{"id":8412,"date":"2020-10-05T10:16:35","date_gmt":"2020-10-05T10:16:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8412"},"modified":"2020-10-19T07:54:59","modified_gmt":"2020-10-19T07:54:59","slug":"4a-o-7-18-mehrpunkt-kommunikationsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8412","title":{"rendered":"4a O 7\/18 &#8211; Mehrpunkt-Kommunikationsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2995<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 11. Februar 2020, Az. 4a O 7\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Pflicht zum Leisten von Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die seit dem 19.01.2017 im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. den Registerauszug in Anlage K2) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 95 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage K1 und in \u00dcbersetzung als Anlage K1a). Vorherige Inhaber des Klagepatents war die A. Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 07.11.2006 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 16.11.2005 der US XXXP angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 09.10.2013 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) erhob unter dem 03.05.2018 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht. In dem unter dem Aktenzeichen 6 Ni 29\/18 anh\u00e4ngigen Verfahren ist noch keine Entscheidung ergangen.<\/li>\n<li>Die geltend gemachten Anspr\u00fcche 1, 12 und 14 lauten in der erteilten Fassung in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. A method for communication, comprising:<\/li>\n<li>provisioning different first and second instances of a multipoint-to-multipoint, MP-MP, communication service over respective first and second alternative sets of links (44A-44D, 48A-48D) that connect a plurality of endpoints (24A-24C, 28) in a network (20), each of the sets of links traversing network nodes (32A-32D), which provide physical layer resources for operating the links;<\/li>\n<li>providing the communication service to the endpoints over the first set of links (44A-44D) using the first instance;<\/li>\n<li>upon detecting a failure in the first set of links (44A-44D) by a network node, sending a message indicating the failure from the network node to other network nodes (32A-32D), deactivating the physical layer resources for operating one or more of the links in the first set of links by at least one of the network nodes (32A-32D) upon receiving the propagated failure message, in order to cause a loss of connectivity in the first set of links (44A-44D); and as a result of sensing the loss of connectivity, the endpoints resuming the communication service over the second instance by transferring communication among the endpoints to the second set of links (48A-48D).\u201c<\/li>\n<li>\u201e12. A node in a communication network (20) that includes multiple endpoints and first and second alternative sets of links that connect the endpoints, the node comprising: a link interface, which is operative to provide a physical layer resource for operating a local link of the first set of links connected to the node; and a processor, which is arranged to provide a communication service to one or more of the endpoints over the local link using a first instance of the service, to send a first message notifying other nodes in the network (20) upon detecting a local failure in the local link, and to deactivate the physical layer resource provided for operating the local link upon accepting a second message from another node indicating a remote failure in the first set of links (44A-44D), in order to cause a loss of connectivity in the first set of links (44A-44D) and thus cause a transfer of communication among the endpoints to the second set of links (48A-48D) and a resumption of the communication service using a second instance of the service different from the first instance over the second set of links (48A-48D).\u201c<\/li>\n<li>\u201e14. A communication network (20) serving a plurality of endpoints (24A-24C, 28), the network (20) comprising: a plurality of links, comprising at least first and second alternative sets of links that interconnect the endpoints in the network (20); and network nodes (32A-32D), which are traversed by the first and second sets of links and are arranged to provide physical layer resources for operating the links, to provide a communication service to the endpoints over the first set of links (44A-44D) using a first instance of the service, to deactivate the physical layer resources of one or more of the links in and the network further comprising means provisioned, upon detecting a failure in the first set of links by a network node, to send a message indicating the failure from the network node to other network noder [sic!], and the first set of links by at lest one of the network nodes upon receiving the propagated failure message so as to cause a loss of connectivity in the first set of links (44A-44D); and the endpoints provisioned, as a result of sensing the loss of connectivity, to resume the communication service over the second set of links (48A-48D) using a second instance of the service different from the first instance.\u201c<\/li>\n<li>In der deutschen Fassung der Anspr\u00fcche im Klagepatent lauten die Anspr\u00fcche 1, 12 und 14 wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. Verfahren zur Kommunikation, aufweisend: Bereitstellen unterschiedlicher erster und zweiter Instanzen eines Mehrpunkt-zu-Mehrpunkt, MP-MP, -Kommunikationsdienstes \u00fcber entsprechende erste und zweite alternative S\u00e4tze von Links (44A-44D, 48A-48D), welche eine Mehrzahl von Endpunkten (24A-24C, 28) in einem Netzwerk (20) verbinden, wobei jeder dieser S\u00e4tze von Links Netzwerkknoten (32A-32D) durchl\u00e4uft, welche physische Schichtressourcen bereitstellen zum Betreiben der Links; Bereitstellen des Kommunikationsdienstes an die Endpunkte \u00fcber den ersten Satz von Links (44A-44D) unter Verwendung der ersten Instanz; nach dem Detektieren eines Fehlers in dem ersten Satz von Links (44A-44D) durch einen Netzwerkknoten, Senden einer Nachricht, welche den Fehler anzeigt, von dem Netzwerkknoten an andere Netzwerkknoten (32A-32D), Deaktivieren der physischen Schichtressourcen zum Betreiben eines oder mehrerer der Links in dem ersten Satz von Links durch mindestens einen der Netzwerkknoten (32A-32D) nach Empfangen der propagierten Fehlernachricht, um einen Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links (44A-44D) zu veranlassen; und wobei, als ein Ergebnis des Erfassens des Verbindungsverlustes, die Endpunkte den Kommunikationsdienst \u00fcber die zweite Instanz fortsetzen durch \u00dcbertragen der Kommunikation unter den Endpunkten an den zweiten Satz von Links (48A-48D).\u201c<\/li>\n<li>\u201e12. Ein Knoten in einem Kommunikationsnetzwerk (20), welcher mehrere Endpunkte und erste und zweite alternative S\u00e4tze von Links umfasst, welche die Endpunkte verbinden, wobei der Knoten aufweist: eine Link-Schnittstelle, welche betreibbar ist zum Bereitstellen einer physischen Schichtressource zum Betreiben eines lokalen Links des ersten Satzes von Links, welche mit dem Knoten verbunden sind; und einen Prozessor, welcher angeordnet ist zum Bereitstellen eines Kommunikationsdienstes an einen oder mehrere der Endpunkte \u00fcber den lokalen Link unter Verwendung einer ersten Instanz des Dienstes, zum Senden einer ersten Nachricht, welche die anderen Knoten in dem Netzwerk (20) benachrichtigt nach einem Detektieren eines lokalen Fehlers in dem lokalen Link und zum Deaktivieren der physischen Schichtressource, welche bereitgestellt wird zum Betreiben des lokalen Links nach einem Akzeptieren einer zweiten Nachricht von einem anderen Knoten, welcher einen entfernten Fehler in dem ersten Satz von Links (44A-44D) anzeigt, um einen Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links (44A-44D) zu veranlassen und somit eine \u00dcbertragung der Kommunikation unter den Endpunkten an den zweiten Satz von Links (48A-48D) und eine Fortsetzung des Kommunikationsdienstes unter Verwendung einer zweiten Instanz des Dienstes, welcher unterschiedlich von dem der ersten Instanz ist, \u00fcber den zweiten Satz von Links (48A-48D) zu veranlassen.