{"id":8440,"date":"2020-10-19T08:09:49","date_gmt":"2020-10-19T08:09:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8440"},"modified":"2020-10-19T14:42:24","modified_gmt":"2020-10-19T14:42:24","slug":"4a-o-125-15-katheter-vorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8440","title":{"rendered":"4a O 125\/15 &#8211; Katheter-Vorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2999<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 30. Juni 2020, Az. 4a O 125\/15<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Katheter-Vorrichtungen umfassend einen am proximalen Ende der Katheter-Vorrichtung befindlichen Motor, eine sich vom proximalen Endbereich der Katheter-Vorrichtung bis zum distalen Endbereich erstreckende Antriebswelle zum Antreiben eines sich am distalen Ende der Katheter-Vorrichtung befindlichen drehenden Elementes, wobei das sich drehende Element ein Rotor ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen die Antriebswelle am proximalen Ende der Katheter- Vorrichtung mittels einer Kupplung mit dem Motor verbunden ist, die Kupplung eine Magnetkupplung mit einer proximalen und einer distalen Magneteinheit ist, wobei die proximale Magneteinheit mit dem Motor verbunden ist und die distale Magneteinheit mit der Antriebswelle verbunden ist, und die distale Magneteinheit in einem Kupplungsgeh\u00e4use gelagert ist und von der proximalen Magneteinheit durch eine Wandung r\u00e4umlich getrennt ist und die distale Magneteinheit im Kupplungsgeh\u00e4use fl\u00fcssigkeitsdicht gelagert ist und<\/li>\n<li>ein schlauchf\u00f6rmiger Katheterschaft sich vom proximalen Endbereich bis zum distalen Endbereich der Katheter-Vorrichtung erstreckt, wobei der Katheterschaft mit seinem proximalen Ende fl\u00fcssigkeitsdicht mit dem Kupplungsgeh\u00e4use verbunden ist,<\/li>\n<li>ein Pumpengeh\u00e4use vorgesehen ist, das den Rotor mit einem rohrf\u00f6rmigen Pumpenabschnitt umgibt, wobei das Pumpengeh\u00e4use aus einem Gitter ausgebildet ist, dessen \u00d6ffnungen zumindest im Bereich des Pumpenabschnittes mittels einer elastischen Bespannung geschlossen sind und das Gitter des Pumpengeh\u00e4uses aus einem Formged\u00e4chtnismaterial ausgebildet ist und das Pumpengeh\u00e4use von distal nach proximal einen distalen Geh\u00e4useabschnitt, den Pumpenabschnitt und einen proximalen Geh\u00e4useabschnitt aufweist,<\/li>\n<li>zum Zentrieren der Antriebswelle in dem Pumpengeh\u00e4use in dem distalen Geh\u00e4useabschnitt und dem proximalen Geh\u00e4useabschnitt jeweils ein Lagerbereich f\u00fcr die Antriebswelle ausgebildet ist;<br \/>\n(ge\u00e4ndert aufrechterhaltener Anspruch 1 des EP XXX2 XXX 872,<br \/>\nsiehe DE 50 2007 XXX 015 C5)<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. September 2010 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege<br \/>\n(n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\n3. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. Oktober 2010 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>\n4. nur die Beklagte zu 2): die in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>\n5. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 8. X 2010 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, deren durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des Klagepatents erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<\/li>\n<li>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 8. X 2010 durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/li>\n<li>\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/li>\n<li>\nIV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.000.000,00. Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf (Ziff. I.1., I.4. und I.5. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 750.000,00. Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2. und I.3. des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 100.000,00. Die Kostengrundentscheidung ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter unmittelbarer, wortsinngem\u00e4\u00dfer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse sowie auf Feststellung der Pflicht zum Leisten von Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch. Die Beklagte zu 2) nimmt die Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzlich auch auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP XXX2 XXX 872 B1 (nachfolgend: Klagepatent). Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 08.10.2007 angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 08.09.2010 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>In einem von der Beklagten zu 2) angestrengten Nichtigkeitsverfahren hielt der Bundesgerichtshof das Klagepatent mit Urteil vom 03.09.2019 (vorgelegt in Anlage K34; nachfolgend kurz: BGH-Urteil) in beschr\u00e4nkter Fassung aufrecht. Hierdurch wurde das Urteil des Bundespatentgerichts vom 08.06.2017 abge\u00e4ndert (vorgelegt in Anlage K39; nachfolgend kurz: BPatG-Urteil). Das urspr\u00fcnglich erteilte Klagepatent ist als Anlage K2 zur Akte gereicht worden, w\u00e4hrend die nach Abschluss der Nichtigkeitsverfahren ge\u00e4nderte Patentschrift (DE 50 2007 XXX 015 C5) in Anlage K35 vorliegt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in der beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Fassung in Kraft. Die Beklagte zu 1) hat unter dem 27.04.2020 eine (zweite) Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent eingereicht, \u00fcber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 03.09.2020 aufrechterhaltenen Fassung:<\/li>\n<li>\u201eKatheter-Vorrichtung umfassend,<\/li>\n<li>&#8211; einen am proximalen Ende (6) der Katheter-Vorrichtung (1) befindlichen Motor (7),<\/li>\n<li>&#8211; eine sich vom proximalen Endbereich der Katheter-Vorrichtung (1) bis zum distalen Endbereich erstreckende Antriebswelle (4) zum Antreiben eines sich am distalen Ende der Katheter-Vorrichtung (1) befindlichen drehenden Elementes, wobei das sich drehende Element ein Rotor (3.2) ist,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebswelle (4) am proximalen Ende (6) der Kathetervorrichtung (1) mittels einer Kupplung (9) mit dem Motor verbunden ist,<\/li>\n<li>und die Kupplung (9) eine Magnetkupplung mit einer proximalen und einer distalen Magneteinheit (23.1, 23.2) ist, wobei die proximale Magneteinheit (23.2) mit dem Motor (7) verbunden ist und die distale Magneteinheit (23.1) mit der Antriebswelle (4) verbunden ist, und die distale Magneteinheit (23.1) in einem Kupplungsgeh\u00e4use (19) gelagert ist und von der proximalen Magneteinheit (23.2) durch eine Wandung (24) r\u00e4umlich getrennt ist und die distale Magneteinheit (23.1) im Kupplungsgeh\u00e4use (19) fl\u00fcssigkeitsdicht gelagert ist und<\/li>\n<li>ein schlauchf\u00f6rmiger Katheterschaft (8) sich vom proximalen Endbereich bis zum distalen Endbereich der Katheter-Vorrichtung (1) erstreckt,<\/li>\n<li>wobei der Katheterschaft (8) mit seinem proximalen Ende fl\u00fcssigkeitsdicht mit dem Kupplungsgeh\u00e4use (19) verbunden ist und ein Pumpengeh\u00e4use vorgesehen ist, das den Rotor (3.2) mit einem rohrf\u00f6rmigen Pumpenabschnitt (3.1.3) umgibt, wobei das Pumpengeh\u00e4use (3.1) aus einem Gitter ausgebildet ist, dessen \u00d6ffnungen zumindest im Bereich des Pumpenabschnittes (3.1.3) mittels einer elastischen Bespannung geschlossen sind, und das Gitter des Pumpengeh\u00e4uses (3.1) aus einem Formged\u00e4chtnismaterial ausgebildet ist und das Pumpengeh\u00e4use (3.1) von distal nach proximal einen distalen Geh\u00e4useabschnitt (3.1.1, 3.1.2), den Pumpenabschnitt (3.1.3) und einen proximalen Geh\u00e4useabschnitt (3.1.4, 3.1.5) aufweist,<\/li>\n<li>wobei zum Zentrieren der Antriebswelle (4) in dem Pumpengeh\u00e4use (3.1) in dem distalen Geh\u00e4useabschnitt (3.1.1, 3.1.2) und dem proximalen Geh\u00e4useabschnitt (3.1.4, 3.1.5) jeweils ein Lagerbereich f\u00fcr die Antriebswelle (4) ausgebildet ist.\u201c<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre werden nachfolgend die Fig. 1, 6, 14 und 15 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist im Bereich der Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Medizinprodukten wie Herzunterst\u00fctzungssysteme einschlie\u00dflich intrakardialer Blutpumpen t\u00e4tig. Eines ihrer Produkte ist die Herzpumpe \u201eA\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Der Vertrieb findet etwa \u00fcber die englisch-sprachige Internetseite www.(&#8230;).com (vgl. Anlagen K7\/K7a; K8\/K8a) statt. Hiervon sind auch eine Bedienungsanleitung (Anlage K10) und eine Gebrauchsanleitung (Anlage K11) in deutscher Sprache herunterladbar. Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind von den Beklagten in Anlagenkonvolut B7 vorgelegt worden, aus dem zur Veranschaulichung der Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nachfolgend Abb. 1 und 2 eingeblendet werden:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) ist (\u2026) Unternehmen im Konzern der Beklagten und war ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 1) mit einer Zweigniederlassung in B, das auf den Gro\u00dfhandel mit medizinischen Produkten und Herzunterst\u00fctzungssystemen in Deutschland spezialisiert war. Auf den Internetseiten www.(&#8230;).com war die Beklagte zu 2) als Kontakt f\u00fcr den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland angegeben. Sie zeigt sich auch in den vorgelegten Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen (Anlagen K10 und K11) jeweils f\u00fcr diese Publikationen verantwortlich.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Der Fachmann beziehe \u201eproximal\u201c und \u201edistal\u201c hinsichtlich der Magneteinheiten auf die Zugeh\u00f6rigkeit bzw. Verbindung der jeweiligen Magneteinheit mit dem am proximalen Ende der Katheter-Vorrichtung befindlichen Motor (proximale Magneteinheit) bzw. der sich distal von der Kupplung erstreckenden Antriebswelle (distale Magneteinheit). Der Anspruch selbst definiere an dieser Stelle, was unter proximal bzw. distal zu verstehen sei. Das Klagepatent erfordere nicht, dass die jeweilige Magneteinheit in jedem erdenklichen Zustand in axialer Richtung distal bzw. proximal zueinander liegen m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Die vom Klagepatent beanspruchte magnetische Kupplung sei nicht auf Stirndrehkupplungen beschr\u00e4nkt. Eine Stirndrehkupplung sei vom Klagepatent nur als ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigt, auf das der Schutzbereich aber nicht beschr\u00e4nkt werden d\u00fcrfe. Die Kupplung solle patentgem\u00e4\u00df das \u00fcbertragbare Drehmoment begrenzen, was von jeder ber\u00fchrungslosen Magnetkupplung unabh\u00e4ngig von ihrer Bauart als Stirndreh- oder Zentraldrehkupplung erreicht werde. Bei blockierter Antriebswelle komme es bei einer Zentraldrehkupplung, wie sie in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden ist, zu einem Durchrutschen der Magnetkupplung.<\/li>\n<li>Die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Funktion der Drehmomentbegrenzung sei abzugrenzen von einer r\u00e4umlichen Trennung der beiden Magneteinheiten bei \u00dcberschreiten eines bestimmten Drehmoments. Die Trennung sei nicht Gegenstand des Hauptanspruchs, sondern werde vom Klagepatent nur f\u00fcr ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben.<\/li>\n<li>Hiernach umfasse die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine proximale und eine distale Magneteinheit im Sinne des geltend gemachten Anspruchs. Die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Magnetkupplung erf\u00fclle die patentgem\u00e4\u00dfen Funktionen: Sie \u00fcbertrage ein Drehmoment und es finde eine Begrenzung auf ein maximal \u00fcbertragbares Drehmoment statt. Im Zeitpunkt der Angebots- oder Vertriebshandlung bef\u00e4nden sich die Magneteinheiten im \u00dcbrigen im entkoppelten Zustand. Daher komme es nicht darauf an, dass die Magneteinheiten im gekoppelten Zustand zentrisch ausgerichtet sind \u2013 und keiner der beiden Magneten n\u00e4her am proximalen bzw. distalen Ende der Katheter-Vorrichtung liegen mag.<\/li>\n<li>Nach dem eindeutigen Anspruchswortlaut m\u00fcsse ausschlie\u00dflich die distale Magneteinheit im Kupplungsgeh\u00e4use gelagert sein, nicht aber die proximale Magneteinheit. Aus dem Wortlaut \u201eKupplungsgeh\u00e4use\u201c k\u00f6nne nicht hergeleitet werden, dass die gesamte Kupplung bzw. beide Magneteinheiten in dem Geh\u00e4use aufgenommen werden m\u00fcssen. Ein solches Kupplungsgeh\u00e4use sei in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als ein \u201ezylinderf\u00f6rmiger Fortsatz des Griffs\u201c aus Polycarbonat vorhanden.<\/li>\n<li>Die beanspruchte Wandung k\u00f6nne Teil des Kupplungsgeh\u00e4uses sein, da die distale Magneteinheit in einem Kupplungsgeh\u00e4use gelagert sein soll. Die Wandung solle die distale und die proximale Magneteinheit lediglich trennen. Wie die Wandung die r\u00e4umliche Trennung bewirkt, \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem Fachmann, der keine Anhaltspunkte hat, dies zwingend mit einem von dem Kupplungsgeh\u00e4use separaten Bauteil umzusetzen.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien distale und proximale Magneteinheit durch eine (Au\u00dfen-) Wand des Kupplungsgeh\u00e4uses getrennt, welche den gas- und fl\u00fcssigkeitsdichten Abschluss bilde. Dabei sei die distale Magneteinheit im Kupplungsgeh\u00e4use fl\u00fcssigkeitsdicht gelagert, n\u00e4mlich in dem Geh\u00e4use aus Polycarbonat. Das \u201eSeptum\u201c an der proximalen Stirnseite dieses Geh\u00e4uses (zylindrischer Fortsatz) ist \u2013 insoweit unstreitig \u2013 ein wiederverschlie\u00dfbares Element, welches aus einem elastischen selbstversiegelnden Material ausgebildet ist und den zylinderf\u00f6rmigen Fortsatz abdichtet \u2013 und damit die distale Magneteinheit \u2013, wenn der F\u00fchrungsdraht entfernt wurde.<\/li>\n<li>Patentgem\u00e4\u00df stelle der Katheterschaft eine fl\u00fcssigkeitsdichte, mechanische Verbindung zwischen dem Pumpenkopf und dem Kupplungsgeh\u00e4use her, der die Umgebung au\u00dferhalb von Pumpenkopf oder Kupplungsgeh\u00e4use gegen die schnell rotierende Antriebswelle abschirmt. Ein solcher Katheterschaft sei in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch den Inner Sheath verwirklicht. Dass in einem Beispiel im Klagepatent dar\u00fcber hinaus auch ein distales Katheterschaftst\u00fcck vorhanden ist, k\u00f6nne den Anspruch nicht einschr\u00e4nken. Unabh\u00e4ngig davon sei auch ein distales Katheterschaftst\u00fcck bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch eine flexible, atraumatische Spitze (\u201eFlexible Atraumatic Tip\u201c) realisiert.<\/li>\n<li>Der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Pumpenabschnitt sei allein auf den Bereich beschr\u00e4nkt, in dem sich der Rotor befindet. Die sich daran anschlie\u00dfenden Bereiche seien der proximale bzw. distale Geh\u00e4useabschnitt, unabh\u00e4ngig davon, ob sie konisch oder r\u00f6hrenf\u00f6rmig sind. Hiernach weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Pumpengeh\u00e4use mit einem distalen und proximalen Geh\u00e4useabschnitt auf. Der distale Geh\u00e4useabschnitt werde nicht nur aus dem \u201eTip Core\u201c gebildet, sondern umfasse auch Bereiche des Geh\u00e4uses, die mit einer Bespannung versehen sind.<\/li>\n<li>Die Beklagten bestritten nicht die Existenz eines distalen Lagerbereichs, sondern nur dessen Verortung im distalen Geh\u00e4useabschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Dies beruhe auf einer unzutreffenden Einteilung des Pumpengeh\u00e4uses, welches den Pumpenabschnitt nicht auf den Bereich des Rotors begrenze, sondern auf den gesamten bespannten Bereich der beschichteten Kan\u00fcle ausweite. Es sei nicht erforderlich, dass neben den r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitten auch noch konische Abschnitte in den proximalen und distalen Geh\u00e4useabschnitt vorhanden sind.<\/li>\n<li>\nDas Verfahren sei nicht im Hinblick auf das (zweite) Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, da sich das Klagepatent als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Der BGH habe gesehen, dass das Problem der Zentrierung durch eine beidseitige Lagerung (proximal und distal) im Stand der Technik schon gel\u00f6st war \u2013 gleichwohl habe er das Klagepatent in dem jetzt geltend gemachten Umfang aufrechterhalten.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat in der Klageschrift zun\u00e4chst den Unterlassungsantrag im Umfang des erteilten Anspruchs 1 geltend gemacht und ihn anschlie\u00dfend auf eine Kombination dieses Anspruchs mit den Anspr\u00fcchen 21 und 22 beschr\u00e4nkt. In dieser Form hat die Kl\u00e4gerin den Unterlassungsantrag auch im fr\u00fchen ersten Termin am 17.11.2015 gestellt. Nachdem das Bundespatentgericht im ersten Nichtigkeitsverfahren den Hinweis nach \u00a7 83 Abs. 1 PatG erlassen hat, ist die Verhandlung von der Kammer auf \u00fcbereinstimmenden Antrag der Parteien mit Beschluss vom 13.12.2016 (Bl. 269 GA) ausgesetzt worden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt zuletzt:<\/li>\n<li>&#8211; wie zuerkannt -.