{"id":8438,"date":"2020-10-19T08:07:12","date_gmt":"2020-10-19T08:07:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8438"},"modified":"2020-10-19T14:42:11","modified_gmt":"2020-10-19T14:42:11","slug":"4a-o-105-18-auskleidungsschlauch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8438","title":{"rendered":"4a O 105\/18 &#8211; Auskleidungsschlauch"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2998<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 03. M\u00e4rz 2020, Az. 4a O 105\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00<br \/>\n\u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>einen Auskleidungsschlauch zum Herstellen eines Auskleidungsrohres f\u00fcr Kanalsanierungsarbeiten, der mindestens eine Schicht aus mindestens einem schlauchf\u00f6rmig angeordneten, harzgetr\u00e4nkten Faserband und einen auf dem mindestens einen Faserband angeordneten Au\u00dfenfolienschlauch umfasst,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn der Auskleidungsschlauch dadurch gekennzeichnet ist, dass eine zum Bilden des Au\u00dfenfolienschlauchs verwendete Kunststofffolie auf der den harzgetr\u00e4nkten Faserb\u00e4ndern zugewandten Seite eine Armierung in Form einer aufkaschierten Vliesschicht aufweist;<\/li>\n<li>(Anspruch 1 von EP 1 XXX 225)<\/li>\n<li>2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00<br \/>\n\u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>einen Auskleidungsschlauch zum Herstellen eines Auskleidungsrohres f\u00fcr Kanalsanierungsarbeiten, der mindestens eine Schicht aus mindestens einem schlauchf\u00f6rmig angeordneten, harzgetr\u00e4nkten Faserband und einen auf dem mindestens einen Faserband angeordneten Au\u00dfenfolienschlauch umfasst,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn der Auskleidungsschlauch dadurch gekennzeichnet ist, dass eine zum Bilden des Au\u00dfenfolienschlauchs verwendete Kunststofffolie auf der den harzgetr\u00e4nkten Faserb\u00e4ndern zugewandten Seite eine Armierung in Form einer aufkaschierten Vliesschicht aufweist und wenn der armierte Au\u00dfenfolienschlauch von einem weiteren Au\u00dfenfolienschlauch aus mindestens einer Kunststofffolie umgeben ist;<\/li>\n<li>(Anspruch 3 von EP 1 XXX 225)<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die durch Ziffer I. 1. und Ziffer I. 2. bezeichneten Handlungen seit dem 24.11.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und der Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten und erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie<\/li>\n<li>d) der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<\/li>\n<li>wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>4. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. und Ziffer I. 2. bezeichneten Handlungen seit dem 24.12.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und den Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und den Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und die Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/li>\n<li>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorstehend unter Ziffer I. 1. und Ziffer I. 2. bezeichneten, in der Zeit vom 07.01.2001 bis zum 23.12.2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziffer I. 1. und Ziffer I. 2. bezeichneten, seit dem 24.12.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nIII. Die Beklagte wird verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. und Ziffer I. 2. fallenden Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>\nIV. Die Beklagte wird verurteilt, die oben unter Ziffer I. 1. und Ziffer I. 2. fallenden, seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 XXX 225 erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie eine \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird und die zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse nach R\u00fcckgabe wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>\nV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>\nVI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 250.000,00. Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf (Ziffern I. 1., I. 2., III. und IV. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 187.500,00. Ferner sind die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I. 3. und I. 4. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 50.000,00. Die Kostenentscheidung (Ziffer V. des Tenors) ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 XXX 225 B1 (Anlage K2; nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent beruht auf der internationalen Anmeldung PCT\/EP2000\/XXX und nimmt den Anmeldetag vom 05.05.2000 sowie eine Priorit\u00e4t vom 27.05.1999 in Anspruch. Die internationale Anmeldung wurde am 07.12.2000 als WO 2000\/XXX ver\u00f6ffentlicht, die europ\u00e4ische Anmeldung am 20.02.2000. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 24.11.2004 bekanntgemacht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat eine das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) waren urspr\u00fcnglich die Herren D, E und F als Anmelder\/Inhaber eingetragen. Am 30.07.2012 wurde die urspr\u00fcngliche Kl\u00e4gerin, die G, als Inhaberin eingetragen. Am 10.03.2014 wurde Herr H als Inhaber des Klagepatents eingetragen, am 30.07.2015 erneut die G. Schlie\u00dflich wurde am 21.01.2019 die Kl\u00e4gerin als Inhaberin in das Patentregister eingetragen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft einen Auskleidungsschlauch. Die von der Kl\u00e4gerin nebeneinander geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 3 lauten:<\/li>\n<li>\u201e1. Auskleidungsschlauch zum Herstellen eines Auskleidungsrohrs f\u00fcr Kanalsanierungsarbeiten, der mindestens eine Schicht aus mindestens einem schlauchf\u00f6rmig angeordneten, harzgetr\u00e4nkten Faserband (7) und einen auf dem mindestens einen Faserband (7) angeordneten Au\u00dfenfolienschlauch (11) umfa\u00dft, dadurch gekennzeichnet, da\u00df eine zum Bilden des Au\u00dfenfolienschlauchs (11) verwendete Kunststoffolie (8) auf der den harzgetr\u00e4nkten Faserb\u00e4ndern (7) zugewandten Seite eine Armierung in Form einer aufkaschierten Vliesschicht (13) aufweist.<\/li>\n<li>3. Auskleidungsschlauch nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, da\u00df der armierte Au\u00dfenfolienschlauch (11) von einem weiteren Au\u00dfenfolienschlauch aus mindestens einer Kunststoffolie umgeben ist.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend werden in verkleinerter Darstellung Fig. 1 und 2 der Klagepatentschrift eingeblendet. Fig. 1 ist eine schematische Darstellung eines Herstellungsvorgangs zum Erzeugen eines Auskleidungsschlauchs. Fig. 2 zeigt einen Ausschnitt eines Querschnitts eines folienbeschichteten Auskleidungsrohrs.<\/li>\n<li>Die Beklagte besch\u00e4ftigt sich mit der Verarbeitung von Glas-, Karbon- und Armidfasern und stellt Schl\u00e4uche aus glasfaserverst\u00e4rktem Material f\u00fcr die Kanalsanierung her. Diese sogenannten GFK-Liner vertreibt die Beklagte weltweit.<\/li>\n<li>Auf ihrer Website http:\/\/(&#8230;).de bietet die Beklagte unter den Bezeichnungen \u201eJ\u201c und \u201eK\u201c, jeweils mit den zus\u00e4tzlichen Modellbezeichnungen \u201eTyp X\u201c und \u201eTyp XX\u201c Auskleidungsschl\u00e4uche an.<\/li>\n<li>Mit der Klage greift die Kl\u00e4gerin Auskleidungsschl\u00e4uche der Beklagten mit einem Aufbau an, wie er den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen zu entnehmen ist:<\/li>\n<li>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1:<\/li>\n<li>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, es fehle f\u00fcr die selbstst\u00e4ndige Geltendmachung des Unteranspruchs 3 nicht an einem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Insbesondere k\u00f6nne auf diese Weise ein weiterer Prozess vermieden werden, sollte Anspruch 1 wider Erwarten f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden.<\/li>\n<li>Partei des Rechtsstreits auf Kl\u00e4gerseite sei die L, weshalb das Aktivrubrum zu berichtigen sei. Die Inhaberschaft am Klagepatent sei im Wege des Gesellschafterwechsels von der G auf die L \u00fcbergegangen. Letztere sei als Rechtsnachfolgerin der G zudem f\u00fcr s\u00e4mtliche Zeitr\u00e4ume aktivlegitimiert, in denen Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent geltend gemacht w\u00fcrden. Insbesondere sei die G ungeachtet der Eintragungen im Patentregister Anmelderin der dem Klagepatent zugrunde liegenden internationalen Anmeldung und seit Erteilung des Klagepatents dessen materielle Inhaberin.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 3 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>So fordere der Klagepatentanspruch 1 nicht, dass die Vliesschicht vollfl\u00e4chig auf der den Faserb\u00e4ndern zugewandten Seite der Kunststofffolie aufkaschiert sei. Auch ein unmittelbarer Kontakt zwischen Vliesschicht und Faserb\u00e4ndern sei nicht erforderlich. Die Beklagte schr\u00e4nke mit ihrer Auslegung den Patentanspruch durch die Hinzuf\u00fcgung ungeschriebener Anspruchsmerkmale in unzul\u00e4ssiger Weise ein.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten ferner \u00fcber einen weiteren Au\u00dfenfolienschlauch im Sinne des Anspruchs 3. Dass dieser eine Armierung in Form einer aufkaschierten Vliesschicht aufweisen m\u00fcsse, lasse sich dem Patentanspruch nicht entnehmen.