{"id":8404,"date":"2020-05-04T17:00:44","date_gmt":"2020-05-04T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8404"},"modified":"2020-05-04T13:19:18","modified_gmt":"2020-05-04T13:19:18","slug":"4a-o-71-18-schliessvorrichtung-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8404","title":{"rendered":"4a O 71\/18 &#8211; Schlie\u00dfvorrichtung 2"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2993<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. 4a O 71\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>Schlie\u00dfvorrichtungen f\u00fcr Kraftfahrzeuge aufweisend zumindest ein Gesperre mit einer Drehfalle, einer verschwenkbaren ersten Sperrklinke sowie einer zweiten Sperrklinke, mit der das Verschwenken der ersten Sperrklinke zur sicheren Arretierung der Drehfalle blockiert wird,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn die Schlie\u00dfvorrichtung weiter einen motorisch angetriebenen Stellantrieb hat, der zumindest einen Ausl\u00f6sehebel so bewegt, dass der Ausl\u00f6sehebel w\u00e4hrend seiner Bewegung mit beiden Sperrklinken nacheinander zusammen wirkt, wobei der Ausl\u00f6sehebel aus Kunststoff ist;<br \/>\n(EP 2 291 XXX B1, Anspruch 1 mit Anspruch 7)<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.07.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\n3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.04.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>und wobei die Angaben zu d) bez\u00fcglich der zu I.1. bezeichneten Handlungen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 10.08.2013 zu machen sind;<\/li>\n<li>\n4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben, wobei ihr das Recht vorbehalten bleibt, die genannten Erzeugnisse selbst zu vernichten;<\/li>\n<li>5. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 10.08.2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, die sich im Besitz gewerblicher Dritter befinden, aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des EP 2 291 XXX B1 erkannt wurde, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben mit der verbindlichen Zusage, dass die Beklagte den Kaufpreis, soweit er bereits bezahlt ist, erstattet und notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten \u00fcbernimmt, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>\nII. Es wird festgestellt,<\/li>\n<li>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 09.04.2011 bis 09.08.2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 10.08.2013 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nIII. Die Kosten des Rechtstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>\nIV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.500.000,00. Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf (Ziffern I. 1., I. 4. und I. 5. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.100.000,00. Ferner sind die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I. 2. und I. 3. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 200.000,00. Die Kostenentscheidung (Ziffer III. des Tenors) ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse sowie auf Feststellung der Pflicht zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung und zum Leisten von Schadensersatz, jeweils dem Grunde nach, in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. den Registerauszug in Anlage TRI2) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 291 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage TRI1). Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 26.05.2009 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 13.06.2008 der DE 10 2008 XXX XXX angemeldet. Die Anmeldung wurde am 09.03.2011 offengelegt. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 10.07.2013 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte erhob parallel mit der Klageerwiderung vom 30.11.2018 gegen das Klagepatent eine Nichtigkeitsklage (vorgelegt in Anlage KAP1), \u00fcber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat. Die Kl\u00e4gerin verteidigt das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung.<\/li>\n<li>Die geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 7 des Klagepatents lauten in der erteilten Fassung wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. Schlie\u00dfvorrichtung (1) aufweisend zumindest ein Gesperre (2) mit einer Drehfalle (3), einer verschwenkbaren ersten Sperrklinke (4) sowie einer zweiten Sperrklinke (5), mit der das Verschwenken der ersten Sperrklinke (4) blockierbar ist,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die Schlie\u00dfvorrichtung (1) weiter einen motorisch angetriebenen Stellantrieb (6) hat, der zumindest einen Ausl\u00f6sehebel (7) so bewegt, dass der Ausl\u00f6sehebel (7) w\u00e4hrend seiner Bewegung mit beiden Sperrklinken (4, 5) nacheinander zusammenwirkt.\u201c<\/li>\n<li>\u201e7. Schlie\u00dfvorrichtung (1) nach einem der vorhergehenden Patentanspr\u00fcche, bei der der Ausl\u00f6sehebel (7) aus Kunststoff ist.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend werden in verkleinerter Darstellung Fig. 1, 3, 4 und 5 des Klagepatents wiedergegeben. Fig. 1 zeigt eine Ausf\u00fchrungsvariante einer Schlie\u00dfvorrichtung in geschlossener Position. Fig. 3 entspricht Fig. 1, wobei insbesondere Teile des Stellantriebs weggelassen wurden, um den Blick auf die zweite Sperrklinke 5 freizugeben. Fig. 4 zeigt die Schlie\u00dfvorrichtung aus Fig. 3 w\u00e4hrend des \u00d6ffnungsvorgangs. Fig. 5 zeigt die Schlie\u00dfvorrichtung aus Fig. 4 in ge\u00f6ffneter Position bei geringer R\u00fcckstellkraft der Drehfalle.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist Zulieferin f\u00fcr Kraftfahrzeughersteller und stellt unter anderem Schlie\u00dfsysteme her. Sie lieferte an die A zur Ausr\u00fcstung der (\u2026)-Baureihe ein Heckklappenschloss mit der dortigen Teilenummer F (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsform; vgl. die in Anlage TRI7 und Anlagenkonvolut TRI8 vorgelegten Fotografien). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre des Klagepatents.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin r\u00fcgt die Rechtswirksamkeit der Vollmacht s\u00e4mtlicher rechtsanwaltlicher Beklagtenvertreter, wobei sich die R\u00fcge nicht auf die Existenz der Vollmachtsurkunde bezieht. Hierzu tr\u00e4gt sie vor, die R\u00fcge erfolge im Hinblick auf einen potentiellen Interessenkonflikt, weil die Soziet\u00e4t der Beklagtenvertreter in einem anderen Verfahren der Kl\u00e4gerin \u2013 insoweit unstreitig \u2013 auch die dortige Beklagte vertrat.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, das Verfahren sei nicht auszusetzen. Die vorgelegten Entgegenhaltungen n\u00e4hmen die Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg und legten diese auch nicht nahe. Beim Aussetzungsma\u00dfstab sei zu Lasten der Beklagten die sp\u00e4te Einreichung der Nichtigkeitsklage zu ber\u00fccksichtigen, die schon lange vor Klageerhebung der hiesigen Verletzungsklage fertiggestellt war.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich den Unterlassungsantrag (Antrag zu Ziff. I.1.) mit einer breiteren Anspruchsfassung gestellt. Ferner hat sie Auskunft (jetziger Antrag zu Ziff. I.2.) urspr\u00fcnglich f\u00fcr Handlungen bereits ab dem 09.03.2011 beantragt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>&#8211; wie zuerkannt &#8211;<\/li>\n<li>Hilfsweise beantragt die Kl\u00e4gerin, es der Kl\u00e4gerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung durch Bankb\u00fcrgschaft abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem parallelen Nichtigkeitsverfahren \u00fcber den Rechtsbestand des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 291 XXX B1 auszusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte tr\u00e4gt vor, der von der Kl\u00e4gerin in den Raum gestellte Interessenkonflikt ihrer rechtsanwaltlichen Vertreter bestehe nicht. Unabh\u00e4ngig davon seien die Vollmacht und die Prozesshandlungen ihrer Rechtsanw\u00e4lte aber jedenfalls wirksam.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig, so dass das Verfahren in Bezug auf das anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren auszusetzen sei. Die geltend gemachte Anspruchskombination sei weder gegen\u00fcber der DE 20 2006 XXX XXX U1 (nachfolgend: Entgegenhaltung NKL4, vorgelegt als Anlage KAP2) noch gegen\u00fcber der DE 101 64 XXX B4 (nachfolgend: Entgegenhaltung NKL5, vorgelegt als Anlage KAP3), noch gegen\u00fcber der DE 10 2XXX 003 XXX A1 (nachfolgend: Entgegenhaltung NKL6, vorgelegt als Anlage KAP4) neu.<\/li>\n<li>Die Kombination von Anspruch 1 mit Anspruch 7 k\u00f6nne die Neuheit der beanspruchten Lehre nicht begr\u00fcnden; die Verwendung von Kunststoff sei im \u00dcbrigen Standardwissen zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents, wie etwa die als Anlage KAP5 vorgelegte DE 10 2004 XXX XXX A1 (Entgegenhaltung NKL9) belege.<\/li>\n<li>Wenn man \u2013 aus Sicht der Beklagten unzutreffend \u2013 zum Ergebnis kommt, in der Entgegenhaltung NKL6 sei ein motorisch angetriebener Stellantrieb nicht offenbart, lege diese Entgegenhaltung die Lehre des Klagepatents jedenfalls nahe. Einen motorischen Antrieb entnehme der Fachmann dabei etwa der DE 44 36 XXX C1 (nachfolgend: Entgegenhaltung NKL7, Anlage KAP9).<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.11.2019 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Beklagte war, auch im Termin vom 26.11.2019, ordnungsgem\u00e4\u00df vertreten. Ein Mangel der Vollmacht der rechtsanwaltlichen Vertreter der Beklagten im Sinne des \u00a7 88 ZPO liegt nicht vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Versto\u00df gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten (\u00a7 43a Abs. 4 BRAO, \u00a7 3 BORA), vorliegt. Selbst wenn dies der Fall w\u00e4re, h\u00e4tte ein solcher Versto\u00df nicht die Unwirksamkeit der den Beklagtenvertretern erteilten Vollmacht und der von ihnen namens der Partei vorgenommenen Prozesshandlungen zur Folge (BGH, NJW-RR 2010, 67; Tr\u00e4ger, in: Feuerich\/Weyland, BRAO, 9. Auflage 2016, \u00a7 43a Rn. 83b).<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht unstreitig die Lehre des Klagepatents (hierzu unter I.). Aufgrund der Patentverletzung stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs.1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG zu (hierzu unter II.). Das Verfahren wird im Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens nicht ausgesetzt (hierzu unter III.).<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der geltend gemachten Anspruchskombination aus dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents) betrifft eine Schlie\u00dfvorrichtung.<\/li>\n<li>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents ist die Erfindung insbesondere gerichtet auf ein Schlie\u00dfsystem mit einem vorzugsweise elektrisch \u00f6ffenbaren Gesperre aus Drehfalle und mindestens zwei Sperrklinken, vorzugsweise zum Verriegeln und Entriegeln von Sitz-R\u00fcckenlehnen in Kraftfahrzeugen, ganz besonders bei umklappbaren R\u00fccklehnen von Fondssitzen (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>In Schl\u00f6ssern f\u00fcr Kraftfahrzeug-T\u00fcren mit einem Gesperre aus Drehfalle und einer Sperrklinke werden, so das Klagepatent, h\u00e4ufig auch solche Gesperre eingesetzt, bei denen die Sperrklinke \u00fcber einen (oft auch zweite Sperrklinke genannten) Blockierhebel abgest\u00fctzt bzw. blockiert wird. Der Blockierhebel hat dabei in der Regel den Zweck, die Schloss-Sicherheit vor unbeabsichtigtem \u00d6ffnen (Einbruch) zu erh\u00f6hen. Ein solches