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\ndie Klage bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene weitere Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten meinen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Lehre des Klagepatents nicht.<\/li>\n<li>Die vom Klagepatent beanspruchte Magnetkupplung m\u00fcsse eine Stirndrehkupplung sein, da nur diese \u2013 im Gegensatz zur alternativen Bauform der Zentraldrehkupplung \u2013 eine proximale und eine distale Magneteinheit aufweise. \u201eProximal\u201c und \u201edistal\u201c dr\u00fcckten in Bezug auf die Magneteinheiten Positionen aus, aber keine Zuordnungen. Dass die Magneteinheiten mit dem Motor bzw. mit der Antriebswelle verbunden sein sollen, stelle ein weitergehendes technisches Merkmal dar, aber keine Definitionen von \u201edistal\u201c und \u201eproximal\u201c. Ferner stehe die Auslegung der Kl\u00e4gerin im Widerspruch mit der Verwendung von \u201edistal\u201c und \u201eproximal\u201c im Oberbegriff des Anspruchs und hinsichtlich des Pumpengeh\u00e4uses.<\/li>\n<li>Die vom Klagepatent mit den Magneteinheiten unter anderem verbundene Funktion, das \u00fcbertragene Drehmoment einstellbar zu begrenzen und bei der \u00dcberschreitung des einstellbaren Drehmoments \u2013 etwa bei einer Blockade der Antriebswelle \u2013 die Verbindung zu trennen, werde ebenfalls nur mit einer Stirndrehkupplung erreicht.<\/li>\n<li>Bei der Beurteilung, ob eine proximale Magneteinheit vorhanden sei, m\u00fcsse auf den verbundenen Zustand der Vorrichtung abgestellt werden.<\/li>\n<li>Im relevanten, zusammengekuppelten Zustand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, in dem das Motorgeh\u00e4use mit dem Griff verbunden ist, weise die Magnetkupplung keine proximale Magneteinheit in dem Sinne auf, dass diese Magneteinheit dem Anwender zugewandt ist. In der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist \u2013 insoweit unstreitig \u2013 eine Zentraldrehkupplung vorhanden, bei der die Magnete im zusammengekuppelten Zustand koaxial angeordnet sind. Aufgrund der automatischen Abschaltung des Motors im Falle einer Blockade der Antriebswelle komme es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ohnehin nicht zu einem Durchrutschen der Kupplung.<\/li>\n<li>Ein Kupplungsgeh\u00e4use sei nicht jede x-beliebige Umh\u00fcllung, sondern m\u00fcsse die Geh\u00e4usefunktion f\u00fcr die gesamte Kupplung erf\u00fcllen. Damit sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein Kupplungsgeh\u00e4use vorhanden.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge auch nicht \u00fcber eine patentgem\u00e4\u00dfe Wandung. Das Klagepatent unterscheide deutlich zwischen Kupplungsgeh\u00e4use und Wandung, bei der er sich um ein separates Bauteil handeln m\u00fcsse.\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform endet (unstreitig) der X X, der dem patentgem\u00e4\u00dfen Katheterschaft entspreche, in distaler Richtung am proximalen Ende des Pumpengeh\u00e4uses \u2013 und erstrecke sich damit nicht bis zum distalen Endbereich der Kathetervorrichtung, wie es aber das Klagepatent vorschreibe.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einem distalen Geh\u00e4useabschnitt des Pumpengeh\u00e4uses. Bei dieser sei nur eine Kan\u00fcle vorhanden, zu der sich distal und proximal ein Einlass bzw. ein Auslass befinden. Die vier d\u00fcnnen Dr\u00e4hte distal der Einlass\u00f6ffnung der Kan\u00fcle stellten keinen distalen Geh\u00e4useabschnitt dar.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform existiere kein distaler Lagerbereich f\u00fcr die Antriebswelle. Vielmehr befinde sich ein Lagerbereich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform allenfalls mitten im bespannten Pumpenabschnitt.<\/li>\n<li>Hilfsweise sei das Verfahren im Hinblick auf das anh\u00e4ngige (zweite) Nichtigkeitsverfahren auszusetzen. Das vom BGH im Urteil vom 03.09.2019 als relevant erachtete Problem der Gefahr des Ausf\u00e4delns der Antriebswelle aus dem distalen Lager im Falle der Kompression des Geh\u00e4uses sei tats\u00e4chlich im Stand der Technik l\u00e4ngst gel\u00f6st gewesen. Jedenfalls sei der Fachmann in der Lage gewesen, dieses Problem zu beherrschen. Auf dieser Grundlage und dem neu vorgelegten Stand der Technik bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren in weitergehenden Umfang vernichtet werden wird.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlungen vom 17.11.2015 und vom 26.05.2020 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre des geltend gemachten Patentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df (hierzu unter I.). Aufgrund der patentverletzenden Benutzungshandlungen der Beklagten stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung (nur gegen die Beklagte zu 2)) und R\u00fcckruf patentverletzender Gegenst\u00e4nde sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu (hierzu unter II.). Im Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht in Bezug auf das (zweite) Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt (hierzu unter III.).<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre des geltend gemachten Patentanspruchs des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft eine Katheter-Vorrichtung, insbesondere eine Katheter-Vorrichtung mit einer langgestreckten Antriebswelle (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass zunehmend implantierbare Blutpumpen f\u00fcr die Behandlung schwer herzkranker Patienten eingesetzt werden (Abs. [0002]). Derartige Blutpumpen sind bisher vorwiegend f\u00fcr den langfristigen Einsatz vorgesehen. Es werden aber auch Blutpumpen entwickelt, die f\u00fcr die kurzfristige Herzunterst\u00fctzung ausgelegt sind und minimal-invasiv eingesetzt werden k\u00f6nnen. Medizinische Ziele sind dabei die Entlastung und Gesundung des Herzens oder aber die \u00dcberbr\u00fcckung bis zu einer m\u00f6glichen Herztransplantation. Die Breite des Einsatzgebietes solcher Pumpen h\u00e4ngt einerseits von der Einfachheit der Einbringung in den K\u00f6rper, andererseits von den realisierbaren technischen Eigenschaften und insbesondere der zuverl\u00e4ssig realisierbaren Betriebsdauer der verf\u00fcgbaren Pumpensysteme ab. Idealerweise sollte eine solche Blutpumpe f\u00fcr die Kurzfristbehandlung perkutan-intravasal ohne jeglichen chirurgischen Eingriff einsetzbar sein (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Im kardiogenen Schock ist die Auswurfleistung des linken Ventrikels erheblich reduziert. Die verminderte Koronarversorgung kann zum irreversiblen Herzversagen f\u00fchren. Durch den Einsatz eines tempor\u00e4ren linksventrikul\u00e4ren Unterst\u00fctzungssystems soll die Pumpfunktion des linken Ventrikels teilweise bzw. weitgehend \u00fcbernommen und die Koronarversorgung verbessert werden. Bei Herzoperationen kann ein solches System links- und rechtsventrikul\u00e4r eingesetzt werden und eine Herz-Lungenmaschine ersetzen (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Ein perkutan-intravsal implantierbares System, das bisher klinische Bedeutung erlangt hat, ist die intraaortale Ballonpumpe (IABP). Hieran kritisiert das Klagepatent jedoch, dass die erzielbare h\u00e4modynamische Verbesserung bei dieser Art von Vorrichtung nur sehr begrenzt ist, da aufgrund des Konstruktionsprinzips der IABP keine aktive Blutf\u00f6rderung stattfindet und der Blutfluss nicht gesteigert werde (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Eine bekannte transfemoral implantierbare Mikro-Axialpumpe &#8222;K&#8220; (vgl. die in Anlage B2 vorgelegte Produktbeschreibung) der Firma L, stelle sich als erfolgsversprechendes Konzept dar, welches eine ausreichende Linksherzentlastung bewirken kann. Der Ansaugstutzen der Pumpe wird retrograd \u00fcber die Aortenklappe im linken Ventrikel platziert. Der Pumpenrotor befindet sich am Ende einer Kan\u00fcle in der oberen Aorta descendens und wird durch einen externen Motor angetrieben. Nachteil des Systems ist es aus Sicht des Klagepatents, dass die transfemorale Implantation aufgrund des gro\u00dfen Durchmessers des Rotors nur operativ \u00fcber eine femorale Arterietomie und gegebenenfalls durch eine Graftankopplung m\u00f6glich ist (Abs. [0XXX]).