{"id":8433,"date":"2020-10-19T08:01:28","date_gmt":"2020-10-19T08:01:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8433"},"modified":"2020-10-19T14:41:52","modified_gmt":"2020-10-19T14:41:52","slug":"4a-o-98-18-abstandhalterprofil-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8433","title":{"rendered":"4a O 98\/18 &#8211; Abstandhalterprofil 2"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2996<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 03. M\u00e4rz 2020, Az. 4a O 98\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00<br \/>\n\u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an dem Managing Director der Beklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>Abstandshalterprofile zur Verwendung als ein Abstandshalterprofilrahmen, der zum Montieren in und\/oder entlang dem Randbereich einer Isolierfenstereinheit zum Ausbilden und Aufrechterhalten eines Zwischenraums zwischen Fensterscheiben geeignet ist, mit<\/li>\n<li>einem Profilk\u00f6rper, der aus einem synthetischen Material gemacht ist und eine Kammer zur Aufnahme hygroskopischem Materials darin definiert, und<\/li>\n<li>einem Metallfilm, der den Profilk\u00f6rper auf drei Seiten derart einschlie\u00dft, dass in dem gebogenen und\/oder zusammengef\u00fcgten Zustand des Abstandhalterprofils die nicht eingeschlossene Innenseite des Profilk\u00f6rpers in Richtung auf den Zwischenraum zwischen den Fensterscheiben gerichtet ist,<\/li>\n<li>bei dem die nicht eingeschlossene Innenseite des Profilk\u00f6rpers \u00d6ffnungen aufweist, die dazu angepasst sind, Feuchtigkeitsaustausch zwischen dem hygroskopischen Material, das in der Kammer aufgenommen ist, und dem Zwischenraum zwischen den Fensterscheiben zu erleichtern, und<\/li>\n<li>der Metallfilm ein Profil an jedem Ende aufweist, das in Richtung auf den Zwischenraum zwischen den Fensterscheiben gerichtet ist, bei dem das Profil mindestens eine Kante oder Biegung aufweist,<\/li>\n<li>wobei das Profil durch den Profilk\u00f6rper eingeschlossen ist;<\/li>\n<li>wobei der Metallfilm eine Dicke d1 gr\u00f6\u00dfer als oder gleich 0,03 mm und kleiner als oder gleich 0,20 mm aufweist, und<\/li>\n<li>\u00a0wobei das Abstandshalterprofil kaltbiegbar ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>\n(EP 2 116 XXX, ge\u00e4nderter Anspruch 1)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.03.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>b) der Menge der ausgelieferten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.04.2016 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr\u00e4umen,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 23.03.2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts G vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 23.04.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>\nIV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 500.000,00. Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung und R\u00fcckruf (Ziffern I. 1. und I. 4. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 375.000,00. Ferner sind die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I. 2. und I. 3. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 100.000,00. Die Kostenentscheidung (Ziffer III. des Tenors) ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\u2003<strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des in englischer Verfahrenssprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents EP 2 116 XXX (Anlage KA1, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage KA2; ge\u00e4nderte Anspr\u00fcche und Beschreibung in englischer Sprache als Anlage KA12\/HE-A16; nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, wurde als europ\u00e4ische Patentanmeldung 09 010 XXX angemeldet, die eine Teilanmeldung zu der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 05 XXX 712 ist, und deren Anmeldetag vom 30.08.2005 sowie die Priorit\u00e4t vom 09.09.2004 in Anspruch nimmt. Die Teilanmeldung wurde am 11.11.2009 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 23.03.2016 bekanntgemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Den Einspruch der Beklagten gegen das Klagepatent hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts (EPA) mit Entscheidung vom 14.09.2018 (in englischer Sprache vorgelegt als Anlage KA4\/HE-A6) zur\u00fcckgewiesen. In dem dagegen gerichteten Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdekammer des EPA in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 06.12.2019 das Klagepatent auf Antrag der Patentinhaberin und hiesigen Kl\u00e4gerin in eingeschr\u00e4nkter Fassung aufrechterhalten (Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung in englischer Sprache vorgelegt als Anlage HE-A15\/KA12).<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein Abstandhalterprofil. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 lautet nunmehr in der englischen Verfahrenssprache mit gegen\u00fcber der erteilten Fassung hervorgehobenen \u00c4nderungen:<\/li>\n<li>\u201eSpacer profile (50) for use as a spacer profile frame, which is suitable for mounting in and\/or along the edge area of an insulating window unit for forming and maintaining an intervening space (53) between window panes (51, 52), the spacer profile (50) comprising:<\/li>\n<li>a profile body (10) made of synthetic material and defining one or more chambers (20) for accommodating hygroscopic material therein, and<\/li>\n<li>a metal film (30) enclosing the profile body (10) on three sides such that, in the bent and\/or assembled state of the spacer profile (50), the non-enclosed inner side of the profile body is directed towards the intervening space (53) between the window panes (51, 52),<\/li>\n<li>wherein the not-enclosed inner side of the profile body (10) comprises openings (15) adapted to facilitate moisture exchange between hygroscopic material accommodated in the chamber(s) (20) and the intervening space (53) between the window panes (51, 52), characterized in that<\/li>\n<li>the spacer profile (50) is cold bendable, the metal film (30) has a first thickness d1 greater than or equal to 0.03 mm and less than or equal to 0.20 mm,<\/li>\n<li>the metal film (30) comprises a profile (31a-g, 32a-g) on each end that is directed towards the intervening space (53) between the window panes (51, 52), the profile having at least one edge or bend, and<\/li>\n<li>the profile (31a, b, d-g, 32a, b, d-g) is completely enclosed by the profile body (10).\u201d<\/li>\n<li>In deutscher \u00dcbersetzung lautet Anspruch 1 mit gegen\u00fcber der erteilten Fassung hervorgehobenen \u00c4nderungen:<\/li>\n<li>\u201eAbstandhalterprofil (50) zur Verwendung als ein Abstandhalterprofilrahmen, der zum Montieren in und\/oder entlang dem Randbereich einer Isolierfenstereinheit zum Ausbilden und Aufrechterhalten eines Zwischenraums (53) zwischen Fensterscheiben (51, 52) geeignet ist, mit:<\/li>\n<li>einem Profilk\u00f6rper (10), der aus einem synthetischen Material gemacht ist und eine oder mehrere Kammern (20) zum Aufnehmen hygroskopischen Materials darin definiert, und<\/li>\n<li>einem Metallfilm (30), der den Profilk\u00f6rper (10) auf drei Seiten derart einschlie\u00dft, dass in dem gebogenen und\/oder zusammengef\u00fcgten Zustand des Abstandhalterprofils (50) die nicht eingeschlossene Innenseite des Profilk\u00f6rpers in Richtung auf den Zwischenraum (53) zwischen den Fensterscheiben (51, 52) gerichtet ist,<\/li>\n<li>bei dem die nicht eingeschlossene Innenseite des Profilk\u00f6rpers (10) \u00d6ffnungen (15) aufweist, die dazu angepasst sind, Feuchtigkeitsaustausch zwischen hygroskopischem Material, das in der\/den Kammer(-n) (20) aufgenommen ist, und dem Zwischenraum (53) zwischen den Fensterscheiben (51, 52) zu erleichtern, dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>das Abstandhalterprofil (50) kaltbiegbar ist, der Metallfilm (30) eine erste Dicke d1 gr\u00f6\u00dfer als oder gleich 0,03 mm und kleiner als oder gleich 0,20 mm aufweist,<\/li>\n<li>der Metallfilm (30) ein Profil (31a-g, 32a-g) an jedem Ende aufweist, das in Richtung auf den Zwischenraum (53) zwischen den Fensterscheiben (51, 52) gerichtet ist, bei dem das Profil mindestens eine Kante oder Biegung aufweist, und<\/li>\n<li>das Profil (31a, b, d-g, 32a, b, d-g) vollst\u00e4ndig durch den Profilk\u00f6rper (10) eingeschlossen ist.