{"id":8446,"date":"2020-10-19T08:52:31","date_gmt":"2020-10-19T08:52:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8446"},"modified":"2020-10-19T14:42:34","modified_gmt":"2020-10-19T14:42:34","slug":"4a-o-82-18-fahrzeugdach-mit-deckel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8446","title":{"rendered":"4a O 82\/18 &#8211; Fahrzeugdach mit Deckel"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3003<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 17. M\u00e4rz 2020, Az. 4a O 82\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) Fahrzeugd\u00e4cher mit einem Deckel, der ausgehend von einer Schlie\u00dfstellung, in welcher der Deckel eine Dach\u00f6ffnung verschlie\u00dft, zum \u00d6ffnen durch Ausstellmittel an seiner Hinterkante in eine L\u00fcftungsstellung anhebbar und anschlie\u00dfend durch Verschiebemittel \u00fcber mindestens einen Teil seiner L\u00e4ngserstreckung \u00fcber einen hinteren Dachabschnitt nach hinten in eine \u00d6ffnungsstellung verschiebbar ist,<\/li>\n<li>wobei die Ausstellmittel einen Ausstellhebel umfassen, von welchem ein fahrzeugseitiges Hebelende um eine fahrzeugfeste Querachse verschwenkbar angelenkt ist und von welchem ein deckelseitiges Hebelende am Deckel um eine Querachse verschwenkbar und l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt ist, wobei die Ausstellmittel ferner einen Aussteilschlitten umfassen, der in seiner fahrzeugfesten, in L\u00e4ngsrichtung (x) sich erstreckenden F\u00fchrungsschiene verschiebbar gef\u00fchrt ist und eine Schlittenkulisse aufweist, in welche ein zwischen den beiden Hebelenden vorgesehener Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels eingreift, um bei einer Verschiebung des Ausstellschlittens die Verschwenkung des Ausstellhebels zu bewirken,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass in der L\u00fcftungsstellung eine Verbindungslinie, welche die an den beiden Hebelenden vorgesehenen Verschwenkungsachsen miteinander verbindet, im Wesentlichen in einer Hochrichtung (z) verl\u00e4uft,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\n(unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1 der DE 10 2006 XXX 632)<br \/>\nb) Fahrzeugd\u00e4cher mit einem Deckel, der ausgehend von einer Schlie\u00dfstellung, in welcher der Deckel eine Dach\u00f6ffnung verschlie\u00dft, zum \u00d6ffnen durch Ausstellmittel an seiner Hinterkante in eine L\u00fcftungsstellung anhebbar und anschlie\u00dfend durch Verschiebemittel \u00fcber mindestens einen Teil seiner L\u00e4ngserstreckung \u00fcber einen hinteren Dachabschnitt nach hinten in eine \u00d6ffnungsstellung verschiebbar ist,<br \/>\nwobei die Ausstellmittel einen Ausstellhebel umfassen, von welchem ein fahrzeugseitiges Hebelende um eine fahrzeugfeste Querachse verschwenkbar angelenkt ist und von welchem ein deckelseitiges Hebelende am Deckel um eine Querachse verschwenkbar und l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt ist,<br \/>\nwobei die Ausstellmittel ferner einen Ausstellschlitten umfassen, der in seiner fahrzeugfesten, in L\u00e4ngsrichtung (x) sich erstreckenden F\u00fchrungsschiene verschiebbar gef\u00fchrt ist und eine Schlittenkulisse aufweist, in welche ein zwischen den beiden Hebelenden vorgesehener Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels eingreift, um bei einer Verschiebung des Ausstellschlittens die Verschwenkung des Ausstellhebels zu bewirken,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die am fahrzeugseitigen Hebelende vorgesehene Verschwenkungsachse in Hochrichtung (z) betrachtet unterhalb der F\u00fchrungsschiene angeordnet ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\n(unmittelbare Verletzung des nebengeordneten Anspruchs 2 der DE 10 2006 XXX 632)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, welchem Umfang die Beklagte die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.04.2008 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- oder Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie oder, falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferpapiere in Kopie vorzulegen sind, und wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.04.2008 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, Namen und Anschriften ihrer Angeboteempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in dem Verzeichnis enthalten ist,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\nd) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, einschlie\u00dflich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns;<br \/>\n4. die vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 27.03.2008 in den Verkehr gelangten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass das angerufene Gericht auf eine Verletzung des deutschen Patents DE 10 2006 XXX 632 B3 erkannt hat, und sie aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den gewerblichen Abnehmern im Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse die R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der durch die R\u00fcckgabe entstehenden Verpackungs- und Transport- bzw. Versandkosten zugesagt wird;<br \/>\n5. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben oder nach ihrer Wahl selbst zu vernichten.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 27.04.