{"id":841,"date":"2010-04-27T17:00:07","date_gmt":"2010-04-27T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=841"},"modified":"2016-04-20T13:21:51","modified_gmt":"2016-04-20T13:21:51","slug":"4b-o-28808-windelspender","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=841","title":{"rendered":"4b O 288\/08 &#8211; Windelspender"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1453<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. April 2010, Az. 4b O 288\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtung zur Aufbewahrung und Abgabe von Windeln, insbesondere Wegwerfwindeln, die als quaderf\u00f6rmiges Beh\u00e4ltnis von einer Bodenplatte, Seitenw\u00e4nden und einer R\u00fcckwand ausgebildet und dessen Vorderseite mit einer entfernbaren Abdeckung versehen ist, welche es erlaubt, die Vorderseite mindestens teilweise freizugeben, und die eine im Bereich der Bodenplatte vorgesehene Entnahme\u00f6ffnung aufweist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Abdeckung von einer durch Schieben entfernbaren Vorderwand gebildet ist, um die Vorderseite des quaderf\u00f6rmigen Beh\u00e4ltnisses beim Entfernen der Vorderwand vollst\u00e4ndig freizugeben, so dass das ge\u00f6ffnete Beh\u00e4ltnis mit einem Stapel Windeln von vorne bef\u00fcllbar ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Mai 2003 begangenen haben, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>von dem Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von den Beklagten zusammen die Angaben zu e) erst f\u00fcr die Zeit seit dem 18. November 2006 zu machen sind;<\/p>\n<p>3. an die Kl\u00e4gerin 2.294,- Euro nebst 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 6. M\u00e4rz 2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 3. Mai 2003 bis 17. November 2006 begangenen Handlungen zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 18. November 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 30.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 1 296 XXX (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent), welches am 11. Juni 2001 unter Inanspruchnahme einer schweizerischen Priorit\u00e4t vom 11. Juni 2000 (CH 115XXX) angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 2. April 2003, diejenige der Patenterteilung am 18. Oktober 2006. Das Klagepatent steht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache deutsch ist, betrifft eine Vorrichtung zur Aufbewahrung und Abgabe von Windeln. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur Aufbewahrung und Abgabe von Windeln (20), insbesondere Wegwerfwindeln, die als quaderf\u00f6rmiges Beh\u00e4ltnis von einer Bodenplatte (2), Seitenw\u00e4nden (4, 5) und einer R\u00fcckwand (3) ausgebildet und dessen Vorderseite mit einer entfernbaren Abdeckung versehen ist, welche es erlaubt, die Vorderseite mindestens teilweise freizugeben, und die eine im Bereich der Bodenplatte (2) vorgesehene Entnahme\u00f6ffnung (18) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckung von mindestens einer an der Seitenwand (4, 5) seitlich drehbar befestigten T\u00fcr (30) oder von einer durch Schieben entfernbaren Vorderwand (7) ausgebildet ist, um die Vorderseite des quaderf\u00f6rmigen Beh\u00e4ltnisses beim Aufklappen der T\u00fcre (30) oder Entfernen der Vorderwand (7) vollst\u00e4ndig freizugeben, so dass das ge\u00f6ffnete Beh\u00e4ltnis mit einem Stapel Windeln von vorne bef\u00fcllbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts des lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Patentanspruches 11 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 