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der nur im Wege von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten ge\u00e4nderten Anspr\u00fcche 2 und 3 wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung der Beschwerdekammer vom 06.12.2019 nebst Anlage (in englischer Sprache vorgelegt als Anlage KA12) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Nachfolgend werden in verkleinerter Form Fig. 1 a) und 4 a) des Klagepatents eingeblendet. Fig. 1 a) zeigt eine perspektivische Querschnittsansicht der Anordnung der Scheiben in einer Isolierfenstereinheit mit dazwischen angeordnetem Abstandhalterprofil, Klebematerial und Dichtmaterial. Fig. 4 a) zeigt eine Querschnittsansicht eines Abstandhalterprofils nach einer ersten Ausf\u00fchrungsform in einer W-Konfiguration.<\/li>\n<li>Die in D ans\u00e4ssige Beklagte ist als Lieferantin f\u00fcr die Isolierglasindustrie t\u00e4tig. Sie fertigt und vertreibt Abstandhalterprofile f\u00fcr Isolierglas.<\/li>\n<li>Mit der Klage angegriffen ist das Abstandhalterprofil \u201eE\u201c der Beklagten, welches in unterschiedlichen Breiten und Farben erh\u00e4ltlich ist (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/li>\n<li>Nachfolgend wird eine der Klageschrift entnommene Fotografie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Seite 35 der Klage, Bl. 35 GA, Abbildung 18a) eingeblendet:<\/li>\n<li>Auf der Messe \u201eF\u201c, die vom XX. bis XX.XX.20XX in G stattfand, war die Beklagte vertreten. Sie verteilte eine deutschsprachige Pr\u00e4sentationsmappe mit Informationen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und mehreren Mustern in verschiedenen Breiten und Farben (vorgelegt in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.01.2020 in dem abgetrennten Verfahren 4a O 61\/19 sowie auszugsweise in Kopie als Anlage K1; nachfolgend: Pr\u00e4sentationsmappe).<\/li>\n<li>Auf der Website der Beklagten, die unter www.(&#8230;).html abrufbar ist, wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in deutscher Sprache vorgestellt (ausgedruckt vorgelegt als Anlage KA8).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Nach dem Patentanspruch sei erforderlich, dass der Profilk\u00f6rper eine Kammer definiere und so deren Position bestimme. Dagegen verlange der Anspruch nicht, dass die Kammer vollst\u00e4ndig und umfassend aus dem Profilk\u00f6rper gebildet sei oder aus dessen Material bestehe. Durch die klare Unterscheidung zwischen den Begriffen \u201eSeite\u201c und \u201eWand\u201c mache das Klagepatent ferner deutlich, dass die Kammer nicht allseits von W\u00e4nden umschlossen sein m\u00fcsse. Auch funktional m\u00fcsse eine Kammer zum Aufnehmen von hygroskopischem Material nicht vollst\u00e4ndig geschlossen sein. Dies werde unter anderem durch die im Klagepatent gew\u00fcrdigte EP 1 017 XXX A1, ver\u00f6ffentlicht als WO99\/XXX (Anlage KA5; nachfolgend: D5) belegt, die als Ausf\u00fchrungsform einer Kammer eine nicht allseitig umschlossene Wanne zeige.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise auch einen Metallfilm auf. Schlie\u00dflich sei die Diffusionsbarriere der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus Edelstahl, dem im Klagepatent als bevorzugt bezeichneten Material, gefertigt, weise die im Patentanspruch genannten St\u00e4rke auf und sei durch Koextrusion, einer vom Patent genannten Methode, mit dem Profilk\u00f6rper verbunden. Der Metallfilm schlie\u00dfe den Profilk\u00f6rper ferner im Sinne des Klagepatents auf drei Seiten ein. Ein vollst\u00e4ndiges Umfassen von W\u00e4nden des Profilk\u00f6rpers verlange das Klagepatent auch in diesem Zusammenhang nicht.<\/li>\n<li>Weiter setze der Patentanspruch bei sachgerechter Auslegung voraus, dass die Enden des Metallfilms in Richtung auf den Fensterzwischenraum gerichtet seien. An diesen Enden seien, wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, Profile mit Kanten oder Biegungen vorhanden, die in unterschiedliche Richtungen weisen k\u00f6nnten. Die Auslegung der Beklagten, wonach das Profil in Richtung auf den Fensterzwischenraum ausgerichtet sein m\u00fcsse, stehe nicht mit dem Grundsatz in Einklang, wonach die im Patentanspruch verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen seien, dass s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsbeispiele zu ihrer Ausf\u00fcllung herangezogen werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei schlie\u00dflich kaltbiegbar. Hierf\u00fcr sei es ausreichend, dass sie ohne Erw\u00e4rmung \u00fcber Zimmertemperatur, das hei\u00dft bei ca. 20\u00b0C, aus einem St\u00fcck zu einem Abstandhalterrahmen gebogen werden k\u00f6nne. Die Reduktion der Faltenbildung sei dagegen keine Voraussetzung der Kaltbiegbarkeit. Hierf\u00fcr sehe das Klagepatent vielmehr die Ausbildung eines Profils vor.<\/li>\n<li>Die Beklagte habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Messe \u201eF\u201c in G, einer Verkaufsmesse, im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten und in Verkehr gebracht. Zudem liege ein Angebot in der Pr\u00e4sentation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Website der Beklagten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst auch die Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse verlangt, die Klage insoweit jedoch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.01.2020 zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>Nunmehr beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/li>\n<li>wie erkannt,<\/li>\n<li>wobei es im Antrag zu I. 1. (Unterlassung) am Ende weiter hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201einsbesondere wenn<\/li>\n<li>der Profilk\u00f6rper darin eine Kammer zum Aufnehmen hygroskopischen Materials definiert, die seitlich durch Seitenw\u00e4nde definiert ist;<\/li>\n<li>(EP 2 116 XXX, ge\u00e4nderter Anspruch 2)<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>\uf02d die entsprechenden Seitenw\u00e4nde als eine Anbringbasis zur Anbringung an der Innenseite der Fensterscheiben ausgebildet sind;<\/li>\n<li>(EP 2 116 XXX, ge\u00e4nderter Anspruch 3).\u201c<\/li>\n<li>Hilfsweise beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/li>\n<li>es ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte r\u00fcgt hinsichtlich des Anbietens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Internet die internationale Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts. Der f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte relevante Verletzungsort im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864\/2007 \u00fcber das auf das au\u00dfervertragliche Schuldverh\u00e4ltnis anzuwendende Recht (Rom-II-Verordnung) sei nicht Deutschland, sondern A. Ma\u00dfgeblich sei der Ort, an dem der Prozess der Ver\u00f6ffentlichung des Angebots durch den Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite in Gang gesetzt worden sei. Auf die angebliche Verletzungshandlung im Internet sei zudem A- Recht anzuwenden.<\/li>\n<li>Jedenfalls mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. So handele es sich bei einer Kammer um einen K\u00f6rper, der um den gesamten Querschnitt W\u00e4nde aufweise und von allen Seiten geschlossen sei. Nur ein solches Verst\u00e4ndnis entspreche dem allgemeinen und dem technischen englischen und deutschen Sprachgebrauch zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt, wie die Stellungnahme des Sachverst\u00e4ndigen Dr. H (Anlage HE-A3, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage HE-A4) best\u00e4tige. Dass die im Klagepatent gew\u00fcrdigte D5 auch eine einseitig offene Wanne als Kammer ansehe, liege lediglich daran, dass sie eine vom \u00fcblichen technischen Sprachgebrauch abweichende, ausdr\u00fcckliche Definition enthalte.