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<br \/>\nIV. Das Urteil ist insgesamt gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDaneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung (Ziffern I.1, I.4 und I.5 des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 375.000,00 EUR. Ferner sind die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I. 2 und I. 3 des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,00 EUR. Die Kostenentscheidung (Ziffer III. des Tenors) ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung, sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, Schadensersatz zu leisten, in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. den in Anlage TW 4 vorgelegten Registerauszug) eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2006 XXX 632 (nachfolgend: Klagepatent). Die Klagepatentschrift wurde als Anlage TW 3 zur Akte gereicht. Das Klagepatent wurde am 27.09.2006 angemeldet. Das Deutsche Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlichte am 27.03.2008 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat unter dem 29.01.2019 die hier als Anlage B 4 zur Akte gereichte Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben. Eine Entscheidung steht noch aus.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein \u00f6ffnungsf\u00e4higes Fahrzeugdach mit Ausstellmechanik, auch als Spoilerdach bezeichnet. Die nachfolgend eingeblendete Figur zeigt die Ansicht eines solchen Spoilerdachs in L\u00fcftungsstellung.<\/li>\n<li>\nDie geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents lauten:<\/li>\n<li>Anspruch 1:<br \/>\nFahrzeugdach mit einem Deckel (12), der ausgehend von einer Schlie\u00dfstellung (Fig. 1), in welcher der Deckel eine Dach\u00f6ffnung verschlie\u00dft, zum \u00d6ffnen durch Ausstellmittel an seiner Hinterkante (14) in eine L\u00fcftungsstellung (Fig. 2) anhebbar und anschlie\u00dfend durch Verschiebemittel \u00fcber mindestens einen Teil seiner L\u00e4ngserstreckung \u00fcber einen hinteren Dachabschnitt (16) nach hinten in eine \u00d6ffnungsstellung (Fig. 3) verschiebbar ist, wobei die Ausstellmittel einen Ausstellhebel (18) umfassen, von welchem ein fahrzeugseitiges Hebelende (18-1) um eine fahrzeugfeste Querachse (20-1) verschwenkbar angelenkt ist und von welchem ein deckelseitiges Hebelende (18-2) am Deckel um eine Querachse (20-2) verschwenkbar und l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt ist, wobei die Ausstellmittel ferner einen Ausstellschlitten (24) umfassen, der in einer fahrzeugfesten, in L\u00e4ngsrichtung (x) sich erstreckenden F\u00fchrungsschiene (26) verschiebbar gef\u00fchrt ist und eine Schlittenkulisse (28) aufweist, in welche ein zwischen den beiden Hebelenden (18-1, 18-2) vorgesehener Kulissenstiftabschnitt (30) des Ausstellhebels (18) eingreift, um bei einer Verschiebung des Ausstellschlittens (24) die Verschwenkung des Ausstellhebels (18) zu bewirken, dadurch gekennzeichnet, dass in der L\u00fcftungsstellung (Fig. 2) eine Verbindungslinie, welche die an den beiden Hebelenden (18-1, 18-2) vorgesehenen Verschwenkungsachsen (20-1, 20-2) miteinander verbindet, im Wesentlichen in einer Hochrichtung (z) verl\u00e4uft.<\/li>\n<li>Anspruch 2:<br \/>\nFahrzeugdach nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1, insbesondere nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die am fahrzeugseitigen Hebelende (18-1) vorgesehene Verschwenkungsachse (20-1) in Hochrichtung (z) betrachtet unterhalb der F\u00fchrungsschiene (26) angeordnet ist.<\/li>\n<li>Beide Parteien sind Zulieferunternehmen der Automobilindustrie.<\/li>\n<li>Die Beklagte vertreibt ein bewegliches Fahrzeugdach in der Bundesrepublik Deutschland, welches \u00fcber eine Ausstelltechnik in eine L\u00fcftungsposition gebracht werden kann (sogenanntes Spoilerdach, im Folgenden als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet) und welches unter anderem in das Fahrzeugmodell A des Unternehmens B verbaut wird.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von s\u00e4mtlichen Merkmalen der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 2 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen Ausstellhebel, von welchem ein deckelseitiges Hebelende am Deckel um eine Querachse verschwenkbar und l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt sei. Das Klagepatent verlange nicht, dass das Hebelende unmittelbar am Deckel gef\u00fchrt sei. Die Zwischenschaltung eines weiteren Bauteils sei unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung. Ferner verlange der Anspruchswortlaut lediglich, dass das Hebelende selbst und nicht die Querachse l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt seien. Dar\u00fcber hinaus gebe die Verwendung des Begriffs \u201eein\u201c in Bezug auf den Ausstellschlitten und die Schlittenkulisse keine zahlenm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung auf einen einzigen Ausstellschlitten bzw. eine einzige Schlittenkulisse vor. Vielmehr handele es sich hier lediglich um die Verwendung eines unbestimmten Artikels, der auch eine Mehrzahl derartiger Bauteile zulasse.<\/li>\n<li>Das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als vollumf\u00e4nglich rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Die von der Beklagten angef\u00fchrten Entgegenhaltungen D1 (EP 1 XXX 716, Anlage B 5) sowie D2 (EP 1 XXX 717 A1, Anlage B 6) stimmten in den von Beklagtenseite zur Ersch\u00fctterung der Neuheit des Klagepatents herangezogenen Figuren mit dem bereits im Klagepatent zitierten Stand der Technik, n\u00e4mlich der EP 1 535 XXX A2 \u00fcberein. Es handelte sich mithin um bereits gepr\u00fcften Stand der Technik. Beiden Entgegenhaltungen fehle es an einer eindeutigen Offenbarung dahingehend, dass in der L\u00fcftungsstellung eine Verbindungslinie, welche die an beiden Hebelenden vorgesehenen Verschwenkungsachsen miteinander verbinde, im Wesentlichen in einer Hochrichtung (z) verlaufe.