{"id":8435,"date":"2020-10-19T08:04:09","date_gmt":"2020-10-19T08:04:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8435"},"modified":"2020-10-19T14:42:06","modified_gmt":"2020-10-19T14:42:06","slug":"4a-o-11-16-intrakardiale-pumpvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8435","title":{"rendered":"4a O 11\/16 &#8211; Intrakardiale Pumpvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2997<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 30. Juni 2020, Az. 4a O 98\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>intrakardiale Pumpvorrichtungen zur perkutanen Einf\u00fchrung, mit einer Pumpe, die am proximalen Ende mit einem Katheter und am saugseitigen distalen Ende mit einer Kan\u00fcle verbunden ist, welche entfernt von der Pumpe Einlass\u00f6ffnungen aufweist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Einlass\u00f6ffnungen an einem expandierbaren Ansaugkorb vorgesehen sind, der einen Einlauftrichter enth\u00e4lt und bei denen an der Kan\u00fcle distal von den Einlass\u00f6ffnungen ein flexibler Fortsatz vorgesehen ist;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.08.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.09.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dB Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. nur die Beklagte zu 2): die in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 19.09.2004 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des Klagepatents erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 19.09.2004 durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.000.000,00. Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf (Ziff. I.1., I.4. und I.5. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 750.000,00. Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2. und I.3. des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 100.000,00. Die Kostengrundentscheidung ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter unmittelbarer, wortsinngem\u00e4\u00dfer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse sowie auf Feststellung der Pflicht zum Leisten von Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch. Die Beklagte zu 2) wird von der Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzlich auch auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 103 36 XXX C5 (nachfolgend als Klagepatent bezeichnet). Ein Registerauszug des DPMA wird als Anlage K 42 zur Akte gereicht. Das Klagepatent wurde am 08.03.2003 angemeldet und die Erteilung am 19.08.2004 ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>In einem von der Beklagten zu 2) angestrengten Nichtigkeitsverfahren hielt der Bundesgerichtshof das Klagepatent mit Urteil vom 20.11.2018 (vorgelegt in Anlage K 40; nachfolgend kurz: BGH-Urteil) in beschr\u00e4nkter Fassung aufrecht. Das urspr\u00fcnglich erteilte Klagepatent ist als Anlage K 20 zur Akte gereicht worden, w\u00e4hrend die nach Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens ge\u00e4nderte Patentschrift (DE 103 36 XXX C5) in Anlage K 41 vorliegt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in der beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Fassung in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine interkardiale Pumpvorrichtung.<\/li>\n<li>Anspruch 1 in der nunmehr geltenden Anspruchsfassung lautet:<\/li>\n<li>Intrakardiale Pumpvorrichtung zur perkutanen Einf\u00fchrung, mit einer Pumpe (11), die am proximalen Ende (12) mit einem Katheter (14) und am saugseitigen distalen Ende (13) mit einer Kan\u00fcle (15) verbunden ist, welche entfernt von der Pumpe Einlass\u00f6ffnungen (17) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Einlass\u00f6ffnungen (17) an einem expandierbaren Ansaugkorb (40) vorgesehen sind, der einen Einlauftrichter (41) enth\u00e4lt, und dass an der Kan\u00fcle distal von den Einlass\u00f6ffnungen (17) ein flexibler Fortsatz (20) vorgesehen ist.<\/li>\n<li>Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 des Klagepatents zeigt eine entsprechende Pumpvorrichtung bei der Funktion innerhalb des Herzens.<br \/>\nBei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um einen Anbieter von Technologien zur Behandlung von Herzinsuffizienz.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist im Bereich der Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Medizinprodukten wie Herzunterst\u00fctzungssysteme einschlie\u00dflich intrakardialer Blutpumpen t\u00e4tig. Eines ihrer Produkte ist die Herzpumpe \u201eA\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Der Vertrieb findet etwa \u00fcber die englisch-sprachige Internetseite www.