<\/li>\n<li>Dem dargestellten Begriffsverst\u00e4ndnis entsprechend seien im Klagepatent ausschlie\u00dflich Kammern beschrieben und gezeigt, die im Querschnitt von allen Seiten mit synthetischem Material umschlossen seien. Es f\u00e4nden sich zudem ausdr\u00fcckliche Hinweise darauf, dass eine Kammer durch sie umschlie\u00dfende W\u00e4nde definiert werde. So ergebe sich beispielsweise aus Absatz [0036], dass eine Kammer aus W\u00e4nden, dort den beiden Seitenw\u00e4nden, der Innenwand und der Au\u00dfenwand definiert werde.<\/li>\n<li>Der Profilk\u00f6rper \u201edefiniere\u201c im Sinne des Klagepatents zudem nur dann eine Kammer, wenn die Kammer vollst\u00e4ndig, das hei\u00dft allein durch den Profilk\u00f6rper definiert werde. Dies schlie\u00dfe es aus, dass eine oder mehrere der erforderlichen Kammerw\u00e4nde ganz oder teilweise durch den Metallfilm gebildet w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Funktional werde eine Kammer aus synthetischem Material, also Kunststoff, verwendet, weil dessen W\u00e4rme\u00fcbertragungseigenschaften g\u00fcnstig seien. Dagegen seien die Diffusionsdichtigkeit und die Festigkeit des Materials unzul\u00e4nglich, hierf\u00fcr sei Metall besser geeignet. Verst\u00fcnde man das Klagepatent dahingehend, dass keine Kunststoffw\u00e4nde der Kammer erforderlich seien, w\u00e4ren W\u00e4nde aus dem einzigen anderen Material zu bilden, n\u00e4mlich demjenigen der Metallfolie. Diese W\u00e4nde m\u00fcssten dick genug sein, um die durch fehlende Kunststoffw\u00e4nde verloren gegangene Festigkeit wett zu machen. Sie w\u00fcrden dann aber wiederum so viel W\u00e4rme leiten, dass die \u201ewarm edge\u201c-Bedingungen nicht eingehalten werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden die Seitenw\u00e4nde der Kammer aus dem Profilk\u00f6rper und der Metallfolie gebildet. Die Au\u00dfenwand werde sogar allein durch die Metallfolie gebildet. Erst aus dem Zusammenwirken beider Elemente entstehe eine Kammer, womit es an einer Patentverletzung fehle.<\/li>\n<li>Es fehle ferner an einem Metallfilm. Nach der Definition der Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung vom 14.09.2018 sei ein Film ein sehr d\u00fcnner, flexibler Bogen, der sich an die Oberfl\u00e4che des Gegenstands anpasse, auf den er aufgebracht ist. \u00dcberdies handele es sich danach nur dann um einen Metallfilm, wenn dieser an ein anderes Profil laminiert sei. Diese Voraussetzungen tr\u00e4fen auf die Diffusionsbarriere der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zu.<\/li>\n<li>Selbst wenn es sich bei der Diffusionsbarriere der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber um einen Metallfilm handelte, schlie\u00dfe dieser den Profilk\u00f6rper nicht von allen drei Seiten ein. Eingeschlossen sei etwas nur, wenn es vollst\u00e4ndig umfasst werde. Der Metallfilm m\u00fcsse also drei Seiten des Profilk\u00f6rpers vollst\u00e4ndig \u2013 von au\u00dfen \u2013 umfassen, wie es beispielsweise in Fig. 6 des Klagepatents gezeigt sei. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde die Au\u00dfenseite nicht eingeschlossen, weil sich dort kein Profilk\u00f6rper, sondern Trocknungsmittel befinde. Auch an den seitlichen Seiten schlie\u00dfe der Metallfilm den Profilk\u00f6rper nicht vollst\u00e4ndig, sondern nur zu etwa zwei Dritteln von au\u00dfen ein.<\/li>\n<li>Die Profile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien nicht, wie es anspruchsgem\u00e4\u00df aber erforderlich und in den Fig. 7, 8, 9 und 11 gezeigt sei, in Richtung auf den Zwischenraum zwischen den Scheiben gerichtet, sondern in Richtung der gegen\u00fcberliegenden Seitenw\u00e4nde.<\/li>\n<li>Der Begriff der Kaltbiegbarkeit k\u00f6nne nicht lediglich die M\u00f6glichkeit bedeuten, ein Abstandhalterprofil bei Raumtemperatur zu einem Rahmen zu biegen. Eine Kaltbiegbarkeit in diesem Sinne sei im Stand der Technik bereits hinl\u00e4nglich bekannt gewesen und werde von allen gattungsgem\u00e4\u00dfen Abstandhalterprofilen verwirklicht. Es m\u00fcsse deshalb bei sachgerechter Auslegung durch die Kaltbiegbarkeit eine Reduktion der Faltenbildung erzielt werden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei dies nicht der Fall. Diese l\u00f6se das Problem der Faltenbildung vielmehr schlechter als dies im Stand der Technik bekannt gewesen sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin habe weder ein Anbieten noch ein Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe \u201eF\u201c hinreichend vorgetragen. Insbesondere habe sie nicht vorgetragen, dass sie, die Beklagte, Preislisten oder \u00e4hnliches f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vorgelegt oder \u00fcber diese Verkaufsgespr\u00e4che gef\u00fchrt habe. Es habe sich bei der \u201eF\u201c \u00fcberdies um eine Leistungsschau und nicht um eine klassische Verkaufsmesse gehandelt.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.01.2020 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist das Landgericht D\u00fcsseldorf auch insoweit international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, als die Klage auf das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Internet gest\u00fctzt wird.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nNach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, der sowohl die internationale als auch die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit regelt (Gottwald, in: M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2017, Br\u00fcssel Ia-VO Art. 7 Rn. 45), kann eine Person vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Anspr\u00fcche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Damit sind sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) als auch der Ort des f\u00fcr den Schaden urs\u00e4chlichen Geschehens (Handlungsort) zust\u00e4ndigkeitsbegr\u00fcndend. Fallen Erfolgs- und Handlungsort auseinander, hat der Kl\u00e4ger das Wahlrecht (EuGH, GRUR 2012, 654, 655 Rn. 19 \u2013 Wintersteiger\/Produkts 4U; GRUR 2015, 296, 297 \u2013 Hejduk\/ EnergieAgentur; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt D Rn. 16).<\/li>\n<li>Der Erfolgsort als Ort der Belegenheit des verletzten Rechtsguts ist identisch mit dem Schutzstaat des verletzten Patents (EuGH, GRUR 2012, 654, 655 Rn. 27 \u2013 Wintersteiger\/Produkts 4U; BGH, GRUR 2018, 84, 88 Rn. 48 \u2013 Parfummarken; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt D Rn. 18). Dies gilt auch in F\u00e4llen eines Internetangebots, das einen hinreichenden Bezug zum Schutzstaat schon dann aufweist, wenn das Angebot dort zug\u00e4nglich ist, selbst wenn das Angebot subjektiv nicht f\u00fcr dort ans\u00e4ssige Interessenten bestimmt ist (EuGH, GRUR 2015, 296, 297 f. \u2013 Hejduk\/EnergieAgentur; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt D Rn. 18).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDanach ist vorliegend die Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf begr\u00fcndet. Erfolgsort des in Deutschland zug\u00e4nglichen Internetangebots ist Deutschland als Schutzstaat des Klagepatents, n\u00e4mlich des deutschen Teils des EP 2 116 XXX. Das Internetangebot ist bundesweit und somit auch im Bezirk des Landgerichts G bzw. in Nordrhein-Westfalen (\u00a7 143 Abs. 2 PatG i. V. m. der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topografieschutzsachen an das Landgericht G vom 30.08.2011) abrufbar. Dass der Erfolgsort in Deutschland belegen ist, ist f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte ausreichend. Mit der Klageerhebung hat die Kl\u00e4gerin ein etwaiges Wahlrecht jedenfalls ausge\u00fcbt.