<\/li>\n<li>Das Gleiche gelte f\u00fcr die Entgegenhaltung D3 (JP 2004 XXX 605 A, Anlage B 7).<\/li>\n<li>\nDie Entgegenhaltung D5 (US 2004\/XXX A1, Anlage B8), die von der Beklagten als neuheitssch\u00e4dlich gegen\u00fcber Anspruch 2 des Klagepatents angesehen wird, weise insbesondere keinen Ausstellschlitten im Sinne des Klagepatents auf.<\/li>\n<li>Eine mangelnde erfinderische T\u00e4tigkeit k\u00f6nne weder aus einer Kombination der D1\/D2 mit der D7 (De 35 XX XXX A1, Anlage B 9) noch aus einer Kombination der Entgegenhaltung D3 mit dem allgemeinen Fachwissen hergeleitet werde. Es fehle bereits an einer Veranlassung zur Kombination der beiden Schriften bzw. zur Weiterentwicklung der D3 in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Weise.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>den Rechtsstreit bis zum erstinstanzlichen Abschluss des rechtsh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens vor dem Bundespatentgericht auszusetzen.<\/li>\n<li>\nSie ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache schon nicht von s\u00e4mtlichen Merkmalen der geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche Gebrauch. Das deckelseitige Hebelende der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei weder am Deckel noch zur Querachse l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt. Die L\u00e4ngsverschiebung erfolge, was insoweit unstreitig ist, durch einen in einem Steg gef\u00fchrten Gleitschuh und damit nicht am Deckel im Sinne des Klagepatents. Ferner verlange das Klagepatent, dass die Verschwenkung des Ausstellunghebels durch eine einzige Schlittenkulisse und einen einzigen Kulissenstiftabschnitt erfolge. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall.<\/li>\n<li>Ferner sei der R\u00fcckrufanspruch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Einbau in Fahrzeuge gedacht sei und bei unbeschr\u00e4nktem R\u00fcckruf die automatisierte Produktion von Fahrzeugen mit Panoramadach gestoppt werden m\u00fcsste.<br \/>\nDas Klagepatent werde durch das Bundespatentgericht vollumf\u00e4nglich vernichtet werden. Es fehle bereits an der Neuheit ausgehend von den Entgegenhaltungen D1, D2 und D3.<\/li>\n<li>Bei den Entgegenhaltungen D1 und D2 handele es sich nicht um gepr\u00fcften Stand der Technik.<\/li>\n<li>Angesichts dessen, dass der Klagepatentanspruch lediglich verlange, dass in der L\u00fcftungsstellung die Verbindungslinie zwischen den beiden Hebelenden \u201eim Wesentlichen\u201c in Hochrichtung verlaufe, sei dieses Merkmal in den drei genannten Entgegenhaltungen offenbart.<\/li>\n<li>Die D5 offenbare entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ausstellungsschlitten, der durch eine Funktionseinheit der Teile (48, 52, 42 und 32) gebildet werde. Dass eines dieser Teile, n\u00e4mlich das \u201eE\u201c zus\u00e4tzlich auch am Deckel befestigt ist, f\u00fchre nicht von der Betrachtung der Funktionseinheit als Ausstellungsschlitten hinweg. Dem Klagepatent sei nicht zu entnehmen, dass der Ausstellungsschlitten nicht auch fest mit dem Deckel verbunden sein k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Jedenfalls fehle es an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Der Fachmann, der die grunds\u00e4tzliche Bewegung des Spoilerdachs gem\u00e4\u00df der D7 erm\u00f6glichen will, gleichzeitig aber keine unterschiedlichen Geschwindigkeiten unterschiedlicher Antriebskabel erzeugen m\u00f6chte, k\u00e4me zwangsl\u00e4ufig zu der Alternativl\u00f6sung aus der D1 oder der D2.<\/li>\n<li>In Bezug auf die D3 sei es dem Fachmann ein Leichtes, zur Erzielung eines l\u00e4ngeren Hebelarms f\u00fcr den Ausstellungshebel das Schwenklager unterhalb der F\u00fchrungsschiene f\u00fcr den Ausstellungsschlitten zu positionieren. Denn das Schwenklager sei ohnehin unabh\u00e4ngig von der F\u00fchrungsschiene vorgesehen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Hauptverhandlung vom 28.01.2020 (Bl. 158 f. GA).<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Erzeugnis nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG (hierzu unter I.). Da die Beklagte entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Inland vertreibt, stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu (hierzu unter II.). Im Rahmen des der Kammer zustehenden Ermessens wird die Verhandlung nicht nach \u00a7 148 ZPO in Bezug auf das Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt (hierzu unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Erzeugnis nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. S\u00e4mtliche Merkmale der geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche werden von ihr unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein \u00f6ffnungsf\u00e4higes Fahrzeugdach mit Ausstellmechanik, auch Spoilerdach genannt.<\/li>\n<li>Ein derartiges Fahrzeugdach umfasst nach der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents einen Deckel, der ausgehend von einer Schlie\u00dfstellung, in welcher der Deckel eine Dach\u00f6ffnung verschlie\u00dft, zum \u00d6ffnen an seiner Hinterkante in eine L\u00fcftungsstellung anhebbar ist. Der Deckel kann sodann \u00fcber mindestens einen Teil seiner L\u00e4ngserstreckung \u00fcber einen hinteren Dachabschnitt (fest oder ebenfalls bewegbar) nach hinten in eine \u00d6ffnungsstellung verschoben werden. Die zum Ausstellen des Deckels vorgesehenen Ausstellmittel umfassen einen Ausstellhebel und einen den Ausstellhebel bet\u00e4tigenden Ausstellschlitten.