Kompressoranordnung zum Einlass der Beh\u00e4lteranordnung im Benutzungszustand. So hei\u00dft es in Abs. [0038] (= S. 5 Z. 30 \u2013 37):<\/li>\n<li>\u201eWenn es [das Werkzeug] betriebsbereit ist, ist die Beh\u00e4lteranordnung 3 durch die Basis 28, das Kastenelement 11 und das Geh\u00e4use 2 auf feste Weise mit der Kompressoranordnung C verbunden, und der Einlass 23 ist \u00fcber die 35 Leitung 34 und das Rohr 31 str\u00f6mungstechnisch mit der Kompressoranordnung C verbunden.\u201c<\/li>\n<li>Die Leitung bindet also den Kompressor fluidtechnisch an die Beh\u00e4lteranordnung \u2013 genauer: deren Einlass \u2013 an.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nMerkmal 5.2.2,<\/li>\n<li>\u201e5.2.2 Die Leitung (34) ist mit dem Sitz (33, 43) fluidtechnisch verbunden, um die Beh\u00e4lteranordnung (3) und die Kompressoranordnung (C) zu verbinden\u201c,<\/li>\n<li>entnimmt der Fachmann, dass die Einrastverbindungsmittel so auszugestalten sind, dass beim Verbinden (\u201ezu verbinden\u201c) der Beh\u00e4lteranordnung mit dem Einrastverbindungsmittel neben der mechanischen auch die fluidtechnische Verbindung hergestellt wird. Hierzu soll die Leitung mit dem Sitz verbunden sein, der wiederum die Beh\u00e4lteranordnung mechanisch unterst\u00fctzt.<\/li>\n<li>Ausgehend vom gew\u00fcrdigten Stand der Technik, den das Klagepatent zu \u00fcberwinden sucht, und der sich hieraus stellenden Aufgabe des Klagepatents erkennt der Fachmann zudem, dass nur noch ein einziger Arbeitsschritt beim Beh\u00e4lteraustausch ben\u00f6tigt werden soll. Merkmal 5.2.2 gew\u00e4hrleistet im Rahmen dieses Ziels, dass die Leitung im Bereich des Sitzes liegt, so dass konstruktiv sichergestellt ist, dass mit dem Verbinden der Beh\u00e4lteranordnung mit dem (Kompressor-) Geh\u00e4use sowohl die mechanische Verbindung als auch die fluidtechnische Verbindung des Beh\u00e4lters zum Kompressor in einem Zug hergestellt wird (so auch S. 23 Abs. 2 OLG-Urteil).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nBei der fluidtechnischen Verbindung zwischen Leitung und Sitz muss der Sitz selbst nicht mit dem Fluid (also der Druckluft vom Kompressor) unmittelbar in Kontakt kommen. Eine solche Vorgabe l\u00e4sst sich dem Anspruch nicht entnehmen. Die Fl\u00e4chen des Sitzes, welche die Beh\u00e4lteranordnung abst\u00fctzen, d\u00fcrften regelm\u00e4\u00dfig auch nicht gleichzeitig mit der Druckluft vom Kompressor in Ber\u00fchrung kommen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten zur Begr\u00fcndung ihrer entgegenstehenden Auffassung meinen, der Zweck von Merkmal 5.2.2 sei eine Anordnung, die (Fertigungs-) Toleranzen durch einen Puffer kompensiert, womit sich das Klagepatent gegen federnde Elemente oder die Notwendigkeit einer besonders sorgf\u00e4ltigen Fertigung entschieden habe (vgl. S. 19 der Replik = Bl. 124 GA), kann dem nicht gefolgt werden. Der Fachmann versteht zwar, dass die \u00fcber die Leitung herzustellende fluidtechnische Verbindung zwischen Kompressor- und Beh\u00e4lteranordnung dicht sein muss. Merkmal 5.2.2 verlangt aber schon nicht, dass der Sitz selbst mit der Druckluft in unmittelbare Ber\u00fchrung kommen muss. Eine solche Vorgabe l\u00e4sst sich dem Anspruch nicht entnehmen. Auch finden sich im Klagepatent keine Anhaltspunkte, aus denen sich schlie\u00dfen lie\u00dfe, dass die beanspruchte Lehre auf federnde Elemente verzichten bzw. eine sorgf\u00e4ltige Fertigung \u00fcberfl\u00fcssig machen soll. Beides wird vom Klagepatent nicht angesprochen.