1 und 4 der Klagepatentschrift, welche bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes zeigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt Windelspender. Die Kl\u00e4gerin reichte als Anlage K 6 ein entsprechendes Exemplar sowie Photographien (Anlage K 7) zur Gerichtsakte, worauf Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist Lizenznehmerin an dem Patent DE 101 XXX 17 bzw. EP 1 321 XXX (nachfolgend Lizenzpatente), dessen Inhaber Herr A ist. Das Lizenzpatent I, das DE 101 61 XXX wurde am 14. Dezember 2001 angemeldet, die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 20. Februar 2003, diejenige des ge\u00e4nderten Patentes am 13. Oktober 2005. Das Lizenzpatent II, das EP 1 321 XXX, wurde unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Lizenzpatentes I, am 17. Oktober 2002 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 25. Juni 2003, diejenige der Patenterteilung am 20. Dezember 2006. Die Lizenzpatente betreffen einen Windelspender. Patentanspruch 1 des Lizenzpatentes I, welcher im Wesentlichen wortgleich mit demjenigen des Lizenzpatentes II ist, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201ea) Windelspender, bestehend aus einem zur Aufnahme liegend gestapelter Windeln bestimmten Beh\u00e4lter (1)<br \/>\nb) mit einer Wand, einem Boden (9) und einer<br \/>\nc) dazwischen befindlichen Entnahme\u00f6ffnung,<br \/>\nd) \u00fcber welche die zuunterst liegende Windel herausziehbar ist,<br \/>\nf) eine sich vom Unterrand (2c) der Vorderwand (2) nach oben erstreckende, etwa schlitzf\u00f6rmige Eingriff\u00f6ffnung (7) und<br \/>\ng) eine Ausnehmung (8) umfasst, die als R\u00fccksprung des vorderwandseitigen Randes (9a) des Bodens (9) des Beh\u00e4lters ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nh) die Vorderwand (2) im Bereich der Eingriff\u00f6ffnung (7) eine Einziehung (2b) hat, wodurch die unteren Windeln in Richtung auf die R\u00fcckwand des Beh\u00e4lters leicht gestaucht werden, und<br \/>\ni) die Vorderwand (2) als aufschnappbarer Deckel des Beh\u00e4lters (1) ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Das Lizenzpatent I wurde auf den Einspruch der Kl\u00e4gerin, die diesen zur\u00fcckgenommen hat, nach \u00a7 61 Abs. 1 Satz 2 PatG fortgef\u00fchrt und vom Bundepatentgericht mit Beschluss vom 29. Juni 2004 in der im Einspruchsverfahren eingeschr\u00e4nkten Fassung aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Die Beklagten wurden vorgerichtlich durch den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin abgemahnt. Eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung wurde nicht abgegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von der Lehre nach dem Klagepatent mache. F\u00fcr die Beurteilung der Verletzung komme es nicht darauf an, dass die Beklagten Lizenznehmerin an den Lizenzpatenten seien, da das Klagepatent priorit\u00e4ts\u00e4lter sei. Auch sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Abdeckung der Vorderseite durch Schieben entfernbar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellen eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keine R\u00fcckwand auf, sondern lediglich einen ca. 2,5 Zentimeter breiten Streifen. Auch sei die angegriffene Windelbox einst\u00fcckig ausgebildet. Die Abdeckung der Vorderseite sei ferner nicht durch Schieben entfernbar, sondern m\u00fcsse aus der Zunge gel\u00f6st werden. Im \u00dcbrigen werde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach den Lizenzpatenten hergestellt und f\u00fcr das Lizenzpatent I habe das Bundepatentgericht im Einspruchsverfahren festgestellt, dass das Klagepatent bzw. dessen priorit\u00e4tsbegr\u00fcndende Druckschrift nicht den Gegenstand des Lizenzpatentes vorwegnehme, so dass eine Verletzung auch nicht vorliegen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffene Windelbox macht von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch, so dass der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche im tenorierten Umfang zustehen. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Aufbewahrung und Abgabe von Windeln.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund des Gegenstandes der Erfindung f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass Wegwerfwindeln f\u00fcr Babys oder Kleinkinder allgemein bekannt sind und in gr\u00f6\u00dferen Packungen von 30 bis 40 St\u00fcck auf dem Markt erh\u00e4ltlich sind. In der Regel werden die Packungen aus einem d\u00fcnnen Plastikmaterial zum Gebrauch aufgerissen und die einzelnen Wegwerfwindeln daraus entnommen. Da die \u00fcblichen Wickeltische wenig Platz bieten, stellt man die Packungen auf den Boden, was beim Wickeln nicht ungef\u00e4hrlich sein kann. Das Baby ist durch Aufnahme einer Windel vom Boden f\u00fcr kurze Zeit unbeaufsichtigt, was leicht zu Unf\u00e4llen f\u00fchren kann. Die Windeln k\u00f6nnte man auch in einem Oberschrank versorgen und diese beim Wickeln daraus entnehmen. Da jedoch Windeln schlecht stapelbar sind, ist diese L\u00f6sung nicht befriedigend. Denn nicht selten f\u00e4llt der Stapel um und die Windeln m\u00fcssen wieder aufgesammelt werden.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent die FR-A 2 773 315 an, nach welcher ein Beh\u00e4lter zur Aufbewahrung von Wegwerfwindeln bekannt ist. Dieser weist eine Bodenplatte, darauf befestigte Seitenw\u00e4nde, eine R\u00fcckwand und einen kippbaren Vorderteil auf. Der Vorderteil wird mit einem Verriegelungshaken geschlossen. Auf den Innenseiten der Seitenw\u00e4nde sind parallele Gleitbahnen vorgesehen, in welche eine Platte hineingeschoben werden kann, um die Gr\u00f6\u00dfe des Beh\u00e4lters an die Windelgr\u00f6\u00dfe anzupassen. Oben ist ein schwenkbarer Deckel vorgesehen. Das kippbare Vorderteil weist unten eine Entnahme\u00f6ffnung f\u00fcr eine einzelne Windel auf. Ferner ist im unteren Bereich des Vorderteils ein kleiner L\u00e4ngsschlitz vorgesehen, um den F\u00fcllungsgrad zu erkennen. Als nachteilig an diesem Beh\u00e4lter sieht es das Klagepatent, dass die Bodenplatte wesentlich gr\u00f6\u00dfer als die Zarge des Beh\u00e4lters ist. F\u00fcr das Bef\u00fcllen des Beh\u00e4lters m\u00fcssen sowohl das Vorderteil als auch der Deckel aufgeklappt werden. Je nachdem wie hoch die Zarge ist, wird das Auff\u00fcllen problematisch, weil man die Windeln einzeln tief in den Beh\u00e4lter legen muss. Ein ganzer Stapel kann kaum richtig eingef\u00fcllt werden, was besonders bei kleineren Windelgr\u00f6\u00dfen problematisch ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund des Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine Vorrichtung f\u00fcr die Aufbewahrung und Abgabe von Windeln zu schaffen, die ein leichtes Auff\u00fcllen von Wegwerfwindeln und eine besonders einfache Entnahme einzelner Windeln erm\u00f6glicht. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Aufbewahrung und Abgabe von Wegwerfwindeln (20);<\/p>\n<p>2. die als quaderf\u00f6rmiges Beh\u00e4ltnis ausgebildet ist von<\/p>\n<p>a) einer Bodenplatte (2),<\/p>\n<p>b) Seitenw\u00e4nden (4, 5)<\/p>\n<p>c) und einer R\u00fcckwand (3)<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>d) dessen Vorderseite mit einer entfernbaren Abdeckung versehen ist, welche es erlaubt, die Vorderseite mindestens teilweise freizugeben,<\/p>\n<p>e) und die eine im Bereich der Bodenplatte (2) vorgesehene Entnahme\u00f6ffnung (18) aufweist;<\/p>\n<p>3. die Abdeckung ist ausgebildet<\/p>\n<p>a) von einer durch Schieben entfernbaren Vorderwand (7),<\/p>\n<p>b) um die Vorderseite des quaderf\u00f6rmigen Beh\u00e4ltnisses beim Entfernen der Vorderwand (7) vollst\u00e4ndig freizugeben, so dass<\/p>\n<p>c) das ge\u00f6ffnete Beh\u00e4ltnis mit einem Stapel Windeln von vorne bef\u00fcllbar ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Windelbox macht von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Entgegen der Auffassung der Beklagten werden durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 2. und 2.c) sowie 3.a) verwirklicht.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt zun\u00e4chst ein quaderf\u00f6rmiges Beh\u00e4ltnis im Sinne des Merkmals 2. dar. Unabh\u00e4ngig von der von den Beklagten aufgeworfenen Behauptung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach einem Ausf\u00fchrungsbeispiel des gegen\u00fcber dem Klagepatent piorit\u00e4tsj\u00fcngeren Lizenzpatentes I gefertigt worden sei, wird das Beh\u00e4ltnis jedenfalls durch ein quaderf\u00f6rmiges Geh\u00e4use gebildet. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einem Quader ein K\u00f6rper mit sechs rechteckigen Fl\u00e4chen, deren Winkel alle rechte Winkel sind, acht rechtwinkeligen Ecken und zw\u00f6lf Kanten, von denen jeweils vier gleiche L\u00e4ngen besitzen und zueinander parallel sind verstanden. Von einem solchen Verst\u00e4ndnis des Begriffs quaderf\u00f6rmig geht auch das Klagepatent aus wie die zeichnerischen Darstellungen der Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigen, welche auszugsweise im Tatbestand wiedergegeben worden sind. Hiernach handelt es sich, um einen K\u00f6rper mit Seitenkanten, die die gleiche L\u00e4nge aufweisen und zueinander parallel sind. Parallel und in gleicher L\u00e4nge sind auch die Kanten der Ober- und Unterseite, die jedoch im Gegensatz zu einem Quadrat nicht die gleiche L\u00e4nge aufweisen wie die Seitenkanten. Dabei kommt es jedoch zur Erf\u00fcllung der Funktion der Windelbox \u2013 Aufnahme von Windeln &#8211; nicht auf eine exakte Einhaltung der Geometrie, insbesondere der Parallelit\u00e4t der Kanten sowie Fl\u00e4chen sowie exakte Ausformung der Ecken an. Denn durch die Vornahme solcher gestalterischer Abwandlungen wird die Funktionalit\u00e4t der Windelbox nicht beeintr\u00e4chtigt. Im \u00dcbrigen zeigt auch gerade die Verwendung des Begriffs \u201equaderf\u00f6rmig\u201c, dass es auf eine exakte Einhaltung der Geometrie eines Quaders nicht ankommt. Dieses Verst\u00e4ndnis wird durch den Sinn und Zweck der Vorgabe eines quaderf\u00f6rmigen Beh\u00e4ltnisses gest\u00fctzt. Danach muss der Beh\u00e4lter lediglich eine solche an einem Quader ausgerichtete Form haben, die die Aufbewahrung von Windeln, insbesondere Wegwerfwindeln, gew\u00e4hrleistet. Diese Funktion wird jedoch erf\u00fcllt, wenn die Quadergrundform grunds\u00e4tzlich beibehalten und nur mit Hilfe von gestalterischen Elementen hiervon abgewichen wird.<\/p>\n<p>Entsprechend stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch ein quaderf\u00f6rmiges Beh\u00e4ltnis dar. Denn die gestalterischen Abweichungen \u2013 abgerundete Ecken sowie eine vorgew\u00f6lbte Abdeckung \u2013 \u00e4ndern nichts daran, dass als Grundform ein Quader vorliegt. Die Beklagten meinen zwar, dass auf Grund dieser gestalterischen Abweichungen ein Prisma vorliege. Ein Quader ist jedoch ein Sonderfall eines Primas, so dass auch unter Zugrundelegung der Argumentation der Beklagten ein quaderf\u00f6rmiges Beh\u00e4ltnis vorliegt.