<\/li>\n<li>\nEin derartiges Fahrzeugdach ist beispielsweise aus der EP 1 535 XXX A2 bekannt. Die Ausstellmittel des bekannten Fahrzeugdaches umfassen auf beiden Deckelseiten jeweils einen Ausstellhebel, von welchem ein fahrzeugseitiges Hebelende um eine fahrzeugfeste Querachse im oberen Bereich einer F\u00fchrungsschiene verschwenkbar angelenkt ist und von welchem ein deckelseitiges Hebelende an einem Deckeltr\u00e4ger l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt ist. Die Ausstellmittel umfassen ferner einen Ausstellschlitten, der in einer fahrzeugfesten, in L\u00e4ngsrichtung sich erstreckenden F\u00fchrungsschiene verschiebbar gef\u00fchrt ist und eine Schlittenkulisse aufweist, in welche ein zwischen den beiden Hebelenden vorgesehener Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels eingreift, um bei einer Verschiebung des Ausstellschlittens nach hinten die Verschwenkung des Ausstellhebels zu bewirken.<\/li>\n<li>Nachteilig an der dort offenbarten hinteren Ausstellmechanik sei aber, dass bei den in der Praxis unvermeidlichen Toleranzen und Nachgiebigkeiten der einzelnen Bauteile die Stabilit\u00e4t der Deckellagerung insbesondere in L\u00fcftungsstellung und \u00d6ffnungsstellung leidet. Des weiteren f\u00fchre eine in Hochrichtung wirkende Kraftbelastung des Deckels in seiner L\u00fcftungsstellung oder \u00d6ffnungsstellung in nachteiliger Weise zu einem auf den Ausstellhebel wirkenden Drehmoment. Dieses Drehmoment sei einerseits nachteilig im Hinblick auf eine einfach ausgebildete Arretierung des Deckels in L\u00fcftungsstellung bzw. \u00d6ffnungsstellung und andererseits nachteilig hinsichtlich einer m\u00f6glichst reibungsarmen Bewegung des Kulissenstiftabschnitts in der Schlittenkulisse. Im \u00dcbrigen muss zur Gew\u00e4hrleistung einer einwandfreien Funktion der bekannten Ausstellmechanik ein hohes Ma\u00df an Belastbarkeit des Ausstellhebels und Fertigungsgenauigkeit der Ausstellkomponenten vorgesehen werden.<\/li>\n<li>Als weiteren Stand der Technik nennt das Klagepatent die Druckschrift DE 600 XX XXX T2. Aus ihr sei ein Spoilerdach mit einem Deckel bekannt, welcher an seiner Hinterkante aus einer Schlie\u00dfstellung in eine L\u00fcfterstellung anhebbar ist und anschlie\u00dfend nach hinten in eine \u00d6ffnungsstellung verschiebbar ist. Zum Anheben der Hinterkante des Deckels ist ein in Fahrzeugl\u00e4ngsrichtung verschiebbar gef\u00fchrtes Laufteil vorgesehen, welches einen F\u00fchrungsstift aufweist, der in einen gekr\u00fcmmt verlaufenden F\u00fchrungsschlitz eines an seitlichen Deckelbereichen angeordneten St\u00fctzteils l\u00e4uft. Damit ist eine Kulissensteuerung ausgebildet, bei welcher die relative Lage zwischen dem l\u00e4ngsverschiebbaren Laufteil und dem deckelfesten St\u00fctzteil die Anhebung des Deckels steuert. Eine Verschwenkung des Laufteils ist bei dieser Deckelsteuerung nicht vorgesehen.<\/li>\n<li>Aus der Druckschrift DE 197 13 XXX C5 sei ein Fahrzeugdach mit einem Deckel bekannt, der aus einer Schlie\u00dfstellung in eine L\u00fcfterstellung anhebbar ist und anschlie\u00dfend nach hinten in eine \u00d6ffnungsstellung verschiebbar ist. Das Anheben des Deckels in die L\u00fcftungsstellung erfolgt durch eine Verschwenkung eines Ausstellhebels, von welchem ein fahrzeugseitiges Hebelende um eine an einem Gleitschlitten vorgesehene Querachse verschwenkbar angelenkt ist und von welchem ein deckelseitiges Hebelende am Deckel um eine Querachse verschwenkbar und l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt ist. Die Verschwenkung des Ausstellhebels wird durch eine Verschiebung des Gleitschlittens in Fahrzeugl\u00e4ngsrichtung gesteuert. Ein zwischen den Hebelenden vorgesehener F\u00fchrungsbolzen greift hierf\u00fcr in eine fahrzeugfeste Ausstellkulisse ein. Ausgehend von der Schlie\u00dfstellung des Deckels erfolgt beim \u00dcbergang in die L\u00fcftungsstellung eine Verschwenkung des Ausstellhebels um etwa 45 Grad, wobei sich der Ausstellhebel in der L\u00fcftungsstellung schr\u00e4g nach vorne und oben erstreckt. Bei diesem Stand der Technik ergeben sich nach dem Klagepatent aber die oben bereits mit Bezug auf die EP 1 535 XXX A2 beschriebenen Nachteile.<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend stellt sich das Klagpatent die technische Aufgabe, bei einem Fahrzeugdach der eingangs genannten Art eine einfache und zuverl\u00e4ssige Ausstellmechanik bereitzustellen, die die oben beschriebenen Nachteile verringert.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent ein Fahrzeugdach nach den Anspr\u00fcchen 1 und 2 vor, die sich in die folgenden Merkmale gliedern lassen:<\/li>\n<li>Anspruch 1:<\/li>\n<li>1. Fahrzeugdach mit einem Deckel (12),<\/li>\n<li>1.1 der ausgehend von einer Schlie\u00dfstellung (Fig. 1), in welcher der Deckel eine Dach\u00f6ffnung verschlie\u00dft,<br \/>\n1.2 zum \u00d6ffnen durch Ausstellmittel an seiner Hinterkante (14) in eine L\u00fcftungsstellung (Fig. 2) anhebbar und<br \/>\n1.3 anschlie\u00dfend durch Verschiebemittel \u00fcber mindestens einen Teil seiner L\u00e4ngserstreckung \u00fcber einen hinteren Dachabschnitt (16) nach hinten in eine \u00d6ffnungsstellung (Fig. 3) verschiebbar ist,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>2. die Ausstellmittel einen Ausstellhebel (18) umfassen,<br \/>\n2.1 von welchem ein fahrzeugseitiges Hebelende (18-1) um eine fahrzeugfeste Querachse (20-1) verschwenkbar angelenkt ist und<br \/>\n2.2 von welchem ein deckelseitiges Hebelende (18-2) am Deckel um eine Querachse (20-2) verschwenkbar und l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt ist,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>3. die Ausstellmittel ferner einen Ausstellschlitten (24) umfassen,<br \/>\n3.1 der in einer fahrzeugfesten, in L\u00e4ngsrichtung (x) sich erstreckenden F\u00fchrungsschiene (26) verschiebbar gef\u00fchrt ist<br \/>\n3.2 und eine Schlittenkulisse (28) aufweist, in welche ein zwischen den beiden Hebelenden (18-1, 18-2) vorgesehener Kulissenstiftabschnitt (30) des Ausstellhebels (18) eingreift,<br \/>\n3.3 um bei einer Verschiebung des Ausstellschlittens (24) die Verschwenkung des Ausstellhebels (18) zu bewirken,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>4. in der L\u00fcftungsstellung (Fig. 2) eine Verbindungslinie, welche die an den beiden Hebelenden (18-1, 18-2) vorgesehenen Verschwenkungsachsen (20-1, 20-2) miteinander verbindet, im Wesentlichen in einer Hochrichtung (z) verl\u00e4uft.