{"id":843,"date":"2010-04-13T17:00:57","date_gmt":"2010-04-13T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=843"},"modified":"2016-06-03T12:39:12","modified_gmt":"2016-06-03T12:39:12","slug":"4b-o-29008-airbag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=843","title":{"rendered":"4b O 290\/08 &#8211; Airbag"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1429<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. April 2010, Az. 4b O 290\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1952\">2 U 66\/10<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\n1. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nes bei Vermeidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren \u2013 wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist \u2013, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Hybrid-Aufblasvorrichtungen jener Art, die eine Druckflasche mit Druckgas, brennbare Mittel zur Verst\u00e4rkung des gespeicherten Gases und Auslassmittel zur Zuf\u00fchrung von Aufblasgas aus der Aufblasvorrichtung zu einem Prim\u00e4rairbag\u2013Luftkissen aufweisen, wobei die Aufblasvorrichtung eine als einen zweiten Auslass von der Druckflasche definierte L\u00fcftungs\u00f6ffnung als zur Abgabe gespeicherten Druckgases daraus umfasst,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet sind, das eine zerberstbare Membran zur Abdichtung der L\u00fcftungs\u00f6ffnung und Verhinderung eines vorzeitigen Stroms durch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung angeordnet und ein Mittel zum Zerbersten der Membran vorgesehen ist, um als Reaktion auf ein Steuersignal gespeichertes Gas aus der Druckflasche durch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung vom Airbag-R\u00fcckhaltesystem zu entl\u00fcften oder einem mit der L\u00fcftungs\u00f6ffnung verbundenen zus\u00e4tzlichen Airbag zuzuf\u00fchren, wobei das Mittel zum Zerbersten der Membran einen Z\u00fcnder aufweist, der ein explosives Material enth\u00e4lt, das in einer dicht neben der Membran angeordneten Abdeckung zum Zerbersten der Membran enthalten ist;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1.a bezeichneten Handlungen seit dem 24.06.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n(2) der einzelnen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge, -zeiten und \u2013preisen (und Typenbezeichnung) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die Beklagten Rechnungen vorzulegen haben;<br \/>\n(3) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und Typenbezeichnung) sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\n(4) der betriebenen Werbung aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<br \/>\n(5) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte zu 2. wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I.1 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 24.06.2008 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 90 %.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000 \u20ac und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 1.000.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, ein Anbieter von Sicherheitstechnik f\u00fcr die Automobilindustrie, ist seit dem 24.06.2008 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 790 XXX B1 (nachfolgend Klagepatent; Anlage B&amp;B 1), welches in Deutschland unter dem Aktenzeichen 697 25 XXX T2 (Anlage B&amp;B 2) gef\u00fchrt wird. Das Klagepatent wurde am 25.01.1997 unter Inanspruchnahme der US-Priorit\u00e4t 601XXX vom 15.02.1996 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 20.08.1997 offengelegt. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 29.10.2003 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent, welches eine Hybrid-Aufblasvorrichtung f\u00fcr ein Fahrzeuginsassenr\u00fcckhaltesystem (sog. Airbag) betrifft, steht in Kraft.<\/p>\n<p>Gegen das Klagepatent hat die Beklagte zu 2. am 5. M\u00e4rz 2009 Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht (Az. 10 Ni 5\/09) erhoben. \u00dcber diese Klage ist noch nicht entschieden. Die Kl\u00e4gerin verteidigt das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren in ge\u00e4nderter Fassung gem\u00e4\u00df ihrem Schriftsatz vom 06.07.2009 (Anlage B&amp;B 11).<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin im hiesigen Verfahren geltend gemachte Anspruch 1 lautet in der erteilten Fassung wie folgt:<br \/>\n\u201eHybrid-Aufblasvorrichtung (170) jener Art, die eine Druckflasche (174) mit Druckgas, brennbare Mittel (186) zur Verst\u00e4rkung des gespeicherten Gases und Auslassmittel (230) zur Zuf\u00fchrung von Ablasgas aus der Aufblasvorrichtung (170) zu einem Prim\u00e4rairbag-Luftkissen (14) aufweist, wobei die Aufblasvorrichtung (170) eine als einen zweiten Auslass von der Druckflasche (174) definierte L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) zur Abgabe gespeicherten Druckgases daraus umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass eine zerberstbare Membran (120) zur Abdichtung der L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) und Verhinderung eines vorzeitigen Stroms durch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) angeordnet und ein Mittel (110) zum Zerbersten der Membran (120) vorgesehen ist, um als Reaktion auf ein Steuersignal gespeichertes Gas aus der Druckflasche (174) durch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) zuzuf\u00fchren, wobei das Mittel (110) zum Zerbersten der Membran (120) einen Z\u00fcnder (134) aufweist, der ein explosives Material enth\u00e4lt, das in einer dicht neben der Membran (120) angeordneten Abdeckung (136) zum Zerbersten der Membran (120) enthalten ist.\u201c<\/p>\n<p>In der verteidigten und im hiesigen Verletzungsverfahren allein geltend gemachten Fassung lautet Anspruch 1 wie folgt:<br \/>\n\u201eHybrid-Aufblasvorrichtung (170) jener Art, die eine Druckflasche (174) mit Druckgas, brennbare Mittel (186) zur Verst\u00e4rkung des gespeicherten Gases und Auslassmittel (230) zur Zuf\u00fchrung von Ablasgas aus der Aufblasvorrichtung (170) zu einem Prim\u00e4rairbag-Luftkissen (14) aufweist, wobei die Aufblasvorrichtung (170) eine als einen zweiten Auslass von der Druckflasche (174) definierte L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) zur Abgabe gespeicherten Druckgases daraus umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass eine zerberstbare Membran (120) zur Abdichtung der L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) und Verhinderung eines vorzeitigen Stroms durch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) angeordnet und ein Mittel (110) zum Zerbersten der Membran (120) vorgesehen ist, um als Reaktion auf ein Steuersignal gespeichertes Gas aus der Druckflasche (174) durch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) vom Airbag-R\u00fcckhaltesystem zu entl\u00fcften oder einem mit der L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) verbundenen zus\u00e4tzlichen Airbag zuzuf\u00fchren, wobei das Mittel (110) zum Zerbersten der Membran (120) einen Z\u00fcnder (134) aufweist, der ein explosives Material enth\u00e4lt, das in einer dicht neben der Membran (120) angeordneten Abdeckung (136) zum Zerbersten der Membran (120) enthalten ist.