{"id":8442,"date":"2020-10-19T08:37:45","date_gmt":"2020-10-19T08:37:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8442"},"modified":"2020-10-19T14:42:30","modified_gmt":"2020-10-19T14:42:30","slug":"4a-o-93-18-sanitaeres-einbauteil-mit-stahlreguliereinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8442","title":{"rendered":"4a O 93\/18 &#8211; Sanit\u00e4res Einbauteil mit Stahlreguliereinrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3000<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 30. Juni 2020, Az. 4a O 93\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird, soweit \u00fcber sie nicht durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 09.01.2019 entschieden wurde, abgewiesen.<\/li>\n<li>\nII. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin 15 % und die Beklagte 85 %.<\/li>\n<li>\nIII. Das Urteil ist wegen der Kosten f\u00fcr beide Parteien vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 102 46 XXX B4 (Anlage rop1; nachfolgend: Klagepatent) in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, wurde am 04.10.2002 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 22.04.2004 offengelegt. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 07.05.2015 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein sanit\u00e4res Einbauteil. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\u201eSanit\u00e4res Einbauteil (1), das im Inneren eines Einbau-Geh\u00e4uses (6) eine Strahlreguliereinrichtung (4) hat, welche Strahlreguliereinrichtung (4) zumindest ein, in das Einbau-Geh\u00e4use (6) einsetzbares Einsetzteil (5) aufweist, das in einer quer zur Durchstr\u00f6mrichtung orientierten Ebene angeordnet ist und Stege (11) hat, die in einer quer zur Durchstr\u00f6mrichtung orientierten Ebene angeordnet sind und zwischen sich Durchtritts\u00f6ffnungen (12) begrenzen, und dass am Austrittsende des Einbau-Geh\u00e4uses (6) ein Str\u00f6mungsgleichrichter (14) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest zwei benachbarte Einsetzteile (5; 5a, 5b; 5c, 5e) mit netzartig angeordneten Stegen (11) vorgesehen sind, dass dazu ein zustr\u00f6mseitiges und ein abstr\u00f6mseitiges Einsetzteil (5; 5a, 5b; 5c, 5e) eine Schar radialer Stege (11&#8242;) hat, die sich an Kreuzungsknoten (10) mit einer Schar konzentrischer und ringf\u00f6rmig umlaufender Stege (11&#8220;) kreuzen, und dass der Str\u00f6mungsgleichrichter (14) kreissegmentf\u00f6rmige Durchlass\u00f6ffnungen (15) mit einer \u00d6ffnungsbreite aufweist, die kleiner als die H\u00f6he in Durchstr\u00f6mrichtung ist.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend wird in verkleinerter Darstellung Fig. 1 der Klagepatentschrift eingeblendet. Fig. 1 zeigt ein als Strahlregler ausgestaltetes sanit\u00e4res Einbauteil in einem L\u00e4ngsschnitt, das eine zustr\u00f6mseitige Strahlzerlegeeinrichtung aufweist, der in Durchstr\u00f6mrichtung eine Strahlregulierungseinrichtung nachgeschaltet ist, die mehrere voneinander beabstandete Einsetzteile hat, wobei ein Str\u00f6mungsgleichrichter die abstr\u00f6mseitige Stirnseite dieses Strahlreglers bildet.<\/li>\n<li>Die Beklagte stellt verschiedene Ausf\u00fchrungen von Strahlreglern her und bewirbt diese in ihrem Katalog \u201eB\u201c (auszugsweise vorgelegt als Anlage rop5).<\/li>\n<li>Auf Seite XX des genannten Katalogs bewirbt die Beklagte einen Einsatz f\u00fcr den Spar-Strahlregler \u201eC\u201c mit Luftansaugung D f\u00fcr Durchflussklasse XXX, Bestellnummer XXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1). Ein Auszug der entsprechenden Darstellung wird nachfolgend eingeblendet:<\/li>\n<li>Auf Seite XX des genannten Katalogs bewirbt die Beklagte einen diebstahlsicheren Strahlregler \u201eC\u201c ohne Luftansaugung XXX f\u00fcr Durchflussklasse A, Bestellnummer XXX (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2). Ein Auszug der entsprechenden Darstellung wird nachfolgend eingeblendet:<\/li>\n<li>Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 unterscheidet sich von demjenigen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 dadurch, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 kein Mengenregler vorhanden ist.