<\/li>\n<li>Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht geboten, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>den Rechtsstreit \u00fcber das Klagepatent EP 1 XXX 225 B1 bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts im parallelen Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie tr\u00e4gt vor, f\u00fcr die selbstst\u00e4ndige Geltendmachung des Unteranspruchs 3 fehle es an einem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Ein rechtlich sch\u00fctzenswertes Interesse an einem weiteren Unterlassungstitel sei nicht erkennbar. Zudem sei, wenn die Kl\u00e4gerin \u00fcber zwei Unterlassungstitel verf\u00fcge, zu bef\u00fcrchten, dass diese zweimal ein Ordnungsmittel erwirke. Dies sei mit dem Umstand unvereinbar, dass die Klage mit ihren Antr\u00e4gen auf eine konkrete Verletzungsform abziele.<\/li>\n<li>Die Klage sei ferner deshalb unzul\u00e4ssig, weil die G, die weiterhin Kl\u00e4gerin sei, nach ihrem eigenen Vortrag nicht mehr existiere. Eine Rubrumsberichtigung auf die L scheide aus, weil die Klage klar zwischen beiden Gesellschaften differenziere. Jedenfalls habe sie keinen Schriftsatz betreffend die Aufnahme des Rechtsstreits durch die L erhalten. Im Hinblick auf diese Unklarheit best\u00fcnden zudem gewisse Zweifel an der Vollmacht der f\u00fcr die klagende Partei auftretenden Prozessbevollm\u00e4chtigten.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>Die im Patentanspruch geforderte Armierung der Kunststofffolie mit einer aufkaschierten Vliesschicht m\u00fcsse vollfl\u00e4chig sein, somit die gesamte Oberfl\u00e4che der Folie abdecken. Nur so k\u00f6nnten die im Klagepatent genannten Vorteile erzielt werden. Schlie\u00dflich wiesen Kunststofffolie und Vliesschicht ein \u00e4hnliches Dehnungsverhalten nur dort auf, wo die Vliesschicht tats\u00e4chlich auf die Kunststofffolie kaschiert sei. Auch die Gleichm\u00e4\u00dfigkeit des Auskleidungsrohrs sei nur bei einer vollfl\u00e4chigen Armierung garantiert. Bei einer nur teilweisen Armierung entst\u00fcnden dagegen ungleiche Bereiche. Der Auskleidungsschlauch k\u00f6nne an den nicht armierten Stellen \u2013 wie im Stand der Technik \u2013 rei\u00dfen. Auch ein Verrutschen der Folie und eine daraus folgende Verseifung der Faserb\u00e4nder w\u00fcrden nur bei einer vollfl\u00e4chigen Armierung vermieden.<\/li>\n<li>Die einzige Ausnahme, die die Patentbeschreibung hiervon vorsehe, sei die eines besonderen Herstellungsverfahrens. Wenn mehrere Kunststofffolien hergestellt, l\u00e4ngs aneinander gef\u00fcgt und an den R\u00e4ndern miteinander verbunden w\u00fcrden, um einen Schlauch herzustellen, w\u00fcrde die Vliesschicht beim Verbinden der Folien st\u00f6ren. F\u00fcr diesen Fall und ausschlie\u00dflich an den Stellen, an denen der Fachmann einzelne Folien miteinander verbinde, werde auf eine Vliesschicht verzichtet.<\/li>\n<li>Dass der Au\u00dfenfolienschlauch nach dem Patentanspruch \u201eauf\u201c dem Faserband angeordnet sei, gebe in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht einen unmittelbaren Kontakt zwischen Au\u00dfenfolienschlauch und Faserband vor. Nur bei einem solchen unmittelbaren Kontakt k\u00f6nne zudem das Harz der Faserb\u00e4nder die Vliesschicht durchdringen und so die vom Klagepatent erstrebte innige und feste Verbindung zwischen Kunststofffolie und Faserb\u00e4ndern bewirken. Auch die Anspr\u00fcche 11 und 13 und die Fig. 2 des Klagepatents, die jeweils eine feste Verbindung zwischen Faserb\u00e4ndern und Kunststofffolie zeigten, best\u00e4tigten diese Sichtweise.<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stehe der Au\u00dfenfolienschlauch nicht \u00fcber eine vollfl\u00e4chig aufkaschierte Vliesschicht in unmittelbarem Kontakt mit den Faserb\u00e4ndern. Beide Vorgaben w\u00fcrden durch ein zwischen dem Glasfasergelege und der Au\u00dfenfolie lose angeordnetes weiteres Folienst\u00fcck ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Der in Anspruch 3 zus\u00e4tzlich genannte weitere Au\u00dfenfolienschlauch m\u00fcsse ebenfalls \u00fcber eine aufkaschierte Vliesschicht verf\u00fcgen, was bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nicht der Fall sei. Das Klagepatent definiere den Begriff des Au\u00dfenfolienschlauchs in Anspruch 1 und lege diese Definition auch f\u00fcr Anspruch 3 zugrunde. Der Begriff des Au\u00dfenfolienschlauchs sei im gesamten Patent einheitlich auszulegen und fordere somit eine aufkaschierte Vliesschicht. Auch funktional m\u00fcsse der weitere Au\u00dfenfolienschlauch eine Vliesschicht aufweisen. Schlie\u00dflich gehe es dem Klagepatent darum, auch diesem weitere Stabilit\u00e4t zu verleihen.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.02.2020 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere fehlt es ihr nicht an einem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, soweit die Kl\u00e4gerin Unterlassung auch aus dem Klagepatentanspruch 3, einem Unteranspruch des Anspruchs 1, verlangt. Ein rechtlich sch\u00fctzenswertes Interesse der Kl\u00e4gerin liegt jedenfalls darin, dass sie im Fall einer sp\u00e4teren Vernichtung des Anspruchs 1 bei Aufrechterhaltung des Anspruchs 3 bereits \u00fcber einen titulierten Anspruch verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>Der Zul\u00e4ssigkeit steht auch nicht die Gefahr der Doppelsanktionierung im Ordnungsmittelverfahren entgegen. In dessen Rahmen w\u00e4re zu ber\u00fccksichtigen, dass ein Versto\u00df gegebenenfalls zwei inhaltlich kongruente Unterlassungstitel desselben Gl\u00e4ubigers verletzt (zu den verschiedenen Konstellationen des Mehrfachversto\u00dfes vgl. Vo\u00df, in: BeckOK Patentrecht, 15. Edition Stand: 15.01.2020, Vor \u00a7\u00a7 139\u2013142b Rn. 412; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt H Rn. 134).<\/li>\n<li>Auch unter Ber\u00fccksichtigung der Entscheidung \u201eMaschinensatz\u201c des BGH (GRUR 2010, 904), auf die sich der Beklagtenvertreter in der Sitzung vom 11.02.2020 bezogen hat, ergibt sich nichts anderes. Der Beklagtenvertreter leitet aus dieser Entscheidung ab, dass eine Geltendmachung im eingeschr\u00e4nkten Umfang voraussetze, dass diese Fassung im Nichtigkeitsverfahren zur Entscheidung steht. Anders als im vom BGH entschiedenen Fall ist der Vernichtungsprognose im Rahmen der Aussetzungsentscheidung bei der selbstst\u00e4ndigen Geltendmachung eines Unteranspruchs neben dem Hauptanspruch jedoch weiterhin die unbeschr\u00e4nkte Fassung zugrunde zu legen. Eine nur beschr\u00e4nkte Verteidigung im Nichtigkeitsverfahren ist deshalb bereits aus diesem Grund nicht zu fordern.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nPartei des Rechtsstreits auf Kl\u00e4gerseite ist nicht mehr die in der Klageschrift bezeichnete G, sondern die L als deren Gesamtrechtsnachfolgerin. Insoweit war das Aktivrubrum zu berichtigen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nIm Fall der Rechtsnachfolge w\u00e4hrend eines anh\u00e4ngigen Verfahrens ist zu unterscheiden: Wird der streitbefangene Gegenstand ver\u00e4u\u00dfert (Einzelrechtsnachfolge), \u00e4ndert sich zwar die materielle Rechtszust\u00e4ndigkeit. Gem\u00e4\u00df \u00a7 265 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO bleibt aber das Prozessrechtsverh\u00e4ltnis unber\u00fchrt. Der Rechtsnachfolger kann nur mit Zustimmung des Gegners den Prozess fortf\u00fchren, \u00a7 265 Abs. 2 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Tritt dagegen Gesamtrechtsnachfolge unter Wegfall des bisherigen Rechtstr\u00e4gers ein, hat das auch Einfluss auf das Prozessrechtsverh\u00e4ltnis. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt kraft Gesetzes und ohne Zustimmungserfordernis des Gegners an die Stelle der bisherigen Partei (BGH, GRUR 2016, 1280, 1281 \u2013 Everytime we touch, f\u00fcr den Fall der Verschmelzung; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.05.2010 \u2013 24 U 46\/10; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt D Rn. 116).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nVorliegend ist nach der mit Zustellung der Klage am 07.12.2018 begr\u00fcndeten Rechtsh\u00e4ngigkeit Gesamtrechtsnachfolge eingetreten. Nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen tritt somit die L kraft Gesetzes als Kl\u00e4gerin an die Stelle der urspr\u00fcnglichen Kl\u00e4gerin, der G.<\/li>\n<li>Die Gesellschafter der G, Frau M und die N GmbH &amp; Co. KG (dazu unter 1.), haben ihre Anteile mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2018 auf die L \u00fcbertragen (dazu unter 2.). Diese \u00dcbertragung hat eine Gesamtrechtsnachfolge bei Erl\u00f6schen der G zur Folge (dazu unter 3.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGesellschafter der G waren zum Zeitpunkt der \u00dcbertragung Frau M und die N GmbH &amp; Co. KG.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nFrau M war zum Zeitpunkt der \u00dcbertragung Gesellschafterin der G.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nUrspr\u00fcnglicher Inhaber des Gesellschaftsanteils war Herr D, der den Gesellschaftsanteil mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 15.01.2013, UR-Nr. XX\/XXX L der Notarin Dr. O, an seinen Sohn H \u00fcbertrug. Am gleichen Tag wurde vor derselben Notarin ein notariell beurkundeter Treuhandvertrag geschlossen, UR-Nr. XX\/XXX L (Anlage K20), wonach Herr H den Gesellschaftsanteil gem\u00e4\u00df den Bedingungen des Treuhandvertrags treuh\u00e4nderisch f\u00fcr Herrn D als Treugeber hielt.