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Unterspr\u00fcche, vor allem des \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspruchs 4 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung der technischen Lehre sind nachfolgend die Figuren 1 und 2 aus der Klagepatentschrift eingeblendet. Figur 1 zeigt einen L\u00e4ngsschnitt einer patentm\u00e4\u00dfigen Hybrid-Aufblasvorrichtung:<\/p>\n<p>Figur 2 ist eine vergr\u00f6\u00dferte schematische Teilansicht eines anderen Airbagsystems. Abgebildet ist die als zweiter Auslass von der Druckflasche definierte L\u00fcftungs\u00f6ffnung.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. stellt Hybrid-Aufblasvorrichtungen f\u00fcr ein Fahrzeuginsassenr\u00fcckhaltesystem her und vertreibt diese \u00fcber die Beklagte zu 2. in Deutschland, wo sie u.a. in Automodelle der Firma A eingebaut werden. Eines der Modelle der Beklagten ist der \u201eB Airbag\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), gegen den sich die Klage wendet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist entsprechend der US 7,325,XXX (Anlage B 2) aufgebaut. Zur Veranschaulichung wird die dortige Figur 6 nachfolgend eingeblendet:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin den Unterlassungsantrag gem\u00e4\u00df der erteilten Fassung des Klagepatents gefasst, sowie den Vernichtungsanspruch auch gegen die Beklagte zu 1. gerichtet. Zudem hat sie urspr\u00fcnglich beantragt, im Rahmen der Rechnungslegung sowohl Rechnungen als auch Lieferscheine zu erhalten sowie die Feststellung der Schadensersatzanspr\u00fcche auch f\u00fcr Benutzungshandlungen vor Eintragung der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<br \/>\nwie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, die Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die von der Beklagten zu 2. gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Durch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung werde kein gespeichertes Gas abgegeben, sondern Aufblasgas, welches zudem auch nicht einem anderen Beh\u00e4lter zugef\u00fchrt werde. Vielmehr erfolge nur ein Ablassen in die Umgebung. Im \u00dcbrigen sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig. Es sei weder neu noch beruhe es auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Dar\u00fcber hinaus sei der Patentanspruch in zweierlei Hinsicht in unzul\u00e4ssiger Weise erweitert worden. Die \u00c4nderung des Patentanspruchs im Rahmen des Erteilungsverfahrens sowie die im Nichtigkeitsverfahren ge\u00e4nderte Fassung des Patentanspruchs w\u00fcrden den Patentanspruch unzul\u00e4ssig erweitern.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen\u00fcber den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft und Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 und Abs. 2, und \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB und gegen\u00fcber der Beklagten zu 2 einen Vernichtungsanspruch aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<br \/>\nDer Einwand der Beklagten, der im laufenden Nichtigkeitsverfahren von der Kl\u00e4gerin eingeschr\u00e4nkte Anspruch 1 k\u00f6nne nicht Gegenstand des hiesigen Verletzungsverfahrens sein, vielmehr sei die Verletzung anhand des eingetragenen Patentanspruchs zu pr\u00fcfen, so dass die entsprechende Umstellung des Klageantrags daher unzul\u00e4ssig sei, verf\u00e4ngt nicht. In prozessualer Hinsicht steht es der Kl\u00e4gerin frei, im Verletzungsverfahren allein eine beschr\u00e4nkte Fassung eines erteilten Patentanspruchs geltend zu machen. Die von der Kl\u00e4gerin verteidigte beschr\u00e4nkte Fassung ist dann der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen (Benkard-Scharen, PatG, 10. Auflage, \u00a7 14, Rn. 78). Hierin liegt auch keine Klage\u00e4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7 263 ZPO, der die Beklagten zustimmen m\u00fcssten. Die \u00c4nderung der Antr\u00e4ge bei gleichbleibendem Klagegrund aufgrund der eingeschr\u00e4nkten Geltendmachung eines Schutzrechts ist vielmehr ein Fall des \u00a7 264 Nr. 2 ZPO (Benkard-Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Auflage, \u00a7 139, Rn. 105 i. V. m. Rn. 4).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist auch begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, ohne dass die Beklagten hierzu berechtigt sind (\u00a7 9 Nr. 1 PatG).<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Hybrid-Aufblasvorrichtung f\u00fcr ein Fahrzeuginsassenr\u00fcckhaltesystem (sog. Airbag). Damit soll im Kollisionsfall die Sicherheit im Inneren eines Fahrzeuges erh\u00f6ht werden, indem der Airbag sich zu einem Luftkissen entfaltet, das die Insassen bei einem Aufprall sch\u00fctzt. Dabei ist der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Airbag mit einer einstellbaren Leistungscharakteristik ausgestattet, die es erm\u00f6glicht, auf eine bestimmte Kollisionssituation, die Position und Gr\u00f6\u00dfe des zu sch\u00fctzenden Insassen sowie auf unterschiedliche Au\u00dfentemperaturen individuell zu reagieren.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind Hybrid-Aufblasvorrichtungen bekannt, die ein Druckgas und ein brennbares Material, das W\u00e4rme und zus\u00e4tzliches Aufblasgas zuf\u00fchrt, wodurch das Volumen und der Druck des gespeicherten Druckgases verst\u00e4rkt werden. Die Leistungscharakteristika der Airbag-Insassenr\u00fcckhaltesysteme ist vorzugsweise als Funktion von jeder besonderen Kollision zugeordneten Variablen optimiert. Diese Variablen umfassen die Schwere der Kollision, die Gr\u00f6\u00dfe und die Position des Beifahrers sowie Temperaturbedingungen, die die Leistungscharakteristik der Aufblasvorrichtung beeinflussen k\u00f6nnen. Vorhergehende Versuche hinsichtlich der Einstellung der Leistungscharakteristik einer Hybrid-Aufblasvorrichtung haben sich laut Klagepatent auf den stufenweisen Betrieb der Hybrid-Aufblasvorrichtung durch ihren Prim\u00e4rgaszuf\u00fchrungsauslass konzentriert. In einigen F\u00e4llen ist beispielsweise eine variable Zeitverz\u00f6gerung zwischen der Abgabe des Druckgases und der Z\u00fcndung des brennbaren Materials zur Verst\u00e4rkung des druckbeaufschlagten Gases bereitgestellt worden. In anderen F\u00e4llen ist das brennbare Material in mehreren oder abgestuften brennbaren Einheiten mit Mitteln zur Steuerung der bei einer bestimmten Kollision bet\u00e4tigten Anzahl von Stufen bereitgestellt worden. Des Weiteren ist ein Airbag-R\u00fcckhaltesystem mit einem Diffusor bereitgestellt worden, der einen Teil des Gases vom Airbag weg abl\u00e4sst, nachdem das Gas durch den L\u00fcftungsauslass abgegeben worden ist.