\u201c<\/li>\n<li>\u201e14. Kommunikationsnetzwerk (20), welches einer Mehrzahl von Endpunkten (24A-24C, 28) dient, wobei das Netzwerk (20) aufweist:<\/li>\n<li>eine Mehrzahl von Links, welche mindestens erste und zweite alternative S\u00e4tze von Links aufweisen, welche die Endpunkte in dem Netzwerk (20)<br \/>\nverbinden;<\/li>\n<li>und Netzwerkknoten (32A-32D), welche durch die ersten und zweiten S\u00e4tze von Links durchlaufen werden und angeordnet sind zum Bereitstellen der physischen Schichtressourcen zum Betreiben der Links, zum Bereitstellen eines Kommunikationsdienstes an die Endpunkte \u00fcber den ersten Satz von Links (44A-44D) unter Verwendung einer ersten Instanz des Dienstes, und wobei das Netzwerk weiterhin Mittel aufweist, welche bereitgestellt werden nach Detektieren eines Fehlers in dem ersten Satz von Links durch einen Netzwerkknoten, eine Nachricht, welche den Fehler anzeigt, von dem Netzwerkknoten an andere Netzwerkknoten zu senden und zum Deaktivieren der physischen Schichtressourcen einer oder mehrerer der Links in dem ersten Satz von Links durch mindestens einen der Netzwerkknoten nach Empfangen der propagierten Fehlernachricht, um einen Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links (44A-44D) zu veranlassen; und die Endpunkte bereitgestellt werden, als ein Ergebnis des Erfassens des Verbindungsverlustes, zum Fortsetzen des Kommunikationsdienstes \u00fcber den zweiten Satz von Links (48A-48D) unter Verwendung einer zweiten Instanz des Dienstes, welche unterschiedlich zu der ersten Instanz ist.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich des nur als Insbesondere-Antrag geltend gemachten (Unter-) Anspruchs 3 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Nachfolgend wird Fig. 1 des Klagepatents in verkleinerter Darstellung eingeblendet. Diese Figur ist nach Abs. [0016] der Beschreibung des Klagepatents eine Blockdarstellung, die ein Kommunikationsnetzwerk (Bezugsziffer 20) auf Ringbasis gem\u00e4\u00df einer Ausf\u00fchrungsform der vorliegenden Erfindung schematisch darstellt:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 3) ist ein US-amerikanisches Unternehmen, das Hardware und Software f\u00fcr Computernetzwerke herstellt und weltweit vertreibt. Sie bietet an und vertreibt in Deutschland Netzwerk-Switches der Produktfamilien C, D, E, F, G, H, I, J, K und L (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die Beklagten zu 1) und zu 2) unterst\u00fctzen die Beklagte zu 3) hierbei.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen haben das sogenannte M-Protokoll des Betriebssystems N der Beklagten implementiert; sie sind hierdurch in der Lage, als XXX-Netzwerkknoten verwendet zu werden (vgl. Anlage K7). Im N User Guide wird auf S. X f. ein \u201eXXX-Netzwerk mit O\u201c dargestellt (nachfolgend auch: streitgegenst\u00e4ndliches Netzwerk). Der N User Guide wird im Folgenden auch kurz als \u201edas Benutzerhandbuch\u201c bezeichnet; er ist mit \u00dcbersetzung als Anlage K8 bzw. Anlage K8a eingereicht worden. Weitere Ausz\u00fcge aus dem Benutzerhandbuch sind als Anlage B5 vorgelegt worden. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend aus dem Kapitel \u201eXXX-Netzwerk mit O\u201c Abbildung 179 (S. 1188 Anlage K8) eingeblendet:<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen wird wegen des Inhalts des Benutzerhandbuchs auf die vorgenannten Anlagen K8, K8a und B5 verwiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten den Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents mittelbar; bei ihrer Verwendung als \u201ePE\u201c in dem \u201eXXX-Netzwerk mit O\u201c (nachfolgend auch: streitgegenst\u00e4ndliche Verwendung) werde Anspruch 1 unmittelbar verwirklicht. Als Teil eines Kommunikationsnetzwerkes verletzten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ferner auch Anspruch 14 mittelbar. Schlie\u00dflich liege eine unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 12 vor.<\/li>\n<li>Die anspruchsgem\u00e4\u00dfen Begriffe \u201eEndpunkte\u201c und \u201eNetzwerkknoten\u201c schl\u00f6ssen sich nicht gegenseitig aus. Der Begriff Netzwerkknoten beziehe sich auf die Funktionalit\u00e4t, der Endpunkt auf die Position im Netzwerk.<\/li>\n<li>Bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stelle in der Verbindung PE zur MTU die PE den Netzwerkknoten dar, w\u00e4hrend die MTU als Teil des User-Netzwerks zusammen mit diesem einen patentgem\u00e4\u00dfen Endpunkt bildet. Im \u00dcbrigen seien an die MTU Endger\u00e4te angeschlossen \u2013 stelle man auf diese als Endpunkte ab, k\u00e4me man auch zu einer Anspruchsverwirklichung.<\/li>\n<li>Das Klagepatent verlange zwei Instanzen eines Netzwerks, aber nicht zwei g\u00e4nzlich getrennte Kommunikationsdienste. Diese d\u00fcrften sich nach der Beschreibung des Klagepatents (vgl. Abs. [0030]) Ressourcen teilen. Unter Instanzen oder S\u00e4tzen von Links verstehe das Klagepatent (auch virtuelle) Kommunikationswege. Ein Link k\u00f6nne patentgem\u00e4\u00df mehreren Instanzen angeh\u00f6ren; es seien auch teilweise \u00fcberschneidende S\u00e4tze von Links vom Klagepatent als erster und zweiter Satz erfasst.<br \/>\nSchon der Austausch nur eines Links \u2013 etwa eines P-wires (von Primary zu Secondary) im streitgegenst\u00e4ndlichen Netzwerk \u2013 f\u00fchre zur Nutzung eines zweiten Satzes von Links.<\/li>\n<li>Ein Fehler in der Verbindung zwischen MTU und PE werde von beiden Verbindungspunkten detektiert, wozu sowohl MTU und PE auch technisch in der Lage seien. Die PE sende dann eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Nachricht in Form der MAC address withdrawal-Nachricht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent verlange keinen dauerhaften Verbindungsverlust als Folge des Empfangs der Nachricht, sondern nur, dass der Verbindungsverlust zu einer \u00dcbertragen der Kommunikation f\u00fchrt; danach k\u00f6nne die physische Schichtressource wieder aktiviert werden. Zudem reiche insoweit ein \u201eFreigeben einer Assoziation des logischen Links mit der ersten Instanz des Kommunikationsdiensts\u201c aus, wie Unteranspruch 9 belege.<\/li>\n<li>Nach der Lehre des Klagepatents m\u00fcssten weder s\u00e4mtliche Endpunkte den Verbindungsverlust erfassen, noch die Endpunkte auf eine Kommunikation \u00fcber die zweite Instanz umschalten, noch s\u00e4mtliche Endpunkte die Kommunikation \u00fcber die zweite Instanz fortsetzen. Die vom Klagepatent beanspruchte Fortsetzung der Kommunikation beziehe sich auf die Kommunikation zwischen zwei Endpunkten, die aufgrund des Fehlers unterbrochen wurde.<\/li>\n<li>Im streitgegenst\u00e4ndlichen Netzwerk werde zun\u00e4chst von dem Primary auf den Secondary P-wire umgestellt, wenn auf dem Primary P-wire ein Fehler detektiert wird. Nach der Umstellung auf den Secondary P-wire existiere aber noch keine etablierte Kommunikation \u00fcber den zweiten Satz von Links. Die von der PE (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) dann gesendete MAC address withdrawal-Nachricht bewirke den vom Anspruch geforderten Verbindungsverlust. Denn bei Empfang dieser Nachricht werden \u2013 unstreitig \u2013 die MAC-Adressen gel\u00f6scht; aufgrund der auf diese Weise gel\u00f6schten MAC-Adressen-Datenbank k\u00f6nne im streitgegenst\u00e4ndlichen Netzwerk keine Kommunikation mehr stattfinden. Ein Routing der Datenframes k\u00f6nne n\u00e4mlich nur erfolgen, wenn der Netzwerkknoten wei\u00df, \u00fcber welchen Port er an den Empf\u00e4nger senden muss. Das darauf folgende Fluten (Senden von Paketen an s\u00e4mtliche Knoten) stelle einen Neustart der Kommunikation dar. \u00dcber das Fluten lerne das Netzwerk den neuen Kommunikationsweg, der so etabliert wird \u2013 erst hiermit werde die Kommunikation auf den zweiten Satz von Links (einschlie\u00dflich des Secondary P-wire) im Sinne des Klagepatents \u00fcbertragen.