<\/li>\n<li>In \u00a7 6 Abs. 5 des Treuhandvertrags vom 15.01.2013 (Anlage K20) ist geregelt, dass Herr H als Treuh\u00e4nder die Beteiligung an der G aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Beendigung des Treuhandverh\u00e4ltnisses an den Treugeber abtritt.<\/li>\n<li>Nach dem Tod des Herrn D trat Frau M als seine Alleinerbin (Erbschein vorgelegt als Anlage K21) gem\u00e4\u00df \u00a7 1922 BGB in die Rechte und Pflichten als Treugeberin aus dem Treuhandvertrag ein.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas nunmehr zwischen Frau M als Treugeberin und Herrn H als Treuh\u00e4nder bestehende Treuhandverh\u00e4ltnis wurde gem\u00e4\u00df Ziffer 3 der Vereinbarung vom 20.12.2018 (Anlage K10, Seite 1) beendet.<\/li>\n<li>Bei Abschluss der Vereinbarung vom 20.12.2018 wurde Frau M von Herrn H vertreten, der zugleich f\u00fcr sich selbst handelte. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.02.2020 hat der Beklagtenvertreter ger\u00fcgt, die Kl\u00e4gerin habe nicht schl\u00fcssig vorgetragen, dass Herr H von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreit ist, weil sie die Vollmacht nicht vorgelegt habe. F\u00fcr einen schl\u00fcssigen Vortrag dieses Umstands, auf den auch im Rubrum der Vereinbarung vom 20.12.2018 Bezug genommen wird, bedurfte es indes nicht der Vorlage der Vollmachtsurkunde.<\/li>\n<li>Selbst wenn man die R\u00fcge des Beklagtenvertreters dar\u00fcber hinaus als Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen (\u00a7 138 Abs. 4 ZPO) zu einer Befreiung des Herrn H von dem Verbot des Insichgesch\u00e4fts verstehen sollte, ergibt sich daraus nichts anderes. Eine solche Erkl\u00e4rung w\u00e4re jedenfalls vor dem Hintergrund der am 21.01.2019 erfolgten Eintragung der Kl\u00e4gerin in das Patentregister unbeachtlich.<\/li>\n<li>Der Eintragung im Patentregister kommt nach der Entscheidung \u201eFr\u00e4sverfahren\u201c des BGH im Rechtsstreit eine erhebliche Indizwirkung zu, da eine hohe Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr spricht, dass die Eintragung des Rechts\u00fcbergangs im Patentregister die materielle Rechtslage zuverl\u00e4ssig wiedergibt. Angesichts dessen bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelm\u00e4\u00dfig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft. Eine Partei, die geltend macht, die materielle Rechtslage weiche vom Registerstand ab, muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Welche Anforderungen hierbei zu stellen sind, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. So wird der Vortrag, ein im Patentregister eingetragener Rechts\u00fcbergang habe einige Wochen oder Monate vor dessen Eintragung stattgefunden, in der Regel keiner n\u00e4heren Substantiierung oder Beweisf\u00fchrung bed\u00fcrfen. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert demgegen\u00fcber in der Regel n\u00e4here Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des eingetragenen Rechts\u00fcbergangs ergeben soll (BGH, GRUR 2013, 713, 717 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Je nach Einzelfall kann es auch zu einer Umkehr der Beweislast zu Gunsten dessen kommen, der sich auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.02.2014 \u2013 I-15 U 1\/14, Rn. 104 bei juris).<\/li>\n<li>Die Umschreibung auf die Kl\u00e4gerin ist am 21.01.2019 erfolgt und somit hinreichend zeitnah zu der behaupteten \u00dcbertragung mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2018. In Anwendung der dargestellten Grunds\u00e4tze h\u00e4tte es daher keines n\u00e4heren Vortrags zu der \u00dcbertragung des Gesellschaftsanteils auf die Kl\u00e4gerin bedurft. Dass die Kl\u00e4gerin solchen Vortrag gleichwohl geleistet hat, macht keine Beweiserhebung erforderlich, weil die substantiierenden Behauptungen den Vortrag nicht unschl\u00fcssig machen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt D Rn. 126). Ebenso wie sich die Beklagte im Geltungsbereich der Vermutung nicht zu dem gesamten \u00dcbertragungsvorgang mit Nichtwissen erkl\u00e4ren kann (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt D Rn. 124), gilt dies auch f\u00fcr einzelne Tatsachen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nMit der Beendigung des Treuhandverh\u00e4ltnisses ist die aufschiebende Bedingung f\u00fcr die Abtretung des Gesellschaftsanteils gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 5 des Treuhandvertrags vom 15.01.2013 (Anlage K20) eingetreten und Frau M somit Inhaberin des Gesellschaftsanteils geworden, \u00a7 158 Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNeben Frau M war zum Zeitpunkt der \u00dcbertragung der Gesellschaftsanteile die N GmbH &amp; Co. KG Gesellschafterin der G.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nMit Abtretungsvertrag vom 21.12.2018 (Anlage K10, ab Seite 2) haben sowohl Frau M als auch die N GmbH &amp; Co. KG ihre Beteiligung an der G mit Wirkung zum 31.12.2018, 24 Uhr, an die Kl\u00e4gerin abgetreten. Diese hat die Abtretung angenommen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nMit der Abtretung sind alle Anteile an der G auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen worden. Werden alle Gesellschaftsanteile auf einen Dritten \u00fcbertragen, endet die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts. Durch die Vereinigung aller Anteile bei dem Erwerber w\u00e4chst das gesamte Gesellschaftsverm\u00f6gen unmittelbar bei ihm an. Es handelt sich um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge (BGH, Urteil vom 10.05.1978 \u2013 VIII ZR 32\/77; KG, Beschluss vom 30.11.2018 \u2013 22 W 69\/18, Rn. 10, jeweils f\u00fcr die Kommanditgesellschaft; OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 14.09.1998 \u2013 3 Wx 209\/98; Sprau, in: Palandt, 79. Auflage 2020, \u00a7 736 Rn. 7; Sauter, in: Beck\u2018sches Handbuch der Personengesellschaften, 5. Auflage 2020, \u00a7 10 Rn. 60).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIn der Folge der durch die Gesamtrechtsnachfolge eingetretenen Unrichtigkeit des Aktivrubrums war dieses zu berichtigen (vgl. BGH, NJW 2002, 1430, 1431).<\/li>\n<li>Eines Schriftsatzes zur Aufnahme des Rechtsstreits durch die Kl\u00e4gerin, dessen Fehlen der Beklagtenvertreter im Termin vom 11.02.2020 beanstandet hat, bedurfte es nicht. Weil die G anwaltlich vertreten war, trat gem\u00e4\u00df \u00a7 246 Abs. 1 ZPO trotz ihres Erl\u00f6schens keine Unterbrechung des Verfahrens nach \u00a7 239 ZPO ein (vgl. BGH, GRUR 2016, 1280, 1281 \u2013 Everytime we touch, f\u00fcr den Fall der Verschmelzung; NJW 2002, 1430, 1431; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt D Rn. 116).<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin war im Termin vom 11.02.2020 ordnungsgem\u00e4\u00df vertreten. Ein Mangel der Vollmacht der rechtsanwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin im Sinne des \u00a7 88 ZPO, den der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.02.2020 angesprochen hat, liegt nicht vor. Im Fall der w\u00e4hrend des Prozesses eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge wird der \u00fcbernehmende Rechtstr\u00e4ger von dem bisher t\u00e4tigen Anwalt vertreten (BGH, GRUR 2016, 1280, 1281 \u2013 Everytime we touch, f\u00fcr den Fall der Verschmelzung; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt D Rn. 116).<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von den Anspr\u00fcchen 1 und 3 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Kl\u00e4gerin hat aufgrund der patentverletzenden Handlungen der Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Schadensersatz und Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7\u00a7 823, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht veranlasst.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nSoweit es den Unterlassungs-, R\u00fcckruf- und Vernichtungsanspruch betrifft, ist die Kl\u00e4gerin als eingetragene Inhaberin des Klagepatents aktivlegitimiert. Gleiches gilt f\u00fcr die weiteren Anspr\u00fcche seit der Eintragung der Kl\u00e4gerin in das Patentregister am 21.01.2019.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nF\u00fcr die Zeitr\u00e4ume, in denen die G als Inhaberin des Klagepatents in das Patentregister eintragen war (30.07.2012 bis 09.03.2014 und 30.07.2015 bis 20.01.2019), ist die Kl\u00e4gerin als Rechtsnachfolgerin der eingetragenen Inhaberin aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nIm Zeitraum bis 29.07.2012 war die G zwar nicht als Inhaberin des Klagepatents in das Patentregister eingetragen. Sie war jedoch dessen materielle Inhaberin, so dass die Kl\u00e4gerin als ihre Rechtsnachfolgerin auch f\u00fcr diesen Zeitraum aktivlegitimiert ist.<\/li>\n<li>Die G ist mit der Erteilung des Klagepatents dessen materielle Inhaberin geworden. Dies ergibt sich aus ihrer Stellung als Anmelderin der dem Klagepatent zugrunde liegenden internationalen Anmeldung vom 05.05.2000. Der Anmelder wird mit der Erteilung eines Patents dessen Inhaber (Melullis, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 7 Rn. 2). F\u00fcr den Zeitraum bis zur Erteilung des Klagepatents stehen der G die Rechte als Anmelderin zu.