<br \/>\nDie DE 40410XXX A lehrt schlie\u00dflich eine Aufblasvorrichtung mit zwei Ventilen. Das erste Ventil wird zur Leitung von Gas zu einem Airbag zum Aufweiten des Airbags verwendet. Das zweite Ventil wird jedoch zum L\u00fcften der Aufblasvorrichtung verwendet. Das L\u00fcftungsventil ist so aufgef\u00fchrt, dass man zwischen einem geschlossenen und einem ge\u00f6ffneten Zustand w\u00e4hlen kann.<br \/>\nBei gesonderten Aufblasvorrichtungen wie einem Seitenaufprall-Airbag oder Knie-Aufprallschutzvorrichtungen werden gew\u00f6hnlich f\u00fcr jedes dieser Systeme gesonderte Aufblasvorrichtungen bereit gestellt.<\/p>\n<p>An dem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass bei Fahrzeugen mit zus\u00e4tzlichen Airbagsystemen jedes dieser Systeme eine gesonderte Aufblasvorrichtung hat. Zur Einstellung der Leistungscharakteristik wird die Hybrid-Aufblasvorrichtung stufenweise durch ihren Prim\u00e4rgaszuf\u00fchrungsauslass in Betrieb genommen. Solche Hybrid-Aufblasvorrichtungen mit einstellbarer Leistungscharakteristik seien aufgrund ihrer Komplexit\u00e4t sehr kostenintensiv.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, eine Hybrid-Aufblasvorrichtung mit einstellbarer Leistungscharakteristik hinsichtlich einer Verringerung der Gesamtkosten und Komplexit\u00e4t zu verbessern. Weiterhin macht sich das Klagepatent zur Aufgabe, eine einzige Aufblasvorrichtung zum Aufblasen auch eines zus\u00e4tzlichen Airbags auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird eine Hybrid-Aufblasvorrichtung bereitgestellt, dessen Merkmale im geltend gemachten Patentanspruch 1 wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Hybrid-Aufblasvorrichtung (170) jener Art, die<br \/>\n2. eine Druckflasche (174) mit Druckgas,<br \/>\n3. brennbare Mittel (186) zur Verst\u00e4rkung des gespeicherten Gases<br \/>\n4. und Auslassmittel (230) zur Zuf\u00fchrung von Aufblasgas aus der Aufblasvorrichtung (170) zu einem Prim\u00e4rairbag-Luftkissen (14) aufweist,<br \/>\n5. wobei die Aufblasvorrichtung (170) eine als einen zweiten Auslass von der Druckflasche (174) definierte L\u00fcftungs\u00f6ffnung zur Abgabe gespeicherten Druckgases daraus umfasst,<br \/>\n5.1. mit einer zerberstbaren Membran (120)<br \/>\n5.1.1 zur Abdichtung der L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) und Verhinderung eines vorzeitigen Stroms durch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) angeordnet,<br \/>\n5.2. und ein Mittel (110) zum Zerbersten der Membran (120) vorgesehen ist,<br \/>\n5.2.1 wobei das Mittel (110) zum Zerbersten der Membran (120) einen Z\u00fcnder (134) aufweist,<br \/>\n5.2.1.1 der ein explosives Material enth\u00e4lt, das in einer dicht neben der Membran (120) angeordneten Abdeckung (136) zum Zerbersten der Membran (120) enthalten ist,<br \/>\n5.3. um als Reaktion auf ein Steuersignal gespeichertes Gas aus der Druckflasche (174) durch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) vom Airbag-R\u00fcckhaltesystem zu entl\u00fcften oder einem mit der L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) verbundenen zus\u00e4tzlichen Airbag zuzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Anspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df.<br \/>\nDies ist zwischen den Parteien bez\u00fcglich der Merkmale 1 bis 4 sowie der Merkmale 5.1. und 5.2 zu recht unstreitig. Weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer hierzu den er\u00fcbrigen sich daher.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht zudem aber auch wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch von dem Merkmal 5.3., welches besagt, dass als Reaktion auf ein Steuersignal gespeichertes Gas aus der Druckflasche (174) durch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) vom Airbag-R\u00fcckhaltesystem entl\u00fcftet oder einem mit der L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) verbundenen zus\u00e4tzlichen Airbag zugef\u00fchrt wird. Gleichfalls verwirklicht ist Merkmal 5, wonach die Aufblasvorrichtung (170) eine als einen zweiten Anlass von der Druckflasche (174) definierte L\u00fcftungs\u00f6ffnung zur Abgabe gespeicherten Druckgases umfasst.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit die Beklagten einwenden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig durch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung nur das Ablassen von Gas in die Umgebung vorsieht, aber kein zweiter Airbag dadurch aufgeblasen werden soll, f\u00fchrt dies nicht aus dem Schutzbereich des in eingeschr\u00e4nkter Fassung geltend gemachten Anspruchs heraus. Der Anspruchswortlaut gibt in Merkmal 5.3 insoweit zwei Alternativen vor, von denen eine die Entl\u00fcftung des R\u00fcckhaltesystems, mithin das Ablassen von gespeichertem Gas in die Umgebung ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDurch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ferner gespeichertes Gas im Sinne des Klagepatents abgegeben, so dass auch aus diesem Grund eine Verwirklichung von Merkmal 5.3 sowie eine Verwirklichung des Merkmals 5 anzunehmen ist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nGespeichertes (Druck-)Gas ist nach der technischen Lehre des Anspruchs 1 dasjenige Gas, welches zwecks Regulierung der Leistungscharakteristika durch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) zur Entl\u00fcftung oder zum Aufblasen eines zweiten Airbags abgegeben wird, unabh\u00e4ngig davon, ob die Abgabe stattfindet bevor das brennbare Material zur Gaserzeugung gez\u00fcndet wird, sodass nur das in der Druckflasche vorhandene Gas ausgelassen wird (sog. Kalt-Anblasen), oder ob die Abgabe zeitlich danach erfolgt, so dass \u201eerhitztes\u201c Gas abgegeben wird.