{"id":845,"date":"2010-02-25T17:00:47","date_gmt":"2010-02-25T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=845"},"modified":"2016-06-03T12:40:24","modified_gmt":"2016-06-03T12:40:24","slug":"4b-o-29208-ein-ausgabe-module","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=845","title":{"rendered":"4b O 292\/08 &#8211; Ein-\/Ausgabe-Module"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1369<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. Februar 2010, Az. 4b O 292\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1924\">2 U 48\/10<\/a><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorsitzenden bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Ein-\/Ausgabe-Module f\u00fcr einen Datenbus, von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind, mit Klemmstellen f\u00fcr die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Ger\u00e4te) und mit einer E\/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>&#8211; wenn die E\/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind, wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E\/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist,<\/p>\n<p>&#8211; dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen f\u00fcr die E\/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind, indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenfl\u00e4chen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte aufweisen, derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,<\/p>\n<p>&#8211; dass die Leistungsstromversorgung f\u00fcr die an die Klemmstellen der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombr\u00fccker erfolgt, die an den Seitenfl\u00e4chen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen derart, dass die Leistungsstrombr\u00fccker jeweils aus einem Kontaktmesser und einer federnden Kontaktgabel bestehen, die wechselseitig an den Seitenfl\u00e4chen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen;<\/p>\n<p>2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorsitzenden bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>(1) auf Tragschienen aufrastbare Basisbaugruppen mit einer sog. backplane-Funktion (terminal base units) und\/oder<\/p>\n<p>(2) aufsteckbare Baugruppen mit einer E\/A-Elektronik (B), insbesondere B aus den folgenden Produktgruppen der A-Baureihe,<\/p>\n<p>&#8211; Digital Output Products<\/p>\n<p>&#8211; Digital Input Products<\/p>\n<p>&#8211; Analog Products<\/p>\n<p>&#8211; AC and Relay Products<\/p>\n<p>&#8211; Specialty Products<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern, wenn diese geeignet sind<\/p>\n<p>&#8211; zu Ein-\/Ausgabe-Modulen f\u00fcr eine Datenbus verbunden zu werden, von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind, mit Klemmstellen f\u00fcr die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Ger\u00e4te) und mit einer E\/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die E\/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind, wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E\/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist, und<\/p>\n<p>&#8211; dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen f\u00fcr die E\/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind, indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenfl\u00e4chen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte aufweisen, derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,<\/p>\n<p>&#8211; dass die Leistungsstromversorgung f\u00fcr die an die Klemmstellen der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombr\u00fccker erfolgt, die an den Seitenfl\u00e4chen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen derart, dass die Leistungsstrombr\u00fccker jeweils aus einem Kontaktmesser und einer federnden Kontaktgabel bestehen, die wechselseitig an den Seitenfl\u00e4chen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen;<\/p>\n<p>3. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorsitzenden bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>aufsteckbare Klemmbl\u00f6cke (removable terminal blocks)<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern, wenn diese geeignet sind<\/p>\n<p>&#8211; zu Ein-\/Ausgabe-Modulen f\u00fcr eine Datenbus verbunden zu werden, von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind, mit Klemmstellen f\u00fcr die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Ger\u00e4te) und mit einer E\/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die E\/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind, wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E\/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist, und<\/p>\n<p>&#8211; dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen f\u00fcr die E\/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind, indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenfl\u00e4chen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte aufweisen, derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,<\/p>\n<p>&#8211; dass die Leistungsstromversorgung f\u00fcr die an die Klemmstellen der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombr\u00fccker erfolgt, die an den Seitenfl\u00e4chen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen derart, dass die Leistungsstrombr\u00fccker jeweils aus einem Kontaktmesser und einer federnden Kontaktgabel bestehen, die wechselseitig an den Seitenfl\u00e4chen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen;<\/p>\n<p>ohne im Fall des Anbietens im Angebot darauf hinzuweisen, dass die aufsteckbaren Klemmbl\u00f6cke (removable terminal blocks), nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Deutschen Patentes 44 02 XXX B4 mit auf Tragschienen aufrastbaren Basisbaugruppen mit einer sog. backplane-Funktion (terminal base units) und aufsteckbaren Baugruppen mit einer E\/A-Elektronik (B) zu E\/A-Modulen f\u00fcr einen Datenbus verbunden werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>4. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen und\/oder Quittungen und\/oder Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu I.4.a), b) und c) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bis I.3. bezeichneten Handlungen seit dem 20. August 1995 begangen haben.<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>wobei im Fall der Lieferung von einzelnen der in I.2. und 3. genannten Bauteile auch kenntlich gemacht werden soll, welche dieser Lieferungen zu patentverletzenden Produkten kombiniert wurden,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie im Fall von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu f) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 27. November 2005 zu machen sind,<\/p>\n<p>und den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagten verpflichtet sind, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 20. August 1995 bis zum 26. November 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu I.1. bis 3. bezeichneten und seit dem 27. November 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. die unter I.1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse, insbesondere Reihenklemmen bestehend aus Terminal Base, I\/O-Module und Removable Terminal Block der Baureihe A sowie B der Baureihe A und Terminal Bases der Baureihe A<\/p>\n<p>auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes DE 44 02 XXX B4 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>diese Erzeugnisse endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen;<br \/>\n2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse, insbesondere Reihenklemmen bestehend aus Terminal Base, I\/O-Module und Removable Terminal Block der Baureihe A sowie I\/O Modules der Baureihe A und Terminal Bases der Baureihe C, an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits in H\u00f6he von 90 %, im \u00dcbrigen die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- Eur vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Beklagten in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 44 02 XXX (Anlage K 2, nachfolgend Klagepatent), welches am 18. Januar 1994 angemeldet wurde. Die Offenlegung erfolgte am 20. Juli 1995, die Patenterteilung wurde am 27. Oktober 2005 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft E\/A-Module f\u00fcr einen Datenbus. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eEin-\/Ausgabe-Module f\u00fcr einen Datenbus<br \/>\n&#8211; von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind,<br \/>\n&#8211; mit Klemmstellen f\u00fcr die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Ger\u00e4te)<br \/>\n&#8211; und mit einer E\/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>&#8211; dass die E\/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind,<br \/>\n&#8211; wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E\/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist,<br \/>\n&#8211; dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen f\u00fcr die E\/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind, indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenfl\u00e4chen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte (10, 11) aufweisen,<br \/>\n&#8211; derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,<br \/>\n&#8211; dass die Leistungsstromversorgung f\u00fcr die an die Klemmstellen (19, 20) der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombr\u00fccker (15, 16) erfolgt, die an den Seitenfl\u00e4chen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen derart,<br \/>\n&#8211; dass die Leistungsstrombr\u00fccker jeweils aus einem Kontaktmesser (15) und einer federnden Kontaktgabel (16) bestehen, die wechselseitig an den Seitenfl\u00e4chen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts des lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Patentanspruchs 2 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren der Klagepatentschrift, welche bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes zeigen.<\/p>\n<p>Die D, ein zum Konzernverbund der Beklagten zu 1) geh\u00f6rendes deutsches Unternehmen, hat am 17. Juli 2008 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben. Mit Urteil vom 9. Dezember 2009 (Aktenzeichen 4 Ni XXX\/09) hat das Bundespatentgericht das Klagepatent uneingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten (Anlage B 7).