<\/li>\n<li>Die im Patentregister eingetragene Bezeichnung als Anmelder ist der Auslegung zug\u00e4nglich (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.01.2011 \u2013 I-2 U 18\/09 \u2013 Faktor VIII-Konzentrat, Rn. 89 bei juris; Sch\u00e4fers, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 34 Rn. 1; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt D Rn. 102). Dabei k\u00f6nnen beispielsweise erg\u00e4nzende Angaben herangezogen werden, die sich aus der Erteilungsakte ergeben und die als solche nicht in den Registereintrag \u00fcbernommen worden sind (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.01.2011 \u2013 I-2 U 18\/09 \u2013 Faktor VIII-Konzentrat, Rn. 89 bei juris). Vorliegend ergibt die Auslegung, dass die G und nicht die im Patentregister als Anmelder und damit Inhaber des Klagepatents eingetragenen Herren D, E und F Anmelderin der internationalen Anmeldung ist. Die Herren D, E und F haben nicht als nat\u00fcrliche Personen, sondern in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der G und f\u00fcr diese gehandelt.<\/li>\n<li>Das Handeln f\u00fcr die GbR wird durch die von der Kl\u00e4gerin aufgezeigten Umst\u00e4nde belegt. So sind die Vollmachten vom 15.0X.2000 (Anlagenkonvolut K15), mit denen die Herren D, E und F jeweils Patent- und Rechtsanw\u00e4lte beauftragten, sie als Anmelder oder Inhaber zu vertreten, mit dem Stempel der GbR versehen. Die Vollmachten beziehen sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl\u00e4gerin auf die internationale Anmeldung und enthalten zudem einen Hinweis auf ihren Titel. Dar\u00fcber hinaus hat die GbR die Anmelde- und Aufrechterhaltungskosten aller Schutzrechte getragen (Rechnungen der Rechts- und Patentanw\u00e4lte vorgelegt als Anlagenkonvolut K17). Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin nicht nur unwidersprochen vorgetragen, dass der Alleinerfinder des Klagepatents, Herr D, seine Rechte an der Erfindung nicht auf die nat\u00fcrlichen Personen E und F, sondern auf die GbR \u00fcbertragen wollte. Dieser Wille des Erfinders wird auch durch die Umst\u00e4nde belegt und war damit aus Sicht eines objektiven Empf\u00e4ngers erkennbar. Ein Grund, warum Herr D als Alleinerfinder zwei nat\u00fcrlichen Personen die Anmelder- und damit Inhaberstellung einr\u00e4umen wollte, ist nicht ersichtlich. Die Einr\u00e4umung der Rechte an die GbR, deren Gesellschaftszweck das Halten und Verwerten von Patenten sowie die Lizenzvergabe war (\u00a7 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags vom 12.01.1996, Anlage K14) und an der Herr D \u00fcberdies mit 70 % beteiligt ist (\u00a7 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags), erscheint demgegen\u00fcber nachvollziehbar.<\/li>\n<li>Dass die G gegen\u00fcber dem DPMA nicht als Anmelderin benannt wurde, beruhte darauf, dass die Rechtsf\u00e4higkeit der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts und die darauf aufbauende F\u00e4higkeit, als Anmelder Beteiligter eines patentamtlichen Verfahrens zu sein (vgl. dazu Sch\u00e4fers, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 34 Rn. 1), zum Zeitpunkt der internationalen Anmeldung im Mai 2000 noch nicht allgemein anerkannt war. Die Rechtsf\u00e4higkeit der (Au\u00dfen-) GbR, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten besitzt, wurde erst mit dem Urteil des BGH vom 29.01.2001 (NJW 2001, 1056) anerkannt und der zuvor bestehende Streit f\u00fcr die Praxis aufgel\u00f6st. Dies steht jedoch der Sichtweise, wonach die G bereits im Mai 2000 Anmelderin war, nicht entgegen. Die (Teil-) Rechtsf\u00e4higkeit der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts wurde nicht neu begr\u00fcndet, sondern lediglich der Streit um eine bestehende Rechtslage f\u00fcr die Praxis beigelegt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nIm Zeitraum vom 10.03.2014 bis 29.07.2015 war zwar Herr H als Inhaber des Klagepatents eingetragen. Gleichwohl war auch in diesem Zeitraum die G dessen materielle Inhaberin und ist die Kl\u00e4gerin als ihre Rechtsnachfolgerin aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat behauptet, Herr H sei aufgrund von gerichtlichen und amtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern um das Klagepatent zur Sicherung der Rechte als Patentinhaber in diesem Zeitraum eingetragen worden, die materielle Berechtigung sei jedoch stets bei der G verblieben. Dem ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Soweit der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.02.2020 darauf hingewiesen hat, es habe sich nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin um ein Scheingesch\u00e4ft im Sinne von \u00a7 117 BGB gehandelt, folgt daraus nichts anderes. Zum Schein abgegeben im Sinne von \u00a7 117 Abs. 1 BGB w\u00e4ren allenfalls etwaige Willenserkl\u00e4rungen, die die \u00dcbertragung des Klagepatents an Herrn H betrafen. Deren Nichtigkeit stellt jedoch nicht das Fortbestehen der materiellen Inhaberschaft der G am Klagepatent in Frage.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche der Klagepatentschrift, Anlage K2) betrifft einen Auskleidungsschlauch zum Herstellen eines Auskleidungsrohrs f\u00fcr Kanalisierungsarbeiten.<\/li>\n<li>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents ist ein solcher Auskleidungsschlauch (Liner) sowie ein Verfahren zu dessen Herstellung aus der DE XXX C2 bekannt. Dort wird auf einen Wickeldorn ein Innenfolienschlauch aus einem Folienbandmaterial aufgewickelt, auf den wiederum harzgetr\u00e4nkte Faserb\u00e4nder gewickelt werden. Die Anzahl der Faserb\u00e4nder bestimmt dann die St\u00e4rke und Dicke des sp\u00e4teren Auskleidungsrohrs und kann den Anwendungsf\u00e4llen in geeigneter Weise angepasst werden (Absatz [0002]).<\/li>\n<li>Es besteht, so das Klagepatent weiter, auch die M\u00f6glichkeit, einen vorextrudierten Innenschlauch zu verwenden, auf den dann die Faserb\u00e4nder aufwickelbar sind. Des Weiteren wird auf die Au\u00dfenseite der Faserb\u00e4nder ein Au\u00dfenfolienschlauch aufgebracht, der zum einen das bessere Handhaben des Auskleidungsschlauchs gew\u00e4hrleisten und zum anderen das noch nicht ausgeh\u00e4rtete Harz beim Einziehen in ein sanierungsbed\u00fcrftiges Kanalrohr vor Verseifung sch\u00fctzen soll. Hierzu ist es erforderlich, dass der Auskleidungsschlauch eine ausreichende Anbindung an das harzgetr\u00e4nkte Fasermaterial aufweist, da dieser beim Einziehen in den Kanal zahlreichen Belastungen, z.B. durch vorstehende Kanten, Wurzelst\u00fccke etc. ausgesetzt ist (Absatz [0003]).<\/li>\n<li>Ein in einen maroden Kanal eingezogener Auskleidungsschlauch wird mittels eines Druckmediums zur Anlage an die Kanalwandung gebracht und anschlie\u00dfend erfolgt eine Aush\u00e4rtung des harzgetr\u00e4nkten Fasermaterials. Je nach Art des verwendeten Harzes erfolgt die Aush\u00e4rtung mittels unterschiedlicher Medien. Bevorzugt wird zur Zeit eine UV-Aush\u00e4rtung angewendet (Absatz [0004]).<\/li>\n<li>Ein weiteres Problem besteht darin, dass aufgrund von Bruchstellen in der Kanalwandung oder im Bereich von z. B. Hausanschl\u00fcssen die Kanalwandung keine ausreichende Abst\u00fctzung beim Aufrichten des Auskleidungsschlauches mittels Druckmedium bietet. Deshalb muss die Wandung des Auskleidungsschlauches ausreichend stabil sein, damit es nicht zu \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Ausbeulungen und zu Besch\u00e4digungen an dieser Stelle kommt. Bislang wurden deshalb die Faserb\u00e4nder immer in ausreichender Dicke gewickelt, um eine ausreichende Stabilit\u00e4t zu erhalten (Absatz [0005]).<\/li>\n<li>Davon ausgehend bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe, einen Auskleidungsschlauch der eingangs genannten Art mit verbesserten Festigkeitseigenschaften bereitzustellen (Absatz [0006]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent einen Auskleidungsschlauch nach dem vorliegend geltend gemachten Anspruch 1 vor, der sich wie folgt gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1. Auskleidungsschlauch zum Herstellen eines Auskleidungsrohrs f\u00fcr Kanalsanierungsarbeiten.<\/li>\n<li>1.1 Der Auskleidungsschlauch umfasst mindestens eine Schicht aus mindestens einem schlauchf\u00f6rmig angeordneten, harzgetr\u00e4nkten Faserband (7).<\/li>\n<li>1.2 Der Auskleidungsschlauch umfasst einen auf dem mindestens einen Faserband (7) angeordneten Au\u00dfenfolienschlauch (11).<\/li>\n<li>1.3 Eine Kunststofffolie (8) wird zum Bilden des Au\u00dfenfolienschlauchs (11) verwendet.<\/li>\n<li>1.4 Die Kunststoffolie (8) weist auf der den harzgetr\u00e4nkten Faserb\u00e4ndern (7) zugewandten Seite eine Armierung in Form einer aufkaschierten Vliesschicht (13) auf.<\/li>\n<li>Der daneben geltend gemachte Anspruch 3 weist folgendes zus\u00e4tzliche Merkmal auf:<\/li>\n<li>3. Der armierte Au\u00dfenfolienschlauch (11) ist von einem weiteren Au\u00dfenfolienschlauch aus mindestens einer Kunststofffolie umgeben.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 1.2 bis 1.4 und 3 einer n\u00e4heren Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach Merkmal 1.4 weist die Kunststofffolie auf der den harzgetr\u00e4nkten Faserb\u00e4ndern zugewandten Seite eine Armierung in Form einer aufkaschierten Vliesschicht auf.<\/li>\n<li>Dass diese Armierung vollfl\u00e4chig sein, die Kunststofffolie also ihrer gesamten Ausdehnung nach mit einer Vliesschicht kaschiert sein muss, gibt der Patentanspruch nicht vor. Der Fachmann erkennt zudem anhand der Abs\u00e4tze [0016] und [0017] sowie von Unteranspruch 9, dass das Klagepatent nicht von einer notwendigerweise vollfl\u00e4chigen Armierung ausgeht. Dort ist der Fall beschrieben, dass bei Herstellung eines Folienschlauchs durch Zusammenschwei\u00dfen mehrerer Folien die Randbereiche unkaschiert bleiben. In dem in Fig. 1 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel ist ebenfalls nur die Innenfl\u00e4che der Kunststofffolie mit einer Vliesschicht kaschiert.