<\/p>\n<p>Diese Erkenntnis erw\u00e4chst f\u00fcr den Fachmann zun\u00e4chst aus dem Umstand, dass sowohl in Merkmal 5 wie auch in Merkmal 5.3 als Austrittsort des gespeicherten (Druck-) Gases allein die L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) und als Zuf\u00fchrungsort allein die Umgebung oder ein zweiter Airbag vorgesehen ist. Weitergehende Anforderungen, insbesondere zum Zeitpunkt der Abgabe des gespeicherten Gases stellt der Anspruch hingegen nicht auf.<\/p>\n<p>Derartige Anforderungen ergeben sich nicht aus den im Anspruch 1 verwendeten verschiedenen Bezeichnungen. Zwar ist in Merkmal 2 von \u201eDruckgas\u201c, in den Merkmal 3 und 5.3 von \u201egespeichertem Gas\u201c, in Merkmal 5 von \u201egespeichertem Druckgas\u201c und in Merkmal 4 von \u201eAufblasgas\u201c die Rede, wodurch ersichtlich ist, dass zwischen \u201everschiedenen\u201c Gasen zu differenzieren ist. Die Differenzierung erfolgt jedoch (auch) nur danach, wo bzw. an welcher Stelle das in der Druckflasche befindliche Gas austritt, wohin es zugef\u00fchrt wird und welchem Zweck es dient. Dies gilt vor allem mit Blick auf das Aufblasgas gem\u00e4\u00df Merkmal 4. Die Bezeichnung als solche verdeutlicht bereits, welcher Zweck dem in diesem Merkmal beschriebenen Gas inne wohnt: es dient dem Aufblasen eines Prim\u00e4rairbag-Luftkissens (14). Deshalb tritt es auch, wie Merkmal 4 weiter vorgibt, aus dem Auslassmittel (230) aus, das dem Prim\u00e4rairbag-Luftkissen zugewandt ist. Deshalb wird das dem Prim\u00e4rairbag-Luftkissen (14) durch das Auslassmittel (230) zugef\u00fchrte Gas als Aufblasgas bezeichnet. Tritt Gas hingegen durch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) aus zwecks Regulierung der Leistungscharakteristik und wird an die Umgebung oder einen zweiten Airbag abgeben, wird es nicht mit einer besonderen Bezeichnung versehen.<\/p>\n<p>Dem entsprechend werden im Rahmen der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents die gleichen unterschiedlichen Begriffe verwendet, wenn es in Absatz [0009] hei\u00dft:<br \/>\n\u201eDie Leistungscharakteristik der Aufblasvorrichtung bei der Zuf\u00fchrung von Aufblasgas zum Prim\u00e4rairbag wird durch Ablassen von Druckgas aus der Druckflasche eingestellt.\u201c (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt)<\/p>\n<p>Gleiches geschieht bei der Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, wenn es dort in Absatz [0011] lautet:<br \/>\n\u201eum das dem Prim\u00e4rairbag-Luftkissen zugef\u00fchrte Aufblasgas zu verst\u00e4rken. Die Druckflasche definiert eine Prim\u00e4rauslass\u00f6ffnung zur Zuf\u00fchrung von Aufblasgas zu einem Prim\u00e4rairbag-Luftkissen und Mittel \u2026 Weiterhin definiert die Druckflasche einen L\u00fcftungsauslass, der durch eine zerberstbare Membran abgedeckt wird, um das Druckgas in der Druckflasche zu halten, und \u2026 Wird das Aufblasgas dem Prim\u00e4rairbag \u2026 zugef\u00fchrt.\u201c (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt)<\/p>\n<p>In Anspruch 1 finden sich des Weiteren keine Vorgaben zur Temperatur des Gases, das durch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung entl\u00fcftet wird. Es ist offen formuliert von \u201egespeichertem Druckgas\u201c die Rede. Ebenso wenig enth\u00e4lt Anspruch 1 weitere konstruktive Anweisungen f\u00fcr die L\u00fcftungs\u00f6ffnungen, die auf bestimmte Temperaturen des dadurch zugef\u00fchrten Gases oder bestimmte Druckverh\u00e4ltnisse, welche wiederum durch Temperatur erzeugt w\u00fcrden, beruhen. In Merkmal 5.3 hei\u00dft es schlicht, dass das gespeicherte Gas \u201eals Reaktion auf ein Steuersignal\u201c entl\u00fcftet wird. Einschr\u00e4nkende Angaben dazu, wann und unter welchen Voraussetzungen das Steuersignal die Reaktion herbeif\u00fchren soll, h\u00e4lt der Anspruch nicht bereit.<\/p>\n<p>Anspruch 1 ist ferner ein Vorrichtungsanspruch und kein Verfahrensanspruch. Wie die Aktivierung von statten geht bzw. wie der Verfahrensablauf im Falle der Nutzung der Hybrid-Aufblasvorrichtung erfolgt, ist deshalb nicht Gegenstand des Anspruchs. Der Anspruch selbst gibt auch keine zeitliche Reihenfolge vor.<\/p>\n<p>Eine solche \u201emittelbare Verfahrenslehre\u201c ist auch nicht dadurch vorhanden, dass das Klagepatent eine Vorrichtung beschreibt, deren konstruktive Ausgestaltung nur einen bestimmten Ablauf erlaubt, sodass zwingend bei Benutzung der technischen Lehre bestimmte Schritte eingehalten werden m\u00fcssten.<br \/>\nDurch die im Patent beschriebene M\u00f6glichkeit der \u00d6ffnung der zweiten L\u00fcftungs\u00f6ffnung soll gerade eine Optimierung und Vereinfachung der einstellbaren Leistungscharakteristik der Aufblasvorrichtung erreicht werden, also eine individuelle Luftabgabe, die auf die jeweilige Kollisionssituation abgestimmt ist. Dies ist eine der Aufgaben des Klagepatents, wie insbesondere Absatz [0007] verdeutlicht. Durch das Ablassen von Druckgas aus der Druckflasche soll eine Vorrichtung bereitgestellt werden, die je nach Situation der Kollision den Prim\u00e4rairbag und ggf. einen zweiten Airbag im optimalen Zustand und im optimalen Umfang sowie in der optimalen Zeit aufbl\u00e4st. Die Schwere der Kollision und auch die Gr\u00f6\u00dfe und die Position des Beifahrers sowie Temperaturbedingungen, die die Leistungscharakteristik der Aufblasvorrichtung beeinflussen k\u00f6nnen, sollen hier\u00fcber reguliert werden (Absatz [0003]). Der Airbag soll daher mehr oder weniger stark aufgeblasen werden k\u00f6nnen. Soweit dies in der Patentschrift im Zusammenhang mit dem Stand der Technik dargestellt wird, bedeutet dies nicht, dass die Optimierung dieser Variablen allein f\u00fcr den Stand der Technik gelten sollte. Vielmehr ist es offensichtlich so, dass das Klagepatent einen Airbag betrifft, der dies \u2013 aufbauend auf dem Stand der Technik \u2013 kann. Insoweit kritisiert das Klagepatent den Stand der Technik nicht. Die Aufgabe der Erfindung ist vielmehr die Optimierung der Variablen durch eine Vorrichtung mit einstellbarer Leistungscharakteristik und verbesserter Komplexit\u00e4t (Absatz [0007]). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Funktion nur erf\u00fcllt werden kann, wenn zun\u00e4chst \u201ekaltes\u201c Druckgas aus der L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) entl\u00fcftet wird, bevor durch die Z\u00fcndung (238) bzw. die Verbrennung Aufblasgas in den Prim\u00e4rairbag zum Aufblasen zugef\u00fchrt wird. Der technische Sinn und Zweck des Merkmals 5.3 wird stattdessen auch dann erf\u00fcllt, wenn nach der Prim\u00e4rz\u00fcndung Gas aus der L\u00fcftungs\u00f6ffnung abgelassen wird. Dem treten auch die Beklagten nicht entgegen.