Kraftfahrzeugschloss ist zum Beispiel aus der DE 102 36 XXX A1 oder der DE 10 XXXX 045 XXX A1 bekannt. Bei anderen Gesperren mit zwei Sperrklinken steht ein ger\u00e4uscharmes \u00d6ffnen, die Vermeidung eines sogenannten \u00d6ffnungsknalls, im Vordergrund (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus ist es aus dem Bereich der Kraftfahrzeugschl\u00f6sser bekannt, die Sperrklinke mit motorischer, in der Regel elektromotorischer Kraft, zum \u00d6ffnen des Gesperres auszuheben. Ein solches Schloss wird auch Servoschloss genannt. Es bedarf f\u00fcr den Kraftfahrzeugbenutzer demnach nur einer geringen \u00d6ffnungskraft am Innen- oder Au\u00dfenbet\u00e4tigungshebel, um dann motorunterst\u00fctzt die \u00d6ffnung des Gesperres einzuleiten (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus werden generell Schlie\u00dfsysteme mit Gesperre auch an anderen Stellen von Kraftfahrzeugklappen zur Anwendung vorgeschlagen, so beispielsweise f\u00fcr Heckklappen, Tankklappen und dergleichen (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Obschon die Entwicklung von Schlie\u00dfsystemen mit Bezug auf die Kraftfahrzeugt\u00fcr bereits sehr weit fortgeschritten ist, insbesondere auch, weil in der Kraftfahrzeugt\u00fcr eine Reihe elektrischer Verbraucher und Funktionen integriert sind, wurde bislang die Gestalt von Schlie\u00dfvorrichtungen f\u00fcr andere Kraftfahrzeugklappen m\u00f6glichst einfach gehalten, so dass insbesondere auch aufgrund der zumeist schwierigen Zug\u00e4nglichkeit eine lange Lebensdauer bei h\u00e4ufiger Bet\u00e4tigung erreicht wird (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Davon ausgehend bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe, eine Schlie\u00dfvorrichtung anzugeben, die die mit Bezug auf den Stand der Technik bekannten Probleme zumindest teilweise l\u00f6st. Dabei werden insbesondere Schlie\u00dfvorrichtungen betrachtet, die zum Verriegeln und Entriegeln von Sitz-R\u00fcckenlehnen in Kraftfahrzeugen einsetzbar sind. Hierbei soll eine komfortable und sichere Bet\u00e4tigung der Sitze gew\u00e4hrleistet werden, wobei gleichzeitig auch Sicherheitskriterien in besonderem Ma\u00dfe Ber\u00fccksichtigung finden. Zus\u00e4tzlich soll die Schlie\u00dfvorrichtung mit einem geringen Bauraum, einer geringen Ger\u00e4uschentwicklung und einer schnellen Reaktionszeit ausgef\u00fchrt sein (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Schlie\u00dfvorrichtung vor; dessen Anspruch 1 l\u00e4sst sich in der vorliegend geltend gemachten, eingeschr\u00e4nkten Fassung wie folgt gliedern:<\/li>\n<li>a) Schlie\u00dfvorrichtung (1) f\u00fcr Kraftfahrzeuge, aufweisend<\/li>\n<li>b) zumindest ein Gesperre (2) mit<\/li>\n<li>b1) einer Drehfalle (3),<\/li>\n<li>b2) einer verschwenkbaren ersten Sperrklinke (4) sowie<\/li>\n<li>b3) einer zweiten Sperrklinke (5), mit der das Verschwenken der ersten Sperrklinke (4) zur sicheren Arretierung der Drehfalle blockiert wird,<\/li>\n<li>c) die Schlie\u00dfvorrichtung (1) hat weiter<\/li>\n<li>c1) einen motorisch angetriebenen Stellantrieb (6),<\/li>\n<li>c2) zumindest einen Ausl\u00f6sehebel (7),<\/li>\n<li>c2a) wobei der Ausl\u00f6sehebel aus Kunststoff ist,<\/li>\n<li>d) der Stellantrieb bewegt den Ausl\u00f6sehebel (7)<\/li>\n<li>d1) so, dass der Ausl\u00f6sehebel (7) w\u00e4hrend seiner Bewegung mit beiden Sperrklinken (4, 5) nacheinander zusammenwirkt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nZwischen den Parteien besteht zu Recht kein Streit dar\u00fcber, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination verwirklicht, so dass hierzu weitere Ausf\u00fchrungen entbehrlich sind.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDurch das Herstellen, Anbieten und Liefern der klagepatengem\u00e4\u00dfen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland verst\u00f6\u00dft die Beklagte gegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Aufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes durch die Beklagte ohne Berechtigung erfolgt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Dieser besteht f\u00fcr Handlungen ab Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents zuz\u00fcglich einen Monat Karenzzeit.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus hat sie einen Anspruch auf eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr Benutzungshandlungen in der Zeit ab der Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung zum Klagepatent bis zur Ver\u00f6ffentlichung dessen Erteilung \u2013 jeweils zuz\u00fcglich eines Monats Karenzzeit \u2013 aus Art. II \u00a7 1 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG.<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bzw. die Nutzung der angemeldeten Lehre bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Da \u00fcberdies durch die (rechtsverletzenden) Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens bzw. eine Nutzung des Gegenstands der Anmeldung hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihre Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sei ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Vernichtungsanspruch, der aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG folgt. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 25.11.2019 die Folgen einer Verurteilung dargestellt hat, bezog sich dies nur auf den Anspruch auf Unterlassung und die H\u00f6he der Sicherheitsleistung f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit, nicht aber auf die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG. Im \u00dcbrigen hat die Beklagte damit auch inhaltlich keine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit in diesem Sinne aufgezeigt.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Beklagte aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Auch insoweit l\u00e4sst sich keine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 4 PatG feststellen.