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nDas neu hinzugef\u00fcgte Merkmal 6,<\/li>\n<li>\u201e6 Die Einrastverbindungsmittel (26) stellen die mechanische und fluidtechnische Verbindung der Beh\u00e4lteranordnung (3) mit der Kompressoranordnung (C) gleichzeitig bereit\u201c,<\/li>\n<li>ist nur klarstellend, da Anspruch 1 bereits in der erteilten Fassung auf Vorrichtungen beschr\u00e4nkt ist, bei denen der Benutzer gleichzeitig (d.h. in einem Arbeitsschritt) die mechanische und fluidtechnische Verbindung zwischen Beh\u00e4lteranordnung und Kompressor (bzw. der Einrastverbindungsmittel, die letztlich in Bezug auf den Kompressor fest sind) herstellen kann. Dies entnimmt der Fachmann \u2013 wie gesehen \u2013 insbesondere Merkmal 5.2.2 und findet es in der Aufgabenstellung und der \u00fcbrigen Beschreibung (etwa in Abs. [0052]) best\u00e4tigt.<\/li>\n<li>\u201eGleichzeitig\u201c ist dabei als \u201ein einem Arbeitsschritt\u201c bzw. \u201ein einem Zug\u201c zu verstehen. Es kommt dem Klagepatent auf einen vereinfachten Anschluss der Beh\u00e4lteranordnung an. Hierf\u00fcr ist nicht erforderlich, dass beide Verbindungen im exakt gleichen Zeitpunkt bestehen, sondern in Folge eines in ein und demselben Arbeitsschritt vorgenommenen Vorgangs.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nUnter Zugrundelegung des vorstehenden Verst\u00e4ndnisses des Klagepatents macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des geltend gemachten Anspruchs unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lassen sich Einrastverbindungsmittel im Sinne der Merkmalsgruppe 5 feststellen, diese definieren auch einen Sitz und eine Leitung nach Ma\u00dfgabe der Merkmal 5.1 \u2013 5.2.2 (siehe sogleich).<\/li>\n<li>Es findet zwischen der Dichtungsfluid-Flasche und dem Kompressorgeh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Einrasten statt, indem die Zapfen am Stutzen des Geh\u00e4uses im Rahmen einer Drehbewegung der Dichtungsfluid-Flasche \u00fcber die Erh\u00f6hungen (Vorspr\u00fcnge) in den flaschenseitigen Ausnehmungen geschoben werden. Durch diese Vorspr\u00fcnge wird ein Herausfallen deutlich erschwert, da zun\u00e4chst deren Widerstand \u00fcberwunden werden muss.<\/li>\n<li>Dass gleichartige Anlaufschr\u00e4gen auf beiden Seiten der Vorspr\u00fcnge vorhanden sind, steht dem nicht entgegen. Das Klagepatent verlangt nicht, dass bei der Entfernung der Beh\u00e4lteranordnung eine gr\u00f6\u00dfere Kraft aufgewendet werden muss als beim Einsetzen \/ Einrasten. Entscheidend ist, dass die Vorspr\u00fcnge ein L\u00f6sen der Verbindung durch ein Einrasten erschweren.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass einzelne Bauelemente federnd ausgestaltet sind, steht dies der Merkmalsverwirklichung (der Merkmale 4, 5.1.1 und 5.2.1) nicht entgegen. Die Stutzen insgesamt sind ausreichend fest, um definierte Verbindungen zu schaffen. Diese sind auch im Betrieb sicher hergestellt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Anschlussstutzen am Kompressorgeh\u00e4use (genauer: dessen zylindrischen W\u00e4nde) bildet auch einen Sitz f\u00fcr die Dichtungsfluid-Flasche (der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Dichtungsfluid-Beh\u00e4lteranordnung) nach den Merkmalen 5.1 und 5.1.1.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEs erscheint unstreitig, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Leitung (Merkmal 5.2) vorhanden ist, die Druckluft vom Kompressor zum Stutzen und unmittelbar zur Dichtungsfluid-Flasche transportieren kann, wenn diese aufgesetzt ist. Auch Merkmal 5.2.1 ist verwirklicht, da die Leitung ausreichend fest in Bezug auf das Unterst\u00fctzungselement ist.