<\/li>\n<li>Das Verfahren sei nicht auszusetzen, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Das angegebene Priorit\u00e4tsdatum werde wirksam in Anspruch genommen. Die vorgelegten Entgegenhaltungen n\u00e4hmen die Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg, wobei diese teilweise auch nicht zum Stand der Technik des Klagepatents geh\u00f6rten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) und zu 2) an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern und hinsichtlich der Beklagten zu 3) an ihrem Vorstand zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) Netzwerkknoten,<\/li>\n<li>welche dazu geeignet sind, ein Verfahren zur Kommunikation durchzuf\u00fchren, wobei das Verfahren unterschiedliche erste und zweite Instanzen eines Mehrpunkt- zu- Mehrpunkt, MP- MP, -Kommunikationsdienstes \u00fcber entsprechende erste und zweite alternative S\u00e4tze von Links bereitstellt, welche eine Mehrzahl von Endpunkten in einem Netzwerk verbinden, wobei jeder dieser S\u00e4tze von Links Netzwerkknoten durchl\u00e4uft, welche physische Schichtressourcen bereitstellen zum Betreiben der Links; der Kommunikationsdienst an die Endpunkte \u00fcber den ersten Satz von Links unter Verwendung der ersten Instanz bereitgestellt wird; nach dem Detektieren eines Fehlers in dem ersten Satz von Links durch einen Netzwerkknoten, eine Nachricht, welche den Fehler anzeigt, von dem Netzwerkknoten an andere Netzwerkknoten gesendet wird, und die physischen Schichtressourcen zum Betreiben eines oder mehrerer der Links in dem ersten Satz von Links durch mindestens einen der Netzwerkknoten nach Empfangen der propagierten Fehlernachricht deaktiviert wird, um einen Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links zu veranlassen; und wobei, als ein Ergebnis des Erfassens des Verbindungsverlustes, die Endpunkte den Kommunikationsdienst \u00fcber die zweite Instanz fortsetzen durch \u00dcbertragen der Kommunikation unter den Endpunkten an den zweiten Satz von Links,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<br \/>\n(mittelbare Verletzung Anspruch 1 &#8211; EP 1 958 XXX)<\/li>\n<li>insbesondere, wenn<\/li>\n<li>der Kommunikationsdienst einen virtuellen privaten lokalen Bereichsnetzwerkdienst, VFLS, aufweist, und wobei die ersten und zweiten Instanzen erste und zweite VPLS- Instanzen aufweisen.<br \/>\n(mittelbare Verletzung Unteranspruch 3 &#8211; EP 1 958 XXX)<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>b) Netzwerkknoten,<\/li>\n<li>welche mehrere Endpunkte und erste und zweite alternative S\u00e4tze von Links umfassen, welche die Endpunkte verbinden, wobei der Knoten aufweist: eine Link- Schnittstelle, welche betreibbar ist zum Bereitstellen einer physischen Schichtressource zum Betreiben eines lokalen Links des ersten Satzes von Links, welche mit dem Knoten verbunden sind; und einen Prozessor, welcher angeordnet ist zum Bereitstellen eines Kommunikationsdienstes an einen oder mehrere der Endpunkte \u00fcber den lokalen Link unter Verwendung einer ersten Instanz des Dienstes, zum Senden einer ersten Nachricht, welche die anderen Knoten in dem Netzwerk benachrichtigt nach einem Detektieren eines lokalen Fehlers in dem lokalen Link und zum Deaktivieren der physischen Schichtressource, welche bereitgestellt wird zum Betreiben des lokalen Links nach einem Akzeptieren einer zweiten Nachricht von einem anderen Knoten, welcher einen entfernten Fehler in dem ersten Satz von Links anzeigt, um einen Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links zu veranlassen und somit eine \u00dcbertragung der Kommunikation unter den Endpunkten an den zweiten Satz von Links und eine Fortsetzung des Kommunikationsdienstes unter Verwendung einer zweiten Instanz des Dienstes, welcher unterschiedlich von dem der ersten Instanz ist, \u00fcber den zweiten Satz von Links zu veranlassen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\n(unmittelbare Verletzung Anspruch 12 &#8211; EP 1 958 XXX)<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>c) Netzwerkknoten,<\/li>\n<li>welche dazu geeignet sind, in einem Kommunikationsnetzwerk verwendet zu werden, welches einer Mehrzahl von Endpunkten dient, wobei das Netzwerk aufweist: eine Mehrzahl von Links, welche mindestens erste und zweite alternative S\u00e4tze von Links aufweisen, welche die Endpunkte in dem Netzwerk verbinden; und Netzwerkknoten, welche durch die ersten und zweiten S\u00e4tze von Links durchlaufen werden und angeordnet sind zum Bereitstellen der physischen Schichtressourcen zum Betreiben der Links, zum Bereitstellen eines Kommunikationsdienstes an die Endpunkte \u00fcber den ersten Satz von Links unter Verwendung einer ersten Instanz des Dienstes, und wobei das Netzwerk weiterhin Mittel aufweist, welche bereitgestellt werden nach Detektieren eines Fehlers in dem ersten Satz von Links durch einen Netzwerkknoten, eine Nachricht, welche den Fehler anzeigt, von dem Netzwerkknoten an andere Netzwerkknoten zu senden und zum Deaktivieren der physischen Schichtressourcen einer oder mehrerer der Links in dem ersten Satz von Links durch mindestens einen der Netzwerkknoten nach Empfangen der propagierten Fehlernachricht, um einen Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links zu veranlassen; und die Endpunkte bereitgestellt werden, als ein Ergebnis des Erfassens des Verbindungsverlustes, zum Fortsetzen des Kommunikationsdienstes \u00fcber den zweiten Satz von Links unter Verwendung einer zweiten Instanz des Dienstes, welche unterschiedlich zu der ersten Instanz ist,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<br \/>\n(mittelbare Verletzung Anspruch 14 &#8211; EP 1 958 XXX);<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 19. Januar 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellen Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 19. Januar 2017 begangen haben und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 19. Januar 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Ferner beantragt die Kl\u00e4gerin, f\u00fcr den Unterlassungsanspruch und f\u00fcr die Anspr\u00fcche auf Auskunft- und Rechnungslegung gemeinsam sowie f\u00fcr die Kostengrundentscheidung f\u00fcr Teilsicherheiten deren vorl\u00e4ufige Vollsteckbarkeit festzusetzen<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents eingereichte Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten tragen vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten weder unmittelbar noch mittelbar die geltend gemachten Anspr\u00fcche des Klagepatents.<\/li>\n<li>Die im Anspruch genannten Endpunkte m\u00fcssten patentgem\u00e4\u00df andere Netzwerkkomponenten sein als die Netzwerkknoten. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin seien die MTUs daher keine Endpunkte im Sinne des Klagepatents, da sie \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die Schnittstelle zwischen dem lokalen Netzwerk und dem Provider-Netzwerk bilden. Die Endpunkte seien demgegen\u00fcber anspruchsgem\u00e4\u00df Quell- und Zielger\u00e4te, die sich typischerweise im lokalen Kundennetzwerk (LAN) bef\u00e4nden \u2013 wie Drucker, Computer oder Scanner \u2013 und damit hinter den MTUs angeordnet sind.<\/li>\n<li>Unter Instanzen verstehe das Klagepatent getrennte Kommunikationsnetzwerke mit separaten Links, so dass der Datenverkehr verschiedener Instanzen voneinander getrennt ist und nicht vermischt werden kann. Jeder Link k\u00f6nne nur einer Instanz und einem Satz Links zugewiesen sein; mehrere Instanzen teilten sich demgem\u00e4\u00df keine Links.<\/li>\n<li>Die in Figur 179 als Primary und Secondary P-wire bezeichneten Verbindungen zwischen PEs und MTUS seien keine unterschiedlichen ersten und zweiten Instanzen im Sinne des Klagepatents. Sie stellten auch keine zwei alternativen S\u00e4tze von Links einer ersten und zweiten Instanz eines MP-MP-Kommunikationsdienstes dar.<\/li>\n<li>Derselbe Netzwerkknoten, der den Fehler detektiert, m\u00fcsse anspruchsgem\u00e4\u00df auch die vorgeschriebene Nachricht senden. Beim Betrieb eines XXX-Netzwerkes mit O werde die Fehlernachricht demgegen\u00fcber von einem Netzwerkknoten gesendet, der nicht mit dem Netzwerkknoten identisch ist, der den Fehler detektiert hat. Erst nachdem der zweite Spoke P-wire durch die MTU aktiviert wurde, sende die MTU hier\u00fcber an die mit dem zweiten Spoke P-wire verbundene PE eine \u201eMAC address withdrawal message\u201c. Diese (zweite) PE sende dann ihrerseits eine separate \u201eMAC address withdrawal message\u201c an die \u00fcbrigen PEs. Letztgenannte Nachricht sei nicht identisch mit dem Inhalt der Nachricht der MTU an die PE.<\/li>\n<li>Zudem verlange der Klagepatent eine Nachricht, die den Fehler anzeigt. Demgegen\u00fcber enth\u00e4lt die MAC address withdrawal-Nachricht (insoweit unstreitig) nur die schlichte Aufforderung, die gespeicherten MAC-Adressen zu l\u00f6schen.<\/li>\n<li>Patentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse ein Netzwerkknoten die physischen Schichten deaktivieren, nachdem er die Fehlernachricht erhalten hat. Der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Begriff \u201eVerbindungsverlust\u201c bedeute, dass kein Datenverkehr mehr stattfindet. Auch bei nur logischen Links m\u00fcsse die Verbindung patentgem\u00e4\u00df beendet werden \u2013 was auch bei Unteranspruch 9 nichts anderes als die Entfernung des Links bedeute.