{"id":8444,"date":"2020-10-19T08:49:54","date_gmt":"2020-10-19T08:49:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8444"},"modified":"2020-10-19T14:41:44","modified_gmt":"2020-10-19T14:41:44","slug":"4a-o-121-18-vergleichsvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8444","title":{"rendered":"4a O 121\/18 &#8211; Vergleichsvertrag"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3001<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 17. M\u00e4rz 2020, Az. 4a O 93\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin den Betrag von EUR 90.806,04 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 9 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab dem 09.01.2019 zu zahlen; wobei der Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 4) gesamtschuldnerisch bereits ab dem 22.12.2018 die genannten Zinsen zu zahlen haben, f\u00fcr den Zeitraum ab dem 05.01.2019 gesamtschuldnerisch auch mit der Beklagten zu 1).<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagen als Gesamtschuldner.<\/li>\n<li>III. Das Urteils ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten auf gesamtschuldnerische Zahlung aus einem Vergleichsvertrag in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Parteien waren fr\u00fcher Kooperationspartner, f\u00fchrten aber sp\u00e4ter verschiedene Rechtsstreite. Sie unterzeichneten am 03.06.2011 einen Vergleichsvertrag, der gerichtlich protokolliert wurde (vorgelegt als Anlage KAP1; nachfolgend kurz: der Vergleichsvertrag). Hierin hei\u00dft es unter anderem in Ziff. III.2.a) unter der \u00dcberschrift \u201eRechte am Patent EP 1 245 XXX B1\u201c:<\/li>\n<li>\u201eDie Parteien sind einig, dass das Patent EP 1 245 XXX B1, sowie dessen nationale Parallelpatente gem\u00e4\u00df Anlage (&#8222;Vertragspatente&#8220;) mit Wirkung vom 01. November 2009 auf A \u00fcbertragen wurden. (\u2026)<\/li>\n<li>A verzichtet &#8211; mit Ausnahme der nachfolgend geregelten Anspr\u00fcche &#8211; auf s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche gegen die B sowie gegen Frau C und\/oder Herrn D pers\u00f6nlich wegen einer etwaigen Nutzung der Vertragspatente in der Zeit vom 01. November 2009 bis zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung. Frau C, Herr D, B und E verpflichten sich als Gesamtschuldner, A s\u00e4mtliche Lizenzgeb\u00fchrenabrechnungen von Lizenznehmern gegen\u00fcber der F, der B (\u2026) und\/oder E betreffend den Zeitraum vom 1.11.2009 bis zum Tage der Unterzeichnung dieser Vergleichsvereinbarung zur Verf\u00fcgung zu stellen. Von den darin ausgewiesenen Nettolizenzgeb\u00fchren erh\u00e4lt A einen Anteil von pauschal 50 % zzgl Umsatzsteuer. Frau C, Herr D, B und E werden A Best\u00e4tigungen der Innensohlenhersteller betreffend die Anzahl der von ihnen Im vorstehend genannten Zeitraum produzierten und an Lizenznehmer bzw. Schuhfabrikanten ausgelieferten Innensohlen vorlegen, damit A die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der ihr vorgelegten Lizenzgeb\u00fchrenabrechnungen \u00fcberpr\u00fcfen kann. (\u2026)\u201c.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Vergleichsvertrags wird auf Anlage KAP1 verwiesen.<\/li>\n<li>Nach Abschluss des Vergleichs erteilten die Beklagten Nullausk\u00fcnfte (vgl. Anlage KAP2). Die Kl\u00e4gerin betrachtete diese als unwahr und erhob vor der Kammer erfolgreich Klage auf Abgabe von eidessstattlichen Versicherungen der Richtigkeit dieser Ausk\u00fcnfte (vgl. das in Anlage KAP3 vorgelegte Urteil der Kammer vom 11.04.2013, Az. 4a O 38\/12). Die hiergegen eingelegte Berufung wurde von den Beklagten zur\u00fcckgenommen. Die Beklagten gaben am 07.06.2016 die eidesstattlichen Versicherungen ab, ohne ihre Angaben zu erg\u00e4nzen (vgl. Anlage KAP4).