(\u2026).com (vgl. Anlagen K 7\/K 7a; K 8\/K 8a) statt. Hiervon sind auch eine Bedienungsanleitung (Anlage K 10) und eine Gebrauchsanleitung (Anlage K 11) in deutscher Sprache herunterladbar. Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind von den Beklagten in Anlagenkonvolut B 7 vorgelegt worden, aus dem zur Veranschaulichung der Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nachfolgend Abb. 1 und 2 eingeblendet werden:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) ist ein britisches Unternehmen im Konzern der Beklagten und war ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 1) mit einer Zweigniederlassung in B, das auf den Gro\u00dfhandel mit medizinischen Produkten und Herzunterst\u00fctzungssystemen in Deutschland spezialisiert war. Auf den Internetseiten www.(&#8230;).com war die Beklagte zu 2) als Kontakt f\u00fcr den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland angegeben. Sie zeigt sich auch in den vorgelegten Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen (Anlagen K 10 und K 11) jeweils f\u00fcr diese Publikationen verantwortlich.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere sei der Schutzbereich des Klagepatents nicht auf nicht expandierbare, stark miniaturisierte Herzpumpen beschr\u00e4nkt, deren Motorteil ebenfalls in den K\u00f6rper eingef\u00fchrt wird. Eine solche Einschr\u00e4nkung lasse sich zwar dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 2 des Klagepatents entnehmen, der Anspruch sei aber hierauf nicht beschr\u00e4nkt. Es sei unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Verwirklichung, wenn sich das Antriebsteil der Pumpe au\u00dferhalb des K\u00f6rpers befinde. Eine einst\u00fcckige Ausbildung von Pumpe und Kan\u00fcle sei ebenfalls unsch\u00e4dlich. Die L\u00e4nge der Kan\u00fcle werde nicht vorgegeben. Ferner \u00fcberlasse der Klagpatentanspruch die Gr\u00f6\u00dfe der Einlass\u00f6ffnungen an der Kan\u00fcle dem Fachmann. Gleiches gelte f\u00fcr die Dicke der Streben zwischen den Einlass\u00f6ffnungen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst den Unterlassungsantrag im Umfang des erteilten Anspruchs 1 des Klagepatents geltend gemacht. Nachdem das Bundespatentgericht im ersten Nichtigkeitsverfahren den Hinweis nach \u00a7 83 Abs. 1 PatG erlassen hat, ist die Verhandlung von der Kammer auf \u00fcbereinstimmenden Antrag der Parteien mit Beschluss vom 14.12.2016 (Bl. 253 GA) ausgesetzt worden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie sind der Ansicht, das Klagepatent sei in seinem Schutzbereich auf einen ganz bestimmten Pumpentypus (nicht expandierbare, stark miniaturisierte Pumpen) beschr\u00e4nkt, zu dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht z\u00e4hle. Deshalb seien s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 nicht verwirklicht. Insbesondere verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcber eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Pumpe, da sich das Antriebsteil \u2013 insoweit unstreitig &#8211; au\u00dferhalb des Patientenk\u00f6rpers befindet. Das Klagepatent definiere als Pumpe eine Einheit aus Motorteil und Pumpenteil, die unmittelbar ineinander \u00fcbergehe. Der Katheter im Sinne des Klagepatents enthalte die elektrischen Leitungen f\u00fcr den Betrieb und die Steuerung der nicht expandierbaren, miniaturisierten Pumpe. Bei der Kan\u00fcle und der Pumpe handele es sich um zwei unterschiedliche Bauteile, die miteinander verbunden seien. Die Kan\u00fcle sei nach dem Klagepatent ein langgestreckter flexibler Schlauch. S\u00e4mtliche der vorgenannten Bauteile seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht entsprechend der Lehre des Klagepatents ausgestaltet. Schlie\u00dflich fehle es der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einer Mehrzahl von Einlass\u00f6ffnungen an der Kan\u00fcle, die sich entfernt der entsprechenden Pumpe befinden. Durch die von der Kl\u00e4gerin als Einlass\u00f6ffnungen ausgemachten Ausnehmungen zwischen den kronenf\u00f6rmig angeordneten Dr\u00e4hten werde das Str\u00f6mungsverhalten nicht signifikant beeinflusst, so dass es sich insoweit nicht um einen Ansaugkorb mit Einlauftrichter handele. Der flexible Fortsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nicht an der Kan\u00fcle im Sinne des Klagepatents angeordnet.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.05.2020 (Bl. 373 f. GA).