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte argumentiert, nur in diesem Fall, n\u00e4mlich der Herstellung eines Folienschlauchs durch Zusammenschwei\u00dfen mehrerer Folien, und auch nur in den Randbereichen der Folie k\u00f6nne eine Kaschierung unterbleiben, greift dies nicht durch. Wie der Au\u00dfenfolienschlauch hergestellt wird, ist nicht Gegenstand des Anspruchs. Dass nur f\u00fcr eine bestimmte Herstellungsweise des Folienschlauchs eine Ausnahme von einem grunds\u00e4tzlichen Erfordernis der vollfl\u00e4chigen Armierung vorgesehen ist, l\u00e4sst sich mit dem Klagepatent deshalb nicht in Einklang bringen.<\/li>\n<li>Auch anhand der Abs\u00e4tze [0010] am Ende und [0032] wird deutlich, dass die vollfl\u00e4chige Kaschierung kein vom Klagepatent als zwingend erachtetes Erfordernis ist. Danach betrachtet es das Klagepatent als vorteilhaft, dass bei Verwendung eines weiteren Au\u00dfenfolienschlauchs an die Dichtheit des Au\u00dfenfolienschlauchs keine hohen Anforderungen gestellt werden m\u00fcssen, so dass vollfl\u00e4chig mit einer Vliesschlicht kaschierte Folien verwendet werden k\u00f6nnen. Der weitere Au\u00dfenfolienschlauch ist aber erst in dem Unteranspruch 3 beansprucht, so dass das Klagepatent f\u00fcr die Lehre des Anspruchs 1 die vollfl\u00e4chige Kaschierung gerade nicht voraussetzt.<\/li>\n<li>Die Funktion der Armierung wird in Absatz [0008] erl\u00e4utert. Durch die Kaschierung weist die Vliesschicht ein \u00e4hnliches Dehnungsverhalten wie die Kunststofffolie \u2013 der Au\u00dfenfolienschlauch im Sinne von Merkmal 1.2 \u2013 auf. Hierdurch erlangt der Au\u00dfenfolienschlauch zus\u00e4tzliche Stabilit\u00e4t. Bei der Expansion des Schlauchs entsteht dadurch ein zus\u00e4tzliches Widerlager, was bei der \u00dcberbr\u00fcckung br\u00fcchiger Stellen und von Hausanschl\u00fcssen hilfreich ist. Weil sich der Schlauch gleichm\u00e4\u00dfiger \u00fcber den gesamten Umfang ausdehnt, entsteht nach dem Aush\u00e4rten ein gleichm\u00e4\u00dfigeres Auskleidungsrohr. Zur Erf\u00fcllung dieser Stabilisierungsfunktion ist eine m\u00f6glichst umfassende Armierung zwar vorteilhaft, zwingend erforderlich ist sie aber nicht. Der Fachmann erkennt vielmehr, dass auch eine Teile des Au\u00dfenfolienschlauchs aussparende Armierung die Stabilit\u00e4t der Folie jedenfalls verbessert.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nNach Merkmal 1.2 umfasst der Auskleidungsschlauch einen auf dem mindestens einen Faserband angeordneten Au\u00dfenfolienschlauch.<\/li>\n<li>\u201eAuf\u201c dem Faserband angeordnet ist der Au\u00dfenfolienschlauch, wenn er vom Inneren des Auskleidungsschlauchs aus gesehen eine gegen\u00fcber dem Faserband weiter au\u00dfen gelegene Schicht bildet. Funktion dieses Aufbaus ist es, dass der Au\u00dfenfolienschlauch das Faserband abdeckt und dieses somit nicht mit Restwasser in Kontakt kommt (vgl. Absatz [0008]).<\/li>\n<li>Das Merkmal steht zudem im Zusammenhang mit der Vorgabe in Merkmal 1.4, wonach sich die aufkaschierte Vliesschicht auf derjenigen Seite der Kunststofffolie befindet, die den harzgetr\u00e4nkten Faserb\u00e4ndern zugewandt ist. Auch hierdurch wird unter anderem gew\u00e4hrleistet, dass die Folie mit ihrer nicht armierten Seite die Abdeckungsfunktion erf\u00fcllen kann und das harzgetr\u00e4nkte Faserband vor Verseifung sch\u00fctzt.<\/li>\n<li>Dass ein unmittelbarer Kontakt zwischen Faserband und Au\u00dfenfolienschlauch bestehen muss, gibt der Anspruch weder in Merkmal 1.2 noch in Merkmal 1.4 vor. Zwischen Faserband und Au\u00dfenfolienschlauch gelegene (Teil-) Schichten sind nach dem Anspruchswortlaut nicht ausgeschlossen. Auch die Funktion der Merkmale schlie\u00dft solche zwischengelagerten Schichten nicht aus. Solange der Au\u00dfenfolienschlauch vom Inneren des Schlauchs gesehen weiter au\u00dfen gelegen ist als das Faserband, kann es dieses vor Verseifung sch\u00fctzen.<\/li>\n<li>Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Klagepatent es in Absatz [0008] als weiteren Vorteil des Verbundmaterials aus Kunststofffolie und Vliesschicht bezeichnet, dass das Harz des Faserbands die Vliesschicht durchdringen und so Faserb\u00e4nder und Kunststofffolie eine feste Verbindung eingehen k\u00f6nnen (vgl. Abs\u00e4tze [0008], [0026]). Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, dass dieser Vorteil nicht auch auf einem anderen Weg erzielt werden k\u00f6nnte als durch die vollfl\u00e4chige Herstellung eines unmittelbaren Kontakts zwischen Faserband und Au\u00dfenfolienschlauch. Zum anderen handelt es sich, anders als im Fall der selbstst\u00e4ndigen Anspr\u00fcche 11 und 13, nicht um einen zwingenden Vorteil der Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 3. Dies wird anhand der Darstellung in Absatz [0008] deutlich, der zun\u00e4chst die bereits unter 1. erw\u00e4hnte Stabilisierungsfunktion schildert und den genannten festen Verbund als \u201eweiteren Vorteil\u201c bezeichnet.<\/li>\n<li>Dass Fig. 2, die ein durch Aush\u00e4rten des Auskleidungsschlauchs hergestelltes Auskleidungsrohr zeigt, einen unmittelbaren Kontakt zwischen dem dort ausgeh\u00e4rteten Glasfasergewebe und der Vliesschicht zeigt und ein durch die Vliesschicht entstandener inniger Verbund zwischen Au\u00dfenfolienschlauch und ausgeh\u00e4rtetem Faserband beschrieben wird (vgl. Absatz [0031]), beschr\u00e4nkt den Anspruch nicht. Es handelt sich dabei nur um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, das den weiter gefassten Patentanspruch nicht zu beschr\u00e4nken vermag (vgl. BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nZum Bilden des Au\u00dfenfolienschlauchs wird eine Kunststofffolie verwendet (Merkmal 1.3). Dass weitere Kunststofffolien vorhanden sind, schlie\u00dft der Anspruch damit nicht aus. So kann es sich bei der Kunststofffolie um eine Verbundfolie handeln kann, die beispielsweise eine durch Koextrusion verbundene Schicht als Diffusionsbarriere aufweist (vgl. Abs\u00e4tze [0014], [0015], [0030]). Auch ein nicht durch Koextrusion oder auf andere Weise miteinander verbundener Folienverbund ist jedoch vom Anspruch erfasst.<\/li>\n<li>Anspruchsgem\u00e4\u00df erforderlich ist das Vorhandensein einer Kunststofffolie, die die Voraussetzungen der Merkmale 1.2 bis 1.4 erf\u00fcllt. Sofern dar\u00fcber hinaus weitere Folien vorhanden sind, m\u00fcssen diese die Voraussetzungen nicht erf\u00fcllen. Insbesondere m\u00fcssen weitere Folien nicht \u00fcber eine Armierung im Sinne des Merkmals 1.4 verf\u00fcgen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nNach Merkmal 3 ist der armierte Au\u00dfenfolienschlauch von einem weiteren Au\u00dfenfolienschlauch aus mindestens einer Kunststofffolie umgeben.<\/li>\n<li>Der weitere Au\u00dfenfolienschlauch muss danach aus mindestens einer Kunststofffolie bestehen. Weitere Anforderungen an seine Ausgestaltung stellt der Anspruch nicht. Insbesondere muss der weitere Au\u00dfenfolienschlauch nicht, wie der Au\u00dfenfolienschlauch nach Merkmal 1.2, eine Armierung in Form einer aufkaschierten Vliesschicht aufweisen.<\/li>\n<li>Dass eine solche Armierung des weiteren Au\u00dfenfolienschlauchs erforderlich ist, folgt auch nicht aus einer Bezugnahme auf die Merkmale 1.2 bis 1.4. Das Klagepatent differenziert in Merkmal 3 zwischen dem \u201earmierten Au\u00dfenfolienschlauch\u201c, mit dem es den in den Merkmalen 1.2 bis 1.4 beschriebenen Au\u00dfenfolienschlauch anspricht, und dem \u201eweiteren Au\u00dfenfolienschlauch\u201c. Zwar bezeichnet das Klagepatent in der Beschreibung den weiteren Au\u00dfenfolienschlauch als \u201eAu\u00dfenfolienschlauch\u201c und nennt den Au\u00dfenfolienschlauch im Sinne von Merkmal 1.2 \u201eFolienschlauch\u201c (Abs\u00e4tze [0010], [0032]). Auch damit grenzt es die Begriffe allerdings klar voneinander ab.<\/li>\n<li>Funktion des weiteren Au\u00dfenfolienschlauchs ist es, zus\u00e4tzliche Aufgaben zu \u00fcbernehmen (Abs\u00e4tze [0010], [0032]). Er kann beispielsweise eine Diffusionsbarriere bilden, lichtundurchl\u00e4ssig, reflektierend oder harzundurchl\u00e4ssig sein (Abs\u00e4tze [0010], [0032]). Zudem kann er die Aufgabe \u00fcbernehmen, die Dichtheit des Folienschlauchs herzustellen, so dass der Au\u00dfenfolienschlauch (Merkmal 1.2) dies nicht \u00fcbernehmen muss. Dies wiederum hat den Vorteil, dass die Vliesschicht \u00fcber die komplette Breite des Au\u00dfenfolienschlauchs aufgetragen sein kann, weil ein Verschwei\u00dfen der R\u00e4nder nicht zwingend erforderlich ist (Absatz [0032]; vgl. auch Absatz [0010]).<\/li>\n<li>Zur \u00dcbernahme einer solchen zus\u00e4tzlichen Aufgabe ist es nicht erforderlich, dass der weitere Au\u00dfenfolienschlauch ebenfalls \u00fcber eine Armierung im Sinne des Merkmals 1.4 verf\u00fcgt. Die beispielhaft genannten zus\u00e4tzlichen Aufgaben lassen nicht einmal die Vorteilhaftigkeit einer solchen Armierung erkennen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDiese Auslegung zugrunde gelegt, verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale 1.2 bis 1.4 des Klagepatentanspruchs 1 sowie Merkmal 3 als zus\u00e4tzliches Merkmal des Klagepatentanspruchs 3. Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es dazu keiner Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1, deren Aufbau nochmals wie folgt eingeblendet wird:<\/li>\n<li>Der Au\u00dfenfolienschlauch (Merkmal 1.2) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 wird gebildet durch die miteinander verbundenen Bestandteile \u201eArmierte Folienbahn als Teil der Au\u00dfenfolie\u201c, \u201eArmiertes Folienst\u00fcck als lose Zwischenlage\u201c und \u201eNichtarmierte Folienbahn als Teil der Au\u00dfenfolie\u201c.