<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen komme es weder zu einer Deaktivierung der physischen Schichtressourcen nach Empfang der propagierten Fehlernachricht noch zu einem Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links. Das L\u00f6schen der MAC-Adressdatenbank f\u00fchre nicht zu einem vollst\u00e4ndigen Verbindungsverlust, sondern bewirke nur, dass der betreffende Netzwerknoten nicht mehr wei\u00df, welche konkrete P-wire-Verbindung er bisher gew\u00e4hlt hat, um ein bestimmtes Datenpakte zu einem entfernten Netzwerkknoten zu senden. Er k\u00f6nne aber weiterhin Datenpakete \u00fcber alle P-wire senden. Es blieben s\u00e4mtliche Verbindungen innerhalb des VPLS-Kernnetzwerks aktiv, um das Fluten zu erm\u00f6glichen, wobei Datenpakete \u00fcber s\u00e4mtliche P-wire gesendet werden.<\/li>\n<li>Weiterhin sende die MTU die MAC address withdrawal-Nachricht erst nachdem sie auf den zweiten P-wire umgestellt hat. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fchrten also eine andere zeitliche und kausale Abfolge durch als es das Klagepatent lehre.<\/li>\n<li>Patentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse die Fortsetzung des Kommunikationsdiensts durch die Endpunkte \u00fcber die zweite Instanz das Ergebnis des Erfassens des Verbindungsverlustes sein \u2013 also urs\u00e4chlich hierf\u00fcr sein. S\u00e4mtliche Endpunkte m\u00fcssten den Verbindungsverlust erfassen \u2013 er muss von diesen und nicht von den Netzwerkknoten erfasst werden. Auch m\u00fcsse die Fortsetzung des Kommunikationsdienstes \u00fcber die zweite Instanz von den Endpunkten (und nicht von den Netzwerkknoten) initiiert werden. Ferner m\u00fcssten alle an der Kommunikation beteiligten Endpunkte den zweiten Satz von Links nutzen.<\/li>\n<li>Beim Betrieb eines XXX-Netzwerks mit O setzten die Endpunkte den Kommunikationsdienst nicht als ein Ergebnis des Erfassens des Verbindungsverlusts fort. Die Endpunkte bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden nicht \u00fcber das L\u00f6schen der MAC-Adressdatenbank in der MTU oder den PEs informiert; sie stellten auch nicht fest, dass Daten nur noch \u00fcber den Secondary P-wire gesendet werden.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich werde die Kommunikation unter den Endpunkten nicht an den zweiten Satz von Links \u00fcbertragen. Nach dem Detektieren eines Verbindungsfehlers durch eine MTU erfolgte das Versenden der Datenpakte (auch) \u00fcber den Secondary P-wire nur im Verh\u00e4ltnis zwischen der detektierenden MTU und ihren benachbarten PEs. MTUs, die im Netzwerk hiervon entfernt angeordnet sind, setzen den Kommunikationsdienst dagegen jeweils \u00fcber die Primary P-wire fort.<\/li>\n<li>Beklagte behaupteten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.01.2020 ferner, dass das vorgelegte Benutzerhandbuch mittlerweile nicht mehr aktuell sei; die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen funktionierten teilweise abweichend hiervon.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei das Verfahren hilfsweise auszusetzen, da sich das Klagepatent auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage hin als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Das Klagepatent nehme das angegebene Priorit\u00e4tsdatum nicht wirksam in Anspruch, da das Priorit\u00e4tsrecht nicht wirksam \u00fcbertragen worden sei und die Erfindung in der Priorit\u00e4tsanmeldung nicht unmittelbar und eindeutig offenbart sei. Bei der Auslegung der Kl\u00e4gerin sei die Lehre des Klagepatents durch den (\u2026) Private LAN Services over MPlS\u201c, (\u2026) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Ferner nehme auch das Dokument \u201e(\u2026)\u201c (Entgegenhaltung NK2) die Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweg. In der Duplik vom 17.12.2019 berufen sich die Beklagten zus\u00e4tzlich auf die US 6,XXX,241 B1 (Entgegenhaltung NK3, vorgelegt im Anlagenkonvolut B9) und tragen vor, diese sei ebenfalls neuheitssch\u00e4dlich.<\/li>\n<li>Mit Zwischenurteil vom 11.12.2018 (Bl. 184 ff. GA) hat die Kammer der Kl\u00e4gerin aufgegeben, den Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit in H\u00f6he von EUR XXX zu leisten. Dem ist die Kl\u00e4gerin durch Hinterlegung nachgekommen (vgl. Anlage K12).<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.01.2020 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kann nicht festgestellt werden, so dass der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zustehen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nEs kann nicht festgestellt werden, dass bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df dem Benutzerhandbuch in Anlage K8 die Lehre von Anspruch 1 (hierzu unter 4.), Anspruch 12 (hierzu unter 5.) oder 14 (hierzu unter 6.) des Klagepatents verwirklicht wird.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents) betrifft Kommunikationsnetzwerke und insbesondere Verfahren und<br \/>\nSysteme zur Bereitstellung von virtuellen privaten LAN-Dienste (\u201eVirtual Private LAN-Services\u201c = VPLS).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIn seiner einleitenden Beschreibung f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass der virtuelle private LAN-Dienst (VPLS) ein Mehrpunkt-zu-Mehrpunkt-Dienst (= MP-MP-Dienst) ist, der die Funktionalit\u00e4t des Lokalbereichnetzwerks (= LAN) \u00fcber Anbieternetzwerke (Provider-Netzwerke) emuliert. Das Klagepatent nennt zwei von der Internet Engineering Task Force (IETF) publizierte Dokumente, in denen VPLS beschrieben wird (Abs. [0002]). VPLS wird manchmal \u00fcber Ringnetzwerke eingesetzt, wof\u00fcr das Klagepatent auf einen IEEE-Standard verweist (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent f\u00fchrt weiter aus, dass die Verwendung von VPLS \u00fcber Ringnetzwerke zum Beispiel in der US-Patentanmeldung 2006\/XXX beschrieben wird. Diese Publikation beschreibt ein Verfahren zur Kommunikation \u00fcber ein Ringnetzwerk, das eine Mehrzahl von Knoten aufweist. Das Verfahren umfasst das Empfangen eines Datenpakets, das \u00fcber einen virtuellen privaten LAN-Dienst (VPLS) gesendet wird, an einem ersten Knoten in dem Ringnetzwerk, wobei das Datenpaket eine Identifikation des VPLS aufweist. Der erste Knoten liest die Identifikation aus dem Datenpaket. Als Reaktion auf das Lesen der Identifikation leitet der erste Knoten das Datenpaket an mindestens einen zweiten Knoten in dem Ringnetzwerk weiter, das mit dem VPLS assoziiert ist (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Einige Punkt-zu-Punkt-Dienste stellen Signalisierungsmechanismen zum Melden des Status an entfernte Peers bereit. Bei P-wire(PW)-Diensten verwendete Statussignalisierungsmechanismen werden in IETF-Publikationen beschrieben. Kritik hieran \u00fcbt das Klagepatent nicht (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Weiter schildert das Klagepatent, dass die US 6,741,XXXB1 ein Verfahren und ein System zum Sch\u00fctzen von virtuellem Datenverkehr offenbart, der sich durch eine gesch\u00fctzte Dom\u00e4ne ausbreitet, mit einem mit einem Selektorknoten verbundenen Br\u00fcckenknoten in Arbeits- und Schutzpfaden. Bei Detektion eines Ausfalls der Verkehrskan\u00e4le in dem Arbeitspfad sendet der detektierende Knoten Ausfallinformationen an den Selektorknoten auf den Verkehrskan\u00e4len und auf einem Alarmkanal im Arbeitspfad. Der Selektorknoten leitet eine Schutzumschaltung der Verkehrskan\u00e4le ein, sobald Ausfallinformationen auf dem Alarmkanal empfangen werden. Der Alarmkanal weist relativ zu den Verkehrskan\u00e4len ausreichend hohe Priorit\u00e4t auf, so dass eine Schutzumschaltung eingeleitet wird, bevor Ausfallinformationen auf den Verkehrskan\u00e4len empfangen werden (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nIn der einleitenden Beschreibung nennt das Klagepatent das von ihm zu l\u00f6sende Problem nicht konkret. Abs. [0017] entnimmt der Fachmann jedoch, dass die Erfindung Verfahren und Systeme f\u00fcr ein Mehrpunkt-zu-Mehrpunkt(MP-MP)- Netzwerkkommunikationsdienst an mehrere Endpunkte in einem Netzwerk unter Verwendung von zwei alternativen Topologien, d.h. zweier alternativer S\u00e4tze von Netzwerk-Links, bereitstellen soll.