<\/li>\n<li>Die Beklagten erheben die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagten h\u00e4tten Anspruch auf Lizenzzahlungen f\u00fcr insgesamt 190.769 Paare Sohlen im relevanten Zeitraum (vom 01.11.2009 bis 03.06.2011). Sie habe von den Sohlenherstellern G (&#8230; gelieferte Paare) und H (&#8230; gelieferte Paare) hierzu Zahlen erhalten. Ferner habe ihr die ehemalige Lizenznehmerin H Zahlen f\u00fcr J (\u2026 gelieferte Paare), K (\u2026 gelieferte Paare) und L (gelieferte Paare \u2026) genannt. F\u00fcr die ausgelieferten Paare sei eine M (Lizenzgeb\u00fchr) von EUR 0,80 pro Paar f\u00e4llig, von welcher die Kl\u00e4gerin EUR 0,40 pro Paar erh\u00e4lt. Unter Ber\u00fccksichtigung der Mehrwertsteuer ergebe sich so die Klageforderung von EUR 90.806,04.<\/li>\n<li>Die vertriebenen Sohlen seien patentgem\u00e4\u00df ausgestaltet. Eine Subsumtion unter das Patent sei aber auf Grundlage des Vergleichsvertrags nicht notwendig. Jedenfalls l\u00e4ge die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr fehlende Patentgem\u00e4\u00dfheit bei den Beklagten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, eine tats\u00e4chliche Zahlung der Lizenzgeb\u00fchr an die Beklagten sei nicht erforderlich; sofern ein entsprechender Anspruch auf Lizenzgeb\u00fchren bestanden habe, m\u00fcssten die Beklagten 50 % des in Rechnung gestellten Betrages an die Kl\u00e4gerin zahlen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin den Betrag von EUR 90.806,04 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 9 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten behaupten, im relevanten Zeitraum (01.11.2009 bis zum 03.06.2011) habe es keine Lizenznehmer gegeben, gegen die die Beklagten Zahlungsanspr\u00fcche unter dem Vergleichsvertrag gehabt h\u00e4tten. Sie h\u00e4tten daher auch keine Lizenzgeb\u00fchren eingenommen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fchrten die Beklagten aus, sie h\u00e4tten in den Jahren 2009 \u2013 2011 \u00fcberhaupt keine Einnahmen gehabt.<\/li>\n<li>Die Beklagten bestreiten, dass sich die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Abrechnungen unter den geschlossenen Vergleich subsummieren lassen. Es lasse sich den Abrechnungen nicht entnehmen, dass die Beklagten in irgendeiner Form Lizenzgeb\u00fchren erlangt haben sollen.<\/li>\n<li>Es ergebe sich aus den Unterlagen nicht, dass die Beklagten Sohlen nach der Lehre des in Rede stehenden Patents haben herstellen lassen. Es sei auch nicht dargelegt, dass die in Anlage KAP6 aufgef\u00fchrten Artikel von dem Vergleichsvertrag erfasst werden.<\/li>\n<li>\nDie Klage ist dem Beklagten zu 3) und der Beklagten zu 4) am 21.12.2018, der Beklagten zu 1) am 04.01.2019 und der Beklagten zu 2) am 08.01.2019 zugestellt worden.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.03.2020 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner den geltend gemachten Zahlungsanspruch (hierzu unter 1.). Dieser ist auch durchsetzbar (hierzu unter 2.). Ferner stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Zinsen ab Rechtsh\u00e4ngigkeit zu (hierzu unter 3.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat aus dem Vergleichsvertrag einen Anspruch auf gesamtschuldnerische Zahlung in der geltend gemachten H\u00f6he. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin ist als zugestanden zu erachten, wonach die Beklagten Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr 190.769 patentgem\u00e4\u00dfe Sohlenpaare in H\u00f6he von jeweils EUR 0,80 in Rechnung gestellt haben, so dass der Kl\u00e4gerin insgesamt (mit Umsatzsteuer) EUR 90.806,04 zustehen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus Ziff. III.2.a) des Vergleichsvertrags einen Anspruch auf Zahlung eines Anteils von 50 % zzgl. Umsatzsteuer auf die von den Beklagten in Rechnung gestellten Lizenzgeb\u00fchren. Dies gilt f\u00fcr alle Lizenzgeb\u00fchren, welche die Beklagten f\u00fcr die Nutzung des Vertragspatents in Rechnung gestellt haben. Hierbei ist von relevanten 190.769 Sohlenpaaren und einer in Rechnung gestellten Lizenzgeb\u00fchr von EUR 0,80 pro Paar auszugehen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEs ist als zugestanden zu erachten, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Sohlen von der Lehre des Vertragspatents Gebrauch machen.