<\/li>\n<li>Anspruch 2:<\/li>\n<li>1. Fahrzeugdach nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1, insbesondere nach Anspruch 1,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>2. die am fahrzeugseitigen Hebelende (18-1) vorgesehene Verschwenkungsachse (20-1) in Hochrichtung (z) betrachtet unterhalb der F\u00fchrungsschiene (26) angeordnet ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von s\u00e4mtlichen Merkmalen der geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 1, das Merkmal 2.1 und das Merkmal 4 werden von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, was die Beklagte zu Recht nicht in Abrede stellt. Insoweit bedarf es keiner weiteren Er\u00f6rterungen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasst einen Ausstellhebel,<\/li>\n<li>von welchem ein deckelseitiges Hebelende am Deckel um eine Querachse verschwenkbar und l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt ist,<\/li>\n<li>im Sinne von Merkmal 2.2.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie in dem betreffenden Merkmal offenbarte L\u00e4ngsverschiebbarkeit bezieht sich auf das deckelseitige Hebelende und nicht auf die Querachse.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nNach dem Anspruchswortlaut bezieht sich das Adjektiv \u201el\u00e4ngsverschiebbar\u201c auf das Subjekt \u201eHebelende\u201c und nicht auf das Objekt \u201cQuerachse\u201c.<\/li>\n<li>Insoweit kann aus Abschnitt [0039] nichts Abweichendes hergeleitet werden. Zwar hei\u00dft es dort in der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels nach Figur 2:<\/li>\n<li>Die am oberen Hebelende vorgesehene Querachse ist durch einen Drehzapfen gebildet, der in eine am Deckeltr\u00e4ger in L\u00e4ngsrichtung (x) verlaufende Deckelkulisse eingreift. Bei der Deckelverschiebung nach hinten [..] bewegt sich der Drehzapfen bzw. die Querachse demnach entlang der Deckelkulisse [\u2026].<\/li>\n<li>Als blo\u00dfe Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels ist der Inhalt des Abschnitts [0039] aber nicht ohne Weiteres geeignet, zu einer Einschr\u00e4nkung des Schutzumfangs des Klagepatentanspruchs zu f\u00fchren (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hier hat die im Ausf\u00fchrungsbeispiel offenbarte Lehre gerade, wie oben dargestellt, keinen Niederschlag im Anspruchswortlaut gefunden.<\/li>\n<li>Diese Auslegung wird gest\u00fctzt durch die technische Funktion des betreffenden Merkmals. Das Klagepatent grenzt sich vom Stand der Technik dahingehend ab, dass in der L\u00fcftungsstellung der Ausstellhebel im Wesentlichen in einer Hochrichtung (z) verl\u00e4uft. Diese Hochstellung kann \u2013 ohne Ver\u00e4nderung der aus dem Stand der Technik \u00fcbernommenen L\u00fcftungsstellungsposition des Dachs \u2013 nach der Lehre des Klagepatents nur erreicht werden, wenn der Hebel selbst an seinem Ende nicht nur verschwenkt, sondern auch in die L\u00e4ngsrichtung verschoben werden kann. Ob die Querachse sich ebenfalls in L\u00e4ngsrichtung verschiebt, ist f\u00fcr die Stellung des Hebels selbst unerheblich.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAber selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Auslegung der Beklagten, wonach die Querachse selbst l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt sein muss, ist der betreffende Merkmalsteil verwirklicht.<\/li>\n<li>Aus der nachfolgenden, der Anlage B 3 entnommenen Serie von Abbildungen, die die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform veranschaulichen, ist ersichtlich, dass bei \u00d6ffnung des Spoilerdachs sowohl das deckelseitige Hebelende als auch die altrosa eingef\u00e4rbte Querachse auf der H\u00f6he des Deckelstegs in L\u00e4ngsrichtung verschoben werden.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas Hebelende (und auch die Querachse) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind ebenfalls am Deckel l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nF\u00fcr eine l\u00e4ngsverschiebbare F\u00fchrung am Deckel ist es hinreichend, wenn ein enger r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Zusammenhang zwischen dem deckelseitigen Hebelende und dem Deckel besteht. Eine unmittelbare F\u00fchrung des Hebelendes am Deckel ohne die Zwischenschaltung weiterer Bauteile gibt der Anspruchswortlaut hingegen nicht vor. Unter technisch-funktionaler Betrachtungsweise ist eine Konstruktion mit weiteren Bauteilen ebenfalls nicht ausgeschlossen, so lange ein enger r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Zusammenhang zwischen Hebelende und Deckel erhalten bleibt, der gew\u00e4hrleistet, dass die L\u00e4ngsverschiebung des Hebelendes im Wesentlichen entlang einer durch den Deckel gebildeten L\u00e4ngsachse vorgenommen wird.