<\/p>\n<p>Die Beklagten bieten in Deutschland unter anderem \u00fcber die Website D, die direkt verlinkt ist zu den internationalen Internetseiten der Beklagten zu 1), die Produktreihe \u201eA\u201c an. Hierbei handelt es sich um ein modulares System, bestehend aus einer auf eine Tragschiene aufrastbaren Basiseinheit, einer eigenen, auf die Basiseinheit aufsteckbaren E\/A-Elektronik und einem ebenfalls aufsteckbaren Klemmenblock mit unterschiedlicher Anzahl von Klemmstellen. Diese Grundmodule k\u00f6nnen mit weiteren, ebenfalls unter der Bezeichnung \u201eA\u201c vertriebenen Adapter-, Stromversorgungs- oder Blockmodulen kombiniert werden, die nicht Gegenstand der vorliegenden Klage sind. Als Anlage K 12 legte die Kl\u00e4gerin einen Auszug aus dem Gesamtprogramm an Bauteilen vor, die unter der Bezeichnung \u201eA\u201c vertrieben werden, welches von den Beklagten wie folgt unterteilt wird:<\/p>\n<p>Adapter Products<br \/>\nDigital Output Products<br \/>\nDigital Input Products<br \/>\nAnalog Products<br \/>\nACV and Relay Products<br \/>\nSpecialty Products<br \/>\nPower Supply Products<br \/>\nTerminal Bases and Accessories<br \/>\nPoint Block Products<\/p>\n<p>Unter der Produktgruppe Terminal Bases werden verschiedene aufrastbare Basiseinheiten (mit Klemmenblock) gef\u00fchrt, w\u00e4hrend die Produktgruppen Digital Output Products, Digital Input Products, Analog Products, AC and Relay Products und Specialty Products die einzelnen, auf die Basiseinheiten aufsteckbaren E\/A-Module umfassen. Die Produktgruppen Adapter Products, Power Supply Products und Point Block Products sind nicht streitgegenst\u00e4ndlich. Als Anlage K 14 bis K 16 \u00fcberreichte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die angegriffenen Produktgruppen der A-Serie Muster, und zwar eine E, ein F und ein G. Diese Muster wurden von der H am 8. Oktober 2008 bei der I (I) in J erworben. Von den Grundbausteinen der A-Serie legte die Kl\u00e4gerin Ablichtungen als Anlage K 13 Seite 1 und K 12 Seite 2 vor. Nachfolgend wiedergegeben ist die auf Seite 2 der Anlage K 13 abgebildete schematische Wiedergabe.<\/p>\n<p>Dementsprechend besteht eine vollst\u00e4ndige Reihenklemme aus einer Basis (base), einem aufsteckbaren Bauteil mit den Klemmstellen f\u00fcr den Anschluss der Busteilnehmer (Removable Terminal Block \u2013 RTB) und dem ebenfalls aufsteckbaren Bauteil mit der E\/A-Elektronik (I\/O-Module).<\/p>\n<p>Die Basis enth\u00e4lt f\u00fcnf im hinteren Bereich der Basis enthaltene Messerkontakte, die mit f\u00fcnf korrespondierenden f\u00fcnf Gabelkontakten auf der R\u00fcckseite der benachbarten Reihenklemme f\u00fcr die Bildung der durch die Einzelreihenklemmen durchgeschleiften Datenbus- und Stromversorgungsleitungen f\u00fcr die E\/A-Elektronik sorgen. Zur Mitte der Basis hin sind zwei weitere Messerkontakte vorhanden, die mit den entsprechenden beiden Gabelkontakten auf der R\u00fcckseite jeder Basis ineinander greifen, die Leistungsstrombr\u00fccker bilden und so die Stromversorgungsleitung f\u00fcr die Busteilnehmer sicherstellen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00dfen unmittelbaren und mittelbaren Gebrauch von der Lehre nach dem Klagepatent machten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen, sowie unter I.3. zus\u00e4tzlich<\/p>\n<p>im Falle der Lieferung, den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden, in das Ermessen des Gerichts gestellten Vertragsstrafe pro Klemmblock, mindestens jedoch 5,00 EUR pro Klemmblock, f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftlichen Verpflichtung aufzuerlegen, die aufsteckbaren Klemmbl\u00f6cke (removable terminal blocks) nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin f\u00fcr E\/A-Module mit einer E\/A-Elektronik zu verwenden, die mit den vorstehend unter I.1. bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind,<\/p>\n<p>unter III.1. und 2. R\u00fcckruf und Vernichtung wegen der zu I.2. bezeichneten Erzeugnisse<\/p>\n<p>sowie zus\u00e4tzlich unter I.4.e) Rechnungslegung bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, unter Angabe der Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts des lediglich hilfsweise geltend gemachten \u00c4quivalenzantrages wird auf Bl. 156 GA verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>Sie stellen eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Die mit der Klage angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der I\/O-Module stellen keine Einzelreihenklemmen im Sinne des Klagepatentes dar, da nicht jede Einzelreihenklemme eine eigene E\/A-Elektronik aufweise. Vielmehr fehlten sich zwei Einzelreihenklemmen eine E\/A-Elektronik, wie dies auch der auf Bl. 136 GA gezeigten Ablichtung entnommen werden k\u00f6nne. Das Klagepatent sehe jedoch eine eigene E\/A-Elektronik f\u00fcr jede Einzelreihenklemme vor. Weiterhin seien bei den Einzelreihenklemmen keine Druckkontakte im Sinne des Klagepatentes vorhanden, da es sich bei den Messer-Gabel-Kontakten nicht um Druckkontakte handele. Hierunter seien nur solche Kontakte zu verstehen, welche federnd ausgebildet seien und senkrecht zur jeweiligen Seitenwand der Einzelreihenklemme beweglich seien. Im \u00dcbrigen habe die Kl\u00e4gerin nicht aufgezeigt, dass s\u00e4mtliche Produkte der angegriffenen Produktgruppen patentverletzend ausgestaltet seien.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre nach dem Klagepatent unmittelbaren und mittelbaren Gebrauch, so dass die Beklagten zur Unterlassung, Rechnungslegung zur Entsch\u00e4digung- und zum Schadensersatz sowie zur Vernichtung, Entfernung und R\u00fcckruf verpflichtet sind.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft E\/A-Module f\u00fcr einen Datenbus.