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nIm Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht im Hinblick auf das anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren bez\u00fcglich des Klagepatents ausgesetzt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt allerdings ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelungen, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangen und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellen, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEs ist hier hinsichtlich aller Rechtsbestandsangriffe grunds\u00e4tzlich eine gr\u00f6\u00dfere Zur\u00fcckhaltung bei der Entscheidung f\u00fcr eine Aussetzung geboten, da die Nichtigkeitsklage erst sp\u00e4t eingereicht wurde (Kammer, InstGE 3, 54 \u2013 Sportschuhsole; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Kap. E. Rn. 724). Es ist die Sache des Beklagten eines Verletzungsverfahrens m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig f\u00fcr klare Verh\u00e4ltnisse zu sorgen. Insoweit kann es geboten sein, bereits auf eine vorprozessuale Abmahnung einen Rechtsbestandsangriff zu initiieren. Dies gilt insbesondere, wenn dem Patentverletzer selbst aus seiner Sicht keine anderen Argumente gegen die monierte Patentverletzung zur Verf\u00fcgung stehen, insbesondere, wenn keine Nichtverletzungsgr\u00fcnde angef\u00fchrt werden k\u00f6nnen \u2013 wie es hier der Fall ist.<\/li>\n<li>Die gegen eine fr\u00fchere Einreichung der Nichtigkeitsklage von der Beklagten angef\u00fchrten Gr\u00fcnde greifen nicht durch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt unstreitig das Klagepatent; dies war der Beklagten vorprozessual auch bewusst, weshalb sie eine Nichtigkeitsklage sogar vorbereitet hat. Der Entwurf einer Nichtigkeitsklage datiert vom 17.02.2017; die eingereichte Nichtigkeitsklage tr\u00e4gt das Datum 30.11.2018. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum mit deren Erhebung bis zur Klageerwiderung im hiesigen Verfahren gewartet wurde.<\/li>\n<li>Dass f\u00fcr das Nichtigkeitsverfahren Gerichtsgeb\u00fchren anfallen, rechtfertigt ein Abwarten nicht. Zum einen werden die Gerichtsgeb\u00fchren im Falle der Vernichtung des Klagepatents erstattet; zum anderen muss die Vorleistung der Geb\u00fchren in Kauf genommen werden, da andernfalls die Beklage sehenden Auges das Klagepatent fortgesetzt verletzt.<\/li>\n<li>Dass das Klagepatent weitere Konkurrenten vom Markt abhalten kann und somit indirekt auch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sch\u00fctzt, ist ebenfalls kein legitimer Grund mit der Erhebung der Nichtigkeitsklage abzuwarten. Die Beklagte hat kein sch\u00fctzenswertes Interesse, ihre patentverletzenden Handlungen durch das \u2013 aus ihrer Sicht nichtige \u2013 Klagepatent abzusichern.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nIm Hinblick auf die nur eingeschr\u00e4nkte Verteidigung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren ist dagegen teilweise \u2013 je nach Entgegenhaltung \u2013 eine Lockerung des Aussetzungsma\u00dfstabs angezeigt. Abh\u00e4ngig vom Offenbarungsgehalt der einzelnen Entgegenhaltungen kann teilweise der normale Aussetzungsma\u00dfstab gelten (hier allerdings unter Ber\u00fccksichtigung der oben begr\u00fcndeten, allgemeinen Versch\u00e4rfung), w\u00e4hrend f\u00fcr andere Entgegenhaltungen demgegen\u00fcber unter geringen Voraussetzungen ausgesetzt werden kann.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEine nur beschr\u00e4nkte Verteidigung des Klageschutzrechts im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren kann eine Lockerung des Aussetzungsma\u00dfstabes nach sich ziehen. F\u00fchrt eine Selbstbeschr\u00e4nkung dazu, dass der urspr\u00fcngliche Erteilungsakt des Klagepatents obsolet ist und es damit f\u00fcr die geltend gemachte Merkmalskombination kein st\u00fctzendes, fachkundiges Votum mehr gibt, ist bei der Aussetzung der Ma\u00dfstab wie bei einem ungepr\u00fcften Schutzrecht anzuwenden (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. E. Rn. 732).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer Aussetzungsma\u00dfstab entspricht dem Ma\u00df der Sicherheit bzw. Wahrscheinlichkeit, mit dem das Verletzungsgericht f\u00fcr eine Aussetzung prognostizieren muss, dass das Bundespatentgericht oder das jeweilige Patentamt das Klageschutzrecht vernichten wird. Dabei ist f\u00fcr jede einzelne Entgegenhaltungen jeweils zu prognostizieren, ob das zust\u00e4ndige Organ im Rechtsbestandsverfahren voraussichtlich die Merkmale des Klagepatentanspruchs in einer bestimmten Entgegenhaltungen als offenbart ansehen wird bzw. ob das zust\u00e4ndige Organ die beanspruchte Lehre als erfinderisch gegen\u00fcber einem konkreten Stand der Technik einsch\u00e4tzen wird.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Anforderungen, die an diese Prognose des Verletzungsgerichts zu stellen sind, h\u00e4ngen ma\u00dfgeblich von den bisherigen Entscheidungen der f\u00fcr die Beurteilung des Rechtsbestands berufenen Organe ab. Da bei einem Patent ein Erteilungsakt existiert, gilt f\u00fcr ein solches Schutzrecht ein strengerer Aussetzungsma\u00dfstab als f\u00fcr ein (ungepr\u00fcftes) Gebrauchsmuster \u2013 im ersten Fall muss das Verletzungsgericht eine Vernichtung des Schutzrechts f\u00fcr hinreichend wahrscheinlich halten, um die Verhandlung auszusetzen; im zweiten Fall reichen hierf\u00fcr einfache Zweifel am Rechtsbestand aus. Wird ein Gebrauchsmuster im L\u00f6schungsverfahren demgegen\u00fcber erstinstanzlich best\u00e4tigt, versch\u00e4rft dies den Aussetzungsma\u00dfstab (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. E. Rn. 784). Gr\u00f6\u00dfere Zur\u00fcckhaltung bei der Aussetzung ist schlie\u00dflich auch bei der erstinstanzlichen Best\u00e4tigung eines Patents im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren geboten (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E. Rn. 720).