<\/li>\n<li>Auch im Katalog \u201eE\u201c (auszugsweise Anlage rop10) hatte die Beklagte bereits Strahlregler beworben.<\/li>\n<li>Mit E-Mail vom 2X.XX.2017 (Anlage K5) wandte sich Herr F f\u00fcr die G AG mit Sitz in H an die J GmbH und machte dieser gegen\u00fcber die Verletzung von drei Patenten, darunter das Klagepatent, durch Strahlregler geltend.<\/li>\n<li>Die J GmbH informierte die Beklagte \u00fcber diesen Vorwurf. Mit Schreiben vom XX.09.2017 (Anlage K6a\/rop8) wandte sich daraufhin der Patentanwalt der Beklagten an die Kl\u00e4gerin, nahm Bezug auf den Verletzungsvorwurf der G AG gegen\u00fcber der J GmbH und f\u00fchrte aus, alle drei Patente seien nach dortiger Auffassung nicht rechtsbest\u00e4ndig. Er forderte die Kl\u00e4gerin auf, bis zum 30.09.2017 auf die genannten Patente, darunter das Klagepatent, zu verzichten und dies nachzuweisen. Anderenfalls werde die Beklagte ihn beauftragen, Nichtigkeitsklagen einzureichen. Alternativ biete die Beklagte an, von Angriffen auf die Patente abzusehen, wenn sich die Kl\u00e4gerin verpflichte, gegen die Beklagte und ihre Abnehmer aus den Patenten keine Rechte herzuleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K6a Bezug genommen.<\/li>\n<li>Daraufhin antworte der Patent- und Rechtsanwalt der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 29.09.2017 (Anlage K7) und teilte mit, die gegen die Rechtsbest\u00e4ndigkeit vorgebrachten Einw\u00e4nde seien unbegr\u00fcndet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K7 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, ihr stehe gegen die Beklagte ein Entsch\u00e4digungsanspruch zu, weil diese das Klagepatent bereits vor Patenterteilung benutzt habe. Der Vortrag der Beklagten dazu, wie die vermeintlich bis zum 20.06.2015 eingesetzten vier Metallsiebe ausgesehen haben sollen, sei unsubstantiiert. Vorsorglich bestreite sie, dass Einsetzteile im Sinne des Klagepatents ausschlie\u00dflich aus solchen Metallsieben bestanden h\u00e4tten. Die \u201eXXX\u201c-Werbung der Beklagten schlie\u00dfe den Einsatz von vier Metallsieben aus.<\/li>\n<li>Sie habe ferner einen den (Rest-) Entsch\u00e4digungsanspruch vorbereitenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch und insoweit auch einen Anspruch auf Belegvorlage. Dies folge aus \u00a7 242 BGB, weil sie ohne Belege keine M\u00f6glichkeit habe, die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Auskunft zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/li>\n<li>Der Vernichtungsanspruch sei in der geltend gemachten Form bis zur Erledigung begr\u00fcndet gewesen. Der Nachweis einer vom Schuldner eigenh\u00e4ndig durchgef\u00fchrten Vernichtung betreffe nicht die Art der Erf\u00fcllung des Vernichtungsanspruchs, sondern sei Bestandteil des Anspruchs selbst.<\/li>\n<li>\nUrspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>sanit\u00e4re Einbauteile, die im Inneren eines Einbau-Geh\u00e4uses eine Strahlreguliereinrichtung haben, welche zumindest ein in das Einbau-Geh\u00e4use einsetzbares Einsetzteil aufweist, das in einer quer zur Durchstr\u00f6mrichtung orientierten Ebene angeordnet ist und Stege hat, die in einer quer zur Durchstr\u00f6mrichtung orientierten Ebene angeordnet sind und zwischen sich Durchtritts\u00f6ffnungen begrenzen, und bei dem am Austrittsende des Einbau-Geh\u00e4uses ein Str\u00f6mungsgleichrichter angeordnet ist,<\/li>\n<li>im Geltungsbereich des Patentgesetzes herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen<\/li>\n<li>&#8211; zumindest zwei benachbarte Einsetzteile mit netzartig angeordneten