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund des Standes der Technik f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass E\/A-Module f\u00fcr einen Datenbus die Firma K als L vorgestellt hat. Bei diesem Datenbus-System sind die E\/A-Module gro\u00dfvolumig als sogenannte E\/A-Bl\u00f6cker ausgebildet und jeweils f\u00fcr eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von Busteilnehmern ausgelegt. Die Modularit\u00e4t eines solchen Systems, d.h. die Anpassungsm\u00f6glichkeit der E\/A-Module an die tats\u00e4chlich vorhandenen Busteilnehmer ist entsprechend gering, so die Klagepatentschrift in Absatz [0002]. Entsprechend wird zu diesem Stand der Technik weiter ausgef\u00fchrt, dass die Datenbus-Verbindung zwischen den E\/A-Bus-Bl\u00f6cken des bekannten Ls von Block zu Block jeweils mittels eines steckbaren Verbindungskabels erfolgt. Die Stromversorgung f\u00fcr die Modulelektronik der E\/A-Bus-Bl\u00f6cke und f\u00fcr die Leistungsstromversorgung der an die E\/A-Bus-Bl\u00f6cke angeschlossenen Busteilnehmer erfolgt pro Block jeweils gesondert, wobei jedoch Standard-Einlegebr\u00fccken angeboten werden, um eine Querverteilung der Stromversorgungen auf mehrere nebeneinander angeordnete Bus-Bl\u00f6cke zu erm\u00f6glichen. Das ist jedoch \u2013 so das Klagepatent \u2013 insgesamt eine f\u00fcr den Anwender umst\u00e4ndliche und zeitraubende Montagearbeit.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent die DE 22 05 086 an, in welcher bereits im Jahre 1972 vorgeschlagen wurde, als Querverbindungssystem zwischen reihenklemmen\u00e4hnlichen Funktionsbausteinen beidseitig steckbare Verbindungsstifte zu verwenden (St\u00f6pselverbindungen), die allerdings den Nachteil haben, dass die Funktionsbausteine vor der Schienenmontage zusammengesteckt werden m\u00fcssen. Eine verbesserte elektrische Querverbindung zwischen eng benachbarten Reihenklemmen ist durch Seitenwandkontakte m\u00f6glich, die beim senkrechten Aufsetzen der Reihenklemme auf eine Tragschiene einander automatisch elektrisch kontaktieren.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat es sich vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik zur Aufgabe gemacht, E\/A-Module f\u00fcr einen Datenbus zu schaffen, die eine hohe Modularit\u00e4t haben und die in einfacher Weise auf eine handels\u00fcbliche und unver\u00e4nderte Tragschiene aufzurasten sind, wobei zugleich beim Aufrastvorgang automatisch die Verbindung zu den Datenbus- und Stromversorgungsleitungen hergestellt sein soll. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 folgende Vorrichtung vor:<\/p>\n<p>1. Ein-\/Ausgabe-Module f\u00fcr einen Datenbus,<\/p>\n<p>2. von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind,<\/p>\n<p>3. mit Klemmstellen f\u00fcr die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Ger\u00e4te)<\/p>\n<p>4. und mit einer E\/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,<\/p>\n<p>5. die E\/A-Module sind jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar,<\/p>\n<p>5.1 wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E\/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist,<\/p>\n<p>6. dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen f\u00fcr die E\/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind,<\/p>\n<p>6.1 indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenfl\u00e4chen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte (10, 11) aufweisen,<\/p>\n<p>6.2 derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren,<\/p>\n<p>6.3 so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,<\/p>\n<p>7. dass die Leistungsstromversorgung f\u00fcr die an die Klemmstellen (19, 20) der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombr\u00fccker (15, 16) erfolgt,<\/p>\n<p>7.1 die an den Seitenfl\u00e4chen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind,<\/p>\n<p>7.2 und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen,<\/p>\n<p>7.3 derart, dass die Leistungsstrombr\u00fccker jeweils aus einem Kontaktmesser (15) und einer federnden Kontaktgabel (16) bestehen, die wechselseitig an den Seitenfl\u00e4chen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise von der Lehre nach dem Klagepatent unmittelbaren bzw. mittelbaren Gebrauch.<\/p>\n<p>1. Unmittelbare Patentverletzung<br \/>\nDie aus Basis, E\/A-Elektronik und Klemmenblock bestehenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die Merkmale des Patentanspruchs 1. Dies ist f\u00fcr die Merkmale 1. bis 4. sowie 7. zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich hierzu Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen jedoch auch von den Merkmalen 5.1 und der Merkmalsgruppe 6. Gebrauch.<\/p>\n<p>a) Merkmal 5.1<br \/>\nMerkmal 5.1 besagt, dass jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E\/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist. Der Fachmann erkennt, dass das Erfordernis, f\u00fcr jede Einzelreihenklemme \u2013 und zwar auch f\u00fcr solche, die einer Gruppe von Einzelreihenklemmen angeh\u00f6ren \u2013 eine separate E\/A-Elektronik vorzusehen, im Zusammenhang mit der in Abschnitt [005] beschriebenen Aufgabe des Klagepatents zu sehen ist: Die in Merkmal 5.1 postulierten technischen Anforderungen dienen dazu, E\/A-Module f\u00fcr einen Datenbus zu schaffen, welche unter anderem eine hohe Modularit\u00e4t haben. Auf diese Weise sollen die Nachteile des im Absatz [0002] des Klagepatents beschriebenen Standes der Technik (L der Fa. K) vermieden werden, bei dem die E\/A-Module gro\u00dfvolumig als sogenannte E\/A-Bus-Bl\u00f6cke ausgebildet und jeweils f\u00fcr eine gr\u00f6\u00dfere Auswahl von Busteilnehmern ausgelegt sind, weshalb dort nur eine geringe Modularit\u00e4t des Systems gegeben ist. Was das Klagepatent unter einer Einzelreihenklemme versteht, wird nicht ausdr\u00fccklich beschrieben. In Absatz [0008] \u2013 mithin im allgemeinen Beschreibungsteil \u2013 f\u00fchrt das Klagepatent allerdings aus:<\/p>\n<p>\u201eDie Modularit\u00e4t der neuen E\/A-Module ist besonders gro\u00df, da jede Einzelreihenklemme immer nur einen E\/A-Baustein darstellt und jeweils eine eigene E\/A-Elektronik aufweist, die in das Isolierstoffgeh\u00e4use der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen eingebaut ist. Dabei entspricht die Breite eines E\/A-Moduls der \u00fcblichen Breite einer Reihenklemme, und sie besitzt die gleiche f\u00fcr Reihenklemmen \u00fcbliche Technik der Verrastung auf der Tragschiene und die gleiche Anschlusstechnik bez\u00fcglich der Klemmstellen f\u00fcr die Verdrahtung der Busteilnehmer. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe E\/A-Module sind daher im Prinzip Reihenklemmen, wie sie dem Anwender mit ihren bekannten Montage- und Verdrahtungsarbeiten gel\u00e4ufig sind.\u201c<\/p>\n<p>Auch darin kommt zum Ausdruck, dass eine gro\u00dfe Modularit\u00e4t erzielt wird, indem jede Einzelreihenklemme immer nur eine E\/A-Elektronik aufweist. Ferner erf\u00e4hrt der Fachmann, dass jede Einzelreihenklemme ein eigener E\/A-Baustein ist und dass die Breite eines E\/A-Moduls der \u00fcblichen Breite einer Reihenklemme mit \u00fcblicher Verrastungstechnik auf der Tragschiene entspricht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent macht indes zur Art und Anzahl der Klemmstellen je Einzelreihenklemme keinerlei Angaben, so dass die Frage des Vorliegens einer Einzelreihenklemme nicht \u00fcber die Anzahl der Klemmstellen definiert werden kann.<\/p>\n<p>Eine Einzelreihenklemme liegt daher dann vor, wenn diese, wie in Absatz [0008] beschrieben, einen E\/A-Baustein darstellt und dieses E\/A-Modul der \u00fcblichen Breite einer Reihenklemme mit der \u00fcblichen Verrastungstechnik entspricht, ohne dass es auf die Anzahl der Klemmstellen ankommt.<\/p>\n<p>Von diesem Verst\u00e4ndnis ausgehend, macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entgegen der Ansicht der Beklagten von dem Merkmal 5.1 Gebrauch. Zwar weist das I\/O-Modul der aus base und Removable Terminal Block weiterhin bestehenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwei Reihen von Klemmstellen auf, was die Beklagten dazu veranlasst, diese als separate Einzelreihenklemmen A und B (vgl. die Abbildung gem. Schriftsatz der Beklagten vom 04.12.2009, Seite 16, Bl. 136 GA) mit nur einer E\/A-Elektronik zu bezeichnen. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Gruppe von zwei Einzelreihenklemmen, sondern lediglich um eine Einzelreihenklemme, die ein Bauteil darstellt. Dass die Breite dieses Bauteils nicht der \u00fcblichen Breite und Verrastungstechnik der Reihenklemmen entspreche, haben die Beklagten weder vorgetragen noch ist dies zu erkennen. Entsprechend kommt es auf den Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung, dass an die Bauteile A und B zwei Busteilnehmer angeschlossen werden, diese entsprechend zwei Lasten tr\u00fcgen, nicht an. Denn die Anzahl der Klemmstellen und Lasten ist f\u00fcr die Frage des Vorliegens einer Einzelreihenklemme nicht von Relevanz, so dass es f\u00fcr die Berechtigung des Verletzungsvorwurfs unsch\u00e4dlich ist, dass sich die Klemmreihen A und B eine E\/A-Elektronik teilen.<\/p>\n<p>b) Merkmalsgruppe 6<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch Druckkontakte im Sinne der Merkmalsgruppe 6 auf, auch wenn diese lediglich als Messer-Gabel-Kontakte vorliegen.<\/p>\n<p>Zur m\u00f6glichen Ausgestaltung der Druckkontakte macht das Klagepatent keine konkreten Angaben. Lediglich in Absatz [0009] wird ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDer Klemmenbus kann mittels auf der Tragschiene fixierter Endwinkel zusammengehalten werden, wie dies f\u00fcr Reihenklemmen bekannt ist. Dadurch wird gew\u00e4hrleistet, dass der Kontaktdruck der Druckkontakte zwischen den Einzelreihenklemmen oder Gruppen von Einzelreihenklemmen den Klemmenbus auf der Tragschiene nicht auseinanderschiebt.\u201c<\/p>\n<p>Hierbei wird auf die in den Ausf\u00fchrungsbeispielen gezeigten Druckb\u00fcgel 10 Bezug genommen, da es sich hierbei um Endwinkel handelt. Diese werden mit Bezug auf die Figuren 2 und 4 in Absatz [0018] wie folgt beschrieben:<\/p>\n<p>\u201eJede Leiterplatte 9 tr\u00e4gt und ist elektrisch verbunden mit Druckkontakten, die als federnde Druckb\u00fcgel 10 und auf der gegen\u00fcberliegenden Seitenfl\u00e4che als fest angeordnete Kontaktstege 11 vorhanden sind (vergleiche Fig. 2 und Fig. 4). In Fig. 6 sind die Kontaktstege 11 im Querschnitt von oben zu sehen und entsprechend die Kontaktb\u00fcgel 10 auf der gegen\u00fcberliegenden Seite der Nachbarklemme.\u201c<\/p>\n<p>Andere Ausgestaltungen der Druckkontakte als solche mit einem Druckb\u00fcgel werden in der Klagepatentschrift weder beschrieben noch in den Ausf\u00fchrungsbeispielen gezeigt.<\/p>\n<p>Zur Funktion der Druckkontakte wird in der Merkmalsgruppe 6 ausgef\u00fchrt, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch kontaktieren sollen (Merkmal 6.2), so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind (Merkmal 6.3). Hierdurch soll also eine Datenversorgung und Stromversorgung der im E\/A-Modul enthaltenen Elektronik gew\u00e4hrleistet werden, welche \u2013 wie zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 mit geringerer Leistung erfolgen kann und auch eine feste Verbindung der Kontakte nicht erforderlich macht. Demgegen\u00fcber bewirkt die in der Merkmalsgruppe 7 beschriebene Verbindung der Leistungsstrombr\u00fccker mittels eines Kontaktmessers und einer federnden Kontaktgabel, die wechselseitig an den Seitenfl\u00e4chen der Einzelreihenklemme vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen, die Leistungsstromversorgung von Busteilnehmern, welche eine gr\u00f6\u00dfere Leistungs\u00fcbertragung beinhaltet. Hierf\u00fcr ist, wie das Klagepatent deutlich macht, ein Kontakt \u00fcber eine Messer-\/Gabel-Verbindung notwendig. Dass in der Merkmalsgruppe 7 demzufolge ausdr\u00fccklich eine Messer-\/Gabel-Verbindung gefordert wird, rechtfertigt daher im Hinblick auf die unterschiedlichen technischen Zusammenh\u00e4nge nicht den Schluss, letztere Verbindungsart k\u00f6nne kein &#8222;Druckkontakt&#8220; im Sinne von Merkmalsgruppe 6 sein.