{"id":8448,"date":"2020-10-19T08:56:38","date_gmt":"2020-10-19T08:56:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8448"},"modified":"2020-10-19T14:42:48","modified_gmt":"2020-10-19T14:42:48","slug":"4a-o-1-19-lizenzgebuehren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8448","title":{"rendered":"4a O 1\/19 &#8211; Lizenzgeb\u00fchren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3002<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. Juni 2020, Az. 4a O 1\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<br \/>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von XXX % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger machte gegen die Beklagte im Urkundsprozess Anspr\u00fcche auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Patent- und Know-How-Lizenzvertrag geltend.<\/li>\n<li>Die Parteien schlossen unter dem 22.11.2016 den als Anlage HDT 1 vorgelegten Lizenz- und Know-How-Vertrag. Der Lizenzvertrag bezog sich auf mehrere Patentanmeldungen des Kl\u00e4gers sowie auf Know-How und Markenrechte. Die Parteien vereinbarten f\u00fcr die ersten drei Jahre eine Mindestlizenzgeb\u00fchr von 750.000,00 EUR. In Art. 9 Abs. 2 S. 2 und 3 des Lizenzvertrags hei\u00dft es (deutsche \u00dcbersetzung):<\/li>\n<li>\u2026<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Inhalts des Lizenzvertrags wird auf Anlage HDT 1 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagte leistete in der Folgezeit an den Kl\u00e4ger Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von insgesamt 265.000,00 EUR. Seit Januar 2018 unterblieben weitere Lizenzzahlungen. Der Kl\u00e4ger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 08.03.2018, vorgelegt als Anlage HDT 2, auf, die f\u00e4lligen Zahlungen bis zum 15.03.2018 zu erbringen. Dies unterblieb.<\/li>\n<li>Lizenzvertragsgegenstand sind unter anderem die Patentanmeldungen DE 10 2014 XXX XXX.7 und PCT\/EP2015\/XXX. Bei der DE-Anmeldung handelt es sich um das Priorit\u00e4tsdokument der PCT-Anmeldung. Zu der betreffenden PCT-Anmeldung existiert der als Anlage rop 2 vorgelegte internationale Recherchebericht, der den Anw\u00e4lten des Kl\u00e4gers am 02.10.2015 \u00fcbermittelt wurde. Ausweislich des Berichts erachtet die internationale Recherchebeh\u00f6rde die Anspr\u00fcche 1-8 nicht als neu und die Anspr\u00fcche 1-14 nicht als erfinderisch. Diese Information teilte der Beklagte der Kl\u00e4gerin vor Vertragsschluss nicht mit.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 06.06.2018, zugestellt am 07.063.2018, erkl\u00e4rte die Beklagte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger die Anfechtung des Lizenzvertrags wegen arglistiger T\u00e4uschung und vorsorglich die K\u00fcndigung.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, weder habe er die Beklagte get\u00e4uscht noch einen Irrtum bei ihr erregt. Zum einen weise der internationale Recherchebericht nicht s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche als neuheitssch\u00e4dlich aus, so dass der Kl\u00e4ger nicht arglistig gehandelt habe, sondern von einer hinreichenden Neuheit der Erfindung habe ausgehen d\u00fcrfen. Dar\u00fcber hinaus seien die Anspr\u00fcche der PCT-Anmeldung zum Teil in der ebenfalls lizenzierten EP 3 XXX enthalten. Die PCT-Anmeldung werde dort sogar als Stand der Technik gew\u00fcrdigt. Von der Erteilung des entsprechenden Patents sei der Kl\u00e4ger sicher ausgegangen.