<\/p>\n<p>Es handelt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch um ein Beh\u00e4ltnis mit einer R\u00fcckwand (Merkmal 2.c)). Zwar besteht die R\u00fcckseite der Windelbox nur aus einem 2,5 cm breiten Streifen. Hierbei handelt es sich jedoch nur um einen gestalterischen Aspekt, der die Funktionalit\u00e4t des Beh\u00e4ltnisses nicht beeintr\u00e4chtigt. Denn durch die Beschreibung des quaderf\u00f6rmigen Beh\u00e4ltnisses bestehend u.a. aus einer R\u00fcckwand werden nur die einzelnen Grundfl\u00e4chen des Beh\u00e4ltnisses beschrieben ohne eine Einschr\u00e4nkung bez\u00fcglich der konkreten Ausgestaltung der R\u00fcckwand. Insbesondere findet sich weder in den Patentanspr\u00fcchen noch in der Beschreibung oder Zeichnung ein Hinweis, dass die R\u00fcckwand des quaderf\u00f6rmigen Beh\u00e4ltnisses \u201evollfl\u00e4chig\u201c geschlossen sein m\u00fcsste, so dass ein Durchbrechen der R\u00fcckwand vom Klagepatent nicht ausgeschlossen wird. Auch die Funktion des Beh\u00e4ltnisses ist hierdurch nicht beeintr\u00e4chtigt, da durch den lediglich 2,5 cm breiten Kunststoffstreifen der R\u00fcckseite die Aufnahme und Lagerung der Windeln gew\u00e4hrleistet wird. Die Beklagten selbst stellen die Funktion der Windelbox zur Aufnahme und Lagerung der Wegwerfwindeln auf die Verpackung der Windelbox heraus. Die entsprechende Funktionalit\u00e4t der angegriffenen Windelbox wurde auch in ihrem Vortrag nicht in Abrede gestellt. Hinzukommt, dass die Windelbox an der Wand befestigt werden kann\/soll, so dass die Zimmerwand in Erg\u00e4nzung als R\u00fcckwand dient und die Windeln nicht herausfallen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage der Verletzung des Klagepatents ohne Relevanz ist auch der Umstand, dass die angegriffene Windelbox einteilig ist. Die Auflistung der einzelnen Korpusbestandteile in der Merkmalsgruppe 2 dient \u2013 wie ausgef\u00fchrt &#8211; lediglich der Auflistung der einzelnen Fl\u00e4chen des quaderf\u00f6rmigen Gebildes, sagt jedoch nicht dar\u00fcber aus, ob diese Fl\u00e4chen durch ein Teil oder mehrere Teile gebildet werden. Gerade in Absatz [0014] wird ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass der Windelspender einst\u00fcckig im Spritzgussverfahren aus einem geeigneten Kunststoffmaterial hergestellt werden kann.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch das Merkmal 3.a) verwirklicht, wonach die Abdeckung von einer durch Schieben entfernbaren Vorderseite gebildet wird. Diese durch Schieben entfernbare Abdeckung dient, wie in den Merkmalen 2.b) und c) weiter beschrieben wird, dem vollst\u00e4ndigen Freigeben der Vorderseite des Beh\u00e4ltnisses beim Entfernen der Vorderwand, so dass das ge\u00f6ffnete Beh\u00e4ltnis mit einem Stapel Windeln von vorne bef\u00fcllbar ist. Durch die verschieblich entfernbare Vorderwand, welche als Abdeckung dient, soll daher der Innenraum des Beh\u00e4ltnisses vollst\u00e4ndig zur Bef\u00fcllung zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>Auf welche Art und Weise und in welchem Umfang der Verschiebevorgang erfolgen soll wird nicht zwingend vorgegeben. Insbesondere macht der Patentanspruch keine Angaben dahingehend, dass das Verschieben nur durch eine in einer Nut gef\u00fchrte Vorderwand erfolgen kann, wie dies in den zeichnerischen Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen in den Figuren 1 sowie 4 bis 7 gezeigt ist. Dort wird jeweils eine Vorderwand gezeigt, die in in den Seitenw\u00e4nden