<\/li>\n<li>Die Zahlungspflicht aus dem Vergleichsvertrag bezieht sich auf das EP 1 245 XXX B1 (Vertragspatent). Eine nach Auffassung der Kl\u00e4gerin davon unabh\u00e4ngige Verpflichtung zur Auskunft oder Zahlung obliegt den Beklagten nicht. Zur Begr\u00fcndung kann auf die Ausf\u00fchrungen der Kammer im Urteil vom 11.04.2013 im Verfahren 4a O 38\/12 (Anlage KAP3) verwiesen werden. An dieser Einsch\u00e4tzung h\u00e4lt die Kammer auch nach Ber\u00fccksichtigung des Vortrags der Kl\u00e4gerin im hiesigen Verfahren fest.<\/li>\n<li>Dieser Streitpunkt kann aber dahingestellt bleiben, da es als zugestanden zu betrachten ist, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Sohlen patentgem\u00e4\u00df sind und damit unter den Vergleichsvertrag fallen. Die Beklagten haben nicht wirksam bestritten, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Sohlen das Vertragspatent benutzen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nNach \u00a7 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei \u00fcber die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erkl\u00e4ren. Diese Erkl\u00e4rung muss \u2013 wie jede Erkl\u00e4rung \u00fcber tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde \u2013 vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df abgegeben werden, \u00a7 138 Abs. 1 ZPO. Kein erhebliches Bestreiten stellt es dar, wenn sich der Beklagte darauf beschr\u00e4nkt, am Sachvortrag des Kl\u00e4gers lediglich zu bem\u00e4ngeln, dessen Ausf\u00fchrungen seien unsubstantiiert. Die Notwendigkeit erg\u00e4nzenden, weiter substantiierten Vortrags ergibt sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger erst dann, wenn der Beklagte die Verwirklichung eines oder mehrerer Merkmale des jeweiligen Patents bestritten hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17.12.2015 \u2013 I-2 U 54\/04; Urteil vom 20.01.2017 \u2013 I-2 U 41\/17).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nHiernach haben die Beklagten nicht einfach bestritten, dass die Sohlen patentgem\u00e4\u00df ausgestaltet sind. Ihr Vortrag in der Duplik moniert nur die Aussagekraft der vorgelegten Unterlagen sowie die Darlegung der Kl\u00e4gerin. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.03.2020 haben die Beklagten zudem ausgef\u00fchrt, die Patentgem\u00e4\u00dfheit sei auch aus ihrer Sicht unerheblich.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nSelbst wenn man ein einfaches Bestreiten dem Beklagtenvortrag entnehmen wollte, w\u00fcrde hier die Patentgem\u00e4\u00dfheit als zugestanden angesehen werden m\u00fcssen. Die Kl\u00e4gerin hat ausreichend Anhaltspunkte daf\u00fcr vorgetragen, dass die gelieferten Sohlen die Lehre des Vertragspatents benutzen. Insofern w\u00e4re ein einfaches Bestreiten der Beklagten nicht ausreichend. Die Kl\u00e4gerin hat unwidersprochen vorgetragen, die von den Beklagten vertriebenen Sohlen stammten von den Lieferanten, die fr\u00fcher f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig waren, wobei die Sohle nicht ver\u00e4ndert worden sei. Auch die Bezeichnung \u201eX-Punkt\u201c (-Sohle) ist insoweit unver\u00e4ndert und deutet auf die patentgem\u00e4\u00dfe Gestaltung hin. Weiter ist unstreitig, dass f\u00fcr Sohlen der streitgegenst\u00e4ndlichen Machart, die von dem Unternehmen G produziert wurden, Lizenzgeb\u00fchren in der Vergangenheit \u2013 also vor dem hier gegenst\u00e4ndlichen Zeitraum \u2013 gezahlt wurden. Daneben hat die Kl\u00e4gerin ein italienisches Gutachten (Anlage KAP9) vorgelegt, das f\u00fcr Sohlen von H die Benutzung der Lehre des Vertragspatents best\u00e4tigt.