<\/li>\n<li>Aus der WO 99\/XXX (vorgelegt in Anlage K3) geht eine durch das Blutgef\u00e4\u00dfsystem eines Patienten einf\u00fchrbare Axialpumpe hervor. Die Axialpumpe weist ein flexibles komprimierbares Rohr auf, welches das Pumpengeh\u00e4use bildet. In dem Rohr befindet sich ein radial komprimierbarer Rotor. Die Antriebswelle des Rotors verl\u00e4uft durch einen Katheter hindurch. Der Katheter kann zusammen mit dem Rohr und dem Rotor in einen Deckschlauch hineingezogen werden. Die radiale Komprimierbarkeit der Komponenten erlaubt die Realisierung eines f\u00fcr eine perkutane Implantation in Seldinger-Technik vertretbar kleinen Punktionsdurchmessers. Durch die Entfaltung im Herz-Gef\u00e4\u00dfsystem kann ein relativ gro\u00dfer Pumpendurchmesser von 10 bis 14 mm vorgesehen werden. Hierdurch sinkt die Rotordrehzahl und damit die mechanische Beanspruchung der Komponenten (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Aus der DE 10 059 XXX C1 (vorgelegt als Anlage K4) geht eine intravasale Pumpe hervor. Die Pumpe weist ein Antriebsteil und ein Pumpenteil auf, die einen so geringen Durchmesser haben, dass sie durch ein Blutgef\u00e4\u00df geschoben werden k\u00f6nnen. An den Pumpenteil schlie\u00dft sich eine flexible Kan\u00fcle an. Zur Verringerung des Str\u00f6mungswiderstandes kann die Kan\u00fcle auf einen Durchmesser aufgeweitet werden, der gr\u00f6\u00dfer ist als derjenige des Antriebsteils bzw. des Pumpenteils. Um die Pumpe in X-Technik durch Punktionen des Blutgef\u00e4\u00dfes in den K\u00f6rper einf\u00fchren zu k\u00f6nnen, wird die Kan\u00fcle in den eingeschn\u00fcrten Zustand versetzt, in dem sie einen kleinen Durchmesser hat. Im Blutgef\u00e4\u00df wird sie aufgeweitet, so dass sie dort einen geringeren Str\u00f6mungswiderstand f\u00fcr das zu pumpende Blut bietet (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Aus der US 5,XXX,114 (vorgelegt mit deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K5\/K5a) geht eine Kan\u00fclenpumpe hervor, die mittels eines kleinen Einschnittes im Herz tempor\u00e4r eingesetzt werden kann. Die Pumpe weist ein Fl\u00fcgelrad auf, das mittels einer Welle angetrieben wird. Die Welle ist fest mit einem Motormagneten verbunden. Der Motormagnet ist von Magnetspulen umgeben, mit welchen ein sich drehendes Magnetfeld erzeugt werden kann, so dass der Motor in Drehbewegung versetzt wird (Abs. [0011]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0012] als seine Aufgabe, \u201eeine Katheter-Vorrichtung mit einer sich fast \u00fcber die gesamte Katheter-Vorrichtung erstreckenden Antriebswelle zu schaffen, die zuverl\u00e4ssig mit hoher Drehzahl angetrieben werden kann\u201c.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 (in der aufrecht erhaltenen Fassung) eine Katheter-Vorrichtung vor, wobei sich der Anspruch in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1 Die Katheter-Vorrichtung umfasst einen am proximalen Ende (6) der Katheter-Vorrichtung (1) befindlichen Motor (7).<\/li>\n<li>2 Die Katheter-Vorrichtung umfasst eine sich vom proximalen Endbereich der Katheter-Vorrichtung (1) bis zum distalen Endbereich erstreckende Antriebswelle (4) zum Antreiben eines sich am distalen Ende der Katheter-Vorrichtung (1) befindlichen drehenden Elementes, wobei das sich drehende Element ein Rotor (3.2) ist.<\/li>\n<li>3 Die Antriebswelle (4) ist am proximalen Ende (6) der Katheter-Vorrichtung (1) mittels einer Kupplung (9) mit dem Motor verbunden.<\/li>\n<li>4 Die Kupplung (9) ist eine Magnetkupplung mit einer proximalen und einer distalen Magneteinheit (23.1, 23.2).<\/li>\n<li>4.1 Die proximale Magneteinheit (23.2) ist mit dem Motor (7) verbunden.<\/li>\n<li>4.2 Die distale Magneteinheit (23.1) ist mit der Antriebswelle (4) verbunden.<\/li>\n<li>4.3 Die distale Magneteinheit (23.1) ist in einem Kupplungsgeh\u00e4use (19) gelagert und von der proximalen Magneteinheit (23.2) durch eine Wandung (24) r\u00e4umlich getrennt.<\/li>\n<li>4.4 Die distale Magneteinheit (23.1) ist im Kupplungsgeh\u00e4use (19) fl\u00fcssigkeitsdicht gelagert.<\/li>\n<li>5 Ein schlauchf\u00f6rmiger Katheterschaft (8) erstreckt sich vom proximalen Endbereich bis zum distalen Endbereich der Katheter-Vorrichtung (1), wobei der Katheterschaft (8) mit seinem proximalen Ende fl\u00fcssigkeitsdicht mit dem Kupplungsgeh\u00e4use (19) verbunden ist.<\/li>\n<li>6 Ein Pumpengeh\u00e4use (3.1) ist vorgesehen.<\/li>\n<li>6.1 Das Pumpengeh\u00e4use (3.1) umgibt den Rotor (3.2) mit einem rohrf\u00f6rmigen Pumpenabschnitt (3.1.3).<\/li>\n<li>6.2 Das Pumpengeh\u00e4use (3.1) ist aus einem Gitter ausgebildet, dessen \u00d6ffnungen zumindest im Bereich des Pumpenabschnittes (3.1.3) mittels einer elastischen Bespannung geschlossen sind.<\/li>\n<li>6.3 Das Gitter des Pumpengeh\u00e4uses (3.1) ist aus einem Formged\u00e4chtnismaterial ausgebildet.<\/li>\n<li>6.4 Das Pumpengeh\u00e4use (3.1) weist von distal nach proximal einen distalen Geh\u00e4useabschnitt (3.1.1, 3.1.2), den Pumpenabschnitt (3.1.3) und einen proximalen Geh\u00e4useabschnitt (3.1.4, 3.1.5) auf.<\/li>\n<li>7 Zum Zentrieren der Antriebswelle (4) in dem Pumpengeh\u00e4use (3.1) ist in dem distalen Geh\u00e4useabschnitt (3.1.1, 3.1.2) und dem proximalen Geh\u00e4useabschnitt (3.1.4, 3.1.5) jeweils ein Lagerbereich f\u00fcr die Antriebswelle (4) ausgebildet.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer vom Klagepatent angesprochene Fachmann ist hier \u2013 wie auch auf S. X BGH-Urteil ausgef\u00fchrt \u2013 ein Ingenieur der Fachrichtung Medizintechnik oder Maschinenbau mit Kenntnissen in der Medizintechnik mit Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung kardiovaskul\u00e4rer Ger\u00e4te, insbesondere der Herzkatheteruntersuchung, der hinsichtlich medizinischer Fragen mit einem auf dem Gebiet der interventionellen Kardiologie t\u00e4tigen Mediziner zusammenarbeitet. Ein solcher Fachmann verf\u00fcgte \u00fcber grundlegende Kenntnisse auf dem Gebiet der Motoren mit Antriebswelle sowie den Varianten zwischen Motor und Antriebswelle, und ihm waren der grunds\u00e4tzliche Aufbau von Herzkatheterpumpen und deren Antriebs- und Steuerungskonzepte sowie das Prinzip der Magnetkupplung bekannt (ebenso S. X Rn. 13 BGH-Urteil).<\/li>\n<li>Die beanspruchte Kathetervorrichtung umfasst an ihrem proximalen, also dem Operateur \/ Arzt zugewandten Ende einen Motor (Merkmal 1). An ihrem distalen, also dem Patienten zugewandten Ende umfasst die Vorrichtung einen Rotor, der von dem Motor \u00fcber eine sich dazwischen erstreckende Antriebswelle angetrieben wird (Merkmal 2).<\/li>\n<li>Die Kraft\u00fcbertragung vom Motor auf die Antriebswelle erfolgt \u00fcber eine am proximalen Ende der Vorrichtung angeordnete Magnetkupplung (Merkmal 3 und Merkmalsgruppe 4). Die Magnetkupplung weist eine mit dem Motor verbundene proximale Magneteinheit (Merkmal 4.1) und eine mit der Antriebswelle verbundene distale Magneteinheit (Merkmal 4.2) auf. Die Antriebskraft wird ber\u00fchrungslos \u00fcbertragen, da die distale Magneteinheit, die in einem Kupplungsgeh\u00e4use fl\u00fcssigkeitsdicht gelagert ist, von der proximalen Magneteinheit durch eine Wandung r\u00e4umlich getrennt ist (Merkmale 4.3 und 4.4).<\/li>\n<li>Ein schlauchf\u00f6rmiger Katheterschaft erstreckt sich vom proximalen Endbereich der Vorrichtung bis zu deren distalen Endbereich und ist mit seinem proximalen Ende mit dem Kupplungsgeh\u00e4use verbunden (Merkmal 5).<\/li>\n<li>Der bereits in Merkmal 2 erw\u00e4hnte Rotor ist von einem Pumpengeh\u00e4use nach Merkmalsgruppe 6 umgeben. Dieses soll einen (mittleren) r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Pumpenabschnitt mit dem Rotor sowie einen distalen und einen proximalen Geh\u00e4useabschnitt aufweisen, die sich distal bzw. proximal an den Pumpenabschnitt anschlie\u00dfen und zusammen mit diesem das Pumpengeh\u00e4use bilden (Merkmale 6.1 und 6.4). Ferner weisen der distale und der proximale Geh\u00e4useabschnitt gem\u00e4\u00df Merkmal 7 jeweils einen Lagerbereich f\u00fcr die Antriebswelle auf, um deren Achszentriertheit zu gew\u00e4hrleisten.<\/li>\n<li>Das Pumpengeh\u00e4use ist aus einem Formged\u00e4chtnismaterial (etwa Nitinol, Abs. [0043]) als Gitter ausgebildet (Merkmal 6.3). Die \u00d6ffnungen dieses Gitters sind zumindest im Bereich des Pumpenabschnitts mittels einer elastischen Bespannung geschlossen (Merkmal 6.2).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht alle Merkmale des geltend gemachten Anspruchs wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Merkmale 4, 4.1 und 4.2,<\/li>\n<li>\u201e4 Die Kupplung (9) ist eine Magnetkupplung mit einer proximalen und einer distalen Magneteinheit (23.1, 23.2).