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund greift der Einwand der Beklagten, der Prozess der Ver\u00f6ffentlichung der beanstandeten Website sei in A in Gang gesetzt worden, nicht durch. Diese Argumentation befasst sich ebenso wie die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung lediglich mit dem Handlungsort.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Kl\u00e4gerin hat aufgrund der patentverletzenden Handlungen der Beklagten die begehrten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nAuf die Verletzung des Klagepatents, dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 2 116 XXX, ist nach dem Schutzlandprinzip (lex fori protectionis) deutsches Recht anzuwenden (vgl. OLG G, Urteil vom 17.10.2019 \u2013 2 U 11\/18, BeckRS 2019, 31342 Rn. 53 m. w. N.).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift, Anlage KA2) betrifft ein Abstandhalterprofil und Isolierfenster mit solchen Abstandhalterprofilen (Absatz [0002]).<\/li>\n<li>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents sind Isolierfenstereinheiten mit wenigstens zwei Fenstern bekannt, die in der Isolierfenstereinheit in einem Abstand voneinander gehalten werden. Isolierfenster sind normalerweise aus anorganischem oder organischem Glas oder aus anderen Materialien wie Plexiglas ausgebildet. Der Abstand der Fenster wird normalerweise durch einen Abstandhalterrahmen gew\u00e4hrleistet. Dieser Abstandhalterrahmen ist entweder aus mehreren St\u00fccken \u00fcber Verbinder zusammengesetzt oder er ist aus einem St\u00fcck gebogen, so dass dann nur noch an einer Stelle der Abstandhalterrahmen durch einen Verbinder zu schlie\u00dfen ist (Absatz [0003]).<\/li>\n<li>Es wurden, so das Klagepatent weiter, verschiedene Gestaltungen bei Isolierfenstereinheiten verwendet, die eine gute W\u00e4rmed\u00e4mmung aufweisen sollen. Entsprechend einer Gestaltung wird der Scheibenzwischenraum bevorzugt mit einem isolierenden Inertgas wie beispielsweise Argon, Krypton, Xenon etc. gef\u00fcllt. Nat\u00fcrlich soll es diesem F\u00fcllgas nicht m\u00f6glich sein, aus dem Scheibenzwischenraum zu entweichen. Der Scheibenzwischenraum muss folglich entsprechend abgedichtet sein. Dar\u00fcber hinaus soll es nat\u00fcrlich auch in der Umgebungsluft enthaltenem Stickstoff, Sauerstoff, Wasser etc. nicht m\u00f6glich sein, in den Scheibenzwischenraum einzutreten. Das Abstandhalterprofil muss also diese Diffusion verhindern. Soweit hier der Begriff \u201eDiffusionsdichtigkeit\u201c bez\u00fcglich des Abstandhalterprofils oder der das Abstandhalterprofil bildenden Materialien verwendet wird, sind in der folgenden Beschreibung sowohl Dampfdiffusionsdichtigkeit als auch Gasdiffusionsdichtigkeit f\u00fcr die in Rede stehenden Gase gemeint (Absatz [0004]).<\/li>\n<li>Weiterhin spielt zur Erzielung einer geringen W\u00e4rmeleitung bei diesen Isolierfenstereinheiten insbesondere die W\u00e4rme\u00fcbertragung des Randverbundes,<br \/>\nd. h. des Verbundes des Rahmens der Isolierfenstereinheit, der Scheiben und des Abstandhalterrahmens, eine sehr gro\u00dfe Rolle. Isolierfenstereinheiten, die eine hohe W\u00e4rmed\u00e4mmung im Randverbund sicherstellen, erf\u00fcllen die sogenannten \u201ewarm edge\u201c-Bedingungen entsprechend der Bedeutung des Begriffs in der Technik (Absatz [0005]).<\/li>\n<li>Herk\u00f6mmlicherweise wurden Abstandhalterprofile aus Metall hergestellt. Solche aus Metall bestehenden Abstandhalterprofile k\u00f6nnen jedoch die \u201ewarm edge\u201c-Bedingungen nicht erf\u00fcllen. Zur Verbesserung solcher Abstandhalterprofile aus Metall wurde das Vorsehen von Kunststoff auf den Abstandhalterprofilen aus Metall z. B. in der US 4,XXX,213 oder der DE 102 26 XXX A1 beschrieben (Absatz [0006]).<\/li>\n<li>Obwohl ein Abstandhalter, der ausschlie\u00dflich aus Kunststoff mit einem niedrigen W\u00e4rmeleitwert besteht, wohl die \u201ewarm edge\u201c-Bedingungen erf\u00fcllt, w\u00e4ren die Anforderungen an die Diffusionsdichtigkeit und die Festigkeit sehr schwierig zu erf\u00fcllen (Absatz [0007]).<\/li>\n<li>Andere bekannte L\u00f6sungen sehen Abstandhalterprofile aus Kunststoff vor, die mit einer Metallfolie als Diffusionssperre und Verst\u00e4rkungsschicht versehen sind, wie sie z. B. in der EP 0 953 XXX A2 (Familienmitglied US 6,XXX,652) oder der EP 1 017 XXX A1 (Familienmitglied US 6,XXX,909) gezeigt sind (Absatz [0008]).<\/li>\n<li>Solche Komposit-Abstandhalterprofile verwenden einen Profilk\u00f6rper aus Kunststoff mit einer Metallfolie, die zur Erf\u00fcllung der \u201ewarm edge\u201c-Bedingungen m\u00f6glichst d\u00fcnn sein, aber zur Gew\u00e4hrleistung der Diffusionsdichtigkeit und Festigkeit eine gewisse Mindestdicke aufweisen sollte (Absatz [0009]).<\/li>\n<li>Da das Metall ein wesentlich besserer W\u00e4rmeleiter als der Kunststoff ist, wurde z. B. versucht, den Weg f\u00fcr die W\u00e4rmeleitung zwischen den Seitenr\u00e4ndern\/-w\u00e4nden (d. h. durch oder \u00fcber die Metallfolie) so lang wie m\u00f6glich zu gestalten (siehe die EP 1 017 XXX A1) (Absatz [0010]).<\/li>\n<li>Zur Verbesserung der Gasdichtigkeit wird der Abstandhalterrahmen bevorzugt aus einem einst\u00fcckigen Abstandhalterprofil gebogen, m\u00f6glichst durch Kaltbiegen (bei Raumtemperatur von ungef\u00e4hr 20\u00b0C), damit nur eine die Diffusionsdichtigkeit potentiell verschlechternde Stelle, d. h. die L\u00fccke zwischen den entsprechenden Enden des Abstandhalterrahmens, vorhanden ist. Ein Verbinder wird an dem gebogenen Abstandhalterrahmen zum Schlie\u00dfen und Abdichten der L\u00fccke angebracht (Absatz [0011]).<\/li>\n<li>Bei dem Biegen, insbesondere beim Kaltbiegen, gibt es das Problem der Faltenbildung an den Biegungen. Der Vorteil des Kaltbiegens ist, wie bereits erw\u00e4hnt, dass daraus eine bessere Diffusionsdichtigkeit und damit eine erh\u00f6hte Lebensdauer der Isolierfenstereinheit resultieren (Absatz [0012]).<\/li>\n<li>Bei der aus der EP 1 017 XXX A1 bekannten L\u00f6sung ist, so das Klagepatent, das Problem der Faltenbildung gut gel\u00f6st, aber der f\u00fcr das Trocknungsmittel zur Verf\u00fcgung stehende Raum in der Kammer ist insbesondere bei kleinen Scheibenabst\u00e4nden, d. h. bei Trennabst\u00e4nden &lt; 12 mm, insbesondere bei 6, 8 oder 10 mm nicht zufriedenstellend. Bei anderen L\u00f6sungen, wie sie z. B. in Fig. 1 der EP 0 953 XXX A2 dargestellt sind, bleibt insbesondere auch das Problem der Faltenbildung in den Biegungen bestehen. Bei beiden L\u00f6sungen besteht au\u00dferdem, wenn die Abstandhalterprofile in einen gro\u00dfen Rahmen eingesetzt werden sollen, das Problem des erheblichen Durchhangs entlang von ungest\u00fctzten, langen Abschnitten des Abstandhalterprofils (Absatz [0013]).<\/li>\n<li>Aus der EP 0 601 XXX A2 (Familienmitglied US 5,XXX,862) ist ein Komposit-Abstandhalterprofil bekannt, bei dem an der Seite, die im montierten Zustand dem Scheibenzwischenraum zugewandt ist, in dem Kunststoff eine Versteifungseinlage eingebettet ist. Die US 5,XXX,289 offenbart einen Komposit-Abstandhalter. Die US 4,XXX,431 offenbart eine Abdichtungs- und Abstandhaltereinheit f\u00fcr Mehrscheibenfenster mit einem Abstandhalter-Dehydrator-Element, das zwischen den Fensterscheiben zu positionieren ist (Absatz [0014]).<\/li>\n<li>Davon ausgehend bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe, ein verbessertes Abstandhalterprofil anzugeben, das bevorzugterweise die \u201ewarm edge\u201c-Bedingungen erf\u00fcllt und das Problem der Faltenbildung bei m\u00f6glichst gro\u00dfem Volumen der Kammer f\u00fcr das Trocknungsmittel vermindert. Verbesserte Isolierfenstereinheiten mit solchen Abstandhalterprofilen sind andere Ziele der Erfindung (Absatz [0015]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Abstandhalterprofil nach dem vorliegend geltend gemachten Klagepatentanspruch 1 vor, der sich wie folgt gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>\n1. Abstandhalterprofil (50) zur Verwendung als ein Abstandhalterprofilrahmen, der zum Montieren in und\/oder entlang dem Randbereich einer Isolierfenstereinheit zum Ausbilden und Aufrechterhalten eines Zwischenraums (53) zwischen Fensterscheiben (51, 52) geeignet ist.