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis scheint bereits im Ausf\u00fchrungsbeispiel auf, in welchem die F\u00fchrung nicht am Deckel selbst, sondern am Deckeltr\u00e4ger, einem separaten Bauteil, erfolgt. Hierzu hei\u00dft es in der Beschreibung in Abschnitt [0029]:<\/li>\n<li>[\u2026] und ein deckelseitiges Hebelende am Deckel 12, hier einem an der Unterseite mit dem Deckel 12 angebundenen Deckeltr\u00e4ger 22 um eine Querachse verschwenkbar und l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt ist.<\/li>\n<li>Diese Beschreibungsstelle zeigt, dass das Klagepatent auch die F\u00fchrung des Hebelendes an einem vom Deckel separaten Bauteil als eine F\u00fchrung \u201eam Deckel\u201c versteht.<\/li>\n<li>Eine Einschr\u00e4nkung dahingehend, dass die F\u00fchrung an einem fest mit dem Deckel verbauten Bauteil erfolgt, so wie in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigt, hat hingegen keinen Niederschlag im Anspruchswortlaut gefunden, der insoweit offen formuliert ist. Das Ausf\u00fchrungsbeispiel ist hier nicht geeignet, den Schutzumfang entsprechend zu beschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>Aus technisch-funktionaler Sicht ist ebenfalls keine unmittelbare F\u00fchrung am Deckel geboten. Durch einen engen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Zusammenhang zwischen deckelseitigem Hebelende und Deckel kann der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil, n\u00e4mlich die Stellung des Hebels in Hochrichtung (z), in hinreichender Weise erzielt werden. Die konkrete Ausgestaltung der F\u00fchrung und ob diese in unmittelbarer oder mittelbarer Form erfolgt, ist f\u00fcr die Erzielung des Vorteils unerheblich und wird vom Klagepatent in das Belieben des Fachmanns gestellt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie F\u00fchrung des deckelseitigen Hebelendes erfolgt unter Ber\u00fccksichtigung der vorgenannten Auslegung am Deckel im Sinne des Klagepatents.<\/li>\n<li>Wie aus der unten eingeblendeten, Seite 10 der Klageerwiderung (Bl. 57 GA) entnommenen Abbildung ersichtlich, ist das deckelseitige Hebelende \u00fcber ein die Querachse bildendes Drehlager mit einem Gleiter verbunden, der wiederum \u00fcber einen am Deckel befindlichen Steg l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt ist.<\/li>\n<li>Die F\u00fchrung des Gleiters bewirkt damit unmittelbar die L\u00e4ngsverschiebung des Hebelendes in einem engen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Zusammenhang zum Deckel.<\/li>\n<li>Der Gleiter ist augenscheinlich deshalb zwischen das Hebelende und den Deckel gesetzt, um seitlich wirkende Kr\u00e4fte besser abzufangen. Durch die u-f\u00f6rmige F\u00fchrung des Drehgleiters um den Steg herum wird die Konstruktion im Vergleich zu der im Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigten Konstruktion des Klagepatents stabilisiert. Dies f\u00fchrt allerdings nach der vorgenannten Auslegung nicht aus dem Schutzbereich hinaus.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Merkmale 3.2 und 3.3, wonach<\/li>\n<li>die Ausstellmittel einen Ausstellschlitten umfassen, der eine Schlittenkulisse aufweist, in welche ein zwischen den beiden Hebelenden vorgesehener Kulissenstiftabschnitt eingreift, um bei einer Verschiebung des Ausstellschlittens (24) die Verschwenkung des Ausstellhebels (18) zu bewirken,<\/li>\n<li>ist ebenfalls verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Verwendung der Formulierung \u201eein\u201c in Bezug auf die Schlittenkulisse ist nicht geeignet, die Anzahl der Schlittenkulissen auf eine einzige zu beschr\u00e4nken. Der Wortlaut ist insoweit offen formuliert, als dass auch eine Auslegung in Betracht kommt, nach welcher es sich bei dem Wort \u201eein\u201c um einen unbestimmten Artikel handelt.<\/li>\n<li>Der Klagepatentbeschreibung l\u00e4sst sich ebenfalls keine entsprechende Einschr\u00e4nkung entnehmen.<\/li>\n<li>Aus dem von der Beklagten angef\u00fchrten Abschnitt [0043], in welchem als klagepatentgem\u00e4\u00dfer Vorteil unter anderem die geringe Anzahl von Bauteilen angef\u00fchrt wird, l\u00e4sst sich kein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis entnehmen. Denn durch das Vorsehen mehrerer Schlittenkulissen wird die Anzahl der Bauteile nicht erh\u00f6ht. Bei der Schlittenkulisse handelt es sich ausweislich der Figuren des Klagepatents lediglich um eine Ausnehmung im Ausstellschlitten und bei dem Kulissenstiftabschnitt um stiftartige Forts\u00e4tze des Ausstellhebels. Die Anzahl der Bauteile wird damit durch das mehrfache Vorsehen gerade nicht erh\u00f6ht.<\/li>\n<li>Aus technisch-funktionaler Sicht spricht ebenfalls nichts gegen das Vorsehen weiterer Schlittenkulissen, so lange jedenfalls eine von ihnen klagepatentgem\u00e4\u00df ausgestaltet ist, indem in sie ein zwischen den beiden Hebelenden vorgesehener Kulissenstiftabschnitt eingreift, um bei einer Verschiebung des Ausstellschlittens eine Verschwenkung des Ausstellhebels zu bewirken.<\/li>\n<li>Eine einschr\u00e4nkende Auslegung dahingehend, dass die im Klagepatentanspruch angegebene Wirkung \u2013 die Verschwenkung des Ausstellhebels \u2013 allein mittels der im Patentanspruch genannten Schlittenkulisse erreicht werden soll, l\u00e4sst sich dem Anspruchswortlaut ebenfalls nicht entnehmen. Die weitere Konstruktion wird hier in das Belieben des Fachmanns gestellt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNach der vorgenannten Auslegung verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausweislich der unten eingeblendeten Abbildungen \u00fcber mindestens eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Schlittenkulisse.