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nMerkmal 5.2.2 ist in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls verwirklicht. Im angeschlossenen Zustand m\u00fcndet die Leitung unmittelbar im Einlass der Dichtungsfluid-Flasche. Wie oben ausgef\u00fchrt, ist nicht erforderlich, dass der Sitz selbst in unmittelbaren Kontakt mit der durch die Leitung flie\u00dfenden Druckluft kommt.<\/li>\n<li>Durch die Ausgestaltung der Leitung in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auch der Zweck des Merkmals 5.2.2 erreicht, Beh\u00e4lteranordnung und Kompressoranordnung fluidtechnisch zu verbinden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann die fluidtechnische Verbindung auch in einem Arbeitsschritt mit der mechanischen Verbindung hergestellt werden, wie nachfolgend beschrieben wird:<\/li>\n<li>e)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch Merkmal 6 verwirklicht. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden die mechanische und die fluidtechnische Verbindung zur Dichtungsfluid-Flasche gleichzeitig hergestellt, wenn dieser auf den Kompressor aufgesetzt und gedreht wird. Dies erfolgt n\u00e4mlich in einem Arbeitsschritt. Dass der Beh\u00e4lter zun\u00e4chst aufgesetzt und dann gedreht wird, f\u00fchrt nicht dazu, dass zwei Arbeitsschritte vorliegen. Es werden vielmehr in einem einheitlichen Vorgang beide Verbindungen hergestellt.<\/li>\n<li>Die mechanische Verbindung ist auch erst dann hergestellt, wenn die Zapfen an dem Geh\u00e4use die Vorspr\u00fcnge an der Dichtungsfluid-Flasche \u00fcberwunden haben. Vorher besteht keine ausreichend betriebssichere mechanische Verbindung.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nDie Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale 1 bis 4 steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit, so dass weitere Ausf\u00fchrungen hierzu nicht erforderlich sind.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nBenutzungshandlungen in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG lassen sich nur hinsichtlich der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3) feststellen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) verletzt das Klagepatent durch das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland. Ferner hat sie nicht in Abrede gestellt, dass sie deutsche Automobilhersteller beliefert und dabei Kenntnis hat, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach Deutschland gelangt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nVerletzungshandlungen der Beklagten zu 2) lassen sich hingegen nicht feststellen.<\/li>\n<li>Dass Vertriebst\u00e4tigkeiten nach dem Handelsregister Gegenstand der Beklagten zu 2) sind, reicht zur Begr\u00fcndung von Benutzungshandlungen nicht aus, insbesondere nicht konkret hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>Ebenso wenig kann eine Benutzungshandlung darin gesehen werden, dass auf den Internetseiten der Beklagten zu 1) eine Gesellschaft in D mit einem \u201e\u2026\u201c in D genannt war. Selbst wenn man unterstellt, damit seien R\u00e4umlichkeiten der Beklagten zu 2) gemeint, die ferner f\u00fcr den Internetauftritt der Beklagten zu 1) verantwortlich sei, weil sie nicht auf eine \u00c4nderung des Internetauftritts hingewirkt hat, fehlt jedenfalls ein konkreter Bezug des behaupteten Vertriebsb\u00fcros zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>Ferner haben die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.03.2020 vorgetragen, die Beklagte zu 2) sei lediglich Kapitalgeberin und besitze (neben dem Kapital) nur einen Briefkasten am Wohnhaus des Beklagten zu 3).