angebrachten Nuten gef\u00fchrt wird und welche durch Verschieben den Innenraum des Beh\u00e4ltnisses freigibt. Entsprechend hei\u00dft es in der Beschreibung der Figur 1 in Spalte 3 Zeilen 44 ff., dass diese Vorderwand 7 nun in zwei L\u00e4ngsnuten 25 in den Seitenw\u00e4nden 4 und 5 verschiebbar ist. Weiter hei\u00dft es, dass die beiden L\u00e4ngsnuten 25 nur bis zur Oberseite des Spaltes 18 reichen. Damit wird erreicht, dass sich die Vorderwand einfach wegschieben l\u00e4sst, so dass die gesamte Vorderseite des Windelspenders freigegeben wird, und dieser mit einem Stapel Windeln einfach bef\u00fcllt werden kann. Entsprechend werden diese L\u00e4ngsnuten\/F\u00fchrungen im Unteranspruch 2 beschrieben.<\/p>\n<p>Sowohl die Figuren als auch die Beschreibung gehen daher von einer Verschiebung der Vorderwand in L\u00e4ngsnuten\/F\u00fchrungen aus. Diese Form der Verschiebung hat jedoch in den Anspruch keinen Eingang gefunden. Es ist auch nicht zu erkennen, dass ein Fachmann den Anspruch auf den in den Ausf\u00fchrungsbeispielen beschriebenen und gezeigten Verschiebevorgang reduzieren w\u00fcrde. Denn durch den Verschiebevorgang soll lediglich erreicht werden, dass der Innenraum des Beh\u00e4ltnisses freigegeben wird, um eine \u00e4u\u00dferst einfache Bef\u00fcllung zu erm\u00f6glichen. Hierdurch grenzt sich das Klagepatent von dem in der einleitenden Beschreibung des Klagepatentes geschilderten Stand der Technik ab, die EP-A 2773315 (Anlage K 3), bei welcher der Deckel und die Vorderwand umgeklappt werden mussten. Je nach H\u00f6he der Zarge wird das Bef\u00fcllen vom Klagepatent problematisch beschrieben. Dies wird durch die Erfindung nach dem Klagepatent vermieden, indem die Vorderwand komplett entfernt wird, so dass der Innenraum des Beh\u00e4ltnisses vollst\u00e4ndig zur Verf\u00fcgung steht und die Bef\u00fcllung ohne im Weg stehende W\u00e4nde und Abdeckung vorgenommen werden kann.<br \/>\nEntsprechend reicht mithin auch eine einfache Verschiebung der Vorderwand, wenn dadurch erreicht wird, dass die Vorderwand, welche als Abdeckung dient, vollst\u00e4ndig entfernt werden kann. Auf eine durchgehende F\u00fchrung der Vorderwand in L\u00e4ngsnuten der Seitenw\u00e4nde kommt es daher nicht an.<\/p>\n<p>Dem genannten Verst\u00e4ndnis des Merkmals 3.a) steht auch nicht der Beschluss des Bundpatentgerichtes vom 29. Juni 2004 (Anlage B 4) in dem das Lizenzpatent I betreffenden Einspruchsverfahren entgegen. Ungeachtet dessen, dass die Beklagten die vom Gericht in Betracht gezogenen Druckschriften, insbesondere die Druckschriften mit den Ziffern 4, 5 und 5a nicht vorgelegt hat, hat das Gericht keine Ausf\u00fchrungen zu der Frage gemacht, welche Form von Verschiebung durch das Klagepatent offenbart wird. Das Bundespatentgericht hat als Stand der Technik die im Klagepatent genannte priorit\u00e4tsbegr\u00fcndende Druckschrift CH 1155\/00 ber\u00fccksichtigt sowie die hierzu relevante PCT-Anmeldung PCT\/CH01\/00362. Auf Seite 7 des Beschlusses wurde ausgef\u00fchrt, dass die Druckschrift 5a keine Einziehung zum Zwecke der Stauchung der Windeln aufweist, mithin nicht neuheitssch\u00e4dlich ist. Im Rahmen der Pr\u00fcfung der erfinderischen T\u00e4tigkeit wurde ausgef\u00fchrt, dass die Druckschrift 5 der Erfindung nach dem Lizenzpatent I nicht entgegen steht, da sie einen aufschnappbaren Deckel nicht zeigt und keine dahingehenden Anregungen vermittelt, weil auch hier das Prinzip der Windelstauchung zur besseren Entnahme nicht erkennbar ist.