<\/p>\n<p>Auch der Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele ist nicht zu entnehmen, dass nur eine Abgabe des Gases aus der zweiten L\u00fcftungs\u00f6ffnung erfolgen soll, bevor das brennbare Material zur Gaserzeugung gez\u00fcndet wird.<br \/>\nIn Absatz [0027] der Beschreibung ist zu lesen, dass es auf eine zeitliche Reihenfolge nicht ankommen soll. Die Z\u00fcndung, welche die Abgabe durch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung erm\u00f6glicht, kann vor, gleichzeitig mit oder nach der Bet\u00e4tigung des Z\u00fcnders bet\u00e4tigt werden. Es wird explizit eine Ausf\u00fchrungsform beschrieben, in der die Reihenfolge der Z\u00fcndung von Z\u00fcnder (134) und Z\u00fcndung (238) beliebig ist. Dies hat auch im Anspruch 1 insofern Niederschlag gefunden, als dass es sich, wie bereits dargestellt, um einen offen formulierten Anspruch handelt. Auch ist weder dem Patentanspruch noch der Beschreibung zu entnehmen, dass in dem Fall, in dem die Z\u00fcndung, die die Abgabe des Gases durch die zweite L\u00fcftungs\u00f6ffnung erm\u00f6glicht, nach der Bet\u00e4tigung des Z\u00fcnders bet\u00e4tigt wird, einschr\u00e4nkend zu verstehen ist. Die Beklagten meinen, dass hier nur ein Bet\u00e4tigen der Z\u00fcndung (134) zwischen der ersten Z\u00fcndung (238) und dem Verbrennungsakt gemeint sein kann. Nach dem Verbrennen werde die zweite L\u00fcftungs\u00f6ffnung in keinem Fall ge\u00f6ffnet werden k\u00f6nnen. Das \u201enach\u201c solle also hei\u00dfen \u201cnach der Z\u00fcndung (238) bis sp\u00e4testens zur Verbrennung\u201c. Eine solche zeitliche Einschr\u00e4nkung gibt das Klagepatent aber nicht her. Zudem ist kein technischer Vorteil durch eine solche Vorgehensweise ersichtlich, den das Klagepatent zwingend erzielen wollte.<br \/>\nAbsatz [0027] beschreibt zudem die Variante, dass der Z\u00fcnder (134) gez\u00fcndet wird, wenn die hohe Umgebungstemperatur dazu gef\u00fchrt hat, dass sich der Druck in der Flasche erh\u00f6ht hat und der Z\u00fcnder (134) dann zum Ablassen von \u00fcberm\u00e4\u00dfigem Druck aus der Druckflasche bet\u00e4tigt werden kann. Hierbei soll der Airbag nicht ausgel\u00f6st werden, sodass die Z\u00fcndung (238) gar nicht bet\u00e4tigt wird. Auch dies beschreibt das Klagepatent als eine Einstellung der Leistungscharakteristika. Die Z\u00fcndung (134) ist also sowohl zeitlich als auch funktional unabh\u00e4ngig von der Z\u00fcndung (238).<\/p>\n<p>Das dargelegte Verst\u00e4ndnis findet seine St\u00fctze zudem durch die weitere Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele in der Patentschrift. In Absatz [0024] hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eBei der gezeigten Ausf\u00fchrungsform wird das abgegebene Gas au\u00dferhalb des Reaktionsgeh\u00e4uses (12) verteilt; es kommt jedoch auch in Betracht, dass das Gas im Reaktionsgeh\u00e4use (12) empfangen wird, um f\u00fcr ein fr\u00fches, sanftes Einsetzen der Airbagentfaltung zu sorgen, wenn der Z\u00fcnder (134) zuerst bet\u00e4tigt wird.\u201c<br \/>\nHierdurch wird deutlich, dass das Klagepatent selbst vorsieht, dass die Z\u00fcndung (134) vor der Z\u00fcndung (238) gez\u00fcndet wird.<\/p>\n<p>Auch plant die vom Klagepatent bevorzugte Anordnung der zweiten L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) quer zum Auslass des Gasgenerators, die in Absatz [0023] vorgestellt wird, ein, dass die Abgabe des Gases durch die zweite L\u00fcftungs\u00f6ffnung auch nach Z\u00fcnden des brennbaren Materials erfolgen kann. Diese Anordnung soll verhindern, dass Verbrennungsteilchen aufgrund der Sogwirkung durch die zweite L\u00fcftungs\u00f6ffnung abgelassen werden. Diese vorteilhafte Ausf\u00fchrungsform ist in Unteranspruch 3 besonders unter Schutz gestellt worden, wobei der Gasgenerator einen Auslass (210) aufweist, der die Verbrennungsprodukte zum Ende der Druckflasche leitet. Die Verbrennungsteilchen k\u00f6nnen aber erst mit dem Z\u00fcndungsvorgang entstehen. Ihr Austritt ist zwar unerw\u00fcnscht, aber gleichwohl m\u00f6glich, sodass das Klagepatent auch hier davon ausgeht, dass die Abgabe von gespeichertem Gas auch nach der Z\u00fcndung erfolgen kann.<\/p>\n<p>All dem steht auch nicht der Einwand entgegen, mit der Z\u00fcndung durch den Einsatz brennbarer Mittel (186) entstehe ein neues Gasgemisch, welches von dem in der Druckflasche gespeicherten Druckgas zu unterscheiden sei. Der Anspruch 1 gibt eine solche Interpretation nicht vor. Dort hei\u00dft es in Merkmal 3, dass die brennbaren Mittel (186) zur Verst\u00e4rkung des gespeicherten Gases eingesetzt werden, nicht aber zur Herstellung eines neuen Gasgemisches.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das gespeicherte Druckgas nicht gleichm\u00e4\u00dfig schnell nach der Prim\u00e4rz\u00fcndung erhitzt wird. Es kann also sein, dass in der N\u00e4he des Auslassmittels (230) befindliches Gas noch kalt ist, wenn es zwecks Aufblasen des Prim\u00e4rairbag-Luftkissens (14) aus dem Auslassmittel (230) str\u00f6mt. Gleichwohl bezeichnet das Klagepatent auch dieses Gas als Aufblasgas.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis ist eine Verwirklichung der Merkmale 5, 5.3 festzustellen.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform sieht vor, dass die zweite L\u00fcftungs\u00f6ffnung nach Z\u00fcndung des brennbaren Mittels ge\u00f6ffnet werden kann. Die Einstellung der Leistungscharakteristik erfolgt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dergestalt, dass die L\u00fcftungs\u00f6ffnung, an der der Prim\u00e4rairbag angeschlossen ist, mit einer Membran verschlossen ist, die nach der ersten Z\u00fcndung und dem Erreichen eines bestimmten Drucks innerhalb der Druckflasche zerbirst und so das Gas in den Airbag str\u00f6men kann. Die zweite L\u00fcftungs\u00f6ffnung, \u00fcber die zur Einstellung der Leistungscharakteristik Gas abgelassen werden kann, ist mit zwei \u00fcbereinander gestapelten Berstscheiben verschlossen, die einem h\u00f6heren Druck standhalten. Auf ein elektronisches Signal k\u00f6nnen diese Berstscheiben zum Zerbersten gebracht werden und Aufblasgas in die Umgebungsluft abgegeben werden und so der Aufblasvorgang des Airbags gestoppt oder verlangsamt werden. Die Berstscheibe an der ersten L\u00fcftungs\u00f6ffnung reagiert auf einen bestimmten Druck, der erreicht werden muss, um sie zu zerst\u00f6ren. Dieser Druck kann nur erreicht werden, wenn die zweite L\u00fcftungs\u00f6ffnung noch verschlossen ist. Wenn die L\u00fcftungs\u00f6ffnung bereits ge\u00f6ffnet w\u00e4re, k\u00f6nnte der Prim\u00e4rairbag nicht aufgeblasen werden. Das hat die notwendige Konsequenz, dass bei der zweiten L\u00fcftungs\u00f6ffnung nur nach der ersten Z\u00fcndung die zweite L\u00fcftungs\u00f6ffnung ge\u00f6ffnet werden kann. Dies unterf\u00e4llt \u2013 wie dargestellt \u2013 dem Anspruch 1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des weiteren Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen (\u00a7 276 BGB). Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht. Die Beklagten haften gem\u00e4\u00df \u00a7 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Hier begehrt die Kl\u00e4gerin nur noch die Vorlage von Rechnungen. Hinsichtlich der der Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheibenbefestiger).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 2. einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte zu 2. nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz des beanstandeten Aufbausystems zu sein. Dies liegt bereits deswegen nahe, da diese Beklagte ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hier vertreibt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung zumindest bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1. besteht keine Veranlassung.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht aufgrund der zu treffenden Prognoseentscheidung zu den Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte unzul\u00e4ssige Erweiterung des Patentanspruchs gem\u00e4\u00df Art. 138 lit. c) EP\u00dc wird nach derzeitigem Sach- und Streitstand voraussichtlich nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zur Nichtigkeit des Patents f\u00fchren.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine unzul\u00e4ssige Erweiterung kann zun\u00e4chst nicht mit Blick auf die Eingabe der Kl\u00e4gerin im Pr\u00fcfungsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt vom 27.01.2003 erkannt werden, wodurch die Kl\u00e4gerin den Patentanspruch durch das folgende Merkmal erg\u00e4nzt hat:<br \/>\n\u201ewobei das Mittel (110) zum Zerbersten der Membran (120) einen Z\u00fcnder (134) aufweist, der ein explosives Material enth\u00e4lt, das in einer dicht neben der Membran (120) angeordneten Abdeckung (136) zum Zerbersten der Membran (120) enthalten ist.\u201c<\/p>\n<p>Vorab ist festzuhalten, dass die Beklagten trotz eines entsprechenden Hinweises der Kammer keine deutsche \u00dcbersetzung der Patentanmeldung beigebracht, sodass ihr Einwand an sich bereits deshalb im hiesigen Verfahren ohne Erfolg bleiben k\u00f6nnte. Aber auch nach inhaltlicher \u00dcberpr\u00fcfung greift der Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung nicht durch.<\/p>\n<p>Zur Feststellung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen zu vergleichen. Gegenstand des Patents ist die durch die Patentanspr\u00fcche bestimmte Lehre, wobei Beschreibung und Zeichnungen mit heranzuziehen sind. Der Inhalt der Patentanmeldung ist der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne dass den Patentanspr\u00fcchen dabei eine gleich hervorgehobene Bedeutung zukommt. Entscheidend ist, ob die urspr\u00fcngliche Offenbarung f\u00fcr den Fachmann erkennen lie\u00df, dass der ge\u00e4nderte L\u00f6sungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (BGH Urteil vom 22.12.2009 \u2013 X ZR 27\/06; BGH, GRUR 2008, 887 \u2013 Momentanpol II; BGH, Mitt. 1996, 204 (206) \u2013 unzul\u00e4ssige Erweiterung). Der Gegenstand der Anmeldung kann daher im Erteilungsverfahren bei der Formulierung des Anspruchs anders gefasst werden. Eine solche \u00c4nderung darf aber nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die urspr\u00fcngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung geh\u00f6rend erkennen lie\u00df (BGH Urteil vom 22.12.2009 \u2013 X ZR 27\/06; BGH, GRUR 2005, 1023 (1024) \u2013 Einkaufswagen II).<br \/>\nDer Anmelder oder Patentinhaber, der nur noch f\u00fcr eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform der angemeldeten Erfindung Schutz begehrt, ist dabei nicht gen\u00f6tigt, s\u00e4mtliche Merkmale eines Ausf\u00fchrungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen (BGH, GRUR 2008, 60 \u2013 Sammelhefter II, BGH, GRUR 2006, 316 (319) \u2013 Koksofent\u00fcr). Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zul\u00e4ssig, wenn dadurch die zun\u00e4chst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschr\u00e4nkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung geh\u00f6rend zu erkennen war ( BGHZ 111, 21 (25) Crackkatalysator I, BGH, GRUR 1991, 307 ( 308) \u2013 Bodenwalze; BGH, GRUR 2000, 591 (592) \u2013 Inkrustierungsinhibitoren). Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels genannte Merkmale der n\u00e4heren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je f\u00fcr sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg f\u00f6rdern, hat es der Patentinhaber in der Hand ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder s\u00e4mtlicher dieser Merkmale beschr\u00e4nkt; in dieser Hinsicht k\u00f6nnen dem Patentinhaber keine Vorschriften gemacht werden (BGHZ 110, 123 (126) \u2013 Splei\u00dfkammer). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Patentinhaber nach Belieben einzelne Elemente eines Ausf\u00fchrungsbeispiels im Patentanspruch kombinieren d\u00fcrfte. Die Kombination muss vielmehr in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die aus der Sicht des Fachmanns den urspr\u00fcnglichen Unterlagen als m\u00f6gliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen ist; anderenfalls wird etwas beansprucht, von dem aufgrund der urspr\u00fcnglichen Offenbarung nicht erkennbar ist, dass es von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll, und das daher gegen\u00fcber der angemeldeten Erfindung ein aliud darstellt (BGH, GRUR 2008, 60 \u2013 Sammelhefter II; BGH, GRUR 1990, 432 (434) \u2013 Splei\u00dfkammer; BGH, GRUR 2002, 49 (51) \u2013 Drehmoment\u00fcbertragungseinrichtung).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist eine unzul\u00e4ssige Erweiterung nicht zu erkennen.<br \/>\nMerkmal 5.2 des erteilten Anspruchs ist in der Patenanmeldung offenbart. Die urspr\u00fcngliche Anmeldung der Erfindung enth\u00e4lt bereits die Beschreibung des Mittels zum Zerbersten der Membran, wie sie im erg\u00e4nzten Patentanspruch vorgenommen wurde in Anspruch 9 und Spalte 5 Zeilen 4 bis 7.