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnen auch keine Benutzungshandlungen auf Grundlage des Vortrages der Beklagten auf S. 3 Rn. 8 der Duplik (= Bl. 108 GA) festgestellt werden, wonach der Beklagte zu 3) in D \u201eals nat\u00fcrliche Person t\u00e4tig [war], um Verkaufsaktivit\u00e4ten der Beklagten zu 1) zu f\u00f6rdern.\u201c Denn es ist nicht ersichtlich, dass er hierbei R\u00e4umlichkeiten oder eine andere Ausstattung der Beklagten zu 2) genutzt hat.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAls CEO der Beklagten zu 1) \u2013 und damit Verantwortlicher f\u00fcr deren Handlungen \u2013 haftet der Beklagte zu 3) f\u00fcr Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1) (BGH, GRUR 2016, 257 \u2013 Glasfasern II). Daneben hat er Benutzungshandlungen in eigener Person begangen, indem er in D Verkaufsaktivit\u00e4ten der Beklagten zu 1) \u201eals nat\u00fcrliche Person\u201c gef\u00f6rdert hat. Auch die F\u00f6rderung des Vertriebs eines Dritten stellt ein dem Patentinhaber nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG vorbehaltenes Anbieten dar (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel).<\/li>\n<li>Da sich keine Verletzungshandlungen der Beklagten zu 2) feststellen lassen, haftet der Beklagten zu 3) nicht als deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nAufgrund der Verletzungshandlungen stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3) die zuerkannten Rechtsfolgen zu, wobei kein Anspruch auf Vernichtung besteht (hierzu unter 4.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt. Hierbei wurde seitens des Gerichts in Ziff. I.1. des Tenors ein offensichtlich fehlendes \u201eaufweisen:\u201c in eckigen Klammern erg\u00e4nzt und der Anspruchswortlaut grammatisch angepasst.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) und zu 3) die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Hinsichtlich des Schadens haften die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Liegt eine patentverletzende Handlung vor, besteht der Auskunftsanspruch nach \u00a7 140b PatG im vollen Umfang, d.h. hinsichtlich aller in \u00a7 140b Abs. 3 PatG genannter Informationen. Der Anspruch erstreckt sich grunds\u00e4tzlich auch auf Vorg\u00e4nge im patentfreien Ausland (BeckOK PatR\/Vo\u00df, 15. Ed. 15.1.2020, PatG \u00a7 140b Rn. 28), da auch Handlungen im Ausland zu einer inl\u00e4ndischen Patentverletzung beitragen k\u00f6nnen. \u00a7 140b PatG soll dem Berechtigten m\u00f6glichst weitgehende Informationen zur Herkunft und den Vertriebsweg der patentverletzenden Erzeugnisse bieten. Allerdings sind Angaben zur Herstellung im Ausland nicht zu machen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. D. Rn. 546), insbesondere nicht im Falle der Eigenproduktion des Beklagten (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.03.2012 \u2013 I-2 U 137\/10). Die Herstellung im Ausland verletzt das Klagepatent nicht. Die Angaben sind auch nicht erforderlich, um die Herkunft oder den Vertriebsweg von inl\u00e4ndischen Patentverletzungen offenzulegen.