<\/li>\n<li>Dabei ist typischerweise ein Satz von Links mit einer bestimmten Instanz des Dienstes assoziiert und wirkt als ein prim\u00e4rer Satz. Der andere Satz, der als Reserve dient, ist mit einer anderen Dienstinstanz assoziiert (Abs. [0017]). Anf\u00e4nglich wird der Dienst \u00fcber den prim\u00e4ren Satz von Links und die assoziierte Netzwerkdienstinstanz bereitgestellt. Wenn ein Fehler, der den Verbindungsverlust verursacht, in dem prim\u00e4ren Satz von Links auftritt, wird der Datenverkehr an den Reservesatz \u00fcbertragen (Abs. [0018]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent kritisiert an solchen Ausf\u00fchrungsformen, dass in vielen F\u00e4llen keine direkte physische Verbindung zwischen dem prim\u00e4ren und dem externen Reservenetzwerk besteht. Folglich k\u00f6nnen Prozesse in oberen Schichten diesen Verbindungsverlust nicht rechtzeitig identifizieren, um den Datenverkehr rasch an den Reservesatz zu \u00fcbertragen. In solchen F\u00e4llen ist der Prozess der Identifizierung des Fehlers und Umlenkens von Netzwerkverkehr an die Reservetopologie oft langsam, d.h. in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von mehreren Minuten (Abs. [0018]). Diese Zeitspanne ist erforderlich, da aufgrund des Fehlens einer direkten physischen Verbindung, in vielen F\u00e4llen Protokolle oberer Schichten nur Timeout-Mechanismen verwenden, um den Verbindungsverlust zu identifizieren und relativ lange Timeout-Intervalle vorgesehen sind (Abs. [0019]).<\/li>\n<li>Insofern kann es als subjektive Aufgabe des Klagepatents verstanden werden, verbesserte Verfahren zum raschen Einleiten der Umlenkung von Datenverkehr von der ausgefallenen prim\u00e4ren Topologie an die Reservetopologie bereitzustellen, wie es das Klagepatent in Abs. [0020] als Leistung der beanspruchten Lehre nennt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Verfahren nach Anspruch 1, einen Knoten in einem Kommunikationsnetzwerk nach Anspruch 12 und ein Kommunikationsnetzwerk nach Anspruch 14 vor. Diese Anspr\u00fcche lassen sich in Form von Merkmalsgliederungen wie folgt darstellen:Anspruch 1:<br \/>\nVerfahren zur Kommunikation, aufweisend:<\/li>\n<li>1.1 Bereitstellen unterschiedlicher erster und zweiter Instanzen eines Mehrpunkt-zu-Mehrpunkt, MP-MP, -Kommunikationsdienstes \u00fcber entsprechende erste und zweite alternative S\u00e4tze von Links (44A-44D, 48A-48D), welche eine Mehrzahl von Endpunkten (24A-24C, 28) in einem Netzwerk (20) verbinden.<\/li>\n<li>1.2 Jeder dieser S\u00e4tze von Links durchl\u00e4uft Netzwerkknoten (32A-32D), welche physische Schichtressourcen zum Betreiben der Links bereitstellen.<\/li>\n<li>1.3 Bereitstellen des Kommunikationsdienstes an die Endpunkte \u00fcber den ersten Satz von Links (44A-44D) unter Verwendung der ersten Instanz.<\/li>\n<li>1.4 Nach dem Detektieren eines Fehlers in dem ersten Satz von Links (44A-44D) durch einen Netzwerkknoten, Senden einer Nachricht, welche den Fehler anzeigt, von dem Netzwerkknoten an andere Netzwerkknoten (32A-32D).<\/li>\n<li>1.5 Deaktivieren der physischen Schichtressourcen zum Betreiben eines oder mehrerer der Links in dem ersten Satz von Links durch mindestens einen der Netzwerkknoten (32A-32D) nach Empfangen der propagierten Fehlernachricht, um einen Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links (44A-44D) zu veranlassen.<\/li>\n<li>1.6 Als ein Ergebnis des Erfassens des Verbindungsverlustes setzen die Endpunkte den Kommunikationsdienst \u00fcber die zweite Instanz fort, durch \u00dcbertragen der Kommunikation unter den Endpunkten an den zweiten Satz von Links (48A-48D).<\/li>\n<li>Anspruch 12:<br \/>\nKnoten in einem Kommunikationsnetzwerk (20),<\/li>\n<li>12.1 Der Knoten umfasst mehrere Endpunkte und erste und zweite alternative S\u00e4tze von Links, welche die Endpunkte verbinden.<\/li>\n<li>12.2 Der Knoten weist eine Link-Schnittstelle auf, welche betreibbar ist zum Bereitstellen einer physischen Schichtressource zum Betreiben eines lokalen Links des ersten Satzes von Links, welche mit dem Knoten verbunden sind.<\/li>\n<li>12.3 Der Knoten weist einen Prozessor auf, welcher angeordnet ist:<\/li>\n<li>12.3.1 zum Bereitstellen eines Kommunikationsdienstes an einen oder mehrere der Endpunkte \u00fcber den lokalen Link unter Verwendung einer ersten Instanz des Dienstes;<\/li>\n<li>12.3.2 zum Senden einer ersten Nachricht, welche die anderen Knoten in dem Netzwerk (20) benachrichtigt nach einem Detektieren eines lokalen Fehlers in dem lokalen Link und<\/li>\n<li>12.3.3 zum Deaktivieren der physischen Schichtressource, welche bereitgestellt wird zum Betreiben des lokalen Links nach einem Akzeptieren einer zweiten Nachricht von einem anderen Knoten, welcher einen entfernten Fehler in dem ersten Satz von Links (44A-44D) anzeigt,<\/li>\n<li>12.4 um zu veranlassen:<\/li>\n<li>12.4.1 einen Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links (44A-44D) und somit eine \u00dcbertragung der Kommunikation unter den Endpunkten an den zweiten Satz von Links (48A-48D) und<\/li>\n<li>12.4.2 eine Fortsetzung des Kommunikationsdienstes unter Verwendung einer zweiten Instanz des Dienstes, welcher unterschiedlich von dem der ersten Instanz ist, \u00fcber den zweiten Satz von Links (48A-48D).<\/li>\n<li>Anspruch 14:<br \/>\nKommunikationsnetzwerk (20), welches einer Mehrzahl von Endpunkten (24A-24C, 28) dient.<\/li>\n<li>14.1 Das Netzwerk (20) weist eine Mehrzahl von Links auf, welche mindestens erste und zweite alternative S\u00e4tze von Links aufweisen, welche die Endpunkte in dem Netzwerk (20) verbinden.<\/li>\n<li>14.2 Das Netzwerk (20) weist Netzwerkknoten (32A-32D) auf.<\/li>\n<li>14.2.1 Die Netzwerkknoten (32A-32D) werden durch die ersten und zweiten S\u00e4tze von Links durchlaufen.<\/li>\n<li>14.2.2 Die Netzwerkknoten (32A-32D) sind angeordnet zum Bereitstellen der physischen Schichtressourcen zum Betreiben der Links.<\/li>\n<li>14.2.3 Die Netzwerkknoten (32A-32D) sind angeordnet zum Bereitstellen eines Kommunikationsdienstes an die Endpunkte \u00fcber den ersten Satz von Links (44A-44D) unter Verwendung einer ersten Instanz des Dienstes.<\/li>\n<li>14.3 Das Netzwerk weist weiterhin Mittel auf, welche bereitgestellt werden, nach Detektieren eines Fehlers in dem ersten Satz von Links durch einen Netzwerkknoten, eine Nachricht, welche den Fehler anzeigt, von dem Netzwerkknoten an andere Netzwerkknoten zu senden,<\/li>\n<li>14.4 zum Deaktivieren der physischen Schichtressourcen einer oder mehrerer der Links in dem ersten Satz von Links durch mindestens einen der Netzwerkknoten nach Empfangen der propagierten Fehlernachricht, um einen Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links (44A-44D) zu veranlassen; und<\/li>\n<li>14.5 die Endpunkte bereitgestellt werden, als ein Ergebnis des Erfassens des Verbindungsverlustes, zum Fortsetzen des Kommunikationsdienstes \u00fcber den zweiten Satz von Links (48A-48D) unter Verwendung einer zweiten Instanz des Dienstes, welche unterschiedlich zu der ersten Instanz ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDas Klagepatent schl\u00e4gt ein Verfahren zur Kommunikation (Anspruch 1), einen Knoten in einem Kommunikationsnetzwerk (Anspruch 12) und ein Kommunikationsnetzwerk (Anspruch 14) vor. Diese drei Anspr\u00fcche betreffen letztlich dieselbe Lehre und machen korrespondierende Vorgaben. Aus diesem Grunde wird \u2013 wie von den Parteien \u2013 die Lehre des Klagepatents und die behauptete Verwirklichung zun\u00e4chst allein anhand von Anspruch 1 er\u00f6rtert.<\/li>\n<li>Das Klagepatent sieht in Anspruch 1 ein Verfahren zur Kommunikation vor, bei dem ein Netzwerk bereitgestellt wird, das insbesondere zwei alternative S\u00e4tze von Links aufweist, welche eine Mehrzahl von Endpunkten verbindet (Merkmale 1.1 und 1.2). Nach Merkmal 1.3 findet die Bereitstellung eines Kommunikationsdienstes an die Endpunkte (zun\u00e4chst) \u00fcber den ersten Satz von Links statt.<\/li>\n<li>Im Falle der Detektion eines Fehlers im ersten Satz von Links wird eine Nachricht gesendet (Merkmal 1.4), die eine Deaktivierung der physischen Schichtressourcen zum Betrieb der Links veranlasst (Merkmal 1.5). Der hierdurch verursachte Verbindungsverlust f\u00fchrt, nachdem er erfasst wurde, wiederum zur Fortsetzung der Kommunikation \u00fcber den zweiten Satz von Links (Merkmal 1.6). Die Kommunikation zwischen den Endpunkten wird also mittels der Nachricht und einem durch sie veranlassten Verbindungsverlust auf den zweiten Satz von Links umgeleitet.