<\/li>\n<li>4.1 Die proximale Magneteinheit (23.2) ist mit dem Motor (7) verbunden.<\/li>\n<li>4.2 Die distale Magneteinheit (23.1) ist mit der Antriebswelle (4) verbunden\u201c,<\/li>\n<li>werden von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Klagepatent lehrt in den Merkmalen 4 bis 4.2 eine Magnetkupplung, die Antriebswelle und Motor miteinander verbinden kann. Bei der beanspruchten Magnetkupplung muss es sich nicht zwingend um eine Stirndrehkupplung handeln. Ferner wird vom Klagepatent nicht ausgeschlossen, dass sich proximale und distale Magneteinheit im gekoppelten Zustand auf der gleichen axialen Position befinden.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas Klagepatent stellt sich zur Aufgabe, dass die Antriebswelle \u201ezuverl\u00e4ssig mit hoher Drehzahl angetrieben werden kann\u201c (Abs. [0012]). Wie der Fachmann schon Merkmal 3 entnimmt, dient die Kupplung dazu, eine Verbindung zwischen Antriebswelle und Motor zu schaffen. Damit sorgt die Kupplung daf\u00fcr, das vom Motor erzeugte Drehmoment auf die Antriebswelle zu \u00fcbertragen.<\/li>\n<li>Die Merkmale 4 bis 4.2 beschreiben die Kupplung weiter und geben insbesondere vor, dass es sich um eine Magnetkupplung handeln soll. Eine Magnetkupplung erm\u00f6glicht eine Trennung des abtriebseitigen Kupplungsendes, so dass die Antriebswelle nicht nach au\u00dfen durch ein Loch gef\u00fchrt werden muss, wie das Klagepatent in Abs. [0015] beschreibt (vgl. S. 29 Abs. 2 BPatG-Urteil). Dass dank der Magnetkupplung auf eine Durchf\u00fchrung der Antriebswelle verzichtet werden kann, tr\u00e4gt dazu bei, sehr hohe Drehzahlen auf die Antriebswelle \u00fcbertragen zu k\u00f6nnen (Abs. [0015]). Weiterhin beg\u00fcnstigt die Magnetpumpe auch bei hohen Drehzahlen einen zuverl\u00e4ssigen Betrieb der beanspruchten Vorrichtung. Denn nach Abs. [0016] begrenzt die \u201emagnetische Verbindung der beiden Magneteinheiten\u201c den \u201eBeitrag des \u00fcbertragbaren Drehmoments [\u2026]. Sobald das einstellbare Drehmoment \u00fcberschritten wird, trennen sich die beiden Magneteinheiten.\u201c<\/li>\n<li>Die Drehzahl wird von der Magnetkupplung \u00fcber die St\u00e4rke der Magneten und den Abstand der Magneteinheiten zueinander auf ein maximales Drehmoment begrenzt. Wird dieses maximale Drehmoment \u00fcberschritten, kann die abtriebseitige Magneteinheit der antriebseitigen Magneteinheit aufgrund der schnellen Drehbewegung nicht mehr folgen, da die magnetischen Bindungskr\u00e4fte nicht mehr ausreichen. Dadurch kann es zu einem Durchrutschen (Slipping) der Magneteinheiten kommen. Dies entspricht auch den Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts im (ersten) Nichtigkeitsverfahren (vgl. Rn. 17 BGH-Urteil im Einklang mit S. 29 BPatG-Urteil), die als fachm\u00e4nnische \u00c4u\u00dferungen zu ber\u00fccksichtigen sind (BGH, GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDas Klagepatent ist nicht auf Stirndrehkupplungen beschr\u00e4nkt. Dies kann nicht der Verwendung der Begriffe \u201edistale Magneteinheit\u201c und \u201eproximale Magneteinheit\u201c im Anspruch entnommen werden. Der Fachmann entnimmt dem Klagepatent nicht, dass die beiden Magneteinheiten im gekuppelten Zustand zwingend axial beabstandet sein m\u00fcssen (was bei einer Zentraldrehkupplung nicht der Fall ist, im Unterschied zu einer Stirndrehkupplung).<\/li>\n<li>(a)<br \/>\n\u201eProximal\u201c und \u201edistal\u201c bezieht sich nach dem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis, von dem auch das Klagepatent ausgeht, auf eine r\u00e4umliche Anordnung im Verh\u00e4ltnis zur gedachten Achse von der Hand des Arztes (proximal) zum Patienten (distal).<\/li>\n<li>Allerdings dient die Verwendung von proximal und distal in den Merkmalen 4.1 und 4.2 prim\u00e4r zur Unterscheidung der beiden Magneteinheiten. Die proximale Magneteinheit ist nach Merkmal 4.1 mit dem Motor verbunden, der sich nach Merkmal 1 am proximalen Ende der Vorrichtung befindet. Dagegen ist die distale Magneteinheit mit der Antriebswelle verbunden (Merkmal 4.1), welche sich bis zum distalen Endbereich der Vorrichtung erstreckt (Merkmal 2). Dieser Zuordnung wohnt auch eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe inne: Im abgekoppelten Zustand der Vorrichtung ist die \u201edistale Magneteinheit\u201c \u2013 im Einklang mit dem Fachverst\u00e4ndnis von distal \u2013 weiter von der Hand des Operateurs entfernt als die proximale Magneteinheit. Auch im gekuppelten Zustand wirkt diese r\u00e4umliche Vorgabe fort: Die proximale Magneteinheit ist mit den stets proximal liegenden Bauteilen der Vorrichtung verbunden, w\u00e4hrend die distal der Kupplung angeordneten Bauteile mit der distalen Magneteinheit verbunden sind.<\/li>\n<li>Die Unterscheidung zwischen einer distalen und einer proximalen Magneteinheit wird vom Klagepatent jedoch prim\u00e4r vorgenommen, weil die Merkmale 4.3 und 4.4 ausschlie\u00dflich die distale Magneteinheit ansprechen und deren fl\u00fcssigkeitsdichte Lagerung im Kupplungsgeh\u00e4use verlangen. Entsprechend ist es erforderlich, die distale von der proximalen Magneteinheit begrifflich abzugrenzen.<\/li>\n<li>Damit sind die Begriffe proximal und distal in Merkmalsgruppe 4 nicht redundant, da ihnen auch eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Komponente zukommt und sie zudem der Unterscheidung der beiden Magneteinheiten dienen. Dar\u00fcber hinaus ist anerkannt, dass Merkmale eines Anspruchs auch Selbstverst\u00e4ndlichkeiten ausdr\u00fccken k\u00f6nnen (vgl. BGH, GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 25.02.2016 \u2013 I-15 U 136\/14 \u2013 Rn. 120 bei Juris).<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDieses Begriffsverst\u00e4ndnis von \u201eproximal\u201c \/ \u201edistal\u201c steht nicht im Widerspruch mit der sonstigen Verwendung von \u201edistal\u201c und \u201eproximal\u201c im \u00fcbrigen Anspruch. Dabei ist zu beachten, dass \u201edistal\u201c und \u201eproximal\u201c nicht f\u00fcr sich verwendet werden, sondern stets mit einem Substantiv, aus dem sich erst ergibt, ob eine r\u00e4umliche Vorgabe gemacht wird: proximales \u201eEnde\u201c (Merkmale 1 und 3) oder proximaler \/ distaler \u201eEndbereich\u201c (Merkmale 2 und 5).<\/li>\n<li>In Merkmal 6.4 wird zudem \u201edistaler Geh\u00e4useabschnitt\u201c und \u201eproximaler Geh\u00e4useabschnitt\u201c ebenfalls prim\u00e4r zur Unterscheidung der Geh\u00e4useabschnitte verwendet: Die r\u00e4umliche Anordnung ergibt sich in diesem Merkmal jedenfalls nicht nur aus den Adjektiven \u201eproximal\u201c bzw. \u201edistal\u201c, sondern bereits daraus, dass das Pumpengeh\u00e4use die Abschnitte \u201evon distal nach proximal\u201c aufweisen solle.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nSoweit die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.05.2020 angemerkt haben, dass man bei diesem Begriffsverst\u00e4ndnis die Magneteinheiten statt \u201edistal \/ proximal\u201c auch als \u201eantreibende Magneteinheit\u201c und \u201eangetriebene Magneteinheit\u201c h\u00e4tte unterscheiden k\u00f6nnen, geht dies ins Leere. Die \u00dcberlegung, wie der Anspruch alternativ h\u00e4tte formuliert werden k\u00f6nnen, kann im Rahmen der Auslegung zum fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis eines Anspruchs nichts beitragen.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nEin engeres Verst\u00e4ndnis von \u201eproximal\u201c und \u201edistal\u201c kann auch nicht mit funktionalen Erw\u00e4gungen begr\u00fcndet werden. Denn das Klagepatent verlangt weder, dass die Magneteinheiten eine Trennungsfunktion erf\u00fcllen k\u00f6nnen, noch ist dessen Lehre auf eine Stirndrehkupplung beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent erfordert nicht zwingend eine r\u00e4umliche Trennung der beiden Magneteinheiten im Rahmen der Entkopplung bei \u00dcberschreiten des maximalen Drehmoments. Vielmehr ist die Begrenzung des Drehmoments zu unterscheiden von einer r\u00e4umlichen Trennung der beiden Magneteinheiten \u2013 letztere Funktion ist nicht Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs. Dies entspricht der Ansicht des Bundespatentgerichts (vgl. S. 29 BPatG-Urteil), die als fachm\u00e4nnische \u00c4u\u00dferung zu ber\u00fccksichtigen ist (BGH, GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken), sofern die entsprechenden Ausf\u00fchrungen nicht im Widerspruch zur Auslegung im BGH-Urteil stehen. Zu dem hier zu er\u00f6rternden Aspekt hat sich der BGH aber nicht verhalten.