<\/li>\n<li>Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sei ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keinen Vernichtungsanspruch aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Den hierf\u00fcr erforderlichen inl\u00e4ndischen Besitz bzw. das inl\u00e4ndische Eigentum im Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. D. Rn. 666) hat die Kl\u00e4gerin (auch) hinsichtlich der Beklagten zu 1) nicht ausreichend dargelegt.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Beklagte zu 1) aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Insoweit ist eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nIm Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht im Hinblick auf die eingereichte (zweite) Nichtigkeitsklage bez\u00fcglich des Klagepatents ausgesetzt. Auf deren bislang noch nicht erfolgte Zustellung kommt es insofern nicht an.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt allerdings ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelungen, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangen und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellen, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679).<\/li>\n<li>Dieser Aussetzungsma\u00dfstab ist hier im Ergebnis allenfalls leicht gelockert. Zwar ist das erste Urteil des Bundespatentgerichts und die nur beschr\u00e4nkte Verteidigung im Sinne einer Lockerung des Aussetzungsma\u00dfstabs zu ber\u00fccksichtigen (hierzu unter a)), jedoch wird dies dadurch weitgehend ausgeglichen, dass die Beklagte zu 1) die Nichtigkeitsklage erst kurz vor dem Termin im hiesigen Verfahren eingereicht hat (hierzu unter b)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIm Hinblick auf die nur eingeschr\u00e4nkte Verteidigung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren w\u00e4re f\u00fcr sich genommen hinsichtlich der allein diskutierten Entgegenhaltung D7 eine angemessene Lockerung des Nichtigkeitsma\u00dfstabs angemessen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEine nur beschr\u00e4nkte Verteidigung des Klageschutzrechts im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren kann eine Lockerung des Aussetzungsma\u00dfstabes nach sich ziehen. F\u00fchrt eine Selbstbeschr\u00e4nkung dazu, dass der urspr\u00fcngliche Erteilungsakt des Klagepatents obsolet ist und es damit f\u00fcr die geltend gemachte Merkmalskombination kein st\u00fctzendes, fachkundiges Votum mehr gibt, ist bei der Aussetzung der Ma\u00dfstab wie bei einem ungepr\u00fcften Schutzrecht anzuwenden (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. E. Rn. 791).<\/li>\n<li>Der Aussetzungsma\u00dfstab entspricht dem Ma\u00df der Sicherheit bzw. Wahrscheinlichkeit, mit dem das Verletzungsgericht f\u00fcr eine Aussetzung prognostizieren muss, dass das Bundespatentgericht oder das jeweilige Patentamt das Klageschutzrecht vernichten wird. Dabei ist f\u00fcr jede einzelne Entgegenhaltungen jeweils zu prognostizieren, ob das zust\u00e4ndige Organ im Rechtsbestandsverfahren voraussichtlich die Merkmale des Klagepatentanspruchs in einer bestimmten Entgegenhaltungen als offenbart ansehen wird bzw. die beanspruchte Lehre als erfinderisch gegen\u00fcber einem konkreten Stand der Technik einsch\u00e4tzen wird.