<\/li>\n<li>Ein Irrtum sei bei der Beklagten ebenfalls nicht erregt worden. Schon aus dem Umstand, dass lediglich Patentanmeldungen lizenziert worden seien, sei deutlich, dass es sich um ein Risikogesch\u00e4ft gehandelt habe und sich die Schutzrechtslage habe ver\u00e4ndern k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Es sei den Parteien auch nicht auf die Lizenzierung einzelner Schutzrechte, sondern auf die Lizenzierung des Produkts \u201ePlasma Rondo\u201c angekommen. In dieser Hinsicht habe der Kl\u00e4ger alles Erforderliche unternommen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger behauptet, die Beklagte sei durchaus in der Lage, die streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte zu produzieren und sei dies noch immer. Er vermute, dass weiterhin eine Produktion stattfinde. Also sei der Beklagten s\u00e4mtliches notwendiges Know-How zur Verf\u00fcgung gestellt worden.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 55.000,00 EUR (netto) nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2018 zu zahlen.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie ist der Ansicht, der Kl\u00e4ger habe sie arglistig get\u00e4uscht und hierdurch einen Irrtum \u00fcber den Bestand der lizenzierten Schutzrechte erregt. Sie behauptet, ihre Entscheidungstr\u00e4ger h\u00e4tten erst im April 2018 Kenntnis von dem oben genannten Recherchebericht erlangt.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Hauptverhandlung vom 05.05.2020 (Bl. 88 f. GA).<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die im Urkundsprozess statthafte Klage ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7 597 Abs. 1 ZPO abzuweisen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist im Urkundsprozess statthaft. Der Kl\u00e4ger hat die nach \u00a7 593 Abs. 1 ZPO notwendige Erkl\u00e4rung abgegeben, im Urkundsprozess zu klagen. Es handelt sich um eine im Urkundsprozess statthafte Leistungsklage, bei welcher der Kl\u00e4ger f\u00fcr die anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen Beweis durch Urkunden antritt im Sinne von \u00a7 592 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer geltend gemachte Zahlungsanspruch des Kl\u00e4gers aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrag ist allerdings auf Grund einer wirksamen Anfechtung des betreffenden Vertrags wegen arglistiger T\u00e4uschung nach \u00a7 142 Abs. 1 BGB erloschen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nHier ist der Anfechtungsgrund der arglistigen T\u00e4uschung nach \u00a7 123 Abs.1 BGB gegeben. Der Kl\u00e4ger hat einen Irrtum bei der Beklagten (a) durch vors\u00e4tzliche T\u00e4uschung (b) erregt und es besteht ein Kausalzusammenhang zwischen T\u00e4uschung und Irrtum (c).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nVoraussetzung ist zun\u00e4chst die Erregung eines Irrtums, wobei \u2013 im Gegensatz zu den Anfechtungsm\u00f6glichkeiten nach \u00a7\u00a7 116 ff. BGB &#8211; die Erregung eines Motivirrtums hinreichend ist. Mithin werden auch Irrt\u00fcmer \u00fcber den Gesch\u00e4ftsgegenstand oder die Vergleichs- bzw. Vertragsgrundlage erfasst (Armbr\u00fcster in M\u00fcKo BGB, 8. Auflage 2018, \u00a7 123 Rn 27).<\/li>\n<li>Ein solcher Motivirrtum liegt hier vor. Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem Irrtum \u00fcber die Tatsachengrundlage zur Prognose der Rechtsbest\u00e4ndigkeit zweier der vier lizenzierten Patentanmeldungen. Bei der voraussichtlichen Rechtsbest\u00e4ndigkeit der Patentanmeldungen handelt es sich nach dem insoweit ma\u00dfgeblichen objektiven Empf\u00e4ngerhorizont um eine wesentliche Vertragsgrundlage.