<br \/>\nSoweit die Beklagten meinen, die Offenbarung des Merkmals sei in der Patentanmeldung nur im Zusammenhang mit einer L\u00fcftungs\u00f6ffnung beschrieben, welche in einem Abstand von und quer zum Auslass des Gasgenerators angeordnet ist, verf\u00e4ngt dies nicht. Der urspr\u00fcngliche Anspruch 1 beschreibt die zerberstbare Membran, w\u00e4hrend der urspr\u00fcngliche Anspruch 9, der auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogen war, das zum Inhalt hat, was sodann in den Hauptanspruch gezogen wurde. Eine bestimmte Lage bzw. eine r\u00e4umliche Ausgestaltung ist dort nicht genannt worden. Die Kombination Anspruch 1 und Unteranspruch 9 war mithin in den urspr\u00fcnglichen Unterlagen offenbart. Durch die Beschreibung der bevorzugten Positionierung der zweiten L\u00fcftungs\u00f6ffnung in der Patentanmeldung ist auch keine Einschr\u00e4nkung hinsichtlich der Ausgestaltung des Mittels zum Zerbersten der Membran vorgenommen worden, die Gegenstand des hinzugef\u00fcgten Merkmals ist. Diese Merkmale sind unabh\u00e4ngig voneinander. Sie stehen in keinem technischen Zusammenhang. Soweit ein Zusammenhang zur Lage in der Patentanmeldung hergestellt worden ist, betrifft dies lediglich eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat im Nichtigkeitsverfahren eine weitere \u00c4nderung des Patentanspruchs vorgenommen, sie verteidigt den Anspruch 1 nur noch in der Fassung, die (auch) Gegenstand des hiesigen Verletzungsverfahrens ist. Soweit die Beklagten gegen diese \u00c4nderung ebenfalls den Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung erheben bzw. diese als unzul\u00e4ssige Klarstellung im Nichtigkeitsverfahren verstehen, greifen ihre Bedenken im Ergebnis nicht durch.<\/p>\n<p>Klarstellungen, die den Inhalt des Patents in materieller Hinsicht nicht antasten, sind unzul\u00e4ssig. Sie k\u00f6nnen im Nichtigkeitsverfahren weder vom Gericht noch vom Patentinhaber vorgenommen werden (BGH, GRUR 1988, 757 \u2013 D\u00fcngerstreuer; Schulte-Moufang, PatG, 8. Auflage, \u00a7 21, Rn. 111). Eine solche Vorgehensweise sieht das Gesetz nicht vor und ist auch nicht notwendig. Es reicht aus, wenn das bessere Verst\u00e4ndnis des Wortlauts in den Entscheidungsgr\u00fcnden des Urteils zum Ausdruck kommt. Andere Gerichte werden eine dort vorgenommene Auslegung bzw. Klarstellung ber\u00fccksichtigen (Schulte-Moufang, PatG, 8. Auflage, \u00a7 21, Rn. 111).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin argumentiert jedoch, dass durch die im Nichtigkeitsverfahren verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 weder eine unzul\u00e4ssige Erweiterung noch eine Klarstellung erfolgt sei, sondern vielmehr sei der Anspruch 1 beschr\u00e4nkt worden. Das Klagepatent gebe in seiner erteilten Fassung nicht vor, wohin das gespeicherte Gas durch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung gem\u00e4\u00df Merkmal 5.3 zugef\u00fchrt w\u00fcrde. Somit st\u00fcnden drei M\u00f6glichkeiten offen. Entweder w\u00fcrde das Gas der Umgebungsluft, einem zweiten Airbag oder dem Reaktionsgeh\u00e4use und damit letztlich dem Prim\u00e4rairbag zugef\u00fchrt. Nunmehr beschr\u00e4nke sich das Merkmal auf die ersten beiden Varianten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin ist zun\u00e4chst insoweit recht zu geben, als dass eine Reduzierung auf zwei von drei M\u00f6glichkeiten eine Einschr\u00e4nkung darstellt. Voraussetzung f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung ist allerdings, dass es sich um eine Beschr\u00e4nkung im Rahmen der Offenbarung handeln muss (BGH, GRUR 2008, 56 \u2013 injizierbarer Mikroschaum; Schulte-K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 81, Rn. 121). Dies allein gen\u00fcgt jedoch nicht. Eine Beschr\u00e4nkung im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens muss sich nicht nur im Rahmen der Offenbarung halten, sondern muss auch vom Patent bereits gesch\u00fctzt sein. Eine \u00c4nderung des Schutzbereiches des Patents im Nichtigkeitsverfahren stellt einen Nichtigkeitsgrund gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Abs. 1 PatG dar (BGH, GRUR 2005, 145 \u2013 elektronisches Modul; Schulte-K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 81, Rn. 125). Ein Gegenstand, der durch das erteile Patent zwar offenbart, von ihm aber nicht gesch\u00fctzt ist, kann im Patentnichtigkeitsverfahren nicht nachtr\u00e4glich in das Patent einbezogen und unter Schutz gestellt werden. Das Patentnichtigkeitsverfahren dient der Nichtigerkl\u00e4rung eines Patents, soweit bei ihm ein gesetzlich vorgesehener und vom Nichtigkeitskl\u00e4ger geltend gemachter Nichtigkeitsgrund vorliegt, und er\u00f6ffnet in diesem Umfang dem Patentinhaber die in der Sache veranlassten Verteidigungsm\u00f6glichkeiten. Es dient aber nicht dar\u00fcber hinaus der Gestaltung des Patents. Diese Funktion ist vielmehr einzig dem Patenterteilungsverfahren zugewiesen (BGH, GRUR 2005, 145 \u2013 elektronisches Modul). Die im Nichtigkeitsverfahren eingebrachte Neufassung des Merkmals 5.3 muss daher sowohl in der Anmeldung offenbart gewesen sein als auch vom erteilten Patentanspruch umfasst gewesen sein.<\/p>\n<p>Dies ist anzunehmen. Unstreitig ist, dass die Patentanmeldung das Zuf\u00fchren von gespeichertem Druckgas zu einem Prim\u00e4r- und Sekund\u00e4rairbag offenbart. Sie offenbart dar\u00fcber hinaus jedoch auch das Zuf\u00fchren in die Umgebungsluft. Der Fachmann kommt bei blo\u00dfer Lekt\u00fcre der Patentschrift auf die verteidigte Ausgestaltung(BGH, GRUR 2004, 407 \u2013 Fahrzeugleitsystem; BGH, GRUR 2008, 56 \u2013 injizierbarer Mikroschaum).<\/p>\n<p>Wie auch die Klagepatentschrift beschreibt die Anmeldung beide Alternativen. Dies wird bereits durch den Eingangssatz (Spalte 1, Zeile 10) deutlich, wonach<br \/>\n\u201ea portion of the inflator flow is optionally delivered to a supplemental airbag\u201c (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt)<\/p>\n<p>Die Zuf\u00fchrung in einen zus\u00e4tzlichen Airbag wird also als Option und nicht als einzige M\u00f6glichkeit beschrieben. Auch die bereits genannte Passage [0012] der Klagepatentschrift findet sich bereits wortgleich (auf Englisch) in der Patentanmeldung in Spalte 3, Zeile 5 bis 9. Dort hei\u00dft es:<br \/>\n\u201e According to still further aspects of the invention, the outlet opening defined by the pressure bottle is vented from the airbag restraint system, is supplied to the primary airbag before opening the primary outlet, or is connected to a supplemental airbag.\u201c (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt)<\/p>\n<p>Auch die Figuren der beiden Ausf\u00fchrungsformen sind bereits in der Anmeldung enthalten. Dort wird in Figur 2 eine zweite L\u00fcftungs\u00f6ffnung wiedergegeben, an die ein zweiter Airbag angeschlossen ist, w\u00e4hrend die Ausf\u00fchrungsform in Figur 1 einen solchen zweiten Airbag nicht zeigt.<br \/>\nAuch sind beide Alternativen vom Schutzumfang des erteilten Patentanspruchs bereits erfasst.