Stegen vorgesehen sind,<\/li>\n<li>&#8211; ein str\u00f6mseitiges und ein abstr\u00f6mseitiges Einsetzteil eine Schar radialer Stege hat, die sich an Kreuzungsknoten mit einer Schar konzentrischer und ringf\u00f6rmig umlaufender Stege kreuzen, und<\/li>\n<li>&#8211; der Str\u00f6mungsgleichrichter kreissegmentf\u00f6rmige Durchlass\u00f6ffnungen mit einer \u00d6ffnungsbreite aufweist, die kleiner als die H\u00f6he in Durchstr\u00f6mrichtung ist,<\/li>\n<li>insbesondere wenn,<\/li>\n<li>der Str\u00f6mungsgleichrichter einst\u00fcckig mit dem Einbau-Geh\u00e4use verbunden ist &#8211; (Unteranspruch 8);<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.06.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten bzw. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) die Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, die Angebotsschreiben und Lieferscheine sowie Auftragsbelege zu solchen Auftr\u00e4gen vorzulegen hat, bei denen es nicht zur Auslieferung der Erzeugnisse gekommen ist;<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 07.05.2015 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des DE 102 46 XXX (Klagepatent) erkannt worden ist, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird;<\/li>\n<li>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen oder noch gelangenden, vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten sanit\u00e4ren Einsetzteile an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten durchzuf\u00fchrenden Vernichtung herauszugeben;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 07.06.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.12.2018 die Anspr\u00fcche zu I. 1., I. 2., I. 3. und II. anerkannt hat, hat die Kammer \u00fcber diese mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 09.01.2019 entschieden.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 18.03.2019 hat die Kl\u00e4gerin den ehemaligen Antrag zu I. 4. (Vernichtung) um folgenden Zusatz erweitert:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] oder \u2013 soweit die Beklagte bereits eine Vernichtung der Erzeugnisse vorgenommen und\/oder durch Dritte veranlasst hat \u2013 der Kl\u00e4gerin die Vernichtung der Erzeugnisse durch Vorlage eines Protokolls mit der Angabe der Typenbezeichnungen und St\u00fcckzahlen der vernichteten Erzeugnisse sowie Ort, Zeit und Art der Vernichtung nachzuweisen, wobei das Protokoll unter Angabe des Namens und der Anschrift von derjenigen Person unterzeichnet ist, die die Vernichtung durchgef\u00fchrt hat.\n<p>Ferner hat die Kl\u00e4gerin mit demselben Schriftsatz die Klage erweitert, indem sie weiter beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>ihr durch Vorlage eines Verzeichnisses, das nach den Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher gewerblicher Abnehmer der [\u2026] sanit\u00e4ren Einbauteile geordnet ist, Auskunft zu erteilen \u00fcber den Umfang dieser von Dritten an die Beklagte zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse, und zwar unter Angabe der Typenbezeichnungen und St\u00fcckzahlen und dem Datum der R\u00fcckgabe.<\/li>\n<li>Dieser Antrag wird nachfolgend auch kurz als \u201eRechnungslegung \u00fcber den R\u00fcckruf\u201c bezeichnet.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 15.04.2019 hat die Kl\u00e4gerin die Klage sodann erneut erweitert, indem sie weiter beantragt hat,<\/li>\n<li>II. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 22.05.2004 bis zum 06.06.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten bzw. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) die Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, die Angebotsschreiben und Lieferscheine sowie Auftragsbelege zu solchen Auftr\u00e4gen vorzulegen hat, bei denen es nicht zur Auslieferung der Erzeugnisse gekommen ist;<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>2. [\u2026];<\/li>\n<li>III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 22.05.2004 bis zum 06.06.