<\/li>\n<li>Durch diese Vorgehensweise muss f\u00fcr einen Wechsel auf die Alternativ-Links und die Fortsetzung der Kommunikation in dem Kommunikationsnetzwerk nicht mehr das Ablaufen eines Timeout-Intervalls abgewartet werden, was die Kommunikationsfortsetzung beschleunigt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich keine Verwirklichung der Merkmale 1.5 und 1.6 von Anspruch 1 bei der Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in einem \u201eXXX Network with Redundant Spokes\u201c nach S. X ff. des Benutzerhandbuchs in Anlage K8 feststellen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nW\u00e4hrend die Merkmale 1.1 bis 1.3 vorranging Vorgaben zum Netzwerk enthalten, in dem das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Verfahren zur Kommunikation abl\u00e4uft, lehren die Merkmale 1.4 bis 1.6 die \u00dcbertragung der Kommunikation auf die Links des zweiten Satzes von Links im Falle einer St\u00f6rung in einem Link des ersten Satzes von Links.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nZum Verst\u00e4ndnis der nicht verwirklichten Merkmale ist es erforderlich, einige Begriffe zu erl\u00e4utern, die das Netzwerk betreffen und bereits in den Merkmalen 1.1 bis 1.3 vom Klagepatent verwendet werden.<\/li>\n<li>Das Netzwerk, in dem das beanspruchte Verfahren abl\u00e4uft, umfasst als Infrastruktur Netzwerknoten und Endpunkte, die \u00fcber S\u00e4tze von Links miteinander verbunden sind, die wiederum einer ersten und zweiten Instanz zugeordnet sind.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Netzwerkknoten stellen nach Merkmal 1.3 die physischen Schichtressourcen zum Betreiben der Links bereit, welche ihrerseits die Netzwerkknoten durchlaufen. Den Netzwerkknoten weist Anspruch 1 verschiedene Funktionen zu: Ein Netzwerkknoten soll den Fehler in dem ersten Satz von Links detektieren und die (Fehler-) Nachricht senden (Merkmal 1.4), w\u00e4hrend ein anderer Netzwerkknoten nach Empfang der Nachricht einen Verbindungsverlust herbeif\u00fchren soll (Merkmal 1.5).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Endpunkte stellen dagegen den Zugang zum Netzwerk her. Sie sind \u00fcber die S\u00e4tze von Links miteinander verbunden (Merkmal 1.1). Die Kommunikation zwischen den Endpunkten soll nach der Detektion eines Fehlers im ersten Satz von Links \u00fcber den zweiten Satz von Links fortgesetzt werden (Merkmale 1.4 bis 1.6). Das Klagepatent befasst sich nicht unmittelbar mit der Ausgestaltung der Endpunkte, sondern nur mit der Kommunikation zwischen den Endpunkten. Demgegen\u00fcber gibt es nicht vor, wie die Endpunkte selbst ausgestaltet sind und wie sie \u201eauf der anderen Seite\u201c angebunden sind.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nEin Satz von Links bezeichnet eine Verbindung zwischen zwei Endpunkte in einem Netzwerk (Merkmal 1.1), die aus mehreren Links zusammengesetzt ist und wobei der Satz von Links Netzwerkknoten durchl\u00e4uft (Merkmal 1.2). Die einzelnen Links sind demnach die Verbindungen zwischen jeweils zwei Netzwerkknoten oder zwischen einem Netzwerkknoten und einem Endpunkt. Die physischen Schichtressourcen zum Betrieb der Links werden von den Netzwerkknoten bereitgestellt (Merkmal 1.2). Ein Link kann dabei durch eine drahtgebundene Verbindung oder aber auch durch einen logischen Link umgesetzt sein, wobei sich mehrere logische Links eine physische Ressource teilen k\u00f6nnen (vgl. Abs. [0067] und [0075]).<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nMit unterschiedlichen Instanzen eines Kommunikationsdiensts beschreibt das Klagepatent insbesondere die alternativen S\u00e4tze von Links, die von den jeweiligen Instanzen genutzt werden. Merkmal 1.1 fordert das Vorhandensein von unterschiedlichen ersten und zweiten Instanzen eines Kommunikationsdiensts \u00fcber \u201eentsprechende erste und zweite S\u00e4tze von Links\u201c. Das Klagepatent spricht im Rahmen der Beschreibung (Abs. [0017]) insoweit davon, dass \u201eein Satz von Links mit einer bestimmten Instanz des Dienstes assoziiert\u201c ist. Dass im Rahmen erste Instanz des Kommunikationsdiensts mittels des ersten Satz Links bereitgestellt wird, ergibt sich aus Merkmal 1.3. Entsprechend wird der zweite Satz Links von der zweiten Instanz verwendet.<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nSoweit das Verst\u00e4ndnis der vorstehenden genannten Begriffe in bestimmten Details zwischen den Parteien in Streit steht, kann dieser f\u00fcr die Er\u00f6rterung der Merkmale 1.5 und 1.6 dahingestellt bleiben.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Merkmale 1.4 bis 1.6 spezifizieren das Vorgehen beim Auftreten eines Fehlers im ersten Satz von Links:<\/li>\n<li>\u201e1.4 Nach dem Detektieren eines Fehlers in dem ersten Satz von Links (44A-44D) durch einen Netzwerkknoten, Senden einer Nachricht, welche den Fehler anzeigt, von dem Netzwerkknoten an andere Netzwerkknoten (32A-32D).<\/li>\n<li>1.5 Deaktivieren der physischen Schichtressourcen zum Betreiben eines oder mehrerer der Links in dem ersten Satz von Links durch mindestens einen der Netzwerkknoten (32A-32D) nach Empfangen der propagierten Fehlernachricht, um einen Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links (44A-44D) zu veranlassen.<\/li>\n<li>1.6 Als ein Ergebnis des Erfassens des Verbindungsverlustes setzen die Endpunkte den Kommunikationsdienst \u00fcber die zweite Instanz fort, durch \u00dcbertragen der Kommunikation unter den Endpunkten an den zweiten Satz von Links (48A-48D).\u201c<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie vorstehenden Merkmale lehren im Fehlerfall ein Vorgehen, das aus mehreren, aufeinander aufbauenden Schritten besteht. Patentanspr\u00fcche, die ein Verfahren betreffen, sind grunds\u00e4tzlich dahingehend zu verstehen, dass die Verfahrensschritte in der angegebenen Reihenfolge zu absolvieren sind. Zwar sind hiervon Ausnahmen m\u00f6glich, wenn sich aus dem bei der Auslegung heranzuziehenden weiteren Inhalt der Patentschrift hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr ein abweichendes Verst\u00e4ndnis ergeben (BGH, GRUR 2015, 159, 161 Rn. [33] \u2013 Zugriffsrechte). Eine solche Abweichung vom Grundsatz ist hier nicht gegeben. Auch betont der Wortlaut der Merkmale 1.4 bis 1.6, dass die dort beschriebenen Schritte nicht nur zeitlich, sondern auch kausal in der angegebenen Reihenfolge durchgef\u00fchrt werden sollen:\u2022 Am Anfang des \u00dcbertragungsvorgangs auf die Links der zweiten Instanz steht nach Merkmal 1.4 die Detektion eines Fehlers in einem Link. Daraufhin soll eine Nachricht gesendet werden. Diese Verkn\u00fcpfung aus Voraussetzung und Folge ergibt sich aus dem Wortlaut des Merkmals, wonach das Senden der Nachricht erfolgen soll \u201enach dem Detektieren\u201c.<\/li>\n<li>\u2022 Im n\u00e4chsten Schritt soll laut Merkmal 1.5 aufgrund des Empfangs der Nachricht ein Verbindungsverlust durch das Deaktivieren von Schichtressourcen herbeigef\u00fchrt werden. Auch hier zeigt der Wortlaut \u201enach Empfangen (\u2026)\u201c und \u201eum (\u2026) zu veranlassen\u201c, dass die Schritte zeitlich und kausal aufeinander aufbauen.<\/li>\n<li>\u2022 Schlie\u00dflich soll nach Erfassung des Verbindungsverlusts die Kommunikation fortgesetzt werden, in dem sie auf Links der zweiten Instanz \u00fcbertragen wird (Merkmal 1.6). Wiederum zeigt der Merkmalswortlaut \u201eein Ergebnis des Erfassens\u201c dem Fachmann, dass zun\u00e4chst der Verbindungsverlust erfasst werden muss und erst dann \u2013 zeitlich nachfolgend und urs\u00e4chlich daran ankn\u00fcpfend \u2013 die \u00dcbertragung und Fortsetzung der Kommunikation erfolgen soll.<\/li>\n<li>Dass Klagepatent beansprucht also nicht einen blo\u00dfen Wechsel auf die Links des zweiten Satzes nach der Detektion eines Fehlers in einem Link des ersten Satzes, etwa \u00fcber eine \u201eXXX-Nachricht\u201c. Vielmehr soll die \u00dcbertragung der Kommunikation auf den zweiten Satz von Links \u00fcber eine Nachricht erfolgen, die mittels der Deaktivierung von Schichtressourcen einen Verbindungsverlust herbeif\u00fchrt. Erst dessen Erfassen (und nicht die Nachricht selbst) ist dann der Ausl\u00f6ser f\u00fcr den eigentlichen Wechsel auf die Links des zweiten Satzes.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nMerkmal 1.5,<\/li>\n<li>\u201e1.5 Deaktivieren der physischen Schichtressourcen zum Betreiben eines oder mehrerer der Links in dem ersten Satz von Links durch mindestens einen der Netzwerkknoten (32A-32D) nach Empfangen der propagierten Fehlernachricht, um einen Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links (44A-44D) zu veranlassen.\u201c,<\/li>\n<li>verlangt ein Deaktivieren und einen dadurch eintretenden Verbindungsverlust.