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Anspruch ist nicht auf Stirndrehkupplungen beschr\u00e4nkt, bei denen es zu einer r\u00e4umlichen Trennung kommt. Eine solche Beschr\u00e4nkung l\u00e4sst sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass in der Patentbeschreibung (nur) eine Stirndrehkupplung beschrieben ist (vgl. Fig. 14 und 15), die zu einer r\u00e4umlichen Trennung f\u00fchrt, wie in Abs. [0144] beschrieben wird. Dies folgt zwar nicht daraus, dass in dem Ausf\u00fchrungsbeispielen die Ringmagnete 20.1 und 20.2 zur r\u00e4umlichen Trennung beitragen (vgl. Abs. [0145]). Denn auch ohne Mitwirkung der Ringmagneten k\u00e4me es im Ausf\u00fchrungsbeispiel zu einer r\u00e4umlichen Trennung der beiden Magneteinheiten. Gleichwohl handelt es sich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das der weiter gefasste Wortsinn des Anspruchs nicht beschr\u00e4nkt werden darf (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung). Dem Anspruch l\u00e4sst sich n\u00e4mlich weder ein Ausschluss von Zentraldrehkupplungen entnehmen, noch gibt dieser Anhaltspunkte, dass dieser der Magnetkupplung \u00fcber die Drehmomentbegrenzung auch eine Trennungsfunktion zuweist. Auch die allgemeine Beschreibung gibt hierf\u00fcr keinen Anhaltspunkt.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nSoweit die Beklagten vortragen, es sei unzul\u00e4ssig, in den Hauptanspruch ein Kupplungskonzept hineinzulesen, was \u201ef\u00fcr die Realisierung der im Patent beschriebenen und in Unteranspr\u00fcchen gesch\u00fctzten besonderen Ausf\u00fchrungsform ausscheidet\u201c (S. 11 des Schriftsatzes vom 28.04.2020 = Bl. 341 GA), geht dies ins Leere. Die Ansicht der Beklagten liefe darauf hinauf, dass f\u00fcr eine Verwirklichung des Hauptanspruchs stets die Merkmale der Unteranspr\u00fcche erf\u00fcllt sein m\u00fcssten. Dies ist aber ersichtlich unzutreffend. Unteranspr\u00fcche stellen vielmehr spezielle Ausf\u00fchrungsvarianten einer im Hauptanspruch breiter formulierten Lehre unter Schutz.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nAuf Grundlage des vorstehend er\u00f6rterten Verst\u00e4ndnisses werden die Merkmale 4 bis 4.2 von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Abb. 6 aus dem Anlagenkonvolut B7 eingeblendet, welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im nicht gekuppelten Zustand zeigt:<\/li>\n<li>Bei dem \u201eantreibenden Magnet\u201c handelt es sich um eine patentgem\u00e4\u00dfe proximale Magneteinheit nach Merkmal 4.1, w\u00e4hrend die von Merkmal 4.2 geforderte distale Magneteinheit in Form des \u201eangetriebenen Magneten\u201c, der mit der \u201eflexiblen Antriebswelle\u201c verbunden ist, realisiert ist. Im nicht zusammengekuppelten Zustand liegt die proximale Magneteinheit (antreibender Magnet) auch n\u00e4her an der Hand des Arztes als die distale Magneteinheit (angetriebener Magnet).<\/li>\n<li>Die Magnetkupplung in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform begrenzt das Drehmoment und sorgt etwa im Falle einer Blockade der Antriebswelle f\u00fcr eine Entkopplung. Dass es hierbei nicht zu einer (r\u00e4umlichen) Trennung der beiden Magneteinheiten kommt, steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen.<\/li>\n<li>Ebenfalls unerheblich hierf\u00fcr ist es, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Blockade der Antriebswelle zu einer automatischen Abschaltung des Motors f\u00fchrt. Wenn eine Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen eines Patentanspruchs in deren r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht, dann er\u00fcbrigt es sich bei der Pr\u00fcfung der Patentverletzung grunds\u00e4tzlich, Erw\u00e4gungen dar\u00fcber anzustellen, ob die identisch vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents (BGH, GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze; BGH, GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Das Klagepatent fordert nur eine Magnetkupplung, bei der ein Durchrutschen m\u00f6glich ist. Wird dieses durch eine weitere, au\u00dferhalb der Lehre des Klagepatents stehende Ma\u00dfnahme praktisch verhindert, ist gleichwohl weiter eine Magnetkupplung vorhanden, die so ausgebildet ist, dass sie ein Aufwickeln der Antriebswelle verhindert.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Merkmale 4.3 und 4.4,<\/li>\n<li>\u201e4.3. Die distale Magneteinheit (23.1) ist in einem Kupplungsgeh\u00e4use (19) gelagert und von der proximalen Magneteinheit (23.2) durch eine Wandung (24) r\u00e4umlich getrennt.<\/li>\n<li>4.4 Die distale Magneteinheit (23.1) im Kupplungsgeh\u00e4use (19) fl\u00fcssigkeitsdicht gelagert\u201c,<\/li>\n<li>sind ebenfalls in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nMerkmal 4.3 erfordert ein Kupplungsgeh\u00e4use, in dem die distale Magneteinheit gelagert ist, wobei Merkmal 4.4 erg\u00e4nzt, dass die Lagerung fl\u00fcssigkeitsdicht sein muss. Daneben soll nach Merkmal 4.3 die distale Magneteinheit durch eine Wandung von der proximalen Magneteinheit getrennt werden. In dieser Hinsicht reicht es nach der Lehre des Klagepatents aus, wenn nur die distale Magneteinheit im Kupplungsgeh\u00e4use gelagert ist (hierzu unter 1)), wobei die Wandung Teil dieses Kupplungsgeh\u00e4uses sein kann (hierzu unter 2)).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas Kupplungsgeh\u00e4use muss nach dem Wortlaut des Anspruchs die distale Magneteinheit aufnehmen. Dagegen verh\u00e4lt sich das Klagepatent nicht dazu, ob zus\u00e4tzlich auch die proximale Magneteinheit in demselben Kupplungsgeh\u00e4use untergebracht wird \u2013 dies ist vielmehr ins Belieben des Fachmanns gestellt.<\/li>\n<li>Dem im Anspruch verwendeten Begriff \u201eKupplungsgeh\u00e4use\u201c l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass die gesamte Kupplung aufgenommen werden muss. Von diesem Gedanken wird der Fachmann zus\u00e4tzlich weggef\u00fchrt, indem das Klagepatent nur f\u00fcr die distale Magneteinheit eine fl\u00fcssigkeitsdichte Lagerung im Kupplungsgeh\u00e4use verlangt. Im Gegensatz dazu wird dies f\u00fcr die proximale Magneteinheit gerade nicht vorgeschrieben. Der Fachmann findet keinen Anhaltspunkt, warum der Anspruch nur die distale Magneteinheit anspricht, aber tats\u00e4chlich beide Magneteinheiten meinen sollte.<\/li>\n<li>Dass in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel beide Magneteinheiten in einem Kupplungsgeh\u00e4use sind, kann den weiter gefassten Wortsinn des Anspruchs nicht beschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nNach Merkmal 4.3 soll die distale Magneteinheit von der proximalen Magneteinheit durch eine Wandung getrennt sein. Diese Wandung kann Teil des Kupplungsgeh\u00e4uses sein. Es gibt weder im Anspruch noch in der \u00fcbrigen Patentschrift Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es sich bei der Wandung zwingend um ein separates Teil handeln muss. Funktionale Gr\u00fcnde, warum der Fachmann die Wandung durch ein eigenes Bauteil realisieren sollte, tragen auch die Beklagten nicht vor.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nHiernach sind die Merkmale 4.3 und 4.4 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend ein Ausschnitt von Abb. 5 aus dem von den Beklagten \u00fcberreichten Anlagenkonvolut B7 eingeblendet, bei dem die Kl\u00e4gerin das Geh\u00e4use aus Polycarbonat markiert hat.<\/li>\n<li>Das Geh\u00e4use aus Polycarbonat bildet zusammen mit dem Septum ein Kupplungsgeh\u00e4use aus, welches die distale Magneteinheit (der \u201eangetriebene Magnet\u201c in der Zeichnung) fl\u00fcssigkeitsdicht aufnimmt. Auch trennt dieses Geh\u00e4use die beiden Magneteinheiten r\u00e4umlich voneinander, namentlich: den antreibenden von dem angetriebenen Magneten. Dass dieses Geh\u00e4use im gekoppelten Zustand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform axial \u00fcber den proximalen Magneten hinausgeht, ist f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung nicht relevant.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDas im Nichtigkeitsverfahren hinzugef\u00fcgte Merkmal 5,<\/li>\n<li>\u201e5 Ein schlauchf\u00f6rmiger Katheterschaft (8) erstreckt sich vom proximalen Endbereich bis zum distalen Endbereich der Katheter-Vorrichtung (1), wobei der Katheterschaft (8) mit seinem proximalen Ende fl\u00fcssigkeitsdicht mit dem Kupplungsgeh\u00e4use (19) verbunden ist\u201c,<\/li>\n<li>ist in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform realisiert.