<\/li>\n<li>Es handelt sich hierbei um die rechte der beiden Schlittenkulissen, in welcher der Kulissenstift w\u00e4hrend des \u00d6ffnungsvorgangs bis zur \u00d6ffnungsstellung gef\u00fchrt wird. Dass links davon eine weitere Schlittenkulisse vorgesehen ist, ist nach der vorgenannten Auslegung unerheblich. Diese dient nach dem Vortrag der Beklagten zu einer weiteren Stabilisierung, hat aber keine Auswirkungen auf die klagepatentgem\u00e4\u00dfe r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der rechten Schlittenkulisse.<\/li>\n<li>Die rechte Schlittenkulisse bewirkt ebenfalls die Verschwenkung des Ausstellhebels, wenn auch w\u00e4hrend eines Teils des Verschwenkungswegs gemeinsam mit der zweiten Schlittenkulisse. Dies ist allerdings f\u00fcr die Verwirklichung des betreffenden Merkmals, wie oben dargelegt, unerheblich.<br \/>\nd)<br \/>\nDie Verwirklichung von Merkmal 2 des nebengeordneten Anspruchs 2 stellt die Beklagte zu Recht nicht in Abrede, so dass es insoweit keiner weiteren Er\u00f6rterung bedarf.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagepatent durch Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Inland.<\/li>\n<li>Aufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt. Die Verwirklichung einer Benutzungshandlung verursacht grunds\u00e4tzlich Wiederholungsgefahr f\u00fcr alle in \u00a7 9 PatG, hier \u00a7 9 S. 2 Nr.1, gesch\u00fctzten Handlungen (Vo\u00df\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 139 Rn. 50).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Beklagte aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen.<\/li>\n<li>Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG des gesamten R\u00fcckrufanspruchs ist nicht dargetan. Dass es f\u00fcr den Abnehmer patentverletzender Gegenst\u00e4nde unter Umst\u00e4nden empfindliche wirtschaftliche Folgen hat, auf ein patentverletzendes Produkt zu verzichten und dass die Ersatzbeschaffung zeit- und kostenintensiv sein kann, ist dem R\u00fcckruf immanent. Es erscheint der Kammer jedoch nicht zwingend, dass es bei den Fahrzeugherstellern zu einem Produktionsstopp kommt, insbesondere, weil die Beklagte nicht als Monopolistin im Bereich der Fahrzeugd\u00e4cher t\u00e4tig ist und eine Ersatzbeschaffung jedenfalls m\u00f6glich erscheint. Insoweit hat die Beklagte auf Hinweis der Kammer in der m\u00fcndlichen Hauptverhandlung nicht weiter substantiiert vorgetragen.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer beantragte Vernichtungsanspruch nach \u00a7 140a Abs. 1 PatG greift ebenfalls durch.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Verfahren wird nicht nach \u00a7 148 ZPO in Bezug auf das Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. I-2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltungen D1 und D2 ist nicht geeignet, die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer in hinreichender Weise davon zu \u00fcberzeugen, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent ausgehend hiervon wegen mangelnder Neuheit vernichten wird. Es fehlt an einer eindeutigen Offenbarung des Merkmals 4, wonach<\/li>\n<li>in der L\u00fcftungsstelle eine Verbindungslinie, welche die an beiden Hebelenden vorgesehenen Verschwenkungsachsen miteinander verbindet, im Wesentlichen in einer Hochrichtung (z) verl\u00e4uft.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZwar handelt es sich bei diesen Entgegenhaltungen nicht um formal in der Klagepatentschrift zitierten Stand der Technik, allerdings entsprechen die von der Beklagten beim Neuheitsangriff f\u00fcr ihre Argumentation verwendeten Figuren der Entgegenhaltungen denjenigen der im Klagepatent als Stand der Technik zitierten, vom selben Erfinder stammenden Druckschrift EP 1 535 XXX A2, wie aus der nachfolgend eingeblendeten Gegen\u00fcberstellung ersichtlich:<br \/>\nb)<br \/>\nIn Bezug auf die EP XXX kritisiert das Klagepatent in Abschnitt [0004] unter anderem, dass eine in Hochrichtung wirkende Kraftbelastung des Deckels in seiner L\u00fcftungsstellung oder \u00d6ffnungsstellung in nachteiliger Weise zu einem auf den Ausstellhebel wirkenden Drehmoment f\u00fchrt und beschreibt im weiteren die hieraus resultierenden Nachteile. Es bezieht sich mithin gerade auch auf die aus der Figur 8 ersichtliche Schr\u00e4gstellung des Ausstellhebels und sucht sich hiervon abzugrenzen.<\/li>\n<li>Die durch die Stellung des Ausstellhebels im Wesentlichen in Hochrichtung bewirkten Vorteile der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre gegen\u00fcber dem Stand der Technik beschreibt das Klagepatent in Abschnitt [XXX0], wo es zum Aspekt der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Hochrichtung hei\u00dft:<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift stellt damit einen Zusammenhang zwischen der in der EP XXX offenbarten Schr\u00e4gstellung und ihren Nachteilen und dem technischen Vorteil her, der durch die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung der Hebelstellung erreicht werden soll.<\/li>\n<li>Durch diese ausdr\u00fcckliche Abgrenzung erkennt der Fachmann, dass es sich bei der in der EP XXX offenbarten Schr\u00e4gstellung um eine solche handelt, die das Klagepatent als nicht tolerabel ansieht und die damit keine Ausrichtung \u201eim Wesentlichen in Hochrichtung (z)\u201c im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 darstellt.<\/li>\n<li>Den in der EP XXX offenbarten Winkel als offenkundig unter die Lehre des Klagepatents fallend zu bewerten, w\u00fcrde sich damit unmittelbar gegen den Erteilungsakt richten.