<\/li>\n<li>Das Klagepatent konkretisiert nicht, wie das von Merkmal 1.5 gelehrte Deaktivieren von physischen Schichtressourcen erfolgen soll. Die m\u00f6gliche Umsetzung des Deaktivierens h\u00e4ngt unter anderem ma\u00dfgeblich von der Art des zu deaktivierenden Links ab. In den Unteranspr\u00fcchen 6 bis 9 sind verschiedene M\u00f6glichkeiten des Deaktivierens genannt \u2013 so sollen bei optischen Links die entsprechenden Laserquellen deaktiviert werden (Anspruch 6) oder bei Drahtlinks deren Tr\u00e4gersignale deaktiviert werden (Anspruch 7). Schlie\u00dflich kann das Deaktivieren von physischen Schichtresourcen auch ausgef\u00fchrt werden, indem die Assoziation eines logischen Links mit der ersten Instanz aufgehoben wird. Dies zeigt Unteranspruch 9:<\/li>\n<li>\u201e9. Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3, wobei der eine oder die mehreren der Links in dem ersten Satz einen logischen Link aufweisen und wobei das Deaktivieren der physischen Schichtressourcen ein Freigeben einer Assoziation des logischen Links mit der ersten Instanz des Kommunikationsdienstes aufweist.\u201c<\/li>\n<li>Ein solches Vorgehen wird vom Klagepatent in Abs. [0068] konkret an einem Beispiel beschrieben. Das Deaktivieren muss also nicht \u201ephysisch\u201c im engeren Sinne sein. In Abs. [0070] bezeichnet das Klagepatent das Deaktivieren \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um einen physischen oder logischen Link handelt \u2013 anschaulich als \u201eLink-Herunterfahren\u201c (\u201elink-shutdown\u201c).<\/li>\n<li>Entscheidend ist aber, dass aufgrund der Nachricht und des Deaktivierens ein Verbindungsverlust (\u201eloss of connectivity\u201c) im ersten Satz von Links eintritt. Dieser Verbindungsverlust hat die Funktion, die \u00dcbertragung der Kommunikation an den zweiten Satz von Links herbeizuf\u00fchren (Merkmal 1.6). Hierf\u00fcr ist kein dauerhafter Verbindungsverlust erforderlich; vielmehr muss die Verbindung nur insoweit unterbrochen werden, dass der Verbindungsverlust erfasst werden kann und deswegen die \u00dcbertragung auf den zweiten Satz von Links herbeigef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nMerkmal 1.6,<\/li>\n<li>\u201e1.6 Als ein Ergebnis des Erfassens des Verbindungsverlustes setzen die Endpunkte den Kommunikationsdienst \u00fcber die zweite Instanz fort, durch \u00dcbertragen der Kommunikation unter den Endpunkten an den zweiten Satz von Links (48A-48D).\u201c,<\/li>\n<li>beschreibt das Erfassen des Verbindungsverlusts und als dessen Ergebnis die Kommunikations\u00fcbertragung.<\/li>\n<li>Das Ergebnis des Erfassens des Verbindungsverlusts wird von Merkmal 1.6 dahingehend vorgegeben, dass die Endpunkte den Kommunikationsdienst \u00fcber die zweite Instanz fortsetzen. Hierzu sieht Merkmal 1.6 eine \u00dcbertragung der Kommunikation unter den Endpunkten an den zweiten Satz von Links vor. Das Klagepatent schreibt also vor, dass erst aufgrund des Erfassens des Verbindungsverlusts die Kommunikation von den Links des ersten Satzes auf jene des zweiten Satzes \u00fcbertragen wird. Wie die Erfassung konkret technisch ausgestaltet wird, gibt das Klagepatent nicht vor.<\/li>\n<li>Wird der Verbindungsverlust erfasst, so lehrt Merkmal 1.6, dass in Folge dessen die Endpunkte den Kommunikationsdienst fortsetzen, indem sie den Kommunikationsdienst auf die zweite Instanz \u00fcbertragen (in der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Sprachfassung des Klagepatents: \u201ethe endpoints resuming (\u2026) by transferring\u201c). Auch hinsichtlich der \u00dcbertragung durch die Endpunkte \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent die technische Umsetzung dem Fachmann. Funktional entscheidend ist nur, dass die Endpunkte vor der \u00dcbertragung der Kommunikation die Links des ersten Satzes benutzen, w\u00e4hrend sie nach der \u00dcbertragung auf die zweite Instanz den zweiten Satz von Links verwenden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuf Grundlage dieser Auslegung kann nicht festgestellt werden, dass bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale 1.5 und 1.6 verwirklicht werden. Dabei kann unterstellt werden, dass es sich bei den MTUs um Endpunkte und bei den PEs um Netzwerkknoten handelt, w\u00e4hrend der Primary P-wire zum ersten und der Secondary P-wire zum zweiten Satz von Links geh\u00f6rt, und dass die \u00fcbrigen Links den beiden Links\u00e4tzen gleichzeitig angeh\u00f6ren k\u00f6nnen (was zwischen den Parteien im Einzelnen jeweils streitig ist).<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon, f\u00fchrt die MAC address withdrawal-Nachricht n\u00e4mlich weder zu einem Verbindungsverlust im Sinne von Merkmal 1.5, noch ist die \u00dcbertragung der Kommunikation an den zweiten Satz von Links nach Merkmal 1.6 Folge dieser Nachricht bzw. eines von ihr verursachten Verbindungsverlusts.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nZum besseren Verst\u00e4ndnis wird nachfolgend das Vorgehen im streitgegenst\u00e4ndliche Netzwerk bei einem Linkfehler erl\u00e4utert.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin greift die Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einem Netzwerk mit einer \u201eRedundanten Spoke-P-wire-Verbindung\u201c gem\u00e4\u00df S. X ff. Anlage K8 an (nachfolgend werden die Seitenzahlen des Benutzerhandbuchs (User Guide) nach Anlage K8 als \u201eK8\u201c zitiert, wobei der zitierte Text der deutschen \u00dcbersetzung in Anlage K8a entstammt, die teilweise abweichende Seitenzahlen hat). Es handelt sich hierbei um eine Variante, bei der die MTU mit einem zus\u00e4tzlichen redundanten (\u201eSecondary\u201c) P-wire an das (Kern-) VPLS-Netzwerk angebunden ist, wodurch eine Backup-Verbindung bereitgestellt wird (vgl. S. 1187 unten K8). Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Abb. 179 Anlage K8 erneut eingeblendet:<\/li>\n<li>Wie aus S. 1188 Abs. 1 K8 hervorgeht, findet die Kommunikation nur auf einem der P-wire statt und zwar zun\u00e4chst ausschlie\u00dflich auf dem Primary P-wire. Bei einem Fehler im Primary P-wire schaltet die MTU nach S. 1188 Abs. 2 K8 auf den zweiten P-wire um und kommuniziert \u00fcber diesen mit dem restlichen Netzwerk:<\/li>\n<li>\u201eWenn der aktive P-wire ausf\u00e4llt, wird der Labelstack f\u00fcr den aktiven P-wire aus der Hardware entfernt. Anschlie\u00dfend wird der Labelstack f\u00fcr den sekund\u00e4ren (secondary) P-wire in der Hardware installiert, sodass ein redundanter VPLS-Link von der MTU in den VPLS-Core bereitgestellt wird.\u201c<\/li>\n<li>Weiterhin ist im Benutzerhandbuch die M\u00f6glichkeit vorgesehen, dass nach dem Wechsel des P-wires eine MAC address withdrawal-Nachricht (\u201eBenachrichtigung zur MAC-Adressr\u00fccknahme\u201c) gesendet wird, damit die PEs \u00fcber den Wechsel auf den Secondary P-wire informiert werden. So hei\u00dft es auf S. 1188 Abs. 4 K8:<\/li>\n<li>\u201eKommt es zu einer Ausfallsicherung von einem Primary P-wire zu einem Secondary P-wire, l\u00f6scht der Spoke Node seine FDB-Datenbank von MAC-Adressen, die er \u00fcber den Primary P-wire gelernt hat. Er beginnt dann MAC-Adressen \u00fcber den neuen aktiven P-wire zu lernen. Um seine Peers dar\u00fcber zu informieren, ihre erlernte MAC-Datenbanken zu l\u00f6schen, kann der PE Node eine \u201eMAC address withdrawal message\u201c an andere VPLS-Full-Mesh-Core-Nodes senden (wenn diese Funktion aktiviert ist). Nach Empfang der \u201eMAC address withdrawal message\u201c l\u00f6scht jeder Core Node seine Datenbank. Auf diese Weise lernen die andere Core Nodes MAC- Adressen von dem richtigen P-wire oder Port neu.\u201c<\/li>\n<li>Die Versendung der MAC address withdrawal-Nachricht ist optional, wie sich bereits aus dem oben zitierten Absatz ergibt und im ersten Absatz des Kapitels \u201eTLV-Unterst\u00fctzung f\u00fcr die R\u00fccknahme von MAC-Adressen\u201c (S. 1189 K8) noch einmal best\u00e4tigt wird.<\/li>\n<li>Ferner wird auf S. X Abs. 6 K8 beschrieben, dass die MTU die MAC address withdrawal-Nachricht (\u201eBenachrichtigung zur MAC-Adressr\u00fccknahme\u201c) bereits \u00fcber den Secondary P-wire sendet:<\/li>\n<li>\u201eDie Benachrichtigung zur Adressr\u00fccknahme wird gesendet, wenn ein Spoke-P-wire an einem Core-VPLS-PE-Knoten von einer MTU abgeschlossen wird. Wenn die MTU einen Backup-P-wire hat, sendet die MTU eine Benachrichtigung zur MAC-Adressr\u00fccknahme \u00fcber den jetzt aktiven Backup-P-wire zum PE.\u201c<\/li>\n<li>Ziel der MAC address withdrawal-Nachricht ist es, das Erlernen der neuen MAC-Adressen nach dem Wechsel des P-wires zu beschleunigen. Dies wird in S. X Abs. 4 K8 n\u00e4her beschrieben:<\/li>\n<li>\u201eNach bestimmten Netzwerkwiederherstellungsereignissen sollten MAC-Adressen wieder verlernt werden.