<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre des geltend gemachten Patentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df (hierzu unter I.). Aufgrund der patentverletzenden Benutzungshandlungen der Beklagten stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung (nur gegen die Beklagte zu 2)) und R\u00fcckruf patentverletzender Gegenst\u00e4nde sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu (hierzu unter II.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents in seiner nunmehr eingeschr\u00e4nkten Form unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine interkardielle Herzpumpe.<\/li>\n<li>Das Klagepatent geht aus von einer intrakardialen Pumpvorrichtung, die vollst\u00e4ndig in das Herz \u00fcber angrenzende Gef\u00e4\u00dfe eingef\u00fchrt werden kann, um die nat\u00fcrliche Pumpfunktion des Herzens zu unterst\u00fctzen oder durch kontinuierlichen Pumpbetrieb zu ersetzen.<\/li>\n<li>Solche aus dem Stand der Technik bekannten intrakardialen Blutpumpen, die perkutan in den Patientenk\u00f6rper eingef\u00fchrt werden, sind stark miniaturisiert. Sie weisen einen zylindrischen Antriebsteil und einen zylindrischen Pumpenteil auf. Das Ansaugende des Pumpenteils ist mit einer flexiblen Kan\u00fcle versehen, die am distalen Ende einen Saugkopf mit seitlichen Einlass\u00f6ffnungen aufweist. Eine solche Pumpvorrichtung ist in EP 0 916 XXXA1 (&#8230;) beschrieben. Eine andere Pumpvorrichtung, die in distaler Richtung f\u00f6rdert, ist in WO 99\/XXX(&#8230;) beschrieben. Bei dieser Pumpvorrichtung ist der Pumpenteil mit einer flexiblen Kan\u00fcle verl\u00e4ngert, die durch eine Herzklappe hindurchgef\u00fchrt werden kann. Aus dem distalen Ende der Kan\u00fcle ragt ein Katheter heraus, an dem sich ein Ballon befindet, welcher beim Einf\u00fchren der Pumpvorrichtung in den K\u00f6rper vom Blutstrom mitgenommen werden soll.<\/li>\n<li>Eine Pumpvorrichtung, die das Blut durch eine Kan\u00fcle hindurch ansaugt und dann in proximaler Richtung f\u00f6rdert, kann so verlegt werden, dass sie durch die Aortenklappe hindurchf\u00fchrt, wobei der Saugkopf am Ende der Kan\u00fcle sich in der linken Herzkammer befindet, w\u00e4hrend der Pumpenauslass in der Aorta liegt. Die T\u00e4tigkeit der kontinuierlich f\u00f6rdernden Pumpe ist der pulsierenden T\u00e4tigkeit des Herzens \u00fcberlagert, so dass die Pumpe starken pulsierenden Druckschwankungen ausgesetzt ist. Dabei kommt es vor, dass die Pumpe zusammen mit dem zugeh\u00f6rigen proximalen Katheter erheblichen Positions\u00e4nderungen ausgesetzt ist. W\u00e4hrend einer Systole wird der Katheter gegen die Au\u00dfenseite des Aortenbogens gedr\u00fcckt und w\u00e4hrend einer Diastole gegen die Innenseite. Au\u00dferdem \u00e4ndert sich die Lage der Pumpe st\u00e4ndig, wobei es zu Verschiebungen der durch die Aortenklappe hindurchgehenden Kan\u00fcle kommen kann, bis hin zu einem Auswurf der Kan\u00fcle, die dann aus der Herzklappe in die Aorta entgleitet.<\/li>\n<li>Ein weiterer Nachteil bei den bekannten Blutpumpen besteht darin, dass der Saugkopf der Kan\u00fcle sich an Gewebeteilen im Innern des Herzens festsaugen kann. Dadurch besteht die Gefahr von Irritationen des Herzens und ferner wird die Pumpenleistung durch Verstopfung von Einlass\u00f6ffnungen verringert. Schlie\u00dflich kann es vorkommen, dass die Kan\u00fcle sich an der Mitralklappe festsaugt und durch Ansaugen eine zus\u00e4tzliche Blutsch\u00e4digung induziert wird.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung die technische Aufgabe zu Grunde, eine intrakardiale Pumpvorrichtung zur perkutanen Einf\u00fchrung zu schaffen, bei der die Gefahr des Festsaugens weitgehend vermieden wird.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent eine Blutpumpe nach Anspruch 1 vor, der sich in folgende Merkmale gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1. Intrakardiale Pumpvorrichtung zur perkutanen Einf\u00fchrung,<br \/>\n2. mit einer Pumpe (11),<br \/>\na) die am proximalen Ende (12) mit einem Katheter (14) und<br \/>\nb) am saugseitigen distalen Ende (13) mit einer Kan\u00fcle (15) verbunden ist;<br \/>\n3. die Kan\u00fcle weist entfernt von der Pumpe Einlass\u00f6ffnungen (17) auf, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n4. die Einlass\u00f6ffnungen (17) an einem expandierbaren Ansaugkorb (40) vorgesehen sind, der einen Einlauftrichter (41) enth\u00e4lt, und<br \/>\n5. dass an der Kan\u00fcle distal von den Einlass\u00f6ffnungen (17) ein flexibler Fortsatz (20) vorgesehen ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEs handelt sich bei ihr um eine intrakardiale Pumpvorrichtung zur perkutanen Einf\u00fchrung im Sinne von Merkmal 1.