<\/li>\n<li>In dem Bereich, in dem die \u201eNichtarmierte Folienbahn als Teil der Au\u00dfenfolie\u201c vorhanden ist, bildet diese gemeinsam mit dem \u201eArmierten Folienst\u00fcck als lose Zwischenlage\u201c und im \u00dcberlappungsbereich zudem mit der \u201eArmierten Folienbahn als Teil der Au\u00dfenfolie\u201c einen Folienverbund. Nach obiger Auslegung ist das Vorhandensein weiterer Folien nicht ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Der so gebildete Au\u00dfenfolienschlauch weist auf der den harzgetr\u00e4nkten Faserb\u00e4ndern (\u201eZwei Lagen Glasfasergelege\u201c) zugewandten Seite eine Armierung in Form einer aufkaschierten Vliesschicht auf (Merkmal 1.4). Diese Armierung wird gebildet durch die Armierungen der Elemente \u201eArmierte Folienbahn als Teil der Au\u00dfenfolie\u201c und \u201eArmiertes Folienst\u00fcck als lose Zwischenlage\u201c. Dass die Armierung im \u00dcberlappungsbereich beider Folienelemente eine Unterbrechung aufweist, f\u00fchrt nicht aus der Verletzung heraus. Nach obiger Auslegung muss die Armierung nicht vollfl\u00e4chig sein und darf derartige Aussparungen aufweisen. Weil weitere Folien die Anforderungen der Merkmale 1.2 bis 1.4 nicht erf\u00fcllen m\u00fcssen, ist es ferner unerheblich, dass in dem Bereich des Folienverbundes nur die innere Folie eine Armierung aufweist.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen weiteren Au\u00dfenfolienschlauch aus mindestens einer Kunststofffolie (Merkmal 3) auf. Der weitere Au\u00dfenfolienschlauch ist zwar in der obigen Abbildung nicht dargestellt. Dass ein solcher bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden ist, ist jedoch von der Beklagten nicht bestritten worden. Die Beklagte hat sich mit dem Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 in der Klageerwiderung auseinandergesetzt. So hat sie auf Seite 24 der Klageerwiderung (Bl. 62 GA) erstmals den auch oben eingeblendeten Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 dargestellt und auf diesen auch bei ihren folgenden Ausf\u00fchrungen Bezug genommen. Auf Seite 29 der Klageerwiderung (Bl. 67 GA) hat sie sodann ausgef\u00fchrt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 \u00fcber eine weitere Au\u00dfenfolie verf\u00fcge, die gr\u00e4ulich und aus Kunststoff sei. Die Verwirklichung von Merkmal 3 hat sie lediglich mit dem, nach obigen Ausf\u00fchrungen jedoch unbeachtlichen, rechtlichen Argument in Frage gestellt, die weitere Au\u00dfenfolie weise keine Armierung auf.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verwirklicht die Merkmale 1.2 bis 1.4 und 3. Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 wird nochmals wie folgt eingeblendet:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 weist mit dem Element \u201eArmierte Folienbahn\u201c einen Au\u00dfenfolienschlauch mit einer Armierung in Form einer aufkaschierten Vliesschicht auf. Die Armierung befindet sich auf der den harzgetr\u00e4nkten Faserb\u00e4nden (\u201eZwei Lagen Glasfasergelege\u201c) zugewandten Seite (Merkmal 1.4).<\/li>\n<li>Der Au\u00dfenfolienschlauch ist auch auf dem mindestens einen Faserband angeordnet (Merkmal 1.2). Dass sich auf einem Teil des Schlauchumfangs zwischen dem Faserband und dem Au\u00dfenfolienschlauch das weitere Element \u201eArmierte Folienbahn\u201c befindet und daher in diesem Bereich kein unmittelbarer Kontakt zwischen Faserband und Au\u00dfenfolienschlauch besteht, ist nach obiger Auslegung unerheblich.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist der armierte Au\u00dfenfolienschlauch von einem weiteren Au\u00dfenfolienschlauch aus mindestens einer Kunststofffolie umgeben (Merkmal 3). Auch im Fall der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 ist der weitere Au\u00dfenfolienschlauch zwar aus der Abbildung nicht ersichtlich, sein Vorhandensein aber unstreitig. So f\u00fchrt die Beklagte auf Seite 21 der Duplik (Bl. 141 GA) in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 aus, dass deren nicht abgebildeter weiterer Au\u00dfenfolienschlauch keine aufkaschierte Vliesschicht aufweise. Letzteres ist jedoch, wie bereits zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 festgestellt, nach obiger Auslegung unbeachtlich.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Beklagte verletzt durch das Herstellen, das Anbieten und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland das Klagepatent, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/li>\n<li>Aufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die nachfolgenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG ist die Beklagte der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach (Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG).<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nFerner steht der Kl\u00e4gerin ab Ver\u00f6ffentlichung der internationalen Anmeldung zuz\u00fcglich einem Monat, somit seit dem 07.01.2001, ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus Art. II \u00a7 1 Abs. 1, Abs. 3 IntPat\u00dcG zu. Die Einreichung einer deutschen \u00dcbersetzung war f\u00fcr den Beginn des Entsch\u00e4digungsanspruchs nicht erforderlich, weil die internationale Anmeldung (vorgelegt als Anlage KAP14) in deutscher Sprache ver\u00f6ffentlicht worden ist, Art. II \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren festgestellten Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im begehrten Umfang aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Zeit ab Umsetzung der Enforcement-Richtlinie ergibt sich dieser Anspruch unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus steht der Kl\u00e4gerin ein entsprechender Anspruch f\u00fcr vor diesem Zeitraum liegende, ab dem 30.04.2006 begangene Handlungen aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 823, 1004 Abs. 1 S .1 BGB analog i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Enforcement-Richtlinie zu (vgl. zu der Rechtsgrundlage im Einzelnen OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.01.2011 \u2013 I-2 U 18\/19 \u2013 Faktor VIII-Konzentrat, Rn. 181 bei juris).<\/li>\n<li>Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Anspruchs nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG hat die Beklagte nicht dargetan.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Vernichtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erzeugnisse aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. F\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit bestehen keine Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nEine Aussetzung bis zu einer Entscheidung \u00fcber die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO ist nicht veranlasst.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt allerdings ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelungen, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangen und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellen, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nGemessen an dem danach anzuwendenden Ma\u00dfstab ist eine Aussetzung nicht veranlasst.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine Aussetzung ist nicht im Hinblick auf eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme durch die EP 0 701 XXX A1 (Anlage KAP7; nachfolgend: D11) oder eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit ausgehend von der D11 veranlasst.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie D11 offenbart einen aush\u00e4rtbaren Schlauch zum Auskleiden und Herstellen von Rohrleitungen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung werden Fig. 1 und 2 der D11 eingeblendet.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEs fehlt an der Offenbarung einer \u201eVliesschicht\u201c im Sinne des Merkmals 1.4.<\/li>\n<li>Dass es sich bei den als Armierung im Sinne von Merkmal 1.4 allein in Betracht kommenden Anti-Rutschbahnen 8.1 und 8.2 der Fig. 2 um eine Vliesschicht handelt, ist jedenfalls nicht eindeutig und unmittelbar offenbart.<\/li>\n<li>Die D11 beschreibt diese auf Seite 3, Spalte 37 wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eSicherungsbahn 8: Bahn aus organischen Wirrfasern, wie Zellstoff, Papierarten.\u201c<\/li>\n<li>Dieser Offenbarungsstelle entnimmt der Fachmann nicht hinreichend, dass es sich um ein Vlies, ein irgendwie miteinander verbundenes, jedoch nicht gewebtes (nonwoven) Gebilde aus Fasern handeln soll und insbesondere nicht um eine Anordnung von nicht miteinander verbundenen Fasern. Dies gilt erst recht deshalb, weil die D11 den Begriff der \u201eVliesstoffbahn\u201c in Fig. 2 selbst verwendet, jedoch in Bezug auf eine andere Schicht, die Vliesstoffbahn 6.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSoweit sich die Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.02.2020 auf eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit ausgehend von der D11 in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen berufen haben, ist eine Aussetzung ebenfalls nicht veranlasst. Es ist bereits kein Anlass f\u00fcr den Fachmann erkennbar, das in Bezug auf die Schicht 6 offenbarte oder dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens bekannte Vliesmaterial auch f\u00fcr die Anti-Rutschbahnen 8.1 und 8.2 zu verwenden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine Aussetzung im Hinblick auf eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents durch die BE 1 008 XXX A7 (in franz\u00f6sischer Sprache als Anlage KAP 8, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage KAP8a; nachfolgend: D12), ist ebenfalls nicht veranlasst.