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen, dass es sich hierbei lediglich um eine sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung handelt, an welche das Verletzungsgericht nicht gebunden ist, wird nicht gesagt, dass es sich nicht um eine Abdeckung handelt, die verschieblich ist. Das Bundespatentgericht nahm die Beurteilung ausgehend vom Gegenstand des Lizenzpatentes I vor und nicht anhand der Lehre des Klagepatentes, so dass eine Verschiebbarkeit nicht Gegenstand der Pr\u00fcfung sein musste.<\/p>\n<p>Das entgegenstehende Verst\u00e4ndnis der Beklagten ist in den in den Zeichnungen der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispielen begr\u00fcndet, welche eine andere Ausgestaltung zeigen als die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Die Beklagten verkennen hierbei jedoch, dass ma\u00dfgebend f\u00fcr die Auslegung der Patentanspruch ist, Beschreibung und Zeichnung dienen der Erl\u00e4uterung. Jedenfalls kann ein weiter gefasster Anspruch nicht auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele reduziert werden (BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGHZ 160, 204, 210 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis des Klagepatentes zugrundelegend macht die angegriffene Windelbox von dem Merkmal 3.a) Gebrauch. Denn die Vorderwand, welche als Abdeckung dient, kann durch Schieben entfernt werden. Die Vorderwand ist an der Oberseite mittels einer Zunge in einen Schlitz eingeh\u00e4ngt. Die Aufhebung der Aufh\u00e4ngung und vollst\u00e4ndige Entfernung der Vorderwand zur Freigabe des Innenraums ist nur m\u00f6glich, wenn die Vorderwand \u00fcber die L\u00e4nge der Zunge verschoben wird, so dass die Aufh\u00e4ngung gel\u00f6st wird. Das von den Beklagten beschriebene Aush\u00e4ngen beinhaltet entsprechend ein Verschieben der Vorderwand \u00fcber die L\u00e4nge der Zunge. Dass die an den Seiten der Vorderwand befindlichen Zungen zuvor aus den in den Seitenw\u00e4nden befindlichen \u00d6ffnungen durch gleichzeitiges Dr\u00fccken entfernt werden m\u00fcssen, ist f\u00fcr die Frage der Verletzung unerheblich, da das Klagepatent weitere Sicherungs- bzw. Befestigungsma\u00dfnahmen nicht ausschlie\u00dft. Denn auch in Figur 4 werden Zungen gezeigt, welche in L\u00f6cher eingef\u00fchrt werden, die zum Abnehmen der W\u00e4nde erst gel\u00f6st werden m\u00fcssen (vgl. Beschreibung Spalte 4 Zeilen 52 ff.).<\/p>\n<p>3. Dass die Beklagten mit Herrn A einen \u2013 behaupteten \u2013 Lizenzvertrag geschlossen haben und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entsprechend des Gegenstandes des\/der Lizenzpatente gefertigt sein soll, ist bei der Frage einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung ohne Relevanz. Denn selbst wenn ein Gegenstand in den Schutzbereich eines lizenzierten Patents f\u00e4llt, ist damit nicht ausgeschlossen, dass gleichzeitig die Merkmale eines \u00e4lteren Schutzrechtes verwirklicht werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 3 EP\u00dc zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagten daher Ersatz des Schaden, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Der Anspruch auf Entsch\u00e4digung ist nach Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte haben, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg).<\/p>\n<p>Der im Tenor zu I.3. ausgeurteilte Zahlungsanspruch findet seine Grundlagen in \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 143 Abs. 3 PatG. Der Zinsanspruch ist nach \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 30.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1453 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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