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDem Gesamtanspruch entnimmt der Fachmann, dass der schlauchf\u00f6rmige Katheterschaft dazu dient, die Antriebswelle abzuschirmen. Nach Merkmal 5 soll das proximale Ende des Katheterschafts fl\u00fcssigkeitsdicht mit dem Kupplungsgeh\u00e4use verbunden sein. In dem Kupplungsgeh\u00e4use ist die distale Magneteinheit gelagert, die wiederum mit der Antriebswelle verbunden ist (Merkmale 4.2 und 4.3). Das best\u00e4tigt Abs. [0017], wonach der Katheterschaft die Antriebswelle umschlie\u00dfen soll.<\/li>\n<li>In Bezug auf Merkmal 5 ist damit der \u201eproximale Endbereich\u201c als Kupplungsgeh\u00e4use definiert. Zwischen den Parteien streitig erscheint, welche r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe das Klagepatent damit verbindet, dass sich der Katheterschaft \u201ebis zum distalen Endbereich der Katheter-Vorrichtung\u201c erstrecken soll, insbesondere, ob der Katheterschaft nur bis zum Pumpengeh\u00e4use f\u00fchren muss oder auch dar\u00fcber hinaus.<\/li>\n<li>In dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Fig. 6, von dessen Patentgem\u00e4\u00dfheit ausgegangen werden darf (vgl. BGH, GRUR 2015, 972 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; BGH, GRUR 2015, 875, 876 Rn. [16] \u2013 Rotorelemente; BGH, GRUR 2015, 159 Rn. [26] \u2013 Zugriffsrechte), sind statt eines Katheterschafts zwei Katheterstaftst\u00fccke (Bezugsziffern 8.1 und 8.2) vorhanden, die sich proximal und distal an das Pumpengeh\u00e4use anschlie\u00dfen, wobei sich im Bereich des Pumpengeh\u00e4uses 3.1 mit dem Rotor 3.2 kein Katheterschaft befindet. Das proximale Katheterschaftst\u00fcck 8.2 verbindet in diesem Beispiel das bei Kupplungsgeh\u00e4use und Pumpenkopf (vgl. Abs. [0060] und Abs. [0086]). Dagegen verbindet das distale Katheterschaftst\u00fcck 8.1 nach Abs. [0037] das distale Ende des Pumpengeh\u00e4uses mit der Schaftkappe 10.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob man nur das distale Katheterschaftst\u00fcck oder beide Katherschaftst\u00fccke als Katheterschaft gem\u00e4\u00df Merkmal 5 ansieht, da man in beiden Auslegungsvarianten zur Merkmalsverwirklichung kommt. Zur Veranschaulichung wird die Abbildung von S. 27 des Schriftsatzes der Beklagten vom 28.04.2020 (Bl. 357 GA) verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erstreckt sich vom Kupplungsgeh\u00e4use bis zum Pumpengeh\u00e4use ein Inner Sheath, der als proximales Katheterschaftst\u00fcck anzusehen ist. Vom distalen Ende des Pumpengeh\u00e4uses erstreckt sich dagegen eine \u201eFlexible Atraumatic Tip\u201c bis zum distalen Ende der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Damit ist auch ein zweites, distales Katheterschaftst\u00fcck vorhanden.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten die Verwirklichung von Merkmal 5 mit dem Argument in Abrede stellen, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei schon kein Kupplungsgeh\u00e4use vorhanden, greift dies aus den oben ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht durch.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nDie Merkmale 6.4 und 7,<\/li>\n<li>\u201e6.4 Das Pumpengeh\u00e4use (3.1) weist von distal nach proximal einen distalen Geh\u00e4useabschnitt (3.1.1, 3.1.2), den Pumpenabschnitt (3.1.3) und einen proximalen Geh\u00e4useabschnitt (3.1.4, 3.1.5) auf.<\/li>\n<li>7 Zum Zentrieren der Antriebswelle (4) in dem Pumpengeh\u00e4use (3.1) ist in dem distalen Geh\u00e4useabschnitt (3.1.1, 3.1.2) und dem proximalen Geh\u00e4useabschnitt (3.1.4, 3.1.5) jeweils ein Lagerbereich f\u00fcr die Antriebswelle (4) ausgebildet\u201c,<\/li>\n<li>sind in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 6 und Merkmal 7 beschreiben ein Pumpengeh\u00e4use, welches die Antriebswelle zentriert und einen Rotor aufweist. Die Lagerbereiche, die der Zentrierung der Antriebswelle dienen, m\u00fcssen nicht an den \u00e4u\u00dferen Enden des Pumpengeh\u00e4uses liegen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 6 beschreibt ein Pumpengeh\u00e4use, welches nach Merkmal 6.1 den Rotor in einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Pumpenabschnitt umgibt. Weiterhin ist das Pumpengeh\u00e4use aus einem Gitter aus Formged\u00e4chtnismaterial ausgebildet, dessen Gitter\u00f6ffnungen zumindest im Bereich des Pumpenabschnitts mit einer elastischen Bespannung geschlossen sind (Merkmale 6.2 und 6.3).<\/li>\n<li>Merkmal 6.4 bestimmt vor diesem Hintergrund, dass das Pumpengeh\u00e4use neben dem schon erw\u00e4hnten, r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Pumpenabschnitt auch einen hiervon ausgehend distal gelegenen distalen Geh\u00e4useabschnitt sowie einen proximalen Geh\u00e4useabschnitt aufweist, der proximal vom (mittleren) Pumpenabschnitt angeordnet ist.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nW\u00e4hrend der Pumpenabschnitt den Rotor aufweist, soll nach Merkmal 7 in den beiden weiteren Geh\u00e4useabschnitten jeweils ein Lagerbereich f\u00fcr die Antriebswelle ausgebildet sein, um die Antriebswelle im Pumpengeh\u00e4use zu zentrieren.<\/li>\n<li>In Fig. 8 des Klagepatents ist der Pumpenabschnitt 3.1.3 erkennbar. Hieran schlie\u00dfen sich der distale Geh\u00e4useabschnitt (bestehend aus dem distalen Verbindungsabschnitt 3.1.1 und dem Ansaugabschnitt 3.1.3) bzw. der proximale Geh\u00e4useabschnitt (bestehend aus dem Auslassabschnitt 3.1.4 und dem proximalen Verbindungsabschnitt 3.1.5) an. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 8 des Klagepatents in verkleinerter und gedrehter Fassung eingeblendet:<\/li>\n<li>Der Lagerbereich f\u00fcr die Antriebswelle wird gem\u00e4\u00df Merkmal 7 durch den (proximalen bzw. distalen) Geh\u00e4useabschnitt in Zusammenwirken mit weiteren in Patentanspruch 1 nicht n\u00e4her spezifizierten Bauteilen (vgl. Abs. [XXX4]) gebildet, wof\u00fcr der Geh\u00e4useabschnitt jedenfalls im Lagerbereich rohrf\u00f6rmig (= zylinderf\u00f6rmig) ausgestaltet sein muss, also nicht konisch geformt sind (so auch Rn. 21 BGH-Urteil). Jedoch kann der proximale bzw. distale Geh\u00e4useabschnitt neben dem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Lagerbereich auch jeweils einen weiteren, konusf\u00f6rmig aufgeweiteten Abschnitt aufweisen (vgl. Abs. [0043], so auch Rn. 59 BGH-Urteil). Dies ist aber nicht zwingend; es muss lediglich mindestens ein r\u00f6hrenf\u00f6rmiger Abschnitt f\u00fcr den Lagerbereich vorhanden sein.<\/li>\n<li>Die distalen bzw. proximalen Geh\u00e4useabschnitte k\u00f6nnen auch mit einer elastischen Bespannung bedeckt sein \u2013 nach Merkmal 6.2 muss die Bespannung nur mindestens im Bereich des Pumpenabschnitts die Gitter\u00f6ffnungen schlie\u00dfen, womit ausdr\u00fccklich in das Fachk\u00f6nnen des Fachmanns gestellt ist, die Bespannung auf weitere Bereiche auszudehnen.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nEs ist kein Grund ersichtlich, warum sich die Lagerbereiche zwingend an den \u00e4u\u00dferen, dem mittleren Pumpenabschnitt abgewandten Enden des Pumpengeh\u00e4uses befinden m\u00fcssen. Eine entsprechende Vorgabe l\u00e4sst sich dem Klagepatent nicht entnehmen. F\u00fcr die Zentrierung der Antriebswelle im Pumpengeh\u00e4use kommt es nur darauf an, dass sich Lagerbereiche an beiden Seiten des Rotors befinden \u2013 wie es das Klagepatent in den Merkmalen 6.4 und 7 vorgibt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nHiernach werden die Merkmale 6.4 und 7 in der angegrifenen Ausf\u00fchrungsform realisiert.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDiese weist einen distalen Geh\u00e4useabschnitt nach Merkmal 6.4 auf. Der distale Geh\u00e4useabschnitt ist bei der angeriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht auf den Bereich beschr\u00e4nkt, der aus vier Dr\u00e4hten besteht, so dass dahinstehen kann, ob dieser Bereich alleine als \u201edistaler Geh\u00e4useabschnitt\u201c angesehen werden k\u00f6nnte. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die Abbildung von S. 37 des Schriftsatzes der Beklagten vom 28.04.2020 (= Bl. 367 GA) gezeigt:<\/li>\n<li>Der distale bzw. der proximale Geh\u00e4useabschnitt im Sinne von Merkmal 6.4 besteht in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vielmehr aus allen Bereichen distal bzw. proximal von dem Bereich, in dem der Impeller (= Rotor) aufgenommen ist. Dieser distale Geh\u00e4useabschnitt weist auch einen Lagerbereich auf und ist \u2013 in diesem Umfang \u2013 r\u00f6hrenf\u00f6rmig ausgebildet.