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund h\u00e4tten die Beklagten f\u00fcr ein wirksames Bestreiten darlegen m\u00fcssen, aus welchem Grund sie der Ansicht sind, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Sohlen nicht vom Schutzbereich des Vertragspatents erfasst werden. Demgegen\u00fcber haben die Beklagten weder zu den vorgenannten Punkten Stellung genommen noch konkret dargelegt, wie sich die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Sohlen von der Lehre des Vertragspatents unterscheiden.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nSollte man das Vorbringen der Beklagten in der Duplik als Bestreiten des Empfangs von Lizenzgeb\u00fchren betrachten, so geht dies bereits aus Rechtsgr\u00fcnden ins Leere. Der Vergleichsvertrag verlangt f\u00fcr das Anfallen der streitgegenst\u00e4ndlichen Zahlungen in Ziff. III.2.a) nur, dass Lizenzgeb\u00fchren von den Beklagten in Rechnung gestellt sind. Diese Klausel sieht vor, dass die Beklagten der Kl\u00e4gerin die Lizenzgeb\u00fchrenabrechnungen zur Verf\u00fcgung stellen. Die Kl\u00e4gerin soll dann von den in den Lizenzgeb\u00fchrenabrechnungen \u201eausgewiesenen Nettolizenzgeb\u00fchren\u201c einen Anteil erhalten. Dagegen ist der tats\u00e4chliche Erhalt der Lizenzgeb\u00fchren seitens Dritter keine Voraussetzung f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Zahlungen an die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Aus diesem Grund geht auch der Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.30.2020 ins Leere, wonach sie in den Jahren 2009 \u2013 2011 keine Einnahmen gehabt h\u00e4tten. Im \u00dcbrigen belegen die in Anlage KAP11 vorgelegten Unterlagen, dass die Beklagte zu 4) tats\u00e4chlich Einnahmen hatte.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagten sind dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht wirksam entgegen getreten, wonach die Beklagten f\u00fcr 190.769 Sohlenpaare eine \u201eM\u201c von jeweils EUR 0,80 pro Sohlenpaar in Rechnung gestellt haben, so dass er als zugestanden im Sinne von \u00a7 138 ZPO gilt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass verschiedene Unternehmen patentgem\u00e4\u00dfe Sohlen verkauft haben und zwar insgesamt 190.769 Paare (vgl. Anlage KAP6), wobei sie konkrete Mengen von namentlich bezeichneten Unternehmen vorgetragen hat.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben sich hierzu nicht hinreichend erkl\u00e4rt. Soweit sie bestreiten, \u201edass die Abrechnungen solche darstellen, die sich unter den geschlossenen Vergleich subsummieren lassen und im Folgenden Lizenzzahlungsanspr\u00fcche ausl\u00f6sen\u201c, stellt dies kein wirksames Bestreiten dar. Die in Anlagenkonvolut KAP6 vorgelegten Unterlagen stellen selbst nicht die Abrechnungen im Sinne von Ziff. III.2.a) des Vergleichsvertrags dar.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten in der Klageerwiderung vortragen, den Abrechnungen lasse sich \u201enach diesseitiger Auffassung\u201c nicht entnehmen, dass die Beklagten Lizenzgeb\u00fchren erlangt haben, mag das f\u00fcr sich genommen richtig sein \u2013 es stellt aber ersichtlich kein Bestreiten der Inrechnungstellung von Lizenzgeb\u00fchren dar.<\/li>\n<li>Gleiches gilt f\u00fcr ihren Vortrag in der Duplik, in der sich die Beklagten wiederum nicht zu Lizenzeinnahmen erkl\u00e4ren, sondern nur die Aussagekraft der vorgelegten Unterlagen monieren.<\/li>\n<li>Auch das Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich der Angaben in den Abrechnungen geht ins Leere. Den Beklagten ist hierzu substantiierter Gegenvortrag m\u00f6glich.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nWeiterhin ist als zugestanden zu erachten, dass f\u00fcr die oben genannten Sohlen Lizenzgeb\u00fchren in Rechnung gestellt wurden, da die Beklagten dies nicht ausreichend bestritten haben.