<\/li>\n<li>Eine interkardiale Pumpvorrichtung zur perkutanen Einf\u00fchrung liegt unter Ber\u00fccksichtigung der allgemeinen Auslegungsgrunds\u00e4tze bereits dann vor, wenn die Pumpvorrichtung dazu geeignet ist, zumindest teilweise durch die Haut in den menschlichen K\u00f6rper (perkutan) und in den Herzmuskel selbst (interkardial) eingef\u00fchrt zu werden. Eine vollst\u00e4ndige Einf\u00fchrung s\u00e4mtlicher Elemente der Pumpvorrichtung in den K\u00f6rper des Patienten, insbesondere des Antriebsteils der Pumpe, ist hingegen nicht notwendig.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nF\u00fcr die Interkardialit\u00e4t folgt dies bereits aus der Funktion der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Pumpvorrichtung, die Blut aus der linken Herzkammer in die Aorta pumpen soll. Hierzu ist es notwendig, dass jedenfalls der Teil der Pumpvorrichtung, welcher die Auslass\u00f6ffnungen aufweist, in der Aorta verbleibt, damit das Blut dorthin abgegeben werden kann. Entsprechendes l\u00e4sst sich der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figur 1 des Klagepatents entnehmen. In dem dort dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel befinden sich das Motorteil und ein Teil des Pumpenteils innerhalb der Aorta und gerade nicht innerhalb des Herzmuskels selbst.<br \/>\nbb)<br \/>\nBei der Formulierung \u201ezur perkutanen Einf\u00fchrung\u201c handelt es sich um eine Zweckangebe. Bei einer solchen ist regelm\u00e4\u00dfig anzunehmen, dass durch sie zum Ausdruck gebracht wird, dass \u2013 ggfls. erst durch eine zu den k\u00f6rperlichen Festlegungen im Patentanspruch hinzutretende Gestaltung \u2013 daf\u00fcr gesorgt sein muss, dass das Erzeugnis oder das betreffende Merkmal sich zu dem\/r benannten Zweck oder Funktion eignet oder die angegebene Wirkung erreichen kann (BGH, GRUR 2012, 475 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem).<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung der allgemeinen Auslegungsgrunds\u00e4tze l\u00e4sst sich der betreffenden Zweckangabe nicht entnehmen, dass eine vollst\u00e4ndige perkutane Einf\u00fchrung s\u00e4mtlicher Bestandteile der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Pumpvorrichtung eine Voraussetzung f\u00fcr die Anspruchsverwirklichung ist.<\/li>\n<li>Bei den Ausf\u00fchrungen in Abschnitt [0003] des Klagepatents handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um eine Legaldefinition von Blutpumpen zur perkutanen Einf\u00fchrung. Zun\u00e4chst wird hier zwar ausgef\u00fchrt, dass derartige Pumpvorrichtungen stark miniaturisiert seien und einen zylindrischen Antriebsteil und einen zylindrischen Pumpenteil aufweisen. Eine unmittelbare Verbindung dieser beiden Teile und die Verortung \u2013 innerhalb oder au\u00dferhalb des Patientenk\u00f6rpers \u2013 werden aber nicht unmittelbar offenbart.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus wird hier lediglich ein Ausschnitt des bereits vorbekannten Stands der Technik im Bereich der Blutpumpen beschrieben. Denn auch Blutpumpen zur perkutanen Einf\u00fchrung mit einem externen Antriebsteil waren, was zwischen den Parteien unstreitig ist, bereits vorbekannt. Dass sich die Lehre des Klagepatents auf diese speziellen, miniaturisierten Blutpumpen beschr\u00e4nken m\u00f6chte, l\u00e4sst sich der entsprechenden Beschreibungsstelle nicht entnehmen. Es bleibt dem Fachmann \u00fcberlassen, in welcher Art und Weise der Antrieb der Pumpe innerhalb der Gesamtvorrichtung auszugestalten ist.<\/li>\n<li>Die von den Beklagten zur einschr\u00e4nkenden Auslegung herangezogene Beschreibungsstellen in den Abschnitten [0017] und [0019] sowie die Figur 2 beschreiben lediglich ein Ausf\u00fchrungsbeispiel. Dieses kann, ohne weitere Hinweise im Anspruchswortlaut oder der allgemeinen Beschreibung, regelm\u00e4\u00dfig nicht den Schutzumfang beschr\u00e4nken (vgl. BGH, GRUR 2007, 309 \u2013 Schussf\u00e4dentransport).<\/li>\n<li>Die Anspruchssystematik spricht ebenfalls gegen den Zwang zu einer Verortung des Antriebsteils im menschlichen K\u00f6rper. Im Klagepatentanspruch 1 werden einige erfindungswesentliche Elemente in ihrer Gestaltung und in ihrem Aufbau zueinander beschrieben. Das Antriebsteil ist nicht explizit erw\u00e4hnt. Die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung sowie die Verortung des Antriebsteils werden mithin dem Fachmann \u00fcberlassen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich spielt die Verortung des Antriebsteils unter funktionaler Betrachtung keine Rolle. Zur Erreichung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zwecks \u2013 Konstruktion einer Pumpvorrichtung, die zuverl\u00e4ssig Blut aus der linken Herzkammer in die Aorta pumpt und sich dabei m\u00f6glichst nicht festsaugt \u2013 ist es unerheblich, ob das Antriebsteil in unmittelbarer Verbindung mit dem Pumpenteil steht oder ob sich dieses au\u00dferhalb des Patientenk\u00f6rpers befindet.