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers f\u00fchrt der Umstand, dass es sich bei den lizenzierten Schutzrechten um blo\u00dfe Anmeldungen handelt, nicht zur Unerheblichkeit der Informationen des Rechercheberichts. Zwar ist im Grundsatz jeder Lizenzvertrag ein Risikogesch\u00e4ft und \u00c4nderungen im Rechtsbestand gehen in der Regel zu Lasten des Lizenznehmers. Dies folgt f\u00fcr den hiesigen Vertrag schon aus dem Umstand, dass Art. 9 Abs. 2 S. 1 des Lizenzvertrags eine Haftung des Lizenzgebers f\u00fcr den Erfolg der Schutzrechtsanmeldungen ausschlie\u00dft.<\/li>\n<li>Hier ist allerdings nicht das allgemeine Risiko von Schutzrechtsanmeldungen streitgegenst\u00e4ndlich, sondern die M\u00f6glichkeit, durch vorhandenes Tatsachenmaterial eine Prognose dahingehend zu bilden, wie wahrscheinlich ein Erstarken der Anmeldungen ist.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEbenfalls unerheblich ist, dass der Recherchebericht lediglich zwei der vier Anmeldungen betrifft und dass eine der lizenzierten Patentanmeldungen tats\u00e4chlich zum Schutzrecht erstarkte. Denn schon nach dem eigenen Vortrag des Kl\u00e4gers verf\u00fcgen die Patentanmeldungen und das letztendlich erteilte Patent nicht \u00fcber einen deckungsgleichen Schutzbereich. Dies folgt unter anderem schon daraus, dass eine der lizenzierten Anmeldungen im erteilten Patent als Stand der Technik gew\u00fcrdigt wird.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nNach dem ma\u00dfgeblichen objektiven Empf\u00e4ngerhorizont handelt es sich bei den zwei Patentanmeldungen um wesentliche Vertragsbestandteile.<\/li>\n<li>Dies folgt zun\u00e4chst aus dem Umstand, dass sie explizit in den Vertrag mit aufgenommen wurden. Es findet in dem Vertrag keine Staffelung nach \u201ewichtigen\u201c und \u201eunwichtigen\u201c Schutzrechten statt.<\/li>\n<li>Die hier ma\u00dfgebliche objektive Vertragspartei musste davon ausgehen, dass die Erlangung s\u00e4mtlicher im Vertrag genannten Schutzrechtspositionen essentiell zur Erf\u00fcllung des Vertragswerks \u2013 Produktion eines bestimmten Produkts \u2013 ist.<\/li>\n<li>Die Wesentlichkeit eines deckungsgleichen Kenntnisstands beider Vertragsparteien zum prognostizierten Rechtsbestand der Schutzrechte folgt schlie\u00dflich unmittelbar aus der Garantie in Art. 9 Abs. 2 des Lizenzvertrags, wonach der Lizenzgeber garantiert, dass ihm nach besten Wissen und Gewissen nichts bekannt sei, was die G\u00fcltigkeit der Vertragsschutzrechte gef\u00e4hrdet; insbesondere kein neuheitssch\u00e4dlicher Stand der Technik. Die Aufnahme dieser Klausel verdeutlicht dem ma\u00dfgeblichen objektiven Lizenzgeber, dass f\u00fcr den Lizenznehmer vorhandene Erkenntnise zum Rechtsbestand wichtige, den Vertragsschluss beeinflussende Umst\u00e4nde darstellen.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nBei den Erkenntnissen des Rechercheberichts handelt es sich um solche Tatsachen, die die G\u00fcltigkeit oder Verwertung des vertraglichen Schutzrechts gef\u00e4hrden. Nach dem internationalen Recherchebericht sind die Anspr\u00fcche 1-8 der PCT-Anmeldung neuheitssch\u00e4dlich getroffen. Hierbei ist es unerheblich, dass die weiteren Anspr\u00fcche 9-14 von der internationalen Recherchebeh\u00f6rde als neu gegen\u00fcber dem Stand der Technik eingestuft werden. Denn die G\u00fcltigkeit der entsprechenden PCT-Anmeldung wird in gleicher Weise dadurch gef\u00e4hrdet, dass die Recherchebeh\u00f6rde die \u00fcbrigen Anspr\u00fcche (9-14) als nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruhend einstuft. \u00dcber die \u201einsbesondere\u201c-Formulierung der entsprechenden Vertragsklausel werden Gef\u00e4hrdungen, die \u00e4hnlich tiefgreifend sind wie neuheitssch\u00e4dlicher Stand der Technik in die Garantie mit einbezogen. Hierzu z\u00e4hlt die fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit, da dadurch in gleicher Weise eine Gef\u00e4hrdung der Schutzrechtslage gegeben ist.