<\/li>\n<li>Wird bei einem Patent ein Anspruch durch Hinzunahme eines oder mehrerer neuer Merkmale eingeschr\u00e4nkt, so ist im Einzelfall zu pr\u00fcfen, wie sehr hierdurch der Erteilungsakt entwertet wird. Ob der Aussetzungsma\u00dfstab zu lockern ist, kann dabei nicht ohne weiteres generell f\u00fcr alle Rechtsbestandsangriffe festgelegt werden. Vielmehr ist f\u00fcr jede Entgegenhaltung und ggf. f\u00fcr einzelne Merkmale gesondert zu pr\u00fcfen, ob die Beschr\u00e4nkung der Anspruchsfassung zu einer Lockerung des Aussetzungsma\u00dfstabs f\u00fchrt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nKommt es bei der Beurteilung eines Rechtsbestandsangriffs darauf an, ob ein Merkmal aus dem urspr\u00fcnglich erteilten Anspruch durch eine bestimmte vom Verletzungsgericht zu beurteilende Entgegenhaltung vorweggenommen oder nahegelegt wird, beh\u00e4lt der Erteilungsakt seine Bedeutung und es ist nicht unter erleichterten Voraussetzungen auszusetzen. Denn in einer solchen Konstellation kommt es letztlich auf das neu in den Anspruch aufgenommene Merkmal nicht an.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nNimmt dagegen eine Entgegenhaltung alle Merkmale des Anspruchs in seiner urspr\u00fcnglich erteilten Fassung vorweg, so ist eine Lockerung des Aussetzungsma\u00dfstabs geboten (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. E. Rn. 800). Denn steht fest, dass der urspr\u00fcnglich erteilte Anspruch im Stand der Technik schon bekannt war, so ist f\u00fcr den Rechtsbestand entscheidend, ob das oder die eingef\u00fcgten Merkmale die Patentf\u00e4higkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Bei der vom Verletzungsgericht bei der Aussetzungsentscheidung zu prognostizierenden Antwort auf diese Frage kann nicht auf den Erteilungsakt zur\u00fcckgegriffen werden; denn w\u00e4re die entsprechende Entgegenhaltung dem Patentamt bekannt gewesen, w\u00e4re das Schutzrecht nicht erteilt worden \u2013 jedenfalls nicht in der tats\u00e4chlich urspr\u00fcnglich gew\u00e4hrten Fassung. Mit anderen Worten: In einer solchen Konstellation ist der Erteilungsakt weitgehend entwertet.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDies ist in Bezug auf die D7 im ersten Angang der Fall. Das Bundespatentgericht hat ausgef\u00fchrt, dass diese Entgegenhaltung den erteilten Anspruch 1 neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt. Damit liegt mit Hinblick auf Anspruch 1 nicht nur eine Selbstbeschr\u00e4nkung vor; vielmehr ist das Klagepatent im urspr\u00fcnglich erteilten Umfang erstinstanzlich vernichtet worden, wenngleich dies aufgrund der R\u00fccknahme der Nichtigkeitsklage nicht in Rechtskraft erwachsen ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuf der anderen Seite ist grunds\u00e4tzlich eine gr\u00f6\u00dfere Zur\u00fcckhaltung bei der Entscheidung f\u00fcr eine Aussetzung geboten, da die Nichtigkeitsklage erst sp\u00e4t eingereicht wurde. Es ist die Sache des Beklagten eines Verletzungsverfahrens m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig f\u00fcr klare Verh\u00e4ltnisse zu sorgen (Kammer, InstGE 3, 54 \u2013 Sportschuhsole). Demgegen\u00fcber wurde die (zweite) Nichtigkeitsklage von der Beklagten zu 1) erst mit der Duplik (am 07.02.2020) eingereicht, obwohl die Beklagten sp\u00e4testens mit der Replik vom 07.11.2019 Kenntnis von der R\u00fccknahme der ersten Nichtigkeitsklage hatten.<\/li>\n<li>Ungeachtet dessen w\u00e4re den Beklagten schon fr\u00fcher eine eigene Nichtigkeitsklage zuzumuten gewesen. Es besteht stets die M\u00f6glichkeit der R\u00fccknahme der Nichtigkeitsklage eines Dritten. Daher obliegt es dem Benutzer einer patentierten Lehre, eine Vernichtung des von ihm als nicht rechtsbest\u00e4ndig eingestuften Klagepatents durch eine eigene Nichtigkeitsklage sicherzustellen. Der Aufwand zur Einreichung einer weiteren Nichtigkeitsklage ist in solchen F\u00e4llen zudem regelm\u00e4\u00dfig begrenzt, da eine eigene Recherche oftmals unterbleiben