<\/li>\n<li>Bei der Aussetzungsentscheidung ist jeweils in den Blick zu nehmen, f\u00fcr welche Entgegenhaltung konkret die Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren prognostiziert wird: Ist diese beispielsweise schon im Erteilungsverfahren gew\u00fcrdigt worden, versch\u00e4rft dieser Umstand f\u00fcr diese Schrift den Aussetzungsma\u00dfstab, so dass eine Aussetzung auf dieser Grundlage regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht kommt (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E. Rn. 719). Entsprechendes gilt aber nicht f\u00fcr ungepr\u00fcften Stand der Technik. Dies belegt, dass es bei der Aussetzung auf die Aussagekraft der Entscheidung im Erteilungs- bzw. Rechtsbestandsverfahren in Bezug auf eine bestimmte Entgegenhaltung ankommen kann und insofern ein zwischen den Entgegenhaltungen differenzierender Aussetzungsma\u00dfstab anzuwenden ist.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nWird bei einem Patent ein Anspruch durch Hinzunahme eines oder mehrerer neuer Merkmale eingeschr\u00e4nkt, so ist im Einzelfall zu pr\u00fcfen, wie sehr hierdurch der Erteilungsakt entwertet wird. Ob der Aussetzungsma\u00dfstab zu lockern ist, kann dabei nicht ohne weiteres generell f\u00fcr alle Rechtsbestandsangriffe festgestellt werden. Vielmehr ist f\u00fcr jede Entgegenhaltung und ggf. f\u00fcr einzelne Merkmale gesondert zu pr\u00fcfen, ob die Beschr\u00e4nkung der Anspruchsfassung zu einer Lockerung des Aussetzungsma\u00dfstabs f\u00fchrt:<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nNimmt eine Entgegenhaltung alle Merkmale des Anspruchs in seiner urspr\u00fcnglich erteilten Fassung vorweg, so ist eine Lockerung des Aussetzungsma\u00dfstabs geboten. In einer solchen Situation ist der Ma\u00dfstab wie bei einem Gebrauchsmuster anzuwenden (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. E. Rn. 732). Denn steht fest, dass der urspr\u00fcnglich erteilte Anspruch im Stand der Technik schon bekannt war, so ist f\u00fcr den Rechtsbestand entscheidend, ob das oder die eingef\u00fcgten Merkmale die Patentf\u00e4higkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Bei der vom Verletzungsgericht bei der Aussetzungsentscheidung zu prognostizierenden Antwort auf diese Frage kann nicht auf den Erteilungsakt zur\u00fcckgegriffen werden; denn w\u00e4re die entsprechende Entgegenhaltung dem Patentamt bekannt gewesen, w\u00e4re das Schutzrecht nicht erteilt worden \u2013 jedenfalls nicht in der tats\u00e4chlich urspr\u00fcnglich gew\u00e4hrten Fassung. Mit anderen Worten: In einer solchen Konstellation ist der Erteilungsakt weitestgehend entwertet.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nKommt es dagegen bei der Beurteilung eines Rechtsbestandsangriffs darauf an, ob ein Merkmal aus dem urspr\u00fcnglich erteilten Anspruch durch eine bestimmte vom Verletzungsgericht zu beurteilende Entgegenhaltung vorweggenommen oder nahegelegt wird, beh\u00e4lt der Erteilungsakt seine Bedeutung und es ist nicht unter erleichterten Voraussetzungen auszusetzen. Denn in einer solchen Konstellation kommt es letztlich auf das neu in den Anspruch aufgenommene Merkmal nicht an.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nHiernach kann der Aussetzungsma\u00dfstab je nach diskutiertem Merkmal auch im Rahmen der Beurteilung ein und derselben Entgegenhaltung variieren. Steht in Streit, ob ein Merkmal aus dem urspr\u00fcnglich erteilten Anspruch in einer Entgegenhaltung offenbart ist, gilt hierf\u00fcr der normale Prognosema\u00dfstab. Ist dagegen fraglich, ob ein neu hinzugef\u00fcgtes Merkmal offenbart ist bzw. ob dieses Merkmal f\u00fcr sich genommen die erfinderische T\u00e4tigkeit begr\u00fcnden kann, ist die Aussetzungsprognose insofern gro\u00dfz\u00fcgiger zu handhaben. Denn dabei kann sich das Verletzungsgericht nicht mehr auf den Erteilungsakt st\u00fctzen.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nGemessen an dem danach jeweils anzuwendenden Ma\u00dfstab ist eine Aussetzung der Verhandlung nach \u00a7 148 ZPO nicht veranlasst. Dies gilt selbst dann, wenn man die sp\u00e4te Einreichung der Nichtigkeitsklage unber\u00fccksichtigt l\u00e4sst und keine generelle Versch\u00e4rfung des Aussetzungsma\u00dfstabs annimmt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAufgrund der Entgegenhaltung DE 20 2006 XXX XXX U1 (nachfolgend: Entgegenhaltung NKL4, vorgelegt als Anlage KAP2) ist keine Aussetzung der Verhandlung veranlasst. Es l\u00e4sst sich nicht hinreichend feststellen, dass diese Entgegenhaltung die Lehre des Klagepatents vorwegnimmt.<\/li>\n<li>Die unmittelbare und eindeutige Offenbarung von Merkmal c2a),<\/li>\n<li>\u201ec2a) wobei der Ausl\u00f6sehebel aus Kunststoff ist\u201c,<\/li>\n<li>in der NKL4 kann von der Kammer nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung hier ausreichenden Sicherheit festgestellt werden. Dies gilt unter Ber\u00fccksichtigung, dass bei diesem Merkmal eine geringere Prognosewahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Aussetzung ausreicht. Denn Merkmal c2a) geh\u00f6rt nicht zum erteilten Anspruch 1, sondern entstammt den urspr\u00fcnglichen Unteranspruch 7. Unterstellt man, dass die Merkmale des erteilten Anspruchs 1 in der Entgegenhaltung NKL4 offenbart sind, so ist hier zu ber\u00fccksichtigen, dass das Patentamt nicht gepr\u00fcft hat, ob die Patentf\u00e4higkeit der geltend gemachten Anspruchskombination durch die Hinzunahme von Merkmal c2a begr\u00fcndet werden kann.