<\/li>\n<li>Das Vorhandensein eines proximalen Geh\u00e4useabschnitts haben die Beklagten zutreffend nicht in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nIm distalen und im proximalen Geh\u00e4useabschnitt des Pumpengeh\u00e4uses befinden sich auch Lagerbereiche, mittels derer die Antriebswelle zentriert wird, womit auch Merkmal 7 verwirklicht ist. Die Lagerung wird in Form von einer Lagerh\u00fclse und St\u00fctzarmen realisiert. Dass sich die Lagerbereiche nicht an den \u00e4u\u00dferen Enden des Pumpengeh\u00e4uses befinden, steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird von den Beklagten zutreffend nicht in Abrede gestellt, so dass hierzu weitere Ausf\u00fchrungen entbehrlich sind.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDurch das Anbieten und Vertreiben der patentgem\u00e4\u00dfen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Inland entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG verletzen die Beklagten das Klagepatent. Aus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ferner gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach (Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG) f\u00fcr patentverletzende Handlungen ab dem 08.10.2010 (Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung zuz\u00fcglich eines Monats Karenzzeit).<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihre Schadensersatzanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ferner ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nGegen die Beklagte zu 2) steht der Kl\u00e4gerin auch ein Vernichtungsanspruch nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 S. 1 PatG zu. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG hat die Beklagte zu 2) weder vorgetragen noch kann eine solche sonst festgestellt werden.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nFerner hat die Kl\u00e4gerin gegen die (beiden) Beklagten einen Anspruch auf R\u00fcckruf aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Auch insoweit l\u00e4sst sich keine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 4 PatG ersehen.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nIm Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht in Bezug auf das anh\u00e4ngige (zweite) Nichtigkeitsverfahren bez\u00fcglich des Klagepatents ausgesetzt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Verletzung des Klagepatents ist die anh\u00e4ngige (zweite) Nichtigkeitsklage vorgreiflich f\u00fcr das hiesige Verfahren. Nach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage oder eines Einspruchs stellt allerdings ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelungen, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangen und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellen, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679).<\/li>\n<li>Beim Aussetzungsma\u00dfstab ist vorliegend zu ber\u00fccksichtigen, dass das Klagepatent in der hier geltend gemachten Fassung vom Bundesgerichtshof auf eine Nichtigkeitsklage einer der Beklagten hin rechtskr\u00e4ftig aufrechterhalten wurde. Bei einem letztinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrecht besteht eine sehr starke Vermutung daf\u00fcr, dass alle erfolgsversprechenden Rechtsbestandsangriffe bereits gef\u00fchrt worden sind und nicht zur Vernichtung des Klagepatents gef\u00fchrt haben. Insofern sind auch (vermeintlich) neue Rechtsbestandsangriffe hinsichtlich ihrer Erfolgsaussichten zur\u00fcckhaltend zu beurteilen.<\/li>\n<li>Dies gilt insbesondere, wenn die Nichtigkeitskl\u00e4gerin im zweiten Nichtigkeitsverfahren ein mit der ersten Nichtigkeitskl\u00e4gerin konzernverbundenes Unternehmen ist \u2013 wie es vorliegend der Fall ist. Es spricht gegen eine Aussetzung, wenn es ein Patentverletzer vers\u00e4umt, beizeiten klare Verh\u00e4ltnisse zu schaffen. Dies gilt auch, wenn ein Nichtigkeitsverfahren zwar angestrengt wird, aber der Stand der Technik \u00fcber Jahre hinweg nicht hinreichend nach Stand der Technik recherchiert wird, so dass m\u00f6glicherweise relevante Entgegenhaltungen erst nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens eingebracht werden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEine f\u00fcr eine Aussetzung hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das Klagepatent in der jetzigen Anspruchsfassung vernichtet werden wird, kann von der Kammer nicht prognostiziert werden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagten st\u00fctzen sich bei ihrem Rechtsbestandsangriff auf die Dokumente K36 (WO 03\/XXX A2) und K37 (WO 09\/XXX), von denen die K37 bereits als NB3 im ersten Nichtigkeitsverfahren von der Kl\u00e4gerin eingereicht worden war. Dass diese Dokumente die Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehmen, behaupten auch die Beklagten nicht. Vielmehr sollen diese Dokumente nach Ansicht der Beklagten belegen, dass auch Merkmal 7 (= entspricht Merkmal 6.4 nach der Gliederung des BGH),<\/li>\n<li>\u201eZum Zentrieren der Antriebswelle (4) in dem Pumpengeh\u00e4use (3.1) ist in dem distalen Geh\u00e4useabschnitt (3.1.1, 3.1.2) und dem proximalen Geh\u00e4useabschnitt (3.1.4, 3.1.5) jeweils ein Lagerbereich f\u00fcr die Antriebswelle (4) ausgebildet\u201c,<\/li>\n<li>f\u00fcr den Fachmann im Stand der Technik nahegelegt war. Dies kann nicht hinreichend festgestellt werden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer BGH begr\u00fcndet die Aufrechterhaltung des Klagepatents in der hier geltend gemachten Fassung im Urteil vom 09.03.2020 (Anlage K34) damit, dass ausgehend vom diskutierten Stand der Technik Merkmal 7 nicht nahegelegt war (vgl. Rn. 48 ff. BGH-Urteil). Es sei nicht ersichtlich,<\/li>\n<li>\u201edass es f\u00fcr den Fachmann naheliegend war, in den distalen und proximalen Abschnitten eines solchen expandierbaren Pumpengeh\u00e4uses jeweils einen Lagerbereich f\u00fcr die Antriebswelle vorzusehen, um diese zu zentrieren\u201c (Rn. 48 BGH-Urteil).<\/li>\n<li>F\u00fcr den Fachmann sei es nicht naheliegend gewesen,<\/li>\n<li>\u201ezum Zentrieren der Antriebswelle in dem expandierbaren Pumpengeh\u00e4use nicht nur in einem proximalen, sondern auch in einem distalen Geh\u00e4useabschnitt einen Lagerbereich f\u00fcr die Antriebswelle auszubilden.\u201c (Rn. 53 BGH-Urteil).<\/li>\n<li>Dabei geht der BGH davon aus, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens grunds\u00e4tzlich die Alternative in Betracht gezogen hat, die Antriebswelle neben der Lagerung am proximalen Ende zus\u00e4tzlich am distalen Ende zu lagern, so dass die Antriebswelle infolge des Vorhandenseins zweier endseitiger Lagerbereiche noch sicherer zentriert werden konnte (Rn. 50 BGH-Urteil).<\/li>\n<li>Bei dieser Alternative sei aber problematisch, dass die Vorrichtung von einem expandierten in einen komprimierten Zustand gebracht werden muss, um durch die Blutgef\u00e4\u00dfe gef\u00fchrt zu werden. Bei der Komprimierung verl\u00e4ngert sich das Pumpengeh\u00e4use und damit der Abstand der Lagerbereiche, wodurch es zu einem Ausf\u00e4deln der Antriebswelle aus dem distalen Lagerbereich kommen k\u00f6nne (Rn. 51 BGH-Urteil). Es sei keine Anregung ersichtlich<\/li>\n<li>\u201ewie ein distaler Lagerbereich f\u00fcr die Antriebswelle bei einer Katheterpumpe mit expandierbarem Geh\u00e4use zu realisieren ist, ohne dass die Gefahr eines Ausf\u00e4delns der Antriebswelle bei radialer Kontrahierung des Pumpengeh\u00e4uses besteht.\u201c<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie nicht mit Technikern des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Gebiets besetzte Kammer kann nicht feststellen, dass der Fachmann vor diesem Hintergrund auf die Entgegenhaltung K36 oder die Entgegenhaltung K37 zur\u00fcckgegriffen h\u00e4tte, um das Problem zu l\u00f6sen. Dass im Stand der Technik Geh\u00e4use mit proximalen und distalen Lagerbereichen bekannt gewesen sein m\u00f6gen, l\u00e4sst nicht den Schluss zu, dass der Fachmann diese Schriften mit den bereits vom BGH diskutierten Entgegenhaltungen K1.1 (= X-Herzkatheterpumpe (RCP)), die nach Rn. X ff. des BGH-Urteils der Ausgangspunkt der fachm\u00e4nnischen Erw\u00e4gungen war, und K13 in einer Weise kombiniert h\u00e4tte, dass er zum Gegenstand des Klagepatents gekommen w\u00e4re.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 100, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin sind Teilsicherheiten f\u00fcr die gesonderte vorl\u00e4ufige Vollstreckung der zuerkannten Anspr\u00fcche festgesetzt worden.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2999 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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