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\n<p>Hierzu hat sie ausgef\u00fchrt, die Anspr\u00fcche betr\u00e4fen die Zahlung eines Restschadensersatzes.<\/li>\n<li>Hinsichtlich des Vernichtungsantrags (Klageantrag zu I. 4.; erweitert mit Schriftsatz vom 18.03.2019) sowie des Antrags auf Rechnungslegung \u00fcber den R\u00fcckruf (Schriftsatz vom 18.03.2019) hat die Kl\u00e4gerin die Klage mit Schriftsatz vom 02.07.2019 in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>Ebenfalls mit dem Schriftsatz vom 02.07.2019 hat die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt, ein Restschadensersatz werde nicht geltend gemacht, sondern Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df \u00a7 33 PatG. Sie hat die Antr\u00e4ge aus dem Schriftsatz vom 15.04.2019 sodann in verschiedenen Punkten modifiziert und beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte in der Zeit vom 22.04.2004 bis zum 06.06.2015 [\u2026],<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. b) die Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, die Angebotsschreiben und Lieferscheine sowie Auftragsbelege zu solchen Auftr\u00e4gen vorzulegen hat, bei denen es nicht zur Auslieferung der Erzeugnisse gekommen ist;<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 22.04.2004 bis zum 06.06.2015 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 06.04.2020 hat sich die Beklagte der teilweisen Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf den Vernichtungsantrag angeschlossen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat mit Schriftsatz vom 14.05.2020 ihren Antrag auf Auskunft und Rechnungslegung im Zeitraum vom 22.04.2004 bis 06.06.2015 dahingehend modifiziert, dass keine Auskunft \u00fcber \u201eBestellungen\u201c gefordert wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen, soweit durch Schlussurteil noch \u00fcber sie zu erkennen war.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, ein (Rest-) Entsch\u00e4digungsanspruch stehe der Kl\u00e4gerin mangels einer Benutzung der Lehre des Klagepatents vor Patenterteilung nicht zu. Insbesondere sei der im Katalog \u201eE\u201c (Anlage rop10) gezeigte Strahlregler nicht mit Gleichrichtersieben im Sinne des Patentanspruchs, sondern mit vier (einfachen) Metallsieben ausgestattet gewesen. Erst ab dem 20.06.2015 seien Strahlregler mit vier Kunststoffsieben hergestellt worden, wie sie Gegenstand des Klagepatents seien. Patentgem\u00e4\u00df ausgebildete Gleichrichtersiebe seien aus Metall nicht herstellbar.<\/li>\n<li>Soweit sie die geltend gemachten Anspr\u00fcche anerkannt habe, seien die Kosten nach \u00a7 93 ZPO der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen. Ein Anlass zur Klageerhebung liege mangels Abmahnung nicht vor. Das Schreiben ihres Patentanwalts vom 08.09.2017 stelle einen solchen Anlass nicht dar, weil es sich ausschlie\u00dflich mit der Rechtsbest\u00e4ndigkeit der Patente auseinandersetze. Eine Verletzung habe die Kl\u00e4gerin vorprozessual nicht behauptet und sie, die Beklagte, auch nicht zur Unterlassung aufgefordert. Mit einer Verletzungsklage habe sie deshalb nicht rechnen m\u00fcssen. Eine vorgerichtliche Meinungs\u00e4u\u00dferung sage \u00fcberdies rein gar nichts dar\u00fcber aus, wie sie sich angesichts einer drohenden Verletzungsklage mit den entsprechenden Kostenrisiken verhalten w\u00fcrde. Schlie\u00dflich sei die Anerkennung eines Anspruchs h\u00e4ufig rein \u00f6konomischen Gr\u00fcnden geschuldet.