<\/li>\n<li>Gleichwohl kann die Kammer nicht hinreichend ersehen, dass die geltend gemachte Anspruchskombination sich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEine Offenbarung von Merkmal c2a) ergibt sich nicht aus Abs. [0035] NKL4, der lautet:<\/li>\n<li>\u201eUm die Crashsicherheit insgesamt zu optimieren, ist es vorzugsweise vorgesehen, dass der Blockierhebel 4 und alle mit dem Blockierhebel 4 bewegungsgekoppelten Komponenten so ausgestaltet sind, dass die bei hohen Crashbeschleunigungen auftretenden, auf den Blockierhebel 4 wirkenden Massentr\u00e4gheitskr\u00e4fte insgesamt gering sind und nicht zu einer Verstellung des Blockierhebels 4 aus der Blockierstellung heraus f\u00fchren. Hier ist insbesondere darauf zu achten, dass die beteiligten Komponenten ein geringes Gewicht aufweisen, vorzugsweise aus Kunststoff ausgestaltet sind.\u201c<br \/>\n(Unterstreichung vom Gericht hinzugef\u00fcgt).<\/li>\n<li>Als Ausl\u00f6sehebel 7 im Sinne des Klagepatents kommt hier die Steuerkontur 18 NKL4 (Abschnitt des Stellelements 17) in Betracht. Jedoch kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Steuerkontur 18 NKL4 um eine mit dem Blockierhebel 4 \u201ebewegungsgekoppelte Komponente\u201c handelt, f\u00fcr die Abs. [0035] NKL4 eine Gestaltung aus Kunststoff beschreibt.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine solche \u201ebewegungsgekoppelte Komponente\u201c ist nicht ausreichend, dass die Steuerkontur 18, die Teil des Stellelements 17 ist, nach der textlichen Offenbarung in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel in Eingriff mit einem mit dem Blockierhebel 4 gekoppelten Steuerhebel 19 oder dergleichen \u201esteht oder bringbar ist\u201c, wie es Abs. [0050] schildert. Auch das beispielsweise in Fig. 1 NKL4 veranschaulichte mittelbare Zusammenwirken der Bauteile reicht nicht aus, um die Vorgabe von Kunststoff f\u00fcr den Blockierhebel 4 ausreichend eindeutige auch auf die Steuerkontur 18 ausweiten zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>W\u00fcrde man ein solches mittelbares Zusammenwirken \u00fcber zwischengeschaltete Bauteile als f\u00fcr die Offenbarung \u201ebewegungsgekoppelter Komponenten\u201c ausreichend ansehen, tr\u00e4fe dies auf s\u00e4mtliche das Gesperre bildenden Bauteile zu. Eine solche Sichtweise verwirft der Fachmann aber bereits deshalb, weil eine Ausf\u00fchrung s\u00e4mtlicher Bauteile in Kunststoff nicht sinnvoll w\u00e4re. Jedenfalls die erforderliche unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer Ausf\u00fchrung in Kunststoff kann nur f\u00fcr die mit dem Blockierhebel durch unmittelbaren Kontakt zusammenwirkenden Bauteile angenommen werden.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte anf\u00fchrt, aus der komplizierten Geometrie des Stellelements 17 als Schneckenrad mit der Steuerkontur 18 und der Bet\u00e4tigungskontor 20 w\u00fcrde der Fachmann erkennen, dass das Stellelement aus Kostengr\u00fcnden nur aus Kunststoff als Spritzgussteil gefertigt sein kann (S. 7 DU = Bl. 81 GA), liegt hierin keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung von Merkmal c2a).<\/li>\n<li>Zwar geh\u00f6rt zu dem durch eine Vorver\u00f6ffentlichung Offenbarten nicht nur dasjenige, was im Wortlaut der Ver\u00f6ffentlichung ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt wird. Nicht anders als bei der Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs ist vielmehr der Sinngehalt der Ver\u00f6ffentlichung ma\u00dfgeblich, also diejenige technische Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH, GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin). Hierzu geh\u00f6ren auch Abwandlungen und Erg\u00e4nzungen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift f\u00fcr den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lekt\u00fcre ohne Weiteres erschlie\u00dfen, so dass er sie gleichsam mitliest, auch wenn er sich dessen nicht bewusst ist (BGH, GRUR 2014, 758, 761 \u2013 Proteintrennung; BGH, GRUR 1995, 330, 332 \u2013 Elektrische Steckverbindung).<\/li>\n<li>Die nicht mit fachkundigen Technikern des hier einschl\u00e4gigen Gebiets besetzte Kammer kann jedoch aus dem Vortrag der Beklagten nicht ersehen, dass der Fachmann eine Gestaltung aus Kunststoff f\u00fcr die Steuerkontur 18 mitlesen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEs kann auch nicht festgestellt werden, dass die Gestaltung des Ausl\u00f6sehebels aus Kunststoff gem\u00e4\u00df Merkmal c2a) f\u00fcr den Fachmann ausgehend von der NKL4 nahelag. Die Beklagte argumentiert, die Lehre der NKL4 sei eine Weiterentwicklung eines Produkts der Beklagten, namentlich eines Schlosses f\u00fcr den H (nachfolgend: T-Schloss, Konstruktionszeichnungen wurden in Anlage KAP7 vorgelegt). Beim T-Schloss sei das Stellelement aus Kunststoff gefertigt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEs kann nicht festgestellt werden, aus welchem Grund der Fachmann ausgehend von der NKL4 Anlass dazu hatte, das T-Schloss heranzuziehen und zur L\u00f6sung des Klagepatents zu kommen. Die Beklagte legt schon nicht konkret dar, wie sich das T-Schloss von dem Gegenstand der Entgegenhaltung NKL4 unterscheidet. Es kann nicht festgestellt werden, dass deren Kombination zu einem Schloss f\u00fchren w\u00fcrde, das alle Merkmale des Klagepatents aufweist.<\/li>\n<li>Die Kammer kann auch nicht davon ausgehen, dass der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt das T-Schloss \u00fcberhaupt bekannt sein konnte. Die Kl\u00e4gerin hat zul\u00e4ssigerweise die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit des T-Schloss im Priorit\u00e4tszeitpunkt bestritten. Im Rahmen der Aussetzungsfrage kann eine Beweisaufnahme nicht erfolgen; auch das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme vor dem Bundespatentgericht kann nicht vorweggenommen werden.