<\/li>\n<li>2. Das Abstandhalterprofil (50) weist einen Profilk\u00f6rper (10) auf, der aus einem synthetischen Material gemacht ist;<\/li>\n<li>2.1 der Profilk\u00f6rper (10) definiert eine oder mehrere Kammern (20) zum Aufnehmen hygroskopischen Materials darin.<\/li>\n<li>3. Das Abstandhalterprofil (50) weist einen Metallfilm (30) auf, der den Profilk\u00f6rper (10) auf drei Seiten derart einschlie\u00dft, dass in dem gebogenen und\/oder zusammengef\u00fcgten Zustand des Abstandhalterprofils (50) die nicht eingeschlossene Innenseite des Profilk\u00f6rpers in Richtung auf den Zwischenraum (53) zwischen den Fensterscheiben (51, 52) gerichtet ist;<\/li>\n<li>3.1 der Metallfilm (30) weist eine erste Dicke d1 gr\u00f6\u00dfer als oder gleich 0,03 mm und kleiner als oder gleich 0,20 mm auf.<\/li>\n<li>4. Die nicht eingeschlossene Innenseite des Profilk\u00f6rpers (10) weist \u00d6ffnungen (15) auf, die dazu angepasst sind, Feuchtigkeitsaustausch zwischen hygroskopischem Material, das in der\/den Kammer(-n) (20) aufgenommen ist, und dem Zwischenraum (53) zwischen den Fensterscheiben (51, 52) zu erleichtern.<\/li>\n<li>5. Der Metallfilm (30) weist ein Profil (31a-g, 32a-g) an jedem Ende auf, das in Richtung auf den Zwischenraum (53) zwischen den Fensterscheiben (51, 52) gerichtet ist, bei dem das Profil mindestens eine Kante oder Biegung aufweist;<\/li>\n<li>5.1 das Profil (31a-g, 32a-g) ist vollst\u00e4ndig durch den Profilk\u00f6rper eingeschlossen.<\/li>\n<li>6. Das Abstandhalterprofil ist kaltbiegbar.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Merkmale 2.1, 3, 5 und 6 des Klagepatentanspruchs 1. Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es insoweit keiner Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMerkmal 2.1 ist verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach Merkmal 2.1 definiert der Profilk\u00f6rper eine oder mehrere Kammern zum Aufnehmen von hygroskopischem Material darin.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDer Profilk\u00f6rper, der nach Merkmal 2 aus einem synthetischen Material gemacht ist, \u201edefiniert\u201c nach Merkmal 2.1 die Kammer. Der Profilk\u00f6rper ist es somit, der die Lage der Kammer im Abstandhalterprofil bestimmt. Hierf\u00fcr ist es nicht notwendig, dass die Kammer nach allen Seiten von aus dem synthetischen Material des Profilk\u00f6rpers gebildeten W\u00e4nden umschlossen ist.<\/li>\n<li>Dem Klagepatent liegt sowohl im Hinblick auf die Kammer als auch im Hinblick auf den Profilk\u00f6rper eine klare Differenzierung der Begriffe \u201eWand\u201c und \u201eSeite\u201c zugrunde. Deutlich wird dies beispielsweise in Absatz [0037], wo von einer auf einer Seite der Kammer angeordneten Au\u00dfenwand die Rede ist. Eine Wand kann somit auf einer Seite angeordnet sein, ist mit dieser aber nicht gleichzusetzen. Auch in den Abs\u00e4tzen [0018], [0020] und [0036] werden jeweils beide Begriffe in Abgrenzung zueinander verwendet. Ankn\u00fcpfend an diese Unterscheidung spricht der Anspruchswortlaut in den Merkmalen 3 und 4 von Seiten des Profilk\u00f6rpers, w\u00e4hrend er \u201eW\u00e4nde\u201c des Profilk\u00f6rpers nicht nennt.<\/li>\n<li>Zwar wird in den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents die Kammer durch vier miteinander verbundene W\u00e4nde des Profilk\u00f6rpers gebildet (vgl. Fig. 4a, b; Absatz [0036]) und die Kammer wird durch diese W\u00e4nde \u201ebegrenzt\u201c bzw. \u2013 in zutreffenderer \u00dcbersetzung des ma\u00dfgeblichen englischen Wortlauts \u2013 \u201edefiniert\u201c (vgl. Absatz [0036] der Anlage KA1: \u201eThe chamber 20 is defined [\u2026]\u201c). Jedoch darf der Schutzbereichs eines Patents nicht auf gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiele beschr\u00e4nkt werden, weil sie die Lehre des Hauptanspruchs blo\u00df exemplarisch aufzeigen (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Im Anspruch hat eine Vorgabe von vier W\u00e4nden des Profilk\u00f6rpers keinen Niederschlag gefunden. Vor diesem Hintergrund l\u00e4sst sich auch kein dahingehender R\u00fcckschluss ziehen, dass nur vier W\u00e4nde des Profilk\u00f6rpers die Kammer \u201edefinieren\u201c. Weil in dem beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel vier miteinander verbundene W\u00e4nde des Profilk\u00f6rpers vorhanden sind, bilden diese die Kammer und definieren sie zugleich. Daraus l\u00e4sst sich jedoch nicht ableiten, dass der Profilk\u00f6rper die Kammer bei einer anderen Ausgestaltung nicht definiert.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Funktion der Kammer ergibt sich aus der Zweckangabe im Merkmal selbst. Die Kammer dient danach zum Aufnehmen hygroskopischen Materials darin. Zur Erf\u00fcllung dieser Funktion ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Kammer das hygroskopische Material halten kann. Ob dies dadurch erreicht wird, dass die Kammer nach allen Seiten von W\u00e4nden des Profilk\u00f6rpers umschlossen ist oder auf andere Weise, ist unerheblich. Soweit der Verbleib des hygroskopischen Materials in der Kammer gew\u00e4hrleistet ist, ist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass die Kammer auf einer Seite nur durch den in Merkmal 3 vorgesehenen Metallfilm begrenzt wird.<\/li>\n<li>Dass eine nicht allseitig von W\u00e4nden umschlossene Kammer zur Aufnahme von hygroskopischem Material geeignet sein kann, wurde dem Fachmann zudem durch die in den Abs\u00e4tzen [0008], [0010] und [0013] des Klagepatents gew\u00fcrdigte D5 best\u00e4tigt. Die D5 versteht unter einer Kammer neben allseitig geschlossenen Hohlr\u00e4umen auch wannenartige Profilformen mit drei W\u00e4nden (Seite 8, vorletzter Absatz; Seite 18, 4. Absatz; Fig. 11, 12 der D5). Die D5 weist nach der W\u00fcrdigung des Klagepatents die in Absatz [0013] genannten Nachteile auf. Eine fehlende Eignung der als Wanne ausgebildeten Kammer zur Aufnahme des hygroskopischen Materials wird dabei nicht erw\u00e4hnt.<\/li>\n<li>Das Erfordernis einer nach allen Seiten von W\u00e4nden des Profilk\u00f6rpers umschlossenen Kammer folgt auch nicht daraus, dass anderenfalls die \u201ewarm edge\u201c-Bedingungen nicht erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Im Patentanspruch wird die Erf\u00fcllung der \u201ewarm edge\u201c-Bedingungen, die auch in der subjektiven Aufgabenstellung nur als bevorzugte Ausgestaltung erw\u00e4hnt werden (Absatz [0015]), nicht als selbstst\u00e4ndige Voraussetzung genannt. Soweit die Beklagte argumentiert, dass bei einer auf einer Seite der Kammer nicht vorhandenen Wand aus dem Kunststoff des Profilk\u00f6rpers der Metallfilm dick genug sein m\u00fcsste, um die durch die fehlende Kunststoffwand verloren gegangene Festigkeit wett zu machen, dann jedoch so viel W\u00e4rme leiten w\u00fcrde, dass die \u201ewarm edge\u201c-Bedingungen nicht eingehalten werden k\u00f6nnen, folgt daraus nichts anderes. Der Anspruch gibt in Merkmal 3.1 die Maximaldicke eines anspruchsgem\u00e4\u00dfen Metallfilms selbst an. Dass mit einem d\u00fcnneren Film die \u201ewarm edge\u201c-Bedingungen besser erf\u00fcllbar sein m\u00f6gen (vgl. Absatz [0033]), ist f\u00fcr die Anspruchsverwirklichung unerheblich. Das Klagepatent sieht die in Merkmal 3.1 genannte Grenze von kleiner als oder gleich 0,2 mm als ausreichend an, um der beanspruchten Lehre entsprechend nicht zu viel W\u00e4rme zu leiten.