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie D12 betrifft ein Verfahren zum Fixieren von Glasfasern auf einer Filzfolie, die in einen rohrf\u00f6rmigen Liner umgewandelt werden soll.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung wird Fig. 8 der D12 in einer von der Beklagten mit Anmerkung versehenen Fassung (gesondert vorgelegt als Anlage KAP12) eingeblendet:<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nJedenfalls Merkmal 1.4 ist in der D12 nicht offenbart. Es ist nicht feststellbar, dass die Abdichtungsschicht 1 der D12, eine m\u00f6gliche Kunststofffolie, eine Armierung in Form einer \u201eaufkaschierten Vliesschicht\u201c aufweist.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDass das \u201eXXX\u201c auch ein Vlies sein kann \u2013 also gerade kein Gewebe \u2013 kann die Kammer nicht hinreichend feststellen.<\/li>\n<li>So ist nicht erkennbar, dass sich der Passus auf Seite 3 oben der deutschen \u00dcbersetzung, wo es hei\u00dft, die Erfindung beziehe sich \u201eauf Gewebe und Vliesstoffe aus synthetischen Textilgarnen\u201c, auf das synthetische Gewebe 2 bezieht, ist nicht erkennbar. Soweit die Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.02.2020 argumentiert haben, der Begriff \u201etextiles synth\u00e9tiques\u201c, der im franz\u00f6sischen Wortlaut der D12 an dieser Stelle verwendet wird, beziehe sich in der D12 durchgehend auf das synthetische Gewebe 2, kann die Kammer dies nicht hinreichend feststellen. Jedenfalls bei der Beschreibung der Fig. 8 auf Seite 8 der D12 bzw. Seite 5 der deutschen \u00dcbersetzung wird der Begriff \u201etissu 2\u201c (Gewebe) verwendet.<\/li>\n<li>Auch aus der Stelle auf Seite 3 mittig der deutschen \u00dcbersetzung, auf die sich die Beklagte schrifts\u00e4tzlich bezogen hat, wonach ein Textiltr\u00e4ger aus einer Falte aus synthetischem Gewebe besteht, die auf einer Filzschicht vernadelt ist, ist nicht zu entnehmen, dass das \u201esynthetische Gewebe 2\u201c auch kein Gewebe, sondern ein Vlies sein kann.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDass die Schicht \u201eaufkaschiert\u201c ist, ist ebenfalls nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Hierf\u00fcr ist insbesondere der Hinweis auf eine \u201ewasserdichte Beschichtung\u201c (Seite 2 oben der D12a) nicht ausreichend. Dass die Schicht 2 auf die Beschichtung aufkaschiert, die Schichten also insbesondere unter Verwendung von Kaschiermitteln miteinander verbunden werden, l\u00e4sst sich dem nicht hinreichend entnehmen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEine Aussetzung ist auch nicht im Hinblick auf eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents durch das Produkt \u201eT\u201c, welches nach dem Vortrag der Beklagten durch offenkundige Vorbenutzung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich geworden ist oder durch das entsprechende Verfahrenshandbuch (Anlage KAP9) veranlasst.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit vor dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagepatents (27.05.1999) l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nWird der Aussetzungsantrag auf eine offenkundige Vorbenutzung gest\u00fctzt, kann von einer hinreichenden Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsbestandsangriffs nur dann ausgegangen werden, wenn der Vorbenutzungstatbestand l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel belegt ist. Da eine Vernehmung etwaiger angebotener Zeugen nur im Rechtsbestandsverfahren und nicht auch im Verletzungsverfahren erfolgt, ist nicht vorhersehbar, in welcher Weise die Zeugen aussagen werden und ob ihre Aussagen f\u00fcr glaubhaft gehalten werden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 636, 637 \u2013 Ventilanbohrvorrichtung; Urteil vom 10.03.2016 \u2013 I-2 U 41\/15, Rn. 123 bei juris; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt E Rn. 789; Vo\u00df, in: BeckOK Patentrecht, 15. Edition Stand: 15.01.2020, Vor \u00a7\u00a7 139\u2013142b Rn. 185).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDaran gemessen ist eine offenkundige Vorbenutzung nicht hinreichend dargetan.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte darauf st\u00fctzt, dass die S (nachfolgend: S) mit dem T im Januar 1999 in U ein Rohr sanierte, ist dies nicht durch liquide Beweismittel belegt. Aus den Anlagen 15, 18, 19, 25, 26, 33 und 35 des Anlagenkonvolut KAP9a l\u00e4sst sich allenfalls entnehmen, dass ein T verbaut worden ist. Welchen Aufbau der verbaute T aufwies, l\u00e4sst sich daraus nicht entnehmen. Es kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass es sich dabei um einen Aufbau wie auf Seite 6 des Verfahrenshandbuchs handelte, zumal dieses erst auf den 15.02.1999 datiert. Es ist ferner nicht feststellbar, dass bei Einbau des Schlauchliners die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme durch einen nicht begrenzten Personenkreis bestand.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr den Vortrag der Beklagten, ein unabh\u00e4ngiger Sachverst\u00e4ndiger habe ausweislich des Berichts vom 25.02.1998 (Anlage KAP 9b) am selben Tag den T begutachtet und dies mit Unterschrift und Stempel best\u00e4tigt. Der Aufbau des untersuchten Produkts ist aus dem Sachverst\u00e4ndigenbericht nicht zu entnehmen. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass dieser demjenigen Aufbau entspricht, der in dem erst rund ein Jahr erschienenen Verfahrenshandbuch dargestellt ist.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist nicht feststellbar, dass das Verfahrenshandbuch zum T (Anlage KAP9), welches das Datum 15.02.1999 ausweist, vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht wurde.<\/li>\n<li>Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die S das Verfahrenshandbuch vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents bei der V e. V. hinterlegt hat, um das entsprechende G\u00fctezeichen zu erhalten. Entsprechendes ergibt sich nicht aus der Anlage 40 im Anlagenkonvolut KAP9a. Diese datiert vom X.X.1992, kann also \u00fcber die \u00dcbergabe des Verfahrenshandbuchs an die G\u00fctegemeinschaft im Jahr 1999 keine Aussage treffen.<\/li>\n<li>Daran \u00e4ndert es nichts, dass nach dem Vortrag der Beklagten das G\u00fctezeichen nur erh\u00e4lt, wer jederzeit ein in seiner aktuellen Fassung befindliches Verfahrenshandbuch beim G\u00fcteschutz hinterlegt. Auch wenn eine solche Verpflichtung nach den Bedingungen des G\u00fctezeichens bestanden haben mag, folgt daraus nicht, dass die Hinterlegung vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents tats\u00e4chlich geschehen ist.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist der weitere Vortrag der Beklagten, die S habe das Verfahrenshandbuch \u201ean das ausf\u00fchrende Personal auf der Baustelle weitergegeben\u201c, nicht ausreichend, um eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents festzustellen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEs fehlt zudem an einer eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung des Merkmals 1.4 durch den T, wie er auf Seite 6 des Verfahrenshandbuchs (Anlage KAP9) dargestellt ist.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDer T weist ausweislich Seite 6 des Verfahrenshandbuchs (Anlage KAP9) den nachfolgenden Aufbau auf:<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAls \u201eVliesschicht\u201c kommt nur eine Lage des gelb dargestellten Hauptschlauchs mit Harz, der nach Seite 6 der KAP9 mehrlagig sein kann, in Betracht. Dieser besteht jedoch ausweislich der KAP9 aus Filz.<\/li>\n<li>Dass der Fachmann Filz zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents als Vlies angesehen h\u00e4tte, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der DIN XXX aus dem Jahr 19X2 mit der \u00dcberschrift \u201eVliese, verfestigte Vliese (Filze, Vliesstoffe, Watten) und Vliesverbundstoffe auf Basis textiler Fasern; Technologische Einteilung\u201c, die vielmehr eine Abgrenzung nahelegt. Jedenfalls f\u00fcr eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer Vliesschicht reicht die Darstellung einer Filzschicht nicht aus.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nZudem ist eine Armierung der Kunststofffolie durch die aufkaschierte Vliesschlicht nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.<\/li>\n<li>Zwar steht es der Offenbarung einer auf den Au\u00dfenfolienschlauch aufkaschierten Vliesschicht nicht von vornherein entgegen, dass nach der KAP9 nicht der Hauptschlauch auf die Folie, sondern die Folie auf den Hauptschlauch kaschiert ist. In Verbindung mit dem Umstand, dass eine mehrlagige Ausgestaltung des Hauptschlauchs sich nur aus der zus\u00e4tzlichen Beschreibung ergibt und der Fachmann sodann eine der Lagen als Faserband im Sinne von Merkmal 1.2, die andere als auf die Folie aufkaschierte Vliesschicht im Sinne von Merkmal 1.4 ansehen m\u00fcsste, scheidet allerdings eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer Armierung der Folie aus.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Lehre des Anspruchs 3 des Klagepatents wird ferner auch deshalb nicht durch den T vorweggenommen, weil Merkmal 3 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart wird.