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nSoweit die Beklage in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.11.2019 auf das Bestreiten der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichkeit erwidert hat, das T-Schloss erm\u00f6gliche es, die NKL4 \u201emit der Brille des Fachmanns im Priorit\u00e4tszeitpunkt\u201c zu betrachten \u2013 namentlich, dass Kunststoffhebel bekannt waren \u2013 kann dies nicht \u00fcberzeugen. Hiermit kann ein Mitlesen eines Ausl\u00f6sehebels aus Kunststoff nicht begr\u00fcndet werden (vgl. die Ausf\u00fchrungen zum Offenbarungsgehalt der NKL4 oben).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEs kann nicht mit einer f\u00fcr eine Aussetzung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, dass die Entgegenhaltung DE 10 2XXX 003 XXX A1 (nachfolgend: Entgegenhaltung NKL6, vorgelegt als Anlage KAP4) die Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEine Offenbarung von Merkmal c1), wonach die Schlie\u00dfvorrichtung<\/li>\n<li>\u201ec1) einen motorisch angetriebenen Stellantrieb (6),\u201c<\/li>\n<li>hat, kann in der NKL6 nicht festgestellt werden. Eine explizite Offenbarung eines motorisch angetriebenen Stellantriebs kann die Beklagte nicht aufzeigen. Auch ein Mitlesen l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nHinsichtlich dieses Merkmals ist keine Lockerung des Aussetzungsma\u00dfstabs geboten, da es bereits im urspr\u00fcnglich erteilten Anspruch vorhanden war. Im Erteilungsverfahren wurde das Vorhandensein eines motorisch angetriebenen Stellantriebs, der den Ausl\u00f6sehebel bewegt, als das Klagepatent vom n\u00e4chstliegenden Stand der Technik unterscheidendes Merkmal vom Europ\u00e4ischen Patentamt angesehen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie oben dargestellten Anforderungen an ein Mitlesen sind im Hinblick auf die Offenbarung eines motorisch angetriebenen Stellantriebs nicht gegeben.<\/li>\n<li>Die NKL6 legt dem Fachmann eher eine manuelle Bet\u00e4tigung des dortigen Bet\u00e4tigungshebels (15) nahe, n\u00e4mlich durch Bet\u00e4tigungseinrichtungen an der T\u00fcr bzw. Klappe oder einen Bowdenzug (vgl. Abs. [0015] NKL6).<\/li>\n<li>Elektromotorische Hilfsmittel schildert die Entgegenhaltung NKL6 nur in Abs. [0038] NKL6 \u2013 mit Bezug auf eine Rotation der Drehfalle 2 NKL6. Hieraus kann nicht auf eine motorische Bet\u00e4tigung des Bet\u00e4tigungshebels 15 geschlossen werden. Eher d\u00fcrfte der Fachmann den Schluss ziehen, dass eine motorische Ausf\u00fchrung des Stellantriebs in der NKL6 mangels Erw\u00e4hnung gerade nicht offenbart ist.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte unter Verweis auf einen Artikel aus dem Jahre 2002 (Anlage KAP8) vorbringt, dass das elektrische \u00d6ffnen bei Kfz-Schl\u00f6ssern schon lange zum Standard geh\u00f6re, kann dies ein Mitlesen nicht begr\u00fcnden. Denn es ist damit nicht gesagt, dass ein Fachmann auch einen spezifischen Bet\u00e4tigungshebel wie in der NKL6 beschrieben motorisch antreiben w\u00fcrde. Abs. [0003] des Klagepatents, auf den die Beklagte weiter verweist, stellt keinen Stand der Technik f\u00fcr das Klagepatent dar.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich auch nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Fachmann ohne erfinderische T\u00e4tigkeit ausgehend von der NKL4 auch zu Merkmal c2) k\u00e4me.<\/li>\n<li>Die DE 44 36 XXX C1 (nachfolgend: Entgegenhaltung NKL7, Anlage KAP9) zeigt eine elektromechanische Entriegelungsvorrichtung. Es kann jedoch von der nicht mit fachkundigen Technikern besetzten Kammer festgestellt werden, auf welche Weise der Fachmann den Motor aus der NKL7 in das Schlossnach NKL6 einbauen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Ein Anlass, die beiden Schriften zu kombinieren, wird von der Beklagten nicht ausreichend dargelegt. Die Aufgabe, die Lehre der NKL6 \u201eallgemein umzusetzen\u201c (S. 14 DU = Bl. 88 GA), stellt keinen ausreichenden Grund daf\u00fcr dar, bei der NKL6 einen motorischen Stellantrieb einzusetzen. Ebenso scheint eine manuelle Bet\u00e4tigung m\u00f6glich zu sein. Dass elektrische Antriebe verbreitet waren, reicht allein nicht daf\u00fcr aus, um dem Klagepatent die Erfindungsh\u00f6he abzusprechen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Entgegenhaltung DE 101 64 XXX B4 (nachfolgend: Entgegenhaltung NKL5, vorgelegt als Anlage KAP3) nimmt die Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/li>\n<li>Die Beklagte legt schon keine Offenbarung von Merkmal c2a) (Ausl\u00f6sehebel aus Kunststoff) hinreichend dar. Dass er aus Kunststoff sein m\u00fcsse, um den fertigungstechnischen Aufwand zu reduzieren, ist zur Begr\u00fcndung eines Mitlesens nicht ausreichend.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat zudem angef\u00fchrt, in der NKL5 sei keine zweite Sperrklinke vorhanden, sondern nur ein Nockenrad (9) mit einer Blockiernase (17), die aber die erste Sperrklinke nicht blockieren; vielmehr sei die Antriebseinheit selbsthemmend ausgestaltet (so Abs. [0044] NKL5). Weder in der Duplik noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.11.2019 hat die Beklagte dies zu widerlegen versucht; vielmehr hat sie sich auf die Entgegenhaltungen NKL4 und NKL6 beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Kostentragungspflicht wegen der Teilklager\u00fccknahme beim Auskunftsanspruch (indem Auskunft erst ab einem sp\u00e4teren Zeitpunkt verlangt wurde) durch Klage\u00e4nderung in der Replik betrifft nur einen kostenm\u00e4\u00dfig sehr geringen Teil des Rechtsstreits. Die \u00c4nderung der Anspruchsfassung hat keine Kostenfolge, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unver\u00e4ndert von dem geltend gemachten Anspruch erfasst wird.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckung einzelner zuerkannter Anspr\u00fcche festzusetzen.