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nMithin liegt hier ein Irrtum der Beklagten \u00fcber eine wesentliche Vertragsgrundlage vor.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDiese wurde durch eine T\u00e4uschung des Kl\u00e4gers verursacht. Eine T\u00e4uschung im Sinne des \u00a7 123 Abs. 1 BGB liegt dann vor, wenn der T\u00e4uschende durch sein Verhalten beim Erkl\u00e4rungsgegner vors\u00e4tzlich einen Irrtum erwecken oder aufrechterhalten m\u00f6chte. Dies setzt voraus, dass der T\u00e4uschende die Unrichtigkeit der falschen Angaben kennt und zugleich das Bewusstsein und den Willen hat, durch die irref\u00fchrenden Angaben oder die Unterlassung der gebotenen Aufkl\u00e4rung \u00fcber die wahre Sachlage einen Irrtum zu erregen oder aufrecht zu erhalten und den Get\u00e4uschten damit zu einer Willenserkl\u00e4rung zu motivieren, die jener sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben h\u00e4tte. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) gen\u00fcgt. Bei einer T\u00e4uschung durch Verschweigen bedeutet dies, dass vors\u00e4tzlich handelt, wer eine offenlegungspflichtige Fehlvorstellung zumindest f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt, gleichzeitig wei\u00df oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenlegung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen h\u00e4tte. Es gen\u00fcgt also, wenn der T\u00e4uschende wusste, dass der andere ohne die T\u00e4uschung die Willenserkl\u00e4rung m\u00f6glicherweise nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgegeben h\u00e4tte Insofern spricht der BGH auch von der \u201ebilligenden Erkenntnis\u201c des T\u00e4uschenden (BGH NJW-RR 1991, 411), der Vertragspartner k\u00f6nne durch die falschen Angaben get\u00e4uscht und dadurch in seiner Entscheidung beeinflusst werden (Armbr\u00fcster in M\u00fcKo BGB, 8. Auflage 2018, \u00a7 123 Rn 14 und 15).<\/li>\n<li>So liegt der Fall hier. Den Vortrag der Beklagten, der Kl\u00e4ger habe bereits im Jahr 2015 den internationalen Recherchebericht erhalten, ist vom Kl\u00e4ger nicht hinreichend bestritten worden. Der Kl\u00e4ger hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung lediglich vortragen lassen, er verf\u00fcge \u00fcber eine E-Mail, in welcher sein damaliger Patentanwalt ausf\u00fchre, dass er dem Kl\u00e4ger den Recherchebericht im Jahr 2017 \u00fcbersandt habe. Dies stellt allerdings kein taugliches Bestreiten in Bezug auf die tats\u00e4chliche Kenntnis des Kl\u00e4gers im Jahr 2015 dar. Auf einen entsprechenden Hinweis des Beklagtenvertreters in der m\u00fcndlichen Verhandlung erfolgte kein weitergehender Vortrag des Kl\u00e4gers, so dass der Vortrag der Beklagten insoweit als zugestanden nach \u00a7 138 Abs. 3 ZPO gilt.<\/li>\n<li>Durch die explizite Aufnahme der Garantie in den Vertragstext war dem Kl\u00e4ger bewusst, dass es sich bei potentiell neuheitssch\u00e4dlichem Stand der Technik um eine wesentliche und offenbarungspflichtige Tatsache f\u00fcr die andere Vertragspartei handelt. Er nahm durch das Verschweigen billigend in Kauf, dass die Beklagte die Schutzrechtslage falsch einsch\u00e4tzte. Hieraus leitet sich die billigende Erkenntnis des Kl\u00e4gers ab, dass die Beklagte durch das Verschweigen der Angaben in ihrer Entscheidung beeinflusst werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus greift hier eine Beweiserleichterung in Bezug auf den subjektiven Tatbestand, also den T\u00e4uschungswillen. Beinhaltet ein Schreiben objektiv unrichtige Angaben, so wird insoweit regelm\u00e4\u00dfig hieraus auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand geschlossen. Der