(\u2026) Durch die sofortige R\u00fccknahme einer MAC-Adresse wird der PE gezwungen, Datenverkehr, der an verlernte MAC-Adressen, die in der Adressr\u00fccknahmebenachrichtigung angegeben sind, zu fluten. Wenn ein alternativer VPLS-Rad vorhanden ist, wird der neue Pfad schnell gelernt, ohne dass das Veralten des MAC-Eintrags in der FDB abgewartet werden muss.\u201c<\/li>\n<li>Die urspr\u00fcnglich gelernten MAC-Adressen, die noch den Primary P-wire enthalten, veralten mit der Zeit von selbst. Das Lernen der neuen MAC-Adressen kann beschleunigt werden, indem eine MAC address withdrawal-Nachricht gesendet wird. Nach Empfang der MAC address withdrawal-Nachricht werden die MAC-Adressen in den MAC-Adressdatenbanken (FDB = Forwarding Database) gel\u00f6scht. Es kommt zu einem sogenannten Fluten: Sind Datenpakete f\u00fcr ein Ger\u00e4t bestimmt, dessen Adresse sich nicht in der MAC-Adressdatenbank befindet, werden die Daten an alle Mitglieder des VLAN geflutet (vgl. S. 1780 des Benutzerhandbuchs, vorgelegt in Anlage B5). Entsprechend f\u00fchrt das L\u00f6schen der MAC-Adressen zu einem Fluten, bei dem alle Datenpakete zun\u00e4chst \u00fcber alle P-wire gesendet werden, bis die MAC-Adressen gelernt sind.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nHiervon ausgehend kann eine Verwirklichung von Merkmal 1.5,<\/li>\n<li>\u201e1.5 Deaktivieren der physischen Schichtressourcen zum Betreiben eines oder mehrerer der Links in dem ersten Satz von Links durch mindestens einen der Netzwerkknoten (32A-32D) nach Empfangen der propagierten Fehlernachricht, um einen Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links (44A-44D) zu veranlassen.\u201c<\/li>\n<li>nicht festgestellt werden. Es ist kein \u201eDeaktivieren der physischen Schichtressourcen zum Betreiben\u201c mindestens eines Links aufgrund der MAC address withdrawal-Nachricht ersichtlich, das einen Verbindungsverlust herbeif\u00fchrt.<\/li>\n<li>Das L\u00f6schen der MAC-Adressen stellt zun\u00e4chst kein \u201eFreigeben einer Assoziation des logischen Links mit der ersten Instanz des Kommunikationsdienstes\u201c dar, wie es Unteranspruch 9 als Unterfall des Deaktivierens physischer Schichtressourcen beansprucht. Es ist nicht ersichtlich, dass das L\u00f6schen der MAC-Adressen die Existenz der Links oder deren Zuordnung zu einer Instanz ber\u00fchrt. Vielmehr ist der Link auch ohne MAC-Adressen weiter nutzbar. Im Rahmen des Flutens werden Datenpakete dementsprechend auf allen Links gesendet, auch ohne dass die MAC-Adressen bekannt sind \u2013 diese werden erst im Prozess des Flutens neu erlernt. Die Kommunikation wird also auch bei gel\u00f6schten MAC-Adressen nicht unterbrochen.<\/li>\n<li>Die MAC address withdrawal-Nachricht f\u00fchrt nicht zu einem auch nur kurzseitigen Verbindungsverlust. Das L\u00f6schen der MAC-Adressen unterbricht nicht die Kommunikation auf den Links, sondern erschwert nur die Zuordnung der Pakete und unterbindet allenfalls ein zielgerichtetes Senden von Paketen. Die Links k\u00f6nnen aber weiterhin zur \u00dcbertragung von Paketen verwendet werden, was auch im Wege des Flutens geschieht. Die Links werden dabei also nicht einmal kurzzeitig in einem Zustand versetzt, in dem sie nicht zur Kommunikation benutzt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin darauf verweist, dass nach dem Benutzerhandbuch \u201e[b]ei Verbindungen des Kunden \u00fcber die MTU sollten nur minimale Unterbrechungen auftreten (S. 1188 Abs. 2 K8: \u201eCustomer connectivity through the MTU should experience minimal disruption\u201c), ist nicht ersichtlich, dass hiermit ein Verbindungsverlust aufgrund der MAC address withdrawal-Nachricht gemeint ist. Vielmehr beschreibt dieser Absatz des Benutzerhandbuchs den Wechsel des P-wires (von Primary auf Secondary) durch die MTU; das Versenden der MAC address withdrawal-Nachricht wird dagegen erst zwei Abs\u00e4tze sp\u00e4ter beschrieben und erfolgt \u2013 wie gesehen \u2013 erst nach dem Wechsel auf den Secondary P-wire.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nAuch eine Verwirklichung von Merkmal 1.6,<\/li>\n<li>\u201e1.6 Als ein Ergebnis des Erfassens des Verbindungsverlustes setzen die Endpunkte den Kommunikationsdienst \u00fcber die zweite Instanz fort, durch \u00dcbertragen der Kommunikation unter den Endpunkten an den zweiten Satz von Links (48A-48D).\u201c,<\/li>\n<li>l\u00e4sst sich nicht feststellen, selbst wenn man \u2013 entgegen der vorstehenden Ausf\u00fchrungen \u2013 unterstellt, das L\u00f6schen der MAC-Adressen bewirke einen Verbindungsverlust.<\/li>\n<li>Die \u00dcbertragung der Kommunikation in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Netzwerk ist keine Folge des L\u00f6schens der MAC-Adressen aufgrund der MAC address withdrawal-Nachricht \u2013 also nicht das von Merkmal 1.6 geforderte \u201eErgebnis des Erfassens\u201c.<\/li>\n<li>In dem Zeitpunkt, in dem diese Nachricht gesendet wird, hat die \u00dcbertragung der Kommunikation an den zweiten Satz von Links schon stattgefunden. Wie oben dargestellt wurde, wechselt n\u00e4mlich zuerst die MTU den P-wire und erst anschlie\u00dfend wird ggf. die MAC address withdrawal-Nachricht gesendet. Entsprechend soll die MTU die MAC address withdrawal-Nachricht auch \u00fcber den Secondary P-wire senden (vgl. S. 1189 Abs. 5 K8). Die Kommunikation \u00fcber den Secondary P-wire findet mit dem Wechsel durch die MTU statt, auch ohne MAC address withdrawal-Nachricht.<\/li>\n<li>Dass im Zeitpunkt der Versendung der MAC address withdrawal-Nachricht die Kommunikations\u00fcbertragung schon stattgefunden hat, zeigt sich auch darin, dass die Versendung dieser Nachricht nur eine Option ist. Sie ist f\u00fcr den Wechsel vom Primary auf den Secondary P-wire \u2013 und damit f\u00fcr die Folge von Merkmal 1.6 \u2013 also gerade nicht erforderlich. Damit ist aber die von diesem Merkmal gelehrte Verkn\u00fcpfung von Voraussetzung (Erfassen Verbindungsverlust) und Folge (\u00dcbertragung) im streitgegenst\u00e4ndlichen Netzwerk gerade nicht feststellbar.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig hiervon ist nicht ersichtlich, dass es nach dem Empfang der MAC address withdrawal-Nachricht \u00fcberhaupt zu einer \u00dcbertragung vom ersten auf den zweiten Link-Satz kommt. Vielmehr sind die vom streitgegenst\u00e4ndlichen Netzwerk verwendeten Links vor und nach Empfang dieser Nachricht dieselben \u2013 es wird keine Kommunikation zwischen Endpunkten \u00fcbertragen. Der Secondary P-wire wird nicht aufgrund der MAC address withdrawal-Nachricht von den Endpunkten zur Kommunikation genutzt, sondern aufgrund der von der MTU vorgenommenen Umstellung. Diese ist schon abgeschlossen, wenn die Nachricht gesendet wird.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Verwirklichung von Anspruch 12 kann entsprechend ebenfalls nicht festgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die MAC address withdrawal-Nachricht, gesendet wird, um so wie von Merkmal 12.4.1 verlangt,<\/li>\n<li>\u201e12.4.1 einen Verbindungsverlust in dem ersten Satz von Links (44A-44D) und somit eine \u00dcbertragung der Kommunikation unter den Endpunkten an den zweiten Satz von Links (48A-48D)\u201c,<\/li>\n<li>zu veranlassen. Auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen wird Bezug genommen.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann eine Verwirklichung von Anspruch 14 nicht festgestellt werden. Entgegen der Lehre von Anspruch 14 veranlasst die MAC address withdrawal-Nachricht keinen \u201eVerbindungsverlust in dem ersten Satz von Links\u201c (Merkmal 14.4); auch erfolgt keine \u201eFortsetzung des Kommunikationsdienstes \u00fcber den Zeiten Satz von Links\u201c \u201eals ein Ergebnis des Erfassens des Verbindungsverlusts (Merkmal 14.5). Auch insoweit kann auf die Erl\u00e4uterungen zu Anspruch 1 verwiesen werden.<\/li>\n<li>7.<br \/>\nSoweit die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.01.2020 behauptet haben, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen agierten teilweise abweichend vom Benutzerhandbuch in Anlage K8, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die (behauptete) tats\u00e4chliche Vorgehensweise von dem oben dargestellten Vorgehen in einer Weise abweicht, die zu einer Verletzung des Klagepatents f\u00fchrt.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2995 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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