<\/li>\n<li>Ferner sei zu ber\u00fccksichtigen, dass sie mehr als ein Jahr nichts mehr von der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt und dann mit der Klage \u00fcberfallen worden sei. Sie habe deshalb nicht davon ausgehen m\u00fcssen, dass die Kl\u00e4gerin sich den von der G AG gegen\u00fcber der J GmbH erhobenen Verletzungsvorwurf zu eigen machen und ihr, der Beklagten, gegen\u00fcber geltend machen w\u00fcrde. Vielmehr habe sie annehmen m\u00fcssen, dass die Kl\u00e4gerin entweder selbst nicht von einer Patentverletzung ausgehen oder das Klagepatent jedenfalls f\u00fcr nicht durchsetzungsf\u00e4hig halten w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Im noch zur Entscheidung stehenden Umfang ist die Klage zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Hinsichtlich des Antrags auf Rechnungslegung \u00fcber den R\u00fcckruf ist die Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin einseitig geblieben. Bei der Erledigungserkl\u00e4rung handelt es sich um eine Prozesshandlung, die \u2013 wenn sie einseitig bleibt \u2013 eine nach \u00a7 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klage\u00e4nderung darstellt. Sie umfasst f\u00fcr diesen Fall den Antrag festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung, siehe nur BGH, NJW 2002, 442 m. w. N.). Das Feststellungsinteresse folgt daraus, dass es dem Kl\u00e4ger m\u00f6glich sein muss, den Rechtsstreit ohne Kostenbelastung zu beenden, wenn sich seine urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Klage erledigt hat (Jaspersen, in: BeckOK ZPO, 36. Edition Stand: 01.03.2020, \u00a7 91a Rn. 51).<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Klage ist im noch zur Entscheidung stehenden Umfang unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin kann weder die Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht (dazu unter I.) noch Auskunft und Rechnungslegung (dazu unter II.) f\u00fcr den Zeitraum vom 22.04.2004 bis zum 06.06.2015 verlangen. Ihr steht auch kein Anspruch auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache hinsichtlich des Antrags auf Rechnungslegung \u00fcber den R\u00fcckruf zu (dazu unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer Antrag auf Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht f\u00fcr den Zeitraum vom 22.04.2004 bis zum 06.06.2015 ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Voraussetzungen eines Entsch\u00e4digungsanspruchs nach \u00a7 33 Abs. 1 PatG \u2013 der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage \u2013 sind nicht gegeben. Es l\u00e4sst sich keine Benutzungshandlung der Beklagten vor Patenterteilung feststellen. Benutzungshandlungen nach Patenterteilung reichen f\u00fcr die Begr\u00fcndung des Entsch\u00e4digungsanspruchs nicht aus (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt D Rn. 439).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte bereits vor Patenterteilung einen Strahlregler angeboten hat, der von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 Gebrauch macht. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, dass die im Katalog \u201eE\u201c (auszugsweise vorgelegt als Anlage rop10) auf den Seiten 24 (Best. Nr. XXX) und 37 (Best. Nr. 05.0011.57) gezeigten Strahlregler \u00fcber zwei die Merkmale 4, 5 und 5.1 ihrer Merkmalsgliederung (Anlage rop4) verwirklichende Einsetzteile verf\u00fcgt. Sie hat zwar auf die nahezu identische Darstellung der Strahlregler in dem sp\u00e4teren Katalog \u201eE\u201c verwiesen sowie auf weitere Anzeichen, die aus ihrer Sicht f\u00fcr eine identische Ausgestaltung sprechen. Dies reicht f\u00fcr die Darlegung einer Benutzungshandlung vor Patenterteilung jedoch nicht aus. Die in Rede stehenden Einsetzteile sind in den Abbildungen, die jeweils nur den \u00e4u\u00dferen Aufbau zeigen, nicht zu erkennen. Zu dem tats\u00e4chlichen inneren Aufbau der im Katalog \u201eE\u201c gezeigten Strahlregler hat sich die Kl\u00e4gerin nicht erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund ist auch f\u00fcr die Annahme einer sekund\u00e4ren Darlegungslast der Beklagten kein Raum.