<\/p>\n<p>Entsprechend dieser Funktion der Druckkontakte als Form der Daten\u00fcbertragung und Stromversorgung ist unter einen Druckkontakt jeder elektrische Kontakt zu verstehen, welcher durch Druck zweier leitender Oberfl\u00e4chen zueinander entsteht, entsprechend des von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 9 vorgelegten Auszuges aus \u201eThe Illustrated Dictionary of Electronics\u201c. Durch einen solchen einfachen, durch Druck bewirkten Kontakt wird auch die vom Klagepatent vorgesehene Funktion eines Kontaktes zwischen den Einzelreihenklemmen untereinander mit der Wirkung einer Daten\u00fcbertragung und Stromversorgung erreicht. Ein solcher Druck kann daher auch mit einem Messer-\/Gabel-Kontakt bewerkstelligt werden.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten versteht das Klagepatent unter Druckkontakten im Sinne der Merkmalsgruppe 6 und den in der Merkmalsgruppe 7 beschriebenen Messer-Gabel-Kontakten nicht verschiedene Kontaktarten dahingehend, dass unter Druckkontakten nur solche Verbindungen der Einzelreihenklemmen verstanden werden k\u00f6nnten, bei denen sich die Schaltst\u00fccke im Wesentlichen senkrecht zur Kontaktfl\u00e4che bewegen. Denn das Klagepatent macht zur Frage der Bewegungsrichtung der Schaltst\u00fccke zueinander keine Angaben. Lediglich in Absatz [0004] wird zur DE 22 05 086 als Stand der Technik am Ende ausgef\u00fchrt, dass eine verbesserte elektrische Querverbindung zwischen eng benachbarten Reihenklemmen durch Seitenwandkontakte m\u00f6glich ist, die beim senkrechten Aufsetzen der Reihenklemme auf eine Tragschiene einander automatisch elektrisch kontaktieren. Ungeachtet dessen, dass ohne weitere Angaben im Klagepatent nicht davon ausgegangen werden kann, dass wegen dieser Beschreibung des Standes der Technik als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Druckkontakte nur solche Kontakte verstanden werden k\u00f6nnen, welche beim senkrechten Aufsetzen der Schaltfl\u00e4chen unmittelbar miteinander konkaktieren entsprechend dem von den Beklagten vorgetragenen Verst\u00e4ndnis, entspricht bei einem Messer-Gabel-Kontakt die Bewegungsrichtung der Schaltst\u00fccke derjenigen eines von der Beklagten verstandenen Druckkontaktes, da in beiden F\u00e4llen die Modulseitenw\u00e4nde aufeinander zu bewegt werden, wie auch der in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Zeichnung entnommen werden kann, welche der auf Bl. 128 GA von den Beklagten dargestellten Zeichnung entspricht. Lediglich die Richtung der Federkraft zur Bewegungsrichtung ist eine unterschiedliche, bei einem Druckkontakt mit Federb\u00fcgel parallel, bei einem Messer-Gabel-Kontakt senkrecht. Auf die Ausrichtung der Federkraft zur Bewegungsrichtung kommt es bei technisch-funktionalem Verst\u00e4ndnis jedoch nicht an. Denn eine Daten\u00fcbertragung und Stromversorgung durch einen Druckkontakt wird auch bei einer Federkraft senkrecht zur Bewegungsrichtung gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Auch der Hinweis der Beklagten auf die Auslegung des Begriffs der Druckkontakte durch das Bundespatentgericht in dessen Urteil vom 9. Dezember 2009 veranlasst nicht zu einer abweichenden Auslegung. Das Bundespatentgericht hat auf Seite 8 ff. seines Urteils, mit welchem das Klagepatent uneingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten wurde, ausgef\u00fchrt, dass ein Fachmann, hier ein Dipl-Ing. der Fachrichtung Elektronik, der sich auf dem Gebiet der Konstruktion und Entwicklung von E\/A-Modulen, insbesondere der mechanischen und elektrischen Verbindung bet\u00e4tigt, unter Druckkontakten regelm\u00e4\u00dfige Kontaktanordnungen verstehe, welche im Wesentlichen in Richtung des (sp\u00e4teren) Kontaktdrucks (Kontaktkraft) erfolgen (d.h. senkrecht, entsprechend der von den Beklagten vertretenen Auffassung). In Entsprechung zu diesem Verst\u00e4ndnis des Fachmannes offenbare auch das Klagepatent als Ausf\u00fchrungsbeispiel patentgem\u00e4\u00dfer Druckkontakte einen federnden Druckb\u00fcgel 10, der beim Aufrasten einer benachbarten Einzelreihenklemme mit einem Kontaktsteg 11 in Eingriff komme, welcher b\u00fcndig in der diesem zugewandten Seitenfl\u00e4che der Nachbarklemme vorgesehen ist. Das Bundespatentgericht f\u00fchrt auf Seite 8 unter b) weiter aus:<\/p>\n<p>\u201eWenn nun anspruchsgem\u00e4\u00df jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenfl\u00e4chen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte aufweisen, so versteht der Fachmann im Licht der Streitpatentschrift hierunter Kontaktstellen, von denen mindestens eines der Kontaktglieder bzw. beide<\/p>\n<p>\uf02d federnd ausgebildet oder federnd abgest\u00fctzt ist\/sind, und<br \/>\n\uf02d senkrecht zur jeweiligen Seitenwand der Einzelreihenklemme beweglich ist<\/p>\n<p>bzw. sind derart, dass das federnde bzw. federnd abgest\u00fctzte Kontaktglied im kontaktierten Zustand entgegen der Federkraft in Richtung auf seine Einzelreihenklemme zu bewegt ist.\u201c<\/p>\n<p>Das Bundespatentgericht macht dann weitere Ausf\u00fchrungen zu der Frage, ob als Druckkontakt auch Kontakte angesehen werden k\u00f6nnen, welche Druck in einer zur Seitenfl\u00e4che der Einzelreihenklemme 10 parallelen Richtung, d.h. wie Messerkontakte aus\u00fcben und verneint dieses (vgl. Seite 9 Absatz 2 a.E.).