<\/li>\n<li>Dieses Ergebnis deckt sich mit den Ausf\u00fchrungen des BGH in seiner Nichtigkeitsentscheidung. In Bezug auf die Entgegenhaltung HL 12 f\u00fchrt der Bundesgerichtshof dort aus, dass die Pumpe bei der HL 12 von au\u00dfen \u00fcber eine Antriebswelle betrieben wird (Rz. 42 des BGH-Urteils). Der Bundesgerichtshof sieht damit eine Pumpvorrichtung offenbart, die entsprechend der Merkmalsgruppe 1 aufgebaut ist (Rz. 46 des BGH-Urteils). Hierin liegt zwar lediglich eine Bewertung des Offenbarungsgehalts der HL 12 und keine Beurteilung des Schutzumfangs es Klagepatents. Nichtsdestotrotz ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs als fachm\u00e4nnische \u00c4u\u00dferung zu ber\u00fccksichtigen (BGH, GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um eine interkardiale Pumpvorrichtung zur perkutanen Einf\u00fchrung im Sinne des Merkmals 1 des Klagepatents.<\/li>\n<li>Aus den unten eingeblendeten Abbildungen, die aus der Gebrauchsanleitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 32) stammen, ist ersichtlich, dass es sich bei ihr um eine interkardiale Pumpvorrichtung handelt. Diese wird mittels eines Katheters im Herzen platziert. Unter Beachtung der vorgenannten Auslegung ist es unerheblich, dass lediglich die rot eingef\u00e4rbten Elemente (siehe zweite Abbildung) in den K\u00f6rper eingef\u00fchrt werden und insbesondere das Motorteil au\u00dferhalb des K\u00f6rpers verbleibt.<br \/>\nb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine Pumpe im Sinne der Merkmalsgruppe 2 auf, die am proximalen Ende mit einem Katheter und am saugseitigen distalen Ende mit einer Kan\u00fcle verbunden ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der Auslegung des Merkmals 1, wonach sich das Antriebsteil der Pumpvorrichtung au\u00dferhalb des menschlichen K\u00f6rpers befinden darf, ist der Begriff der Pumpe in der betreffenden Merkmalsgruppe dahingehend zu verstehen, dass es sich um den Teil der Pumpe handelt, der letztendlich das Blut bef\u00f6rdert.<\/li>\n<li>Dies folgt bereits aus der Anspruchssystematik. Im Klagepatentanspruch werden diejenigen Teile der Pumpvorrichtung in ihrer Ausgestaltung und Anordnung zueinander beschrieben, die eine Aufgabe im Herzmuskel des Patienten \u00fcbernehmen, n\u00e4mlich Katheter, Kan\u00fcle und Pumpe. Das Antriebsteil z\u00e4hlt nicht hierzu.<\/li>\n<li>Dies entspricht dem Ergebnis einer funktionalen Betrachtungsweise. Zur Erzielung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zwecks \u2013 Pumpen des Bluts von der linken Herzkammer in die Aorta ohne Festsaugen \u2013 ist es notwendig, die Pumpe, den Katheter und die Kan\u00fcle in einer bestimmten Reihenfolge anzuordnen, da sonst z.B. das Blut in die falsche Richtung gepumpt werden w\u00fcrde. Wo sich das Antriebsteil befindet, ist hierf\u00fcr unerheblich, so lange es in der Lage ist, die eigentliche Pumpe anzutreiben.<\/li>\n<li>Die einschr\u00e4nkende Auslegung der Beklagten beruht auf dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 2 des Klagepatents. Dieses ist nicht geeignet, den Schutzbereich entsprechend einzuschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nZur Merkmalsverwirklichung ist es nicht notwendig, dass es sich bei der Pumpe und der Kan\u00fcle um zwei voneinander unabh\u00e4ngige bauliche Elemente handelt.<\/li>\n<li>Bereits nach dem Anspruchswortlaut sind Pumpe und Kan\u00fcle \u201emiteinander verbunden\u201c und damit eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Einheit. Ob diese Einheit durch eine nachtr\u00e4gliche Verbindung entsteht oder durch eine einst\u00fcckige Ausbildung, ist aus funktionaler Sicht unerheblich. Die einst\u00fcckige Ausbildung der Elemente stellt gleichsam die st\u00e4rkste anzunehmende Verbindung dar.<\/li>\n<li>Eine hinreichende Abgrenzbarkeit liegt vor, wenn sich die Elemente weiterhin in Funktionseinheiten einteilen lasen. F\u00fcr die einschr\u00e4nkende Auslegung der Beklagten lassen sich keine Anhaltspunkte im Wortlaut des Anspruchs bzw. in der allgemeinen Beschreibung finden.