<\/li>\n<li>Eine weitere Folie ist auf Seite 18, dort unter Ziffer 4 und Seite 29 des Verfahrenshandbuchs nur im Zusammenhang mit dem Transport des Schlauchliners erw\u00e4hnt. Der Fachmann erkennt daraus jedenfalls nicht eindeutig und unmittelbar einen weiteren Au\u00dfenfolienschlauch als Teil des beanspruchten Auskleidungsschlauchs.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nEine Aussetzung ist nicht im Hinblick auf eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit ausgehend von der D11 in Verbindung mit der EP 0 100 XXX A1 (Anlage KAP10; nachfolgend: D17) oder der EP 0 844 XXX A2 (Anlage KAP11; nachfolgend: D18) veranlasst.<\/li>\n<li>Die Beklagte bezieht sich auf diese Entgegenhaltungen jeweils im Zusammenhang mit dem zus\u00e4tzlichen Merkmal des Anspruchs 3. Die D11 offenbart aber, wie gesehen, bereits nicht das Merkmal 1.4.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nEine Aussetzung ist auch nicht im Hinblick auf die erstmals in der Duplik geltend gemachte unzul\u00e4ssige Erweiterung zwischen urspr\u00fcnglicher Anmeldung (Anlage KAP14; nachfolgend: D6) und erteiltem Patent veranlasst.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nGegen eine Aussetzung spricht, dass die Beklagte diesen Einwand erstmals in der Duplik geltend gemacht hat. Ebenso wie eine erst kurzfristig vor dem Termin im Verletzungsprozess erhobene Nichtigkeitsklage gegen eine Aussetzung sprechen kann (vgl. BGH, GRUR, 2012, 93 \u2013 Klimaschrank; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.02.2016 \u2013 I-2 U 19\/15; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 54 \u2013 Sportschuhsohle; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt E Rn. XXX), kann dies auch im Hinblick auf einzelne Entgegenhaltungen gelten. Eine Begr\u00fcndung f\u00fcr die sp\u00e4te Geltendmachung nennt die Beklagte nicht.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAbgesehen davon ist eine unzul\u00e4ssige Erweiterung nicht erkennbar.<\/li>\n<li>Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung liegt vor, wenn infolge einer \u00c4nderung der Gegenstand der Anmeldung oder des Patents \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht, Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc. Gegenstand der Anmeldung ist das, was ein Fachmann dem Gesamtinhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung (Anspr\u00fcchen, Beschreibung und Zeichnungen) unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens am Anmeldetag unmittelbar und eindeutig entnimmt (Moufang, in: Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, 10. Auflage 2017, \u00a7 38 PatG\/Art. 123 EP\u00dc Rn. 18).<\/li>\n<li>Vorliegend fehlt es bereits an einer inhaltlichen \u00c4nderung zwischen urspr\u00fcnglicher Anmeldung und der erteilten Fassung. Eine solche ist mit der Verwendung der Begriffe \u201eAu\u00dfenfolienschlauch\u201c und \u201eweiterer Au\u00dfenfolienschlauch\u201c in den Patentanspr\u00fcchen, w\u00e4hrend in der Anmeldung die Begriffe \u201eFolienschlauch\u201c und \u201eAu\u00dfenfolienschlauch\u201c benutzt werden, nicht verbunden. Auf die Ausf\u00fchrungen unter III. wird Bezug genommen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte zu Anspruch 3 argumentiert, der Begriff \u201eweiterer Au\u00dfenfolienschlauch\u201c habe eine andere Bedeutung als der in der Anmeldung verwendete Begriff \u201ezus\u00e4tzlicher Au\u00dfenfolienschlauch\u201c, kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere setzt der Begriff \u201eweiterer\u201c nach dem Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs gerade keine Identit\u00e4t des Gegenstands voraus. Auch insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen unter III. verwiesen.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nSchlie\u00dflich l\u00e4sst sich im Hinblick auf die unter III. er\u00f6rterte klare Differenzierung zwischen den Begriffen \u201eAu\u00dfenfolienschlauch\u201c und \u201eweiterer Au\u00dfenfolienschlauch\u201c nicht feststellen, dass der Fachmann die Lehre des Klagepatents nicht nacharbeiten k\u00f6nnte. Dieser ebenfalls erst in der Duplik geltend gemachte Einwand veranlasst ebenfalls nicht zu einer Aussetzung.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nDer Beklagten war keine Schriftsatzfrist zu gew\u00e4hren, weil die Voraussetzungen des \u00a7 283 ZPO nicht vorliegen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst im Hinblick auf die von dem Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.02.2020 beantragte Schriftsatzfrist zum Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Aktivlegitimation in dem Schriftsatz vom 03.02.2020.<\/li>\n<li>Voraussetzung des \u00a7 283 ZPO ist, dass das Vorbringen des Gegners einer Partei nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Nicht rechtzeitig vorgebracht ist das Vorbringen grunds\u00e4tzlich dann, wenn der vorbereitende Schriftsatz der Gegenpartei entgegen der Frist des \u00a7 132 ZPO nicht mindestens eine Woche vorher zugestellt werden kann (Pr\u00fctting, in: M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, \u00a7 283 Rn. 10). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Schriftsatz der Kl\u00e4gerin ist innerhalb der Wochenfrist bei Gericht eingegangen und unmittelbar an die Beklagtenvertreter zugestellt worden.<\/li>\n<li>Die Rechtzeitigkeit kann zwar je nach Art und Umfang des versp\u00e4teten Vorbringens unter Ber\u00fccksichtigung der f\u00fcr den Gegner zumutbaren Erwiderungsm\u00f6glichkeit auch eine l\u00e4ngere Frist als eine Woche vor dem Termin erfordern (Greger, in: Z\u00f6ller, ZPO, 33. Auflage 2020, \u00a7 283 Rn. 2b). Hierbei kann als Ma\u00dfstab \u00a7 282 Abs. 2 ZPO, also die allgemeine Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung, heranzuziehen sein (vgl. Greger, in: Z\u00f6ller, ZPO, 33. Auflage 2020, \u00a7 283 Rn. 2b; Pr\u00fctting, in: M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, \u00a7 283 Rn. 10). Wo der erwiderungsberechtigte Gegner f\u00fcr einen ihm eine Woche oder noch fr\u00fcher vor dem Termin mitgeteilten Schriftsatz den Schutz des \u00a7 283 ZPO in Anspruch nimmt, hat er die f\u00fcr diesen Schutz sprechenden Gr\u00fcnde in seinem Antrag darzulegen (Greger, in: Z\u00f6ller, ZPO, 33. Auflage 2020, \u00a7 283 Rn. 2b). Derartige Gr\u00fcnde hat der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.02.2020 indes nicht dargelegt. Es ist auch nicht von einem Versto\u00df der Kl\u00e4gerin gegen die allgemeine Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung aus \u00a7 282 Abs. 2 ZPO auszugehen. Hierbei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Aktivlegitimation im Schriftsatz vom 03.02.2020 eine Substantiierung des Vorbringens war, mit dem sie ihre Anspruchsberechtigung bereits in der Replik vom 11.11.2019 begr\u00fcndet hat. Die Beklagte hatte diese Aspekte in der Duplik vom 17.01.2019 nicht bestritten, sondern hat lediglich aus rechtlichen Gr\u00fcnden die Aktivlegitimation in Frage gestellt. Dass nun erst die Konkretisierung der bereits zuvor aufgeworfenen Fragen eine Erkl\u00e4rung der Beklagten erforderlich machte und sie hierf\u00fcr l\u00e4nger ben\u00f6tigte als den noch zur Verf\u00fcgung stehenden Zeitraum, ist nicht erkennbar.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer Beklagten war ferner auf den weiteren in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.02.2020 gestellten Antrag keine Schriftsatzfrist zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie sie in der Triplik auf Seite 12 dargestellt ist, somit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1, zu gew\u00e4hren.<\/li>\n<li>Die Voraussetzungen des \u00a7 283 ZPO liegen auch insoweit nicht vor. Es fehlt bereits an einem nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilten Vorbringen der Kl\u00e4gerin. Jedenfalls konnte sich die Beklagte auf ein solches Vorbringen aber erkl\u00e4ren oder eine fehlende Erkl\u00e4rungsm\u00f6glichkeit beruhte nicht auf der Versp\u00e4tung des Gegners (vgl. Pr\u00fctting, in: M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, \u00a7 283 Rn. 11). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 handelt es sich um ein Produkt der Beklagten. Sie konnte sich hierzu bereits schrifts\u00e4tzlich erkl\u00e4ren und hat dies auch getan, zumal die Abbildung, die die Kl\u00e4gerin auf Seite X der Triplik eingeblendet hat, von der Beklagten stammt und von dieser auf Seite X der Klageerwiderung (Bl. 62 GA) erstmals eingef\u00fchrt wurde. Selbst wenn sie sich aber nach der Klarstellung der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung, dass auch dieser Aufbau angegriffen werde, hierzu nochmals erkl\u00e4ren wollte, h\u00e4tte dies unmittelbar geschehen k\u00f6nnen. Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dass eine solche Erkl\u00e4rung nicht m\u00f6glich sein sollte, haben die Beklagtenvertreter nicht aufgezeigt.<\/li>\n<li>F.<br \/>\nDie nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 19.02.2020 und der Beklagten vom 21.02.2020 haben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gegeben, \u00a7 156 ZPO.<\/li>\n<li>G.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin sind Teilsicherheiten f\u00fcr die gesonderte vorl\u00e4ufige Vollstreckung festgesetzt worden.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2998 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 03. 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