kann. Dies gilt insbesondere in der hiesigen Konstellation, in der das Klagepatent im ersten Nichtigkeitsverfahren schon erstinstanzlich vernichtet worden war. Entsprechend st\u00fctzt sich die Beklagte zu 1) in ihrer Nichtigkeitsklage auf schon im ersten Nichtigkeitsverfahren herangezogene Entgegenhaltungen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs kann nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung hier notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das Klagepatent in der nun geltend gemachten Fassung vernichtet werden wird. Es l\u00e4sst sich nicht ersehen, dass die von den Beklagten allein angef\u00fchrte Entgegenhaltung D7 (WO 03\/XXX) den geltend gemachten Anspruch neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt.<\/li>\n<li>Zwar ist das Urteil im ersten Nichtigkeitsverfahren hinf\u00e4llig, jedoch kann bei der Prognose der Entscheidung des Bundespatentgerichts im anh\u00e4ngigen zweiten Nichtigkeitsverfahren davon ausgegangen werden, dass das Gericht hinsichtlich der D7 in Bezug auf Anspruch 1 in der erteilten Fassung zu dem gleichen Ergebnis kommen wird.<\/li>\n<li>Zwar folgt die Kammer der Einsch\u00e4tzung des Bundespatentgerichts nicht, so dass auch in der erteilten Fassung von Anspruch 1 von dessen Rechtsbest\u00e4ndigkeit auszugehen sein d\u00fcrfte (hierzu unter a)). Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da jedenfalls durch Aufnahme von Merkmal 6 auch unter Zugrundelegung der Ansicht des Bundespatentgerichts der Gegenstand des Klagepatents nicht von der Entgegenhaltung D7 vorweggenommen wird (hierzu unter b) und c)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas neu hinzugef\u00fcgte Merkmal 6,<\/li>\n<li>\u201e6 Die Einrastverbindungsmittel (26) stellen die mechanische und fluidtechnische Verbindung der Beh\u00e4lteranordnung (3) mit der Kompressoranordnung (C) gleichzeitig bereit\u201c,<\/li>\n<li>ist letztlich nur klarstellend ist, da bereits die \u00fcbrigen Merkmale lehren, dass beide Verbindungen in einem Arbeitsschritt \u2013 und damit gleichzeitig im Sinne von Merkmal 6 \u2013 herstellbar sein m\u00fcssen. Aus den oben diskutierten Gr\u00fcnden vermag die Kammer der Auffassung des Bundespatentgerichts nicht zu folgen, dass es f\u00fcr die Lehre des Klagepatents egal ist, wann bzw. wie die mechanische und fluidtechnische Verbindung bei der Montage der Beh\u00e4lteranordnung geschaffen werden. Bei diesem Verst\u00e4ndnis des Anspruchs wird dieser nicht von der Entgegenhaltung D7 vorweggenommen (vgl. unten unter c)).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nGeht man aber mit dem Bundespatentgericht davon aus, dass Anspruch 1 in der erteilten Fassung keine Vorgaben hinsichtlich des Ablaufs bei der Verbindung einer Beh\u00e4lteranordnung enth\u00e4lt, dann ist jedenfalls durch die Hinzunahme von Merkmal 6 Bestandteil der beanspruchten Lehre, dass die beanspruchte Vorrichtung so ausgestaltet werden muss, dass die mechanische und die fluidtechnische Verbindung zur Beh\u00e4lteranordnung in einem Arbeitsschritt durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen. Hiernach ist die D7 nicht neuheitssch\u00e4dlich (hierzu unter c)).<\/li>\n<li>Die Hinzuf\u00fcgung von Merkmal 6 ist auch zul\u00e4ssig; das Merkmal ist insbesondere im Klagepatent als zur Erfindung geh\u00f6rig offenbart. Dies ergibt sich aus Abs. [0018] (= S. 3 Z. 70 \u2013 73):<\/li>\n<li>\u201eDie Verrastungsvorrichtung 26 verbindet die Beh\u00e4lteranordnung 3 \u00fcber das Kastenelement 11 str\u00f6mungstechnisch und mechanisch mit dem Geh\u00e4use 2.