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nSelbst wenn man jedoch annimmt, dass die Kl\u00e4gerin die Voraussetzungen einer Patentbenutzung hinreichend vorgetragen hat, fehlt es jedenfalls an einem Beweis dieser von der Beklagten bestrittenen Behauptung. Soweit die Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 14.05.2020 Beweis durch die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens antritt, war dem nicht nachzugehen. Die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens \u00fcber die Frage, ob die \u201eXXX\u201c-Werbung der Beklagten den Einsatz von vier Metallsieben ausschlie\u00dft, w\u00e4re nicht geeignet, die Frage der Verwendung patentgem\u00e4\u00dfer Einsetzteile im Inneren der im Katalog \u201eE\u201c beworbenen Strahlregler zu beantworten.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht mangels eines Entsch\u00e4digungsanspruchs auch kein Anspruch auf diesen vorbereitende Rechnungslegung f\u00fcr den Zeitraum vom 22.04.2004 bis zum 06.06.2015 zu.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin die Feststellung der Erledigung in der Hauptsache hinsichtlich des Antrags auf Rechnungslegung \u00fcber den R\u00fcckruf begehrt, ist die Klage ebenfalls unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Begr\u00fcndet ist die Klage auf Feststellung der Erledigung, wenn die Klage zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet war und durch das behauptete Ereignis unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet wurde (vgl. Jaspersen, in: BeckOK ZPO, 36. Edition Stand: 01.03.2020, \u00a7 91a Rn. 55). Vorliegend war die Klage indes von vornherein unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf Auskunftserteilung \u00fcber den Umfang der von Dritten an die Beklagte zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage f\u00fcr ein solches Begehren. \u00a7 140a Abs. 3 PatG, der den R\u00fcckruf regelt, erw\u00e4hnt die Auskunftserteilung nicht. Ein R\u00fcckgriff auf \u00a7 242 BGB scheidet jedenfalls deshalb aus, weil es an einem schutzw\u00fcrdigen Interesse der Kl\u00e4gerin fehlt. Sie verf\u00fcgt bereits \u00fcber einen mit dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 09.01.2019 titulierten R\u00fcckrufanspruch, f\u00fcr den ihr grunds\u00e4tzlich das Zwangsvollstreckungsverfahren offen steht. Wenn die Beklagte geltend machen will, der R\u00fcckrufanspruch sei durch R\u00fcckgabe der Erzeugnisse an sie bereits erf\u00fcllt, tr\u00e4gt sie hierf\u00fcr im Vollstreckungsverfahren \u2013 wie auch im Erkenntnisverfahren \u2013 die Darlegungs- und Beweislast. Wie sie den ihr obliegenden Nachweis erbringt, ist Sache der Beklagten.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91a Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 2. Var., 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nSoweit durch Teil-Anerkenntnisurteil entschieden wurde, waren die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.<\/li>\n<li>\u00a7 93 ZPO gelangt nicht zur Anwendung, weil die Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Der Beklagte gibt Anlass zur Klageerhebung, wenn er sich vor Prozessbeginn so verh\u00e4lt, dass der Kl\u00e4ger bei vern\u00fcnftiger W\u00fcrdigung davon ausgehen muss, er werde anders als durch eine Klage nicht zu seinem Recht kommen (BGH, NJW-RR 2005, 1005, 1006; Schulz, in: M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, \u00a7 93 Rn. 7). Regelm\u00e4\u00dfig fehlt es an einer Veranlassung zur Klageerhebung, wenn der Beklagte vorprozessual nicht abgemahnt worden ist (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt E Rn. 5).