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDer Begriff des Katheters ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf solche Katheter begrenzt, die elektrische Leitungen f\u00fcr den Betrieb und die Steuerung der Pumpe f\u00fchren. Diese einschr\u00e4nkende Auslegung fu\u00dft wiederum lediglich auf den Ausf\u00fchrungsbeispielen der Klagepatentschrift.<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut gibt in Bezug auf den Katheter lediglich die Verbindung mit der Pumpe vor. In der allgemeinen Beschreibung der Klagepatentschrift findet sich keine weitere Konkretisierung hinsichtlich des Katheters. Damit bleibt es dem Fachmann \u00fcberlassen, den Katheter r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich derart auszugestalten, dass dieser eine hinreichende Verbindung zwischen der Pumpvorrichtung im Herzmuskel und den extrakorporalen Bauteilen der Pumpvorrichtung bildet. Soweit der Fachmann die Pumpvorrichtung derart ausgestaltet, dass das Antriebsteil au\u00dferhalb des K\u00f6rpers verbleibt, erkennt dieser, dass der Katheter keine elektrischen Leitungen enthalten muss, sondern andere Funktionen \u00fcbernehmen kann.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 2 ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>Der unten eingeblendeten Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus der als Anlage K 32 vorgelegten Gebrauchsanleitung ist zu entnehmen, dass ein Katheter, in welchem sich eine Antriebswelle und Fl\u00fcssigkeiten zu deren Sp\u00fclung befinden, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgesehen ist. Dieser Katheter ist mit einem baulichen Element verbunden, welches aus einem rohrf\u00f6rmigen, beschichteten Drahtgeflecht besteht und am katheterseitigen Ende einen Rotor (Impeller) enth\u00e4lt, der von der Antriebswelle angetriebenen wird. Der Rotor (Impeller) erstreckt sich \u2013 in L\u00e4ngsrichtung betrachtet &#8211; \u00fcber etwa die H\u00e4lfte des rohrf\u00f6rmigen Drahtgeflechts.<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung der vorgenannten Auslegung handelt es sich bei dem Bereich des beschichteten Drahtgeflechtrohres, in welchem sich der Rotor befindet, um die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Pumpe, da in diesem Bereich das Blut durch die Bewegung des Rotors weiterbef\u00f6rdert wird. Dieser Bereich ist an seinem proximalen Ende mit einem Katheter verbunden. An seinem distalen Ende geht der Pumpenbereich in den Kan\u00fclenbereich \u00fcber. Die einst\u00fcckige Ausbildung von Pumpe und Kan\u00fcle stellt eine Verbindung im Sinne des Klagepatentanspruchs dar. Dadurch, dass der Rotor sich lediglich in einem Teilbereich des Drahtrohres befindet, lassen sich die Pumpe und die Kan\u00fcle r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich voneinander abgrenzen. Mithin sind s\u00e4mtliche baulichen Elemente der Merkmalsgruppe 2 in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Weise angeordnet und ausgestaltet.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Kan\u00fcle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist entfernt von der Pumpe Einlass\u00f6ffnungen auf im Sine des Merkmals 3.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Fachmann schlie\u00dft aus dem Anspruchswortlaut, wonach die Pumpe an ihrem distalen Ende mit einer Kan\u00fcle verbunden ist und sich die Einlass\u00f6ffnungen der Kan\u00fcle entfernt von der Pumpe befinden, dass sich die Einlass\u00f6ffnungen nicht in dem Bereich befinden sollen, in welchem die Kan\u00fcle mit der Pumpe verbunden ist. Vielmehr soll eine gewisse Entfernung zwischen Einlass\u00f6ffnungen und Pumpe geschaffen werden, die in ihrer Weite aber weder im Anspruchswortlaut noch in der allgemeinen Beschreibung n\u00e4her konkretisiert wird. Als weitestm\u00f6gliche Entfernung kommt hier das distale Ende der Kan\u00fcle in Betracht. Dies entspricht den in der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispielen, bei welchen sich die Einlass\u00f6ffnungen ebenfalls am distalen Ende der Kan\u00fcle befinden.<\/li>\n<li>Funktional betrachtet handelt es sich bei den Einlass\u00f6ffnungen um Ausnehmungen in der Kan\u00fcle, durch die das Blut in die Kan\u00fcle eingesaugt wird. Dies folgt aus Abschnitt [0017] der Klagepatentschrift.<\/li>\n<li>Durch die Verwendung des Plurals in Bezug auf die Einlass\u00f6ffnungen verdeutlicht das Klagepatent dem Fachmann, dass eine Konstruktion, bei welchem die Kan\u00fcle \u2013 ein schlauchartiger K\u00f6rper \u2013 an einem Ende offen ist, nicht dem Schutzbereich unterf\u00e4llt. Denn in diesem Fall wiese die Kan\u00fcle lediglich eine einzige \u00d6ffnung auf.