<\/li>\n<li>Eine tats\u00e4chliche Inrechnungstellung wurde von der Kl\u00e4gerin konkret nur mit der in Anlage KAP11 vorgelegten Rechnung der Beklagten zu 4) gegen\u00fcber der \u201eN\u201c aufgezeigt, wonach f\u00fcr die Zeit von Oktober 2010 bis Juni 2011 \u2013 also im hier relevanten Zeitraum \u2013 f\u00fcr 34.665 Paare Lizenzgeb\u00fchren von EUR 27.732,00 gezahlt wurden (was EUR 0,80 pro Paar entspricht). Dieser Betrag ist auch gezahlt worden, wie sich dem Kontoauszug (ebenfalls in Anlage KAP11) entnehmen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>Es ist aber auch hinsichtlich der \u00fcbrigen Sohlen die Inrechnungstellung der Lizenzgeb\u00fchren als zugestanden anzusehen. Die Beklagten haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.03.2020 die Richtigkeit der Abrechnung in Anlage KAP11 nicht in Abrede gestellt. Vielmehr haben sie erkl\u00e4rt, hiermit sei nur ein Teil der Klageforderung nachgewiesen. Dies ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass die Beklagten die Existenz weiterer Abrechnungen in Abrede stellen; vielmehr r\u00fcgen sie nur die mangelnde Darlegung. Dies stellt aber kein ausreichendes Bestreiten dar.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAusgehend von 190.769 lizenzpflichtiger Paaren zu je EUR 0,80 Lizenzgeb\u00fchren ergibt sich unter Ber\u00fccksichtigung des (der H\u00f6he nach insoweit unstreitigen) 50-prozentigen Anteils der Kl\u00e4gerin und zuz\u00fcglich 19 % Umsatzsteuer ein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Zahlung von EUR 90.806,04:<\/li>\n<li>Die H\u00f6he der vereinbarten Lizenzgeb\u00fchren von EUR 0,80 pro Paar ist von den Beklagten nicht konkret in Abrede gestellt worden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin ist auch durchsetzbar; eine Verj\u00e4hrung ist nicht eingetreten. Die Kl\u00e4gerin geht aus einem nach \u00a7 278 Abs. 6 ZPO protokollierten Vergleich vor. F\u00fcr diesen gilt nach \u00a7 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB die 30-j\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist, da es sich um einen vollstreckbaren Titel im Sinne von \u00a7 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO handelt (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, \u00a7 278 ZPO Rn. 34; Palandt\/Ellenberger, 70. Aufl. 2020, \u00a7 197 Rn. 8). Diese Frist ist hinsichtlich des im Jahre 2013 protokollierten Vergleichs (was den Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist darstellt, \u00a7 201 S. 1 BGB) noch nicht abgelaufen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Zinsen in H\u00f6he von 9 Prozentpunkten \u00fcber den Basiszinssatz ab Rechtsh\u00e4ngigkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Entgeltforderung. Von diesem Begriff erfasst werden alle Forderungen auf Zahlung eines Entgelts f\u00fcr eine Leistung (Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 70. Aufl. 2020, \u00a7 288 Rn. 8 i.V.m. \u00a7 286 Rn. 27). Die hier streitgegenst\u00e4ndliche Zahlung ist ein Anteil von Lizenzgeb\u00fchren \u2013 die Gegenleistung besteht in der Lizenzierung (bzw. im Lizenzieren lassen) des Vertragspatents. Ferner handelten die Beklagten zu 2) und 3) in Bezug auf den Vergleichsvertrag nicht als Verbraucher.<\/li>\n<li>Bei der Entscheidung hinsichtlich der Zinsen ab Rechtsh\u00e4ngigkeit waren die unterschiedlichen Zeitpunkte der Rechtsh\u00e4ngigkeit zu ber\u00fccksichtigen, so dass nicht alle Beklagten f\u00fcr den gesamten Zinsanspruch (ab Rechtsh\u00e4ngigkeit hinsichtlich eines Teils der Beklagten) haften. Erst nachdem die Klage gegen\u00fcber allen Beklagten rechtsh\u00e4ngig geworden ist, sind auch alle Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung der Zinsen verpflichtet.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 100 Abs. 4, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3001 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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