Schluss auf den erforderlichen T\u00e4uschungswillen wird ferner dann h\u00e4ufig m\u00f6glich sein, wenn erkennbar f\u00fcr den Adressaten wichtige Umst\u00e4nde verschwiegen sind, obwohl eine Offenbarungspflicht besteht (BGH, NJW-RR, 2005, 1082). So liegt der Fall hier. Wie oben dargelegt, gilt die Kenntnis des Kl\u00e4gers vom Recherchebericht als zugestanden. Damit handelt es sich bei der Versicherung im Lizenzvertrag, dass ihm kein neuheitssch\u00e4dlicher Stand der Technik bekannt sei, um eine objektiv unrichtige Angabe. Diese l\u00e4sst unmittelbar den Schluss auf den T\u00e4uschungswillen des Kl\u00e4gers zu. Zum Beweis des Gegenteils fehlt substantiierter Vortrag des Kl\u00e4gers. Allein der Vortrag, er habe fest mit der Erteilung eines der lizenzierten Schutzrechte gerechnet, ist insoweit nicht hinreichend.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nZwischen der T\u00e4uschung des Kl\u00e4gers und dem Irrtum der Beklagten besteht schlie\u00dflich ein Kausalit\u00e4tszusammenhang. Hier gen\u00fcgt es, dass der Get\u00e4uschte Umst\u00e4nde dartut, die f\u00fcr seinen Entschluss bedeutsam sein konnten, und dass die arglistige T\u00e4uschung nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei der Art des in Rede stehenden Rechtsgesch\u00e4fts die Entschlie\u00dfung beeinflusst (BGH, NJW 1995, 2361). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung beeinflusst die Rechtsbestandsprognose der zu lizenzierenden Schutzrechte bei einem Lizenzvertrag ma\u00dfgeblich die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren, wenn nicht sogar die Entscheidung, ob \u00fcberhaupt ein Vertrag abgeschlossen wird. Mithin liegt eine entsprechende Kausalit\u00e4t vor.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Jahresfrist des \u00a7 124 Abs. 1 BGB wurde durch die Beklagte eingehalten. Diese beginnt nach \u00a7 124 Abs. 2 S. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, an welchem der Get\u00e4uschte die T\u00e4uschung erkennt. Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr den Ablauf der Anfechtungsfrist tr\u00e4gt der Anfechtungsgegner (BGH, NJW 1992, 2346). Wer sich darauf beruft, dass der Anfechtende bereits l\u00e4nger als ein Jahr vor seiner Anfechtungserkl\u00e4rung Kenntnis von der T\u00e4uschung hatte, ist daf\u00fcr folglich beweispflichtig.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat vorgetragen, erst im April 2018, und damit zwei Monate vor der Anfechtungserkl\u00e4rung, Kenntnis von dem Recherchebericht erfahren zu haben. Der Kl\u00e4ger bestreitet dies zwar, hat aber hinsichtlich der Tatsache, dass eine vorherige Kenntnis besteht, weder substantiiert vorgetragen noch Beweis angeboten. Seine Behauptung erfolgte ersichtlich ins Blaue hinein.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Anfechtung ist nicht auf Grund eines Versto\u00dfes gegen Treu und Glauben nach \u00a7 242 BGB ausgeschlossen. Es kann offen bleiben, ob der Anfechtende, der seine Anfechtung trotz vorheriger Kenntnis des Anfechtungsgrunds erst erkl\u00e4rt, nachdem er weitere Leistungen durch den Anfechtungsgegner erhalten hat, treuwidrig handelt. Denn es fehlt bereits substantiierter Vortrag unter Benennung von Beweismitteln des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kl\u00e4gers dazu, dass die Entscheidungstr\u00e4ger der Beklagten zum Zeitpunkt des Know-How-\u00dcbergangs, der nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers am 01.03.2018 erfolgte, bereits Kenntnis von der arglistigen T\u00e4uschung hatten.