<\/li>\n<li>Eine weitere Einschr\u00e4nkung dahingehend, dass sich die Einlass\u00f6ffnungen lediglich radial, also seitlich an der Kan\u00fcle befinden d\u00fcrfen, l\u00e4sst sich weder dem Anspruchswortlaut noch der Beschreibung des Klagepatents entnehmen. Im Gegenteil: Das Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 4 des Klagepatents (nachfolgend verkleinert eingeblendet) zeigt ein kronenf\u00f6rmiges Ende einer Kan\u00fcle mit Einlass\u00f6ffnungen, die jedenfalls teilweise stirnseitige Ausnehmungen aufspannen.<\/li>\n<li>Der Verweis auf die BGH-Nichtigkeitsentscheidung und die dortige Auseinandersetzung mit der HL 48 (Rz. 53 ff.) vermag den Schutzbereich ebenfalls nicht einzuschr\u00e4nken. Der BGH f\u00fchrt dort zwar aus, dass aus der vorgelegten Abbildung der HL 48 nicht offenbart sei, dass sich die Einlass\u00f6ffnungen entfernt von der Pumpe befinden. Allerdings f\u00fchrt er schon in Rz. 53 aus, dass in der Abbildung die Lage der einzelnen Bestandteile der Pumpe zueinander nicht erkennbar sei. Der BGH hat sich mithin lediglich damit auseinandergesetzt, was in der HL 48 nicht zu erkennen ist, aber keine Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung der Pumpe nach der HL 48 getroffen, insbesondere nicht dazu, wie weit sich der Rotor innerhalb des Geh\u00e4uses erstreckt.<br \/>\nbb)<br \/>\nDie Kan\u00fcle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist derartige Einlass\u00f6ffnungen entfernt von der Pumpe auf.<\/li>\n<li>Wie oben dargelegt, endet die Pumpe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dort, wo der Rotor in dem rohrf\u00f6rmigen Drahtgeflecht endet. An diesem Punkt beginnt die Kan\u00fcle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Diese Kan\u00fcle endet an ihrem anderen (distalen) Ende in einer aus vier Dr\u00e4hten gebildeten \u201eKrone\u201c. Diese vier Dr\u00e4hte spannen, wie der unten eingeblendeten, dem Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 12.05.2020 (Bl. 350 GA) entnommenen Abbildung zu entnehmen ist, vier Ausnehmungen auf, durch die Blut in die Kan\u00fcle str\u00f6men kann. Hierbei handelt es sich mithin um klagepatentgem\u00e4\u00dfe Einlass\u00f6ffnungen. Es ist unerheblich, dass diese sich nicht nur radial, sondern auch stirnseitig erstrecken und nur durch Dr\u00e4hte voneinander getrennt werden, denn die konkrete Gr\u00f6\u00dfe und Ausgestaltung der betreffenden \u00d6ffnungen \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent, wie oben dargelegt, dem Fachmann.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nMerkmal 4, wonach die Einlass\u00f6ffnungen an einem expandierbaren Ansaugkorb vorgesehen sind, der einen Einlauftrichter (41) enth\u00e4lt, ist ebenfalls verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach dem Anspruchswortlaut handelt es sich bei dem Ansaugkorb um einen Teil der Kan\u00fcle. An diesem sind die Einlass\u00f6ffnungen vorgesehen. Weitere Vorgaben zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung des Ansaugkorbs finden sich nicht. Insoweit bleibt dem Fachmann die Wahl der Anordnung und Gr\u00f6\u00dfe der Einlass\u00f6ffnungen \u00fcberlassen.<\/li>\n<li>In Abschnitt [0026] der Klagepatentschrift wird der Ansaugkorb weiter spezifiziert. Hiernach hat der Ansaugkorb im expandierten Zustand einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als die Kan\u00fcle. Bei der Expansion wird der Einlauftrichter aufgespannt, der eine glatte Einstr\u00f6mung erm\u00f6glicht. Hieraus schlie\u00dft der Fachmann, dass durch den Ansaugkorb das Blut zur Pumpe hin einstr\u00f6mt, also durch die Einlass\u00f6ffnungen zur Pumpe hin gelenkt wird. Diese Lenkungsfunktion des Blutstroms wird ebenfalls durch die Wahl des Begriffs \u201eEinlauftrichter\u201c best\u00e4tigt. Angaben dazu, wie stark die Einstr\u00f6mwirkung des Ansaugkorbs bzw. des Einlauftrichters ausgestaltet ist, fehlen in der Klagepatentschrift. Es bleibt dem Fachmann \u00fcberlassen, den Ansaugkorb und den Einlauftrichter derart r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich auszugestalten, dass die Pumpfunktion gew\u00e4hrleistet ist.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ansaugkorb auf. Die Kan\u00fcle besteht, wie oben bereits dargestellt, aus einem beschichteten Drahtgeflecht. Am distalen Ende der Kan\u00fcle wird dieses Drahtgeflecht \u2013 ohne die Beschichtung \u2013 weitergef\u00fchrt und vier der Dr\u00e4hte werden zu einer expandierbaren Krone aufgespannt. Diese vier Dr\u00e4hte sind mithin der Kan\u00fcle zuzuordnen. Im expandierten Zustand spannen die vier Dr\u00e4hte einen Raum auf, dB Durchmesser, wie die Beklagten selbst vortragen, gr\u00f6\u00dfer ist als der Durchmesser der Kan\u00fcle. Dies ist ebenfalls aus der unter c) eingeblendeten Detailansicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ersichtlich.