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDer Wortlaut \u201eKammer\u201c gebietet keine andere Sichtweise. Nach den Ausf\u00fchrungen in der von der Beklagten \u00fcberreichten Stellungnahme des Gutachters Dr. H habe ein Fachmann im Jahr 2004 eine Kammer in einem Abstandhalter normalerweise im Querschnitt als Struktur verstanden, die um den Umfang herum geschlossen ist, wenn man die Durchtritte f\u00fcr den Gasaustausch zwischen dem Scheibenzwischenraum und der Kammer au\u00dfer Betracht lasse. Offene Strukturen w\u00fcrden demgegen\u00fcber, so die Beklagte, als \u201echannel\u201c bezeichnet. Jedoch stellt die Patentschrift im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar, so dass letztlich der einer Patentschrift zu entnehmende Begriffsinhalt ma\u00dfgebend ist (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Wie er\u00f6rtert, liegt dem Klagepatent eine klare Unterscheidung der Begriffe \u201eWand\u201c und \u201eSeite\u201c zugrunde. Gleichwohl gibt Merkmal 2.1 lediglich vor, dass der Profilk\u00f6rper die Kammer definiert, nicht jedoch, dass er die Kammer mit vier W\u00e4nden umschlie\u00dft. Damit hat das Klagepatent sein Verst\u00e4ndnis hinreichend zum Ausdruck gebracht, so dass kein Raum f\u00fcr einen R\u00fcckgriff auf den von der Beklagten vorgetragenen Sprachgebrauch verbleibt.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nSchlie\u00dflich ergibt sich etwas anderes nicht aus den Erw\u00e4gungen der Einspruchsabteilung in der Entscheidung vom 14.09.2018 (in englischer Sprache vorgelegt als Anlage KA4\/HE-A6). Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Einspruchsabteilung im Hinblick auf die Entgegenhaltung US 5,XXX,289 A (in englischer Sprache vorgelegt als Anlage HE-A5; nachfolgend: D4) festgestellt habe, dass die dortige Kammer aus einem Metallteil 120A und dem Profilk\u00f6rper 110A gebildet werde und es daher nicht der Profilk\u00f6rper 110A sei, der die Kammer definiere. In Fig. 1A der D4, auf die sich die zitierte Passage bezieht, begrenzt das Bauteil top bridge member 110A aus Kunststoff die gezeigte Kammer im Querschnitt allerdings lediglich nach einer Seite, w\u00e4hrend die \u00fcbrigen drei Seiten aus dem Bauteil J aus Metall gebildet werden. Vor diesem Hintergrund l\u00e4sst sich der zitierten Passage bereits nicht die Aussage entnehmen, nur bei einer Ausbildung aller vier W\u00e4nde als Profilk\u00f6rper aus Kunststoff definiere dieser die Kammer.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDiese Auslegung zugrunde gelegt, definiert der aus Kunststoff bestehende Profilk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Kammer zum Aufnehmen hygroskopischen Materials darin. Dass die Kammer nicht vollst\u00e4ndig von aus dem Kunststoff des Profilk\u00f6rpers bestehenden W\u00e4nden umschlossen wird, f\u00fchrt, wie gesehen, nicht aus der Verletzung heraus. Ob man die als Metallfolie ausgebildete Diffusionsbarrierenschicht ausschlie\u00dflich der Au\u00dfenseite oder, wie die Beklagte, teilweise den seitlichen Seiten der Kammer zuordnet, kann offen bleiben. Auch bei der letztgenannten Sichtweise bestimmt der Profilk\u00f6rper die Lage der Kammer innerhalb des Abstandhalterprofils und definiert diese somit im Sinne des Merkmals 2.1.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nMerkmal 3 ist ebenfalls verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach Merkmal 3 weist das Abstandhalterprofil einen Metallfilm auf, der den Profilk\u00f6rper auf drei Seiten derart einschlie\u00dft, dass in dem gebogenen und\/oder zusammengef\u00fcgten Zustand des Abstandhalterprofils die nicht eingeschlossene Innenseite des Profilk\u00f6rpers in Richtung auf den Zwischenraum zwischen den Fensterscheiben gerichtet ist.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nMit dem Begriff \u201eMetallfilm\u201c gibt der Patentanspruch zum einen das Material \u2013 Metall \u2013 vor. Zum anderen gibt Merkmal 3.1 die Dicke des Films vor, n\u00e4mlich gr\u00f6\u00dfer als oder gleich 0,03 mm und kleiner als oder gleich 0,20 mm.<\/li>\n<li>Aus dem Wortlaut \u201eFilm\u201c lassen sich keine dar\u00fcber hinausgehenden Anforderungen an die Ausgestaltung des Metallfilms ableiten. Soweit die Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung vom 14.09.2018 (in englischer Sprache vorgelegt als Anlage KA4\/HE-A6) ausf\u00fchrt, dass f\u00fcr den Fachmann der Ausdruck \u201eFilm\u201c ein Material in Form eines sehr d\u00fcnnen, flexiblen Bogens sei und der Film sich an die \u00e4u\u00dfere Form des Profilk\u00f6rpers nach seinem Auflegen anpassen m\u00fcsse, kann dem jedenfalls nach der Einschr\u00e4nkung des Klagepatents im Beschwerdeverfahren nicht gefolgt werden. Durch das \u2013 erst durch die Einschr\u00e4nkung in den Anspruch aufgenommene \u2013 Merkmal 3.1 hat das Klagepatent die Dicke des Metallfilms abschlie\u00dfend festgelegt. Neben der Festlegung von Material sowie Mindest- und Maximaldicke im Anspruch bleibt auch kein Raum f\u00fcr die Forderung eines bestimmten Grades an Flexibilit\u00e4t. Eine Reihenfolge der Herstellung des gesch\u00fctzten Erzeugnisses ist ebenfalls nicht Gegenstand des Patentanspruchs. Auch dass der Metallfilm, wie die Beklagte unter Berufung auf die Entscheidung der Einspruchsabteilung weiter argumentiert, an ein anderes Profil laminiert sein muss, findet im Patentanspruch keine Grundlage.<\/li>\n<li>Funktion des Metallfilms ist es, zumindest im Wesentlichen die Diffusionsdichtigkeit des Abstandhalterprofils herzustellen und vorzugsweise auch als Verst\u00e4rkungselement zu dienen (vgl. Abs\u00e4tze [0009], [0018], [0033]). Mit der in Merkmal 3.1 vorgegebenen Mindestdicke wird erreicht, dass die Folie ausreichend dick ist, um gas- und dampfundurchl\u00e4ssig zu sein (vgl. Absatz [0018]). Andererseits werden die \u201ewarm edge\u201c-Bedingungen besser erf\u00fcllt, je d\u00fcnner die Folie ist (Absatz [0033]). Vor diesem Hintergrund gibt Merkmal 3.1 auch eine Maximaldicke an, um die W\u00e4rmeleitung zu begrenzen. Dass der Film \u00fcber eine besondere Flexibilit\u00e4t verf\u00fcgt oder an ein anderes Profil laminiert ist, ist f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Funktion nicht erforderlich.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nWeiter gibt Merkmal 3 vor, dass der Metallfilm den Profilk\u00f6rper auf drei Seiten derart einschlie\u00dft, dass in dem gebogenen und\/oder zusammengef\u00fcgten Zustand des Abstandhalterprofils die nicht eingeschlossene Innenseite des Profilk\u00f6rpers in Richtung auf den Zwischenraum zwischen den Fensterscheiben gerichtet ist.<\/li>\n<li>Bei den \u201edrei Seiten\u201c, auf denen der Metallfilm den Profilk\u00f6rper einschlie\u00dft, handelt es sich um die Seiten des Profilk\u00f6rpers und nicht etwa um diejenigen des Metallfilms. Dies wird daran deutlich, dass Merkmal 3 selbst, wie auch Merkmal 4, die \u201eInnenseite des Profilk\u00f6rpers\u201c als nicht eingeschlossen bezeichnet. Zudem greift die allgemeine Beschreibung in Absatz [0018] den Wortlaut des Merkmals auf und nennt als Beispiel f\u00fcr die drei eingeschlossenen Seiten solche des Profilk\u00f6rpers.<\/li>\n<li>Der Profilk\u00f6rper weist bei einer im Querschnitt rechteckigen Ausgestaltung vier Seiten auf \u2013 Innenseite, Au\u00dfenseite und zwei seitliche Seiten. Um aus dem synthetischen Material des Profilk\u00f6rpers ausgebildete W\u00e4nde muss es sich bei diesen Seiten jedoch nicht handeln. Dies folgt auch insofern aus der klaren Unterscheidung zwischen W\u00e4nden und Seiten, die das Klagepatent vornimmt. Da nach dem Wortlaut des Merkmals die Innenseite des Profilk\u00f6rpers nicht von dem Metallfilm eingeschlossen ist, schlie\u00dft der Metallfilm den Profilk\u00f6rper bei einer im Querschnitt rechteckigen Ausgestaltung auf dessen Au\u00dfenseite und auf seinen zwei seitlichen Seiten ein.<\/li>\n<li>\u201eEingeschlossen\u201c ist eine Seite nach der Lehre des Klagepatents, wenn sie mit Metall bedeckt ist. Dies geht aus Absatz [0019] hervor, in der die innere Seite als \u201enicht umschlossene (nicht mit Metall bedeckte)\u201c Seite beschrieben wird. Der Heranziehung von Absatz [0019] steht nicht entgegen, dass dort statt von einer \u201eeingeschlossenen Seite\u201c von einer \u201eumschlossenen Seite\u201c die Rede ist. Die Differenzierung zwischen den Begriffen \u201eumschlossen\u201c und \u201eeingeschlossen\u201c in der Anlage KA2 findet in der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Fassung keine Entsprechung. Dort wird sowohl in Absatz [0019] als auch in den den Merkmalen 3 und 4 entsprechenden Teilen des Anspruchs das Verb \u201eX\u201c verwendet.