<\/li>\n<li>Eine Feststellung dahingehend, dass der Offenbarungsgehalt der EP XXX eindeutig in den Schutzbereich f\u00e4llt und damit ein offensichtlicher Fehler im Erteilungsverfahren vorliegt, kann von der technisch nicht fachkundig besetzten Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit getroffen werden.<\/li>\n<li>Die Winkelmessungen der Parteien f\u00fchren zu unterschiedlichen Ergebnissen. Allein dieser Umstand l\u00e4sst bereits eine Eindeutigkeit vermissen. Dar\u00fcber hinaus sind Zeichnungen in einer Patentanmeldung in der Regel schematisch und dazu bestimmt, den prinzipiellen Aufbau einer Einrichtung zu erl\u00e4utern, nicht jedoch, um Ma\u00dfangeben oder Relationen zu vermitteln (BGH, GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung). Abmessungen, die sich nur durch Nachmessen aus einer Schemazeichnung ergeben, geh\u00f6ren nicht zum Offenbarungsgehalt eines Dokuments (N\u00e4gerl in Haedicke\/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Auflage 2020, \u00a7 4, Rn 174).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDiese Ausf\u00fchrungen sind auf die Entgegenhaltungen D1 und D2 auf Grund der Figurenidentit\u00e4t zu \u00fcbertragen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nIn Bezug auf die D3 gilt das zu den vorherigen Entgegenhaltungen Gesagte im gleichen Ma\u00dfe. Wie aus der nachfolgend eingeblendeten Figur 7 der betreffenden Entgegenhaltung ersichtlich, zeigt der Ausstellhebel einen \u00e4hnlichen Winkel wie bei der D1 und der D2. Merkmal 4 ist mithin nicht eindeutig offenbart,<br \/>\n4.<br \/>\nEine eindeutige Offenbarung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre in der Entgegenhaltung D5 kann die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer ebenfalls nicht feststellen.<\/li>\n<li>Die D5 zeigt ein Sonnendach. Die Parteien beziehen sich insbesondere auf die nachfolgend eingeblendeten Figuren 3 und 4.<br \/>\nZweifelhaft ist hier vor allem die eindeutige Offenbarung der Merkmalsgruppe 3.<\/li>\n<li>Die Beklagte m\u00f6chte in der Kombination der Bauteile X, X, X und XX einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ausstellschlitten sehen, der in der mit der Ziffer X gekennzeichneten fahrzeugfesten F\u00fchrungsschiene verschiebbar gef\u00fchrt sein soll. Ferner soll in dem mit der Ordnungsziffer X bezeichneten stegf\u00f6rmigen Rand der Ausstellschlitten eine Schlittenkulisse zu sehen sein, die in den Schlitz X des Ausstellhebels X eingreift. Dabei trifft dieser Abschnitt auf einen Quersteg X, der funktional dem Kulissenstiftabschnitt des Klagepatents entsprechen soll.<\/li>\n<li>Nach der Lehre des Klagepatents soll aber der Kulissenstiftabschnitt in die Schlittenkulisse eingreifen und nicht umgekehrt. Hier greift der von der Beklagten als Schlittenkulisse bezeichnete stegf\u00f6rmige Rand aber in den Schlitz ein. Wie sodann der Quersteg X in die Schlittenkulisse X eingreifen soll, l\u00e4sst die Beklagte offen. Dieser soll nach ihrem eigenen Vortrag lediglich \u201efunktional\u201c den Kulissenstiftabschnitt bilden. Es ginge dem Klagepatent hier allein um eine \u201eZwangsf\u00fchrung\u201c, die von den in der D5 offenbarten Bauteilen \u00fcbernommen werde. Dies entspricht aber nicht dem Wortsinn des Anspruchswortlauts des Klagepatents, der die Formulierung \u201eeingreifen\u201c verwendet und konkret beschreibt, welches Bauteil in welches andere Bauteil eingreifen soll.<\/li>\n<li>Entsprechend fehlt es jedenfalls an einer Eindeutigkeit der Offenbarung beider hier geltend gemachter Anspr\u00fcche des Klagepatents.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Kammer kann nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass das Klagepatent wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit ausgehend von einer Kombination der Entgegenhaltungen D7 und D1 vernichtet wird.<\/li>\n<li>Es erscheint zweifelhaft, ob der Fachmann ohne weiteren erfinderischen Schritt die aufwendige Ausstellmechanik der D7 durch die stark abweichende Mechanik der D1 ersetzt h\u00e4tte und ob dies \u00fcberhaupt ohne weitere Konstruktions\u00e4nderungen m\u00f6glich ist. In Kenntnis der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre mag es nahe liegen, gerade die Ausstellmechanik der D1 zu verwenden. Dies stellt allerdings eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtungsweise dar.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die Kombination der D3 mit dem allgemeinen Fachwissen. Eine konkrete Veranlassung des Fachmanns zur Ab\u00e4nderung der Konstruktion in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Weise ist nicht ersichtlich.<br \/>\nIV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit aus \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten im tenorierten Umfang festzusetzen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3003 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. M\u00e4rz 2020, Az. 4a O 82\/18<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[94,2],"tags":[],"class_list":["post-8446","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-94","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8446","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8446"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8446\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8447,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8446\/revisions\/8447"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8446"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8446"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8446"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}