<br \/>\nDie Beklagten meinen zwar, dem Begriff \u201ezuf\u00fchren\u201c sei immanent, dass etwas an einen bestimmten Ort bzw. in ein bestimmtes Beh\u00e4ltnis zugef\u00fchrt werde. Ein Ablassen der Luft in die Umgebung sei deshalb kein Zuf\u00fchren. Dieser Einwand greift letztlich nicht durch.<\/p>\n<p>Die Verwendung des Begriffs \u201ezuf\u00fchren\u201c allein l\u00e4sst sich jedenfalls nicht die von den Beklagten gew\u00fcnschte enge Sichtweise zu entnehmen. F\u00fcr die Frage, wie der Fachmann den Begriff versteht, kann nicht allein ein Lexikon zu Rate gezogen werden. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, welche Bedeutung der Fachmann einem verwendeten Begriff vor dem Hintergrund der offenbarten technischen Lehre beimisst. Vorliegend wird der Fachmann ber\u00fccksichtigen, dass Merkmal 5.3 eine L\u00fcftungs\u00f6ffnung beschreibt, ohne weitere Spezifizierung, wohin das gespeicherte Gas zuzuf\u00fchren ist. Er wird weiterhin beachten, dass der Sinn und Zweck des Klagepatents, n\u00e4mlich die Optimierung der einstellbaren Leistungscharakteristik auch ein Ablassen des Gases in die Umgebungsluft gebietet. Dies kommt an verschiedenen Stellen in der Klagepatentschrift und im \u00fcbrigen auch in der insoweit wortidentischen, allerdings nur in englischer Sprache vorliegenden Patentanmeldung zum Ausdruck. Ausdr\u00fccklich genannt ist diese Funktionsweise in Absatz [0010]. Auch in Absatz [0009] wird ausdr\u00fccklich das Ablassen von Gas aus der Druckflasche als Mittel zur Einstellung der Leistungscharakteristik erw\u00e4hnt. Die Zufuhr in einen zweiten Airbag ist nur eine weitere Aufgabe. Auch die in Absatz [0027] offenbarte M\u00f6glichkeit, bei zu hoher Umgebungstemperatur gespeichertes Gas abzulassen, l\u00e4sst f\u00fcr den Fachmann erkennen, dass dieses Gas in die Umgebung abgelassen wird. Die Zufuhr in einen zweiten Airbag erscheint in dieser Situation sinnlos.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist bei der Beschr\u00e4nkung des Patentanspruchs durch den Patentinhaber selbst im Nichtigkeitsverfahren die Aussetzung des Verletzungsverfahrens nicht zwingend. Wenn ein Merkmal lediglich durch weitere Merkmale angereichert wird, sodass der Erteilungsakt jedenfalls tendenziell seine Aussagekraft beh\u00e4lt, bleibt es bei den grunds\u00e4tzlich restriktiven Aussetzungsgr\u00fcnden (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn. 1050). Ein solcher Fall liegt hier vor. Merkmal 5.3 wurde lediglich dahingehend konkretisiert, dass die Gaszufuhr an zwei von drei m\u00f6glichen Orten erfolgen soll. Damit erh\u00e4lt dieses Merkmal keinen anderen Aussagegehalt oder eine andere Qualit\u00e4t, die es rechtfertigen anzunehmen, dass es sich in der Sache um ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht handelt und somit die Aussetzung geboten ist.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDass die durch das Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung durch die entgegengehaltenen Schriften neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen worden ist, kann derzeit nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Die von den Beklagten als neuheitssch\u00e4dlich entgegengehaltenen US-Patentschriften 5,022,674 (Anlage A 1) und 5,031,932 (Anlage A2) k\u00f6nnen schon aus dem Grund nicht f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Aussetzung ber\u00fccksichtigt werden, weil sie trotz Hinweises lediglich in englischer Sprache vorgelegt worden sind.<br \/>\nAber selbst bei Ber\u00fccksichtigung der englischsprachigen Fassung bewegt dies die Kammer nicht zu einer Aussetzung.<br \/>\nDie in den Anlagen A1 und A2 offenbarte Vorrichtung zeigt vier L\u00fcftungs\u00f6ffnungen (Anlage A 1, Figur 1 70 a und b, 320a und b), durch die Gas aus der Druckflasche abgegeben werden kann. Diese L\u00fcftungs\u00f6ffnungen k\u00f6nnen auf zweierlei Weise ge\u00f6ffnet werden. Um ein schnelles, aggressives Aufblasen des Airbags zu erreichen, werden beide Z\u00fcnder gleichzeitig gez\u00fcndet und alle vier L\u00fcftungs\u00f6ffnungen gleichzeitig freigegeben. Es kann aber auch erst durch den Z\u00fcnder 40 die L\u00fcftungs\u00f6ffnungen 70a und b freigegeben werden und anschlie\u00dfend die \u00d6ffnungen 320a und b freigegeben werden (Anlage A1, Sp.9 Z. 63 bis Sp. 10 Z. 10). In beiden F\u00e4llen wird das gesamte Gas in den Diffusor geleitet und erreicht letztlich den Prim\u00e4rairbag (Anlage A 1, Sp. 10 Z. 14). Das Gas wird also nicht in einen zweiten Airbag oder die Umgebungsluft abgegeben. Damit ist das Merkmal 5.3 des Klagepatents nicht offenbart. Die Leistungscharakteristik wird also nicht durch gezieltes Abgeben des Gases erreicht, sondern vielmehr durch gezieltes Aufblasen des Airbags.<\/p>\n<p>Die in der Nichtigkeitsklage vorgebrachten Entgegenhaltungen US 5,439,XXX, US 5,413,XXX sowie die im Pr\u00fcfverfahren bereits ber\u00fccksichtigte DE 4041XXX A1 (Anlagen A3 bis A5 der Anlage B1) offenbaren zwar eine L\u00fcftungsvorrichtung (\u201event valve assembly\u201c, bzw. \u201eventing device\u201c). Sie weisen aber nicht eine \u00d6ffnung mittels einer zerberstbaren Membran auf. Dieses Merkmal ist daher durch diese Druckschriften nicht ver\u00f6ffentlicht. Die US-Patentschriften liegen ebenfalls nur in englischer Sprache vor.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch der Einwand der Beklagten, der Fachmann werde die US 5,439,XXX, US 5,413,XXX und die DE 4041XXX A1 kombinieren und dadurch ohne erfinderische T\u00e4tigkeit zum Gegenstand des Klagepatents kommen, greift nicht durch.<br \/>\nAuch diese Druckschriften liegen dem Gericht nur in englischer Sprache vor. Aber auch im Ergebnis ist nicht ersichtlich, warum es f\u00fcr den Fachmann eine Veranlassung gegeben haben soll, die genannten Druckschriften miteinander zu kombinieren.<br \/>\nUm das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungswegs nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es \u2013 abgesehen von den F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, Urteil vom 8.12.2009 \u2013 X ZR 65\/05 \u2013 einteilige \u00d6se). Daraus kann man entnehmen, dass es positive Anregungen im Stand der Technik geben muss in Richtung des Klagepatents weiter zu denken. Man muss auf die Problemstellung kommen, die dem Klagepatent zugrunde liegt und man muss Hinweise bekommen, dass man dieses Problem mit Mitteln des Klagepatents l\u00f6st. Daf\u00fcr ist hier nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1429 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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