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nS\u00e4mtliche Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger T\u00e4uschung liegen vor, so dass der streitgegenst\u00e4ndliche Lizenzvertrag nach \u00a7 142 BGB nichtig ist, und zwar ex tunc und in seiner Gesamtheit.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich statuiert \u00a7 142 Abs. 1 BGB, dass eine Anfechtung zu einer Nichtigkeit des Rechtsgesch\u00e4fts von Anfang an f\u00fchrt. Zwar hat die Rechtsprechung hiervon in Bezug auf einzelne Dauerschuldverh\u00e4ltnisse in engem Rahmen Ausnahmen entwickelt (vgl. BAG, Urteil v. 28.03.1974, Az. | 2 AZR 92\/73 zu Arbeitsvertr\u00e4gen). Auch f\u00fcr Patentlizenz- und Know-How-Vertr\u00e4ge, die bereits in Vollzug gesetzt worden, soll im Einzelfall eine ex-nunc-Wirkung angezeigt sein (vgl. Bartenbach, Patentlizenz- und Know-How-Vertrag, 6. Auflage, Abschnitt A VII Rn 507). Allerdings gilt dies nicht bei Anfechtungen wegen arglistiger T\u00e4uschung. Hier verbleibt es bei der ex-tunc-Wirkung (BGH, Urteil vom 13.07.1982, Az. X ZR 50\/81, S. 7 \u2013 Skiliegesitz).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDurch die wirksame Anfechtung ist der gesamte Vertrag nichtig, auch wenn die arglistige T\u00e4uschung lediglich einen Teil des lizenzierten Schutzrechtsportfolios betrifft. Der arglistig Get\u00e4uschte muss sich weder auf eine zeitliche Beschr\u00e4nkung der Nichtigkeitsfolge verweisen lassen, noch muss er sich grunds\u00e4tzlich eine inhaltliche Beschr\u00e4nkung entgegenhalten lassen. Das Recht zur Arglistanfechtung er\u00f6ffnet die M\u00f6glichkeit, sich von einer durch T\u00e4uschung beeinflussten Willenserkl\u00e4rung vollst\u00e4ndig zu l\u00f6sen. Der Erkl\u00e4rende wird auch nicht an einer hypothetischen Erkl\u00e4rung festgehalten, die er bei Kenntnis der wahren Sachlage abgegeben h\u00e4tte. Zwar mag es Fallgestaltungen geben, in denen der Anfechtungsberechtigte auch einen Mittelweg beschreiten und lediglich einzelne, inhaltlich abgrenzbare Teile des Rechtsgesch\u00e4fts vernichten kann (vgl. BAG, NJW 1970, 1941). Mit einer solchen M\u00f6glichkeit des Anfechtungsberechtigten korrespondiert jedoch grunds\u00e4tzlich keine Pflicht, hiervon auch Gebrauch zu machen (BGH, NJW 2010, 289). Ein Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es bereits an der logischen Teilbarkeit des Gesch\u00e4fts, da sich die lizenzierten Schutzrechte und das Know-How auf ein einziges Vertragsprodukt beziehen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Klage war nach \u00a7 597 Abs. 1ZPO als unbegr\u00fcndet abzuweisen, da sich, wie oben dargelegt, der Anspruch des Kl\u00e4gers in Folge der Einwendung der Beklagten als unbegr\u00fcndet erwiesen hat. Die Voraussetzungen einer nach \u00a7 597 Abs. 2 ZPO m\u00f6glichen Abweisung wegen Unstatthaftigkeit liegen hingegen nicht vor. Die hiesige Entscheidung beruht auf durch Urkunden bewiesenen sowie unstreitigen bzw. zugestandenen Tatsachen, die nicht des Urkundsbelegs bed\u00fcrfen (BGH, NJW 1974, 1199). Eines im nicht nachgelassenen Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 25.05.2020 erbetenen Hinweises auf eine m\u00f6gliche Unstatthaftigkeit bedurfte es dementsprechend nicht.<\/li>\n<li>Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 25.05.2020 gab weder Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung nach \u00a7 156 ZPO noch zu einer abweichenden Entscheidung.<\/li>\n<li>Dem Kl\u00e4ger war in Bezug auf den Schriftsatz der Beklagten vom 30.04.2020 kein Schriftsatznachlass zu gew\u00e4hren, da dieser keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen enthielt.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3002 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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