<\/li>\n<li>Dass die einzelnen Einlass\u00f6ffnungen lediglich durch Dr\u00e4hte voneinander abgegrenzt sind, ist unerheblich. Denn, wie oben dargelegt, bleibt die Wahl der Gr\u00f6\u00dfe der \u00d6ffnungen dem Fachmann \u00fcberlassen.<\/li>\n<li>An seiner proximalen Seite ist der Ansaugkorb mit einer trichterf\u00f6rmigen Beschichtung bespannt, die den klagepatentgem\u00e4\u00dfen Einlauftrichter bildet.<\/li>\n<li>Das von den Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28.04.2020 (Bl. 334 GA) vorgelegte, unten eingeblendete Druckdiagramm, welches die Druckverh\u00e4ltnisse im Kronenbereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform darstellen soll, f\u00fchrt zu keiner abweichenden Betrachtung.<\/li>\n<li>Zwar zeigt das betreffende Diagramm, dass der Druck im Trichterbereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform h\u00f6her ist als im Kronenbereich. Dies ist f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung allerdings unsch\u00e4dlich. Das Druckdiagramm zeigt hingegen nicht, dass der Druck innerhalb des Herzmuskels dem Druck entspricht, der im Kronenbereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform herrscht. Denn in den rot eingef\u00e4rbten Bereichen des Druckdiagramms, zu denen sowohl der Kronenbereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als auch der ihn umgebende Bereich der Herzkammer z\u00e4hlen, k\u00f6nnen laut der im Diagramm befindlichen Legende Druckdifferenzen von bis zu X.X Pa herrschen, so dass das Diagramm insoweit unergiebig ist. Die Beklagten haben ihren Vortrag in ihrem Schriftsatz vom 18.05.2020 (Bl. 370 GA) entsprechend dahingehend relativiert, dass sich au\u00dferhalb der Einlass\u00f6ffnung keine signifikanten Druckdifferenzen einstellten. Ausgehend von der vorgenannten Auslegung, wonach die St\u00e4rke der Einstr\u00f6mwirkung dem Belieben des Fachmanns \u00fcberlassen bleibt, sind die von den Beklagten nicht in Abrede gestellten gewissen Druckdifferenzen jedenfalls hinreichend, um die kronenf\u00f6rmige Ausgestaltung der Kan\u00fcle als klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ansaugkorb zu klassifizieren.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nMerkmal 5, wonach an der Kan\u00fcle distal von den Einlass\u00f6ffnungen (17) ein flexibler Fortsatz (20) vorgesehen ist, ist ebenfalls verwirklicht.<\/li>\n<li>Wie bereits oben dargestellt, handelt es sich bei den vier Dr\u00e4hten, die den Ansaugkorb bilden, um einen Bestandteil der Kan\u00fcle. Hieran ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, was insoweit unstreitig ist, ein flexibler Fortsatz vorgesehen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDurch das Anbieten und Vertreiben der patentgem\u00e4\u00dfen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Inland entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG verletzen die Beklagten das Klagepatent. Aus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ferner gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach (\u00a7 139 Abs. 2 PatG) f\u00fcr patentverletzende Handlungen ab dem 19.09.2004 (Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung zuz\u00fcglich eines Monats Karenzzeit).<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihre Schadensersatzanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ferner ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nGegen die Beklagte zu 2) steht der Kl\u00e4gerin auch ein Vernichtungsanspruch nach \u00a7 140a Abs. 1 S. 1 PatG zu. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG hat die Beklagte zu 2) weder vorgetragen noch kann eine solche sonst festgestellt werden.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nFerner hat die Kl\u00e4gerin gegen die (beiden) Beklagten einen Anspruch auf R\u00fcckruf aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Auch insoweit l\u00e4sst sich keine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 4 PatG ersehen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 100, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin sind Teilsicherheiten f\u00fcr die gesonderte vorl\u00e4ufige Vollstreckung der zuerkannten Anspr\u00fcche festgesetzt worden.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2997 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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