<\/li>\n<li>Funktion des Einschlusses des Profilk\u00f6rpers auf drei Seiten durch den Metallfilm ist es, eine weitgehende Diffusionsdichtigkeit zu erreichen. Aus diesem Grund ist auch die Innenseite des Profilk\u00f6rpers, an der der Feuchtigkeitsaustausch zwischen dem in die Kammer aufgenommenen hygroskopischen Material und dem Zwischenraum zwischen den Fensterscheiben stattfindet (vgl. Merkmal 4, Absatz [0039]), von dem Einschluss durch den Metallfilm ausgenommen. Zur Herstellung einer weitgehenden Diffusionsdichtigkeit ist es nicht notwendig, dass eine Wand des Profilk\u00f6rpers mit Metall bedeckt ist. Das synthetische Material des Profilk\u00f6rpers spielt f\u00fcr die Diffusionsdichtigkeit nach der Lehre des Klagepatents keine Rolle.<\/li>\n<li>Die einzelnen Seiten m\u00fcssen nicht vollst\u00e4ndig, das hei\u00dft ihrer gesamten Ausdehnung nach, von dem Metallfilm bedeckt sein. Der Wortlaut des Merkmals gibt entsprechendes nicht vor. Auch zur Erf\u00fcllung der Funktion ist eine Bedeckung, die eine weitgehende \u2013 somit nicht vollst\u00e4ndige \u2013 Diffusionsdichtigkeit herstellt, ausreichend. Das Klagepatent schlie\u00dft insbesondere nicht aus, dass sich das nach Merkmal 5 vorgesehene Profil des Metallfilms nicht bis zur vollst\u00e4ndigen H\u00f6he der nicht eingeschlossenen Innenseite erstreckt. Dies wird vor allem daran deutlich, dass in den Fig. 4, 5, 7, 8 und 9 eine Ausgestaltung gezeigt ist, in denen der Metallfilm mit seinem Profil unterhalb der H\u00f6he der dort vorhandenen Seitenw\u00e4nde des Profilk\u00f6rpers endet. Im Zweifel sind die im Anspruch verwendeten Begriffe so zu verstehen, dass s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsbeispiele zu ihrer Ausf\u00fcllung herangezogen werden k\u00f6nnen (vgl. BGH, GRUR 2015, 972, 974 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht das so verstandene Merkmal 3. Sie verf\u00fcgt \u00fcber eine Diffusionsbarriere aus dem vorgegebenen Material, n\u00e4mlich Metall in Form von Edelstahl, und liegt mit ihrer Dicke von 0,10 mm innerhalb des in Merkmal 3.1 vorgegebenen Bereichs. Der Metallfilm schlie\u00dft den Profilk\u00f6rper auf drei Seiten in der in Merkmal 3 vorgegebenen Weise ein. Er erstreckt sich \u00fcber die Seitenw\u00e4nde und die Au\u00dfenseite des Profilk\u00f6rpers. Dass die Au\u00dfenseite des Profilk\u00f6rpers nicht als Wand ausgebildet ist, sondern der Metallfilm allein die Diffusionsdichtigkeit herstellt, ist nach obiger Auslegung unerheblich. Ebenso steht es der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen, dass das Profil des Metallfilms unterhalb der H\u00f6he der Seitenw\u00e4nde des Profilk\u00f6rpers endet.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAuch Merkmal 5 ist verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach Merkmal 5 weist der Metallfilm ein Profil an jedem Ende auf, das in Richtung auf den Zwischenraum zwischen den Fensterscheiben gerichtet ist, bei dem das Profil mindestens eine Kante oder Biegung aufweist.<\/li>\n<li>Ob sich der Passus \u201edas in Richtung auf den Zwischenraum zwischen den Fensterscheiben gerichtet ist\u201c auf das Profil oder auf das jeweilige Ende des Metallfilms bezieht, wird durch den Wortlaut nicht eindeutig beantwortet. Dies gilt auch f\u00fcr die nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgebliche englische Verfahrenssprache (&#8222;the metal film comprises a profile on each end that is directed towards the intervening space between the window panes\u201c).<\/li>\n<li>Allerdings steht nur die letztgenannte Auslegung im Einklang mit dem sonstigen Inhalt der Patentschrift. Legt man diese zugrunde, kommt es auf die Ausrichtung des Endes des Metallfilms an, an dem das Profil ausgebildet ist. Das Ende des Metallfilms ist in Richtung auf den Fensterscheibenzwischenraum gerichtet, wenn der Verlauf des Metallfilms in r\u00e4umlicher N\u00e4he zu der Innenseite endet. An demjenigen Ende, welches in r\u00e4umlicher N\u00e4he zu der Innenseite gelegen ist, soll das Profil ausgebildet sein. Eine solche Positionierung des Profils m\u00f6glichst nah an der Innenseite wird in der Patentschrift mehrfach ausdr\u00fccklich als vorteilhaft bezeichnet (vgl. Abs\u00e4tze [0020], [0043], [0045], [0049], [0051]). Alle Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents zeigen zudem eine solche Ausgestaltung.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber verh\u00e4lt sich das Patent nicht zu einer Ausrichtung des Profils in eine bestimmte Richtung. Zwar erl\u00e4utert das Patent beispielhaft den m\u00f6glichen Verlauf der Biegungen bei der Ausbildung eines Profils (vgl. Abs\u00e4tze [0053], [0055]). Das Patent enth\u00e4lt aber keinen Hinweis darauf, dass eine Richtung des Profils von Bedeutung ist oder dass ein Profil \u00fcberhaupt eine solche Richtung aufweist. Ferner bliebe bei dieser Sichtweise offen, wie eine solche Richtung \u00fcberhaupt zu verstehen w\u00e4re. Auch an den erw\u00e4hnten Stellen beschreibt das Klagepatent nur den Verlauf des Metallfilms und nennt keine Richtung des fertig ausgebildeten Profils.<\/li>\n<li>Aus der Funktion des Merkmals ergeben sich ebenfalls keine Hinweise darauf, dass die Richtung des Profils von Bedeutung ist. Durch die Ausbildung eines Profils kann der Durchhang gegen\u00fcber der Ausbildung ohne profilierten Verl\u00e4ngerungsabschnitt verringert werden (Abs\u00e4tze [0056], [0057]). Ferner kann die Faltenbildung in den Biegungen, also die Zahl der Falten und\/oder die L\u00e4nge der Falten, reduziert werden (Absatz [0059]). Beides bedingt weitere Vorteile (vgl. Absatz [0061]). Ein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass diese Vorteile durch eine bestimmte Richtung des Profils erreicht oder verbessert werden k\u00f6nnen, ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Legt man die Argumentation der Beklagten zugrunde und stellt f\u00fcr die Richtung des Profils darauf ab, wo entweder eine Biegung um 180\u00b0 vollzogen wird (Fig. 7, 8, 9) oder der Metallfilm endet (Fig. 11), w\u00e4ren nur die Fig. 7, 8, 9 und 11 anspruchsgem\u00e4\u00df. Demgegen\u00fcber zeigten die Fig. 4, 5 und 6 keine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsformen. Im Zweifel sind die im Anspruch verwendeten Begriffe allerdings so zu verstehen, dass s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsbeispiele zu ihrer Ausf\u00fcllung herangezogen werden k\u00f6nnen (vgl. BGH, GRUR 2015, 972, 974 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge). Da vorliegend, wie erl\u00e4utert, eine Auslegungsvariante zur Verf\u00fcgung steht, bei der s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsformen vom Anspruch erfasst sind, wird der Fachmann diese w\u00e4hlen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDiese Auslegung zugrunde gelegt, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 5. Die Diffusionsbarriere der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist an beiden Enden, die sich in r\u00e4umlicher N\u00e4he zum Fensterscheibenzwischenraum befinden, ein Profil in Form einer Biegung auf.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist Merkmal 6 verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach Merkmal 6 ist das Abstandhalterprofil kaltbiegbar.<\/li>\n<li>Unter einem Kaltbiegen versteht das Klagepatent das Biegen bei Raumtemperatur von ungef\u00e4hr 20\u00b0C (Absatz [0011]). Vorteil des Kaltbiegens ist es, dass dadurch eine verbesserte Diffusionsdichtigkeit erzielt (Abs\u00e4tze [0011], [0012]) und so die Lebensdauer der Isolierfenstereinheit erh\u00f6ht werden kann (Absatz [0012]). Grund der besseren Diffusionsdichtigkeit ist, dass durch das Biegeverfahren keine zus\u00e4tzlichen die Diffusionsdichtigkeit potentiell verschlechternden Stellen entstehen. Wird der Abstandhalterrahmen aus einem einst\u00fcckigen Abstandhalterprofil durch Kaltbiegen gebogen, ist sogar nur eine derartige Stelle vorhanden (vgl. Absatz [0011]).