<\/li>\n<li>Vorliegend musste die Kl\u00e4gerin jedoch aufgrund des an sie gerichteten Schreibens des Patentanwalts der Beklagten vom 08.09.2017 (Anlage K6a\/rop8) davon ausgehen, ohne eine Klage nicht zu ihrem Recht zu gelangen. Dass in diesem Schreiben nur die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents in Zweifel gezogen wird, steht dem nicht entgegen. Auch die fehlende Anerkennung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents musste aus Sicht der Kl\u00e4gerin dazu f\u00fchren, dass die Beklagte ohne eine Klage den Anspr\u00fcchen nicht Folge leisten w\u00fcrde. Auch der zwischen dem Schreiben und der Klageerhebung vergangene Zeitraum von \u00fcber einem Jahr steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin davon ausgehen musste, der Zeitablauf habe zu einer Ver\u00e4nderung der rechtlichen Einsch\u00e4tzung auf Seiten der Beklagten gef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Die Argumentation der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 06.04.2020 f\u00fchrt nicht zu einem anderen Ergebnis. Ma\u00dfgeblich ist bei der Anwendung des \u00a7 93 ZPO nicht die Sicht der Beklagten und die Frage, ob die Beklagte mit einer Verletzungsklage rechnen musste. Entscheidend ist vielmehr, wie dargelegt, ob aus Sicht der Kl\u00e4gerin anzunehmen war, dass sie ohne eine Anrufung des Gerichts ihr Ziel nicht w\u00fcrde erreichen k\u00f6nnen. Dass die Beklagte sich durch ihren Patentanwalt zwar unter Androhung einer Nichtigkeitsklage auf die fehlende Rechtsbest\u00e4ndigkeit berufen, auf eine Abmahnung hin die Patentverletzung aber anerkennen w\u00fcrde, war aus der Sicht der Kl\u00e4gerin nicht zu erwarten.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nSoweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Vernichtungsantrags teilweise f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt haben, beruht die Kostenentscheidung auf \u00a7 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Bei der Aus\u00fcbung des billigen Ermessens war zu ber\u00fccksichtigen, dass die Klage bis zur Erledigung zul\u00e4ssig, jedoch nur teilweise begr\u00fcndet war.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin bereits mit der Klageschrift vom 15.10.2018 sinngem\u00e4\u00df beantragt hat,<\/li>\n<li>die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen oder noch gelangenden Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten durchzuf\u00fchrenden Vernichtung herauszugeben,<\/li>\n<li>war die Klage bis zur Erledigung begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stand der Vernichtungsanspruch aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG zu. Sie war auch berechtigt, den Anspruch nicht nur nach Wahl der Beklagten, sondern von vornherein in der Form geltend zu machen, dass die patentverletzenden Gegenst\u00e4nde an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben sind (vgl. BGH, GRUR 2003, 228, 229 f. \u2013 P-Vermerk zu \u00a7 98 UrhG; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt D Rn. 691).<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin mit der sp\u00e4teren Erweiterung des Vernichtungsantrags weiter sinngem\u00e4\u00df beantragt hat,<\/li>\n<li>soweit die Beklagte bereits eine Vernichtung der Erzeugnisse vorgenommen und\/oder durch Dritte veranlasst hat, ihr die Vernichtung der Erzeugnisse durch Vorlage eines Protokolls mit der Angabe der Typenbezeichnungen und St\u00fcckzahlen der vernichteten Erzeugnisse sowie Ort, Zeit und Art der Vernichtung nachzuweisen, wobei das Protokoll unter Angabe des Namens und der Anschrift von derjenigen Person unterzeichnet ist, die die Vernichtung durchgef\u00fchrt hat,<\/li>\n<li>war die Klage demgegen\u00fcber unbegr\u00fcndet. Auch insoweit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Auf die Ausf\u00fchrungen zum Antrag auf Rechnungslegung \u00fcber den R\u00fcckruf unter B. III. wird Bezug genommen.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nDer Streitwert wird auf einen Wert der Stufe bis \u20ac 600.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 3000 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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