\u201c;<\/li>\n<li>aber insbesondere auch aus Abs. [0052] (= S. 6 Z. 34 \u2013 39) der Patentbeschreibung:<\/li>\n<li>\u201eDie Verrastungsvorrichtung 26, die sowohl eine mechanische als auch eine str\u00f6mungstechnische Verbindung mit der Kompressoranordnung C bereitstellt, erlaubt ein einfacheres und schnelleres Wechseln der Beh\u00e4lteranordnung 3.\u201c<\/li>\n<li>Im Einklang mit der hiesigen Auslegung ist in den Abs. [0018], [0052] offenbart, dass eine gleichzeitige Verbindbarkeit \u2013 also in einem Arbeitsschritt \u2013 vom Klagepatent vorgeschrieben wird.<\/li>\n<li>Zwar hat das Bundespatentgericht im ersten Nichtigkeitsverfahren zu einem Hilfsantrag der hiesigen Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eUnabh\u00e4ngig davon bestehen erhebliche Zweifel, ob der mit der vorgenommenen Beschr\u00e4nkung beabsichtigte gleichzeitige Montageschritt einer \u201evormontierten\u201c Beh\u00e4lteranordnung den genannten Offenbarungsstellen zu entnehmen gewesen w\u00e4re.\u201c (S. 23 letzter Abs. \/ S. 24 BPatG-Urteil).<\/li>\n<li>Letztlich hat das Bundespatentgericht dies aber nicht entschieden, da es den Hilfsantrag als versp\u00e4tet zur\u00fcckgewiesen hat. Ausgehend von der zutreffenden Auslegung des Klagepatents offenbart dieses die Montierbarkeit in einem Arbeitsschritt, wie es Gegenstand von Merkmal 6 ist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAusgehend vom dargelegten Verst\u00e4ndnis von Anspruch 1, jedenfalls nach der (klarstellenden) Aufnahme von Merkmal 6, nimmt die D7 die Lehre des Klagepatents nicht vorweg.<\/li>\n<li>Die D7 offenbart jedenfalls Merkmal 6 des geltend gemachten Anspruchs nicht. Es werden von ihr keine Einrastverbindungsmittel offenbart, mit denen die mechanische Verbindung sowie die fluidtechnische Verbindung zwischen Beh\u00e4lteranordnung und Kompressoranordnung in einem Arbeitsschritt geschaffen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Auch nach dem Vortrag der Beklagten (S. 7 f. des Schriftsatzes vom 09.03.2020 = Bl. 153 GA) muss bei der D7 noch zus\u00e4tzlich \u2013 in einem weiteren Arbeitsschritt \u2013 ein Beh\u00e4lter aufgesetzt werden. Erst dann sind die Verbindungen zwischen der<br \/>\nBeh\u00e4lteranordnung und der Kompressoranordnung vollst\u00e4ndig hergestellt.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten argumentieren, es reiche aus, dass die Verbindungen zu einem wesentlichen Teil der Beh\u00e4lteranordnung hin erfolgen, n\u00e4mlich Zwischenst\u00fcck 16, kann dem nicht gefolgt werden. Das Klagepatent verlangt die Schaffung einer Verbindung zur Beh\u00e4lteranordnung, die alle Vorgaben der Merkmalsgruppe 2 erf\u00fcllen muss. Das Erfordernis weitere Montageschritte l\u00e4uft der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre entgegen: Nach Abschluss des Einrastens soll eine insoweit funktionsf\u00e4hige Vorrichtung vorliegen und die Verbindungen zwischen Beh\u00e4lter- und Kompressoranordnung vollst\u00e4ndig bestehen.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 100, 92 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der Baumbach\u2019schen Kostenformel.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDer Streitwert wird unter Ber\u00fccksichtigung der Erweiterung der Klage auf den Beklagten zu 3) auf bis zu EUR X festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3004 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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