<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichtes sind f\u00fcr das Verletzungsgericht nicht bindend, sondern als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu werten (vgl. BGH, GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken). Die Kammer vermag der Auslegung des Bundespatentgerichtes nicht zu folgen. Grund hierf\u00fcr ist indes nicht, dass, wie die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, das vom Bundespatentgericht vertretene Verst\u00e4ndnis des Begriffs &#8222;Druckkontakt&#8220; zur Folge habe, dass das in Fig. 2 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel eines Druckkontaktes nicht unter die vom Bundespatentgericht vorgenommene Definition falle. Denn dies ist nicht der Fall. Zwar wird in Fig. 2 eine Einzelreihenklemme gezeigt, welche Stiftbuchsen 12 zeigt. Stift-Buchsen k\u00f6nnen eine Federkraft nur quer zur Richtung der Tragschiene aus\u00fcben und sind nicht senkrecht zur jeweiligen Seitenwand der Einzelreihenklemme beweglich. Bei diesen Einzelreihenklemmen handelt es sich jedoch um eine Gruppe von Einzelreihenklemmen, wie dies auch in Absatz [0020] gesagt wird. Merkmal 6.1 sieht jedoch nicht vor, dass jede Einzelreihenklemme in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenfl\u00e4chen Druckkontakte aufweisen muss. Druckkontakte m\u00fcssen nur die Seitenfl\u00e4chen der Einzelreihenklemmen bzw. Gruppe von Einzelreihenklemmen aufweisen, welche auf die Tragschiene aufgerastet werden und mit weiteren Einzelreihenklemmen oder Gruppen von Einzelreihenklemmen in Kontakt treten. Das gilt jedoch nicht f\u00fcr die innerhalb einer Gruppe von Einzelreihenklemmen angeordneten Einzelreihenklemmen.<\/p>\n<p>Den Ausf\u00fchrungen im Urteil des Bundespatentgerichtes kann allerdings nicht entnommen werden, wie es zu der Ansicht gelangt, dass als Druckkontakt nur solche Anordnungen zu verstehen seien, bei welchen die Kontaktglieder durch eine Bewegung in kontaktgebenden Eingriff miteinander kommen, welche im Wesentlichen in Richtung des Kontaktdrucks erfolgt. Ein konkreter Hinweis, woraus sich diese Definition au\u00dferhalb der gezeigten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents ergeben k\u00f6nnte, wird nicht genannt. Das Bundespatentgericht nimmt lediglich auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents Bezug, auf welche die technische Lehre des Klagepatents nicht beschr\u00e4nkt ist. Ein entsprechender Bezug wurde von dem Privatgutachter der Beklagten, Prof. Dr.-Ing. M in seinem Privatgutachten vom 21. Dezember 2009 hergestellt. Auch dieser verweist zur Begr\u00fcndung seiner, und damit der Ansicht der Beklagten, lediglich auf die Figuren der Klagepatentschrift. Der Gegenstand der Erfindung ist aber auch nicht auf zeichnerische Darstellungen in einer Patentschrift beschr\u00e4nkt (BGHZ 160, 204, 210 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).<\/p>\n<p>Entsprechend dem vorstehenden Verst\u00e4ndnis des Begriffs des Druckkontakts macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Merkmalsgruppe 6.1 Gebrauch. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an den Seitenfl\u00e4chen der Einzelreihenklemmen vorhandenen Messer-Gabel-Kontakte stellen Druckkontakte im Sinne des Klagepatentes dar.<\/p>\n<p>b) Mittelbare Patentverletzung<br \/>\nMit dem Angebot und der Lieferung von Basisbaueinheiten (terminal base units), aufsteckbaren Baugruppen mit einer E\/A-Elektronik der Produktgruppen Digital Output Products, Digital Input Products, AC and Relay Products und Specialty Products sowie Klemmenbl\u00f6cken (RTB) verletzen die Beklagten das Klagepatent mittelbar.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben das Vorliegen der Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung nach \u00a7 10 PatG nicht bestritten. Sie haben in der Klageerwiderung vom 29. Mai 2009 lediglich eingewandt, dass die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt habe, wie die von der Kl\u00e4gerin bezeichneten Produkte der Produktgruppen Digital Output Products, Digital Input Products, AC and Relay Products und Specialty Products ausgestaltet seien. Wie der Auflistung der Anlage K 12 entnommen werden k\u00f6nne, w\u00fcrden die einzelnen Produktgruppen diverse Unterprodukte erfassen und die Kl\u00e4gerin habe nicht im Einzelnen aufgezeigt, wie die einzelnen Produkte ausgestaltet seien. Hierzu war die Kl\u00e4gerin jedoch nicht verpflichtet. Die Kl\u00e4gerin hat als Anlagen K 14 bis K 16 eine E, ein N sowie ein O vorgelegt. Diesen Mustern kann die patentverletzende Ausgestaltung im Einzelnen entnommen werden. Anlage K 13 hingegen zeigt weiter, dass es sich bei den Produkten der Produktgruppen Digital Output Products, Digital Input Products, AC and Relay Products und Specialty Products um lediglich in technischen Details abweichende Ausgestaltungen handelt. So listet die obere Tabelle auf Seite 19 der Anlage K 13 alle Produkte der Produktgruppe Digital Output Products auf. Das als Anlage K 16 vorgelegte Muster eines O wird dort mit acht Ausg\u00e4ngen bezeichnet so wie auch das P, w\u00e4hrend die anderen Produkte der Produktgruppe 2 oder 4 Ausg\u00e4nge aufweisen. Im \u00dcbrigen unterscheiden sich die einzelnen Produkte, wie der Tabelle entnommen werden kann, in f\u00fcr die Verletzung des Klagepatentes nichtrelevanten technischen bzw. elektronischen Details. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte es einer konkreten Darlegung der Beklagten bedurft, welche Merkmale des Klagepatentes durch die einzelnen Produkte der Produktgruppen nicht verwirklicht werden. Mit einem pauschalen Bestreiten gen\u00fcgen die Beklagten dieser Darlegungsverpflichtung nicht. Die Beklagten sind auf diesen Punkt in ihren weiteren Schrifts\u00e4tzen auch nicht mehr eingegangen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Der im Tenor zu I.1. ausgesprochen Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in \u00a7 139 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG. Die aus Basis, E\/A-Elektronik und Klemmenblock bestehende angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt eine unmittelbare Patentverletzung dar. Der im Tenor zu I.2. ausgesprochene Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Basisbaueinheiten (terminal base unit) und die aufsteckbaren Baugruppen mit einer E\/A-Elektronik der Produktgruppen Digital Output Products, Digital Input Products, AC and Relay Products und Specialty Products hat seine Grundlage in \u00a7 139 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 10 PatG. Die Beklagten haben nicht bestritten, dass die E\/A-Bausteine und die Basisbausteine (terminal base unit) nur in patentverletzender Weise mit dem Klemmenblock (RTB) kombiniert werden k\u00f6nnen, so dass insoweit ein Schlechthinverbot ausgesprochen werden konnte (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2003, 264, 268 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Hinsichtlich des im Tenor zu I.3. ausgesprochenen Unterlassungsanspruchs wegen der Klemmenbl\u00f6cke (RTB) ist nach dem eigenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin eine patentfreie Nutzung m\u00f6glich, so dass nur ein eingeschr\u00e4nktes Verbot ausgesprochen werden konnte. Die Beklagten sind zur Anbringung eines Warnhinweises verpflichtet. Dem Antrag der Kl\u00e4gerin, im Falle der Lieferung die Beklagte zum Abschluss einer strafbewehrten Unterlassungsvereinbarung mit ihren Abnehmern zu verpflichten, konnte nicht entsprochen werden, weil die Kl\u00e4gerin \u2013 trotz entsprechenden Hinweises im Haupttermin (siehe Sitzungsprotokoll vom 02.02.2010, Seite 2) \u2013 keine konkreten Tatsachen dargetan hat, die annehmen lie\u00dfen, auf andere Weise sei die Gefahr weiterer Verletzungshandlungen nicht abwendbar (vgl. zu den etwaigen Anforderungen etwa BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Das diesbez\u00fcgliche Vorbringen der Kl\u00e4gerin ersch\u00f6pfte sich in der Wiedergabe der rein ab-strakten Anforderungen eines solchen Ausnahmefalles, so dass ein Warnhinweis als ausreichend betrachtet werden muss.<\/p>\n<p>Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Der tenorierte (I.1.) Entsch\u00e4digungsanspruch f\u00fcr die Zeit nach Offenlegung des Klagepatentes hat seine Grundlage in \u00a7 33 PatG.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten haben, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). In Bezug auf diesen Anspruch war die Klage jedoch insoweit abzuweisen, als dass die Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzlich die Angabe der Anschriften der Empf\u00e4nger direkter Werbung, wie etwa Rundschreiben, verlangt hat. Im Rahmen des Rechnungslegungsanspruchs hat der Schuldner alle diejenigen Einzelheiten mitzuteilen, die der Schutzrechtsinhaber f\u00fcr die Ermittlung der betreffenden Leistungsanspr\u00fcche und f\u00fcr eine zumindest stichprobenweise \u00dcberpr\u00fcfung der gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit ben\u00f6tigt. Hierf\u00fcr ist aber die begehrte detaillierte Angabe von Anschriften von Empf\u00e4ngern von Rundschreiben nicht erforderlich. Eine Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfung der gemachten Angaben anhand der geschuldeten Angaben zu Anzahl und Menge der Werbung ist der Kl\u00e4gerin aber ohne weiteres ohne zus\u00e4tzliche Angaben m\u00f6glich. Hiermit kann auch das wirkliche Werbevolumen festgestellt werden. Insoweit sind im \u00dcbrigen auch sch\u00fctzenswerte Interessen der Beklagten anzuerkennen, die ihre Kundenadressen nicht ohne n\u00e4here Anhaltspunkte f\u00fcr Patentverletzungen preisgeben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Vernichtung sowie R\u00fcckruf und Entfernung patentverletzender Erzeugnisse folgt aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Allerdings konnte ein Vernichtungsanspruch nur f\u00fcr die unter I.1. genannte unmittelbare Patentverletzung zugesprochen werden (vgl. BGH GRUR 2006, 570, 574 \u2013 extracoronales Geschiebe). Auch der geltend gemachte R\u00fcckrufanspruch besteht nur bez\u00fcglich der unmittelbaren Patentverletzung und nicht in Bezug auf die Teile, wegen derer eine mittelbare Patentverletzung geltend gemacht wird (vgl. n\u00e4her Kammerurteile vom 24.09.2009, Az. 4b O 126\/08, S. 39 f., sowie vom 26.11.2009, Az. 4b O 110\/09, S. 23 f.).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1369 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. Februar 2010, Az. 4b O 292\/08<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[26,2],"tags":[],"class_list":["post-845","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-26","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/845","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=845"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/845\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5394,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/845\/revisions\/5394"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=845"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=845"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=845"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}