<\/li>\n<li>Eine faltenfreie Verbiegbarkeit oder eine Reduktion der Faltenbildung gegen\u00fcber dem Stand der Technik ist dagegen keine Voraussetzung der Kaltbiegbarkeit. Im Gegenteil bezeichnet das Klagepatent die Faltenbildung an den Biegungen als besonders beim Kaltbiegen auftretendes Problem (Absatz [0012]). Angesichts der im \u00dcbrigen bestehenden Vorteile des Kaltbiegens nimmt das Klagepatent diesen Nachteil jedoch in Kauf. Zur Reduktion der Faltenbildung dient nach der Lehre des Klagepatents, wie unter c) erl\u00e4utert, die Ausbildung eines Profils des Metallfilms.<\/li>\n<li>\u201eKaltbiegbar\u201c ist das Abstandhalterprofil bereits dann, wenn es geeignet ist, im Wege des Kaltbiegens gebogen und so zu einem Abstandhalterprofilrahmen (vgl. Merkmal 1) geformt zu werden. Auf eine tats\u00e4chliche Herstellung des gebogenen Zustands durch das Kaltbiegen kommt es demgegen\u00fcber nicht an.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEine Kaltbiegbarkeit in diesem Sinne l\u00e4sst sich feststellen. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Zimmertemperatur zu einem Profilrahmen gebogen werden kann, haben die Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.01.2020 nicht mehr bestritten. Vielmehr haben sie erkl\u00e4rt, dies sei eine Eigenschaft aller gattungsgem\u00e4\u00dfen Abstandhalterprofile.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nEs liegen auch Benutzungshandlungen im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG vor.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte bietet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG im Inland an, indem sie sie auf ihrer aus Deutschland abrufbaren und in deutscher Sprache verfassten Website bewirbt. Auf die tats\u00e4chliche Lieferbereitschaft ins Inland kommt es auch bei Internetangeboten nicht an (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2009 \u2013 6 U 54\/06\u2013 SMD-Widerstand, Rn. 99 bei juris).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Messe \u201eF\u201c, die vom 23. bis 26.10.2018 in G stattfand, im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten und in Verkehr gebracht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Verteilung der Pr\u00e4sentationsmappe mit den darin enthaltenen Mustern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe war dazu geeignet und bestimmt, Interesse an dem Produkt zu wecken und auf dieses bezogene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen. Dies reicht f\u00fcr ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG aus.<\/li>\n<li>Dass der Mappe eine Preisliste nicht beigef\u00fcgt war, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Interesse an dem Produkt wird bereits durch dessen Darstellung selbst geweckt. Um eine wirksame Vertragsofferte im Sinne von \u00a7 145 BGB muss es sich nicht handeln (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Abschnitt A Rn. 287).<\/li>\n<li>Ferner greift der Einwand der Beklagten, ein Anbieten sei wegen des Charakters der \u201eF\u201c als Leistungsschau ausgeschlossen, nicht durch. Zwar trifft es zu, dass von dem Grundsatz, wonach das Ausstellen von Waren auf einer inl\u00e4ndischen Fachmesse ein Anbieten darstellt, abzuweichen ist, wenn es sich ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt (OLG G, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 15 U 19\/14, BeckRS 2014, 16067 Rn. 34; Urteil vom 06.10.2016 \u2013 I-2 U 19\/16, GRUR-RS 2016, 21218 Rn. 61). Bei der \u201eF\u201c handelte es sich jedoch nicht um eine reine Leistungsschau in diesem Sinne, sondern jedenfalls auch um eine Verkaufsmesse.<\/li>\n<li>\u201eVerkaufsmesse\u201c und \u201eLeistungsschau\u201c sind nicht zwei verschiedene Arten von Messeveranstaltungen, die einander ausschlie\u00dfen, so dass entweder das eine oder das andere vorliegt. Der Begriff \u201eLeistungsschau\u201c bezieht sich vielmehr auf die Darstellung von Leistungen in einem bestimmten Bereich, w\u00e4hrend der Begriff \u201eVerkaufsmesse\u201c die Zielrichtung des Absatzes der ausgestellten Produkte beschreibt. Bei einer Fachmesse, auf der Unternehmen ihre Produkte pr\u00e4sentieren, liegt regelm\u00e4\u00dfig beides vor, weil die Unternehmen mit der Darstellung der erbrachten Leistungen zumindest auch, regelm\u00e4\u00dfig sogar in erster Linie, den Zweck verfolgen, die die Leistungen verk\u00f6rpernden Produkte zu verkaufen (OLG G, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 15 U 19\/14, BeckRS 2014, 16067 Rn. 36). Dies wird auch durch die Pressemitteilung zur \u201eF\u201c (Anlage HE-A2) best\u00e4tigt. So werden auf Seite 1, 1. Absatz \u201e\u2026\u201c hervorgehoben. Ob es sich dabei um bereits auf der Messe zustande gekommene oder zuk\u00fcnftige Abschl\u00fcsse handelt, spielt f\u00fcr die Bewertung als (jedenfalls auch) Verkaufsmesse keine Rolle. \u00c4hnlich hei\u00dft es auf Seite 3, letzter Absatz: \u201e\u2026\u201c. Dass die Darstellung von Leistungen an sich und der \u201eWissenstransfer\u201c (vgl. Seite 2, 1. Absatz der Anlage HE-A2) ebenfalls zentrale Aspekte der Messe gewesen sind, schlie\u00dft, wie dargestellt, das Vorliegen (auch) einer Verkaufsmesse nicht aus.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nIndem die Beklagte die Pr\u00e4sentationsmappe einschlie\u00dflich der darin enthaltenen Muster den Empf\u00e4ngern der Mappe \u00fcberlie\u00df und ihre eigene Verf\u00fcgungsgewalt aufgab, hat sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zudem im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG in Verkehr gebracht. Die Aush\u00e4ndigung und \u00dcberlassung eines funktionsf\u00e4higen Musters zur Absatzwerbung ist hierf\u00fcr ausreichend (vgl. Mes, in: Mes, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 4. Auflage 2015, \u00a7 9 Rn. 46; Ann, in: Kra\u00dfer\/Ann, Patentrecht, 7. Auflage 2016, \u00a7 33 Rn. 120; Scharen, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 9 Rn. 44). Dass die in der Pr\u00e4sentationsmappe enthaltenen Muster nicht im Sinne der Lehre des Klagepatents funktionsf\u00e4hig waren, ist weder geltend gemacht noch sonst erkennbar.<\/li>\n<li>Dagegen ist nicht feststellbar, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch dadurch in Verkehr gebracht hat, dass sie Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe gewerblichen Abnehmern zur Vorf\u00fchrung des Herstellungsprozesses von Rahmen auf Biegemaschinen zur Verf\u00fcgung gestellt hat. Die Kl\u00e4gervertreter haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.01.2020 in dem abgetrennten Verfahren 4a O 61\/19 nicht mehr bestritten, dass die Firma K die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst zur \u201eF\u201c mitgebracht hat. Ihren schrifts\u00e4tzlichen Vortrag haben sie dahingehend klargestellt, dass es sich um eine blo\u00dfe Schlussfolgerung gehandelt hat.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die nachfolgenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG ist die Beklagte der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte im begehrten Umfang einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach.<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren festgestellten Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc<br \/>\ni. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. F\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Anspruchs bestehen keine Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin sind Teilsicherheiten f\u00fcr die gesonderte vorl\u00e4ufige Vollstreckung festgesetzt worden.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2996 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 03. 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