<\/li>\n<li>Die Sicherheitsleistung war in H\u00f6he des Streitwerts festzusetzen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie nach \u00a7 709 S. 1 ZPO festzusetzende Vollstreckungssicherheit dient der Absicherung des Beklagten gegen den m\u00f6glicherweise entstehenden Schaden, wenn das f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rte Urteil in einer h\u00f6heren Instanz aufgehoben oder abge\u00e4ndert wird (Schulz, in: M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, \u00a7 108 Rn. 2).<\/li>\n<li>Der danach abzusichernde Vollstreckungsschaden entspricht in aller Regel dem festgesetzten Streitwert. Denn die Bestimmung des Streitwerts richtet sich nach dem Interesse der klagenden Partei an der begehrten gerichtlichen Entscheidung, f\u00fcr dessen Berechnung bei einem Unterlassungsanspruch nicht nur der Wert und die Bedeutung der verletzten Rechtsposition des Kl\u00e4gers, sondern ebenso der Umfang der angegriffenen Handlungen ma\u00dfgebend sind (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 04.05.2006 \u2013 2 U 112\/05, NJOZ 2XXX, 451, 455 \u2013 Sicherheitsleistung\/Kaffeepads; GRUR-RR 2XXX, 304, 305 \u2013 H\u00f6he des Vollstreckungsschadens). Jedenfalls ist die Vollstreckungssicherheit typischerweise nicht h\u00f6her als der Streitwert einzusch\u00e4tzen. Denn w\u00e4hrend es f\u00fcr die H\u00f6he der vom Landgericht anzuordnenden Vollstreckungssicherheit nur auf den mutma\u00dflichen Vollstreckungsschaden des Schuldners im vergleichsweise kurzen Zeitraum bis zur Berufungsentscheidung ankommt, weil mit ihr eine eigene, neue Vollstreckungsgrundlage geschaffen wird, und dar\u00fcber hinaus nicht vollstreckbare Teile des Urteilsausspruchs (wie der Feststellungstenor) au\u00dfer Betracht zu bleiben haben, fallen f\u00fcr die Streitwertbemessung s\u00e4mtliche Klageanspr\u00fcche und der gesamte Zeitraum bis zum regul\u00e4ren Ende der Patentlaufzeit ins Gewicht (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2XXX, 304, 305 \u2013 H\u00f6he des Vollstreckungsschadens).<\/li>\n<li>Ist hiervon abweichend zu erwarten, dass eine in H\u00f6he des Streitwerts festgesetzte Sicherheit den drohenden Vollstreckungsschaden nicht vollst\u00e4ndig abdecken wird, ist es Sache des Beklagten, dem Gericht die daf\u00fcr bestehenden konkreten Anhaltspunkte darzulegen (OLG D\u00fcsseldorf, Teilurteil vom 14.02.2008 \u2013 I-2 U 90\/07, BeckRS 2008, 17095; Urteil vom 03.07.2008 \u2013 I-2 U 7\/08 \u2013 Rn. 12 bei Juris). Um einen bestimmten Vollstreckungsschaden hinreichend glaubhaft zu machen, bedarf es in der Regel weder einer ins Einzelne gehenden Rechnungslegung noch der Ausbreitung von Gesch\u00e4ftsinterna. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine generalisierende Darstellung, die die behaupteten Umsatz- und Gewinnzahlen nachvollziehbar und plausibel macht. Hierzu wird es vielfach gen\u00fcgen, auf Dritten ohnehin zug\u00e4ngliche Unterlagen wie Gesch\u00e4ftsberichte oder dergleichen zur\u00fcckzugreifen oder eine nach Ma\u00dfgabe der obigen Ausf\u00fchrungen spezifizierte eidesstattliche Versicherung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers oder eines sonst zust\u00e4ndigen Mitarbeiters vorzulegen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Teilurteil vom 14.02.2008 \u2013 I-2 U 90\/07, BeckRS 2008, 17095).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nHinreichend konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass vorliegend ein den Streitwert \u00fcbersteigender Vollstreckungsschaden zu bef\u00fcrchten ist, hat die Beklagte nicht dargelegt.<\/li>\n<li>Zu der Frage, ob und in welchem Umfang die ausbleibende Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich zu einem Produktionsstillstand bei ihrem Abnehmer A f\u00fchren w\u00fcrde, stellt die Beklagte nur Vermutungen an. Dabei ist zwar zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte selbst nur begrenzten Einblick in die A zur Verf\u00fcgung stehenden Ersatz-Lieferbeziehungen haben mag. Jedenfalls eine Nachfrage bei ihrem Abnehmer und die Mitteilung des Ergebnisses w\u00e4ren der Beklagten allerdings zuzumuten gewesen. Den Validierungs- und Homologationsaufwand, der nach den Angaben der Beklagten auch bei einem am Markt verf\u00fcgbaren Ersatzschloss entstehen w\u00fcrde und mit mindestens drei Monaten zu bemessen sei, konkretisiert die Beklagte ebenfalls nicht n\u00e4her.<\/li>\n<li>Auch der Schaden, der auf Seiten des Abnehmers A im Falle eines etwaigen Produktionsausfalls entstehen w\u00fcrde, wird von der Beklagten nicht in einer Weise erl\u00e4utert, die der Kammer eine Sch\u00e4tzung erm\u00f6glicht bzw. die Sch\u00e4tzung der Beklagten nachvollziehbar und plausibel macht. So teilt die Beklagte nicht mit, wie sie von dem Gewinn der A-Automobilsparte ausgehend dazu kommt, dass A im Monat 20 % des Ergebnisses entgehen und davon wiederum 10 % den m\u00f6glichen Vollstreckungsschaden ausmachen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich wird die eigene Haftung der Beklagten f\u00fcr den bei A drohenden Produktionsausfall nur pauschal unter Verweis auf eine Haftungsregelung in den Liefervertr\u00e4gen behauptet. Hieraus kann die Kammer nicht ersehen, in welchem Umfang der Beklagten aufgrund der Haftung gegen\u00fcber A ein Vollstreckungsschaden entstehen k\u00f6nnte. Denn die Beklagte unterl\u00e4sst jede Konkretisierung der Haftungsregelung, obschon ihr ein genauerer Vortrag als Partei der Liefervertr\u00e4ge ohne Zutun Dritter auch unter Ber\u00fccksichtigung berechtigter Geheimhaltungsinteressen m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf bis zu EUR X festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2993 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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